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8 Schuldbetreibungs· und Konkursrecht. N° 3. werden. Wäre das entscheidend, so müsste konsequenter- weise der Anschluss auch am ordentlichen Betreibungsort in sämtlichen Fällen verweigert werden, wo die erste- Pfändung alles Vermögen oder wenigstens alles in der Schweiz liegende Vermögen des Schuldners erfasst hat und eine Ergänzungspfändung infolgedessen praktisch ausgeschlossen ist. Dass es nicht so sein kann, liegt aber auf der Hand; das Recht des Anschlussgläubigers ist eben nicht auf die Gegenstände der Ergänzungspfändung beschränkt, sondern geht auf einen dem Rangverhältnis entsprechenden Anteil am Verwertungserlös sämtlicher für die Gruppe gepfändeten Gegenstände. Ebenso unhalt.bar ist die Berufung der Vorinstanz auf Art. 2 ZGB. Diese Vorschrift findet nach der Recht- sprechung nur Anwendung auf materiellrechtliche Ansprü- che; gegenüber der Ausübung der dem Gläubiger durch das Betreibungsrecht eingeräumten prozessualen Befugnisse kann sie nicht angerufen werden (vgl. BGE 42 III 85). Übrigens ist auch durchaus unbewi.esen, dass die Rekurren- tin ihre Forderung absichtlich erst geltend gemacht hat, nachdem alle Habe ins Ausland geschafft war. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und das Betreibungsamt Kreuzlingen angewiesen, die Rekurrentin mit ihrer For-' derung an die Pf~ndung zu Gunsten der Fa. Werner anzuschliessen.
3. Entscheid vom SO. Febraar 1934 i. S. "Linth-lIof". R e t e n t ion s u r k und e für lau f end e n M i e t- z ins darf nur für den binnen eines halben Jahres seit dem letzten Zinsverfall auflaufenden Zins aufgenommen werden. SchKG Art. 283, OR Art. 272. L'inventaire des objets soumis au droit de retention du bailleur pour le loyer du semestre courant ne doitetre donne que pour le loyer courant des six mois compMs a partir du dernier terme oohu. Art. 283 LP, 272 CO. Schuldbetreihungs. und K<:mkursrecht. ::\i ° 3. 9 L 'inventario degli oggetti sottomessi al diritto di retenzione deI Iocatore per il canone deI semestre corrente eleve esse re eretto soltanto per il canone corrente dei sei messe computati a datare dall'ultimo termine scaduto. Art. 283 LEF, 272 CO. A. - Eine auf Begehren der Rekurrentin vom Betrei- bungsamt Zürich 6 am 14. Juli 1933 aufgenommene Retentionsurkunde für 2150 Fr. Mietzins vom 1. Januar bis 31. März 1934 ist auf Beschwerde des Mieters hin von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 18. Januar 1934 aufgehoben worden. B. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Zur einstweiligen Wahrung seines Retentionsrechtes kann der Vermieter die Hilfe des Betreibungsamtes nur in der Weise in Anspruch nehmen, dass er ein Verzeichnis der dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände aufnehmen lässt (Art. 283 Abs. I und 3 SchKG). Indessen hat er ein Retentionsrecht nur für einen verfallenen Jahreszins und den laufenden Halbjahreszins (Art. 272 Abs. 10R). Laufender Halbjahreszins ist, wie das Bundes- gericht als Zivilgericht ausgesprochen hat, der Mietzins für . das vom letzten Ziel und nach vorn zu rechnende halbe Jahr, gleichgültig ob die einzelnen Zinsraten post- oder praenumerando zahlbar sind (BGE 41 111 S. 282). Hiemit würden sich die Betreibungsbehörden in Wider- spruch setzen, wenn sie am Anfang des zweiten Halb- jahres die Retention zur Sichef!lllg des Mietzinses für das erste Halbjahr des folgenden Jahres vornähmen. Danach kann freilich nie für laufenden (d. h. nicht ver- fallenen) Mietzins die Retention verlangen, wer halb- jährliche Vorausverzinsung vereinbart hat. Allein um einer solchen Gefährdung des Retentionsrechtes auszu- weichen, brauchen ja nur kürzere Zinsperioden vereinbart zu werden, wie es hier durch Bestimmung der Zinsternline
10 Schuldbetreibung". und Konkursrecht. N° 3. auf den ersten Tag jedes Kalendervierteljahres geschehen ist. Solange also letztes Ziel der 1. Juli war, d. h. bis zum 1. Oktober, durfte für den Mietzins des streitigen Zeitraumes das Retentionsverzeichnis nicht aufgenommen werden. Nur in dieser Beschränkung gibt es einen betrei- bungsrechtlichen Behelf zur Sicherung von nicht bereits aufgelaufenem :Mietzins, nicht schlechthin zur Sicherung der Erfüllung eines auf Jahre hinaus abgeschlossenen Mietvertrages. So hat es denn auch das Betreibungsamt selbst nur einem Versehen zugeschrieben, dass die strei- tige Retentionsurkunde aufgenommen worden ist, und sich dem Antrag auf deren Aufhebung angeschlossen. Dagegen hat die untere Aufsichtsbehörde geglaubt, in Anlehnung an Präjudizien des Bundesgerichtes die Reten- tionsurkunde aufrechthalten zu können, dabei jedoch übersehen, dass es sich dort nicht um die vom Vermieter verlangte Aufnahme von Retentionsgegenständen in die Retentionsurkunde handelte, sondern um deren Pfändung und Verwertung zugunsten anderer Gläubiger des Mieters. Einleuchtenderweise ist in diesem Falle für die Ausein- andersetzung zwischen den pfändenden Gläubigern und dem Vermieter massgebend, für welche Mietzinsraten letzterer das Retentionsrecht hat im Zeitpunkte, da die Retentionsgegenstände zum Zwecke der Verwertung weg- genommen werden müssen. Würde das Betreibungsamt gerade in diesem Zeitpunkt um die Aufna~me ein~r Retentionsurkunde angegangen, so müsste es SIe für die ganz gleichen Mietzinsraten aufnehmen - WOlnit die Einheitlichkeit der Rechtsprechung dargetan ist. . Demnach erkennt die SchUldbetr.- U: Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 4. II
4. Entscheid vom !aS. Februar 1934 i. S. Kar.dan. Die Rechtskraft des im Konkurs einer Kommandit- ge seil s c h a f t, aus der ein Kommanditär ausgetreten war, aufgestellten S e par a t k 0 II 0 kat ion s p I a n e s über die früheren Schulden steht nicht der Einwendung des belangten früheren Kommanditärs entgegen, jene Schulden seien nicht schon vor seinem Austritt entstanden. Faillite d'une 8oci&e en eommandite, d'ou un ancien commandi- taire s'etait prooedemment retir6. - Etat de collocation parti- culier dresse pour les dettes anciennes. Mfune passe en force, cet etat de collocation particulier n'empoohe pas l'ex-comman- ditaire, recherche pour ces dettes, de contester qu'elles soient anrerieures a sa sortie de Ia sociere. Fallimento di una 80cietd in acoornandita, dalIa quale un socio accomandante si era ritirato prima deI fallimento. - Stato di collocazione particolare concernente gli antichi di Iui debiti. Anche se cresciuto in form, questo stato di collocazione non e di ostacolo a che l'ex-accomandante, reso responsabile di questi debiti, contesti, che essi siano anteriori al suo ritiro dalla societa. A. - Der Rekurrent war von 1925 bis Ende 1930 Kommanditär in der Kommanditgesellschaft F. Gerber- . Hiltbrunner & Oie in Bern, die nach seinem Austritt vom Komplementär mit seiner Ehefrau fortgesetzt wurde und im Jahre 1932 einen gerichtlichen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung abschloss. Die Liquidations- . masse will die Rechte gegen den Rekurrenten als frühe- ren Kommanditär nicht selbst geltend machen, sondern deren Abtretung den Gläubigern anbieten. Mit einer ersten Beschwerde verlangte der Rekurrent Auflage eines separaten Kollokationsplanes « des creanciers de la commandite», was durch Rekursentscheid des Bundesgerichtes vom 14. September 1933 angeordnet wurde (BGE 59 III S. 199). Als es dann geschah, führte der Rekurrent die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, der Liquid~tor sei anzuweisen de ne proceder au depot de l'etat de collocation special que lorsque droit sera connu sur la pretention de l'administration