opencaselaw.ch

60_II_474

BGE 60 II 474

Bundesgericht (BGE) · 1934-05-15 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

474

Urheberrecht. No 76.

mit Recht auch nicht als aktenwidrig gerügt hat, für das

Bundesgericht: verbindlich (Art. 81 OG).

Das führt zur Abweisung der Klage.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han-

delsgerichtes des Kantons

Zürich vom 15. Mai 1934

bestätigt.

VII. URHEBERRECHT

DROIT D'AUTEUR

76. Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. Oktober 1934

i. S. lIenschel gegen :Suomberger.

.M i tu r heb e r r e c h t an einer Liedkomposition, Art. 7 URG.

1. Übertragbarkeit und Vererblichkeit .des Urheberrechts, Art. 9

URG (Erw. 1).

2. Wird das alleinige Urheberrecht statt eines biossen Miturheber-

rechts eingeklagt, so ist es eine Frage des kantonalen Prozess-

rechtes, ob letzteres trotzdem zugerkannt werden kann oder

nicht (Erw. 2).

3. Verjährung der Klage nach Art. 17 des alten Urheberrechts-

gesetzes; Beginn der Verjährungsfrist (Erw. 3 a).

4. Übertragung von Kompositionen auf Schallplatten. N€uüber-

tragung von Kompositionen, die schon unter der Herrschaft

des alten Gesetzes übertragen worden waren, Art. 66 URG in

Verbindung mit Art. II C Ziff. II des alten Gesetzes (Erw. 3 b),

5. Illoyal verspätete Geltendmachung des Urheberrechts (Erw.4).

A. -

Im Jahre 1912 gab der Beklagte, der damals

Redaktor einer Zeitung in Schaffhausen war, im Selbst-

verlag eine Sammlung von vier Liedern heraus. Darunter

befand sich ein Lied « Das Munotglöcklein ». Der Um-

schlag der Sammlung trug die Aufschrift:

« Buom-

berger's Schaffhauserlieder, in Musik gesetzt von Richard

Henschel ». Henschel war Dirigent des Stadtorchesters

von Schaffhausen.

Urheberrecht.. No 76.

475

Im Jahre 1920 veranstaltete der Beklagte Einzelaus-

gaben der vier Lieder, wobei er beim « Munotglöcklein »

Henschel nicht mehr als Komponisten erwähnte.

In den folgenden Jahren wurde das « Munotglöcklein»

auch auf Schallplatten übertragen.

B. -

Am 23. Februar 1922 schrieb Henschel dem

Beklagten, er könne nicht verstehen, dass sein Name auf

der Einzelausgabe des « Munotglöckleins » fehle und bitte

um Aufklärung. Der Beklagte stellte sich in seiner Ant-

wort vom 26. Februar 1922 auf den Standpunkt, der

ganze Aufbau der Melodie und besonders der Refrain

stamme von ihm selber, Henschel habe lediglich, als ihm

der Beklagte das Lied vorgelegt, zwei Strophen zusammen-

gezogen und eine Verbesserung am Hauptmotiv ange-

bracht; wenn er, der Beklagte, ihn auf dem Umschlag

der Liedersammlung trotzdem ohne Einschränkung als

Komponisten habe figurieren lassen, so deswegen, weil die

andern drei Lieder tatsächlich von Henschel vertont

worden seien und der Beklagte wegen des {(Munotglöck-

leins » allein nicht auch als Komponist auf dem Titelblatt

habe erscheinen wollen.

Darauf geschah in der Angelegenheit nichts weiter, bis

Henschel den Beklagten am 25. Juli 1924 durch einen

Anwalt au1fordern liess, die ihm als Komponisten des

« Munotglöckleins » zustehenden Urheberrechte « glatt an-

zuerkennen und in jeder Weise die Konsequenzen hieraus

zu ziehen». Der Beklagte verharrte auf seinem ablehnen-

den Standpunkt.

Durch Schreiben vom 12. März 1927 wandte sich der

Sekretär des schweizerischen Künstlerbundes an den

Beklagten und suchte ihn zu veranlassen, dass er Henschel

als Miturheber des Liedes anerkenne. Der Beklagte ging

auch auf dieses Ansinnen nicht ein, sondern stellte am

17. Mai 1927 beim Gerichtspräsidenten von Luzern-

Land das Gesuch um Erlass einer Aufforderung an Hen-

schel, die von ihm. geltend gemachten Ansprüche einzu-

klagen. Der Gerichtspräsident erliess am 19. Mai 1929

476

Urheberrecht. No 76.

eine solche Aufforderung, der gegenüber Renschel das

Provokationsrecht des heutigen Beklagten bestritt. Dieser

reichte darauf am 27. Mai 1927 beim Amtsgericht von

Luzern-Stadt Provokationsklage ein, die durch Urteil

vom 13. Februar 1928 abgewiesen wurde.

Riegegen

appellierte er .ans Obergericht, zog aber die Appellation

nachträglich wieder zurück.

Am 20. Dezember 1928 erhob Renschel gegen den

Beklagten Strafklage wegen Verletzung von Art. 42

URG, begangen dadurch, dass er bei der Separatausgabe

des «Munotglöckleins » ihn, Renschei, nicht als Kompo-

nisten angegeben und das Lied ohne seine Einwilligung

auf Schallplatten habe aufnehmen lassen. Noch während

der Rängigkeit des Strafverfahrens, am 2. April 1929,

starb Renschel und hinterliess als gesetzliche Erben seine

zweite Ehefrau, Friederike Renschel, und eine Tochter

aus erster Ehe, Margerite Renschel. Die letztere trat

durch schriftliche Erklärung vom 12. Juli 1930 ihre

Rechte gegen den Beklagten an ihre Miterbin Friederike

Renschel ab. Diese hielt den Strafantrag gegen den

Beklagten aufrecht. Darauf verfügte das Amtsgericht

Luzern-Land am 12. Januar 1931, dass zunächst die

zivilrechtlichen Fragen abzuklären seien und die Strafklä-

gerin daher eine Zivilklage auf Anerkennung des bean-

spruchten Urheberrechtes einzureichen habe, ansonst das

Recht als nicht bestehend .angenommen würde.

O. -

Hierauf hat Frau Renschel am 12. März 1931

die vorliegende .Klage eingereicht mit den Anträgen:

1. Es sei festzustellen, dass Renschel das Lied « Munot-

glöcklein » komponiert habe und ihm deshalb zusammen

mit dem Beklagten das Urheberrecht daran zustehe.

2. Der Beklagte sei zur Zahlung von 8001 Fr. nebst

5 % Zins seit 12. März 1931 als Schadenersatz an die

Klägerin zu verurteilen.

3. Es seien der Klägerin alle weitern Schadenersatz-

rechte vorzubehalten für den Fall, dass dieselben den

Betrag von 8001 Fr. übersteigen.

Urheberrecht. No 76.

477

Der Beklagte hat folgende Anträge gestellt :

1. Die Klage sei als verjährt oder

2. als materiell unbegründet abzuweisen.

3. Eventuell sei festzustellen, dass das Urheberrecht

a~ der Komposition auf den Beklagten übergegangen

sel.

4. Jedenfalls seien nur eine teilweise Kompositionsur-

heberschaft Renschels und eine maximale Forderung von

15 Fr., nicht aber Anspruche auf die Verlagsrechte anzu-

erkennen.

.

D. -

Das Amtsgericht von Luzern-Land hat durch

Urteil vom 7. Mai 1934 « die Klage- und die Gegenbe-

gehren » abgewiesen.

E. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig

und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht er-

klärt mit den Anträgen :

1. Es sei festzustellen, dass Renschel bezw. der Klägerin

das Miturheberrecht am «Munotglöcklein» (d. h. an

dessen Komposition) zustehe;

2. Der Beklagte sei schadenersatzpflichtig zu erklären

und die Sache zur Feststellung des Schadens an die Vor-

instanz zurückzuweisen.

Die schriftlich gestellten Anträge sind in der heutigen

Verhandlung wiederholt worden.

Der Beklagte beantragt Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Klägerin ist zusammen mit der Tochter Ren-

schels aus erster Ehe dessen gesetzliche Erbin und hat

sich von ihrer Miterbin die Rechte gegen den Beklagten

abtreten lassen. Sie ist daher nach der Vorschrift des

Art. 9 URG, welche das Urheberrecht als vererblieh und

übertragbar erklärt, zur Klage legitimiert.

2. -

Der Text des Liedes « Das Munotglöcklein»

stammt unbestrittenermassen vom· Beklagten. Hingegen

herrscht Streit über die Urheberschaft an der musika-

lischen Komposition. Darüber hat die Vorinstanz auf

478

Urheberrecht. No 76.

Grund von Zeugenaussagen und eigener Zugeständnisse

der Beteiligten folgendes festgestellt :

Der Beklagte hatte für seinen Text eine Melodie entwor-

fen, die er Heru;chel zur Überprüfung unterbreitete. Dieser

traf Abänderungen, aus denen eine weitgehend neue

Melodie hervorging; immerhin behielt das Lied in den

grossen Zügen seinen alten Charakter bei, und insbeson-

dere blieb der Refrain unverändert.

Diese Feststellungen sind tatsächlicher Natur und daher

für das Bundesgericht gemäss Art. 81 OG verbindlich.

Dann liegt aber unzweifelhaft Miturheberschaft vor, wie

sie in Art. 7 URG ausdrücklich umschrieben ist : Der

Beklagte und Henschel haben die Komposition gemeinsam

geschaffen und zwar in einer Weise, dass sich ihre Beiträge

nicht voneinander trennen lassen.

Wäre auf FeststellUng des der Klägerin an der Kompo-

sition zustehenden Miturheberrechtes geklagt worden, so

hätte das Begehren daher gutgeheissen werden müssen.

Die Klägerin nahm aber vor der kantonalen Instanz das

alleinige Urheberrecht an der Komposition für sich

in Anspruch, das ihr angesichts der Miturheberschaft des

Beklagten nicht zusteht und daher von der Vorinstanz

mit Recht auch nicht zuerkannt worden ist.

Fragen könnte sich nur, ob die Klage nicht in dem

Sinne gutzuheissen gewesen wäre, in dem ein Urheber-

recht der Klägerin tatsächlich besteht, nämlich im Sinne

eines Miturheberrechtes. Ob aber auf ein Klagebegehren

hin, mit dem das ausschliessliche Urheberrecht bean-

sprucht wird, ein blosses Miturheberrecht zuerkannt

werden kann, ist eine Frage des kantonalen Prozess-

rechtes.

Die Vorinstanz hat sie verneint, und diese

Entscheidung ist gemäss Art. 57 OG der Nachprüfung

durch das Bundesgericht entzogen.

Das bedeutet zugleich, dass auf das erste Berufungs-

begehren, das in Abweichung von der Klage nur noch

auf Feststellung des Miturheberrechtes (an der Kompo-

sition) gerichtet ist, nicht eingetreten werden kann;

Urheberrecht. N° 76.

479

denn wenn das Begehren nicht in der durch das kantonale

Prozessrecht vorgeschriebenen Weise schon im vorinstanz-

lichen Verfahren zur Beurteilung gestanden hat, so er-

scheint es im Sinne von Art. 80 OG als neu und unzulässig.

Die· Klägerin verliert übrigens dadurch praktisch nicht

viel:

Die materielle Behandlung der Schadenersatz-

ansprüche hat nicht zur Voraussetzung, dass zunächst

der Bestand des Miturheberrechtes im Urteilsdispositiv

festgestellt werde, für das Strafverfahren, in welchem

das Ergebnis des vorliegenden Zivilstreites abgewartet

wird, genügt die Feststellung in den Erwägungen nicht

minder, und gegenüber künftigen Verletzungen ihres

Rechtes kann sich die Klägerin ebenfalls ohnehin zur

Wehr setzen.

3. -

Die Schadenersatz ansprüche werden darauf

gestützt, dass der Beklagte bei der Einzelausgabe des

Liedes Henschel nicht als Komponisten bezw. als Mit-

komponisten angegeben und dass er das Lied ohne Hen-

schels Einwilligung auf Schallplatten habe aufnehmen

lassen.

a. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Klägerin

mit Bezug auf die Einzelausgabe des Liedes nur die

Herausgabe als solche zum Gegenstand der Klage gemacht

habe, und nicht auch die Verbreitung. Diese Annahme

wird von der Klägerin in der Berufungsschrift unter

Hinweis auf die Klageschrift, die Replik und das vorin-

stanzliehe Urteil selber, wo die klägerischen Ausführungen

zusammengefasst seien, als aktenwidrig bezeichnet. Tat-

sächlich ist unter Ziffer V und VI der Klagesohrift sowie

S. 16 ff. der Replik von Umsatz, Verbreitung u. ä. die

Rede, worauf die Vorinstanz in ihrem Urteil auch hinweist.

Allein unter Ziffer IV der Klageschrift, wo der Tatbestand

der Rechtsverletzung einleitend umschrieben ist, spricht

die Klägerin nur von der « Herausgabe des Munotglöck-

leins

ohne

Namensnennung des verstorbenen Herrn

Henschel».

Das ist auch ohne weiteres verständlich

wenn man bedenkt, dass die Ausgabe auf das Jahr 1920

480

Urheberrecht. No 76.

zurückgeht und die Verbreitung in der neuern Zeit

offenbar eine, verschwindend geringe war, sofern sich

überhaupt noch Exemplare im Verkauf befanden. Wenn

die Vorinstanz unter diesen Umständen zur Auffassung

gelangt ist, als Klagefundament habe nur die Herausgabe

des Liedes als.solche zu gelten, so kann darin eine Akten-

widrigkeit nicht erblickt werden. Hiezu kommt, dass die

Klage mit Bezug auf die angeblich immer noch andauernde

Verbreitung des Liedes auch nicht genügend substanzüert

wäre; die Klägerin macht nicht einmal irgendwelche

durch den Beklagten veranstaltete Reklame namhaft,

aus der auf einen weiteren Verkauf geschlossen werden

könnte, geschweige denn, dass ein einziger konkreter Fall

genannt würde, in dem noch ein solcher Verkauf tat-

sächlich stattgefunden hat.

Das führt dazu, dass die Verjährungseinrede des Be-

klagten gutgeheissen werden muss. Anwendung findet

Art. 17 des alten Urheberrechtsgesetzes vom 23. April

1883, unter dessen Herrschaft die angefochtene Herausgabe

des Liedes erfolgt ist (das neue Gesetz vom 7. Dezember

1922 ist am 1. Juli 1923 in Kraft getreten). Nach dieser

Vorschrift verjährte eine Klage binnen eines Jahres, von

dem Tage an gerechnet, an welchem der Urheber von der

Verletzung seines Rechtes Kenntnis erhielt, auf jeden

Fall binnen fünf Jahren von dem Tage der Verletzung

an. Henschel hatte von der Herausgabe des Liedes spä-

testens am 23. Februar 1922 Kenntnis, wie sich aus dem

Briefe ergibt, welchen er an diesem Tage dem Beklagten

geschrieben hat. Demgemäss lief die Frist am 24. Februar

1923 ab, und die erst am 12. März 1931 eingereichte

Klage war längst verspätet. Sie wäre es ausserdem auch

unter dem Gesichtspunkte der fünf jährigen, absoluten

Frist, die mit der Herausgabe des Liedes im Jahre 1920

zu laufen begonnen hat und daher im Jahre 1925 zu Ende

gegangen ist.

Die Klägerin wendet demgegenüber ein, es handle sich

um eine dauernde Rechtsverletzung, bei der die Ver-

Urheberrecht. No 76.

481

jährungsfrist erst mit der Einstellung der widerrechtlichen

Tätigkeit zu laufen beginne. Das ist in doppelter Hinsicht

unrichtig. Einmal könnte höchstens in der fortgesetzten

Verbreitung des Liedes eine dauernde Rechtsverletzung

gesehen werden, nicht aber in der Herausgabe, die nach

dem oben Gesagten allein eingeklagt worden ist und

eine einmalige, in sich abgeschlossene Handlung darstellt.

Sodann würde die Auffassung der Klägerin in Wirklickkeit

auch auf die Verbreitung nicht zutreffen. Vielmehr lief

die Verjährungsfrist für jede einzelne Verbreitungshand-

lung gesondert (vgl. ORELLI, das schweizerische Bundes-

gesetz betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur

und Kunst, S. 105 i. f.), im Gegensatz zur Ordnung nach

§ 51 des deutschen Urheberrechtsgesetzes, wo auf den

letzten Verbreitungsakt abgestellt wird. Der Fall BGE

35 II 81, auf den sich die Klägerin beruft, betraf einen

ganz andern Tatbestand und hatte mit Urheberrecht

nichts zu tun.

b. Die erste Übertragung des « Munotglöckleins» auf

Schallplatten hat nach der verbindlichen Feststellung der

Vorinstanz vor dem 1. Juli 1923, d. h. vor dem Inkraft-

treten des neuen Urheberrechtsgesetzes, stattgefunden.

Damals durfte jedermann eine solche Dbertragungvor-

nehmen, ohne dass der Urheber etwas dazu zu sagen

hatte; Art. 11 Ziff. 1 des alten Gesetzes bestimmte, dass

durch die Benutzung musikalischer Kompositionen für

Spielwerke eine Verletzung des Urheberrechtes nicht

begangen werde.

Nach Art. 66 des neuen Gesetzes

können aber Werke, die auf Grund der erwähnten Vor-

schrift des alten Gesetzes erlaubter Weise auf mechanische

Instrumente übertragen worden sind, auch seither von

jedermann ohne Einwilligung des am Werke Berechtigten

auf solche Instrumente übertragen werden. Daraus folgt,

dass der Klägerin weder aus den Übertragungen, die

unter dem alten, noch aus denjenigen, die unter dem

neuen Gesetze stattgefunden haben, irgendwelche Scha-

denersatzanspruche zustehen, sei es gegen die Schall-

482

Urheberreeht. No 76.

plattenfabrikanten, sei es gegen den Beklagten, der die

_ nicht erforderliche und darum rechtlich belanglose -

Einwilligung zur Übertragung gegeben haben soll.

Im übrigen wären auf jeden Fall diejenigen Ansprüche,

die auf Übertragungen aus der Zeit des alten Urheber-

rechtsgesetzes gegründet 'werden, auch verjährt; denn

nach dem bereits erwähnten Art. 17 jenes Gesetzes ist

die Verjährung spätestens in der absoluten Frist von

5 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Übertragung an,

eingetreten.

4. -

Die Berufung ist demnach, soweit überhaupt

darauf eingetreten werden kann, abzuweisen. Dagegen

bestehen, auch abgesehen von den formellen Verjährungs-

vorschriften, umso weniger Bedenken, als sich die Kläger-

schaft erst acht Jahre, nachdem sie von der ersten und

hauptsächlichsten Urheberrechtsverletzung Kenntnis er-

halten, veranlasst gesehen hat, gegen den Beklagten mit

einer Zivilklage vorzugehen und durch dieses ungerecht-

fertigt lange Zuwarten die Abklärung der Verhältnisse

äusserst erschwert worden ist. Dieses Verhalten würde

es sogar nahe legen, die Ansprüche wegen illoyal ver-

späteter Geltendmachung abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten, soweit sie

das Klagebegehren auf Feststellung des klägerischen

Miturheberrechtes betrifft.

2. Die Berufung wird abgewiesen, soweit sie das Scha-

denersatzbegehren betrifft.

I. SACHENRECHT

DROITS REELS

77. l1rteU der IL Zivilabteilung vom ao. Demnber 1934

i. S. Perren gegen Zermatt, Munizip&lgemeinde.

Art. 87 Ziff. 1 OG: Die zivilrechtliche Beschwerde

wegen Anwendung kantonalen anstatt eidgenössischen Rechtes

trifft

auch

kantonale Bestimmungen öffentlich-

rechtlicher Natur, deren Anwendung das Bundeszivil-

recht verletzt.

Art. 17 und 37 ZGB Schlusstitel: Wenn ein beschränktes

dingliches Recht dem kantonalen Recht unter-

worfen bleibt, weil es nach dem ZGB nicht mehr errichtet

werden könnte, so gilt das kantonale Recht auch für den

Besitz daran weiter. Art. 17 Aha. 3 ist eine Spezial-

bestimmung gegenüber Art. 37 betreffend den Besitz.

Art. 664 ZGB: Die beschränkten dinglichen Rechte

des ZGB können ebenso wie das Privateigentum auch an

öffentlicher Sache bestellt werden.

Art. 655 Ziff. 2 und 781 ZGB: Das ZGB kennt frei veräusserliche

und vererbliche Rechte in Form der Dienstbarkeit oder des

selbständigen und dauernden Rechtes.

Art. 919, 928 und 937 ZGB: Wer eine Grunddienstbarkeit

tatsächlich ausübt, ist deren «B e si t zer» und steht unter

dem Schutz des Art. 928 ZGB. -

Begründen psychische

Einwirkungen auf den Besitzer die Anrufung dieser Bestim-

mung? -

Keine Besi t zstörungist die gegen den Besitzer

unternommene Rechtsverfolgung, sei es auch durch

Provokation zur Klage auf Anerkennung des Rechtes.

A. -

Am Triftbach in Zermatt besteht seit alten Zeiten

eine Mühle. Diese wurde vor Jahren von Josef Perren

erworben.

Schon vorher hatte Per ren unterhalb eine

Wasserfassung zum Betrieb einer Säge errichtet und sich

das Recht darauf von der Gemeinde abtreten lassen.

Später erstellte er eine kleinere elektrische Anlage zum

Betrieb der Säge. In jüngster Zeit baute die Familie

Perren ferner ein Hotel, das sie mit dem Strom aus diesem

AB 60 II -

1934

32