Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Mit Verfügung vom 19. April 1994 wurde über die B._____ AG in Liquida- tion (nachfolgend: gelöschte Rechtseinheit) der Konkurs eröffnet, das Konkursver- fahren jedoch am 4. Mai 1994 mangels Aktiven eingestellt. Am tt.mm.1994 wurde die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht (vgl. act. 5/3/2).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 gelangte der Gesuchsteller und Berufungs- kläger (nachfolgend: Berufungskläger) an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht im summarischen Verfahren (nachfolgend: Vorinstanz), und ersuchte im Wesentli- chen um Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit (act. 5/1). Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 trat die Vorinstanz auf das Gesuch um Wiedereintragung nicht ein, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– fest und auferlegte diese dem Beru- fungskläger (act. 5/4 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 4).
E. 1.3 Gegen diese Verfügung erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom
E. 5 Der gelöschten Rechtseinheit fehlt es an Organen, die für sie handeln kön- nen. Folglich liegt ein Organisationsmangel gemäss Art. 731b OR vor. In einem solchen Fall hat das Gericht zusammen mit der Anordnung der Wiedereintragung die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen (Art. 935 Abs. 3 OR). Der Mangel muss vom Gericht beseitigt werden, bevor die Rechtseinheit wieder eingetragen werden kann (MEISTERHANS/GWELESSIANI, Praxiskommentar zur Handelsregister- verordnung, 4. Aufl. 2021, Art. 164 N 710; RÜETSCHI, a.a.O., Art. 164 N 42). Dies- bezüglich kommt ein reformatorischer Entscheid der Kammer nicht in Frage, da die Vorinstanz darüber noch nicht entschieden hat. Die Sache ist daher an sie zu- rückzuweisen zwecks Ernennung und Einsetzung eines Organs resp. Beurteilung, ob ein Sachwalter einzusetzen ist, und Festlegung der hierzu erforderlichen Rah- menbedingungen (vgl. Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 2 und Abs. 2 OR; zur Bevorschus- sung der voraussichtlichen Kosten vgl. RÜETSCHI, Zum Verfahren der Wiederein- tragung ins Handelsregister gemäss Art. 164 HRegV, REPRAX 4/2011 S. 23 ff., 33; vgl. BGer 4A_467/2018 vom 9. Mai 2019, E. 7). Nach Bestimmung und Ein- setzung eines Organs resp. Sachwalters hat die Vorinstanz die Wiedereintragung mittels Anweisung an das Handelsregisteramt zu veranlassen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt die Entscheidgebühr ausser An- satz. Der geleistete Vorschuss ist dem Berufungskläger zurückzuerstatten. Vorbe- halten bleibt ein allfälliges Verrechnungsrecht des Staates. Der Berufungskläger verlangt eine Entschädigung. Für eine Parteientschädigung aus der Gerichts- kasse besteht jedoch keine gesetzliche Grundlage.
- 12 - Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Mai 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Der vom Berufungskläger geleistete Vorschuss wird ihm vorbehältlich eines allfälligen Verrechnungsrechts zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangs- schein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
E. 8 August 2025
Dispositiv
- Auf das Gesuch um Wiedereintragung der B._____ AG in Liquidation wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.– .
- Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- [Mitteilung]
- [Rechtsmittel] - 3 - Berufungsanträge: (act. 2) "0. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht im sum- marischen Verfahren, Geschäftsnummer EO250156-L/U, vom
- Mai 2025 sei aufzuheben und es sei im Sinne der nachfol- genden Anträge neu zu entscheiden, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Es sei das Handelsregisteramt des Kantons Zürich anzuweisen, die gelöschte Rechtseinheit B._____ AG (CH-1) erneut im Han- delsregister einzutragen, firmierend als B._____ AG in Liquida- tion. 2.1.a Es sei das Handelsregisteramt des Kantons Zürich anzuweisen, den ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsrats, A._____, C._____-strasse 2, ... Zürich, als alleinigen Liquidator der B._____ AG in Liquidation mit Einzelunterschrift einzutragen. Diesfalls sei als Liquidationsadresse der B._____ AG einzutra- gen: c/o A._____, C._____-strasse 2, ... Zürich. 2.1.b Es sei das Handelsregisteramt des Kantons Zürich anzuweisen, den ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsrats, A._____, C._____-strasse 2, ... Zürich, als Präsidenten (eventualiter: Mit- glied) des Verwaltungsrats (subeventualiter: Sachwalter) mit Ein- zelunterschrift einzutragen und D._____ als Mitglied des Verwal- tungsrats der B._____ AG in Liquidation zu löschen, eventualiter anzuweisen, dessen Zeichnungsberechtigung in eine Kollektiv- zeichnungsberechtigung zu zweien zu ändern. 2.2. Eventualiter: Es sei das Handelsregisteramt des Kantons Zürich anzuweisen, einen vom Gericht bzw. eventualiter einen vom Handelsregisteramt des Kantons Zürich zu bestimmenden unab- hängigen Dritten als Präsidenten (eventualiter: Mitglied) des Ver- waltungsrats (subeventualiter: Sachwalter) und alleinigen Liqui- dator der B._____ AG in Liquidation mit Einzelunterschrift und eine entsprechende Liquidationsadresse einzutragen. 2.3 Subeventualiter: Es sei die Wiedereröffnung des Konkurses der B._____ AG in Liquidation anzuordnen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der B._____ AG in Liquidation (CH1)." - 4 - Erwägungen:
- 1.1. Mit Verfügung vom 19. April 1994 wurde über die B._____ AG in Liquida- tion (nachfolgend: gelöschte Rechtseinheit) der Konkurs eröffnet, das Konkursver- fahren jedoch am 4. Mai 1994 mangels Aktiven eingestellt. Am tt.mm.1994 wurde die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht (vgl. act. 5/3/2). 1.2. Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 gelangte der Gesuchsteller und Berufungs- kläger (nachfolgend: Berufungskläger) an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht im summarischen Verfahren (nachfolgend: Vorinstanz), und ersuchte im Wesentli- chen um Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit (act. 5/1). Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 trat die Vorinstanz auf das Gesuch um Wiedereintragung nicht ein, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– fest und auferlegte diese dem Beru- fungskläger (act. 5/4 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 4). 1.3. Gegen diese Verfügung erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom
- Juni 2025 rechtzeitig (vgl. act. 5/5) Berufung und stellte die eingangs wiederge- gebenen Rechtsbegehren (act. 2). Mit Verfügung vom 19. Juni 2025 wurde dem Berufungskläger Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu leisten (act. 6). Dieser Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 8). Die vorin- stanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-5). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif.
- 2.1. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich beim Gesuch um Wiedereintragung ins Handelsregister um eine vermögensrechtliche Streitigkeit – es ist hierbei auf die wirtschaftliche Bedeutung der Wiedereintragung der Rechtseinheit für den Gesuchsteller abzustellen (BGer 4A_465/2008 vom
- November 2008 E. 1.5; BGer 4A_16/2010 vom 6. April 2010 E. 1). Der Beru- fungskläger beziffert den geschätzten Wert der Rechte am Film "…", deren Ver- wertung er mit der Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit anstrebt, mit Fr. 10'000.– (act. 2 Rz. 4 und Rz. 15; vgl. auch act. 5/1 Rz. 8). Es ist dies das wirt- - 5 - schaftliche Interesse des Gesuchstellers, welches den Streitwert des Wiederein- tragungsverfahrens bildet. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid steht somit – entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz (act. 4 Dispositiv-Ziffer 5) – das Rechtsmittel der Berufung nach Art. 308 ff. ZPO offen (vgl. act. 6 E. 2.1.). 2.2. Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Dabei sind neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
- 3.1. Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann dem Gericht be- antragen, eine gelöschte Rechtseinheit wieder ins Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 935 Abs. 1 OR). Dies ist insbesondere der Fall, wenn nach Abschluss der Liquidation der gelöschten Rechtseinheit Aktiven vorliegen, die nicht verwertet oder verteilt worden sind (Art. 935 Abs. 2 Ziff. 1 OR), die gelöschte Rechtseinheit in einem Gerichtsverfahren als Partei teilnimmt (Ziff. 2), die Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit für die Bereinigung eines öffentlichen Registers erfor- derlich ist (Ziff. 3) oder im Falle eines Konkurses die Wiedereintragung für die Be- endigung des Konkursverfahrens der gelöschten Rechtseinheit erforderlich ist (Ziff. 4). Die Aufzählung gemäss Art. 935 Abs. 2 OR ist nicht abschliessend. Vor dem 1. Januar 2021 fand sich die rechtliche Grundlage für die Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister auf Verordnungsstufe in Art. 164 aHRegV. Ein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung der ge- löschten Rechtseinheit bejaht das Bundesgericht nur, wenn das vorgebrachte In- teresse einzig durch die Wiedereintragung in das Handelsregister gewahrt werden kann, das heisst die Ansprüche nicht auf einem anderen, ebenfalls zumutbaren Weg durchgesetzt werden können (Subsidiarität der Wiedereintragung, vgl. BGE 132 III 731, E. 3.2 m.w.H., SHK HRegV-RÜETSCHI, 2013, Art. 164 N 25). Das schutzwürdige Interesse an der Wiedereintragung wird dann verneint, wenn von - 6 - Vornherein feststeht, dass der Ansprecher den Zweck, den er mit der Wiederein- tragung verfolgt, nicht erreicht (BGE 115 II 276, E. 2). 3.2. Die Vorinstanz verneinte ein schutzwürdiges Interesse des Berufungsklä- gers und trat nicht auf sein Gesuch um Wiedereintragung ein. Sie erwog dazu zu- sammengefasst, die Wiedereintragung einer Gesellschaft, die nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven aus dem Handelsregister gelöscht wor- den sei, habe zum Zweck der Wiedereröffnung des Konkurses zu erfolgen. Dies setze voraus, dass nach Einstellung des Konkursverfahrens neue Aktiven des Gemeinschuldners entdeckt worden seien (act. 4 E. II. 1). Der Berufungskläger führe indessen selbst aus, dass die Aktiven der Gesellschaft nur aus einem streiti- gen Rechtsanspruch aus den Rechten am Film "…" bestünden, die bereits 1994 bekannt, aber zu wenig liquide gewesen seien, was heute unverändert sei. Er ma- che keine neu entdeckten Aktiven geltend, sondern betone, dass die Rechte am Film "…" bereits im damaligen Konkursverfahren bekannt gewesen seien, wes- halb eine Wiedereröffnung des Konkurses nicht in Betracht komme (act. 4 E. II. 2). 3.3. Der Berufungskläger bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe nicht ausge- führt, dass und weswegen eine Wiedereintragung der Gesellschaft ohne Wieder- eröffnung des Konkurses nicht zulässig oder möglich sei. Sie habe damit die Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 2.2. des Gesuchs nicht beurteilt und sein rechtliches Gehör verletzt (act. 2 Rz. 10 f). Sollte davon ausgegangen werden, der angefoch- tene Entscheid habe diese Rechtsbegehren implizit behandelt, so liege eine Ver- letzung von Art. 935 Abs. 2 Ziff. 1 OR und Art. 164 HRegV vor, wonach eine Wie- dereintragung einer Gesellschaft ohne Wiedereröffnung des Konkurses möglich sei, wenn wie vorliegend die Voraussetzungen der Wiedereröffnung des Konkur- ses und die Voraussetzungen eines Nachkonkurses nicht erfüllt seien, jedoch Ak- tiven vorhanden seien (ob neu entdeckt oder nicht), die in der Liquidationsphase nach Einstellung des Konkurses mangels Aktiven bis zur Löschung der Gesell- schaft nicht verwertet worden seien (act. 2 Rz. 12). Es gäbe keinen ersichtlichen Grund, weshalb in Fällen wie dem vorliegenden, wo festgestellt werde, dass da- mals bekannte Aktiven nicht verwertet worden seien, kein Anspruch auf Wieder- - 7 - eintragung der entsprechenden Gesellschaft bestehen solle, um die offensichtlich nicht abgeschlossene Liquidation zu Ende zu führen (act. 2 Rz. 14). 3.4. Strittig ist vorliegend, ob – wie von der Vorinstanz vertreten – die Wieder- eintragung im Handelsregister einer gelöschten Rechtseinheit, die nach Einstel- lung des Konkursverfahrens mangels Aktiven aus dem Handelsregister gelöscht worden ist, nur gestützt auf Art. 935 Abs. 2 Ziff. 4 OR möglich ist. Dies hätte zur Konsequenz, dass eine Wiedereintragung nur möglich wäre, wenn die Vorausset- zungen für eine Wiedereröffnung des Konkurses, wie etwa neu entdeckte Aktiven, vorlägen. Eine Wiedereintragung der Gesellschaft bei Vorliegen von Aktiven, die im Konkurs zwar bekannt waren, aber nicht verwertet wurden, würde ausser Be- tracht fallen. Diese Ansicht wird teilweise auch in der Literatur vertreten (vgl. CHK OR Handkommentar-VOGEL, 4. Aufl. 2024, Art. 935 N 4; BK OR-SIFFERT, 2021, Art. 935 N 20; SHK HRegV-RÜETSCHI, a.a.O., Art. 164 N 12). Aus folgenden Gründen ist ihr jedoch nicht zu folgen: Zweck der Wiedereintragung einer ge- löschten Rechtseinheit ist der Abschluss der Liquidation. Auch eine Gesellschaft, deren Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wird, verbleibt nach dem Ent- scheid über die Einstellung im Liquidationsstadium und die Organe haben um die Liquidation der Gesellschaft besorgt zu sein (vgl. etwa BGer 9C_56/2023 vom
- Mai 2023 E. 2.3.2.). Wurden dabei nicht alle Aktiven verwertet bzw. verteilt, so besteht auch in diesen Fällen das Bedürfnis, dass eine Gesellschaft ohne Kon- kurseröffnung wieder ins Handelsregister eingetragen werden kann, um so die Grundlage zu schaffen, die zur Durchsetzung eines Anspruches bzw. Gläubiger- schadens notwendigen Schritte einzuleiten. Auch aus Art. 935 OR ergibt sich nichts anderes: Weder dem Wortlaut noch der Rechtsprechung zu Art. 935 OR bzw. dem früher anwendbaren Art. 164 aHRegV ist zu entnehmen, dass der die Wiedereintragung einer gelöschten Gesellschaft rechtfertigende Anspruch neu sein muss. Es handelt sich dabei vielmehr um ein Argument, das gegen die gleichzeitige Eröffnung des Konkurses vorgebracht werden könnte. Bei der Wie- dereintragung im Nachgang zu einem Konkurs sind zudem keine strengeren An- forderungen an den Nachweis der Forderung bzw. des schutzwürdigen Interesses zu stellen als bei einer freiwilligen Liquidation (zum Ganzen BGer 4A_527/2020 vom 22. April 2021, E. 5.3. ff., insbesondere E. 5.4.2.). Die Kritik des Berufungs- - 8 - klägers am vorinstanzlichen Entscheid ist damit berechtigt. Auch wenn eine Ge- sellschaft im Nachgang zur Konkurseröffnung bzw. zur Einstellung des Konkurses mangels Aktiven, aus dem Handelsregister gelöscht wurde, ist eine Wiedereintra- gung im Handelsregister ohne Wiedereröffnung des Konkursverfahrens möglich und die um Wiedereintragung ersuchende Partei kann ihr schutzwürdiges Inter- esse losgelöst von Art. 935 Abs. 2 Ziff. 4 OR begründen. Es bestehen keine stren- geren Anforderungen an das schutzwürdige Interesse als bei einer freiwilligen Li- quidation. Ob zusätzlich das Konkursverfahren wiedereröffnet werden muss, ist eine eigenständige Frage, die sich dann aufdrängt, wenn neue Aktiven auftau- chen, welche mindestens die Kosten des summarischen Konkursverfahrens de- cken (vgl. BGer 2C_142/2022 vom 15. Dezember 2023, E. 1.3.2.).
- 4.1. Nach dem Gesagten kann der Auffassung der Vorinstanz, wonach ein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit nur bejaht werden kann, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung des Konkurses gegeben sind, nicht gefolgt werden. Es ist deshalb zu prüfen, ob vor- liegend ein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung gegeben ist. Ob die Vorinstanz mit ihrer kurzen Begründung, wie vom Berufungskläger vorge- bracht, auch sein rechtliches Gehör verletzte, kann offen bleiben: Das Recht, an- gehört zu werden, ist zwar formeller Natur, und seine Verletzung führt grundsätz- lich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195, E. 2.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Per- son die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die so- wohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung kann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abge- sehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer- lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö- rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Be- - 9 - urteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195, E. 2.3.2). Da die Kammer im vorliegenden Berufungsverfahren sowohl in Rechts- als auch in Tat- fragen über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügt (vgl. oben E. 2.2.), wäre die Heilung der Gehörsverletzung vorliegend ohne Weiteres möglich. Es ist daher in diesem Punkt von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und nachfolgend auf das schutzwürdige Interesse des Berufungsklägers einzugehen. 4.2. Der Berufungskläger machte vor Vorinstanz zusammengefasst geltend, er sei Präsident des Verwaltungsrates der gelöschten Rechtseinheit gewesen. Dar- über hinaus sei er Gläubiger der gelöschten Rechtseinheit: Er habe für Verzugs- zinsen, nicht bezahlte BVG-Beiträge, offene Honoraransprüche, Anwaltskosten und Umtriebe mit Schreiben vom 8. Dezember 1993 eine Forderung von insge- samt Fr. 8'730.– gegenüber der gelöschten Rechtseinheit geltend gemacht und für Fr. 6'035.– die Betreibung eingeleitet (act. 5/1 Rz. 27 ff.; ebenso act. 2 Rz. 36 ff.). Die gelöschte Rechtseinheit habe in Co-Produktion mit der E._____ GmbH den Film "…" produziert. Sämtliche Rechte am Film seien bei ihr gelegen. Dem Konkursamt sei bekannt gewesen, dass die gelöschte Rechtseinheit über diese Rechte verfügt habe. Dennoch sei das Konkursverfahren mit Verfügung vom 4. Mai 1994 mangels Aktiven eingestellt worden und die gelöschte Rechtseinheit in die Liquidationsphase eingetreten. Die Filmrechte seien weder im Konkursverfah- ren noch in der Liquidationsphase verwertet worden (act. 5/1 Rz. 13 ff; act. 2 Rz. 21 ff.). Ein angeblicher Verkauf der Rechte im Jahr 2003 durch den ehemali- gen Verwaltungsrat D._____ an Dritte werde bestritten, wobei D._____ im Jahr 2003 auch gar nicht mehr berechtigt gewesen sei, die Rechte zu verkaufen, da seine Liquidations- und Verwertungsbefugnis mit der Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister am tt.mm.1994 geendet habe (act. 5/1 Rz. 18 ff.; act. 2 Rz. 25 ff.). Obwohl die Filmrechte damit nach wie vor bei der gelöschten Recht- seinheit liegen würden, würden Dritte wie namentlich die F._____ AG DVDs des Films "..." verkaufen. Der gelöschten Rechtseinheit stünden daher unter verschie- denen Titeln Ansprüche gegen die F._____ AG zu (act. 5/1 Rz. 26 ff.; act. 2 Rz. 33 f.). - 10 - 4.3. Der Berufungskläger begründet sein schutzwürdiges Interesse somit damit, dass der gelöschten Rechtseinheit nach wie vor die Vervielfältigungsrechte am Film "..." zustünden, und sie daher Ansprüche gegenüber Dritten habe, welche den Film ohne entsprechende Rechte vertreiben würden. Dass die gelöschte Rechtseinheit an der Produktion des Filmes beteiligt und am Filmmaterial zumin- dest berechtigt war, ist durch den Koproduktionsvertrag vom 26. April 1991 belegt (vgl. act. 5/3/3 Ziff. 3 und Ziff. 4). Ebenso macht der Berufungskläger glaubhaft, dass der Film zurzeit durch Dritte zum Verkauf angeboten wird (vgl. act. 5/3/8, act. 5/3/9, act. 5/3/10). Ob die Rechte am Film indessen tatsächlich wie vom Be- rufungskläger vorgebracht noch bei der gelöschten Rechtseinheit liegen, oder ob diese rechtsgültig an Dritte übertragen worden sind, ist nicht im vorliegenden Ver- fahren um Wiedereintragung zu beurteilen, da über den materiellrechtlichen Be- stand der Forderung nicht im Rahmen des Entscheids über die Wiedereintragung befunden werden soll (vgl. BGer 4A_467/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.1 mit Hinwei- sen). Aufgrund der vom Berufungskläger eingereichten Belege ist jedenfalls durchaus plausibel, dass D._____, sollte er die Filmrechte im Jahr 2003 an Dritte übertragen haben, gar nicht mehr für die Gesellschaft handlungsberechtigt war (vgl. act. 5/3/7). Da der Berufungskläger ebenso glaubhaft macht, dass er gegen- über der gelöschten Rechtseinheit eine Forderung von Fr. 6'035.– in Betreibung gesetzt hat (vgl. act. 5/3/12), ist sein schutzwürdiges Interesse an der Durchset- zung der Ansprüche gegenüber Dritten ohne Weiteres zu erkennen. Da kein an- derer zumutbarer Weg ersichtlich ist, um dieses Ziel zu erreichen, steht auch der Grundsatz der Subsidiarität der Wiedereintragung nicht entgegen. 4.4. Die Voraussetzungen von Art. 935 OR sind damit erfüllt. Der Antrag auf Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit im Handelsregister und folglich die gegen die Verfügung der Vorinstanz erhobene Berufung ist gutzuheissen. Da der Berufungskläger vorbringt, dass die Aktiven der Gesellschaft einzig aus einem strittigen Rechtsanspruch bestehen, welcher zunächst gerichtlich geltend ge- macht werden müsse und der bereits im Jahr 1994 bekannt gewesen sei, ist der Konkurs einstweilen nicht wiederzueröffnen (vgl. BGE 60 III 11). - 11 -
- Der gelöschten Rechtseinheit fehlt es an Organen, die für sie handeln kön- nen. Folglich liegt ein Organisationsmangel gemäss Art. 731b OR vor. In einem solchen Fall hat das Gericht zusammen mit der Anordnung der Wiedereintragung die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen (Art. 935 Abs. 3 OR). Der Mangel muss vom Gericht beseitigt werden, bevor die Rechtseinheit wieder eingetragen werden kann (MEISTERHANS/GWELESSIANI, Praxiskommentar zur Handelsregister- verordnung, 4. Aufl. 2021, Art. 164 N 710; RÜETSCHI, a.a.O., Art. 164 N 42). Dies- bezüglich kommt ein reformatorischer Entscheid der Kammer nicht in Frage, da die Vorinstanz darüber noch nicht entschieden hat. Die Sache ist daher an sie zu- rückzuweisen zwecks Ernennung und Einsetzung eines Organs resp. Beurteilung, ob ein Sachwalter einzusetzen ist, und Festlegung der hierzu erforderlichen Rah- menbedingungen (vgl. Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 2 und Abs. 2 OR; zur Bevorschus- sung der voraussichtlichen Kosten vgl. RÜETSCHI, Zum Verfahren der Wiederein- tragung ins Handelsregister gemäss Art. 164 HRegV, REPRAX 4/2011 S. 23 ff., 33; vgl. BGer 4A_467/2018 vom 9. Mai 2019, E. 7). Nach Bestimmung und Ein- setzung eines Organs resp. Sachwalters hat die Vorinstanz die Wiedereintragung mittels Anweisung an das Handelsregisteramt zu veranlassen.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt die Entscheidgebühr ausser An- satz. Der geleistete Vorschuss ist dem Berufungskläger zurückzuerstatten. Vorbe- halten bleibt ein allfälliges Verrechnungsrecht des Staates. Der Berufungskläger verlangt eine Entschädigung. Für eine Parteientschädigung aus der Gerichts- kasse besteht jedoch keine gesetzliche Grundlage. - 12 - Es wird erkannt:
- Die Berufung wird gutgeheissen und die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Mai 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Der vom Berufungskläger geleistete Vorschuss wird ihm vorbehältlich eines allfälligen Verrechnungsrechts zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangs- schein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
- August 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF250022-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Urteil vom 8. August 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Wiedereintragung ins Handelsregister (B._____ AG in Liquidation) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Mai 2025 (EO250156)
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 5/1) "1. Es sei das Handelsregisteramt des Kantons Zürich anzuweisen, die gelöschte Rechtseinheit B._____ AG (CH-1) erneut im Han- delsregister einzutragen, firmierend als B._____ AG in Liquida- tion. 2.1.a Es sei das Handelsregisteramt des Kantons Zürich anzuweisen, den ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsrats, A._____, C._____-strasse 2, … Zürich, als alleinigen Liquidator der B._____ AG in Liquidation mit Einzelunterschrift einzutragen. Diesfalls sei als Liquidationsadresse der B._____ AG einzutra- gen: c/o A._____, C._____-strasse 2, … Zürich. 2.1.b Es sei das Handelsregisteramt des Kantons Zürich anzuweisen, den ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsrats, A._____, C._____-strasse 2, … Zürich, als Präsidenten (eventualiter: Mit- glied) des Verwaltungsrats (subeventualiter: Sachwalter) mit Ein- zelunterschrift einzutragen und D._____ als Mitglied des Verwal- tungsrats der B._____ AG in Liquidation zu löschen, eventualiter anzuweisen, dessen Zeichnungsberechtigung in eine Kollektiv- zeichnungsberechtigung zu zweien zu ändern. 2.2. Eventualiter: Es sei das Handelsregisteramt des Kantons Zürich anzuweisen, einen vom Gericht bzw. eventualiter einen vom Handelsregisteramt des Kantons Zürich zu bestimmenden unab- hängigen Dritten als Präsidenten (eventualiter: Mitglied) des Ver- waltungsrats (subeventualiter: Sachwalter) und alleinigen Liqui- dator der B._____ AG in Liquidation mit Einzelunterschrift und eine entsprechende Liquidationsadresse einzutragen. 2.3 Subeventualiter: Es sei die Wiedereröffnung des Konkurses der B._____ AG in Liquidation anzuordnen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der B._____ AG in Liquidation (CH1)." Verfügung des Einzelgerichtes:
1. Auf das Gesuch um Wiedereintragung der B._____ AG in Liquidation wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.– .
3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. [Mitteilung]
5. [Rechtsmittel]
- 3 - Berufungsanträge: (act. 2) "0. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht im sum- marischen Verfahren, Geschäftsnummer EO250156-L/U, vom
22. Mai 2025 sei aufzuheben und es sei im Sinne der nachfol- genden Anträge neu zu entscheiden, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
1. Es sei das Handelsregisteramt des Kantons Zürich anzuweisen, die gelöschte Rechtseinheit B._____ AG (CH-1) erneut im Han- delsregister einzutragen, firmierend als B._____ AG in Liquida- tion. 2.1.a Es sei das Handelsregisteramt des Kantons Zürich anzuweisen, den ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsrats, A._____, C._____-strasse 2, ... Zürich, als alleinigen Liquidator der B._____ AG in Liquidation mit Einzelunterschrift einzutragen. Diesfalls sei als Liquidationsadresse der B._____ AG einzutra- gen: c/o A._____, C._____-strasse 2, ... Zürich. 2.1.b Es sei das Handelsregisteramt des Kantons Zürich anzuweisen, den ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsrats, A._____, C._____-strasse 2, ... Zürich, als Präsidenten (eventualiter: Mit- glied) des Verwaltungsrats (subeventualiter: Sachwalter) mit Ein- zelunterschrift einzutragen und D._____ als Mitglied des Verwal- tungsrats der B._____ AG in Liquidation zu löschen, eventualiter anzuweisen, dessen Zeichnungsberechtigung in eine Kollektiv- zeichnungsberechtigung zu zweien zu ändern. 2.2. Eventualiter: Es sei das Handelsregisteramt des Kantons Zürich anzuweisen, einen vom Gericht bzw. eventualiter einen vom Handelsregisteramt des Kantons Zürich zu bestimmenden unab- hängigen Dritten als Präsidenten (eventualiter: Mitglied) des Ver- waltungsrats (subeventualiter: Sachwalter) und alleinigen Liqui- dator der B._____ AG in Liquidation mit Einzelunterschrift und eine entsprechende Liquidationsadresse einzutragen. 2.3 Subeventualiter: Es sei die Wiedereröffnung des Konkurses der B._____ AG in Liquidation anzuordnen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der B._____ AG in Liquidation (CH1)."
- 4 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Verfügung vom 19. April 1994 wurde über die B._____ AG in Liquida- tion (nachfolgend: gelöschte Rechtseinheit) der Konkurs eröffnet, das Konkursver- fahren jedoch am 4. Mai 1994 mangels Aktiven eingestellt. Am tt.mm.1994 wurde die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht (vgl. act. 5/3/2). 1.2. Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 gelangte der Gesuchsteller und Berufungs- kläger (nachfolgend: Berufungskläger) an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht im summarischen Verfahren (nachfolgend: Vorinstanz), und ersuchte im Wesentli- chen um Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit (act. 5/1). Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 trat die Vorinstanz auf das Gesuch um Wiedereintragung nicht ein, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– fest und auferlegte diese dem Beru- fungskläger (act. 5/4 = act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 4). 1.3. Gegen diese Verfügung erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom
5. Juni 2025 rechtzeitig (vgl. act. 5/5) Berufung und stellte die eingangs wiederge- gebenen Rechtsbegehren (act. 2). Mit Verfügung vom 19. Juni 2025 wurde dem Berufungskläger Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu leisten (act. 6). Dieser Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 8). Die vorin- stanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-5). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich beim Gesuch um Wiedereintragung ins Handelsregister um eine vermögensrechtliche Streitigkeit – es ist hierbei auf die wirtschaftliche Bedeutung der Wiedereintragung der Rechtseinheit für den Gesuchsteller abzustellen (BGer 4A_465/2008 vom
28. November 2008 E. 1.5; BGer 4A_16/2010 vom 6. April 2010 E. 1). Der Beru- fungskläger beziffert den geschätzten Wert der Rechte am Film "…", deren Ver- wertung er mit der Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit anstrebt, mit Fr. 10'000.– (act. 2 Rz. 4 und Rz. 15; vgl. auch act. 5/1 Rz. 8). Es ist dies das wirt-
- 5 - schaftliche Interesse des Gesuchstellers, welches den Streitwert des Wiederein- tragungsverfahrens bildet. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid steht somit – entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz (act. 4 Dispositiv-Ziffer 5) – das Rechtsmittel der Berufung nach Art. 308 ff. ZPO offen (vgl. act. 6 E. 2.1.). 2.2. Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Dabei sind neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren grundsätzlich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann dem Gericht be- antragen, eine gelöschte Rechtseinheit wieder ins Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 935 Abs. 1 OR). Dies ist insbesondere der Fall, wenn nach Abschluss der Liquidation der gelöschten Rechtseinheit Aktiven vorliegen, die nicht verwertet oder verteilt worden sind (Art. 935 Abs. 2 Ziff. 1 OR), die gelöschte Rechtseinheit in einem Gerichtsverfahren als Partei teilnimmt (Ziff. 2), die Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit für die Bereinigung eines öffentlichen Registers erfor- derlich ist (Ziff. 3) oder im Falle eines Konkurses die Wiedereintragung für die Be- endigung des Konkursverfahrens der gelöschten Rechtseinheit erforderlich ist (Ziff. 4). Die Aufzählung gemäss Art. 935 Abs. 2 OR ist nicht abschliessend. Vor dem 1. Januar 2021 fand sich die rechtliche Grundlage für die Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister auf Verordnungsstufe in Art. 164 aHRegV. Ein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung der ge- löschten Rechtseinheit bejaht das Bundesgericht nur, wenn das vorgebrachte In- teresse einzig durch die Wiedereintragung in das Handelsregister gewahrt werden kann, das heisst die Ansprüche nicht auf einem anderen, ebenfalls zumutbaren Weg durchgesetzt werden können (Subsidiarität der Wiedereintragung, vgl. BGE 132 III 731, E. 3.2 m.w.H., SHK HRegV-RÜETSCHI, 2013, Art. 164 N 25). Das schutzwürdige Interesse an der Wiedereintragung wird dann verneint, wenn von
- 6 - Vornherein feststeht, dass der Ansprecher den Zweck, den er mit der Wiederein- tragung verfolgt, nicht erreicht (BGE 115 II 276, E. 2). 3.2. Die Vorinstanz verneinte ein schutzwürdiges Interesse des Berufungsklä- gers und trat nicht auf sein Gesuch um Wiedereintragung ein. Sie erwog dazu zu- sammengefasst, die Wiedereintragung einer Gesellschaft, die nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven aus dem Handelsregister gelöscht wor- den sei, habe zum Zweck der Wiedereröffnung des Konkurses zu erfolgen. Dies setze voraus, dass nach Einstellung des Konkursverfahrens neue Aktiven des Gemeinschuldners entdeckt worden seien (act. 4 E. II. 1). Der Berufungskläger führe indessen selbst aus, dass die Aktiven der Gesellschaft nur aus einem streiti- gen Rechtsanspruch aus den Rechten am Film "…" bestünden, die bereits 1994 bekannt, aber zu wenig liquide gewesen seien, was heute unverändert sei. Er ma- che keine neu entdeckten Aktiven geltend, sondern betone, dass die Rechte am Film "…" bereits im damaligen Konkursverfahren bekannt gewesen seien, wes- halb eine Wiedereröffnung des Konkurses nicht in Betracht komme (act. 4 E. II. 2). 3.3. Der Berufungskläger bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe nicht ausge- führt, dass und weswegen eine Wiedereintragung der Gesellschaft ohne Wieder- eröffnung des Konkurses nicht zulässig oder möglich sei. Sie habe damit die Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 2.2. des Gesuchs nicht beurteilt und sein rechtliches Gehör verletzt (act. 2 Rz. 10 f). Sollte davon ausgegangen werden, der angefoch- tene Entscheid habe diese Rechtsbegehren implizit behandelt, so liege eine Ver- letzung von Art. 935 Abs. 2 Ziff. 1 OR und Art. 164 HRegV vor, wonach eine Wie- dereintragung einer Gesellschaft ohne Wiedereröffnung des Konkurses möglich sei, wenn wie vorliegend die Voraussetzungen der Wiedereröffnung des Konkur- ses und die Voraussetzungen eines Nachkonkurses nicht erfüllt seien, jedoch Ak- tiven vorhanden seien (ob neu entdeckt oder nicht), die in der Liquidationsphase nach Einstellung des Konkurses mangels Aktiven bis zur Löschung der Gesell- schaft nicht verwertet worden seien (act. 2 Rz. 12). Es gäbe keinen ersichtlichen Grund, weshalb in Fällen wie dem vorliegenden, wo festgestellt werde, dass da- mals bekannte Aktiven nicht verwertet worden seien, kein Anspruch auf Wieder-
- 7 - eintragung der entsprechenden Gesellschaft bestehen solle, um die offensichtlich nicht abgeschlossene Liquidation zu Ende zu führen (act. 2 Rz. 14). 3.4. Strittig ist vorliegend, ob – wie von der Vorinstanz vertreten – die Wieder- eintragung im Handelsregister einer gelöschten Rechtseinheit, die nach Einstel- lung des Konkursverfahrens mangels Aktiven aus dem Handelsregister gelöscht worden ist, nur gestützt auf Art. 935 Abs. 2 Ziff. 4 OR möglich ist. Dies hätte zur Konsequenz, dass eine Wiedereintragung nur möglich wäre, wenn die Vorausset- zungen für eine Wiedereröffnung des Konkurses, wie etwa neu entdeckte Aktiven, vorlägen. Eine Wiedereintragung der Gesellschaft bei Vorliegen von Aktiven, die im Konkurs zwar bekannt waren, aber nicht verwertet wurden, würde ausser Be- tracht fallen. Diese Ansicht wird teilweise auch in der Literatur vertreten (vgl. CHK OR Handkommentar-VOGEL, 4. Aufl. 2024, Art. 935 N 4; BK OR-SIFFERT, 2021, Art. 935 N 20; SHK HRegV-RÜETSCHI, a.a.O., Art. 164 N 12). Aus folgenden Gründen ist ihr jedoch nicht zu folgen: Zweck der Wiedereintragung einer ge- löschten Rechtseinheit ist der Abschluss der Liquidation. Auch eine Gesellschaft, deren Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wird, verbleibt nach dem Ent- scheid über die Einstellung im Liquidationsstadium und die Organe haben um die Liquidation der Gesellschaft besorgt zu sein (vgl. etwa BGer 9C_56/2023 vom
15. Mai 2023 E. 2.3.2.). Wurden dabei nicht alle Aktiven verwertet bzw. verteilt, so besteht auch in diesen Fällen das Bedürfnis, dass eine Gesellschaft ohne Kon- kurseröffnung wieder ins Handelsregister eingetragen werden kann, um so die Grundlage zu schaffen, die zur Durchsetzung eines Anspruches bzw. Gläubiger- schadens notwendigen Schritte einzuleiten. Auch aus Art. 935 OR ergibt sich nichts anderes: Weder dem Wortlaut noch der Rechtsprechung zu Art. 935 OR bzw. dem früher anwendbaren Art. 164 aHRegV ist zu entnehmen, dass der die Wiedereintragung einer gelöschten Gesellschaft rechtfertigende Anspruch neu sein muss. Es handelt sich dabei vielmehr um ein Argument, das gegen die gleichzeitige Eröffnung des Konkurses vorgebracht werden könnte. Bei der Wie- dereintragung im Nachgang zu einem Konkurs sind zudem keine strengeren An- forderungen an den Nachweis der Forderung bzw. des schutzwürdigen Interesses zu stellen als bei einer freiwilligen Liquidation (zum Ganzen BGer 4A_527/2020 vom 22. April 2021, E. 5.3. ff., insbesondere E. 5.4.2.). Die Kritik des Berufungs-
- 8 - klägers am vorinstanzlichen Entscheid ist damit berechtigt. Auch wenn eine Ge- sellschaft im Nachgang zur Konkurseröffnung bzw. zur Einstellung des Konkurses mangels Aktiven, aus dem Handelsregister gelöscht wurde, ist eine Wiedereintra- gung im Handelsregister ohne Wiedereröffnung des Konkursverfahrens möglich und die um Wiedereintragung ersuchende Partei kann ihr schutzwürdiges Inter- esse losgelöst von Art. 935 Abs. 2 Ziff. 4 OR begründen. Es bestehen keine stren- geren Anforderungen an das schutzwürdige Interesse als bei einer freiwilligen Li- quidation. Ob zusätzlich das Konkursverfahren wiedereröffnet werden muss, ist eine eigenständige Frage, die sich dann aufdrängt, wenn neue Aktiven auftau- chen, welche mindestens die Kosten des summarischen Konkursverfahrens de- cken (vgl. BGer 2C_142/2022 vom 15. Dezember 2023, E. 1.3.2.). 4. 4.1. Nach dem Gesagten kann der Auffassung der Vorinstanz, wonach ein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit nur bejaht werden kann, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung des Konkurses gegeben sind, nicht gefolgt werden. Es ist deshalb zu prüfen, ob vor- liegend ein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung gegeben ist. Ob die Vorinstanz mit ihrer kurzen Begründung, wie vom Berufungskläger vorge- bracht, auch sein rechtliches Gehör verletzte, kann offen bleiben: Das Recht, an- gehört zu werden, ist zwar formeller Natur, und seine Verletzung führt grundsätz- lich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195, E. 2.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Per- son die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die so- wohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung kann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abge- sehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer- lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö- rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Be-
- 9 - urteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195, E. 2.3.2). Da die Kammer im vorliegenden Berufungsverfahren sowohl in Rechts- als auch in Tat- fragen über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügt (vgl. oben E. 2.2.), wäre die Heilung der Gehörsverletzung vorliegend ohne Weiteres möglich. Es ist daher in diesem Punkt von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und nachfolgend auf das schutzwürdige Interesse des Berufungsklägers einzugehen. 4.2. Der Berufungskläger machte vor Vorinstanz zusammengefasst geltend, er sei Präsident des Verwaltungsrates der gelöschten Rechtseinheit gewesen. Dar- über hinaus sei er Gläubiger der gelöschten Rechtseinheit: Er habe für Verzugs- zinsen, nicht bezahlte BVG-Beiträge, offene Honoraransprüche, Anwaltskosten und Umtriebe mit Schreiben vom 8. Dezember 1993 eine Forderung von insge- samt Fr. 8'730.– gegenüber der gelöschten Rechtseinheit geltend gemacht und für Fr. 6'035.– die Betreibung eingeleitet (act. 5/1 Rz. 27 ff.; ebenso act. 2 Rz. 36 ff.). Die gelöschte Rechtseinheit habe in Co-Produktion mit der E._____ GmbH den Film "…" produziert. Sämtliche Rechte am Film seien bei ihr gelegen. Dem Konkursamt sei bekannt gewesen, dass die gelöschte Rechtseinheit über diese Rechte verfügt habe. Dennoch sei das Konkursverfahren mit Verfügung vom 4. Mai 1994 mangels Aktiven eingestellt worden und die gelöschte Rechtseinheit in die Liquidationsphase eingetreten. Die Filmrechte seien weder im Konkursverfah- ren noch in der Liquidationsphase verwertet worden (act. 5/1 Rz. 13 ff; act. 2 Rz. 21 ff.). Ein angeblicher Verkauf der Rechte im Jahr 2003 durch den ehemali- gen Verwaltungsrat D._____ an Dritte werde bestritten, wobei D._____ im Jahr 2003 auch gar nicht mehr berechtigt gewesen sei, die Rechte zu verkaufen, da seine Liquidations- und Verwertungsbefugnis mit der Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister am tt.mm.1994 geendet habe (act. 5/1 Rz. 18 ff.; act. 2 Rz. 25 ff.). Obwohl die Filmrechte damit nach wie vor bei der gelöschten Recht- seinheit liegen würden, würden Dritte wie namentlich die F._____ AG DVDs des Films "..." verkaufen. Der gelöschten Rechtseinheit stünden daher unter verschie- denen Titeln Ansprüche gegen die F._____ AG zu (act. 5/1 Rz. 26 ff.; act. 2 Rz. 33 f.).
- 10 - 4.3. Der Berufungskläger begründet sein schutzwürdiges Interesse somit damit, dass der gelöschten Rechtseinheit nach wie vor die Vervielfältigungsrechte am Film "..." zustünden, und sie daher Ansprüche gegenüber Dritten habe, welche den Film ohne entsprechende Rechte vertreiben würden. Dass die gelöschte Rechtseinheit an der Produktion des Filmes beteiligt und am Filmmaterial zumin- dest berechtigt war, ist durch den Koproduktionsvertrag vom 26. April 1991 belegt (vgl. act. 5/3/3 Ziff. 3 und Ziff. 4). Ebenso macht der Berufungskläger glaubhaft, dass der Film zurzeit durch Dritte zum Verkauf angeboten wird (vgl. act. 5/3/8, act. 5/3/9, act. 5/3/10). Ob die Rechte am Film indessen tatsächlich wie vom Be- rufungskläger vorgebracht noch bei der gelöschten Rechtseinheit liegen, oder ob diese rechtsgültig an Dritte übertragen worden sind, ist nicht im vorliegenden Ver- fahren um Wiedereintragung zu beurteilen, da über den materiellrechtlichen Be- stand der Forderung nicht im Rahmen des Entscheids über die Wiedereintragung befunden werden soll (vgl. BGer 4A_467/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.1 mit Hinwei- sen). Aufgrund der vom Berufungskläger eingereichten Belege ist jedenfalls durchaus plausibel, dass D._____, sollte er die Filmrechte im Jahr 2003 an Dritte übertragen haben, gar nicht mehr für die Gesellschaft handlungsberechtigt war (vgl. act. 5/3/7). Da der Berufungskläger ebenso glaubhaft macht, dass er gegen- über der gelöschten Rechtseinheit eine Forderung von Fr. 6'035.– in Betreibung gesetzt hat (vgl. act. 5/3/12), ist sein schutzwürdiges Interesse an der Durchset- zung der Ansprüche gegenüber Dritten ohne Weiteres zu erkennen. Da kein an- derer zumutbarer Weg ersichtlich ist, um dieses Ziel zu erreichen, steht auch der Grundsatz der Subsidiarität der Wiedereintragung nicht entgegen. 4.4. Die Voraussetzungen von Art. 935 OR sind damit erfüllt. Der Antrag auf Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit im Handelsregister und folglich die gegen die Verfügung der Vorinstanz erhobene Berufung ist gutzuheissen. Da der Berufungskläger vorbringt, dass die Aktiven der Gesellschaft einzig aus einem strittigen Rechtsanspruch bestehen, welcher zunächst gerichtlich geltend ge- macht werden müsse und der bereits im Jahr 1994 bekannt gewesen sei, ist der Konkurs einstweilen nicht wiederzueröffnen (vgl. BGE 60 III 11).
- 11 -
5. Der gelöschten Rechtseinheit fehlt es an Organen, die für sie handeln kön- nen. Folglich liegt ein Organisationsmangel gemäss Art. 731b OR vor. In einem solchen Fall hat das Gericht zusammen mit der Anordnung der Wiedereintragung die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen (Art. 935 Abs. 3 OR). Der Mangel muss vom Gericht beseitigt werden, bevor die Rechtseinheit wieder eingetragen werden kann (MEISTERHANS/GWELESSIANI, Praxiskommentar zur Handelsregister- verordnung, 4. Aufl. 2021, Art. 164 N 710; RÜETSCHI, a.a.O., Art. 164 N 42). Dies- bezüglich kommt ein reformatorischer Entscheid der Kammer nicht in Frage, da die Vorinstanz darüber noch nicht entschieden hat. Die Sache ist daher an sie zu- rückzuweisen zwecks Ernennung und Einsetzung eines Organs resp. Beurteilung, ob ein Sachwalter einzusetzen ist, und Festlegung der hierzu erforderlichen Rah- menbedingungen (vgl. Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 2 und Abs. 2 OR; zur Bevorschus- sung der voraussichtlichen Kosten vgl. RÜETSCHI, Zum Verfahren der Wiederein- tragung ins Handelsregister gemäss Art. 164 HRegV, REPRAX 4/2011 S. 23 ff., 33; vgl. BGer 4A_467/2018 vom 9. Mai 2019, E. 7). Nach Bestimmung und Ein- setzung eines Organs resp. Sachwalters hat die Vorinstanz die Wiedereintragung mittels Anweisung an das Handelsregisteramt zu veranlassen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt die Entscheidgebühr ausser An- satz. Der geleistete Vorschuss ist dem Berufungskläger zurückzuerstatten. Vorbe- halten bleibt ein allfälliges Verrechnungsrecht des Staates. Der Berufungskläger verlangt eine Entschädigung. Für eine Parteientschädigung aus der Gerichts- kasse besteht jedoch keine gesetzliche Grundlage.
- 12 - Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Mai 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Der vom Berufungskläger geleistete Vorschuss wird ihm vorbehältlich eines allfälligen Verrechnungsrechts zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangs- schein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:
8. August 2025