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Urheberrecht. No 76.
mit Recht auch nicht als aktenwidrig gerügt hat, für das
Bundesgericht: verbindlich (Art. 81 OG).
Das führt zur Abweisung der Klage.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han-
delsgerichtes des Kantons
Zürich vom 15. Mai 1934
bestätigt.
VII. URHEBERRECHT
DROIT D'AUTEUR
76. Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. Oktober 1934
i. S. lIenschel gegen :Suomberger.
.M i tu r heb e r r e c h t an einer Liedkomposition, Art. 7 URG.
1. Übertragbarkeit und Vererblichkeit .des Urheberrechts, Art. 9
URG (Erw. 1).
2. Wird das alleinige Urheberrecht statt eines biossen Miturheber-
rechts eingeklagt, so ist es eine Frage des kantonalen Prozess-
rechtes, ob letzteres trotzdem zugerkannt werden kann oder
nicht (Erw. 2).
3. Verjährung der Klage nach Art. 17 des alten Urheberrechts-
gesetzes; Beginn der Verjährungsfrist (Erw. 3 a).
4. Übertragung von Kompositionen auf Schallplatten. N€uüber-
tragung von Kompositionen, die schon unter der Herrschaft
des alten Gesetzes übertragen worden waren, Art. 66 URG in
Verbindung mit Art. II C Ziff. II des alten Gesetzes (Erw. 3 b),
5. Illoyal verspätete Geltendmachung des Urheberrechts (Erw.4).
A. -
Im Jahre 1912 gab der Beklagte, der damals
Redaktor einer Zeitung in Schaffhausen war, im Selbst-
verlag eine Sammlung von vier Liedern heraus. Darunter
befand sich ein Lied « Das Munotglöcklein ». Der Um-
schlag der Sammlung trug die Aufschrift:
« Buom-
berger's Schaffhauserlieder, in Musik gesetzt von Richard
Henschel ». Henschel war Dirigent des Stadtorchesters
von Schaffhausen.
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Im Jahre 1920 veranstaltete der Beklagte Einzelaus-
gaben der vier Lieder, wobei er beim « Munotglöcklein »
Henschel nicht mehr als Komponisten erwähnte.
In den folgenden Jahren wurde das « Munotglöcklein»
auch auf Schallplatten übertragen.
B. -
Am 23. Februar 1922 schrieb Henschel dem
Beklagten, er könne nicht verstehen, dass sein Name auf
der Einzelausgabe des « Munotglöckleins » fehle und bitte
um Aufklärung. Der Beklagte stellte sich in seiner Ant-
wort vom 26. Februar 1922 auf den Standpunkt, der
ganze Aufbau der Melodie und besonders der Refrain
stamme von ihm selber, Henschel habe lediglich, als ihm
der Beklagte das Lied vorgelegt, zwei Strophen zusammen-
gezogen und eine Verbesserung am Hauptmotiv ange-
bracht; wenn er, der Beklagte, ihn auf dem Umschlag
der Liedersammlung trotzdem ohne Einschränkung als
Komponisten habe figurieren lassen, so deswegen, weil die
andern drei Lieder tatsächlich von Henschel vertont
worden seien und der Beklagte wegen des {(Munotglöck-
leins » allein nicht auch als Komponist auf dem Titelblatt
habe erscheinen wollen.
Darauf geschah in der Angelegenheit nichts weiter, bis
Henschel den Beklagten am 25. Juli 1924 durch einen
Anwalt au1fordern liess, die ihm als Komponisten des
« Munotglöckleins » zustehenden Urheberrechte « glatt an-
zuerkennen und in jeder Weise die Konsequenzen hieraus
zu ziehen». Der Beklagte verharrte auf seinem ablehnen-
den Standpunkt.
Durch Schreiben vom 12. März 1927 wandte sich der
Sekretär des schweizerischen Künstlerbundes an den
Beklagten und suchte ihn zu veranlassen, dass er Henschel
als Miturheber des Liedes anerkenne. Der Beklagte ging
auch auf dieses Ansinnen nicht ein, sondern stellte am
17. Mai 1927 beim Gerichtspräsidenten von Luzern-
Land das Gesuch um Erlass einer Aufforderung an Hen-
schel, die von ihm. geltend gemachten Ansprüche einzu-
klagen. Der Gerichtspräsident erliess am 19. Mai 1929
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Urheberrecht. No 76.
eine solche Aufforderung, der gegenüber Renschel das
Provokationsrecht des heutigen Beklagten bestritt. Dieser
reichte darauf am 27. Mai 1927 beim Amtsgericht von
Luzern-Stadt Provokationsklage ein, die durch Urteil
vom 13. Februar 1928 abgewiesen wurde.
Riegegen
appellierte er .ans Obergericht, zog aber die Appellation
nachträglich wieder zurück.
Am 20. Dezember 1928 erhob Renschel gegen den
Beklagten Strafklage wegen Verletzung von Art. 42
URG, begangen dadurch, dass er bei der Separatausgabe
des «Munotglöckleins » ihn, Renschei, nicht als Kompo-
nisten angegeben und das Lied ohne seine Einwilligung
auf Schallplatten habe aufnehmen lassen. Noch während
der Rängigkeit des Strafverfahrens, am 2. April 1929,
starb Renschel und hinterliess als gesetzliche Erben seine
zweite Ehefrau, Friederike Renschel, und eine Tochter
aus erster Ehe, Margerite Renschel. Die letztere trat
durch schriftliche Erklärung vom 12. Juli 1930 ihre
Rechte gegen den Beklagten an ihre Miterbin Friederike
Renschel ab. Diese hielt den Strafantrag gegen den
Beklagten aufrecht. Darauf verfügte das Amtsgericht
Luzern-Land am 12. Januar 1931, dass zunächst die
zivilrechtlichen Fragen abzuklären seien und die Strafklä-
gerin daher eine Zivilklage auf Anerkennung des bean-
spruchten Urheberrechtes einzureichen habe, ansonst das
Recht als nicht bestehend .angenommen würde.
O. -
Hierauf hat Frau Renschel am 12. März 1931
die vorliegende .Klage eingereicht mit den Anträgen:
1. Es sei festzustellen, dass Renschel das Lied « Munot-
glöcklein » komponiert habe und ihm deshalb zusammen
mit dem Beklagten das Urheberrecht daran zustehe.
2. Der Beklagte sei zur Zahlung von 8001 Fr. nebst
5 % Zins seit 12. März 1931 als Schadenersatz an die
Klägerin zu verurteilen.
3. Es seien der Klägerin alle weitern Schadenersatz-
rechte vorzubehalten für den Fall, dass dieselben den
Betrag von 8001 Fr. übersteigen.
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Der Beklagte hat folgende Anträge gestellt :
1. Die Klage sei als verjährt oder
2. als materiell unbegründet abzuweisen.
3. Eventuell sei festzustellen, dass das Urheberrecht
a~ der Komposition auf den Beklagten übergegangen
sel.
4. Jedenfalls seien nur eine teilweise Kompositionsur-
heberschaft Renschels und eine maximale Forderung von
15 Fr., nicht aber Anspruche auf die Verlagsrechte anzu-
erkennen.
.
D. -
Das Amtsgericht von Luzern-Land hat durch
Urteil vom 7. Mai 1934 « die Klage- und die Gegenbe-
gehren » abgewiesen.
E. -
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig
und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht er-
klärt mit den Anträgen :
1. Es sei festzustellen, dass Renschel bezw. der Klägerin
das Miturheberrecht am «Munotglöcklein» (d. h. an
dessen Komposition) zustehe;
2. Der Beklagte sei schadenersatzpflichtig zu erklären
und die Sache zur Feststellung des Schadens an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
Die schriftlich gestellten Anträge sind in der heutigen
Verhandlung wiederholt worden.
Der Beklagte beantragt Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Klägerin ist zusammen mit der Tochter Ren-
schels aus erster Ehe dessen gesetzliche Erbin und hat
sich von ihrer Miterbin die Rechte gegen den Beklagten
abtreten lassen. Sie ist daher nach der Vorschrift des
Art. 9 URG, welche das Urheberrecht als vererblieh und
übertragbar erklärt, zur Klage legitimiert.
2. -
Der Text des Liedes « Das Munotglöcklein»
stammt unbestrittenermassen vom· Beklagten. Hingegen
herrscht Streit über die Urheberschaft an der musika-
lischen Komposition. Darüber hat die Vorinstanz auf
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Grund von Zeugenaussagen und eigener Zugeständnisse
der Beteiligten folgendes festgestellt :
Der Beklagte hatte für seinen Text eine Melodie entwor-
fen, die er Heru;chel zur Überprüfung unterbreitete. Dieser
traf Abänderungen, aus denen eine weitgehend neue
Melodie hervorging; immerhin behielt das Lied in den
grossen Zügen seinen alten Charakter bei, und insbeson-
dere blieb der Refrain unverändert.
Diese Feststellungen sind tatsächlicher Natur und daher
für das Bundesgericht gemäss Art. 81 OG verbindlich.
Dann liegt aber unzweifelhaft Miturheberschaft vor, wie
sie in Art. 7 URG ausdrücklich umschrieben ist : Der
Beklagte und Henschel haben die Komposition gemeinsam
geschaffen und zwar in einer Weise, dass sich ihre Beiträge
nicht voneinander trennen lassen.
Wäre auf FeststellUng des der Klägerin an der Kompo-
sition zustehenden Miturheberrechtes geklagt worden, so
hätte das Begehren daher gutgeheissen werden müssen.
Die Klägerin nahm aber vor der kantonalen Instanz das
alleinige Urheberrecht an der Komposition für sich
in Anspruch, das ihr angesichts der Miturheberschaft des
Beklagten nicht zusteht und daher von der Vorinstanz
mit Recht auch nicht zuerkannt worden ist.
Fragen könnte sich nur, ob die Klage nicht in dem
Sinne gutzuheissen gewesen wäre, in dem ein Urheber-
recht der Klägerin tatsächlich besteht, nämlich im Sinne
eines Miturheberrechtes. Ob aber auf ein Klagebegehren
hin, mit dem das ausschliessliche Urheberrecht bean-
sprucht wird, ein blosses Miturheberrecht zuerkannt
werden kann, ist eine Frage des kantonalen Prozess-
rechtes.
Die Vorinstanz hat sie verneint, und diese
Entscheidung ist gemäss Art. 57 OG der Nachprüfung
durch das Bundesgericht entzogen.
Das bedeutet zugleich, dass auf das erste Berufungs-
begehren, das in Abweichung von der Klage nur noch
auf Feststellung des Miturheberrechtes (an der Kompo-
sition) gerichtet ist, nicht eingetreten werden kann;
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denn wenn das Begehren nicht in der durch das kantonale
Prozessrecht vorgeschriebenen Weise schon im vorinstanz-
lichen Verfahren zur Beurteilung gestanden hat, so er-
scheint es im Sinne von Art. 80 OG als neu und unzulässig.
Die· Klägerin verliert übrigens dadurch praktisch nicht
viel:
Die materielle Behandlung der Schadenersatz-
ansprüche hat nicht zur Voraussetzung, dass zunächst
der Bestand des Miturheberrechtes im Urteilsdispositiv
festgestellt werde, für das Strafverfahren, in welchem
das Ergebnis des vorliegenden Zivilstreites abgewartet
wird, genügt die Feststellung in den Erwägungen nicht
minder, und gegenüber künftigen Verletzungen ihres
Rechtes kann sich die Klägerin ebenfalls ohnehin zur
Wehr setzen.
3. -
Die Schadenersatz ansprüche werden darauf
gestützt, dass der Beklagte bei der Einzelausgabe des
Liedes Henschel nicht als Komponisten bezw. als Mit-
komponisten angegeben und dass er das Lied ohne Hen-
schels Einwilligung auf Schallplatten habe aufnehmen
lassen.
a. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Klägerin
mit Bezug auf die Einzelausgabe des Liedes nur die
Herausgabe als solche zum Gegenstand der Klage gemacht
habe, und nicht auch die Verbreitung. Diese Annahme
wird von der Klägerin in der Berufungsschrift unter
Hinweis auf die Klageschrift, die Replik und das vorin-
stanzliehe Urteil selber, wo die klägerischen Ausführungen
zusammengefasst seien, als aktenwidrig bezeichnet. Tat-
sächlich ist unter Ziffer V und VI der Klagesohrift sowie
S. 16 ff. der Replik von Umsatz, Verbreitung u. ä. die
Rede, worauf die Vorinstanz in ihrem Urteil auch hinweist.
Allein unter Ziffer IV der Klageschrift, wo der Tatbestand
der Rechtsverletzung einleitend umschrieben ist, spricht
die Klägerin nur von der « Herausgabe des Munotglöck-
leins
ohne
Namensnennung des verstorbenen Herrn
Henschel».
Das ist auch ohne weiteres verständlich
wenn man bedenkt, dass die Ausgabe auf das Jahr 1920
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zurückgeht und die Verbreitung in der neuern Zeit
offenbar eine, verschwindend geringe war, sofern sich
überhaupt noch Exemplare im Verkauf befanden. Wenn
die Vorinstanz unter diesen Umständen zur Auffassung
gelangt ist, als Klagefundament habe nur die Herausgabe
des Liedes als.solche zu gelten, so kann darin eine Akten-
widrigkeit nicht erblickt werden. Hiezu kommt, dass die
Klage mit Bezug auf die angeblich immer noch andauernde
Verbreitung des Liedes auch nicht genügend substanzüert
wäre; die Klägerin macht nicht einmal irgendwelche
durch den Beklagten veranstaltete Reklame namhaft,
aus der auf einen weiteren Verkauf geschlossen werden
könnte, geschweige denn, dass ein einziger konkreter Fall
genannt würde, in dem noch ein solcher Verkauf tat-
sächlich stattgefunden hat.
Das führt dazu, dass die Verjährungseinrede des Be-
klagten gutgeheissen werden muss. Anwendung findet
Art. 17 des alten Urheberrechtsgesetzes vom 23. April
1883, unter dessen Herrschaft die angefochtene Herausgabe
des Liedes erfolgt ist (das neue Gesetz vom 7. Dezember
1922 ist am 1. Juli 1923 in Kraft getreten). Nach dieser
Vorschrift verjährte eine Klage binnen eines Jahres, von
dem Tage an gerechnet, an welchem der Urheber von der
Verletzung seines Rechtes Kenntnis erhielt, auf jeden
Fall binnen fünf Jahren von dem Tage der Verletzung
an. Henschel hatte von der Herausgabe des Liedes spä-
testens am 23. Februar 1922 Kenntnis, wie sich aus dem
Briefe ergibt, welchen er an diesem Tage dem Beklagten
geschrieben hat. Demgemäss lief die Frist am 24. Februar
1923 ab, und die erst am 12. März 1931 eingereichte
Klage war längst verspätet. Sie wäre es ausserdem auch
unter dem Gesichtspunkte der fünf jährigen, absoluten
Frist, die mit der Herausgabe des Liedes im Jahre 1920
zu laufen begonnen hat und daher im Jahre 1925 zu Ende
gegangen ist.
Die Klägerin wendet demgegenüber ein, es handle sich
um eine dauernde Rechtsverletzung, bei der die Ver-
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jährungsfrist erst mit der Einstellung der widerrechtlichen
Tätigkeit zu laufen beginne. Das ist in doppelter Hinsicht
unrichtig. Einmal könnte höchstens in der fortgesetzten
Verbreitung des Liedes eine dauernde Rechtsverletzung
gesehen werden, nicht aber in der Herausgabe, die nach
dem oben Gesagten allein eingeklagt worden ist und
eine einmalige, in sich abgeschlossene Handlung darstellt.
Sodann würde die Auffassung der Klägerin in Wirklickkeit
auch auf die Verbreitung nicht zutreffen. Vielmehr lief
die Verjährungsfrist für jede einzelne Verbreitungshand-
lung gesondert (vgl. ORELLI, das schweizerische Bundes-
gesetz betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur
und Kunst, S. 105 i. f.), im Gegensatz zur Ordnung nach
§ 51 des deutschen Urheberrechtsgesetzes, wo auf den
letzten Verbreitungsakt abgestellt wird. Der Fall BGE
35 II 81, auf den sich die Klägerin beruft, betraf einen
ganz andern Tatbestand und hatte mit Urheberrecht
nichts zu tun.
b. Die erste Übertragung des « Munotglöckleins» auf
Schallplatten hat nach der verbindlichen Feststellung der
Vorinstanz vor dem 1. Juli 1923, d. h. vor dem Inkraft-
treten des neuen Urheberrechtsgesetzes, stattgefunden.
Damals durfte jedermann eine solche Dbertragungvor-
nehmen, ohne dass der Urheber etwas dazu zu sagen
hatte; Art. 11 Ziff. 1 des alten Gesetzes bestimmte, dass
durch die Benutzung musikalischer Kompositionen für
Spielwerke eine Verletzung des Urheberrechtes nicht
begangen werde.
Nach Art. 66 des neuen Gesetzes
können aber Werke, die auf Grund der erwähnten Vor-
schrift des alten Gesetzes erlaubter Weise auf mechanische
Instrumente übertragen worden sind, auch seither von
jedermann ohne Einwilligung des am Werke Berechtigten
auf solche Instrumente übertragen werden. Daraus folgt,
dass der Klägerin weder aus den Übertragungen, die
unter dem alten, noch aus denjenigen, die unter dem
neuen Gesetze stattgefunden haben, irgendwelche Scha-
denersatzanspruche zustehen, sei es gegen die Schall-
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plattenfabrikanten, sei es gegen den Beklagten, der die
_ nicht erforderliche und darum rechtlich belanglose -
Einwilligung zur Übertragung gegeben haben soll.
Im übrigen wären auf jeden Fall diejenigen Ansprüche,
die auf Übertragungen aus der Zeit des alten Urheber-
rechtsgesetzes gegründet 'werden, auch verjährt; denn
nach dem bereits erwähnten Art. 17 jenes Gesetzes ist
die Verjährung spätestens in der absoluten Frist von
5 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Übertragung an,
eingetreten.
4. -
Die Berufung ist demnach, soweit überhaupt
darauf eingetreten werden kann, abzuweisen. Dagegen
bestehen, auch abgesehen von den formellen Verjährungs-
vorschriften, umso weniger Bedenken, als sich die Kläger-
schaft erst acht Jahre, nachdem sie von der ersten und
hauptsächlichsten Urheberrechtsverletzung Kenntnis er-
halten, veranlasst gesehen hat, gegen den Beklagten mit
einer Zivilklage vorzugehen und durch dieses ungerecht-
fertigt lange Zuwarten die Abklärung der Verhältnisse
äusserst erschwert worden ist. Dieses Verhalten würde
es sogar nahe legen, die Ansprüche wegen illoyal ver-
späteter Geltendmachung abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten, soweit sie
das Klagebegehren auf Feststellung des klägerischen
Miturheberrechtes betrifft.
2. Die Berufung wird abgewiesen, soweit sie das Scha-
denersatzbegehren betrifft.
I. SACHENRECHT
DROITS REELS
77. l1rteU der IL Zivilabteilung vom ao. Demnber 1934
i. S. Perren gegen Zermatt, Munizip&lgemeinde.
Art. 87 Ziff. 1 OG: Die zivilrechtliche Beschwerde
wegen Anwendung kantonalen anstatt eidgenössischen Rechtes
trifft
auch
kantonale Bestimmungen öffentlich-
rechtlicher Natur, deren Anwendung das Bundeszivil-
recht verletzt.
Art. 17 und 37 ZGB Schlusstitel: Wenn ein beschränktes
dingliches Recht dem kantonalen Recht unter-
worfen bleibt, weil es nach dem ZGB nicht mehr errichtet
werden könnte, so gilt das kantonale Recht auch für den
Besitz daran weiter. Art. 17 Aha. 3 ist eine Spezial-
bestimmung gegenüber Art. 37 betreffend den Besitz.
Art. 664 ZGB: Die beschränkten dinglichen Rechte
des ZGB können ebenso wie das Privateigentum auch an
öffentlicher Sache bestellt werden.
Art. 655 Ziff. 2 und 781 ZGB: Das ZGB kennt frei veräusserliche
und vererbliche Rechte in Form der Dienstbarkeit oder des
selbständigen und dauernden Rechtes.
Art. 919, 928 und 937 ZGB: Wer eine Grunddienstbarkeit
tatsächlich ausübt, ist deren «B e si t zer» und steht unter
dem Schutz des Art. 928 ZGB. -
Begründen psychische
Einwirkungen auf den Besitzer die Anrufung dieser Bestim-
mung? -
Keine Besi t zstörungist die gegen den Besitzer
unternommene Rechtsverfolgung, sei es auch durch
Provokation zur Klage auf Anerkennung des Rechtes.
A. -
Am Triftbach in Zermatt besteht seit alten Zeiten
eine Mühle. Diese wurde vor Jahren von Josef Perren
erworben.
Schon vorher hatte Per ren unterhalb eine
Wasserfassung zum Betrieb einer Säge errichtet und sich
das Recht darauf von der Gemeinde abtreten lassen.
Später erstellte er eine kleinere elektrische Anlage zum
Betrieb der Säge. In jüngster Zeit baute die Familie
Perren ferner ein Hotel, das sie mit dem Strom aus diesem
AB 60 II -
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