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59_I_161

BGE 59 I 161

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

der Regierungsrat den Rekurrenten nicht unter Beistand-

schaft gestellt, sondern -im Gegenteil diese Massnahme

abgelehnt hat, ändert hieran nichts, da nach dem W ort-

laut und Inhalt des Art. 86 Ziff. 3 OG auch gegen Ent-

scheide, die eine Entmündigung oder Stellung unter Bei-

standschaft ablehnen, die zivilrechtliche Beschwerde ergrif-

fen werden kann. Da somit dieses Rechtsmittel dem

RekUITenten für seinen Beschwerdegrund zur Verfügung

stand, so konnte er diesen Beschwerdegrund ~cht mit

dem staatsrechtlichen Rekurse, der nur ein subsidiäres

Rechtsmittel bildet, geltend machen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Vgl. auch Nr. 23. -

Voir aussi n° 23.

Registeraachen. No 28.

1111

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE .

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. REGISTERSACHEN

REGISTRES

28. Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. Juli 1933

i. S. Xiefer gegen Baugenossenschaft 11 Seewo "

und Direktion der VolksWirtschaft Zürich.

Wie der ein t rag u n gin s Ha n deI s r e gis te r? Un-

tergang einer juristischen Person infolge Konkurses; Löschung

im Handelsregister; Begehren eines Gläubigers auf Wiedel--

eintragung in Hinsicht auf die Verwertung eines durch einen

Dritten für die Schuld der juristischen Person gesetzten Pfan-

des. Zu diesem Zweck braucht k ein e Wiedereintmgung

stattzufinden: die Betreibung kann gegen den Dritteigentümer

des Pfandes allein angehoben werden. Analoge Anwendung

von Art. 89 Ahs. 2 VZG.

A. -

Am 26. Januar 1933 stellte Jakob Kiefer beim

Handelsregisteramt des Kantons Zürich das Begehren,

es sei die zufolge Konkurses am 2. November 1932 im

Handelsregister gelöschte Baugenossenschaft

« SeeWo»

als in Liquidation befindlich wieder einzutragen. Das

Handelsregisteramt teilte Kiefer wiederholt, letztmals am

3. April 1933 mit, dass es dem Wied.ereintragungsbegehren

keine Folge geben könne.

.

B. -

Am 5. April 1933 reichte Kiefer bei der Direktion

der Volkswirtschaft des Kantons Zürich Beschwerde gegen

das Handelsregisteramt ein.

Durch Entscheid vom

21. April 1933 wurde diese Beschwerde abgewiesen.

162

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

C. -

Gegen diese Verfügung hat Kiefer rechtzeitig die

verwaltungsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht

erhoben, mit dem Antrag, es sei die Verfügung der Volks-

wirtschaftsdirektion aufzuheben und das Handelsregister-

amt anzuweisen, die Baugenossenschaft « Seewo » wieder

einzutragen. Er macht folgenden Tatbestand geltend:

Gemäss Grundpfandverschreibungs- . und Schuldanerken-

nungsvertrag vom 16. Juli 1931 mit Ergänzungsabkommen

vom 26. Januar 1932 ist die Baugenossenschaft « Seewo»

ihm 40,000 Fr. schuldig geworden. Diese Schuld hat der

DritteigentÜIDer Johannes Soraperra durch eine Grund-

pfandverschreibung (Kapitalhypothek) auf seiner Liegen-

schaft sichergestellt. Diese Schuld besteht heute noch zu

Recht. Am 2. November 1932 wurde über die Baugenos-

senschaft « Seewo » der Konkurs eröffnet. Am 10. Novem-

ber 1932 ist! dieser mangels Aktiven wieder eingestellt

worden. Um seine Ansprüche im Konkurs geltend zu

machen, hätte der Beschwerdeführer eine Kaution von

600 Fr. leisten müssen. Er machte aber VOn seinem Rechte

keinen Gebrauch, und zwar im Hinblick darauf, dass seine

Forderung durch das Drittpfand Soraperra sichergestellt

sei und die der Konkursitin gehörenden Liegenschaften

überschuldet seien, sodass er für· einen eventuellen Pfand-

ausfallbetrag doch keine Deckung aus der Masse bekommen

würde. Auf Begehren anderer Gläubiger wurden diese

Liegenschaften verwertet. Zufolge der Konkurseröffnung

hat das Handelsregisteramt Zürich die Baugenossenschaft

« Seewo » gestützt auf Art. 28 Zuf. 1 HRegV vom 6. Mai

1890 gelöscht.

In rechtlicher Beziehung vertritt der Beschwerdeführer

folgenden Standpunkt: Mit der Löschung ist die Genossen-

schaft als' juristische Person untergegangen, sodass sie

nicht mehr betrieben werden kann (BetE 42 III 40), weil

es an einem Betreibungssubjekt fehlt. Der abweisende Ent-

scheid der Volkswirtschaftsdirektion bedeutet eine Beein-

trächtigung der Gläubigerrechte des Beschwerdeführers.

Es wird diesem verunmöglicht, seine Forderungsrechte auf

dem Wege der Betreibung geltend zu machen. Ohne Wieder-

Registersachen. N0 28.

16:J

eintragung der Schuldnerin ist dem Beschwerdeführer das

Recht genommen, sich durch Verwertung des einem Dritten

gehörenden Grundpfandes zu decken, denn wenn die Be-

treibung gegen die Genossenschaft nicht möglich ist, ist sie

auch gegen den Pfandgeber nicht möglich. Und doch

muss es eine Möglichkeit geben, die persönliche Schuldnerin

« Seewo» auf Verwertung des Grundpfandes zu betreiben.

Die Direktion der Volkswirtschaft beantragt Abwei-

sung der Beschwerde. Nach ihrer Auffassung hat der

Beschwerdeführer dadurch, dass er die Durchführung

des Konkurses über die Genossenschaft nicht verlangte,

die für ihn nachteilige Situation selbst geschaffen. Mangels

einer gesetzlichen Regelung ist die Handelsregisterbehörde

nicht in der Lage, die Möglichkeit einer Wiedereintragung

zu schaffen. Infolge des Konkurses ist die Genossenschaft

als juristische Person untergegangen und kann nicht

durch eine Verfügung der Handelsregisterbehörde wieder

zum Leben erweckt werden.

Ein ehemaliges Vorstandsmitglied der Genossenschaft

« Seewo» hat sich dem Antrag der Direktion der Volks-

wirtschaft angeschlossen.

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat

davon Umgang genommen, einen bestimmten Antrag· auf

Gutheissung oder Abweisung der Beschwerde zu stellen.

Es wirft die Frage auf, ob in den Fällen, wo ähnlich wie

bei der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses eines

Schuldners, es an einem persönlichen Schuldner gebricht,

welchem der Zahlungsbefehl zugestellt werden könnte,

Art. 89 Ahs. 2 VZG analog angewendet werden muss.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Ob die Beschwerde gutzuheissen oder abzuweisen ist,

hängt im vorliegenden Falle einzig davon ab, wie die

durch das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement

aufgeworfene Frage beantwortet wird. M.a.W. es ist zu

entscheiden, ob die Wiedereintragung der infolge Kon-

kurses gelöschten Genossenschaft zur Verwertung des für

die Schuld dieser untergegangenen juristischen Person

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Verwaltungs. und DiszipIinarrechtapflege.

gesetzten, einem Dritten gehörenden Pfandes eine uner-

lässliche Bedingung darstellt. Zu bemerken ist vorerst,

dass durch Nichtleistung des für die Durchführung des

Konkursverfahrens über die Genossenschaft geforderten

Kostenvorschusses der Beschwerdeführer sich keinesfalls

etwas vergeben hat, weil sein Pfand ohnehin nicht in

diesem Konkursverfahren über die Genossenschaft hätte

zur Verwertung gelangen können (Art. 89 Abs. 1 VZG).

Ist eine n a tür I ich e Person Schuldner der dritt-

pfandversicherten Forderung, so wird auch nach Einstel-

lung des Konkursverfahrens über sie die Anhebung der

gegen sie und den Dritteigentümer des Pfandes zu füh-

renden Betreibung auf Pfandverwertung nicht auf Schwie-

rigkeiten stossen, weil die Einstellung des Konkursver-

fahrens nicht die Einrede mangelnden neuen Vermögens

begründet. Wird aber der Nachlass des durch Tod weg-

gefallenen persönlichen Schuldners konkursamtlich liqui-

diert (Art. 193 SchKG) oder wird das Konkursverfahren

eingestellt, so kann die Betreibung auf Verwertung des

Drittpfandes gegen den Dritteigentümer des Pfandes allein

angehoben :werden (Art. 89 Abs. 2 VZG). Die analoge

Anwendung letzterer Vorschrift rechtfertigt sich auch im

Falle, wo persönlicher Schuldner eine infolge Konkurs-

eröffnung und -schlussesi (sei e!3 nach Durchführung des

Konkursverfahrens oder ohne solche, d.h. nach Einstellung

desselben) untergegangene j ur ist i s c he Person war.

In diesem Falle kann der gar nicht mehr existierende

persönliche Schuldner ebenfalls beiseite gelassen werden

und braucht nicht durch Wiedereintragung in das Handels-

register zum Wiederaufleben gebracht zu werden zum

bIossen Zwecke der Verwertung des einem Dritten ge-

hörenden, für eine Schuld der inzwischen untergegan-

genen juristischen Person gesetzten Pfandes.

Demnach erkennt das BundesgericlU :

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abge-

wiesen.

Privatversicherung. :so 29.

11. PRIVATVERSICHERUNG

ASSURANCES PRIVEES

29. Arret du II mai 1933 dans la cause

Societe pour 1a protection judirique des assures S. A.

contre Depa.rtement federal da Justica et Police.

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Notion de l'entrepriEe d'a8sur,ance au sens de l'art. 1 al. 1 de la loi

federale de surveillance du 25 juin 1885.

Constitue une entreprise d'assurance et doit etre assujetti a

la surveillance de la Confederation, conformement a la loi

preciMe, l'etablissement qui se propose de reunir un grand

nombre de clients en leur promettant, contre une remuneration

forfaitaire, d'assumer pour eux les frais de justice et les hono-

raires d'avocat dans les proces entre assureurs et assures.

Il importe peu, a eet egard, que eette entreprise offre, en out~e,

a ses abonlles, des prestations pecunaires qui n'ont pas, an falt,

une importance preponderante.

A. -La Sociere ponr la protection juridique des

assures (SPA) a ere fondee a Geneve en 1929. Elle oonclut

des contrats d'abonnement, aux· termes desquels elle

garantit a ses « abonnes» differentes prestations moyen-

nant une remuneration forfaitaire. D'apres les conditions

generales adopteesen 1931, elle leur promettait :

a) des renseignements, conseils, enquetes, etc., gestion

et revision de portefeuilles en matiere d'assurance,

b) la defense juridique en matiere d'assurance,

c) la couverture, jusqu'a concurrence de 5000 fr., des

emoluments de justice dans les litiges d'assurance, et le

paiement des frais d'avocat dans les memes litiges,lorsque

l'abonne est represenre par un avocat de son choix,

d) la protection et la defense juridique des usagers de

la route.

e) la couverture, jusqu'a concurrence de 5000 fr.,. des

emoluments de justice des prooodures administratives

ou judiciaires dans lesquelles ses abonnes peuvent etre