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36_I_148

BGE 36 I 148

Bundesgericht (BGE) · 1910-05-18 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

30. Entscheid vom 18. Mai 1910 in Sachen Zieglers Erben. Art. 10 SchKG: Ausstandspflicht der Mitglieder der Aufsichtsbehörde? — Art. 111 SchKG: Anschlusspfändung. Kompetenzausscheidung zwischen den Aufsichtsbehörden und den Gerichten. Tragweite des Vorbehalts zu Gunsten der Kantone. Zulässigkeit der Geltendma¬ chung des Privilegs am Spezialforum des Arrestes, sofern der Schuldner sein ordentliches Betreibungsforum in der Schweiz hat. A. — Gestützt auf einen Verlustschein vom 6. Juli 1906 haben die Erben von Gemeinderat Martin Ziegler sel. in Sieb¬ nen gegen den in Dürnten (Kanton Zürich) wohnhaften Mein¬ rad Schwyter vom Gerichtspräsidium der March am 1. Januar 1910 einen Arrest auf einen dem Schuldner in Galgenen (Kan¬ ton Schwyz) angefallenen Erbteil erwirkt. Die hierauf angehobene Betreibung führte am 3. Februar zur Pfändung zweier Kapital¬ titel, von denen der zweite nur zum Teil in Anspruch genommen wurde. Am 6. gl. Mts. stellte die Ehefrau des Schuldners ein Be¬ gehren um Anschlußpfändung im Sinn des Art. 111 SchKG für eine Frauengutsforderung von 580 Fr. Das Betreibungs¬ amt Galgenen entsprach dem Gesuch und pfändete den Mehrwert des zweiten Kapitaltitels im Betrag von 280 Fr. Laut Vormerk auf der Pfändungsurkunde fand sich in Galgenen kein weiteres pfändbares Vermögen des Schwyter vor. Am 8. Februar endlich wurde dem Jakob Bamert in Tuggen, welcher den Schuldner an seinem Wohnort betrieben und nun requisitionsweise Pfändung auch in Galgenen verlangt hatte, vom Betreibungsamt der Anschluß an die aus den Arrestgläubigern und der Ehefrau Schwyter bestehende Pfändungsgruppe bewilligt, und dem Schuld¬ ner sowie den Gläubigern eine zehntägige Frist zur Bestreitung des Anspruchs der Ehefrau Schwyter angesetzt. B. — Hierauf beschwerten sich die Arrestgläubiger bei der untern Aufsichtsbehörde und verlangten Aufhebung der Anschlu߬ pfändung sowohl der Frau Schwyter als des Bamert, mit der Begründung, daß eine Anschlußpfändung am Spezialforum des Arrestortes unzulässig sei. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, unter Hinweis darauf, daß das Betreibungsamt sich über die vorschrifts¬ gemäße Einleitung und Vollziehung der angefochtenen Anschlu߬ pfändungen ausgewiesen habe. C. — Die Arrestgläubiger rekurrierten innert Frist an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter und beantragten dabei in erster Linie, es sei der Vorentscheid aus dem Grunde zu kassieren, weil er von einem mit dem Betreibungsbeamten von Galgenen ver¬ schwägerten Gerichtspräsidenten ausgegangen sei, was nach Art. 10 SchKG, eventuell nach der kantonalen ZPO, einen Ausstands¬ grund gegen ihn begründet habe, und es sei die Angelegenheit an eine unbeteiligte untere Aufsichtsbehörde zurückzuweisen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat dieses Begehren als unbe¬ gründet abgewiesen, da sowohl Art. 10 SchKG als § 17 der kantonalen ZPO nur das Verhältnis zwischen Beamten bezw.

Aufsichtsorganen und einer Partei im Auge hätten. Dagegen hat sich die kantonale Aufsichtsbehörde materiell zur Beurteilung der Frage, ob die angefochtenen Anschlußpfändungen zulässig seien oder nicht, unzuständig erklärt, da solche Fragen durch das kantonale Einführungsgesetz (§ 23 Ziff. 1) an den Richter ge¬ wiesen seien. D. — Diesen Entscheid haben Martin Zieglers Erben unter Erneuerung ihrer Anträge, auch des auf den Ausstand der untern Aufsichtsbehörde bezüglichen, rechtzeitig ans Bundesgericht weiter¬ gezogen. Sowohl die Vorinstanz als die Rekursgegner haben auf Ab¬ weisung des Rekurses angetragen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. — Der Vorinstanz ist darin ohne weiteres beizupflichten, daß die Verwandschaft eines Mitgliedes der Aufsichtsbehörde mit einem ihrer Aufsicht unterstellten Betreibungs= oder Konkursbe¬ amten nach Art. 10 SchKG für das Mitglied der Aufsichtsbe¬ hörde keinen Ausstandsgrund bildet. Selbst wenn also Art. 10 auch auf die Aufsichtsbehörden anwendbar erklärt werden müßte, so würde der konkrete Fall hievon nicht betroffen. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob die Ausstands¬ pflicht der Aufsichtsbehörden nicht ausschließlich durch das kanto¬ nale Beamtenrecht geregelt sei. Übrigens hat die Vorinstanz in einer für das Bundesgericht verbindlichen Art und Weise erklärt, daß auch vom Standpunkt des kantonalen Rechts aus eine Ausstandspflicht im vorliegenden Falle nicht bestanden habe. Sie hat sich also mit Recht geweigert, den Entscheid der untern Aufsichtsbehörde aus diesem Grunde aufzuheben. — Dagegen hat sie zu Unrecht ihre Zuständigkeit zur ma¬ teriellen Behandlung der ihr unterbreiteten Frage verneint. Art. 111 Abs. 3 SchKG hat den richterlichen Entscheid nur für den Fall vorbehalten, als der Teilnahmeanspruch der Ehefrau bezw. der Kinder, Mündel oder Verbeiständeten des Schuldners von diesem oder von den Gläubigern bestritten worden ist. Diese Bestreitung kann sich allerdings sowohl auf die Höhe der For¬ derung beziehen, als auch auf ihre Qualität. Auch wenn be¬ hauptet wird, daß die Forderung nicht eine solche aus dem ehe¬ lichen bezw. elterlichen oder vormundschaftlichen Verhältnis muß ein richterlicher Entscheid darüber ergehen, da es sich dabei um materiellrechtliche Fragen handelt, welche die Aufsichtsbehörden nicht entscheiden können. Davon ist aber die Art und Weise der Ausübung des Pri¬ vilegs der Anschlußpfändung im Sinn von Art. 111 SchKG zu unterscheiden. Hiezu gehört nun auch die in casu streitige Frage, an welchem Betreibungsorte das Privileg geltend zu machen sei, ob nur am ordentlichen Betreibungsforum, oder auch am Spezialforum des Arrestes. Das ist eine Frage, die aus¬ schließlich das Verfahren beschlägt und die daher dem alleinigen Entscheid der Vollstreckungsbehörden unterliegt.

3. — Ist somit die Kompetenz der Aufsichtsbehörden zu be¬ jahen, so wäre die Angelegenheit eigentlich an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da sie immerhin vollständig spruchreif ist, steht auch ihrer sofortigen materiellen Erledigung durch das Bundes¬ gericht konstanter Praxis gemäß nichts im Wege. Was zunächst die Anschlußpfändung des Bamert anbetrifft, so ist mit der Feststellung, daß sie auf erfolgte Requisition des Be¬ treibungsamts des ordentlichen Betreibungsortes vorgenommen worden ist, ihre Zulässigkeit außer Frage. Es kann sich diesfalls nur noch fragen, ob die Betreibung am Arrestort im weitern Verlauf nicht mit derjenigen am ordentlichen Betreibungsort ver¬ einigt werden sollte oder umgekehrt. Doch ist diese Frage, welche wohl richtiger im Sinn der Vereinigung beider Betreibungen am ordentlichen Betreibungsort zu lösen wäre (vergl. Archiv 3 Nr. 110, sowie § 278 der zürcherischen „Anweisung“), gegen¬ wärtig noch nicht zum Entscheid gestellt. Schwieriger gestaltet sich die Frage hinsichtlich der Anschlu߬ pfändung der Ehefrau Schwyter. Das Institut der Anschlu߬ pfändung ist an und für sich ein solches des eidgenössischen Rechts und es ist den Kantonen nur anheimgestellt, ob sie der Ehefrau, den Kindern, Mündeln und Verbeiständeten des Schuld¬ ners das Recht überhaupt einräumen wollen, für Forderungen aus dem ehelichen, elterlichen oder vormundschaftlichen Verhält¬

nisse während der dreißigtägigen Anschlußsrist auch ohne vorgän¬ gige Betreibung an einer Pfändung teilzunehmen, sowie zu Gunsten dieser Personen die Teilnahmefrist um zehn Tage zu verlängern. Hieraus folgt, daß die Frage, ob das Privileg des Art. 111 SchKG nur am ordentlichen Betreibungsort oder auch an einem Spezialforum geltend gemacht werden könne, dem eidgenössischen Recht untersteht. Daß die Lösung dieser Frage nicht den ver¬ schiedenen kantonalen Rechten überlassen werden darf, ergibt sich auch aus der Erwägung, daß damit dem vom Gesetz sanktionier¬ ten Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger in unzuläs¬ siger Weise Eintrag getan würde. Zur Sache selbst ist zu sagen, daß Graubündner und Zürcher Instanzen die Zulässigkeit der Anschlußpfändung an einem Spe¬ zialforum verneint haben, unter Hinweis darauf, daß die Mög¬ lichkeit nicht bestehe, die Pfändung an einem Spezialforum zu ergänzen. (Vergl. Archiv 4 Nr. 8, Rechtsfreund 1903 S. 118, Bl. f. zürch. Rechtspr. 2 Nr. 267, 7 Nr. 113, sowie Meili, Internat. Konkursrecht § 46). Diese Erwägung hat ihre Bedeu¬ tung. Das Institut der Anschlußpfändung hat in der Tat zur tillschweigenden Voraussetzung, daß die Pfändung ergänzt werde, soweit es nötig ist, um die angeschlossene Forderung ebenfalls zu decken. Die Bestimmung des Art. 111 SchKG hat daher nur einen Sinn, wenn als Regelfall der Anschluß der Ehefrau, so¬ weit ihre Forderung nicht über diejenige des Arrestgläubigers hinaus durch das am Arrestort liegende Vermögen gedeckt wird, zur Folge hat, daß die sonstigen Vermögensgegenstände des Schuldners, soweit nötig, in die Liquidation mit einbezogen wer¬ den. Andernfalls hätte es die Ehefrau, wenn man den Anschluß doch zulassen wollte, in der Hand, den Arrestgläubiger sozusagen immer um die Früchte seines Arrestes zu bringen, ohne selbst ihre Forderungsrechte gegen den Ehemann liquidieren zu müssen, da die Chirographargläubiger mit Rücksicht auf die privilegierte Stellung der Ehefrau wohl in den wenigsten Fällen mit ihr einen Prozeß durchführen würden. Dagegen stehen einer Teil¬ nahme der Ehefrau am Arrestort dann keine Bedenken im Wege, wenn das an diesem Spezialforum liegende Vermögen ohne wei¬ teres nicht nur zur Deckung des Arrestgläubigers, sondern auch der Ehefrau hinreicht, und es ist nicht einzusehen, weshalb in einem solchen Fall der Ehefrau der Anschluß verweigert werden sollte, da ja der betreffende Gläubiger dadurch nicht benachteiligt wird und das Gesetz die Zulässigkeit der Anschlußpfändung des Art. 111 nicht auf den Fall der ordentlichen Betreibung ein¬ schränkt. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß mit der einfachen Bejahung oder Verneinung der Möglichkeit des Anschlusses am Arrestort die richtige Lösung nicht gefunden wird. Daß bei der Betreibung an einem Spezialforum die Pfändung nur das an diesem Ort gelegene Vermögen umfassen kann, hat seine Berechtigung, solange man es mit einem Gläubiger zu tun hat, der dieses Spezialforum freiwillig gewählt hat. Der Grundsatz verliert aber seine Bedeu¬ tung gegenüber einem Gläubiger, der durch das Vorgehen eines anderen Gläubigers gezwungen wird, die Betreibung am Spezial¬ forum auszuüben. Die Gefahr, die darin liegt, daß die durch Art. 111 SchKG privilegierten Gläubiger durch die Betreibung eines Dritten des größten Teils des Vermögens, auf das sie zur Deckung ihrer privilegierten Forderungen angewiesen sind, ver¬ lustig gehen würden, war es, welche den Gesetzgeber veranlaßt hat, ihnen die Vorrechtsstellung des Art. 111 einzuräumen, d. h. ihre Forderungen mit der Erklärung des Anschlusses an die vom Drittgläubiger angehobene Betreibung ohne weiteres fällig und exekuierbar zu machen, ohne dem Schuldner auch nur die Mög¬ lichkeit des Rechtsvorschlages einzuräumen. Die erwähnte Gefahr besteht nun in gleicher Weise, ob es sich um eine Betreibung und Beschlagnahme an einem Spezialforum oder am gewöhnlichen Domizil des Schuldners handle. Es muß daher offenbar jede Betreibung die Wirkung haben, den Forderungen der Ehefrau, Kinder, Mündel und Verbeiständeten des Schuldners jene ver¬ mehrte Exekutivkraft zu verleihen. Dem stehen auch vom Stand¬ punkt des betreibenden Gläubigers aus Bedenken nicht entgegen, wenn in diesen Fällen vom Grundsatz, daß eine Ergänzung der Pfändung am Spezialforum ausgeschlossen sei, eine Ausnahme gemacht wird. Diese Ausnahme ist durch die besondere Natur der Anschlußpfändung nach Art. 111 SchKG vollständig gerechtfertigt. Der Anschluß hat eine Ergänzung der Pfändung zur Voraus¬

setzung und der Ausschluß der Ergänzung am Spezialforum hat nur gegenüber einem Gläubiger Bedeutung, welcher dasselbe frei¬ willig gewählt hat. Es ist somit der Anschluß auch am Spezial¬ forum zu bewilligen, sofern eine Ergänzung der Pfändung in der Schweiz möglich ist, d. h. wenn der Schuldner sein ordent¬ liches Betreibungsforum in der Schweiz hat. Fehlt es dagegen an dieser Voraussetzung, so kann der Grundgedanke der Bestim¬ mung des Art. 111 SchKG, eine Art Generalliquidation zu ver¬ anlassen, überhaupt nicht verwirklicht werden und ist daher eine Berufung auf das Privilegium des Art. 111 bei der Betreibung an einem Spezialforum ausgeschlossen. Durch diese Lösung wird die Stellung der privilegierten Gläubiger gewahrt, ohne daß die Interessen weder des betreibenden Gläubigers, noch des Schuld¬ ners, noch der nichtbetreibenden Gläubiger irgendwie gefährdet würden. Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, daß auch die An¬ schlußpfändung der Ehefrau Schwyter am Arrestort als zulässig erklärt werden muß. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.