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64_II_150

BGE 64 II 150

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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150 Obligationenrecht. No 26.

26. Urteil der I. Zivilabteil11llg vom 18. Kai 1935

i. S. Spinner gegen Xeton A.-G. und Buchmann. Akt i e n r e c h t. Leg i tim a t ion zur A n f e c h t ti n g des A u fl ö s u n g s _ beschlusses einer A.-G.: Ein Gläubiger, der eine Forderung gegen die gelöschte A.·G. zu haben behauptet, ist ni c h t leg i tim i e r t; er kann- auf dem Admi- nistrativweg die Wiedereintragung der A.-G. verlangen. Nichtigkeitsklage gegen den Auflösungsbe- s chI u s s: Setzt ebenfalls Wie der ein t rag u n g der der A.-G. im Handelsregister voraus. Keine Möglichkeit der Klage gegen ein früheres Organ auf Vornahme der Wieder- eintragung der Gesellscha.ft. A. - Der Kläger Dr. Spinner, Isidor Buchmann und W. G. Laubscher beabsichtigten die Gründung einer Aktiengesellschaft « Keton A. G.». Zur Erreichung dieses Ziels schlossen sie am 22. Juli 1936 einen sogenannten ( Poolvertrag ) ab, nach dem Dr. Spinner allein 20% und Buchmann und Laubscher allein je 35 % Aktien hätten übernehmen sollen, während die restierenden 10% für alle Beteiligten geme~am bestimmt gewesen waren. Am 28. August 1936 wurde die Eintragung der ( Keton A. G.)) in das Handelsregister im Handelsamtsblatt publiziert. Einziger Verwaltungs rat war danach der Beklagte S. Buchmann, der nach den Anmeldeakten neben I. Buchmann alleiniger Gründer und Aktienzeichner war. Durch « Generalversammlungsbeschluss ) vom 4. Dezem- ber 1936 wurde die « Keton A. G. )) aufgelöst. Zugleich wurde die Liquidation. als durchgeführt erklärt. Am 7. Dezember 1936 erfolgte die Löschung der Firma im Handelsregister. B. - Dr. Spinner stellte darauf vor den Zürcher Gerich- ten gegenüber der Aktiengesellschaft und ihrem einzigen Verwaltungsrat das Begehren auf Ungültigerklärung des, Auflösungsbeschlusses und der Löschungsanmeldung, sowie Obligationenrecht. N° 26. 151 . auf Wiedereintragung der Gesellschaft in das Handels- register. O. - Bezirksgericht und Obergericht des Kantons Zürich sind auf die Klage gegen die « Keton A. G.») nicht eingetreten, während sie die Klage gegen S. Buchmann abwiesen. D. - Gegen den oberinstanzlichen Entscheid vom

30. November 1937 hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt und Gutheissung der Klage be- antragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Die Aktiengesellschaft erwirbt Rechtspersönlich- keit erst durch ihren Eintrag in das Handelsregister (Art. 623 aOR). Gelangt sie zur Auflösung, so ist ein dahingehender Beschluss von der Verwaltung zur Eintra- gung in das Handelsregister anzumelden (Art. 665 aOR). Die Aktiengesellschaft bleibt aber weiterhin juristische Person und kann als solche immer noch betrieben und eingeklagt werden (vgl. 'BGE 23 I 287). Nach Art. 666 in Verbindung mit Art. 584 aOR haben die Liquidatoren die schliessliche Auseinandersetzung' der Gesellschaft her- beizuführen. Dazu gehört insbesondere auch die Löschung der Firma im Handelsregister nach' durchgeführter Liqui- dation (vgl. BAcHMANN, Komm. zum OR, Art. 584 Anm. 6). Damit nimmt die juristische Person zunächst ihr Ende (vgl. BGE 42 III 40). Das Bundesgericht hat indessen in übereinstimmung mit der frühem Praxis des Bundesrates entschieden, dass, falls die Liquidation im Zeitpunkt der Löschung tatsächlich noch nicht beendigt war, d. h. falls noch Passiven oder unverteilte Aktiven bestunden, die Möglichkeit eines Wiederauflebens der juristischen Persönlichkeit durch Wiedereintragung in das Handelsregister vorhanden sei (vgl. BGE 57 I 42 und 235, 59 I 163, 59 II 59, 60 I 28, Erw. 2, sowie Stampa, Entscheide in Handelsregistersachen, Nr. 43/47 und 50/51). Auch der Kläger behauptet, es stünden ihm noch 152 Obligationenrecht .. N° 26. Forderungen gegenüber der gelöschten Aktiengesellschaft zu. Er habe denn auch den Weg einer Wiedereintragung zu beschreiten versucht, ohne aber zum Ziele zu gelangen. Der Erfolg war ihm indessen nur deshalb versagt, weil er den vom Handelsregisteramt geforderten Vorschuss nicht zu leisten vermochte. Jener Weg steht ihm also nach wie vor offen. Um die Gesellschaft für angeblich noch bestehende Forderungen belangen zu können, bedurfte es mithin der heute anbegehrten Ungültigerklärung des Auflösungsbeschlusses nicht. Der Kläger behauptet indessen, dass er ganz unabhängig von seinen Forderungen gegenüber der Aktiengesellschaft in seiner Eigenschaft als Aktionär Anspruch auf Anfech- tung des Auflösungsbeschlusses habe. Allein nach der das Bundesgericht bindenden Feststellung der Vorinstanz hat der Kläger seine Aktionäreigenschaft nicht nachzu- weisen vermocht. Eine Anfechtungsklage kann aber, abgesehen von den Organen der Aktiengesellschaft, nur ein Aktionär anstrengen (vgl. statt vieler ENSSLIN, Das Recht auf Anfechtung gesetz- oder statutenwidriger Generalversammlungsbeschlüsse der Aktiengesellschaft, S. 65 ff., spez. S. 85) .. Die Anfechtungsklage ist daher schon wegen mangeln- der Aktivlegitimation gegenüber beiden Beklagten abzu- weisen.

2. - Der Kläger macht auch Nichtigkeit des Auflösungs- beschlusses der Generalversa~mlung der « Keton A. G. » geltend. Die Nichtigkeitsklage gegen Generalversammlungsbe- schlüsse von Aktiengesellschaften stellt sich als Fest- stellungsklage dar. Das sie schützende Urteil hat aus- schliesslich deklaratorischen Charakter, m. a. W. ein nich- tiger Generalversammlungsbeschluss vermag von vorn- herein, also auch ohne gerichtliche Feststellung, keine Rechtswirkungen zu erzeugen. Er muss daher von Gerich- ten und Administrativbehörden von Amtes wegen berück- sichtigt werden (vgl. WIELAND, Handelsrecht, Band 2 Obligationenrecht. N° 26. 153 104 f, SCHLEGELBERGER, deutsches Aktiengesetz vom 30. Januar 1937, § 195 N. 1, sowie HUEcK, Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen bei Aktiengesellschaften, S. 233 ff.). Hievon ausgehend, könnte man vielleicht versucht sein, anzunehmen, eine Klage auf Nichtigerklärung eines Auflösungsbeschlusses sei selbst nach vollzogener Löschung im Handelsregister noch gegen die aufgelöste und gelöschte Gesellschaft möglich, weil die Löschung und mit ihr auch ihr Vollzug nichtig und daher rechtlich unbeachtlich sei. Allein eine solche Argumentation wäre unzulässig. Denn de facto ist durch den Vollzug des nichtigen Löschungsbeschlusses die Rechtspersönlichkeit der Aktiengesellschaft vernichtet und ihre Organisation zerschlagen worden (vgl. SCHLEGEL- BERGER, a. a. 0., § 214 N. 17). Diesem Faktum muss prozessual Rechnung getragen werden. Denn im Moment der Einleitung eines Prozesses, in dem die Feststellung der Nichtigkeit eines bereits vollzogenen Auflösungs- beschlusses anbegehrt wird, steht ja noch nicht fest, ob die behauptete Nichtigkeit auch wirklich vorhanden sei oder nicht. Für den Fall, dass sie . im nachfolgenden Verfahren verneint werden sollte, wäre mithin ein Prozess gegen ein gar nicht existierendes Gebilde durchgeführt worden. Das ist aber undenkbar. In Analogie zum Vorgehen bei der Löschung einer Aktiengesellschaft trotz dem Vorhandensein weiterer Gläubiger muss daher auch dann, wenn auf Nichtigerklärung eines vollzogenen AuflÖSUllgsbeschlusses einer Aktiengesellschaft geklagt werden will, zunächst eine Wiedereintragung der Gesell- schaft in das Handelsregister nach Glaubhaftmachung der Nichtigkeit beim Registeramt betrieben werden. Auf die gegen die gelöschte und daher rechtlich nicht mehr bestehende Aktiengesellschaft gerichtete Nichtig- keitsklage kann daher nicht eingetreten werden.

3. - Unter diesen Umständen bleibt nur noch zu prüfen, ob allenfalls die gleichzeitig auch gegen den ehemaligen Verwaltungsrat gerichtete Klage auf Nichtiger- 154 I'rozessrecht. klärung des AuflösUngsbeschlusses geschützt werden könne. Indessen steht 3>uch hier die Tatsache entgegen, dass die Aktiengesellschaft faktisch zu bestehen aufgehört hat und damit auch ihre Organisation' dahingefallen ist. Obwohl die Nichtigkeit eines Auflösungsbeschlusses von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, geht es daher nicht an, das Organ, das als solches zu existieren aufgehört hat, gerichtlich zu Organhandlungen zu verurteilen, bevor durch eine Wiedereintragung in das Handelsregister die Rechtspersönlichkeit der Aktiengesellschaft und die Organqualität ihres Vertreters wieder hergestellt ist. Schutzwürdige Interessen werden dadurch in keiner Weise verletzt. Denn neben der Möglichkeit einer Wieder- eintragung einer solchen Gesellschaft auf dem Admi- nistrativwege steht dem Nichtigkeitskläger auch eine Verantwortlichkeitsklage gegen fehlbare Verwaltungsräte zu. Ob nicht sogar auf dem Beschwerdeweg direkt gegen die Eintragung einer nichtigen Auflösung einer Aktien- gesellschaft vorgegangen werden könne, kann dahin- gestellt bleiben, ebenso wie die weitere Frage, ob im vorliegenden Falle überhaupt ein Nichtigkeitsgrund ver- wirklicht sei. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. November 1937 im Sinne der Motive oostätigt; Vergl. auch Nr. 28. - Voir aussi n° 28. V. PROZESSRECHT PROCEDURE Vgl. Nr. 15, 16, 20, 23. - Voir nOS 15, 16, 20, 23. Motoriahrzeugverkehr. N0 27. 155 VI. MOTORFAHRZEUGVERKEHR CIRCULATION DES vEHICULES AUTOMOBILES

27. Arr6t de 1a. Ire Seetion civile du 3 mai 1938 dans la causa 'Weil ger contre « t:.a BAloise ». Droit de priorite dans les localit6s.

1. Arr&€ du Oonseil I&leral du 26 mars 1934 concernant les routes prineipales avec priorite de passage. Question de Ia Iegalite de l'art. 2 disposant que, dans les localiMs, la priorite doit etre donnee, a chaque' crois8e, debouche et bifurcation de routes, au conducteur qui vient de droite (question laissee ouverte ).

2. Le conducteur debouchant d'une rue laterale sur une route de grand trafic doit dans tous las cas s'assurer qu'il peut exercer sa priorite de droite a l'egard d'un vehicule circulant sur Ia grande ariere. Obligations du conducteur de ce dernier vehicule.

3. Principas de Ia reparation en cas de dommage causa a un deten· teur par un autre detenteur (art. 39 LA). A. - A la sortie nord-est d'Avenches, en direction de Morat, la «route du Faubourg » rejoint, au sud, la route cantonaIe a grand trafic Lausanne-Beroe, en formant avec elle un angle aigu. La route Lausaime-Beroe est designee comme route principale par l' arrere du Conseil federal du 26 mars 1934. L'intersection des deux routes se trouve en delta des signaux de localire. Dans l'angle, un immeuble masque la vue sur la' gauche en sorte que, pour un auto- mobiliste circulant sur la route du Faubourg, la route cantonale, denommee a cet endroit « Avenue Jomini », n'est visible, dans la direction d'Avenches, qu'au debouche sur ladite artere. Le 14 mai 1936, vers 22 h. 30, Emile Galley circulait a vive allure sur la route cantonale, en direction de Berne, au volant d'un camion appartenant aux Entreprises Electriques Fribourgeoises (EEF). Au meme moment, Henri Wenger, pilotant sa voiture Renault, debouchait