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59_I_159

BGE 59 I 159

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

HiS

Staat.srecht.

Denksehrift an Hand der bisherigen Untersuchungs-

ergebnisse angegebene gewesen sein sollte, als eine Episode,

ein Inzident in dem grossen Kampfe um die :\Iacht, wie

er damals zwischen der heute zum Siege gelangten Bewe-

gung ünd den gegnerischen Parteien unter weitgehender

Zuhilfenahme von Gewalt, insbesondere Anwendung von

Schuss- und andern Waffen, ausgefochten wurde.

Sie

stellt sich infolgedessen trotz der darin enthaltenen gemein-

rechtlichen Elemente doch überwiegend nicht als ein

gemeines Vergehen, sondern als solches mit politischem

Charakter dar, für das nach Art. 4 des Auslieferungsver-

trages die Auslieferung nicht beansprucht werden kann.

Ob Ockert dabei der angreifende oder der angegriffene

Teil gewesen sei, spielt keine entscheidende Rolle, weil es

an dem politischen Charakter des Zusammenstosses

zwischen den beiden T~ilen nichts ändert. Es genügt auch

hier an den oben (unter 3) erörterten Fall Ragni zu erin-

nern, wo sich die beiden Opfer, zu deren Misshandlung

Ragni Beihilfe geleistet hatte, unzweifelhaft in der Rolle

der Angegriffenen befunden hatten.

Immerhin mag

bemerkt werden, dass von einem Vorbedacht inbezug auf

die Abgabe der Schüsse gegen Bleser -

wenigstens in

dem Sinne, wie dieser Begriff bisher aufgefasst zu werden

pflegte -

selbst nach der Tatbestandsdarstellung der

Denkschrift offenbar nicht gesprochen werden kann.

Wäre es von vornherein die Absicht des Ockert gewesen,

seine Gegner mit der Schusswaffe anzugreifen, so würde er

sofort geschossen und nicht erst dem Bleser einen Schlag

mit der Hand versetzt haben, um sich dann zur Flucht

zu wenden und während derselben die Schüsse abzugeben.

6. -

Die Auslieferung ist deshalb abzulehnen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Einsprache Ockerts gegen seine Auslieferung an

Deutschland wird gutgeheissen.

Die Auslieferung hat

demnach nicht stattzufinden.

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V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

27. Urteil vom 6. Oktober 1933 i. S. Ja,un

gegen Begierungsra.t des Ka.ntons 13ern.

. Art. 86 Ziff. 3 OG. Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide,

wodurch eine Entmündigung oder eine Stellung unter Bei-

standschaft abgelehnt wird, kann wegen Verletzung von

Bundesrecht die zivilrechtliche Beschwerde, also nicht auch

die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen werden.

A. -

Die Vormundschaftsbehörde von Meiringen lehnte

es ab, dem Rekurrenten auf sein Begehren einen Beistand

für die Führung eines Prozesses zu bestellen. Hierüber

beschwerte sich der Rekurrent zunächst beim Regierungs-

statthalter von Oberhasli und über dessen ablehnenden

Entscheid beim Regierungsrat des Kantons Bern. Auch

dieser wies die Beschwerde am 23. Mai 1933 ab.

B. -

Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat

Jaun die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem

Antrag auf Aufhebung.

Er macht geltend, dass Art. 372 ZGB willkürlich ver-

letzt worden sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Nach Art. 86 Ziff. 3 OG kann gegen letztinstanzliche

Entscheide kantonaler Behörden wegen Verletzung von

Bundesrecht in den Fällen von Entmündigung und Stellung

unter Beistandschaft, sowie Aufhebung dieser Verfügungen

(Art. 368-374, 392-397, 434 und 439 ZGB) die zivilrecht-

liehe Beschwerde erhoben werden. Im vorliegenden Fan

hat man es mit der Frage der Stellung unter Beistand-

schaft zu tun, so dass der Rekurrent den Entscheid des

Regierungsrates wegen Verletzung des Art. 372 ZGB mit

der zivilrechtlichen Beschwerde anfechten konnte. Dass

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Staatsrecht.

der Regierungsrat den Rekurrenten nicht unter Beistand-

schaft gestellt, sondern -im Gegenteil diese Massnahme

abgelehnt hat, ändert hieran nichts, da nach dem Wort-

laut und Inhalt des Art. 86 Ziff. 3 00 auch gegen Ent-

scheide, die eine Entmündigung oder Stellung unter Bei-

standschaft ablehnen, die zivilrechtliehe Beschwerde ergrif-

fen werden kann. Da somit dieses Rechtsoottei dem

Rekurrenten für seinen Beschwerdegrund zur Verfügung

stand, so konnte er diesen Beschwerdegrund nicht mit

dem staatsrechtlichen Rekurse, der nur ein subsidiäres

Rechtsmittel bildet, geltend machen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Vgl. auch Nr. 23. -

Voir aussi n° 23.

Registersachen. No 18.

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE -

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. REGISTERSACHEN

REGISTRES

28. tJ'rteU der L Zivila'bteUung vom 17. Juli 1933

i. S. Xiefer gegen Ba ugenossenscha.ft "Seewo"

und Direktion der Volkswirtschaft Zürich.

Wiedereintragung ins Handelsregister 7 Un-

tergang einer juristischen Person infolge Konkurses; Löschung

im Handelsregister; Begehren eines Gläubigers auf Wieder-

eintragung in Hinsicht auf die Verwertung eines durch einen

Dritten für die Schuld der juristischen Person gesetzten Pfan-

des. Zu diesem Zweck braucht k ein e Wiedereintragung

stattzufinden: die Betreibung kann gegen den DritteigentÜIDer

des Pfandes allein angehoben werden. Analoge Anwendung

von Art. 89 Ahs. 2 VZG.

A. -

Am 26. Januar 1933 stellte Jakob Kiefer beim.

HandelsregiBteramt des Kantons Zürich das Begehren,

es sei die zufolge Konkurses am 2. November 1932 im

Handelsregister gelöschte Baugenossenschaft « Seewo »

als in Liquidation befindlich wieder einzutragen. Das

Handelsregisteramt teilte Kiefer wiederholt, letztmals am

3. April 1933 OOt, dass es dem Wiedereintragungsbegehren

keine Folge geben könne.

B. -

Am 5. April 1933 reichte Kiefer bei der Direktion

der Volkswirtschaft des Kantons Zürich Beschwerde gegen

das Handelsregisteramt ein.

Durch Entscheid vom

21. April 1933 wurde diese Beschwerde abgewiesen.