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60_III_5

BGE 60 III 5

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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Sclmldhetreibunll"s, und Konkul'srecht. N° 1. erheben. Insllesondere wurde die Widerruflichkeit nicht etwa bis zur Gutschrift oder gar bis zu deren Anzeige an das Betreibungsamt verlängert, die erst am 21. Oktober stattfanden. Diese Unwiderruflichkeit der Postanweisung der Mathilde Zimmermann ist noch vor der Konkurseröffnung über Marie Krucker eingetreten. Gemäss Art. 175 SchKG gilt der Konkurs von dem Zeitpunkt an als eröffnet, in welchem er erkannt wird, und stellt das Gericht diesen Zeitpunkt im Konkurserkenntnis fest. Wie der Ober- aufsichtsbehörde bekannt ist, werden diese Vorschriften da und dort so gehandhabt, dass im Entscheid über die Konkurseröffnung der Beginn ihrer Wirksamkeit auf einen Zeitpunkt hinausgeschoben wird, der bis auf einen Tag später als die Ausfällting des Entscheides liegt. Schon oft ist die Oberaufsichtsbehörde in den Fall gekommen, darauf hinzuweisen, wie ungereimt diese Rechtsprechung der Konkursgerichte ist. Allein den Konkursämtern und ihren Aufsichtsbehörden bleibt schlechterdings nichts anderes übrig, als sich ihr anzupassen, indem sie nicht für sich in Anspruch nehmen können, ein Beweisverfahren über den genauen Zeitpunkt der vom Konkursrichter vorgenommenen Konkurseröffnungshandlungen durchzu- führen und einen Entscheid darüber zu treffen, mit welcher Handlung (Willensentschliessung oder Beginn oder Beepdi- gung - mit Unterzeichnung - der Protokollierung oder Ausfertigung oder Versendung der Mitteilung oder vor- heriger direkter mündlicher Mitteilung, an w:en 1) die Konkurseröffnung perfekt geworden ist. Spricht übrigens ein Konkursrichter in einem gewissen Moment aus, dass der von einem Gläubiger beantragte Konkurs mit Wirkung von einer späteren Stunde an eröffnet werde, so ist anzu- nehmen, er würde einem inzwischen erfolgten Rückzug des Konkursbegehrens ohne weiteres noch stattgeben - was ausschliesst, die Konkurseröffnung auf einen frühem Zeitpunkt als den vom Konkursrichter selbst als mass- gebend bezeichneten zurückzubeziehen. War aber die zur Schuldbetreibungs. nnd Konkursrecht. 1\0 2. 5 Zahlung der Gläubiger, die das Verwertungsbegehren gestellt hatten, bestimmte Postanweisung an das Betrei- bungsamt noch in der letzten halben Stunde vor der Konkurseröffnung unwiderruflich geworden, m.a. W. konnte schon vor der Konkurseröffnung nurmehr das Betreibungs- amt und nicht mehr die Auftraggeberin über den Anwei- sungsbetrag verfügen, so waren diese Forderungen (im Umfang des angewiesenen Betrages) bereits bezahlt und daher erloschen, als der Konkurs eröffnet wurde (Art. 12 SchKG). Insbesondere war hiefür nicht auch noch die Ablieferung an die betreibenden Gläubiger erforderlich. Hieraus folgt sowohl die UnbegrÜlldetheit des Rekurses der Mathilde Zimmermann, die das Recht zur Verfügung über den (ganzen !) angewiesenen Betrag bereits in dem der Konkurseröffnung über Marie Krucker vorausgehenden Moment verloren hatte, in welchem das Betreibungsamt das Anweisungstelegramm erhielt, als auch des Rekurses der Konkursverwaltung, weil das Geld, welches vor der Konkurl'ieröffnung für Rechnung betreibender Gläubiger an das Betreibungsamt bezahlt worden war, nicht mehr in "die Konkursmasse fallen konnte, die erst durch die erst nachher erfolgte KonklIT~eröffnung gebildet wurde, m.a.W. weil die Betreibungen nicht erst durch die Konkurs- eröffnung. aufgehoben wurden, sondern schon vorher infolge Zahlung an das Betreibungsamt (im Umfange derselben) dahingefallen waren. Dernnach erkennt die 8chUldbetr.- u. Konkurskarnmer: Die Rekurse werden abgewiesen.

2. Entscheid. vom ~3. Januar 1934 i. S. Winterer. Eine Anschlusspfändung nach Art. 111 SohKG ist immer dann zulässig, wenn die rechtliche Möglichkeit zu einer Ergänzungspfändung besteht; darauf, ob die Ergäll- zungspfändUng auch tatsächlich möglich ist, kommt es nicht an."

Una participatiOn a la saiaie dana le sens de I'art. III LP est admissible tant qu'il est juridiquement possible de procooer

a. un complem.ent de saisie; peu importe que le compIement de saisie soit ou non possible en fait. Une partecipazione al pignoramento a sensi delI' art. 111 LEF e ammissibile fintantocM esiste Ja possibilita. giuridica di procedere ad un pignoramento complementare; non importa si riguardo ehe, di fatto, il pignoramento complementare sia o non sis possibile. Ä. - In· einer Betreibung der Fa. Theodor Werner in Wiesbaden gegen den damals in Kreuzlingen wohnhaften A. Winterer für eine Forderung von 4416 Fr. 20 ets. mit Zinsen pfändete das Betreibungsamt Kreuzlingen am

26. September 1933 ein Gelddepot des Schuldners beim Grundbuchamt Kreuzlingen im Betrage von 4686 Fr. 30 Cts. Am 1. Oktober zogen die Eheleute Winterer unter Mit- nahme ihres Mobiliars nach Deutschland. Am 18. Oktober verlangte die Ehefrau Winterer für eine Frauengutsforderung im Betrage von 123,500 Fr. den Anschluss an die Pfandung in der Betreibung der Fa. Wemer. Das Betreibungsamt wies das Begehren ab mit der Begründung, dass Art. 111 SchKG nur zu Gunsten in der Schweiz lebender Personen gelte. B. - Hierüber beschwerte sich Frau Winterer mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei zur Anschlusspfändung anzuhalten. Beide kantonale Instanz~n wiesen die Beschwerde als unbegründet ab. Sie gingen davon aus, dass sich die Pfändung für die Fa. Werner genau auf den Betrag der Forderung (zuzüglich Zinsen und Kosten) beschränkt habe und eine Ergänzungspfändung, wie sie durch den Anschluss der Beschwerdeführerin notwendig würde, in der Schweiz nicht mehr möglich sei, weil der Schuldner inzwischen mit seiner ganzen Habe ins Ausland gezogen sei. Nach der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 36 I 154) sei aber eine Anschlusspfändung nur zulässig, wenn sie zu einer Generalliquidation des schuldnerischen Vermögens führen könne, falls die gepfändeten Gegenstände nicht genügen, Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 2. 7 um auch die anschlussweise geltend gemachte Forderung zu decken. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin die Anschlusspfandung absichtlich erst verlangt habe, nachdem die Habe ins Ausland geschafft gewesen sei; dieses Verhalten würde schon nach Art. 2 ZGB keinen Rechtsschutz verdienen. G. - Gegen den Entseheid der kantonalen Aufsichts- behörde vom 23. Dezember 1933 rekurrierte die Be- schwerdeführerin unter Wiederholung des Antrages auf Gutheissung ihres Anschlussbegehrens rechtzeitig an das Bundesgericht. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : An der Argumentation der Vorinstanzen ist soviel richtig, dass in BGE 36 I 150 ff. und späteren Entscheiden die Anschlusspfändung nach Art. 111 SchKG an einem S p e z i a I f 0 r u ~ (z. B. an demjenigen des Arrestes) nur dann als zulässig erklärt wurde, wenn eine Ergän- zungspfändung in der Schweiz . möglich ist, d. h. wenn .der Schuldner in der Schweiz einen ordentlichen Betrei- bungsort hat. Die Betreibung der Fa. Werner gegen den Ehemann Winterer geht aber gar nicht an einem Spezialforum vor sich. Sie wurde am damaligen Wohnort des Schuldners, in Kreuzlingen, angehoben und die Pfändung dort durch- geführt, bevor der Schuldner nach Deutschland über- siedelte. Kreuzlingen ist und bleibt also mit Bezug auf diese Betreibung ordentlicher Betreibungsort. Das be- deutet, dass dort auch Ergänzungspfändungen durch- geführt werden können und damit eine Generalexekution in das Vermögen des Schuldners rechtlich möglich ist. Diese r e c h t I ich e Möglichkeit· der Generalexekution ist für die Frage nach der Zulässigkeit des Anschlusses ma.ssgebend; darauf, ob es auch tat s ä chi ich möglich ist, durch Ergänzungspiandungen auf weiteres Vermögen des Schuldners zu greifen, kann nicht abgestellt

8 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 3. werden. Wäre das entscheidend, so müsste konsequenter- weise der Anschluss auch am ordentlichen Betreibungsort in sämtlichen Fällen verweigert werden, wo die erste- Pfändung alles Vermögen oder wenigstens alles in der Schweiz liegende Vermögen des Schuldners erfasst hat und eine Ergänzungsprandung infolgedessen praktisch ausgeschlossen ist. Dass es nicht so sein kann, liegt aber auf der Hand; das Recht des Anschlussgläubigers ist eben nicht auf die Gegenstände der Ergänzungspfändung beschränkt, sondern geht auf einen dem Rangverhältnis entsprechenden Anteil am Verwertungserlös sämtlicher für die Gruppe gepfändeten Gegenstände. Ebenso unhaltbar ist die Berufung der Vorinstanz auf Art. 2 ZGB. Diese Vorschrift findet nach der Recht- sprechung nur Anwen,dung auf materiellrechtliche Ansprü- che; gegenüber der Ausübung der dem Gläubiger durch das Betreibungsrecht eingeräumten prozessualen Befugnisse kann sie nicht angerufen werden (vgl. BGE 42 III 85). Übrigens ist auch durchaus unbewiesen, dass die Rekurren~ tin ihre Forderung absichtlich erst geltend gemacht hat, nachdem alle Habe ins Ausland geschafft war. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und das Betreibungsamt Kreuzlingen angewiesen, die Rekurrentin mit ihrer For-' derung an die Pf~ndung zu Gunsten der Fa. Werner anzuschliessen.

3. Entscheid vom ao. Februar 1984 i. S. "Linth-Hof". R e t e n t ion s u r k und e für' lau f end e n M i e t- z ins darf nur für den binnen eines halben Jahres seit dem letzten Zinsverfall auflaufenden Zins aufgenommen werden. SchKG Art. 283, OR Art. 272. L'inventaire des objets soumis au droit de retention du bailleur pour le loyer du semestre courant ne doit etre donne que pour le loyer courant des six mois comptes a. partir du dernier terme e.chu. Art. 283 LP, 272 CO. Schuldbetreibungs- und K<>nkursrecht. :!\: 0 3. 9 L'inventario degli oggetti sottomessi al diritto di retenzione deI looatore per il canone deI semestre corrente deve essere eretto soltanto per il canone corrente dei sei messe computati a datare dall'ultimo termine scadllto. Art. 283 LEF, 272 CO. A. - Eine auf Begehren der Rekurrentin vom Betrei- bungsamt Zürich 6 am 14. Juli 1933 aufgenommene Retentionsurkunde für 2150 Fr. Mietzins vom I. Januar bis 31. März 1934 ist auf Beschwerde des Mieters hin von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 18. Januar 1934 aufgehoben worden. B. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Zur einstweiligen Wahrung seines Retentionsrechtes kann der Vermieter die Hilfe des Betreibungsamtes nur in der Weise in Anspruch nehmen, dass er ein Verzeichnis der dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände aufnehmen lässt (Art. 283 Abs. 1 und 3 SchKG). Indessen hat er ein Retentionsrecht nur für einen verfallenen . Jahreszins und den laufenden Halbjahreszins (Art. 272 Abs. IOR). Laufender Halbjahreszins ist, wie das Bundes- gericht als Zivilgericht ausgesprochen hat, der Mietzins für . das vom letzten Ziel und nach vorn zu rechnende halbe Jahr, gleichgültig ob die einzelnen Zinsraten post- oder praenumerando zahlbar sind (BGE 41 111 S. 282). Hiemit würden sich die Betreibungsbehörden in Wider- spruch setzen, wenn sie am Anfang des zweiten Halb- jahres die Retention zur SicheI'!lllg des Mietzinses für das erste Halbjahr des folgenden Jahres vornähmen. Danach kann freilich nie für laufenden (d. h. nicht ver- fallenen) Mietzins die Retention verlangen, wer halb- jährliche Vorausverzinsung vereinbart hat. Allein um einer solchen Gefährdung des Retentionsrechtes auszu- weichen, brauchen ja nur kürzere Zinsperioden vereinbart zu werden, wie es hier durch Bestimmung der Zinstermine