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64_II_150

BGE 64 II 150

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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150

Obligationenrecht. No 26.

26. Urteil der I. Zivilabteil11llg vom 18. Kai 1935

i. S. Spinner gegen Xeton A.-G. und Buchmann.

Akt i e n r e c h t.

Leg i tim a t ion zur A n f e c h t ti n g des A u fl ö s u n g s _

beschlusses einer A.-G.: Ein Gläubiger, der

eine Forderung gegen die gelöschte A.·G. zu haben behauptet,

ist ni c h t leg i tim i e r t; er kann- auf dem Admi-

nistrativweg die Wiedereintragung der A.-G. verlangen.

Nichtigkeitsklage gegen

den Auflösungsbe-

s chI u s s: Setzt ebenfalls Wie der ein t rag u n g der

der A.-G. im Handelsregister voraus. Keine Möglichkeit der

Klage gegen ein früheres Organ auf Vornahme der Wieder-

eintragung der Gesellscha.ft.

A. -

Der Kläger Dr. Spinner, Isidor Buchmann und

W. G. Laubscher beabsichtigten die Gründung einer

Aktiengesellschaft « Keton A. G.». Zur Erreichung dieses

Ziels schlossen sie am 22. Juli 1936 einen sogenannten

(Poolvertrag) ab, nach dem Dr. Spinner allein 20% und

Buchmann und Laubscher allein je 35 % Aktien hätten

übernehmen sollen, während die restierenden 10% für

alle Beteiligten geme~am bestimmt gewesen waren.

Am 28. August 1936 wurde die Eintragung der (Keton

A. G.)) in das Handelsregister im Handelsamtsblatt

publiziert.

Einziger Verwaltungs rat war danach der

Beklagte S. Buchmann, der nach den Anmeldeakten

neben I. Buchmann alleiniger Gründer und Aktienzeichner

war.

Durch « Generalversammlungsbeschluss) vom 4. Dezem-

ber 1936 wurde die « Keton A. G.)) aufgelöst. Zugleich

wurde die Liquidation. als durchgeführt erklärt. Am 7.

Dezember 1936 erfolgte die Löschung der Firma im

Handelsregister.

B. -

Dr. Spinner stellte darauf vor den Zürcher Gerich-

ten gegenüber der Aktiengesellschaft und ihrem einzigen

Verwaltungsrat das Begehren auf Ungültigerklärung des,

Auflösungsbeschlusses und der Löschungsanmeldung, sowie

Obligationenrecht. N° 26.

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. auf Wiedereintragung der Gesellschaft in das Handels-

register.

O. -

Bezirksgericht und Obergericht des Kantons

Zürich sind auf die Klage gegen die « Keton A. G.») nicht

eingetreten, während sie die Klage gegen S. Buchmann

abwiesen.

D. -

Gegen den oberinstanzlichen Entscheid vom

30. November 1937 hat der Kläger die Berufung an das

Bundesgericht erklärt und Gutheissung der Klage be-

antragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Aktiengesellschaft erwirbt Rechtspersönlich-

keit erst durch ihren Eintrag in das Handelsregister

(Art. 623 aOR). Gelangt sie zur Auflösung, so ist ein

dahingehender Beschluss von der Verwaltung zur Eintra-

gung in das Handelsregister anzumelden (Art. 665 aOR).

Die Aktiengesellschaft bleibt aber weiterhin juristische

Person und kann als solche immer noch betrieben und

eingeklagt werden (vgl. 'BGE 23 I 287). Nach Art. 666

in Verbindung mit Art. 584 aOR haben die Liquidatoren

die schliessliche Auseinandersetzung' der Gesellschaft her-

beizuführen. Dazu gehört insbesondere auch die Löschung

der Firma im Handelsregister nach' durchgeführter Liqui-

dation (vgl. BAcHMANN, Komm. zum OR, Art. 584 Anm.

6).

Damit nimmt die juristische Person zunächst ihr

Ende (vgl. BGE 42 III 40).

Das Bundesgericht hat

indessen in übereinstimmung mit der frühem Praxis

des Bundesrates entschieden, dass, falls die Liquidation

im Zeitpunkt der Löschung tatsächlich noch nicht beendigt

war, d. h. falls noch Passiven oder unverteilte Aktiven

bestunden, die Möglichkeit eines Wiederauflebens der

juristischen Persönlichkeit durch Wiedereintragung in das

Handelsregister vorhanden sei (vgl. BGE 57 I 42 und 235,

59 I 163, 59 II 59, 60 I 28, Erw. 2, sowie Stampa, Entscheide

in Handelsregistersachen, Nr. 43/47 und 50/51).

Auch der Kläger behauptet, es stünden ihm noch

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Obligationenrecht .. N° 26.

Forderungen gegenüber der gelöschten Aktiengesellschaft

zu. Er habe denn auch den Weg einer Wiedereintragung

zu beschreiten versucht, ohne aber zum Ziele zu gelangen.

Der Erfolg war ihm indessen nur deshalb versagt, weil

er den vom Handelsregisteramt geforderten Vorschuss

nicht zu leisten vermochte. Jener Weg steht ihm also

nach wie vor offen. Um die Gesellschaft für angeblich

noch bestehende Forderungen belangen zu können, bedurfte

es mithin der heute anbegehrten Ungültigerklärung des

Auflösungsbeschlusses nicht.

Der Kläger behauptet indessen, dass er ganz unabhängig

von seinen Forderungen gegenüber der Aktiengesellschaft

in seiner Eigenschaft als Aktionär Anspruch auf Anfech-

tung des Auflösungsbeschlusses habe. Allein nach der

das Bundesgericht bindenden Feststellung der Vorinstanz

hat der Kläger seine Aktionäreigenschaft nicht nachzu-

weisen vermocht.

Eine Anfechtungsklage kann aber,

abgesehen von den Organen der Aktiengesellschaft, nur

ein Aktionär anstrengen (vgl. statt vieler ENSSLIN, Das

Recht auf Anfechtung gesetz-

oder statutenwidriger

Generalversammlungsbeschlüsse der Aktiengesellschaft,

S. 65 ff., spez. S. 85) ..

Die Anfechtungsklage ist daher schon wegen mangeln-

der Aktivlegitimation gegenüber beiden Beklagten abzu-

weisen.

2. -

Der Kläger macht auch Nichtigkeit des Auflösungs-

beschlusses der Generalversa~mlung der « Keton A. G. »

geltend.

Die Nichtigkeitsklage gegen Generalversammlungsbe-

schlüsse von Aktiengesellschaften stellt sich als Fest-

stellungsklage dar. Das sie schützende Urteil hat aus-

schliesslich deklaratorischen Charakter, m. a. W. ein nich-

tiger Generalversammlungsbeschluss vermag von vorn-

herein, also auch ohne gerichtliche Feststellung, keine

Rechtswirkungen zu erzeugen. Er muss daher von Gerich-

ten und Administrativbehörden von Amtes wegen berück-

sichtigt werden (vgl. WIELAND, Handelsrecht, Band 2

Obligationenrecht. N° 26.

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104 f, SCHLEGELBERGER, deutsches Aktiengesetz vom 30.

Januar 1937, § 195 N. 1, sowie HUEcK, Anfechtbarkeit

und Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen bei

Aktiengesellschaften, S. 233 ff.).

Hievon ausgehend,

könnte man vielleicht versucht sein, anzunehmen, eine

Klage auf Nichtigerklärung eines Auflösungsbeschlusses

sei selbst nach vollzogener Löschung im Handelsregister

noch gegen die aufgelöste und gelöschte Gesellschaft

möglich, weil die Löschung und mit ihr auch ihr Vollzug

nichtig und daher rechtlich unbeachtlich sei. Allein eine

solche Argumentation wäre unzulässig.

Denn de facto

ist durch den Vollzug des nichtigen Löschungsbeschlusses

die Rechtspersönlichkeit der Aktiengesellschaft vernichtet

und ihre Organisation zerschlagen worden (vgl. SCHLEGEL-

BERGER, a. a. 0., § 214 N. 17). Diesem Faktum muss

prozessual Rechnung getragen werden. Denn im Moment

der Einleitung eines Prozesses, in dem die Feststellung

der Nichtigkeit eines bereits vollzogenen Auflösungs-

beschlusses anbegehrt wird, steht ja noch nicht fest, ob

die behauptete Nichtigkeit auch wirklich vorhanden sei

oder nicht. Für den Fall, dass sie . im nachfolgenden

Verfahren verneint werden sollte, wäre mithin ein Prozess

gegen ein gar nicht existierendes Gebilde durchgeführt

worden.

Das ist aber undenkbar. In Analogie zum

Vorgehen bei der Löschung einer Aktiengesellschaft

trotz dem Vorhandensein weiterer Gläubiger muss daher

auch dann, wenn auf Nichtigerklärung eines vollzogenen

AuflÖSUllgsbeschlusses einer Aktiengesellschaft geklagt

werden will, zunächst eine Wiedereintragung der Gesell-

schaft in das Handelsregister nach Glaubhaftmachung der

Nichtigkeit beim Registeramt betrieben werden.

Auf die gegen die gelöschte und daher rechtlich nicht

mehr bestehende Aktiengesellschaft gerichtete Nichtig-

keitsklage kann daher nicht eingetreten werden.

3. -

Unter diesen Umständen bleibt nur noch zu

prüfen, ob allenfalls die gleichzeitig auch gegen den

ehemaligen Verwaltungsrat gerichtete Klage auf Nichtiger-

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I'rozessrecht.

klärung des AuflösUngsbeschlusses geschützt werden könne.

Indessen steht 3>uch hier die Tatsache entgegen, dass die

Aktiengesellschaft faktisch zu bestehen aufgehört hat

und damit auch ihre Organisation' dahingefallen ist.

Obwohl die Nichtigkeit eines Auflösungsbeschlusses von

Amtes wegen zu berücksichtigen ist, geht es daher nicht

an, das Organ, das als solches zu existieren aufgehört

hat, gerichtlich zu Organhandlungen zu verurteilen,

bevor durch eine Wiedereintragung in das Handelsregister

die Rechtspersönlichkeit der Aktiengesellschaft und die

Organqualität ihres Vertreters wieder hergestellt ist.

Schutzwürdige Interessen werden dadurch in keiner

Weise verletzt. Denn neben der Möglichkeit einer Wieder-

eintragung einer solchen Gesellschaft auf dem Admi-

nistrativwege steht dem Nichtigkeitskläger auch eine

Verantwortlichkeitsklage gegen fehlbare Verwaltungsräte

zu. Ob nicht sogar auf dem Beschwerdeweg direkt gegen

die Eintragung einer nichtigen Auflösung einer Aktien-

gesellschaft vorgegangen werden könne, kann dahin-

gestellt bleiben, ebenso wie die weitere Frage, ob im

vorliegenden Falle überhaupt ein Nichtigkeitsgrund ver-

wirklicht sei.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. November

1937 im Sinne der Motive oostätigt;

Vergl. auch Nr. 28. -

Voir aussi n° 28.

V. PROZESSRECHT

PROCEDURE

Vgl. Nr. 15, 16, 20, 23. -

Voir nOS 15, 16, 20, 23.

Motoriahrzeugverkehr. N0 27.

155

VI. MOTORFAHRZEUGVERKEHR

CIRCULATION DES vEHICULES AUTOMOBILES

27. Arr6t de 1a. Ire Seetion civile du 3 mai 1938

dans la causa 'Weil ger contre « t:.a BAloise ».

Droit de priorite dans les localit6s.

1. Arr&€ du Oonseil I&leral du 26 mars 1934 concernant les routes

prineipales avec priorite de passage. Question de Ia Iegalite de

l'art. 2 disposant que, dans les localiMs, la priorite doit etre

donnee, a chaque' crois8e, debouche et bifurcation de routes,

au conducteur qui vient de droite (question laissee ouverte).

2. Le conducteur debouchant d'une rue laterale sur une route

de grand trafic doit dans tous las cas s'assurer qu'il peut

exercer sa priorite de droite a l'egard d'un vehicule circulant

sur Ia grande ariere.

Obligations du conducteur de ce dernier vehicule.

3. Principas de Ia reparation en cas de dommage causa a un deten·

teur par un autre detenteur (art. 39 LA).

A. -

A la sortie nord-est d'Avenches, en direction de

Morat, la «route du Faubourg » rejoint, au sud, la route

cantonaIe a grand trafic Lausanne-Beroe, en formant avec

elle un angle aigu. La route Lausaime-Beroe est designee

comme route principale par l'arrere du Conseil federal

du 26 mars 1934. L'intersection des deux routes se trouve

en delta des signaux de localire. Dans l'angle, un immeuble

masque la vue sur la' gauche en sorte que, pour un auto-

mobiliste circulant sur la route du Faubourg, la route

cantonale, denommee a cet endroit « Avenue Jomini »,

n'est visible, dans la direction d'Avenches, qu'au debouche

sur ladite artere.

Le 14 mai 1936, vers 22 h. 30, Emile Galley circulait

a vive allure sur la route cantonale, en direction de Berne,

au volant d'un camion appartenant aux Entreprises

Electriques Fribourgeoises (EEF). Au meme moment,

Henri Wenger, pilotant sa voiture Renault, debouchait