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59_II_461

BGE 59 II 461

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

460 Obligationenrecht .. No 68. Dennoch rechtfertigt es sich nicht, die Beklagten für den vollen Schaden ersatzpflichtig zu erklären. In erster Linie ist anzunehmen, dass die Kläger oder ihre Rechts- vorgänger die Aktien auch gekauft hätten, wenn - bei korrekter Gründung - dem Dr. Silberberg ein höherer Preis als derjenige von 90,000 Fr. bewilligt worden wäre, denn erfahrungsgemäss werden bei Apports und Über- nahmen oft solche erhöhte Preise gewährt, wobei allerdings jede ziffermässige Schätzung auf Schwierigkeiten stösst, zumal da es sich um ein Spekulationsobjekt handelte. Gerade diese letztere Erwägung, dass das ganze Geschäft an sich und auch für die Kläger spekulativen Charakter besass, muss aber selbst auch einen Grund zur Reduktion des Schadenersatzes bilden. Über den Erfolg der Petro- leumbohrungen auf dem Terrain Szczec-Boze und auf den mit Bruttoprozentrechten belasteten Feldern herrschte Ungewissheit. Wenn auch der spekulative Charakter eines Geschäftes kein Freibrief für betrügerische Handlun- gen ist, indem der Käufer eines Spekulationspapiers sol- chen weitern Risiken immerhin nicht ausgesetzt werden will, darf der spekulative Charakter doch nicht ganz ausser Acht gelassen werden : Auch wenn die Übernahme von Szczec-Boze in den gesetzlichen Formen und zu einem vernünftigen Preis vor sich gegangen wäre, und wenn dem Silberberg nicht zwei nicht geschuldete Jahreszinse gewährt worden wären, hätte der Wert der Aktien sogar bis auf Null sinken können; jedenfalls muss die fallende Tendenz auf dem Effektenmarkt seit dem Aktienkauf, auch was Petroleumpapiere betrifft, in Anschlag gebracht werden. Dagegen kann als dritter Reduktionsgrund nicht die Eigenschaft der Beklagten als Strohmänner berücksichtigt werden. Wer sich für eine solche Tätigkeit hergibt, soll die Gefahren tragen, besonders wenn er sich dafür noch bezahlen lässt. Unter Würdigung aller Umstände ist die Schadener- satzpflicht der Beklagten auf die Hälfte des oben fest- Obligationenrecht. N0 69. 461 gestellten Schadens von in sgesamt 89,310 Fr. anzusetzen. Eine weitere Reduktion rechtfertigt sich nicht, da den Beklagten eine wissentliche Verletzung ihrer Pflichten als Verwaltungsräte zur Last fällt. Der Regress unter den solidarisch haftenden Beklagten endlich braucht nach der Rechtsprechung durch den Richter nicht von Amtes wegen bestimmt zu werden (BGE 58 II S. 538). In casu besteht umso weniger Anlass dazu, als Kantor und Silberberg möglicherweise regress- pflichtig sind, am Prozess aber nicht teilgenommen haben, obwohl ihnen der Streit verkündet worden ist. Demnach erkennt da8 Bundesgericht:

1. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen.

2. Die Berufung der Kläger wird teilweise gutgeheissen und die Beklagten werden verpflichtet, den Klägern unter Solidarhaft folgende Beträge zu bezahlen :

a) an die Erben B. . . Fr. 39,390.- nebst Zins zu 5 % seit 13. Nov. 1925

b) an Frl. Antoinette von L. . . . . . . . . Fr. 2,340.- id. id.

c) an Clementine von W. verw. . Fr. 1,560.- id. id.

d) an Dr. Rudolf S. Fr. 1,365.- id. id. zusammen Fr.44,655.- nebst Zins. Im Übrigen wird auch die Berufung der Kläger abge- wiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. November 1932 bestätigt.

69. Auszug a.us dem Urteil der L Zivilabteilung vom 13. Dezember 1933 i. S. Thomann gegen Schütz. Voraussetzuug für einen Ver s 0 r ger sc h ade n ist die U n t e r s t ü t z u n g s b e d ü r f t i g k e i t des Ansprechers. Diese liegt vor bei Beeinträchtigung der bisherigen s t an. des ge m ä s sen Leb e n s haI tun g zufolge Wegfalls des Versorgers. Art. 45 Abs. 3 OR. 462 ObligntionE>nrecht. No 69. Die Tatsache der G e fäll i g k e i t s f a h r t so .. 'ie die f i 11 a 11' Z i e 11 e 11 Ver h ä 1 t 11 i 8 S e der bei d e 11 Par t eie n sind Ums t ä nd e, die bei der Bestimmung des Schaden- ersatzes zu beriicksichtige11 sind. Art. 4.3 Abs. 1 OR. .A 1/,8 dem Tatbestand : Die Kläo-er sind die Witwe und die bei den minder- '" jährigen, am 25. Dezember 1920 und am 20. Februar 1924 geborenen Knaben des Dr. Albert Schütz, Handels- redaktor der N. Z. Z. Dieser hatte am 20. April 1929 nach der Generalversammlung der Konservenfabrik Lenz- burg eine Einladung des Beklagten angenommen, in dessen Auto nach Zürich zurückzufahren. Zwischen Sarmensdorf und Hilfikon überschlug sich der Wagen, wobei Dr. Schütz auf der Stelle getötet wurde. Die Kläger haben den Beklagten auf die Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung im Betrage von 200,000 Fr. belangt. Die beiden kantonalen Instanzen haben die Klage grundsätzlich geschützt und den Klägern neben den Bestattungskosten Genugtuungssummen und Renten als Ersatz für den Verlust des Versorgers zugesprochen, und zwar hat das Obergericht des Kantons Zürich die Rente für die Witwe auf 360 Fr. im Monat festgesetzt, zahlbar für die Zeit vom 20. April 1929 bis zum 12. Mai 1955, diejenige für die Knaben auf je 225 Fr. im Monat, zahlbar je bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr der Knaben; diese Beträge haben sich ergeben nach einem Abzug im Sinne von Art. 43 OR von 10 % des vollen Versorgerschadens. Als Genugtuung hat das Obergericht der Witwe 3000 Fr., den beiden Knaben je 1000 Fr. zugesprochen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte, der seine Haftbarkeit grundsätzlich anerkennt, die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Herabsetzung der Rentenbeträge durch niedrigere An- setzung des vollen Versorgerschadens einerseits und Her- absetzung des Ersatzes um 30 % aus den Gesichtspunkten des Art. 43 und 44 Absatz 2 OR anderseit-s. Die Kläger haben auf dem Wege der Anschlussberufung um die Obligationenrecht. N° 69. 463 Erhöhung der Genugtuungssummen auf 5000 Fr. und je 2000 Fr. ersucht. Das Bundesgericht hat in teilweiser Gut- heissung der Hauptberufung eine Reduktion des von der V oITnstanz festgestellten vollen Versorgerschadens um 25 % vorgenommen; die Anschlussberufung hat es abgewiesen. .Aus den Erwägungen:

1. ......... (teilweise Anerkennung der Klage) :

2. a) (Bestattungskosten) ...

b) (Versorgerschaden) ... Auch dem Standpunkt des Beklagten, diese Ansätze von 400 Fr. für die Witwe und je 250 Fr. für die beiden Knaben seien übersetzt, kann nicht beigetreten werden. Richtig ist zwar, wie das Bundesgericht schon wieder- holt erkannt hat, dass neben der Unterstützungsfähigkeit des Getöteten, die sich nach seinen Vermögens- und Ein- kommensverhältnissen beurteilt, wesentliche Vorausset- zung für das Bestehen eines Versorgerschadens die Unter- stützungsbedürftigkeit des Ansprechers ist (BGE 57 II S. 182 und dort angeführte frühere Entscheide. Schweiz. Jur. Zeitung, 27 S. 300. ÜSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 14 zu Art. 45 OR. 1M HOF, Art und Grösse des Schaden- ersatzes, Diss. Bern, S. 130). Eine solche liegt aber nicht nur vor beim Fehlen der zur Bestreitung des gegenwärtigen und künftigen Lebensunterhaltes unumgänglich notwen- digen Subsistenzmittel ; sie ist vielmehr schon dann als vorhanden zu betrachten, wenn der Wegfall des Versorgers eine Beeinträchtigung der bisherigen standesgemässen Lebensweise nach sich zieht (BGE 57 II S. 182). Dass übermässige Aufwendungen, selbst wenn sie bis anhin tatsächlich gemacht worden sein sollten, nicht zu berück- sichtigen sind, liegt dabei auf der Hand, da sie eben nicht mehr in den Rahmen einer standesgemässen Lebensweise fallen. Eine Unterstützungsbedürftigkeit der Kläger im eben umschriebenen Sinne liegt aber hier zweifellos vor. Die Summen, die sie aus der Einzel-Unfallversicherung des Verunglückten, sowie aus dem Hilfsfonds der N. Z. Z. 464 ObJigatioll6llrecht. N° 69. erhalten haben, sind bei der Feststellung des Versorger- schadens nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes nicht in Betracht zu ziehen (BGE 53 II S. 499 und dort angeführte ·frühere Entscheide. OSER- SOHÖNENBERGER Anm. 21 zu Art. 45 OR), da es dem Rechtsgefühl widersprechen würde, wenn man dem schuldhaften Urheber des Schadens zu Gute kommen liesse dass einerseits der Verunglückte in vorsorglicher Weis~ unter Aufwendung erheblicher Geldmittel für Prämienzahlungen eine Versicherung eingegangen ist, und anderseits seine Geschäftsherrin für ihre Angestellten eine Fürsorgeeinrichtung geschaffen hat. Die Erträgnisse des nach Ausschaltung dieser Versicherungsentschädi- gungen noch verbleibenden Vermögens von 16,00~ Fr. aber reichen selbstverständlich nicht aus zur BestreItung einer standesgemässen Lebensweise. Damit steht das Vorliegen einer Unterstützungsbedürftigkeit ausser Frage. Entgegen der Auffassung des Beklagten .kann nä.~lic~ nicht damit argumentiert werden, dass die Erstklagerm ja erwerbsfähig sei und tatsächlich auch durch Mitarbeit im Geschäfte ihrer Schwester ein Monatseinkommen von 100 Fr. habe, so dass eine Reduktion der Unter- stützungsbedürftigkeit anzunehmen sei. Massgebend. ist, dass die Erstklägerin bis zum. Tode ihres Gatten nICht auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen war, sondern ihre ganze Zeit und Arbeitskraft ~er Besorgung des Haushal~es und der Pflege ihrer Kinder zuwenden konnte, und dies aller Voraussicht nach ohne den Unglücksfall auch in Zu- kunft hätte tun können. Auf die Erhaltung dieses Zu- standes aber hat sie Anspruch, da gerade in dieser Hinsicht sich der Verlust des Versorgers für sie in erster Linie auswirkt. Sie erklärt denn auch, dass sie nur notgedrungen im Geschäfte ihrer Schwester Aushilfsarbeit verrichte, für die sie mit 100 Fr. monatlich bezahlt werde, dass sie aber bei Zusprache einer ausreichenden Entschädigung sich wieder ausschliesslich der Führung des Hauswesens und der Erziehung ihrer beiden Knaben widmen werde. Obligatiollenrecht. Xc 69. 465 Dass aber die Beträge von 400 Fr., bezw. je 250 Fr., von denen die Vorinstanz ausgeht, übersetzt seien und über den Rahmen einer standesgemässen Lebenshaltung hinausgehen, kann nicht gesagt werden; bezüglich der Knaben insbesondere ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, mit Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse und die Stellung des Verunglückten anzunehmen, dass er ihnen wenn nicht ein akademisches Studium ermöglicht, so doch zum mindestens eine sorgraltige Schulbildung, etwa bis zum Abschluss der Mittelschule, hätte zu teil werden lassen. FÜr die vom Beklagten beantragte Her- absetzung der als voller Versorgerschaden in Frage kom- menden Beträge auf 350 Fr., bezw. je 200 Fr. im Monat besteht daher keine Veranlassung, sondern es ist mit der Vorinstanz von den Ansätzen von 400 Fr. für die Erst- klägerin und je 250 Fr. für die beiden Knaben auszu- gehen. 3. (Verschulden als Faktor für die Bemessung des Ersatzes) ...

4. a). (Fehlerhafte Anlage der Strasse.)

b) Dagegen ist eine Herabsetzung wieder geboten durch den Umstand, dass es sich um eine Gefälligkeits- fahrt handelte, bei der der Beklagte den Getöteten unent- geltlich mitführte, ohne selbst davon einen Vorteil zu haben, lediglich um ihm einen Gefallen zu erweisen. Ihn unter diesen Umständen die volle Schwere der Unfalls- folgen treffen zu lassen, wäre daher unbillig. Denn ange- sichts der mannigfaltigen Gefahren des modernen Stras- senverkehrs weiss jeder Benützer eines Autos und muss es wissen, dass er mit der Fahrt doch ein gewisses Risiko auf sich nimmt. Dieses soll er im Fall eines Unglücks nicht auf denjenigen abwälzen können, der ihn aus Gefäl- ligkeit zur Teilnahme an der Fahrt eingeladen hat. Daher statuiert denn auch Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr bei Gefällig- keitsfahrt eine Ermässigung oder den gänzlichen Wegfall der Schadenersatzpflicht, wobei allerdings Voraussetzung '66 Obligationenreeht. N° 69. ist, dass den Halter des Fahrzeuges kein Verschulden treffe. Diese Einschränkung, die sehr weit geht, ist nach der geltenden Gesetzgebung jedoch nicht geboten. Dass der Fahrt eine besondere, auch für den Getöteten erkenn- bare Gefährlichkeit innegewohnt habe, ist für eine Reduk- tion der Ersatzpflicht im hier fraglichen Sinne nicht erforderlich. Wäre dies der Fall, wie z. B. wenn der Getötete die Einladung trotz offensichtlicher Betrunken- heit des Fahrers angenommen hätte, so läge ein. Mit- verschulden des Getöteten gemäss Art. 44 Abs. 1 OR vor, das von grösserer Tragweite wäre, als ein blosser die Ersatzpflicht mindernder Umstand im Sinne von Art. 43 OR.

c) ••.

d) Für eine weitere Herabsetzung spricht jedoch ein Vergleich der finanziellen Verhältnisse, in denen sich die Parteien befinden. Die Kläger besitzen ein Vermögen von 60,000 Fr., das allerdings zum überwiegenden Teil aus Entschädigungen für den Unfall resultiert. Der Beklagte hat ein Vermögen von 74,000 Fr. ; ferner sind ihm aus verschiedenen Haftpflichtversicherungen insge- samt 85,000 Fr. zugeflos~n; sein Einkommen aus Erwerb und Vermögensertrag beläuft sich auf 27,000 Fr. Ander- seits ist zu berücksichtigen, dass er für seine vier Kinder aus erster Ehe jährlich rund 7000 Fr. aufzuwenden hat und dass er selber krank ist. Nicht in Rechnung zu stellen ist jedoch, dass er angeblich seine bei den Schwestern unterstützt; denn diese verfügen über ein ansehnliches Vermögen, so dass eine Rechtspflicht des Beklagten zu ihrer Unterstützung selbst dann nicht in Frage kommt, wenn die Einkünfte aus dem Vermögen nicht völlig für ihren Unterhalt ausreichen sollten; in diesem Falle hätten sie eben das Kapital anzugreifen. Wenn der Beklagte unter Hinweis auf die geschilderten Verhältnisse dartun will, dass er durch die Verpflichtung zur vollen Schadensdeckung in eine Notlage geriete, so kann ihm darin zwar nicht beigepflichtet werden. Er Obligationenrecht. No 69. 467 hätte selbst bei voller Schadensdeckung für die Renten der Kläger jährlich rund 10,000 Fr. auszulegen, so dass ihm und seiner zweiten Ehefrau, nach Abzug der Zahlun- gen von 7000 Fr. an die Kinder erster Ehe, noch ein Einkommen von rund 10,000 Fr. verbliebe. Unter diesen Umständen kann aber, auch bei Berücksichtigung der angegriffenen Gesundheit des Beklagten, von einer Not- lage im Sinne des Art. 44 Abs. 2 OR nicht die Rede sein, wenn auch dessen Anwendbarkeit nicht davon abhängig ist, dass der Ersatzpflichtige sonst der öffentlichen Armen- pflege anheimfiele. Denn es geht nicht an, jede Not- wendigkeit der Einschränkung gegenüber der bisherigen Lebenshaltung als Notlage·geltendzu machen. Abgesehen davon scheidet eine Herabsetzung nach Art. 44 Abs. 2 o R auch deshalb aus, weil dieser das Fehlen einer groben Fahrlässigkeit voraussetzt, während hier dem Beklagten doch ein grobes Verschulden zur Last Iallt. Hingegen ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 43 OR zu berücksichtigen, dass die Entwicklung der Ein- kommensverhältnisse des Beklagten doch durch seine Krankheit und sein zunehmendes Alter ungünstig beein- flusst werden kann, während keine Möglichkeit besteht, die einmal festgesetzte Rente der Kläger bei Änderung der Verhältnisse zu modifizieren. Die Verpflichtung des Beklagten zur Deckung des vollen Schadens würde daher, namentlich im Hinblick auf die mögliche zukünftige Entwicklung, eine überaus schwere Belastung darstellen, die durch die Vermögensverhältnisse der Kläger nicht als unvermeidbar erscheint. Wenn deren Vermögen auch, soweit es aus Versicherungsentschädigungen resul- tiert, nicht als anrechenbarer Vorteil in Betracht Iallt, so ist es doch bei der Abwägung der Belastung des Be- klagten einerseits und der Interessen der Kläger anderseits bis zu einem gewissen Grade mit in Rechnung zu stellen. Die Würdigung dieser sämtlichen Momente lässt nun die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Ersatzpflicht um 10 % des Totalschadens als ungenügend 468 Eisenbahnhaftpflicht. N° 70. erscheinen. Anderseits geht der vom Beklagten vor- geschlagene Ansatz von 30 % wiederum zu weit. Eine Reduktion von 25 % dürfte den Verhältnissen am ehesten gerecht werden. IH. EISENBAHNHAFTPFLICHT RESPONSABILlTE CIVlLE DES CHEMINS DE FER

70. Urteil der IL Zivilabteilung vom 16. November 19S5

i. S. Schweizerische Eundesbahnen gegen Steigtl':-Earth und XODSOrten. Für Eisenbahnunfälle, von welchen (obligatorisch versicherte) eidg. Postbeamte bei Ausübung ihres Postdienstes betroffen werden, besteht keine Haftpflicht der Bahngesellschaft aus ERG [rev. Art. 128 Ziff. 3 KUVG]. A. - Am 8. März 1930 abends verunglückte auf der Station Cham der Schweizerischen Bundesbahnen der Briefträger Friedrich Steiger tötlich. Er hatten den Ein- und Auslad der Post bei Zug 2929 zu besorgen und sich zu diesem Zwecke mit seinem zweirädrigen Handkarren zwischen den Geleisen III und IV aufgestellt. Zunächst fuhr der Zug 2938 auf Geleis~ IH ein, der eine Zeitla~ manöverierte, dann der Zug 2929 auf Geleise IV. Als die beiden Züge abgefertigt und ausgefahren waren, fand man Steiger zwischen den Geleisen IH und IV in seinem Blute liegen ; sein Handwagen war seitlich umgeworfen, die Post nicht besorgt. Der Hergang des Unfalles war unbeobachtet geblieben. Von der Schweizerischen Unfallversioherun~s­ anstalt in Luzern erhält die Witwe des Verunfallten eme Rente von 30 % des auf 4881 Fr. festgesetzten Jahres- verdienstes, ausmachend monatlich 122 Fr. ; ferner von der Postverwaltung auf Grund der Promesse Comtesse eine monatliche Zuschussrente von 40 Fr. 70 Cts. Eisenbahnhaftpflicht. No 70. 469 B. - Mit der vorliegenden Klage helangt die Witwe gemeinsam mit dem Sohn des Verunglüokten die Schwei- zerischen Bundesbahnen auf Grund des EHG auf Ersatz der Bestattungskosten und auf Genugtuungsleistung. Der Sohn klagt ausserdem auf Ersatz des ihm duroh den Weg- fall seiner Versorgers entstehenden Sohadens; denn ob- wohl volljährig und als Coiffeur ausgebildet, sei er infolge Herzkrankheit nioht in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, so dass die Voraussetzungen für die Unter- stützung durch den Vater gegeben gewesen wären. Die Schweizerischen Bundesbahnen beantragen, auf die Klage wegen mangelnder Aktivlegitimation der Kläger nioht einzutreten, eventuell die Klage abzuweisen. O. - Das Obergerioht des Kantons Zug hat, im wesent- liohen in Bestätigung des kantonsgerichtlichen Urteils, die Anwendbarkeit des EHG bejaht, die den Klägern zu ersetzenden Bestattungskosten auf 1000 Fr. festgesetzt und die Schweizerisohen Bundesbahnen zu einer bis auf weiteres, längstens jedoch während 20 Jahren, zahlbaren monatlichen Rente von 60 Fr. an den Zweitkläger verur~ teilt, unter Rektifikationsvorbehalt auf die Dauer von 2 Jahren. Das Genugtuungsbegehren ist abgewiesen worden. D. - Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Berufung erklärt, die Beklagten mit dem Antrag auf Niohteintreten, eventuell Abweisung der Klage, die Kläger mit dem Antrag, die Beklagten zur Leistung einer Ge- nugtuungssumme von 8000 Fr. und Auszahlung einer Kapitalentschädigung von 15,900 Fr. an den Zweitkläger zu verpflichten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Die Aktivlegitimation der Kläger wird von den Beklagten zu Unrecht bestritten. Wenn Ansprüohe auf Grund des EHG, wie die Kläger sie geltend maohen, wirklich bestehen, so stehen sie den Klägern und nur ihnen zu. Ob sie bestehen, ist Saohe der einlässliohen Unter-