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59_I_159

BGE 59 I 159

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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HiS Staat.srecht. Denksehrift an Hand der bisherigen Untersuchungs- ergebnisse angegebene gewesen sein sollte, als eine Episode, ein Inzident in dem grossen Kampfe um die :\Iacht, wie er damals zwischen der heute zum Siege gelangten Bewe- gung ünd den gegnerischen Parteien unter weitgehender Zuhilfenahme von Gewalt, insbesondere Anwendung von Schuss- und andern Waffen, ausgefochten wurde. Sie stellt sich infolgedessen trotz der darin enthaltenen gemein- rechtlichen Elemente doch überwiegend nicht als ein gemeines Vergehen, sondern als solches mit politischem Charakter dar, für das nach Art. 4 des Auslieferungsver- trages die Auslieferung nicht beansprucht werden kann. Ob Ockert dabei der angreifende oder der angegriffene Teil gewesen sei, spielt keine entscheidende Rolle, weil es an dem politischen Charakter des Zusammenstosses zwischen den beiden T~ilen nichts ändert. Es genügt auch hier an den oben (unter 3) erörterten Fall Ragni zu erin- nern, wo sich die beiden Opfer, zu deren Misshandlung Ragni Beihilfe geleistet hatte, unzweifelhaft in der Rolle der Angegriffenen befunden hatten. Immerhin mag bemerkt werden, dass von einem Vorbedacht inbezug auf die Abgabe der Schüsse gegen Bleser - wenigstens in dem Sinne, wie dieser Begriff bisher aufgefasst zu werden pflegte - selbst nach der Tatbestandsdarstellung der Denkschrift offenbar nicht gesprochen werden kann. Wäre es von vornherein die Absicht des Ockert gewesen, seine Gegner mit der Schusswaffe anzugreifen, so würde er sofort geschossen und nicht erst dem Bleser einen Schlag mit der Hand versetzt haben, um sich dann zur Flucht zu wenden und während derselben die Schüsse abzugeben.

6. - Die Auslieferung ist deshalb abzulehnen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Einsprache Ockerts gegen seine Auslieferung an Deutschland wird gutgeheissen. Die Auslieferung hat demnach nicht stattzufinden. 159 V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

27. Urteil vom 6. Oktober 1933 i. S. Ja,un gegen Begierungsra.t des Ka.ntons 13ern. . Art. 86 Ziff. 3 OG. Gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide, wodurch eine Entmündigung oder eine Stellung unter Bei- standschaft abgelehnt wird, kann wegen Verletzung von Bundesrecht die zivilrechtliche Beschwerde, also nicht auch die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen werden. A. - Die Vormundschaftsbehörde von Meiringen lehnte es ab, dem Rekurrenten auf sein Begehren einen Beistand für die Führung eines Prozesses zu bestellen. Hierüber beschwerte sich der Rekurrent zunächst beim Regierungs- statthalter von Oberhasli und über dessen ablehnenden Entscheid beim Regierungsrat des Kantons Bern. Auch dieser wies die Beschwerde am 23. Mai 1933 ab. B. - Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat Jaun die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung. Er macht geltend, dass Art. 372 ZGB willkürlich ver- letzt worden sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Nach Art. 86 Ziff. 3 OG kann gegen letztinstanzliche Entscheide kantonaler Behörden wegen Verletzung von Bundesrecht in den Fällen von Entmündigung und Stellung unter Beistandschaft, sowie Aufhebung dieser Verfügungen (Art. 368-374, 392-397, 434 und 439 ZGB) die zivilrecht- liehe Beschwerde erhoben werden. Im vorliegenden Fan hat man es mit der Frage der Stellung unter Beistand- schaft zu tun, so dass der Rekurrent den Entscheid des Regierungsrates wegen Verletzung des Art. 372 ZGB mit der zivilrechtlichen Beschwerde anfechten konnte. Dass 160 Staatsrecht. der Regierungsrat den Rekurrenten nicht unter Beistand- schaft gestellt, sondern -im Gegenteil diese Massnahme abgelehnt hat, ändert hieran nichts, da nach dem Wort- laut und Inhalt des Art. 86 Ziff. 3 00 auch gegen Ent- scheide, die eine Entmündigung oder Stellung unter Bei- standschaft ablehnen, die zivilrechtliehe Beschwerde ergrif- fen werden kann. Da somit dieses Rechtsoottei dem Rekurrenten für seinen Beschwerdegrund zur Verfügung stand, so konnte er diesen Beschwerdegrund nicht mit dem staatsrechtlichen Rekurse, der nur ein subsidiäres Rechtsmittel bildet, geltend machen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 23. - Voir aussi n° 23. Registersachen. No 18. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE - JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. REGISTERSACHEN REGISTRES

28. tJ'rteU der L Zivila'bteUung vom 17. Juli 1933

i. S. Xiefer gegen Ba ugenossenscha.ft "Seewo" und Direktion der Volkswirtschaft Zürich. Wiedereintragung ins Handelsregister 7 Un- tergang einer juristischen Person infolge Konkurses; Löschung im Handelsregister; Begehren eines Gläubigers auf Wieder- eintragung in Hinsicht auf die Verwertung eines durch einen Dritten für die Schuld der juristischen Person gesetzten Pfan- des. Zu diesem Zweck braucht k ein e Wiedereintragung stattzufinden: die Betreibung kann gegen den DritteigentÜIDer des Pfandes allein angehoben werden. Analoge Anwendung von Art. 89 Ahs. 2 VZG. A. - Am 26. Januar 1933 stellte Jakob Kiefer beim. HandelsregiBteramt des Kantons Zürich das Begehren, es sei die zufolge Konkurses am 2. November 1932 im Handelsregister gelöschte Baugenossenschaft « Seewo » als in Liquidation befindlich wieder einzutragen. Das Handelsregisteramt teilte Kiefer wiederholt, letztmals am

3. April 1933 OOt, dass es dem Wiedereintragungsbegehren keine Folge geben könne. B. - Am 5. April 1933 reichte Kiefer bei der Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich Beschwerde gegen das Handelsregisteramt ein. Durch Entscheid vom

21. April 1933 wurde diese Beschwerde abgewiesen.