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42_III_37

BGE 42 III 37

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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36 Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- Bur les loyers : ce droit prend naissance des le commence- ment de la poursuite, mais ses effets restent en suspens tant que la vente de l'immeuble n'a pas ete requise (cf. RO M. spec. 15 n° 99* et 41111 n° 55). En l' espece, le Credit mutuel n' ayant pas requis la vente de l'immeuble. il ne saurait etre question d'une obli- gation de l' office de lui verser le montant des loyers. D' autre part, en vertu de sa saisie de « la plus-value des loyers »,la recourante n' a aucun droit actuel sur les loyers. puisqu'il est possible que ceux-ci doivent confor- mement a rart. 806 CCS etre affectes a desinteresser le Credit mutuel. Cette possibilite subsiste aussi longtemps que le delai pendant lequelle creancier hypothecaire peut requerir la vente de l'immeuble n'est pas expire : jusqu'a ce moment, l' office doit donc conserver les loyers. Cepen- dant, a defaut d'un droit actuel, la recourante a sur les loyers un droit conditionnel qui lui permet de s'opposer a ce qu'ils soient prematurement verses au creancier hypothecaire. En effet elle a la faculte - d' ordre, il est vrai, plutöt theorique, vu la disposition precise de l' art. 806 - de contester par la voie de la procedure de revendication le droit de gage du creancier hypothecaire. Et surtout il peut se faire que oelui-ci laisse expirer. sans l'utiliser le delai fixe pour req!lerir la vente. S'il n'utilise pas ce deI ai ou s'il succombait dans le proces en revendi- cation, les loyers deviendraient disponibles et la recou- rante y aurait droit en sa quäIite de creanciere saisissante. Elle a donc un interet a en empecher la distribution au Credit mutuel et elle avait par consequent qualite pour former le present recours. Par ces motifs, La Chambre des poursuites et des faillites prononce: Le recours est admis dans le sens des motifs.

• Bd. gen. 38 I N° 139. und Konkurskammer. Ne 9. 37

9. Entscheid vom 17. Februa.r 1916 i. S. Blankart. Nichtanwendbarkeit von Art. 40 SchKG auf Aktiengesell- schaften. A. - Die Aktiengesellschaft Schappespinnerei Luzern mit Sitz in Luzern ist gemäss Beschluss der General- versammlung vom 12. Februar 1903 mit 16. März 1903 in Liquidation getreten. Zwecks Durchführung derselben wurde eine fünfgliedrige Liquidationskommission, der

u. a. auch der heutige Rekurrent Blankart angehörte, bestellt. Auflösungsbeschluss und Bestellung der Liqui- datoren sind im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom

15. April 1903 publiziert worden. Laut Bekanntmachung in N° 184 ebenda vom 10. August 1915 ist die Gesell- schaft seither «infolge beendigter Liquidation erloschen ». Am 3. November 1915 erliess darauf das Betreibungsamt Luzern auf Begehren des F. T. Gölz in Basel gegen die «Aktiengesellschaft Schappespinnerei Luzern in Liquidation» einen Zahlungsbefehl für 38,750 Fr. nebst 5 % Zinsen seit 12. November 1914 und stellte ihn dem Rekurrenten Blankart als Mitglied der Liqui- dationskommission zu. Blankart verweigerte zunächst die Annahme mit der Begründung, dass die betrie- bene Gesellschaft nicht mehr bestehe, und erhob, als das Betreibungsamt ihm den Zahlungsbefehl unter Be- rufung auf Art. 40 SchKG neuerdings übermittelte, Beschwerde, indem er geltend machte: die zitierte Vor- schrift gelte nur für physische Personen, auf die juris- tischen Personen des Handelsrechts, insbesondere Aktien- gesellschaften sei sie nicht anwendbar, weil diese Rechts- persönlichkeit nur auf Grund der Eintragung im Han- delsregister besässen und sie mit der Streichung in diesem verlören. Ein nicht mehr bestehendes Subjekt könne aber auch nicht betrieben werden. Eventuell wäre der Zah- lungsbefehl auch deshalb aufzuheben, weil dem Rekur- renten keine Vertretungsmacht für die betriebene Gesell-

38 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- schaft mehr zustehe. Die Befugnisse der Liquidatoren beruhten auf Mandat. Sie fielen demnach mit dem Er- löschen der Gesellschaft, das dem Tode des Mandanten im Sinne von Art. 405 OR gleichzustellen sei, dahin. Beide kantonalen Instanzen verwarfen die Beschwerde, die obere mit nachstehender Begründung : Es sei richtig, dass die Liquidationsgesellschaft mit der Streichung im Handelsregister an und für sich untergegangen sei und eine juristische Person daher nicht mehr bestehe. Prak- tische Erwägungen müssten indessen dazu führen, auch für die Zeit nach der Löschung eine Nachwirkung der Registereintragung anzunehmen, wie dies das Bundes- gericht denn auch für die· Kollektivgesellschaften be- reits anerkannt habe. Die Zweckmässigkeitserwägungen, welche es dafür angeführt habe - nämlich dass die Ein- tragung der Liquidationsbeendigung in das Ermessen der Liquidatoren gestellt sei, dass Dritte keine Garantie dafür hätten, ob die Liquidation auch wirklich beendigt sei, und den noch unbefriedigten Gläubigern deshalb die Möglichkeit gegeben werden müsse, ihre Ansprüche noch während einer bestimmten Frist nach der Löschung gel- tend zu machen, - träfen auch für die Aktiengesellschaft zu. Gehe ma~ davon aus, so erweise sich aber auch die Einrede der mangelnden Vertretungsbefugnis als unbe- gründet, da bei Anerkennung 'der Fortdauer der Betrei- bungsfähigkeit folgerichtig auch das Fortbestehen der Organe und Vertretungsverhältnisse angenommen werden müsse. Der Beschwerdeführer, der nicht bestreite. der Liquidationskommission bis zur Eintragung der Liqui- dationsbeendigung angehört zu haben, sei deshalb gemäss Art. 65 Ziff. 2 SchKG verpflichtet, für die Schuldnerin Betreibungsurkunden entgegenzunehmen. B. - Gegen den ihm am 22. Januar 1916 zugestellten Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rekurriert Blankart an das Bundesgericht unter Erneuerung seines Antrages auf Aufhebung des Zahlungsbefehls. und Konkurskammer. Na 9. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: S9 In dem von der Vorinstanz angeführten Urteil in Sachen Dussus vom 25. Mai 1912 (AS 15 N° 26*) hat das Bundesgericht erklärt. dass die Bestimmung des Art. 40 SchKG, wonach die Konkursbetreibung gegen im Han- delsregister eingetragen gewesene « Personen )) auch noch während sechs Monaten seit ihrer Streichung aus dem- selben zulässig ist, sich nicht nur auf physische Einzel- personen, sondern auch auf die Personengemeinschaften des Handelsrechts, Kollektiv- und . Kommanditgesell- schaften beziehe. Die Frage der Anwendbarkeit der Vor- schrift auf Aktiengesellschaften ist bis heute nicht ent- schieden worden. Sie muss mit dem Rekurrenten und im Gegensatz zur Vorinstanz verneinend beantwortet werden. Voraussetzung jeder Betreibung ist, dass sie sich gegen ein mit Rechtspersönlichkeit ausgestattetes Subjekt rich- tet. Diese Voraussetzung trifft bei der Betreibung gegen eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft auch nach deren Streichl;lllg im Handelsregister zu. Denn die Kol- lektiv- und Kommanditgesellschaft ist, wie schon oft aus- gesprochen, kein besonderes, von der Person der Gesell- schafter verschiedenes Rechtsubjekt : Träger der unter der Gesellschaftsfirma begründeten Rechte und Verpflich- tungen sind vielmehr die einzelnen Gesellschafter. Ihnen als Gesamteigentümern steht das Gesellschaftvermögen zu, wie sie andererseits für die Gesellschaftsverbindlich- keiten auch nicht nur mit dem letzteren, sondern persön- lich haften. Die Zulassung der Betreibung gegen die Ge- sellschaft als solche hat ihren Grund nicht in der Aner- kennung derselben als selbständigen Rechtssubjekts, son- dern in der Eigenschaft des Gesellschaftsvermögens als eines Sondervermögens, d. h. eines besonderen Haftungs- verhältnissen unterliegenden Vermögenskomplexes. Als wahre betriebene Subjekte erscheinen auch bei einer 801-

• Ges.-Ausg. 38 I N° 18.

40 En~cheidungen der Schuldbetre1bungs- chen Betreibung die Gesellschafter: die Bezeichnung der Gesellschaft als Schuldnerin will lediglich besagen, dass die Vollstreckung nur in das Gesellschaftsvermögen unter Ausschluss des Privatvermögens der einzelnen Gesell- schafter gehen soll. Demgemäss steht auch rechtlich nichts entgegen, diese Sonderexekution noch innert einer bestimmten Frist nach Streichung der Gesellschaft im Handelsregister zuzulassen, da die Subjekte der Betrei- bung durch die Streichung nicht untergehen. Im Gegensatz dazu hat man es bei der Aktiengesell- schaft mit einem selbständigen, von der Person der Ak- tionäre unabhängigen Rechtssubjekte, einer juristischen Person zu tun. Das Gesellschaftsvermögen steht nicht den Aktionären als Mit- bezw. Gesamteigentümern, sondern der durch ihren Zusammenschluss entstandenen Körper- schaft als solcher zu : nur diese und nicht der einzelne Aktionär haftet dementsprechend auch den Gesellschafts- gläubigern. Da andererseits das Gesetz für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit die Eintragung im Handelsre- gister fordert, muss angenommen werden, dass auch ihr Fortbestand an diese Voraussetzung geknüpft ist und die Streichung der Gesellschaft im Hande~sregister « infolge beendigter Liquidation» mit ihrem Untergang als Rechts- subjekt gleichbedeutend ist. Tnm dies zu, so kann aber von diesem Zeitpunkte an auch von einer Betreibung gegen sie nicht mehr die Rede sein, weil das Erlöschen der Gesellschaft als Rechtsperson notwendig auch das Dahin- fallen der Vertretungsmacht der bisherigen Verwaltung bezw. der Liquidatoren zur Folge hat, und es daher an einer Person, die für die Betreibungsschuldnerin rechts- verbindliche Erklärungen abgeben und der die Betrei- bungsurkunden zugestellt werden könnten, fehlt. Dies gibt denn im Grunde auch die Vorinstanz zu, indem sie ihren abweichenden Entscheid nicht auf Rechts- sondern ausschliesslich auf Zweckmässigkeits- gründe stützt. Nun treffen aber diese dem Urteile in Sachen Dussus entnommenen Zweckmässigkeitserwägungen, was -', und Konkurskammel'. N0 9'~ 41 die Vorinstanz'übersieht, lediglich auf die Kollektiv- unq Kommanditgesellschaften zu. Auf die Aktiengesellschaft können sie angesichts der Art, wie hier das Liquidations- verfahren durch Art. 665-667 OR geordnet ist, nicht über- tragen werden. Danach muss die Auflösung der Gesell- schaft nicht nur zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, sondern ausserdem noch zu drei Malen in den für die Publikationen der Gesellschaft bestimmten öffent- . lichen Blättern bekannt gemacht und damit die Aufforde- rung an die Gesellschaftsgläubiger verbunden werden, ihre Ansprüche anzumelden ; das Gesellschaftsvermögen darf erst nach vorangegangener Tilgung der Schulden und nicht vor Ablauf eines Jahres seit der dritten oben er- wähnten Bekanntmachung in den öffentlichen Blättern verteilt werden : der Betrag nicht angemeldeter bekannter Forderungen ist gerichtlich zu hinterlegen, ebenso der- jenige noch schwebender oder streitiger Verbindlichkeiten, sofern nicht die Vermögensverteilung bis zu deren Erle- digung ausgesetzt bleibt oder den Gläubigern angemes- sene Sicherheit geleistet wird. « Mitglieder der Verwaltung oder Liquidatoren, welche dem entgegenhandeln, sind den Gläubigern persönlich und solidarisch zur Erstattung der den Aktionären geleisteten Zahlungen verpflichtet. » Zur Eintragung der beendigten Liquidation bezw. zur Strei- chung der Gesellschaft im Handelsregister genügt dem- nach nicht wie bei der Kollektiv- und Kommanditgesell- schaft die einfache - vielleicht der Wahrheit nicht ent- sprechende - Erklärung der Liquidatoren, son.dern .. es muss dazu der Nachweis geleistet werden, dass dIe Glau- biger im Sinne des Art. 665 zur Geltendmachung ihrer Ansprüche aufgefordert worden sind und dass seit der dritten bezüglichen Aufforderung mindestens ein Jahr verstrichen ist. Da während dieser Zeit die Gesellschaft als Liquidationsgesellschaft im Handelsregister eing~ tragen bleiben muss, so ist damit den Gläubigern die Möglichkeit geWährleistet, sich im Wege der Zwangsvoll- streckung der Verteilung des Gesellschaftsvermögens vor

42 Bntscheldungen der SchuJdbetreibungs- erfolgter Tilgung bezw. Sicherstellung ihrer Forderungen zu widersetzen. Der Zweck, den bei den Kollektiv- und Kommanditgeellschaften die Vorschrift des Art 40 SchKG verfolgt, wird hier demnach schon durch die Art der Ordnung des Liquidationsverfahrens erreicht, sodass auch vom Standpunkte der praktischen Bedürf- nisse keine Veranlassung besteht, die Betreibungsfähig- keit über die Streichung der Gesellschaft hinaus fort- dauern zu lassen. Die Frage, ob und inwieweit überhaupt blosse Zweckmässigkeitserwägungen der von der Vor- instanz angeführten Art gegenüber den oben ent- wickelten Rechtsgründen, welche dieser Lösung ent...; gegen stehen würden, in Betr~cht fallen könnten, braucht deshalb nicht geprüft zu werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss der damit angefochtene Zahlungsbefehl des Betreibungs- amtes Luzern N° 9652 vom 3. November 1915 aufgehoben.

10. Sentenza 17febbmio 1916 nella causa Amministrazione del fa.llimento Credito 'l'icinese. Una domanda di rinvio 0 di 'sospensione dell' incanto equi- vale a rinuncia alIa domanda di realizzazione, ehe non potra venir riproposta se non nei termini delI'art. 116 LEF. - Deeorrenza di questi termini e susseguente perenzione dell'esecuzione. - Art. 116 e 121 LEF. A. - Nell'esecuzione n° 2942 promossa dall'amminis- trazione deI faHimento deI Credito Ticinese in Locarno contro Giacomo Monico in Dongio, l'ufficio delle esecu- zioni di Blenio pignorava il 15 ottobre 1915 (Il'eventuale eccedenza sul ricavo (I della vendita dei pegni pignorati

• nel gruppo n° 37 fino aHa concorrenza deI capitale, - I und Konkurskammer. N° 10. . 43 » interessi e spese ». n pignoramente in favore deI gruppo n° 37 era avvenuto il22 maggio 1914 ed aveva portato su mobili ed immobili. Il 20 aprile 1915 tre creditori appartenenti a detto gruppo domandavano la realizzazione dei beni pignorati. In seguito di ciö l'Ufficio fissava per 1'0tto maggio 1915 il primo incanto, che perö andö deserto per mancanza di oblatori. Immediatamente prima deI secondo incanto, . indetto per il 2 giugno 1915, i creditori istanti ne ottene- vano daU'ufficio la sospensione rilasciandogli la seguente dichiarazione : (I I sottoscritti creditori deI « signor Gia- ) como Monico come alle eseeuzioni di cui al gruppo n° 37 » autorizzano I'Ufficio delle eseeuzioni e fallimenti a sos-

t) pendere per un rnese da oggi l'incanto dei beni sia )) mobili che immobili cornpresi nelle indicate esecuzioni. ) La sospensione avviene senza pregiudizio dei diritti di » tutti i singoli creditori partecipanti al gruppo suddetto ) n° 37 acquisiti a seguito dei pignoramenti stati ese-

l) guiti ». Il 3 luglio 1915 l'avvocato Jolli in Semione, agendo in norne di due creditori parteeipanti al gruppo n° 37 domandava all'ufficio delle eseeuzioni ehe proce- desse a nuovo ineanto perche ({ l' autorizzazione a sospen- dere I'ineanto, limitata ad un messe, era trascorsa ~), in seguito a che I'Ufficio fissava il nuovo ineanto per il 5 setternbre 1915 e 10 pubblicava nel foglio ufficiale can- tonale deI 27 luglio 1915. B. - Con rieorso 3 agosto 1915 l'Amministrazione deI fallimento Credito Ticinese, agendo per se e per la Banca Popolare di Zurigo e la Banca Cornmerciale di Basilea insorgeva eontro questo avviso. Essa dornandava ehe le esecuzioni costituenti il gruppo n° 37 fossero dichiarate perente per decorrenza deI termine di eui aU' art. 116 LEF, la sospensione d'incanto accordata il 2 giugno 1915 im- plicando ritiro della domanda di vendita 20 aprile 1915 e non potendo la nuova dornanda Jolli deI 3 luglio 1915 venir presa in considerazione perche intanto era trascorso il termine previsto da quel disposto.