Volltext (verifizierbarer Originaltext)
10 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 3. auf den ersten Tag jedes Kalendervierteljahres geschehen ist. Solange also letztes Ziel der 1. Juli war, d. h. bis zum 1. Oktober, durfte für den Mietzins des streitigen Zeitraumes das Retentionsverzeichnis nicht aufgenommen werden. Nur in dieser Beschränkung gibt es einen betrei- bungsrechtlichen Behelf zur Sicherung von nicht bereits aufgelaufenem Mietzins, nicht schlechthin zur Sicherung der Erfüllung eines auf Jahre hinaus abgeschlossenen Mietvertrages. So hat es denn auch das Betreibungsamt selbst nur einem Versehen zugeschrieben, dass die strei- tige Retentionsurkunde aufgenommen worden ist, und sich dem Antrag auf deren Aufhebung angeschlossen. Dagegen hat die untere Aufsichtsbehörde geglaubt, in Anlehnung an Präjudizien des Bundesgerichtes die Reten- tionsurkunde aufrechthalten zu können, dabei jedoch übersehen, dass es sich dort nicht um die vom Vermieter verlangte Aufnahme von Retentionsgegenständen in die Retentionsurkunde handelte, sondern um deren Pfändung und Verwertung zugunsten anderer Gläubiger des Mieters. Einleuchtenderweise ist in diesem Falle für die Ausein- andersetzung zwischen den pfändenden Gläubigern und dem Vermieter massgebend, für welche Mietzinsraten letzterer das Retentionsrecht hat im Zeitpunkte, da die Retentionsgegenstände zum Zwecke der Verwertung weg-. genommen werden müssen. Würde das Betreibungsamt gerade in diesem Zeitpunkt um die Aufna~e ein~r Retentionsurkunde angegangen, so müsste es SIe für dIe ganz gleichen Mietzinsraten aufnehmen - womit die Einheitlichkeit der Rechtsprechung dargetan ist. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u~ Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 4. 11
4. Entscheid vom !aS. Pebruar 1934 i. S. Kar.dan. Die Rechtskraft des im Konkurs einer Kommandi t- ge seil sc h a f t, aus der ein Kommanditär ausgetreten war, aufgestellten S e par a t k 0 II 0 kat ion s p 1 a n e s über die früheren Schulden steht nicht der Einwendung des belangten früheren Kommanditärs entgegen, jene Schulden seien nicht schon vor seinem Austritt entstanden. Faillite d'une 80ciäe en commandite, d'oil un ancien commandi- taire s'etait precedemment retir6. - Etat de collocation parti- culier dresse pour les dettes anciennes. Meme passe en force, cet etat de collocation particulier n'empeche pas l'ex-comman- ditaire, recherche pour ces dettes, de contester qu'elles soient anterieures a sa sortie de la societe. Fallimento di una 80cietd in acoom,andita, dalla quale un socio accomandante si era ritirato prima deI fallimento. - Stato di collocazione particolare concernente gli antichi di lui debiti. Anche se cresciuto in forza, questo stato di collocazione non e di ostacolo a che l'ex-aceomandante, reso responsabile di questi debiti, contesti, ehe essi siano anteriori 11.1 suo ritiro dalla societa. A. - Der Rekurrent war von 1925 bis Ende 1930 Kommanditär in der Kommanditgesellschaft F. Gerber- . Hiltbrunner & Oie in Bern, die nach seinem Austritt vom Komplementär mit seiner Ehefrau fortgesetzt wurde und im Jahre 1932 einen gerichtlichen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung abschloss. Die Liquidations- . masse will die Rechte gegen den Rekurrenten als frühe- ren Kommanditär nicht selbst geltend machen, sondern deren Abtretung den Gläubigern anbieten. Mit einer ersten Beschwerde verlangte der Rekurrent Auflage eines separaten Kollokationsplanes « des creanciers de la commandite», was durch Rekursentscheid des Bundesgerichtes vom 14. September 1933 angeordnet wurde (BGE 59 III S. 199). Als es dann geschah, führte der Rekurrent die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, der Liquid~tor sei anzuweisen de ne proceder au depot de l'etat de collocation special que lorsque droit sera connu sur la pretention de l'administration
12 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 4. de la masse r~sp. de la masse a la restitution de la com- mandite remboursee. B. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 25. Januar 1934 die Beschwerde abgewiesen.
e. - Diesen Entscheid hat der Rek~rrent an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Besteht eine Konkursmasse aus nichts anderem als einem streitigen Rechtsanspruch, der zunächst gerichtlich geltend gemacht werden muss, so bleibt schlechterdings nichts anderes als die Einstellung des Konkursverfahrens übrig. Dem entspreche es, meint der Rekurrent, dass hier nichts zur Feststellung von Forderungen aus der Zeit vor dem Austritt des früheren Kommanditärs ge- schehen dürfe, solange das, worauf (nur) diese Altgläubiger Anspruch machen können, sich nur in Gestalt einer bestrittenen Rückforderung gegen den früheren Kom- manditär in der Nachlassmasse befindet. Damit setzt sich der Rekurrent zunächst in seltsamen Widerspruch zu seiner früheren Beschwerde, mit der er selbst ohne Vorbehalt gerade das verlangte, was er jetzt mindestens zeitweilig nicht vorgenommen wissen will. Sodann geht der Rekurrent achtlos daran vorbei, dass die Einstellung des Konkurses mangels greifbarer Aktiven ein Notbehelf ist. Nur dann führt sie ja auch zum Schluss des Konkurs- verfahrens, wenn nicht für die Kosten der Durchführung desselben hinreichende Sicherheit geleistet wird (Art. 230 Abs. 2 SchKG). Wird aber das Konkursverfahren einer Kommanditgesellschaft (oder wie hier das Liquidations- verfahren zufolge Nachlassvertrages mit Vermögensap- tretung) ohnehin durchgeführt, so dürfen die verhältnis- mässig geringfügigen Weiterungen, welche ein separates Kollokationsverfahren über Verbindlichkeiten aus der Zeit vor dem Austritt eines früheren Kommanditärs erfordert füglieh aus Mitteln der allgemeinen Konkursmasse finan~ Schuldhetreihungs- und Konknrsreeht. Kc 4. ziert werden, mag auch vorderhand dahinstehen, ob wirklich etwas zur besseren Befriedigung dieser Altgläu- biger in die Masse hereingebracht werden könne. (Vor- sicht ist freilich geboten, sobald ein im Separatkolloka- tionsplan nicht zugelassener Gläubiger Kollokationsklage erhebt, weil es sich in der Tat nicht rechtfertigen liesse, dass derartige Prozesse auf Gefahr der allgemeinen Masse statt unter den allein interessierten Altgläubigern selbst ausgetragen werden;) Ja gerade wenn die Einlage des ausgetretenen Kommanditärs nur auf dem Prozesswege (zurück) gewonnen werden kann, mag sich die Aufstellung des Separatkollokationsplanes schon hiefür als notwendig erweisen. Denn sind nur verhältnismässig wenige Alt- " gläubiger vorhanden, so soll der Prozess nicht auf Kosten der allgemeinen Masse geführt werden, wird also regel- mässig zur Abtretung gemäss Art. 260 SchKG geschritten werden müssen. Als Zession;:tre kommen aber, wie" schon im früheren Rekursentscheid (a. a. O. S. 202) bemerkt, nur Altgläubiger in Betracht, weshalb der Kreis derselben zum voraus bestimmt werden muss, wofür kein anderes . Mittel als das separate Kollokationsverfahren gut ist. Hieraus folgt dann freilich, dass der Rekurrent, wenn . er ebenfalls eine solche alte Forderung geltend machen will, damit jedoch nicht zugelassen wird, sofort K'ollo- kationsklage erheben muss, obwohl eine Abtretung gemäss Art. 260 SchKG an ihn selbst nicht in Frage kommt. Allein in der gleichen Lage ist ja irgendwelcher andere Gläubiger, der zwar nicht Abtretung verlangen, aber für den Fall eines Erfolges der Zessionare sem Recht auf Befriedigung aus der Kommanditsumme (hint~r den Zessionaren) doch nicht einfach fahren lassen will. Hierin kann keine Zumutung gesehen werden, die dem Rekur- renten nicht mit Fug gemacht werden dürfte. Die Wirkung dieses Separat-Kollokationsplanes ist darauf beschränkt, für den Fall, dass die (zurückbezahlte) Kommandite wiedererlangt wird, das Recht des einzelnen darin zugelassenen Gläubigers auf Befriedigung aus diesem
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ No 4. Masseaktivum festzustellen im Verhältnis zur Masse und im Verhältnis zu den übrigen Gläubigem (einerseits den nicht zugelassenen, anderseits den ebenfalls zugelassenen). Dagegen wird im Verhältnis zum einzahlungs- bezw. rückgewährspflichtigen früheren Kommanditär nichts prä- judiziert. Dies folgt schon daraus, dass der frühere Kommanditär als Nicht-Konkurs- bezw. Nachlassgläubiger gar nicht zur Anfechtung des Kollokationsplanes legiti- miert ist. (Ist er ebenfalls ein Altgläubiger oder behauptet er mindestens, es zu sein, so kann auf diesen ganz zufälligen Umstand nichts ankommen.) Daher vermag die rechts- kräftige Zulassung von Gläubigem im Separat-Kollo- kationsplan nichts daran zu ändern, dass der frühere Kommanditär, wenn er auf (Wieder-) Einzahlung der Kommandite belangt wird, sei es von der Masseverwal- tung selbst, sei es von deren Zessionaren, zu seiner Vertei- digung geltend machen kann, er hafte dem einen oder anderen oder diesen sämtlichen Gläubigem nicht, weil ihre Forderungen nicht schon vor seinem Austritt ent- standen seien. Ob er überhaupt etwas und allfallig wie viel er einzuwerfen hat, hängt ja, ebensogut wie z. B. vom erfolgten Rückbezug und dessen Ausmass, davon ab, . ob noch solche Altgläubiger vorhanden und wie gross ihre 'Forderungen seien. Insoweit werden also die Rechte des Rekurrenten durch das separate Kollokationsverfahren nicht berührt, wie schon .die Vorinstanz zutreffenq. an- genommen hat. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. I Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 5. 15
5. Sentenza deI 15 mariO 1934 in causa Panizza. Art. 6 della convenzione internazionale dell'Aja deI 17 luglio 1905 relativa alla procedura civile. - Questo disposto ha derogato al trattato italo-svizzero deI 1868 in merito al modo di notificazione di atti di procedura. In quali ipotesi e lecita tra gli Stati aderenti la notifica per via postale. A differenza deIla Germania, l'Italia non ha mai sollevata opposizione· contro Ia notifica a mezzo postale. Art. 6 der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom
17. Juli 1905. - Diese Bestimmung hat für die Zustellung von Gerichtsakten zwischen der Schweiz und Italien neues Recht geschaffen und die nach dem Staatsvertrage von 1868 anerkannte Ordnung abgeändert. - Voraussetzungen, unter denen die unmittelbare Zustellung durch die Post zwischen den der Übereinkunft beigetretenen Staaten zulässig ist. - Im Unterschiede zu Deutschland hat Italien gegen diese Art der Zustellung nie Einspruch erhoben. Art. 6 de la Convention internationale de La Haye du· 17 juillet 1905, concernant Ia procedure civile. - Cette disposition a modifie le mode de notification des actes de procedure tel qu'il etait prevu par le TraiM italo-suisse de 1868. - Hypo- theses clans lesquelles la notification par Ia poste est autorisee entre les Etats contractants. - A la di:ff~rence de l'Allemagne, l'Italie ne s'est jamais opposee a. ce mode de notification. A. - Nel fallimento di Enrico Colombo, negozio di calzature in Locaino, furono inventariati N° 133 cappelli da uomo portanti la marca di fabbrica « Panizza». Con ufficio deI 2 settembre 1933 la ditta G. Panizza & C. in Ghiffa rivendicava in proprieta « circa N° 100» di detti cappelli, che affermava essere stati dati soltanto in deposito al fallito. In data deI 5 dicembre 1933 l'Ufficio di Esecuzioni e Fallimenti di Locarno notificava alla ditta Panizza, a mezzo di lettera raccomandata, che la rivendicazione era contestata ed impartiva alla rivendicante un termine di 10 giorni per agire in giudizio a' sensi dell'art. 246 LEF.