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59_II_461

BGE 59 II 461

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

460

Obligationenrecht .. No 68.

Dennoch rechtfertigt es sich nicht, die Beklagten für

den vollen Schaden ersatzpflichtig zu erklären. In erster

Linie ist anzunehmen, dass die Kläger oder ihre Rechts-

vorgänger die Aktien auch gekauft hätten, wenn -

bei

korrekter Gründung -

dem Dr. Silberberg ein höherer

Preis als derjenige von 90,000 Fr. bewilligt worden wäre,

denn erfahrungsgemäss werden bei Apports und Über-

nahmen oft solche erhöhte Preise gewährt, wobei allerdings

jede ziffermässige Schätzung auf Schwierigkeiten stösst,

zumal da es sich um ein Spekulationsobjekt handelte.

Gerade diese letztere Erwägung, dass das ganze Geschäft

an sich und auch für die Kläger spekulativen Charakter

besass, muss aber selbst auch einen Grund zur Reduktion

des Schadenersatzes bilden. Über den Erfolg der Petro-

leumbohrungen auf dem Terrain Szczec-Boze und auf

den mit Bruttoprozentrechten belasteten Feldern herrschte

Ungewissheit.

Wenn auch der spekulative Charakter

eines Geschäftes kein Freibrief für betrügerische Handlun-

gen ist, indem der Käufer eines Spekulationspapiers sol-

chen weitern Risiken immerhin nicht ausgesetzt werden

will, darf der spekulative Charakter doch nicht ganz

ausser Acht gelassen werden : Auch wenn die Übernahme

von Szczec-Boze in den gesetzlichen Formen und zu einem

vernünftigen Preis vor sich gegangen wäre, und wenn

dem Silberberg nicht zwei nicht geschuldete Jahreszinse

gewährt worden wären, hätte der Wert der Aktien sogar

bis auf Null sinken können; jedenfalls muss die fallende

Tendenz auf dem Effektenmarkt seit dem Aktienkauf,

auch was Petroleumpapiere betrifft, in Anschlag gebracht

werden.

Dagegen kann als dritter Reduktionsgrund nicht die

Eigenschaft der Beklagten als Strohmänner berücksichtigt

werden. Wer sich für eine solche Tätigkeit hergibt, soll

die Gefahren tragen, besonders wenn er sich dafür noch

bezahlen lässt.

Unter Würdigung aller Umstände ist die Schadener-

satzpflicht der Beklagten auf die Hälfte des oben fest-

Obligationenrecht. N0 69.

461

gestellten Schadens von in sgesamt 89,310 Fr. anzusetzen.

Eine weitere Reduktion rechtfertigt sich nicht, da den

Beklagten eine wissentliche Verletzung ihrer Pflichten

als Verwaltungsräte zur Last fällt.

Der Regress unter den solidarisch haftenden Beklagten

endlich braucht nach der Rechtsprechung durch den

Richter nicht von Amtes wegen bestimmt zu werden

(BGE 58 II S. 538). In casu besteht umso weniger Anlass

dazu, als Kantor und Silberberg möglicherweise regress-

pflichtig sind, am Prozess aber nicht teilgenommen haben,

obwohl ihnen der Streit verkündet worden ist.

Demnach erkennt da8 Bundesgericht:

1. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen.

2. Die Berufung der Kläger wird teilweise gutgeheissen

und die Beklagten werden verpflichtet, den Klägern

unter Solidarhaft folgende Beträge zu bezahlen :

a) an die Erben B. . . Fr. 39,390.- nebst Zins zu 5 %

seit 13. Nov. 1925

b) an Frl. Antoinette von

L. . . . . . . . . Fr. 2,340.-

id.

id.

c) an Clementine von W.

verw. .

Fr. 1,560.-

id.

id.

d) an Dr. Rudolf S.

Fr. 1,365.-

id.

id.

zusammen

Fr.44,655.-

nebst Zins.

Im Übrigen wird auch die Berufung der Kläger abge-

wiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons

Zürich vom 29. November 1932 bestätigt.

69. Auszug a.us dem Urteil der L Zivilabteilung

vom 13. Dezember 1933 i. S. Thomann gegen Schütz.

Voraussetzuug für einen

Ver s 0 r ger sc h ade n

ist die

U n t e r s t ü t z u n g s b e d ü r f t i g k e i t des Ansprechers.

Diese liegt vor bei Beeinträchtigung der bisherigen s t an.

des ge m ä s sen Leb e n s haI tun g

zufolge Wegfalls

des Versorgers. Art. 45 Abs. 3 OR.

462

ObligntionE>nrecht. No 69.

Die Tatsache der G e fäll i g k e i t s f a h r t so .. 'ie die f i 11 a 11'

Z i e 11 e 11 Ver h ä 1 t 11 i 8 S e der bei d e 11 Par t eie n

sind Ums t ä nd e, die bei der Bestimmung des Schaden-

ersatzes zu beriicksichtige11 sind. Art. 4.3 Abs. 1 OR.

.A 1/,8 dem Tatbestand :

Die Kläo-er sind die Witwe und die bei den minder-

'"

jährigen, am 25. Dezember 1920 und am 20. Februar

1924 geborenen Knaben des Dr. Albert Schütz, Handels-

redaktor der N. Z. Z. Dieser hatte am 20. April 1929

nach der Generalversammlung der Konservenfabrik Lenz-

burg eine Einladung des Beklagten angenommen, in

dessen Auto nach Zürich zurückzufahren.

Zwischen

Sarmensdorf und Hilfikon überschlug sich der Wagen,

wobei Dr. Schütz auf der Stelle getötet wurde. Die

Kläger haben den Beklagten auf die Bezahlung von

Schadenersatz und Genugtuung im Betrage von 200,000 Fr.

belangt.

Die beiden kantonalen Instanzen haben die

Klage grundsätzlich geschützt und den Klägern neben

den Bestattungskosten Genugtuungssummen und Renten

als Ersatz für den Verlust des Versorgers zugesprochen,

und zwar hat das Obergericht des Kantons Zürich die

Rente für die Witwe auf 360 Fr. im Monat festgesetzt,

zahlbar für die Zeit vom 20. April 1929 bis zum 12. Mai

1955, diejenige für die Knaben auf je 225 Fr. im Monat,

zahlbar je bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr der

Knaben; diese Beträge haben sich ergeben nach einem

Abzug im Sinne von Art. 43 OR von 10 % des vollen

Versorgerschadens. Als Genugtuung hat das Obergericht

der Witwe 3000 Fr., den beiden Knaben je 1000 Fr.

zugesprochen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte, der

seine Haftbarkeit grundsätzlich anerkennt, die Berufung

an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf

Herabsetzung der Rentenbeträge durch niedrigere An-

setzung des vollen Versorgerschadens einerseits und Her-

absetzung des Ersatzes um 30 % aus den Gesichtspunkten

des Art. 43 und 44 Absatz 2 OR anderseit-s. Die Kläger

haben auf dem Wege der Anschlussberufung um die

Obligationenrecht. N° 69.

463

Erhöhung der Genugtuungssummen auf 5000 Fr. und je

2000 Fr. ersucht. Das Bundesgericht hat in teilweiser Gut-

heissung der Hauptberufung eine Reduktion des von der

V oITnstanz festgestellten vollen Versorgerschadens um 25 %

vorgenommen; die Anschlussberufung hat es abgewiesen.

.Aus den Erwägungen:

1. ......... (teilweise Anerkennung der Klage) :

2. a) (Bestattungskosten) ...

b) (Versorgerschaden) ...

Auch dem Standpunkt des Beklagten, diese Ansätze

von 400 Fr. für die Witwe und je 250 Fr. für die beiden

Knaben seien übersetzt, kann nicht beigetreten werden.

Richtig ist zwar, wie das Bundesgericht schon wieder-

holt erkannt hat, dass neben der Unterstützungsfähigkeit

des Getöteten, die sich nach seinen Vermögens- und Ein-

kommensverhältnissen beurteilt, wesentliche Vorausset-

zung für das Bestehen eines Versorgerschadens die Unter-

stützungsbedürftigkeit des Ansprechers ist (BGE 57 II S.

182 und dort angeführte frühere Entscheide.

Schweiz.

Jur. Zeitung, 27 S. 300. ÜSER-SCHÖNENBERGER, Anm.

14 zu Art. 45 OR. 1M HOF, Art und Grösse des Schaden-

ersatzes, Diss. Bern, S. 130). Eine solche liegt aber nicht

nur vor beim Fehlen der zur Bestreitung des gegenwärtigen

und künftigen Lebensunterhaltes unumgänglich notwen-

digen Subsistenzmittel; sie ist vielmehr schon dann als

vorhanden zu betrachten, wenn der Wegfall des Versorgers

eine Beeinträchtigung der bisherigen standesgemässen

Lebensweise nach sich zieht (BGE 57 II S. 182). Dass

übermässige Aufwendungen, selbst wenn sie bis anhin

tatsächlich gemacht worden sein sollten, nicht zu berück-

sichtigen sind, liegt dabei auf der Hand, da sie eben nicht

mehr in den Rahmen einer standesgemässen Lebensweise

fallen. Eine Unterstützungsbedürftigkeit der Kläger im

eben umschriebenen Sinne liegt aber hier zweifellos vor.

Die Summen, die sie aus der Einzel-Unfallversicherung

des Verunglückten, sowie aus dem Hilfsfonds der N. Z. Z.

464

ObJigatioll6llrecht. N° 69.

erhalten haben, sind bei der Feststellung des Versorger-

schadens nach der feststehenden Rechtsprechung des

Bundesgerichtes nicht in Betracht zu ziehen (BGE 53

II S. 499 und dort angeführte ·frühere Entscheide. OSER-

SOHÖNENBERGER Anm. 21 zu Art. 45 OR), da es dem

Rechtsgefühl widersprechen würde, wenn man dem

schuldhaften Urheber des Schadens zu Gute kommen

liesse dass einerseits der Verunglückte in vorsorglicher

Weis~ unter Aufwendung erheblicher Geldmittel für

Prämienzahlungen eine Versicherung eingegangen ist,

und anderseits seine Geschäftsherrin für ihre Angestellten

eine Fürsorgeeinrichtung geschaffen hat. Die Erträgnisse

des nach Ausschaltung dieser Versicherungsentschädi-

gungen noch verbleibenden Vermögens von 16,00~ Fr.

aber reichen selbstverständlich nicht aus zur BestreItung

einer standesgemässen Lebensweise.

Damit steht das

Vorliegen einer Unterstützungsbedürftigkeit ausser Frage.

Entgegen der Auffassung des Beklagten .kann nä.~lic~

nicht damit argumentiert werden, dass die Erstklagerm

ja erwerbsfähig sei und tatsächlich auch durch Mitarbeit

im Geschäfte ihrer Schwester ein Monatseinkommen

von 100 Fr. habe, so dass eine Reduktion der Unter-

stützungsbedürftigkeit anzunehmen sei. Massgebend. ist,

dass die Erstklägerin bis zum. Tode ihres Gatten nICht

auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen war, sondern ihre

ganze Zeit und Arbeitskraft ~er Besorgung des Haushal~es

und der Pflege ihrer Kinder zuwenden konnte, und dies

aller Voraussicht nach ohne den Unglücksfall auch in Zu-

kunft hätte tun können. Auf die Erhaltung dieses Zu-

standes aber hat sie Anspruch, da gerade in dieser Hinsicht

sich der Verlust des Versorgers für sie in erster Linie

auswirkt. Sie erklärt denn auch, dass sie nur notgedrungen

im Geschäfte ihrer Schwester Aushilfsarbeit verrichte,

für die sie mit 100 Fr. monatlich bezahlt werde, dass sie

aber bei Zusprache einer ausreichenden Entschädigung

sich wieder ausschliesslich der Führung des Hauswesens

und der Erziehung ihrer beiden Knaben widmen werde.

Obligatiollenrecht. Xc 69.

465

Dass aber die Beträge von 400 Fr., bezw. je 250 Fr.,

von denen die Vorinstanz ausgeht, übersetzt seien und

über den Rahmen einer standesgemässen Lebenshaltung

hinausgehen, kann nicht gesagt werden; bezüglich der

Knaben insbesondere ist, wie die Vorinstanz zutreffend

ausführt, mit Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse

und die Stellung des Verunglückten anzunehmen, dass

er ihnen wenn nicht ein akademisches Studium ermöglicht,

so doch zum mindestens eine sorgraltige Schulbildung,

etwa bis zum Abschluss der Mittelschule, hätte zu teil

werden lassen. FÜr die vom Beklagten beantragte Her-

absetzung der als voller Versorgerschaden in Frage kom-

menden Beträge auf 350 Fr., bezw. je 200 Fr. im Monat

besteht daher keine Veranlassung, sondern es ist mit der

Vorinstanz von den Ansätzen von 400 Fr. für die Erst-

klägerin und je 250 Fr. für die beiden Knaben auszu-

gehen.

3.

(Verschulden als Faktor für die Bemessung des

Ersatzes) ...

4. a). (Fehlerhafte Anlage der Strasse.)

b) Dagegen ist eine Herabsetzung wieder geboten

durch den Umstand, dass es sich um eine Gefälligkeits-

fahrt handelte, bei der der Beklagte den Getöteten unent-

geltlich mitführte, ohne selbst davon einen Vorteil zu

haben, lediglich um ihm einen Gefallen zu erweisen.

Ihn unter diesen Umständen die volle Schwere der Unfalls-

folgen treffen zu lassen, wäre daher unbillig. Denn ange-

sichts der mannigfaltigen Gefahren des modernen Stras-

senverkehrs weiss jeder Benützer eines Autos und muss

es wissen, dass er mit der Fahrt doch ein gewisses Risiko

auf sich nimmt. Dieses soll er im Fall eines Unglücks

nicht auf denjenigen abwälzen können, der ihn aus Gefäl-

ligkeit zur Teilnahme an der Fahrt eingeladen hat. Daher

statuiert denn auch Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes

über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr bei Gefällig-

keitsfahrt eine Ermässigung oder den gänzlichen Wegfall

der Schadenersatzpflicht, wobei allerdings Voraussetzung

'66

Obligationenreeht. N° 69.

ist, dass den Halter des Fahrzeuges kein Verschulden

treffe. Diese Einschränkung, die sehr weit geht, ist nach

der geltenden Gesetzgebung jedoch nicht geboten. Dass

der Fahrt eine besondere, auch für den Getöteten erkenn-

bare Gefährlichkeit innegewohnt habe, ist für eine Reduk-

tion der Ersatzpflicht im hier fraglichen Sinne nicht

erforderlich. Wäre dies der Fall, wie z. B. wenn der

Getötete die Einladung trotz offensichtlicher Betrunken-

heit des Fahrers angenommen hätte, so läge ein. Mit-

verschulden des Getöteten gemäss Art. 44 Abs. 1 OR

vor, das von grösserer Tragweite wäre, als ein blosser

die Ersatzpflicht mindernder Umstand im Sinne von

Art. 43 OR.

c) ••.

d) Für eine weitere Herabsetzung spricht jedoch ein

Vergleich der finanziellen Verhältnisse, in denen sich

die Parteien befinden. Die Kläger besitzen ein Vermögen

von 60,000 Fr., das allerdings zum überwiegenden Teil

aus Entschädigungen für den Unfall resultiert.

Der

Beklagte hat ein Vermögen von 74,000 Fr.; ferner sind

ihm aus verschiedenen Haftpflichtversicherungen insge-

samt 85,000 Fr. zugeflos~n; sein Einkommen aus Erwerb

und Vermögensertrag beläuft sich auf 27,000 Fr. Ander-

seits ist zu berücksichtigen, dass er für seine vier Kinder

aus erster Ehe jährlich rund 7000 Fr. aufzuwenden hat

und dass er selber krank ist. Nicht in Rechnung zu

stellen ist jedoch, dass er angeblich seine bei den Schwestern

unterstützt; denn diese verfügen über ein ansehnliches

Vermögen, so dass eine Rechtspflicht des Beklagten zu

ihrer Unterstützung selbst dann nicht in Frage kommt,

wenn die Einkünfte aus dem Vermögen nicht völlig für

ihren Unterhalt ausreichen sollten; in diesem Falle

hätten sie eben das Kapital anzugreifen.

Wenn der Beklagte unter Hinweis auf die geschilderten

Verhältnisse dartun will, dass er durch die Verpflichtung

zur vollen Schadensdeckung in eine Notlage geriete, so

kann ihm darin zwar nicht beigepflichtet werden. Er

Obligationenrecht. No 69.

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hätte selbst bei voller Schadensdeckung für die Renten

der Kläger jährlich rund 10,000 Fr. auszulegen, so dass

ihm und seiner zweiten Ehefrau, nach Abzug der Zahlun-

gen von 7000 Fr. an die Kinder erster Ehe, noch ein

Einkommen von rund 10,000 Fr. verbliebe. Unter diesen

Umständen kann aber, auch bei Berücksichtigung der

angegriffenen Gesundheit des Beklagten, von einer Not-

lage im Sinne des Art. 44 Abs. 2 OR nicht die Rede sein,

wenn auch dessen Anwendbarkeit nicht davon abhängig

ist, dass der Ersatzpflichtige sonst der öffentlichen Armen-

pflege anheimfiele. Denn es geht nicht an, jede Not-

wendigkeit der Einschränkung gegenüber der bisherigen

Lebenshaltung als Notlage·geltendzu machen. Abgesehen

davon scheidet eine Herabsetzung nach Art. 44 Abs. 2

o R auch deshalb aus, weil dieser das Fehlen einer groben

Fahrlässigkeit voraussetzt, während hier dem Beklagten

doch ein grobes Verschulden zur Last Iallt.

Hingegen ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 43

OR zu berücksichtigen, dass die Entwicklung der Ein-

kommensverhältnisse des Beklagten doch durch seine

Krankheit und sein zunehmendes Alter ungünstig beein-

flusst werden kann, während keine Möglichkeit besteht,

die einmal festgesetzte Rente der Kläger bei Änderung

der Verhältnisse zu modifizieren. Die Verpflichtung des

Beklagten zur Deckung des vollen Schadens würde daher,

namentlich im Hinblick auf die mögliche zukünftige

Entwicklung, eine überaus schwere Belastung darstellen,

die durch die Vermögensverhältnisse der Kläger nicht

als unvermeidbar erscheint.

Wenn deren Vermögen

auch, soweit es aus Versicherungsentschädigungen resul-

tiert, nicht als anrechenbarer Vorteil in Betracht Iallt,

so ist es doch bei der Abwägung der Belastung des Be-

klagten einerseits und der Interessen der Kläger anderseits

bis zu einem gewissen Grade mit in Rechnung zu stellen.

Die Würdigung dieser sämtlichen Momente lässt nun

die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der

Ersatzpflicht um 10 % des Totalschadens als ungenügend

468

Eisenbahnhaftpflicht. N° 70.

erscheinen.

Anderseits geht der vom Beklagten vor-

geschlagene Ansatz von 30 % wiederum zu weit. Eine

Reduktion von 25 % dürfte den Verhältnissen am ehesten

gerecht werden.

IH. EISENBAHNHAFTPFLICHT

RESPONSABILlTE CIVlLE DES CHEMINS DE FER

70. Urteil der IL Zivilabteilung vom 16. November 19S5

i. S. Schweizerische Eundesbahnen

gegen Steigtl':-Earth und XODSOrten.

Für Eisenbahnunfälle, von welchen (obligatorisch versicherte)

eidg. Postbeamte bei Ausübung ihres Postdienstes betroffen

werden, besteht keine Haftpflicht der Bahngesellschaft aus

ERG [rev. Art. 128 Ziff. 3 KUVG].

A. -

Am 8. März 1930 abends verunglückte auf der

Station Cham der Schweizerischen Bundesbahnen der

Briefträger Friedrich Steiger tötlich. Er hatten den Ein-

und Auslad der Post bei Zug 2929 zu besorgen und sich

zu diesem Zwecke mit seinem zweirädrigen Handkarren

zwischen den Geleisen III und IV aufgestellt. Zunächst

fuhr der Zug 2938 auf Geleis~ IH ein, der eine Zeitla~

manöverierte, dann der Zug 2929 auf Geleise IV. Als die

beiden Züge abgefertigt und ausgefahren waren, fand man

Steiger zwischen den Geleisen IH und IV in seinem Blute

liegen; sein Handwagen war seitlich umgeworfen, die Post

nicht besorgt. Der Hergang des Unfalles war unbeobachtet

geblieben. Von der Schweizerischen Unfallversioherun~s­

anstalt in Luzern erhält die Witwe des Verunfallten eme

Rente von 30 % des auf 4881 Fr. festgesetzten Jahres-

verdienstes, ausmachend monatlich 122 Fr.; ferner von

der Postverwaltung auf Grund der Promesse Comtesse

eine monatliche Zuschussrente von 40 Fr. 70 Cts.

Eisenbahnhaftpflicht. No 70.

469

B. -

Mit der vorliegenden Klage helangt die Witwe

gemeinsam mit dem Sohn des Verunglüokten die Schwei-

zerischen Bundesbahnen auf Grund des EHG auf Ersatz

der Bestattungskosten und auf Genugtuungsleistung. Der

Sohn klagt ausserdem auf Ersatz des ihm duroh den Weg-

fall seiner Versorgers entstehenden Sohadens; denn ob-

wohl volljährig und als Coiffeur ausgebildet, sei er infolge

Herzkrankheit nioht in der Lage, seinen Lebensunterhalt

zu verdienen, so dass die Voraussetzungen für die Unter-

stützung durch den Vater gegeben gewesen wären.

Die Schweizerischen Bundesbahnen beantragen, auf

die Klage wegen mangelnder Aktivlegitimation der Kläger

nioht einzutreten, eventuell die Klage abzuweisen.

O. -

Das Obergerioht des Kantons Zug hat, im wesent-

liohen in Bestätigung des kantonsgerichtlichen Urteils,

die Anwendbarkeit des EHG bejaht, die den Klägern zu

ersetzenden Bestattungskosten auf 1000 Fr. festgesetzt

und die Schweizerisohen Bundesbahnen zu einer bis auf

weiteres, längstens jedoch während 20 Jahren, zahlbaren

monatlichen Rente von 60 Fr. an den Zweitkläger verur~

teilt, unter Rektifikationsvorbehalt auf die Dauer von

2 Jahren.

Das Genugtuungsbegehren ist abgewiesen

worden.

D. -

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die

Berufung erklärt, die Beklagten mit dem Antrag auf

Niohteintreten, eventuell Abweisung der Klage, die Kläger

mit dem Antrag, die Beklagten zur Leistung einer Ge-

nugtuungssumme von 8000 Fr. und Auszahlung einer

Kapitalentschädigung von 15,900 Fr. an den Zweitkläger

zu verpflichten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Aktivlegitimation der Kläger wird von den

Beklagten zu Unrecht bestritten. Wenn Ansprüohe auf

Grund des EHG, wie die Kläger sie geltend maohen,

wirklich bestehen, so stehen sie den Klägern und nur ihnen

zu. Ob sie bestehen, ist Saohe der einlässliohen Unter-