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28. Entscheid vom 26. April 1910 in Sachen Bregger & Cie. Art. 93 und 116 Abs. 1 SchKG: Verwertung von im Moment der Vornahme der Pfändung noch nicht verfallenem Lohn. Erstreckung der Frist für die Stellung des Verwertungsbegehrens um weitere drei Monate nach Ablauf des Pfändungsjahres. A. — Für den bei einer frühern Verwertung infolge Pfän¬ dung ungedeckt gebliebenen Betrag von 87 Fr. 45 wurde dem Gottfried Ischi auf Begehren der Rekurrentin, Firma Bregger und Cie., Eisenwarenhandlung in Solothurn, am 19. Januar 1909 von seinem Lohn bei Jean Portmann, Landwirt in Nieder¬ holzrain bei Riehen, eine wöchentliche Quote von 2 Fr. auf die Dauer eines Jahres, d. h. im ganzen ein Betrag von 95 Fr. gepfändet. Am 11. Januar 1910 erkundigte sich die Gläubigerin beim Betreibungsamt Baselstadt über den Fortgang der Betreibung. Sie erhielt zum Bescheid, der Arbeitgeber habe die Lohnabzüge noch nicht abgeliefert. Desgleichen am 12. Februar. Am 19. Fe¬ bruar endlich gelangte die Gläubigerin neuerdings an das Betrei¬ bungsamt, mit dem Begehren, den Schuldner zu veranlassen, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dabei sprach die Gläubi¬ gerin die Erwartung aus, daß die Sache einmal etwas vorwärts gehe. Das Betreibungsamt antwortete unter Hinweis auf die gleichen Tages der Rekurrentin gemachte Mitteilung, daß die Pfändung als verjährt erledigt sei, da innert nützlicher Frist ein Verwertungsbegehren nicht gestellt worden sei. Die Lohnabzüge seien vom Arbeitgeber des Ischi nicht zu erhalten. B. — Hierüber beschwerte sich die Rekurrentin bei der kanto¬ nalen Aufsichtsbehörde, indem sie ausführte, daß in Übereinstim¬ mung mit der Praxis verschiedener Betreibungsämter Anfragen wie die von ihr am 11. Januar und am 12. Februar an das Betreibungsamt Baselstadt gerichteten als Verwertungsbegehren aufzufassen seien. Das Betreibungsamt sei daher anzuweisen, ihr eine Zession des restierenden Lohnguthabens von 87 Fr. 45 Cts. nebst Zins und Kosten zuzustellen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde mit Ent¬
scheid vom 1. März 1910 von der Erwägung aus abgewiesen, daß die Frist für die Stellung des Verwertungsbegehrens bereits am 19. Januar 1910 abgelaufen sei. Die einzige Zuschrift, welche die Rekurrentin vor diesem Zeitpunkt in Sachen an das Betreibungsamt gerichtet habe, trage den Charakter einer Infor¬ mation und könne nicht als Verwertungsbegehren aufgefaßt werden. C. — Diesen Entscheid hat die Rekurrentin nunmehr innert Frist ans Bundesgericht weitergezogen, mit dem Begehren, das Betreibungsamt Baselstadt sei zu verhalten, ihr den gepfändeten Lohn nach Art. 131 SchKG abzutreten oder den Anspruch zu versteigern. Sie hält daran fest, daß die am 11. Januar 1910 erfolgte Anfrage als Verwertungsbegehren aufzufassen sei. Zudem sei bei den meisten Betreibungsämtern bei Lohnpfändungen die Stellung eines besondern Verwertungsbegehrens gar nicht erfor¬ derlich; das Betreibungsamt ziehe einfach den gepfändeten Lohn ein und besorge die Verteilung ohne weitere Förmlichkeit. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. — Wenn der Rekurrentin auch darin nicht beigepflichtet werden kann, daß in ihrer Zuschrift vom 11. Januar 1910 an das Betreibungsamt ein Verwertungsbegehren zu erblicken sei, so erweist sich der Rekurs damit noch nicht als unbegründet. Es fragt sich nämlich, ob die Frist für die Stellung des Verwer¬ tungsbegehrens wirklich schon am 19. Januar abgelaufen war,
m. a. W. ob auch im Fall der Pfändung noch nicht verfal¬ lenen Lohnes Art. 116 Abs. 1 SchKG ohne weiteres in der Weise zur Anwendung zu bringen sei, daß die Frist zur Stellung des Verwertungsbegehrens vom Tage der Vornahme der Lohnpfän¬ dung an läuft. Diese Frage ist zwar von der Rekurrentin nicht aufgeworfen worden, aber trotzdem zu untersuchen, da das Bundes¬ gericht den ihm zur Beurteilung unterbreiteten Tatbestand in rechtlicher Beziehung frei zu würdigen hat. 2.— Es ist davon auszugehen, daß das Objekt der Pfändung, das Lohnguthaben, für die ganze Dauer des Jahres im Moment der Vornahme der Pfändung als präsenter Vermögenswert noch gar nicht existiert, vielmehr nur eine Möglichkeit besteht, daß es in der Folge durch die Arbeit des Schuldners zur Existenz ge¬ langen werde. Das Bundesgericht hat denn auch schon wiederholt die Verwertung noch nicht abverdienten Lohnes, sei es durch Ver¬ steigerung, sei es durch Überweisung an den Gläubiger, als un¬ zulässig erklärt (vergl. AS 23 I Nr. 62 und Sep.=Ausg. 12 Nr. 69*). Eine solche Verwertung kann zufolge der besondern Natur dieser Lohnpfändung erst erfolgen, nachdem das Lohngut¬ haben fällig geworden ist, und kommt überhaupt erst in Frage, wenn der Arbeitgeber die verfallenen Lohnraten dem Betreibungs¬ amt nicht abgeliefert hat. Ob nun aber eine solche Ablieferung stattgefunden habe oder nicht, wird der Gläubiger nicht immer sofort nach Verfall jeder Rate, sondern bestenfalls nach Eintritt der Fälligkeit mehrerer derselben, oder gar, wie in casu, erst nach Ablauf des Pfändungs¬ jahres erfahren, da es in den wenigsten Fällen angeht, daß der Betreibungsbeamte jede Rate jeweilen dem Gläubiger aushändige, indem die dadurch entstehenden Kosten (vergl. Art. 12 Gebühren¬ tarif) den Pfändungserlös zu einem großem Teil aufwiegen würden. Das Betreibungsamt wird vielmehr die einzelnen einge¬ zogenen Beträge zusammenlegen und sie erst abliefern, nachdem sie entweder alle oder wenigstens zum größern Teil einbezahlt worden sind. Unter allen Umständen wird der Gläubiger erst nach Ablauf des Jahres davon Kenntnis erhalten, ob die letzte Rate vom Arbeitgeber einbezahlt worden sei. Somit ist er, ohne Verschulden seinerseits, auch erst dann in der Lage, zu wissen, ob eine Verwertung durch Versteigerung oder Anweisung an Zah¬ lungsstatt überhaupt Platz zu greifen und ob er daher ein dahin¬ gehendes Begehren zu stellen habe. Die Sache liegt auch dann nicht anders, wenn der Arbeit¬ geber von Anfang an die Einzahlung der gepfändeten Lohnbeträge an das Betreibungsamt unterlassen hat, da dem Gläubiger nicht zugemutet werden kann, für jede fällig werdende Lohnquote ein besonderes Verwertungsbegehren zu stellen und auch das Betrei¬ bungsamt nicht verpflichtet sein kann, von der Nichtablieferung jeder einzelnen Lohnquote unter jeweiliger Erhebung der vorschrifs¬ mäßigen Gebühr von 50 Cts. dem Gläubiger amtliche Anzeige zu machen. Der Gläubiger hat vielmehr ein Recht darauf, die (Anm. d. Red. f. Publ.)
* Ges.-Ausg. 35 I Nr. 134 S. 821.
ganze nicht bezahlte Lohnforderung als eine einheitliche zu be¬ trachten und also zunächst zuzuwarten, ob und in welchem Betrag sie überhaupt zur Existenz gelangen werde. Es ist ja auch mög¬ lich, daß der Arbeitgeber nachträglich, vielleicht erst am Ende des Pfändungsjahres, doch noch den ganzen Betrag entrichtet. Ferner muß mit dem Umstand gerechnet werden, daß der Schuldner seinen Arbeitgeber wechselt und daß der neue alsdann die gepfän¬ dete Quote ausbezahlt oder endlich, daß die pfändbare Quote vom Betreibungsamt infolge Änderung der tatsächlichen Verhältnisse anders bestimmt, ermäßigt oder sogar ganz unterdrückt wird. Sodann hängt auch die Art und Weise der Verwertung, die verlangt werden will (Versteigerung oder Anweisung an Zahlungs¬ statt), von der effektiven Höhe des zur Verwertung kommenden Guthabens, vom Grund der Nichtablieferung und von der Person des Arbeitgebers ab. Alles das sind Umstände, welche es dem Gläubiger geradezu unmöglich machen, ein Verwertungsbegehren schon einen Monat nach der Pfändung zu stellen und zeigen, daß er vielmehr in vielen Fällen hiezu erst nach Ablauf des Jahres, während dessen die Pfändung ihre Wirkung äußerte, in der Lage ist, woraus erhellt, daß der Grundsatz des Art. 116 SchKG, daß ein Ver¬ wertungsbegehren nach Ablauf eines Jahres seit der Pfändung ausgeschlossen sei, auf die Lohnpfändungen nicht anwendbar sein kann. Somit ist man, wenn die berechtigten Interessen der Gläu¬ biger in diesen Fällen nicht verletzt werden wollen, genötigt, die Frist für die Stellung des Verwertungsbegehrens über das in Art. 116 vorgeschriebene Jahr hinaus zu verlängern. Eine Ver¬ längerung erweist sich auch von der Erwägung aus als unerlä߬ lich, daß die Lohnpfändung möglicherweise nicht schon mit dem Tag der Vornahme der Pfändung, sondern erst viel später einsetzt, in welchem Fall ja die Unmöglichkeit der Anwendung des Art. 116 ohne weiteres einleuchtet.
3. — Einer solchen Ausdehnung der Frist des Art. 116 stehen keinerlei Bedenken entgegen, da die Pfändung von noch nicht ver¬ fallenem Lohn auf ein Jahr hinaus im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen, sondern zur Befriedigung der Bedürfnisse der Praxis von der Rechtsprechung eingeführt worden ist. Ist dem aber so, so muß es der Praxis auch vorbehalten bleiben, dieses Institut in rationeller Weise auszubauen und an die gesetzlichen Vor¬ schriften über die Verwertung gepfändeter Gegenstände bestmöglich anzupassen. Fragt es sich somit nur noch, in welchem Umfang die Frist ir die Stellung des Verwertungsbegehrens über die Jahresfrist des Art. 116 SchKG hinaus verlängert werden müsse, so ist zu sagen, daß die Ausdehnung um ein volles weiteres Jahr offenbar über das Bedürfnis hinausgehen würde. Zudem ließe sie sich auch theoretisch nicht begründen, da ja die Pfändung eigentlich im Moment der Fälligkeit der einzelnen Lohnraten perfekt wird und in ebensoviele einzelne Pfändungsakte zerfällt, als Lohnraten fällig werden. Aus dem Gesagten ergibt sich vielmehr, daß dem Gläubiger zugemutet werden darf, sich nach Ende des Pfändungs¬ jahres, ohne weiter zuzuwarten, über das Ergebnis der Pfändung zu erkundigen, wenn er nicht vorher schon eine bezügliche Mit¬ teilung vom Betreibungsamt erhalten hat. Wird ihm vom Tag des Ablaufes der Wirkung der Pfändung an noch ein Vierteljahr gewährt, um sich über die zu treffenden Vorkehren schlüssig zu machen, so werden seine Interessen hinreichend gewahrt, ohne daß die Rechte des Schuldners darunter irgendwie leiden würden. Wollte man rein logisch vorgehen und vom Fälligkeitstermin einer jeden Rate an die einjährige Frist für die Stellung des Verwertungsbegehrens berechnen, so müßte der Schuldner es sich ja gefallen lassen, daß noch ein volles Jahr lang nach Ablauf des Pfändungsjahres die Verwertung wenigstens der letzten Rate verlangt werden könnte.
4. — Ist demnach dem Gläubiger im Fall der Pfändung künftigen Lohnes das Recht einzuräumen, das Verwertungsbe¬ gehren noch drei Monate nach Ablauf des Pfändungsjahres zu stellen, so ist in casu das Betreibungsamt Baselstadt anzuhalten, das zu Gunsten der Rekurrentin gepfändete Lohnguthaben des Gottfried Ischi mangels Einzahlung durch den Arbeitgeber der Rekurrentin an Zahlungsstatt anzuweisen oder auf öffentliche Versteigerung zu bringen, da unter den vorliegenden Umständen, wenn nicht schon die Zuschrift der Rekurrentin vom 19. Februar 1910 an das Betreibungsamt, so doch jedenfalls das Rekursbe¬
gehren als Verwertungsbegehren gelten kann und nach dem Ge¬ sagten noch innert Frist eingereicht worden ist. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird unter Aufhebung des Vorentscheides im Sinn der Motive begründet erklärt.