Volltext (verifizierbarer Originaltext)
150
Obligationenrecht. No 26.
26. Urteil der I. Zivilabteil11llg vom 18. Kai 1935
i. S. Spinner gegen Xeton A.-G. und Buchmann.
Akt i e n r e c h t.
Leg i tim a t ion zur A n f e c h t ti n g des A u fl ö s u n g s _
beschlusses einer A.-G.: Ein Gläubiger, der
eine Forderung gegen die gelöschte A.·G. zu haben behauptet,
ist ni c h t leg i tim i e r t; er kann- auf dem Admi-
nistrativweg die Wiedereintragung der A.-G. verlangen.
Nichtigkeitsklage gegen
den Auflösungsbe-
s chI u s s: Setzt ebenfalls Wie der ein t rag u n g der
der A.-G. im Handelsregister voraus. Keine Möglichkeit der
Klage gegen ein früheres Organ auf Vornahme der Wieder-
eintragung der Gesellscha.ft.
A. -
Der Kläger Dr. Spinner, Isidor Buchmann und
W. G. Laubscher beabsichtigten die Gründung einer
Aktiengesellschaft « Keton A. G.». Zur Erreichung dieses
Ziels schlossen sie am 22. Juli 1936 einen sogenannten
(Poolvertrag) ab, nach dem Dr. Spinner allein 20% und
Buchmann und Laubscher allein je 35 % Aktien hätten
übernehmen sollen, während die restierenden 10% für
alle Beteiligten geme~am bestimmt gewesen waren.
Am 28. August 1936 wurde die Eintragung der (Keton
A. G.)) in das Handelsregister im Handelsamtsblatt
publiziert.
Einziger Verwaltungs rat war danach der
Beklagte S. Buchmann, der nach den Anmeldeakten
neben I. Buchmann alleiniger Gründer und Aktienzeichner
war.
Durch « Generalversammlungsbeschluss) vom 4. Dezem-
ber 1936 wurde die « Keton A. G.)) aufgelöst. Zugleich
wurde die Liquidation. als durchgeführt erklärt. Am 7.
Dezember 1936 erfolgte die Löschung der Firma im
Handelsregister.
B. -
Dr. Spinner stellte darauf vor den Zürcher Gerich-
ten gegenüber der Aktiengesellschaft und ihrem einzigen
Verwaltungsrat das Begehren auf Ungültigerklärung des,
Auflösungsbeschlusses und der Löschungsanmeldung, sowie
Obligationenrecht. N° 26.
151
. auf Wiedereintragung der Gesellschaft in das Handels-
register.
O. -
Bezirksgericht und Obergericht des Kantons
Zürich sind auf die Klage gegen die « Keton A. G.») nicht
eingetreten, während sie die Klage gegen S. Buchmann
abwiesen.
D. -
Gegen den oberinstanzlichen Entscheid vom
30. November 1937 hat der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht erklärt und Gutheissung der Klage be-
antragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Aktiengesellschaft erwirbt Rechtspersönlich-
keit erst durch ihren Eintrag in das Handelsregister
(Art. 623 aOR). Gelangt sie zur Auflösung, so ist ein
dahingehender Beschluss von der Verwaltung zur Eintra-
gung in das Handelsregister anzumelden (Art. 665 aOR).
Die Aktiengesellschaft bleibt aber weiterhin juristische
Person und kann als solche immer noch betrieben und
eingeklagt werden (vgl. 'BGE 23 I 287). Nach Art. 666
in Verbindung mit Art. 584 aOR haben die Liquidatoren
die schliessliche Auseinandersetzung' der Gesellschaft her-
beizuführen. Dazu gehört insbesondere auch die Löschung
der Firma im Handelsregister nach' durchgeführter Liqui-
dation (vgl. BAcHMANN, Komm. zum OR, Art. 584 Anm.
6).
Damit nimmt die juristische Person zunächst ihr
Ende (vgl. BGE 42 III 40).
Das Bundesgericht hat
indessen in übereinstimmung mit der frühem Praxis
des Bundesrates entschieden, dass, falls die Liquidation
im Zeitpunkt der Löschung tatsächlich noch nicht beendigt
war, d. h. falls noch Passiven oder unverteilte Aktiven
bestunden, die Möglichkeit eines Wiederauflebens der
juristischen Persönlichkeit durch Wiedereintragung in das
Handelsregister vorhanden sei (vgl. BGE 57 I 42 und 235,
59 I 163, 59 II 59, 60 I 28, Erw. 2, sowie Stampa, Entscheide
in Handelsregistersachen, Nr. 43/47 und 50/51).
Auch der Kläger behauptet, es stünden ihm noch
152
Obligationenrecht .. N° 26.
Forderungen gegenüber der gelöschten Aktiengesellschaft
zu. Er habe denn auch den Weg einer Wiedereintragung
zu beschreiten versucht, ohne aber zum Ziele zu gelangen.
Der Erfolg war ihm indessen nur deshalb versagt, weil
er den vom Handelsregisteramt geforderten Vorschuss
nicht zu leisten vermochte. Jener Weg steht ihm also
nach wie vor offen. Um die Gesellschaft für angeblich
noch bestehende Forderungen belangen zu können, bedurfte
es mithin der heute anbegehrten Ungültigerklärung des
Auflösungsbeschlusses nicht.
Der Kläger behauptet indessen, dass er ganz unabhängig
von seinen Forderungen gegenüber der Aktiengesellschaft
in seiner Eigenschaft als Aktionär Anspruch auf Anfech-
tung des Auflösungsbeschlusses habe. Allein nach der
das Bundesgericht bindenden Feststellung der Vorinstanz
hat der Kläger seine Aktionäreigenschaft nicht nachzu-
weisen vermocht.
Eine Anfechtungsklage kann aber,
abgesehen von den Organen der Aktiengesellschaft, nur
ein Aktionär anstrengen (vgl. statt vieler ENSSLIN, Das
Recht auf Anfechtung gesetz-
oder statutenwidriger
Generalversammlungsbeschlüsse der Aktiengesellschaft,
S. 65 ff., spez. S. 85) ..
Die Anfechtungsklage ist daher schon wegen mangeln-
der Aktivlegitimation gegenüber beiden Beklagten abzu-
weisen.
2. -
Der Kläger macht auch Nichtigkeit des Auflösungs-
beschlusses der Generalversa~mlung der « Keton A. G. »
geltend.
Die Nichtigkeitsklage gegen Generalversammlungsbe-
schlüsse von Aktiengesellschaften stellt sich als Fest-
stellungsklage dar. Das sie schützende Urteil hat aus-
schliesslich deklaratorischen Charakter, m. a. W. ein nich-
tiger Generalversammlungsbeschluss vermag von vorn-
herein, also auch ohne gerichtliche Feststellung, keine
Rechtswirkungen zu erzeugen. Er muss daher von Gerich-
ten und Administrativbehörden von Amtes wegen berück-
sichtigt werden (vgl. WIELAND, Handelsrecht, Band 2
Obligationenrecht. N° 26.
153
104 f, SCHLEGELBERGER, deutsches Aktiengesetz vom 30.
Januar 1937, § 195 N. 1, sowie HUEcK, Anfechtbarkeit
und Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen bei
Aktiengesellschaften, S. 233 ff.).
Hievon ausgehend,
könnte man vielleicht versucht sein, anzunehmen, eine
Klage auf Nichtigerklärung eines Auflösungsbeschlusses
sei selbst nach vollzogener Löschung im Handelsregister
noch gegen die aufgelöste und gelöschte Gesellschaft
möglich, weil die Löschung und mit ihr auch ihr Vollzug
nichtig und daher rechtlich unbeachtlich sei. Allein eine
solche Argumentation wäre unzulässig.
Denn de facto
ist durch den Vollzug des nichtigen Löschungsbeschlusses
die Rechtspersönlichkeit der Aktiengesellschaft vernichtet
und ihre Organisation zerschlagen worden (vgl. SCHLEGEL-
BERGER, a. a. 0., § 214 N. 17). Diesem Faktum muss
prozessual Rechnung getragen werden. Denn im Moment
der Einleitung eines Prozesses, in dem die Feststellung
der Nichtigkeit eines bereits vollzogenen Auflösungs-
beschlusses anbegehrt wird, steht ja noch nicht fest, ob
die behauptete Nichtigkeit auch wirklich vorhanden sei
oder nicht. Für den Fall, dass sie . im nachfolgenden
Verfahren verneint werden sollte, wäre mithin ein Prozess
gegen ein gar nicht existierendes Gebilde durchgeführt
worden.
Das ist aber undenkbar. In Analogie zum
Vorgehen bei der Löschung einer Aktiengesellschaft
trotz dem Vorhandensein weiterer Gläubiger muss daher
auch dann, wenn auf Nichtigerklärung eines vollzogenen
AuflÖSUllgsbeschlusses einer Aktiengesellschaft geklagt
werden will, zunächst eine Wiedereintragung der Gesell-
schaft in das Handelsregister nach Glaubhaftmachung der
Nichtigkeit beim Registeramt betrieben werden.
Auf die gegen die gelöschte und daher rechtlich nicht
mehr bestehende Aktiengesellschaft gerichtete Nichtig-
keitsklage kann daher nicht eingetreten werden.
3. -
Unter diesen Umständen bleibt nur noch zu
prüfen, ob allenfalls die gleichzeitig auch gegen den
ehemaligen Verwaltungsrat gerichtete Klage auf Nichtiger-
154
I'rozessrecht.
klärung des AuflösUngsbeschlusses geschützt werden könne.
Indessen steht 3>uch hier die Tatsache entgegen, dass die
Aktiengesellschaft faktisch zu bestehen aufgehört hat
und damit auch ihre Organisation' dahingefallen ist.
Obwohl die Nichtigkeit eines Auflösungsbeschlusses von
Amtes wegen zu berücksichtigen ist, geht es daher nicht
an, das Organ, das als solches zu existieren aufgehört
hat, gerichtlich zu Organhandlungen zu verurteilen,
bevor durch eine Wiedereintragung in das Handelsregister
die Rechtspersönlichkeit der Aktiengesellschaft und die
Organqualität ihres Vertreters wieder hergestellt ist.
Schutzwürdige Interessen werden dadurch in keiner
Weise verletzt. Denn neben der Möglichkeit einer Wieder-
eintragung einer solchen Gesellschaft auf dem Admi-
nistrativwege steht dem Nichtigkeitskläger auch eine
Verantwortlichkeitsklage gegen fehlbare Verwaltungsräte
zu. Ob nicht sogar auf dem Beschwerdeweg direkt gegen
die Eintragung einer nichtigen Auflösung einer Aktien-
gesellschaft vorgegangen werden könne, kann dahin-
gestellt bleiben, ebenso wie die weitere Frage, ob im
vorliegenden Falle überhaupt ein Nichtigkeitsgrund ver-
wirklicht sei.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. November
1937 im Sinne der Motive oostätigt;
Vergl. auch Nr. 28. -
Voir aussi n° 28.
V. PROZESSRECHT
PROCEDURE
Vgl. Nr. 15, 16, 20, 23. -
Voir nOS 15, 16, 20, 23.
Motoriahrzeugverkehr. N0 27.
155
VI. MOTORFAHRZEUGVERKEHR
CIRCULATION DES vEHICULES AUTOMOBILES
27. Arr6t de 1a. Ire Seetion civile du 3 mai 1938
dans la causa 'Weil ger contre « t:.a BAloise ».
Droit de priorite dans les localit6s.
1. Arr&€ du Oonseil I&leral du 26 mars 1934 concernant les routes
prineipales avec priorite de passage. Question de Ia Iegalite de
l'art. 2 disposant que, dans les localiMs, la priorite doit etre
donnee, a chaque' crois8e, debouche et bifurcation de routes,
au conducteur qui vient de droite (question laissee ouverte).
2. Le conducteur debouchant d'une rue laterale sur une route
de grand trafic doit dans tous las cas s'assurer qu'il peut
exercer sa priorite de droite a l'egard d'un vehicule circulant
sur Ia grande ariere.
Obligations du conducteur de ce dernier vehicule.
3. Principas de Ia reparation en cas de dommage causa a un deten·
teur par un autre detenteur (art. 39 LA).
A. -
A la sortie nord-est d'Avenches, en direction de
Morat, la «route du Faubourg » rejoint, au sud, la route
cantonaIe a grand trafic Lausanne-Beroe, en formant avec
elle un angle aigu. La route Lausaime-Beroe est designee
comme route principale par l'arrere du Conseil federal
du 26 mars 1934. L'intersection des deux routes se trouve
en delta des signaux de localire. Dans l'angle, un immeuble
masque la vue sur la' gauche en sorte que, pour un auto-
mobiliste circulant sur la route du Faubourg, la route
cantonale, denommee a cet endroit « Avenue Jomini »,
n'est visible, dans la direction d'Avenches, qu'au debouche
sur ladite artere.
Le 14 mai 1936, vers 22 h. 30, Emile Galley circulait
a vive allure sur la route cantonale, en direction de Berne,
au volant d'un camion appartenant aux Entreprises
Electriques Fribourgeoises (EEF). Au meme moment,
Henri Wenger, pilotant sa voiture Renault, debouchait