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60_III_1

BGE 60 III 1

Bundesgericht (BGE) · 1934-01-01 · Deutsch CH
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LF. LP. OJF OBI CC. CO. Cpe Cpp GAD ... LF •••• LEF. OGF ..... Loi fMerale. Loi fMerale sur la paursuita paur dettas et la taillite. Organisation judieiaire fMerale. Ordonnance sur Ia realisation foreee des immeublt>s. C. Abbrev1aziom ltaHaae. Codiee eivile svizzero. Codiee delle obbligazioni. Codiee di proeedura eivile. Codiee di proeedura penale. Legge sulla giurisdizione amministrativa e discipli- nare. Legge federale. Legge eseeuzioni e fallimenti. Organizzazione giudiziaria federale. Schuldhetreibungs- und KonkursrechL. Poursuite et raillite. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLlTES

1. Entscheid. vom 19. Januar 1934

i. S. Itonkursmasse ltrucker und Zimmermann. Nicht in die Konkursmasse fällt, sondern unter die betreibenden Gläubiger zu verteilen ist, was durch tel e g rap his c h e Pos t a n w eis u n g an das Betreibungsamt bezahlt worden ist, wenn dieses das Anweisungstelegramm vor dem im Konkurserkenntnis festgestellten Z e i t P unk t der K 0 n kur s e r Ö f f nun g erhalten hat. SchKG 12, 175; Postverkehrsgesetz 32 IH, 36; Verordnung I dazu §§ 76, 83 IH. Debiteur poursuivi, puis mis en faillite. Mandat tlUgraphique adresse par lui a l'office des poursuites : telegramme reQu par ce dernier avant le moment indique dans le jugement comme moment de Z'ouverture de la taillite. Le montant de ce mandat n'appartient pas a la masse mais doit etre reparti entre les creanciers poursuivants. LP art. 12 et 175; Loi fed. du 2 oct. 1924 sur le service des postes, art. 32 aI. 3 et 36; Ordonnanoo d'execution N° 1, §§ 76 et 83 aI. 3. Debitore escusso, dichilirato poscia in fallimento. Mandato telegra- lieo inviato da esso aU'ufficio esecuzioni e ricevuto da quest' ultimo prima del momento in cui, secondo la sentenza, tu pro- nunciato il tallimento. L'importo deI mandato non appartiene alla massa TIla deve essere ripartito fra i creditori escutenti. LEF art. 12 e 175; 1. f. 2 ottobre 1924 sul servizio delle poste, art. 32 cp. 3 e 36; o:fdinanza d'esecuzione No. 1, §§ 76 e 83, cp. 3. AS 60 ITI - 1934

2 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 1. A. - Marie Krucker, die unter Mithilfe der Rekurrentin Mathilde Zimmermann in Gossau ein Kinderheim betrieb, wurde mehrfach betrieben und in 8 Betreibungen im Gesamtbetrage von 1214 Fr. auf den 20. Oktober 1933 von einer Fahrnissteigerung bedroht. Eine Woche vorher verreisten die beiden Frauen, um sich nach fremder Hilfe umzusehen, was zur Folge hatte, dass der Konkurs- richter auf das Begehren eines andern Gläubigers hin am

19. Oktober nachmittags 4 Uhr unter sofortiger Mitteilung an das Betreibungsamt (i mit Wirkung ab 19. Oktober 1933 abends 6 Uhr» den Konkurs über Marie Krucker wegen 8chuldenflucht eröffnete, weil ihm der Grund der Abreise nicht bekannt war. Am gleichen Nachmittag nach 5 Uhr sandte Mathilde Zimmermann durch tele- graphische Postanweisung 1200 Fr., welche die beiden Frauen in Zürich hatten auftreiben können, an das Betrei- bungsamt Gossau, was diesem um 5.35 Uhr durch Tele- gramm angezeigt wurde. Indessen holte das Betreibungs- amt das Geld nicht ab, weshalb entsprechend seiner allgemeinen Weisung am folgenden Tage dem Postscheck- bureau 8t. Gallen Mitteilung zum Zwecke der Gutschrift in der Postscheckrechnung gemacht wurde, die dann am

21. Oktober stattfand. Da der Zweck der Zahlung durch die Konkurseröffnung vereitelt war, verlangte Mathilde Zimmermann den bezahl- ten Betrag, eventuell teilweise, vom Betreibungsamt wieder zurück. Anderseits verlangte auch das Konkurs- amt Gossau Ablieferung des bezahlten Betrages zur Konkursmasse. Gegen die Weigerung des Betreibungs- amtes richten sich die vorliegenden Beschwerden, welche die beiden Beschwerdeführer nach Abweisung seitens der kantonalen Aufsichtsbehörde durch Entscheid vom 28. Dezember 1933 an das Bundesgericht weitergezogen haben. Die Schuldbetreibungs- und Kcmkurskammer zieht in Erwägung : Gemäss Art. 36 des Postverkehrsgesetzes kann der Auftraggeber einen Geldpostauftrag, wozu gemäss Art. 32 SchUIdbetreibungs- und-Konkursrecht: No I. 3 Abs. 3 auch die telegraphische Postanweisung gehört, im allgemeinen zwar widerrufen oder abändern, jedoch nur noch mit der -:- hier nicht· vorliegenden - ?ustimmung des Empfängers anders verfügen, wenn nach Eingang des Geldpostauftrages bei der Bestimmungspoststelle der Empfänger bereits benachrichtigt worden ist (oder die Vollziehung des Auftrages verlangt hat oder wenn im Rechnungsverkehr ein Auftrag schon gebucht worden ist). Bei der telegraphischen Postanweisung (gleich wie bei der telegraphischen Meldung einer Einzahlung auf Postscheckrechnung, vgl. BGE 55 II 8.202/3) besteht diese Benachrichtigung schon in dem Anweisungstele- gramm, das der Empfänger gemäss § 76 der Verordnung I zum Postverkehrsgesetz erhält (und durch das er von der Telegraphenstelle eingeladen wird, den Anweisungsbetrag bei der Poststelle zu erheben) - was in casu am 19. Oktober um 5.35 Uhr abends geschehen ist. Hat der Empfänger das Anweisungstelegramm einmal erhalten, so kann also der Auftraggeber die Postanweisung ebensowenig mehr einseitig widerrufen oder abändern wie im Falle, dass ihm die Postverwm.tung den Anweisungsbetrag gleichzeitig mit dem Anweisungstelegramm hat zustellen . lassen, was nach der angeführten Vorschrift auch möglich ist. Für den Ausschluss der Widermflichkeit ist nicht etwa erforderlich, dass der Empfänger .den Anweisungs- betrag bereits erhalten habe oder doch alsbald nach Empfang des Anweisungstelegrammes erhebe - weshalb im vorliegenden Falle nichts darauf ankommt, dass das Betreibungsamt den Betrag überhaupt nicht in natura erhoben hat, weil es als Inhaber einer Postscheckrechnung gemäss § 83 Abs. 3 der erwähnten Verordnung Auftrag erteilt hatte, die für es eintreffenden Postanweisungen auf seiner Postscheckrechnung gutzuschreiben, was auch mit telegraphischen Postanweisungen gemacht werden kann . und hier denn auch geschehen ist, nachdem das Betreibungs- a.mt in den ersten Geschäftsstunden nach Empfang des Anweisungstelegrammes nicht von seinem Rechte Gebrauch gemacht hatte, den Postanweisungsbetrag zu

Sclmldbetreibnnlffl. und Konkursr<'cht. N° 1. erheben. Inshesondere wurde die Widerruflichkeit nicht etwa bis zur Gut.schrift oder gar bis zu deren Anzeige an das Bet.reibungsamt. verlängert, die erst am 21. Oktober stattfanden. Diese Unwiderruflichkeit der Postanweisung der Mathilde Zimmermann ist noch vor der Konkurseröffnung über Marie Krucker eingetreten. Gemij,ss Art. 175 SchKG gilt der Konkurs von dem Zeitpunkt an als eröffnet, in welchem er erkannt wird, und stellt das Gericht diesen Zeitpunkt im Konkurserkenntnis fest. Wie der Ober- aufsichtsbehörde bekannt ist, werden diese Vorschriften da und dort so gehandhabt, dass im Entscheid über die Konkurseröffnung der Beginn ihrer Wirksamkeit auf einen Zeitpunkt hinausgeschoben wird, der bis auf einen Tag später a,ls die Ausfällting des Entscheides liegt. Schon oft ist die Oberaufsichtsbehörde in den Fall gekommen, darauf hinzuweisen, wie ungereimt diese Rechtsprechung der Konkursgerichte ist. Allein den Konkursämtern und ihren Aufsichtsbehörden bleibt schlechterdings nichts anderes übrig, als sich ihr anzupassen, indem sie nicht für sich in Anspruch nehmen können, ein Beweisverfahren über den genauen Zeitpunkt der vom Konkursrichter vorgenommenen Konkurseröffnungshandlungen durchzu- führen und einen Entscheid darüber zu treffen, mit welcher Handlung (Willensentschliessung oder Beginn oder Beendi- gung - mit Unterzeichnung - der Protokollierung oder Ausfertigung oder Versendung der Mitteilung oder vor- heriger direkter mündlicher Mitteilung, an wen 1) die Konkurseröffnung perfekt geworden ist. Spricht übrigens ein Konkursrichter in einem gewissen Moment aus, dass der von einem Gläubiger beantragte Konkurs mit Wirkung von einer späteren Stunde an eröffnet werde, so ist anzu- nehmen, er würde einem inzwischen erfolgten Rückzug des Konkursbegehrens ohne weiteres noch stattgeben - was ausschliesst, die Konkurseröffnung auf einen frühern Zeitpunkt als den vom Konkursrichter selbst als mass- gebend bezeichneten zurückzubeziehen. War aber die zur Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 2. 5 Zahlung der Gläubiger, die das Verwertungsbegehren gestellt hatten, bestimmte Postanweisung an das Betrei- bungsamt noch in der letzten halben Stunde vor der Konkurseröffnung unwiderruflich geworden, m.a.W. konnte schon vor der Konkurseröffnung nurmehr das Betreibungs- amt und nicht mehr die Auftraggeberin über den Anwei- sungsbetrag verfügen, so waren diese Forderungen (im Umfang des angewiesenen Betrages) bereits bezahlt und daher erloschen, als der Konkurs eröffnet wurde (Art. 12 SchKG). Insbesondere war hiefür nicht auch noch die Ablieferung an die betreibenden Gläubiger erforderlich. Hieraus folgt sowohl die UnbegrÜlldetheit des Rekurses der Mathilde Zimmermann, die das Recht zur Verfügung über den (ganzen !) angewiesenen Betrag bereits in dem der Konkurseröffnung über Marie Krucker vorausgehenden ])Ioment verloren hatte, in welchem das Betreibungsamt das Anweisungstelegramm erhielt, als auch des Rekurses der Konkursverwaltung, weil das Geld, welches vor der KonkurAeröffnung für Rechnung betreibender Gläubiger an das Betreibungsamt bezahlt worden war, nicht mehr in die Konkursmasse fallen konnte, die erst durch die erst nachher erfolgte Konk'IT"eröffnung gebildet wurde, m.a.W. weil die Betreibungen nicht erst durch die Konkurs- eröffnung aufgehoben wurden, sondern schon vorher infolge Zahlung an das Betreibungsamt (im Umfange derselben) dahingefallen waren. Dernnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskarnrner: Die Rekurse werden abgewiesen.

2. Entscheid vom 123. Januar 1934 i. S. Winterer. Eine Ans chI u s s P f ä nd u n g n ach Art. 1 1 1 So h K G ist immer da.nn zulässig, wenn die rechtliche Möglichkeit zu einer Ergänzungspfändung besteht; darauf, ob die Ergän- zullgspfändung auch tatsächlich möglich ist, kommt es nicht an.