Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Staatsrecht.
der Regierungsrat den Rekurrenten nicht unter Beistand-
schaft gestellt, sondern -im Gegenteil diese Massnahme
abgelehnt hat, ändert hieran nichts, da nach dem W ort-
laut und Inhalt des Art. 86 Ziff. 3 OG auch gegen Ent-
scheide, die eine Entmündigung oder Stellung unter Bei-
standschaft ablehnen, die zivilrechtliche Beschwerde ergrif-
fen werden kann. Da somit dieses Rechtsmittel dem
RekUITenten für seinen Beschwerdegrund zur Verfügung
stand, so konnte er diesen Beschwerdegrund ~cht mit
dem staatsrechtlichen Rekurse, der nur ein subsidiäres
Rechtsmittel bildet, geltend machen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 23. -
Voir aussi n° 23.
Registeraachen. No 28.
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B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE .
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. REGISTERSACHEN
REGISTRES
28. Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. Juli 1933
i. S. Xiefer gegen Baugenossenschaft 11 Seewo "
und Direktion der VolksWirtschaft Zürich.
Wie der ein t rag u n gin s Ha n deI s r e gis te r? Un-
tergang einer juristischen Person infolge Konkurses; Löschung
im Handelsregister; Begehren eines Gläubigers auf Wiedel--
eintragung in Hinsicht auf die Verwertung eines durch einen
Dritten für die Schuld der juristischen Person gesetzten Pfan-
des. Zu diesem Zweck braucht k ein e Wiedereintmgung
stattzufinden: die Betreibung kann gegen den Dritteigentümer
des Pfandes allein angehoben werden. Analoge Anwendung
von Art. 89 Ahs. 2 VZG.
A. -
Am 26. Januar 1933 stellte Jakob Kiefer beim
Handelsregisteramt des Kantons Zürich das Begehren,
es sei die zufolge Konkurses am 2. November 1932 im
Handelsregister gelöschte Baugenossenschaft
« SeeWo»
als in Liquidation befindlich wieder einzutragen. Das
Handelsregisteramt teilte Kiefer wiederholt, letztmals am
3. April 1933 mit, dass es dem Wied.ereintragungsbegehren
keine Folge geben könne.
.
B. -
Am 5. April 1933 reichte Kiefer bei der Direktion
der Volkswirtschaft des Kantons Zürich Beschwerde gegen
das Handelsregisteramt ein.
Durch Entscheid vom
21. April 1933 wurde diese Beschwerde abgewiesen.
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
C. -
Gegen diese Verfügung hat Kiefer rechtzeitig die
verwaltungsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht
erhoben, mit dem Antrag, es sei die Verfügung der Volks-
wirtschaftsdirektion aufzuheben und das Handelsregister-
amt anzuweisen, die Baugenossenschaft « Seewo » wieder
einzutragen. Er macht folgenden Tatbestand geltend:
Gemäss Grundpfandverschreibungs- . und Schuldanerken-
nungsvertrag vom 16. Juli 1931 mit Ergänzungsabkommen
vom 26. Januar 1932 ist die Baugenossenschaft « Seewo»
ihm 40,000 Fr. schuldig geworden. Diese Schuld hat der
DritteigentÜIDer Johannes Soraperra durch eine Grund-
pfandverschreibung (Kapitalhypothek) auf seiner Liegen-
schaft sichergestellt. Diese Schuld besteht heute noch zu
Recht. Am 2. November 1932 wurde über die Baugenos-
senschaft « Seewo » der Konkurs eröffnet. Am 10. Novem-
ber 1932 ist! dieser mangels Aktiven wieder eingestellt
worden. Um seine Ansprüche im Konkurs geltend zu
machen, hätte der Beschwerdeführer eine Kaution von
600 Fr. leisten müssen. Er machte aber VOn seinem Rechte
keinen Gebrauch, und zwar im Hinblick darauf, dass seine
Forderung durch das Drittpfand Soraperra sichergestellt
sei und die der Konkursitin gehörenden Liegenschaften
überschuldet seien, sodass er für· einen eventuellen Pfand-
ausfallbetrag doch keine Deckung aus der Masse bekommen
würde. Auf Begehren anderer Gläubiger wurden diese
Liegenschaften verwertet. Zufolge der Konkurseröffnung
hat das Handelsregisteramt Zürich die Baugenossenschaft
« Seewo » gestützt auf Art. 28 Zuf. 1 HRegV vom 6. Mai
1890 gelöscht.
In rechtlicher Beziehung vertritt der Beschwerdeführer
folgenden Standpunkt: Mit der Löschung ist die Genossen-
schaft als' juristische Person untergegangen, sodass sie
nicht mehr betrieben werden kann (BetE 42 III 40), weil
es an einem Betreibungssubjekt fehlt. Der abweisende Ent-
scheid der Volkswirtschaftsdirektion bedeutet eine Beein-
trächtigung der Gläubigerrechte des Beschwerdeführers.
Es wird diesem verunmöglicht, seine Forderungsrechte auf
dem Wege der Betreibung geltend zu machen. Ohne Wieder-
Registersachen. N0 28.
16:J
eintragung der Schuldnerin ist dem Beschwerdeführer das
Recht genommen, sich durch Verwertung des einem Dritten
gehörenden Grundpfandes zu decken, denn wenn die Be-
treibung gegen die Genossenschaft nicht möglich ist, ist sie
auch gegen den Pfandgeber nicht möglich. Und doch
muss es eine Möglichkeit geben, die persönliche Schuldnerin
« Seewo» auf Verwertung des Grundpfandes zu betreiben.
Die Direktion der Volkswirtschaft beantragt Abwei-
sung der Beschwerde. Nach ihrer Auffassung hat der
Beschwerdeführer dadurch, dass er die Durchführung
des Konkurses über die Genossenschaft nicht verlangte,
die für ihn nachteilige Situation selbst geschaffen. Mangels
einer gesetzlichen Regelung ist die Handelsregisterbehörde
nicht in der Lage, die Möglichkeit einer Wiedereintragung
zu schaffen. Infolge des Konkurses ist die Genossenschaft
als juristische Person untergegangen und kann nicht
durch eine Verfügung der Handelsregisterbehörde wieder
zum Leben erweckt werden.
Ein ehemaliges Vorstandsmitglied der Genossenschaft
« Seewo» hat sich dem Antrag der Direktion der Volks-
wirtschaft angeschlossen.
Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat
davon Umgang genommen, einen bestimmten Antrag· auf
Gutheissung oder Abweisung der Beschwerde zu stellen.
Es wirft die Frage auf, ob in den Fällen, wo ähnlich wie
bei der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses eines
Schuldners, es an einem persönlichen Schuldner gebricht,
welchem der Zahlungsbefehl zugestellt werden könnte,
Art. 89 Ahs. 2 VZG analog angewendet werden muss.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Ob die Beschwerde gutzuheissen oder abzuweisen ist,
hängt im vorliegenden Falle einzig davon ab, wie die
durch das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
aufgeworfene Frage beantwortet wird. M.a.W. es ist zu
entscheiden, ob die Wiedereintragung der infolge Kon-
kurses gelöschten Genossenschaft zur Verwertung des für
die Schuld dieser untergegangenen juristischen Person
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Verwaltungs. und DiszipIinarrechtapflege.
gesetzten, einem Dritten gehörenden Pfandes eine uner-
lässliche Bedingung darstellt. Zu bemerken ist vorerst,
dass durch Nichtleistung des für die Durchführung des
Konkursverfahrens über die Genossenschaft geforderten
Kostenvorschusses der Beschwerdeführer sich keinesfalls
etwas vergeben hat, weil sein Pfand ohnehin nicht in
diesem Konkursverfahren über die Genossenschaft hätte
zur Verwertung gelangen können (Art. 89 Abs. 1 VZG).
Ist eine n a tür I ich e Person Schuldner der dritt-
pfandversicherten Forderung, so wird auch nach Einstel-
lung des Konkursverfahrens über sie die Anhebung der
gegen sie und den Dritteigentümer des Pfandes zu füh-
renden Betreibung auf Pfandverwertung nicht auf Schwie-
rigkeiten stossen, weil die Einstellung des Konkursver-
fahrens nicht die Einrede mangelnden neuen Vermögens
begründet. Wird aber der Nachlass des durch Tod weg-
gefallenen persönlichen Schuldners konkursamtlich liqui-
diert (Art. 193 SchKG) oder wird das Konkursverfahren
eingestellt, so kann die Betreibung auf Verwertung des
Drittpfandes gegen den Dritteigentümer des Pfandes allein
angehoben :werden (Art. 89 Abs. 2 VZG). Die analoge
Anwendung letzterer Vorschrift rechtfertigt sich auch im
Falle, wo persönlicher Schuldner eine infolge Konkurs-
eröffnung und -schlussesi (sei e!3 nach Durchführung des
Konkursverfahrens oder ohne solche, d.h. nach Einstellung
desselben) untergegangene j ur ist i s c he Person war.
In diesem Falle kann der gar nicht mehr existierende
persönliche Schuldner ebenfalls beiseite gelassen werden
und braucht nicht durch Wiedereintragung in das Handels-
register zum Wiederaufleben gebracht zu werden zum
bIossen Zwecke der Verwertung des einem Dritten ge-
hörenden, für eine Schuld der inzwischen untergegan-
genen juristischen Person gesetzten Pfandes.
Demnach erkennt das BundesgericlU :
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abge-
wiesen.
Privatversicherung. :so 29.
11. PRIVATVERSICHERUNG
ASSURANCES PRIVEES
29. Arret du II mai 1933 dans la cause
Societe pour 1a protection judirique des assures S. A.
contre Depa.rtement federal da Justica et Police.
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Notion de l'entrepriEe d'a8sur,ance au sens de l'art. 1 al. 1 de la loi
federale de surveillance du 25 juin 1885.
Constitue une entreprise d'assurance et doit etre assujetti a
la surveillance de la Confederation, conformement a la loi
preciMe, l'etablissement qui se propose de reunir un grand
nombre de clients en leur promettant, contre une remuneration
forfaitaire, d'assumer pour eux les frais de justice et les hono-
raires d'avocat dans les proces entre assureurs et assures.
Il importe peu, a eet egard, que eette entreprise offre, en out~e,
a ses abonlles, des prestations pecunaires qui n'ont pas, an falt,
une importance preponderante.
A. -La Sociere ponr la protection juridique des
assures (SPA) a ere fondee a Geneve en 1929. Elle oonclut
des contrats d'abonnement, aux· termes desquels elle
garantit a ses « abonnes» differentes prestations moyen-
nant une remuneration forfaitaire. D'apres les conditions
generales adopteesen 1931, elle leur promettait :
a) des renseignements, conseils, enquetes, etc., gestion
et revision de portefeuilles en matiere d'assurance,
b) la defense juridique en matiere d'assurance,
c) la couverture, jusqu'a concurrence de 5000 fr., des
emoluments de justice dans les litiges d'assurance, et le
paiement des frais d'avocat dans les memes litiges,lorsque
l'abonne est represenre par un avocat de son choix,
d) la protection et la defense juridique des usagers de
la route.
e) la couverture, jusqu'a concurrence de 5000 fr.,. des
emoluments de justice des prooodures administratives
ou judiciaires dans lesquelles ses abonnes peuvent etre