Volltext (verifizierbarer Originaltext)
HiS
Staat.srecht.
Denksehrift an Hand der bisherigen Untersuchungs-
ergebnisse angegebene gewesen sein sollte, als eine Episode,
ein Inzident in dem grossen Kampfe um die :\Iacht, wie
er damals zwischen der heute zum Siege gelangten Bewe-
gung ünd den gegnerischen Parteien unter weitgehender
Zuhilfenahme von Gewalt, insbesondere Anwendung von
Schuss- und andern Waffen, ausgefochten wurde.
Sie
stellt sich infolgedessen trotz der darin enthaltenen gemein-
rechtlichen Elemente doch überwiegend nicht als ein
gemeines Vergehen, sondern als solches mit politischem
Charakter dar, für das nach Art. 4 des Auslieferungsver-
trages die Auslieferung nicht beansprucht werden kann.
Ob Ockert dabei der angreifende oder der angegriffene
Teil gewesen sei, spielt keine entscheidende Rolle, weil es
an dem politischen Charakter des Zusammenstosses
zwischen den beiden T~ilen nichts ändert. Es genügt auch
hier an den oben (unter 3) erörterten Fall Ragni zu erin-
nern, wo sich die beiden Opfer, zu deren Misshandlung
Ragni Beihilfe geleistet hatte, unzweifelhaft in der Rolle
der Angegriffenen befunden hatten.
Immerhin mag
bemerkt werden, dass von einem Vorbedacht inbezug auf
die Abgabe der Schüsse gegen Bleser -
wenigstens in
dem Sinne, wie dieser Begriff bisher aufgefasst zu werden
pflegte -
selbst nach der Tatbestandsdarstellung der
Denkschrift offenbar nicht gesprochen werden kann.
Wäre es von vornherein die Absicht des Ockert gewesen,
seine Gegner mit der Schusswaffe anzugreifen, so würde er
sofort geschossen und nicht erst dem Bleser einen Schlag
mit der Hand versetzt haben, um sich dann zur Flucht
zu wenden und während derselben die Schüsse abzugeben.
6. -
Die Auslieferung ist deshalb abzulehnen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Einsprache Ockerts gegen seine Auslieferung an
Deutschland wird gutgeheissen.
Die Auslieferung hat
demnach nicht stattzufinden.
159
V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
27. Urteil vom 6. Oktober 1933 i. S. Ja,un
gegen Begierungsra.t des Ka.ntons 13ern.
. Art. 86 Ziff. 3 OG. Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide,
wodurch eine Entmündigung oder eine Stellung unter Bei-
standschaft abgelehnt wird, kann wegen Verletzung von
Bundesrecht die zivilrechtliche Beschwerde, also nicht auch
die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen werden.
A. -
Die Vormundschaftsbehörde von Meiringen lehnte
es ab, dem Rekurrenten auf sein Begehren einen Beistand
für die Führung eines Prozesses zu bestellen. Hierüber
beschwerte sich der Rekurrent zunächst beim Regierungs-
statthalter von Oberhasli und über dessen ablehnenden
Entscheid beim Regierungsrat des Kantons Bern. Auch
dieser wies die Beschwerde am 23. Mai 1933 ab.
B. -
Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat
Jaun die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem
Antrag auf Aufhebung.
Er macht geltend, dass Art. 372 ZGB willkürlich ver-
letzt worden sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Nach Art. 86 Ziff. 3 OG kann gegen letztinstanzliche
Entscheide kantonaler Behörden wegen Verletzung von
Bundesrecht in den Fällen von Entmündigung und Stellung
unter Beistandschaft, sowie Aufhebung dieser Verfügungen
(Art. 368-374, 392-397, 434 und 439 ZGB) die zivilrecht-
liehe Beschwerde erhoben werden. Im vorliegenden Fan
hat man es mit der Frage der Stellung unter Beistand-
schaft zu tun, so dass der Rekurrent den Entscheid des
Regierungsrates wegen Verletzung des Art. 372 ZGB mit
der zivilrechtlichen Beschwerde anfechten konnte. Dass
160
Staatsrecht.
der Regierungsrat den Rekurrenten nicht unter Beistand-
schaft gestellt, sondern -im Gegenteil diese Massnahme
abgelehnt hat, ändert hieran nichts, da nach dem Wort-
laut und Inhalt des Art. 86 Ziff. 3 00 auch gegen Ent-
scheide, die eine Entmündigung oder Stellung unter Bei-
standschaft ablehnen, die zivilrechtliehe Beschwerde ergrif-
fen werden kann. Da somit dieses Rechtsoottei dem
Rekurrenten für seinen Beschwerdegrund zur Verfügung
stand, so konnte er diesen Beschwerdegrund nicht mit
dem staatsrechtlichen Rekurse, der nur ein subsidiäres
Rechtsmittel bildet, geltend machen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 23. -
Voir aussi n° 23.
Registersachen. No 18.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE -
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. REGISTERSACHEN
REGISTRES
28. tJ'rteU der L Zivila'bteUung vom 17. Juli 1933
i. S. Xiefer gegen Ba ugenossenscha.ft "Seewo"
und Direktion der Volkswirtschaft Zürich.
Wiedereintragung ins Handelsregister 7 Un-
tergang einer juristischen Person infolge Konkurses; Löschung
im Handelsregister; Begehren eines Gläubigers auf Wieder-
eintragung in Hinsicht auf die Verwertung eines durch einen
Dritten für die Schuld der juristischen Person gesetzten Pfan-
des. Zu diesem Zweck braucht k ein e Wiedereintragung
stattzufinden: die Betreibung kann gegen den DritteigentÜIDer
des Pfandes allein angehoben werden. Analoge Anwendung
von Art. 89 Ahs. 2 VZG.
A. -
Am 26. Januar 1933 stellte Jakob Kiefer beim.
HandelsregiBteramt des Kantons Zürich das Begehren,
es sei die zufolge Konkurses am 2. November 1932 im
Handelsregister gelöschte Baugenossenschaft « Seewo »
als in Liquidation befindlich wieder einzutragen. Das
Handelsregisteramt teilte Kiefer wiederholt, letztmals am
3. April 1933 OOt, dass es dem Wiedereintragungsbegehren
keine Folge geben könne.
B. -
Am 5. April 1933 reichte Kiefer bei der Direktion
der Volkswirtschaft des Kantons Zürich Beschwerde gegen
das Handelsregisteramt ein.
Durch Entscheid vom
21. April 1933 wurde diese Beschwerde abgewiesen.