Volltext (verifizierbarer Originaltext)
24. Entscheid vom 22. März 1910 in Sachen van den Arend. Art. 47 Abs. 3 SchKG: Betreibung einer Handelsfrau. Ausscheidung der Kompetenzen der Vollstreckungsbehörden und des Richters. Vor- aussetzungen für die präjudizielle Wirkung eines gerichtlichen Ur- teils gegenüber den Vollstreckungsbehörden. A. — Die Rekurrentin, Frau van den Arend=Rittershausen, Gutsbesitzerin im „Schlößli“ zu Ebikon, beschwerte sich darüber, daß sie vom Betreibungsamt Ebikon=Dierikon infolge Arrests mit Zahlungsbefehl Nr. 189 vom 8./9. November 1909 (welcher ihrem Rechtsanwalt Dr. Pedrazzini in Luzern zugestellt wurde) für einen Betrag von 1370 Fr. 15 Cts. nebst Zins und Kosten auf eigenen Namen betrieben worden sei, obschon sie nach
luzernischem Recht unter der Vormundschaft ihres Ehemannes stehe, und verlangte daher Aufhebung dieser Betreibung. B. — Die Beschwerde wurde von beiden kantonalen Instanzen abgewiesen, von der Erwägung aus, daß es sich beim Betrieb der zum „Schlößli“ gehörenden Liegenschaften um einen selbständigen Betrieb der Ehefrau im Sinn von Art. 35 OR handle, sodaß die Betreibung gegen sie selbst geführt werden konnte. Die Schuld¬ betreibungs= und Konkurskammer des luzernischen Obergerichts als kantonale Aufsichtsbehörde stützt sich dabei auf einen gleichen Tages von ihr als oberer Rechtsöffnungsinstanz getroffenen Ent¬ scheid, womit sie der Rekursgegnerin Witwe Oetterli=Schryber, Teppichlager in Luzern, mit Rücksicht auf Art. 35 OR die pro¬ visorische Rechtsöffnung gegen die Rekurrentin gewährt hatte. C. — Den Beschwerdeentscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat die Rekurrentin unter Erneuerung ihres Begehrens nunmehr rechtzeitig ans Bundesgericht weitergezogen. Sie führt aus, die Auffassung der luzernischen Aufsichtsbehörden sei unhaltbar, da sie selbst weder Handel noch Landwirtschaft betreibe, sondern als Schloßherrin ihre Liegenschaften verpachtet habe. Zudem seien die Pachtverträge von ihrem Ehemann selber abgeschlossen worden. Die Vorinstanz beruft sich zur Unterstützung ihrer Ansicht, daß die Rekurrentin als selbständige Gewerbefrau aufzufassen sei, noch auf die Erklärung ihres Ehemannes, daß sie allein Besitz und Ver¬ antwortung ihrer Liegenschaften in Ebikon habe. Das Betrei¬ bungsamt Ebikon=Dierikon bemerkt, daß der angefochtene Zah¬ lungsbefehl nicht der Rekurrentin direkt zugestellt worden sei, son¬ dern gemäß gestelltem Begehren ihrem Vertreter, Fürsprech Dr. Pedrazzini. Die Rekursgegnerin hat beantragt, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten, eventuell es sei derselbe abzuweisen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. — Was zunächst die vom Bundesgericht von Amtes wegen zu prüfende Kompetenzfrage anbetrifft, so ist ohne weiteres klar, daß die Frage der Betreibbarkeit als rein betreibungsrechtliche Frage der ausschließlichen Kognition der Aufsichtsbehörden unter¬ liegt. Ist dem aber so, so müssen die Aufsichtsbehörden auch unter¬ suchen, ob die Voraussetzungen für die Betreibbarkeit erfüllt sind. Wie das Bundesgericht schon wiederholt erkannt hat (AS Sep.=Ausg. 2 Nr. 50 S. 203, 3 Nr. 2 S. 8 ff., 6 Nr. 66 S. 260 f., 7 Nr. 10 S. 44 f., 8 Nr. 16 S. 65 f., 10 Nr. 59 S. 243 f. Erw. 2*), sind die Vollstreckungsbehörden denn auch kompetent, die materiellrechtliche Frage, ob eine Ehefrau als Han¬ delsfrau im Sinn von Art. 35 OR anzusehen und demgemäß selbständig haftbar sei, einer wenigstens summarischen Kognition zu unterwerfen, und es fragt sich nur, wie sich die Kognition der Aufsichtsbehörden zu derjenigen des Richters verhalte. Das Bun¬ desgericht hat sich diesfalls in seinem Entscheid vom 14. März 1905 in Sachen Tiefenauer (Sep.=Ausg. 8 Nr. 16 S. 66 **) wie folgt ausgesprochen: „Die Verfügung des Betreibungsbe¬ „amten über die Zulässigkeit der Anhebung und Durchführung „der Betreibung bezw. der in Betreff einer solchen Verfügung „erlassene Beschwerdeentscheid ist in seiner Gültigkeit abhängig von „einem allfälligen gerichtlichen Urteil, das die Frage entscheidet, „ob eine Forderung aus Geschäftsbetrieb nach Art. 35 OR und „ob demnach die materielle Voraussetzung für die anbegehrte Be¬ „treibung bestehe oder nicht.“ Diese Ausdrucksweise erweist sich jedoch als etwas zu allge¬ mein. Einmal kommt nur die Qualität der Ehefrau als Handels¬ frau in Frage. Die Einrede dagegen, daß die in Betreibung ge¬ setzte Forderung nicht aus dem regelmäßigen Geschäftsbetrieb der Handelsfrau herrühre, kann gleich wie die Frage des Bestandes der eingegangenen Verpflichtung nur auf dem Weg des Rechts¬ vorschlages aufgeworfen und nur vom Richter entschieden werden. Sodann kann nur einem solchen rechtskräftigen gerichtlichen Urteil für die Aufsichtsbehörden und die Oberaufsichtsbehörde im besondern präjudizielle Bedeutung zukommen, welches im ordent¬ lichen Verfahren, in welchem sämtliche Beweismittel beigebracht werden können, über die Frage, ob die Ehefrau als Handelsfrau zu gelten habe, endgültig und maßgebend entscheidet. Nur unter diesen Bedingungen bietet ein gerichtliches Urteil hinreichende Garantien, um ohne weiteres der Schlußnahme der Aufsichtsbe¬ hörden über die Gültigkeit der eingeleiteten Betreibung zu Grunde
* Ges.-Ausg. 25 I Nr. 99 S. 501, 26 I Nr. 19 S. 120 ff., 29 I Nr. 115 S. 336 f., 30 I Nr. 29 S. 188 f., 31 I Nr. 36 S. 206 f., 33 I Nr. 135 S. 819 f. Erw. 2. — ** Id. 31 I Nr. 36 S. 207. (Anm. d. Red. f. Publ.)
gelegt zu werden. Diese Lösung empfiehlt sich auch aus Gründen praktischer Natur (Vermeidung von Kosten und Umtrieben), worauf bereits in frühern Entscheiden hingewiesen wurde (vergl. Sep.=Ausg. 3 Nr. 2 S. 9* und 8 Nr. 16 S. 66 **), zumal der Richter meist erst dann in die Lage kommt, in Sachen zu urteilen, wenn die Betreibung schon eingeleitet ist und auch die Aufsichtsbehörden ihren Entscheid bereits gefällt haben.
2. — Aus dem Gesagten ergibt sich, daß in casu für das Bundesgericht kein Anlaß besteht, sich durch das von der Vorin¬ stanz ihrem Entscheid zu Grunde gelegte, im summarischen Verfahren ergangene Urteil des luzernischen Rechtsöffnungs¬ richters gebunden zu erachten, und daß es vielmehr frei zu wür¬ digen hat, ob die Rekurrentin wirklich als Handelsfrau im Sinn von Art. 35 OR anzusehen sei. Entgegen dem Urteil der Schuld¬ betreibungs= und Konkurskammer des luzernischen Obergerichts als oberer Rechtsöffnungsinstanz muß diese Frage verneint werden. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Verpachtung von Gütern weder die selbständige Ausübung eines Berufes noch die¬ jenige eines Gewerbes in sich schließt, und es vermag hieran auch die Erklärung des Ehemannes der Rekurrentin, daß sie allein Besitz und Verantwortung ihrer Liegenschaften in Ebikon habe, nichts zu ändern. Hieraus folgt, daß die Rekurrentin, welche laut ihrer von keiner Seite bestrittenen Behauptung im Zeitpunkt der angefochtenen Betreibung unter der Vormundschaft ihres Ehe¬ mannes stand, laut Art. 47 SchKG auch nicht selbständig betreib¬ bar war und daß der Zahlungsbefehl Nr. 189 daher weder ihr persönlich noch ihrem vertraglichen Vertreter gültig zugestellt werden konnte. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß die vom Betreibungsamt Ebikon=Dierikon mit Zahlungsbefehl Nr. 189 vom 8./9. November 1909 gegen die Rekurrentin eingeleitete Be¬ treibung unter Kassierung des Vorentscheides aufgehoben.
* Ges.-Ausg. 26 I Nr. 19 S. 121; — **Id. 31 Nr. 36 S. 207. (Anm. d. Red. f. Publ.)