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36_I_144

BGE 36 I 144

Bundesgericht (BGE) · 1910-04-26 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

29. Entscheid vom 26. April 1910 in Sachen Stumpf-Bechtel. Art. 247 ff. SchGK: Inhalt des Kollokationsplanes und Bedeutung für die Verteilung im Konkurs. — Beschwerdeführung gegen das requirierende Betreibungsamt bei blosser Mitwirkung des requirier¬ ten Amtes an einer und derselben Amtshandlung. Verteilung der Ge- bühr des Art. 19 bezw. 46 des Gebührentarifs unter beide Aemter. A. — Auf der zur Konkursmasse des Eugen Längin=Eber¬ hardt in Basel gezogenen Wirtschaftsliegenschaft „Zur Schützen¬ burg“ in Binningen hafteten Hypotheken zu Gunsten der Basel¬ landschaftlichen Kantonalbank in Liestal (75,000 Fr.), der Firma Hermann Wagner & Cie. in Basel (11,000 Fr.) und des Re¬ kurrenten A. Stumpf=Bechtel (8000 Fr.). Zu Gunsten der ersten und der dritten Hypothek war außerdem als „weitere Sicherheit“ das Wirtschaftsmobiliar verpfändet. In dem vom Konkursamt Baselstadt aufgestellten Kollokations¬ plan war die Forderung der ersten Hypothekargläubigerin wie folgt kolloziert: „Nr. 48. Basellandschaftliche Kantonalbank Liestal. „Hypothekarobligation Fr. 75,000 — „4½ % Zins per 31. März 1908 3,375 — „4½ % Zins per 31. März 1909 „ 3,375 — „4¼ % Zins seit 31. März 1909 „Betreibungskosten 2 50 „Pfand: Sektion F, Parzelle 786, 793, 410 im Banne „Binningen mit Wirtschaft „Zur Schützenburg“ im I. Range. „Wirtschaftsinventar lt. Titel im I. Range.“ Der Kollokationsplan wurde nicht angefochten. In der Verteilungsliste sodann behandelte das Konkursamt die Pfänder in Bezug auf die erste Hypothek als nebeneinander haf¬ end und verwendete die aus den Pfändern erlösten Beträge im Verhältnis ihrer Höhe zur Deckung der Forderung. Die zweite Hypothek erhielt vollständige Deckung aus dem Liegenschaftserlös, während der Gläubiger der dritten Hypothek, A. Stumpf=Bechtel, welcher das Mobiliar ersteigert hatte, aus dem Rest des Liegen¬ schafts= und Mobiliarerlöses nur teilweise befriedigt werden konnte. B. — Hierüber beschwerte sich letzterer bei der kantonalen Auf¬ sichtsbehörde mit den Begehren:

1. Es sei die vom Konkursamt Baselstadt aufgestellte Ver¬ teilungsliste aufzuheben und das Konkursamt anzuhalten, die erste Hypothek einzig auf den Liegenschaftserlös, die zweite auf den Rest desselben und die dritte auf den Fahrniserlös anzuweisen;

2. es sei die vom Konkursamt Baselstadt erhobene Verteilungs¬ gebühr von 98 Fr. 70 Cts. zu streichen, eventuell es sei das Konkursamt zu verhalten, den letztern Betrag vom Konkursamt Binningen zu erheben. Zur Begründung führte er aus, daß nach der in Baselland herrschenden Auffassung das Mobiliar nur soweit hafte, als das in erster Linie verpfändete Grundstück zur Deckung nicht aus¬ reiche, wie übrigens auch aus der Fassung der betreffenden Hypo¬ thekarobligation hervorgehe („zur weitern Sicherheit“), sowie aus dem Kollokationsplan selber. Eine Anfechtung desselben habe daher nicht zu erfolgen brauchen. Bezüglich des zweiten Punktes machte der Rekurrent geltend, die vom Konkursamt Basel in Rechnung gestellte Verteilungsgebühr von 98 Fr. 70 Cts. bereits vom Konkursamt Binningen, das die Versteigerung sorgt, den Erlös eingezogen, die erste Hypothek abbezahlt, die dritte mit der Kaufsumme verrechnet und nur den Resterlös von 10,100 Fr. 45 Cts. an das Konkursamt Baselstadt abgeliefert habe, erhoben worden; es gehe daher nicht an, daß sie von zwei Konkursämtern berechnet werde. Mit Entscheid vom 9. April 1910 hat die kantonale Aufsichts¬ behörde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Sie führt AS 36 1 — 1910

aus, daß die Kognition der Aufsichtsbehörde sich mangels recht¬ zeitiger Anfechtung des Kollokationsplanes auf die Frage be¬ schränken müsse, ob die Verteilung in Übereinstimmung mit der Kollozierung der Forderung erfolgt sei. Aus dem Kollokations¬ plan gehe nun unzweideutig hervor, daß das Immobiliar= und das Mobiliarpfand neben einander und nicht hintereinander für die Forderung der Basellandschaftlichen Kantonalbank haften. Somit entspreche die vom Konkursamt vorgenommene Verteilung durchaus dem Gesetz (Art. 219 Abs. 2). Was das zweite Be¬ schwerdebegehren anbetreffe, so sei zu bemerken, daß das Konkurs¬ amt Basel diejenige Tätigkeit vorgenommen habe, die nach Art. 19 und 46 des Gebührentarifes einen Anspruch auf die volle Gebühr begründe. Wenn der Rekurrent geltend machen wolle, daß das Konkursamt Binningen zu Unrecht diese Gebühr ebenfalls erhebe, so habe er sich hiefür an die Aufsichtsbehörde über das Konkurs¬ amt Binningen zu wenden. C. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent nunmehr unter Erneuerung seiner Begehren und Festhaltung an seinen Anbringen innert Frist ans Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das erste Rekursbegehren abzuweisen. Gemäß konstanter Praxis des Bun¬ desgerichts hat, wie über Bestand, Höhe und Rang der Kon¬ kursforderungen, so auch über Bestand, Höhe und Rang der für die Konkursforderungen haftenden Pfänder der Richter im Kollokationsverfahren zu entscheiden und es ist der Kollokations¬ plan, sobald in Rechtskraft erwachsen, für die Verteilung ma߬ gebend (vergl. Sep.=Ausg. 7 Nr. 1 S. 13* Ist dem aber so, so erweist sich die Anfechtung der Vertei¬ lungsliste durch den Rekurrenten ohne weiteres als unstichhaltig. Aus der Fassung des Kollokationsplanes kann unmöglich ge¬ folgert werden, daß das Wirtschaftsmobiliar nur hinter und nicht neben der Liegenschaft für die Forderung der Baselland¬ schaftlichen Kantonalbank hafte und es ist diesfalls den Ausfüh¬ (Anm. d. Red. f. Publ.)

* Ges.-Ausg. 30 I Nr. 20 S. 157. rungen der kantonalen Aufsichtsbehörde durchaus beizupflichten. Mangels eines ausdrücklichen gegenteiligen Vormerks sind Pfänder auf Grund des Kollokationsplanes als koordiniert betrachten. Der bloße Umstand, daß das eine im Kollokations¬ plan vor dem andern angeführt wird, genügt selbstverständlich nicht zur Annahme einer Unterordnung des Pfandrechts am Wirtschaftsmobiliar und es vermag hieran auch der Hinweis des Rekurrenten auf die angebliche gegenteilige Praxis der Konkurs¬ ämter des Kantons Baselland nichts zu ändern. Das Konkurs¬ amt hatte somit bei der Verteilung nach Maßgabe von Art. 219 Abs. 2 SchKG den Erlös der beiden Pfänder im Verhältnis ihrer Höhe zur Deckung der Forderung der Kantonalbank zu verwenden, was es denn auch getan hat.

2. — Anders verhält es sich mit dem zweiten Rekursbegehren, womit die Streichung der vom Konkursamt erhobenen Vertei¬ lungsgebühr von 98 Fr. 70 Cts. verlangt wird. Die Vorinstanz ist auf dieses Begehren wegen Unzuständigkeit nicht eingetreten und hat den Rekurrenten darauf verwiesen, bei der Aufsichtsbe¬ hörde des Kantons Baselland Beschwerde zu führen. Dieser Standpunkt ist rechtsirrtümlich. Handelt es sich, wie im vorliegenden Fall, um die bloße Mitwirkung des requirierten Amtes an einer und derselben — wenn auch komplexen — Amts¬ handlung des requirierenden Amtes und nicht um die vollständige Verrichtung einer Amtshandlung durch das requirierte Amt, so kann dem Gläubiger jedenfalls nicht zugemutet werden, bei der Aufsichtsbehörde des requirierten Amtes Beschwerde zu führen. Das requirierende Amt hat ihm Rechenschaft abzugeben und an dieses Amt allein hat er sich zu halten und gegebenenfalls bei seiner Aufsichtsbehörde Beschwerde zu führen. Ist somit auf die Frage materiell einzutreten, so ist zu sagen, daß man es bei der Gebühr des Art. 19 bezw. 46 des Tarifs mit einer einheitlichen Gebühr zu tun hat und daß daher von der Erhebung derselben sowohl durch das nachsuchende als durch das nachgesuchte Amt nicht die Rede sein kann. Weder das Konkursamt Baselstadt noch dasjenige von Binningen hat Anspruch auf die volle Gebühr, da weder das eine noch das andere die ganze komplexe Amtshandlung (Einzug des Erlöses,

Aufstellung des Verteilungsplanes und Ablieferung des Ergeb¬ nisses an die Gläubiger) verrichtet hat, welche laut Art. 19 bezw. 46 zit. auf die Erhebung der fraglichen Gebühr berechtigt. Es bleibt also beim Stillschweigen des Gesetzes nichts anderes übrig als die Gebühr unter die beiden Amter zu verteilen und zwar liegt es am nächsten, auf Art. 12 des Gebührentarifs zu greifen und ihn auf den vorliegenden Fall analog anwendbar zu erklären, in dem Sinn, daß jedem Amt ein Anspruch auf die Hälfte der Gebühr eingeräumt wird. Damit wird eine billige Verteilung der Gebühr unter die beiden Amter erzielt und es kann unter diesen Umständen auch von einer Rückweisung der Sache an die Vor¬ instanz zu materieller Behandlung Umgang genommen werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Das Begehren um Aufhebung der vom Konkursamt Basel¬ stadt aufgestellten Verteilungsliste wird abgewiesen, dasjenige um Streichung der Verteilungsgebühr von 98 Fr. 70 Cts. dagegen im Sinn der Motive dahin begründet erklärt, daß diese Gebühr in der Schlußrechnung nur einmal zu figurieren hat.