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32. Entscheid vom 24. Mai 1910 in Sachen Keller. Art. 274 ff. SchKG: Folgen der Unterlassung der sofortigen Voll¬ streckung des Arrestes. Anspruch des Arrestgläubigers auf Teil¬ nahme am Arrestvollzug? Rechts- und Ermessensfrage. A. — Der Rekurrent, Josef Alois Keller=Angern, Weinhändler in Zürich I, erwirkte am 2. Februar 1910 einen Arrestbefehl gegen Emil Kupfer in Zürich III. Statt den Arrestbefehl dem für den Vollzug zuständigen Betreibungsamt Zürich III zu über¬ geben, händigte ihn die Arrestbehörde dem Gläubiger selber aus. Dieser ersuchte nun das Betreibungsamt um Vollzug des Arrestes und verlangte, demselben persönlich beiwohnen zu können, um über die Aktiven des Schuldners Aufklärung zu geben.
B. — Da das Betreibungsamt sich weigerte, dem Rekurrenten dieses Recht zuzuerkennen und der Arrest infolgedessen unterblieb, betrat Keller den Beschwerdeweg und stellte den Antrag, es sei das Betreibungsamt anzuweisen, ihn zum Arrestvollzug persönlich einzuladen. Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde abgewiesen, die untere Aufsichtsbehörde als gegenstandslos, weil eine nach¬ trägliche Vollstreckung des Arrestbefehls ausgeschlossen sei, die kantonale Aufsichtsbehörde von der Erwägung aus, daß das Gesetz keine Vorschrift enthalte, wonach der Betreibungsbeamte den Gläubiger zum Vollzug des Arrestes einzuladen habe, und auch die Praxis einen solchen Gebrauch nicht kenne. Ob unter be¬ stimmten Voraussetzungen und Verhältnissen der Arrestgläubiger nicht trotzdem zum Arrestvollzug zugelassen werden sollte, müsse nach vernünftigem Ermessen von Fall zu Fall entschieden werden. Hievon könne aber im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil die Aufsichtsbehörde weder wisse, was mit Beschlag belegt werden sollte, noch weshalb der Gläubiger glaube, eine Einladung ver¬ langen zu dürfen. C. — Diesen Entscheid hat Keller nunmehr unter Erneuerung seines Begehrens rechtzeitig ans Bundesgericht weitergezogen. Zur Begründung führt er aus, es sei dem Gläubiger von Gesetzes wegen gestattet, dem Pfändungsvollzug beizuwohnen. Das näm¬ liche Recht müsse dem Arrestgläubiger eingeräumt werden, welcher noch ein größeres Interesse daran habe, das Betreibungsamt auf Arrestgegenstände aufmerksam zu machen, die ihm nicht bekannt seien. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. — Was zunächst die von der untern Aufsichtsbehörde auf¬ geworfene Vorfrage anbetrifft, ob der Arrestbefehl vom 2. Fe¬ bruar 1910 mangels sofortigen Vollzuges hinfällig geworden sei, so ist zu sagen, daß laut Art. 274 Abs. 1 SchKG der Arrestbe¬ fehl von der Arrestbehörde dem Betreibungsamt zuzustellen ist, welchem die Vollziehung des Arrestes obliegt, ohne daß ihm hie¬ für eine Frist angesetzt wäre. Doch ergibt sich aus der Natur des Arrestes als vorsorglicher Verfügung, daß der Arrestvollzug in der Regel sofort zu erfolgen hat. Hieraus aber den Schluß zu ziehen, daß, wenn infolge einer Unregelmäßigkeit im Ver¬ fahren — in casu der Zustellung des Arrestbefehls an den Gläubiger statt an das Betreibungsamt — der Arrest nicht sofort vollstreckt werden kann, der Arrestbefehl dahinfalle, geht zu weit, zumal der Arrestgläubiger allein durch eine solche Verspätung einer Schädigung ausgesetzt wird. Jedenfalls bildet dieser Umstand keinen von Amtes wegen zu berücksichtigenden Nichtigkeitsgrund. Ein allfälliger Anfechtbarkeitstitel fällt aber im vorliegenden Fall, weil vom Arrestschuldner nicht angerufen, außer Betracht. Anders würde die Sache liegen, wenn sich aus den Umständen ergäbe, daß der Arrestgläubiger auf den Arrestvollzug stillschwei¬ gend verzichtet habe. Doch läßt sich auch ein solcher Verzicht aus dem Verhalten des Rekurrenten nicht ableiten. Da der Arrestbe¬ fehl vom 2. Februar datiert und die untere Aufsichtsbehörde be¬ reits am 19. gl. Mts. über die Beschwerde des Rekurrenten erkannt hat, kann die Verspätung in der Auslieferung des Arrest¬ befehls an das Betreibungsamt nur einige wenige Tage betragen haben. Der Arrestbefehl muß daher als noch in Kraft stehend betrachtet werden.
2. — Ist demnach auf die Streitfrage einzutreten, ob der Re¬ kurrent einen Anspruch auf Teilnahme am Arrestvollzug habe, so ist vorab festzustellen, daß das Bundesgericht zu ihrer Beur¬ teilung nur insoweit kompetent ist, als der Rekurrent behauptet, daß das Gesetz selber dem Arrestgläubiger ganz allgemein dieses Recht gewähre. Sollte sich diese Behauptung als un¬ richtig erweisen, so könnte es sich höchstens fragen, ob der Zuzug des Arrestgläubigers sich nicht trotzdem im Hinblick auf die Umstände des einzelnen Falles rechtfertigen lasse. Dabei würde es sich indessen um eine in die ausschließliche Zuständigkeit der kantonalen Instanzen fallende Ermessensfrage handeln. Der Vorinstanz ist nun darin beizupflichten, daß sich das vom Rekurrenten beanspruchte Recht aus dem Gesetz nicht ableiten entgegen der Behauptung läßt, und zwar räumt das Gesetz — des Rekurrenten — weder dem Pfändungs= noch dem Arrest¬ gläubiger das Recht der Teilnahme am Akt der Beschlagnahme ein. Dieselbe erfordert naturgemäß meistens ein Eindringen in die
Wohnung des Schuldners oder von Drittpersonen. Ein solches Eindringen außer dem Betreibungsbeamten auch noch dem Gläu¬ biger zu gestatten, liegt ein Grund nicht vor. Die Gläubiger¬ rechte sind durch die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der Betreibungsbeamten für den durch ihr Verschulden verursachten Schaden (Art. 5 ff. SchKG) hinreichend gewahrt. Auch der Ein¬ wand des Rekurrenten geht fehl, daß der Arrestgläubiger in den Stand gesetzt werden müsse, den Betreibungsbeamten über die Aktiven des Schuldners aufzuklären und ihn namentlich auf Arrestgegenstände aufmerksam zu machen, die ihm nicht bekannt seien. Laut Art. 274 Abs. 2 SchKG hat der Arrestbefehl die mit Arrest zu belegenden Gegenstände anzugeben und zwar sind diese Gegenstände genau zu spezifizieren (vergl. Jaeger, Komm. Anm. 11 zu Art. 274). Zur Arrestierung anderer Gegenstände ist das Betreibungsamt gar nicht befugt. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet, soweit das Bundesgericht sich damit zu befassen hat. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.