Sachverhalt
a. Parteien und ihre Stellung Die am tt. Februar 1975 in C._____ (CZ; C'._____) geborene Klägerin ist promo- vierte Psychologin und in D._____ AG wohnhaft. Die Beklagte ist eine seit dem tt.mm.1884 im Handelsregister eingetragene Akti- engesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich ZH; sie bezweckt den Betrieb aller Arten von Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäften mit Ausnahme der direkten Lebensversicherung.
b. Prozessgegenstand Die Klägerin macht Schadenersatz und Genugtuung aus einem Verkehrsunfall am
22. September 1993 gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Halters und Fahrers des Unfallfahrzeugs geltend. E._____, welcher als Halter des Ford Probe mit dem Kennzeichen ZH … bei der Beklagten haftpflichtversichert war, verursachte am 22. September 1993 um ca. 19:10 Uhr als Lenker dieses Fahrzeugs auf der Strasse der I. Klasse Nr. 3 E-55 von Unterhaid (CZ; Dolní Dvořiště) in Richtung Budweis (CZ; České Budějovice) fahrend bei Kilometer 179.5 einen Selbstunfall. Nachdem er ein entgegenkom- mendes Fahrzeug passiert hatte, gelangte er mit den rechten Rädern in den Schotterstreifen rechts der Strasse, worauf er die Kontrolle über das Fahrzeug verlor. Dieses schlitterte über die Strasse, kollidierte mit einem Verkehrsschild und stiess gegen die Böschung des gegenüberliegenden Strassengrabens, wo es
- 10 - zwischen Bäumen eingekeilt im Wald zum Stillstand kam. Dabei wurde die auf dem Beifahrersitz sitzende Klägerin, welche zu dieser Zeit nicht angegurtet war, aus dem Fahrzeug geschleudert (act. 1 Ziff. 1 S. 4; act. 9 Ziff. 1 S. 3, Ziff. 4 S. 4-5; act. 10/1 S. 1-2; act. 10/2 S. 1-2). Bei dem Unfall erlitt die Klägerin insbesondere Verletzungen der Wirbelsäule. Das Vorliegen einer Paraplegie ist nicht streitig, doch decken sich die Behauptungen der Parteien bezüglich der konkreten Verletzungen und deren Lokalisation nicht vollständig (vgl. act. 1 Ziff. 5 S. 5; act. 9 Ziff. 5 S. 5). Das im vorliegenden Verfah- ren erstellte medizinische Gutachten vom 12. September 2016 geht von einer kompletten Paraplegie ab dem 7. Brustwirbel (Th7) aus (act. 234 Ziff. 4 S. 6). Nach dem Unfall wurde die Klägerin notfallmässig ins Spital von Budweis über- wiesen und operiert (act. 1 Ziff. 6 S. 5). Am 2. Oktober 1993 erfolgte die Verle- gung ins Universitätsspital Zürich (act. 1 Ziff. 6, 7 S. 5). Dort erfolgte am
3. Oktober 1993 die operative Reposition der Rotation/Translation zwischen dem
4. und 5. Brustwirbel (Th4/5) mit anschliessender Stabilisierung durch eine dyna- mische Knochenplatte (LC DCP) über je zwei Nachbarsegmente (act. 1 Ziff. 7 S. 5; act. 9 Ziff. 7 S. 5; act. 4/3; act. 4/4). In der Folge kam es zu einem Funkti- onsausfall des Atmungssystems infolge einer Lungenentzündung und von Lun- genquetschungen (act. 1 Ziff. 8 S. 6; act. 9 Ziff. 8 S. 5; act. 4/4). Nach einer Stabi- lisierung konnten am 13. Oktober 1993 die Schläuche gezogen werden (act. 1 Ziff. 8 S. 6; act. 9 Ziff. 8 S. 6; act. 4/4). Da die Mobilisation gute Fortschritte mach- te, erfolgte am 18. Oktober 1993 die Verlegung von der Intensivstation zur Reha- bilitation in das Paraplegikerzentrum der Klinik F._____ (act. 1 Ziff. 9 S. 6; act. 9 Ziff. 9 S. 6; act. 4/4: act. 4/5/26). Dort war die Klägerin vom 18. Oktober 1993 bis zum 30. April 1994 hospitalisiert (act. 1 Ziff. 9, 10 S. 6, Ziff. 18 S. 15; act. 9 Ziff. 10 S. 6, Ziff. 18.1 S. 13-14, Ziff. 19 S. 17; act. 4/5/26). Nach der Entlassung aus der Rehabilitation hielt sich die Klägerin bei ihrer Grossmutter mütterlicherseits in Tschechien auf (act. 9 Ziff. 18.1 S. 14; act. 27 Ziff. 18.1 S. 15). Der Zeitpunkt der Rückkehr aus Tschechien in die Schweiz ist streitig. Danach wohnte die Klägerin bis zum 30. September 2001 bei ihrer Mutter in G._____ ZH (act. 1 Ziff. 20 S. 17; vgl. act. 4/1). Vom 1. Oktober 2001 bis zum
- 11 -
30. September 2005 wohnte sie mit einer Kollegin in einer Wohngemeinschaft in Zürich … (act. 1 Ziff. 20 S. 17; vgl. act. 4/5/5-8; act. 4/17/1; act. 4/18/1-2), vom
1. Oktober 2005 bis Juni 2010 alleine in Zürich 7 (act. 1 Ziff. 20 S. 17; act. 9 Ziff. 20.1 S. 17-19; act. 106 S. 3; vgl. act. 4/5/1-4; act. 4/17/2-3; act. 4/18/3-6). Im Zeitpunkt des Unfalls hatte die Klägerin ihre Ausbildung am Gymnasium der Kantonsschule H._____ unterbrochen, um am 1. September 1993 eine auf vier Monate befristete Stelle bei der I._____ Bank in J._____ anzutreten (act. 9 Ziff. 21 S. 25). Im August 1995 nahm die Klägerin den Besuch des Gymnasiums wieder auf, welches sie im Januar 1997 mit der Maturität Typus … abschloss (act. 1 Ziff. 21 S. 26; act. 87). Im Herbst 1997 begann sie das Studium der Psychologie an der Universität Zürich, welches sie am tt.mm.2004 mit dem Lizenziat abschloss (act. 1 Ziff. 21 S. 26; vgl. act. 185/7). Vom 1. Dezember 2004 bis Ende Juni 2005 arbeitete die Klägerin mit einem Pen- sum von 50 % im Paraplegikerzentrum der Universitätsklinik F._____; vom 1. Juli 2005 bis 30. September 2009 war sie dort im Zusammenhang mit einem For- schungsprojekt zu einem Pensum von 50 % beschäftigt (act. 1 Ziff. 22 S. 26-27; act. 27 Ziff. 28 S. 32; act. 89/2). Dazu arbeitete die Klägerin vom 1. August 2005 bis 31. Oktober 2008 bei der K._____ AG in L._____ ZH (act. 1 Ziff. 22 S. 27, Ziff. 29 S. 30-31; act. 27 Ziff. 29 S. 33; act. 95; act. 96/1; act. 96/6). Vom
1. Oktober 2009 an arbeitete sie an der Universitätsklinik F._____ als klinische Psychologin mit einem Pensum von 30 % zu einem Bruttojahreslohn von CHF 29'520.00 (act. 27 Ziff. 28 S. 32; act. 119/4). Zwischen den Parteien ist strei- tig, ob die Klägerin in den Jahren 2008 und 2009 in einem darüber hinausgehen- den Masse erwerbstätig gewesen sei. Ab 1. Januar 2010 wurde das Pensum der Klägerin aufgrund eines Zusatzprojekts um 20 % erhöht (act. 48 Ziff. 2.4 S. 12). Am tt.mm.2010 wurde die Klägerin promoviert (act. 47/7; act. 185/9). Am tt.mm.2010 brachte sie ihr erstes Kind M._____ zur Welt (act. 48 Ziff. 2.4 S. 12- 13; act. 50 S. 3; act. 54 S. 1-2). Einschliesslich bezahlten Mutterschaftsurlaubs war sie bis 30. November 2010 mit einem Pensum von 50 % zu einem Jahreslohn von CHF 45'415.20 beschäftigt (act. 48 Ziff. 2.4 S. 12; act. 50 S. 8). Im Juni 2010
- 12 - gab die Klägerin ihre Wohnung an der N._____-Strasse in Zürich … auf und zog nach G._____ ZH (act. 106 S. 3). Am tt. August 2011 heiratete die Klägerin Dr. O._____ (act. 106 S. 3). Da der Ehemann der Klägerin seit Anfang 2011 zwecks Erwerbs seines Facharzttitels in Deutschland tätig war, lebte die Klägerin ab Mai 2011 zeitweise in Deutschland (act. 106 S. 4; act. 123 S. 3). Vom 10. Oktober 2011 bis Mai 2012 arbeitete die Klägerin mit einer wöchentlichen Bruttoarbeitszeit von 24 Stunden, entsprechend einer Nettoarbeitszeit von 20 Stunden, am Uni-Klinikum P._____ (act. 106 S. 4; act. 123 S. 1-2; act. 135 S. 3-4). Von Mai 2012 bis zum tt.mm.2012 erhielt sie eine Lohnfortzahlung wegen Schwangerschaft (act. 123 S. 1-2; act. 135 S. 4). Am tt.mm.2012 brachte die Klägerin ihr zweites Kind Q._____ zur Welt (act. 123 S. 1- 2; act. 135 S. 2). Vom tt.mm.2012 bis tt.mm.2013 bezog sie Elterngeld (act. 135 S. 4; act. 185/30). Anschliessend verlängerte sie die Elternzeit um ein Jahr, um den deutschen Krankenversicherungsschutz beibehalten zu können (act. 195 S. 4; act. 185/33). Am 28. Februar 2014 beendete die Klägerin ihre Anstellung und kehrte Mitte 2014 mit ihrer Familie ganz in die Schweiz zurück (act. 195 S. 5). Anfang 2015 bezog die Familie ein Einfamilienhaus in D._____ AG (act. 195 S. 5- 6; act. 214). B. Prozessverlauf Mit Einreichung der Klageschrift vom 15. Oktober 2008, unter Beilage der Wei- sung, (act. 1; act. 3; act. 4/1-24) machte die Klägerin das vorliegende Verfahren hierorts rechtshängig (§ 102 Abs. 1 aZPO/ZH); gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Die Beklagte reichte die Klageantwortschrift vom 30. Januar 2009 (act. 9; act. 10/1-32) innert erstreckter Frist (act. 8/1-3; Prot. S. 2) ein. Am
28. Mai 2009 fand eine Referentenaudienz mit Vergleichsverhandlung statt, an- lässlich welcher die Parteien einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt schlossen (Prot. S. 4-5). Mit Eingabe vom 18. Juni 2009 widerrief die Beklagte den Vergleich (act. 15). Mit Verfügung vom 29. Juni 2009 erfolgte die schriftliche Fortsetzung des Verfahrens unter Erteilung von Substantiierungshinweisen an die Parteien (Prot. S. 7-8). Die Klägerin reichte die Replik vom 24. September 2009 (act. 27;
- 13 - act. 28/1-10) innert erstreckter Frist (Prot. S. 7-8; act. 23/1; act. 26/1) ein. Mit Be- schluss vom 2. Oktober 2009 wurde das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsver- treters abgewiesen (act. 31). Die Beklagte reichte die Duplik vom 8. Januar 2010 (act. 35; act. 36/1-16) innert erstreckter Frist (Prot. S. 11; act. 33/1-3) ein. Mit Ver- fügung vom 13. Januar 2010 wurde das Hauptverfahren als geschlossen erklärt (Prot. S. 13 [P13]). Der erste Beweisauflagebeschluss datiert vom 16. September 2010 (act. 42). Die Beklagte reichte ihre erste Beweisantretungsschrift mit Eingabe vom
12. November 2010 (act. 46; act. 47/1-9), die Klägerin die ihrige mit Eingabe vom
15. November 2010 (act. 48; act. 49/1-5) ein. Mit (eigener) Eingabe vom
15. November 2010 führte die Klägerin zudem verschiedene Noven ein und än- derte Ziffer 1.3-1.6 des Rechtsbegehrens (act. 50; act. 51/1-2). Zu dieser nahm die Beklagte mit Eingabe vom 14. Januar 2011 (act. 54; act. 55/1-5) innert er- streckter Frist (act. 53/1; Prot. S. 20) Stellung. Daraufhin wurde der erste Beweis- auflagebeschluss vom 16. September 2010 durch den zweiten Beweisauflagebe- schluss vom 30. August 2011 (act. 61) ergänzt. Die Klägerin reichte ihre zweite Beweisantretungsschrift mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 (act. 65; act. 66/1-4), die Beklagte die ihrige mit Eingabe vom 21. Oktober 2011 (act. 67; act. 68/1-2) ein. Der erste Beweisabnahmebeschluss datiert vom 20. August 2012 (act. 74). Den ihr mit dem Beweisabnahmebeschluss vom 20. August 2012 auferlegten Kostenvorschuss leistete die Beklagte am 10. September 2012 (act. 92), die Klä- gerin am 25. September 2012 (act. 97). Die Beklagte reichte die ihr mit dem Be- weisabnahmebeschluss vom 20. August 2012 auferlegten Mitteilungen und Stel- lungnahmen mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 (act. 98; act. 99/1-4) innert er- streckter Frist (act. 83/1; act. 83/3; Prot. S. 79), die Klägerin die ihrigen mit Einga- be vom 26. Oktober 2012 (act. 104; act. 105/1-11) innert erstreckter Frist (act. 82/1; act. 82/3; Prot. S. 79) ein. Mit (eigener) Eingabe vom 23. Oktober 2012 führte die Beklagte zudem verschiedene Noven ein (act. 100; act. 101/1-2). Zu dieser nahm die Klägerin mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 (act. 106) innert an- gesetzter Frist (act. 102) Stellung. Mit Beschluss vom 8. Januar 2013 wurde u.a. der Beklagten Frist angesetzt, um im Zusammenhang mit den neuen Tatsachen-
- 14 - vorbringen in der Eingabe vom 23. Oktober 2012 konkrete Behauptungen aufzu- stellen (act. 113). Mit Eingabe vom 14. März 2013 (act. 123; act. 124/1-3) stellte die Beklagte innert erstreckter Frist (act. 122/1; Prot. S. 100) entsprechende neue Tatsachenbehauptungen auf (act. 123). Zu diesen nahm die Klägerin mit Eingabe vom 19. April 2013 innert erstreckter Frist (act. 125; act. 127/1; Prot. S. 101) Stel- lung (act. 135). Mit Beschluss vom 24. Mai 2013 erging ein ergänzender dritter Beweisauflagebeschluss (act. 140). Den Kostenvorschuss für das interdisziplinäre Gutachten leistete die Beklagte am 31. Mai 2013 (act. 143), die Klägerin am
10. Juni 2013 (act. 144). Die Klägerin reichte ihre dritte Beweisantretungsschrift mit Eingabe vom 13. Juni 2013 (act. 146; act. 147/1; act. 150/3) innert Frist, die Beklagte die ihrige mit Eingabe vom 5. Juli 2013 (act. 154; act. 155/1) innert er- streckter Frist (act. 151) ein. Der daraufhin ergangene zweite Beweisabnahmebe- schluss datiert vom 24. September 2013 (act. 156). Aufgrund der Einsicht in edierte Akten (Personaldossier der Klägerin beim Be- rufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikum R._____; act. 185/1-34) stellte die Beklagte mit Eingabe vom 10. April 2014 auch einen neuen Beweisantrag (act. 189; act. 185/33). Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 reichte die Klägerin eine Noveneingabe mit Beweismitteln ein (act. 195; act. 196/1-11). Die Stellungnahme der Beklagten datiert vom 7. Juli 2014 (act. 201). Der dritte Beweisabnahmebe- schluss vom 3. September 2014 trug den durch die zwischenzeitlichen Editionen und Noveneingaben sich ergebenden Neuerungen bzw. Präzisierungen Rech- nung und konsolidierte die bisherigen Beweisabnahmebeschlüsse (act. 205). Mit Beschluss vom 23. Februar 2015 wurde der Barvorschuss für das interdisziplinäre medizinische Gutachten erhöht (act. 212). Die Beklagte leistete ihren Anteil am
4. März 2015 (act. 215), die Klägerin am 13. März 2015 (act. 216). Mit Datum vom
14. September 2016 erfolgte die Erstattung des interdisziplinären Gutachtens (act. 233-239). Die Stellungnahme der Klägerin datiert vom 15. November 2016 (act. 247), jene der Beklagten vom 5. Dezember 2016 (act. 250). Mit Eingabe vom
17. November 2016 verzichtete die Klägerin auf die Einvernahme der Zeugin 2 und des Zeugen 3 (act. 249). Anlässlich der Beweisverhandlung vom 9. März 2017 erfolgten die persönliche Befragung der Klägerin und die Zeugeneinver- nahmen (Prot. S. 189-282). Die Klägerin verzichtete auf die Einvernahme der
- 15 - Zeugen 12 und 13 (Prot. S. 189-190). Die Stellungnahme zum Beweisergebnis der Klägerin datiert vom 19. Juni 2017 (act. 258), jene der Beklagten vom 27. Juni 2017 (act. 263); mit Verfügung vom 10. Juli 2017 (act. 265) ist die Stellungnahme der Klägerin der Beklagten am 12. Juli 2017 (act. 266/2), jene der Beklagten der Klägerin am 12. Juli 2017 (act. 266/1) zugestellt worden. Nach durchgeführtem Haupt- und Beweisverfahren ist der Prozess spruchreif. Der vorliegende Entscheid ergeht in seit Beschluss vom 3. September 2014 bzw.
23. Februar 2015 geänderter Gerichtsbesetzung. Über den Wechsel der Instrukti- onsrichter sind die Parteien bereits mit Verfügungen vom 16. März 2016 (act. 224) bzw. 1. Februar 2018 (act. 267) in Kenntnis gesetzt worden. Zufolge zeitweiligen Funktionswechsels des bisherigen Gerichtsschreibers Dr. Matthias-Christoph Henn innerhalb der Rechtspflege wirkt vorliegend Gerichtsschreiber Jan Busslin- ger mit. Die Parteien wurden mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 auf die Ge- richtsbesetzung hingewiesen (act. 269). C. Ausführungen der Parteien Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; § 56 Abs. 1 aZPO/ZH) und die Begründungspflicht (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG) verlangen, dass das Ge- richt die massgebenden Erwägungen tatsächlicher und rechtlicher Art aufführt, auf welche sie ihren Entscheid stützt, und die angewendeten Gesetzesbestim- mungen nennt. Hingegen ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; je mit Nw.). Auf die Ausführungen der Parteien ist nachfolgend einzugehen, soweit diese für die Entscheidungsfindung wesentlich sind. Zum Sachverhalt wird ergänzend auf die Schriftsätze (act. 1; act. 9; act. 27; act. 35) und die Noveneingaben (act. 50; act. 54; act. 100; act. 106; act. 123; act. 135; act. 195; act. 201) Bezug genom- men.
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Erwägungen (142 Absätze)
E. 1 Januar 2011 das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.11) jenes vom 16. September 1988 (aLugÜ) ersetzte. Gemäss Art. 63 Ziff. 1 LugÜ bleibt auf rechtshängige Klagen das bisherige Recht anwendbar.
E. 1.1 Anwendbares Prozessrecht Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) in Kraft getreten und hat die Zivilprozessord- nung des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 (aZPO/ZH; ehem. LS 271) ersetzt. Die vorliegende Klage wurde am 15. Oktober 2008 eingereicht (act. 1), womit die altrechtliche Rechtshängigkeit eintrat (§ 102 Abs. 1 aZPO/ZH). Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO richtet sich das vorliegende erstinstanzliche Verfahren damit noch nach dem bisherigen Verfahrensrecht. Einzig auf die örtliche Zuständigkeit ge- langt grundsätzlich das neue Recht zur Anwendung (Art. 404 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im internationalen Verhältnis ist zu beachten, dass für die Schweiz ebenfalls am
E. 1.2 Zuständigkeit
E. 1.2.1 Örtliche Zuständigkeit Angesichts des ausländischen Unfallorts liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Die internationale Zuständigkeit stützt sich auf Art. 2 Abs. 1 aLugÜ, die örtliche Zuständigkeit auf Art. 131 IPRG.
E. 1.2.2 Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 (aGVG/ZH; ehem. LS 211.1; BGer 4A_504/2011 vom 24. Februar 2012 E. 2). Sie stützt sich auf §§ 62, 63 Ziff. 1 aGVG/ZH.
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E. 1.3 Übrige Prozessvoraussetzungen Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt und bedürfen keiner weiteren Er- läuterung.
E. 1.4 Noven
E. 1.4.1 Allgemeines Eine Klageänderung i.S.v. § 61 Abs. 1 aZPO/ZH liegt vor, wenn der Kläger einen andern oder weitern Anspruch erhebt. Sie setzt eine inhaltliche Änderung der Klage voraus (RICHARD FRANK/HANS STRÄULI/GEORG MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 2 zu § 61 aZPO/ZH). Des- halb liegt keine Klageänderung vor, wenn die Identität der Klage gewahrt bleibt (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 13 zu § 61 aZPO/ZH). Von der Klageände- rung zu unterscheiden sind sodann neue Tatsachenbehauptungen. Deren Zuläs- sigkeit nach Abschluss des Behauptungsverfahrens ist nach § 115 aZPO/ZH zu beurteilen. Die Frage der Identität des Streitgegenstands war bereits vor der Vereinheitli- chung des Verfahrensrechts auf Bundesebene eine solche des Bundesrechts, soweit bundesrechtliche Ansprüche in Frage standen (BGE 105 II 149 E. 1 S. 151-152; zur Weitergeltung der bisherigen Rechtsprechung Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, S. 7278), was bei den vorliegenden Ansprüchen aus der strassenverkehrsgesetz- lichen Gefährdungshaftung zweifellos zutrifft. Nach herrschender Ansicht wird der Streitgegenstand durch das Rechtsbegehren und den behaupteten Lebenssach- verhalt bestimmt (BGE 136 III 123 E. 4.3.1 S. 126; dem folgend BGE 139 III 126 E. 3.2.3 S. 130-131; BGE 142 III 210 E. 2.1 S. 212-213). Der Begriff der An- spruchsidentität ist nicht grammatikalisch zu verstehen; die Identität ist auch ge- wahrt, wenn der neue Anspruch im früheren bereits enthalten war (BGE 139 III 126 E. 3.2.3 S. 130-131; dem folgend BGE 142 III 210 E. 2.1 S. 212-213). Dies ist als Absage an die sog. materiellrechtliche Theorie zu verstehen, welche den Streitgegenstand nach dem geltend gemachten materiellen Anspruch bestimmt
- 18 - (so bereits KassGer ZH, SJZ 1977, 238; KassGer ZH, ZR 70 Nr. 125 = SJZ 1972, 141; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 13a zu § 61 aZPO/ZH; MAX GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 200-201). Bei einem nichtin- dividualisierten Rechtsbegehren liegt eine Klageänderung vor, wenn das Rechts- begehren erweitert oder durch einen anderen Lebensvorgang begründet wird (GULDENER, a.a.O., S. 235). Beim Schaden aus einer Körperverletzung bildet das die Körperverletzung verur- sachende Unfallereignis den massgebenden Lebenssachverhalt, auch wenn die einzelnen Schadenspositionen zusätzlicher Sachverhaltselemente bedürfen (BGE 143 III 254 E. 3.6 S. 260; dem folgend BGer 4A_15/2017 vom 8. Juni 2017, SZZP 2017 Nr. 2002 E. 3.3.4). Demzufolge liegt keine Klageänderung vor, wenn der Kläger den Umfang einzelner Schadenspositionen ändert oder andere Schadens- positionen geltend macht, ohne das Rechtsbegehren zu ändern (in diesem Sinne bereits KassGer ZH, ZR 70 [1971] Nr. 125 = SJZ 1972, 141: [teilweise] Genugtu- ungs- anstatt Schadenersatzanspruch; OGer ZH, ZR 72 [1973] Nr. 60 E. 2 S. 152: Erhöhung einer Schadensposition). Die Zulässigkeit einer solchen Begründungs- substitution beurteilt sich nach dem Novenrecht (OGer ZH, ZR 72 [1973] Nr. 60 E. 2 S. 152). Gemäss § 114 aZPO/ZH haben die Parteien Anträge zur Sache, Tatsachenbe- hauptungen, Einreden und Bestreitungen bis zu ihrem letzten Vortrag oder ihrer letzten Rechtsschrift vorzubringen, worunter in der Regel die Replik bzw. die Dup- lik zu verstehen ist (§§ 121, 128 aZPO/ZH; KassGer ZH, ZR 103 [2004] Nr. 38 E. 2d S. 153-154). Davon sieht § 115 aZPO/ZH Ausnahmen vor, so insbesondere Tatsachen, von denen die Partei glaubhaft macht, dass sie trotz angemessener Tätigkeit nicht rechtzeitig angerufen werden konnten (§ 115 Ziff. 3 aZPO/ZH). Demzufolge können Tatsachen berücksichtigt werden, die sich im Zeitpunkt der letzten Rechtsschrift bereits ereignet hatten, aber nicht mehr vorgebracht werden konnten, oder erst seither eingetreten sind (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 10 zu § 115 aZPO/ZH). Das Schrifttum zu § 115 Ziff. 3 aZPO/ZH bezeichnet diese als sog. echte Noven (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 4, 5 zu § 115 aZPO/ZH; RICHARD FRANK, Die eingeschränkte Zulassung von Noven berührt
- 19 - nicht vorab die Frage des rechtlichen Gehörs, in: Mitteilungen aus dem Institut für zivilgerichtliches Verfahren in Zürich Nr. 20 vom August 1995, 27-30, S. 29, 30). Demgegenüber erfasst die Legaldefinition von Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO nur sol- che Tatsachen, welche erst nach Abschluss der Behauptungsphase, dem sog. Aktenschluss, eingetreten sind. Solchermassen verstandene echte Noven können die Parteien unter § 115 Ziff. 3 aZPO/ZH vorbringen, ohne dass sie das Fehlen absichtlicher oder fahrlässiger Säumnis darzulegen haben.
E. 1.4.2 Eingabe der Klägerin vom 15. November 2010 Mit Eingabe vom 15. November 2010 ändert die Klägerin unter dem Betreffnis "Klageänderung gemäss § 61 ZPO" die Ziffern 1.3 - 1.6 ihres Rechtsbegehrens mit der Begründung, die Klägerin habe am tt.mm.2010 ein Kind zur Welt gebracht (act. 50 Ziff. 1 S. 3); zudem macht sie neu auch einen Rentenschaden geltend (act. 50 Ziff. 2 S. 4). In diesem Zusammenhang stellt sie neue Behauptungen zum Erwerbsausfall und zum Haushaltschaden auf (act. 50 Ziff. 3-5 S. 5-13). Die Beklagte verzichtet zwar auf einen prozessualen Antrag (act. 54 S. 2). Sie anerkennt die Geburt als echtes Novum, stellt jedoch die Erfüllung der Vorausset- zungen von § 115 Ziff. 3 aZPO/ZH in Frage (act. 54 S. 1-2). Die Klägerin müsse für jede einzelne Tatsache, welche sie neu in den Prozess einbringe, glaubhaft machen, dass sie diese trotz angemessener Tätigkeit in der Replik nicht habe an- rufen können, auch nicht als Eventualstandpunkt. Die Klägerin habe in ihren Rechtsschriften weder bei der Beschreibung ihrer Lebensgestaltung ohne Unfall noch bei derjenigen mit Unfallfolgen ihren Kinderwunsch sowie das Zusammen- ziehen mit einem Partner thematisiert. Sie habe vielmehr den Haushaltschaden auf der Basis eines Einpersonenhaushalts berechnet. Mit dem nun auf Basis ei- nes Dreipersonenhaushalts geltend gemachten Haushaltschaden erhöhe sie ihr diesbezügliches Rechtsbegehren deutlich (act. 54 S. 2). Das mit der Eingabe vom 15. November 2010 modifizierte Rechtsbegehren er- höht den eingeklagten Betrag insgesamt nicht. Wohl setzt die Klägerin den unter dem Titel des künftigen Haushaltschadens verlangten Betrag deutlich höher an. Dagegen nimmt sie beim unter dem Titel des künftigen Erwerbsausfalls verlang-
- 20 - ten Betrag trotz Einbezugs des Rentenschadens eine massive Reduktion vor. Damit liegt keine als Klageänderung zu qualifizierende Erweiterung des Rechts- begehrens vor, sondern ein teilweiser Klagerückzug. Keine Änderung liegt auch hinsichtlich des tatsächlichen Klagefundaments vor. Im Haftungsgrund stützt sich die Klägerin nach wie vor auf den Verkehrsunfall vom
22. September 1993. Es ist der Verkehrsunfall, welcher den massgeblichen Le- benssachverhalt bestimmt (vgl. KassGer ZH, ZR 70 [1971] Nr. 125 = SJZ 1972,
141) und den Streitgegenstand fixiert. Die Substitution einzelner Schadenspositi- onen ändert den Streitgegenstand demgegenüber nicht. Die Identität der Klage bleibt gewahrt. Die Zulässigkeit der damit verbundenen neuen Tatsachenbehaup- tungen unterliegt jedoch den Voraussetzungen von § 115 aZPO/ZH. Nachdem die Replik vom 24. September 2009 datiert, stellt die Geburt vom tt.mm.2010 eine nach Abschluss des Schriftenwechsels eingetretene Tatsache dar. Indem die Beklagte davon ausgeht, die Klägerin habe für jede einzelne Tat- sache darzutun, weshalb sie diese nicht bereits im letzten Schriftsatz habe anru- fen können, unterstellt sie diese denselben Bedingungen, wie sie für zum Zeit- punkt des Schriftenwechsel bereits eingetretene Tatsachen gelten (vgl. KassGer ZH, ZR 103 [2004] Nr. 38 E. 2e und 2f/aa S. 154-155). Da die Geburt indessen erst nach dem Abschluss des Schriftenwechsels stattgefunden hat, bedarf die Einführung dieser Tatsache keiner Begründung, denn Tatsachen, welche noch nicht eingetreten sind, kann eine Partei auch noch nicht kennen. Die Klägerin konnte diesen Umstand und die daraus abgeleiteten Behauptungen in jenem Zeitpunkt deshalb noch nicht vorbringen. Daran ändert auch nichts, wenn die Klä- gerin zum Zeitpunkt der Einreichung der Replik vom 24. September 2009 bereits einen Kinderwunsch hegte. Im Zeitpunkt der Replik vom 24. September 2009 dürfte die Empfängnis des rund … [Anzahl] Wochen später zur Welt gekommenen Kindes noch nicht einmal stattgefunden haben, geschweige denn der Klägerin bekannt gewesen sein. Die Klägerin konnte deshalb noch gar nicht ahnen, dass sich ein solcher Wunsch realisieren würde. Wenn die Beklagte verlangt, die Klägerin hätte dieser künftigen Entwicklung be- reits in Form von Eventualanträgen gerecht werden müssen, folgt sie in der Sa-
- 21 - che der strengen Eventualmaxime (vgl. GULDENER, a.a.O., S. 181-182), welche lediglich noch auf die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit gemäss § 111 Abs. 1 aZPO/ZH zur Anwendung gelangt (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 4 zu § 114 aZPO/ZH). Von einer Partei kann nicht verlangt werden, im Zeitpunkt eines Parteivortrages bloss theoretisch mögliche, jedoch noch nicht konkretisierte Sachverhaltsentwicklungen als Eventualvortrag vorzubringen, um jede spätere Entwicklung damit abzudecken. Dies entspräche nicht dem Sinn eines Eventu- albegehrens und ist auch aus Sicht der Prozessökonomie abzulehnen. Deshalb sieht § 115 Ziff. 3 aZPO/ZH zu Recht die Möglichkeit vor, nach Abschluss des Schriftenwechsels eingetretene neue Tatsachen in das Verfahren einzuführen. Die mit Eingabe vom 15. November 2010 eingeführten, sich aus der Geburt vom tt.mm.2010 ergebenden neuen Behauptungen sind deshalb gestützt auf § 115 Ziff. 3 aZPO/ZH als zulässige Noven entgegen zu nehmen. Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass die entsprechenden Ausführungen der Parteien vor- hergehende, entgegenstehende Vorbringen unter den jeweiligen Titeln ersetzen, weshalb – wo dies sinnvoll erscheint – nur auf diese neuen Vorbringen eingegan- gen wird.
E. 1.4.3 Eingabe der Beklagten vom 22. Oktober 2012 Mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 bringt die Beklagte vor, die Klägerin wohne in Deutschland bei ihrem Ehemann und sei dort auch erwerbstätig (act. 100). Die Klägerin hat mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 Stellung genommen (act. 106). Gestützt auf § 115 Ziff. 3 aZPO/ZH sind die neuen Tatsachenbehauptungen zu- lässig.
E. 1.4.4 Eingabe der Klägerin vom 19. April 2013 Mit Eingabe vom 19. April 2013 bringt die Klägerin vor, sie habe am tt.mm.2012 ein zweites Kind zur Welt gebracht, und stellt in Aussicht, ihr Rechtsbegehren nach Durchführung des Beweisverfahrens gestützt auf § 61 Abs. 2 aZPO/ZH an- zupassen (act. 135 S. 2). Hinsichtlich der Zulässigkeit dieses Novums kann voll- umfänglich auf Ziffer 1.4.2 oben verwiesen werden. Nachdem die angekündigte
- 22 - nachträgliche Bezifferung nach § 61 Abs. 2 aZPO/ZH nicht stattgefunden hat, er- übrigen sich diesbezüglich Weiterungen.
E. 1.4.5 Eingabe der Klägerin vom 16. Juni 2014 Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 bringt die Klägerin vor, sie und ihr Ehemann hät- ten in der Schweiz ein Haus gekauft (act. 195 S. 5-6), und reicht dazu den Kauf- vertrag über die Liegenschaft am S._____-Weg in D._____ AG (Gemeinde … AG; act. 196/11) ein. Gestützt auf § 115 Ziff. 3 aZPO/ZH sind die neuen Tatsachenbe- hauptungen zulässig.
E. 2 Prozesserklärungen der Parteien
E. 2.00 % auszugehen. Dies führt zur folgenden Berechnung:
- 181 - Bruttoeinkommen Beitrag CHF Anz. Alters- Von Bis Zins Tage guthaben Jahr Periode koordiniert Satz Betrag 01.12.2004 31.12.2004 30 52'716 4'393 2'337 7% 164 2.25% 164 01.01.2005 31.12.2005 360 44'908 44'908 20'233 7% 1'416 2.50% 1'584 01.01.2006 31.12.2006 360 57'386 57'386 32'711 7% 2'290 2.50% 3'913 01.01.2007 31.12.2007 360 57'197 57'197 32'522 7% 2'277 2.50% 6'288 01.01.2008 31.12.2008 360 58'466 58'466 33'791 7% 2'365 2.75% 8'826 01.01.2009 31.12.2009 360 45'939 45'939 21'264 7% 1'488 2.00% 10'491 01.01.2010 tt.02.2010 40 45'415 5'046 2'304 7% 161 2.00% tt.02.2010 30.11.2010 290 45'415 36'584 16'707 10% 1'671 2.00% 12'533 01.12.2010 31.12.2010 0 45'415 0 0 10% 0 2.00% 01.01.2011 31.12.2011 360 Keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz 10% 0 2.00% 12'783 01.01.2012 31.12.2012 360 Keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz 10% 0 1.50% 12'975 01.01.2013 31.12.2013 360 Keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz 10% 0 1.50% 13'170 01.01.2014 31.12.2014 360 Keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz 10% 0 1.75% 13'400 01.01.2015 31.12.2015 360 Keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz 10% 0 1.75% 13'635 01.01.2016 31.12.2016 210 30'686 17'900 3'506 10% 351 1.25% 14'156 01.01.2017 31.12.2017 360 31'306 31'306 6'631 10% 663 1.00% 14'961 01.01.2018 19.11.2018 320 31'926 28'379 6'445 10% 645 1.00% 15'835 20.11.2018 31.12.2018 40 31'926 3'547 806 10% 81 01.01.2019 tt.02.2019 40 31'926 3'547 806 10% 81 2.00% 16'936 tt.02.2019 31.12.2019 320 32'584 28'964 7'030 10% 703 01.02.2020 tt.02.2020 40 32'584 3'620 879 10% 88 2.00% 18'504
- 182 - tt.02.2020 31.12.2020 320 33'242 29'548 7'615 15% 1'142 01.01.2021 tt.02.2021 40 33'242 3'694 952 15% 143 2.00% 20'247 tt.02.2021 31.12.2021 320 33'899 30'132 8'199 15% 1'230 01.01.2022 tt.02.2022 40 33'899 3'767 1'025 15% 154 tt.02.2022 31.08.2022 200 34'557 19'198 5'490 15% 824 2.00% 22'699 01.09.2022 31.12.2022 120 46'077 15'359 7'134 15% 1'070 01.01.2023 tt.02.2023 40 46'077 5'120 2'378 15% 357 2.00% 26'488 tt.02.2023 31.12.2023 320 47'008 41'785 19'852 15% 2'978 01.01.2014 tt.02.2024 40 47'008 5'223 2'481 15% 372 2.00% 30'492 tt.02.2024 31.12.2024 320 47'939 42'612 20'679 15% 3'102 01.01.2025 tt.02.2025 40 47'939 5'327 2'585 15% 388 2.00% 34'655 tt.02.2025 31.12.2025 320 48'418 43'038 21'105 15% 3'166 01.01.2026 tt.02.2026 40 48'418 5'380 2'638 15% 396 2.00% 38'975 tt.02.2026 31.12.2026 320 48'912 43'477 21'544 15% 3'232 01.01.2027 tt.02.2027 40 48'912 5'435 2'693 15% 404 2.00% 43'456 tt.02.2027 31.12.2027 320 49'406 43'916 21'983 15% 3'297 01.01.2028 tt.02.2028 40 49'406 5'490 2'748 15% 412 2.00% 48'101 tt.02.2028 31.12.2028 320 49'900 44'356 22'422 15% 3'363 01.01.2029 tt.02.2029 40 49'900 5'544 2'803 15% 420 2.00% 52'913 tt.02.2029 31.12.2029 320 50'394 44'795 22'861 15% 3'429 01.01.2030 tt.02.2030 40 50'394 5'599 2'858 15% 429 tt.02.2030 31.08.2030 200 50'888 28'271 14'563 18% 2'621 2.00% 57'021 01.09.2030 31.12.2030 120 0 0 0 18% 0
- 183 - Unter Zugrundelegung dieser Parameter beträgt das Alterskapital der Klägerin am
E. 2.1 Allgemeines Gemäss § 188 Abs. 3 aZPO/ZH wird der Prozess auf Grund einer Parteierklärung erst erledigt, wenn die Erklärung zulässig und klar ist. Die Zulässigkeit setzt Aner- kennungsfähigkeit der Sache voraus (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 18 zu § 188 aZPO/ZH). Zur Beurteilung der Klarheit bedarf die Parteierklärung der Aus- legung. Dabei sind wie bei privatrechtlichen Willenserklärungen die gesamten Umstände einzubeziehen (GULDENER, a.a.O., S. 262). Prozesserklärungen sind grundsätzlich bedingungsfeindlich (OGer ZH, ZR 52 [1953] Nr. 159; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 18 zu § 188 aZPO/ZH; GULDENER, a.a.O., S. 262).
E. 2.2 Anträge der Klägerin Mit Eingabe vom 15. November 2010 hat die Klägerin die Schadenspositionen in Ziffer 1.3-1.6 geändert und im Ergebnis um insgesamt CHF 1'931'754.00 reduziert (act. 50 S. 2). In diesem Umfang liegt eine Klagereduktion vor (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 7 zu § 107 aZPO/ZH). Demzufolge ist das Verfahren im Umfang von CHF 1'931'754.00 zufolge Klagerückzugs als erledigt abzuschreiben.
- 23 -
E. 2.3 Anträge der Beklagten In der Klageantwort sowie unter dem Vorbehalt, dass die Klägerin per 1. Januar 2011 nicht umziehen werde (act. 35 Ziff. 58 S. 69), in der Duplik und in der Einga- be vom 14. Januar 2011 hat die Beklagte verschiedene Maximalbeträge gemäss den eingangs aufgeführten Rechtsbegehren zur Disposition gestellt, welche sie im einzelnen aus folgenden Beträgen errechnet: Klageantwort Replik Eing. v. 14.01.2011 (act. 9 Ziff. 43 S. 52) (act. 35 Ziff. 58 S. 69) (act. 54 S. 1) Bisheriger Erwerbsausfall 135'874.63 124'704.00 unverändert Zukünftiger Erwerbsausfall 124'704.00 124'704.00 0.00 Vorübergehender Pflegeschaden 4'703.70 4'703.70 unverändert Aufgelaufener Haushaltschaden (90 %) 89'376.51 93'481.52 unverändert Zukünftiger Haushaltschaden (90 %) 136'082.41 156'700.95 unverändert Genugtuung 52'520.00 52'520.00 unverändert ./. diverse Akontozahlungen ./. 199'159.00 ./. 299'159.00 unverändert Saldo 344'102.25 268'825.80 144'121.85 Die Beklagte beantragt jeweils, die Klage sei maximal in diesem Umfange gutzu- heissen (act. 9 S. 2; act. 35 S. 2, act. 54 S. 1). Da die Parteien über den vorliegenden Streitgegenstand frei verfügen können, wäre eine Teilerledigung durch Anerkennung grundsätzlich zulässig. Es fehlt je- doch an einer klaren Parteierklärung der Beklagten. Bereits der Wortlaut weist durch die Beifügung des Wortes "maximal" darauf hin, dass die Beklagte eigent- lich eine vollständige Klageabweisung begehrt. Dafür sprechen auch die in ihren Schriftsätzen enthaltenen Bestreitungen. Ein weiterer Hinweis auf die fehlende Verbindlichkeit der Erklärungen ist auch, dass die Beklagte die Beträge im Verlau- fe des Verfahrens zweimal angepasst hat. In der Duplik und in der Eingabe vom
14. Januar 2011 steht die Erklärung zudem unter Bedingung, dass die Klägerin per 1. Januar 2011 nicht umziehen werde. Die von der Beklagten genannten Be- träge können deshalb nicht als teilweise Klageanerkennung verstanden werden.
- 24 -
E. 3 Anwendbares Recht Gemäss Art. 134 IPRG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 IPRG und Art. 4 lit. a des Überein- kommens über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht vom 4. Mai 1971 (SR 0.741.31) gelangt auf die Haftung gegenüber dem Fahrzeugführer, dem Halter, dem Eigentümer oder jeder anderen Person, die hinsichtlich des Fahrzeu- ges ein Recht hat, ohne Rücksicht auf ihren gewöhnlichen Aufenthalt das inner- staatliche Recht des Zulassungsstaates zur Anwendung, wenn nur ein Fahrzeug an dem Unfall beteiligt ist und dieses Fahrzeug in einem anderen als dem Staat zugelassen ist, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat. Der streitgegenständliche Unfall vom 22. September 1993 ereignete sich mit ei- nem in der Schweiz immatrikulierten Fahrzeug in der Tschechischen Republik. Auf den vorliegenden Sachverhalt ist deshalb schweizerisches Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts ist zwischen den Parteien unbe- stritten (act. 1 Ziff. 2 S. 4; act. 9 Ziff. 2 S. 4). Nach dem schweizerischen Recht richten sich insbesondere das Vorhandensein und die Art zu ersetzender Schäden sowie die Art und der Umfang des Ersatzes (Art. 8 Ziff. 3 und 4 des Übereinkommens vom 4. Mai 1971). Die für das unmittelbare Forderungsrecht bestehende Sonderanknüpfung von Art. 141 IPRG verweist ebenfalls auf das schweizerische Recht. Im Ergebnis untersteht der vorliegende Sachverhalt vollumfänglich dem schweize- rischen Recht.
E. 4 Aufl. 2013, N. 9a zu Art. 42 OR, N. 6a zu Art. 46 OR). Auch ist eine Beweiser- leichterung nach Art. 42 Abs. 2 OR nur für die Haftungsausfüllung mit der Scha- densberechnung möglich (BREHM, a.a.O., N. 48a zu Art. 42 OR). Die Haftungs- ausfüllung betrifft dabei die Rechtsfolgenseite von Art. 41 Abs. 1 OR bzw. Art. 58 Abs. 1 SVG (BGE 143 III 254 E. 3.2 S. 256-257; vgl. auch OFTINGER/STARK, a.a.O., § 6 N 58 bezüglich der Frage der Vorteilsanrechnung).
- 26 - Gemäss § 191 Abs. 2 Satz 1 aZPO/ZH kommt einem Erledigungsentscheid auf Grund eines Vergleichs materielle Rechtskraft zu. Aus einem Umkehrschluss aus § 191 Abs. 2 Satz 2 aZPO/ZH folgt, dass dies auch für einen Erledigungsent- scheid im Sühnverfahren gemäss § 98 Abs. 1 aZPO/ZH gilt (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 21 zu § 191 aZPO/ZH). Nach dem zürcheri- schen Zivilprozessrecht kommt die materielle Rechtskraft dabei – im Unterschied zu Art. 241 Abs. 1 ZPO – allerdings noch nicht der Parteierklärung, sondern erst dem Erledigungsentscheid zu (HANS ULRICH WALDER-RICHLI/BÉATRICE GROB- ANDERMACHER, Zivilprozessrecht, 5. Aufl. 2009, § 26 N 81). Nachdem die Klägerin am 23. Oktober 1995 beim Friedensrichteramt Zürich … ein (erstes) Sühnbegehren gestellt hatte, anerkannte die Beklagte mit Eingabe vom 9. November 1995 eine Haftungsquote von 90 % (act. 1 Ziff. 4 S. 4; act. 9 Ziff. 4 S. 4-5; act. 4/1 S. 2-3). Auf Antrag der Klägerin schrieb das Friedensrich- teramt mit Verfügung vom 15. November 1995 die Klage als durch Vergleich erle- digt ab (act. 4/1). Mit der Verfügung vom 15. November 1995 liegt ein Urteilssurrogat mit materieller Rechtskraft über den Haftungsgrund vor. Damit gilt als rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin dem Grund nach mit einer Quote von 90 % haftet.
E. 4.2 % 0.7 % 01.01.2011 31.03.2011 1.1 %(11) 6.25 % 0.25 %(5) 01.04.2011 31.12.2015 1.1 %(12) 6.25 % 01.01.2016 0.225 %(6) 1.1 %(13) 6.225 % (1) Art. 5 Abs. 1 AHVG (2) Art. 3 Abs. 1 Satz 2 IVG (3) Art. 27 Abs. 2 Satz 2 EOG; Art. 36 Abs. 1 Satz 1 EOV; Art. 23a Abs. 1 Satz 1 aEOV (4) AS 1995 4388; AS 2005 1251; AS 2008 4727 (5) AS 2010 4589 (6) AS 2015 3079 (7) Art. 3 Abs. 2 AVIG; Art. 4 Abs. 1 aAVIG (8) bis CHF 106'800/Jahr: 1.5 %, bis CHF 267'000/Jahr: 0.5 % (AS 1999 2374; AS 1998 2588) (9) bis CHF 106'800/Jahr: 1.0 % (AS 2003 1728; AS 1998 2588) (10) bis CHF 126'000/Jahr: 1.0 % (AS 2003 1728; AS 2007 3667) (11) bis CHF 126'000/Jahr: 1.1 %, bis CHF 315'000: 0.5 % (AS 2010 5247; AS 2007 3667) (12) bis CHF 126'000/Jahr: 1.1 %, darüber hinaus: 0.5 % (AS 2011 1167; AS 2013 3519; AS 2007 3667) (13) bis CHF 148'200/Jahr: 1.1 %, ab CHF 148'201/Jahr: 1 % (AS 2011 1167; AS 2014 4213) Die Beiträge des Arbeitnehmers an die berufliche Vorsorge werden gemäss den Statuten oder dem Reglement der Pensionskasse festgesetzt (BGE 129 III 135 E. 2.3.2.2 S. 146-147). Mangels konkreter Anhaltspunkte rechtfertigt es sich, den
- 90 - Abzug in Anwendung von Art. 16 BVG pauschaliert in der Form zu berechnen, dass vom jeweiligen anzunehmenden, koordinierten Lohn (ohne Berücksichtigung der Limiten) der gesetzlich vorgesehene Prozentsatz für Altersgutschriften hälftig als mutmassliche Altersleistung des Arbeitnehmers abgezogen wird. Da das Nettoeinkommen sowohl dem Validen- als auch dem Invalideneinkommen zugrunde liegt, können die Beiträge in die Sozialversicherung und die berufliche Vorsorge vor bzw. hinter die Klammer gezogen und vereinfachend erst von der Einkommensdifferenz abgezogen werden. Somit ist zuerst die Differenz der Brut- toeinkommen zu ermitteln und danach von dieser die Beiträge in die Sozialversi- cherung und die berufliche Vorsorge abzuziehen. Dadurch lässt sich ein zweima- liger fehleranfälliger Abzug der Beiträge in die Sozialversicherung und in die be- rufliche Vorsorge sowohl beim Bruttovaliden- (Minuend) als auch beim Bruttoinva- lideneinkommen (Subtrahend) vermeiden. Diese Methode liegt auch der Applika- tion Leonardo zugrunde. 7.1.3. Berufswahl 7.1.3.1. Die Klägerin behauptet, es sei ihr grosser Traum gewesen, Medizin zu studieren (act. 1 Ziff. 21 S. 26). Sie habe sich entweder als Gynäkologin oder als Allgemeinmedizinerin spezialisieren wollen (act. 1 Ziff. 27 S. 29-30). Aufgrund ih- rer Behinderung habe sie vom Medizinstudium abgesehen. Als die einzige aka- demische Disziplin, die noch mit Medizin eng verbunden gewesen sei, sei ihr das Psychologiestudium geblieben. Dieses habe sie im Herbst 1997 begonnen und mit einem Diplom im Sommersemester 2004 abgeschlossen. Das Motiv für die Wahl des Psychologiestudiums sei nicht nur die Nähe dieses Fachs zur Medizin gewesen, sie sei auch vom Wunsch beseelt gewesen, anderen Leidensgenossen zu helfen (act. 1 Ziff. 21 S. 26). Die Klägerin habe vor dem Unfall, auch wenn diese Absicht oder dieser Gedanke noch nicht ganz 100%ig sicher gewesen sei, Medizin oder Jus studieren wollen (act. 27 Ziff. 21.9 S. 25). Die nach dem Unfall getroffene Berufswahl bilde ein starkes Indiz dafür, dass die Klägerin die Nähe zur Medizin gesucht und gefunden habe. Hätte sie nicht diese Affinität zur Medizin, dann hätte sie sich einen anderen
- 91 - Beruf ausgesucht, wie z.B. Jus oder Germanistik (Lehrerin). Diese Berufe seien für sie nicht nur wegen ihrer Neigung, sondern auch aus rein rationalen Gründen nicht in Frage gekommen, weil sie gewusst habe, dass sie aufgrund der Anforde- rungen dieser Berufe diese auch nicht ausüben könne (act. 27 Ziff. 21.7 S. 23). Durch die nächtlichen Unterbrechungen ihres Schlafes sei die Klägerin nicht in der Lage, eine stundenlange Vergleichsverhandlung zu führen oder einer ganztä- gigen Zeugeneinvernahme beizuwohnen (act. 27 Ziff. 21.7 S. 24). Die Klägerin habe trotz allen widrigen Umständen mit viel Elan und Durchhaltewil- len an der Universität Zürich in der Rekordzeit von 6 Jahren Psychologie studiert; es stehe ausser Zweifel, dass sie das Medizinstudium geschafft hätte (act. 1 Ziff. 27 S. 29-30). Der Nachweis der nötigen Intelligenz sei als erbracht anzuse- hen (act. 27 Ziff. 21.3 S. 22). Durch ihre Tätigkeit als klinische Psychologin in der Universitätsklinik F._____ habe sich herausgestellt, dass die Klägerin die medizi- nischen Zusammenhänge sehr schnell begreife und umsetze (act. 27 Ziff. 21.4 S. 22). Für die Studienwahl spreche auch das soziale Umfeld (act. 27 Ziff. 21.6 S. 23). Die Klägerin komme aus einer tschechischen Akademikerfamilie mit hervorragen- den Juristen und Geschäftsleuten (act. 1 Ziff. 26 S. 28). 7.1.3.2. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin ohne Unfall Medizin studiert hätte (act. 9 Ziff. 21 S. 25, 28, Ziff. 27 S. 30) und erst aufgrund der Unfallfolgen auf die Idee gekommen sein soll, Psychologie zu studieren (act. 9 Ziff. 21 S. 28). Dies sei auch nicht ihr grosser Traum gewesen. Die Klägerin habe schon vor dem Unfall vom 22. September 1993 ihre Ausbildung am Gymnasium an der Kantons- schule H._____ unterbrochen und am 1. September 1993 eine auf vier Monate beschränkte Arbeitsstelle bei der I._____ Bank in J._____ angetreten. Die Kläge- rin habe damals noch nicht gewusst, ob und gegebenenfalls welches Studium sie ergreifen werde (act. 9 Ziff. 21 S. 25). Das Medizinstudium falle ausser Betracht, weil es sich die Klägerin gar nicht habe leisten können, dieses Studium zu ergreifen. Dies deshalb, weil die Klägerin nach ihrer eigenen Sachdarstellung während des Studiums durchgehend hätte einer
- 92 - Erwerbstätigkeit nachgehen müssen und dies neben einem Medizinstudium gar nicht möglich sei. Naheliegend sei, dass die Klägerin auch ohne Unfallfolgen Psy- chologie studiert hätte (act. 9 Ziff. 21 S. 28). Die Sozialversicherer seien ebenfalls vom Einkommen als vollzeitig tätige Psy- chologin ausgegangen, wogegen die Klägerin nicht opponiert habe (act. 9 Ziff. 21 S. 28, Ziff. 27 S. 31). Die heutige Ausbildung und Tätigkeit entspreche offenkun- dig den Neigungen und Fähigkeiten der Klägerin, weshalb bei der Bemessung des Erwerbsausfalls davon auszugehen sei, dass die Klägerin ohne Unfallfolgen dieselbe Berufswahl getroffen hätte (act. 9 Ziff. 27 S. 31). 7.1.3.3. Wird die klägerische Darstellung als wahr unterstellt, so ergibt sich daraus nicht zwingend der Schluss auf eine medizinische Laufbahn der Klägerin, gibt diese doch selber an, auch andere Studienrichtungen in Betracht gezogen zu ha- ben. Für sämtliche Studienrichtungen mag eine gewisse Wahrscheinlichkeit spre- chen, doch lässt sich diese kaum als überwiegend bezeichnen. Aufgrund der Vor- bildung bzw. des trotz des Unfalls vom 22. September 1993 erreichten Ausbil- dungsstands, der Motivation und der Leistungsfähigkeit der Klägerin lässt sich mit Bestimmtheit einzig sagen, dass diese eine akademische Ausbildung auf Tertiär- stufe ergriffen hätte. Die Klägerin hat unbestritten ein Studium in Psychologie erfolgreich abgeschlos- sen und damit eine ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Ausbildung erreicht. Insofern kommt dem Verhalten der Klägerin nach dem Schadensereignis gewichtige Bedeutung zu (Ziffer 7.1.1 oben). Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die von der Beklagten angedachte Ausbil- dung im Hotelfach absolviert hätte (act. 9 Ziff. 21 S. 26-27, Ziff. 27 S. 31). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten (act. 9 Ziff. 21 S. 25-28, Ziff. 27 S. 30-31) braucht deshalb nicht weiter eingegangen zu werden. Grundsätzlich ist der Ansicht der Klägerin, von der tatsächlichen Berufswahl als Psychologin könne nicht einfach darauf geschlossen werden, die Klägerin hätte auch ohne Unfall dieses Studium ergriffen (act. 258 Ziff. 5 S. 4), zuzustimmen. Es fehlt jedoch selbst unter Zugrundelegung der Behauptungen der Klägerin an ein-
- 93 - deutigen Kenntnissen zur Frage der Studienwahl der Klägerin. Insgesamt er- scheint das Studium der Psychologie, welches die Klägerin trotz des Unfalls vom
22. September 1993 absolvieren konnte, als das wahrscheinlichste Szenario. Auf eine Beweisabnahme kann somit verzichtet werden. 7.1.4. Reallohnsteigerung (Dynamisierung) Die Klägerin nimmt für das von ihr für den Vaildenfall gewählte Szenario einer Karriere im Arztberuf eine Steigerung der Ärzteeinkommen von 1 % an, ohne die- se näher zu begründen (act. 1 Ziff. 28 S. 30; act. 27 Ziff. 28 S. 32; act. 50 Ziff. 3.1 S. 6). Im Übrigen legt sie dem Validenfall eine Karriere als Ärztin zugrunde: Von
1. September 2001 bis 31.Dezember 2005 hätte die Klägerin als Assistenzärztin in einem Spital zu einem Jahreslohn von CHF 105'000, vom 1. Januar 2006 bis
31. Dezember 2010 als Oberärztin zu einem Jahreslohn von CHF 140'000 und ab
1. Januar 2011 in einer eigenen Praxis als Gynäkologin oder Allgemeinmedizine- rin zu einem Jahreseinkommen von CHF 225'245.00 gearbeitet (act. 1 Ziff. 27 S. 30; s. zum Ganzen Ziffer 7.3 unten). An einer solchen karrieremässigen Lohn- entwicklung hält sie auch mit der Eingabe vom 15. November 2010 abgesehen von den veränderten Beschäftigungsgraden fest (act. 50 Ziff. 3.1 S. 5-6). Beim zukünftigen Invalideneinkommen geht die Klägerin von einer Reallohnsteigerung von 1 % aus (act. 27 Ziff. 30 S. 34; act. 50 Ziff. 3.2 S. 9). Die Rechtsprechung lehnt beim Erwerbsausfall im Gegensatz zum Haushaltscha- den eine generelle Berücksichtigung der Reallohnerhöhung ab, da beim Erwerbs- ausfall regelmässig konkrete Umstände des Einzelfalls, insbesondere die berufli- che Situation des Geschädigten, berücksichtigt werden könnten (BGer 4C.349/2006 vom 22. Januar 2007 E. 3.4; dem folgend 4A_116/2008 vom
E. 5 Allgemeines zur Haftungsausfüllung Art. 62 Abs. 1 SVG verweist hinsichtlich Art und Umfang des Schadenersatzes und der Zusprechung einer Genugtuung auf die Grundsätze des Obligationen- rechts über unerlaubte Handlungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bun- desgerichts stellt ein Schaden eine ungewollte Verminderung des Reinvermögens dar. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte bzw. den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt worden sind, und denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären (BGE 132 III 321 E. 2.2.1 S. 323-324 m.Nw.). Nach diesem Schadensbegriff sind grundsätzlich nur die wirtschaftlichen Auswirkungen eines
- 27 - schädigenden Ereignisses ersatzfähig (BGE 127 III 403 E. 4a S. 404-405). Bei Körperverletzung kann das Gericht allerdings gestützt auf Art. 47 OR unter Wür- digung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsum- me als Genugtuung zusprechen. Im Haftpflichtrecht besteht ein Bereicherungsverbot (BGE 131 III 12 E. 7.1 S. 16; BREHM, a.a.O., N. 27 zu Art. 42 OR; REY, a.a.O., N 211; OFTINGER/STARK, a.a.O., § 2 N 79). Erhält der Geschädigte mehrere ereignisbezogen, sachlich, zeitlich und personell kongruente Ersatzleistungen, sind diese so zu koordinieren, dass die Summe der Leistungen den Schaden nicht übertrifft (BGE 131 III E.7.1 S. 16). Gemäss Art. 88 SVG und Art. 42 Abs. 1 aUVG (Bundesgesetz vom 20. März 1982, AS 1982 1676, zuletzt geändert durch Bundesgesetz vom 13. Dezember 1991, AS 1992 1327; heute Art. 73 Abs. 1 ATSG) ist jedoch dessen Quotenvor- recht zu berücksichtigen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 OR trägt der Geschädigte die Beweislast für das Vorliegen eines Schadens. Lässt sich dieser nicht ziffernmässig nachweisen, so hat ihn das Gericht mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und die vom Geschä- digten getroffenen Massnahmen zu schätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Die Schadens- schätzung ist nicht nur auf den vergangenen, jedoch schwer nachweisbaren, son- dern auch auf den künftigen Schaden anwendbar (BGE 114 II 253 E. 2a S. 256 m.Nw.). Die Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR setzt voraus, dass die Rechts- durchsetzung regelmässig an typischerweise vorliegenden Beweisschwierigkeiten scheitern würde (BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 275-276; dem folgend BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324; BGE 132 III 715 E. 3.1 S. 719-720). Hingegen sind blosse Be- weisschwierigkeiten im konkreten Fall, etwa durch das Fehlen eines Beweismit- tels, nicht ausreichend (BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324). Sind die Anwendungsvo- raussetzungen von Art. 42 Abs. 2 OR erfüllt, so gilt das Beweismass der überwie- genden Wahrscheinlichkeit (BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 275-276; BGE 133 III 153 E. 3.3 S. 161-162). Nach diesem "gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewich- tige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise
- 28 - nicht massgeblich in Betracht fallen" (BGE 132 III 715 S. 719-720; dem folgend BGE 133 III 81 E. 4.2.2 S. 88-89). Gemäss Art. 43 Abs. 1 OR bestimmt das Gericht Art und Grösse des Schadener- satzes. Dazu gehört insbesondere die Frage, ob ein Dauerschaden in Form eines Kapitals oder in Form einer Rente abzugelten ist (BGE 125 III 312 E. 6c S. 320- 321). Bei einer Kapitalabgeltung sind die künftigen Renten zu kapitalisieren (MARC SCHAETZLE/STEPHAN WEBER, Kapitalisieren, 5. Aufl. 2001, N 1.13). Der unter- schiedlichen Auszahlungsweise ist bei der Kapitalabgeltung durch Diskontierung Rechnung zu tragen (SCHAETZLE/WEBER, a.a.O., N 1.14; BREHM, a.a.O., N. 71 zu Art. 43 OR). Zur Kapitalisierung zukünftigen Schadens verwendet das Bundesge- richt seit dem Jahre 1946 einen Zinsfuss von 3,5 % (BGE 72 II 132 E. 4c S. 133- 134), welche Praxis es im Jahre 1999 in einem Grundsatzentscheid (BGE 125 III 312 E. 7 S. 321-322) und seither in verschiedenen weiteren Entscheiden (BGer 4A_254/2017 vom 9. April 2018 E. 3.1 m.Nw.) bestätigt hat. Die Parteien stellen den von der Rechtsprechung angewendeten Kapitalisierungszinsfuss nicht grund- sätzlich in Frage. Im Interesse der Rechtssicherheit ist der künftige Schaden mit 3,5 % zu kapitalisieren. Rechnungstag ist der 20. November 2018 (Urteilstag). In technischer Hinsicht er- folgen die Berechnungen weitgehend mit der Applikation Leonardo.
E. 6 Betreuungs- und Pflegeschaden
E. 6.1 Allgemeines Gemäss Art. 62 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 OR hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz der durch die Körperverletzung bedingten Kosten. Darunter fallen auch die Kosten dauernder Betreuung und Pflege (BGer 4C.276/2001 vom
26. März 2002, Pra 91 [2002] Nr. 212 E. 6b/aa S. 1128; OFTINGER/STARK, a.a.O., § 6 N 110). Der Betreuungs- und Pflegeschaden umfasst die Kosten des Mehrbe- darfs des Verletzten an Betreuungs- und Pflegedienstleistungen sowie an Pflege- hilfsmitteln (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2007, N. 241 zu Art. 46 OR). Neben eigentlichen Pflege- und Betreuungsleistungen gehören dazu auch
- 29 - pflegebedingter Haushaltsmehraufwand sowie Präsenzleistungen (HARDY LAN- DOLT, Der Pflegeschaden, Bern 2002, N 49, 55; DERS., Pflegerecht II, Bern 2002, N 716).
E. 6.1.1 Die Klägerin verlangt einerseits Ersatz für durch Familienangehörige (ihre Mutter) und Drittpersonen erbrachte Pflegeleistungen, andererseits für durch sie selbst vorgenommene Pflegeleistungen (sog. Selbstpflegeschaden). Gestützt auf das Gutachten von T._____ vom 2. Juli 2007 (act. 4/15) macht sie geltend, dass sie pro Tag zusätzlich [d.h. im Vergleich zu einer nicht querschnitt- gelähmten Person] 4,5 Stunden zur Aufrechterhaltung ihrer Gesundheit benötige (act. 1 Ziff. 17 S. 13-14). Diese Pflegeleistungen könne sie auch im freien Markt bei einem Pflegedienst kaufen. Im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht neh- me sie diese Handlungen vorläufig selbst vor, solange sie dazu in der Lage sei (act. 1 Ziff. 17 S. 14). Unter Hinweis auf eine Literaturstelle (HARDY LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2007, N. 390-395 zu Art. 46 OR) geht die Klägerin von der Ersatzfähigkeit des Selbstpflegeschadens aus (act. 1 Ziff. 36 S. 39-40). Dagegen vertritt die Beklagte die Ansicht, es sei lediglich Ersatz für notwendige fremde Hilfe, nicht jedoch für Selbstpflege zu gewähren (act. 9 Ziff. 36 S. 41). Ein Ersatz komme nicht in Frage, wenn den Geschädigten eine Schadenminde- rungsobliegenheit treffe (act. 9 Ziff. 36 S. 41, 42-43). Während der Haushaltschadenersatz mithin die Abgeltung der Nachteile einer eingeschränkten Arbeitskraft im Haushalt bezweckt, dient der Pflegeschadener- satz dem Ersatz der Kosten für Pflege- und Betreuungsleistungen (im weiteren Sinn), die ohne den Eintritt des haftungsbegründenden Ereignisses nicht angefal- len wären (LANDOLT, Pflegerecht II, a.a.O., N 716). Somit besteht der Pflegescha- den in den Kosten für fremde Hilfe, welche sich die verletzte Person zu beschaf- fen hat (BGer 4C.276/2001 vom 26. März 2002, Pra 91 [2002] Nr. 212 E. 6b/bb S. 1129). Nach Lehre und Rechtsprechung ist auch die von Familienangehörigen unentgeltlich erbrachte Pflege als normativer Schaden des Geschädigten ersatz- fähig (BGE 28 II 200 E. 6 S. 213-215; dem folgend BGE 97 II 259 E. III/3 S. 266; BGer 4C.276/2001 vom 26. März 2002, Pra 91 [2002] Nr. 212 E. 6b/aa S. 1128-
- 30 - 1129; 4A_500/2009 vom 25. Mai 2010 E. 2.1; BREHM, a.a.O., N. 14 zu Art. 46 OR; ROBERT GEISSELER, Regulierung von Kinderschäden, in: Haftpflicht- und Versiche- rungsrechtstagung 1999, hrsg. von Alfred Koller, St. Gallen 1999, 105-131, S. 122-123; LANDOLT, Pflegerecht II, a.a.O., N 736-739; DERS., in: Zürcher Kom- mentar, a.a.O., N. 364, 365 zu Art. 46 OR). Die Bewertung des Angehörigenpflegeschadens erfolgt entweder nach dem Er- werbsausfall- bzw. Haushaltschaden des Angehörigen (BGE 97 II 259 E. III/3 S. 266; BGE 33 II 594 E. 4 S. 599) oder nach den mutmasslichen Lohnkosten ei- ner Ersatzkraft bzw. der Heimunterbringung (BGE 28 II 200 E. 6 S. 213-215; je- weils weitere Nw. bei LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 366, 367 zu Art. 46 OR). Übersteigt der Erwerbsausfall des Angehörigen die Kosten einer Pflegekraft wesentlich, sind aufgrund der Schadenminderungsobliegenheit nur die letzteren ersatzfähig (BGer 4C.276/2001 vom 26. März 2002, Pra 91 [2002] Nr. 212 E. 6b/aa S. 1128-1129, E. 6b/dd S. 1130; LANDOLT, in: Zürcher Kommen- tar, a.a.O., N. 368-370, 375 zu Art. 46 OR). Die Entscheidung über die Erbringung der Pflegeleistungen obliegt grundsätzlich dem Geschädigten (GEISSELER, a.a.O., S. 120; HARDY LANDOLT, in: Haftung und Versicherung, hrsg. von Stephan We- ber/Peter Münch, 2. Aufl. 2015, N 10.71). Die Schadenminderungsobliegenheit verlangt vom Geschädigten nicht, sein Leben in einem Heim zu verbringen, wenn die Pflege und Betreuung zu Hause teurer als ein Heimaufenthalt ist (HGer ZH ZR 101 [2002] Nr. 94 S. 289-290). Während dem Geschädigten ein weitgehendes Wahlrecht zwischen Angehörigen- und Drittpflege sowie zwischen Haus- und Heimpflege zukommt, ist der Ersatz des Selbstpflegeschadens nicht anerkannt (LANDOLT, a.a.O., N 10.45). In Analo- gie zum Selbstversorgungsschaden wird im Schrifttum die Ersatzfähigkeit eines Selbstpflegeschadens jedenfalls für die Fälle, in denen der Geschädigte berech- tigt wäre, die fragliche Pflegeverrichtung durch Dritte vornehmen zu lassen, oder bei unüblicher Selbstpflege postuliert (LANDOLT, a.a.O., N 10.46; DERS., in: Zür- cher Kommentar, a.a.O., N. 392, 393 zu Art. 46 OR). Es stellt sich deshalb die Frage, ob in Weiterentwicklung der Praxis die Ersatzfähigkeit des Pflegeschadens auf den Selbstpflegeschaden auszudehnen sei.
- 31 - Zwischen dem Pflege- und dem Haushaltschaden bestehen jedoch erhebliche Unterschiede: Während beim Haushaltschaden der Geschädigte Dienstleistungs- erbringer ist, ist er beim Pflegeschaden Dienstleistungsnehmer (LANDOLT, Pflege- schaden II, a.a.O., N 716). Der Haushaltschaden bezweckt folglich einen Aus- gleich für die Nachteile der eingeschränkten Arbeitskraft im nichterwerblichen Be- reich (LANDOLT, a.a.O., N 709, 716). Dem Pflegeschaden kommt dagegen keine Erwerbsersatz-, sondern eine Kostenersatzfunktion zu (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 373 zu Art. 46 OR; DERS., Pflegeschaden II, a.a.O., N 716). Der Pflegeschaden knüpft an einem entsprechenden Mehrbedarf an (LANDOLT, a.a.O., N 716), der Haushaltschaden dagegen an eine Minderleistung. Der Pflegeschaden entsteht durch einen Bedarf an Pflegeleistung, welcher durch die körperliche Beeinträchtigung überhaupt erst entsteht. Da der Pflegeschaden eine dem Geschädigten gegenüber zu erbringende Dienstleistung betrifft, lässt sich der Selbstpflegeschaden auch nicht einfach durch einen Fremdpflegescha- den substituieren, wie dies beim Haushaltschaden der Fall ist. Liesse der Ge- schädigte die entsprechenden Pflegeverrichtungen durch Dritte vornehmen, wür- de ihm während der Vornahme immer noch ein entsprechender zeitlicher Mehr- aufwand erwachsen, da die Vornahme von Pflegehandlungen – wiederum im Ge- gensatz zum Haushaltschaden – naturgemäss die Mitwirkung des Gepflegten er- fordert. Die beim Haushaltschaden bestehende Möglichkeit, einen Qualitätsverlust hinzunehmen, besteht ebenfalls nicht. Eine Ersatzfähigkeit des Selbstpflegeschadens führt mitunter zu heiklen Abgren- zungsfragen. Führt die Selbstpflege zu einem zusätzlichen Erwerbsausfall- oder Haushaltschaden, so ist er unter diesen Schadenspositionen abzugelten (LAN- DOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 391 zu Art. 46 OR). Soweit der Geschä- digte die Selbstpflege in Nachachtung seiner Schadenminderungsobliegenheit wahrnimmt, ist eine Ersatzfähigkeit ebenfalls zu verneinen (vgl. BGer 4A_500/2009 vom 25. Mai 2010 E. 2.1; 4C.276/2001 vom 26. März 2002, Pra 91 [2002] Nr. 212 E. 6b/bb S. 1129). Die Ersatzfähigkeit des reinen Selbstpflege- schadens führt zu einem Ersatz für reinen Zeitverlust, welcher gerade nicht er- satzfähig ist.
- 32 - Den durch die Pflegebedürftigkeit bedingten vermehrten Zeitaufwand muss der Geschädigte bei der Arbeits-, Haushalts- oder Freizeit verbuchen. Ein Selbstpfle- geschaden ist deshalb entweder beim Erwerbs- und Haushaltschaden, soweit die Pflegebedürftigkeit zu einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit führt, oder bei der Genugtuung, soweit die Pflegebedürftigkeit zu einem Freizeitverlust führt, zu be- rücksichtigen (LANDOLT, a.a.O., N. 391 zu Art. 46 OR). Dabei ist auch ein zeitli- cher Mehrbedarf zu berücksichtigen, welche dem Geschädigten dadurch entsteht, dass er zur Vornahme der erforderlichen Pflegeverrichtungen mehr Zeit benötigt, als wenn diese durch eine (ausgebildete) Drittperson ausgeführt werden. Einen solchen zeitlichen Mehrbedarf muss der Geschädigte jedoch hinreichend behaup- ten. Dem Geschädigten ist wie bei der Entscheidung zwischen Haus- und Heim- pflege die Entscheidungsautonomie zuzubilligen, ohne dass es ihm obliegt, die jeweils günstigste Lösung zu wählen. Eine Berücksichtigung sowohl beim Er- werbs- oder Haushaltschaden als auch als Selbstpflegeschaden würde dagegen zu einer Mehrfachentschädigung führen. Unter dem Titel Pflegeschaden erscheint ein Selbstpflegeschaden deshalb nicht als ersatzfähig.
E. 6.1.2 Nach übereinstimmender Darstellung haben die Parteien aufgrund grund- sätzlicher Differenzen in der Frage, welche Behinderungen im Alltag einen ersatz- fähigen Schaden darstellen, vorprozessual keine Einigung über die gemeinsame Vergabe eines Haushalts- und Betreuungsgutachtens erzielen können (act. 1 Ziff. 17 S. 13; act. 9 Ziff. 17 S. 11-12). In der Folge hat die Klägerin den Auftrag zum Gutachten von T._____ vom 2. Juli 2007 (act. 4/15) erteilt (act. 1 Ziff. 17 S. 13). Dagegen wendet die Beklagte ein, es handle sich um ein Privatgutachten, welchem lediglich die Qualität einer Parteibehauptung zukomme (act. 35 Ziff. 12 S. 17, Ziff. 15 S. 19). Gemäss § 172 Abs. 1 Satz 1 aZPO/ZH bestimmt das Gericht Zahl und Person der Sachverständigen. Demgegenüber kommt sog. Privatgutachten, welche eine Par- tei einseitig in Auftrag gegeben hat, lediglich die Bedeutung von Parteibehauptun- gen zu (BGE 95 II 364 E. 2 S. 368; dem folgend BGE 132 III 83 E. 3.4 S. 88, E. 3.6 S. 88-89; BGE 140 III 16 E. 2.5 S. 24; BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437-438; BGer 5D_56/2017 vom 30. November 2017 E. 3.1.3; HGer ZH [ER], ZR 77 [1978]
- 33 - E. 4 S. 137-138; dem folgend HGer ZH [ER], ZR 87 [1988] Nr. 134 S. 316; weitere Nw. in FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 4 zu Vorbemerkungen zu § 171 ff. aZPO/ZH; GULDENER, a.a.O., S. 349). Eine Gleichstellung rechtfertigt sich nur, wenn die Parteien den Privatgutachter gemeinsam beauftragt haben (BGE 86 II 129 E. 3 S. 134). Diese unterschiedliche Stellung von Privat- und Gerichtsgutach- ten verstösst auch nicht gegen das Gebot des fairen Verfahrens (BGE 127 I 73 E. 3f/bb S. 82-83). Dem Gutachten der T._____ vom 2. Juli 2007 ist deshalb nur die Bedeutung von Parteibehauptungen beizumessen. Dagegen stellt der Umstand, dass das Privat- gutachten den gerichtlichen Gutachtern zugänglich war, den Beweiswert des Ge- richtsgutachtens nicht in Frage (BGE 97 I 320 E. 3 S. 325). Dies anerkennt letzt- lich auch die Beklagte, wenn sie dem gerichtlichen Gutachten fehlende Auseinan- dersetzung mit den Vorakten attestiert (act. 250 Ziff. 3 S. 4).
E. 6.2 Aufwand
E. 6.2.1 Vom 22. September 1993 bis zum 30. April 1994 Vom Unfall am 22. September 1993 bis zum 30. April 1994 befand sich die Kläge- rin in stationärer Spitalbehandlung und Rehabilitation. Für diesen Zeitraum macht die Klägerin keinen Pflege-Betreuungsschaden geltend.
E. 6.2.2 Vom 1. Mai 1994 bis zum 30. September 1994 Vom 1. Mai 1994 bis zum 1. Oktober 1994 hielt sich die Klägerin bei ihrer Gross- mutter in Tschechien auf. Die Klägerin behauptet, für diesen Zeitraum sei eine Krankenschwester angestellt worden, welche bei der Grossmutter der Klägerin gewohnt und diese praktisch während 24 Stunden betreut habe; den Lohn der Krankenschwester habe die Grossmutter übernommen (act. 27 Ziff. 18.1 S. 15). Die Beklagte bestreitet unter Hinweis auf das Schreiben des damaligen Rechts- vertreters der Klägerin an die Beklagte vom 21. Juni 1994 (act. 10/12) einen Auf- wand von mehr als 2 Stunden (act. 9 Ziff. 18.1 S. 14).
- 34 - Die in der Klagebegründung aufgestellte (act. 1 Ziff. 18 S. 15, Ziff. 36 S. 42) und in der Replik bei der Schadensberechnung (act. 27 Ziff. 36 S. 43 oben, 44 unten [Tabelle]) auch weiterhin aufrecht erhaltene Behauptung der Klägerin, sie sei zwi- schen dem 1. Mai 1994 und dem 31. Juli 1995 während 8 Stunden pro Tag von der Mutter betreut worden, wird zwar für den Zeitraum vom 1. Mai 1994 bis
1. Oktober 1994 durch ihre eigene Darstellung insofern widerlegt, als die Betreu- ung durch eine im Haushalt der Grossmutter angestellte Drittperson erfolgte. In- dessen scheint selbst die Beklagte davon auszugehen, dass ein Pflegeaufwand entstanden ist, bestreitet sie doch lediglich, dass konkrete Auslagen im geltend gemachten Umfang entstanden sind (vgl. act. 9 Ziff. 18.1 S. 14; act. 35 Ziff. 18 S. 20-21). Angesichts des für die nachfolgenden Zeitabschnitte erstellten Pflege- aufwands erscheint dies auch als folgerichtig. Damit ist ein Pflegeaufwand im Um- fang der im Schreiben vom 21. Juni 1994 geltend gemachten zwei Stunden pro Tag nicht substantiiert bestritten. Das Ende des Zeitraums ist zur Vermeidung ei- ner Überschneidung mit dem nachfolgenden Zeitraum auf den 30. September 1994 festzusetzen. Der Pflegeaufwand vom 1. Mai 1994 bis 30. September 1994 betrug 2 Stunden pro Tag.
E. 6.2.3 Vom 1. Oktober 1994 bis zum 31. Juli 1995 Für den Zeitraum zwischen 1. Oktober 1994 und 31. Juli 1995 ist bestritten, ob sich die Klägerin in der Schweiz bei ihrer Mutter oder teilweise nach wie vor in Tschechien bei der Grossmutter aufgehalten habe. Die Klägerin behauptet, die Mutter der Klägerin habe unter Einhaltung der Kündi- gungsfrist ihren Beruf bei einer Bank ab 1. Oktober 1994 aufgegeben, um sich ganz der Pflege und Betreuung der Tochter zu widmen (act. 27 Ziff. 18.1 S. 15). Erst ab 1. August 1995 habe sie mit einem Pensum von 50 %, ab 1. März 1996 mit einem Pensum von 100 % weiter gearbeitet (act. 1 Ziff. 18 S. 15). Vom
1. Oktober 1994 bis 31. Juli 1995 habe der Zeitaufwand mindestens 8 Stunden pro Tag betragen (act. 1 Ziff. 18 S. 15). Auf entsprechenden Hinweis in der Verfü- gung vom 29. Juni 2009 (Prot. S. 7-8) substantiierte die Klägerin den behaupteten
- 35 - Pflegeaufwand anhand der konkreten Pflegemassnahmen: Aufstehen, Hilfe bei der Katheterisierung tagsüber und nachts, Bereitstellung des Materials dazu, Transfer auf den Rollstuhl, Dusche und Hilfe beim Anziehen, Zäpfchenverabrei- chung, Zubereitung von Mahlzeiten, Essenseinnahme, Betten machen, Intimpfle- ge, tägliches Wäschewaschen infolge nächtlicher Inkontinenz der Klägerin, Durchbewegung der Beine, Ausführen der Klägerin im Rollstuhl, Kleiderwechsel wegen Inkontinenz der Klägerin, Fahrdienst zu den verschiedenen Therapien der Klägerin sowie zu den Nachkontrollen ins Spital F._____, Hilfeleistung beim Zu- bettgehen der Klägerin (act. 27 Ziff. 18.1 S. 16-17). Ergänzend wird auf act. 1 Ziff. 18 S. 15 und act. 27 Ziff. 18.1 S. 16-17 verwiesen. Die Beklagte behauptet unter Hinweis auf Berichte der IV-Stelle für berufliche Eingliederung vom 13. Dezember 1994 (act. 36/1) und vom 8. August 1995 (act. 36/2), die Klägerin habe sich bis Mai 1995 in Tschechien aufgehalten (act. 35 Ziff. 18 S. 21). Unter nochmaligem Hinweis auf das Schreiben des dama- ligen Rechtsvertreters der Klägerin an die Beklagte vom 21. Juni 1994 (act. 10/12) bestreitet die Beklagte zudem einen Aufwand von täglich mehr als 2 Stunden (act. 9 Ziff. 18.1 S. 14). Ein Aufwand von täglich maximal zwei Stunden habe so lange bestanden, als das Badezimmer in der Wohnung der Mutter der Klägerin nicht umgebaut gewesen sei. Im Mai 1994 sei im Treppenhaus ein Treppenlift in- stalliert und Anfang September 1994 das Badezimmer behindertengerecht umge- baut worden (act. 9 Ziff. 18.1 S. 14-15). Die Beklagte bestreitet weiter, dass die Mutter der Klägerin wegen deren Betreuung ihre Arbeitsstelle bei einer Bank auf- gegeben habe bzw. dies aufgrund der Unfallfolgen notwendig gewesen sei (act. 9 Ziff. 18.1 S. 14). Unter Hinweis auf die Aktennotiz des Unfallversicherers vom
24. Juli 1995 (act. 10/15) behauptet die Beklagte, die Klägerin habe lediglich bei der Morgentoilette mit Duschen, Haarewaschen etc., beim Anziehen und beim täglichen Wechseln und Waschen der verschmutzten Bettwäsche Dritthilfe benö- tigt (act. 9 Ziff. 18.1 S. 15). Die Klägerin habe schon damals keine Hilfe beim Ka- theterisieren, bei der Darmentleerung und beim nächtlichen Umlagern benötigt; bei der Essenszubereitung und der Reinigen handle es sich zudem nicht um Pfle- geleistungen (act. 35 Ziff. 18 S. 20).
- 36 -
E. 6.2.3.1 Zur Behauptung der Klägerin, dass die Klägerin ab dem 1. Oktober 1994 von ihrer Mutter zuhause betreut worden sei (Beweissatz I.1.1), liegen als Haupt- beweismittel die Aussagen der Zeugin 1 U._____, der Mutter der Klägerin, in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, als Gegenbeweismittel die Berichte der IV-Stelle für berufliche Eingliederung vom 13. Dezember 1994 (act. 36/1) und vom
E. 6.2.3.2 Zur Behauptung der Klägerin, dass der Betreuungs- und Pflegeaufwand der Mutter der Klägerin vom 1. Oktober 1994 bis 31. Juli 1995 8 Stunden pro Tag betragen habe (Beweissatz I.1.2) liegen als Hauptbeweismittel die Aussagen der Zeugin 1 U._____, der Mutter der Klägerin, in der Beweisverhandlung vom
E. 6.2.3.3 Zur Behauptung der Beklagten, dass die Mutter der Klägerin ihre Arbeits- stelle bei einer Bank wegen der Betreuung ihrer Tochter nicht aufgegeben habe (Beweissatz II.2.2), liegen als Gegenbeweismittel die Berichte der IV-Stelle für be- rufliche Eingliederung vom 13. Dezember 1994 (act. 36/1) und vom 8. August 1995 (act. 36/2) sowie das Schreiben der Mutter der Klägerin vom 14. September
- 43 - 2012 (act. 93) mit dem beiliegenden Arbeitszeugnis der I._____ Bank vom
31. Oktober 1994 (act. 94/1), der Gratifikations- und Gehaltsmitteilung der I._____ Bank vom 6. Dezember 1993 (act. 94/2) und dem Anstellungsvertrag für Büro- und Verkaufspersonal vom 26. Februar 1996 (act. 94/3) vor. Aus den vorliegenden Dokumenten ergibt sich eindeutig, dass die Mutter der Klä- gerin die Stelle bei der I._____ Bank nach dem 31. Oktober 1994 aufgab (act. 94/1) und am 4. März 1996 eine Halbtagesstelle bei der AC._____ antrat (act. 94/3). Die Berichte der IV-Stelle für berufliche Eingliederung vom
E. 6.2.4 Vom 1. August 1995 bis zum 29. Februar 1996 Vom 1. August 1995 bis 29. Februar 1996 wohnte die Klägerin im Haushalt ihrer Mutter und besuchte ab 21. August 1995 das Gymnasium (act. 1 Ziff. 21 S. 26; act. 9 Ziff. 18.2 S. 15-16; act. 27 Ziff. 18.2 S. 18; anstelle des in den Rechtschrif- ten angeführten 28. Februar 1996 wird im Sinne der Einheitlichkeit der Monatsab- grenzungen nachfolgend der 29. Februar 1996 als Enddatum verwendet). Den Schulweg legte die Klägerin selbstständig mit dem Auto zurück (act. 9 Ziff. 18.2 S. 15-16; act. 27 Ziff. 18.2 S. 18). Die Klägerin behauptet, ab 1. August 1995 habe sie einen Teil der "Pflegearbei- ten" wie z.B. die Blasen- und Darmentleerung, Körperpflege, Muskeltraining und Physiotherapie selber ausführen können (act. 1 Ziff. 18 S. 16). Der Aufwand habe 3,9 Stunden/Tag betragen (act. 1 Ziff. 18 S. 16). Zu den einzelnen erforderlichen Pflegehandlungen stützt sich die Klägerin auf das von ihr bei T._____ in Auftrag gegebene Gutachten (act. 1 Ziff. 17 S. 13-14; act. 4/15), welches den Pflegeauf- wand nach den folgenden Positionen gruppiert: Lagerungen, Mobilisation 35 Min. Blasenentleerung 46.8 Min. Darmentleerung 80.7 Min.(*) Körperpflege 55 Min. Diverses / Sonstiges 20.5 Min. Muskeltraining, Therapien 46.2 Min.(**) (*) In act. 1 Ziff. 17 S. 14 irrtümlich als 87 Min. übertragen (**) In act. 1 Ziff. 17 S. 14 irrtümlich als 44.2 Min. übertragen Aus den aufgeführten Werten ergibt sich ein Zeitaufwand von insgesamt 284.2 Min. pro Tag. Dem Gutachten von T._____, welches lediglich 270.2 Min. pro Tag aufführt (act. 4/15 S. 3), liegt ein Rechnungsfehler zugrunde. Für den Zeitraum der vollständigen Selbstpflege übernimmt die Klägerin den gerundeten Wert von 4.5 Stunden in die Rechtsschrift (act. 1 Ziff. 17 S. 14; act. 4/15 S. 3).
- 45 - Der Aufwand der Mutter habe sich auf etwa 4 Stunden reduziert (act. 1 Ziff. 18 S. 16; act. 27 Ziff. 18.2 S. 18). Die Hilfeleistungen der Mutter zuhause seien not- wendig gewesen, weil die Klägerin durch die Fahrt in die Stadt, in die Schule und die Selbstkatheterisierung in der Schule mit dem vielen Hygienematerial, welches sie habe mit sich schleppen müssen, am Ende ihrer Kräfte gewesen sei (act. 27 Ziff. 18.2 S. 18). Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe immer weniger Dritthilfe in Anspruch nehmen müssen. Es sei denkbar, dass sie noch bis zum 20. Februar 1996 an Ta- gen mit Stuhlgang durchschnittlich täglich während maximal einer Stunde und an- sonsten maximal 30 bis 45 Minuten Dritthilfe in Anspruch habe nehmen müssen (act. 9 Ziff. 18.2 S. 16). Im Einzelnen bestreitet sie die Positionen wie folgt: Da die Hautverhältnisse der Klägerin gut seien, müsse sie sich pro Nacht lediglich zwei bis drei Mal umlagern, wobei sie dies im Anschluss an das Katheterisieren mache. Somit falle lediglich ein zusätzlicher Aufwand von täglich 5 bis 10 Minuten an (act. 9 Ziff. 17.1 S. 12). Die Klägerin müsse sich nicht acht, sondern effektiv nur vier Mal katheterisieren, womit sich der tägliche Aufwand um 20 Minuten kür- ze (act. 9 Ziff. 17.2 S. 12). Während der Wartezeit, bis das Zäpfchen wirke, könne die Klägerin andere Verrichtungen ausführen, weshalb sich der Aufwand für die Darmentleerung auf maximal 50 Minuten verkürze (act. 9 Ziff. 17.3 S. 12-13). Schliesslich bestreitet die Beklagte einen Mehraufwand für Duschen, An- und Auskleiden (act. 9 Ziff. 17.4 S. 13). Hinsichtlich des Zeitaufwands für Inkontinenzsituationen ergibt sich nach Korrek- tur des in act. 1 Ziff. 17 S. 14 enthaltenen Rechnungsfehlers Übereinstimmung mit den Behauptungen der Klägerin (act. 9 Ziff. 17.3 S. 13). Ob der bei den ange- nommenen zwei Vorfällen resultierende Zeitaufwand nun eine oder zwei Stunden beträgt (act. 9 Ziff. 17.3 S. 12-13), fällt nicht mehr erheblich ins Gewicht.
E. 6.2.4.1 Zur Behauptung der Klägerin, dass der Betreuungs- und Pflegeaufwand der Mutter im Zeitraum vom 1. August 1995 bis 28. bzw. 29. Februar 1996 4 Stunden pro Tag betragen habe (Beweissatz I.1.3), liegen als Hauptbeweismit- tel die Aussagen der Zeugin 1 U._____, der Mutter der Klägerin, in der Beweis-
- 46 - verhandlung vom 9. März 2017, das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das pflegerische Gutachten vom 25. März 2016 (act. 238), als Gegenbeweismittel der Austrittsbericht der Ergotherapie vom 3. Mai 1994 (act. 10/10), die ADL-Checkliste der Ergotherapie vom 27. April 1994 (act. 10/11), das Schreiben vom 21. Juni 1994 (act. 10/12), die Rechnung der AA._____ AG für einen Rollstuhl-Lift vom 1. Juni 1994 (act. 10/13), das Kontrollblatt der IV- Ausgleichskasse über individuelle Sachleistungen (act. 10/14), die Aktennotiz des Unfallversicherers vom 24. Juli 1995 (act. 10/15), das Schreiben betreffend Selbsthilfestatus vom 5. Januar 1995 (act. 10/16), das Schreiben an die Beklagte vom 24. März 1998 (act. 47/1) und die Stellungnahme von Dr. med. AB._____ vom 26. Januar 1995 (act. 47/2) vor. Die Zeugin 1 U._____ sagte, es habe weniger Arbeit für sie gegeben, als die Klä- gerin nicht mehr den ganzen Tag zuhause gewesen sei. Am Abend habe es je- doch wieder Wäsche gegeben. Es sei nicht viel besser geworden. Im Jahre 1995 sei es mit der Inkontinenz nicht viel besser gewesen. Das sei nachher erst alles besser geworden, aber es habe nach ihrer Erinnerung schon einige Jahre gedau- ert, bis sie das beherrscht habe (Prot. S. 201). In der Wohnung an der AD._____- Strasse sei nur die Toilette umgebaut worden. Ab 1. Januar 2000 hätten sie ge- genüber in der AD._____-Strasse … gewohnt, wo die rollstuhlgängige Dusche, das Bett und der Lift im Haus gewesen seien. Dann sei das selbstverständlich al- les einfacher gewesen, und die Klägerin habe auch die Hygiene mehr oder weni- ger selber ausüben können (Prot. S. 202). Im August 1995 sei die Klägerin noch nicht so geübt gewesen. Sie habe noch immer mit der Hygiene mithelfen müssen (Prot. S. 202). Sie habe die Klägerin auch in der Garage erwarten und ihr mit dem Rollstuhl helfen müssen (Prot. S. 203). Sie habe wieder Arbeit bei einer Bank ge- funden, am Anfang 50 Prozent und mit der Zeit 80 Prozent gearbeitet, jedoch ha- be sie nie mehr 100 Prozent gearbeitet (Prot. S. 203). Mit dem 50 Prozent Pen- sum habe sie jeden Tag gearbeitet; sie glaube, zu Beginn am Nachmittag (Prot. S. 203). Die Klägerin habe sie am Morgen gebraucht, als sie ins Gymnasium ge- gangen sei (Prot. S. 204).
- 47 - Das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das pflegerische Gut- achten vom 25. März 2016 gehen für den Zeitraum vom 1. August 1995 bis zum
28. bzw. 29. Februar 1996 davon aus, der Pflegeaufwand reduziere sich gegen- über dem Zeitraum vom 1. Oktober 1994 bis zu 31. Juli 1995 dreimal wöchentlich um die Lagerungs- und Mobilisationszeit sowie die für die Zubereitung von Mahl- zeiten benötigte Zeit von 30 Minuten, da die Klägerin an drei von fünf Wochenta- gen über Mittag in der Schule gewesen sei (act. 234 Ziff. 6.7 S. 8; act. 238 Ziff. 7 S. 2). Der Betreuungs- und Pflegeaufwand habe an 3 von 5 Wochentagen insge- samt 6.41 Stunden betragen (act. 234 Ziff. 6.7 S. 9; act. 238 Ziff. 7 S. 2). Den Gutachtern lag auch das von der Klägerin bei T._____ in Auftrag gegebene Gutachten vom 2. Juli 2007 vor (act. 234 Ziff. 2.1.6 S. 2-3). Da dieses somit in die Begutachtung eingeflossen ist, ist auf die Einwendungen der Beklagten gegen die dort getroffenen Annahmen einzugehen: Bezüglich Lagerung, Mobilisation geht die Beklagte davon aus, eine zwei- bis dreimalige Umlagerung in der Nacht sei ausreichend. Die zweimalige Rollstuhl- mobilisation bestreitet die Beklagte nicht. Der Aufwand würde sich deshalb ledig- lich um 10 bis 15 Minuten auf 20 bis 25 Minuten reduzieren. Beim Gutachten der T._____ vom 2. Juli 2007 handelt es sich zwar um ein Parteigutachten. Derselbe Vorbehalt gilt jedoch auch für die durch die Beklagte angeführten Erfahrungen ih- res medizinischen Dienstes (act. 9 Ziff. 17.1 S. 12). Zudem legt die Beklagte nicht dar, wer hinter dem medizinischen Dienst steht, so dass sich nicht beurteilen lässt, ob dieser im fraglichen Bereich über höhere oder jedenfalls hinreichende Kompetenz verfügt, um diese Frage zu beurteilen. Die Angaben der Klägerin wir- ken schlüssig, weshalb kein Grund besteht, von diesen auf das Gutachten der T._____ vom 2. Juli 2007 zurückgehenden Annahmen abzuweichen. Bezüglich Blasenentleerung hält bereits das Gutachten der T._____ vom 2. Juli 2007 fest, dass eine achtmalige Katheterisierung eher viel sei (act. 4/15 S. 4). Die Klägerin leidet jedoch nachgewiesenermassen unter einer neurogenen Blasen- funktionsstörung mit Sensorik-, Speicher- und Entleerungsstörung (act. 234 Ziff. 2.1.11 S. 3; act. 237 Zusammenfassung S. 9). Zusätzlich verhindert eine Fehlkoordination zwischen Blasenmuskel und dem äusseren Harnröhren-
- 48 - schliessmuskel (sog. Detrusor-Sphinkter-Dyssynergie) eine vollständige Entlee- rung der Blase, weshalb die Klägerin die Blasenentleerung regelmässig mittels in- termittierendem Selbstkatheterismus mit sterilen Einmalkathetern durchführen muss (act. 234 Ziff. 2.1.11 S. 3; act. 237 Zusammenfassung S. 9). Die neurogene Blasenfunktionsstörung führt zudem zu gehäuften Harnwegsinfekten (act. 237 Zusammenfassung S. 10). Die relativ häufige Katheterisierung lässt sich deshalb einerseits auf die fehlkoordinationsbedingt unvollständige Entleerung der Blase, andererseits auf die bereits im Gutachten der T._____ vom 2. Juli 2007 erwähnte genügende Flüssigkeitsaufnahme zur Prophylaxe der Blasenfunktion und in Be- zug auf die Darmentleerung erklären (act. 4/15 S. 4). Die Einwendungen der Be- klagten tragen der konkreten Situation der Klägerin nicht Rechnung. Sie erfolgen lediglich pauschal und erweisen sich als nicht stichhaltig. Zudem ist darauf hinzu- weisen, dass das Gutachten der T._____ vom 2. Juli 2007 auch festhält, der Zeit- aufwand von je 5 Minuten sei sehr kurz und durch die grosse Selbstständigkeit der Klägerin begründet, welche zudem eine Technik anwende, mit welcher sich ein Transfer auf das WC oder aufs Bett erübrige (act. 4/15 S. 4). Würde der Auf- wand anhand von Normwerten berechnet, müsste deshalb konsequenterweise der Zeitaufwand höher angesetzt werden, was durch die geringere Häufigkeit des Katheterisierens erzielte Einsparung wieder kompensieren dürfte. Ein abwechs- lungsweises Abstellen auf konkrete Werte und Normwerte nach dem Günstig- keitsprinzip ist mit einer nachvollziehbaren Schadensberechnung (bzw. -schätzung) unvereinbar. Bezüglich Darmentleerung bemerkt auch das Gutachten der T._____ vom 2. Juli 2007, der Zeitbedarf sei eher hoch, jedoch nicht aussergewöhnlich (act. 4/15 S. 5). Die von der Beklagten verfochtene These, die Klägerin könne während der Wartezeit auch andere Verrichtungen ausführen (act. 9 Ziff. 17.3 S. 12; act. 35 Ziff. 15 S. 18), ist jedoch nicht hinnehmbar. Wie die Klägerin zu Recht bemerkt, verspürt die Klägerin aufgrund fehlender Sensibilität keinen Stuhldrang (act. 27 Ziff. 17.3 S. 13-14), da sie verletzungsbedingt an einer Sensibilitäts-Anästhesie sub Th6 für alle Modalitäten leidet (act. 234 Ziff. 3 S. 6). Die Klägerin kann sich deshalb nicht von der Toilette entfernen, zumal auch der Transfer auf den Roll- stuhl wieder Zeit benötigen würde. Damit ist es ihr während der Wartezeit allen-
- 49 - falls möglich, etwa einen Podcast zu hören oder Zeitung zu lesen. Eine eigentli- che Tätigkeit stellt dies jedoch nicht dar. Die Beklagte hat denn auch ihre Behaup- tung in der Klageantwort, die Klägerin könne parallel dazu ihr Frühstück einneh- men (act. 9 Ziff. 17.3 S. 12), erheblich relativiert, indem sie in der Replik lediglich auf "andere Tätigkeiten" verweist (act. 35 Ziff. 15 S. 18). In diesem Zusammen- hang geht es auch nicht an, wenn die Beklagte ihrer Berechnung des Pflegescha- dens die Annahme zugrunde legt, die Klägerin habe lediglich jeden zweiten oder dritten Tag Stuhlgang (act. 9 Ziff. 18.1 S. 15, Ziff. 18.2 S. 16; act. 263 Ziff. 3 S. 1), welche sie auf das von ihr als Gegenbeweismittel angerufene Schreiben betref- fend Selbsthilfestatus vom 5. Januar 1995 (act. 10/16) stützt (act. 9 Ziff. 18.1 S. 15). Das medizinische Gutachten geht von einer anderen Annahme aus, näm- lich täglichem Stuhlgang am Morgen (act. 234 Ziff. 2.2 S. 4). Da die Klägerin über keine Sensibilität verfügt, handelt es sich nicht um gewöhnlichen Stuhlgang, son- dern um eine eigentliche präventive Entleerung des Darms. Diese muss zur Ver- meidung von Stuhlinkontinenzsituationen über den gesamten Tagesablauf hinhal- ten. Das unterscheidet die Situation der Klägerin grundsätzlich von jener von Per- sonen, welche über eine intakte Sensibilität verfügen und den Zeitpunkt für Toilet- tengänge spüren sowie allenfalls bis zu einem gewissen Grad auch steuern kön- nen. Wie das Schreiben vom 5. Januar 1995 (act. 10/16) unter diesen Vorausset- zungen zur Annahme lediglich zwei- oder dreitäglichen Stuhlgangs kommt, lässt sich höchstens damit erklären, dass es sich um dabei um eine Momentaufnahme handelt. Ansonsten ist diese Annahme nicht nachvollziehbar. Bezüglich Körperpflege trifft es zu, dass das Gutachten der T._____ vom 2. Juli 2007 festhält, es bestehe keine persönliche Vergleichsmöglichkeit (act. 4/15 S. 3). Die Beklagte blendet mittels Auslassungspunkten jedoch aus, dass das Gutach- ten vor der entsprechenden Feststellung festhält "Der berechnete Gesamtzeitauf- wand ist eine Nettozeit." (act. 4/15 S. 3). Die Aussage des Gutachtens der T._____ erweist sich damit nicht als eindeutig. Es lässt sich weder eindeutig auf eine Brutto- noch auf eine Nettozeit schliessen. Eine Beurteilung ist lediglich im Hinblick auf eine Plausibilitätsprüfung möglich. Unter diesem Blickwinkel ist ein Mehraufwand von 15 Minuten bei der Grundpflege sowie dem An- und Auskleiden jedenfalls nicht übertrieben.
- 50 - Damit zeigt sich, dass das medizinische und das pflegerische Gutachten von plausiblen Grundannahmen ausgehen und diese in der Folge auch durchwegs bestätigen. Naturgemäss bewegt sich eine solche Aufwandsberechnung im Be- reich der Schadensschätzung. Für den Zeitraum vom 1. Mai 1995 bis zum 31. Juli 1995 ist gemäss Beweiser- gebnis ein Betreuungs- und Pflegeaufwand von 5.42 Stunden/Tag erstellt. Aus- gehend von der Feststellung des medizinisch-pflegerischen Gutachtens, wonach sich der Fremdpflegeaufwand an drei Wochentagen um je eine Stunde reduziert habe, verbleibt ein durchschnittlicher Betreuungs- und Pflegeaufwand von 5 Stunden (Reduktion um 3 Wochenstunden / 7 Wochentage = 0.43 Stunden/Tag). Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe für die Blasen- entleerung keine Dritthilfe mehr benötigt (act. 250 Ziff. 4 S. 4), erweist sich im Hinblick auf deren eigene Behauptungen (act. 1 Ziff. 18 S. 16) als berechtigt. Da- mit reduziert sich der Fremdpflegeaufwand um weitere 110 Minuten pro Tag. So- mit verbleibt ein Betreuungs- und Pflegeaufwand von 3.16 Stunden pro Tag. Dies deckt sich mit den Aussagen der Zeugin, wonach sich zwar die Selbstständigkeit der Klägerin nach und nach verbessert habe, jedoch in diesem Zeitpunkt, auch aufgrund der Wohnverhältnisse, noch nicht besonders ausgeprägt gewesen sei. Zum Gegenbeweis ruft die Beklagte dieselben Gegenbeweismittel wie zu Beweis- satz I.1.2 an. Deshalb wird auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffer 6.2.3.2 oben) verwiesen. Aus den Aussagen der Zeugin ergibt sich, dass das Badezim- mer erst in der ab 1. Januar 2000 bezogenen Wohnung den Einschränkungen der Klägerin angepasst war. Die Prämisse der angepassten Wohnverhältnisse im Be- richt der Ergotherapie vom 3. Mai 1994 (act. 10/10 S. 1) ist deshalb in einem we- sentlichen Punkt nicht erfüllt. Es ist bewiesen, dass der Betreuungs- und Pflegeaufwand der Mutter im Zeitraum vom 1. August 1995 bis 29. Februar 1996 3.16 Stunden pro Tag betrug; im Übri- gen ist der Beweis nicht erbracht.
E. 6.2.4.2 Zur Behauptung der Beklagten, dass der Fremdbetreuungsaufwand in der Zeit vom 1. August 1995 bis zum 28. bzw. 29. Februar 1996 maximal eine Stunde
- 51 - pro Tag betragen habe (Beweissatz II.2.3), liegen als Gegenbeweismittel das me- dizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das pflegerische Gutachten vom 25. März 2016 (act. 238), die Aktennotiz des Unfallversicherers vom 22. November 1995 (act. 10/7), der Austrittsbericht der Ergotherapie vom
3. Mai 1994 (act. 10/10), die Rechnung der AA._____ AG für einen Rollstuhl-Lift vom 1. Juni 1994 (act. 10/13), das Kontrollblatt der IV-Ausgleichskasse über indi- viduelle Sachleistungen (act. 10/14), die Stellungnahme von Dr. med. AB._____ vom 26. Januar 1995 (act. 47/2) und das Schreiben betreffend Selbsthilfestatus vom 5. Januar 1995 mit der ADL-Checkliste der Ergotherapie vom 27. April 1994 (act. 47/9 = act. 10/11; act. 10/16) vor. Soweit die Beklagte sich auf dieselben Gegenbeweismittel wie zu Beweis- satz I.1.2 beruft, wird auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffer 6.2.3.2 oben) verwiesen. Die Beklagte beruft sich zusätzlich auf die Aktennotiz des Unfallversicherers vom
22. November 1995 (act. 10/7). Im Anschluss an die vom gleichen Sachbearbeiter der Unfallversicherung erstellte Aktennotiz vom 24. Juli 1995 (act. 10/15), welche vorliegend jedoch nicht als Beweismittel angerufen ist, führt diese folgende Ver- richtungen auf, bei denen die Klägerin nach wie vor auf Fremdhilfe angewiesen sei: Morgentoilette mit Duschen, Haarewaschen, etc.; Mithilfe beim Anziehen; Wechseln der Bettwäsche. Die Aktennotiz vermerkt, die Mutter der Klägerin wolle wieder eine Stelle suchen, nachdem sie auf ein Einkommen angewiesen sei. Man wolle die morgendlichen Verrichtungen, welche ungefähr 1 Stunde pro Tag dauer- ten, durch eine SPITEX-Organisation durchführen lassen (act. 10/7). Die Aktennotiz vom 22. November 1995 erwähnt wohl die Dauer von einer Stun- de, bezieht sich dabei jedoch lediglich auf die morgendlichen Verrichtungen. In diesem Umfang sollte die Fremdhilfe durch eine SPITEX-Organisation geleistet werden. Damit war jedoch kein vollständiger Ersatz der Fremdhilfe bezweckt, sondern lediglich ein solcher in dem Umfange, welcher für eine erneute Erwerbs- tätigkeit der Mutter der Klägerin erforderlich war. Die Aktennotiz vom
22. November 1995 belegt deshalb nicht, dass der Fremdbetreuungsaufwand in
- 52 - der Zeit vom 1. August 1995 bis 29. Februar 1996 maximal eine Stunde pro Tag betragen habe. Der Beweis, dass der Fremdbetreuungsaufwand in der Zeit vom 1. August 1995 bis 29. Februar 1996 maximal eine Stunde pro Tag betragen habe, ist nicht er- bracht. Es wird auf das Beweisergebnis unter Ziffer 6.2.4.1 oben verwiesen.
E. 6.2.4.3 Neben dem Fremdpflegeaufwand für die durch die Mutter übernommenen Tätigkeiten macht die Klägerin vom 1. August 1995 bis 28. bzw. 29. Februar 1996 einen Selbstpflegeaufwand von 3,9 Stunden/Tag geltend (act. 1 Ziff. 18 S. 16). Für diesen kann für sich genommen kein Ersatz verlangt werden (Ziffer 6.1.1 oben). Deshalb ist auch eine Beweisabnahme unterblieben.
E. 6.2.5 Vom 1. März 1996 bis zum tt. Februar 2025 Ab 1. März 1996 benötigte die Klägerin gemäss übereinstimmender Behauptung der Parteien keine Dritthilfe mehr (act. 1 Ziff. 18 S. 16; act. 9 Ziff. 18.3 S. 16). Für den Zeitraum vom 1. März 1996 bis zum tt. Februar 2025 behauptet die Klä- gerin unter Hinweis auf das von ihr bei T._____ in Auftrag gegebene Gutachten einen Selbstpflegeaufwand von 4,5 Stunden/Tag (act. 1 Ziff. 18 S. 16; act. 27 Ziff. 18.3 S. 18). Die Beklagte bestreitet den Pflegeaufwand vollumfänglich (act. 9 Ziff. 18.3 S. 16; act. 35 Ziff. 20 S. 21). Für den Selbstpflegeaufwand kann für sich genommen kein Ersatz verlangt wer- den (Ziffer 6.1.1 oben). Deshalb ist auch eine Beweisabnahme unterblieben.
E. 6.2.6 Vom tt. Februar 2025 bis zum tt. Februar 2035 Für den Zeitraum von tt. Februar 2025 (Alter 50) bis tt. Februar 2035 macht die Klägerin einen Fremdpflegeaufwand von 20 Stunden pro Woche geltend (act. 1 Ziff. 16 S. 13, Ziff. 18 S. 16; act. 27 Ziff. 16 S. 12). Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin der Unfallfolgen wegen ab Alter 50 Dritthilfe für ihre Mobilität bean- spruchen werde (act. 9 Ziff. 16 S. 10; act. 35 Ziff. 11.2 S. 15).
- 53 - Die Klägerin macht in der Klagebegründung unter Berufung auf ein von ihr ange- fordertes Schreiben von PD Dr. med. AE._____, Oberarzt an der Uniklinik F._____, vom 29. Februar 2008 (act. 4/10) geltend, querschnittgelähmte Perso- nen hätten eine erhöhte Unfallgefahr, würden zu 49-73 % unter einem Karpaltun- nelsyndrom und zu 30-73 % an durch die Überbeanspruchung der Schulter verur- sachten Schulterschmerzen leiden (act. 1 Ziff. 15 lit. a-c S. 10-11). Die Klägerin führt weitere Reaktionen des Körpers auf; auf die diesbezüglichen Ausführungen unter act. 1 Ziff. 15 lit. d S. 12-13 wird verwiesen. Auf die Substantiierungsrüge der Beklagten (act. 9 Ziff. 16 S. 11; Prot. S. 7-8) führt die Klägerin in der Replik aus, am 28. Juli 2009 habe sie bei der Zubereitung eines Tees einen Spasmusanfall erlitten und dabei die Haut der Oberschenkel mit dem heissen Teewasser verbrüht; da die Klägerin nicht sofort habe aufstehen können, sei die Hitze des kochenden Wassers tief ins Gewebe gedrungen; die starken Verbrennungen hätten eine Hauttransplantation notwendig gemacht (act. 27 Ziff. 15 lit. a S. 8-10). Das Karpaltunnelsyndrom und Schulterschmerzen würden sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in 15-20 Jahren verwirklichen mit der Folge, dass die Klägerin weniger oder überhaupt nicht mehr mobil sein und mehr Pflege benötigen werde (act. 27 Ziff. 15 lit. b und c S. 10). Die starke Inanspruchnahme der Schultergelenke und die nachlassenden Kräfte, täglich für die Aufrechterhaltung der eigenen Erwerbs- und Leistungsfähigkeit 4 ½ Stunden aufzuwenden, die altersbedingten degenerativen Veränderungen, schliesslich ein wohl wahrscheinlicher Eintritt der erörterten Risiken, würden die Klägerin in ihrer Mobilität erheblich einschränken, wenn nicht vollständig von Drittpersonen ab- hängig machen. Der Gesundheitszustand der Klägerin werde sich verschlechtern, sollte sie wegen degenerativen altersbedingten Veränderungen oder durch den Eintritt eines der erwähnten Risiken nicht mehr in der Lage sein, ihre täglichen 4 ½ Stunden beanspruchenden Selbsterhaltungsübungen durchzuführen (act. 27 Ziff. 16 S. 10-11). Es sei von der Annahme auszugehen, die Klägerin werde sich ab Alter 50 wegen eingeschränkter Beweglichkeit aus ihrem Haus kaum hinaus- wagen und deshalb auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen sei, um täg- lich 1-2 Stunden aus dem Haus zu gehen (act. 27 Ziff. 16 S. 12). Darüber hinaus werde die Klägerin verschiedene Verrichtungen, z.B. Katheterisieren, Darm-
- 54 - Entleeren, sich nachts vor allem selbst Katheterisieren oder Umlagern, nicht mehr selbst durchführen können oder nur mit erheblicher Mühe und Verletzungsgefahr (act. 27 Ziff. 16 S. 12). Die Klägerin gehe von der Sachverhaltshypothese aus, dass in dieser Phase zwischen Alter 50 und 60 ihr Bedarf an Dritthilfe zwar konti- nuierlich zunehmen werde, aber durchschnittlich während diesen 10 Jahren eine Dritthilfe von 3 Stunden/Tag notwendig sein werde (act. 27 Ziff. 16 S. 12). In der Duplik bestreitet die Beklagte, dass sich der Gesundheitszustand der Klä- gerin bis Alter 50 derart verschlechtern solle, dass sie dann hilflos im mittleren Grad im Sinne von Art. 37 IVV sein solle (act. 35 Ziff. 11.2 S. 16). Es werde be- stritten, dass die Klägerin ab Alter 50 in ihrer Beweglichkeit derart eingeschränkt sein werde, dass sie sich kaum mehr aus ihrem Haus hinauswagen werde. Es werde weiter bestritten, dass sie ab Alter 50 auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen sein werde, um ausser Haus zu gehen. Weiter werde bestritten, dass sie ab Alter 50 verschiedene Verrichtungen, z.B. das Katheterisieren, das Entlee- ren des Darmes, die nächtlichen Umlagerungen etc. nicht mehr selber werde durchführen können oder dies nur noch mit erheblicher Mühe und Verletzungsge- fahr (act. 35 Ziff. 11.2 S. 16). Es werde bestritten, dass die Klägerin ab Alter 50 im mittleren Grad hilflos sein werde aufgrund der Folgen des Unfalls vom 22. Sep- tember 1993. Es werde weiter bestritten, dass der Bedarf der Klägerin an Dritthilfe zwischen Alter 50 und 60 kontinuierlich zunehmen werde. Es werde bestritten, dass die Klägerin der Folgen des Unfalls vom 22. September 1993 wegen zwi- schen Alter 50 und 60 durchschnittlich während 3 Stunden täglich auf Dritthilfe angewiesen sein werde (act. 35 Ziff. 11.2 S. 16).
E. 6.2.6.1 Zur Behauptung der Klägerin, sie werde zwischen Alter 50 und 60 durch- schnittlich 3 Stunden Dritthilfe pro Tag benötigen (Beweissatz I.1.4), liegen als Haupt- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234), das urologische Gutachten vom 8. Januar 2015/25. Mai 2016 (act. 237) und das pflegerische Gutachten vom 25. März 2016 (act. 238), als zu- sätzliches Gegenbeweismittel das Gutachten von T._____ vom 2. Juli 2007 (act. 4/15) vor.
- 55 - Das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das pflegerische Gut- achten vom 25. März 2016 halten zu den auf den zukünftigen Pflegeaufwand be- zogenen Fragen fest, solche Angaben seien zum jetzigen Zeitpunkt reine Speku- lation. Allerdings könne aufgrund der Erfahrung mit Querschnittgelähmten und de- ren Komplikationengefährdung sowie altersbedingten Veränderungen gesagt werden, dass der Betreuungs- und Pflegeaufwand steigen und sicher nicht ab- nehmen werde. Dies sei individuell für jede betroffene Person zu sehen und kön- ne derzeit für die Klägerin nicht beurteilt werden. Häufig auftretende Komplikatio- nen seien: Dekubitus, Störungen des Blasen- und Darmmanagements, Transfer- probleme aufgrund von Muskulaturschwäche, Schulterschmerzen bei Überbean- spruchung, Osteoporose – hormonelle Veränderung, Schulterbeschwerden, Schmerzen (act. 234 Ziff. 6.8.1-6.10 S. 9; act. 238 Ziff. 8.1-10 S. 3). Auch das Gutachten von T._____ hält fest, zukünftige Prognosen könnten konkret nicht ge- stellt werden und wären spekulativ. Allgemein lasse sich jedoch feststellen, dass aufgrund der durch die Querschnittlähmung hohen Komplikationsgefährdung und auch aufgrund von altersbedingten Veränderungen eine zukünftige Zunahme des Aufwandes zu erwarten sei (act. 4/15 S. 4). Gemäss urologischem Gutachten soll- te sich der Bedarf an zusätzlichen Hilfspersonen auf urologischem Fachgebiet nicht ändern (act. 237 Ziff. 8.1 S. 8).
E. 6.2.6.2 Zur Behauptung der Klägerin, sie werde sich ab Alter 50 wegen einge- schränkter Beweglichkeit aus ihrem Haus kaum mehr hinauswagen und deshalb auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen sein, um täglich 1-2 Stunden aus dem Haus zu gehen (Beweissatz I.1.5.1), sowie, sie werde verschiedene Verrich- tungen, z.B. Katheterisieren, Darm-Entleeren, nachts Umlagern, nicht mehr selber durchführen können oder nur mit erheblicher Mühe und Verletzungsgefahr (Be- weissatz I.1.5.2), liegen als Beweis- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das pflegerische Gutachten vom 25. März 2016 (act. 238) sowie als Gegenbeweismittel das Gutachten von T._____ vom 2. Juli 2007 (act. 4/15) vor. Die Beweismittel decken sich mit Be- weissatz I.1.4. Zum Beweisergebnis wird deshalb auf 6.2.6.1 oben verwiesen. Das urologische Gutachten hält zusätzlich fest, die rückenmarkbedingte Blasen- funktionsstörung und Darmfunktionsstörung stellten einen chronischen Defekt dar,
- 56 - bei welchem eine Verbesserung nicht zu erwarten sei. Wenn die Überaktivität des Blasenmuskels nicht ausreichend gedämpft werden könne, würden die Episoden mit unwillkürlichem Urinverlust weiter andauern. Aufgrund einer zu erwartenden hormonellen Umstellung im Alter zwischen 50 und 60 Jahren sei die Rate an möglichen Komplikationen mit Hautstörung, Harnwegsinfekten, vermehrter Inkon- tinenz durchaus möglich. Eine genaue Bezifferung sei jedoch aus aktueller Sicht nicht möglich. Voraussichtlich werde die Klägerin den Katheterismus weiter durch- führen können, inklusive der Darmentleerung (act. 237 Ziff. 8.3 S. 8).
E. 6.2.6.3 Zur Behauptung der Beklagten, dass die Klägerin ab Alter 50 keine Dritt- hilfe für ihre Mobilität werde beanspruchen müssen (Beweissatz II.2.4), liegen als Gegenbeweismittel das Gutachten von T._____ vom 2. Juli 2007 (act. 4/15) sowie das Schreiben des klägerischen Rechtsvertreters vom 11. Oktober 2010 (act. 44/1) vor. Zum Gutachten von T._____ vom 2. Juli 2007 (act. 4/15) wird auf die Ausführun- gen unter Ziffer 6.2.6.1 oben verwiesen. Beim Schreiben des klägerischen Rechtsvertreters vom 11. Oktober 2010 handelt es sich um ein Fristerstreckungs- gesuch, welches dieser unter anderem damit begründet, dass die Klägerin am tt.mm.2010 einen Sohn zur Welt gebracht habe, was eine Klageänderung gemäss § 61 aZPO/ZH zwingend mache (s. dazu Ziffer 1.4.2 oben). Aus dieser Tatsache, welche unbestritten und deshalb nicht beweisbedürftig ist (§ 133 aZPO/ZH), schliesst die Beklagte, die Klägerin werde abgeklärt haben, ob sie der Mutter- schaft bis zur Volljährigkeit des Kindes vollumfänglich gewachsen sei (act. 46 Ziff. 17 S. 12).
E. 6.2.6.4 Die Beweissätze I.1.4, I.1.5.1, I.1.5.2 und der Gegenbeweissatz II.2.4 be- treffen die Pflegebedürftigkeit der Klägerin zwischen tt. Februar 2025 und tt. Februar 2035. Da sich die Beweismittel weitgehend decken, ist eine gesamt- hafte Würdigung vorzunehmen. Die Parteien stimmten bereits vor dem Beginn des Beweisverfahrens darin über- ein, dass eine Prognose über die künftige Zunahme der Pflegebedürftigkeit der Klägerin schwierig oder gar unmöglich sei (act. 9 Ziff. 16 S. 10; act. 27 Ziff. 16
- 57 - S. 11; act. 35 Ziff. 11.1 S. 13-14). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass sich im Hinblick auf den konkreten Fall keine Prognosen stellen lassen. Die Beklagte ver- tritt die Ansicht, die Klägerin habe die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (act. 9 Ziff. 36 S. 43-44), wenn sie den künftigen Schaden nicht mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen könne (act. 35 Ziff. 11.1 S. 13-14, Ziff. 36 S. 58). Die Klägerin habe das Risiko auf sich genommen, auch den zu- künftigen Schaden einzuklagen, obwohl sie sich aufgrund des Gutachtens von T._____ (act. 4/15 S. 4) der Beweisschwierigkeiten bewusst gewesen sei (act. 35 Ziff. 11.1 S. 13-14). Bei der gerichtlichen Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR handle es sich lediglich um eine Regel der Beweiswürdigung (act. 250 Ziff. 5 S. 5). Während die Sachverständigen aus der Sicht ihres Fachgebietes eine Prognose für unmöglich erklären können und müssen, besteht für das Gericht eine solche Möglichkeit nicht. Ist die sichere Feststellung des Schadens nicht möglich, so muss es zur Schadensschätzung schreiten, aus welcher ein Wert zwischen Null und – aufgrund der Dispositionsmaxime (§ 54 Abs. 2 aZPO/ZH) – dem eingeklag- ten Betrag resultiert. Würde es dies nicht tun, käme dies einer Rechtsverweige- rung gleich. Der Unsicherheit bei der Bestimmung des künftigen Schadens trägt Art. 42 Abs. 2 OR Rechnung, welcher deshalb auch das Beweismass der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit genügen lässt (Ziffer 5 oben). Würden die Anforderungen gelten, welche die Beklagte an den Nachweis des künftigen Pflegeschadens mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrschein- lichkeit stellt, so wäre dieser wohl erst bei Eintritt der Klägerin in ein Pflegeheim möglich, nach der Darstellung der Klägerin also im Jahre 2045, wenn die Klägerin 70 Jahre alt wird, nach der Darstellung der Beklagten allenfalls noch später. Es liegt auf der Hand, dass ein solches Zuwarten weder der Klägerin noch der Be- klagten zuzumuten ist. Zur Ingangsetzung der relativen Verjährungsfrist von Art. 60 Abs. 1 OR bzw. Art. 83 Abs. 1 SVG genügt es bereits, dass der Geschä- digte den Eintritt, die Natur und die wesentlichen Elemente des Schadens kennt, so dass er in der Lage ist, sich zur Klageerhebung zu entschliessen (BGE 74 II 30 E. 1 S. 33-34; BGE 89 II 402 E. 2b S. 404; BGE 131 III 61 E. 3.1.1 S. 68). Sind
- 58 - nicht wie vorliegend bloss die Vermögens-, sondern auch die körperlichen Folgen unsicher, besteht die Möglichkeit eines zweijährigen Abänderungsvorbehalts nach Art. 46 Abs. 2 OR. Durch die Beschränkung des Abänderungsvorbehalts auf zwei Jahre bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass nach deren Ablauf ein Urteil beste- hen bleibt, auch wenn es nicht in allen Teilen mit der späteren Entwicklung über- einstimmt (BGE 86 II 41 E. 4b S. 46-48; dem folgend BGE 114 II 253 E. 2a S. 256). Eine jahrzehntelang aufgeschobene Schadensregulierung widerspricht der Absicht des Gesetzes (BGE 86 II 41 E. 4b S. 46-48). Diese Wertungen sind bei einer Schadensschätzung zu berücksichtigen. Als erstellt gelten darf, dass der Betreuungs- und Pflegeaufwand der Klägerin steigen wird. Es lässt sich deshalb mit Bestimmtheit sagen, dass der im jetzigen Zeitpunkt erreichte stabilisierte Zustand nicht verbessert wird. Für eine Schätzung erschwerend wirkt sich aus, dass es keine zuverlässigen Anhaltspunkte zum Zu- sammenhang zwischen Lebensalter und den entsprechenden Problemen zu ge- ben scheint. Die Beklagte beruft sich auf die Geburt des ersten Kindes der Klägerin am tt.mm.2010. In grundsätzlicher Hinsicht ist jedoch festzuhalten, dass auch die Klägerin ein Recht auf Familienleben (Art. 14 BV, Art. 8 EMRK) geniesst. Es ist deshalb unstatthaft, bei der Klägerin nach den Motiven ihrer Familienplanung zu forschen. Dies liefe letztlich darauf hinaus, ihr eine eigene Familie zu verbieten. Die Anwendung des Zivilrechts muss grundrechtekonform erfolgen. Die Klägerin ist nicht aufgrund der Schadenminderungsobliegenheit gehalten, keine Familie zu gründen. Wenn sie durch das Schadensereignis ihren Betreuungspflichten nicht mehr nachkommen kann, dann stellt dies schlicht einen Haushaltschaden dar. Keinesfalls darf die Geburt eines Kindes einseitig zu Lasten der Geschädigten gewürdigt werden. Das jüngere Kind der Klägerin wurde am tt.mm.2012 geboren und wird somit am tt.mm.2025, in welchem Jahr die Klägerin 50 Jahre alt wird, 13 Jahre alt werden. In diesem Alter dürfte es angesichts der auch einem Kind bewussten Einschrän- kungen seiner Mutter eine gewisse Selbstständigkeit erlangt haben. Zudem be- hauptet die Klägerin nicht, am 50. Geburtstag plötzlich Fremdpflege im Umfang
- 59 - von 3 Stunden pro Tag zu benötigen, sondern legt ihrer Schadensschätzung ei- nen Durchschnittswert zugrunde. Bei der von der Klägerin geltend gemachten eingeschränkten Mobilität ab dem
50. Altersjahr stehen zunächst ein mögliches Karpaltunnelsyndrom sowie Schul- terbeschwerden, allenfalls auch ein durch Osteoporose begünstigter Knochen- bruch im Vordergrund. Für sämtliche dieser Risiken besteht isoliert betrachtet ei- ne gewisse Wahrscheinlichkeit. Es lässt sich jedoch nicht prognostizieren, wel- ches Risiko sich am ehesten verwirklicht, ob sich nur ein einziges Risiko verwirk- licht oder ob sich sämtliche Risiken verwirklichen. Die Mehrzahl der möglichen Ri- siken führt zu einer Risikokumulation. Die Wahrscheinlichkeiten der Verwirkli- chung der Einzelrisiken verdichten sich dadurch zu einer überwiegenden Wahr- scheinlichkeit. Aufgrund der erwähnten Wertungsgesichtspunkte kann nicht ver- langt werden, dass sich genau vorhersagen lässt, welches Risiko sich verwirk- licht, sondern es ist auf dieser Grundlage eine Schadensschätzung vorzunehmen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin einen Mobilitätsschaden er- leidet und 2 Stunden Dritthilfe pro Tag benötigen wird. Bei der von der Klägerin geltend gemachten Einschränkung in den alltäglichen Pflegeverrichtungen stehen eine Muskulaturschwäche im Vordergrund, während Störungen des Blasen- und Darmmanagements und Dekubitus wohl den Pflege- aufwand erhöhen, damit jedoch noch nicht gesagt ist, inwiefern ein höherer Be- darf an Drittpflege besteht. Diesbezüglich besteht zwar eine gewisse Wahrschein- lichkeit für einen erhöhten Drittpflegebedarf, die jedoch noch nicht als überwie- gend erscheint. Deshalb ist nicht von einem erhöhten Drittpflegebedarf auszuge- hen. Demnach ist bewiesen, dass die Klägerin zwischen Alter 50 und 60 durchschnitt- lich 2 Stunden Dritthilfe pro Tag benötigen wird; im Übrigen ist der Beweis nicht erbracht. Die Dritthilfe stellt ausschliesslich Betreuungsaufwand dar.
- 60 -
E. 6.2.7 Vom tt. Februar 2035 bis zum tt. Februar 2045 Für den Zeitraum vom tt. Februar 2035 (Alter 60) bis tt. Februar 2045 macht die Klägerin einen Fremdpflegeaufwand von 20-40 Stunden (act. 1 Ziff. 16 S. 13) bzw. von 42 Stunden pro Woche geltend (act. 1 Ziff. 18 S. 16). Der Bedarf an Dritthilfe in den täglichen Verrichtungen werde zunehmen und pro Tag auf 6 Stunden steigen (act. 27 Ziff. 16 S. 12). Die Behauptungen der Klägerin in der Klagebegründung sind zwar – wie die Beklagte bemerkt (act. 35 Ziff. 11.2 S. 16-
17) – nicht völlig deckungsgleich, indem sie den Aufwand einmal mit 20- 40 Stunden und einige Seiten weiter hinten mit 42 Stunden angibt. Nach den Aus- führungen in der Replik zeigt sich jedoch, dass die Klägerin von einem Aufwand von 6 Stunden pro Tag, entsprechend 42 Stunden pro Woche, ausgeht. Mithin nimmt sie eine Verdoppelung des Betreuungs- und Pflegeaufwands gegenüber der vorangehenden Periode vor. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin der Unfallfolgen wegen ab Alter 60 ent- weder in ein Pflegeheim gehen und dort gepflegt und sowie betreut werden oder pro Woche 20-40 Stunden Dritthilfe in Anspruch nehmen müsse (act. 9 Ziff. 16 S. 10). Es werde bestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin weiter verschlechtern solle, so dass sie ab Alter 60 gar hilflos im schweren Grad gemäss Art. 37 IVV sein solle (act. 35 Ziff. 11.2 S. 16). Es werde bestritten, dass der Be- darf an Dritthilfe in den täglichen Verrichtungen zwischen Alter 60 und 70 zuneh- men und auf sechs Stunden pro Tag steigen werde (act. 35 Ziff. 11.2 S. 16).
E. 6.2.7.1 Zur Behauptung der Klägerin, sie werde zwischen Alter 60 und 70 durch- schnittlich 6 Stunden Dritthilfe pro Tag benötigen (Beweissatz I.1.6), liegen als Beweis- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das pflegerische Gutachten vom 25. März 2016 (act. 238), als Gegenbeweismittel das Gutachten von T._____ vom 2. Juli 2007 (act. 4/15) vor. Die Beweismittel decken sich mit Beweissatz I.1.4. Zum Beweisergebnis wird deshalb auf 6.2.6.1 oben verwiesen.
E. 6.2.7.2 Zur Behauptung der Klägerin, sie könne vor allem nachts die Katheterisie- rung und Umlagerung nicht mehr selber vornehmen (Beweissatz I.1.7), liegen als
- 61 - Beweis- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234), das urologische Gutachten vom 8. Januar 2015/25. Mai 2016 (act. 237) und das pflegerische Gutachten vom 25. März 2016 (act. 238), als Ge- genbeweismittel das Gutachten von T._____ vom 2. Juli 2007 (act. 4/15) vor. Die Beweismittel decken sich mit Beweissatz I.1.4. Zum Beweisergebnis wird deshalb auf 6.2.6.1 oben verwiesen. Das urologische Gutachten hält zusätzlich fest, wenn der Transfer auf das WC bzw. die Handfunktion sich nicht verschlechterten, sollte der Katheterismus auch im Alter von 60 Jahren möglich sein. Einschränkung der Beweglichkeit, insbesondere im Bereich der Wirbelsäule, der Handgelenke oder des Beckens, die bei Rollstuhlfahrern früher und häufiger auftreten könnten als in der Normalbevölkerung, könnten die Fähigkeit zum Katheterismus beeinträchti- gen, so dass dann eine Hilfsperson notwendig sein könne (act. 237 Ziff. 9.2 S. 8).
E. 6.2.7.3 Die Beweismittel zu den Beweissätzen I.1.6 und I.1.7 betreffen die Be- treuungs- und Pflegebedürftigkeit der Klägerin zwischen tt. Februar 2035 und tt. Februar 2045 und decken sich mit jenen der vorangehenden Perioden. Da sich die Beweismittel weitgehend decken, ist eine gesamthafte Würdigung vorzuneh- men. Zu den Schwierigkeiten der Beweisführung wird auf die Ausführungen unter Ziffer 6.2.6.4 oben verwiesen. Ausgangspunkt der Schätzung bildet der Aufwand der Vorperiode von 2 Stunden pro Tag. Als erstellt gelten muss weiter, dass der Betreuungs- und Pflegeaufwand der Klägerin steigen wird. Die Klägerin geht von einer Verdoppelung aus. Da die Klägerin für die Vorperiode von einem Aufwand von 3 Stunden ausgeht, ergibt sich für sie ein Aufwand von 6 Stunden. Im Unterschied zur Vorperiode erscheint ab einem Alter von 60 Jahren als wahrscheinlich, dass die Klägerin gewisse Selbstpflegehandlungen nicht mehr wird vornehmen können und deshalb nicht bloss für die Mobilität auf Dritthilfe angewiesen sein wird. Es ist deshalb gerecht- fertigt, zu den 2 Stunden Betreuungsaufwand der Vorperiode einen Fremdpflege- aufwand von 2 Stunden anzunehmen. Demnach ist bewiesen, dass die Klägerin zwischen Alter 60 und 70 durchschnitt- lich 4 Stunden Dritthilfe pro Tag benötigen wird; im Übrigen ist der Beweis nicht
- 62 - erbracht. Die Dritthilfe stellt zu 2 Stunden Betreuungs- und zu 2 Stunden Pflege- aufwand dar.
E. 6.2.8 Ab dem tt. Februar 2045 In der Klagebegründung geht die Klägerin davon aus, ab dem tt. Februar 2045 (Alter 70) in ein Pflegeheim eintreten zu müssen (act. 1 Ziff. 16 S. 13, Ziff. 18 S. 16). Sie nimmt dazu einen Pflegeaufwand von 6 Stunden pro Tag bzw. 42 Stunden pro Woche an (act. 1 Ziff. 36 S. 41). In der Replik führt sie aus, bis Al- ter 70 sei sie zunehmend unselbständig bzw. vollständig auf Dritthilfe angewie- sen. Ab Alter 70 werde sie entweder in ein Pflegeheim gehen oder zumindest im gleichen Umfange, nämlich 42 Stunden pro Woche, eine Dritthilfe in Anspruch nehmen. Da aber anzunehmen sei, dass vor allem nachts die Katheterisierung und Umlagerung durch die Klägerin selbst nicht mehr vorgenommen werden könnten, werde eine Hilfsperson ständig bei ihr schlafen müssen, um diese Hand- lungen vorzunehmen. Da diese Person am nächsten Tag wegen der selbst erfah- renen Schlafunterbrüche nicht mehr in der Lage sein dürfte, die Klägerin auch tagsüber zu betreuen, werde eine zweite Hilfsperson notwendig sein. So betrach- tet, dürfte ab Alter 70 der Bedarf an Dritthilfe mehr als 15, 16 Stunden pro Tag be- tragen, weshalb die Klägerin in der Klageschrift für diese Phase die Heimpflege- kosten geltend gemacht habe. In der Replik werde der Betreuungsaufwand vor- läufig mit 57 Stunden pro Woche eingesetzt (act. 27 Ziff. 16 S. 12-13). Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin zukünftig pflegebedürftig sein werde bzw. Dritthilfe bei den täglichen Verrichtungen etc. in Anspruch nehmen müsse (act. 9 Ziff. 36 S. 43-44). Der unfallbedingte Pflegeaufwand von 43 Stunden wö- chentlich werde bestritten. Der Klägerin werde kein entsprechender Aufwand ent- stehen, und der behauptete Aufwand habe spekulativen Charakter (act. 9 Ziff. 36 S. 45). Es sei völlig ungewiss, ob die Klägerin wegen der Folgen des Unfalls vom
22. September 1993 ab Alter 70 auf ein Pflegeheim angewiesen sein werde (act. 9 Ziff. 36 S. 43-44; act. 35 Ziff. 52 S. 58). Gemäss den Erkenntnissen des medizinischen Dienstes der Beklagten sei das Risiko einer verfrühten Pflegebe- dürftigkeit gegenüber einem nicht behinderten Menschen bei Durchführung der Physiotherapie und des Muskeltrainings höchstens geringfügig erhöht (act. 35
- 63 - Ziff. 52 S. 58). Dazu vertritt die Beklagte die Ansicht, die Klägerin würde ohnehin einmal pflegebedürftig werden; sie könnte deshalb höchstens Ersatz für die mit dem vorzeitigen Eintritt aufgrund der Folgen des Unfalls vom 22. September 1993 verbundenen Kosten beanspruchen (act. 35 Ziff. 52 S. 58-59). Zur Behauptung der Klägerin, sie werde ab Alter 70 entweder in einem Pflege- heim betreut werden müssen oder der Betreuungsaufwand erhöhe sich auf 57 Stunden pro Woche (Beweissatz I.1.8), liegen als Beweis- und Gegenbeweis- mittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234), das uro- logische Gutachten vom 8. Januar 2015/25. Mai 2016 (act. 237) und das pflegeri- sche Gutachten vom 25. März 2016 (act. 238), als Gegenbeweismittel das Gut- achten von T._____ vom 2. Juli 2007 (act. 4/15) vor. Die Beweismittel decken sich mit Beweissatz I.1.4. Zum Beweisergebnis wird deshalb auf Ziffer 6.2.6.1 oben verwiesen. Das urologische Gutachten hält zusätzlich fest, ausgehend von der heutigen Katheterismushäufigkeit von 5 bis 8 Mal pro 24 Stunden und der Mög- lichkeit, durch Bewegungseinschränkungen, Veränderung der Beckenbodenkraft und eventueller Einschränkungen der Handfunktion, Hilfe beim Transfer und/oder beim Einmalkatheterismus zu benötigen, müsste für die Blasenentleerung mit mindestens 100 bis 160 Minuten Fremdhilfe pro 24 Stunden gerechnet werden. Eine exakte Vorhersage sei aber nicht möglich, da sowohl die Wahrscheinlichkeit der Hilfsbedürftigkeit als auch das Ausmass an nötiger Hilfe nicht abschätzbar seien. Die individuelle Variabilität sei für eine belastbare Abschätzung zu gross (act. 237 Ziff. 10 S. 8). Die Klägerin stellt den vorzeitigen Eintritt in ein Pflegeheim mit 70 Jahren zur Dis- position. In grundsätzlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob die Klägerin aus Gründen der Schadenminderung gehalten ist, in ein Pflegeheim einzutreten. Ge- mäss Art. 25a Abs. 1 KVG übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversiche- rung Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim erbracht werden. Die Leistungen müssen wirksam, zweck- mässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 KVG). Bei von Pflegefachfrauen und -männern oder von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause er-
- 64 - brachten Leistungen vergütet die obligatorische Krankenpflegeversicherung in Abhängigkeit der Art der erbrachten Leistungen Stundensätze von CHF 79.80, CHF 65.40 oder CHF 54.60 (Art. 7a Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a und b KLV), bei von Pflegeheimen erbrachten Leistungen in Abhängigkeit vom Pflegebedarf Pflegetagespauschalen zwischen CHF 9.00 und CHF 108.00 (Art. 7a Abs. 3 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c KLV). Bei der Wahl zwischen ambulanter oder stationärer Erbringung von Pflegeleistungen darf die Wirtschaftlichkeit nicht anhand einer Gegenüberstellung der beiden Kostenbeträge erfolgen, sondern die Prinzipien der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit sind gegeneinander abzuwägen (BGE 126 V 334 E. 2a S. 338; dem folgend BGE 139 V 135 E. 4.5 S. 140-141; weitere Nw. bei LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 405-407 zu Art. 46 OR). BGE 126 V 334 bezeichnete gegenüber dem Pflegeheimbetrag 3.5-fach höhere Spitex- Kosten bei einer Teilerwerbstätigen, welche an einer durch eine erbliche Krank- heit verursachten teilweisen Lähmung aller vier Extremitäten litt, als an der oberen Grenze des Vertretbaren liegend, verneinte jedoch ein grobes Missverhältnis (BGE 126 V 334 E. 3b S. 342-343). Hingegen erachtete BGE 139 V 135 bei einer an Alzheimer erkrankten Person gegenüber der Pflegeheimpauschale 2.5-fache Kosten für die Hauspflege als nicht mehr wirtschaftlich, was auch nicht durch eine höhere Wirksam- und Zweckmässigkeit einer Hauspflege aufgewogen werde (BGE 139 V 135 E. 5.1-5.2 S. 141-143). Ausschlaggebend war insbesondere, dass die zu pflegende Person an Alzheimer in einem fortgeschrittenen, irreversib- len Stadium litt, was zu einer völligen Abhängigkeit im Alltagsleben führte, und of- fensichtlich nicht mehr über hinreichende Fähigkeiten zur aktiven Teilnahme an irgend einer Form von Sozial- oder Familienleben verfügte (BGE 139 V 135 E. 5.1 S. 141-142). Im Gegensatz dazu wirkt sich die körperliche Einschränkung der Klägerin nicht auf ihre Empfindungswelt und ihre geistigen Fähigkeiten aus. Sie ist geistig fit sowie im Sozial- und Familienleben aktiv. Dies wird sie auch in einem Alter über 70 Jahre noch sein. Es ist ihr deshalb so lange als möglich ein Aufent- halt im gewohnten Umfeld zu ermöglichen. Im Haftpflichtrecht gelten nicht diesel- ben restriktiven Wirtschaftlichkeitskriterien wie im Sozialversicherungsrecht. Der Schädiger hat den Pflege- und Betreuungsbedarf in der vom Geschädigten ge- wählten Lebensgestaltung zu decken, wenn die gewählte Pflegeform den konkre-
- 65 - ten Umständen des Falles angemessen erscheint und im Einklang mit der objekti- ven Pflegebedürftigkeit steht (HGer ZH ZR 101 [2002] Nr. 94 S. 289-290). Zum Einwand der Beklagten, die Klägerin wäre sowieso pflegebedürftig gewor- den, ist festzuhalten, dass gemäss Statistik der sozialmedizinischen Institutionen (SOMED) am 31. Dezember 2016 der Anteil der Personen, die in Pflegeheimen wohnten, an der Bevölkerung ab 80 Jahren gerade einmal 16.0 % betrug (Bun- desamt für Statistik, Gesundheit, Taschenstatistik 2017, Ziff. 4.2 S. 32, abrufbar unter <https://www.bfs.admin.ch/bfsstatic/dam/assets/4342091/master>). Damit kann von einer notorischen stationären Pflegebedürftigkeit ab einem bestimmten Alter nicht die Rede sein. Da als erstellt gelten muss, dass der Betreuungs- und Pflegeaufwand der Klägerin steigen und nicht sinken wird, ist der Pflege- und Betreuungsaufwand von 4 Stunden der Vorperiode als Ausgangspunkt zu wählen. Aufgrund degenerativer Veränderungen kann der Pflegeaufwand plötzlich ansteigen, wenn die Klägerin etwa einen Sturz erleidet, dessen Folgen nicht mehr vollständig ausheilen. Dieses Risiko wird bei einer querschnittgelähmten Person aufgrund der im Gutachten ge- nannten Risikofaktoren potenziell früher eintreten als bei einer gesunden Person. Wann sich ein solches Risiko verwirklichen wird, lässt sich nicht sagen. Jede Ver- sicherung würde jedoch einer solchen Tendenz durch einen erheblichen Risiko- zuschlag Rechnung tragen. So ist auch bei der Schadensschätzung zu verfahren. Es lässt sich zwar nicht nachweisen, dass die Klägerin mit 70 Jahren mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit einen Unfall erleidet. Jedoch besteht eine überwie- gende Wahrscheinlichkeit für eine Zunahme des Pflege- und Betreuungsaufwan- des. Da eine solche Zunahme in fortgeschrittenem Alter sprungartig erfolgt, ist nicht von einer linearen Entwicklung auszugehen. Die Annahme eines bestimm- ten Wertes über die ganze Periode bildet insofern lediglich eine Vereinfachung, welche allerdings im Rahmen einer Schadensschätzung zulässig sein muss. Da- bei ist auch einem Alter jenseits von 80 Jahren Rechnung zu tragen. Es erscheint deshalb als wenig realistisch, lediglich von einer weiteren Zunahme um 2 Stunden pro Tag auszugehen, wie dies für die Vorperiode angenommen wird. Der Pflege- und Betreuungsaufwand wird auch bei einer Durchschnittsbetrachtung auf insge-
- 66 - samt 8 Stunden pro Tag steigen. Dies ergibt einen Aufwand von 56 Stunden pro Woche, welcher sich je hälftig auf den Pflege- und den Betreuungsaufwand ver- teilt. Demnach ist bewiesen, dass sich der Betreuungsaufwand der Klägerin ab Al- ter 70 auf 56 Stunden pro Woche erhöht; im Übrigen ist der Beweis nicht erbracht. Die Dritthilfe stellt zu 4 Stunden Betreuungs- und zu 4 Stunden Pflegeaufwand dar. Beim Eintritt in ein Pflegeheim ist nach Tagespauschalen zu verfahren. Dazu sind die erforderlichen Ausführungen weiter unten zu machen (Ziffer 6.3.2.2 unten).
E. 6.3 Ansatz Zur monetären Bestimmung des Pflegeschadens ist der eruierte zeitliche Auf- wand mit dem massgebenden Stundenansatz zu multiplizieren (HGer ZH ZR 101 [2002] Nr. 94 S. 290; dem folgend HGer ZH SG 2010 Nr. 1634 E. 6.3b). Für Behandlungs- und Grundpflegeleistungen bestimmt sich der massgebliche Stundenansatz ausgehend von den Löhnen des Pflegepersonals (LANDOLT, Zür- cher Kommentar, a.a.O., N. 383 zu Art. 46 OR). In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung orientiert er sich am Stundenansatz eines diplomierten Kranken- pflegers im 1. bis 5. Berufsjahr (HGer ZH ZR 101 [2002] Nr. 94 S. 290; HGer ZH SG 2010 Nr. 1634 E. 6.7b/bb/bbb). Für Betreuungs-, Präsenz- und hauswirtschaftliche Leistungen orientiert sich der massgebliche Stundenansatz an jenem für den Haushaltschaden (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 384 zu Art. 46 OR). Das gegenüber der schlichten Besorgung des Haushalts erhöhte Anforderungsprofil rechtfertigt eine entspre- chende Erhöhung. In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung orientiert sich der massgebliche Stundenansatz an jenem einer Pflegehilfe (HGer ZH SG 2010 Nr. 1634 E. 6.7b/bb/bbb).
- 67 -
E. 6.3.1 Vergangener Pflegeschaden
E. 6.3.1.1 Drittpflegeschaden: Bei entgeltlicher Betreuung oder Pflege sind die tat- sächlich anfallenden Kosten zu entschädigen (LANDOLT, in: Haftung und Versiche- rung, a.a.O., N 10.60). Dazu zählen Franchisen und Selbstbehalte im Zusam- menhang mit sozialversicherungsrechtlichen Pflegeentschädigungen sowie Nicht- pflichtleistungen (LANDOLT, in: Haftung und Versicherung, a.a.O., N 10.60; DERS., in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 350, 353 zu Art. 46 OR). Sind die tatsächlichen Kosten unbekannt, ist auf die im mutmasslichen Wohnkanton üblichen Kosten ab- zustellen (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 353 zu Art. 46 OR). Die Klägerin weist den Drittpflegeschaden nicht getrennt aus, sondern geht durchwegs von einem normativen Stundensatz von CHF 30.00 aus (act. 1 Ziff. 36 S. 42; act. 27 Ziff. 36 S. 44). Wenn die Beklagte einen Stundenansatz von CHF 25.00 bestreitet (act. 9 Ziff. 36 S. 45), bezieht sie sich dabei auf das Schrei- ben des klägerischen Rechtsvertreters vom 21. Juni 1994 (act. 10/12 S. 3). Eine entsprechende Behauptung findet sich in den Rechtsschriften der Klägerin nicht. Die Beklagte vertritt die Ansicht, für die Zeit, welche die Klägerin in Tschechien verbracht habe, seien die effektiven Auslagen für den Betreuungsaufwand zu ver- güten (act. 9 Ziff. 36 S. 45; act. 263 Ziff. 5 S. 2). In diesem Zusammenhang be- streitet sie konkrete Auslagen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Fremdhilfe bei der Grossmutter (act. 35 Ziff. 18 S. 20-21). Die Lohnkosten in Tschechien seien damals im Vergleich zur Schweiz derart tief gewesen, dass die Klägerin es vorgezogen habe, statt allfälliger effektiver Auslagen bei der Beklag- ten eine pauschale Vergütung zu verlangen (act. 35 Ziff. 18 S. 20-21). Die Auslagen im Zusammenhang mit entgeltlicher Drittpflege in Tschechien sind nicht zu einem Beweis verstellt worden, da die Klägerin an dieser Stelle ebenfalls einen normativen Schaden geltend macht. Beim Haushaltschaden ist der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt verursachte wirtschaftliche Wertverlust unabhängig davon zu ersetzen, ob dieser Wertverlust zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu zeitlichem Mehraufwand, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt (BGE 127 III 403
- 68 - E. 4b S. 405-406; BGE 131 III 360 E. 8.1 S. 369 = Pra 95 [2006] Nr. 18; BGE 132 III 321 E. 3.1 S. 332). Den zur Kompensation erforderlichen Aufwand kann das Gericht entweder ausschliesslich gestützt auf statistische Daten festlegen oder konkret ermitteln (BGE 129 III 135 E. 4.2.1 S. 152; BGE 132 III 321 E. 3.1 S. 332). Die unterschiedliche Natur des Haushalts- und des Pflegeschadens (Ziffer 6.1.1 oben) wirkt sich auf die Bestimmung des Aufwands und die Ersatzfähigkeit des Selbstpflegeschadens aus. Steht der Aufwand bzw. Bedarf einmal fest, ist die Be- rechnung des Ansatzes nach denselben Grundsätzen wie jene des Angehörigen- pflegeschadens vorzunehmen. Dem Geschädigten kommt auch beim Pflege- schaden ein Substitutionsrecht zwischen der entgeltlichen Pflege durch Dritte und der unentgeltlichen Pflege durch Angehörige zu. Da die Klägerin zur Zeit des Auf- enthalts in Tschechien ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte, muss sie sich nicht auf die niedrigeren Ansätze in Tschechien verweisen lassen (BGer Pra 88 [1999] Nr. 171 E. 2c).
E. 6.3.1.2 Angehörigenpflegeschaden: Die Klägerin geht von einem Stundenansatz von CHF 30.00 aus, welchen sie ab dem Rechnungstag mit 2 % pro Jahr dynami- siert (act. 1 Ziff. 36 S. 40, 41). Die Gesundheitskosten würden seit Jahren zwi- schen 4 und 5 % steigen, und ein Ende dieser starken Progression sei nicht ab- zusehen. Die Dynamisierung von 2 % sei eine bescheidene Annahme, weil man bereits heute für die Dienstleistungen für Pflegepersonal auf dem freien Markt pro Stunde zwischen CHF 60.00 und CHF 80.00 bezahlen müsse. Bei der Klägerin werde ein Satz von CHF 71.74 mit 2 %-iger Dynamisierung erst im Jahre 2045 er- reicht (act. 1 Ziff. 36 S. 41). Beim Selbst- und Angehörigenpflegeschaden bestreitet die Beklagte den behaup- teten Stundenansatz von CHF 30.00 der Höhe nach; die Dynamisierung mit 2 % sei nicht sachgerecht. Es wäre an der Klägerin gewesen, jedenfalls betreffend den angeblich bisher entstandenen Pflegeschaden im Einzelnen die Pflegeperso- nalkosten darzulegen und zu beweisen. Die entsprechende Nominallohnentwick- lung in diesem Berufsbereich (Hilfskrankenschwester) hätte sie ebenfalls darlegen und beweisen müssen (act. 9 Ziff. 36 S. 43).
- 69 - Zur Behauptung der Klägerin, dass der Stundenlohn für den geltend gemachten vergangenen Pflegeschaden CHF 30.00 betragen habe (Beweissatz I.1.9), liegen als Hauptbeweismittel der ab 1. Januar 1998 gültige Anhang I zum Spitex-Vertrag (act. 49/1) und die [unbestrittenermassen ab 1. Januar 2010 gültige] Spitex- Tarifordnung (act. 49/2), als Gegenbeweismittel Auszüge aus der Schweizeri- schen Lohnstrukturerhebung 1994 (act. 47/3) und der Schweizerischen Lohn- strukturerhebung 1996 (act. 47/4) vor. Der Spitex-Mischbeitrag für Massnahmen der Grundpflege beträgt CHF 51.40 (act. 49/1; act. 49/2). Der monatliche Durchschnittsbruttolohn gemäss Lohnstruk- turerhebung 1994 betrug im Bereich "Gastgewerbliche und hauswirtschaftliche Tätigkeiten" bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten für Frauen CHF 3'158.00 und für Männer CHF 3'077.00 (act. 47/3). Die Beklagte lässt den höheren Betrag gelten, beruft sich jedoch auf die niedrigste Anforderungsstufe, und errechnet so einen Bruttostundenlohn von CHF 18.22 (act. 46 Ziff. 7 S. 4-5; act. 263 Ziff. 5 S. 2). Der monatliche Medianbruttolohn gemäss Lohnstrukturerhebung 1996 be- trug im Bereich "Gastgewerbliche und hauswirtschaftliche Tätigkeiten" für Frauen CHF 3'112.00 und für Männer CHF 3'049.00 (act. 47/4). Die Beklagte lässt wiede- rum den höheren Betrag gelten, beruft sich jedoch auf die niedrigste Anforde- rungsstufe, und errechnet so einen Bruttostundenlohn von CHF 17.95 (act. 46 Ziff. 7 S. 4-5; act. 263 Ziff. 5 S. 2). Die monetäre Bewertung des Angehörigenpflegeschadens erfolgt vorliegend an- hand der Kosten einer Ersatzkraft (Ziffer 6.2.3.3 oben). Massgebend ist dabei das Brutto-Bruttolohnprinzip, d.h. es sind sämtliche Lohnnebenkosten zu berücksichti- gen (HGer ZH ZR 101 [2002] Nr. 94 S. 291-292, bestätigt durch BGer 4C.276/2001 vom 26. März 2002, Pra 91 [2002] Nr. 212 E. 6c S. 1130-1131; LAN- DOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 376 zu Art. 46 OR). Diesbezüglich sind die von der Klägerin angeführten Spitex-Tarife nur beschränkt aussagekräftig, da sie einerseits auch Organisations- und Betriebskosten der Spitex-Organisation beinhalten, andererseits diese Subventionen erhalten (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 378 zu Art. 46 OR). Die von der Beklagten angerufenen Stundensätze sind ebenfalls nicht einschlägig, beziehen sich diese doch auf
- 70 - hauswirtschaftliche und nicht auf Betreuungsleistungen. Letztere weisen in der Regel ein höheres Anforderungsprofil als das Besorgen des Haushalts auf, wes- halb auf den Lohn einer Pflegehilfe abzustellen ist (HGer ZH SG 2010 Nr. 1634 E. 6.7d/aa; HARDY LANDOLT, Der Fall Kramis (BGE vom 24.03.2002 4C.276/2001)
– Pflegeschaden quo vadis?, ZBJV 2003, 394, S. 405; DERS., in: Zürcher Kom- mentar, a.a.O., N. 385 zu Art. 46 OR; Ziffer 6.3 oben). Der Nachweis eines Stundenlohns für den geltend gemachten vergangenen Pfle- geschaden von CHF 30.00 ist somit klägerischerseits nicht erbracht. Dies wirkt sich jedoch, wie nachstehend ausgeführt, auf das Ergebnis nicht aus, da es zu- lässig ist, auf Erfahrungswerte abzustellen. Anstelle von konkreten Vergleichslöhnen kann der Stundenansatz auch anhand von statistischen Vergleichslöhnen im Sinne von Erfahrungswerten bestimmt wer- den (BGE 131 III 360 E. 8.3 S. 373-374 = Pra 95 [2006] Nr. 18; HGer ZH HG120057-O vom 26. Januar 2016 E. 4.5.2, abrufbar unter <www.gerichte- zh.ch/entscheide>). Der von der Beklagten als Referenzwert postulierte Stunden- satz von CHF 24.40 geht von dem HGer ZH ZR 101 (2002) Nr. 94 S. 292 zugrun- de liegenden Einstiegs-Monatslohn für eine Krankenschwester von CHF 4'500.00 aus (act. 9 Ziff. 36 S. 43), vernachlässigt jedoch die bezahlten Fehltage eines im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmers. Dem im Stundenlohn beschäftigten Ar- beitnehmer ist einerseits für das Risiko der unverschuldeten Arbeitsverhinderung ein Lohnzuschlag zu gewähren, andererseits ist für diese Zeit eine Stellvertretung zu bezahlen, da der Pflegeaufwand auch während der Fehlzeiten anfällt (LAN- DOLT, ZBJV 2003, S. 400 [unter 7] und 400-401 [unter 9]). Im Schrifttum wird für die hauswirtschaftlichen Dienstleistungen ein Stundensatz von CHF 30.00, für die übrigen Betreuungs- und Pflegeleistungen ein solcher mit CHF 50.00 mit Stand am 1. Januar 2007 postuliert (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 389 zu Art. 46 OR). Im Zusammenhang mit der Bestimmung des Haushaltschadens hat das Bundesgericht für hauswirtschaftliche Dienstleistungen in den 1990er-Jahren einen Stundensatz von CHF 25.00 für ländliche Gebiete als vertretbar, jedoch am unteren Ende der angemessenen Beträge bezeichnet (BGE 129 II 145 E. 3.2.2 S. 153). Für städtische Gebiete erachtet es einen solchen von CHF 30.00 als an-
- 71 - gemessen (BGE 131 III 360 E. 8.3 S. 373-374 = Pra 95 [2006] Nr. 18). Die Be- treuungstätigkeiten stellen höhere Anforderungen als eine reine hauswirtschaftli- che Tätigkeit, weshalb dazu ein Zuschlag zu gewähren ist. Der von der Klägerin geltend gemachte Stundensatz von CHF 30.00 erscheint deshalb als angemes- sen. Für den vergangenen Pflegeschaden ist von einem Stundensatz von CHF 30.00 als Erfahrungswert auszugehen.
E. 6.3.2 Künftiger Pflegeschaden
E. 6.3.2.1 Hauspflege: Die Klägerin legt der Berechnung des Stundensatzes für die Hauspflege den beim Hausbetreuungsdienst für Stadt und Land erfragten Ansatz von CHF 45.20 pro Stunde inkl. MWST zugrunde (act. 27 Ziff. 36 S. 43; in der Klagebegründung noch CHF 30.00, act. 1 Ziff. 36 S. 41), welchen sie ab dem Rechnungstag (1. Januar 2009) mit 2 % dynamisiert (act. 1 Ziff. 36 S. 41). Die Beklagte bestreitet sowohl einen behaupteten Stundenansatz von CHF 70.00 der Höhe nach, auch auf dem freien Markt werde für Pflegeleistungen nicht ein derart hoher Stundenansatz bezahlt (act. 9 Ziff. 17.5 S. 13), als auch den (neu) behaupteten Ausgangspunkt von CHF 45.20 (act. 35 Ziff. 52 S. 56-57). Ergän- zend sei darauf hinzuweisen, dass die Krankenkasse die kassenpflichtigen Spi- tex-Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 KLV voll vergüte. Hierzu würde z.B. das Einführen von Kathetern gehören. Diese Leistungen müsste sich die Klägerin vollumfänglich anrechnen lassen (act. 35 Ziff. 52 S. 57). 6.3.2.1.1. Zur Behauptung der Klägerin, dass der Stundenlohn für den geltend gemachten zukünftigen Pflegeschaden CHF 45.20 (inkl. MWST) betrage (Be- weissatz I.1.10), liegen als Hauptbeweismittel der ab 1. Januar 1998 gültige An- hang I zum Spitex-Vertrag (act. 49/1) und die [unbestrittenermassen ab 1. Januar 2010 gültige] Spitex-Tarifordnung (act. 49/2), als Gegenbeweismittel ein Auszug aus Arbeitsplatz Haushalt: Zeitaufwand für Haus- und Familienarbeit und deren monetäre Bewertung des Bundesamts für Statistik (act. 47/5) und der Nominal- lohnindex 2005-2009 (act. 47/6) vor.
- 72 - Der zur Aussagekraft des Spitex-Mischbeitrags für Massnahmen der Grundpflege für die Berechnung des Angehörigenpflegeschadens gemachte Vorbehalt (Zif- fer 6.3.1.2 oben) gilt für den Fremdpflegeschaden nicht. Abzustellen ist deshalb auf die mutmasslichen Spitexkosten (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 356 zu Art. 46 OR), nicht wie beim Angehörigenpflegeschaden auf die mut- masslichen Lohnkosten einer Ersatzkraft. Die als Hauptbeweismittel abgenom- menen Spitex-Tarife (act. 49/1; act. 49/2) stellen einen geeigneten Ausgangs- punkt dar. Die Beklagte stellt dagegen auf die Lohnkosten ab. Was den von ihr als Aus- gangspunkt gewählten Wert von CHF 22.60 (act. 46 Ziff. 8 S. 5) betrifft, so ent- spricht dieser wiederum dem Brutto-Äquivalenzlohn für gastgewerbliche und hauswirtschaftliche Tätigkeiten nach der Lohnstrukturerhebung 2004 (act. 47/5), welche die Beklagte für die Folgejahre nach dem Nominallohnindex erhöht (act. 47/6). Für die Betreuung pflegebedürftiger Haushaltsmitglieder beträgt der Bruttolohn gemäss Lohnstrukturerhebung CHF 34.40 (act. 47/5). Nach dem Brut- to-Bruttoprinzip wäre zudem nicht auf den Bruttolohn, sondern auf die Arbeitskos- ten abzustellen, welche für die Betreuung pflegebedürftiger Haushaltsmitglieder im Mittel CHF 50.60 betrage (act. 47/5). Der von der Klägerin geltend gemachte Betrag würde selbst bei einem Abstellen auf die (niedrigeren) Lohnkosten er- reicht. Es ist bewiesen, dass der Stundenlohn für den geltend gemachten künftigen Pfle- geschaden CHF 45.20 (inkl. MWST) beträgt. 6.3.2.1.2. Die Ansicht der Beklagten, die Dynamisierung sei bei zukünftigem Schaden bereits im Abzinsungsfaktor berücksichtigt (act. 9 Ziff. 36 S. 43), trifft mindestens in dieser Allgemeinheit nicht zu. Während die Berücksichtigung einer Reallohnerhöhung durch sog. Dynamisierung eine Erhöhung des zuzusprechen- den Betrages bedeutet, verläuft die Wirkung des Abzinsungsfaktors genau entge- gengesetzt. Der Abzinsungsfaktor schliesst die Reallohnerhöhung mit ein, wenn der Abzinsungsfaktor sowohl um die Teuerung als auch um den Reallohnerhö- hungsfaktor reduziert worden ist (vgl. BGE 132 III 342 E. 3.7.2.3 S. 342; LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 267 der Vorbemerkungen zu Art. 45/46 OR).
- 73 - Der vom Bundesgericht verwendete Kapitalisierungszinsfuss von 3.5 % berück- sichtigt zwar die Teuerung (BGE 125 III 312 E. 5a S. 317). Damit sind Nominal- lohnsteigerungen in dem Masse abgegolten, als sie auf einem Teuerungsaus- gleich beruhen. Keine Rechnung trägt der Kapitalisierungszinsfuss jedoch einer allfälligen Reallohnsteigerung. Dieser ist durch sog. Dynamisierung Rechnung zu tragen, wobei allenfalls vereinfachend eine Verrechnung mit dem Kapitalisie- rungszinsfuss vorgenommen werden kann. Die Frage der Berücksichtigung künf- tiger Lohnerhöhungen im Kapitalisierungszinsfuss erübrigt sich, wenn, wie vorlie- gend noch zu begründen ist (Ziffer 6.5.2.1 unten), der zukünftige Betreuungs- und Pflegeschaden in Form einer Rente zuzusprechen ist. Zur Begründung des geltend gemachten Dynamisierungssatzes von 2 % verweist die Klägerin auf eine Kommentarstelle, wonach die Heimpflegekosten um 5.2 % pro Jahr gestiegen seien (act. 1 Ziff. 36 S. 40 mit Hinweis auf LANDOLT, in: Zür- cher Kommentar, a.a.O., N. 343 zu Art. 46 OR). Diese der Botschaft zum Bun- desgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 16. Februar 2005 (BBl 2005 2033 Ziff. 1.2.2 S. 2058) entnommene Angabe bezieht sich jedoch auf die Entwicklung der gesamten Pflegekosten. Die Steigerung der Gesamtkosten kann sowohl auf höhere Stundensätze als auch auf eine Mengenausweitung, et- wa bedingt durch die demographische Entwicklung oder den Rückgang unentgelt- lich erbrachter Pflegeleistungen, zurückzuführen sein. Diese Faktoren sind bereits beim Aufwand berücksichtigt worden. Nachdem sich Prognosen über die künftige Entwicklung von Stundensätzen als schwierig gestalten, wäre am bisher von der Rechtsprechung gebilligten, einem Erfahrungswert entsprechenden Dynamisie- rungssatz von 1 % festzuhalten (BGE 132 III 321 E. 3.7.2.2 S. 339-340; SCHAETZ- LE/WEBER, a.a.O., N 3.459, 3.520). Da der effektive Ersatz für den Betreuungs- und Pflegeschaden in Form einer Rente zuzusprechen ist, hat eine Indexierung indessen nach dem Nominallohnindex zu erfolgen, der die allgemeine Entwick- lung der Reallöhne und die Teuerung berücksichtigt (HGer ZH ZR 101 [2002] Nr. 94 S. 295-296). Der Dynamisierungssatz von 1 % gelangt lediglich zur An- wendung, soweit eine Kapitalisierung zur Bestimmung der Kosten- und Entschä- digungsfolgen vorzunehmen ist.
- 74 - Im Gegensatz zur Praxis beim Haushaltschaden ist die Steigerung der Löhne auch über das ordentliche Rentenalter hinaus zu berücksichtigen. Beim Haus- haltsschaden begründet die Rechtsprechung die Beschränkung einer Reallohner- höhung bis zum ordentlichen Rentenalter damit, dass "nach allgemeiner Le- benserfahrung davon auszugehen [ist], dass die Arbeitskraft der geschädigten Person, für deren Verlust Ersatz zu leisten ist, auch im Validenfall allmählich nachlassen würde und entweder Hilfen für bestimmte Arbeiten beigezogen oder diese nicht mehr erledigt, also Qualitätseinbussen in Kauf genommen würden" (BGE 132 III 321 E. 3.7.2.3 S. 341-342). Die Natur des Pflegeschadens unter- scheidet sich in diesem Punkt grundsätzlich von jener des Haushaltsschadens, geht es doch beim Pflegeschaden nicht um die Leistungsfähigkeit, sondern um einen zusätzlichen Bedarf der geschädigten Person (Ziffer 6.1.1 oben). Am Bedarf ändert der Eintritt des ordentlichen Rentenalters jedoch nichts. Die Praxis zum Haushaltschaden lässt sich deshalb nicht auf den Pflegeschaden übertragen. Für den zukünftigen Pflegeschaden ist von einem Stundensatz von CHF 45.20 und einer jährlichen Steigerung nach dem Nominallohnindex ab dem Jahr 2009 auszugehen.
E. 6.3.2.2 Heimpflege: Bei der Heimpflege geht die Klägerin von einem heutigen Ansatz von CHF 12'000.00 pro Monat aus, welchen sie mit 2 % dynamisiert (act. 1 Ziff. 36 S. 40; act. 27 Ziff. 36 S. 44). Die Beklagte bestreitet die Höhe der Pflegeheimkosten und die Dynamisierung mit 2 % (act. 9 Ziff. 36 S. 44; act. 35 Ziff. 52 S. 59). Auf die Substantiierungsrüge der Beklagten (act. 9 Ziff. 36 S. 44; Prot. S. 7-8) be- antragte die Klägerin die Einholung eines Gutachtens beim Leiter der AF._____ AG und hielt im Übrigen an ihren Forderungen fest (act. 27 Ziff. 36 S. 44). Auf ei- ne Beweisabnahme kann jedoch verzichtet werden, da statistische Zahlen beste- hen, welche zur Bestimmung der prospektiven Kosten geeigneter erscheinen als die Kosten eines einzelnen Pflegeheims. Zudem sind der Beklagten, da sie nicht gehalten ist, aus Gründen der Schadenminderung in ein Pflegeheim umzuziehen, die Stunden der Hauspflege zu entschädigen (Ziffer 6.2.8 oben).
- 75 - Für den Fall eines Heimaufenthalts macht die Beklagte geltend, die Klägerin müsste sich eingesparte Wohn- und Verpflegungskosten anrechnen lassen (act. 9 Ziff. 36 S. 44; act. 35 Ziff. 36 S. 58-59). Da die vorliegende Schadensschätzung auf einer Hauspflege beruht, muss eine solche Vorteilsanrechnung unterbleiben. Zur Plausibilisierung ist der vorliegend verfolgte Ansatz der Hauspflege jenem ei- ner Heimpflege gegenüber zu stellen. Gemäss Statistik der sozialmedizinischen Institutionen (SOMED) beliefen sich im Jahre 2016 die durchschnittlichen Kosten eines Pflegeheimaufenthaltes auf CHF 293.00 pro Tag (Bundesamt für Statistik, Gesundheit, Taschenstatistik 2017, Ziff. 4.2 S. 32, abrufbar unter <https://www.bfs.admin.ch/bfsstatic/dam/assets/4342091/master>). Die jährlichen Kosten eines Pflegeheimaufenthalts betragen somit CHF 107'080.25 (365.25 Tage zu CHF 293.00/Tag). Die Hauspflegekosten belaufen sich demge- genüber auf CHF 132'074.40 (365.25 Tage zu 8 Stunden/Tag zu CHF 45.20/Stunde). Die Hauspflegekosten liegen um rund einen Viertel höher als die Heimpflegekosten. Dieser Effekt akzentuiert sich aufgrund fehlender Vorteils- anrechnung (ersparte Wohnkosten) noch etwas. Der Unterschied bleibt jedoch in angemessenen Verhältnissen. Der Pflegeschaden ist demnach auf Grundlage einer Hauspflege zu berechnen.
E. 6.4 Versicherungsleistungen
E. 6.4.1 Hilflosenentschädigung Die Hilflosenentschädigung dient der Deckung des Mehrbedarfs, wenn "der Versi- cherte wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung" bedarf (Art. 26 Abs. 1 aUVG; vgl. heute Art. 9 ATSG). Der Geschädigte muss sich die Hilflosenentschädigung an den Pflege- und Betreuungsschaden anrechnen lassen (BGer 4C.276/2001 vom 26. März 2002 nicht in Pra 91 [2002] Nr. 212 abgedruckte E. 3; heute Art. 74 Abs. 2 lit. d ATSG). Heilungs- und Pflegekosten bilden eine eigene Schadenska- tegorie (Art. 43 Abs. 2 lit. a aUVG).
- 76 - Am 20. Dezember 1995 sprach die Unfallversicherung der Klägerin eine Hilflo- senentschädigung leichten Grades ab 1. Mai 1994 zu (act. 9 Ziff. 16 S. 10; act. 10/6 S. 8). Für die Zeit von 1. Mai 1994 bis 31. Dezember 1999 betrug die Hilflosenentschädigung CHF 534.00 pro Monat (act. 1 Ziff. 23 S. 27, Ziff. 33 S. 35; act. 9 Ziff. 16 S. 10, Ziff. 33.1 S. 34; act. 263 Ziff. 6 S. 2-3), von 1. Januar 2000 bis
31. Dezember 2007 CHF 586.00 pro Monat (act. 1 Ziff. 23 S. 27, Ziff. 33 S. 35; act. 9 Ziff. 16 S. 10, Ziff. 33.1 S. 34; act. 263 Ziff. 6 S. 2-3), von 1. Januar 2008 bis
31. Dezember 2015 CHF 692.00 pro Monat (act. 9 Ziff. 16 S. 10, Ziff. 33.2 S. 35; act. 27 Ziff. 36 S. 45; act. 263 Ziff. 6 S. 2-3; Art. 38 Abs. 1 UVV i.V.m. Art. 22 Abs. 1 UVV i.d.F. gemäss Ziff. I d. V vom 27. Juni 2007, AS 2007 3667) und seit
1. Januar 2016 CHF 812.00 (act. 263 Ziff. 6 S. 2-3; Art. 38 Abs. 1 UVV i.V.m. Art. 22 Abs. 1 UVV i.d.F. gemäss Ziff. I d. V vom 12. November 2014, AS 2014 4213). Der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz verbietet die Anrechnung der funktional kongruenten Versicherungsleistungen über den gesamten Zeitraum im Sinne ei- ner Globalrechnung (BGer 4A_437/2017, 4A_349/2017 vom 14. Juni 2018 E. 4.4.1) oder die Verrechnung eines Überschusses der Versicherungsleistungen mit dem ungedeckten Schaden einer anderen Periode im Sinne einer Saldover- rechnung (134 III 489 E. 4.4 S. 493; dem folgend BGer 4A_437/2017, 4A_349/2017 vom 14. Juni 2018 E. 4.4.2). In der Praxis erfolgt jedoch ein Aus- gleich innerhalb des bisherigen Schadens und der bisherigen Versicherungsleis- tungen (STEPHAN WEBER/ROLAND VOß, Neue Koordinationsregeln im Berech- nungsprogramm Leonardo, HAVE 2014, 327, S. 328). Die Rechtsprechung schützt dieses Vorgehen, solange den Parteien die Möglichkeit offen steht, bei all- fälligen erheblichen Veränderungen während der Perioden eine detailliertere Be- rechnung zu verlangen (BGE 131 III 12 E. 7.4 S. 18; dem folgend BGer 4A_254/2017 vom 9. April 2018 E. 4.3). Da die Klägerin zwischen dem 1. März 1996 und dem tt. Februar 2025 keine Dritthilfe mehr benötigt (Ziffer 6.2.5 oben), erleidet sie in diesem Zeitraum keinen haftpflichtrechtlichen Schaden. Dessen un- geachtet erhält sie weiterhin eine Hilflosenentschädigung. Stehen in gewissen Pe- rioden Versicherungsleistungen keinem haftpflichtrechtlichen Schaden gegen- über, stellt dies eine erhebliche Veränderung dar, welche nach einer feineren Pe-
- 77 - riodisierung verlangt, als sie die erwähnte Praxismethode erlaubt. Um den Grund- satz der zeitlichen Kongruenz zu wahren, muss in Perioden ohne haftpflichtrecht- lichen Schaden eine Anrechnung von (sachlich kongruenten) Versicherungsleis- tungen unterbleiben. Der Übertrag von Versicherungsleistungen aus Jahren ohne haftpflichtrechtlichen Schaden würde zu einer unerwünschten Privilegierung der Beklagten durch die Sozialversicherungsleistungen führen (BGE 134 III 489 E. 4.2 S. 491-492, E. 4.4 S. 493 m.Nw.). In den Monaten bzw. Jahren ohne haftpflicht- rechtlichen Schaden sind deshalb keine Versicherungsleistungen zu berücksichti- gen. Die Parteien gehen davon aus, dass die Klägerin zwischen Alter 50 und 60 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades und ab Alter 60 eine Hilflosenentschädi- gung schweren Grades erhalten werde (act. 9 Ziff. 16 S. 11, Ziff. 36 S. 44; act. 27 Ziff. 16 S. 11). Ausgehend von den im Zeitpunkt der Verfassung der Schriftsätze gültigen Ansätzen betrug diese zwischen Alter 50 und 60 CHF 1'384.00 und ab Alter 60 CHF 2'076.00 (act. 9 Ziff. 33.2 S. 35; act. 27 Ziff. 16 S. 11, Ziff. 35 S. 41; in act. 35 Ziff. 11.2 S. 15-17 unbestritten geblieben). Die Werte sind indessen an die am Rechnungstag gültige Fassung von Art. 22 Abs. 1 UVV anzupassen. Demnach beträgt die Hilflosenentschädigung mittleren Grades CHF 1'624.00, je- ne schweren Grades CHF 2'436.00 (Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 UVV; vgl. auch die von der Beklagten eingereichten Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG vom 22. Juli 2015; act. 264/1). Die Klägerin hat sich ab tt. Februar 2025 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades und ab tt. Februar 2035 eine solche schweren Grades anrechnen zu lassen. Bei der Zusprechung von Ersatz für Pflege- und Betreuungsschaden sind die der Klägerin dann zustehenden Leis- tungen in Abzug zu bringen.
E. 6.4.2 Leistungen der Krankenpflegeversicherung Die Beklagte macht geltend, die Klägerin müsse sich auch die weiteren Leistun- gen der Sozialversicherer anrechnen lassen (act. 9 Ziff. 36 S. 44; act. 35 Ziff. 52 S. 58-59; act. 263 Ziff. 36 S. 9). Die Kosten der Krankenpflege würden grundsätz- lich von der Krankenkasse oder der Unfallversicherung vergütet (act. 35 Ziff. 52 S. 58-59).
- 78 - Haftungs- und sozialversicherungsrechtliche Pflegekosten sind grundsätzlich kongruent (zur Unfallversicherung vgl. Art. 43 Abs. 2 lit. a aUVG). Aufgrund des Quotenvorrechts (Art. 88 SVG) können diese Leistungen jedoch nicht bereits im Rahmen der Schadensberechnung vom Aufwand abgezogen werden. Zur Behauptung der Beklagten, dass die Pflegekosten weitestgehend durch die Krankenkasse abgedeckt seien (Beweissatz II.2.5), liegen als Gegenbeweismittel der Internet-Ausdruck "Tarife/Finanzierung" des Spitex Verbandes Schweiz vom
29. Dezember 2009 (act. 36/12) sowie die Krankenversicherungspolice der Kläge- rin vom 9. Oktober 2010 (act. 105/4/1) und die Prämienabrechnung für die Zeit zwischen dem 1. April 2010 und dem 30. Juni 2012 (act. 105/4/2) vor. Aus der Krankenversicherungspolice der Klägerin vom 9. Oktober 2010 (act. 105/4/1) ergibt sich, dass die Klägerin neben der obligatorischen (sozialen) Krankenpflegeversicherung nach KVG über die Krankenzusatzversicherung "UNO+" bei der AG._____ Versicherung AG verfügt. Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung unterstehen dem VVG (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 KVAG). Zwar bilden die Tarife und Allgemeinen Versicherungsbedingungen Teil des von der FINMA zu genehmigenden Geschäftsplans (Art. 4 Abs. 2 lit. r VAG), es herrscht jedoch grundsätzlich Vertragsfreiheit. Aufgrund der Krankenversiche- rungspolice lässt sich eine Deckungspflicht für Pflegeleistungen deshalb nicht be- urteilen. Angesichts der – im Vergleich zur obligatorischen Krankenpflegeversi- cherung – eher bescheidenen Monatsprämie von CHF 33.00 sind jedoch keine substantiellen Leistungen im Pflegefall zu erwarten. Der Internet-Ausdruck "Tari- fe/Finanzierung" des Spitex Verbandes Schweiz vom 29. Dezember 2009 (act. 36/12) bestätigt lediglich, was sich bereits aus der KLV ergibt. In der Beweisantretungsschrift vom 12. November 2010 beantragte die Beklagte zum Beweissatz II.2.5 die Einholung einer Expertise (act. 46 Ziff. 18 S. 13). Eine solche wurde im Beweisabnahmebeschluss vom 20. August 2012 vorbehalten (act. 74 E. 2.5 S. 4). In der Stellungnahme zum Beweisergebnis hält die Beklagte an diesem Beweisantrag fest (act. 263 Ziff. 36 S. 10). Die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommenen Kosten ergeben sich aus der KLV. Welcher Leistungsumfang in Zukunft gelten wird, kann auch ein Gutachten nicht
- 79 - vorhersagen. Zudem lassen sich die einzelnen Leistungen nicht prognostizieren. Diesen Unabwägbarkeiten ist damit zu begegnen, dass der Schadenersatz für zukünftige Pflegekosten in Rentenform zugesprochen wird. Auf die Abnahme des beantragten Gutachtens kann deshalb verzichtet werden. Für den in Tschechien angefallenen Drittpflegeschaden fällt eine Anrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen ausser Betracht, da es sich nicht um einen nach KVG oder UVG anerkannten Leistungserbringer handelt. Dasselbe gilt für die Mutter der Klägerin. Auf den Angehörigenpflegeschaden kann keine Anrechnung erfolgen. Bei der Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit der Klägerin zwischen tt. Februar 2025 und tt. Februar 2035 handelt es sich um reinen Betreuungsschaden, wel- cher keine nach Art. 7 KLV vergütungspflichtige Pflegeleistungen beinhaltet (Zif- fer 6.2.6.4 oben). Eine Anrechnung hat ebenfalls zu unterbleiben. Hingegen hat eine Anrechnung auf den Pflegeaufwand von 2 Stunden zwischen tt. Februar 2035 und tt. Februar 2045 sowie auf den Pflegeaufwand von 4 Stunden nach dem tt. Februar 2045 zu erfolgen. Die Klägerin hat sich die ihr dann zustehenden Leistungen für Pflegekosten anrechnen zu lassen, wobei ihr Quotenvorrecht zu berücksichtigen ist. Für die Zeit zwischen tt. Februar 2035 und tt. Februar 2045 ist davon auszuge- hen, dass die Klägerin die anspruchsvolleren Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung nach Art. 7 Abs. 2 lit. b KLV teilweise nicht mehr wird selber vor- nehmen können. Dafür sind ihr täglich zwei Stunden vergütete Leistungen anzu- rechnen. Die Anrechnung kann jedoch nicht zum vollen Satz von CHF 65.40 ge- mäss Art. 7a Abs. 1 lit. b KLV erfolgen, da sich der der Schadensberechnung zu- grunde gelegte mittlere Stundensatz lediglich auf CHF 61.61 ([CHF 58.55 + CHF 64.67] / 2) beläuft. Der Klägerin sind deshalb lediglich zwei Stunden zu CHF 61.61 anzurechnen. Dies ergibt eine Anrechnung an den Pflegeschaden von CHF 123.22 pro Tag (bzw. CHF 44'975.00/CHF 45'098.52 pro Jahr).
- 80 - Für die Zeit nach dem tt. Februar 2045 sind der Klägerin zwei Stunden zum Satz von CHF 65.40 gemäss KLV anzurechnen, da dieser durch die Dynamisierung bereits im Jahre 2046 erreicht wird. Dies ergibt eine Anrechnung an den Pflege- schaden von CHF 130.80 pro Tag (bzw. CHF 47'742.00/CHF 47'872.80 pro Jahr). Dieser Betrag liegt leicht über der höchsten Pflegeheimpauschale von CHF 108.00 (Art. 7a Abs. 3 lit. l KLV), was zulässig ist (Ziffer 6.2.8 oben). Weitere allfällige Vergütungen sind der Klägerin nicht anzurechnen, da sich nicht mit hin- reichender Gewissheit vorhersagen lässt, wie weit die Krankenversicherung die Klägerin dannzumal nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot auf die Heimpflege ver- weisen wird.
E. 6.5 Schadensberechnung
E. 6.5.1 Bisheriger Betreuungs- und Pflegeschaden
E. 6.5.1.1 Haftpflichtrechtlicher Schaden Anzahl Zeitaufwand Zeitaufwand Stundenan- Pflegeschaden Von Bis Tage (h pro Tag) (h pro Woche) satz (CHF) (CHF) UT 30.04.1994 221 0 0 30.00 0 01.05.1994 30.04.1995 365 2 14 30.00 21'840 01.05.1995 31.07.1995 92 5.42 37.94 30.00 14'918 01.08.1995 29.02.1996 213 3.16 22.12 30.00 20'122 01.03.1996 31.12.2008 4'689 0 0 30.00 0 45.20 01.01.2009 RT-1 3'610 0 0 (+ 1 %/Jahr) 0
E. 6.5.1.2 Versicherungsleistungen Zu den Versicherungsleistungen wird auf Ziffer 6.4 oben verwiesen.
- 81 -
E. 6.5.1.3 Direktschaden Versiche- Schadener- Betreuungs- Direktscha- Jahr rungs- Ungedeckt satz Regress Überschuss schaden den leistungen (90 %) 1993 0 0 0 0 / 0 0 / 0 1994 14'660 4'272 10'388 13'194 10'388 / 0 0 / 4'272 2'806 (QV) 1995 36'563 6'408 30'155 32'907 30'155 / 0 0 / 6'408 2'752 (QV) 1996 5'657 1'068 4'589 5'091 4'589 / 0 0 / 1'068 502 (QV) Total 56'880 11'748 45'132 51'192 45'132 6'060 6'060
E. 6.5.2 Zukünftiger Betreuungs- und Pflegeschaden
E. 6.5.2.1 Haftpflichtrechtlicher Schaden Gemäss Art. 43 Abs. 1 OR bestimmt das Gericht nicht nur den Umfang, sondern auch die Art des Schadenersatzes. Die beiden Ersatzformen der Kapitalabfindung und der Rente sind ebenbürtig (BGE 125 III 312 E. 6c S. 320-321). Die Zuspre- chung des Ersatzes für den zukünftigen Betreuungs- und Pflegeschaden erlaubt es, durch Bindung an den Nominallohnindex der Unsicherheit hinsichtlich der künftigen Lohnentwicklung Rechnung zu tragen. Der Rente ist die Basis bei Kla- geerhebung zugrunde zu legen (HGer ZH ZR 101 [2002] Nr. 94 S. 295). Das Ab- stellen auf den Zeitpunkt der Klageerhebung und nicht auf das Urteilsdatum recht- fertigt sich vorliegend insbesondere auch durch die zehnjährige Verfahrensdauer, welche sich weder zum Vor- noch zum Nachteil einer Partei auswirken darf. Für das Jahr 2008 betrugt der Nominallohnindex 1993 120.9 Punkte (Basis 1993 = 100 Punkte). Im Jahr 2017 stand dieser auf 130.5 Punkten. Der von der Kläge- rin behauptete Stundensatz von CHF 45.20 ist nach folgender Formel zu erhöhen: CHF 45.20 x 130.5 Stundenansatz 2017 = = gerundet CHF 48.80 120.9 Auf der Basis des Indexstandes im Jahr 2017 von 130.5 Punkten ergibt sich der folgende haftpflichtrechtliche Schaden:
- 82 - Anzahl Zeitaufwand Zeitaufwand Stundenan- Pflegeschaden Von Bis Tage (h pro Tag) (h pro Woche) satz (CHF) pro Monat (CHF) RT tt.02.2025 2'276 0 0 48.80 0 tt.02.2025 tt.02.2035 3'652 2 14 48.80 2'961 tt.02.2035 tt.02.2045 3'653 4 28 48.80 5'921 tt.02.2045 Tod 17'165 8 56 48.80 11'842
E. 6.5.2.2 Versicherungsleistungen Zu den Versicherungsleistungen wird auf Ziffer 6.4 oben verwiesen. Bei der Zu- sprechung von Schadenersatz in Rentenform sind indessen die der Klägerin dannzumal zustehenden kongruenten Versicherungsleistungen in Abzug zu brin- gen, deren Höhe zum heutigen Zeitpunkt unbekannt ist.
E. 6.5.2.3 Direktschaden Der Direktschaden ergibt sich aus dem haftpflichtrechtlichen Schaden abzüglich die erhaltenen Versicherungsleistungen unter Berücksichtigung des Quotenvor- rechts. Die Rentenhöhe reduziert sich somit jeweils um den Betrag, um welchen die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen, welche die Klägerin für den Pfle- ge- und Betreuungsschaden erhält oder deren Geltendmachung sie unterlässt, zusammen mit der zugesprochenen Rente den Gesamtschaden übersteigt. Zur Bestimmung der Anteile des Obsiegens bzw. Unterliegens der Klägerin ist dieser Betrag zu kapitalisieren. Vorliegend ist deshalb eine Modellrechnung unter Zu- grundelegung eines Stundensatzes von CHF 48.80 mit einer Dynamisierung von 1 % ab RT sowie der geltenden Sozialversicherungsansätze durchzuführen: Versiche- Schaden- Pflege- Direkt- Über- Alter Jahr rungs- Ungedeckt ersatz Regress Faktor schaden schaden schuss leistungen (90 %) 50 8 38'089 19'488 18'601 34'280 18'601 / 0 0 / 19'488 15'679 (QV) 0.79 51 9 38'488 19'488 19'000 34'639 19'000 / 0 0 / 19'488 15'639 (QV) 0.76 52 10 38'886 19'488 19'398 34'997 19'398 / 0 0 / 19'488 15'599 (QV) 0.74 53 11 39'285 19'488 19'797 35'356 19'797 / 0 0 / 19'488 15'559 (QV) 0.71
- 83 - 54 12 39'683 19'488 20'195 35'715 20'195 / 0 0 / 19'488 15'520 (QV) 0.68 55 13 40'082 19'488 20'594 36'073 20'594 / 0 0 / 19'488 15'479 (QV) 0.66 56 14 40'480 19'488 20'992 36'432 20'992 / 0 0 / 19'488 15'440 (QV) 0.64 57 15 40'879 19'488 21'391 36'791 21'391 / 0 0 / 19'488 15'400 (QV) 0.61 58 16 41'277 19'488 21'789 37'149 21'789 / 0 0 / 19'488 15'360 (QV) 0.59 59 17 41'676 19'488 22'188 37'508 22'188 / 0 0 / 19'488 15'320 (QV) 0.57 60 18 84'148 74'084 10'064 75'733 10'064 / 0 0 / 74'084 65'669 (QV) 0.55 61 19 85'029 74'331 10'698 76'526 10'698 / 0 0 / 74'331 65'827 (QV) 0.53 62 20 85'909 74'207 11'702 77'318 11'702 / 0 0 / 74'207 65'616 (QV) 0.51 63 21 86'789 74'207 12'582 78'110 12'582 / 0 0 / 74'207 65'529 (QV) 0.49 64 22 87'670 74'207 13'462 78'903 13'463 / -1 0 / 74'207 65'440 (QV) 0.47 65 23 88'550 74'331 14'219 79'695 14'219 / 0 0 / 74'331 65'476 (QV) 0.45 66 24 89'430 74'207 15'223 80'487 15'223 / 0 0 / 74'207 65'265 (QV) 0.44 67 25 90'311 74'207 16'103 81'280 16'104 / -1 0 / 74'207 65'176 (QV) 0.42 68 26 91'191 74'207 16'984 82'072 16'984 / 0 0 / 74'207 65'088 (QV) 0.40 69 27 92'072 74'331 17'741 82'864 17'741 / 0 0 / 74'331 65'123 (QV) 0.39 70 28 185'904 76'966 108'937 167'313 108'938 / -1 0 / 76'966 58'376 (QV) 0.37 71 29 188'262 76'974 111'288 169'436 111'288 / 0 0 / 76'974 58'148 (QV) 0.36 72 30 190'621 76'974 113'647 171'559 113'647 / 0 0 / 76'974 57'912 (QV) 0.34 73 31 192'979 77'105 115'874 173'681 115'874 / 0 0 / 77'105 57'807 (QV) 0.33 74 32 195'338 76'974 118'364 175'804 118'364 / 0 0 / 76'974 57'440 (QV) 0.31 75 33 197'696 76'974 120'722 177'926 120'722 / 0 0 / 76'974 57'204 (QV) 0.30 76 34 200'055 76'974 123'081 180'049 123'081 / 0 0 / 76'974 56'968 (QV) 0.29 77 35 202'413 77'105 125'308 182'172 125'308 / 0 0 / 77'105 56'863 (QV) 0.27 78 36 204'771 76'974 127'797 184'294 127'797 / 0 0 / 76'974 56'497 (QV) 0.26
- 84 - 79 37 207'130 76'974 130'156 186'417 130'156 / 0 0 / 76'974 56'261 (QV) 0.25 80 38 209'488 76'974 132'514 188'540 132'514 / 0 0 / 76'974 56'026 (QV) 0.23 81 39 211'847 77'105 134'742 190'662 134'742 / 0 0 / 77'105 55'920 (QV) 0.22 82 40 214'205 76'974 137'231 192'785 137'231 / 0 0 / 76'974 55'554 (QV) 0.21 83 41 216'564 76'974 139'590 194'907 139'590 / 0 0 / 76'974 55'317 (QV) 0.20 84 42 218'922 76'974 141'948 197'030 141'948 / 0 0 / 76'974 55'082 (QV) 0.18 85 43 221'281 77'105 144'176 199'153 144'176 / 0 0 / 77'105 54'976 (QV) 0.17 86 44 223'639 76'974 146'665 201'275 146'665 / 0 0 / 76'974 54'610 (QV) 0.16 87 45 225'998 76'974 149'024 203'398 149'024 / 0 0 / 76'974 54'374 (QV) 0.14 88 46 228'356 76'974 151'382 205'520 151'382 / 0 0 / 76'974 54'138 (QV) 0.13 89 47 230'714 77'105 153'610 207'643 153'609 / 1 0 / 77'105 54'034 (QV) 0.12 90 48 233'073 76'974 156'099 209'766 156'099 / 0 0 / 76'974 53'667 (QV) 0.10 91 49 235'431 76'974 158'457 211'888 158'457 / 0 0 / 76'974 53'431 (QV) 0.09 92 50 237'790 76'974 160'816 214'011 160'816 / 0 0 / 76'974 53'195 (QV) 0.08 93 51 240'148 77'105 163'043 216'133 163'043 / 0 0 / 77'105 53'090 (QV) 0.07 94 52 242'507 76'974 165'533 218'256 165'533 / 0 0 / 76'974 52'723 (QV) 0.05 95 53 244'865 76'974 167'891 220'379 167'891 / 0 0 / 76'974 52'488 (QV) 0.05 96 54 247'224 76'974 170'250 222'501 170'250 / 0 0 / 76'974 52'251 (QV) 0.04 97 55 249'582 77'105 172'477 224'624 172'477 / 0 0 / 77'105 52'147 (QV) 0.03 98 56 251'941 76'974 174'967 226'747 174'967 / 0 0 / 76'974 51'780 (QV) 0.02 99 57 254'299 76'974 177'325 228'869 177'325 / 0 0 / 76'974 51'544 (QV) 0.02 100 58 256'657 76'974 179'683 230'992 179'683 / 0 0 / 76'974 51'309 (QV) 0.01 101 59 259'016 77'105 181'911 233'114 181'911 / 0 0 / 77'105 51'203 (QV) 0.01 102 60 261'374 76'974 184'400 235'237 184'400 / 0 0 / 76'974 50'837 (QV) 0.01 103 61 263'733 76'974 186'759 237'360 186'759 / 0 0 / 76'974 50'601 (QV) 0.01
- 85 - 104 62 266'091 76'974 189'117 239'482 189'117 / 0 0 / 76'974 50'365 (QV) 0.00 105 63 268'450 77'105 191'345 241'605 191'345 / 0 0 / 77'105 50'260 (QV) 0.00 106 64 270'808 76'974 193'834 243'727 193'834 / 0 0 / 76'974 49'893 (QV) 0.00 107 65 273'167 76'974 196'193 245'850 196'193 / 0 0 / 76'974 49'657 (QV) 0.00 108 66 275'525 76'974 198'551 247'973 198'551 / 0 0 / 76'974 49'422 (QV) 0.00 109 67 277'884 77'105 200'779 250'095 200'779 / 0 0 / 77'105 49'316 (QV) 0.00 110 68 280'242 76'974 203'268 252'218 203'268 / 0 0 / 76'974 48'950 (QV) 0.00 111 69 282'601 76'974 205'627 254'340 205'627 / 0 0 / 76'974 48'713 (QV) 0.00 112 70 284'959 76'974 207'985 256'463 207'985 / 0 0 / 76'974 48'478 (QV) 0.00 113 71 287'317 77'105 210'213 258'586 210'212 / 1 0 / 77'105 48'374 (QV) 0.00 114 72 289'676 76'974 212'702 260'708 212'702 / 0 0 / 76'974 48'006 (QV) 0.00 115 73 292'034 76'974 215'060 262'831 215'060 / 0 0 / 76'974 47'771 (QV) 0.00 116 74 294'393 76'974 217'419 264'954 217'419 / 0 0 / 76'974 47'535 (QV) 0.00 Total 1'809'370 896'058 913'313 1'628'433 913'313 715'120 715'119 22.45
E. 6.5.2.4 Sicherstellung Gemäss Art. 43 Abs. 2 OR ist der Schuldner bei Zusprechung von Schadenersatz in Form einer Rente zu einer Sicherheitsleistung anzuhalten. Handelt es sich beim Schuldner um einen Haftpflichtversicherer, untersteht dieser bereits einer auf- sichtsrechtlichen Pflicht zur Bildung von Rückstellungen bzw. besteht mit dem Na- tionalen Garantiefonds ein zusätzliches Sicherungssystem, weshalb es sich nicht rechtfertigt, diesen zusätzlich zu einer Sicherstellung anzuhalten (OGer LU SG 2008 Nr. 1612, E. 8.4; BREHM, in: Berner Kommentar, a.a.O., N. 94 zu Art. 43 OR). Zudem besteht derzeit kein erkennbares Inkassorisiko. Die Beklagte ist des- halb nicht zur Sicherstellung anzuhalten.
- 86 -
E. 6.6 Zwischenergebnis Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz des folgenden Betreuungs- und Pflege- schadens gegen die Beklagte: Schadensposition Betrag Vergangener Pflege- und Betreuungsschaden CHF 45'132 Zukünftiger Pflege- und Betreuungsschaden (kapitalisierte Rente) CHF 913'313 Total Pflege- und Betreuungsschaden (inkl. kapitalisierte Ren- CHF 958'445 te) Aufgelaufener Zins bis RT CHF 53'055
7. Erwerbsausfall 7.1. Allgemeines 7.1.1. Bruttoeinkommen Gemäss Art. 62 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 OR hat der Geschädigte An- spruch auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsun- fähigkeit unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkom- mens. Massgebend ist die Verminderung der Erwerbsfähigkeit (BGE 129 III 135 E. 2.2 S. 141 = Pra 92 [2003] Nr. 69; dem folgend BGE 131 III 360 E. 5.1 S. 363 = Pra 95 [2006] Nr. 18). Das schweizerische Haftpflichtrecht geht dabei von der konkreten Methode aus (BGE 116 II 295 E. 3a/aa S. 296-297; BREHM, a.a.O., N. 56 zu Art. 46 OR). Der Geschädigte muss seinen Erwerbsschaden so weit als möglich konkret nachweisen. Das Gericht hat vom medizinisch-theoretischen In- validitätsgrad auszugehen und dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit oder das wirtschaftliche Fortkommen des Geschädigten zu ermitteln (BGE 129 III 135 E. 2.2 S. 141 = Pra 92 [2003] Nr. 69; dem folgend BGE 131 III 360 E. 5.1 S. 363 = Pra 95 [2006] Nr. 18). Um die finanziellen Folgen der Arbeitsunfähigkeit zu bestimmen, muss der Ver- dienst berechnet werden, den der Geschädigte aus seiner beruflichen Tätigkeit ohne den Unfall erzielt hätte (BGE 129 III 135 E. 2.2 S. 141 = Pra 92 [2003]
- 87 - Nr. 69; dem folgend BGE 131 III 360 E. 5.1 S. 363 = Pra 95 [2006] Nr. 18). Dabei dient das Einkommen des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt als Ausgangspunkt, doch muss das Gericht die künftige Einkommensentwicklung berücksichtigen (BGE 116 II 295 E. 3a/aa S. 296-297; dem folgend BGE 129 III 135 E. 2.2 S. 141 = Pra 92 [2003] Nr. 69; BGE 131 III 360 E. 5.1 S. 363 = Pra 95 [2006] Nr. 18). Dazu bedarf es eines Minimums an konkreten Angaben (BGE 129 III 135 E. 2.2 S. 141 = Pra 92 [2003] Nr. 69; dem folgend BGE 131 III 360 E. 5.1 S. 363 = Pra 95 [2006] Nr. 18). Es obliegt dem Geschädigten, die tatsächlichen Umstände glaubhaft zu machen, aus denen das Gericht die massgebenden Gesichtspunkte zur Bestimmung des Einkommens ohne den Unfall bestimmen kann (BGE 129 III 135 E. 2.2 S. 141 = Pra 92 [2003] Nr. 69; dem folgend BGE 131 III 360 E. 5.1 S. 363 = Pra 95 [2006] Nr. 18). Diese Verteilung der Behauptungs- und Beweis- last entspricht den Regeln der Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB und Art. 42 Abs. 1 OR (BGE 131 III 360 E. 5.1 S. 363-364 = Pra 95 [2006] Nr. 18). Gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden nach Ermessen des Gerichts mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. Diese Bestimmung befreit den Geschädigten jedoch nicht davon, im Rahmen des Mögli- chen und Zumutbaren sämtliche tatsächlichen Umstände, welche Indizien für den Eintritt des Schadens darstellen und dessen Schätzung erlauben oder erleichtern, vorzubringen (BGE 131 III 360 E. 5.1 S. 363-364 = Pra 95 [2006] Nr. 18). Der Ge- schädigte hat alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen (BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 276-277 m.Nw.; dem folgend 4A_116/2008 vom 13. Juni 2008 nicht in BGE 134 III 489 publ. E. 3.2.2). Besondere Probleme stellen sich bei der Schadensschätzung, wenn sich das schädigende Ereignis vor Eintritt des Geschädigten in das wirkliche Erwerbsleben ereignet hat. Der künftige Erwerbsausfall ist unter Heranziehung statistischer Werte zu bestimmen (BGE 116 II 295 E. 3a/aa S. 296-297). Der Grundsatz der konkreten Schadensberechnung verbietet jedoch ein blosses Abstellen auf ein Durchschnittseinkommen. Allerdings fehlt es bei einem Unfall vor Eintritt in das Erwerbsleben an einem bisherigen Erwerbseinkommen, an welches die Scha-
- 88 - densberechnung anknüpfen könnte. Eine Möglichkeit besteht darin, an die soziale und berufliche Stellung der Eltern anzuknüpfen (GEISSELER, a.a.O., S. 111-112; DIETER MEDICUS, Schadensersatz bei Verletzung vor Eintritt in das Erwerbsleben, Deutsches Autorecht [DAR] 1994, 442, S. 447). Daneben können auch die per- sönlichen Verhältnisse des Kindes sowie Berufswünsche berücksichtigt werden (GEISSELER, a.a.O., S. 112-113). Schliesslich ist auch das Verhalten des Geschä- digten zu berücksichtigen, wenn dieser trotz Unfall eine Berufsausbildung mit Er- folg abgeschlossen hat (MEDICUS, DAR 1994, S. 447). 7.1.2. Nettoeinkommen Da der Rentenschaden als Rentenverkürzungsschaden konkret durch einen Ver- gleich der hypothetischen, ohne das schädigende Ereignis dem Geschädigten ausbezahlten Versicherungsleistungen einerseits und den künftig mutmasslich ausgerichteten Altersleistungen anderseits zu berechnen ist (BGer 4C.197/2001 vom 12. Februar 2002, Pra 91 [2002] Nr. 152, E. 4b; dem folgend BGer 4C.222/2004 vom 14. September 2004, nicht in BGE 131 III 12 publ. E. 6.2), ist der Berechnung des Erwerbsausfalls das Nettoeinkommen zugrunde zu legen (BGE 129 III 135 E. 2.2 S. 142-143 = Pra 92 [2003] Nr. 69; dem folgend BGer 4C.222/2004 vom 14. September 2004 nicht in BGE 131 III 12 publ. E. 6.2). Vom gesamten Bruttoeinkommen sind deshalb die vom Arbeitnehmer zu tragenden Beiträge an die Sozialversicherungen und die berufliche Vorsorge abzuziehen (BGE 129 III 135 E. 2.3.2.2 S. 146-147). Die für die einzelnen Perioden gültigen Arbeitnehmerbeitragssätze lauten wie folgt (s. auch die Übersicht des BSV unter <https://www.bsv.admin.ch/dam/bsv/de/dokumente/themenuebergreifend/statistik en/Entwicklung_Beitragss%C3%A4tze_2016_d.pdf.download.pdf/entwicklung_der _beitragssaetze.pdf>):
- 89 - Von Bis AHV(1) IV(2) EO(3) ALV(7) Total 01.01.2001 30.06.2003 1.5 %(8) 6.55 % 01.07.2003 31.12.2007 0.15 %(4) 1.0 %(9) 6.05 % 01.01.2008 31.12.2010 1.0 %(10) 6.05 %
E. 8 August 1995 (act. 36/2) vor. Mit Eingabe vom 17. November 2016 hat die Klä- gerin auf die Einvernahme der zunächst ebenfalls angebotenen Zeugin 2 V._____ und des Zeugen 3 W._____ verzichtet (act. 249). Die Zeugin 1 U._____ konnte zwar mit einiger Gewissheit angeben, die Stelle bei der Bank im Oktober 1994 gekündigt zu haben (Prot. S. 193), sagte jedoch auch aus, die Klägerin sei nach den Weihnachten 1994, gegen Frühling 1995, in die Schweiz zurückgekehrt (Prot. S. 193, 194). Der Bericht vom 13. Dezember 1994 bezieht sich auf einen ambulanten Arztbesuch im Spital F._____ und die Mittei- lung der Sozialarbeiterin, die Klägerin sei wieder nach Tschechien zurück gekehrt und wolle voraussichtlich erst im Herbst 1995 das Gymnasium weiterführen (act. 36/1). Der Bericht vom 8. August 1995 erwähnt, die Klägerin habe bis im Mai 1995 in Tschechien geweilt (act. 36/2). Mit den angebotenen Beweismitteln ist ein Aufenthalt der Klägerin in der Schweiz lediglich ab Mai 1995 erstellt. Wohl sind an die Aussagen der Zeugin U._____ an- gesichts der vergangenen Zeit und ihrer damaligen zweifellos aussergewöhnli- chen physischen und emotionalen Belastung durch die Folgen des Unfalls ihrer Tochter, der Klägerin, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Zeugin ordnet die Rückkehr jedoch zeitlich eindeutig nach den Festtagen 1994/1995 ein. Da die Festtage im Unterschied zu abstrakten Daten ein mit Gefühlen des familiä- ren Zusammenseins assoziiertes Ereignis darstellen, ist eine solche zeitliche Ein- ordnung auch aus der Erinnerung noch mit einer hinreichenden Gewissheit mög- lich. Später sagte die Zeugin denn auch aus, sie sei wahrscheinlich über die Fest- tage 1994/1995 nach Tschechien gefahren und habe dort mit der Klägerin zu- sammen Weihnachten verbracht (Prot. S. 199). Auch wenn sich nicht ausschlies- sen lässt, dass die Zeugin sich im Sinne ihrer ursprünglichen Angabe, die Kläge- rin sei im Frühling 1994 in die Schweiz zurück gekehrt (Prot. S. 193), auf die Ent-
- 37 - lassung aus der Rehabilitation bezogen hätte, läge dazwischen der Aufenthalt in Tschechien im Sommer 1994. Da auch dieser Aufenthalt bei der Grossmutter in Tschechien einen markanten Punkt in der Geschichte der Klägerin darstellt, er- scheint es als wenig wahrscheinlich, dass er der Zeugin entgangen ist. Die Aus- sage der Zeugin stimmt zudem mit jenen in den Berichten vom 13. Dezember 1994 und vom 8. August 1995 überein. Die zeitlichen Angaben in diesen Berich- ten sind zwar mit Vorsicht zu würdigen, da diese nicht im Hinblick darauf erstellt wurden, die zeitlichen Verhältnisse bezüglich des Aufenthalts zu verurkunden, und auch nicht klar wird, ob die Klägerin selber Angaben gemacht hat oder diese lediglich von der nicht näher beschriebenen Sozialarbeiterin übernommen worden sind. Der zivilrechtliche Urkundenbegriff setzt jedoch keine Beweisbestimmung der Urkunde voraus, und eine gewisse Beweiseignung dieser Urkunden im Hin- blick auf den Zeitpunkt der Rückkehr der Klägerin ist durchaus gegeben. Da sich die Urkunden mit den Aussagen der Zeugin weitgehend decken, ist davon auszu- gehen, dass sich die Klägerin bis zum Mai 1995 lediglich zeitweise in der Schweiz aufhielt. Nach den Regeln der Beweislastverteilung fällt es zum Nachteil der Klä- gerin aus, dass sich eine frühere Rückkehr in die Schweiz nicht nachweisen lässt. Es ist bewiesen, dass die Klägerin ab dem 1. Mai 1995 von ihrer Mutter zuhause betreut wurde; im Übrigen ist der Beweis nicht erbracht. Demnach hielt sich die Klägerin bis zum 30. April 1995 in Tschechien bei ihrer Grossmutter auf.
E. 8.1 Die Klägerin beziffert den jährlichen Rentenschaden mit CHF 117'137.00 (act. 50 Ziff. 3.1 S. 7). Nachdem die Klägerin von einem Bruttoeinkommen von CHF 195'229.38 im Jahre 2039, wenn die Klägerin 64 Jahre alt wird, ausgeht (CHF 178'506.00 am 1. September 2030 * 1.019; act. 50 Ziff. 3.1 S. 7), behauptet sie somit eine hypothetische Altersrente von 60 % des letzten Bruttoeinkommens. Die künftige AHV-Rente beziffert die Klägerin in der Höhe einer vollen IV-Rente von monatlich CHF 1'790.00 (act. 27 Ziff. 33 S. 36; act. 50 Ziff. 3.1 S. 8). Wegen ihres sehr geringen Eigeneinkommens werde die Klägerin im Alter, wenn über- haupt, eine sehr kleine BVG-Rente erhalten (act. 1 Ziff. 24 S. 28). Die Beklagte bestreitet einen Rentenschaden in Bestand und Umfang (act. 54 Ziff. 4.1 S. 5-6). Die Klägerin äufne durch ihre Erwerbstätigkeit eine Altersvorsor- ge; sie habe sich die Leistungen der AHV und der erwarteten tatsächlichen Alters- rente der Vorsorgeeinrichtung anrechnen zu lassen (act. 9 Ziff. 35.5 S. 39-40).
- 180 - Zudem erhielte sie weiterhin eine volle UVG-Rente von monatlich CHF 1'002.00 (act. 9 Ziff. 35.5 S. 39-40; act. 27 Ziff. 35 S. 41; act. 54 Ziff. 4.1 S. 5-6).
E. 8.2 Zur Behauptung der Klägerin, dass sie ab Alter 64 keine Altersrenten von Vorsorgeeinrichtungen (BVG) erhalten werde (Beweissatz I.2.15), liegen keine Hauptbeweismittel vor; folglich ist auch die Abnahme von Gegenbeweisen unter- blieben.
E. 8.3 Die Beklagte anerkennt eine Quote von 60 % des letzten Bruttoeinkom- mens (act. 9 Ziff. 35.5 S. 39-40). Die hypothetischen Altersleistungen können deshalb auf dieser Basis bestimmt werden. Sie betragen 60 % des letzten Brutto- valideneinkommens (CHF 90'830.40 * 1.0214 * 1.0114 = CHF 137'762.48), was CHF 82'657.49 entspricht. Anzurechnen sind die AHV-Rente von monatlich CHF 1'790.00, entsprechend CHF 21'480.00 pro Jahr, sowie die UVG-Rente von monatlich CHF 1'002.00, ent- sprechend CHF 12'024.00. Damit verbleibt eine Finanzierungslücke von CHF 38'504.03. Es fragt sich nun, inwieweit diese durch allfällige Altersleistungen von Vorsorgeeinrichtungen (BVG) gedeckt wird. Zur Berechnung der zu erwartenden BVG-Jahresrente ist zu bestimmen, welches BVG-Alterskapital die Klägerin bei Erreichen des Rentenalters angespart haben und welche Rente daraus resultieren wird. Dazu ist vom erstellten Bruttoinvali- deneinkommen auszugehen. Der Koordinationsabzug beträgt CHF 24'675 (Art. 8 Abs. 1 BVG). Die (altersabhängigen) Beitragssätze richten sich nach Art. 16 BVG. Im Gegensatz zur Berechnung des Nettolohnes ist auch der Anteil des Arbeitge- bers zu berücksichtigen, da dieser gleichermassen kapitalbildend ist. Die Verzin- sung des angesparten Altersguthabens richtet sich für die vergangenen Perioden nach Art. 12 BVV 2. Für die künftigen Perioden ist der Zins zu schätzen. Eine Prognose über die künftigen Zinssätze ist nicht möglich. In Anbetracht der für die vergangenen Zeitperioden gültigen Zinssätze ist von einem Durchschnittswert von
E. 8.4 Die Klägerin erhält damit anrechenbare Versicherungsleistungen (AHV, UVG, BV) von insgesamt CHF 38'138 pro Jahr. Dadurch entsteht ein jährlicher Rentenschaden von CHF 44'519.49. Aufgrund des Quotenvorrechts ist dieser trotz reduzierter Haftungsquote vollständig als Direktschaden aus dem Schaden- ersatzanspruch zu decken. Zur Kapitalisierung ist die Tabelle M4y (Aufgeschobe- ne Leibrente bis Alter 64 – Frauen, Rechnungsgrundlagen 2010) der Barwertta- feln (WILHELM STAUFFER/THEO SCHAETZLE/MARC SCHAETZLE/STEPHAN WEBER, Bar- werttafeln und Berechnungsprogramme, 6. Aufl. 2013) zu verwenden. Bei Alter 43 und einem Kapitalisierungszinsfuss von 3,5 % beträgt der entsprechende Kapita- lisierungsfaktor 7.80 (STAUFFER/SCHAETZLE/SCHAETZLE/WEBER, a.a.O., S. 213) bzw. bei taggenauer Kapitalisierung mit der Applikation Leonardo per Rechnungs- tag 8.01. Der kapitalisierte Rentenschaden beläuft sich auf CHF 356'700. Bei ei- ner Haftungsquote von 90 % beträgt der ersatzfähige Direktschaden CHF 321'030.
E. 8.5 Die Klägerin verfügt gegen die Beklagte über einen Anspruch auf Ersatz des Rentenschadens von CHF 321'030.
9. Haushaltschaden
E. 9 März 2017, sowie das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das pflegerische Gutachten vom 25. März 2015 (act. 238), als Ge- genbeweismittel der Austrittsbericht der Ergotherapie vom 3. Mai 1994 (act. 10/10), die ADL-Checkliste der Ergotherapie vom 27. April 1994 (act. 10/11), das Schreiben vom 21. Juni 1994 (act. 10/12), die Rechnung der AA._____ AG für einen Rollstuhl-Lift vom 1. Juni 1994 (act. 10/13), das Kontrollblatt der IV- Ausgleichskasse über individuelle Sachleistungen (act. 10/14), die Aktennotiz des
- 38 - Unfallversicherers vom 24. Juli 1995 (act. 10/15), das Schreiben betreffend Selbsthilfestatuts vom 5. Januar 1995 (act. 10/16), das Schreiben an die Beklagte vom 24. März 1998 (act. 47/1) und die Stellungnahme von Dr. med. AB._____ vom 26. Januar 1995 (act. 47/2) vor. Zur Behauptung der Beklagten, dass der Betreuungsaufwand der Mutter in der Zeit vom 1. Oktober 1994 bis 31. Juli 1995 nur 2 Stunden pro Tag betragen habe (Beweissatz II.2.1), liegen als Gegenbeweismittel der Austrittsbericht der Ergothe- rapie vom 3. Mai 1994 (act. 10/10), die ADL-Checkliste der Ergotherapie vom
27. April 1994 (act. 10/11), das Schreiben vom 21. Juni 1994 (act. 10/12), die Rechnung der AA._____ AG für einen Rollstuhl-Lift vom 1. Juni 1994 (act. 10/13), das Kontrollblatt der IV-Ausgleichskasse über individuelle Sachleistungen (act. 10/14) und die Aktennotiz des Unfallversicherers vom 24. Juli 1995 (act. 10/15) vor. Der Beweissatz II.2.1 ist ein Gegenbeweissatz zu Beweissatz I.1.2. Die von der Beklagten angerufenen Beweismittel sind in den Gegenbeweismitteln zu Beweis- satz I.1.2 enthalten. Die Wiedergabe und Würdigung der Beweismittel kann für den Haupt- und den Gegenbeweissatz gemeinsam erfolgen. Die Zeugin 1 U._____ sagte, die Klägerin habe bis 2001 oder 2002 bei ihr ge- wohnt. In der ersten Zeit sei sie praktisch auf hundertprozentige Hilfe angewiesen gewesen (Prot. S. 194). Man könne mit einem Zeitaufwand von sechs bis acht Stunden rechnen (Prot. S. 199). Im Oktober 1994 habe sie ihre Stelle gekündigt (Prot. S. 199). Es habe keine andere Möglichkeit gegeben, da sie alleine und Al- leinverdienerin für die Familie gewesen sei. Die Klägerin habe Pflege gebraucht, und diese habe sie in der Schweiz nicht so gut zahlen können (Prot. S. 200). Zu den einzelnen Tätigkeiten sagte die Zeugin, die Klägerin habe selbstständig es- sen (Prot. S. 197), sich Zäpfchen verabreichen (Prot. S. 198) und sich katheteri- sieren können; vielleicht habe sie ihr die Sachen, die sie dazu gebraucht habe, schnell zum Bett oder auf die Toilette gebracht (Prot. S. 198). Im Übrigen stützte sie die Behauptungen der Klägerin zu den einzelnen Verrichtungen. Ergänzend wird auf Prot. S. 194-200, 212-216 verwiesen.
- 39 - Das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das pflegerische Gutachten vom 25. März 2016 errechnen für den Zeitraum vom 1. Oktober 1994 (ausgehend von der Behauptung der Klägerin, ihre Mutter habe ihre Berufstätig- keit in der Bank ab 1. Oktober 1994 aufgegeben; act. 27 Ziff. 18.1 S. 15) bis zu
31. Juli 1995 folgenden Pflegeaufwand (act. 234 Ziff. 6.7 [recte: Ziff. 6.6] S. 7-8; act. 238 Ziff. 6 S. 1-2): Lagerung und Mobilisation (Unterstützung durch Drittperson = Mutter) 70 Min./Tag Blasenentleerung (Unterstützung durch Drittperson = Mutter) 110 Min./Tag Darmentleerung (selbständig durch die Klägerin) 100 Min./Tag Körperpflege (Unterstützung durch Drittperson = Mutter) 60 Min./Tag Zubereiten von Mahlzeiten (vollständige Übernahme durch Drittperson = Mutter) 60 Min./Tag Haushalt (vollständige Übernahme durch Drittperson = Mutter) 45 Min./Tag In dieser Aufstellung nicht berücksichtigt seien der zeitliche Aufwand für die Ver- sorgung der restlichen Haushaltspflichten wie Staubsaugen, Putzen, Fensterreini- gen, Erledigung von Besorgungen etc. Der Punkt Haushalt beziehe sich zeitlich nur auf Wäschewaschen und das Beziehen des Bettes. Dies ergibt einen Betreu- ungs- und Pflegeaufwand von insgesamt 7.42 Stunden pro Tag. Der zeitliche Aufwand erscheine realistisch und plausibel in Anbetracht der Lähmungshöhe der Klägerin (act. 234 Ziff. 6.7 [recte: Ziff. 6.6] S. 8; act. 238 Ziff. 6 S. 1-2). Der Fahr- dienst zu den Therapien sei durch die Mutter übernommen worden. Im einzelnen seien dies wöchentlich 3 Mal Schwimmen, 1-2 Mal Hippotherapie und 2 Mal Phy- siotherapie gewesen (act. 234 Ziff. 6.7 [recte: Ziff. 6.6] S. 8; act. 238 Ziff. 6 S. 2). Ergänzend wird auf act. 234 Ziff. 6.7 [recte: Ziff. 6.6] S. 7-8 und act. 238 Ziff. 6 S. 1-2 verwiesen. Hinsichtlich des Aufwands für die Blasenentleerung besteht zwischen den Aussa- gen der Zeugin und dem Gutachten insofern eine Diskrepanz, als diese nach den Aussagen der Zeugin selbstständig durch die Klägerin, nach dem Gutachten hin- gegen mit Hilfe der Mutter erfolgt sei. Da die Zeugin zu diesem sachverhaltlichen Umstand über eigene Wahrnehmungen verfügt, das Gutachten dagegen auf
- 40 - Fremdaussagen abstellen muss, kommt den Aussagen der Zeugin grösseres Gewicht zu. Im Übrigen kann auf die quantitativen Feststellungen des Gutachtens abgestellt werden. Die diesbezüglichen Einwendungen der Beklagten (act. 250 Ziff. 3 S. 3-4) dringen nicht durch. Eine Vermischung mit dem Haushaltschaden liegt nicht vor, da beim Betreuungs- und Pflegeschaden der Mehrbedarf und nicht die Eigenleis- tung der Klägerin abgegolten wird (Ziffer 6.1.1 oben). Zum Punkt Haushalt hält das Gutachten folgerichtig fest, dass sich dieser zeitlich nur auf das Wäschewa- schen und das Beziehen des Bettes beziehe, was dem bei der Klägerin anfallen- den Mehraufwand entspricht. Die Differenzen zwischen dem gerichtlichen Gut- achten und jenem der T._____, welchem als Privatgutachten lediglich die Bedeu- tung einer Parteibehauptung zukommt (Ziffer 6.1.2 oben), erklären sich daraus, dass letzteres den Status am 27. Juni 2007 abklärt, während es im vorliegenden Beweissatz um den Pflegeaufwand in den Jahre 1994/1995 geht. Die beiden Si- tuationen sind nicht vergleichbar. Im Jahre 2007 verfügte die Klägerin über Routi- ne im Umgang mit ihren Einschränkungen und benötigte deshalb auch keine Fremdhilfe mehr. Im Jahre 1994/1995 ging es bei der Klägerin hingegen darum, nach den Klinik- und Rehabilitationsaufenthalten überhaupt erst wieder den Ein- stieg in das Alltagsleben zu finden. Damit ist von einem Fremdpflegeaufwand von 235 Min./Tag und einem Selbst- pflegeaufwand von 210 Min./Tag auszugehen. Für den fraglichen Zeitraum macht die Klägerin lediglich den Fremdpflegeaufwand geltend (act. 1 Ziff. 18 S. 16). Die Fahrten zur Therapie erwähnt das Gutachten zwar, berücksichtigt diesen Aufwand jedoch in der Aufstellung nicht (vgl. auch den entsprechenden Einwand der Klägerin, act. 247 Ziff. 2 S. 2). 6-7 Therapiesitzungen pro Woche bedeuten, dass auf gewisse Wochentage zwei Termine fallen, während an den Wochenen- den keine Termine stattgefunden haben dürften. Zum Zwecke der Berechnung ist von einem durchschnittlichen Aufwand für die Therapien von 1 ½ Stunden pro Tag auszugehen. Damit erhöht sich der Fremdpflegeaufwand um 90 Min./Tag.
- 41 - Der Hauptbeweis ist im Umfang eines Fremdpflegeaufwands von 325 Min./Tag bzw. 5.42 Stunden/Tag gelungen. Die als Gegenbeweismittel angerufenen Urkunden scheinen dieses Ergebnis zu- nächst zu relativieren. Der Austrittsbericht der Ergotherapie vom 3. Mai 1994 (act. 10/10) und die ADL-Checkliste vom 27. April 1994 (act. 10/11) attestieren der Klägerin im Zeitpunkt des Austritts aus der Rehabilitation bei angepassten Wohnverhältnissen in allen Bereichen des täglichen Lebens Selbstständigkeit (act. 10/10 S. 1) mit Ausnahme des Transfers zum WC, dem Überwinden des Trottoirrandes und des Verladens des Rollstuhls ins Auto (act. 10/11). Die Stel- lungnahme von Dr. med. AB._____ vom 26. Januar 1995 scheint von denselben Prämissen auszugehen (act. 47/2). Ein darüber hinausgehender Beweiswert kommt dieser nicht zu, da nicht bekannt ist, auf welche Akten sich Dr. med. AB._____ stützen konnte. Aus dem Austrittsbericht vom 3. Mai 1994 ergibt sich allerdings zugleich, dass der Umbau der sanitären Anlagen noch nicht stattgefun- den hat (act. 10/10 S. 2). Die Ausführungen im Schreiben vom 21. Juni 1994 (act. 10/12 S. 2) und die Rechnung der AA._____ AG vom 1. Juni 1994 (act. 10/13) belegen lediglich den Einbau des Deckenlifts. Der im Schreiben vom
21. Juni 1994 geltend gemachte Aufwand von täglich 2 Stunden bezieht sich zu- dem auf den Zeitraum zwischen dem 1. Mai 1994 und dem 31. Juli 1994 (act. 10/12 S. 3), worauf auch im Schreiben vom 24. März 1998 nochmals hinge- wiesen wird (act. 47/1 S. 2). Dem Kontrollblatt (act. 10/14) und der Aktennotiz vom 24. Juli 1995 (act. 10/15 S. 1) ist zu entnehmen, dass danach auch das WC umgebaut wurde. Aus den vorliegenden Urkunden ergibt sich zugleich, dass am übrigen Nassbereich keine Anpassung erfolgte, weshalb es der Klägerin nicht möglich war, selbstständig zu duschen (act. 10/15 S. 1). Im Schreiben vom
5. Januar 1995 ist denn auch lediglich von einem Umbau der Toilette die Rede (act. 10/16). Wenn der Bericht der Ergotherapie vom 3. Mai 1994 von angepass- ten Wohnverhältnissen ausgeht (act. 10/10 S. 1), berücksichtigt er die konkreten baulichen Schwierigkeiten nicht. In Bezug auf die baulichen Anpassungen sagte auch die Zeugin U._____ auf Nachfrage, bei der Toilette sei die Türe verbreitert worden und später sei der Lift dazu gekommen (Prot. S. 201-202, 215). Da die Voraussetzungen der angepassten Wohnverhältnisse nicht erfüllt waren, können
- 42 - die Aussagen des Berichts der Ergotherapie nicht unbesehen übernommen wer- den. Der Gegenbeweis ist insoweit erstellt, als es der Klägerin möglich war, das WC selbstständig zu benutzen. Die Beklagte kann jedoch nicht widerlegen, dass es der Klägerin nicht möglich war, selbstständig zu duschen, da eine Anpassung des übrigen Nassbereichs nicht erfolgt war. Da hinsichtlich des Fremdpflegeaufwands bei der Blasenentleerung bereits der Hauptbeweis nicht erbracht ist und die Klä- gerin die Darmentleerung auch nach dem medizinischen und pflegerischen Gut- achten selbstständig vornahm, ändert der Gegenbeweis am Beweisergebnis nichts. Es ist bewiesen, dass die auf den Unfall vom 22. September 1993 zurückzufüh- renden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin in der Zeitspanne vom
1. Mai 1995 bis 31. Juli 1995 einen Betreuungs- und Pflegeaufwand von 5.42 Stunden pro Tag erforderten; im Übrigen ist der Beweis nicht erbracht. Nachdem die Klägerin den Beweis, bereits ab 1. Oktober 1994 in der Schweiz von ihrer Mutter gepflegt worden zu sein, nicht erbracht hat, ist für die Zeit zwischen dem 1. Oktober 1994 und dem 30. April 1995 davon auszugehen, dass sich die Klägerin weiterhin bei ihrer Grossmutter in Tschechien aufhielt und dort die not- wendige Pflege erhielt. Demnach betrug der Pflegeaufwand von 1. Oktober 1994 bis 30. April 1995 (wei- terhin) 2 Stunden pro Tag. Der Gegenbeweis, dass der Betreuungsaufwand der Mutter in der Zeit vom 1. Oktober 1994 bis 31. Juli 1995 nur 2 Stunden pro Tag betragen habe (Beweissatz II.2.1), ist insoweit erbracht; im Übrigen ist der Ge- genbeweis nicht erbracht.
E. 9.1 Allgemeines Gemäss Art. 62 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 OR hat der Geschädigte An- spruch auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsun- fähigkeit. Darunter fällt nicht nur die Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsleben, sondern auch die unentgeltliche Haushalts- und Erziehungsarbeit (BGE 129 III 135
- 184 - E. 4.2.1 S. 151). Als Haushaltschaden zu entschädigen ist "der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt ent- standen ist" (BGE 127 III 403 E. 4b S. 405-406). Dieser "wird nach der Recht- sprechung nicht bloss ersetzt, wenn konkret Kosten für Haushalthilfen erwachsen, die wegen des Ausfalls der Haushalt führenden Person beigezogen werden; aus- zugleichen ist vielmehr der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchti- gung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstanden ist, und zwar unabhängig da- von, ob dieser Wertverlust zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Auf- wand der Teilinvaliden, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt" (BGE 127 III 403 E. 4b S. 405-406 m.Nw.; dem folgend BGE 132 III 321 E. 3.1 S. 332; BGer 4C.222/2004 vom
14. September 2004, nicht in BGE 131 III 12 publ. E. 5; in französischer Original- sprache BGE 131 III 360 E. 8.1 S. 369 = Pra 95 [2006] Nr. 18). Dieser "'normativ', gleichsam von Gesetzes wegen ohne Nachweis der daraus konkret entstandenen Vermögenseinbusse zu ersetzende Schaden ist am Auf- wand zu messen, den eine entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft verursachen würde" (BGE 127 III 403 E. 4 b S. 405-406; dem folgend BGE 132 III 321 E. 3.1 S. 332). Bei der Bestimmung des Haushaltschadens ist zunächst der zur Führung des Haushalts notwendige Zeitaufwand festzustellen (BGE 131 III 360 E. 8.1 S. 369). Den Aufwand kann das Gericht "entweder ausschliesslich gestützt auf statistische Daten festlegen oder konkret ermitteln" (BGE 132 III 321 E. 3.1 S. 332 m.Hw. auf das französische Urteil BGE 129 III 135 E. 4.2.1 S. 152; BGer 4C.222/2004 vom
14. September 2004, nicht in BGE 131 III 12 publ. E. 5; zur Entwicklung der Rechtsprechung s. HGer ZH HG120057-O vom 26. Januar 2016 E. 4.3.4.1, ab- rufbar unter <www.gerichte-zh.ch/entscheide>). Für die abstrakte Ermittlung des Aufwands erweisen sich insbesondere die Tabellen der Schweizerischen Arbeits- kräfteerhebung (SAKE) als geeignet (BGE 129 III 135 E. 4.2.2.1 S. 155-156; dem folgend BGE 131 III 360 E. 8.2.1 S. 370; BGer 4C.222/2004 vom 14. September 2004, nicht in BGE 131 III 12 publ. E. 5.1; HGer ZH HG120057-O vom 26. Januar 2016 E. 4.3.4.1). Im nächsten Schritt ist die Verminderung zur Erfüllung der ent- sprechenden Tätigkeiten beim Geschädigten festzustellen (BGE 129 III 135 E. 4.2.1 S. 153). Im letzten Schritt ist der Wert der Haushaltsarbeit zu bestimmen
- 185 - (BGE 131 III 360 E. 8.1 S. 369; zum Ganzen HGer ZH HG120057-O vom
26. Januar 2016 E. 4.1, 4.3.4.1, 4.3.4.2, abrufbar unter <www.gerichte- zh.ch/entscheide>). Die Klägerin stützt sich auf ein von ihr eingeholtes Gutachten von AW._____ BA._____ vom 11. März 2008 (act. 4/17) auf Basis der SAKE-2004-Tabellen, wel- ches sie als integrierenden Bestandteil der Klageschrift versteht (act. 1 Ziff. 20 S. 17; act. 27 Ziff. 30 S. 19), und berechnet den Aufwand entsprechend nach der abstrakten Methode (act. 1 Ziff. 20 S. 17, Ziff. 37 S. 44-45; act. 27 Ziff. 20 S. 19, Ziff. 37 S. 45; act. 50 Ziff. 5.1 S. 12-13). Die Beklagte setzt sich eingehend mit den Behauptungen der Klägerin zum Haushaltschaden auseinander (act. 9 Ziff. 20 S. 17-25; act. 35 Ziff. 23-27 S. 22-24), stellt jedoch die Anwendung der SAKE-2004-Tabellen nicht grundsätzlich in Frage, sondern legt diese vielmehr auch ihrer eigenen Berechnung zugrunde (act. 9 Ziff. 20.10.4 S. 24-25, Ziff. 37 S. 46-47; act. 35 Ziff. 27 S. 23-24, Ziff. 53 S. 60-61; act. 54 Ziff. 6.1 S. 13-14). Als die Klägerin verunfallte, lebte sie als jugendliche Gymnasiastin im Haushalt ih- rer Mutter. Die Bestimmung des Haushaltsaufwands im Validenfall muss sich deshalb weitgehend auf Hypothesen stützen, da die Klägerin für die verschiede- nen Haushaltsformen, in welchen sie nach dem Auszug aus dem Haushalt der Mutter gelebt hat, über keine Erfahrungswerte vor dem Unfall verfügen kann (vgl. im Zusammenhang mit dem künftigen Aufwand BGer 4C.222/2004 vom
14. September 2004, nicht in BGE 131 III 12 publ. E. 5.1). Vor diesem Hinter- grund ist das Vorgehen nach der abstrakten Methode zweckmässig. Die SAKE- Tabellen bilden dazu eine geeignete Grundlage. Die für die unterschiedlichen Wohnsituationen der Klägerin jeweils anwendbare Tabelle wird nachfolgend zu bestimmen sein.
E. 9.2 Aufwand Nach der Entlassung aus der Klinik F._____ lebte die Klägerin vom 1. Mai 1994 bis 30. September 2001 mit ihrer Mutter zusammen. Vom 1. Oktober 2001 bis
30. September 2005 lebte sie mit einer Kollegin in einer Wohngemeinschaft. Ab
1. Oktober 2005 lebte sie alleine (act. 1 Ziff. 20 S. 17; act. 9 Ziff. 20.1 lit. a S. 17).
- 186 - Ab dem 1. Mai 2010 wohnte die Klägerin bei ihrer Mutter in G._____ (act. 50 Ziff. 4 S. 9-10; act. 106 Ziff. 3 lit. b S. 3). Zwischen den Parteien ist weiter unstrei- tig geblieben, dass nach der Geburt des ersten Kindes am tt.mm.2010 ein Drei- personenhaushalt bestand (act. 50 Ziff. 5.1 S. 12; act. 54 Ziff. 6.1 S. 13). Ab Mai 2011 lebte die Klägerin mit ihrem Ehemann zeitweise in Deutschland (act. 106 Ziff. 3 lit. c S. 3-4; act. 123 Ziff. 2 S. 3). Seit Juni 2014 lebt die Klägerin mit ihrem Ehemann in der Schweiz (Ziffer 7.2.2.6 oben).
E. 9.2.1 Vom 1. Mai 1994 bis zum tt.mm.2010 Im Urteil vom 26. Januar 2016 berechnete das hiesige Gericht den Haushaltscha- den gestützt auf für die einzelnen Zeiträume jeweils aktuellen SAKE-Tabellen (HGer ZH HG120057-O vom 26. Januar 2016 E. 4.3.4.3, 4.3.4.7, 4.4.5.2.-4.4.5.4, abrufbar unter <www.gerichte-zh.ch/entscheide>), was im Schrifttum zu Vorbehal- ten im Hinblick auf die Praktikabilität geführt hat, muss bei diesem Vorgehen doch selbst bei gleichbleibenden Haushaltsverhältnissen aufgrund der Publikation ak- tualisierter Tabellen alle drei Jahre eine neue Berechnungsperiode eröffnet wer- den (VOLKER PRIBNOW, Abstrakter Haushaltschaden vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich, HAVE 2017, 56, S. 58; WEBER/VOß, a.a.O., S. 262). Im vorlie- genden Verfahren, welches rund vier Jahre früher eingeleitet worden ist, ist nicht zu klären, ob an dieser Praxis festzuhalten ist. Die Klägerin begründet ihren Haushaltschaden gestützt auf die SAKE-2004-Tabellen, deren Werte das Gericht in den Beweissätzen übernommen hat. Die Wahl einer anderen Tabelle ist bislang weder von den Parteien noch vom Gericht thematisiert worden. Die Parteien sind in ihrem Vertrauen zu schützen (§ 50 Abs. 1 aZPO/ZH). Dem Haushaltsaufwand sind folglich die von der Klägerin plädierten SAKE-2004-Tabellen zugrunde zu le- gen: Statistische Grundlage: Haushalts- Hyp. Arbeits- Hyp. Aufwand Von Bis Alter SAKE-Tabellen zu Haus- grösse pensum Std./Woche und Familienarbeiten Alleinlebende Hälftige Auftei- Mütter mit Kind lung: 01.05.1994 30.09.2001 90-100 % 2004: T 03.06.02.13 Kind(ern) im 15-24 29.4 / 2 Haushalt 14.7 Frauen in Mittelwert: Paarhaushal- (16.4 + 12.7) 2004: T 03.06.02.05 01.10.2001 30.09.2005 ten 90-100 % 15-29 / 2 2004: T 03.06.02.06 Männer in 14.5 Paarhaushal-
- 187 - ten Alleinlebende 01.10.2005 tt.mm.2010 90-100 % 30-44 14.8 2004: T 03.06.02.03 Frauen
E. 9.2.1.1 Für die Zeit im Haushalt mit der Mutter zwischen 1. Mai 1994 bis
30. September 2001 geht das AW._____-Gutachten, dem sich die Klägerin an- schliesst (act. 1 Ziff. 20 S. 17), von einer hälftigen Aufteilung der Haushaltsarbeit zwischen der Klägerin und ihrer Mutter aus (act. 4/16 Ziff. 3.1 S. 15). Die Beklagte bestreitet diese Aufteilung: Auch erwerbstätige Mütter würden normalerweise den grösseren Anteil an den Aufwendungen im Haushalt übernehmen, auch wenn ihre Töchter bereits erwachsen seien; diesbezüglich würden die Gewohnheiten spie- len, dass die Mutter den Haushalt schon immer besorgt und das Kind davon profi- tiert habe; sachgerecht sei die Aufteilung von einem Drittel durch die Klägerin und zwei Dritteln durch die Mutter erbrachter Haushaltarbeit (act. 9 Ziff. 20.10.1 S. 23). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist von einer hälftigen Teilung auszugehen. Die hypothetische Aufteilung der Haushaltarbeit zwischen Mutter und Tochter kann naturgemäss bloss geschätzt werden. Bei einer Schätzung ist es zweck- mässig, zunächst von einer hälftigen Aufteilung auszugehen, um danach die Ge- sichtspunkte, welche für eine abweichende Aufteilung sprechen, abzuwägen und gegebenenfalls eine Korrektur der Aufteilung vorzunehmen. Es ist unbestritten, dass die Mutter der Beklagten zur Zeit des Unfalls zu 100 % berufstätig war und weiterhin gewesen wäre. Die vom AW._____-Gutachten getroffene Annahme, die Tochter habe als Gymnasiastin unter der Woche häufig mehr Zeit für den Haus- halt aufwenden können als die voll erwerbstätige Mutter, hingegen seien die Leis- tungen der Mutter routinierter gewesen als jene der noch jungen Tochter (act. 4/16 Ziff. 1.1. lit. B S. 6), erscheint deshalb nachvollziehbar und realistisch. Es rechtfertigt sich somit, von einer hälftigen Aufteilung der Hausarbeiten auszu- gehen.
E. 9.2.1.2 Im Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2005 lebte die Klä- gerin mit einer Kollegin in einer Wohngemeinschaft. Eine SAKE-Tabelle für Wohngemeinschaften (Mehrpersonenhaushalt, der kein Paarhaushalt ist) besteht nicht. Das AW._____-Gutachten bedient sich deshalb der beiden Tabellen T
- 188 - 03.06.02.05 "Frauen in Paarhaushalten" und T 03.06.02.06 "Männer in Paarhaus- halten" und bildet daraus die Summe aus dem Haushaltsaufwand einer Frau und eines Mannes in einem Paarhaushalt; diesen teilt sie hälftig auf (act. 4/16 Ziff. 1.1. lit. C S. 6). Im Ergebnis liegt damit der Mittelwert vor. Diese Berechnung nimmt auch die Beklagte vor (act. 9 Ziff. 20.10.3 S. 24). Angesichts dessen, dass sich die Arbeitsteilung bei Paarhaushalten effizienter gestaltet, indem etwa meistens nur eine Mahlzeit zubereitet wird, ist diese Berechnungsweise für die Klägerin nicht vorteilhaft. Nach der Tabelle T 03.06.02.03 "Alleinlebende Frauen" würde sich denn auch ein Wert von 15.1 Stunden/Woche ergeben. Da beide Parteien von dem gleichen Aufwand ausgehen, ist auf die plädierten Werte abzustellen. Die Klägerin wurde am tt. Februar 2005 dreissig Jahre alt, weshalb ab diesem Tag die Tabellenzeile für Alter 30-44 zu verwenden wäre. Nach der Tabelle T 03.06.02.05 "Frauen in Paarhaushalten" würde sich der Aufwand von
E. 9.2.2 Ab dem tt.mm.2010 Bei der von der Klägerin mit Eingabe vom 15. November 2010 eingebrachten Än- derung des Haushaltschadens für den Zeitraum ab tt.mm.2010 stützt sich die Klägerin auf die neueren SAKE-2007-Tabellen (act. 50 Ziff. 5 S. 13). Die Beklagte geht in ihrer Bestreitung ebenfalls von den SAKE-2007-Tabellen aus (act. 54 Ziff. 6.1 S. 13-14; act. 55/5). Die Erwägungen zur Anwendbarkeit der SAKE-2004- Tabellen (Ziffer 9.2.1 oben) gelten entsprechend. Dem Zeitraum ab dem tt.mm.2010 sind somit die von der Klägerin plädierten SAKE-2007-Tabellen zu- grunde zu legen. Die Klägerin stützt sich auf die SAKE-2007-Tabelle T 03.06.02.07 "Mütter in Paarhaushalten mit 1 Kind" (act. 50 Ziff. 5 S. 13), was, nachdem die Parteien übereinstimmend von einem entsprechenden Haushaltstyp ausgehen (Ziffer 9.2
- 189 - oben), den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Innerhalb dieser Tabelle stützt sich die Klägerin für den Zeitraum von der Geburt des ersten Kindes (tt.mm.2010) bis vor dem 3. Geburtstag (tt.mm.2013) auf die Spalte Erwerbssituation 0 % (67.4 Stunden/Woche), bis vor dem 6. Geburtstag (tt.mm.2016) erneut auf die Spalte Erwerbssituation 0 % (59.8 Stunden/Woche), hernach bis vor dem
15. Geburtstag (tt.mm.2025) auf die Spalte Erwerbssituation 1-49 % (45.9 Stunden/Woche), danach bis vor dem 20. Geburtstag (tt.mm.2030) erneut auf die Spalte Erwerbssituation 1-49 % (38.5 Stunden/Woche). Ab Vollendung des 20. Altersjahres des ersten Kindes stellt die Klägerin auf die SAKE-2007- Tabelle T 03.06.02.05 "Frauen in Paarhaushalten", Spalte Erwerbssituation 0 %, ab, offenbar in der Annahme, ihr Kind würde im Alter von 20 Jahren von zuhause ausziehen. In Bezug auf die Erwerbssituation stellt die Klägerin damit in etwa auf die von ihr für die entsprechenden Zeiträume angenommenen Invalidenszenarien ab (vgl. act. 50 Ziff. 3.2 S. 8-10). Dagegen wendet die Beklagte ein, es sei nicht auf das Invaliden-, sondern auf das von der Klägerin im Zusammenhang mit dem Er- werbsausfall aufgestellte Validenszenario abzustellen (act. 54 Ziff. 6.1 S. 13-14). Dem Einwand der Beklagten ist zuzustimmen. Für die Berechnung des Haushalt- schadens ist vom Validenszenario auszugehen (HGer ZH ZR 102 [2003] Nr. 36 E. 3.4e S. 176-177; HGer ZH HG120057-O vom 26. Januar 2016 E. 4.3.4.4, ab- rufbar unter <www.gerichte-zh.ch/entscheide>). Auch bei der Berechnung des Haushaltschadens ist vom hypothetischen Validenszenario auszugehen und da- von die verbleibende Restarbeitsfähigkeit abzuziehen. Würde das entgangene Erwerbseinkommen entschädigt, ohne die damit verbundenen Einsparungen zu berücksichtigen, führte diese zu einer Überentschädigung (HGer ZH ZR 102 [2003] Nr. 36 E. 3.4e S. 176-177). Der bei fehlender Erwerbstätigkeit regelmässig höhere Haushaltaufwand und der Umfang der Erwerbstätigkeit stehen in einer gegenseitigen Wechselwirkung. Letztlich geht es um die Aufteilung der aktiven Tageszeit zwischen Erwerbs- und Haushaltstätigkeit. Da auch im Validenszenario der Tag nicht mehr als 24 Stunden hat, ist eine Mischung der höheren Erwerbstä- tigkeit der Validenkarriere mit der hypothetisch höheren Haushaltstätigkeit der In- validenkarriere nicht sachgerecht. Nachdem auch für den Validenfall davon aus-
- 190 - zugehen ist, die Klägerin hätte mit ihrem Ehemann eine Familie gegründet und an den jeweiligen Daten Kinder geboren, ändert sich dabei an den grundsätzlich an- wendbaren Tabellen freilich nichts. Darin ist jedoch auf die Werte abzustellen, welche dem von der Klägerin behaupteten Umfang der Erwerbstätigkeit im Vali- denfall (Ziffer 7.3.1 oben) entspricht. Der Auszug des ersten Kindes im Alter von 20 Jahren erscheint realistisch. Ein solcher deckt sich auch mit der von der Klägerin behaupteten Erhöhung der Er- werbstätigkeit von 70 % auf 100 %. Im Schrifttum wird von einem Mittelwert bei ca. 22 Jahren ausgegangen (STEPHAN WEBER/MARC SCHAETZLE/REMO DOLF, in: Haftung und Versicherung, hrsg. von Stephan Weber und Peter Münch, 2. Aufl. 2015, N. 9.128). Ein früherer Auszug wirkt sich zu Lasten der Klägerin aus. Somit ist entsprechend den Behauptungen der Klägerin davon auszugehen, dass das erste Kind der Klägerin am tt.mm.2030 von Zuhause ausziehen wird. In den Behauptungen der Parteien findet der Umstand keine Berücksichtigung, dass die Klägerin am tt.mm.2012 ein zweites Kind zur Welt gebracht hat. Diesbe- züglich ist gleich vorzugehen wie im Zusammenhang mit dem Umfang der Er- werbstätigkeit und von sinngemäss gleichen Behauptungen wie für die Geburt des ersten Kindes auszugehen. Die Berücksichtigung dieses Umstands führt zur Anwendung der SAKE-2007-Tabelle T 03.06.02.08 "Mütter in Paarhaushalten mit 2 Kindern" zwischen dem tt.mm.2012 und dem tt.mm.2030 (Auszug des ersten Kindes). Auch beim zweiten Kind ist von einem Auszug aus dem Elternhaus im Alter von 20 Jahren, d.h. am tt.mm.2032, auszugehen, womit bis zu diesem Da- tum wiederum die SAKE-2007-Tabelle T 03.06.02.07 "Mütter in Paarhaushalten mit 1 Kind" zur Anwendung gelangt Dem Haushaltsaufwand ab dem tt.mm.2010 sind demnach die folgenden Tabel- lenwerte zugrunde zu legen: Statistische Grundlage: Haushalts- Hyp. Arbeits- Hyp. Aufwand Von Bis Alter SAKE-Tabellen zu Haus- grösse pensum Std./Woche(*) und Familienarbeiten Paarhaushalt Kind tt.mm.2010 31.08.2011 0 % 67.4 mit 1 Kind 0-2 2007: T 03.06.02.07 Paarhaushalt Kind 01.09.2011 tt.mm.2012 50 % 50.7 mit 1 Kind 0-2
- 191 - Paarhaushalt Kind tt.mm.2012 31.12.2013 0 % 72.4 mit 2 Kindern 0-2 Paarhaushalt Kind 01.01.2014 tt.mm.2015 50 % 54.7 mit 2 Kindern 0-2 Paarhaushalt Kind tt.mm.2015 tt.mm.2019 50 % 50.2 2007: T 03.06.02.08 mit 2 Kindern 3-6 Paarhaushalt Kind tt.mm.2019 tt.mm.2027 50 % / 70 % 43.3 mit 2 Kindern 7-14 Paarhaushalt Kind tt.mm.2027 tt.mm.2030 70 % 34.5 mit 2 Kindern 15-24 Paarhaushalt Kind tt.mm.2030 tt.mm.2032 70 % 30.5 2007: T 03.06.02.07 mit 1 Kind 15-24 tt.mm.2032 31.12.2032 Paarhaushalt 45-63 70 % 25.3 01.01.2033 28.02.2039 Paarhaushalt 45-63 100 % 22.0 2007: T 03.06.02.05 01.03.2039 tt.02.2055 Paarhaushalt 64-79 0 % 29.1 tt.02.2055 EA Paarhaushalt 80+ 0 % 23.4 (*) Aufwand gemäss den veröffentlichten SAKE-Tabellen. In den veröffentlichten SAKE- Tabellen entspricht der Aufwand im Total aus statistisch-methodischen Gründen oft nicht der Summe der Einzelpositionen (s. JACQUELINE SCHÖN-BÜHLMANN, Haushaltschaden: Erste Erfahrungen mit den neuen SAKE-Tabellen 2004, in: Personen-Schaden-Forum 2007, hrsg. von Stephan Weber, 77-92, S. 79-80). Da der Haushaltsaufwand anhand der Einzelwerte errechnet wird, ist bei der relativen Gewichtung von der errechneten Summe der ausgewie- senen Einzelwerte auszugehen.
E. 9.3 Einschränkungen
E. 9.3.1 Vom 1. Mai 1994 bis zum 31. Dezember 1995 Für den Zeitraum zwischen 1. Mai 1994 und 31. Dezember 1995 gehen die Par- teien übereinstimmend von einer Einschränkung von 100 % aus (act. 1 Ziff. 20 S. 25; act. 9 Ziff. 20.10.1 S. 23).
E. 9.3.2 Vom 1. Oktober 2005 bis zum tt.mm.2010 Für die Zeiträume jenseits des 31. Dezember 1995 ist der jeweilige Umfang der Einschränkung streitig. Das AW._____-Gutachten, dem sich die Klägerin an- schliesst (act. 1 Ziff. 20 S. 17), berechnet ausgehend vom Status am 28. Februar
- 192 - 2008 die Werte für die übrigen Zeiträume (act. 4/16 Ziff. 3.1 S. 14-15). Zuerst ist deshalb die Einschränkung in der Haushaltsführung für den Zeitraum vom
1. Oktober 2005 bis zum tt.mm.2010, als die Wohnsituation jener vom 28. Februar 2008 entsprach, zu bestimmen. Gestützt auf das Gutachten von AW._____ vom 11. März 2008 behauptet die Klägerin folgende Einschränkungen in der Haushaltführung (act. 1 Ziff. 20 S. 17- 26, Ziff. 37 S. 46; act. 50 Ziff. 5 S. 12-13; act. 4/17 Ziff. 3.1 S. 14): 01.10.2005 bis tt.mm.2010 Zeitaufwand Einschränkung Einschränkung SAKE 2004: T 03.06.02.03 "Alleinlebende Frauen" Validenhaushalt (%) (h) 30-44 Jahre, Erwerbssituation 90-100 % (h) Mahlzeiten zubereiten 3.6 55 % 2.0 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 1.7 40 % 0.7 Einkaufen 1.7 45 % 0.8 Putzen, aufräumen, betten usw. 3.1 90 % 2.8 Waschen, bügeln 1.4 33 % 0.5 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.7 95 % 0.7 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 1.8 51 %(*) 0.9 Administrative Aufgaben 0.9 0 % – Total 14.8 56 % 8.3 (*) Die Angabe von 51 % beruht auf dem Mittelwert der Einschränkungen in den übrigen Tätig- keiten, da beim von AW._____ Haushaltsstatus am 28. Februar 2008 lediglich Zimmer- und Balkonpflanzen vorhanden waren, welche den wöchentlichen Standardwert der SAKE- Tabelle von 1.8 Stunden nicht ausfüllen. Die Beklagte bestreitet die von der Klägerin behauptete Einschränkung; sie be- hauptet in der Duplik vom 8. Januar 2010 die folgenden Einschränkungen der Klägerin in der Haushaltführung (act. 35 Ziff. 27 S. 23-24 [inverse Berechnung anhand der verbleibenden Haushaltführungsfähigkeit]); die davon abweichenden behaupteten Werte in der Klageantwort vom 30. Januar 2009 (act. 9 Ziff. 20.2-
E. 9.3.2.1 Zu den von der Klägerin behaupteten Einschränkungen (Beweissatz I.3.1) liegen als Haupt- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom
12. September 2016 (act. 234) und das ergotherapeutische Gutachten vom
4. April 2016 (act. 236), als zusätzliches Hauptbeweismittel das Gutachten von AW._____ BA._____ vom 11. März 2008 (act. 4/16 S. 9-13), als zusätzliche Ge- genbeweismittel die Krankengeschichte des Paraplegikerzentrums der Universi- tätsklinik F._____ vom 24. August 2006 (act. 4/5/1-28), der Haushaltstatus von BB._____ vom 27. Juni 2007 (act. 10/17), der Kurzbericht der Ergotherapie vom
27. Juni 2007 (act. 10/18), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 8 S. 5) bezeichneten Urkunden aus dem Unfallversiche- rungsdossier der Klägerin (act. 91/1-3, 5-26, 28-29, 33, 36-37, 45-46), die mit nämlicher Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 8 S. 4-5) bezeichneten Urkunden aus der Krankengeschichte der Klägerin in der Universi- tätsklinik F._____ (act. 121/1-9) und die von der Universitätsklinik F._____ nach- gereichte vollständige Krankengeschichte der Klägerin (act. 182) vor. Beim Gutachten von AW._____ vom 11. März 2008 handelt es sich um ein Par- teigutachten, welchem lediglich die Bedeutung von Parteibehauptungen zukommt (Ziffer 6.1.2 oben). Dieses stellt damit kein taugliches Beweismittel dar. Das me- dizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das ergotherapeutische Gut-
- 194 - achten vom 4. April 2016 nehmen zwar ebenfalls Bezug auf das Gutachten von AW._____ (act. 234 Vor Ziff. 6.19 S. 13; act. 236 S. 1). Darin ist jedoch kein un- gewöhnlicher Vorgang zu sehen. Ein Gutachten im prozessrechtlichen Sinne muss bereits deshalb auf die Parteivorbringen Bezug nehmen, weil die zum Be- weis verstellte Tatsche auf Parteibehauptung beruht. Entscheidend ist, dass das medizinische Gutachten und das ergotherapeutische Gutachten auf einer ausführ- lichen Befundaufnahme mit der Klägerin vom 22. März 2016 beruhen (act. 234 Vor Ziff. 6.19 S. 13; act. 236 Vor Ziff. 19 S. 1). Wenn das ergotherapeutische Gut- achten dabei zu einer grundsätzlich übereinstimmenden Einschätzung gelangt (act. 236 S. 1), stellt dies eine gutachterliche Einschätzung dar, welcher voller Beweiswert zukommt. Der Umstand, dass die nachfolgende Beantwortung der Fragen in knapper Form und unter Bezugnahme auf das Gutachten von AW._____ vom 11. März 2008 erfolgt, stellt – entgegen der Ansicht der Beklag- ten (act. 250 Ziff. 19 S. 9; act. 263 Ziff. 24 S. 5-6) – dessen Beweistauglichkeit noch nicht grundsätzlich in Frage. Auch ein Gutachten kann und muss nicht auf jedes Dokument der Prozessakten eingehen, sondern darf sich auf die wesentli- chen Gesichtspunkte konzentrieren (vgl. Ziffer C oben). Gemäss dem ergotherapeutischen Gutachten vom 4. April 2016 entspricht die Einschränkung in der Haushaltführung für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum tt.mm.2010 über sämtliche Positionen den Werten von 2008 (act. 236 Ziff. 19 S. 1). Das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 führt die einzelnen Werte nochmals auf (act. 234 Ziff. 6.19 S. 13). Darauf kann verwiesen werden. Der Haushaltstatus vom 27. Juni 2007 hält in gewohnter Umgebung ein leichtes Problem beim Einkaufen, Zubereiten einer komplexen Mahlzeit, Zusammenlegen von Wäsche, Abwaschen und Abtrocknen von Geschirr, Reinigen von Tisch, Herd, Abstellflächen, Staubsaugen und -wischen, Giessen von Pflanzen im Innen- und Aussenbereich fest; ein vollständiges Problem bestehe beim Bügeln von Wä- sche, Reinigen des Bodens, Beziehen von Betten, feuchten Aufnehmen des Bo- dens, Entsorgen von Abfall und Fensterputzen; kein Problem stelle sich beim Zu- bereiten einer einfachen Mahlzeit, Ein- und Ausräumen der Waschmaschine, Fül- len des Wäschetrockners sowie Ein- und Ausräumen der Spülmaschine
- 195 - (act. 10/17). Der zugehörige Kurzbericht der Ergotherapie hält u.a. fest, die Kläge- rin könne ihre Wohnung nicht alleine sauber halten; zum Falten von grossen Wä- scheteilen und zum Bügeln benötige sie eine Drittperson, es sei ihr nicht möglich, das Bügelbrett alleine aufzustellen; die Einkäufe würden sich auf eine Einkaufstü- te beschränken, welche die Klägerin auf dem Schoss transportieren könne, des- halb müsse die Klägerin ca. dreimal in der Woche (ca. 30 Minuten pro Einkauf) einkaufen; im Supermarkt sei die Klägerin darauf angewiesen, Personal oder an- dere Personen anzusprechen, um Dinge zu bekommen, die oben im Regal stün- den, und es sei ihr nicht möglich, grosse, sperrige Dinge einzukaufen (act. 10/18). Die Beklagte stützt sich auf die Einteilung des Haushaltstatus vom 27. Juni 2007 und den Kurzbericht der Ergotherapie vom 27. Juni 2007 (act. 9 Ziff. 20.2-20.6 S. 19-22, Ziff. 20.8 S. 23; act. 250 Ziff. 19 S. 9; act. 263 Ziff. 24 S. 5-6). Deren Struktur deckt sich nicht vollständig mit jener der SAKE-Tabellen. In den meisten Punkten lässt sich jedoch eine gewisse Übereinstimmung erreichen. Bezüglich Zubereitung von Mahlzeiten, Einkaufen, Abwaschen, Waschen, Pflanzenpflege würde demnach nur ein leichtes Problem, hinsichtlich Reinigungsarbeiten ein schweres Problem vorliegen, während sich zu Reparaturarbeiten keine Angaben finden. Damit erscheint die vom Gutachten ausgewiesene Einschränkung für die Zubereitung von Mahlzeiten und die Pflanzenpflege zu hoch. Letztere Position umfasst jedoch auch die Haustierversorgung und Gartenarbeiten, welche Punkte sich im Haushaltstatus und im Kurzbericht der Ergotherapie nicht finden. Es ver- bleibt insbesondere eine Divergenz im Hinblick auf das Zubereiten von Mahlzei- ten. Entscheidend ist indessen folgendes: Es geht bei der Prüfung der Einschränkun- gen in der Haushaltsführung nicht darum, vorhandene Urkunden einer aus- schliesslich grammatikalischen Würdigung zu unterziehen und wie bei einem Mul- tiple-Choice-Test die Kreuze zusammen zu zählen. Die Beweismittel sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, anhand des Gesamtzusammenhangs ein- zuordnen und zu bewerten im Hinblick darauf, welche Tatsachen sie belegen und welche nicht. Bereits bei grammatikalischer Betrachtung fällt jedoch auf, dass der Haushaltstatus nicht von "Einschränkung", sondern von "Problem" spricht, sich
- 196 - ferner insbesondere zu Hilfsmitteln und -personen äussert. Der Haushaltstatus beurteilt, welche Tätigkeiten die betreffende Person überhaupt ausführen kann und für welche Tätigkeiten sie zwingend Hilfe benötigt. Die interessierende Frage ist, welche sachlichen und personellen Hilfen die betreffende Person für die Ver- richtung der Alltagstätigkeiten benötigt. Der Begriff des Haushaltschadens ist wei- ter. Ein Haushaltschaden besteht nicht nur, wenn eine Person zwingend auf Dritt- hilfe angewiesen ist, sondern auch schon dann, wenn sie für gewisse Tätigkeiten mehr Zeit benötigt und deshalb die Wahl hat, den Mehraufwand hinzunehmen, die Tätigkeit durch Dritte vornehmen zu lassen oder allenfalls auf sie teilweise zu ver- zichten (z.B. durch Hinnahme von Abstrichen bei Ordnung und Sauberkeit im Haushalt, Auslassen von Mahlzeiten). In dieser Hinsicht ist die Position Zubereitung von Mahlzeiten illustrativ. Durch Anpassungen, welche zur Zeit der Aufnahme des Haushaltstatus nicht bestanden (act. 10/17 S. 2), lässt sich eine gewisse Optimierung erzielen. Andere Einschrän- kungen, welche das Gutachten AW._____ anschaulich beschreibt, bleiben dage- gen bestehen. So erfordert das Zubereiten von Menüs (drei oder mehr Gerichte) Ausdauer; die Klägerin muss beim Abschütten von Teigwarenwasser die Pfanne vom Kochfeld zum Ausguss führen, indem sie eine Hand an der Pfanne hält, wäh- rend sie mit der anderen Hand den Rollstuhl antreibt (act. 4/16 Ziff. 2.2. lit. a S. 9). Dabei handelt es sich zwar lediglich um Parteibehauptungen. Die geschilderten Vorgänge sind jedoch offenkundig, so dass sie keines Beweises bedürfen. Offen- kundig ist ebenfalls, dass das Ausgiessen von Teigwarenwasser bei dieser Vor- gehensweise mehr Zeit als bei einem gesunden Menschen benötigt. Die Klägerin nimmt einen Teil der Mahlzeiten deshalb auswärts ein (act. 4/16 Ziff. 2.2. lit. a S. 9). Durch ihre Einschränkungen entsteht der Klägerin ein zeitlicher oder ein fi- nanzieller Mehraufwand. Genau dieser Mehraufwand ist es, welcher durch den Haushaltschaden abgegolten wird. Die Selbstständigkeit der Klägerin steht der Annahme eines Haushaltschaden somit nicht entgegen. Die Krankengeschichte des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik F._____ (act. 4/5/1-28), die Akten des Unfallversicherers (act. 91/1-3; act. 91/5-26; act. 91/28-29; act. 91/33; act. 91/36-37; act. 91/45-46) und die Krankengeschichte
- 197 - der Universitätsklinik F._____ (act. 121/1-9; act. 182) äussern sich nicht zu einem allfälligen Haushaltschaden; insbesondere fehlt ein eigentliches Haushaltsassess- ment. Die Einschränkungen in der Haushaltführung tangieren wohl auch medizini- sche Fragen, beschränken sich jedoch nicht darauf, weshalb diesbezüglich auf eine hauswirtschaftliche oder ergotherapeutische Beurteilung abzustellen ist. Aus dem Fehlen entsprechender Hinweise in der medizinischen Dokumentation kann jedenfalls nicht auf eine fehlende Einschränkung in der Haushaltsführung ge- schlossen werden (Ziffer 7.2.3.5 oben). Es ist erstellt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Paraplegie vom 1. Oktober 2005 bis zum tt.mm.2010 im Haushalt insgesamt zu 56 % (bzw. zu 55 %; s. Zif- fer 9.3.2.3 unten) beeinträchtigt war.
E. 9.3.2.2 Zu den von der Beklagten behaupteten Einschränkungen (Beweis- satz II.4.1) liegen als Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom
12. September 2016 (act. 234), das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 (act. 236), die Krankengeschichte des Paraplegikerzentrums der Universi- tätsklinik F._____ vom 24. August 2006 (act. 4/5/1-28), der Haushaltstatus von BB._____ vom 27. Juni 2007 (act. 10/17), der Kurzbericht der Ergotherapie vom
27. Juni 2007 (act. 10/18), die Artikel von Gabriele Hellwig in RehaTreff 2/2010 (act. 55/3) und von Christine Zwygart in Paraplegie Nr. 136 von November 2010 (act. 55/4), das Interview mit Katharina Marks aus <www.rehacare.de> vom
15. Juli 2007 (act. 68/1) und das Interview mit Brigitte Seiferheld und Bärbel Wil- kes aus <www.startrampe.net> vom 5. September 2005 (act. 68/2), die mit Ein- gabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 20 S. 11) bezeichne- ten Urkunden aus dem Unfallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/1-3, 5-26, 28-29; act. 33 S. 2; act. 91/36-37, 45-46), die mit nämlicher Eingabe der Beklag- ten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 20 S. 11) bezeichneten Urkunden aus der Krankengeschichte der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 121/1-
9) und die von der Universitätsklinik F._____ nachgereichte vollständige Kran- kengeschichte der Klägerin (act. 182) vor. Soweit sich die Beweismittel mit jenen zum Hauptbeweissatz I.3.1 decken, wird auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen (Ziffer 9.3.2.1 oben). Gegenüber
- 198 - dem Hauptbeweissatz neu sind die Artikel von Gabriele Hellwig in RehaTreff 2/2010 (act. 55/3) und von Christine Zwygart in Paraplegie Nr. 136 von November 2010 (act. 55/4), das Interview mit Katharina Marks aus <www.rehacare.de> vom
15. Juli 2007 (act. 68/1) und das Interview mit Brigitte Seiferheld und Bärbel Wil- kes aus <www.startrampe.net> vom 5. September 2005 (act. 68/2). Aus den individuellen, nicht repräsentativen Erfahrungsberichten von querschnitt- gelähmten Müttern (act. 55/3; act. 55/4; act. 68/1; act. 68/2) lassen sich keine Schlüsse in Bezug auf die Situation der Klägerin ziehen (Ziffer 7.2.2.2 oben). In- wiefern sich aus der Krankengeschichte die von der Beklagten behaupteten, ge- ringeren Einschränkungen ergeben sollen, ist nicht ersichtlich (Ziffer 9.3.2.1 oben). Hinsichtlich der Einteilung des Haushaltstatus vom 27. Juni 2007 und den Kurzbericht der Ergotherapie vom 27. Juni 2007, auf welche sich die Beklagte be- ruft (act. 263 Ziff. 45 S. 11), wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen (Ziffer 9.3.2.1 oben). Die Gegenbeweismittel führen deshalb zu keiner Änderung des Beweisergebnisses. Der Beweis, dass die Klägerin aufgrund ihrer Paraplegie seit dem 1. Oktober 2005 im Haushalt (ohne allfällige Kinderbetreuung) insgesamt zu lediglich 33 % beeinträchtigt ist, ist nicht erbracht.
E. 9.3.2.3 Im Ergebnis sind die folgenden Einschränkungen erstellt: 01.10.2005 bis tt.mm.2010 Zeitaufwand Einschränkung Einschränkung SAKE 2004: T 03.06.02.03 "Alleinlebende Frauen" Validenhaushalt (%) (h) 30-44 Jahre, Erwerbssituation 90-100 % (h) Mahlzeiten zubereiten 3.6 55 % 2.0 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 1.7 40 % 0.7 Einkaufen 1.7 45 % 0.8 Putzen, aufräumen, betten usw. 3.1 90 % 2.8 Waschen, bügeln 1.4 33 % 0.5 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.7 95 % 0.7 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 1.8 51 % 0.9 Administrative Aufgaben 0.9 0 % 0.0 Total 14.8 55 %(*) 8.3
- 199 - (*) Eine Nachberechnung ergibt ein gewichtetes Mittel der Einschränkungen von 55 % (anstatt 56 %), was zu korrigieren ist.
E. 9.3.3 Vom 1. Januar 1996 bis zum 30. September 2001 Für die Zeit im Haushalt mit der Mutter zwischen 1. Januar 1996 bis
30. September 2001 geht das AW._____-Gutachten, dem sich die Klägerin an- schliesst (act. 1 Ziff. 20 S. 17), von einem Mittelwert zwischen 56 % und 100 % (Wert der Vorperiode) aus, was eine Einschränkung von 78 % ergibt (act. 4/16 Ziff. 3.1 lit. B S. 15). Die Klägerin übernimmt diese Zahl (act. 1 Ziff. 20 S. 25). Die Beklagte bestreitet die von der Klägerin behauptete Einschränkung; diese sei nicht das Resultat einer konkreten Schadenermittlung, sondern entspreche dem Durchschnitt zwischen 100 % und der behaupteten Einschränkung ab 1. Oktober 2001; die gegenwärtige Einschränkung betrage nicht 56 %, sondern 33 % [nach der Replik berechnet: 38 %; Ziffer 9.3.2 oben]; entgegenkommenderweise könnte in dieser Zeitperiode eine Einschränkung von 50 % akzeptiert werden (act. 9 Ziff. 2.1.2 S. 24).
E. 9.3.3.1 Zur Behauptung der Klägerin, die Beeinträchtigung im Zeitraum vom
1. Januar 1996 bis 30. September 2001 habe 78 % betragen (Beweissatz I.3.2), liegen als Haupt- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom
12. September 2016 (act. 234) und das ergotherapeutische Gutachten vom
4. April 2016 (act. 236), als zusätzliches Hauptbeweismittel das Gutachten von AW._____ BA._____ vom 11. März 2008 (act. 4/16 S. 14-15), als zusätzliche Ge- genbeweismittel die Krankengeschichte des Paraplegikerzentrums der Universi- tätsklinik F._____ vom 24. August 2006 (act. 4/5/1-28), der Haushaltstatus von BB._____ vom 27. Juni 2007 (act. 10/17), der Kurzbericht der Ergotherapie vom
27. Juni 2007 (act. 10/18) und die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 9 S. 5) bezeichneten Urkunden aus dem Unfallversicherungs- dossier der Klägerin (act. 91/1-3, 5-26, 28-29, 33 S. 2) vor. Zum Verhältnis zwischen dem Gutachten AW._____ und dem medizinischen so- wie ergotherapeutischen Gutachten wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen (Ziffer 9.3.2.1 oben). Das medizinische Gutachten vom 12. September
- 200 - 2016 und das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 stützen die An- nahme eines Mittelwerts zwischen 56 % und 100 % im AW._____-Gutachten nicht, sondern gehen rückwirkend von einem gegenüber 2008 unveränderten Sta- tus aus (act. 234 Ziff. 6.20 S. 13; act. 236 Ziff. 20 S. 2). Es sind keine Gründe er- sichtlich, welche diese Einschätzung als unhaltbar erscheinen lassen oder ein Abweichen rechtfertigen würden. Demnach ist der Einschätzung einer Einschrän- kung von insgesamt 56 % (act. 234 Ziff. 6.20 S. 13) bzw. unter Berücksichtigung der Rundungsdifferenz von 55 % zu folgen. Zum Verhältnis zwischen dem medizinischen sowie ergotherapeutischen Gutach- ten und dem Haushaltstatus sowie dem Kurzbericht der Ergotherapie erhebt die Beklagte dieselben Einwendungen wie zu Beweissatz I.3.1 (act. 250 Ziff. 19 S. 9; act. 263 Ziff. 25 S. 6). Diesbezüglich wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen (Ziffer 9.3.2.2 oben), ebenso zu den Schlussfolgerungen, welche sich aus den Arztberichten ziehen lassen (Ziffer 9.3.2.1 oben). Demnach fehlt diesen Urkunden die Eignung zum Beweis oder Nichtbeweis eines Haushaltschadens. Es ist erstellt, dass die Beeinträchtigung im Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis
30. September 2001 55 % betrug; im Übrigen ist der Beweis nicht erbracht.
E. 9.3.3.2 Zur Behauptung der Beklagten, die Beeinträchtigung der Klägerin habe im Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 30. September 2001 50 % betragen (Be- weissatz II.4.2), liegen als Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom
12. September 2016 (act. 234), das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 (act. 236), die Krankengeschichte des Paraplegikerzentrums der Universi- tätsklinik F._____ vom 24. August 2006 (act. 4/5/1-28), der Haushaltstatus von BB._____ vom 27. Juni 2007 (act. 10/17), der Kurzbericht der Ergotherapie vom
27. Juni 2007 (act. 10/18), die Artikel von Gabriele Hellwig in RehaTreff 2/2010 (act. 55/3) und von Christine Zwygart in Paraplegie Nr. 136 von November 2010 (act. 55/4), das Interview mit Katharina Marks aus <www.rehacare.de> vom
15. Juli 2007 (act. 68/1) und das Interview mit Brigitte Seiferheld und Bärbel Wil- kes aus <www.startrampe.net> vom 5. September 2005 (act. 68/2), die mit Ein- gabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 21 S. 11) bezeichne- ten Urkunden aus dem Unfallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/1;
- 201 - act. 91/2-3, 5-26, 28-29; act. 91/33 S. 2) und die von der Universitätsklinik F._____ nachgereichte vollständige Krankengeschichte der Klägerin (act. 182) vor. Die Beweismittel decken sich mit Ausnahme von act. 91/36-37 und act. 91/45-46 mit jenen zu Beweissatz II.4.1 und betreffen dieselbe Problematik lediglich für ei- nen früheren Zeitraum. Auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffer 9.3.2.2 oben) wird verwiesen. Die Gegenbeweismittel führen deshalb zu keiner Änderung des Beweisergebnisses. Der Beweis, dass die Beeinträchtigung der Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 30. September 2001 [lediglich] 50 % betragen habe, ist in dem eine Be- einträchtigung von 55 % unterschreitenden Masse nicht erbracht; im Übrigen ist der Beweis erbracht.
E. 9.3.4 Vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2005 Für die Zeit in der Wohngemeinschaft zwischen 1. Oktober 2001 bis
30. September 2005 geht das AW._____-Gutachten, dem sich die Klägerin an- schliesst (act. 1 Ziff. 20 S. 17), erneut von einem Mittelwert zwischen 56 % und 78 % (Wert der Vorperiode) aus, was eine Einschränkung von 67 % ergibt (act. 4/16 Ziff. 3.1 lit. C S. 15). Die Klägerin übernimmt diese Zahl (act. 1 Ziff. 20 S. 25). Die Beklagte bestreitet die von der Klägerin behauptete Einschränkung; es sei nicht einzusehen, weshalb die Klägerin in der Zeit, in welcher sie mit einer Kolle- gin zusammengewohnt habe, eingeschränkter sein solle als aktuell, umso mehr als bei der Aufteilung der einzelnen Tätigkeiten auf die Möglichkeiten und Gren- zen der Klägerin Rücksicht genommen werden könne; die Beklagte gehe von ei- ner Einschränkung von 33 % [den Annahmen in der Replik entsprechend müsste es sich um 38 % handeln] aus (act. 9 Ziff. 20.10.3 S. 24).
E. 9.3.4.1 Zur Behauptung der Klägerin, die Beeinträchtigung habe im Zeitraum vom
1. Oktober 2001 bis 30. September 2005 67 % betragen (Beweissatz I.3.3), liegen als Haupt- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom
- 202 -
12. September 2016 (act. 234) und das ergotherapeutische Gutachten vom
4. April 2016 (act. 236), als zusätzliches Hauptbeweismittel das Gutachten von AW._____ BA._____ vom 11. März 2008 (act. 4/16 S. 15), als zusätzliche Ge- genbeweismittel die Krankengeschichte des Paraplegikerzentrums der Universi- tätsklinik F._____ vom 24. August 2006 (act. 4/5/1-28), der Haushaltstatus von BB._____ vom 27. Juni 2007 (act. 10/17), der Kurzbericht der Ergotherapie vom
27. Juni 2007 (act. 10/18) und die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 10 S. 5) bezeichneten Urkunden aus dem Unfallversiche- rungsdossier der Klägerin (act. 91/1-3, 5-26, 28-29, 33 S. 2) vor. Die Beweismittel decken sich mit jenen zu Beweissatz I.3.3 und betreffen dieselbe Problematik lediglich für einen früheren Zeitraum. Das medizinische und das er- gotherapeutische Gutachten stützen die Annahme eines Mittelwerts zwischen 56 % und 78% im AW._____-Gutachten nicht, sondern gehen rückwirkend von einem gegenüber 2008 unveränderten Status aus (act. 234 Ziff. 6.21 S. 14; act. 236 Ziff. 21 S. 2). Es sind keine Gründe ersichtlich, welche diese Einschät- zung als unhaltbar erscheinen lassen oder ein Abweichen rechtfertigen würden. Demnach ist der Einschätzung einer Einschränkung von insgesamt 56 % (act. 234 Ziff. 6.21 S. 14) bzw. unter Berücksichtigung der Rundungsdifferenz von 55 % zu folgen. Im Übrigen wird insbesondere bezüglich der analogen Einwen- dungen der Beklagten (act. 250 Ziff. 19 S. 9; act. 263 Ziff. 26 S. 6-7) auf die Er- wägungen zu Beweissatz I.3.1 verwiesen (Ziffer 9.3.3.1 oben). Es ist erstellt, dass die Beeinträchtigung im Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis
30. September 2005 55 % betrug; im Übrigen ist der Beweis nicht erbracht.
E. 9.3.4.2 Zur Behauptung der Beklagten, die Beeinträchtigung habe im Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2005 33 % betragen (Beweissatz II.4.3), liegen als Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234), das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 (act. 236), die Krankengeschichte des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik F._____ vom 24. August 2006 (act. 4/5/1-28), der Haushaltstatus von BB._____ vom
27. Juni 2007 (act. 10/17), der Kurzbericht der Ergotherapie vom 27. Juni 2007 (act. 10/18), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167
- 203 - Ziff. 22 S. 12) bezeichneten Urkunden aus dem Unfallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/1; act. 91/2-3, 5-26, 28-29; act. 91/33 S. 2) und die von der Uni- versitätsklinik F._____ nachgereichte vollständige Krankengeschichte der Kläge- rin (act. 182) vor. Die Beweismittel decken sich mit Ausnahme von act. 55/3-4 und act. 68/1-2 mit jenen zu Beweissatz II.4.2 und betreffen dieselbe Problematik lediglich für einen früheren Zeitraum. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen (Zif- fer 9.3.3.2 oben). Die Gegenbeweismittel führen zu keiner Änderung des Beweis- ergebnisses. Der Beweis, dass die Beeinträchtigung der Klägerin im Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2005 [lediglich] 33 % betragen habe, ist in dem eine Be- einträchtigung von 55 % unterschreitenden Masse nicht erbracht; im Übrigen ist der Beweis erbracht.
E. 9.3.5 Vom tt.mm.2010 bis zum tt. Februar 2025 In der Eingabe vom 15. November 2010 behauptet die Klägerin, von der Geburt des Kindes an sei sie in der Haushaltsführung zu 100 % beeinträchtigt, weil die Betreuung des Kindes wesentlich mehr Zeit beanspruche bzw. die Hilfe einer Drittperson notwendig mache und somit dieser Aufwand wesentlich die Annah- men der SAKE-Durchschnittswerte übersteige (act. 50 Ziff. 5.1 S. 12). Die Beklag- te bestreitet eine 100-prozentige Einschränkung der Klägerin in der Haushaltsfüh- rung (act. 54 Ziff. 6.1 S. 13). Die Klägerin behauptet in der Eingabe vom 15. November 2010 einige Behinde- rungen in tatsächlicher Hinsicht, die allerdings keinen Anspruch auf Vollständig- keit erheben könnten, da sowohl der Klägerin als auch ihrem Rechtsvertreter die Erfahrungen fehlten, um ein vollständiges Bild aufzuzeigen (act. 50 Ziff. 4 S. 10). Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin aufgrund der Unfallfolgen nicht in der Lage sei, für ihr Kind zu sorgen (act. 54 Ziff. 5 S. 8). Die Klägerin stützt sich für ihre Behauptungen bis zur Geburt des Kindes auf die statistische Methode (Ziffer 9.2 oben). Diese stellt eine Vereinfachung für die ge-
- 204 - schädigte Person dar, indem der in der Statistik ausgewiesene Aufwand als Er- fahrungswert gilt, soweit die Statistiken für den konkreten Haushalt repräsentativ sind (BGer 4A_288/2017 vom 22. November 2017 E. 5.2). In der Eingabe vom
15. November 2010 macht die Klägerin in der Konsequenz geltend, die SAKE- Durchschnittswerte seien ab Geburt des Kindes für ihren Haushalt nicht mehr re- präsentativ. Dennoch stützt sie sich bei der Quantifizierung auf die SAKE- Statistik. Eine solche Vermischung von statistischer und konkreter Methode ist nicht sachgerecht. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin nach wie vor an der statistischen Methode festhält. Diesbezüglich erweist sich die Behauptung ei- ner 100-prozentigen Einschränkung in der Haushaltsführung in dieser Allgemein- heit als unsubstantiiert, hat die Klägerin doch darzulegen, inwiefern und aufgrund welcher Tatsachen Einschränkungen in den einzelnen bisherigen und nach der Geburt des Kindes neuen Bereichen der Haushaltsführung (Mahlzeiten zuberei- ten; Abwaschen, Einräumen, Tisch decken; Einkaufen; Putzen, Aufräumen; Wa- schen, Bügeln; Handwerkliche Tätigkeiten, Handarbeiten; Haustiere, Pflanzen, Garten; Administrative Arbeiten; Kleinkinder Essen geben, waschen; Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen; Kinder begleiten, transportieren) bestehen. Im Einzelnen behauptet die Klägerin die folgenden Einschränkungen: Die Klägerin könne ihr Kind nicht selbst waschen bzw. baden oder mit dem Kind in der Woh- nung herumlaufen. Sie könne das Kind nicht einmal selbst transportieren, weil sie beide Hände für das Führen des Rollstuhls benötige. Bei Blähungen könne sie das Baby nicht auf der Schulter tragen, damit es ein "Bäuerchen" mache. Wenn das Kind zu krabbeln beginne und aufstehen könne, werde es mit gefährlichen Si- tuationen konfrontiert sein (Ecken und Kanten der Möbel, Steckdosen, heisse Herdplatten, Schubladen und Schranktüren, Tischtücher, ungeniessbare Dinge), welche die Klägerin im Rollstuhl nur mangelhaft und zum Teil überhaupt nicht kontrollieren und schon gar nicht nötigenfalls intervenieren könne. Die Klägerin könne auch mit dem Kind nicht einkaufen gehen, weil sie das Kind nicht mittrans- portieren könne. Schon gar nicht könne sie eingekaufte Sachen mit dem Kind auf den Rollstuhl laden und diese nach Hause bringen. Die Klägerin könne das Kind nicht in den Kindergarten bringen. Sie könne das Kind nicht zu Hause und auf dem Spielplatz beaufsichtigen. Schliesslich könne die Klägerin ihr Kind während
- 205 - der 4.5 Stunden, welche sie für die Selbstpflege benötige, nicht betreuen (act. 50 Ziff. 4 S. 10-11). In die Kategorien der SAKE-Statistiken übersetzt legt die Klägerin eine 100- prozentige Einschränkung im bisherigen Bereich Einkaufen (diesbezüglich ist die Annahme in der Beweisabnahme zu korrigieren) sowie in den neuen Bereichen (Kleinkinder Essen geben, waschen; Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen) dar. Für die übrigen Bereiche ist auch nach der Geburt des Kindes von der bishe- rigen Behauptungslage auszugehen. Die Gewichtung ist anhand der von der Klä- gerin verwendeten SAKE-2007-Tabelle T 03.06.02.07 "Mütter in Paarhaushalten mit 1 Kind" und entsprechend ihren Behauptungen den Totalwerten bei fehlender Erwerbstätigkeit (0 %) vorzunehmen. Daraus ergeben sich für den Zeitraum vom tt.mm.2010 bis tt. Februar 2025 folgende behauptete Einschränkungen: SAKE 2007: T 03.06.02.07 "Mütter in Paarhaushalten Zeitaufwand Einschränkung Einschränkung mit 1 Kind" Validenhaushalt (%) (h) Total, Erwerbssituation 0 % (h) Mahlzeiten zubereiten 10.7 55 % 5.8 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 4.0 40 % 1.6 Einkaufen 4.0 100 % (*) 1.8 Putzen, aufräumen, betten usw. 8.2 90 % 7.4 Waschen, bügeln 4.3 33 % 1. Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 1.0 95 % 1.0 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 3.0 51 % 1.5 Administrative Aufgaben 1.0 0 % 0 Kleinkinder Essen geben, waschen 13.4 100 % 13.4 Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen 15.2 100 % 15.2 Kinder begleiten, transportieren 1.5 100 % 1.5 Total 55.1 76 % 50.7 (*) In der Beweisabnahme wurde noch von der bisherigen Einschränkung von 45 % ausgegan- gen, allerdings mit Beweissatz I.3.8 auch über die Möglichkeit der Klägerin, mit dem Kind einkaufen zu gehen, Beweis abgenommen. Es ist deshalb von einer behaupteten Ein- schränkung von 100 % auszugehen.
- 206 - Die Beklagte bestreitet die von der Klägerin beschriebenen Einschränkungen (act. 54 Ziff. 5 S. 10-11). Der Hinweis auf die Ausführungen in der Duplik vom
8. Januar 2010 (act. 35 Ziff. 27 S. 23-24, Ziff. 53 S. 60-61) durch die Beklagte in ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 27. Juni 2017 (act. 263 Ziff. 28 S. 7) ist allerdings unzutreffend, da dort der mit den familiären Betreuungsaufga- ben verbundene Aufwand nicht berücksichtigt ist, ist doch das Novum der Geburt des ersten und des zweiten Kindes erst nach Abschluss des Schriftenwechsels eingetreten. In Abweichung vom Aufbau der Beweisabnahmeverfügung vom 3. September 2014 ist zunächst Beweis über die Beweissätze I.3.6-I.3.10 sowie den Gegenbe- weissatz II.4.4 und erst danach gesamthaft über den Beweissatz I.3.5 abzuneh- men. Die Klägerin verknüpft mit den in den Beweissätze I.3.6-I.3.10 zum Beweis verstellten Tatsachen keine konkreten vermögensrechtlichen Folgen. Diese stel- len deshalb lediglich Hilfstatsachen zum Beweissatz I.3.5 dar.
E. 9.3.5.1 Zur Behauptung der Klägerin, dass sie ihr Kind weder selbst waschen bzw. baden noch mit ihm in der Wohnung herumlaufen, es transportieren oder mit ihm "Bäuerchen" machen könne (Beweissatz I.3.6), liegen als Haupt- und Gegen- beweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 (act. 236), als zusätzliches Hauptbeweismittel die Aussagen der Zeugin 1 U._____ in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, als Gegenbeweismittel die Krankengeschichte des Paraplegi- kerzentrums der Universitätsklinik F._____ vom 24. August 2006 (act. 4/5/1-28), der Haushaltstatus von BB._____ vom 27. Juni 2007 (act. 10/17), der Kurzbericht der Ergotherapie vom 27. Juni 2007 (act. 10/18), die Artikel von Gabriele Hellwig in RehaTreff 2/2010 (act. 55/3) und von Christine Zwygart in Paraplegie Nr. 136 von November 2010 (act. 55/4), das Interview mit Katharina Marks aus <www.rehacare.de> vom 15. Juli 2007 (act. 68/1) und das Interview mit Brigitte Seiferheld und Bärbel Wilkes aus <www.startrampe.net> vom 5. September 2005 (act. 68/2), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 13 S. 7) bezeichneten Urkunden aus dem Unfallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/1-3, 5-26, 28-29, 33 S. 2, 36-37, 45-46), die mit Eingabe der Be-
- 207 - klagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 13 S. 7) bezeichneten Urkunden aus der Krankengeschichte der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 121/1-9) und die von der Universitätsklinik F._____ nachgereichte vollständi- ge Krankengeschichte der Klägerin (act. 182) vor. 9.3.5.1.1. Zum Waschen des Kindes halten das medizinische Gutachten vom
12. September 2016 und das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 fest, dass der Klägerin das tägliche Waschen von Händen und Gesicht sowie das Reinigen der Zähne des Kindes möglich sei; nicht möglich sei das Baden des Kindes, da die Rumpfstabilität die erforderliche Unterstützung beim Ein- und Aus- steigen des Kindes in die Badewanne nicht erlaube; auch das Sichern des Kindes gegen Ausrutschen etc. sei nicht möglich (act. 234 Ziff. 24.1 lit. a S. 16; act. 236 Ziff. 24.1 lit. a S. 4). Die Zeugin 1 U._____ sagte, sie [die Zeugin U._____] habe das Kind stets geba- det. Das sei mit der Klägerin leider nicht gegangen (Prot. S. 209). Gestützt auf die Gutachten und die Aussagen der Zeugin ergibt sich eindeutig, dass die Klägerin ein Kleinkind aufgrund fehlender Rumpfstabilität nicht selbst- ständig baden kann. Dies steht auch in Übereinstimmung mit der allgemeinen Le- benserfahrung, wonach eine vornüber geneigte Tätigkeit hohe Anforderungen an die Muskeln im Rumpfbereich stellt. Hingegen ist der Klägerin das Waschen von Gesicht und Händen sowie die Zahnreinigung möglich, da sie das Kind dabei nicht in die Badewanne legen und wieder heben muss. Es besteht deshalb eine Einschränkung für etwa die Hälfte der entsprechenden Tätigkeiten. 9.3.5.1.2. Zum Herumlaufen mit dem Kind halten das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 fest, dass das Herumlaufen in der Wohnung gut möglich sei, nicht jedoch mit dem Baby; eine Unterstützung beim Gehenlernen sei nicht möglich (act. 234 Ziff. 24.1 lit. b S. 16; act. 236 Ziff. 24.1 lit. b S. 4). Die Zeugin 1 U._____ sagte, die Klägerin habe den Kindern nicht hinterher laufen können, als diese zu laufen begonnen hätten; sie könne bis heute nicht so schnell
- 208 - reagieren, wenn das Kind etwas mache oder irgendwohin laufe (Prot. S. 208, 209). Gestützt auf die Gutachten und die Aussagen der Zeugin ergibt sich, dass sich die Klägerin zwar selber in der Wohnung fortbewegen, jedoch nicht mit dem Kleinkind in der Wohnung herumlaufen kann. In diesem Bereich besteht deshalb eine vollständige Einschränkung. 9.3.5.1.3. Zum Transportieren des Kindes halten das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 fest, das Transportieren des Kindes sei für kurze Strecken innerhalb des Hauses möglich, sofern das Kind selbst auf den Schoss klettern könne (act. 234 Ziff. 24.1 lit. c S. 16; act. 236 Ziff. 24.1 lit. c S. 4). Die Zeugin 1 U._____ sagte, mit einem Baby im Arm habe man nur eine Hand zum Rollstuhlfahren, so dass man nicht selber steuern könne; entweder habe sie gestossen und die Klägerin habe das Baby gehabt, oder sie habe ihr das Baby gegeben, als die Klägerin irgendwo auf das Sofa gesessen sei, damit sie weiter- hin stillen oder ihm Essen habe geben können (Prot. S. 207, 209). Die Gutachten und die Aussagen der Zeugin führen zu unterschiedlichen Ergeb- nissen. Die Gutachter gehen davon aus, dass es der Klägerin lediglich nicht mög- lich sei, das Kind aufzunehmen, sie dieses jedoch im Rollstuhl transportieren könne, wenn es selbst auf den Schoss klettere [oder gereicht werde]. Dagegen sagt die Zeugin, es sei nicht möglich, den Rollstuhl mit einem Baby im Arm zu steuern, da man beide Hände benötige. Letzteres erscheint nachvollziehbar und überzeugend. Der Rollstuhl muss mit beiden Händen bewegt werden, ansonsten würde er sich, da nur ein Rad dreht, im Kreis drehen. In diesem Bereich besteht deshalb eine vollständige Einschränkung. 9.3.5.1.4. Bei der Frage, ob die Klägerin mit dem Kind "Bäuerchen" machen kön- ne, verneinen das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das er- gotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 die Relevanz; beim Baby sei dies jedoch nicht möglich wegen fehlender Rumpfstabilität; ebenso sei das Beruhigen
- 209 - durch Gehen und Wiegen nicht möglich (act. 234 Ziff. 24.1 lit. d S. 16; act. 236 Ziff. 24.1 lit. d S. 5). Die Zeugin 1 U._____ sagte, wenn die Klägerin auf dem Sofa oder einem Sessel gesessen habe, sei das vielleicht möglich gewesen; das könne sie nicht mehr so genau sagen; sonst habe sie [d.h. die Zeugin U._____] das Kind genommen und sei ein bisschen durch die Wohnung spaziert, und dann sei es passiert (Prot. S. 209-210). Gestützt auf die Gutachten ergibt sich eine vollständige Einschränkung. Die Zeu- gin kann sich nicht mehr genau erinnern. Deshalb ist auf das Gutachten abzustel- len. Da es der Klägerin an der erforderlichen Rumpfstabilität fehlt, ist das Ergeb- nis nachvollziehbar. Es besteht eine vollständige Einschränkung. 9.3.5.1.5. Hinsichtlich der Aussagen, welche sich dem Haushaltstatus von BB._____ vom 27. Juni 2007 (act. 10/17) und dem Kurzbericht der Ergotherapie vom 27. Juni 2007 (act. 10/18) entnehmen lassen, ist auf die vorstehenden Aus- führungen (Ziffer 9.3.2.1 oben) zu verweisen. Aus diesen Urkunden ergibt sich le- diglich, welche Tätigkeiten der Klägerin grundsätzlich möglich sind, was jedoch nicht mit dem Fehlen eines Haushaltschadens in den erwähnten Bereichen gleichzusetzen ist. Inwiefern sich aus den Krankengeschichte die von der Beklag- ten behaupteten, geringeren Einschränkungen ergeben sollen, ist nicht ersichtlich (s. bereits Ziffer 9.3.2.1 oben). Aus den individuellen, nicht repräsentativen Erfah- rungsberichten von querschnittgelähmten Müttern (act. 55/3; act. 55/4; act. 68/1; act. 68/2) lassen sich ebenfalls keine Schlüsse in Bezug auf die Situation der Klä- gerin ziehen (Ziffer 7.2.2.2 oben). Die Gegenbeweismittel vermögen das Ergebnis des Hauptbeweises nicht zu erschüttern. Es ist erstellt, dass die Klägerin ihr Kind nicht selbst baden, mit ihm nicht in der Wohnung herumlaufen, es nicht transportieren oder mit ihm "Bäuerchen machen" kann; im Übrigen ist der Beweis nicht erbracht.
E. 9.3.5.2 oben). Die Beklagte ist der Ansicht, der Beweis sei nicht erbracht, da die Gutachter die Frage nicht beantworten könnten (act. 250 Ziff. 21 S. 10; act. 263 Ziff. 27 S. 7). Zur Schwierigkeit der Schätzung künftiger Beeinträchtigungen wird vorab auf die vorstehenden Ausführungen zu derselben Problematik im Zusammenhang mit dem Pflegeschaden verwiesen (Ziffer 6.2.6.4 oben). Die gesetzliche Regelung sowie das Bedürfnis, einen eingetretenen Schadensfall innerhalb nützlicher Frist abschliessen zu können und den Umfang seiner Ansprüche zu kennen, führen dazu, dass mitunter auch über weit entfernte künftige Schäden entschieden wer- den muss. Diese entsprechende Unsicherheit liegt in der Natur des künftigen Ge- sundheitsschadens begründet. Einen gutachterlichen Nachweis für etwas zu ver- langen, was sich schlechterdings nicht nachweisen lässt, liefe auf eine Verweige- rung des Rechtsschutzes hinaus. Eine solche verbietet der Justizgewährleis- tungsanspruch. Es ist deshalb eine Schadensschätzung aufgrund des vorhande- nen Beweisergebnisses vorzunehmen. Dieses zeigt, dass die bestehenden Ein- schränkungen sich nicht verbessern, sondern allenfalls verschlechtern würden. Im Rahmen der Bestimmung des Invalideneinkommens wurde ab 1. September 2030 von einer 10 bis 15 %-igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen, die wirtschaftlich nicht mehr verwertbar ist (Ziffer 7.2.3.1 oben). Die Wahl dieses Anfangsdatums geht auf die Behauptungen der Klägerin in der Eingabe vom 15. November 2010 zurück (act. 50 Ziff. 3.2 S. 9). Diese Einschränkung lässt sich nicht einfach auf die Einschränkung in der Haushaltsführung übertragen. Wenn jedoch der Klägerin mangels wirtschaftlicher Verwertbarkeit kein Erwerbsersatzeinkommen mehr an- zurechnen ist, muss sie sich dies im Gegenzug beim Haushaltschaden, bei wel- chem die wirtschaftliche Verwertbarkeit keine Rolle spielt, anrechnen lassen. Für die Einschränkung in der Haushaltsführung ist es zweckmässiger, auf das Le-
- 239 - bensalter abzustellen. Da somit in einem gewissen Rahmen bei einer Verschlech- terung des Gesamtzustands eine Kompensation durch die wegfallende Erwerbs- tätigkeit möglich ist, ist bis Alter 60 (tt. Februar 2035) von einer gleichbleibenden Einschränkung in der Haushaltführung auszugehen (Ziffer 9.3.6.1 unten-9.3.6.5 unten). In Übereinstimmung mit dem Beweisergebnis beim Pflegeschaden (Ziffer 6.2.8 oben) ist von einer vollständigen Einschränkung ab Alter 70 (tt. Februar 2045) auszugehen (Ziffer 9.3.6.8 unten). Für die Zeit zwischen Alter 60 und 70 ist vom Mittel zwischen den bis tt. Februar 2035 anzunehmenden Werten und einer Einschränkung von 100 % auszugehen (Ziffer 9.3.6.6 unten und 9.3.6.7 unten). Bei der Position "Einkaufen" ist zu berücksichtigen, dass ab tt.mm.2032 nur noch ein Paarhaushalt besteht, weshalb an sich der Wert vor Familiengründung von 45 % zu übernehmen wäre. Wie unter dem Pflegeaufwand dargestellt, ist jedoch anzunehmen, dass die Klägerin ab Alter 50 Mobilitätshilfe benötigen wird (Zif- fer 6.2.6.4 oben). Die anzunehmende verminderte Selbstständigkeit der Klägerin kompensiert den durch die Verkleinerung der Kernfamilie entstehenden positiven Effekt. Es verbleibt deshalb in der Position "Einkaufen" bei einer Einschränkung von 100 %.
E. 9.3.5.3 Zur Behauptung der Klägerin, dass sie mit dem Kind nicht einkaufen ge- hen und es nicht in den Kindergarten bringen könne (Beweissatz I.3.8), liegen als Haupt- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 (act. 236), als zusätzliches Hauptbeweismittel die Aussagen der Zeugin 1 U._____ in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, als Gegenbeweismittel die Krankengeschichte des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik F._____ vom
24. August 2006 (act. 4/5/1-28), der Haushaltstatus von BB._____ vom 27. Juni 2007 (act. 10/17), der Kurzbericht der Ergotherapie vom 27. Juni 2007 (act. 10/18), die Artikel von Gabriele Hellwig in RehaTreff 2/2010 (act. 55/3) und von Christine Zwygart in Paraplegie Nr. 136 von November 2010 (act. 55/4), das
- 212 - Interview mit Katharina Marks aus <www.rehacare.de> vom 15. Juli 2007 (act. 68/1) und das Interview mit Brigitte Seiferheld und Bärbel Wilkes aus <www.startrampe.net> vom 5. September 2005 (act. 68/2), das Schreiben des Unfallversicherers vom 5. September 2012 (act. 90), die mit Eingabe der Beklag- ten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 15 S. 8) bezeichneten Urkunden aus dem Unfallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/1-3, 5-26, 28-29, 33 S. 2, 36-37, 45-46), die mit nämlicher Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 15 S. 8) bezeichneten Urkunden aus der Krankengeschichte der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 121/1-9) und die von der Universi- tätsklinik F._____ nachgereichte vollständige Krankengeschichte der Klägerin (act. 182) vor. Das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das ergotherapeuti- sche Gutachten vom 4. April 2016 halten fest, das Halten oder Führen des Kindes bei gleichzeitiger Fortbewegung des Rollstuhls und Transportieren des Einkaufs- korbes sei nicht möglich; das Baby müsste auf den Oberschenkeln gelagert und gehalten werden, es hätte keinen Platz für den Einkaufswagen; das zweite Kind wäre auf sich alleine gestellt (act. 234 Ziff. 24.1 lit. f S. 17; act. 236 Ziff. 24.1 lit. f S. 5). Die Zeugin 1 U._____ sagte, die Klägerin könne den Kleinen nicht am Morgen di- rekt in den Kindergarten begleiten; dann müsse sie auch eine Frau organisieren, die den Kleinen im ersten Jahr jeden Morgen zum Kindergarten bringe und hole (Prot. S. 209). Jemand werde den Kleineren ein Jahr lang in den Kindergarten begleiten (Prot. S. 210-211). Der Grössere besuche nach den Sommerferien [2017] die erste Klasse; den Weg schaffe er schon alleine (Prot. S. 211). Die Klä- gerin könne vielleicht Kleinigkeiten einkaufen, aber wenn man einen grossen Ein- kauf mache, müsse jemand mithelfen oder jemand mitkommen. Eine so grosse Familie brauche meistens grosse Einkäufe und nicht nur ein paar Brötchen im Sack; die Klägerin brauche immer Betreuung (Prot. S. 209, 210). Gestützt auf die Gutachten ergibt sich, dass der Klägerin das Einkaufen zusam- men mit den Kindern körperlich nicht möglich ist. Die Klägerin muss die Einkäufe deshalb tätigen, während eine Drittperson auf das noch nicht schulpflichtige Kind
- 213 - aufpasst (act. 234 Ziff. 2.2 S. 5). Daraus darf jedoch nicht geschlossen werden, die Klägerin sei beim Einkaufen nicht eingeschränkt, denn die Organisation einer Kinderbetreuung erfolgt in diesem Falle gerade, damit die Klägerin die Haushalts- arbeiten erledigen kann. Somit ist sie kein Ersatz für die durch die andere Positio- nen der SAKE-Tabelle erfassten Betreuungstätigkeiten im engeren Sinne. Ge- mäss den Aussagen der Zeugin ist es der Klägerin nicht möglich, das kleinere Kind am Morgen in den Kindergarten zu bringen. Die Beklagte hält es für möglich, dass die Klägerin die Kinder mit dem Auto in den Kindergarten bringt (act. 263 Ziff. 30 S. 8). Es kann dahingestellt bleiben, ob ein solches Vorgehen der körperli- chen und geistigen Entwicklung eines Kindes zuträglich ist (vgl. hierzu die Ausfüh- rungen im Gutachten, wonach dies in vielen Einrichtungen in der Schweiz nicht erwünscht ist; act. 234 Ziff. 24.5 S. 18). Jedenfalls wäre die Klägerin nicht imstan- de, die Kinder anzuschnallen, soweit das diese noch nicht selbstständig tun kön- nen, was beim jüngeren Sohn der Fall ist (vgl. die Aussagen des Zeugen 11 O._____ zum Gegenbeweissatz II.4.4 lit. c in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, Prot. S. 279). Zudem benötigt die Klägerin für sich selber mehr Zeit beim Ein- und Aussteigen, was ebenfalls ersatzfähigen Haushaltschaden darstellt. Da- mit besteht eine vollständige Einschränkung. Zur fehlenden Beweiseignung der von der Beklagten angerufenen Artikel und In- terviews sowie der von der Beklagten angerufenen medizinischen Unterlagen wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen (Ziffer 9.3.5.2 oben). Es ist erstellt, dass die Klägerin mit dem Kind nicht einkaufen gehen und es nicht in den Kindergarten bringen kann.
E. 9.3.5.4 Zur Behauptung der Klägerin, dass sie nicht dazu in der Lage sei, das Kind zuhause oder auf dem Spielplatz zu beaufsichtigen (Beweissatz I.3.9), liegen als Haupt- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom
12. September 2016 (act. 234) und das ergotherapeutische Gutachten vom
4. April 2016 (act. 236), als zusätzliches Hauptbeweismittel die Aussagen der Zeugin 1 U._____ in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, als Gegenbe- weismittel die Krankengeschichte des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik F._____ vom 24. August 2006 (act. 4/5/1-28), der Haushaltstatus von BB._____
- 214 - vom 27. Juni 2007 (act. 10/17), der Kurzbericht der Ergotherapie vom 27. Juni 2007 (act. 10/18), die Artikel von Gabriele Hellwig in RehaTreff 2/2010 (act. 55/3) und von Christine Zwygart in Paraplegie Nr. 136 von November 2010 (act. 55/4), das Interview mit Katharina Marks aus <www.rehacare.de> vom 15. Juli 2007 (act. 68/1) und das Interview mit Brigitte Seiferheld und Bärbel Wilkes aus <www.startrampe.net> vom 5. September 2005 (act. 68/2), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 16 S. 9) bezeichneten Urkun- den aus dem Unfallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/1-3, 5-26, 28-29,
E. 9.3.5.5 Zur Behauptung der Klägerin, dass sie zur Aufrechterhaltung ihrer Leis- tungs- und Arbeitsfähigkeit täglich 4.5 Stunden für sich selbst benötigt und ihr Kind während dieser Zeit nicht betreuen könne (Beweissatz I.3.10), liegen als Haupt- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 (act. 236), als zusätzliches Hauptbeweismittel die Aussagen der Zeugin 1 U._____ in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, als Gegenbeweismittel die Krankengeschichte des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik F._____ vom
24. August 2006 (act. 4/5/1-28), der Haushaltstatus von BB._____ vom 27. Juni 2007 (act. 10/17), der Kurzbericht der Ergotherapie vom 27. Juni 2007 (act. 10/18), die Artikel von Gabriele Hellwig in RehaTreff 2/2010 (act. 55/3) und
- 216 - von Christine Zwygart in Paraplegie Nr. 136 von November 2010 (act. 55/4), das Interview mit Katharina Marks aus <www.rehacare.de> vom 15. Juli 2007 (act. 68/1) und das Interview mit Brigitte Seiferheld und Bärbel Wilkes aus <www.startrampe.net> vom 5. September 2005 (act. 68/2), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 17 S. 9) bezeichneten Urkun- den aus dem Unfallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/1-3, 5-26, 28-29,
E. 9.3.5.6 Zur Behauptung der Klägerin, dass sie aufgrund ihrer Paraplegie vom tt.mm.2010 bis zum tt. Februar 2025 im Haushalt insgesamt (durchschnittlich) zu 76 % beeinträchtigt sein werde (Beweissatz I.3.5; für die einzelnen Positionen wird auf die vorstehende Tabelle unter Ziffer 9.3.5 oben verwiesen) liegen als Haupt- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 (act. 236), als zusätzliches Hauptbeweismittel die Aussagen der Zeugin 1 U._____ in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, als Gegenbeweismittel die Krankengeschichte des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik F._____ vom
24. August 2006 (act. 4/5/1-28), der Haushaltstatus von BB._____ vom 27. Juni 2007 (act. 10/17), der Kurzbericht der Ergotherapie vom 27. Juni 2007 (act. 10/18), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 12 S. 6-7) bezeichneten Urkunden aus dem Unfallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/1-3, 5-26, 28-29, 33 S. 2, 36-37, 45-46), die mit Eingabe der Be- klagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 12 S. 6) bezeichneten Urkunden aus der Krankengeschichte der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 121/1-9) sowie die von der Universitätsklinik F._____ nachgereichte voll- ständige Krankengeschichte der Klägerin (act. 182) vor. Nachfolgend sind die Feststellungen des medizinischen Gutachtens vom
12. September 2016 und des ergotherapeutischen Gutachtens vom 4. April 2016 darzustellen und zu würdigen:
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a) Mahlzeiten zubereiten: In der neuen Küche (seit Herbst 2014) teilweise er- leichtert durch teilweise rollstuhlgerechte Einrichtung. Einige Oberschränke seien nicht erreichbar, hierbei sei Hilfe erforderlich für weniger häufig benötigte Gegen- stände. Durch die Unterfahrbarkeit einiger Arbeitsflächen (Kochherd, Waschbe- cken) sei die Ausgangsstellung zum Hantieren teilweise verbessert. Nach wie vor sei häufiges Rangieren notwendig, oft mit Gegenständen auf dem Schoss (was erhöhte Vorsicht erfordere). Zum Rangieren sei jeweils beidseitiger Handkontakt mit den Greifreifen und den Feststellbremsen erforderlich, was während der Zube- reitung von Mahlzeiten grundsätzlich ein Hygieneproblem darstelle. Weitere As- pekte unverändert zu 2008. Bei der gleichzeitigen Kinderbetreuung sei wesentlich erhöhte Vorsicht geboten, da die Arbeitsflächen wegen rollstuhlgerechter Bauhö- he auch für Kleinkinder viel besser zu erreichen seien. Weitere Aspekte unverän- dert zu 2008 (act. 234 Ziff. 6.22 lit. a S. 14; act. 236 Ziff. 22 lit. a S. 2). Würdigung: Gegenüber der Situation im Jahre 2008 stellt die Anpassung der Kü- che auf der einen Seite eine Verbesserung dar. Auf der anderen Seite erfordern die Vorsichtsmassnahmen wegen der Kinder einen grösseren Aufwand. Die Prob- leme mit der Erreichbarkeit der oberen Schränke verbleiben. Da die Unterfahrbar- keit der Küchenmöbel zu gewährleisten ist, sind die Möglichkeiten zu Schaffung von Stauraum im unteren Küchenbereich beschränkt (vgl. die Aussagen des Zeu- gen 11 O._____; Prot. S. 276). Die Klägerin kann nicht einen Topf mit beiden Händen festhalten und durch die Küche tragen, da sie die Hände zum Bewegen des Rollstuhls benötigt. Es verbleiben deshalb selbst mit den baulichen Anpas- sungen erhebliche Einschränkungen. Insgesamt ist weiterhin von einer Ein- schränkung von 55 % auszugehen.
b) Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken: Aufgrund der Lähmungshöhe sub Th7 (etwa Brusthöhe) sei bei jeglichem körperfernem Hantieren oder Manipu- lieren von Gegenständen und abhängig von deren Gewicht im Sinne von Kü- chenaktivitäten meist nur der einhändige Einsatz möglich. Die andere Hand müs- se zum Erhalten des Gleichgewichts, Heranziehen des Rumpfes, Abstützen oder für andere Halte- oder Sicherheitsgriffe eingesetzt werden, unabhängig von der
- 221 - Rollstuhlgängigkeit der Kücheneinrichtung (act. 234 Ziff. 6.22 lit. b S. 14; act. 236 Ziff. 22 lit. b S. 2). Würdigung: Es ergeben sich erhebliche Einschränkungen. Da diese Tätigkeiten gegenüber der Zubereitung von Mahlzeiten vermehrtes Transportieren und Han- tieren erfordern, erscheint die Annahme einer Einschränkung von 40 % gar eher niedrig angesetzt. Insgesamt ist von einer Einschränkung von 40 % auszugehen.
c) Einkaufen: Jeder Einkauf müsse mit dem Auto ausgeführt werden, was mit dem entsprechenden Aufwand für Transfer und Rollstuhlverlad einhergehe. Ein rollstuhlgängiger Parkplatz mit der erforderlichen Rangierfläche müsse vorhanden sein. Das Aufsuchen verschiedener Geschäfte sei damit erheblich eingeschränkt. Im Laden stehe nur die Möglichkeit eines Tragekorbes zur Verfügung, wodurch die gleichzeitige Erreichbarkeit der Waren in den oberen und unteren Regalberei- chen noch mehr eingeschränkt sei als es bereits ohne Transportgut auf den Oberschenkeln der Fall sei. Zusätzlich sei die Einkaufsmenge begrenzt auf das Fassungsvermögen des Korbes und die Manövrierbarkeit bei zunehmender Fül- lung desselben. Einkaufen sei nur während Fremdbetreuung der Kinder möglich. Weitere Aspekte unverändert zu 2008 (act. 234 Ziff. 6.22 lit. c S. 14; act. 236 Ziff. 22 lit. c S. 2). Zur Würdigung wird vorab auf die vorstehenden Ausführungen zur Thematik ver- wiesen (Ziffer 9.3.5.3 oben). Eine Familie hat wesentlich grössere und andere Einkaufsbedürfnisse als ein Single-Haushalt. Die SAKE-Tabellen bilden lediglich den Zeitaufwand ab, können dagegen veränderte Anforderungen an die Intensität der Tätigkeit nicht darstellen. Ein grösserer Einkauf verursacht mitunter bei Per- sonen ohne körperliche Einschränkungen keinen erheblich grösseren Zeitauf- wand als ein kleinerer Einkauf. Er stellt jedoch ganz andere Anforderungen an die physische Leistungsfähigkeit. Die Berücksichtigung veränderter Einkaufsbedürf- nisse gehört deshalb nicht zum Aufwand, wenn sie sich nicht zeitlich in der SAKE- Tabelle widerspiegelt, sondern zu einer grösseren Einschränkung führt. Es ist von einer Einschränkung von 100 % auszugehen.
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d) Putzen, aufräumen, betten usw.: Deutlich höherer Aufwand beim Putzen, besonders nach Mahlzeiten mit den Kindern (act. 234 Ziff. 6.22 lit. d S. 14; act. 236 Ziff. 22 lit. d S. 3). Würdigung: Ein Mehraufwand durch die Kinder ist bereits durch die entsprechen- de SAKE-Tabelle erfasst, weshalb sie keine im Grad der Einschränkung zu be- rücksichtigende Veränderung darstellt. Zudem ist bereits für das Jahr 2008 eine praktisch vollständige Einschränkung festgestellt. Es ist weiterhin von einer Ein- schränkung von 90 % auszugehen.
e) Waschen, bügeln: Tumbler und Waschmaschine seien nebeneinander an- geordnet. Die Zugänglichkeit der Öffnungen sei somit etwas erleichtert gegenüber
2008. ln Anbetracht ihrer eingeschränkten Möglichkeiten des Hantierens von Ge- genständen und Gewichten (in diesem Falle vor allem der Wäschekörbe) und dem ständigen Rangierbedarf sei ein deutlich grösserer Zeitaufwand nötig. Auf- hängen der Wäsche zum Trocknen mit der bestehenden Rumpfinstabilität sei nur für kleine Wäschestücke in Körpernähe denkbar. Wäsche-Zusammenfalten an ei- nem geeigneten Arbeitsplatz sei mit erhöhtem Zeitaufwand für einen Teil der Wä- sche möglich. Zusammenfalten grösserer Wäschestücke, die körperferne Bewe- gungen erfordern, sei beidhändig nicht möglich. Der ohnehin erhöhte Zeitaufwand werde durch die vermehrte Wäsche wegen der Kinder nochmals grösser. Bügeln sei nur stark eingeschränkt denkbar. Das Hantieren in teilweise körperfernen Po- sitionen erfordere koordinierte Rumpfkontrolle zum zielgenauen Führen des Ge- wichts des Bügeleisens. Das Aufstellen oder Positionieren des Bügeleisens in Warteposition an geeigneter Stelle in körperferner Position für das Zusammenfal- ten der Kleidungsstücke sei nur mit Rumpfstabilisierung durch den anderen Arm möglich (act. 234 Ziff. 6.22 lit. e S. 14-15; act. 236 Ziff. 22 lit. e S. 3). Würdigung: Die angepasste bauliche Anordnung führt zwar zu einer geringfügigen Verbesserung gegenüber 2008, welche jedoch durch den quantitativen Mehrbe- darf einer Familie aufgewogen werden dürfte. Die Tätigkeit weist deshalb eine grössere Intensität als im Single-Haushalt von 2008 auf. Insgesamt ergeben sich damit keine erheblichen Änderungen, weshalb weiterhin von einer Einschränkung von 33 % auszugehen ist.
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f) Reparieren, renovieren, schneidern, stricken: Unverändert zu 2008 (act. 234 Ziff. 6.22 lit. f S. 15; act. 236 Ziff. 22 lit. f S. 3). Würdigung: Es ist weiterhin von einer Einschränkung von 95 % auszugehen.
g) Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeiten: Keine. Unverändert zu 2008 (act. 234 Ziff. 6.22 lit. g S. 15; act. 236 Ziff. 22 lit. g S. 3). Würdigung: Es ist weiterhin von einer Einschränkung von 51 % auszugehen.
h) Kinder Essen geben, waschen, ins Bett bringen: Die Lähmungshöhe er- schwere wegen fehlender Rumpfkontrolle das kontrollierte und sichere Heben, Tragen, Verlagern und Sichern des Kindes im Baby- und Kleinkindalter deutlich. Zum Essen das Kind platzieren und die Sitzposition des Kindes erhalten sei nicht möglich. Anreichen des Essens am Tisch sei sitzend möglich, sofern die Rumpfstabilität mit einer Haltehand gewährleistet werden könne. Umziehen und Windeln-Wechseln sowie Waschen auf angepasstem Wickeltisch sei möglich. Kind ins Bett legen und herausheben unter angepasster Umgebung (individuelles Kinderbett mit Matratze auf Kniehöhe und wegschwenkbarem Gitter) nur unter er- höhtem Zeit- und Kraftaufwand (act. 234 Ziff. 6.22 lit. h S. 15; act. 236 Ziff. 22 lit. h S. 3). Würdigung: Es wird auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffer 9.3.5.1 oben) zur Problematik verwiesen.
i) Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen: Den Rollstuhl-Bodentransfer könne die Klägerin nicht ausführen. Am Boden sitzend benötige sie beide Hände, um die eigene Rumpfstabilität zu sichern. Aktivitäten mit Kleinkindern seien in dieser Ausgangslage weitgehend unmöglich. ln den ersten Lebensjahren spielten Kinder fast ausschliesslich am Boden. Aufnehmen und Reichen von Spielsachen oder Interaktion mit einer oder beiden Händen in Bodennähe sei nur sehr stark eingeschränkt, meistens jedoch nicht möglich. Das Sichern von Fortbewegungs- versuchen des Kindes mit Sturz- oder Anschlaggefährdung sei nicht möglich. Auf Spielplätzen seien Spielgeräte und Einrichtungen für Rollstuhlfahrer in der Regel nicht erreichbar, da meist auf nicht ebenen Rasen- oder Kiesflächen oder im
- 224 - Sandbereich angeordnet. Vielfach sei das Areal zusätzlich mit Schwellen oder Stufen gegliedert, die nur von sehr geschickten und kräftigen Rollstuhlfahrern die- ser Lähmungshöhe bedingt überwunden werden könnten. Dies treffe auf die Klä- gerin nicht zu. Die Wahrnehmung der Aufsicht oder Unterstützung der Kinder in dieser Umgebung sei nicht möglich. Beim Hausaufgaben machen bestünden kei- ne Einschränkungen (act. 234 Ziff. 6.22 lit. i S. 15; act. 236 Ziff. 22 lit. i S. 3-4). Würdigung: Es wird auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffer 9.3.5.1 oben) zur Problematik verwiesen.
j) Kinder begleiten, transportieren: Im Innenbereich sei gleichzeitiges Trans- portieren und Erledigen anderer Tätigkeiten nur eingeschränkt möglich. Das Kind müsse bei Manövern selbst sicher auf dem Schoss der Mutter sitzen können (Ba- by: stark eingeschränkt möglich. Kind müsse stets mindestens einhändig gesi- chert werden, daher nur alternierendes Fortbewegen möglich). Ausserhalb des Hauses gelte generell: Sobald die Sicherheit der Kinder durch Umgebungsfakto- ren beeinträchtigt werden könne, sei schnelles und sicheres Intervenieren nicht möglich (Strasse, Spielplatz, gestürztes Kind benötigt Trost und ähnliches). Selbstständiges Autofahren mit Kindern aus Sicherheitsgründen derzeit nicht ver- tretbar wegen Anschnallpflicht. Mit verbaler Anleitung des älteren Kindes denkbar, ab frühestens 2019 (Baby: Hantieren von Babyschale sowie diese im Auto sichern nicht möglich. Mit dem zweiten, älteren Kind könne nicht gleichzeitig ausreichend auf die Sicherheit des mobilen Kindes geachtet werden; act. 234 Ziff. 6.22 lit. j S. 15-16; act. 236 Ziff. 22 lit. j S. 4). Würdigung: Es wird auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffer 9.3.5.1 oben) zur Problematik verwiesen. Die medizinischen und ergotherapeutischen Gutachter haben die einzelnen Posi- tionen der SAKE-Tabelle nicht quantifiziert. Das medizinische Gutachten beziffert den Gesamtansatz im Anschluss an das AW._____-Gutachten auf insgesamt 56 % Einschränkung (act. 234 Ziff. 6.22 a.E. S. 16). Darauf stellt die Beklagte in der Stellungnahme zum Beweisergebnis ab (act. 263 Ziff. 28 S. 7). Dabei geht vergessen, dass dem AW._____-Gutachten die SAKE-2004-Tabelle
- 225 - T 03.06.02.03 "Alleinlebende Frauen" zugrunde liegt (act. 4/16 Ziff. 3.1 S. 14), welche keine die Kinderbetreuung betreffenden Positionen (Kindern Essen geben, waschen; Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen; Kinder begleiten, transpor- tieren) enthält. Durch die Anwendung der neueren SAKE-2007-Tabellen ergeben sich zudem Verschiebungen beim Aufwand für die einzelnen Tätigkeiten, welche sich über die Gewichtung auch auf die Berechnung der prozentualen Gesamtein- schränkungen auswirkt. Der Bestimmung der Gesamteinschränkung ist die SAKE-2007-Tabelle T 03.06.02.08 "Mütter in Paarhaushalten mit 2 Kindern" – jüngstes Kind 3-6 Jahre – Erwerbssituation 90-100 % zugrunde zu legen, welche der bei Erstellung des Gutachtens aktuellen Situation entsprach, hatte doch die Klägerin zum Zeitpunkt des Haushaltsassessments am 22. März 2016 zwei Kin- der (act. 234 Vor Ziff. 6.19 S. 13; act. 236 Vor Ziff. 19 S. 1). Abgesehen von der Verweisung auf eine unzutreffende SAKE-Tabelle haben die medizinischen und ergotherapeutischen Gutachter jedoch die Positionen, welche die Kinderbetreu- ung betreffen, erfasst und gewürdigt (act. 234 ZIff. 6.22 lit. h-j S. 15-16; act. 236 Ziff. 22 lit. h-j S. 3-4). Zu den dagegen erhobenen Einwendungen der Beklagten (act. 250 Ziff. 20 S. 9, 10) wird auf die vorstehenden Ausführungen zu derselben Problematik verwiesen (Ziffer 9.3.2.1 oben). Die Gutachter haben die veränderte Wohn- und Familiensituation berücksichtigt (act. 234 Vor Ziff. 6.19 S. 13; act. 236 Vor Ziff. 19 S. 1). Auch halten sie zutreffend fest, dass es sich bei den Fragen zu den Beweissätzen I.3.6-I.3.10 um Konkretisierungen der aktuellen Situation han- delt (act. 234 Vor Ziff. 24.1 S. 16; act. 236 Vor Ziff. 24.1 S. 4). Die Korrektur der Zahlenfaktoren betrifft damit eine rein numerische Frage. Sie kann durch das Ge- richt vorgenommen werden, ohne dass es hierzu einer Ergänzung des Gutach- tens bedürfte. Zu den Aussagen der Zeugin 1 U._____ ist vorab auf die vorstehenden Ausfüh- rungen zu verweisen (Ziffer 9.3.5.1 oben-9.3.5.5 oben). Zu den weiteren, dort nicht abgehandelten Einschränkungen sagte die Zeugin 1 U._____, die Klägerin habe das kleine Baby nicht zu Bett bringen können, wenn man sich vorstelle, dass das Bettchen ziemlich niedrig sei und Gitter habe (Prot. S. 206). Bei den heutigen Betten sei das Gitter fest angemacht (Prot. S. 206). Die Klägerin habe das Baby nicht aus dem Bett holen können (Prot. S. 206). Die Klägerin habe die
- 226 - Kinder nicht anziehen können beim Herausgehen im Winter; mit dem Kinderwa- gen habe sie nie spazieren gehen können; Rollstuhl und Kinderwagen, das gehe nicht (Prot. S. 206). Beim Essen-Geben habe sie immer mitgeholfen; mit dem Stil- len sei es vielleicht einfacher gewesen, aber nachher müsse man die verschiede- nen Breie vorbereiten; da habe sie geholfen (Prot. S. 207). Die Klägerin sei bei ihr gewesen, bis das Kind neun Monate alt gewesen sei; da habe sie sich an der Be- treuung vom Baby den ganzen Tag beteiligt (Prot. S. 207). Dies habe sie nicht gemacht, weil sie einfach da gewesen sei und dies dazu gehört habe, sondern weil es notwendig gewesen sei (Prot. S. 207). Die Klägerin habe auch nicht mit dem Baby spazieren gehen können (Prot. S. 207). In Deutschland habe die Klä- gerin Nannies gehabt, die jeden Tag zu ihrer Hilfe da gewesen seien; da sei sie nicht mehr so beteiligt gewesen (Prot. S. 207). Schulaufgaben könne die Klägerin mit den Kindern machen, da die Klägerin den Kopf hundertprozentig benutzen könne (Prot. S. 208). Ohne fremde Hilfe würde der Tag wahrscheinlich gar nicht gut laufen (Prot. S. 209). Heute sei es so, dass sie die Kinder betreue und bei al- lem, was die Klägerin nicht machen könne, im Haushalt helfe, wenn sie bei der Klägerin sei. Die Klägerin könne den Abfallkübel nicht in die Mülltonne bringen, nicht staubsaugen; wenn das Kind beim Essen Wasser ausleere und das vom Tisch auf den Boden fliesse, könne sie es nicht wegwischen (Prot. S. 216). Heute habe die Klägerin Nannies oder Mithilfen organisiert. Sie könne das heute auch nicht jeden Tag machen. Selbstverständlich, wenn die Mithilfe ausfalle oder in die Ferien gehe, gebe es Zeiten, in denen sie jeden Tag in der Woche da sei. Aber wenn die Mithilfe wieder da sei, habe sie ihren sogenannten freien Tag. Sie sei immer der beste, hundertprozentige Einspringer. Die Mutter sei immer besser als fremde Personen. Das sei immer so im Leben (Prot. S. 217). Die Zeugin 1 U._____ beziffert die Einschränkung bei der Kinderbetreuung mit 50 Prozent (Prot. S. 208). Diese Bezifferung ist jedoch nicht zu übernehmen, da nicht bekannt ist, welchen Referenzwert sie zur Grundlage verwendet. In Würdigung der vorstehenden Beweismittel bestehen in den folgenden Berei- chen Einschränkungen im folgenden Umfang:
- 227 - 9.3.5.6.1. Einkaufen: Die Klägerin kann mit dem Kind nicht einkaufen gehen. Ent- scheidend sind diesbezüglich die Änderungen der familiären Verhältnisse. War es der Klägerin noch teilweise möglich, für einen Einpersonenhaushalt einzukaufen, ist dies für einen Familienhaushalt nicht mehr möglich (vgl. insbesondere die Aus- sagen der Zeugin unter Ziffer 9.3.5.3 oben). Daran ändert nichts, dass am Wo- chenende bzw. an den freien Tagen der als Spitalarzt tätige Ehemann der Kläge- rin Einkäufe übernehmen kann, denn die SAKE-Tabelle gibt nur die Arbeitsleis- tung der erwerbstätigen Mütter, nicht jedoch des Gesamthaushalts wieder. Eine vermehrte Mitarbeit des Ehemanns gehört gerade zu den Schäden, welche über den Haushaltschaden normativ abgegolten werden. Die von der Beklagten ins Feld geführten Online-Einkaufsmöglichkeiten (act. 250 Ziff. 20 S. 9) bestehen zwar, bieten jedoch keine vollwertige Alternative zum persönlichen Einkauf. Die Auswahl an Online-Anbietern für Lebensmittel ist ausserdem beschränkt. Zudem stellen sich auch Fragen der Verfügbarkeit und Zustellung. Es kann von der Klä- gerin zudem nicht verlangt werden, sich nur noch an solche Anbieter zu halten. Eine solche Beschränkung der Wahlfreiheit würde zudem einen Qualitätsverlust im Haushalt bedeuten, welcher seinerseits als Haushaltsschaden ersatzfähig wä- re. Schliesslich ist weder erstellt noch statistisch erwiesen, wie sich bei Lebens- mitteln der Zeit- und Kostenaufwand von Online-Einkäufen zu demjenigen bei Einkäufen vor Ort verhält. Deshalb ist auch der Einkaufsaufwand nach der abs- trakten Methode zu berechnen und die Wahl der Kompensation der Klägerin zu überlassen. Insgesamt ist von einer Einschränkung von 100 % auszugehen. 9.3.5.6.2. Kleinkinder Essen geben, waschen: Die Klägerin kann die Kinder wa- schen, jedoch nicht baden (Ziffer 9.3.5.1.1 oben, 9.3.5.1.5 oben). Die Klägerin kann mit dem Kind nicht "Bäuerchen" machen (Ziffer 9.3.5.1.4 oben, 9.3.5.1.5 oben). Gemäss den Aussagen der Zeugin U._____ kann die Klägerin den Kindern nicht selbstständig Essen geben, weshalb sie beim Zubereiten der Breie geholfen habe. Dies steht allerdings in einem Spannungsverhältnis zur lediglich rund hälfti- gen Einschränkung bei der Zubereitung von Mahlzeiten. Da die Klägerin einen Teil der Tätigkeiten ausführen kann, dafür jedoch mehr Zeit als der statistische Haushalt benötigt, während bei einem anderen Teil eine vollständige Einschrän- kung besteht, ist insgesamt von einer Einschränkung von 75 % auszugehen.
- 228 - 9.3.5.6.3. Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen: Die Klägerin kann mit dem Kind nicht in der Wohnung herumlaufen (Ziffer 9.3.5.1.2 oben, 9.3.5.1.5 oben) und das Kind nicht in der Wohnung transportieren (Ziffer 9.3.5.1.3 oben, 9.3.5.1.5 oben). Sie kann gefährliche Situationen nur mangelhaft kontrollieren und nötigen- falls nicht intervenieren (Ziffer 9.3.5.2 oben), und sie kann das Kind nicht zuhause oder auf dem Spielplatz beaufsichtigen (Ziffer 9.3.5.4 oben). Gemäss den Aussa- gen der Zeugin U._____ ist es der Klägerin jedoch möglich, mit den Kindern Hausaufgaben zu machen. Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar, hat die Kläge- rin doch mit Erfolg ein akademisches Studium absolviert. Insgesamt ist von einer Einschränkung von 50 % auszugehen. 9.3.5.6.4. Kinder begleiten, transportieren: Die Klägerin kann das Kind nicht sel- ber in den Kindergarten begleiten (Ziffer 9.3.5.3 oben). Die Klägerin kann autofah- ren. Das Einsteigen und das Verladen des Rollstuhls benötigen jedoch zusätzlich Zeit, was eine Erfahrungstatsache ist (vgl. allerdings auch die Aussagen des Zeu- gen O._____, Prot. S. 279-281). Insgesamt ist von einer Einschränkung von 75 % auszugehen.
E. 9.3.5.7 Zur Behauptung der Beklagten, dass die Klägerin aufgrund ihrer Paraple- gie seit dem tt.mm.2010 im Haushalt bei der Kinderbetreuung (Kindern Essen ge- ben, waschen, ins Bett bringen; mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen; Kin- der begleiten, transportieren) insgesamt nicht beeinträchtigt sei (Beweis- satz II.4.4), liegen als Gegenbeweismittel die Aussagen des Zeugen 11 Dr. med. O._____ in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017 (in Bezug auf die Frage, ob der Vater des Kindes anfänglich seinen Sohn in den Kindergarten begleiten könne und letzterer den Weg ohne Begleitung der Eltern zurücklegen könne), das medi- zinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234), das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 (act. 236), die Krankengeschichte des Paraplegiker- zentrums der Universitätsklinik F._____ vom 24. August 2006 (act. 4/5/1-28), der Haushaltstatus von BB._____ vom 27. Juni 2007 (act. 10/17), der Kurzbericht der Ergotherapie vom 27. Juni 2007 (act. 10/18), die mit Eingabe der Beklagten vom
25. November 2013 (act. 167 Ziff. 23 S. 12) bezeichneten Urkunden aus dem Un- fallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/1-3; act. 91/5-26, 28-29; act. 91/33
- 229 - S. 2; act. 91/36-37, 45-46), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 23 S. 12) bezeichneten Urkunden aus der Krankengeschichte der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 121/1-9) und die von der Uni- versitätsklinik F._____ nachgereichte vollständige Krankengeschichte der Kläge- rin (act. 182) vor. Zu den Feststellungen des medizinischen Gutachtens vom 12. September 2016 und des ergotherapeutischen Gutachtens vom 4. April 2016 wird vorab auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen (Ziffer 9.3.5.6 oben). Im Rahmen von Be- weissatz II.4.4 ist zu klären, ob Strategien bestehen, mit welchen sich allfällige Einschränkungen der Klägerin bei der Kinderbetreuung beheben lassen, insbe- sondere durch die Verwendung entsprechender Hilfsmittel, eine Anpassungsleis- tung des Kindes oder die Übernahme von Tätigkeiten durch den Vater. Zwischen diesen Möglichkeiten ist im Folgenden zu differenzieren. 9.3.5.7.1. Zur Behauptung der Beklagten, dass eine querschnittgelähmte Mutter mit entsprechenden Hilfsmitteln wie jede andere Mutter für ihr Kind sorgen könne (Unterbeweissatz II.4.4 lit. a), halten das medizinische Gutachten vom
12. September 2016 und das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 fest, aufgrund der Seltenheit dieser Situation und der meist individuellen Bedin- gungen und Fähigkeiten der querschnittgelähmten Mutter würden kaum stan- dardmässige, spezifische Hilfsmittel für die Betreuung der Kinder in den verschie- denen Altersphasen existieren. Daher seien individuelle Lösungen die Regel. Im vorliegenden Fall treffe dies auch zu. Zum Einsatz komme ein individuell herge- stelltes Kinderbett auf geeigneter Höhe mit wegschwenkbarem Gitter, so dass das Aufnehmen und Ablegen des Kleinkindes selbstständig möglich sei, des Weiteren ein angefertigter Wickeltisch, der mit dem Rollstuhl knapp unterfahrbar sei mit um- laufender Sturzsicherung für das Kind. Für die Mobilität ausser Haus werde gele- gentlich ein elektrisches Zuggerät (Swisstrak) mit einem Fahrrad-Kindersitz mit Spezialhalterung verwendet, sobald das Kind die nötige Rumpf- und Kopfkontrolle bei den auftretenden Erschütterungen und Bewegungen habe. Für das selbst- ständige Begleiten des älteren Kindes auf dem Weg in den Kindergarten bei gleichzeitigem Mitführen des kleinen Kindes würde sich durch den Einsatz dieses
- 230 - Hilfsmittels eine Änderung ergeben (act. 234 Ziff. 6.24.3 S. 17; act. 236 Ziff. 24.3 S. 6). Der Gegenbeweis ist teilweise erbracht. Gestützt auf die gutachterlichen Feststel- lungen ist davon auszugehen, dass für die Begleitung eines Kindes keine voll- ständige Einschränkung besteht. Die unter dem Punkt "Kinder begleiten, transpor- tieren" ermittelte Einschränkung von 75 % ist entsprechend nach unten zu korri- gieren. Es ist von einer Einschränkung von 50 % auszugehen. 9.3.5.7.2. Zur Behauptung der Beklagten, dass sich das Kind schnell an die Geh- behinderung seiner Mutter gewöhnen und sich darauf einstellen werde (Unterbe- weissatz II.4.4 lit. c), enthalten sich das medizinische Gutachten vom
12. September 2016 und das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 ei- ner Stellungnahme; die Frage sei von der situativen Kontextsituation und von der individuellen Reife des Kindes abhängig (act. 234 Ziff. 6.24.4 S. 17; act. 236 Ziff. 24.4 S. 6). Der Gegenbeweis ist nicht erbracht. Es erscheint bereits fraglich, ob eine Anpas- sungsleistung der Kinder überhaupt schadensmindernd zu berücksichtigen ist. Für den nach der abstrakten Methode berechneten Haushaltschaden ist unab- hängig davon Ersatz zu leisten, ob die geschädigte Person Dritthilfe in Anspruch nimmt oder Familienmitglieder Mehrarbeit leisten. Eine Anpassungsleistung der Kinder ist wie eine Mehrarbeit zu behandeln. Es ist nicht ersichtlich, weshalb einer Mehrleistung minderjähriger Kinder kein normativer Wert zukommen soll. Eine Anpassungsleistung der Kinder müsste deshalb als ersatzfähiger Haushaltscha- den behandelt werden. 9.3.5.7.3. Zur Behauptung der Beklagten, dass der Vater des Kindes anfänglich seinen Sohn [bzw. seine Söhne] in den Kindergarten begleiten kann und letzterer [bzw. letztere] den Weg in den Kindergarten ohne Begleitung der Eltern zurückle- gen kann [bzw. können] (Unterbeweissatz II.4.4 lit. c), ist vorab zu bemerken, dass eine Begleitung durch den Vater nur dann schadensmindernd zu berücksich- tigen ist, wenn dieser die entsprechende Tätigkeit auch ohne die Verletzung der Klägerin übernehmen würde. Handelt es sich hingegen um eine Substitution
- 231 - durch den Ehemann, so stellt diese als Mehrarbeit eines Familienmitglieds einen zu ersetzenden Haushaltschaden dar. Der normativ bestimmte Haushaltschaden gilt auch eine unentgeltlich erbrachte Mehrleistung von Familienangehörigen ab. Das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das ergotherapeuti- sche Gutachten vom 4. April 2016 halten fest, im vorliegenden Fall [entsprechend dem Zeitpunkt der Befundaufnahme am 22. März 2016 am derzeitigen Wohnort der Klägerin in D._____ AG] sei eine Wegzeit von etwa 10 Minuten bei zielstrebi- gem und im Wesentlichen ununterbrochenem Gehen realistisch. Dabei müsse ei- ne wenig frequentierte Quartierstrasse und eine Hauptstrasse (Ortsdurchfahrt und regionale Verbindungsstrasse mit Berufs- und Gewerbeverkehr) überquert wer- den. Eine Aussage sei von der individuellen Reife des Kindes abhängig. Eine Aussage über das geeignete Alter könne von dieser Seite nicht gemacht werden (act. 234 Ziff. 6.24.5 S. 18; act. 236 Ziff. 24.5 S. 6). Der Zeuge 11 O._____ sagte, der ältere Sohn M._____ könne den Weg zum Kin- dergarten unterdessen [entsprechend dem Zeitpunkt der Beweisverhandlung: März 2017] selbstständig zurücklegen, weil der Kindergarten auch sehr nahe sei. Der habe jetzt gelernt, wie er das zu meistern habe; da gehe keiner mehr mit. Am Anfang habe das die Klägerin gemacht oder, weil sie für die Kinderbetreuung im- mer eine Hilfe hätten und auch brauchen würden, habe diese das meistens über- nommen, teilweise aus praktischen Gründen. Aber die Klägerin habe das auch schon einmal gemacht, dann fahre sie den Weg mit bis zu einer bestimmten Stel- le, weil der Kindergarten auch wieder so eine Rampe hochgehe. Die dann hoch- zufahren sei sehr schwierig (Prot. S. 279-280). Der jüngere Sohn Q._____ kom- me erst diesen Sommer [2017] in den Kindergarten. Der werde schon ab und zu in die Krippe gebracht, zwei Tage die Woche in eine Kinderspielgruppe. Da bringe die Klägerin ihn auch hin. Aber das dauere manchmal länger, deswegen teile sie sich das, wenn sie Unterstützung habe, manchmal (Prot. S. 280). Es sei der Klä- gerin grundsätzlich möglich, Q._____ da abzugeben. Es seien jedoch immer Ab- sprachen notwendig, weil sie teilweise nicht voll in die Räumlichkeiten herein- komme. Sie müsse immer schauen. Man suche natürlich prinzipiell schon die Krippe aus, die am rollstuhlgängigsten sei. Aber das sei noch nicht überall etab-
- 232 - liert. Das könne man auch nicht erwarten, aber man müsse dann manchmal Ab- sprachen machen, dass Q._____ herausgebracht werde. Weil immer aussteigen, indem man den Rollstuhl hinten heraus nehme, das müsse man sich vorstellen, das Prozedere des Einsteigens dauere mindestens sechs, sieben Minuten. Er müsste es einmal stoppen, es sei fürchterlich lang. Wenn man sich gewohnt sei, einfach einzusteigen und loszufahren, sei das ein elendiger Prozess für ihn als Beobachter von aussen. Deswegen müsse man sich dann so ein bisschen arran- gieren. Sonst sei man den ganzen Tag nur mit Ein- und Aussteigen beschäftigt (Prot. S. 280). Ihm selber sei es zeitlich nicht möglich, die Kinder in den Kinder- garten zu bringen und sie wieder zu holen. Wenn er morgens 07:45 Uhr in der Klinik sein sollte und da es von D._____ nach Zürich der weitere Weg sei. Mit dem Morgenverkehr müsse er spätestens 06:45 Uhr, besser 06:30 Uhr, aus dem Haus, damit er nicht die ganze Zeit im Stau stehe (Prot. S. 280-281). Die Krippe gehe frühestens um 8 Uhr los. Wenn er um 8 Uhr das Kind zur Schule oder zur Krippe bringe, dann sei er, wenn er Glück habe, um 9 Uhr in Zürich. Da sei sein Arbeitgeber dann nicht so glücklich (Prot. S. 281). Der Zeuge O._____ hat weitere Aussagen zu den Einschränkungen der Klägerin im Haushalt und in der Kinderbetreuung gemacht, wurde jedoch lediglich zum Beweissatz II.4.4 lit. c abgenommen. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der Beweisverhandlung vom 9. März 2017 (Prot. S. 275-279) verwiesen. Was die Möglichkeit der Kinder betrifft, den Weg in den Kindergarten selbststän- dig zurückzulegen, so beschlägt diese nicht die Einschränkung, sondern den Aufwand. Die SAKE-Tabellen differenzieren nach dem Alter des jüngsten Kindes. Der Umstand, dass ältere Kinder selbständiger sind und keine Begleitung mehr benötigen, ist somit bereits in den Aufwandstabellen berücksichtigt. Eine nochma- lige Berücksichtigung im Rahmen der Einschränkung verbietet sich. Der Einwand der Beklagten, den Gutachtern sei entgangen, dass M._____ keine Begleitung auf dem Weg in den Kindergarten benötige (act. 250 Ziff. 22 S. 10), erweist sich des- halb als nicht stichhaltig. Die abstrakte Methode zur Bestimmung des Haushalt- schadens will gerade solche Einzeldiskussionen vermeiden.
- 233 - Im Übrigen vermögen die Aussagen des Zeugen O._____ den Gegenbeweis nicht zu erbringen; sie stützen vielmehr den Hauptbeweis.
E. 9.3.5.8 Gestützt auf die vorhandenen Beweismittel sind zum Stichtag des
22. März 2016 (Zeitpunkt der Befundaufnahme; act. 236 S. 1) folgende Ein- schränkungen erstellt: (Änderungen und Erweiterungen gegenüber den Werten für die Zeit zwischen 1. Oktober 2005 und tt.mm.2010 unter Ziffer 9.3.2.3 oben unterstrichen): tt.mm.2015 bis tt.mm.2019 Zeitaufwand SAKE 2007: T 03.06.02.08 "Mütter in Paarhaushalten Einschränkung Einschränkung Validenhaushalt mit 2 Kindern" (%) (h) (h) Jüngstes Kind 3-6 Jahre, Erwerbssituation 50 % Mahlzeiten zubereiten 9.3 55 % 5.1 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 3.1 40 % 1.2 Einkaufen 2.9 100 % 2.9 Putzen, aufräumen, betten usw. 6.1 90 % 5.5 Waschen, bügeln 3.5 33 % 1.2 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 1.5 95 % 1.4 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 2.1 51 % 1.1 Administrative Aufgaben 0.8 0 % 0.0 Kleinkinder Essen geben, waschen 4.7 75 % 3.5 Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen 14.7 50 % 7.4 Kinder begleiten, transportieren 1.4 50 % 0.7 Total 50.1 (*) 60 % 30.0 (*) Gemäss veröffentlichter SAKE-Statistik 50.2. Für die übrigen Zeiträume sind zur Berechnung die jeweils passenden SAKE- Tabellen zu verwenden. Damit ist auch dem Einwand der Beklagten Rechnung getragen, für die Wahl der passenden SAKE-Tabelle sei der Umfang der Erwerbs- tätigkeit im Validenfall massgebend (Ziffer 9.2.2 oben). Der weitere Einwand der Beklagten, die Kinder würden durch ihr Heranwachsen immer weniger Betreuung benötigen (act. 250 Ziff. 20 S. 9), findet sich schliesslich durch die Wahl der je- weils passenden SAKE-Tabelle berücksichtigt, weisen diese doch nach dem Alter
- 234 - der Kinder abgestufte Aufwandswerte auf (s. bereits Ziffer 9.3.5.7.2 oben). Auch dabei handelt es sich um eine numerische Frage, welche das Gericht gestützt auf die anerkannte statistische Grundlage der SAKE-Tabellen selber beantworten kann. 9.3.5.8.1. Zeitraum vom tt.mm.2010 bis 31. August 2011 tt.mm.2010 bis 31.08.2011 Zeitaufwand SAKE 2007: T 03.06.02.07 "Mütter in Paarhaushalten Einschränkung Einschränkung Validenhaushalt mit 1 Kind " (%) (h) (h) Jüngstes Kind 0-2 Jahre, Erwerbssituation 0 % Mahlzeiten zubereiten 10.3 55 % 5.7 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 4.0 40 % 1.6 Einkaufen 3.7 100 % 3.7 Putzen, aufräumen, betten usw. 7.5 90 % 6.8 Waschen, bügeln 4.1 33 % 1.4 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.6 95 % 0.6 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 1.8 51 % 0.9 Administrative Aufgaben 1.2 0 % 0.0 Kleinkinder Essen geben, waschen 16.2 75 % 12.2 Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen 17.3 50 % 8.7 Kinder begleiten, transportieren 1.9 50 % 1.0 Total 68.6 (*) 62 % 42.3 (*) Gemäss veröffentlichter SAKE-Statistik 67.4. 9.3.5.8.2. Zeitraum vom 1. September 2011 bis tt.mm.2012 01.09.2011 bis tt.mm.2012 Zeitaufwand SAKE 2007: T 03.06.02.07 "Mütter in Paarhaushalten Einschränkung Einschränkung Validenhaushalt mit 1 Kind " (%) (h) (h) Jüngstes Kind 0-2 Jahre, Erwerbssituation 50 % Mahlzeiten zubereiten 7.6 55 % 4.2 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 2.9 40 % 1.2 Einkaufen 3.0 100 % 3.0 Putzen, aufräumen, betten usw. 5.1 90 % 4.6 Waschen, bügeln 2.5 33 % 0.8 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.3 95 % 0.3
- 235 - Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 1.8 51 % 0.9 Administrative Aufgaben 0.8 0 % 0.0 Kleinkinder Essen geben, waschen 13.0 75 % 9.8 Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen 13.4 50 % 6.7 Kinder begleiten, transportieren 1.8 50 % 0.9 Total 52.2 (*) 62 % 32.3 (*) Gemäss veröffentlichter SAKE-Statistik 50.7. 9.3.5.8.3. Zeitraum vom tt.mm.2012 bis 31. Dezember 2013 tt.mm.2012 bis 31.12.2013 Zeitaufwand SAKE 2007: T 03.06.02.08 "Mütter in Paarhaushalten Einschränkung Einschränkung Validenhaushalt mit 2 Kindern" (%) (h) (h) Jüngstes Kind 0-2 Jahre, Erwerbssituation 0 % Mahlzeiten zubereiten 11.4 55 % 6.3 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 4.9 40 % 2.0 Einkaufen 4.8 100 % 4.8 Putzen, aufräumen, betten usw. 9.1 90 % 8.2 Waschen, bügeln 5.3 33 % 1.7 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 1.0 95 % 1.0 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 2.5 51 % 1.3 Administrative Aufgaben 1.2 0 % 0.0 Kleinkinder Essen geben, waschen 15.6 75 % 11.7 Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen 16.6 50 % 8.3 Kinder begleiten, transportieren 2.2 50 % 1.1 Total 74.6 (*) 62 % 46.3 (*) Gemäss veröffentlichter SAKE-Statistik 72.4. 9.3.5.8.4. Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis tt.mm.2015 01.01.2014 bis tt.mm.2015 Zeitaufwand SAKE 2007: T 03.06.02.08 "Mütter in Paarhaushalten Einschränkung Einschränkung Validenhaushalt mit 2 Kindern" (%) (h) (h) Jüngstes Kind 0-2 Jahre, Erwerbssituation 50 % Mahlzeiten zubereiten 8.1 55 % 4.5 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 3.5 40 % 1.4
- 236 - Einkaufen 3.6 100 % 3.6 Putzen, aufräumen, betten usw. 5.6 90 % 5.0 Waschen, bügeln 3.5 33 % 1.2 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.4 95 % 0.4 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 1.4 51 % 0.7 Administrative Aufgaben 1.2 0 % 0.0 Kleinkinder Essen geben, waschen 12.4 75 % 9.3 Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen 15.4 50 % 7.7 Kinder begleiten, transportieren 1.2 50 % 0.6 Total 56.3 (*) 61 % 34.3 (*) Gemäss veröffentlichter SAKE-Statistik 54.7. 9.3.5.8.5. Zeitraum vom tt.mm.2015 bis tt.mm.2019 Für diesen Zeitraum gelten die Werte des Stichtags (Ziffer 9.3.5.8 oben). 9.3.5.8.6. Zeitraum vom tt.mm.2019 bis tt. Februar 2025 tt.mm.2019 bis tt.02.2025 Zeitaufwand SAKE 2007: T 03.06.02.08 "Mütter in Paarhaushalten Einschränkung Einschränkung Validenhaushalt mit 2 Kindern" (%) (h) (h) Jüngstes Kind 7-14 Jahre, Erwerbssituation 50/70 % Mahlzeiten zubereiten 9.6 55 % 5.3 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 3.5 40 % 1.4 Einkaufen 3.3 100 % 3.3 Putzen, aufräumen, betten usw. 6.4 90 % 5.8 Waschen, bügeln 4.3 33 % 1.4 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.8 95 % 0.8 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 3.0 51 % 1.5 Administrative Aufgaben 1.4 0 % 0.0 Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen 9.9 50 % 5.0 Kinder begleiten, transportieren 1.1 50 % 0.6 Total 43.3 58 % 24.9
- 237 -
E. 9.3.6 Vom tt. Februar 2025 bis zum tt. Februar 2045 Die Klägerin behauptet für den Zeitraum vom tt. Februar 2025 bis tt. Februar 2045 eine 100-prozentige Einschränkung in der Haushaltsführungstätigkeit, welche ab tt. Februar 2045 einzig aufgrund des hypothetischen Eintritts in ein Pflegeheim entfalle (act. 1 Ziff. 20 S. 25, Ziff. 37 S. 45-46). Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin ab tt. Februar 2045 der Unfallfolgen wegen in ein Pflegeheim umziehen müsse (act. 9 Ziff. 20.10.5 S. 25). Zur Behauptung der Klägerin, dass die Beeinträchtigung im Zeitraum vom tt. Februar 2025 bis tt. Februar 2045 100 % betragen werde (Beweissatz I.3.4), liegen als Haupt- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom
12. September 2016 (act. 234) und das ergotherapeutische Gutachten vom
4. April 2016 (act. 236), als zusätzliche Gegenbeweismittel die Krankengeschichte des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik F._____ vom 24. August 2006 (act. 4/5/1-28), der Haushaltstatus von BB._____ vom 27. Juni 2007 (act. 10/17), der Kurzbericht der Ergotherapie vom 27. Juni 2007 (act. 10/18), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 11 S. 6) bezeichneten Ur- kunden aus dem Unfallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/1-3, 5-26, 28- 29, 33 S. 2, 36-37, 45-46), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 11 S. 6) bezeichneten Urkunden aus der Krankengeschichte der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 121/1-9) und die von der Uni- versitätsklinik F._____ nachgereichte vollständige Krankengeschichte der Kläge- rin (act. 182) vor. Das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das ergotherapeuti- sche Gutachten vom 4. April 2016 halten fest, eine Voraussage über die be- schriebenen Einschränkungen sei konkret nicht möglich. Eine Verbesserung der Fähigkeiten sei nicht zu erwarten, da die Routinen in den Tätigkeiten aufgrund der langjährigen Alltagserfahrung im Rollstuhl ausgeschöpft sei, dies entsprechend den individuellen körperlichen Fähigkeiten. Die Erfahrungen würden zeigen, dass bei langjährigen Rollstuhlfahrern aufgrund chronischer Überlastungen besonders von Schultern, Armen und Händen sowie einer grossen Komplikationsgefährdung
- 238 - klar mit einer Zunahme von Einschränkungen gerechnet werden müsse (act. 234 Ziff. 6.23 S. 16; act. 236 Ziff. 23 S. 4). Zur fehlenden Beweiseignung der von der Beklagten angerufenen medizinischen Unterlagen und zur Würdigung fehlender Feststellungen in der ärztlichen Doku- mentation wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen (Ziffer 7.2.1.1 oben;
E. 9.3.6.1 Vom tt. Februar 2025 bis zum tt.mm.2027 tt.02.2025 bis tt.mm.2027 Zeitaufwand SAKE 2007: T 03.06.02.08 "Mütter in Paarhaushalten Einschränkung Einschränkung Validenhaushalt mit 2 Kindern" (%) (h) (h) Jüngstes Kind 7-14 Jahre, Erwerbssituation 70 % Mahlzeiten zubereiten 9.6 55 % 5.3 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 3.5 40 % 1.4 Einkaufen 3.3 100 % 3.3 Putzen, aufräumen, betten usw. 6.4 90 % 5.8 Waschen, bügeln 4.3 33 % 1.4 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.8 95 % 0.8 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 3.0 51 % 1.5
- 240 - Administrative Aufgaben 1.4 0 % 0.0 Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen 9.9 50 % 5.0 Kinder begleiten, transportieren 1.1 50 % 0.6 Total 43.3 58 % 24.9
E. 9.3.6.2 Vom tt.mm.2027 bis zum tt.mm.2030 tt.mm.2027 bis tt.mm.2030 Zeitaufwand SAKE 2007: T 03.06.02.08 "Mütter in Paarhaushalten Einschränkung Einschränkung Validenhaushalt mit 2 Kindern" (%) (h) (h) Jüngstes Kind 15-24 Jahre, Erwerbssituation 70 % Mahlzeiten zubereiten 8.8 55 % 4.8 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 3.2 40 % 1.3 Einkaufen 3.3 100 % 3.3 Putzen, aufräumen, betten usw. 6.0 90 % 5.4 Waschen, bügeln 4.3 33 % 1.4 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.6 95 % 0.6 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 4.7 51 % 2.4 Administrative Aufgaben 1.4 0 % 0.0 Total 32.3 (*) 59 % 24.9 (*) Gemäss publizierter SAKE-Tabelle 34.5.
E. 9.3.6.3 Vom tt.mm.2030 bis zum tt.mm.2032 tt.mm.2030 bis tt.mm.2032 Zeitaufwand SAKE 2007: T 03.06.02.07 "Mütter in Paarhaushalten Einschränkung Einschränkung Validenhaushalt mit 1 Kind" (%) (h) (h) Kind 15-24 Jahre, Erwerbssituation 70 % Mahlzeiten zubereiten 8.6 55 % 4.7 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 3.0 40 % 1.2 Einkaufen 3.1 100 % 3.1 Putzen, aufräumen, betten usw. 5.0 90 % 4.5 Waschen, bügeln 3.1 33 % 1.0 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 1.3 95 % 1.2 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 3.4 51 % 1.7 Administrative Aufgaben 1.2 0 % 0.0
- 241 - Total 28.7 (*) 61 % 17.5 (*) Gemäss publizierter SAKE-Tabelle 30.5.
E. 9.3.6.4 Vom tt.mm. 2032 bis zum 31. Dezember 2032 tt.mm.2032 bis 31.12.2032 Zeitaufwand Einschränkung Einschränkung SAKE 2007: T 03.06.02.05 "Frauen in Paarhaushalten" Validenhaushalt (%) (h) 45-63 Jahre, Erwerbssituation 70 % (h) Mahlzeiten zubereiten 6.7 55 % 3.7 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 2.4 40 % 1.0 Einkaufen 2.6 100 % 2.6 Putzen, aufräumen, betten usw. 4.7 90 % 4.2 Waschen, bügeln 3.0 33 % 1.0 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.8 95 % 0.8 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 3.9 51 % 2.0 Administrative Aufgaben 1.0 0 % 0.0 Total 25.1 (*) 61 % 15.2 (*) Gemäss publizierter SAKE-Tabelle 25.3.
E. 9.3.6.5 Vom 1. Januar 2033 bis zum tt. Februar 2035 01.01.2033 bis tt.02.2035 Zeitaufwand Einschränkung Einschränkung SAKE 2007: T 03.06.02.05 "Frauen in Paarhaushalten" Validenhaushalt (%) (h) 45-63 Jahre, Erwerbssituation 100 % (h) Mahlzeiten zubereiten 6.4 55 % 3.5 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 2.2 40 % 0.9 Einkaufen 2.5 100 % 2.5 Putzen, aufräumen, betten usw. 3.6 90 % 3.2 Waschen, bügeln 2.5 33 % 0.8 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 1.0 95 % 1.0 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 2.8 51 % 1.4 Administrative Aufgaben 0.9 0 % 3.5 Total 21.9 (*) 61 % 13.3 (*) Gemäss publizierter SAKE-Tabelle 22.0.
- 242 -
E. 9.3.6.6 Vom tt. Februar 2035 bis zum 28. Februar 2039 tt.02.2035 bis 28.02.2039 Zeitaufwand Einschränkung Einschränkung SAKE 2007: T 03.06.02.05 "Frauen in Paarhaushalten" Validenhaushalt (%) (h) 45-63 Jahre, Erwerbssituation 100 % (h) Mahlzeiten zubereiten 6.4 80% 5.1 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 2.2 70% 1.5 Einkaufen 2.5 100% 2.5 Putzen, aufräumen, betten usw. 3.6 100% 3.6 Waschen, bügeln 2.5 66% 1.7 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 1.0 100% 1.0 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 2.8 75% 2.1 Administrative Aufgaben 0.9 0% 0.0 Total 21.9 (*) 80 % 17.5 (*) Gemäss publizierter SAKE-Tabelle 22.0.
E. 9.3.6.7 Vom 1. März 2039 bis zum tt. Februar 2045 01.03.2039 bis tt.02.2045 Zeitaufwand Einschränkung Einschränkung SAKE 2007: T 03.06.02.05 "Frauen in Paarhaushalten" Validenhaushalt (%) (h) 64-79 Jahre, Erwerbssituation 0 % (h) Mahlzeiten zubereiten 9.1 80% 7.3 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 2.8 70% 2.0 Einkaufen 2.9 100% 2.9 Putzen, aufräumen, betten usw. 5.3 100% 5.3 Waschen, bügeln 2.6 66% 1.7 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 1.2 100% 1.2 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 3.9 75% 2.9 Administrative Aufgaben 0.7 0% 0.0 Total 28.5 (*) 82 % 23.3 (*) Gemäss publizierter SAKE-Tabelle 29.1. Eine Betreuung pflegebedürftiger Haushaltsmit- glieder kann nicht einfach angenommen werden, wenn für diese Position nicht eine über- wiegende Wahrscheinlichkeit spricht. Diesbezüglich wurde jedoch nichts dargetan.
- 243 -
E. 9.3.6.8 Zeitraum ab dem tt. Februar 2045 Es ist von einer 100 %-igen Einschränkung auszugehen.
E. 9.4 Ansatz
E. 9.4.1 Haushalt in der Schweiz Die Klägerin legt dem Haushaltschaden einen Stundenansatz von CHF 26.00 zu- grunde und passt diesen ab 1. Mai 1994 der Entwicklung an (act. 1 Ziff. 37 S. 45- 46). Die Beklagte erachtet den von der Klägerin verwendeten Stundensatz als zu hoch; angemessen seien anfänglich CHF 25.00 und ab 1. Oktober 2005 CHF 27.00 (act. 9 Ziff. 37 S. 46). Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der zukünftige Haushaltschaden mit 1 % zu dynamisieren ist (act. 50 Ziff. 5 S. 13; act. 54 Ziff. 6 S. 14), nach der Ansicht der Beklagten allerdings lediglich bis zum Pensionsalter (act. 54 Ziff. 6 S. 14). Auf der Grundlage der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) 2004 und der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 liegen die Spezialistenlohnansätze brutto pro Stunde ohne Ferienentschädigung zwischen CHF 20.40 (Waschen, Bügeln) und CHF 40.50 (Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen, begleiten), der Ge- neralistenlohn bei CHF 32.80 im Durchschnitt, bei CHF 22.60 für gastgewerbliche und hauswirtschaftliche Tätigkeiten (BFS Aktuell, Arbeitsplatz Haushalt: Zeitauf- wand für Haus- und Familienarbeit und deren monetäre Bewertung: Statistische Grundlagen und Tabellen für die Bemessung, Juni 2006, S. 42). Dazu kommen die Arbeitgeberbeiträge in die Sozialversicherungen sowie die Kosten für krank- heits- oder ferienbedingte Abwesenheiten oder entsprechende Zuschläge. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Stundenansätze zwischen CHF 25.00 und CHF 30.00 angemessen, wobei der angemessene Betrag für städtische Gebiete eher bei CHF 30.00 liegt (Ziffer 6.3.1.2 oben). Der von der Klägerin gewählte Stundenansatz von CHF 26.00 ist deshalb nicht zu beanstan- den. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist einer Reallohnsteigerung durch Dynamisierung mit 1 % bis zum ordentlichen Pensio-
- 244 - nierungsalter am tt. Februar 2039 Rechnung zu tragen (BGE 132 III 321 E. 3.7.2.3 S. 341). Dem Haushaltschaden ist ein Stundensatz von CHF 26.00 zugrunde zu legen, welcher ab 1. Mai 1994 bis tt. Februar 2039 mit 1 % zu dynamisieren ist.
E. 9.4.2 Haushalt in Deutschland In der Eingabe vom 14. März 2013 vertritt die Beklagte die Ansicht, der tatsächli- che Aufenthaltsort der Klägerin in Deutschland sei bei der Bemessung des Haus- haltschadens im Rahmen des Stundenansatzes zu berücksichtigen, da der Stun- denlohn für hauswirtschaftliche Angestellte und Kindermädchen/Erzieherin in ei- ner zudem ländlichen Gegend in … [Bundesland] deutlich tiefer sei als in der Ag- glomeration Zürich (die Lohndifferenz betrage über 50 %) und bei der Bemessung des Haushaltschadens die Lohnverhältnisse für hauswirtschaftliche Angestellte und Kindermädchen/Erzieherin am Aufenthaltsort der geschädigten Person mas- sgebend sei (act. 123 Ziff. 2 S. 3). Der Stundensatz orientiert sich am Lohn einer Ersatzkraft (BGer 4C.222/2004 vom 14. September 2004 nicht in BGE 131 III 12 publ. E. 5.4) in der Wohnregion des Geschädigten (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 1101 zu Art. 46 OR). Es ist unbestritten, dass die Klägerin ab Mai 2011 zeitweise in Deutschland lebte (act. 106 S. 4; act. 123 S. 3). Weiter ist erstellt, dass die Klägerin ihr Berufs- und Familienleben ab Juni 2014 wieder in die Schweiz verlegte (Ziffer 7.2.2.6 oben). Da sich der Haushalt der Klägerin zwischen dem 1. Mai 2011 und dem
31. Mai 2014 in AP._____ (DE) befand, ist für diese Zeit auf das örtliche Lohnni- veau für eine Ersatzkraft abzustellen. In tatsächlicher Hinsicht behauptet die Beklagte einen Stundenansatz von CHF 10.00 (EUR 8.00 zu einem Umrechnungskurs von CHF 1.25), wozu sie sich auf zwei Urteile des OLG … [Ort] (DE) [in dessen Gerichtsbezirk AP._____ (DE) liegt; vgl. <http://www.olg-……..de/aufgaben/gerichtsbezirk/index.php>] stützt (act. 123 Ziff. 2 S. 3; act. 124/2). In der Folge hat die Klägerin der Behauptung ei- nes Stundensatzes von CHF 10.00 für AP._____ (DE) nicht widersprochen. Es ist
- 245 - deshalb von einem Stundenansatz von CHF 10.00 auszugehen (im Gegensatz zum damaligen unterjährigen Aufenthalt in Tschechien; Ziffer 6.3.1.1 oben).
E. 9.5 Schadensberechnung
E. 9.5.1 Bisheriger Haushaltschaden
E. 9.5.1.1 Haftpflichtrechtlicher Schaden Zeitaufwand Anzahl Beeinträchtigung Stundenan- Haushaltschaden Von Bis Validenhaushalt Tage (%) satz (CHF) (CHF) (h pro Woche) 22.09.1993 30.04.1994 221 0.0 – – 0 26.00 01.05.1994 31.12.1995 610 14.7 100 % 33'413 +1 %/Jahr 26.26 01.01.1996 30.09.2001 2'100 14.7 55 % 66'188 +1 %/Jahr 27.60 01.10.2001 30.09.2005 1'461 14.5 55 % 47'678 +1 %/Jahr 28.72 01.10.2005 tt.mm.2010 1'763 14.8 55 % 60'244 +1 %/Jahr 29.16 tt.mm.2010 30.04.2011 275 67.4 62 % 47'954 +1 %/Jahr 01.05.2011 31.08.2011 123 67.4 62 % 10.00 7'323 01.09.2011 30.09.2011 30 50.7 62 % 10.00 1'343 01.10.2011 tt.mm.2012 418 50.7 62 % 10.00 18'679 tt.mm.2012 31.12.2013 405 72.4 62 % 10.00 25'893 01.01.2014 31.05.2014 151 54.7 61 % 10.00 7'178 29.75 01.06.2014 tt.mm.2015 539 54.7 61 % 76'686 +1 %/Jahr
E. 9.5.1.2 Versicherungsleistungen Beim Haushaltschaden bestehen keine anrechenbaren Versicherungsleistungen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungen der Sozialversiche- rungen nicht ausschliesslich mit Blick auf die Erwerbseinbusse ausgerichtet wor- den sind (vgl. BGE 134 III 489 E. 4.5.3 S. 496).
- 246 -
E. 9.5.1.3 Direktschaden Versiche- Schadener- Erwerbsaus- Direktscha- Jahr rungs- Ungedeckt satz Regress Überschuss fall den leistungen (90 %) 1993 0 0 0 0 / 0 0 / 0 1994 13'340 13'340 12'006 12'006 / 1'334 0 / 0 1995 20'073 20'073 18'066 18'066 / 2'007 0 / 0 1996 11'241 11'241 10'117 10'117 / 1'124 0 / 0 1997 11'356 11'356 10'220 10'220 / 1'136 0 / 0 1998 11'470 11'470 10'323 10'323 / 1'147 0 / 0 1999 11'585 11'585 10'427 10'427 / 1'158 0 / 0 2000 11'700 11'700 10'530 10'530 / 1'170 0 / 0 2001 11'774 11'774 10'596 10'596 / 1'178 0 / 0 2002 11'772 11'772 10'595 10'595 / 1'177 0 / 0 2003 11'890 11'890 10'701 10'701 / 1'189 0 / 0 2004 12'009 12'009 10'808 10'808 / 1'201 0 / 0 2005 12'190 12'190 10'971 10'971 / 1'219 0 / 0 2006 12'416 12'416 11'174 11'174 / 1'242 0 / 0 2007 12'454 12'454 11'209 11'209 / 1'245 0 / 0 2008 12'492 12'492 11'243 11'243 / 1'249 0 / 0 2009 12'530 12'530 11'277 11'277 / 1'253 0 / 0 2010 34'142 34'142 30'728 30'728 / 3'414 0 / 0 2011 33'829 33'829 30'446 30'446 / 3'383 0 / 0 2012 17'110 17'110 15'399 15'399 / 1'711 0 / 0 2013 23'342 23'342 21'008 21'008 / 2'334 0 / 0 2014 37'442 37'442 33'698 33'698 / 3'744 0 / 0 2015 51'579 51'579 46'421 46'421 / 5'158 0 / 0
- 247 - 2016 47'537 47'537 42'783 42'783 / 4'754 0 / 0 2017 48'012 48'012 43'211 43'211 / 4'801 0 / 0 2018 bis 42'908 42'908 38'617 38'617 / 4'291 0 / 0 RT-1 Total 536'194 536'194 482'574 482'574 0 0
E. 9.5.2 Zukünftiger Haushaltschaden
E. 9.5.2.1 Haftpflichtrechtlicher Schaden Zeitaufwand Anzahl Beeinträchtigung Stundenan- Haushaltschaden Von Bis Validenhaushalt Tage (%) satz (CHF) (CHF) (h pro Woche) 30.96 RT tt.mm.2019 367 50.2 60 % 47'992 +1 %/Jahr
E. 9.5.2.2 Versicherungsleistungen Beim Haushaltschaden bestehen keine anrechenbaren Versicherungsleistungen (vgl. auch Ziffer 9.5.1.2 oben).
E. 9.5.2.3 Direktschaden Der zukünftige Haushaltschaden ist mit Hilfe der Aktivitätstafeln zu kapitalisieren (BGE 129 III 135 E. 4.2.2.3 S. 159-160; SCHAETZLE/WEBER, a.a.O., N 2.222):
- 248 - Versiche- Schaden- Erwerbs- Direkt- Über- Alter Jahr rungs- Ungedeckt ersatz Regress Faktor ausfall schaden schuss leistungen (90 %) 43'639 / 43 1 48'488 48'488 43'639 0 / 0 0.22 4'849 42'450 / 44 2 47'166 47'166 42'450 0 / 0 0.98 4'716 37'127 / 45 3 41'252 41'252 37'127 0 / 0 0.94 4'125 37'503 / 46 4 41'671 41'671 37'503 0 / 0 0.90 4'168 37'880 / 47 5 42'089 42'089 37'880 0 / 0 0.87 4'209 38'257 / 48 6 42'508 42'508 38'257 0 / 0 0.84 4'251 38'634 / 49 7 42'927 42'927 38'634 0 / 0 0.81 4'293 39'011 / 50 8 43'345 43'345 39'011 0 / 0 0.78 4'334 39'403 / 51 9 43'781 43'781 39'403 0 / 0 0.75 4'378 38'121 / 52 10 42'357 42'357 38'121 0 / 0 0.72 4'236 32'580 / 53 11 36'200 36'200 32'580 0 / 0 0.69 3'620 32'905 / 54 12 36'562 36'562 32'905 0 / 0 0.66 3'657 31'689 / 55 13 35'210 35'210 31'689 0 / 0 0.64 3'521 30'679 / 56 14 34'088 34'088 30'679 0 / 0 0.61 3'409 29'440 / 57 15 32'712 32'712 29'440 0 / 0 0.59 3'272 22'578 / 58 16 25'087 25'087 22'578 0 / 0 0.57 2'509 22'804 / 59 17 25'338 25'338 22'804 0 / 0 0.54 2'534 30'203 / 60 18 33'559 33'559 30'203 0 / 0 0.52 3'356 30'510 / 61 19 33'900 33'900 30'510 0 / 0 0.50 3'390 30'816 / 62 20 34'240 34'240 30'816 0 / 0 0.48 3'424 31'123 / 63 21 34'581 34'581 31'123 0 / 0 0.46 3'458 42'055 / 64 22 46'728 46'728 42'055 0 / 0 0.44 4'673 42'606 / 65 23 47'340 47'340 42'606 0 / 0 0.42 4'734 42'606 / 66 24 47'340 47'340 42'606 0 / 0 0.40 4'734
- 249 - 42'606 / 67 25 47'340 47'340 42'606 0 / 0 0.38 4'734 42'606 / 68 26 47'340 47'340 42'606 0 / 0 0.36 4'734 42'606 / 69 27 47'340 47'340 42'606 0 / 0 0.34 4'734 51'959 / 70 28 57'732 57'732 51'959 0 / 0 0.32 5'773 51'959 / 71 29 57'732 57'732 51'959 0 / 0 0.30 5'773 51'959 / 72 30 57'732 57'732 51'959 0 / 0 0.28 5'773 51'959 / 73 31 57'732 57'732 51'959 0 / 0 0.27 5'773 51'959 / 74 32 57'732 57'732 51'959 0 / 0 0.25 5'773 51'959 / 75 33 57'732 57'732 51'959 0 / 0 0.23 5'773 51'959 / 76 34 57'732 57'732 51'959 0 / 0 0.21 5'773 51'959 / 77 35 57'732 57'732 51'959 0 / 0 0.20 5'773 51'959 / 78 36 57'732 57'732 51'959 0 / 0 0.18 5'773 51'959 / 79 37 57'732 57'732 51'959 0 / 0 0.16 5'773 41'781 / 80 38 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.15 4'643 41'781 / 81 39 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.13 4'643 41'781 / 82 40 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.12 4'643 41'781 / 83 41 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.10 4'643 41'781 / 84 42 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.09 4'643 41'781 / 85 43 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.08 4'643 41'781 / 86 44 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.06 4'643 41'781 / 87 45 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.05 4'643 41'781 / 88 46 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.04 4'643 41'781 / 89 47 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.03 4'643 41'781 / 90 48 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.03 4'643 41'781 / 91 49 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.02 4'643
- 250 - 41'781 / 92 50 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.01 4'643 41'781 / 93 51 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.01 4'643 41'781 / 94 52 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.01 4'643 41'781 / 95 53 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.00 4'643 41'781 / 96 54 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.00 4'643 41'781 / 97 55 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.00 4'643 41'781 / 98 56 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.00 4'643 41'781 / 99 57 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.00 4'643 41'781 / 100 58 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.00 4'643 41'781 / 101 59 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.00 4'643 41'781 / 102 60 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.00 4'643 41'781 / 103 61 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.00 4'643 41'781 / 104 62 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.00 4'643 41'781 / 105 63 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.00 4'643 41'781 / 106 64 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.00 4'643 Total 836'845 0 836'845 753'160 753'160 0 0 19.76
E. 9.6 Zwischenergebnis Schadensposition Betrag Bisheriger Haushaltschaden CHF 482'574 Zukünftiger Haushaltschaden CHF 753'160 Total Haushaltschaden CHF 1'235'734 Aufgelaufener Zins bis RT CHF 212'719
10. Wohnungsmehrkosten In der Replik vom 24. September 2009 macht die Klägerin neu einen Wohnscha- den (Wohnungsmehrkosten) geltend (act. 27 Ziff. 38 S. 45-48). Die Beklagte be-
- 251 - streitet einen vergangenen sowie einen zukünftigen Wohnschaden (act. 35 Ziff. 54 S. 61-62). Wohnungsmehrkosten entstehen, wenn der Geschädigte als Folge der Verletzung eine grössere und damit teurere Mietwohnung beziehen oder seine eigene oder eine Mietwohnung umbauen muss (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 175 zu Art. 46 OR). Sie umfassen sowohl Umbaukosten als auch Unterhalts- mehrkosten (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 175, 181, 190 zu Art. 46 OR). Wird von einem Umbau abgesehen, ist ein angemessener Mietzinszuschlag zu gewähren, wozu im Schrifttum ein Zuschlag von 3 % vorgeschlagen wird (LAN- DOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 191 zu Art. 46 OR). Der Geschädigte, welcher Wohnungsmehrkosten geltend macht, hat diese substantiiert zu behaup- ten und gegebenenfalls zu beweisen (BGer Pra 86 [1997] Nr. 170, nicht in BGE 123 III 306 publ. E. 8b S. 922; LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 180 zu Art. 46 OR). 10.1. Vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2005 10.1.1. Für die Zeit zwischen dem 1. Oktober 2001 (act. 1 Ziff. 20 S. 17; gemäss Replik: 1. April 2001; act. 27 Ziff. 38 S. 47) und dem 30. September 2005, wäh- rend welcher die Klägerin mit einer Kollegin in einer Wohngemeinschaft in der Stadt Zürich lebte (Ziffer 9.2.1.2 oben), macht die Klägerin einen Wohnschaden von CHF 550.00 pro Monat bzw. CHF 6'600.00 pro Jahr geltend (act. 27 Ziff. 38 S. 46, 47). Zur Begründung führt die Klägerin an, in den Jahre 2001 bis 30. September 2005 habe sie mit einer Studienkollegin in einer teilweise behindertengerechten Woh- nung gelebt (act. 27 Ziff. 38 S. 46). Der Mietzins habe CHF 2'200.00 zuzüglich CHF 150.00 für die Garage betragen; der Anteil der Klägerin habe bei CHF 1'450.00 gelegen, sei also höher gewesen als der Anteil ihrer Kollegin (act. 27 Ziff. 38 S. 46). 10.1.2. Die Beklagte bestreitet, dass der Klägerin in der Zeitperiode 2001 bis
30. September 2005 ein monatlicher Wohnschaden von CHF 550.00 entstanden
- 252 - sein solle. Es sei auch nicht klar, wie die Klägerin diesen Betrag errechnet habe. Diesbezüglich würden jegliche Angaben fehlen. Namentlich werde bestritten, dass die Klägerin einen grösseren Anteil an den Wohnungskosten übernommen haben solle, weil sie zusammen mit ihrer Kollegin aufgrund ihrer Behinderung eine teure- re Wohnung gemietet habe. Gegenüber der Privatgutachterin BA._____ habe die Klägerin übrigens erklärt, sie hätte mit ihrer damaligen Wohnungspartnerin ver- einbart gehabt, dass die Klägerin einen grösseren Anteil an der Miete übernehme, weil die Kollegin im Haushalt wesentlich mehr geleistet habe (act. 4/16 Ziff. 3.1 lit. C S. 15). Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Klägerin könne diesen Schaden nicht doppelt geltend machen, indem sie ihn zum einen bei der Bemessung des Haushaltschadens berücksichtige und zum anderen zusätzlich einen Wohnscha- den geltend mache (act. 35 Ziff. 54 S. 63). 10.1.3. Der von der Klägerin als Wohnungsmehrkosten geltend gemachte Betrag von CHF 550.00 entspricht der Differenz zwischen dem von ihr getragenen Anteil von CHF 1'450.00 an die monatlichen Mietkosten und dem von ihrer Mitbewohne- rin getragenen Anteil von CHF 900.00 (CHF 2'200.00 + CHF 150.00 - CHF 1'450.00 = CHF 900.00). Von diesem Betrag sind CHF 150.00 Mietkosten für den Garagenplatz für das Auto, welche eigentlich Mobilitätsschaden darstel- len. Der übrige Mehrbetrag an die Mietkosten von CHF 400.00 gründet auf der zwischen der Klägerin und ihrer Kollegin getroffenen Vereinbarung über die Ver- teilung der Mietkosten. Diesbezüglich wendet die Beklagte zu Recht ein, dass die Klägerin damit die Mehrarbeit ihrer Kollegin im Haushalt kompensiert hat. Somit handelt es sich nicht um Wohnungsmehrkosten, sondern um Haushaltschaden. Für die Zeit zwischen dem 1. Oktober 2001 (act. 1 Ziff. 20 S. 17; gemäss Replik:
1. April 2001; act. 27 Ziff. 38 S. 47) und dem 30. September 2005 sind deshalb keine Wohnungsmehrkosten dargetan. 10.2. Vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Mai 2010 Zum Zeitraum ab 1. Oktober 2005 führt die Klägerin aus, nach dem Abschluss des Studiums habe sie sich von ihrer Kollegin trennen müssen, sich alleine die teure Wohnung jedoch nicht leisten können, so dass sie in die Wohnung an der N._____-Strasse … in Zürich … umgezogen sei (act. 27 Ziff. 38 S. 46). Mit der
- 253 - Eingabe vom 15. November 2010 teilt die Klägerin mit, sie habe diese Wohnung per 31. Mai 2010 gekündigt und wohne seit dem 1. Juni 2010 bei ihrer Mutter in G._____ (act. 50 Ziff. 4 S. 9-10). Damit behauptet die Klägerin für den Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 31. Mai 2010 keinen Wohnungsschaden, macht sie doch in der Replik lediglich künftigen Wohnschaden nach einem Woh- nungswechsel geltend (act. 27 Ziff. 38 S. 47). Für den Zeitraum zwischen dem
1. Oktober 2005 bis 31. Mai 2010 erübrigen sich deshalb Weiterungen. 10.3. Zukunft 10.3.1. In der Replik beziffert die Klägerin die künftigen Wohnungsmehrkosten auf CHF 800.00 pro Monat entsprechend den zusätzlichen Mietzinskosten für eine rollstuhlgängige Wohnung in der Stadt Zürich (act. 27 Ziff. 38 S. 46, 48). Das ent- spreche einem Jahresschaden von CHF 9'600.00 (act. 27 Ziff. 38 S. 48). Eine be- hindertengerechte Wohnung koste in der Stadt Zürich, wenn man sie überhaupt finde, pro Monat mindestens CHF 800.00 bis CHF 1'400.00 mehr Zins (act. 27 Ziff. 20.1 lit. a S. 19). Ausgehend von der Annahme, dass die Klägerin mit Alter 70 in ein Altersheim gehe, müsse der Wohnschaden bis Alter 70 kapitalisiert werden. Darüber hinaus sei anzunehmen, dass die Mietzinsen ebenfalls der allgemeinen Nominallohnentwicklung angepasst würden, weshalb dieser Betrag jährlich mit 1 % dynamisiert werden müsse (act. 27 Ziff. 38 S. 48). Zur Begründung führt die Klägerin aus, in der Wohnung an der N._____-Strasse … in Zürich … werde sie nicht länger wohnen können, so bald ihre Kräfte nur ge- ringfügig nachliessen und sie nicht mehr in der Lage sein werde, quasi durch den Keller in ihre Wohnung zu gelangen. Auch heute könne sie den Briefkasten nicht selber entleeren, weil sie an den Haupteingang der Wohnung gar nicht gelangen könne. Sie bitte Freunde, Bekannte und Nachbarn, ihre Post vom Briefkasten ab- zuholen und ihr zu bringen (act. 27 Ziff. 38 S. 46). Sobald der Klägerin die genü- genden Mittel zur Verfügung gestellt würden, werde sie als erstes die Wohnung wechseln; der Schaden habe sich bis jetzt einzig deshalb nicht realisiert, weil die Klägerin nicht über die entsprechenden Mittel verfügt habe und von ihrem Vermö- gen nicht für die teurere Wohnung habe zehren wollen (act. 27 Ziff. 38 S. 47). Der Wohnschaden werde sich ab 1. Januar 2011 realisieren, da die Klägerin mit gros-
- 254 - ser Wahrscheinlichkeit zu diesem Zeitpunkt ihre Wohnung wechseln müsse (act. 27 Ziff. 38 S. 48). Nachdem die Klägerin und ihr Mann in der Schweiz ein Haus gekauft haben (Zif- fer 7.2.2.6 oben), führt die Klägerin in der Eingabe vom 16. Juni 2014 aus, dieses Haus müsse noch rollstuhlgängig gemacht werden (act. 195 Ziff. 10 S. 5-6). Bei der Schadensberechnung werde die Klägerin auf diese zusätzlichen Kosten zu- rückkommen (act. 195 Ziff. 10 S. 5-6). 10.3.2. Die Beklagte bestreitet, dass eine behindertengerechte Wohnung in der Stadt Zürich pro Monat mindestens CHF 800.00 bis CHF 1'400.00 mehr Mietzins kosten solle. Sie räumt jedoch ein, dass es nicht einfach sei, eine entsprechende Wohnung zu finden. Demzufolge gebe sie ihren Standpunkt auf, die Klägerin ha- be durch die Wahl ihrer Wohnung ihre Schadensminderungspflicht verletzt (act. 35 Ziff. 24 S. 22). Die Beklagte bestreitet, dass es aus gesundheitlichen Gründen nötig sein werde, die Wohnung erneut zu wechseln. Der Umstand, dass die Klägerin offenbar den Briefkasten nicht selber entleeren könne, rechtfertige offenkundig keinen Umzug, und sie bestreitet, dass die Klägerin deswegen umziehen wolle; es gäbe wohl viel einfachere Möglichkeiten, diese Beeinträchtigung zu beseitigen, indem ein zusätz- licher Briefkasten montiert werde, welcher für die Klägerin frei zugänglich sei (act. 35 Ziff. 54 S. 62). Es werde bestritten, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage sein solle, in ihre Wohnung zu gelangen, sobald ihre Kräfte nur geringfügig nachliessen. Es werde sodann erst recht und mit Nachdruck bestritten, dass diese angebliche Verschlechterung bereits im Laufe des kommenden Jahres eintreten solle (da die Klägerin einen Umzug auf den 1. Januar 2011 behaupte; act. 35 Ziff. 54 S. 62). Die Beklagte bestreitet einen Schadenersatzanspruch der Klägerin aus dem Um- bau ihres neu erworbenen Hauses (act. 201 S. 2). Die Klägerin habe weder in der Klage noch in der Replik die eingeklagte Forderung mit Auslagen im Zusammen- hang mit invaliditätsbedingten baulichen Veränderungen ihres Hauses begründet (act. 201 S. 1-2). Dazu vertritt die Beklagte die Ansicht, der Anspruch der Klägerin
- 255 - gegenüber der IV-Stelle gehe von Gesetzes wegen vor. Da die Klägerin keine konkreten Vorbringen zur Sache gemacht bzw. keinen konkreten Antrag gestellt habe, könne zur Frage der prozessrechtlichen Zulässigkeit von neuen Forderun- gen wie auch zur Höhe der Forderung nicht Stellung bezogen werden (act. 201 S. 2). 10.3.3. Die von der Klägerin in der Replik getroffene Annahme eines Umzugs in eine behindertengerechte Wohnung hat sich nicht verwirklicht. Für die Zeit des Aufenthalts in AP._____ (DE) von Mai 2011 bis Mitte 2014 sind keine Woh- nungsmehrkosten dargetan, obschon offenbar gewisse Umbauarbeiten vorge- nommen werden mussten (Ziffer 7.2.2.2 oben). Ebenso hat die Klägerin die Um- baukosten des Hauses in D._____ AG, soweit sie nicht sowieso bereits von den Sozialversicherungsträgern übernommen worden sind, bis anhin weder beziffert noch begründet, obwohl die Umbauarbeiten im Herbst 2014 abgeschlossen zu sein scheinen (vgl. die Ausführungen in den Gutachten zur neuen Küche; act. 234 Ziff. 6.22 S. 14; act. 236 Ziff. 22 lit. a S. 2; Ziffer 9.3.5.6 oben). Demzufolge sind auch für den vorliegenden Zeitraum Wohnungsmehrkosten nicht hinreichend dar- getan. 10.4. Zwischenergebnis Die Klägerin verfügt über keinen Anspruch auf Ersatz von Wohnungsmehrkosten gegen die Beklagte.
11. Mobilitätsschaden In der Replik vom 24. September 2009 macht die Klägerin weiter neu einen Mobi- litätsschaden geltend (act. 27 Ziff. 39 S. 49, 50). Der Mobilitätsschaden (Mobili- tätsmehrkosten) umfasst die Kosten der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmit- tel oder die Kosten von Anschaffung, Umbau und Betrieb eines geeigneten Fahr- zeugs, welche Folge des Gesundheitsschadens sind (LANDOLT, in: Zürcher Kom- mentar, a.a.O., N. 196 zu Art. 46 OR) und nicht durch die regressberechtigten Sozial- und Privatversicherer übernommen werden (LANDOLT, a.a.O., N. 193 zu Art. 46 OR).
- 256 - 11.1. Die Klägerin beziffert den Mobilitätsschaden auf CHF 5'200.00 pro Jahr (act. 27 Ziff. 39 S. 49, 50). Gehe man davon aus, dass die Klägerin sich ein be- scheidenes Auto von ca. CHF 30'000.00 leisten würde, welches über 6 Jahre [li- near] amortisiert werde, so entspreche dies jährlichen Fixkosten von CHF 5'000.00; hinzu kämen die Kosten für die obligatorische Haftpflichtversiche- rung, Steuern, die Abnutzung von Pneus und die Wartung von schätzungsweise CHF 200.00 pro Monat (act. 27 Ziff. 39 S. 49). Davon seien die Kosten für ein Generalabonnement für Behinderte von CHF 2'400.00 abzuziehen (act. 27 Ziff. 39 S. 49). Zur Begründung führt die Klägerin an, sie wohne an der abschüssigen N._____- Strasse, so dass sie ohne Auto nicht aus der Wohnung hinaus gehen könne. Sie müsse auch für sehr kurze Strecken das Auto benutzen. Sie könne weder die ab- schüssige Strasse mit dem Rollstuhl hinunterfahren, noch diese Steigung hoch- fahren. Für jemanden, der in der Stadt Zürich mit einem sehr stark ausgebauten Netz des öffentlichen Verkehrs wohne, sei ein Auto nicht unbedingt notwendig, könne man doch auch grössere Strecken heute ohne weiteres mit den öffentli- chen Verkehrsmitteln zurücklegen. Es gebe viele Stadtbewohner, die nicht einmal ein Auto besässen (act. 27 Ziff. 39 S. 49). 11.2. Die Beklagte bestreitet den behaupteten Mobilitätsschaden in Bestand und Umfang (act. 35 Ziff. 55 S. 65). Die These, dass die Klägerin nie ein Auto ange- schafft hätte, hätte sich der Unfall vom 22. September 1993 nicht ereignet, werde bestritten. Aufgrund des hohen Motorisierungsgrades in der Schweiz wäre es un- gewöhnlich, hätte die Klägerin, deren Stiefvater nota bene Autohändler gewesen sei und somit eine besondere Affinität zu Autos habe, tatsächlich nie ein Auto ge- fahren (act. 35 Ziff. 55 S. 65). Die Dichte der Autobesitzer in der Stadt Zürich sei nicht tiefer als gesamtschweizerisch (act. 35 Ziff. 55 S. 65). 11.3. Die Einwendungen der Beklagten sind teilweise berechtigt. Dabei kann da- hingestellt bleiben, ob die unbelegte Parteibehauptung der Beklagten, die Dichte der Autobesitzer in der Stadt Zürich sei nicht tiefer als gesamtschweizerisch, in dieser Allgemeinheit zutrifft, hat die Klägerin doch zwischenzeitlich in AP._____ im …-Gebiet (DE) gelebt und wohnt nun in D._____ AG. Für diese Orte gilt der
- 257 - von der Klägerin geltend gemachte Vorbehalt betreffend Motorisierung nicht mehr, so dass davon auszugehen ist, die Klägerin hätte an diesen Wohnorten auch ohne Bewegungseinschränkungen über ein Auto verfügt. Eher unüblich ist dagegen die Anschaffung eines Autos für Gymnasiasten, Studierende und Dokto- rierende im Grossraum Zürich. Insoweit ist von einer einschränkungsbedingten Anschaffung zu jenem Zeitpunkt auszugehen. Im Quantitativ ist von den behaupteten Anschaffungskosten von CHF 30'000.00 und einer Amortisationsdauer von 6 Jahren als Erfahrungswert auszugehen (LAN- DOLT, Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 206, 207 zu Art. 46 OR). Daneben sind Be- triebskosten von CHF 200.00 pro Monat angemessen (vgl. LANDOLT, Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 210-213 zu Art. 46 OR, wonach in der Praxis bei den Be- triebskosten von 15'000 km pro Jahr zu Kosten von CHF 0.50 bis CHF 1.00 / km ausgegangen wird). Bei der Anrechnung der Kosten eines Generalabonnements ist von den von der Beklagten geltend gemachten CHF 3'100.00/Jahr auszuge- hen; der Einwand der Beklagten, dass von den Kosten eines gewöhnlichen Gene- ralabonnements wie im Validenfall auszugehen sei, ist berechtigt (act. 35 Ziff. 55 S. 65-66). Demnach beträgt der Mobilitätsschaden zwischen dem 1. April 1996 (act. 27 Ziff. 39 S. 50) und dem 31. Mai 2010 (Wegzug von der N._____-Strasse) CHF 4'300.00 pro Jahr bzw. CHF 360.00 pro Monat. Hinzu kommen die Kosten für den Garagenplatz von CHF 150.00 vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2005, welche nicht als Wohnungsmehrkosten berücksichtigt worden sind (Zif- fer 10.1.3 oben). Eine Überschneidung mit der unter Pflege-Betreuungsschaden geltend gemach- ten Dritthilfe für die Mobilität besteht nicht. Einerseits fallen unter die Dritthilfe die Kosten der personellen Betreuung der Klägerin, während der Mobilitätsschaden die Kosten von Sachmitteln betrifft. Andererseits besteht ein Mobilitäts- Betreuungsschaden erst ab dem 12. Februar 2025 (Ziffer 6.2.6.4 oben), weshalb sich bereits die Zeiträume nicht überschneiden.
- 258 - Insgesamt ergibt sich der folgende Mobilitätsschaden: Anzahl Mobilitäts- Von Bis Wohnort Monate schaden 01.04.1996 30.09.2001 66 AD._____-Strasse, G._____ CHF 360.00 01.10.2001 30.09.2005 48 …-Strasse, Zürich … CHF 510.00 01.10.2005 31.05.2010 56 N._____-Strasse, Zürich … CHF 360.00 Gesamtschaden CHF 68'393.00 Schadenersatz (90 %) CHF 61'554 Aufgelaufener Zins bis RT CHF 47'771
12. Genugtuung Gemäss Art. 62 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 47 OR kann das Gericht bei Körperverlet- zung unter Würdigung der besonderen Umstände der verletzten Person eine an- gemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Bemessungskriterien der Genugtuung sind die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 412 E. 2a S. 417; dem folgend BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119; BGer 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008, nicht in BGE 134 III 97 publ. E. 3.2; BGE 141 III 97 E. 11.2 S. 98), ein allfälliges Selbstver- schulden des Geschädigten (BGE 124 III 182 E. 4d S. 186-187; dem folgend BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119; BGer 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008, nicht in BGE 134 III 97 publ. E. 3.2; BGE 141 III 97 E. 11.2 S. 98) sowie die Aussicht auf Linde- rung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 118 II 410 E. 2a S. 413; dem folgend BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119; zum Ganzen: KLAUS HÜT- TE/HARDY LANDOLT, Genugtuungsrecht, Band 2, Zürich/St. Gallen 2013, N 361). Die Höhe der Genugtuung lässt sich naturgemäss nicht errechnen (BGE 130 III 699 E. 5.1 S. 704-705; BGer 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008, nicht in BGE 134 III 97 publ. E. 3.2), muss jedoch angemessen sein (BGE 130 III 699 E. 5.1 S. 704- 705; dem folgend BGE 141 III 97 E. 11.2 S. 98). Ihre Festsetzung beruht auf ge- richtlichem Ermessen nach Art. 4 ZGB (BGE 125 III 412 E. 2a S. 417-418; BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; BGE 141 III 97 E. 11.2 S. 98). Die Bemessung der Ge-
- 259 - nugtuung darf deshalb nicht schematisch erfolgen, sondern muss dem Einzelfall angepasst sein (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; vgl. auch BGer 6S.232/2003 vom
17. Mai 2004 E. 2.1 = Pra 93 [2004] Nr. 144). Hinsichtlich der subjektiven Emp- findlichkeit wird dagegen auf eine vermutete durchschnittliche Empfindsamkeit abzustellen sein, wenn nicht in erheblichem Mass vom Durchschnitt abweichende Umstände bewiesen sind (BGer 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1 = Pra 93 [2004] Nr. 144). Gleichzeitig hat die Genugtuung in einem ausgewogenen Ver- hältnis zu den Genugtuungsbeträgen, die in vergleichbaren Fällen zugesprochen werden, zu stehen (BGE 134 III 97 S. 4.2 S. 99-100). 12.1. Die Klägerin beantragt eine jährliche Genugtuungsrente nach richterlichem Ermessen von mehr als CHF 16.00/Tag (act. 1 Ziff. 38 S. 48). Sie ersucht das Ge- richt, sich über eine Änderung der ihres Erachtens restriktiven Genugtuungspraxis Gedanken zu machen (act. 1 Ziff. 38 S. 47-48). In rechtlicher Hinsicht verweist sie auf BGE 125 III 312 E. 6c; der Geschädigte habe das Wahlrecht, seinen materiel- len Schaden in Form von Kapital oder Rente zu verlangen (act. 1 Ziff. 39 S. 48). Die Beklagte hält ausgehend von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtspre- chung eine Genugtuung von CHF 140'000.00 für angemessen, von welchem Be- trag die Integritätsentschädigung in der Höhe von CHF 87'480.00 abzuziehen sei, so dass ein Betrag von CHF 52'520.00 verbleibe (act. 9 Ziff. 40 S. 49). Die Kläge- rin erkläre nicht wirklich, weshalb die Gerichtspraxis hinsichtlich der Genugtu- ungshöhe zu ändern sei, weshalb von einer Praxisänderung abzusehen sei (act. 9 Ziff. 38 S. 48-49). In rechtlicher Hinsicht verweist sie auf BGE 134 III 97 (act. 9 Ziff. 38-40 S. 47-49); eine Genugtuungsrente müsse auf jeden Fall in einem aus- gewogenen Verhältnis zu den Genugtuungsbeträgen in Kapitalform stehen, die in vergleichbaren Fällen zugesprochen würden (act. 9 Ziff. 40 S. 49). Die (neuere) Rechtsprechung lässt die Zusprechung einer Genugtuung in Renten- form zu, jedoch muss diese in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Genugtu- ungsbeträgen in Kapitalform stehen, die in vergleichbaren Fällen zugesprochen werden (BGE 134 III 97 E. 4.2 S. 99-100). Dies führt in einigen Fällen zum Vor- wurf gegenüber den Geschädigten, es gehe ihnen mit der Beantragung einer Ge- nugtuungsrente in erster Linie darum, insgesamt eine höhere als die angemesse-
- 260 - ne Genugtuungssumme zu erwirken (BGE 134 III 97 E. 4.3 S. 100-101; BGer 4A_157/2009 vom 22. Juni 2009 E. 5). Mit analogen Argumenten unter umge- kehrten Vorzeichen liesse sich jedoch gegen die Praxis des Vergleichs von Kapi- talbeträgen einwenden, damit würde der Zusprechung einer unangemessen nied- rigen Genugtuung Vorschub geleistet. Dem Geschädigten erscheint ein sechsstel- liges Genugtuungskapital regelmässig höher als ein zweistelliger Genugtuungs- Tagessatz (vgl. BGer 4A_157/2009 vom 22. Juni 2009 E. 3). Wenn die Recht- sprechung darauf hinweist, dass der zugesprochene Betrag dem Geschädigten nicht als lächerlich erscheinen dürfe (BGE 125 III 269 E. 2a S. 273 = Pra 88 [1999] Nr. 175), kann damit jedoch nicht gemeint sein, durch Zusprechung eines Genugtuungskapitals lediglich den Eindruck eines namhaften Betrags zu erwe- cken. Als einzig gangbarer Weg erweist sich deshalb, sowohl eine Tagessatz- als auch eine Kapitalbetrachtung durchzuführen. 12.2. In methodischer Hinsicht erfolgt die Bemessung der Genugtuung in der Regel nach der sog. Präjudizienvergleichsmethode (HÜTTE/ LANDOLT, a.a.O., N 365; vgl. etwa BGer 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1 = Pra 93 [2004] Nr. 144; BGer 4A_113/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3). Als neuerer Ansatz findet sich die sog. Zwei-Phasen-Methode. Dabei werden in einem ersten Schritt eine Basisgenugtuung nach objektiven Ansätzen festgesetzt und in einem zweiten Schritt individuelle Zuschläge in Prozenten der Basisgenugtuung (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., N 370). Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung hat die Bewertung in zwei Phasen unter Heranziehung der Skala über die Integritätseinbusse zur Unfallversicherung zur Bewertung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung zugelassen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120). 12.2.1. Art und Schwere der Verletzung: Die Klägerin hat durch den Unfall vom
22. September 1993 eine Querschnittlähmung erlitten. Die für die Bemessung der Integritätsentschädigung massgebende Skala in Anhang 3 UVV bewertet diese mit 90 % nahe beim Maximum von 100 %. Die Schwere der Verletzung ist somit als hoch einzustufen. Der UVG-Versicherer sprach der Klägerin am 8. Juli 1996 eine Integritätsentschädigung von CHF 87'480.00 zu (act. 1 Ziff. 33 S. 34).
- 261 - 12.2.2. Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Be- troffenen: Eine Rollstuhlabhängigkeit bedeutet eine einschneidende Beeinträchti- gung der Lebensfreude; neben der Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit führt sie zu Schwierigkeiten der Blasen- und Darmentleerung, wiederkehrenden Harn- wegsinfekten, der Dekubitusgefahr sowie eine Beeinträchtigung der Sexualfunkti- on (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, N. 178 zu Art. 47 OR). Die Klägerin ist im Alltag auf rollstuhlgängige Einrichtungen angewiesen. Naturgemäss ist sie in sportlichen Aktivitäten beschränkt. Durch die Einschränkung im Haushalt wird sie auch kaum Gäste bewirten können, was allenfalls eine gewisse Alternative zur Pflege von Kontakten ausser Haus darstellen könnte. Immerhin ist die Klägerin in ihrer geistigen Tätigkeit nicht eingeschränkt; diesbezüglich kann sie mit den Mit- menschen auf Augenhöhe kommunizieren und interagieren. Die erheblichen kör- perlichen Einschränkungen in der Lebensgestaltung rechtfertigen eine deutliche Erhöhung der Basisgenugtuung. Als zweiter Umstand kommt der erhebliche Selbst- oder Fremdpflegeaufwand hinzu, welcher vor allem zu einem erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand führt, der finanziell nicht abgegolten wird, soweit er sich nicht in einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit oder der Haushaltführung niederschlägt. Auch bei der Fremdpfle- ge werden lediglich die Kosten der Fremdpflege, nicht aber die dazu auch seitens des Gepflegten erforderliche Zeit in Rechnung gestellt. Sodann ist zu beachten, dass die Zeit der Ausführung der Pflege weitgehend vorgegeben ist und somit den Tagesablauf bestimmt. Diese zusätzlichen Einschränkungen wirken sich ebenfalls erheblich erhöhend auf die Basisgenugtuung aus. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Einschränkung der Klägerin nach dem heu- tigen Stand der Wissenschaft nach wie vor bleibend ist, sie somit zeitlebens an den Rollstuhl gebunden sein wird. Die Klägerin verunfallte mit 18 Jahren in einem jungen Alter und muss die Folgen entsprechend während langer Zeit tragen. Der Fall ist insofern vergleichbar mit BGE 134 III 97 (Motorradunfall einer 19-jährigen Jugendlichen). Das damals junge Alter führt zu einer deutlichen Erhöhung der Basisgenugtuung.
- 262 - 12.2.3. Grad des Verschuldens des Schädigers: Diesbezüglich ist davon auszu- gehen, dass der Unfall vom 22. September 1993 weder auf Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit des Lenkers, sondern auf eine kurze Unaufmerksamkeit zurückzu- führen ist. 12.2.4. Selbstverschulden der Geschädigten: Die durch Vergleich anerkannte Mit- verschuldensquote der Klägerin ist wie beim Schadenersatz bei 10 % anzusetzen (BREHM, in: Berner Kommentar, a.a.O., N. 78 zu Art. 47 OR; s. Ziffer 4 oben). 12.2.5. Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbe- trags: Eine Wiedergutmachungsfunktion kommt der Genugtuung im vorliegenden Fall nicht zu. Die Aussicht auf Linderung des Schmerzes erweist sich deshalb nicht als bemessungsrelevant. 12.2.6. Auszugehen ist von der zugesprochenen Integritätsentschädigung von CHF 87'480.00 als Basisgenugtuung. Die genannten Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit der Klägerin rechtfertigen eine Verdreifachung der Basisgenugtuung. Somit ist von einer Gesamtgenugtuung von CHF 262'440.00 auszugehen, welche auf CHF 265'000.00 aufzurunden ist. 12.3. Nachdem die Genugtuung in einem angemessenen Verhältnis zu bisheri- gen Genugtuungsbeträgen stehen muss, ist weiter ein Vergleich mit den in bishe- rigen vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträgen anzustellen. Dabei hat der jeweilige Unfallzeitpunkt insofern in die Betrachtung einzufliessen, als die Genug- tuung nicht durch die Teuerung entwertet werden darf. Da die Genugtuung ab dem Unfallzeitpunkt zu verzinsen ist, kommt dem Urteilszeitpunkt keine Bedeu- tung als Zeitfaktor zu. Bis zum Urteilszeitpunkt zu berücksichtigen sind jedoch Entwicklungen in der Praxis der Genugtuungsbemessung (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., N 340). 12.3.1. In BGE 134 III 97 = HÜTTE/LANDOLT Urteil-Nr. 562 erlitt die Geschädigte im Alter von 19 Jahren am 3. Juni 1990 als Motorradfahrerin einen schweren Ver- kehrsunfall, welcher zu schweren Kopf- und Hirnverletzungen mit bleibenden Schäden führte; die Vorinstanz sprach ihr dafür eine Genugtuung von
- 263 - CHF 140'000.00 zu, wobei die Geschädigte eine deutlich höhere Genugtuungs- summe in Rentenform beantragte. Der zugesprochene Betrag von CHF 140'000.00 berücksichtigte auch die sozialversicherungsrechtliche Integri- tätsentschädigung von CHF 81'600.00 aus dem Unfallereignis am 3. Juni 1990, die abgezogen wird; zusätzlich wurden Zinsen von 5 % seit dem Unfallereignis geleistet, weshalb sich der insgesamt ausbezahlte Betrag auf CHF 231'600.00 belief (BGer 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008, BGE 134 III 97 Sachverhalt B so- wie nicht in BGE 134 III 97 publ. E. 3.1; unklar HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., N 347 und Urteil-Nr. 562, welche von einer Gesamtgenugtuung von CHF 221'600.00 inkl. In- tegritätsentschädigung ausgehen). Insofern kann der Beklagten grundsätzlich ge- folgt werden, wenn sie von einer Genugtuung von CHF 140'000.00 die Integri- tätsentschädigung abzieht (act. 9 Ziff. 40 S. 49). Nachdem sich der vorliegende Unfall am 22. September 1993 ereignete, ist jedoch die zwischen Juni 1990 und September 1993 eingetretene Teuerung zu berücksichtigen. Der damals aktuelle Landesindex für Konsumentenpreise Basis Dezember 1982 stieg von 120.9 Punkten im Juni 1990 auf 138.9 Punkte im September 1993. Teuerungsbe- reinigt ist deshalb von einer Genugtuung von CHF 160'843.67 auszugehen. In BGer 4C.103/2002 vom 16. Juli 2002 = HÜTTE/LANDOLT Urteil-Nr. 65 erlitt der Geschädigte im Alter von 29 Jahren am 20. Oktober 1993 einen Arbeitsunfall, welcher zu einer senso-motorischen posttraumatischen Querschnittlähmung mit Schwierigkeiten der Blasen- und Darmentleerung, wiederkehrenden Harnwegin- fekten und Dekubitus und gestörter Sexualfunktion führte; die Vorinstanz sprach ihm dafür eine Genugtuung von CHF 120'000.00 zu, was der vom Geschädigten beantragten Genugtuungssumme entsprach. In BGE 123 III 306 = Pra 86 (1997) Nr. 170 = HÜTTE/LANDOLT Urteil-Nr. 69 erlitt der Geschädigte im Alter von 17 Jahren am 8. August 1985 einen Badeunfall, welcher zu einer bleibenden teilweisen Tetraplegie führte; die Vorinstanz sprach ihm dafür eine Genugtuung von CHF 120'000.00 zu, welche wegen Selbstver- schuldens um 20 % zu reduzieren war, was indessen aufgrund der bei der An- rechnung der Integritätsentschädigung zu berücksichtigenden Quotenteilung teil- weise kompensiert wurde (die Vorinstanz ging noch vom Quotenvorrecht des Ge-
- 264 - schädigten aus, was eine vollständige Kompensation des Selbstverschuldens zur Folge gehabt hätte). Im Hinblick auf die bisherige Praxis liegt eine Genugtuungssumme von CHF 265'000.00 um gut die Hälfte über dem in BGE 134 III 97 = HÜTTE/LANDOLT Urteil-Nr. 562 zugesprochenen Betrag, welchen die Beklagte für angemessen hält, wenn die bis zum vorliegend zu beurteilenden Unfallereignis aufgelaufene Teuerung berücksichtigt wird (CHF 265'000.00 zu CHF 160'843.67). Angesichts dessen, dass seit der Beurteilung jenes Falles zehn Jahre vergangen sind, dürfen auch die seitherigen Entwicklungen der Rechtsprechung miteinbezogen werden, ist doch auf die Ansätze am Urteilstag abzustellen. Diesbezüglich besteht eine Tendenz, grössere Beträge zuzusprechen (BGE 125 III 269 E. 2a S. 274 = Pra 88 [1999] Nr. 175). In diesem Sinne erscheint eine Genugtuungssumme von CHF 265'000.00 als massvolle Weiterentwicklung. Von einer Verzehnfachung, wie sie in BGE 134 III 97 zur Debatte stand, ist diese weit entfernt. 12.3.2. Der Kapitalisierungsfaktor für eine 18-jährige Frau (Alter im Zeitpunkt des Unfalls) bei einem Kapitalisierungszinsfuss von 3,5 % beträgt 26.26 (Berech- nungsgrundlagen 2010; STAUFFER/SCHAETZLE/WEBER, a.a.O., Tabelle M1y S. 177). Ein Genugtuungskapital von CHF 265'000.00 entspricht somit einer Ge- nugtuungsrente von CHF 10'091.39 pro Jahr, CHF 840.95 pro Monat oder CHF 27.63 pro Tag (1 Jahr = 365.25 Tage). Zum Vergleich anhand von Tagessätzen wird im Schrifttum auf die Praxis bei Ge- nugtuung für erlittene Haft hingewiesen, welche zwischen CHF 100.00 und CHF 300.00 pro Tag betragen würden (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., N 346). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der vorübergehende Entzug der Bewegungsfrei- heit höher entschädigt werden sollte als die lebenslängliche Beschränkung der Bewegungsfreiheit (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., N 348). Die vorliegend errechnete Tages-Genugtuungsrente nimmt sich dagegen vergleichsweise bescheiden aus. Sie würde lediglich zwischen 9 und 28 % ausmachen. Allerdings erscheint fraglich, ob der Vergleich mit erlittener Untersuchungshaft ge- rechtfertigt ist. Immerhin kann sich eine Person in der Lage der Klägerin im Rah-
- 265 - men ihrer Möglichkeiten in der Wohnung bewegen oder diese verlassen. Neben den physischen Einschränkungen fällt jedoch ins Gewicht, dass bei einer Unter- suchungshaft auch keine freie Kommunikation möglich ist. Zudem hat letztere ei- ne grosse stigmatisierende Wirkung. Die Praxis zur Genugtuung für Haft lässt sich deshalb nicht unbesehen auf die Genugtuung bei Körperverletzung übertra- gen. Eine Genugtuungsrente von CHF 27.63 pro Tag oder CHF 840.95 pro Monat kann jedenfalls nicht als lächerlich kleiner Betrag bezeichnet werden. Gleichzeitig ist sie auch weit entfernt von einer Rente von CHF 100.00, wie sie in BGE 134 III 97 zur Debatte stand. Eine Genugtuungssumme von CHF 265'000.00 erweist sich auch bei einem Tagessatzvergleich als angemessen. 12.4. Die Abgeltungsform der Genugtuung ist unabhängig von der Abgeltungs- bemessung zu bestimmen (BGE 134 III 97 E. 4.2 S. 99-100). Dasselbe Wahlrecht besteht, wie die Klägerin zu Recht bemerkt (act. 1 Ziff. 39 S. 48), auch hinsichtlich des Schadenersatzes; beansprucht die geschädigte Person eine indexierte Ren- te, ist ihr diese im Regelfall nicht zu verweigern (BGE 125 III 312 E. 6c S. 320- 321). Die Klägerin hat die Abgeltung in Form einer Rente für die Genugtuung, nicht jedoch für den Schadenersatz beantragt. Im Gegensatz zum zukünftigen Pflegeschaden (Ziffer 6.5.2.1 oben) erscheint es wenig sinnvoll, die Genugtuung in Rentenform zuzusprechen. In der Stellungnahme zum Beweisergebnis geht die Klägerin denn auch für die Genugtuung von einem Kapitalbetrag von CHF 350'000.00 aus (act. 258 Ziff. 27 S. 16). Die Genugtuung ist deshalb in Form einer Kapitalzahlung abzugelten. 12.5. Die unfallversicherungsrechtliche Integritätsentschädigung ist von Geset- zes wegen kongruent zur zivilrechtlichen Genugtuung (Art. 43 Abs. 2 lit. d aUVG). Die der Klägerin am 8. Juli 1996 zugesprochene Integritätsentschädigung in der Höhe von CHF 87'480.00 (act. 1 Ziff. 33 S. 34) ist deshalb auf den Genugtuungs- anspruch anzurechnen (BGE 123 III 306 E. 9b S. 315-316 = Pra 86 [1997] Nr. 170 = HÜTTE/LANDOLT, Urteil-Nr. 69). Nach der bisherigen Rechtsprechung gilt im Rahmen der Genugtuung das Prinzip der Quotenteilung (BGE 123 III 306 E. 9b S. 315-316 = Pra 86 (1997) Nr. 170 [= HÜTTE/LANDOLT, Urteil-Nr. 69]). Die
- 266 - neuere Rechtsprechung billigt dem Geschädigten bei der Kürzung der Genugtu- ung wegen vorbestehender körperlicher Beeinträchtigungen nunmehr das Quo- tenvorrecht zu, lässt allerdings ausdrücklich offen, ob dies auch bei einer Kürzung wegen Selbstverschuldens gilt (BGer 4A_631/2017 vom 24. April 2018 E. 4.5). Eine unterschiedliche Behandlung von konstitutioneller Prädisposition und Selbst- verschulden erscheint nicht als angebracht. In vielen Fällen treffen nämlich beide Reduktionsgründe aufeinander, was bei unterschiedlichem Schicksal des Quo- tenvorrechts eine Berechnung verunmöglichen würde. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass sich die Parteien vergleichsweise auf eine auf 90 % reduzierte Haftungsquote verständigt haben, welche Einigung in materielle Rechtskraft er- wachsen ist (Ziffer 4 oben). Zwar ist unbestritten, dass die Klägerin beim Unfall vom 22. September 1993 nicht angegurtet war (Ziffer A.b oben), was für eine Re- duktion aufgrund Selbstverschuldens spricht (vgl. act. 9 Ziff. 4 S. 5). Aufgrund der materiellen Rechtskraftwirkung sind die Gründe, welche zur Reduktion der Haf- tungsquote geführt haben, vorliegend jedoch nicht mehr zu prüfen. Auch wenn das Bundesgericht die künftige Behandlung der Fälle von Selbstverschulden offen gelassen hat, betont es die Gemeinsamkeiten zwischen dem Schadenersatz und der Genugtuung(BGer 4A_631/2017 vom 24. April 2018 E. 4.5). Angesichts die- ser Tendenz in der Rechtsprechung erscheint es gerade im vorliegenden Fall nicht angebracht, die Integritätsentschädigung anders anzurechnen als den übri- gen Schaden. Der Klägerin ist das Quotenvorrecht deshalb integral zuzugeste- hen. Ihr ist die volle Differenz zwischen der ungekürzten Genugtuung und der In- tegritätsentschädigung von CHF 177'520.00 zuzusprechen. Diese ist seit dem Un- falltag (22. September 1993) mit 5 % zu verzinsen (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., N 352 m.Nw.). Der aufgelaufene Zins bis zum RT beträgt CHF 202'343. 12.6. Die zuzusprechende Genugtuung beträgt CHF 177'520.00 (zuzüglich Zins).
13. Vorprozessuale Anwaltskosten Vorprozessuale Anwaltskosten sind als haftpflichtrechtlicher Schadenersatz nur ersatzfähig, wenn sie nicht von der Parteientschädigung nach kantonalem Verfah- rensrecht gedeckt sind (BGE 117 II 101 E. 5 S. 106-107 = Pra 80 [1991] Nr. 163;
- 267 - dem folgend BGE 117 II 394 E. 3a S. 395-396; BGE 126 III 388 E. 10b S. 392; BGE 131 II 121 E. 2.1 S. 125) und der Beizug eines Anwalts notwendig und an- gemessen war (BGE 97 II 259 E. III.5b S. 267-268; BGE 126 III 388 E. 10b S. 392). Gemäss § 68 Abs. 1 Satz 1 aZPO/ZH hat jede Partei in der Regel die Gegenpartei im gleichen Verhältnis für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe, einschliesslich Weisungskosten, zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt wer- den. Nach zürcherischem Verfahrensrecht werden vorprozessuale Anwaltskosten deshalb bei der Bemessung der Prozessentschädigung nach Massgabe des beidseitigen Unterliegens und Obsiegens berücksichtigt (HGer ZH ZR 107 [2008] Nr. 14 E. 15e S. 47; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 8 zu § 68 aZPO/ZH, N. 2a zu § 69 aZPO/ZH). Die Partei, welche Schadenersatz für vorprozessuale Anwaltskosten verlangt, hat diese so zu substantiieren, dass sie von der Gegen- partei geprüft sowie gegebenenfalls substantiiert bestritten und vom Gericht beur- teilt werden können (BGer 4D_24/2016 vom 28. Juli 2016 E. 4.6.3; BGer 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2).
E. 13 Juni 2008 nicht in BGE 134 III 489 publ. E. 3.1). Nach der in der neueren Rechtsprechung getroffenen Differenzierung ist zwischen durch Veränderung persönlicher Eigenschaften wie das Alter begründeter individueller und durch Veränderung des allgemeinen Lohnniveaus begründeter allgemeiner Reallohner- höhung zu unterscheiden (BGer 4A_260/2014 vom 8. September 2014 E. 6; MATTHIAS MAURER, Die Bestimmung der Einkommensentwicklung in der Berech-
- 94 - nung des Personenschadens, in: Pierre Tercier (Hrsg.), Kapitalisierung – Neue Wege, 1998, 283--320, S. 292; STEPHAN WEBER/ROLAND VOß, Neue Zahlen und Hilfsmittel für die Schadenberechung, in: Stephan Weber (Hrsg.), Personen- Schaden-Forum 2018, 231-294, S. 234). Nachdem die Rechtsprechung beim Haushaltschaden eine künftige allgemeine Reallohnsteigerung im Rahmen der Entwicklung des Lohnniveaus von Ersatzkräften berücksichtigt (BGE 132 III 321 E. 3.7.2.2 S. 339-340), ist es konsequent, dies auch beim Erwerbsausfall zu tun. Die konkreten Umstände des Einzelfalls kommen nur bei der individuellen Real- lohnerhöhung zum Tragen. Der Klägerin ist deshalb auf dem künftigen Einkom- men eine allgemeine Reallohnsteigerung von 1 % zu gewähren. Fraglich ist die Berücksichtigung der individuellen Lohnentwicklung. Diese bildet die alters- und karrieremässige Lohnentwicklung ab (WEBER/VOß, a.a.O., S. 234). Die bisherige Einkommensentwicklung zeigt folgendes Bild: An der Doktoranden- stelle der Universität Zürich betrug das Bruttojahreseinkommen der Klägerin im Jahre 2005 CHF 41'242.00 (act. 4/18/3-6), im Jahre 2006 CHF 42'261.00 (act. 4/21/1) – +2,47 %, im Jahre 2007 CHF 42'472.00 (act. 4/22/1; act. 1 Ziff. 29 S. 31) – +0,50 %. Für das Jahr 2008 behauptet die Klägerin einen Bruttomonats- lohn von CHF 3'700.00, entsprechend einem Bruttojahreseinkommen von CHF 48'100.00 (act. 27 Ziff. 34 S. 39), doch ist gemäss Lohnausweis 2008 ledig- lich von CHF 44'491.00 auszugehen (act. 66/1). Für das Jahr 2009 behauptet die Klägerin einen Bruttomonatslohn von CHF 3'800.00, entsprechend einem Brutto- jahreseinkommen von CHF 49'400.00 (act. 27 Ziff. 34 S. 39). Da sie in dieser Funktion lediglich bis Ende September 2009 arbeitete (act. 66/3), lässt sich dem Lohnausweis 2009 das zugrunde liegende Bruttojahreseinkommen nicht entneh- men. An der Stelle beim Unispital F._____ betrug der Bruttojahreslohn bei einem Pensum von 30 % CHF 29'520.00 (act. 27 Ziff. 28 S. 32, Ziff. 34 S. 39 [dort: CHF 29'510.00]; vgl. auch act. 66/4 [zur Zeit der Replik vom 24. September 2009 noch nicht vorhanden; act. 119/4]), was hochgerechnet auf ein Pensum von 50 % CHF 49'200.00 entspricht. Ab 1. Januar 2010 bezog die Klägerin für ein Pensum von 50 % einen Bruttojahreslohn von CHF 45'415.20 (act. 48 S. 12; act. 50 Ziff. 3.2 S. 8) – -7,69 %. Aus dem bisherigen Werdegang lässt sich kein eindeuti- ger Schluss ziehen, ob die Klägerin regelmässig in den Genuss von Lohnerhö-
- 95 - hungen komme oder nicht. Dies gilt auch für den Validenfall, da auch für diesen von einem Werdegang als Psychologin auszugehen ist. Der Nachweis der individuellen Lohnerhöhung ist allerdings kaum zu führen, wes- halb an die Substantiierung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden können (WEBER/VOß, a.a.O., S. 233-234). Die bisherige Lohnentwicklung der Klä- gerin ist wenig aussagekräftig, einerseits weil es sich bei den von ihr bisher be- setzten Funktionen grösstenteils um Ausbildungs- bzw. Qualifikationsstellen ge- handelt hat, andererseits weil der zur Verfügung stehende Beobachtungszeitraum sehr begrenzt ist. Für die längerfristige Lohnentwicklung liessen sich selbst bei ei- ner eindeutigen Tendenz kaum belastbare Aussagen herleiten. Da dem von der Klägerin aufgestellten Szenario einer Ärztekarriere nicht zu folgen ist (Ziffer 7.1.3 oben), lassen sich die von ihr in diesem Zusammenhang aufgestellten Zahlen nicht direkt heranziehen. Diesen lässt sich jedoch die Behauptung entnehmen, dass die Klägerin in der ersten Hälfte des Erwerbslebens substantielle Steigerun- gen des Erwerbseinkommens erzielt hätte, einerseits indem sie in eine höhere Funktionsstufe (von der Assistenz- zur Oberärztin) gewechselt hätte, andererseits durch Wechsel in die private Erwerbstätigkeit (Tätigkeit in einer Arztpraxis). Eine solche Entwicklung steht im Einklang mit den statistischen Zahlen. Gestützt auf die AHV-Statistik ergeben sich im Mittel individuelle Steigerungen von 2.91 % im Alter zwischen 25-29), von 1.80 % im Alter zwischen 30 und 34, von 1.10 % im Al- ter zwischen 35 und 39, von 0.58 % im Alter zwischen 40 und 44, von 0.27 % im Alter zwischen 45 und 49; ab Alter 50 kann mit keiner Steigerung mehr gerechnet werden (WEBER/VOß, a.a.O., S. 253; vgl. auch schon SCHAETZLE/WEBER, a.a.O., N 4.35). Die individuelle Steigerung beruht im Gegensatz zur allgemeinen Lohn- entwicklung auf einer Längsschnittbetrachtung (WEBER/VOß, a.a.O., S. 254). In der allgemeinen Lohnentwicklung ist sie nicht berücksichtigt (SCHAETZLE/WEBER, a.a.O., N 4.34). Gestützt auf diese Erfahrungswerte rechtfertigt sich die (konser- vative) Annahme einer individuellen Reallohnsteigerung der Klägerin von 1 % bis zum Alter 50. Die allgemeine und die individuelle Lohnsteigerung sind zu addieren (WEBER/VOß, a.a.O., S. 250, 253). Bis zum tt. Februar 2025, wenn die Klägerin 50 Jahre alt
- 96 - wird, ist von einer jährlichen Reallohnsteigerung von 2 % (Kumulation von allge- meiner und individueller Reallohnsteigerung), danach von einer solchen von 1 % (ausschliesslich allgemeine Reallohnsteigerung) auszugehen. Dies gilt sowohl für das künftige Validen- als auch für das künftige Invalideneinkommen. Als Stichtag ist für das Validen- und das Invalideneinkommen derselbe Tag zu wählen (entge- gen act. 50 Ziff. 3.1 S. 7, wo die Klägerin zwischen 2011 und 2016 lediglich das Valideneinkommen dynamisiert hat). Da die Klägerin im Jahre 2010 zum letzten Mal in der Schweiz gearbeitet hat, ist das schweizerische Einkommen ab diesem Jahr zu dynamisieren, damit sich die lange Verfahrensdauer nicht auf das Ergebnis auswirkt. So stellte denn die Kläge- rin auch letztmals in der Eingabe vom 15. November 2010 Behauptungen zum Erwerbseinkommen in der Schweiz auf. 7.2. Invalideneinkommen 7.2.1. Vergangenes Invalideneinkommen bis zum 31. Dezember 2009 Nach dem Abschluss des Psychologiestudiums erhielt die Klägerin im Paraplegi- kerzentrum der Universitätsklinik F._____ ab 1. Dezember 2004 [bzw. teilweise noch im November 2004; act. 1 Ziff. 29 S. 30; act. 4/18/1] eine Teilzeitstelle mit einem Pensum von 50 %, wo sie an einer Forschungsarbeit teilnahm (act. 1 Ziff. 21 S. 26). Damit erzielte die Klägerin im Jahre 2004 ein Bruttoeinkommen von CHF 4'393.35 (act. 1 Ziff. 29 S. 30; act. 4/18/1-2). Ab Juli 2005 wurde die Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin mit einem Jah- reslohn von ca. CHF 42'000.00 projektbezogen angestellt (act. 1 Ziff. 21 S. 26). Damit erhielt sie von der Universität Zürich ein Bruttojahreseinkommen von CHF 41'242.00 im Jahre 2005 (act. 4/18/3-6), von CHF 42'261.00 im Jahre 2006 (act. 4/21/1) und von CHF 42'472.00 im Jahre 2007 (act. 4/22/1; act. 1 Ziff. 29 S. 31). Daneben arbeitete die Klägerin vom 1. August 2005 bis 31. Oktober 2008 bei der K._____ AG mit einem Pensum von 20 % zu einem Nettoeinkommen von ca. CHF 1'000.00 (act. 1 Ziff. 22 S. 27). Mit dieser Tätigkeit erzielte sie ein Brutto- jahreseinkommen von CHF 3'666.05 im Jahre 2005 (act. 4/17/1-3; unbestritten
- 97 - geblieben), von CHF 15'125.00 im Jahre 2006 (act. 4/21/2) und von CHF 14'725.00 im Jahre 2007 (act. 4/22/2; act. 1 Ziff. 29 S. 31). Das von der Klä- gerin für das Jahr 2005 genannte Bruttojahreseinkommen beruht auf einem Kal- kulationsirrtum; richtigerweise beträgt dieses nicht CHF 43'923.45, sondern CHF 44'908.05, was zu berichtigen ist. Insgesamt sind ein Bruttojahreseinkom- men von CHF 44'908.05 im Jahre 2005, von CHF 57'386.00 im Jahre 2006 und von CHF 57'197.00 im Jahre 2007 unbestritten (act. 1 Ziff. 29 S. 31; act. 9 Ziff. 22 S. 28-29; act. 27 Ziff. 35 S. 42). Nachdem das Forschungsprojekt abgeschlossen war, arbeitete die Klägerin vom
1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2009 als klinische Psychologin im Unispital F._____ mit einem Pensum von 30 % zu einem Bruttojahreslohn von CHF 29'520.00 (act. 27 Ziff. 28 S. 32, Ziff. 34 S. 39 [dort: CHF 29'510.00]; vgl. auch act. 66/4 [zur Zeit der Replik vom 24. September 2009 noch nicht vorhan- den; act. 119/4]). Die Klägerin behauptet, im Jahre 2008 habe sie ein Bruttoeinkommmen von CHF 48'100.00, im Jahre 2009 auf der bisherigen Stelle mit einem Pensum zu 50 % zwischen 1. Januar und 30. September 2009 ein solches von CHF 37'050.00, auf der neuen Stelle mit einem Pensum zu 30 % zwischen
1. Oktober 2009 und 31. Dezember 2009 ein solches von CHF 7'380.00, insge- samt somit CHF 44'430.00, erzielt (act. 27 Ziff. 34 S. 39). Das Arbeitsverhältnis mit der K._____ AG habe sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, da ihre Kräfte dazu nicht mehr ausgereicht hätten (act. 1 Ziff. 22 S. 27, Ziff. 29 S. 31; act. 27 Ziff. 22 S. 31, Ziff. 34 S. 39). Die Stelle als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Uniklinik F._____ sei bis Ende August 2009 befristet gewesen (act. 1 Ziff. 29 S. 31; act. 27 Ziff. 21.4 S. 22-23). Sie hätte keine Chance, ein höheres Einkommen als jenes ab 1. Januar 2010 als klinische Psychologin zu 50 % zu er- zielen (act. 27 Ziff. 28 S. 32). Wie dargelegt (s. Ziffer 6.2.6 oben) habe die Kläge- rin kürzlich einen Unfall gehabt, der sie mehr als einen Monat arbeitsunfähig ge- macht habe (act. 27 Ziff. 34 S. 39). Aufgrund dieser Wechselwirkungen und ihres Gesundheitszustands [wohl gemeint die Wechselwirkungen zwischen Arbeitspen-
- 98 - sum, äusseren Faktoren und Gesundheitszustand; s. auch act. 35 Ziff. 50 S. 52- 53] sei das Einkommen der Klägerin instabil (act. 27 Ziff. 34 S. 39). Die Klägerin vertritt die Ansicht, diesen Umständen müsse beim zumutbaren und tatsächlich erzielten Einkommen im Sinne der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens Rechnung getragen werden und das jetzt erzielte Invalidenein- kommen könne nur zu 50 % berücksichtigt werden (act. 1 Ziff. 29 S. 31). Die Be- endigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses mit den ohnehin befristeten Arbeits- verträgen und das Angebot einer Arbeitsstelle von 30 % würden mit aller Deut- lichkeit zeigen, dass man bei der Klägerin mit der Erschwerung des wirtschaftli- chen Fortkommens rechnen müsse (act. 27 Ziff. 29 S. 33). Es könne nicht sche- matisch angenommen werden, dass die Klägerin die Hälfte ihres mutmasslichen Einkommens auch im Invalidenzustand verdienen würde, sei doch das Einkom- men der Klägerin schwankend und von vielen Faktoren abhängig, welche sie nicht steuern könne (act. 27 Ziff. 34 S. 39). Unter Hinweis auf BGer 6P.58/2003, 6S.159/2003, 6S.160/2003 vom 3. August 2005 (Pra 94 [2005] Nr. 29) erwägt die Klägerin sogar, ihr Einkommen könne den haftpflichtrechtlichen Ansprüchen nicht angerechnet werden, da ihre Einkommensverhältnisse sehr instabil seien (act. 27 Ziff. 34 S. 39). Wenn man der Klägerin dennoch ein Einkommen anrechnen las- sen wolle, so müsse zumindest berücksichtigt werden, dass ein klassischer Fall der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens vorliege, weil die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt benachteiligt sei und diesem Umstand bei der Schätzung des mutmasslichen Einkommens Rechnung getragen werden müsse (act. 27 Ziff. 34 S. 39). Der Selbstpflegeaufwand der Klägerin und ihr Einkommen stünden in einem derart engen Zusammenhang, dass es sinnvoll erscheine, das Erwerbseinkommen mit dem Pflegeaufwand zu verrechnen, d.h. der Klägerin den Selbstpflegeaufwand nicht zu entschädigen, jedoch das durch diesen Aufwand ermöglichte Invalideneinkommen den haftpflichtrechtlichen Ansprüchen nicht an- zurechnen (act. 27 Ziff. 36 S. 40). Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei bereits seit Jahren insgesamt zu 100 % erwerbstätig und erziele ein Jahreseinkommen von ca. CHF 100'000.00 (act. 35 Ziff. 43 S. 40-41). Gemäss Lohnabrechnung der Uniklinik F._____ vom
- 99 -
22. Oktober 2008 (act. 28/4/1) sei die Klägerin nebst dem Monatslohn als Doktor- andin im Rahmen eines 50 %-Pensums noch zusätzlich im Stundenlohn für die Uniklinik F._____ tätig; der Lohn für den Monat Oktober 2008 habe sich auf brutto CHF 1'517.75 (für 29.5 Arbeitsstunden zu CHF 41.10 Stundenlohn) belaufen; auf ein Jahr hochgerechnet ergebe dies zusätzlich zum Jahreslohn als Mitarbeiterin der Universität Zürich, Doktorandin, von mindestens CHF 48'100.00 (13 * CHF 3'700.00, Einkommen 2008) ein Zusatzeinkommen von CHF 18'213.00 und somit ein Jahreseinkommen 2008 allein von der Universität Zürich und der Unikli- nik F._____ von total CHF 66'313.00 (act. 35 Ziff. 43 S. 40, Ziff. 50 S. 50-51). Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin ihre Stelle bei der K._____ AG der Un- fallfolgen wegen gekündigt habe (act. 9 Ziff. 22 S. 29, Ziff. 29 S. 32; act. 35 Ziff. 43 S. 41); der Umstand, dass sie beide Tätigkeiten während drei Jahren durchgehend habe verrichten können, beweise, dass ihr dieses Arbeitspensum zuzumuten sei (act. 9 Ziff. 22 S. 29, Ziff. 29 S. 32). Die Klägerin habe seit dem Jahre 2005 ein Arbeitspensum von rund 70 % bewältigt (act. 9 Ziff. 28 S. 32). Wie sich aus den Lohnabrechnungen Mai bis Juli 2005 bzw. Oktober 2008 bis März 2009 ergebe, sei die Klägerin zusätzlich zu ihrer Erwerbstätigkeit mit ihrer Doktor- arbeit beschäftigt; die Klägerin sei nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen ihrer Doktorarbeit nur in einem reduzierten Arbeitspensum tätig (act. 9 Ziff. 22 S. 28-29; act. 35 Ziff. 43 S. 40). Weiter bestreitet die Klägerin, dass der Fortbestand der Stelle als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Uniklinik F._____ von entsprechenden Forschungsprojekten abhängig sei und die konkrete Gefahr bestehe, dass zukünftig keine Forschungsprojekte mehr durchgeführt würden (act. 9 Ziff. 29 S. 32). Die Beklagte bestreitet sodann, dass die Klägerin ihre bisherige Stelle per August 2009 verloren habe; die Reduktion des Beschäftigungsgrads habe nichts mit den Folgen des Unfalls 1993 zu tun (act. 35 Ziff. 30 S. 26). Wäre das Einkommen in den Jahre 2008 und 2009 tatsächlich aufgrund einer Verschlechterung des Ge- sundheitszustands tiefer gewesen als in den Vorjahren, hätte die Klägerin ent- sprechende Revisionsverfahren bei der UVG-Versicherung und der IV-Stelle ein- leiten müssen, was sie offenbar nicht gemacht habe (act. 35 Ziff. 50 S. 51).
- 100 - Die Beklagte bestreitet schliesslich, dass die Klägerin der Folgen des Unfalls vom
22. September 1993 wegen nicht in der Lage sein solle, eine stabile Arbeitsleis- tung und damit ein stabiles Einkommen zu erzielen (act. 35 Ziff. 50 S. 52-53). Die behauptete, angeblich engste Verknüpfung zwischen Selbstpflegeaufwand und Einkommen werde bestritten, da der Selbstpflegeaufwand jedenfalls mehrheitlich die Grundbedürfnisse der Klägerin betreffe und nicht auf die Erhaltung ihrer Ar- beitsfähigkeit im Erwerb und im Haushalt gerichtet sei (act. 35 Ziff. 50 S. 54). Die Beklagte vertritt die Ansicht, es gebe weder Anlass noch Berechtigung, bei der Schadensberechnung das tatsächlich und mittlerweile während Jahren erziel- te Einkommen nicht voll zu berücksichtigen (act. 9 Ziff. 29 S. 33). Es fehle die rechtliche Grundlage für die von der Klägerin vorgeschlagene "Verrechnung des Pflegeaufwand mit dem Erwerbseinkommen" (act. 35 Ziff. 50 S. 54). In keinem der von der Klägerin eingereichten 32 Arztberichte (act. 4/5/1-28, 4/6-8, 4/10) würden die Ärzte Stellung zur Frage der Arbeitsfähigkeit nehmen oder eine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit attestieren, womit es die Klägerin versäumt habe, gehörig zu behaupten und zu dokumentieren, dass (und gegebenenfalls in wel- chem Ausmass) sie aus ärztlicher Sicht der Folgen des Unfalls vom
22. September 1993 wegen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei (act. 35 Ziff. 50 S. 54-35). 7.2.1.1. Die Behauptung der Klägerin, dass sie das Arbeitsverhältnis mit der K._____ AG aufgelöst habe, weil sie festgestellt habe, dass ihre Kräfte dazu nicht mehr ausreichen würden, sie die Stelle also gesundheitsbedingt aufgegeben habe (Beweissatz I.2.2), wurde nach der Beweisantretungsschrift der Klägerin vom
E. 13.1 In der Klagebegründung beziffert die Klägerin ihre vorprozessualen An- waltskosten auf 251 Stunden (act. 1 Ziff. 41 S. 49, 50) zu einem Honoraransatz von CHF 480.00 zuzüglich Mehrwertsteuer und 3 % Kleinspesenpauschale (act. 1 Ziff. 41 S. 51). Dies entspreche den Bemühungen des Rechtsvertreters der Kläge- rin von der Übernahme des Mandats bis zum Abbruch der Vergleichsverhandlun- gen am 26. April 2007 (act. 1 Ziff. 41 S. 50). Bei Klageeinleitung habe das Man- datsverhältnis bereits 14 ½ Jahre gedauert, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich der Rechtsvertreter während all diesen Jahren nur auf die Klageschrift vorbereitet habe (act. 1 Ziff. 41 S. 49, 50). Zusammen mit der Fristansetzung zur Einreichung der Replik wurde der Klägerin mit Verfügung vom 29. Juni 2009 zu den vorprozessualen Anwaltskosten der Substantiierungshinweis gegeben, den Teil, der noch als vorprozessuale Rechts- verfolgungskosten von der Prozessentschädigung erfasst werde, zu trennen vom haftpflichtrechtlichen Teil, der nicht mehr (retrospektiv betrachtet) der Vorberei- tung oder auch der versuchten Verhinderung des Prozesses gedient habe. Die entsprechende Begründung der Zuordnung sei nachzuliefern. Die eingereichte
- 268 - elektronische Leistungserfassung genüge für die geforderte Abgrenzung nicht. Die Vereinbarung eines bestimmten Stundenansatzes (CHF 480.00) sei zu kon- kretisieren (wann wie was vereinbart). "Ende Vergleichsverhandlung", also das Scheitern der aussergerichtlichen Gespräche, erscheine nicht als tauglicher Tren- nungsstrich (Prot. S. 7-8). In der Replik führt die Klägerin aus, es sei keine Honorarvereinbarung getroffen worden. Der Rechtsvertreter habe die Mutter der Klägerin und die Klägerin später persönlich verschiedentlich auf den geltenden Tarif des Zürcher Anwaltsverban- des aufmerksam gemacht und gesagt, sie müssten mit einem Honoraransatz von CHF 450.00 bis CHF 500.00 rechnen. Der Stundenansatz sei gemessen am Streitwert angemessen. Bezüglich der Unterscheidung zwischen den Bemühun- gen gegenüber den Versicherungen und der Haftpflichtversicherung sei darauf hinzuweisen, dass das Mandat gesamthaft geführt werde und eine Unterschei- dung weder sachlich noch inhaltlich möglich sei. Die Leistungen der Sozialversi- cherer würden an die haftpflichtversicherungsrechtlichen Ansprüche voll ange- rechnet. Daher sei der Gesamtschaden als solcher im Auge zu behalten. Durch die künstliche Aufteilung zwischen Sozialversicherungsbemühungen und Haft- pflichtversicherungsbemühungen werde eine Unterscheidung herbei geführt, ob- wohl ja der Anwalt für den Gesamtschaden der Klientin verantwortlich sei (act. 27 Ziff. 41 S. 51). Das Datum des Scheiterns der Vergleichsverhandlungen sei die einzige feststellbare zeitliche Grenze (act. 27 Ziff. 41 S. 52). Dieses sei entgegen der Klagebegründung nicht der 26. April 2007, sondern der 21. September 2007 (act. 27 Ziff. 41 S. 52).
E. 13.2 In der Klageantwort vertritt die Beklagte die Ansicht, der vom klägerischen Rechtsvertreter geltend gemachte zeitliche Aufwand im Rahmen der Erfüllung seines Auftrags sei bei der Bemessung der Prozessentschädigung nach Massga- be des beidseitigen Unterliegens bzw. Obsiegens zu berücksichtigen (act. 9 Ziff. 41 S. 50). Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin mit ihrem Anwalt anläss- lich der Besprechung vom 27. Januar 1994 bzw. vom 2. Februar 1994 einen Stundenansatz von CHF 480.00 vereinbart habe (act. 9 Ziff. 41 S. 50-51). Selbst wenn die Klägerin einen derart hohen Stundenansatz mit ihrem Anwalt vereinbart
- 269 - gehabt hätte, sei ein solcher haftpflichtrechtlich nicht geschuldet, weil er übersetzt wäre (act. 9 Ziff. 41 S. 50-51). In den Sozialversicherungsverfahren habe ein Grossteil der anwaltlichen Bemühungen sodann in der Entgegennahme von Tag- geldabrechnungen bestanden, wofür ein Ansatz von maximal CHF 250.00 ge- rechtfertigt erscheine. Aus haftpflichtrechtlicher Sicht frage es sich zudem, ob [die Beklagte für] die Abgeltung dieser Bemühungen überhaupt ersatzpflichtig sei (act. 9 Ziff. 41 S. 51). Da die Haftungsquote nur 90 % betrage, seien die ausge- wiesenen Anwaltskosten um 10 % zu kürzen. Überdies sei daran zu erinnern, dass die Beklagte der Klägerin am 6. Mai 1996 die Summe von CHF 30'000.00 akonto Anwaltshonorar überwiesen habe (act. 9 Ziff. 35.1 S. 35-36, Ziff. 41 S. 51). In der Duplik bestreitet die Beklagte einen Honoraransatz von CHF 480.00 in der damaligen Gebührenordnung des Vereins Zürcherischer Rechtsanwälte; der or- dentliche Stundenansatz habe gemäss Art. 3 lit. a der Gebührenordnung 1989 bei einem Interessenwert von CHF 1 Mio. bis 4 Mio. CHF 200 bis 400 und bei einem Interessenwert über CHF 4 Mio. CHF 225 bis CHF 450 betragen (act. 35 Ziff. 57 S. 69).
E. 13.3 Gemäss § 54 Abs. 1 Satz 1 aZPO/ZH ist es Sache der Parteien, dem Ge- richt die Tatsachen des Rechtsstreits darzulegen. Die Klägerin ist dem Substanti- ierungshinweis in der Replik nicht nachgekommen, sondern hat weitere Gründe angeführt, weshalb sie das Datum des Scheiterns der Vergleichsverhandlung als taugliches zeitliches Abgrenzungskriterium erachtet (act. 27 Ziff. 41 S. 52). Das von der Klägerin angeführte Argument, dass ein Rechtsanwalt bis zur Beendigung des Mandates aus persönlichen Gründen oder wegen Vertrauensverlusts An- spruch auf ein Honorar habe, begründet allfällige Aufwendungen, sagt jedoch über deren Ersatzfähigkeit noch nichts aus. Der Vorrang der Prozessentschädi- gung nach dem kantonalen Prozessrecht kommt in den von der Klägerin genann- ten Fällen nicht zum Tragen, da es gar nicht erst zu einem Prozess kommt und sich folglich auch die Frage einer Prozessentschädigung nicht stellt. Die vom Bundesgericht mehrfach bestätigte Rechtsprechung verlangt die Sub- stantiierung der vorprozessualen Anwaltskosten, so dass der Gegenpartei und dem Gericht deren Beurteilung möglich ist. Dazu hätte die Klägerin die einzelnen
- 270 - Leistungen und aufgewendeten Stunden in den Rechtsschriften von den anderen Bemühungen ausscheiden, beschreiben und insbesondere darlegen müssen, dass und inwiefern diese behaupteten Leistungen für die Prozessvorbereitung notwendig waren. Nachdem die Klägerin dies unterlassen hat, ist eine Beurteilung nicht möglich. Gestützt auf die blosse Annahme zeitlicher Zäsuren kann keine Zu- sprechung von Schadenersatz erfolgen. Die entsprechende Forderung von Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten ist folg- lich abzuweisen.
E. 13.4 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte am 6. Mai 1996 ei- ne Zahlung von CHF 30'000.00 akonto Anwaltshonorar leistete (act. 9 Ziff. 35.1 S. 35-36; act. 27 Ziff. 35 S. 42). Angesichts des Umstands, dass diese Zahlung mehr als zehn Jahre vor Klageeinleitung erfolgte, ist immerhin zu sagen, dass die Zahlung der Beklagten in der Höhe von CHF 30'000.00 am 6. Mai 1996 akonto Anwaltshonorar zu diesem Zeitpunkt wohl nicht als für vorprozessuale Rechtsver- folgungskosten gedacht angesehen werden kann und deshalb von einer allfällig zu zahlenden Parteientschädigung nicht abzuziehen ist.
14. Akontozahlungen Gemäss Darstellung der Klägerin hat die Beklagte zwischen dem 14. März 1994 und dem 27. Oktober 2005 zehn Zahlungen von insgesamt CHF 192'034.00 ge- leistet; für die Einzelheiten wird auf die Aufstellung in der Klageschrift verwiesen (act. 1 Ziff. 35 S. 36). Grundsätzlich anerkennt die Beklagte die Aufstellung der Klägerin (act. 9 Ziff. 35.1 S. 35). In der Duplik behauptet die Beklagte eine weitere Zahlung von CHF 100'000.00 (act. 35 S. 2), welche unbestritten geblieben ist. Mutmasslich handelt es sich um die von der Beklagten im Schreiben vom 2. Juli 2009 (act. 19/2) angekündigte Zahlung. Da die Beklagte für den Zeitpunkt der Zahlung kein Datum nennt, ist hierfür das Datum der Duplik (8. Januar 2010) ein- zusetzen. Die Beklagte behauptet, sie habe neben den in der Aufstellung der Klägerin auf- geführten Zahlungen am 22. Juli 1997 eine weitere Zahlung von CHF 7'125.00
- 271 - akonto Gesamtschaden geleistet (act. 9 Ziff. 35.1 S. 35). Die Klägerin macht gel- tend, diese Zahlung sei für einen speziellen Rollstuhl geleistet worden und sei deshalb dem Gesamtschaden nicht anzurechnen (act. 27 Ziff. 35 S. 42). Zur Stüt- zung ihres Standpunkts berufen sich beide Parteien auf das Schreiben der Be- klagten an den Rechtsvertreter der Klägerin vom 22. Juli 1997 (act. 28/8). Gemäss Art. 86 Abs. 1 OR ist der Schuldner berechtigt, bei der Zahlung zu erklä- ren, welche von mehreren Schulden er tilgen will. Mit Schreiben vom 22. Juli 1997 teilte die Beklagte mit, da ihr der UVG-Versicherer seit geraumer Zeit die medizi- nischen Akten nicht zur Verfügung stelle, sei es ihr leider nicht möglich, sich über die Ausgewiesenheit der Anschaffung des LEVO-Aufrichtrollstuhls ein Bild zu ma- chen; sie denke aber dass der Klägerin gedient sein werde, wenn ihr der Betrag von CHF 7'125.00 unpräjudiziell als Akontozahlung unter freier Verrechenbarkeit an den Gesamtschaden überwiesen werde (act. 28/8). Damit hat die Beklagte die Leistung akonto Gesamtschaden erklärt. Die Klägerin hätte die Anschaffung des erwähnten Aufrichtrollstuhls als Schaden geltend machen können. Die Akonto- zahlung von CHF 7'125.00 ist deshalb an den Gesamtschaden anzurechnen. Hinsichtlich der Zahlung akonto Anwaltshonorar (act. 9 Ziff. 35.1 S. 35-36; act. 27 Ziff. 35 S. 42) wird auf Ziffer 13.4 oben verwiesen.
- 272 - Demnach ergeben sich die folgenden Zahlungen akonto Gesamtschaden: Zahlungsdatum Betrag Für 14.03.1994 CHF 5'000.00 Gesamtschaden 07.07.1994 CHF 5'000.00 Gesamtschaden 30.01.1996 CHF 50’000.00 Gesamtschaden 04.03.1996 CHF 10’000.00 Gesamtschaden 22.07.1997 CHF 7’125.00 Gesamtschaden 14.04.1998 CHF 27'034.00 Gesamtschaden 15.03.1999 CHF 15'000.00 Gesamtschaden 22.03.2001 CHF 20'000.00 Gesamtschaden 27.02.2002 CHF 20'000.00 Gesamtschaden 04.09.2003 CHF 20'000.00 Gesamtschaden 27.10.2005 CHF 20'000.00 Gesamtschaden 08.01.2010 CHF 100’000.00 Gesamtschaden Total CHF 299'159.00
- 273 -
15. Gesamtergebnis Die Beklagte hat der Klägerin die folgenden Schadenspositionen zu ersetzen: Schadensposition Rechtsbegehren Entscheid Pflege-Betreuungsschaden (exkl. kapitalisierte Rente für künftigen CHF 45'132 Schaden) CHF 3'573'623 Pflege-Betreuungsschaden (inkl. kapitalisierte Rente für künftigen CHF 958'445 Schaden) Erwerbsausfall CHF 479'563 CHF 1'584'484 Rentenschaden CHF 321'030 Haushaltschaden CHF 1'235'734 Wohnungsmehrkosten CHF 1'572'015 CHF 0 Mobilitätsschaden CHF 61'554 Genugtuung CHF 115'200 CHF 177'520 Vorprozessuale Anwaltskosten CHF 133'251 CHF 0 Gesamtschaden (exkl. kapitalisierte Rente für künftigen Pflege- CHF 2'320'533 Betreuungsschaden) CHF 6'978'573 Gesamtschaden (inkl. kapitalisierte Rente für künftigen Pflege- CHF 3'233'846 Betreuungsschaden) ./. Akontozahlungen – ./. CHF 299'159 Total (exkl. kapitalisierte Rente für künftigen Pflege- CHF 2'021'374 Betreuungsschaden) CHF 6'978'573 Total (inkl. kapitalisierte Rente für künftigen Pflege- CHF 2'934'687 Betreuungsschaden) Der Klägerin sind somit CHF 2'021'374 in Kapitalform (Dispositiv Ziffer 1) sowie eine indexierte Rente für künftigen Pflege- und Betreuungsschaden (Dispositiv Ziffer 2 bis 4) zuzusprechen.
16. Zinsen Die Klägerin verlangt Zins zu 5 % auf dem Betreuungs- und Pflegeschaden, Er- werbsausfall, Haushaltschaden sowie der Genugtuungsrente für die Vergangen- heit ab dem mittleren Verfalldatum und für die Zukunft ab dem Rechnungstag, auf den vorprozessualen Anwaltskosten ab der Klageeinleitung. Die Beklagte bestrei- tet den Zinssatz und den Beginn des Zinsenlaufs nicht.
- 274 - Nach ständiger Rechtsprechung gehört zum Schaden auch der Zins vom Zeit- punkt an, an welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat, bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes (BGE 81 II 512 E. 6 S. 519; BGE 131 III 12 E. 9.1 S. 22). Beim periodisch angefallenen vergangenen Schaden kann aus Praktikabilitätsgründen der mittlere Verfalltag berechnet werden (BGE 131 III 12 E. 9.5 S. 25-26). Mit dem Zinseszinsverbot vereinbar erscheint es jedoch auch, die aufgelaufenen Zinsen zunächst mit den Vorauszahlungen zu verrechnen (BGE 113 II 323 E. 8 S. 340-341) und im Übrigen als nicht verzinslichen Kapital- betrag zuzusprechen. Der kapitalisierte künftige Schaden ist ab dem Zeitpunkt der Kapitalisierung (Rechnungstag) zu verzinsen (BGE 131 III 12 E. 9.5 S. 25-26). Bis zum Rechnungstag sind folgende Schadenszinsen aufgelaufen: Schadensposition Aufgelaufener Zins Pflege-Betreuungsschaden CHF 53'055 Erwerbsausfall CHF 173'312 Haushaltschaden CHF 212'719 Mobilitätsschaden CHF 47'771 Genugtuung CHF 202'343 Total CHF 683'240 ./. Zins Akontozahlungen ./. CHF 238'006 Aufgelaufener Zins bis RT CHF 451'193
17. Kosten- und Entschädigungsfolgen 17.1. Gerichtskosten Am 1. Januar 2011 trat die Gebührenverordnung des Obergerichts vom
8. September 2010 (GebV OG/ZH, LS 211.11) in Kraft. Nachdem auf das vorlie- gende Verfahren das bisherige kantonale Prozessrecht Anwendung findet (Zif- fer 1.1 oben), richtet sich die Höhe der Gerichtsgebühr gemäss § 23 GebV OG noch nach der alten Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren
- 275 - vom 4. April 2007 (aGebV OG/ZH), welche sich auf § 64 Abs. 1 aZPO/ZH i.V.m. § 202 aGVG/ZH stützt. Bei der Gerichtsgebühr handelt es sich um eine Pau- schalgebühr (§ 201, § 202 Abs. 2 aGVG/ZH i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3 aGebV OG/ZH). Hinzu kommen die Barauslagen, insbesondere die Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige sowie die Unkosten bei Augenscheinen (§ 201 Ziff. 2 aGVG/ZH). Grundlage für die Festsetzung der Gerichtsgebühr bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 aGebV OG/ZH). Gemäss § 18 Abs. 1 aZPO/ZH bestimmt sich der Streitwert nach den Rechtsbegehren des Klägers zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit. Diese tritt mit Einreichen der Weisung beim Gericht ein (§ 102 Abs. 1 aZPO/ZH). Mit Klage vom 15. Oktober 2008 verlangte die Klägerin Beträge von insgesamt CHF 8'795'127.00 sowie (als Genugtuung) eine (lebenslängliche) Rente von CHF 16.00 pro Tag bzw. CHF 480.00 pro Monat (act. 1 S. 2-3). Als deren Kapi- talwert gilt nach der Regel von § 21 Satz 2 aZPO/ZH der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung, was CHF 115'200.00 entspricht (CHF 480.00 * 12 * 20). Somit beträgt der Streitwert CHF 8'910'327.00. Die in Anwendung von § 4 Abs. 1 aGebV OG/ZH ermittelte Grundgebühr beträgt CHF 109'853.27. Das vorliegende Verfahren erstreckte sich über knapp 10 Jahre. Es wurde ein aufwändiges Beweisverfahren durchgeführt. Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen führten zu mehreren Noveneingaben, welche Ergänzungen der Beweisabnahmen nach sich zogen (vgl. dazu u.a. Ziffer 1.4 oben). Bei der Bear- beitung und Schlussredaktion war der ursprüngliche Sachverhalt teilweise kaum mehr zu erkennen. Der dem Urteil zu Grunde liegende Sachverhalt musste aus den sich überlagernden Noveneingaben erstellt werden. Damit liegt ein besonders aufwändiges Verfahren vor, welches gemäss § 9 Ziff. 1 aGebV OG/ZH eine Erhö- hung der Grundgebühr bis auf das Doppelte rechtfertigt. In Anwendung dieser Bestimmung ist die Grundgebühr auf CHF 200'000.00 zu erhöhen. Demgegen- über hat der mit der Eingabe der Klägerin vom 15. November 2010 erfolgte teil- weise Klagerückzug den Sachverhalt nicht vereinfacht, weshalb keine Reduktion
- 276 - nach § 10 Abs. 1 aGebV OG/ZH zu erfolgen hat, zumal die Maximalgebühr nicht voll ausgeschöpft wird. Die Gerichtsgebühr ist damit auf CHF 200'000.00 festzusetzen. Hinzu kommen die Barauslagen für das Gutachten von CHF 24'000.00. Sämtliche Zeugen haben auf ein Zeugengeld verzichtet. 17.2. Prozessentschädigung Am 1. Januar 2011 trat die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom
8. September 2010 (AnwGebV/ZH; LS 215.3) in Kraft. Nachdem auf das vorlie- gende Verfahren das bisherige kantonale Prozessrecht Anwendung findet (Zif- fer 1.1 oben), richtet sich die Höhe der Entschädigung für die Parteivertretung gemäss § 25 AnwGebV/ZH noch nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV/ZH), welche sich auf § 48 lit. c i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. b des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (LS 215.1) stützt. Grundlage für die Festsetzung der Anwaltsgebühr bilden der Streitwert, die Ver- antwortung, die Schwierigkeit des Falls und der notwendige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 2 aAnwGebV/ZH). Der Streitwert beträgt CHF 8'910'327.00 (Ziffer 17.1 oben). Die in Anwendung von § 3 Abs. 1 aAnwGebV/ZH ermittelte Grundgebühr beträgt CHF 98'227.45. Dem Zeitaufwand wird mit Zuschlägen zur Grundgebühr für bestimmte über die erste Rechtsschrift hinausgehende Prozesshandlungen gemäss § 6 Abs. 1 aAnw- GebV/ZH Rechnung getragen. Der einzelne Zuschlag beträgt höchstens 50 % der Grundgebühr, und die Summe aller Zuschläge soll in der Regel die Höhe der festgesetzten Grundgebühr nicht übersteigen. Für die Referentenaudienz mit Vergleichsverhandlung vom 28. Mai 2009 ist ein Zuschlag von 15 % zu berechnen (§ 6 Abs. 1 lit. a aAnwGebV/ZH). Für die zweite Rechtsschrift ist ein Zuschlag von 25 % zu berechnen (§ 6 Abs. 1 lit. c aAnw- GebV/ZH). Für die drei Beweisantretungsschriften ist ein Zuschlag von insgesamt 25 %, für die Beweisverhandlung vom 9. März 2017 einschliesslich der schriftli-
- 277 - chen Stellungnahme zum Beweisergebnis ein solcher von 15 % zu berechnen (§ 6 Abs. 1 lit. d AnwGebV/ZH). Für die verschiedenen Noveneingaben ist analog einer zusätzlichen Rechtsschrift ein Zuschlag von insgesamt 25 % zu berechnen (§ 6 Abs. 1 lit. c aAnwGebV/ZH). Diese sind zwar kürzer als eine Rechtsschrift, erfordern jedoch einen grossen Instruktionsaufwand. Die Summe aller Zuschläge beträgt somit 205 %. § 6 Abs. 2 aAnwGebV/ZH steht einer Überschreitung der Höchstgrenze des Doppelten der Grundgebühr in Ausnahmefällen nicht entge- gen. In Anwendung von § 6 ist die Grundgebühr auf CHF 200'000.00 zu erhöhen. Die Anwaltsgebühr ist auf CHF 200'000.00 festzusetzen. Der notwendige Zeitaufwand für die Vorbereitung eines Prozesses wird nach § 11 aAnwGebV/ZH in der Regel zu einem Stundensatz zwischen CHF 150 bis 350 abgegolten, so insbesondere die Vertretung vor Friedensrichter (§ 11 Abs. 1 lit. a aAnwGebV/ZH). Dazu fehlt es vorliegend jedoch an entsprechenden Angaben seitens der Parteien. Gemäss § 68 Abs. 1 aZPO/ZH umfasst die Prozessentschädigung auch die Wei- sungsgebühr. Mit Weisung vom 7. Oktober 2008 wurde diese auf CHF 1'240.00 festgesetzt (act. 3). 17.3. Verteilung Die Verteilung der Gerichtskosten und die Zusprechung der Prozessentschädi- gung erfolgen im gleichen Verhältnis (§ 68 Abs. 1 Satz 1 aZPO/ZH) und richtet sich in der Regel nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (§ 64 Abs. 2 aZPO/ZH). Von dieser Regel kann inbesondere dann abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder wenn dem Kläger die genaue Bezifferung seines Anspruchs nicht zumutbar war und seine Klage im Grundsatz gutgeheissen wurde (§ 64 Abs. 3 aZPO/ZH). Bei Haftpflichtprozessen kann es sich auch bei nur teilweiser Klagegutheissung rechtfertigen, nach dem sog. Veranlassungsprinzip die Kosten vollständig der be- klagten Partei aufzuerlegen und diese zur Zahlung einer vollen Prozessentschä- digung an die klagende Partei zu verpflichten (KassGer ZH ZR 102 [2003] Nr. 59
- 278 - E. 3b S. 281-282; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 29 zu § 64 aZPO/ZH). In gewissen Fällen kann sich dies gar bei erheblichem Überklagen (Gutheissung von weniger als 50 %) rechtfertigen (KassGer ZH ZR 102 [2003] Nr. 59 E. 3c S. 282- 283). Der letzte aufrecht erhaltene Klagebetrag ist CHF 6'978'573. Davon erhält die Klägerin – unter Berücksichtigung der kapitalisierten Rente für den Pflege- und Betreuungsschaden – CHF 2'934'687 zugesprochen und obsiegt damit zu gut 40 %. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der teils schwierigen Berechnungen, aber auch unter Berücksichtigung des Faktums, dass die Beklag- te eine Haftung nicht bestritten hat, erscheint eine hälftige Kostenteilung als an- gemessen. Die Klagereduktion vom 15. November 2010 ist durch die Geburt ei- nes Kindes durch die Klägerin veranlasst worden. Damit hat sich eine Wendung im Leben der Klägerin vollzogen, die ihr nicht einseitig angelastet werden darf. Es rechtfertigt sich auch für den durch Rückzug erledigten Teil der Klage eine hälftige Teilung. Die Kosten sind deshalb insgesamt hälftig zu teilen. Die Prozessent- schädigungen heben sich gegenseitig auf. Der Klägerin ist jedoch die halbe Wei- sungsgebühr zuzusprechen. Die Gerichtskosten sind den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessentschädigung von CHF 620.00 zu be- zahlen. Im Übrigen sind keine Prozessentschädigungen zuzusprechen.
18. Rechtsmittelstreitwert Der Streitwert vor Bundesgericht entspricht den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben sind (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Bei wiederkehrenden Leistun- gen ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung (Art. 51 Abs. 4 Satz 2 BGG), was mit § 21 Satz 2 aZPO/ZH übereinstimmt. Der Rechtsmittelstreitwert beträgt somit CHF 6'978'573.
- 279 - Das Handelsgericht beschliesst:
E. 15 November 2010 (act. 48 S. 11) durch den Unterbeweissatz A, dass die Räum- lichkeiten bei der K._____ AG in L._____, vor allem das einzige WC, für die Be- dürfnisse der Klägerin nicht optimal gewesen seien, und den Unterbeweissatz B, dass die Klägerin wegen Katheterisierung das WC mehrere Minuten für sich habe sperren müssen, ergänzt (act. 74 S. 14). Als Haupt- und Gegenbeweismittel lie- gen das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234), das berufs- beraterische Gutachten vom 31. Mai 2016 (act. 235) und das urologische Gutach- ten vom 8. Januar 2015/25. Mai 2016, als zusätzliche Gegenbeweismittel die
- 101 - Aussagen des Zeugen 5 Dr. sc. techn. AH._____, CEO der K._____ AG, in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, der Bericht des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik F._____ vom 24. August 2006 (act. 4/5/1 [= act. 91/33]) und vom 11. April 2006 (act. 4/5/2), der Erfahrungsbericht der Klägerin zum Lokomat vom Juli 2007 (act. 10/5), die Lohnabrechnungen der Universität Zürich für die Monate Mai-Juli 2005 (act. 10/26), die Promotionsliste der Universität Zürich vom tt.mm.2010 (act. 47/7), das Schreiben der K._____ AG vom 18. September 2012 (act. 95) mit dem beiliegenden Personaldossier (act. 96/1-25), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 2 S. 2) bezeichneten Urkunden aus der Krankengeschichte der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 121/2-8) sowie die von der Universitätsklinik F._____ nachgereichte voll- ständige Krankengeschichte der Klägerin (act. 182) vor. Gemäss dem medizinischen Gutachten vom 12. September 2016 und dem be- rufsberaterischen Gutachten vom 31. Mai 2016 habe die Anstellung bei der K._____ AG zu Beginn der Dissertationsarbeit eine willkommene Ergänzung zum Dissertationsthema gebildet (act. 234 Ziff. 6.11.1 S. 9; act. 235 Ziff. 11.1 S. 2). Die Toilette in diesem Betrieb sei nicht ideal gewesen (act. 234 Ziff. 6.11.1 S. 9, Ziff. 6.11.2 S. 10; act. 235 Antwort 11.1 S. 2, Antwort 11.2 S. 2). Offiziell hätten den Damen zwei Toiletten zur Verfügung gestanden. Da jedoch die Kabinen für den Rollstuhl zu eng gewesen seien, habe die Klägerin während der Katheterisie- rungszeit das WC ca. 3 bis 4 Mal pro Tag für ca. 5 Minuten sperren müssen (act. 234 Ziff. 6.11.1 S. 9; act. 235 Ziff. 11.2 S. 2). Die Anstellung bei der Firma K._____ sei aus berufsberaterischer Sicht zwar verständlich, jedoch hätte sie oh- ne eine Reduktion der bereits bestehenden Anstellung an der Uniklinik F._____ (50 %) nicht angetreten werden dürfen. In Kombination mit der parallel dazu ge- führten Dissertationsarbeit habe es mittelfristig zu einer Überforderung kommen müssen (act. 234 Ziff. 6.11.3 S. 10; act. 235 Ziff. 11.3 S. 2). Das urologische Gutachten hält fest, im Rahmen der aktuellen Begutachtung ha- be die Klägerin angegeben, dass das Zeitfenster von 5 Minuten, von welchem das Gutachten der T._____ vom 2. Juli 2007 (act. 4/15) ausgehe, Schätzungen dar- stellten und tendenziell eher knapp bemessen seien; im Alltag benötige sie jetzt
- 102 - und auch früher mehr Zeit sowohl für den Katheterismus als auch für die Instillati- onen. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass aus den Erfahrungswerten mit anderen Patienten durchaus eine Zeiteinheit von jeweils 10 Minuten pro WC- Nutzung angenommen werden könne (act. 237 Ziff. 11.2 S. 8-9). Der Zeuge 5 Dr. sc. techn. AH._____ sagte, zur Beendigung des Arbeitsverhält- nisses sei es gekommen, weil die Klägerin sich einerseits wieder vermehrt auf ih- re Arbeit habe konzentrieren wollen; andererseits sei es für die Klägerin etwas umständlich gewesen, weil die Räumlichkeiten der K._____ AG damals nicht roll- stuhlgerecht ausgebaut gewesen seien; es habe zum Beispiel kein rollstuhlge- rechtes WC gegeben. Das sei für die Klägerin sehr mühsam gewesen. Sie habe quasi den Schlüssel für das ganze Frauen-WC holen müssen, da sie mit dem Rollstuhl nicht in eine Kabine gekommen sei und deshalb das ganze Frauen-WC habe schliessen müssen (Prot. S. 222-223). Diese Informationen habe er von Herrn AI._____, einem der Gründer der K._____ (Prot. S. 223). Er wisse aus dem Arbeitszeugnis, dass sich die Klägerin habe auf die Doktorarbeit konzentrieren wollen (Prot. S. 223). Bei ihm persönlich habe sich die Klägerin nicht beklagt, die Arbeit bei der K._____ werde ihr zu viel oder sie möchte aufhören (Prot. S. 224- 225). Der Bericht des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik F._____ vom
24. August 2006 hält fest, die Klägerin arbeite zu 70 % (act. 4/5/1 S. 2 [= act. 91/33 S. 2]). Gemäss Lohnabrechnungen Mai-Juli 2005 war die Klägerin zu jener Zeit als Doktorandin mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % bei der Uni- versität Zürich angestellt (act. 10/26). Der Erfahrungsbericht der Klägerin vom Juli 2007 schreibt, die Klägerin arbeite Teilzeit für K._____ (act. 10/5). Dazu hält das Schreiben der K._____ AG fest, die Klägerin sei vom 1. August 2005 bis zum
31. Oktober 2008 mit einem 20 %-Pensum als Mitarbeiterin Verkauf resp. Mitar- beiterin in der Abteilung Clinical Applications angestellt gewesen (act. 95 S. 1), was sich mit den Angaben im Personaldossier deckt (act. 96/1 Ziff. 3 S. 1; act. 96/2; act. 96/6). Im Kündigungsschreiben vom 16. September 2008 schrieb die Klägerin, sie wolle sich zu 100 % ihrer Doktorarbeit an der Uniklinik F._____ widmen und benötige mehr Zeit, um sich ihrer Gesundheit zu widmen (Physiothe-
- 103 - rapie etc.; act. 96/2). Im Arbeitszeugnis wird die Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses mit dem Abschluss der Doktorarbeit begründet (act. 96/6). Gemäss der Pro- motionsliste der Universität Zürich wurde die Klägerin im Juni 2010 promoviert (act. 47/7 Ziff. 6 S. 6). Gemäss den Berichten über die ambulante Verlaufskontrol- le der Universitätsklinik F._____ vom 5. August 2005 und vom 21. Februar 2008 arbeite die Klägerin zu 50 % als wissenschaftliche Mitarbeiterin (act. 182). Den Auszügen aus der Krankengeschichte, dem Bericht an die Unfallversicherung und den Berichten der Physiotherapie (act. 121/2-8) lassen sich keine weiteren für das Beweisthema schlüssigen Feststellungen entnehmen. Aus den vorliegenden Beweismitteln ergibt sich, dass die Klägerin vom 1. August 2005 bis zum 31. Oktober 2008 mit einem Pensum von 20 % bei der K._____ AG arbeitete. Hinsichtlich Toilettenbenutzung war die dortige Situation nicht optimal, da keine Behindertentoilette mit entsprechend breiter Kabine zur Verfügung stand. Im Zusammenhang mit der Aufgabe dieser Nebentätigkeit durch die Kläge- rin kam die entscheidende Rolle jedoch nicht der suboptimalen sanitären Infra- struktur, sondern der zeitlichen Belastung neben der 50 %-Stelle und dem zusätz- lichen Zeitaufwand für Alltagspflege und Physiotherapie zu. Die Feststellung des berufsberaterischen Gutachtens, wonach die Nebenbeschäftigung zusätzlich zur bestehenden 50 %-Stelle mittelfristig zu einer Überforderung führen musste, ist entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 250 Ziff. 2 S. 3, Ziff. 7 S. 6) nicht unbelegt, sondern wird durch die übrigen Beweismittel bestätigt. Die Beklagte weist darauf hin, dass sich den von ihr bezeichneten ärztlichen Ver- laufsberichten aus der Krankengeschichte der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ keine Anhaltspunkte für die behauptete Überforderung entnehmen lies- sen (act. 167 Ziff. 2 S. 2). Aus einer fehlenden urkundlichen Feststellung ergibt sich jedoch kein direkter Beweis, weder für noch gegen das Vorliegen der ent- sprechenden Tatsache, sondern allenfalls ein Indizienbeweis. Im Unterschied zum strafrechtlichen verlangt der zivilprozessuale Urkundenbegriff keine Beweis- bestimmung, sondern lässt die Beweiseignung genügen. Selbst eine Beweiseig- nung liegt indessen bei den vorliegenden Arztberichten in Bezug auf eine durch die Kumulation von Nebentätigkeit und Doktorarbeit entstandene Überforderungs-
- 104 - situation nicht vor. Aus einer Lücke in der ärztlichen Dokumentation kann nur auf ein Negativum geschlossen werden, wenn die fragliche Feststellung im Zeitpunkt der Erstellung der Dokumentation aus medizinischen Gründen notwendig und üb- lich war (vgl. dazu im Zusammenhang mit der Arzthaftung BGE 141 III 363 E. 5.3 S. 368). Solches trifft bei einem Verlaufsbericht für die Attestierung einer berufli- chen Überlastungssituation nicht zu. Damit ist die Beweiseignung zu verneinen. Aus dem Fehlen von Feststellungen über eine durch Kumulation von Nebentätig- keit und Doktorat entstandene Überlastungssituation lässt sich deshalb nicht im Sinne eines qualifizierten Schweigens schliessen, dass eine solche nicht vorgele- gen habe. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe ihr Arbeitsverhältnis wegen der Doktorarbeit aufgegeben (act. 263 Ziff. 7 S. 3, Ziff. 38 S. 10), ist zwar insofern zu- treffend, als die Klägerin ohne Doktorarbeit wohl ohne weiteres in der Lage gewe- sen wäre, eine Erwerbstätigkeit von 20 % auszuüben. Die Klägerin war allerdings parallel bei der K._____ AG und mit ihrer Doktorarbeit beschäftigt. Es kann ihr nun nicht zum Nachteil gereichen, dass sie eine gewisse Zeit lang mehr geleistet hat, als ihr zumutbar ist. Keiner weiteren Erklärung bedarf, dass die Klägerin das kleine Pensum bei der K._____ AG und nicht das grosse Pensum auf der Dokto- randenstelle aufgegeben hat, dient die Anrechnung des höheren Einkommens doch auch der Beklagten. Demnach ist der Beweis erbracht, dass die Klägerin die Nebentätigkeit aus ge- sundheitlichen Gründen aufgab. Es ist erstellt, dass die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit der K._____ AG auflös- te, weil sie festgestellt hatte, dass ihre Kräfte dazu nicht mehr ausreichen würden, sie die Stelle also gesundheitsbedingt aufgab. Zur Behauptung der Beklagten, die Klägerin sei nicht aus gesundheitlichen Grün- den, sondern wegen ihrer Doktorarbeit, in einem reduzierten Arbeitsverhältnis tä- tig (Beweissatz II.3.2), liegen als Gegenbeweismittel die Aussagen der Klägerin in der persönlichen Befragung an der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, die Lohnabrechnungen der Universität Zürich für die Monate Mai-Juli 2005
- 105 - (act. 10/26), die Promotionsliste der Universität Zürich vom tt.mm.2010 (act. 47/7), das Personaldossier der Klägerin bei der Universität Zürich (act. 89/1-2), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 18 S. 10) bezeich- neten Urkunden aus dem Unfallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/1 [= act. 4/3]; act. 91/2-3, 5-26, 28, 29; act. 91/33 S. 2 [= act. 4/5/1], 36-37, 45-46), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 18 S. 9-10) be- zeichneten Urkunden aus dem Personaldossier der Klägerin in der Universitäts- klinik F._____ (act. 119/4 [= act. 49/3]; act. 119/5-6, 9, 14, 32-34), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 18 S. 10) bezeichneten Ur- kunden aus der Krankengeschichte der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 121/2-9) sowie die von der Universitätsklinik F._____ nachgereichte voll- ständige Krankengeschichte der Klägerin (act. 182), die mit Eingabe der Beklag- ten vom 21. Juni 2013 (act. 153 Ziff. 7 S. 3) bezeichneten Urkunden aus dem IV- Dossier der Klägerin (act. 129/303 S. 2 Ziff. 1.1; act. 129/304 S. 1 Ziff. 2.2; act. 129/326 S. 2; act. 129/330 S. 2) vor. Die Klägerin sagte in der persönlichen Befragung, sie habe im Jahre 2005 oder 2006 im F._____ als wissenschaftliche Mitarbeiterin begonnen, und ungefähr ein Jahr oder ein Dreivierteljahr später dann mit ihrer Dissertation (Prot. S. 266). Im Herbst 2009 habe sie die Doktorarbeit abgeschlossen (Prot. S. 267). Die Doktor- arbeit sei ihre Arbeit gewesen, sie habe da nicht noch eine andere gehabt. Der Vorteil in der Forschung sei, dass man sich das [die Zeit] mehr oder weniger ein- teilen könne. Sie habe natürlich auch später kommen und dort alle möglichen Ge- räte benutzen können. Man könne auch Artikel mit nach Hause nehmen und die dort auf dem Sofa lesen zum Beispiel. Man sei da sehr frei und müsse nicht im- mer voll präsent sein. Man könne auch in der Nacht arbeiten. Somit sei das sehr ausgedehnt (Prot. S. 267). Es gebe nicht je eine Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin und als Doktorand (Prot. S. 268). Wenn man vor einer Abgabe sei, dann sei der Leistungsdruck schon gross. Wenn man dann vom Morgen bis zum Abend dranbleiben müsse, mit Sitzungen, Besprechungen, was auch immer (Prot. S. 268). Zum Ende bzw. zum Abschluss werde es immer anstrengender; und weil man dann auch immer mehr zeitlich unter Druck sei, weil man immer mehr Termine habe, die man vorher vielleicht eher selber habe gestalten können
- 106 - und die dann einfach gegeben seien, komme man schon an die Grenze (Prot. S. 268). Diese Schlussphase habe bestimmt ein halbes Jahr, wenn nicht vielleicht ein Jahr gedauert (Prot. S. 268). Üblicherweise arbeite man als Dokto- rand zu 100 Prozent; alle ausser sie hätten dies getan (Prot. S. 268-269). Man könne nicht sagen, dass sie nur während der Arbeitszeit an der Dissertation gear- beitet habe. Sie glaube, wenn man nun wissenschaftlich tätig sei oder an einer Doktorarbeit, sei das fliessend. Es sei nicht wie in einem anderen Job, in dem man dann einfach nach Hause gehe. Man habe immer irgendwelche Artikel dabei, die man dann halt zu Hause oder wo auch immer lese. Es sei wie eine Weiterfüh- rung des Studiums. Es sei nie wirklich abgeschlossen, sondern es sei dann immer präsent (Prot. S. 269). Im Fragebogen der Sozialversicherungsanstalt vom 24. Juni 2009 erklärte die Klägerin, der Gesundheitszustand sei gleich geblieben (act. 129/303 S. 2 Ziff. 1.1). Im Fragebogen für Arbeitgebende vom 5. August 2009 nannte die K._____ AG als Grund zur Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses die Dok- torarbeit (act. 129/304 S. 1 Ziff. 2.2). Das Feststellungsblatt vom 27. Januar 2011 geht von einem unveränderten Gesundheitszustand aus (act. 129/326 S. 2) Mit Verfügung vom 9. März 2011 lehnte die Sozialversicherungsanstalt unter Hinweis auf die unveränderte 50 %-ige Einschränkung im Erwerb eine Erhöhung der Inva- lidenrente ab (act. 129/330 S. 2). Aus dem Personaldossier der Universität Zürich (act. 89/1-2), dem Personaldosser der Universitätsklinik F._____ (act. 119/4 [= act. 49/3]; act. 119/5-6, 9, 14, 32-34) und den von der Beklagten gegenüber Be- weissatz I.2.2. zusätzlich angerufenen medizinischen Akten (act. 91/1 [= act. 4/3]; act. 91/2-3, 5-26, 28, 29; act. 91/33 S. 2 [= act. 4/5/1], 36-37, 45-46; act. 121/9; act. 182) sind keine Hinweise in Bezug auf die zum Beweis verstellte Frage er- sichtlich, zumal die Urkunden im Personaldossier der Universitätsklinik F._____ sich auf die Jahre 2009/2010 beziehen und ein Pensum von 30-50 % betreffen. Die Aussagen der Klägerin ergeben ein realistisches Bild der Tätigkeit eines Dok- torierenden in ihrem Fachbereich. Im Gegensatz zum beispielsweise in den Rechtswissenschaften üblichen Modell, bei welcher ein interner Doktorand über ein (in der Regel durch den allgemeinen Universitätshaushalt) bezahltes Teilzeit-
- 107 - pensum am Lehrstuhl oder Institut verfügt, seine Dissertation jedoch ausserhalb dieses Pensums in der unbezahlten Zeit bzw. Freizeit verfasst, bestehen für im Rahmen eines Forschungsprojekts verfasste Dissertationen meist Finanzierun- gen, oft über Drittmittel, welche es den Doktorierenden erlauben, ihrer Forschung im Rahmen eines eigentlichen Beschäftigungsverhältnisses nachzugehen. Im Vergleich zu einem normalen Anstellungsverhältnis bietet eine solche Beschäfti- gung oft den Vorteil, die Arbeitszeit relativ frei einteilen zu können, wobei das re- sultierende Pensum in der Regel jenes einer normalen Arbeitswoche überschrei- tet, andererseits ist die Beschäftigungssicherheit durch die übliche Befristung und Abhängigkeit von einer Finanzierung nicht mit einem normalen Anstellungsver- hältnis vergleichbar. Somit lässt sich aus dem Umstand, dass die Klägerin wäh- rend ihres Doktorats ein Pensum von 50 % inne hatte, nicht einfach der Schluss ziehen, sie wäre ohne Doktorat zu 100 % erwerbstätig gewesen. Vielmehr wäre sie ohne die gesundheitliche Einschränkung auch als Doktorandin zu 100 % er- werbstätig gewesen. Die Aussagen der Klägerin und die von der Beklagten ange- rufenen IV-Akten stützen zudem die Feststellung im medizinischen und berufsbe- raterischen Gutachten zu Beweissatz I.2.3, wonach die Tätigkeit bei der K._____ AG aus berufsberaterischer Sicht nachvollziehbar gewesen sei, zusammen mit dem Doktorat jedoch die Arbeitskapazität der Klägerin überstiegen habe. Letztlich bleibt es dabei, dass die lediglich 50 %-ige Erwerbstätigkeit auf die gesundheitli- che Einschränkung der Klägerin zurückzuführen ist. Der Beweis, die Klägerin sei nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen ihrer Doktorarbeit, in einem reduzierten Arbeitsverhältnis tätig, ist nicht erbracht. 7.2.1.2. Zur Behauptung der Klägerin, dass ihr die 50 %-Stelle bei der Uniklinik F._____ per Ende August 2009 gekündigt worden sei (Beweissatz I.2.3), liegen als Hauptbeweismittel die Aussagen des Zeugen 6 PD Dr. AJ._____, als Gegen- beweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das berufsberaterische Gutachten vom 31. Mai 2015 (act. 235), die Lohnabrech- nungen der Universität Zürich für die Monate Mai-Juli 2005 (act. 10/26), die Pro- motionsliste der Universität Zürich vom tt.mm.2010 (act. 47/7), das Personaldos- sier der Klägerin bei der Universität Zürich (act. 89/1-2) und die mit Eingabe der
- 108 - Beklagten vom 21. Juni 2013 (act. 153 Ziff. 1 S. 1) bezeichneten Urkunden aus dem IV-Dossier der Klägerin (act. 129/305 S. 6; act. 129/306 S. 2 Ziff. 2.1 und 2.3; act. 129/325 S. 1 Ziff. 2.2 und S. 2 Ziff. 2.4; act. 129/319 S. 1) vor. Der Zeuge 6 AJ._____ bestätigte, dass die Klägerin als Doktorandin an der Uni- klinik F._____ angestellt gewesen sei; sie habe in der Klinik jedoch auch eine kli- nische Funktion gehabt, doch könne er sich nicht mehr genau an Zeiten oder Da- ten erinnern. Er glaube nicht, dass die Klägerin je Vollzeit gearbeitet habe (Prot. S. 229). Es sei eine relativ grosse Forschungsabteilung gewesen (Prot. S. 230). Es habe mehrere Doktoranden gegeben (Prot. S. 232). Nach einigem Überlegen sagte er, er glaube, da seien schon einmal die Pensen gewechselt worden; die Klägerin habe, so glaube er, auch einmal in Teilzeit bei der Firma von Herrn AH._____ gearbeitet; auch die klinische Tätigkeit werde sicher etwas ausgemacht haben, aber er könne da keine genaue Aussage machen (Prot. S. 230). Die meis- ten Doktoranden würden "100 Prozent plus" arbeiten; sie seien in Vollzeit be- schäftigt, und Doktorarbeiten seien eigentlich dafür bekannt, dass man eher zu viel arbeite als zu wenig (Prot. S. 232). Das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das berufsberateri- sche Gutachten vom 31. Mai 2016 halten fest, die Klägerin sei aufgrund der Be- hinderung und ihrer Ausbildung nach Ende August 2009 in den Funktionen als wissenschaftliche Mitarbeiterin und Psychologin 50 % arbeitsfähig (act. 234 Ziff. 6.12.1 S. 10; act. 235 Ziff. 12.1 S. 2). Ende August 2009 (Abschluss Disserta- tionsarbeit) habe die Klägerin nahtlos von der Uniklinik F._____ als Psychologin in die Rehaklinik F._____ wechseln können. Diese Anstellung sei für sie ideal gewe- sen. Nebst ihren theoretischen Kenntnissen aus dem Studium habe sie in dieser neuen Tätigkeit aus den eigenen Erfahrungen und von ihrem gut gemeisterten Verarbeitungsprozess profitieren könne. Zudem seien die Anstellungsbedingun- gen und die Infrastruktur optimal gewesen. Ihr Arbeitspensum sei von zu Beginn 30 % auf 50 % gesteigert worden. Durch die Schwangerschaft, die sie vor allem körperlich sehr belastet habe, habe sie das Anstellungsverhältnis auflösen müs- sen (act. 234 Ziff. 6.12.2 S. 10; act. 235 Ziff. 12.2 S. 2).
- 109 - Gemäss Lohnabrechnungen Mai-Juli 2005 war die Klägerin zu jener Zeit als Dok- torandin mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % bei der Universität Zürich ange- stellt (act. 10/26). Die Promotion erfolgte gemäss der Promotionsliste der Univer- sität Zürich im Juni 2010 (act. 47/7 Ziff. 6 S. 6). Aus den im Personaldossier lie- genden Vertragsdokumenten ergibt sich, dass die Klägerin seit 16. Juli 2005 an der Uniklinik F._____ über die Universität Zürich an einer aus Drittmitteln finan- zierten Stelle als wissenschaftliche Mitarbeiterin befristet beschäftigt war. Der ur- sprüngliche, bis 31. Dezember 2005 befristete Arbeitsvertrag vom 22./25./28. Juli 1995 wurde am 15. November 2005, 11. Mai 2006 und am 23. Mai 2007 jeweils verlängert; am 23. April 2008 erfolgte eine Funktions- und Lohnänderung mit wei- terer Verlängerung, am 23. Februar 2009 ein Kreditwechsel mit weiterer Verlän- gerung bis 31. August 2009; schliesslich wurde mit der Ergänzungsvereinbarung vom 4. August 2009 der Beschäftigungsgrad neu auf 20 % als wissenschaftliche Mitarbeiterin festgelegt und bis 31. Dezember 2009 verlängert; am 31. Dezember 2009 lief das Arbeitsverhältnis aus (act. 89/2). Gemäss Brief von Dr. med. AK._____ arbeite die Klägerin seit 2004 als wissen- schaftliche Mitarbeiterin/Doktorandin zu 50 %, welche Tätigkeit optimal angepasst und welche Arbeitsfähigkeit auch in weiterer Zukunft adäquat sei (act. 129/305 S. 6). Gemäss den Angaben der Universitätsklinik F._____ im Fragebogen der Sozialversicherungsanstalt vom 15. Juli 2009 arbeite die Klägerin seit
22. November 2004 in einer befristeten Stelle bis 31. Dezember 2009 (act. 129/306 S. 2 Ziff. 2.1 und 2.3). Gemäss dem Abklärungsbericht vom
25. Januar 2011 sei die Klägerin gemäss IK-Auszug bis Dezember 2009 an der Universität Zürich beschäftigt gewesen und habe bis zur Geburt in einem Pensum von 50 % gearbeitet, wobei gemäss Aussage der Klägerin eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach der Geburt nicht erfolgen könne (act. 129/325 S. 1 Ziff. 2.2 und S. 2 Ziff. 2.4). Im Schreiben vom 15. November 2010 schrieb Rechtsanwalt Dr. X1._____, das Arbeitsverhältnis sei per 30. November 2010 aufgelöst worden (act. 129/319 S. 1). Aus den vorliegenden Beweismitteln ergibt sich, dass die Klägerin bis 31. August 2009 als wissenschaftliche Mitarbeiterin in einer befristeten Stelle tätig war. Die
- 110 - Stelle wurde jeweils für 6-12 Monate verlängert. Solche Kettenbefristungen sind im wissenschaftlichen Bereich häufig anzutreffen, was sich damit rechtfertigen lässt, dass solche Stellen in erster Linie der akademischen Qualifikation dienen. Die Ambivalenz dieses Phänomens kommt darin zum Ausdruck, dass es sich po- sitiv als Portfolio-Arbeit, negativ als prekäres Beschäftigungsverhältnis bezeich- nen lässt. Ein Vergleich mit einem gewöhnlichen Beschäftigungsverhältnis mit entsprechenden sozialen Sicherheiten ist deshalb nur bedingt sachgerecht (s. auch schon die Ausführungen unter Ziffer 7.2.1.1 oben). Mit Abschluss des Projektes bzw. Abgabe der Dissertation – die Promotion erfolgte aufgrund der für die Begutachtung und Auflage erforderlichen Zeit sowie der festen Promotions- termine erst im darauffolgenden Jahr – war auch eine Verlängerung der Tätigkeit nicht mehr möglich. Die nachmalige Reduktion auf ein Pensum von 20 % ab
1. September 2009 erfolgte zwar formell als Ergänzungsvereinbarung zum Ar- beitsvertrag vom 28. Juli 2005, stellte jedoch materiell keine Fortsetzung des früheren Beschäftigungsverhältnisses dar, was sich bereits aus der wieder geän- derten Funktionsbezeichnung als wissenschaftliche Mitarbeiterin und dem we- sentlich reduzierten Beschäftigungsgrad ergibt. Die Bezeichnung als Kündigung ist folglich rechtlich unzutreffend. In der Sache ist jedoch erstellt, dass es nach dem 31. August 2009 zu einer Zäsur im Beschäftigungsverhältnis der Klägerin kam. In diesem Zusammenhang erweist sich der Hinweis der Beklagten auf prominente querschnittgelähmte Personen wie den Rechtsanwalt, Notar und habilitierten Titu- larprofessor Dr. Hardy Landolt oder den kürzlich verstorbenen Rechtsanwalt, Notar und langjährigen Nationalrat Marc F. Suter (act. 250 Ziff. 8 S. 7) als wenig hilfreich. Bei den genannten Personen handelt es sich um ausgesprochene Aus- nahmetalente. Gewiss stellt es ein gesellschaftlich positives Zeichen dar, dass auch Menschen mit erheblichen Einschränkungen Spitzenämter oder -berufe be- kleiden können. Auch unter der Normalbevölkerung sind solche Positionen jedoch die Ausnahme und nicht die Regel, weshalb sich von einer Art Vermutung der Durchschnittlichkeit sprechen liesse. Schliesslich wird auch bei der Bestimmung des Valideneinkommens von einer gewöhnlichen Laufbahn ausgegangen, wes- halb sich eine solche Annahme insgesamt eher zu Gunsten der Beklagten aus-
- 111 - wirken dürfte. Die Annahmen für den Validen- und den Invalidenfall dürfen jeden- falls nicht in sich widersprüchlich sein. Es ist erstellt, dass die 50 %-Stelle der Klägerin bei der Uniklinik F._____ per En- de August 2009 im bisherigen Beschäftigungsumfang nicht mehr aufrecht erhal- ten wurde; der Gegenbeweis ist jedoch insofern gelungen, als die Klägerin erstell- termassen von September 2009 bis Dezember 2009 in einem Pensum von 20 % weiter beschäftigt wurde. 7.2.1.3. Zur Behauptung der Klägerin, dass sie seit dem 1. Oktober 2009 bis zum
31. Dezember 2009 als klinische Psychologin im Unispital F._____ in einem Ar- beitspensum von 30 % gearbeitet habe (Beweissatz I.2.4), liegen als Hauptbe- weismittel die Aussagen der Zeugin 8 AL._____ … UZH in der Beweisverhand- lung vom 9. März 2017, das Schreiben der Uniklinik F._____ vom 30. Dezember 2009 (act. 49/4), als Haupt- und Gegenbeweismittel die Aussagen des Zeugen 7 AM._____ … UZH in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017 und der Arbeits- vertrag zwischen dem Schweizerischen Verein F._____ und der Klägerin vom
2. Juli 2009 (act. 49/3 = act. 119/4), als Gegenbeweismittel die Aussagen der Zeugin 9 AN._____ in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, die Lohnab- rechnungen der Universität Zürich für die Monate Mai-Juli 2005 (act. 10/26), die Promotionsliste der Universität Zürich vom tt.mm. 2010 (act. 47/7), der Lohnaus- weis der Universität Zürich vom 4. Januar 2010 (act. 66/3), der Lohnausweis der Uniklinik F._____ vom 31. Dezember 2009 (act. 66/4), das Personaldossier der Klägerin bei der Universität Zürich (act. 89/1-2), die Auszüge aus dem individuel- len Konto vom 10. September 2012 für die AHV-Nr. 1 und 2 (act. 105/3/1-2), die Steuererklärungen der Jahre 2005 bis 2010 (act. 105/5/1-6), Schlussrechnung und Veranlagungskorrespondenz für die Jahre 2008, 2009 und 2010 (act. 105/6/1-2; act. 105/7/1-2; act. 105/8/1-2) und die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 4 S. 2-3) bezeichneten Urkunden aus dem Personaldossier der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 119/4 = act. 49/3; act. 119/5-6, 9, 32-34) vor. Der Zeuge 7 AM._____ konnte aus der Erinnerung keine genauen Daten benen- nen (Prot. S. 241). Er bestätigte jedoch, dass die Klägerin als klinische Psycholo-
- 112 - gin eingestellt worden sei; es habe sich um ein Teilpensum gehandelt; er wisse nur, dass sie eigentlich das Pensum noch hätten ausbauen wollen, das sei dann jedoch, so glaube er, nicht gegangen (Prot. S. 241-242). Auf Vorhalt sagte er, ein 30 Prozent-Pensum könnte zutreffend sein, da er einmal 100 Prozent gearbeitet und dann auf 70 Prozent reduziert habe, womit in der klinischen Psychologie 30 Prozent frei geworden seien (Prot. S. 242). Auf weiteren Vorhalt sagte er, dies könnte im Oktober 2009 der Fall gewesen sein (Prot. S. 242). Zur Erhöhung des Pensums ergänzte er auf Nachfrage, er wisse nur, dass die Klägerin für ihn ein Schmerzkonzept entwickelt habe, wenn er sich recht erinnere; er wisse aber nicht, ob die Klägerin dafür schon ein Extra-Pensum von ihnen bekommen habe oder nicht (Prot. S. 242-243). Die Zeugin 8 AL._____ sagte, sie sei im Oktober 2009 als Berufsberaterin im Institut für Berufsfindung tätig gewesen (Prot. S. 251). Die Klägerin habe sicher einmal in der Abteilung Beratende Dienste als Psychologin gearbeitet im Pensum von 30 Prozent, soweit sie sich erinnern könne, aber als Aushilfe für eine Über- gangszeit; das sei nicht sehr lange gewesen, bis man eine neue Psychologin fest angestellt habe (Prot. S. 251). Nach dieser Übergangszeit sei die Klägerin mit ih- rem Mann oder Partner nach Deutschland gezogen (Prot. S. 251). Sie glaube, das Pensum habe sich nicht verändert; Psychologin am F._____ sei auch immer ein 30-Prozent-Pensum gewesen (Prot. S. 252). Gemäss Arbeitsvertrag vom 2. Juli 2009 wurde die Klägerin per 1. Oktober 2009 zu einer Jahres-Bruttobesoldung von CHF 29'520.00 bei einem Beschäftigungs- grad von 30 % angestellt (act. 49/3 = act. 119/4). Das Schreiben vom
30. Dezember 2009 bestätigt, dass das Arbeitspensum der Klägerin per 1. Januar 2010 von 30 % auf 50 % erhöht werde (act. 49/4). Die Zeugin 9 AN._____ sagte, die Klägerin sei ab Oktober 2009 als Psychologin im Beratungsdienst angestellt gewesen; sie sei damals als Personalleiterin tätig gewesen (Prot. S. 258). Es habe sich um ein relativ geringes Teilzeitpensum ge- handelt, was bedeute, dass sich dieses um die 30 oder 50 Prozent herum bewegt habe; sie wisse es nicht genau (Prot. S. 259). Das Pensum habe sich nicht ver- ändert (Prot. S. 259).
- 113 - Im Jahre 2009 leistete die Universität Zürich von Januar bis Dezember 2009, der Schweizerische Verein F._____ im April und von Oktober bis Dezember 2009 So- zialversicherungsbeiträge (act. 105/3/1). Das Arbeitszeugnis vom 30. November 2010 deckt sich insofern mit dem Arbeitsvertrag vom 2. Juli 2009, als die Festan- stellung der Klägerin am 1. Oktober 2009 erfolgte und die Klägerin mit einem Be- schäftigungsgrad zwischen 30 % und 50 % angestellt war (act. 119/32). Gemäss dem internen Formular Antrag auf Stellenbesetzung vom 25./26. Juni 2009 und der Mitarbeiter-Beurteilung vom 21./24. Dezember 2009 betrug der Beschäfti- gungsumfang bei Eintritt am 1. Oktober 2009 30 % (act. 119/9; act. 119/34 S. 1). Aus dem Schreiben der Personalabteilung vom 30. Dezember 2009 (act. 119/5) und dem internen Formular Änderung Arbeitspensum vom 26. Dezember 2009 (act. 119/6) ergibt sich weiter, dass das Arbeitspensum der Klägerin per 1. Januar 2010 von 30 % auf 50 % erhöht wurde. Hinsichtlich der vorliegend interessierenden Frage, in welchem Arbeitspensum die Klägerin vom 1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2009 als klinische Psychologin an der Uniklinik F._____ gearbeitet habe, sagen die Zeugen übereinstimmend aus, dass es sich um ein Teilzeit-Pensum handelte, wobei ein solches von 30 o- der 50 Prozent im Vordergrund steht. Der Zeuge AM._____ und die Zeugin AL._____ leiten ein Pensum von 30 Prozent aus dem ihnen offenbar noch be- kannten Stellenplan ab. Keiner der Zeugen kann sich hingegen schlüssig zu einer späteren Erhöhung des Pensums der Klägerin äussern. Die verfügbaren Urkun- den belegen eine Erhöhung des Pensums von 30 auf 50 Prozent. Aus dem vorhe- rigen Beweissatz I.2.3 ist jedoch bekannt, dass die Klägerin auch noch vom
1. September 2009 bis 31. Dezember 2009 unter dem Arbeitsvertrag vom 28. Juli 2005 über die Universität Zürich als wissenschaftliche Mitarbeiterin mit einem Pensum von 20 Prozent beschäftigt war (Ziffer 7.2.1.2 oben; act. 66/3). Dazu passt auch, dass der Zeuge AM._____ erwähnt, die Klägerin habe für ihn ein Schmerzkonzept entwickelt. Mit dem Arbeitsvertrag vom 2. Juli 2009 als klinische Psychologin mit einem Pensum von 30 Prozent über den Verein F._____ (act. 49/3; act. 66/4) verfügte sie vom 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010 über ein Gesamtpensum von 50 Prozent.
- 114 - Es ist erstellt, dass die Klägerin vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2009 als klinische Psychologin im Unispital F._____ in einem Arbeitspensum von 30 % arbeitete; in einem weiteren Pensum von 20 % war die Klägerin als wissenschaft- liche Mitarbeiterin tätig. 7.2.1.4. Zur Behauptung der Klägerin, dass sie auf dem freien Arbeitsmarkt keine Chance hätte, ein höheres als das jetzige jährliche Einkommen von CHF 45'415.00 zu erzielen (Beweissatz I.2.5), liegen als Hauptbeweismittel die Aussagen der Zeugin 8 AL._____ … UZH in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, als Haupt- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom
12. September 2016 (act. 234) und das berufsberaterische Gutachten vom
31. Mai 2016 (act. 235), als Gegenbeweismittel die Aussagen des Zeugen 7 AM._____ … UZH und der Zeugin 9 AN._____ in der Beweisverhandlung vom
9. März 2017, die Lohnabrechnungen der Universität Zürich für die Monate Mai- Juli 2005 (act. 10/26), die Promotionsliste der Universität Zürich vom tt.mm.2010 (act. 47/7), das Personaldossier der Klägerin bei der Universität Zürich (act. 89/1- 2), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 5 S. 3) bezeichneten Urkunden aus dem Unfallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/29; act. 19/33 [= act. 4/5/1]; act. 91/36-37, 45-46), die mit nämlicher Ein- gabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 5 S. 3) bezeichneten Urkunden aus dem Personaldossier der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 119/4 = act. 49/3; act. 119/5-6, 9, 32-34, 47), die mit Eingabe der Beklagten vom 21. Juni 2013 (act. 153 Ziff. 2 S. 2) bezeichneten Urkunden aus dem IV- Dossier der Klägerin (act. 129/285; act. 129/305 S. 6; act. 129/306 S. 3 Ziff. 2.10 und S. 8 Mitte; act. 129/243 S. 2 Ziff. 13, S. 3 Ziff. 129, S. 4 und 5; act. 129/325 S. 2 Ziff. 2.5) sowie die von der Universitätsklinik F._____ nachgereichte vollstän- dige Krankengeschichte der Klägerin (act. 182) vor. Die Zeugin 8 AL._____ konnte in Bezug auf eine Person mit dem Gesundheitssta- tus und Hintergrund der Klägerin keine Angaben zum auf dem freien Arbeitsmarkt in der Schweiz jährlich erzielbaren Einkommen machen machen, da sie die Diag- noseliste der Klägerin nicht kenne und dies von den individuellen Gegebenheiten abhänge (Prot. S. 252-253). Bei den Psychologenlöhnen gebe es auch für Ge-
- 115 - sunde eine riesengrosse Spannweite (Prot. S. 253). Was die Löhne an der Klinik F._____ betreffe, wisse sie von Psychologinnen, die im F._____ gearbeitet und an anderen Stellen nachher mehr verdient hätten; die Vorgängerin oder Nachfol- gerin der Klägerin hätten an anderen Stellen mehr verdient als im F._____ (Prot. S. 255). Das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das berufsberateri- sche Gutachten vom 31. Mai 2016 kommen zum Schluss, ein jährliches Einkom- men von CHF 45'415.00 bilde je nach Region eine realistische Einkommensgrös- se. Ohne eine professionelle Unterstützung bei der Stellensuche werde es jedoch für die Klägerin schwierig sein, eine auch längerfristige Anstellung auf diesem Lohnniveau zu finden. Zudem werde es für die Klägerin in Zukunft nicht einfacher werden, sowohl das Pensum als auch die aktuellen Berufskenntnisse im geforder- ten Masse umzusetzen und einzuhalten (act. 234 Ziff. 6.13 S. 10; act. 235 Ziff. 13 S. 2). Der Zeuge 7 AM._____, welcher selber querschnittgelähmt ist (Prot. S. 243), sag- te, die Einkommenshöhe sei durch die körperliche Beeinträchtigung der Klägerin nicht tangiert, jedoch müsse der Arbeitsplatz von der Behinderung her zugänglich sein, und es finde eine Einengung der Berufsfelder statt (Prot. S. 243). Bei einem Feld, das den eigenen Neigungen und Fähigkeiten entspreche und behinde- rungsadäquat sei, handle es sich eher um eine Nische (Prot. S. 243). In der gan- zen Breite der Psychologie gebe es viele Felder, in denen ein Querschnittgelähm- ter einfach schlechte Karten habe, wenn er sich einen Platz suchen wolle, neben architektonischen Hindernissen auch, da man vielleicht denke, der sei eher ein- mal krank oder fehle. Es gebe so viele Psychologen auf dem Markt; er denke, dass es da Schwierigkeiten gebe (Prot. S. 244). Man könne 100 Prozent arbeiten, jedoch müssten solche Leute Dinge in die Freizeit verschieben, damit sie am Ar- beitsplatz die Leistung erbringen könnten (Prot. S. 244). Aus seiner eigenen Per- spektive, könne er sagen, dass dann einfach am Abend die Dinge gemacht wür- den, welche sonst eher am Tag gemacht würden, damit sei dann die Freizeit weggeschmolzen. Dies sei gegangen, bis er irgendwann gefunden habe, jetzt sei es genug (Prot. S. 244-245). Es sei eine Belastung (Prot. S. 245). Konkret würde
- 116 - sich die Entlastung zur Verhinderung von Druckgeschwüren [Dekubitusprophyla- xe] oder die Blasenentleerung auf die Freizeit verlagern, indem man entspre- chend länger arbeite (Prot. S. 245). Statistisch gesehen würden etwa zwei Drittel der Querschnittgelähmten arbeiten, davon die meisten im Teilpensum (Prot. S. 245). Das Teilpensum entspreche dem, dass es einen zusätzlichen Auf- wand gebe und man diesen auslagern könne, indem man sich arbeitsorganisato- risch anders einrichte (Prot. S. 246). Für eine Person wie die Klägerin sei es mög- lich, zwischen CHF 40'000.00 und CHF 50'000.00 im Jahr zu verdienen (Prot. S. 245). Die Zeugin 9 AN._____ schätzte das aktuelle Einkommen in der Funktion als Psychologie oder Psychologin auf CHF 150'000 bis CHF 180'000 für ein 100 %- Pensum (Prot. S. 259, 261-262). Sie glaube nicht, dass eine Person mit den ge- sundheitlichen Einschränkungen der Klägerin fähig sei, mit einem 100 Prozent- Pensum zu arbeiten; wenn die Person in Teilzeit arbeiten würde, erzielte sie ein prozentual niedrigeres Einkommen nach einer linearen Skala (Prot. S. 260). Gemäss den Lohnabrechnungen und dem Personaldossier der Universität Zürich (act. 10/26; act. 89/2) war die Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin jeweils lediglich zu einem Pensum von 50 % beschäftigt. Die Tätigkeit in diesem Pensum wird übereinstimmend als angemessen erachtet (act. 129/243 S. 2 Ziff. 13, S. 5; act. 129/305 S. 6; act. 129/325 S. 2 Ziff. 2.5). Die Klägerin übte diese Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrer Promotion aus (act. 10/26; act. 47/7). Danach erfolgte am 1. Oktober 2009 die Anstellung als klinische Psychologin zunächst mit einem Pensum von 30 % (act. 119/4; act. 119/9; act. 119/34), ab 1. Januar 2010 mit ei- nem Pensum von 50 % (act. 119/5; act. 119/6; zum Ganzen act. 119/32). Die Klägerin erhielt eine UVG-Rente von 50 % (act. 129/285). Die einzige Feststellung, welche auf ein 50 % übersteigendes Arbeitspensum hinweist, ist jene im Bericht der Universitätsklinik F._____ vom 24. August 2006, wonach die Klägerin zu 70 % arbeite (act. 91/33 S. 2), welches Beweismittel be- reits unter dem Beweissatz I.2.2, dort allerdings als act. 4/5/1, angerufen wurde. Diese faktische Feststellung ist zutreffend, wie sich aus den vorstehenden Aus- führungen (Ziffer 7.2.1.1 oben) erweist, in welchem Zusammenhang sich jedoch
- 117 - auch ergeben hat, dass die Klägerin ihre mittelfristige Belastungsgrenze über- schritten hatte. Im Hinblick auf die vorliegend zu treffende normative Einschät- zung, welches Arbeitspensum der Klägerin auf die Dauer zumutbar ist, kann des- halb nicht auf den dortigen Beschäftigungsgrad abgestellt werden. Hinsichtlich der Einkommenshöhe geht die Zeugin AN._____ mit einem aktuellen Einkommen von CHF 150'000 bis CHF 180'000 für ein 100 %-Pensum von einem deutlich höheren Ansatz aus als das Gutachten, jedoch bleibt unklar, auf welche Einstufung und Erfahrung sie sich dabei bezieht. Gemäss der Zeugin AL._____ besteht eine enorme Bandbreite bezüglich der Lohnhöhe; ihren Aussagen nach zu urteilen wäre das Lohnniveau an der Universitätsklinik F._____ eher unter- durchschnittlich. Mangels verlässlicher Angaben ist auf das tatsächlich von der Klägerin erzielte Einkommen abzustellen. Damit ist auch die Kongruenz zwischen dem Validen- und dem Invalideneinkommen im Auge zu behalten. Somit ist der Beweis erbracht. Die Beklagte stützt sich beim Gegenbeweis auf die von ihr angerufenen Zeugen AM._____ und AN._____ (act. 263 Ziff. 9 S. 3). Zwar äusserte sich der Zeuge AM._____ in dem Sinne, dass für eine querschnittgelähmte Person ein Pensum von 100 % möglich sei, er räumte jedoch auch ein, dass von den arbeitstätigen querschnittgelähmten Personen die meisten Teilzeit arbeiten würden und er sel- ber das Erwerbspensum auch reduziert habe. Die Zeugin AN._____ bezweifelte, dass eine Person mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin ein 100 Prozent-Pensum führen könne. Entscheidend ist jedoch, dass die Frage, wel- ches Einkommen die Klägerin auf dem Arbeitsmarkt erzielen könnte, keiner eige- nen Wahrnehmung der angerufenen Zeugen bedarf, weshalb sie nicht durch Zeugen, sondern durch Sachverständige zu beantworten ist (vgl. OGer ZH, ZR 115 [2016] Nr. 45, E. 3.6.2 S. 194-195). Dazu fehlt es den angerufenen Zeugen bereits an der Unabhängigkeit, und die fachliche Qualifikation ist nicht abgeklärt worden. Die Zeugenaussagen sind deshalb zu dieser Frage nicht verwertbar. Der Gegenbeweis ist somit nicht erbracht. Es ist erstellt, dass die Klägerin auf dem freien Arbeitsmarkt keine Chance hätte, ein höheres als das jetzige jährliche Einkommen von CHF 45'415.00 zu erzielen.
- 118 - 7.2.1.5. Zur Behauptung der Klägerin, dass bei ihr allgemein mit einer Erschwe- rung des wirtschaftlichen Fortkommens zu rechnen sei (Beweissatz I.2.6), liegen als Haupt- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom
12. September 2016 (act. 234) und das berufsberaterische Gutachten vom
31. Mai 2016 (act. 235), als Gegenbeweismittel die Lohnabrechnungen der Uni- versität Zürich für die Monate Mai-Juli 2005 (act. 10/26), die Promotionsliste der Universität Zürich vom tt.mm.2010 (act. 47/7), das Personaldossier der Klägerin bei der Universität Zürich (act. 89/1-2), die mit Eingabe der Beklagten vom
25. November 2013 (act. 167 Ziff. 6 S. 4) bezeichneten Urkunden aus dem Un- fallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/29; act. 91/33 [= act. 4/5/1]; act. 91/36-37; act. 91/45-46), die mit nämlicher Eingabe der Beklagten vom
25. November 2013 (act. 167 Ziff. 6 S. 3-4) bezeichneten Urkunden aus dem Per- sonaldossier der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 119/4 [= act. 49/3]; act. 119/5-6, 9, 32-34, 47), die mit nämlicher Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 6 S. 4) bezeichneten Urkunden aus der Krankengeschichte der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 121/1-4), die von der Universitätsklinik F._____ nachgereichte vollständige Krankenge- schichte der Klägerin (act. 182) und die mit Eingabe der Beklagten vom 21. Juni 2013 (act. 153 Ziff. 3 S. 2) bezeichneten Urkunden aus dem IV-Dossier der Kläge- rin (act. 129/285; act. 129/289 S. 3; act. 129/305 S. 6; act. 129/306 S. 3 Ziff. 2.10 und S. 8 Mitte) vor. Das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das berufsberateri- sche Gutachten vom 31. Mai 2016 bejahen eine Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens der Klägerin. Diese habe bereits bei ihrer Berufswahl zur Psycholo- gin eine Auswahleinschränkung gehabt. Zudem sei der berufliche Einbruch nach der Schwangerschaft gekommen, der bei einer nichtbehinderten Frau mit einer sehr grossen Wahrscheinlichkeit geringere körperliche Konsequenzen gehabt hät- te. Leider seien in diesem Zusammenhang auch die Karrierechancen der Klägerin eingeschränkter als bei einer nichtbehinderten Frau. Während den Schwanger- schaften seien ausserdem körperliche Abnutzungserscheinungen aufgetreten (Rückenschmerzen, Ellenbogenbeschwerden und Verdauungsprobleme; act. 234 Ziff. 6.14 S. 10-11; act. 235 Ziff. 14 S. 3).
- 119 - Die als Gegenbeweismittel genannten Urkunden decken sich weitgehend mit je- nen zu Beweissatz I.2.5, jedoch nicht vollständig: So ruft die Beklagte aus den IV- Akten der Klägerin den Fragebogen für den Arbeitgeber vom 19. Januar 2005 (act. 129/243 S. 2 Ziff. 13, S. 3 Ziff. 129, S. 4 und 5) und den Abklärungsbericht von AO._____ vom 25. Januar 2011 (act. 129/325 S. 2 Ziff. 2.5) zu Beweis- satz I.2.6 nicht an. Aus dem ebenfalls angerufenen Brief von Dr. AK._____ vom
27. August 2009 ergibt sich jedoch, dass die Tätigkeit als wissenschaftliche Mitar- beiterin/Doktorandin zu 50 % optimal angepasst und die Arbeitsfähigkeit mit 50 % auch in weiterer Zukunft adäquat ist (act. 129/305 S. 6). Die Beklagte benennt gegenüber Beweissatz I.2.5 zusätzlich das Feststellungsblatt vom 28. Juli 2006, welches aufgrund der Methode des Einkommensvergleichs von einem IV-Grad von 50 % ausgeht (act. 129/289 S. 3). Im Übrigen wird auf die Ausführungen un- ter Ziffer 7.2.1.4 oben verwiesen. Bei der Klägerin ist, wie bereits in den vorstehenden Ausführungen (Ziffer 7.2.1.4 oben) festgestellt, auch nach Wegfallen der familiären Betreuungsaufgaben höchstens eine Erwerbstätigkeit von 50 % möglich. Bereits durch diesen Umstand schränken sich die Erwerbsmöglichkeiten deutlich ein, sind doch Vollzeitstellen nach wie vor die Regel und Teilzeitstellen die Ausnahme. In vielen Fällen entste- hen Teilzeitstellen auch durch Reduktion des bisherigen Pensums. Da die Kläge- rin nur zu 50 % arbeiten kann, entfällt für sie die Möglichkeit, sich auf eine Voll- zeitstelle zu bewerben und danach zu versuchen, ihr Pensum zu reduzieren. Zu- dem haben Teilzeiterwerbstätige bei Beförderungen meistens das Nachsehen. Hinzu kommen bei der Klägerin die gesundheitlichen Probleme. Diesbezüglich kommen die Gutachter zum Schluss, dass der Gesundheitszustand der Klägerin ihre beruflichen Möglichkeiten einschränkt. Damit ist der Beweis als erbracht zu betrachten. Wenn sich die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens nicht quantifizie- ren lässt, wie die Beklagte grundsätzlich zu Recht feststellt (act. 263 Ziff. 10 S. 3), liegt dies in der Natur der Sache begründet. Die erwähnten Einschränkungen so- wie verminderten Karrierechancen durch das reduzierte Arbeitspensum und die gesundheitlichen Einschränkungen entsprechen jedoch einer Erfahrungstatsache.
- 120 - Es ist erstellt, dass bei der Klägerin allgemein mit einer Erschwerung des wirt- schaftlichen Fortkommens zu rechnen ist. 7.2.1.6. Zur Behauptung der Klägerin, dass ihr tatsächliches Einkommen (brutto) in den Jahren 2008 und 2009 jeweils tiefer als CHF 100'000.00 gewesen sei, ins- besondere im Jahre 2008 CHF 48'100.00 (brutto) sowie im Jahre 2009 CHF44'430.00 (brutto) (Beweissatz I.2.7), liegen als Haupt- und Gegenbeweismit- tel die Lohnausweise der Universität Zürich für das Jahr 2008 (act. 66/1) und 2009 (act. 66/3), der Lohnausweis der K._____ AG für das Jahr 2008 (act. 66/2) und der Lohnausweis der Uniklinik F._____ für das Jahr 2009 (act. 66/4), als zu- sätzliche Gegenbeweismittel die IK-Auszüge vom 10. September 2012 für die AHV-Nr. 1/2 (act. 105/3/1-2), die Steuererklärungen der Jahre 2008 bis 2010 (act. 105/5/4-6) sowie Schlussrechnung und Veranlagungskorrespondenz für die Jahre 2008, 2009 und 2010 (act. 105/6/1-2; act. 105/7/1-2; act. 105/8/1-2) vor. Bei den im Beweisabnahmebeschluss vom 3. September 2014 ebenfalls genannten Steuererklärungen der Jahre 2005 bis 2007 (act. 205 S. 14) handelt es sich um ein redaktionelles Versehen, hat die Beklagte diese doch nicht beantragt (act. 67 Ziff. 3 S. 4) und können diesen naturgemäss keine Angaben über künftige Steu- erperioden entnommen werden. 7.2.1.6.1. Für das Jahr 2008 weisen der Lohnausweis der Universität Zürich ein Bruttoeinkommen von CHF 44'491.00 (act. 66/1) und der Lohnausweis der K._____ AG ein solches von CHF 12'458.00 (act. 66/2) aus. Daraus ergibt sich ein Gesamtbruttoeinkommen von CHF 56'949.00. Dieses anerkennt die Beklagte in der Stellungnahme zum Beweisergebnis (act. 263 Ziff. 11 S. 3). Gemäss IK-Auszug leisteten im Jahre 2008 die Universität Zürich Beiträge auf ein Einkommen von CHF 44'491.00 für Januar bis Dezember 2008 (act. 105/3/1), die K._____ AG auf ein Einkommen von CHF 13'466.00 für Januar bis Oktober 2008 und der Schweizerische Verein F._____ auf ein Einkommen von CHF 1'517.00 für Oktober 2008 (act. 105/3/2). Die Steuererklärung 2008 enthält keine weiteren Lohnausweise (act. 105/5/4).
- 121 - Für das Jahr 2008 hat die Klägerin ausgehend von einem Bruttomonatslohn von CHF 3'700.00 einen Jahresbruttolohn von CHF 48'100.00 bei der Universität Zü- rich errechnet (act. 27 Ziff. 34 S. 39). Woraus sich die Differenz zum Bruttoein- kommen von CHF 44'491.00 gemäss Lohnausweis 2008 ergibt, lässt sich nicht feststellen, da nicht für sämtliche Monate Lohnabrechnungen in den Akten liegen. Möglicherweise wurde der Bruttolohn innerhalb des Jahre 2008 angepasst. Dem- zufolge ist auf den Lohnausweis mit einem Bruttoeinkommen von CHF 44'491.00 für das Jahr 2008 abzustellen. Zur Stelle bei der K._____ AG erklärt die Klägerin zwar, dass sie diese per
31. Oktober 2008 gekündigt habe (act. 1 Ziff. 29 S. 31; act. 27 Ziff. 34 S. 39; vgl. 7.2.1.1 oben), berücksichtigt sie in der Einkommensberechnung für das Jahr 2008 jedoch nicht (act. 27 Ziff. 34 S. 39). Zur Erklärung der Einkommensdifferenz zwi- schen dem Lohnausweis und dem IK-Konto lassen sich den vorliegenden Akten keine Hinweise entnehmen. Diesbezüglich ist auf den detaillierteren Lohnausweis mit einem Bruttoeinkommen von CHF 12'458.00 für das Jahr 2008 abzustellen. Bislang unberücksichtigt geblieben ist das Einkommen beim Schweizerischen Verein F._____ von CHF 1'517.00 gemäss IK-Auszug. Diesbezüglich ist von ei- nem Bruttoeinkommen von CHF 1'517.00 für das Jahr 2008 auszugehen. Im Einkommen sind sämtliche Einkünfte gemäss dem Ergebnis des Beweisver- fahrens zu berücksichtigen. Somit betrug das Bruttoeinkommen der Klägerin für das Jahr 2008 CHF 58'466.00. 7.2.1.6.2. Für das Jahr 2009 weisen der Lohnausweis der Universität Zürich ein Bruttoeinkommen von CHF 36'458.00 (act. 66/3), der Lohnausweis der Uniklinik F._____ ein solches von CHF 7'380.00 (act. 66/4) aus. Daraus ergibt sich ein Ge- samtbruttoeinkommen von CHF 43'838.00. Dieses anerkennt die Beklagte in der Stellungnahme zum Beweisergebnis (act. 263 Ziff. 11 S. 3). Gemäss IK-Auszug leisteten im Jahre 2009 die Universität Zürich Beiträge auf ein Einkommen von CHF 33'258.00 für Januar bis Dezember 2009, die K._____ AG auf ein Einkommen von CHF 690.00 für Januar bis Dezember 2009 und der
- 122 - Schweizerische Verein F._____ auf ein Einkommen von CHF 1'411.00 für April 2009 und CHF 7'380.00 für Januar bis November 2009 (act. 105/3/1). Die Steuer- erklärung 2009 enthält keine weiteren Lohnausweise (act. 105/5/5). Der in der Steuererklärung 2010 enthaltene Lohnausweis betrifft das Einkommen bei der Uniklinik F._____ zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 30. November 2010 (act. 105/5/6). Die Einschätzungsunterlagen enthalten keine Lohnausweise (act. 105/6/1-2; act. 105/7/1-2; act. 105/8/1-2). Für das Jahr 2009 errechnet die Klägerin ausgehend von einem Bruttomonats- lohn von CHF 3'800.00 einen Jahresbruttolohn von CHF 37'050.00 bei der Uni- versität Zürich (act. 27 Ziff. 34 S. 39). Woraus sich die Differenz zum Bruttoein- kommen von CHF 36'458.00 gemäss Lohnausweis 2009 und zum Einkommen von CHF 33'258.00 gemäss IK-Auszug ergibt, lässt sich aufgrund der vorliegen- den Akten nicht feststellen. Woraus sich diese Differenzen ergeben, lässt sich wiederum nicht erklären. Es ist auf den Lohnausweis mit einem Bruttoeinkommen von CHF 36'458.00 für das Jahr 2009 abzustellen, da dessen Aussagekraft am höchsten erscheint. Bei der Uniklinik F._____ ist in Übereinstimmung mit dem Lohnausweis und dem IK-Auszug von einem Einkommen von CHF 7'380.00 für die 30 %-Stelle von Ok- tober bis Dezember 2009 auszugehen. Bislang unberücksichtigt geblieben ist das (zusätzliche) Einkommen beim Schweizerischen Verein F._____ von CHF 1'411.00 und die Nachzahlung der K._____ AG von CHF 690.00 gemäss IK- Auszug, die möglicherweise im Zusammenhang mit einem Bonus oder derglei- chen erfolgt ist. Diesbezüglich ist von entsprechenden zusätzlichen Einkommen für das Jahr 2009 auszugehen. Im Einkommen sind sämtliche Einkünfte gemäss dem Ergebnis des Beweisver- fahrens zu berücksichtigen. Somit betrug das Bruttoeinkommen der Klägerin für das Jahr 2009 CHF 45'939.00. 7.2.1.6.3. Es ist erstellt, dass die Klägerin im Jahre 2008 ein Bruttoeinkommen von CHF 58'466.00 und im Jahre 2009 ein Bruttoeinkommen von CHF 45'939.00 erzielte.
- 123 - 7.2.1.7. Gestützt auf das Beweisergebnis ergibt sich folgendes vergangenes Inva- lideneinkommen bis 31. Dezember 2009: Invalideneinkommen Anzahl Von Bis Tage Brutto- Arbeitgeber Pensum einkommen 01.12.2004 31.12.2004 366 Universität Zürich 50 % CHF 4'393.35 Total 2004 CHF 4'393.35 01.01.2005 31.12.2005 365 Universität Zürich 50 % CHF 41'242.00 01.08.2005 31.12.2005 153 K._____ AG 20 % CHF 3'666.05 Total 2005 CHF 44'908.05 01.01.2006 31.12.2006 365 Universität Zürich 50 % CHF 42'261.00 01.01.2006 31.12.2006 365 K._____ AG 20 % CHF 15'125.00 Total 2006 CHF 57'386.00 01.01.2007 31.12.2007 365 Universität Zürich 50 % CHF 42'472.00 01.01.2007 31.12.2007 365 K._____ AG 20 % CHF 14'725.00 Total 2007 CHF 57'197.00 01.01.2008 31.12.2008 366 Universität Zürich 50 % CHF 44'491.00 01.01.2008 31.10.2008 305 K._____ AG 20 % CHF 12'458.00 01.10.2008 31.10.2008 31 Uniklinik F._____ unbekannt CHF 1'517.00 Total 2008 CHF 58'466.00 01.01.2009 31.08.2009 243 Universität Zürich 50 % CHF 36'458.00 01.09.2009 31.12.2009 122 Universität Zürich 20 % 01.01.2009 31.12.2009 365 K._____ AG unbekannt CHF 690.00 01.04.2009 30.04.2009 30 Uniklinik F._____ unbekannt CHF 1'411.00 01.10.2009 31.12.2009 92 Uniklinik F._____ 30 % CHF 7'380.00
- 124 - Total 2009 CHF 45'939.00 In rechtlicher Hinsicht stellt sich die von der Klägerin aufgeworfene Frage (act. 27 Ziff. 34 S. 39), ob ihr das erzielte Invalideneinkommen nicht oder nur teilweise an- zurechnen ist. Ausgehend von der haftpflichtrechtlichen Differenzhypothese und dem Bereicherungsverbot muss der Anwendungsspielraum für eine Nichtanrech- nung begrenzt sein. In der Vergangenheit tatsächlich erzieltes Erwerbseinkom- men ist grundsätzlich anzurechnen (vgl. BGer 5A_733/2009 vom 10. Februar 2009, nicht in BGE 136 III 209 publ. E. 10.3). Von einer Anrechnung kann abge- sehen werden, wenn ein Geschädigter mit eigentlich wirtschaftlich nicht mehr verwertbarer Restarbeitsfähigkeit dennoch aus sozialen Gründen – in der Regel durch den bisherigen Arbeitgeber – weiterbeschäftigt wird und es sich dabei folg- lich um eine Liberalität handelt, welche dem Geschädigten zugute kommen soll (BGer 6P.58/2003, 6S.159/2003, 6S.160/2003 vom 3. August 2005, Pra 94 [2005] Nr. 29 E. 11.2 S. 219; OFTINGER/STARK, a.a.O., § 6 N 153). Die Frage dürfte je- doch vorrangig im Rahmen der Bestimmung des künftigen Invalideneinkommens eine Rolle spielen, obschon aus der zitierten Rechtsprechung nicht zweifelsfrei hervorgeht, ob auch die Anrechnung vergangenen Invalideneinkommens Pro- zessthema war. Bei der Klägerin könnte der geringe Beschäftigungsgrad bei der K._____ AG so- wie der Umstand, dass sich bei dieser spezifischen Tätigkeit (die Klägerin erstellte Dokumentationen für u.a. durch Querschnittgelähmte benutzte Trainingsgeräte) das Handicap der Klägerin als Stärke erwies, gegen eine Anrechnung sprechen. Aus der spezifischen Stärke der Klägerin im vorliegenden Bereich folgt jedoch wiederum, dass es sich nicht lediglich um eine Liberalität der Arbeitgeberin han- delte, sondern die Klägerin eine vollwertige Arbeit erbrachte. Verhielte es sich nicht so, hätte die Klägerin nicht ihr Pensum aus gesundheitlichen Gründen redu- zieren müssen. Es erscheint deshalb schwer begründbar, weshalb dieses in der Vergangenheit erzielte Erwerbseinkommen der Klägerin nicht angerechnet wer- den sollte. Unter moralischen Gesichtspunkten mag es als stossend erscheinen, dass die Klägerin durch überdurchschnittliches Engagement finanziell nicht profi- tiert hat. Die Schadenersatzberechnung muss jedoch rechtlichen Kriterien folgen,
- 125 - welche das Bereicherungsverbot ebenso hoch gewichten wie das Prinzip des vol- len Schadenersatzes. Davon abgesehen, hat sich die berufliche Tätigkeit im vor- liegenden Fall auch nicht in der blossen Erwerbserzielung erschöpft, sondern auch dem Gewinn von Arbeitserfahrung und der Horizonterweiterung gedient. Die anderen Fälle, in welchen die Rechtsprechung von der Anrechnung eines Einkommens abgesehen hat, betreffen den Versorgerschaden. So ist der Witwe, die erst nach dem Tod ihres Mannes eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, aufgrund dieses Umstands alleine der Versorgerschadenersatz nicht zu kürzen (BGE 59 II 461 E. 2b S. 463-465; dem folgend BGE 119 II 361 E. 5b S. 366-367 = Pra 83 [1994] Nr. 163). Die Rechtsprechung stützt sich dabei jedoch massgeblich darauf, dass Tatsachen, die nach dem Tod des Versorgers eingetreten sind, nur mit Zurückhaltung zu berücksichtigen sind (BGE 119 II 361 E. 5b S. 366-367 = Pra 83 [1994] Nr. 163) und ein Anspruch auf die Fortführung der standesgemäs- sen Lebensführung besteht (BGE 59 II 461 E. 2b S. 463-465). Auf den vorliegen- den Sachverhalt eines Invaliditätsschadens lässt sich diese Argumentation nicht übertragen. Anders zu würdigen sein wird die zusätzliche Arbeitstätigkeit der Klägerin im Zu- sammenhang mit Rückschlüssen auf das zumutbare künftige Invalideneinkom- men. 7.2.2. Vergangenes Invalideneinkommen ab dem 1. Januar 2010 Mit der Eingabe vom 15. November 2010 passt die Klägerin ihre Behauptungen zum Invalideneinkommen ab 1. Januar 2010 dem Umstand an, dass sie am tt.mm.2010 ein Kind zur Welt gebracht hat (act. 50 Ziff. 1 S. 3). Aufgrund der durch Noven bedingten tiefgreifenden Änderungen des Klagefundaments drängt es sich aus Gründen der Übersichtlichkeit auf, das vergangene Invalideneinkom- men ab 1. Januar 2010 in einem eigenen Abschnitt zu behandeln. Ab 1. Januar 2010 konnte die Klägerin ihr Pensum als klinische Psychologin im Unispital F._____ von 30 % (Ziffer 7.2.1 oben) auf 50 % erhöhen, wo sie bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende November 2010 einen Jahreslohn
- 126 - von CHF 45'415.20 bezog (act. 48 S. 12; act. 50 Ziff. 3.2 S. 8). Dies ist von der Beklagten unbestritten geblieben. Demnach verdiente die Klägerin von Januar 2010 bis November 2010 CHF 41'630.60 (11/12 von CHF 45'415.20; in der Tabel- le in act. 50 Ziff. 3.1 S. 7 ist entsprechend der Konvention in der Applikation Le- onardo hingegen der Jahreslohn eingetragen, welcher erst im Rahmen der Be- rechnung des Ausfalls auf die Periode berechnet wird). Daneben anerkennt die Beklagte eine mutterschaftsbedingte Pause bis
31. August 2011 (act. 54 Ziff. 4.2 S. 6). Für die darauf folgende Zeit gehen die Behauptungen der Parteien auseinander. In der Eingabe vom 15. November 2010 behauptet die Klägerin, sie werde bis
31. August 2016 nicht arbeiten können und bis zu diesem Zeitpunkt kein Invali- deneinkommen erzielen (act. 50 Ziff. 3.2 S. 8). Die Beklagte behauptet in ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2011 dagegen, die Klägerin könne trotz der Un- fallfolgen ihre Erwerbstätigkeit am 1. September 2011 wieder aufnehmen (act. 54 Ziff. 4.2 S. 6). Mit Beschluss vom 30. August 2011 wurde der Beweisauflagebeschluss vom
E. 16 September 2010 den mit der Eingabe vom 15. November 2010 geänderten Behauptungen der Klägerin angepasst (act. 61). Mit Beweissatz I.2.8 wurde der Klägerin der Beweis auferlegt, dass sie zwischen dem 1. September 2011 und dem 31. August 2016 nicht werde arbeiten können. Nach den Eingaben der Be- klagten vom 22. Oktober 2012 (act. 100) und vom 14. März 2013 (act. 123) sowie der Stellungnahmen der Klägerin vom 31. Oktober 2012 (act. 106) und vom
E. 16.4 Stunden/Woche auf 17.7 Stunden/Woche erhöhen. Es ist deshalb zum Nachteil der Klägerin, dass sie im Zeitraum vom tt. Februar 2005 bis
30. September 2005 noch von der Tabelle für Alter 15-29 ausgeht. Auch in die- sem Punkt ist die von der Klägerin plädierte Tabelle zu verwenden und folglich auf eine Aufteilung zu verzichten.
E. 19 April 2013 (act. 135) ist dieser Beweissatz weitgehend überholt. Der Ehemann der Klägerin ging Anfang 2011 nach Deutschland, um dort seinen Facharzttitel zu erwerben (act. 106 Ziff. 3 lit. c S. 3; act. 132 Ziff. 2 S. 2-3). Auf- grund dessen lebte die Klägerin ab Mai 2011 zeitweise in Deutschland (act. 106 Ziff. 3 lit. c S. 4; act. 123 Ziff. 2 S. 3). Ab März 2012 war sie auch polizeilich mit Wohnsitz an der …-Strasse … in AP._____ (DE) gemeldet (act. 123 Ziff. 2 S. 3). Als im Oktober 2011 die Haus-Psychologin für die querschnittgelähmten Patien- ten im Berufsgenossenschaftlichen Uni-Klinikum P._____ (nachfolgend Uni-
- 127 - Klinikum P._____) altershalber berentet wurde, sprang die Klägerin für diese ein (act. 106 Ziff. 3 lit. c S. 4). In der Folge arbeitete die Klägerin von Oktober 2011 bis Mai 2012 als Psychologin im Uni-Klinikum P._____ als Mitglied der Abteilung für Rückenmarksverletzung (act. 123 Ziff. 2 S. 1-2). Von Mai 2012 bis tt.mm.2012 erhielt die Klägerin vom Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung in voller Höhe; ab tt.mm.2012 bezog sie Elterngeld (act. 123 Ziff. 2 S. 1-2; act. 135 Ziff. II.2 S. 5). Die Klägerin behauptet, sie habe in der Woche während drei Tagen von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr und während eines Tages von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr gearbeitet; dies entspreche einer wöchentlichen Bruttoarbeitszeit von 24 Stunden bzw. unter Abzug einer Verpflegungszeit von je einer Stunde einer Arbeitszeit von
E. 20 Stunden pro Woche (act. 135 Ziff. II.2 S. 3-4; vgl. dagegen die ursprüngliche Behauptung einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden; act. 106 Ziff. 3 lit. d S. 4). Für ihre Tätigkeit habe sie monatlich zwischen EUR 1'300 und EUR 1'500 ver- dient (act. 135 Ziff. II.2 S. 4; vgl. dagegen die ursprüngliche Behauptung eines Nettoverdienstes zwischen EUR 1'250 und EUR 1'300; act. 106 Ziff. 3 lit. e S. 4). Ab tt.mm.2012 beziehe die Klägerin sog. Elterngeld, welches sich jeden Monat um einen Zwölftel reduziere, bis die Klägerin zwischen tt.mm. bis tt.mm.2013 ei- nen Zwölftel ihres Lohnes erhalten werde (act. 135 Ziff. II.2 S. 4). Der Ehemann der Klägerin werde nach Erwerb des Facharzttitels per 1. Juni 2014 in die Schweiz zurückkehren, am Paraplegikerzentrum F._____ arbeiten und seine For- schungen hier fortsetzen (act. 106 Ziff. 3 lit. c S. 3; act. 135 Ziff. 3 S. 4); es beste- he eine entsprechende Abmachung mit der Universitätsklinik F._____ (act. 135 Ziff. 3 S. 4). Das Ehepaar habe nie die Absicht gehabt, nach Deutschland umzu- ziehen (act. 106 Ziff. 3 lit. c S. 3). Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe zu einem Pensum von durchgehend
E. 20.9 S. 19-23, Ziff. 20.10.4 S. 24-25; s. auch act. 263 Ziff. 24 S. 6) sind in Klam- mern angefügt:
- 193 - 01.10.2005 bis tt.mm.2010 Zeitaufwand Einschränkung Einschränkung SAKE 2004: T 03.06.02.03 "Alleinlebende Frauen" Validenhaushalt (%) (h) 30-44 Jahre, Erwerbssituation 90-100 % (h) 30 % 1.08 Mahlzeiten zubereiten 3.6 (15 %) (0.54) 30 % 0.51 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 1.7 (20 %) (0.34) Einkaufen 1.7 20 % 0.34 Putzen, aufräumen, betten usw. 3.1 80 % 2.48 Waschen, bügeln 1.4 25 % 0.35 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.7 50 % 0.35 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 1.8 20 % 0.36 Administrative Aufgaben 0.9 20 % 0.18 38 % Total 14.9 8.3 (33 %)
E. 25 Stunden, was der ursprünglichen Behauptung der Klägerin entspricht (act. 106 Ziff. 3 lit. d S. 4). Die Differenz zur (späteren) Behauptung der Klägerin von 20 Stunden pro Woche (act. 135 Ziff. II.2 S. 3-4) erklärt sich dadurch, dass die Klägerin, wie sie in der persönlichen Befragung ausführt, mit einem gewissen Verständnis für ihre Einschränkungen rechnen konnte. Die Klägerin kann sich al- lerdings nicht auf die persönliche Befragung zu ihren Gunsten berufen (§ 149 Abs. 3 aZPO/ZH). Damit ist der Beweis im Sinne der Behauptungen der Beklag- ten bzw. des Gegenbeweissatzes II.3.6 erbracht. Zur Erwerbstätigkeit im vorliegenden Zeitraum (Beweissatz I.2.8.B und Beweis- satz II.3.6) ist die Einholung eines Gutachtens von den Parteien nicht beantragt worden (act. 146 S. 2; act. 154 Ziff. 2 S. 2); ein Gutachten ist formell lediglich für den Oberbeweissatz I.2.8 abgenommen worden. In Bezug auf den entsprechen- den Zeitraum veranschlagen das berufsberaterische Gutachten vom 31. Mai 2016 und das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 die Arbeitsfähigkeit, abgesehen von einer durch die Schwangerschaft reduzierten medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit, mit 50 % (act. 234 Ziff. 6.15.2 S. 11; act. 235 Ziff. 15.2 S. 3). Die gutachterliche Einschätzung der Erwerbsfähigkeit, welche die Beklagte in Frage stellt (act. 250 Ziff. 13 S. 7-8), ist jedoch für den vorliegenden Zeitraum nicht von Bedeutung, da die Klägerin im Sinne der Behauptungen der Beklagten tatsächlich in einem höheren Pensum tätig war. Es ist erstellt, dass die Klägerin zwischen dem 1. Oktober 2011 und dem 1. Mai 2012 wöchentlich 25 Stunden im Uni-Klinikum P._____ arbeitete. Bei einer Wo- chenarbeitszeit von 38.50 Stunden entspricht dies einem Pensum von 65 %. 7.2.2.4. Für die aus der Eingabe der Klägerin vom 15. November 2010 (act. 50 Ziff. 3.2 S. 8) und der Stellungnahme der Beklagten vom 14. Januar 2011 (act. 54 Ziff. 4.2 S. 6) umstritten gebliebene Tatsache, ob die Klägerin zwischen dem tt.mm.2012 und dem 31. August 2016 nicht werde arbeiten können (Beweis-
- 134 - satz I.2.8.C), liegen als Haupt- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutach- ten vom 12. September 2016 (act. 234) und das berufsberaterische Gutachten vom 31. Mai 2016 (act. 235), als Gegenbeweismittel die Artikel von Gabriele Hellwig in RehaTreff 2/2010 (act. 55/3) und von Christine Zwygart in Paraplegie Nr. 136 von November 2010 (act. 55/4), das Interview mit Katharina Marks aus <www.rehacare.de> vom 15. Juli 2007 (act. 68/1) und das Interview mit Brigitte Seiferheld und Bärbel Wilkes aus <www.startrampe.net> vom 5. September 2005 (act. 68/2), die Eingabe von Rechtsanwalt Dr. X1._____ vom 6. November 2013 (act. 164), das Schreiben des Uni-Klinikums P._____ vom 30. Oktober 2013 (act. 171; in der Beweisabnahmeverfügung vom 3. September 2014 auch als act. 184 aufgeführt) und die in der Eingabe der Beklagten 10. April 2014 (act. 189 Ziff. 3 S. 2) bezeichneten Urkunden aus dem Personaldossier der Klägerin bei Uni-Klinikum P._____ (act. 185/31, 33-34) vor. Das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das berufsberateri- sche Gutachten vom 31. Mai 2016 schätzen die Arbeitsfähigkeit der Klägerin zwi- schen dem tt.mm.2012 und dem 31. August 2016 auf 50 % (act. 234 Ziff. 6.15.3 S. 11; act. 235 Ziff. 15.3 S. 3). Dies entspricht der Einschränkung der Arbeitsfä- higkeit von 50 % im Zeitpunkt der Begutachtung am 22. März 2016 (act. 234 Ziff. 1 S. 1-2, Ziff. 6.5 S. 7). Mit der Eingabe vom 6. November 2013 erklärte Rechtsanwalt Dr. X1._____, die Klägerin habe ab Januar 2013 bzw. überhaupt seit ihrer Schwangerschaft nicht mehr gearbeitet (act. 164 S. 2). Mit Antrag vom 8. Januar 2013 beantragte die Klägerin für die Zeit vom 26. Januar 2013 bis tt.mm.2013 Elternzeit (act. 185/31). Mit Antrag vom 10. Juli 2013 beantragte die Klägerin eine Verlängerung um ein Jahr (act. 185/33). Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 bestätigte das Uni-Klinikum P._____ die Verlängerung bis tt.mm.2014 (act. 185/34). Zur fehlenden Beweiseignung der von der Beklagten angerufenen Artikel und In- terviews (act. 55/3; act. 55/4; act. 68/1; act. 68/2) im Hinblick auf die konkrete Si- tuation der Klägerin wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen (Zif- fer 7.2.2.2 oben).
- 135 - Das Gutachten attestiert der Klägerin eine 50 %-ige Arbeitsfähigkeit. Die Klägerin arbeitete nach dem 1. Mai 2012 (Ziffer 7.2.2.3 oben) zwar nicht mehr, jedoch nicht oder nicht ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen, sondern da sie am tt.mm.2012 ihr zweites Kind zur Welt brachte. Demnach ist eine Arbeitsunfähigkeit nicht erstellt. Der Beweis, dass die Klägerin zwischen dem tt.mm.2012 und dem 31. August 2016 nicht werde arbeiten können, ist nicht gelungen; es ist von einer Arbeitsfä- higkeit von 50 % auszugehen. Die Klägerin war bereits nach der Geburt ihres ersten Kindes zwischen dem
1. Oktober 2011 und dem 1. Mai 2012 mit einem Pensum von 65 % am Uni- Klinikum P._____ tätig (Ziffer 7.2.2.3 oben). Die Klägerin legt nicht dar, inwiefern ihr die Wiederaufnahme dieser Tätigkeit nach Auslaufen ihrer Berechtigung zum Bezug von Elterngeld am tt.mm.2013 nicht möglich gewesen wäre. Die Verlänge- rung des Mutterschaftsurlaubs um ein weiteres Jahr beruht damit auf einer freien Entscheidung der Klägerin, wie sie diese auch im Validenfall getroffen hätte. Demzufolge hat sich die Klägerin ab dem tt.mm.2013 ein hypothetisches Invali- deneinkommen von EUR 1'500/Monat (Ziffer 7.2.2.1 oben) auf ein geltend ge- machtes Valideneinkommen anrechnen zu lassen. 7.2.2.5. Für die Behauptung der Klägerin, dass sich das monatliche Einkommen der Klägerin aus ihrer Berufstätigkeit in R._____ ab mm.2012 monatlich um 1/12 von EUR 1'500.00 reduziere, bis es auf den Betrag von 1/12 von EUR 1'500.00 zu liegen komme (Beweissatz I.2.8.D), liegen als Hauptbeweismittel Auszüge aus dem deutschen Elterngeldgesetz (§ 2 und 4 BEEG; act. 147/1-2) sowie der Be- scheid der Stadt AP._____ (DE) vom 26. März 2013 (act. 147/3), als Gegenbe- weismittel die Eingabe von Rechtsanwalt Dr. X1._____ vom 6. November 2013 (betreffend Lohnabrechnungen ab Januar 2013; act. 164 Ziff. I.2 S. 2) und das Schreiben des Uni-Klinikums P._____ vom 30. Oktober 2013 (act. 171) vor. Der Anspruch auf Elterngeld stützt sich auf deutsches öffentliches Recht, welches von den zuständigen deutschen Behörden angewendet wird. In einer privatrechtli- chen Auseinandersetzung schliesst der öffentlichrechtliche Charakter einer Be-
- 136 - stimmung ausländischen Rechts allein deren Anwendung nicht aus (Art. 13 Satz 2 IPRG). Die Höhe des von der Klägerin bezogenen Elterngeldes ist jedoch vorlie- gend nicht als rechtliche Vorfrage, sondern als Tatsache zu bestimmen, weshalb den Parteien auch der Beweis dafür auferlegt worden ist. Zudem hat mit dem Be- scheid der Stadt AP._____ (DE) vom 26. März 2013 (act. 147/3) bereits die zu- ständige Behörde über den Anspruch der Klägerin auf Elterngeld entschieden. Bei dieser Konstellation bestünde auch bei der Anwendung schweizerischen öffentli- chen Rechts eine grundsätzliche Bindung an die Entscheidung der zuständigen Behörde (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 7. Aufl. 2016, N 1760 m.Nw.). Mit dem Bescheid vom 26. März 2013 sprach die Stadt AP._____ (DE) der Kläge- rin monatliches Elterngeld in folgender Höhe zu: Lebensmonat Von Bis Elterngeld
1. - 2. tt.mm.2012 21.01.2013 EUR 0.00/Monat
3. 22.01.2013 21.02.2013 EUR 730.32/Monat
4. - 9. 22.02.2013 21.08.2013 EUR 870.77/Monat
10. - 12. 22.08.2013 tt.mm..2013 EUR 791.61/Monat Die von der Klägerin behauptete Degression um einen Zwölftel pro Monat wider- spiegelt sich weder im Bescheid der Stadt AP._____ (DE) vom 26. März 2013 noch in den von der Klägerin eingereichten Auszügen aus dem deutschen Eltern- geldgesetz (amtliche Bezeichnung: Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit [Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz; BEEG], BGBl. 2006 I, S. 2748 ff.). Die Klägerin hat ihre ursprünglichen Behauptungen in der Beweisantretungsschrift vom 13. Juni 2013 denn auch im Sinne der genannten Dokumente angepasst (act. 146 S. 3). Gemäss § 4 Abs. 1 Satz 1 BEEG kann Elterngeld in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Eltern- geld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge
- 137 - (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BEEG). Gemäss § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Für Einkommen unter EUR 1'000 und über EUR 1'200 erhöht bzw. vermindert sich dieser Prozentsatz. Es erfolgt jedoch keine Degression. Gemäss Eingabe von Rechtsanwalt Dr. X1._____ vom 6. November 2013 beste- hen ab Januar 2013 keine Verdienstabrechnungen mehr, da die Klägerin nicht mehr gearbeitet habe (act. 164 Ziff. I.2 S. 2). Gemäss Schreiben des Uni- Klinikums P._____ vom 30. Oktober 2013 war die Klägerin seit 10. Oktober 2011 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt (act. 165/1 [= act. 185/2]; act. 171). Die von der Beklagten angeführten Beweismittel belegen lediglich, dass die Klä- gerin ihre unbefristete Stelle während der Elternzeit behielt. Daraus folgt jedoch nicht, dass sie während dieser Zeit ein Gehalt bezog. Die Frage, ob die Klägerin ihre unbefristete Stelle behalten konnte, ist zu trennen von der Frage, ob sie fi- nanzielle Leistungen erhielt. Wohl ist auch der Anspruch auf Elternzeit im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit vom 5. Dezember 2006 geregelt (BEEG; BGBl. 2006 I, S. 2748 ff.), jedoch in einem vom Elterngeld getrennten Abschnitt (Ab- schnitt 2: Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer). Der Beweis, dass sich das monatliche Einkommen der Klägerin aus ihrer Berufs- tätigkeit in R._____ ab Dezember 2012 monatlich um 1/12 von EUR 1'500.00 re- duziere, bis es auf den Betrag von 1/12 von EUR 1'500.00 zu liegen komme, ist nicht erbracht. Zur Behauptung der Beklagten, die Klägerin erhalte ihr bisheriges monatliches Einkommen aus ihrer Berufstätigkeit in R._____ auch ab Dezember 2012 in vol- lem Umfang (Beweissatz II.3.7), liegen als Gegenbeweismittel der Ausdruck aus der Homepage der Abteilung für Rückenmarkverletzte der Chirurgischen Klinik des Berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikums P._____ vom 5. Juli 2013 (act. 155/1), der Arbeitsvertrag zwischen dem Uni-Klinikum P._____ und der Klä- gerin vom 2. September 2011 (act. 165/1 [= act. 185/2]) und das Schreiben des
- 138 - Uni-Klinikums P._____ vom 30. Oktober 2013 (act. 171; in der Beweisabnahme- verfügung vom 3. September 2014 auch als act. 184 aufgeführt) vor. Auf dem Ausdruck der Homepage der Abteilung für Rückenmarkverletzte der Chi- rurgischen Klinik des Berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikums P._____ vom 5. Juli 2013 ist die Klägerin als Dipl.-Psychologin im Team aufgeführt (act. 155/1). Gemäss dem Arbeitsvertrag zwischen dem Uni-Klinikum P._____ und der Klägerin vom 2. September 2011 und dem Schreiben des Uni-Klinikums P._____ vom 30. Oktober 2013 war die Klägerin seit 10. Oktober 2011 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt (act. 165/1 [= act. 185/2]; act. 171). Die von der Beklagten angeführten Beweismittel belegen wiederum lediglich, dass die Klägerin ihre unbefristete Stelle während der Elternzeit behielt, nicht jedoch, dass sie während dieser Zeit ein (volles) Gehalt erhielt. Der Beweis, dass die Klägerin ihr bisheriges monatliches Einkommen aus ihrer Berufstätigkeit in R._____ auch ab mm.2012 in vollem Umfang erhalte, ist nicht erbracht. Für das Jahr 2013 ist somit erstellt, dass die Klägerin kein Gehalt bezog, jedoch monatliches Elterngeld in folgender Höhe gemäss Bescheid der Stadt AP._____ (DE) vom 26. März 2013 erhielt: Anzahl Von Bis Elterngeld Tage 22.01.2013 21.02.2013 31 EUR 730.32/Monat 22.02.2013 21.08.2013 181 EUR 870.77/Monat 22.08.2013 tt.mm.2013 92 EUR 791.61/Monat 7.2.2.6. Für die Behauptung der Klägerin, dass die Klägerin ab dem Juni 2014 ihr Berufs- und Familienleben wieder in die Schweiz verlegen werde (Beweis- satz I.2.8.E), liegen als Hauptbeweismittel die Vereinbarung betreffend Gewäh- rung eines Stipendiums zwischen der Uniklinik F._____ und Dr. O._____ vom
9. März 2010 (act. 196/1), die Ergänzungsvereinbarung zum befristeten privat- rechtlichen Anstellungsvertrag vom 17. September 2009 zwischen der Universität
- 139 - Zürich und Dr. O._____ vom 26. Oktober 2011/7. November 2011 (act. 196/2) und vom 10. November 2012/27. November 2012 (act. 196/3), der Auszug aus der Homepage der AQ._____ Foundation vom 20. Mai 2014 (act. 196/4), der In- ternet-Auszug der Liste der "verantwortlichen Beitragsempfänger" des Schweize- rischen Nationalfonds vom 16. Juni 2014 (act. 196/5/1-3), die Urkunde der Ärzte- kammer … [Teil eines Bundeslandes] über die Anerkennung zum Führen der Facharztbezeichnung von Dr. med. O._____ vom 25. Januar 2014 (act. 196/6), die Kündigungsbestätigung des …-Hospital AP._____ (DE) vom 11. Februar 2014 (act. 196/7), die Wohnsitzbescheinigung der Stadt G._____ vom 23. Mai 2014 (act. 196/8), die Kündigungsbestätigung des Berufsgenossenschaftlichen Univer- sitätsklinikums P._____ vom 14. Februar 2014 (act. 196/9), die Bestätigung der Universitätsklinik F._____ über die Anstellung als Oberarzt von Dr. med. O._____ vom 16. Januar 2014 (act. 196/10), als Haupt- und Gegenbeweismittel die Aussa- gen des Zeugen 11 Dr. med. O._____ in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, als Gegenbeweismittel der Wohnungsmietvertrag zwischen Dr. med. O._____ und Dr. med. AR._____ über die Wohnung im Mehrfamilienhaus an der …-Strasse … in DE-AP._____ (act. 165/2) und die von der Beklagten in der Ein- gabe vom 10. April 2014 (act. 189 Ziff. 4 S. 2, Ziff. 7 S. 3) bezeichnete Urkunde aus dem Personaldossier der Klägerin beim Uni-Klinikum P._____ (act. 185/33) vor. Der Gegenbeweis umfasst auch die Behauptung der Beklagten, dass die Klägerin ab dem Juni 2014 auf unbestimmte Zeit in Deutschland leben werde (Beweissatz II.3.9). Anlässlich der Beweisverhandlung vom 9. März 2017 hat die Klägerin auf die Abnahme des Zeugen 12 Dr. med. AS._____ und des Zeugen 13 Prof. Dr. AT._____ verzichtet (Prot. S. 189-190). Zur Behauptung der Beklagten, dass die Klägerin über einen unbefristeten Ar- beitsvertrag des Uni-Klinikums P._____ verfügt (Beweissatz II.3.8), liegen als Ge- genbeweismittel der Arbeitsvertrag vom 2. September 2011 (act. 165/1 = act. 185/2) und die weiteren in der Eingabe der Beklagten 10. April 2014 (act. 189 Ziff. 4 S. 2) bezeichneten Urkunden aus dem Personaldossier der Klägerin beim Uni-Klinikum P._____ (act. 185/4, 31, 33-34) und das Schreiben des Uni- Klinikums P._____ vom 30. Oktober 2013 (act. 171) vor.
- 140 - Gemäss dem Arbeitsvertrag zwischen dem Uni-Klinikum P._____ und der Kläge- rin vom 2. September 2011 und dem Schreiben des Uni-Klinikums P._____ vom
E. 30 Oktober 2013 war die Klägerin seit 10. Oktober 2011 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt (act. 165/1 = act. 185/2; act. 171; Ziffer 7.2.2.5 oben). Damit ist der Beweissatz II.3.8 grundsätzlich erstellt. Der Umstand, dass die Klägerin über einen unbefristeten Arbeitsvertrag des Uni-Klinikums P._____ verfügte, bildet jedoch lediglich ein Indiz zur übergeordneten Behauptung, dass die Klägerin ab dem Juni 2014 ihr Berufs- und Familienleben wieder in die Schweiz verlegen werde (Beweissatz I.2.8.E). Da sich aus der Kündigungsbestä- tigung des Uni-Klinikums P._____ vom 14. Februar 2014 ergibt, dass das Arbeits- verhältnis mit der Klägerin durch Auflösungsvertrag auf den 28. Februar 2014 be- endet wurde (act. 196/9), ist dieses Indiz durch die nachfolgenden Ereignisse wi- derlegt. Der Zeuge 11 O._____ sagte, er sei mit der Klägerin am 1. Juli 2014 definitiv in die Schweiz zurückgekehrt (Prot. S. 275). Dies sei längerfristig geplant, sie hätten ein Haus (Prot. S. 275). Seine Spezialisierung sei sehr auf diese Institution [ge- meint: die Universitätsklinik F._____] zugeschnitten, weshalb er auch dabei ge- blieben sei. Das finde man sowohl vom Wissenschaftlichen als auch vom Klini- schen her gesehen in der Form und Qualität nur am Platz Zürich (Prot. S. 275). Aus der Vereinbarung betr. Gewährung eines Stipendiums zwischen der Uniklinik F._____ und Dr. med. O._____ vom 9. März 2010 ergibt sich, dass bereits zu die- sem Zeitpunkt beabsichtigt war, Dr. med. O._____ nach Erlangung des Facharzt- titels in … [Fachgebiet] als Oberarzt für das Paraplegikerzentrum der Uniklinik F._____ anzustellen (act. 196/1). Die Universität Zürich verlängerte den privat- rechtlichen Anstellungsvertrag vom 17. September 2009 jeweils für das Jahr 2012 und 2013 (act. 196/2; act. 196/3). Zudem erhielt Dr. med. O._____ Forschungs- beiträge des Schweizerischen Nationalfonds (act. 196/5/1-3). Daneben ist er Stv. Stiftungsratspräsident der AQ._____ Foundation (act. 196/4). Mit Urkunde vom
25. Januar 2014 verlieh ihm die Ärztekammer … [Teil eines Bundeslandes] den Titel eines Facharztes für … [Fachgebiet] (act. 196/6). Das Beschäftigungsver- hältnis mit dem …-Hospital AP._____ (DE) wurde auf den 30. April 2014 beendet
- 141 - (act. 196/7). Seit Juli 2014 arbeitet er als Oberarzt in der Neuro-… der Uniklinik F._____ (act. 196/10). In den Akten findet sich auch der Kaufvertrag über die Lie- genschaft am S._____-Weg in D._____ AG (Gemeinde … AG; act. 196/11), je- doch ist dieser nicht als Beweismittel zu diesem Beweissatz angerufen (act. 195 Ziff. 10 S. 5-6). Damit besteht kein Zweifel, dass die Klägerin mit ihrem Ehemann im Juni 2014 mit der Absicht dauernden Verbleibs in die Schweiz zurückgekehrt ist. Es ist erstellt, dass die Klägerin ab dem Juni 2014 ihr Berufs- und Familienleben wieder in die Schweiz verlegte. 7.2.2.7. Nachdem erstellt ist, dass die Klägerin ab dem Juni 2014 ihr Berufs- und Familienleben wieder in die Schweiz verlegte, bleibt der Oberbeweissatz I.2.8 für den nachfolgenden Zeitraum aktuell. Demnach ist zu prüfen, ob die Klägerin zwi- schen dem 1. Juni 2014 und dem 31. August 2016 nicht werde arbeiten können. Als Haupt- und Gegenbeweismittel liegen das medizinische Gutachten vom
12. September 2016 (act. 234) und das berufsberaterische Gutachten vom
E. 30.05 tt.mm.2015 RT-1 1'094 50.2 60 % 143'615 +1 %/Jahr
E. 31 Dezember 2030 CHF 57'021 und erhöht sich bei einer Weiterverzinsung zu 2 % bis tt. Februar 2039 auf CHF 68'145 (CHF 57'021 * 1.029). Bei einem Um- wandlungssatz von 6.8 % (Art. 14 Abs. 2 BVG) ergäbe sich eine hypothetische Al- tersrente von CHF 4'634 pro Jahr. Diese muss sich die Klägerin unabhängig da- von anrechnen lassen, ob sie die Möglichkeit hat, eine Rente zu beziehen, oder lediglich das Kapital erhält, da letzteres an die Stelle einer Rente tritt.
E. 31.27 tt.mm.2019 tt.02.2025 1'909 43.3 58 % 192'362 +1 %/Jahr
E. 33 S. 2, 36-37, 45-46), die mit nämlicher Eingabe der Beklagten vom
25. November 2013 (act. 167 Ziff. 17 S. 9) bezeichneten Urkunden aus der Kran- kengeschichte der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 121/1-9) und die von der Universitätsklinik F._____ nachgereichte vollständige Krankengeschichte der Klägerin (act. 182) vor. Das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das ergotherapeuti- sche Gutachten vom 4. April 2016 halten fest, aus therapeutischer Sicht seien zur Vorbeugung bzw. Verlangsamung von Komplikationen im Sinne von Überlastung besonders der Schultern/Nackenbereich, Arme und Hände täglich mindestens 30 Minuten selbstständiges Eigentraining zur Kräftigung und zum Erhalt der Schulterfunktion erforderlich; derzeit würden langwierige Schulter- /Nackenschmerzen und Ellbogenschmerzen links bestehen. Bei der lähmungsbe- dingten Sitzhaltung mit ausgeprägter Kyphose (Krümmung der ganzen Wirbelsäu- le nach vorne) mit daraus folgender Einengung des Verdauungstraktes sowie der Atmungsorgane sei ein erhöhtes Komplikationsrisiko anzunehmen. Aufgrund der fehlenden Sensibilität und Motorik sei intuitives Entlasten der Sitzfläche nicht und aktives Entlasten nur eingeschränkt möglich. Darauf folge die verminderte Durch- blutung der Haut in den am stärksten belasteten Zonen des Sitzbereiches, was zu erhöhter Dekubitusgefahr führe. Diese könne neben der geeigneten Wahl der Hilfsmittel nur durch regelmässige und ausreichend langen Entlastungspausen im Liegen vermindert werden (alle 4 bis 6 Stunden während 30 bis 60 Minuten). Aus diesen Gründen sei das regelmässige Schwimmen einmal wöchentlich (ca. 3 Stunden mit Weg) indiziert und üblich. Eine physiotherapeutische Begleitung al- le zwei Wochen unterstütze die Festlegung der aktuellen Therapieschwerpunkte und gewährleiste die korrekte Ausführung der Übungen (act. 234 Ziff. 6.24.2 S. 17; act. 236 Ziff. 24.2 S. 5).
- 217 - Die Zeugin 1 U._____ sagte, während der Morgenhygiene brauche die Klägerin Zeit für sich und könne nicht für die Kinder schauen (Prot. S. 212). Man müsse berechnen, dass der Stuhlgang am Morgen über eine Stunde dauere, dann Du- schen und alles. Wenn die Klägerin auf der Toilettenschüssel sitze, könne sie si- cher nicht weggehen, und das dauere fast eine Stunde morgens (Prot. S. 212). Über den ganzen Tag verteilt seien es minimal vielleicht drei Stunden, in welchen die Klägerin für sich schauen müsse und nicht abkömmlich sei, plus/minus, das komme darauf an (Prot. S. 212). Ausgehend von den Gutachtern beträgt der tägliche Aufwand für die Kräftigungs- übungen 30 Minuten, und Entlastungspausen durchschnittlich 45 Minuten. Entge- gen der Ansicht der Beklagten ist bei einer 16-Stunden-Wachphase nicht von zwei (act. 263 Ziff. 31 S. 8), sondern von drei Entlastungspausen auszugehen. Für das Schwimmtraining ist zudem anteilsmässig eine halbe Stunde pro Tag zu veranschlagen. Hinzu kommt der morgendliche Stuhlgang mit einer Stunde ge- mäss Aussagen der Zeugin (s. dazu bereits Ziffer 6.2.4.1 oben). Dies ergibt einen Gesamtaufwand von 3.75 Stunden. Zur fehlenden Beweiseignung der von der Beklagten angerufenen Artikel und In- terviews sowie der von der Beklagten angerufenen medizinischen Unterlagen wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen (Ziffer 9.3.5.2 oben). Es ist erstellt, dass die Klägerin zur Aufrechterhaltung ihrer Leistungs- und Ar- beitsfähigkeit täglich 3.75 Stunden für sich selbst benötigt; im Übrigen ist der Be- weis nicht erbracht. Allerdings stellt sich in rechtlicher Hinsicht die Frage, ob der geltend gemachte Selbstpflegeschaden unter dem Titel Haushaltschaden ersatzfähig ist. Nachdem die Klägerin den Selbstpflegeschaden als Pflegeschaden geltend macht, bedarf es einer Abgrenzung zwischen den Schadenspositionen, denn das haftpflicht- rechtliche Bereicherungsverbot verbietet es, ein- und denselben Zeitaufwand un- ter zwei Positionen und damit doppelt abzugelten. Es ist auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffer 6.1 oben) zu verweisen, wonach zu unterscheiden ist, ob der
- 218 - Selbstpflegeschaden zu Lasten der Erwerbstätigkeit oder der Haushaltführung geht. Soweit der Selbstpflegeschaden zu Lasten der Erwerbstätigkeit geht, kann er nicht mehr unter dem Haushaltschaden ersetzt werden, denn unabhängig davon, wie viele Ursachen die Minderung der Erwerbsfähigkeit hat, handelt es sich immer um dieselbe Erwerbsfähigkeit, welche betroffen ist. Hat ein Schaden mehrere Ge- samtursachen, so ist er dennoch nur einmal ersetzbar (MARTIN A. KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, hrsg. von Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand, 6. Aufl. 2015, N. 24 zu Art. 41 OR). Dieser Grundsatz gilt auch für die Haftungsausfüllung, wenn eine körperliche Beeinträchtigung aus verschiedenen Gründen denselben Schaden verursacht. Somit ist derjenige Selbstpflegeschaden auszuscheiden, welcher bereits bei der Minderung der Er- werbsfähigkeit berücksichtigt wurde. Dazu ist auf den hypothetischen Umfang der Erwerbstätigkeit im Validenfall abzustellen. Dieser hätte im fraglichen Zeitraum zwischen tt.mm.2010 und tt. Februar 2025 rund 50 % betragen (Ziffer 7.3.2 oben). Die Haushaltsquote beträgt damit 50 %. Somit ist der Selbstpflegeschaden zu rund der Hälfte, mithin zu zwei Stunden, beim Haushaltschaden zu berücksichti- gen. Dies ergibt eine Beeinträchtigung im Umfang von 14 Stunden pro Woche. Ausgehend vom Totalwert für Haushaltarbeit nach der Tabelle SAKE 2007: T 03.06.02.07 "Mütter in Paarhaushalten mit 2 Kindern", Erwerbssituation 90- 100 %, von 49.3 Stunden entspricht dies einer Einschränkung von 28.4 %. Für die Berücksichtigung des Selbstpflegeschadens unter dem Haushaltschaden gilt jedoch wiederum dasselbe wie beim Erwerbsschaden: Ist dafür bereits aus anderen Gründen Ersatz zuzusprechen, etwa weil die Klägerin gewisse Verrich- tungen gar nicht erst ausführen kann, kann für dieselbe Beeinträchtigung nicht nochmals Schadenersatz zugesprochen werden. Anders ausgedrückt: Ist der Klägerin die Reinigung des Haushalts nicht möglich, kann sie mit dem zugespro- chenen Haushaltschaden eine Reinigungskraft beiziehen. Dafür muss sie die frei- gewordene Zeit ihrer Selbstpflege widmen. Wäre sie nicht verletzungsbedingt eingeschränkt, würde zwar der Aufwand für die Selbstpflege nicht anfallen, sie müsste sich jedoch in dieser Zeit dem Haushalt widmen. Möchte sie die Zeit lieber
- 219 - anders investieren, müsste sie im Validenfall eine Ersatzkraft aus ihrem Erwerbs- einkommen bezahlen, im Invalidenfall aus dem Einkommensersatz. Damit ist die Klägerin vermögensmässig im Invaliden- und im Validenfall gleich gestellt, was Ziel des Schadenersatzes ist. Da die Beeinträchtigung der Klägerin in der Haushaltsführung höher als der auf die Haushaltsführung entfallende Anteil des Selbstpflegeschadens von 28.4 % liegen wird, kann der Selbstpflegeaufwand nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Die durch die Übernahme von Haushaltarbeit durch Dritte und unter dem Haus- haltschaden entschädigte Einschränkung wiegt den durch die Selbstpflege be- dingten zeitlichen Mehraufwand auf.
E. 33.19 tt.02.2025 tt.mm.2027 1'013 43.3 58 % 91'044 +1 %/Jahr 33.86 tt.mm.2027 tt.mm.2030 980 34.5 59 % 65'915 +1 %/Jahr 34.88 tt.mm..2030 tt.mm..2032 847 30.5 61 % 48'401 +1 %/Jahr tt.mm.2032 31.12.2032 40 25.3 61 % 35.59 1'842 35.59 01.01.2033 tt.02.2035 771 22.0 61 % 29'647 +1 %/Jahr 36.67 tt.02.2035 28.02.2039 1'479 22.0 80 % 67'498 +1 %/Jahr 01.03.2039 tt.02.2045 2'174 29.1 82 % 38.15 109'699 tt.02.2045 tt.02.2055 3'652 29.1 100 % 38.15 138'885 tt.02.2055 EA 9'862 23.4 100 % 38.15 43'560
Dispositiv
- Das Verfahren wird im Umfang von CHF 1'931'754.00 zufolge Klagerück- zugs als erledigt abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. und erkennt sodann:
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zu bezahlen CHF 2'021'374.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 20. November 2018; CHF 451'193.00 aufgelaufene Zinsen.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Rente für künftigen Pflege- und Betreuungsschaden wie folgt zu bezahlen: CHF 2'665.00 pro Monat von tt. Februar 2025 bis tt. Februar 2035; CHF 5'329.00 pro Monat von tt. Februar 2035 bis tt. Februar 2045; CHF 10'658.00 pro Monat ab tt. Februar 2045. Die Rente ist monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten jeden Monats zu bezahlen. Der Rentenanspruch erlischt mit dem Tod der Klägerin.
- Die Rentenhöhe gemäss Ziffer 2 reduziert sich um den Betrag, um welchen die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen, welche die Klägerin für die- selbe Periode erhält oder deren Geltendmachung sie unterlässt, und welche den Ausgleich des Pflege- und Betreuungsschadens bezwecken (Kongru- enz), zusammen mit der zugesprochenen Rente den folgenden Gesamt- schaden übersteigt: CHF 2'961.00 pro Monat von tt. Februar 2025 bis tt. Februar 2035; CHF 5'921.00 pro Monat von tt. Februar 2035 bis - 280 - tt. Februar 2045; CHF 11'842.00 pro Monat ab tt. Februar 2045.
- Die Rente bzw. der Gesamtschaden gemäss Ziffer 2 und 3 basieren auf dem Totalnominallohnindex 1993 des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2017 von 130.5 Punkten (Basis 1993 = 100 Punkte). Die Beträge sind je- weils auf den 1. Januar jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2019, dem Stand des jeweils aktuellsten, vom Bundesamt für Statistik publizierten Stand des Totalnominallohnindexes anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alte Rentenhöhe x neuer Index Neue Rentenhöhe = 130.5
- Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 200'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 24'000.00 Gutachten
- Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von CHF 620.00 zu bezahlen. Im Übrigen werden keine Prozessentschädigun- gen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie gemäss Art. 49 Abs. 2 VAG an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 - 281 - und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 6'978'573.00. Zürich, 20. November 2018 Handelsgericht des Kantons Zürich Präsident: Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. George Daetwyler Jan Busslinger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG080251-O U Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, und Oberrichterin Flurina Schorta, die Handelsrichter Dr. h.c. Stephan Weber, Hans- Rudolf Müller und Patrik Howald sowie der Gerichtsschreiber Jan Busslinger Urteil und Beschluss vom 20. November 2018 in Sachen A._____, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 1 S. 2-3)
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen: Unter dem Titel "Pflege-Betreuungsschaden": 1.1. Fr. 783'282.— nebst Zins zu 5 % seit 01.10.2002 (mittleres Verfalldatum vom 01.05.1994 bis zum Rechnungstag tt.02.2009) 1.2. Fr. 2'790'341.— nebst Zins zu 5 % ab tt.02.2009 (Rechnungstag) Unter dem Titel "Erwerbsausfall": 1.3. Fr. 306'637.— nebst Zins zu 5 % seit 31.01.2006 1.4. Fr. 4'324'367.— nebst Zins zu 5 % seit dem 01.09.2010 Unter dem Titel "Haushaltschaden": 1.5. Fr. 150'097.— nebst Zins zu 5 % seit dem 01.07.2002 1.6. Fr. 307'152.— nebst Zins zu 5 % seit dem 01.09.2010 Unter dem Titel "Genugtuung": 1.7. Es sei der Klägerin eine nach richterlichem Ermessen zu bestim- mende Genugtuungsrente von mehr als Fr. 16.—pro Tag bzw. Fr. 480.—pro Monat zu bezahlen nebst Zins zu 5 % ab mittlerem Verfalldatum für die Genugtuungsrente ab Unfalltag bis zum Rechnungstag. Diese Rente sei ab Rechnungstag (tt.02.2009) an den Landesindex der Konsumentenpreise anzubinden. Unter dem Titel "vorprozessuale Anwaltskosten": 1.8. Fr. 133'251.— nebst Zins zu 5 % ab Klageeinleitung
- 3 -
2. Der Klägerin sei für das vorliegende Verfahren unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und der Unterzeichnende sei ihr als unentgeltlicher Prozessbeistand zu bestellen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive der Kos- ten des Friedensrichters von Fr. 1'240.--, nebst Zins zu 5 % ab Klageeinreichung, zulasten der Beklagten. Am 15. November 2010 geändertes Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 50 S. 2)
1. "In Abänderung der Ziffer 1.3, 1.4, 1.5 und 1.6 des Rechtsbegeh- rens gemäss Klageschrift sei die Beklage zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen, neu: Unter dem Titel "Erwerbsunfall" [sic!], inklusive Rentenschaden: 1.3. Fr. 417'669.— nebst Zins zu 5 % seit 31.01.2006 1.4. Fr. 1'166'815.— nebst Zins zu 5 % seit dem 01.09.2010 Unter dem Titel "Haushaltschaden": 1.5. Fr. 160'062.— nebst Zins zu 5 % seit dem 01.07.2002 1.6. Fr. 1'411'953.— nebst Zins zu 5 % seit dem 01.09.2010." Konsolidiertes Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 1 S. 2-3; act. 50 S. 2; konsolidiert)
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen: Unter dem Titel "Pflege-Betreuungsschaden": 1.1. Fr. 783'282.—
- 4 - nebst Zins zu 5 % seit 01.10.2002 (mittleres Verfalldatum vom 01.05.1994 bis zum Rechnungstag tt.02.2009) 1.2. Fr. 2'790'341.— nebst Zins zu 5 % ab tt.02.2009 (Rechnungstag) Unter dem Titel "Erwerbsausfall", inklusive Rentenschaden: 1.3. Fr. 417'669.— nebst Zins zu 5 % seit 31.01.2006 1.4. Fr. 1'166'815.— nebst Zins zu 5 % seit dem 01.09.2010 Unter dem Titel "Haushaltschaden": 1.5. Fr. 160'062.— nebst Zins zu 5 % seit dem 01.07.2002 1.6. Fr. 1'411'953.— nebst Zins zu 5 % seit dem 01.09.2010 Unter dem Titel "Genugtuung": 1.7. Es sei der Klägerin eine nach richterlichem Ermessen zu bestim- mende Genugtuungsrente von mehr als Fr. 16.—pro Tag bzw. Fr. 480.—pro Monat zu bezahlen nebst Zins zu 5 % ab mittlerem Verfalldatum für die Genugtuungsrente ab Unfalltag bis zum Rechnungstag. Diese Rente sei ab Rechnungstag (tt.02.2009) an den Landesindex der Konsumentenpreise anzubinden. Unter dem Titel "vorprozessuale Anwaltskosten": 1.8. Fr. 133'251.— nebst Zins zu 5 % ab Klageeinleitung
2. Der Klägerin sei für das vorliegende Verfahren unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und der Unterzeichnende sei ihr als unentgeltlicher Prozessbeistand zu bestellen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive der Kos- ten des Friedensrichters von Fr. 1'240.--, nebst Zins zu 5 % ab Klageeinreichung, zulasten der Beklagten.
- 5 - Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 9 S. 2) Die Klage sei maximal im Umfange von CHF 344'102.25 gutzuheissen und im übrigen Umfange vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. Mit der Duplik geändertes Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 35 S. 2) Die Klage sei maximal im Umfange von CHF 268'825.80 gutzuheissen und im übrigen Umfange vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. Am 14. Januar 2011 geändertes Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 54 S. 1)
1. Unter dem Vorbehalt der Zulassung der von der Klägerin bean- tragten Klageänderung sei in Abänderung des in der Duplik ge- stellten Antrags das Begehren auf Ersatz eines zukünftigen Er- werbsausfalls abzuweisen;
2. das Begehren auf Ersatz eines Rentenschadens sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann;
3. das Abänderungsbegehren bzw. die Erhöhung des Rechtsbegeh- rens unter dem Titel 'Haushaltschaden' sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 6 - Konsolidiertes Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 35 S. 2 und 69; act. 54 S. 1; sinngemäss) Die Klage sei maximal im Umfange von CHF 144'121.85 gutzuheissen: Bisheriger Erwerbsausfall: CHF 135'874.63 Vorübergehender Pflegeschaden CHF 4'703.70 Aufgelaufener Haushaltschaden (90 %) CHF 93'481.52 Zukünftiger Haushaltschaden (90 %) CHF 156'700.95 Genugtuung CHF 52'520.00 Abzüglich diverse Akontozahlungen CHF -299'159.00 und im übrigen Umfange vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.
- 7 - Übersicht Sachverhalt und Verfahren .................................................................................... 9 A. Sachverhalt .................................................................................................... 9
a. Parteien und ihre Stellung ........................................................................... 9
b. Prozessgegenstand .................................................................................... 9 B. Prozessverlauf .............................................................................................. 12 C. Ausführungen der Parteien ........................................................................... 15 Erwägungen ........................................................................................................ 16
1. Prozessuales ................................................................................................ 16 1.1. Anwendbares Prozessrecht .................................................................. 16 1.2. Zuständigkeit ......................................................................................... 16 1.2.1. Örtliche Zuständigkeit ......................................................................... 16 1.2.2. Sachliche Zuständigkeit ...................................................................... 16 1.3. Übrige Prozessvoraussetzungen .......................................................... 17 1.4. Noven .................................................................................................... 17 1.4.1. Allgemeines ........................................................................................ 17 1.4.2. Eingabe der Klägerin vom 15. November 2010 .................................. 19 1.4.3. Eingabe der Beklagten vom 22. Oktober 2012 ................................... 21 1.4.4. Eingabe der Klägerin vom 19. April 2013 ........................................... 21 1.4.5. Eingabe der Klägerin vom 16. Juni 2014 ............................................ 22
2. Prozesserklärungen der Parteien ................................................................. 22 2.1. Allgemeines ........................................................................................... 22 2.2. Anträge der Klägerin ............................................................................. 22 2.3. Anträge der Beklagten ........................................................................... 23
3. Anwendbares Recht ..................................................................................... 24
4. Haftungsbegründung .................................................................................... 24
5. Allgemeines zur Haftungsausfüllung ............................................................ 26
6. Betreuungs- und Pflegeschaden .................................................................. 28 6.1. Allgemeines ........................................................................................... 28 6.2. Aufwand ................................................................................................ 33 6.2.1. Vom 22. September 1993 bis zum 30. April 1994 .............................. 33 6.2.2. Vom 1. Mai 1994 bis zum 30. September 1994 .................................. 33 6.2.3. Vom 1. Oktober 1994 bis zum 31. Juli 1995 ....................................... 34 6.2.4. Vom 1. August 1995 bis zum 29. Februar 1996 ................................. 44 6.2.5. Vom 1. März 1996 bis zum tt. Februar 2025 ...................................... 52 6.2.6. Vom tt. Februar 2025 bis zum tt. Februar 2035 .................................. 52 6.2.7. Vom tt. Februar 2035 bis zum tt. Februar 2045 .................................. 60 6.2.8. Ab dem tt. Februar 2045 ..................................................................... 62 6.3. Ansatz ................................................................................................... 66 6.3.1. Vergangener Pflegeschaden .............................................................. 67 6.3.2. Künftiger Pflegeschaden .................................................................... 71 6.4. Versicherungsleistungen ....................................................................... 75 6.4.1. Hilflosenentschädigung ...................................................................... 75 6.4.2. Leistungen der Krankenpflegeversicherung ....................................... 77 6.5. Schadensberechnung ........................................................................... 80
- 8 - 6.6. Zwischenergebnis ................................................................................. 86
7. Erwerbsausfall .............................................................................................. 86 7.1. Allgemeines ........................................................................................... 86 7.1.1. Bruttoeinkommen ............................................................................... 86 7.1.2. Nettoeinkommen ................................................................................ 88 7.1.3. Berufswahl .......................................................................................... 90 7.1.4. Reallohnsteigerung (Dynamisierung) ................................................. 93 7.2. Invalideneinkommen ............................................................................. 96 7.2.1. Vergangenes Invalideneinkommen bis zum 31. Dezember 2009 ....... 96 7.2.2. Vergangenes Invalideneinkommen ab dem 1. Januar 2010 ............. 125 7.2.3. Vergangenes und künftiges Invalideneinkommen ab 1. September 2016 ........................................................................................................... 145 7.3. Valideneinkommen .............................................................................. 162 7.3.1. Hypothetischer Beginn der Erwerbstätigkeit ..................................... 165 7.3.2. Hypothetischer Beschäftigungsgrad ................................................. 167 7.3.3. Hypothetische Höhe des Einkommens ............................................. 169 7.4. Versicherungsleistungen ..................................................................... 171 7.4.1. Invalidenversicherung ....................................................................... 171 7.4.2. Unfallversicherung ............................................................................ 174 7.5. Schadensberechnung ......................................................................... 175 7.6. Zwischenergebnis ............................................................................... 178
8. Rentenschaden .......................................................................................... 179
9. Haushaltschaden ........................................................................................ 183 9.1. Allgemeines ......................................................................................... 183 9.2. Aufwand .............................................................................................. 185 9.2.1. Vom 1. Mai 1994 bis zum tt.mm.2010 .............................................. 186 9.2.2. Ab dem tt.mm.2010 .......................................................................... 188 9.3. Einschränkungen ................................................................................ 191 9.3.1. Vom 1. Mai 1994 bis zum 31. Dezember 1995 ................................. 191 9.3.2. Vom 1. Oktober 2005 bis zum tt.mm.2010 ....................................... 191 9.3.3. Vom 1. Januar 1996 bis zum 30. September 2001 .......................... 199 9.3.4. Vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2005 ......................... 201 9.3.5. Vom tt.mm.2010 bis zum tt. Februar 2025 ....................................... 203 9.3.6. Vom tt. Februar 2025 bis zum tt. Februar 2045 ................................ 237 9.4. Ansatz ................................................................................................. 243 9.4.1. Haushalt in der Schweiz ................................................................... 243 9.4.2. Haushalt in Deutschland ................................................................... 244 9.5. Schadensberechnung ......................................................................... 245 9.6. Zwischenergebnis ............................................................................... 250
10. Wohnungsmehrkosten ............................................................................ 250 10.1. Vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2005 ........................ 251 10.2. Vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Mai 2010 .................................... 252 10.3. Zukunft ............................................................................................. 253 10.4. Zwischenergebnis ............................................................................ 255
11. Mobilitätsschaden ................................................................................... 255
12. Genugtuung ............................................................................................ 258
13. Vorprozessuale Anwaltskosten ............................................................... 266
14. Akontozahlungen .................................................................................... 270
- 9 -
15. Gesamtergebnis ..................................................................................... 273
16. Zinsen ..................................................................................................... 273
17. Kosten- und Entschädigungsfolgen ........................................................ 274 17.1. Gerichtskosten ................................................................................. 274 17.2. Prozessentschädigung .................................................................... 276 17.3. Verteilung ........................................................................................ 277
18. Rechtsmittelstreitwert ............................................................................. 278 Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhalt
a. Parteien und ihre Stellung Die am tt. Februar 1975 in C._____ (CZ; C'._____) geborene Klägerin ist promo- vierte Psychologin und in D._____ AG wohnhaft. Die Beklagte ist eine seit dem tt.mm.1884 im Handelsregister eingetragene Akti- engesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich ZH; sie bezweckt den Betrieb aller Arten von Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäften mit Ausnahme der direkten Lebensversicherung.
b. Prozessgegenstand Die Klägerin macht Schadenersatz und Genugtuung aus einem Verkehrsunfall am
22. September 1993 gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Halters und Fahrers des Unfallfahrzeugs geltend. E._____, welcher als Halter des Ford Probe mit dem Kennzeichen ZH … bei der Beklagten haftpflichtversichert war, verursachte am 22. September 1993 um ca. 19:10 Uhr als Lenker dieses Fahrzeugs auf der Strasse der I. Klasse Nr. 3 E-55 von Unterhaid (CZ; Dolní Dvořiště) in Richtung Budweis (CZ; České Budějovice) fahrend bei Kilometer 179.5 einen Selbstunfall. Nachdem er ein entgegenkom- mendes Fahrzeug passiert hatte, gelangte er mit den rechten Rädern in den Schotterstreifen rechts der Strasse, worauf er die Kontrolle über das Fahrzeug verlor. Dieses schlitterte über die Strasse, kollidierte mit einem Verkehrsschild und stiess gegen die Böschung des gegenüberliegenden Strassengrabens, wo es
- 10 - zwischen Bäumen eingekeilt im Wald zum Stillstand kam. Dabei wurde die auf dem Beifahrersitz sitzende Klägerin, welche zu dieser Zeit nicht angegurtet war, aus dem Fahrzeug geschleudert (act. 1 Ziff. 1 S. 4; act. 9 Ziff. 1 S. 3, Ziff. 4 S. 4-5; act. 10/1 S. 1-2; act. 10/2 S. 1-2). Bei dem Unfall erlitt die Klägerin insbesondere Verletzungen der Wirbelsäule. Das Vorliegen einer Paraplegie ist nicht streitig, doch decken sich die Behauptungen der Parteien bezüglich der konkreten Verletzungen und deren Lokalisation nicht vollständig (vgl. act. 1 Ziff. 5 S. 5; act. 9 Ziff. 5 S. 5). Das im vorliegenden Verfah- ren erstellte medizinische Gutachten vom 12. September 2016 geht von einer kompletten Paraplegie ab dem 7. Brustwirbel (Th7) aus (act. 234 Ziff. 4 S. 6). Nach dem Unfall wurde die Klägerin notfallmässig ins Spital von Budweis über- wiesen und operiert (act. 1 Ziff. 6 S. 5). Am 2. Oktober 1993 erfolgte die Verle- gung ins Universitätsspital Zürich (act. 1 Ziff. 6, 7 S. 5). Dort erfolgte am
3. Oktober 1993 die operative Reposition der Rotation/Translation zwischen dem
4. und 5. Brustwirbel (Th4/5) mit anschliessender Stabilisierung durch eine dyna- mische Knochenplatte (LC DCP) über je zwei Nachbarsegmente (act. 1 Ziff. 7 S. 5; act. 9 Ziff. 7 S. 5; act. 4/3; act. 4/4). In der Folge kam es zu einem Funkti- onsausfall des Atmungssystems infolge einer Lungenentzündung und von Lun- genquetschungen (act. 1 Ziff. 8 S. 6; act. 9 Ziff. 8 S. 5; act. 4/4). Nach einer Stabi- lisierung konnten am 13. Oktober 1993 die Schläuche gezogen werden (act. 1 Ziff. 8 S. 6; act. 9 Ziff. 8 S. 6; act. 4/4). Da die Mobilisation gute Fortschritte mach- te, erfolgte am 18. Oktober 1993 die Verlegung von der Intensivstation zur Reha- bilitation in das Paraplegikerzentrum der Klinik F._____ (act. 1 Ziff. 9 S. 6; act. 9 Ziff. 9 S. 6; act. 4/4: act. 4/5/26). Dort war die Klägerin vom 18. Oktober 1993 bis zum 30. April 1994 hospitalisiert (act. 1 Ziff. 9, 10 S. 6, Ziff. 18 S. 15; act. 9 Ziff. 10 S. 6, Ziff. 18.1 S. 13-14, Ziff. 19 S. 17; act. 4/5/26). Nach der Entlassung aus der Rehabilitation hielt sich die Klägerin bei ihrer Grossmutter mütterlicherseits in Tschechien auf (act. 9 Ziff. 18.1 S. 14; act. 27 Ziff. 18.1 S. 15). Der Zeitpunkt der Rückkehr aus Tschechien in die Schweiz ist streitig. Danach wohnte die Klägerin bis zum 30. September 2001 bei ihrer Mutter in G._____ ZH (act. 1 Ziff. 20 S. 17; vgl. act. 4/1). Vom 1. Oktober 2001 bis zum
- 11 -
30. September 2005 wohnte sie mit einer Kollegin in einer Wohngemeinschaft in Zürich … (act. 1 Ziff. 20 S. 17; vgl. act. 4/5/5-8; act. 4/17/1; act. 4/18/1-2), vom
1. Oktober 2005 bis Juni 2010 alleine in Zürich 7 (act. 1 Ziff. 20 S. 17; act. 9 Ziff. 20.1 S. 17-19; act. 106 S. 3; vgl. act. 4/5/1-4; act. 4/17/2-3; act. 4/18/3-6). Im Zeitpunkt des Unfalls hatte die Klägerin ihre Ausbildung am Gymnasium der Kantonsschule H._____ unterbrochen, um am 1. September 1993 eine auf vier Monate befristete Stelle bei der I._____ Bank in J._____ anzutreten (act. 9 Ziff. 21 S. 25). Im August 1995 nahm die Klägerin den Besuch des Gymnasiums wieder auf, welches sie im Januar 1997 mit der Maturität Typus … abschloss (act. 1 Ziff. 21 S. 26; act. 87). Im Herbst 1997 begann sie das Studium der Psychologie an der Universität Zürich, welches sie am tt.mm.2004 mit dem Lizenziat abschloss (act. 1 Ziff. 21 S. 26; vgl. act. 185/7). Vom 1. Dezember 2004 bis Ende Juni 2005 arbeitete die Klägerin mit einem Pen- sum von 50 % im Paraplegikerzentrum der Universitätsklinik F._____; vom 1. Juli 2005 bis 30. September 2009 war sie dort im Zusammenhang mit einem For- schungsprojekt zu einem Pensum von 50 % beschäftigt (act. 1 Ziff. 22 S. 26-27; act. 27 Ziff. 28 S. 32; act. 89/2). Dazu arbeitete die Klägerin vom 1. August 2005 bis 31. Oktober 2008 bei der K._____ AG in L._____ ZH (act. 1 Ziff. 22 S. 27, Ziff. 29 S. 30-31; act. 27 Ziff. 29 S. 33; act. 95; act. 96/1; act. 96/6). Vom
1. Oktober 2009 an arbeitete sie an der Universitätsklinik F._____ als klinische Psychologin mit einem Pensum von 30 % zu einem Bruttojahreslohn von CHF 29'520.00 (act. 27 Ziff. 28 S. 32; act. 119/4). Zwischen den Parteien ist strei- tig, ob die Klägerin in den Jahren 2008 und 2009 in einem darüber hinausgehen- den Masse erwerbstätig gewesen sei. Ab 1. Januar 2010 wurde das Pensum der Klägerin aufgrund eines Zusatzprojekts um 20 % erhöht (act. 48 Ziff. 2.4 S. 12). Am tt.mm.2010 wurde die Klägerin promoviert (act. 47/7; act. 185/9). Am tt.mm.2010 brachte sie ihr erstes Kind M._____ zur Welt (act. 48 Ziff. 2.4 S. 12- 13; act. 50 S. 3; act. 54 S. 1-2). Einschliesslich bezahlten Mutterschaftsurlaubs war sie bis 30. November 2010 mit einem Pensum von 50 % zu einem Jahreslohn von CHF 45'415.20 beschäftigt (act. 48 Ziff. 2.4 S. 12; act. 50 S. 8). Im Juni 2010
- 12 - gab die Klägerin ihre Wohnung an der N._____-Strasse in Zürich … auf und zog nach G._____ ZH (act. 106 S. 3). Am tt. August 2011 heiratete die Klägerin Dr. O._____ (act. 106 S. 3). Da der Ehemann der Klägerin seit Anfang 2011 zwecks Erwerbs seines Facharzttitels in Deutschland tätig war, lebte die Klägerin ab Mai 2011 zeitweise in Deutschland (act. 106 S. 4; act. 123 S. 3). Vom 10. Oktober 2011 bis Mai 2012 arbeitete die Klägerin mit einer wöchentlichen Bruttoarbeitszeit von 24 Stunden, entsprechend einer Nettoarbeitszeit von 20 Stunden, am Uni-Klinikum P._____ (act. 106 S. 4; act. 123 S. 1-2; act. 135 S. 3-4). Von Mai 2012 bis zum tt.mm.2012 erhielt sie eine Lohnfortzahlung wegen Schwangerschaft (act. 123 S. 1-2; act. 135 S. 4). Am tt.mm.2012 brachte die Klägerin ihr zweites Kind Q._____ zur Welt (act. 123 S. 1- 2; act. 135 S. 2). Vom tt.mm.2012 bis tt.mm.2013 bezog sie Elterngeld (act. 135 S. 4; act. 185/30). Anschliessend verlängerte sie die Elternzeit um ein Jahr, um den deutschen Krankenversicherungsschutz beibehalten zu können (act. 195 S. 4; act. 185/33). Am 28. Februar 2014 beendete die Klägerin ihre Anstellung und kehrte Mitte 2014 mit ihrer Familie ganz in die Schweiz zurück (act. 195 S. 5). Anfang 2015 bezog die Familie ein Einfamilienhaus in D._____ AG (act. 195 S. 5- 6; act. 214). B. Prozessverlauf Mit Einreichung der Klageschrift vom 15. Oktober 2008, unter Beilage der Wei- sung, (act. 1; act. 3; act. 4/1-24) machte die Klägerin das vorliegende Verfahren hierorts rechtshängig (§ 102 Abs. 1 aZPO/ZH); gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Die Beklagte reichte die Klageantwortschrift vom 30. Januar 2009 (act. 9; act. 10/1-32) innert erstreckter Frist (act. 8/1-3; Prot. S. 2) ein. Am
28. Mai 2009 fand eine Referentenaudienz mit Vergleichsverhandlung statt, an- lässlich welcher die Parteien einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt schlossen (Prot. S. 4-5). Mit Eingabe vom 18. Juni 2009 widerrief die Beklagte den Vergleich (act. 15). Mit Verfügung vom 29. Juni 2009 erfolgte die schriftliche Fortsetzung des Verfahrens unter Erteilung von Substantiierungshinweisen an die Parteien (Prot. S. 7-8). Die Klägerin reichte die Replik vom 24. September 2009 (act. 27;
- 13 - act. 28/1-10) innert erstreckter Frist (Prot. S. 7-8; act. 23/1; act. 26/1) ein. Mit Be- schluss vom 2. Oktober 2009 wurde das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsver- treters abgewiesen (act. 31). Die Beklagte reichte die Duplik vom 8. Januar 2010 (act. 35; act. 36/1-16) innert erstreckter Frist (Prot. S. 11; act. 33/1-3) ein. Mit Ver- fügung vom 13. Januar 2010 wurde das Hauptverfahren als geschlossen erklärt (Prot. S. 13 [P13]). Der erste Beweisauflagebeschluss datiert vom 16. September 2010 (act. 42). Die Beklagte reichte ihre erste Beweisantretungsschrift mit Eingabe vom
12. November 2010 (act. 46; act. 47/1-9), die Klägerin die ihrige mit Eingabe vom
15. November 2010 (act. 48; act. 49/1-5) ein. Mit (eigener) Eingabe vom
15. November 2010 führte die Klägerin zudem verschiedene Noven ein und än- derte Ziffer 1.3-1.6 des Rechtsbegehrens (act. 50; act. 51/1-2). Zu dieser nahm die Beklagte mit Eingabe vom 14. Januar 2011 (act. 54; act. 55/1-5) innert er- streckter Frist (act. 53/1; Prot. S. 20) Stellung. Daraufhin wurde der erste Beweis- auflagebeschluss vom 16. September 2010 durch den zweiten Beweisauflagebe- schluss vom 30. August 2011 (act. 61) ergänzt. Die Klägerin reichte ihre zweite Beweisantretungsschrift mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 (act. 65; act. 66/1-4), die Beklagte die ihrige mit Eingabe vom 21. Oktober 2011 (act. 67; act. 68/1-2) ein. Der erste Beweisabnahmebeschluss datiert vom 20. August 2012 (act. 74). Den ihr mit dem Beweisabnahmebeschluss vom 20. August 2012 auferlegten Kostenvorschuss leistete die Beklagte am 10. September 2012 (act. 92), die Klä- gerin am 25. September 2012 (act. 97). Die Beklagte reichte die ihr mit dem Be- weisabnahmebeschluss vom 20. August 2012 auferlegten Mitteilungen und Stel- lungnahmen mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 (act. 98; act. 99/1-4) innert er- streckter Frist (act. 83/1; act. 83/3; Prot. S. 79), die Klägerin die ihrigen mit Einga- be vom 26. Oktober 2012 (act. 104; act. 105/1-11) innert erstreckter Frist (act. 82/1; act. 82/3; Prot. S. 79) ein. Mit (eigener) Eingabe vom 23. Oktober 2012 führte die Beklagte zudem verschiedene Noven ein (act. 100; act. 101/1-2). Zu dieser nahm die Klägerin mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 (act. 106) innert an- gesetzter Frist (act. 102) Stellung. Mit Beschluss vom 8. Januar 2013 wurde u.a. der Beklagten Frist angesetzt, um im Zusammenhang mit den neuen Tatsachen-
- 14 - vorbringen in der Eingabe vom 23. Oktober 2012 konkrete Behauptungen aufzu- stellen (act. 113). Mit Eingabe vom 14. März 2013 (act. 123; act. 124/1-3) stellte die Beklagte innert erstreckter Frist (act. 122/1; Prot. S. 100) entsprechende neue Tatsachenbehauptungen auf (act. 123). Zu diesen nahm die Klägerin mit Eingabe vom 19. April 2013 innert erstreckter Frist (act. 125; act. 127/1; Prot. S. 101) Stel- lung (act. 135). Mit Beschluss vom 24. Mai 2013 erging ein ergänzender dritter Beweisauflagebeschluss (act. 140). Den Kostenvorschuss für das interdisziplinäre Gutachten leistete die Beklagte am 31. Mai 2013 (act. 143), die Klägerin am
10. Juni 2013 (act. 144). Die Klägerin reichte ihre dritte Beweisantretungsschrift mit Eingabe vom 13. Juni 2013 (act. 146; act. 147/1; act. 150/3) innert Frist, die Beklagte die ihrige mit Eingabe vom 5. Juli 2013 (act. 154; act. 155/1) innert er- streckter Frist (act. 151) ein. Der daraufhin ergangene zweite Beweisabnahmebe- schluss datiert vom 24. September 2013 (act. 156). Aufgrund der Einsicht in edierte Akten (Personaldossier der Klägerin beim Be- rufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikum R._____; act. 185/1-34) stellte die Beklagte mit Eingabe vom 10. April 2014 auch einen neuen Beweisantrag (act. 189; act. 185/33). Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 reichte die Klägerin eine Noveneingabe mit Beweismitteln ein (act. 195; act. 196/1-11). Die Stellungnahme der Beklagten datiert vom 7. Juli 2014 (act. 201). Der dritte Beweisabnahmebe- schluss vom 3. September 2014 trug den durch die zwischenzeitlichen Editionen und Noveneingaben sich ergebenden Neuerungen bzw. Präzisierungen Rech- nung und konsolidierte die bisherigen Beweisabnahmebeschlüsse (act. 205). Mit Beschluss vom 23. Februar 2015 wurde der Barvorschuss für das interdisziplinäre medizinische Gutachten erhöht (act. 212). Die Beklagte leistete ihren Anteil am
4. März 2015 (act. 215), die Klägerin am 13. März 2015 (act. 216). Mit Datum vom
14. September 2016 erfolgte die Erstattung des interdisziplinären Gutachtens (act. 233-239). Die Stellungnahme der Klägerin datiert vom 15. November 2016 (act. 247), jene der Beklagten vom 5. Dezember 2016 (act. 250). Mit Eingabe vom
17. November 2016 verzichtete die Klägerin auf die Einvernahme der Zeugin 2 und des Zeugen 3 (act. 249). Anlässlich der Beweisverhandlung vom 9. März 2017 erfolgten die persönliche Befragung der Klägerin und die Zeugeneinver- nahmen (Prot. S. 189-282). Die Klägerin verzichtete auf die Einvernahme der
- 15 - Zeugen 12 und 13 (Prot. S. 189-190). Die Stellungnahme zum Beweisergebnis der Klägerin datiert vom 19. Juni 2017 (act. 258), jene der Beklagten vom 27. Juni 2017 (act. 263); mit Verfügung vom 10. Juli 2017 (act. 265) ist die Stellungnahme der Klägerin der Beklagten am 12. Juli 2017 (act. 266/2), jene der Beklagten der Klägerin am 12. Juli 2017 (act. 266/1) zugestellt worden. Nach durchgeführtem Haupt- und Beweisverfahren ist der Prozess spruchreif. Der vorliegende Entscheid ergeht in seit Beschluss vom 3. September 2014 bzw.
23. Februar 2015 geänderter Gerichtsbesetzung. Über den Wechsel der Instrukti- onsrichter sind die Parteien bereits mit Verfügungen vom 16. März 2016 (act. 224) bzw. 1. Februar 2018 (act. 267) in Kenntnis gesetzt worden. Zufolge zeitweiligen Funktionswechsels des bisherigen Gerichtsschreibers Dr. Matthias-Christoph Henn innerhalb der Rechtspflege wirkt vorliegend Gerichtsschreiber Jan Busslin- ger mit. Die Parteien wurden mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 auf die Ge- richtsbesetzung hingewiesen (act. 269). C. Ausführungen der Parteien Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; § 56 Abs. 1 aZPO/ZH) und die Begründungspflicht (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG) verlangen, dass das Ge- richt die massgebenden Erwägungen tatsächlicher und rechtlicher Art aufführt, auf welche sie ihren Entscheid stützt, und die angewendeten Gesetzesbestim- mungen nennt. Hingegen ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; je mit Nw.). Auf die Ausführungen der Parteien ist nachfolgend einzugehen, soweit diese für die Entscheidungsfindung wesentlich sind. Zum Sachverhalt wird ergänzend auf die Schriftsätze (act. 1; act. 9; act. 27; act. 35) und die Noveneingaben (act. 50; act. 54; act. 100; act. 106; act. 123; act. 135; act. 195; act. 201) Bezug genom- men.
- 16 - Erwägungen
1. Prozessuales 1.1. Anwendbares Prozessrecht Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) in Kraft getreten und hat die Zivilprozessord- nung des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 (aZPO/ZH; ehem. LS 271) ersetzt. Die vorliegende Klage wurde am 15. Oktober 2008 eingereicht (act. 1), womit die altrechtliche Rechtshängigkeit eintrat (§ 102 Abs. 1 aZPO/ZH). Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO richtet sich das vorliegende erstinstanzliche Verfahren damit noch nach dem bisherigen Verfahrensrecht. Einzig auf die örtliche Zuständigkeit ge- langt grundsätzlich das neue Recht zur Anwendung (Art. 404 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im internationalen Verhältnis ist zu beachten, dass für die Schweiz ebenfalls am
1. Januar 2011 das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.11) jenes vom 16. September 1988 (aLugÜ) ersetzte. Gemäss Art. 63 Ziff. 1 LugÜ bleibt auf rechtshängige Klagen das bisherige Recht anwendbar. 1.2. Zuständigkeit 1.2.1. Örtliche Zuständigkeit Angesichts des ausländischen Unfallorts liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Die internationale Zuständigkeit stützt sich auf Art. 2 Abs. 1 aLugÜ, die örtliche Zuständigkeit auf Art. 131 IPRG. 1.2.2. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 (aGVG/ZH; ehem. LS 211.1; BGer 4A_504/2011 vom 24. Februar 2012 E. 2). Sie stützt sich auf §§ 62, 63 Ziff. 1 aGVG/ZH.
- 17 - 1.3. Übrige Prozessvoraussetzungen Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt und bedürfen keiner weiteren Er- läuterung. 1.4. Noven 1.4.1. Allgemeines Eine Klageänderung i.S.v. § 61 Abs. 1 aZPO/ZH liegt vor, wenn der Kläger einen andern oder weitern Anspruch erhebt. Sie setzt eine inhaltliche Änderung der Klage voraus (RICHARD FRANK/HANS STRÄULI/GEORG MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 2 zu § 61 aZPO/ZH). Des- halb liegt keine Klageänderung vor, wenn die Identität der Klage gewahrt bleibt (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 13 zu § 61 aZPO/ZH). Von der Klageände- rung zu unterscheiden sind sodann neue Tatsachenbehauptungen. Deren Zuläs- sigkeit nach Abschluss des Behauptungsverfahrens ist nach § 115 aZPO/ZH zu beurteilen. Die Frage der Identität des Streitgegenstands war bereits vor der Vereinheitli- chung des Verfahrensrechts auf Bundesebene eine solche des Bundesrechts, soweit bundesrechtliche Ansprüche in Frage standen (BGE 105 II 149 E. 1 S. 151-152; zur Weitergeltung der bisherigen Rechtsprechung Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, S. 7278), was bei den vorliegenden Ansprüchen aus der strassenverkehrsgesetz- lichen Gefährdungshaftung zweifellos zutrifft. Nach herrschender Ansicht wird der Streitgegenstand durch das Rechtsbegehren und den behaupteten Lebenssach- verhalt bestimmt (BGE 136 III 123 E. 4.3.1 S. 126; dem folgend BGE 139 III 126 E. 3.2.3 S. 130-131; BGE 142 III 210 E. 2.1 S. 212-213). Der Begriff der An- spruchsidentität ist nicht grammatikalisch zu verstehen; die Identität ist auch ge- wahrt, wenn der neue Anspruch im früheren bereits enthalten war (BGE 139 III 126 E. 3.2.3 S. 130-131; dem folgend BGE 142 III 210 E. 2.1 S. 212-213). Dies ist als Absage an die sog. materiellrechtliche Theorie zu verstehen, welche den Streitgegenstand nach dem geltend gemachten materiellen Anspruch bestimmt
- 18 - (so bereits KassGer ZH, SJZ 1977, 238; KassGer ZH, ZR 70 Nr. 125 = SJZ 1972, 141; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 13a zu § 61 aZPO/ZH; MAX GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 200-201). Bei einem nichtin- dividualisierten Rechtsbegehren liegt eine Klageänderung vor, wenn das Rechts- begehren erweitert oder durch einen anderen Lebensvorgang begründet wird (GULDENER, a.a.O., S. 235). Beim Schaden aus einer Körperverletzung bildet das die Körperverletzung verur- sachende Unfallereignis den massgebenden Lebenssachverhalt, auch wenn die einzelnen Schadenspositionen zusätzlicher Sachverhaltselemente bedürfen (BGE 143 III 254 E. 3.6 S. 260; dem folgend BGer 4A_15/2017 vom 8. Juni 2017, SZZP 2017 Nr. 2002 E. 3.3.4). Demzufolge liegt keine Klageänderung vor, wenn der Kläger den Umfang einzelner Schadenspositionen ändert oder andere Schadens- positionen geltend macht, ohne das Rechtsbegehren zu ändern (in diesem Sinne bereits KassGer ZH, ZR 70 [1971] Nr. 125 = SJZ 1972, 141: [teilweise] Genugtu- ungs- anstatt Schadenersatzanspruch; OGer ZH, ZR 72 [1973] Nr. 60 E. 2 S. 152: Erhöhung einer Schadensposition). Die Zulässigkeit einer solchen Begründungs- substitution beurteilt sich nach dem Novenrecht (OGer ZH, ZR 72 [1973] Nr. 60 E. 2 S. 152). Gemäss § 114 aZPO/ZH haben die Parteien Anträge zur Sache, Tatsachenbe- hauptungen, Einreden und Bestreitungen bis zu ihrem letzten Vortrag oder ihrer letzten Rechtsschrift vorzubringen, worunter in der Regel die Replik bzw. die Dup- lik zu verstehen ist (§§ 121, 128 aZPO/ZH; KassGer ZH, ZR 103 [2004] Nr. 38 E. 2d S. 153-154). Davon sieht § 115 aZPO/ZH Ausnahmen vor, so insbesondere Tatsachen, von denen die Partei glaubhaft macht, dass sie trotz angemessener Tätigkeit nicht rechtzeitig angerufen werden konnten (§ 115 Ziff. 3 aZPO/ZH). Demzufolge können Tatsachen berücksichtigt werden, die sich im Zeitpunkt der letzten Rechtsschrift bereits ereignet hatten, aber nicht mehr vorgebracht werden konnten, oder erst seither eingetreten sind (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 10 zu § 115 aZPO/ZH). Das Schrifttum zu § 115 Ziff. 3 aZPO/ZH bezeichnet diese als sog. echte Noven (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 4, 5 zu § 115 aZPO/ZH; RICHARD FRANK, Die eingeschränkte Zulassung von Noven berührt
- 19 - nicht vorab die Frage des rechtlichen Gehörs, in: Mitteilungen aus dem Institut für zivilgerichtliches Verfahren in Zürich Nr. 20 vom August 1995, 27-30, S. 29, 30). Demgegenüber erfasst die Legaldefinition von Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO nur sol- che Tatsachen, welche erst nach Abschluss der Behauptungsphase, dem sog. Aktenschluss, eingetreten sind. Solchermassen verstandene echte Noven können die Parteien unter § 115 Ziff. 3 aZPO/ZH vorbringen, ohne dass sie das Fehlen absichtlicher oder fahrlässiger Säumnis darzulegen haben. 1.4.2. Eingabe der Klägerin vom 15. November 2010 Mit Eingabe vom 15. November 2010 ändert die Klägerin unter dem Betreffnis "Klageänderung gemäss § 61 ZPO" die Ziffern 1.3 - 1.6 ihres Rechtsbegehrens mit der Begründung, die Klägerin habe am tt.mm.2010 ein Kind zur Welt gebracht (act. 50 Ziff. 1 S. 3); zudem macht sie neu auch einen Rentenschaden geltend (act. 50 Ziff. 2 S. 4). In diesem Zusammenhang stellt sie neue Behauptungen zum Erwerbsausfall und zum Haushaltschaden auf (act. 50 Ziff. 3-5 S. 5-13). Die Beklagte verzichtet zwar auf einen prozessualen Antrag (act. 54 S. 2). Sie anerkennt die Geburt als echtes Novum, stellt jedoch die Erfüllung der Vorausset- zungen von § 115 Ziff. 3 aZPO/ZH in Frage (act. 54 S. 1-2). Die Klägerin müsse für jede einzelne Tatsache, welche sie neu in den Prozess einbringe, glaubhaft machen, dass sie diese trotz angemessener Tätigkeit in der Replik nicht habe an- rufen können, auch nicht als Eventualstandpunkt. Die Klägerin habe in ihren Rechtsschriften weder bei der Beschreibung ihrer Lebensgestaltung ohne Unfall noch bei derjenigen mit Unfallfolgen ihren Kinderwunsch sowie das Zusammen- ziehen mit einem Partner thematisiert. Sie habe vielmehr den Haushaltschaden auf der Basis eines Einpersonenhaushalts berechnet. Mit dem nun auf Basis ei- nes Dreipersonenhaushalts geltend gemachten Haushaltschaden erhöhe sie ihr diesbezügliches Rechtsbegehren deutlich (act. 54 S. 2). Das mit der Eingabe vom 15. November 2010 modifizierte Rechtsbegehren er- höht den eingeklagten Betrag insgesamt nicht. Wohl setzt die Klägerin den unter dem Titel des künftigen Haushaltschadens verlangten Betrag deutlich höher an. Dagegen nimmt sie beim unter dem Titel des künftigen Erwerbsausfalls verlang-
- 20 - ten Betrag trotz Einbezugs des Rentenschadens eine massive Reduktion vor. Damit liegt keine als Klageänderung zu qualifizierende Erweiterung des Rechts- begehrens vor, sondern ein teilweiser Klagerückzug. Keine Änderung liegt auch hinsichtlich des tatsächlichen Klagefundaments vor. Im Haftungsgrund stützt sich die Klägerin nach wie vor auf den Verkehrsunfall vom
22. September 1993. Es ist der Verkehrsunfall, welcher den massgeblichen Le- benssachverhalt bestimmt (vgl. KassGer ZH, ZR 70 [1971] Nr. 125 = SJZ 1972,
141) und den Streitgegenstand fixiert. Die Substitution einzelner Schadenspositi- onen ändert den Streitgegenstand demgegenüber nicht. Die Identität der Klage bleibt gewahrt. Die Zulässigkeit der damit verbundenen neuen Tatsachenbehaup- tungen unterliegt jedoch den Voraussetzungen von § 115 aZPO/ZH. Nachdem die Replik vom 24. September 2009 datiert, stellt die Geburt vom tt.mm.2010 eine nach Abschluss des Schriftenwechsels eingetretene Tatsache dar. Indem die Beklagte davon ausgeht, die Klägerin habe für jede einzelne Tat- sache darzutun, weshalb sie diese nicht bereits im letzten Schriftsatz habe anru- fen können, unterstellt sie diese denselben Bedingungen, wie sie für zum Zeit- punkt des Schriftenwechsel bereits eingetretene Tatsachen gelten (vgl. KassGer ZH, ZR 103 [2004] Nr. 38 E. 2e und 2f/aa S. 154-155). Da die Geburt indessen erst nach dem Abschluss des Schriftenwechsels stattgefunden hat, bedarf die Einführung dieser Tatsache keiner Begründung, denn Tatsachen, welche noch nicht eingetreten sind, kann eine Partei auch noch nicht kennen. Die Klägerin konnte diesen Umstand und die daraus abgeleiteten Behauptungen in jenem Zeitpunkt deshalb noch nicht vorbringen. Daran ändert auch nichts, wenn die Klä- gerin zum Zeitpunkt der Einreichung der Replik vom 24. September 2009 bereits einen Kinderwunsch hegte. Im Zeitpunkt der Replik vom 24. September 2009 dürfte die Empfängnis des rund … [Anzahl] Wochen später zur Welt gekommenen Kindes noch nicht einmal stattgefunden haben, geschweige denn der Klägerin bekannt gewesen sein. Die Klägerin konnte deshalb noch gar nicht ahnen, dass sich ein solcher Wunsch realisieren würde. Wenn die Beklagte verlangt, die Klägerin hätte dieser künftigen Entwicklung be- reits in Form von Eventualanträgen gerecht werden müssen, folgt sie in der Sa-
- 21 - che der strengen Eventualmaxime (vgl. GULDENER, a.a.O., S. 181-182), welche lediglich noch auf die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit gemäss § 111 Abs. 1 aZPO/ZH zur Anwendung gelangt (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 4 zu § 114 aZPO/ZH). Von einer Partei kann nicht verlangt werden, im Zeitpunkt eines Parteivortrages bloss theoretisch mögliche, jedoch noch nicht konkretisierte Sachverhaltsentwicklungen als Eventualvortrag vorzubringen, um jede spätere Entwicklung damit abzudecken. Dies entspräche nicht dem Sinn eines Eventu- albegehrens und ist auch aus Sicht der Prozessökonomie abzulehnen. Deshalb sieht § 115 Ziff. 3 aZPO/ZH zu Recht die Möglichkeit vor, nach Abschluss des Schriftenwechsels eingetretene neue Tatsachen in das Verfahren einzuführen. Die mit Eingabe vom 15. November 2010 eingeführten, sich aus der Geburt vom tt.mm.2010 ergebenden neuen Behauptungen sind deshalb gestützt auf § 115 Ziff. 3 aZPO/ZH als zulässige Noven entgegen zu nehmen. Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass die entsprechenden Ausführungen der Parteien vor- hergehende, entgegenstehende Vorbringen unter den jeweiligen Titeln ersetzen, weshalb – wo dies sinnvoll erscheint – nur auf diese neuen Vorbringen eingegan- gen wird. 1.4.3. Eingabe der Beklagten vom 22. Oktober 2012 Mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 bringt die Beklagte vor, die Klägerin wohne in Deutschland bei ihrem Ehemann und sei dort auch erwerbstätig (act. 100). Die Klägerin hat mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 Stellung genommen (act. 106). Gestützt auf § 115 Ziff. 3 aZPO/ZH sind die neuen Tatsachenbehauptungen zu- lässig. 1.4.4. Eingabe der Klägerin vom 19. April 2013 Mit Eingabe vom 19. April 2013 bringt die Klägerin vor, sie habe am tt.mm.2012 ein zweites Kind zur Welt gebracht, und stellt in Aussicht, ihr Rechtsbegehren nach Durchführung des Beweisverfahrens gestützt auf § 61 Abs. 2 aZPO/ZH an- zupassen (act. 135 S. 2). Hinsichtlich der Zulässigkeit dieses Novums kann voll- umfänglich auf Ziffer 1.4.2 oben verwiesen werden. Nachdem die angekündigte
- 22 - nachträgliche Bezifferung nach § 61 Abs. 2 aZPO/ZH nicht stattgefunden hat, er- übrigen sich diesbezüglich Weiterungen. 1.4.5. Eingabe der Klägerin vom 16. Juni 2014 Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 bringt die Klägerin vor, sie und ihr Ehemann hät- ten in der Schweiz ein Haus gekauft (act. 195 S. 5-6), und reicht dazu den Kauf- vertrag über die Liegenschaft am S._____-Weg in D._____ AG (Gemeinde … AG; act. 196/11) ein. Gestützt auf § 115 Ziff. 3 aZPO/ZH sind die neuen Tatsachenbe- hauptungen zulässig.
2. Prozesserklärungen der Parteien 2.1. Allgemeines Gemäss § 188 Abs. 3 aZPO/ZH wird der Prozess auf Grund einer Parteierklärung erst erledigt, wenn die Erklärung zulässig und klar ist. Die Zulässigkeit setzt Aner- kennungsfähigkeit der Sache voraus (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 18 zu § 188 aZPO/ZH). Zur Beurteilung der Klarheit bedarf die Parteierklärung der Aus- legung. Dabei sind wie bei privatrechtlichen Willenserklärungen die gesamten Umstände einzubeziehen (GULDENER, a.a.O., S. 262). Prozesserklärungen sind grundsätzlich bedingungsfeindlich (OGer ZH, ZR 52 [1953] Nr. 159; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 18 zu § 188 aZPO/ZH; GULDENER, a.a.O., S. 262). 2.2. Anträge der Klägerin Mit Eingabe vom 15. November 2010 hat die Klägerin die Schadenspositionen in Ziffer 1.3-1.6 geändert und im Ergebnis um insgesamt CHF 1'931'754.00 reduziert (act. 50 S. 2). In diesem Umfang liegt eine Klagereduktion vor (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 7 zu § 107 aZPO/ZH). Demzufolge ist das Verfahren im Umfang von CHF 1'931'754.00 zufolge Klagerückzugs als erledigt abzuschreiben.
- 23 - 2.3. Anträge der Beklagten In der Klageantwort sowie unter dem Vorbehalt, dass die Klägerin per 1. Januar 2011 nicht umziehen werde (act. 35 Ziff. 58 S. 69), in der Duplik und in der Einga- be vom 14. Januar 2011 hat die Beklagte verschiedene Maximalbeträge gemäss den eingangs aufgeführten Rechtsbegehren zur Disposition gestellt, welche sie im einzelnen aus folgenden Beträgen errechnet: Klageantwort Replik Eing. v. 14.01.2011 (act. 9 Ziff. 43 S. 52) (act. 35 Ziff. 58 S. 69) (act. 54 S. 1) Bisheriger Erwerbsausfall 135'874.63 124'704.00 unverändert Zukünftiger Erwerbsausfall 124'704.00 124'704.00 0.00 Vorübergehender Pflegeschaden 4'703.70 4'703.70 unverändert Aufgelaufener Haushaltschaden (90 %) 89'376.51 93'481.52 unverändert Zukünftiger Haushaltschaden (90 %) 136'082.41 156'700.95 unverändert Genugtuung 52'520.00 52'520.00 unverändert ./. diverse Akontozahlungen ./. 199'159.00 ./. 299'159.00 unverändert Saldo 344'102.25 268'825.80 144'121.85 Die Beklagte beantragt jeweils, die Klage sei maximal in diesem Umfange gutzu- heissen (act. 9 S. 2; act. 35 S. 2, act. 54 S. 1). Da die Parteien über den vorliegenden Streitgegenstand frei verfügen können, wäre eine Teilerledigung durch Anerkennung grundsätzlich zulässig. Es fehlt je- doch an einer klaren Parteierklärung der Beklagten. Bereits der Wortlaut weist durch die Beifügung des Wortes "maximal" darauf hin, dass die Beklagte eigent- lich eine vollständige Klageabweisung begehrt. Dafür sprechen auch die in ihren Schriftsätzen enthaltenen Bestreitungen. Ein weiterer Hinweis auf die fehlende Verbindlichkeit der Erklärungen ist auch, dass die Beklagte die Beträge im Verlau- fe des Verfahrens zweimal angepasst hat. In der Duplik und in der Eingabe vom
14. Januar 2011 steht die Erklärung zudem unter Bedingung, dass die Klägerin per 1. Januar 2011 nicht umziehen werde. Die von der Beklagten genannten Be- träge können deshalb nicht als teilweise Klageanerkennung verstanden werden.
- 24 -
3. Anwendbares Recht Gemäss Art. 134 IPRG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 IPRG und Art. 4 lit. a des Überein- kommens über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht vom 4. Mai 1971 (SR 0.741.31) gelangt auf die Haftung gegenüber dem Fahrzeugführer, dem Halter, dem Eigentümer oder jeder anderen Person, die hinsichtlich des Fahrzeu- ges ein Recht hat, ohne Rücksicht auf ihren gewöhnlichen Aufenthalt das inner- staatliche Recht des Zulassungsstaates zur Anwendung, wenn nur ein Fahrzeug an dem Unfall beteiligt ist und dieses Fahrzeug in einem anderen als dem Staat zugelassen ist, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat. Der streitgegenständliche Unfall vom 22. September 1993 ereignete sich mit ei- nem in der Schweiz immatrikulierten Fahrzeug in der Tschechischen Republik. Auf den vorliegenden Sachverhalt ist deshalb schweizerisches Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts ist zwischen den Parteien unbe- stritten (act. 1 Ziff. 2 S. 4; act. 9 Ziff. 2 S. 4). Nach dem schweizerischen Recht richten sich insbesondere das Vorhandensein und die Art zu ersetzender Schäden sowie die Art und der Umfang des Ersatzes (Art. 8 Ziff. 3 und 4 des Übereinkommens vom 4. Mai 1971). Die für das unmittelbare Forderungsrecht bestehende Sonderanknüpfung von Art. 141 IPRG verweist ebenfalls auf das schweizerische Recht. Im Ergebnis untersteht der vorliegende Sachverhalt vollumfänglich dem schweize- rischen Recht.
4. Haftungsbegründung Gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG haftet der Halter für den Schaden, wenn durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachscha- den verursacht wird. Der Geschädigte verfügt über einen direkten Anspruch ge- gen den Motorfahrzeugversicherer (Art. 63 Abs. 2 SVG i.d.F. v. 19.12.1958 [AS 1959 679] i.V.m. Art. 65 SVG [unverändert]).
- 25 - Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches ist – einer neueren Tendenz in der Lehre folgend (VITO ROBERTO, Schweizerisches Haft- pflichtrecht, N 7, 8, 246, 248, 252; im deutschen Recht etwa DIETER MEDI- CUS/STEPHAN LORENZ, Schuldrecht I, 21. Aufl. 2015, N 664; a.A. WALTER FELL- MANN/ANDREA KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, Bern 2012, N 64) – zwischen der Haftungsbegründung und der Haftungsausfüllung zu unter- scheiden (BGE 143 III 254 E. 3.2 S. 256-257, E. 3.7 S. 261). Der herkömmliche Haftungsaufbau, welcher die Schadensberechnung an den Anfang stellt (HEINZ REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl. 2008, N 150; KARL OFTIN- GER/EMIL W. STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht I, 5. Aufl. 1995, § 2 N 62), vermag die in der Praxis verbreitete Anerkennung der Haftung dem Grundsatz nach nicht zu erfassen. Bei der Verletzung von absolut geschützten Rechtsgütern, insbesondere bei Personenschäden, fehlt nach dem herkömmlichen Haftungsauf- bau die wesentliche Unterscheidung zwischen der haftungsbegründenden Kausa- lität zwischen Handlung und Rechtsgutverletzung (Körperverletzung) und der für die Schadensberechnung bedeutenden haftungsausfüllenden Kausalität zwischen Körperverletzung und Vermögensschaden, welche solchen Fällen unausgespro- chen zugrunde liegt (vgl. z.B. BGE 91 II 425 E. 3b S. 426; BGE 95 II 255 E. 7a S. 264; BGE 127 III 403 E. 4a S. 404-405; BGE 143 III 254 E. 3.3 S. 257-258; HGer ZH HG120057-O vom 26. Januar 2016 E. 2.3, abrufbar unter ). Ein Schadenersatzanspruch besteht nur, wenn und insoweit die Körperverletzung, d.h. der haftungsbegründende Tatbe- stand, zu einem entsprechenden ersatzfähigen Schaden geführt hat (BGE 91 II 425 E. 3b S. 426; BGE 95 II 255 E. 7a S. 264; BGE 127 III 403 E. 4a S. 404-405; BGE 143 III 254 E. 3.3 S. 257-258; ROLAND BREHM, in: Berner Kommentar,
4. Aufl. 2013, N. 9a zu Art. 42 OR, N. 6a zu Art. 46 OR). Auch ist eine Beweiser- leichterung nach Art. 42 Abs. 2 OR nur für die Haftungsausfüllung mit der Scha- densberechnung möglich (BREHM, a.a.O., N. 48a zu Art. 42 OR). Die Haftungs- ausfüllung betrifft dabei die Rechtsfolgenseite von Art. 41 Abs. 1 OR bzw. Art. 58 Abs. 1 SVG (BGE 143 III 254 E. 3.2 S. 256-257; vgl. auch OFTINGER/STARK, a.a.O., § 6 N 58 bezüglich der Frage der Vorteilsanrechnung).
- 26 - Gemäss § 191 Abs. 2 Satz 1 aZPO/ZH kommt einem Erledigungsentscheid auf Grund eines Vergleichs materielle Rechtskraft zu. Aus einem Umkehrschluss aus § 191 Abs. 2 Satz 2 aZPO/ZH folgt, dass dies auch für einen Erledigungsent- scheid im Sühnverfahren gemäss § 98 Abs. 1 aZPO/ZH gilt (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 21 zu § 191 aZPO/ZH). Nach dem zürcheri- schen Zivilprozessrecht kommt die materielle Rechtskraft dabei – im Unterschied zu Art. 241 Abs. 1 ZPO – allerdings noch nicht der Parteierklärung, sondern erst dem Erledigungsentscheid zu (HANS ULRICH WALDER-RICHLI/BÉATRICE GROB- ANDERMACHER, Zivilprozessrecht, 5. Aufl. 2009, § 26 N 81). Nachdem die Klägerin am 23. Oktober 1995 beim Friedensrichteramt Zürich … ein (erstes) Sühnbegehren gestellt hatte, anerkannte die Beklagte mit Eingabe vom 9. November 1995 eine Haftungsquote von 90 % (act. 1 Ziff. 4 S. 4; act. 9 Ziff. 4 S. 4-5; act. 4/1 S. 2-3). Auf Antrag der Klägerin schrieb das Friedensrich- teramt mit Verfügung vom 15. November 1995 die Klage als durch Vergleich erle- digt ab (act. 4/1). Mit der Verfügung vom 15. November 1995 liegt ein Urteilssurrogat mit materieller Rechtskraft über den Haftungsgrund vor. Damit gilt als rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin dem Grund nach mit einer Quote von 90 % haftet.
5. Allgemeines zur Haftungsausfüllung Art. 62 Abs. 1 SVG verweist hinsichtlich Art und Umfang des Schadenersatzes und der Zusprechung einer Genugtuung auf die Grundsätze des Obligationen- rechts über unerlaubte Handlungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bun- desgerichts stellt ein Schaden eine ungewollte Verminderung des Reinvermögens dar. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte bzw. den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt worden sind, und denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären (BGE 132 III 321 E. 2.2.1 S. 323-324 m.Nw.). Nach diesem Schadensbegriff sind grundsätzlich nur die wirtschaftlichen Auswirkungen eines
- 27 - schädigenden Ereignisses ersatzfähig (BGE 127 III 403 E. 4a S. 404-405). Bei Körperverletzung kann das Gericht allerdings gestützt auf Art. 47 OR unter Wür- digung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsum- me als Genugtuung zusprechen. Im Haftpflichtrecht besteht ein Bereicherungsverbot (BGE 131 III 12 E. 7.1 S. 16; BREHM, a.a.O., N. 27 zu Art. 42 OR; REY, a.a.O., N 211; OFTINGER/STARK, a.a.O., § 2 N 79). Erhält der Geschädigte mehrere ereignisbezogen, sachlich, zeitlich und personell kongruente Ersatzleistungen, sind diese so zu koordinieren, dass die Summe der Leistungen den Schaden nicht übertrifft (BGE 131 III E.7.1 S. 16). Gemäss Art. 88 SVG und Art. 42 Abs. 1 aUVG (Bundesgesetz vom 20. März 1982, AS 1982 1676, zuletzt geändert durch Bundesgesetz vom 13. Dezember 1991, AS 1992 1327; heute Art. 73 Abs. 1 ATSG) ist jedoch dessen Quotenvor- recht zu berücksichtigen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 OR trägt der Geschädigte die Beweislast für das Vorliegen eines Schadens. Lässt sich dieser nicht ziffernmässig nachweisen, so hat ihn das Gericht mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und die vom Geschä- digten getroffenen Massnahmen zu schätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Die Schadens- schätzung ist nicht nur auf den vergangenen, jedoch schwer nachweisbaren, son- dern auch auf den künftigen Schaden anwendbar (BGE 114 II 253 E. 2a S. 256 m.Nw.). Die Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR setzt voraus, dass die Rechts- durchsetzung regelmässig an typischerweise vorliegenden Beweisschwierigkeiten scheitern würde (BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 275-276; dem folgend BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324; BGE 132 III 715 E. 3.1 S. 719-720). Hingegen sind blosse Be- weisschwierigkeiten im konkreten Fall, etwa durch das Fehlen eines Beweismit- tels, nicht ausreichend (BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324). Sind die Anwendungsvo- raussetzungen von Art. 42 Abs. 2 OR erfüllt, so gilt das Beweismass der überwie- genden Wahrscheinlichkeit (BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 275-276; BGE 133 III 153 E. 3.3 S. 161-162). Nach diesem "gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewich- tige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise
- 28 - nicht massgeblich in Betracht fallen" (BGE 132 III 715 S. 719-720; dem folgend BGE 133 III 81 E. 4.2.2 S. 88-89). Gemäss Art. 43 Abs. 1 OR bestimmt das Gericht Art und Grösse des Schadener- satzes. Dazu gehört insbesondere die Frage, ob ein Dauerschaden in Form eines Kapitals oder in Form einer Rente abzugelten ist (BGE 125 III 312 E. 6c S. 320- 321). Bei einer Kapitalabgeltung sind die künftigen Renten zu kapitalisieren (MARC SCHAETZLE/STEPHAN WEBER, Kapitalisieren, 5. Aufl. 2001, N 1.13). Der unter- schiedlichen Auszahlungsweise ist bei der Kapitalabgeltung durch Diskontierung Rechnung zu tragen (SCHAETZLE/WEBER, a.a.O., N 1.14; BREHM, a.a.O., N. 71 zu Art. 43 OR). Zur Kapitalisierung zukünftigen Schadens verwendet das Bundesge- richt seit dem Jahre 1946 einen Zinsfuss von 3,5 % (BGE 72 II 132 E. 4c S. 133- 134), welche Praxis es im Jahre 1999 in einem Grundsatzentscheid (BGE 125 III 312 E. 7 S. 321-322) und seither in verschiedenen weiteren Entscheiden (BGer 4A_254/2017 vom 9. April 2018 E. 3.1 m.Nw.) bestätigt hat. Die Parteien stellen den von der Rechtsprechung angewendeten Kapitalisierungszinsfuss nicht grund- sätzlich in Frage. Im Interesse der Rechtssicherheit ist der künftige Schaden mit 3,5 % zu kapitalisieren. Rechnungstag ist der 20. November 2018 (Urteilstag). In technischer Hinsicht er- folgen die Berechnungen weitgehend mit der Applikation Leonardo.
6. Betreuungs- und Pflegeschaden 6.1. Allgemeines Gemäss Art. 62 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 OR hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz der durch die Körperverletzung bedingten Kosten. Darunter fallen auch die Kosten dauernder Betreuung und Pflege (BGer 4C.276/2001 vom
26. März 2002, Pra 91 [2002] Nr. 212 E. 6b/aa S. 1128; OFTINGER/STARK, a.a.O., § 6 N 110). Der Betreuungs- und Pflegeschaden umfasst die Kosten des Mehrbe- darfs des Verletzten an Betreuungs- und Pflegedienstleistungen sowie an Pflege- hilfsmitteln (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2007, N. 241 zu Art. 46 OR). Neben eigentlichen Pflege- und Betreuungsleistungen gehören dazu auch
- 29 - pflegebedingter Haushaltsmehraufwand sowie Präsenzleistungen (HARDY LAN- DOLT, Der Pflegeschaden, Bern 2002, N 49, 55; DERS., Pflegerecht II, Bern 2002, N 716). 6.1.1. Die Klägerin verlangt einerseits Ersatz für durch Familienangehörige (ihre Mutter) und Drittpersonen erbrachte Pflegeleistungen, andererseits für durch sie selbst vorgenommene Pflegeleistungen (sog. Selbstpflegeschaden). Gestützt auf das Gutachten von T._____ vom 2. Juli 2007 (act. 4/15) macht sie geltend, dass sie pro Tag zusätzlich [d.h. im Vergleich zu einer nicht querschnitt- gelähmten Person] 4,5 Stunden zur Aufrechterhaltung ihrer Gesundheit benötige (act. 1 Ziff. 17 S. 13-14). Diese Pflegeleistungen könne sie auch im freien Markt bei einem Pflegedienst kaufen. Im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht neh- me sie diese Handlungen vorläufig selbst vor, solange sie dazu in der Lage sei (act. 1 Ziff. 17 S. 14). Unter Hinweis auf eine Literaturstelle (HARDY LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2007, N. 390-395 zu Art. 46 OR) geht die Klägerin von der Ersatzfähigkeit des Selbstpflegeschadens aus (act. 1 Ziff. 36 S. 39-40). Dagegen vertritt die Beklagte die Ansicht, es sei lediglich Ersatz für notwendige fremde Hilfe, nicht jedoch für Selbstpflege zu gewähren (act. 9 Ziff. 36 S. 41). Ein Ersatz komme nicht in Frage, wenn den Geschädigten eine Schadenminde- rungsobliegenheit treffe (act. 9 Ziff. 36 S. 41, 42-43). Während der Haushaltschadenersatz mithin die Abgeltung der Nachteile einer eingeschränkten Arbeitskraft im Haushalt bezweckt, dient der Pflegeschadener- satz dem Ersatz der Kosten für Pflege- und Betreuungsleistungen (im weiteren Sinn), die ohne den Eintritt des haftungsbegründenden Ereignisses nicht angefal- len wären (LANDOLT, Pflegerecht II, a.a.O., N 716). Somit besteht der Pflegescha- den in den Kosten für fremde Hilfe, welche sich die verletzte Person zu beschaf- fen hat (BGer 4C.276/2001 vom 26. März 2002, Pra 91 [2002] Nr. 212 E. 6b/bb S. 1129). Nach Lehre und Rechtsprechung ist auch die von Familienangehörigen unentgeltlich erbrachte Pflege als normativer Schaden des Geschädigten ersatz- fähig (BGE 28 II 200 E. 6 S. 213-215; dem folgend BGE 97 II 259 E. III/3 S. 266; BGer 4C.276/2001 vom 26. März 2002, Pra 91 [2002] Nr. 212 E. 6b/aa S. 1128-
- 30 - 1129; 4A_500/2009 vom 25. Mai 2010 E. 2.1; BREHM, a.a.O., N. 14 zu Art. 46 OR; ROBERT GEISSELER, Regulierung von Kinderschäden, in: Haftpflicht- und Versiche- rungsrechtstagung 1999, hrsg. von Alfred Koller, St. Gallen 1999, 105-131, S. 122-123; LANDOLT, Pflegerecht II, a.a.O., N 736-739; DERS., in: Zürcher Kom- mentar, a.a.O., N. 364, 365 zu Art. 46 OR). Die Bewertung des Angehörigenpflegeschadens erfolgt entweder nach dem Er- werbsausfall- bzw. Haushaltschaden des Angehörigen (BGE 97 II 259 E. III/3 S. 266; BGE 33 II 594 E. 4 S. 599) oder nach den mutmasslichen Lohnkosten ei- ner Ersatzkraft bzw. der Heimunterbringung (BGE 28 II 200 E. 6 S. 213-215; je- weils weitere Nw. bei LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 366, 367 zu Art. 46 OR). Übersteigt der Erwerbsausfall des Angehörigen die Kosten einer Pflegekraft wesentlich, sind aufgrund der Schadenminderungsobliegenheit nur die letzteren ersatzfähig (BGer 4C.276/2001 vom 26. März 2002, Pra 91 [2002] Nr. 212 E. 6b/aa S. 1128-1129, E. 6b/dd S. 1130; LANDOLT, in: Zürcher Kommen- tar, a.a.O., N. 368-370, 375 zu Art. 46 OR). Die Entscheidung über die Erbringung der Pflegeleistungen obliegt grundsätzlich dem Geschädigten (GEISSELER, a.a.O., S. 120; HARDY LANDOLT, in: Haftung und Versicherung, hrsg. von Stephan We- ber/Peter Münch, 2. Aufl. 2015, N 10.71). Die Schadenminderungsobliegenheit verlangt vom Geschädigten nicht, sein Leben in einem Heim zu verbringen, wenn die Pflege und Betreuung zu Hause teurer als ein Heimaufenthalt ist (HGer ZH ZR 101 [2002] Nr. 94 S. 289-290). Während dem Geschädigten ein weitgehendes Wahlrecht zwischen Angehörigen- und Drittpflege sowie zwischen Haus- und Heimpflege zukommt, ist der Ersatz des Selbstpflegeschadens nicht anerkannt (LANDOLT, a.a.O., N 10.45). In Analo- gie zum Selbstversorgungsschaden wird im Schrifttum die Ersatzfähigkeit eines Selbstpflegeschadens jedenfalls für die Fälle, in denen der Geschädigte berech- tigt wäre, die fragliche Pflegeverrichtung durch Dritte vornehmen zu lassen, oder bei unüblicher Selbstpflege postuliert (LANDOLT, a.a.O., N 10.46; DERS., in: Zür- cher Kommentar, a.a.O., N. 392, 393 zu Art. 46 OR). Es stellt sich deshalb die Frage, ob in Weiterentwicklung der Praxis die Ersatzfähigkeit des Pflegeschadens auf den Selbstpflegeschaden auszudehnen sei.
- 31 - Zwischen dem Pflege- und dem Haushaltschaden bestehen jedoch erhebliche Unterschiede: Während beim Haushaltschaden der Geschädigte Dienstleistungs- erbringer ist, ist er beim Pflegeschaden Dienstleistungsnehmer (LANDOLT, Pflege- schaden II, a.a.O., N 716). Der Haushaltschaden bezweckt folglich einen Aus- gleich für die Nachteile der eingeschränkten Arbeitskraft im nichterwerblichen Be- reich (LANDOLT, a.a.O., N 709, 716). Dem Pflegeschaden kommt dagegen keine Erwerbsersatz-, sondern eine Kostenersatzfunktion zu (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 373 zu Art. 46 OR; DERS., Pflegeschaden II, a.a.O., N 716). Der Pflegeschaden knüpft an einem entsprechenden Mehrbedarf an (LANDOLT, a.a.O., N 716), der Haushaltschaden dagegen an eine Minderleistung. Der Pflegeschaden entsteht durch einen Bedarf an Pflegeleistung, welcher durch die körperliche Beeinträchtigung überhaupt erst entsteht. Da der Pflegeschaden eine dem Geschädigten gegenüber zu erbringende Dienstleistung betrifft, lässt sich der Selbstpflegeschaden auch nicht einfach durch einen Fremdpflegescha- den substituieren, wie dies beim Haushaltschaden der Fall ist. Liesse der Ge- schädigte die entsprechenden Pflegeverrichtungen durch Dritte vornehmen, wür- de ihm während der Vornahme immer noch ein entsprechender zeitlicher Mehr- aufwand erwachsen, da die Vornahme von Pflegehandlungen – wiederum im Ge- gensatz zum Haushaltschaden – naturgemäss die Mitwirkung des Gepflegten er- fordert. Die beim Haushaltschaden bestehende Möglichkeit, einen Qualitätsverlust hinzunehmen, besteht ebenfalls nicht. Eine Ersatzfähigkeit des Selbstpflegeschadens führt mitunter zu heiklen Abgren- zungsfragen. Führt die Selbstpflege zu einem zusätzlichen Erwerbsausfall- oder Haushaltschaden, so ist er unter diesen Schadenspositionen abzugelten (LAN- DOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 391 zu Art. 46 OR). Soweit der Geschä- digte die Selbstpflege in Nachachtung seiner Schadenminderungsobliegenheit wahrnimmt, ist eine Ersatzfähigkeit ebenfalls zu verneinen (vgl. BGer 4A_500/2009 vom 25. Mai 2010 E. 2.1; 4C.276/2001 vom 26. März 2002, Pra 91 [2002] Nr. 212 E. 6b/bb S. 1129). Die Ersatzfähigkeit des reinen Selbstpflege- schadens führt zu einem Ersatz für reinen Zeitverlust, welcher gerade nicht er- satzfähig ist.
- 32 - Den durch die Pflegebedürftigkeit bedingten vermehrten Zeitaufwand muss der Geschädigte bei der Arbeits-, Haushalts- oder Freizeit verbuchen. Ein Selbstpfle- geschaden ist deshalb entweder beim Erwerbs- und Haushaltschaden, soweit die Pflegebedürftigkeit zu einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit führt, oder bei der Genugtuung, soweit die Pflegebedürftigkeit zu einem Freizeitverlust führt, zu be- rücksichtigen (LANDOLT, a.a.O., N. 391 zu Art. 46 OR). Dabei ist auch ein zeitli- cher Mehrbedarf zu berücksichtigen, welche dem Geschädigten dadurch entsteht, dass er zur Vornahme der erforderlichen Pflegeverrichtungen mehr Zeit benötigt, als wenn diese durch eine (ausgebildete) Drittperson ausgeführt werden. Einen solchen zeitlichen Mehrbedarf muss der Geschädigte jedoch hinreichend behaup- ten. Dem Geschädigten ist wie bei der Entscheidung zwischen Haus- und Heim- pflege die Entscheidungsautonomie zuzubilligen, ohne dass es ihm obliegt, die jeweils günstigste Lösung zu wählen. Eine Berücksichtigung sowohl beim Er- werbs- oder Haushaltschaden als auch als Selbstpflegeschaden würde dagegen zu einer Mehrfachentschädigung führen. Unter dem Titel Pflegeschaden erscheint ein Selbstpflegeschaden deshalb nicht als ersatzfähig. 6.1.2. Nach übereinstimmender Darstellung haben die Parteien aufgrund grund- sätzlicher Differenzen in der Frage, welche Behinderungen im Alltag einen ersatz- fähigen Schaden darstellen, vorprozessual keine Einigung über die gemeinsame Vergabe eines Haushalts- und Betreuungsgutachtens erzielen können (act. 1 Ziff. 17 S. 13; act. 9 Ziff. 17 S. 11-12). In der Folge hat die Klägerin den Auftrag zum Gutachten von T._____ vom 2. Juli 2007 (act. 4/15) erteilt (act. 1 Ziff. 17 S. 13). Dagegen wendet die Beklagte ein, es handle sich um ein Privatgutachten, welchem lediglich die Qualität einer Parteibehauptung zukomme (act. 35 Ziff. 12 S. 17, Ziff. 15 S. 19). Gemäss § 172 Abs. 1 Satz 1 aZPO/ZH bestimmt das Gericht Zahl und Person der Sachverständigen. Demgegenüber kommt sog. Privatgutachten, welche eine Par- tei einseitig in Auftrag gegeben hat, lediglich die Bedeutung von Parteibehauptun- gen zu (BGE 95 II 364 E. 2 S. 368; dem folgend BGE 132 III 83 E. 3.4 S. 88, E. 3.6 S. 88-89; BGE 140 III 16 E. 2.5 S. 24; BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437-438; BGer 5D_56/2017 vom 30. November 2017 E. 3.1.3; HGer ZH [ER], ZR 77 [1978]
- 33 - E. 4 S. 137-138; dem folgend HGer ZH [ER], ZR 87 [1988] Nr. 134 S. 316; weitere Nw. in FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 4 zu Vorbemerkungen zu § 171 ff. aZPO/ZH; GULDENER, a.a.O., S. 349). Eine Gleichstellung rechtfertigt sich nur, wenn die Parteien den Privatgutachter gemeinsam beauftragt haben (BGE 86 II 129 E. 3 S. 134). Diese unterschiedliche Stellung von Privat- und Gerichtsgutach- ten verstösst auch nicht gegen das Gebot des fairen Verfahrens (BGE 127 I 73 E. 3f/bb S. 82-83). Dem Gutachten der T._____ vom 2. Juli 2007 ist deshalb nur die Bedeutung von Parteibehauptungen beizumessen. Dagegen stellt der Umstand, dass das Privat- gutachten den gerichtlichen Gutachtern zugänglich war, den Beweiswert des Ge- richtsgutachtens nicht in Frage (BGE 97 I 320 E. 3 S. 325). Dies anerkennt letzt- lich auch die Beklagte, wenn sie dem gerichtlichen Gutachten fehlende Auseinan- dersetzung mit den Vorakten attestiert (act. 250 Ziff. 3 S. 4). 6.2. Aufwand 6.2.1. Vom 22. September 1993 bis zum 30. April 1994 Vom Unfall am 22. September 1993 bis zum 30. April 1994 befand sich die Kläge- rin in stationärer Spitalbehandlung und Rehabilitation. Für diesen Zeitraum macht die Klägerin keinen Pflege-Betreuungsschaden geltend. 6.2.2. Vom 1. Mai 1994 bis zum 30. September 1994 Vom 1. Mai 1994 bis zum 1. Oktober 1994 hielt sich die Klägerin bei ihrer Gross- mutter in Tschechien auf. Die Klägerin behauptet, für diesen Zeitraum sei eine Krankenschwester angestellt worden, welche bei der Grossmutter der Klägerin gewohnt und diese praktisch während 24 Stunden betreut habe; den Lohn der Krankenschwester habe die Grossmutter übernommen (act. 27 Ziff. 18.1 S. 15). Die Beklagte bestreitet unter Hinweis auf das Schreiben des damaligen Rechts- vertreters der Klägerin an die Beklagte vom 21. Juni 1994 (act. 10/12) einen Auf- wand von mehr als 2 Stunden (act. 9 Ziff. 18.1 S. 14).
- 34 - Die in der Klagebegründung aufgestellte (act. 1 Ziff. 18 S. 15, Ziff. 36 S. 42) und in der Replik bei der Schadensberechnung (act. 27 Ziff. 36 S. 43 oben, 44 unten [Tabelle]) auch weiterhin aufrecht erhaltene Behauptung der Klägerin, sie sei zwi- schen dem 1. Mai 1994 und dem 31. Juli 1995 während 8 Stunden pro Tag von der Mutter betreut worden, wird zwar für den Zeitraum vom 1. Mai 1994 bis
1. Oktober 1994 durch ihre eigene Darstellung insofern widerlegt, als die Betreu- ung durch eine im Haushalt der Grossmutter angestellte Drittperson erfolgte. In- dessen scheint selbst die Beklagte davon auszugehen, dass ein Pflegeaufwand entstanden ist, bestreitet sie doch lediglich, dass konkrete Auslagen im geltend gemachten Umfang entstanden sind (vgl. act. 9 Ziff. 18.1 S. 14; act. 35 Ziff. 18 S. 20-21). Angesichts des für die nachfolgenden Zeitabschnitte erstellten Pflege- aufwands erscheint dies auch als folgerichtig. Damit ist ein Pflegeaufwand im Um- fang der im Schreiben vom 21. Juni 1994 geltend gemachten zwei Stunden pro Tag nicht substantiiert bestritten. Das Ende des Zeitraums ist zur Vermeidung ei- ner Überschneidung mit dem nachfolgenden Zeitraum auf den 30. September 1994 festzusetzen. Der Pflegeaufwand vom 1. Mai 1994 bis 30. September 1994 betrug 2 Stunden pro Tag. 6.2.3. Vom 1. Oktober 1994 bis zum 31. Juli 1995 Für den Zeitraum zwischen 1. Oktober 1994 und 31. Juli 1995 ist bestritten, ob sich die Klägerin in der Schweiz bei ihrer Mutter oder teilweise nach wie vor in Tschechien bei der Grossmutter aufgehalten habe. Die Klägerin behauptet, die Mutter der Klägerin habe unter Einhaltung der Kündi- gungsfrist ihren Beruf bei einer Bank ab 1. Oktober 1994 aufgegeben, um sich ganz der Pflege und Betreuung der Tochter zu widmen (act. 27 Ziff. 18.1 S. 15). Erst ab 1. August 1995 habe sie mit einem Pensum von 50 %, ab 1. März 1996 mit einem Pensum von 100 % weiter gearbeitet (act. 1 Ziff. 18 S. 15). Vom
1. Oktober 1994 bis 31. Juli 1995 habe der Zeitaufwand mindestens 8 Stunden pro Tag betragen (act. 1 Ziff. 18 S. 15). Auf entsprechenden Hinweis in der Verfü- gung vom 29. Juni 2009 (Prot. S. 7-8) substantiierte die Klägerin den behaupteten
- 35 - Pflegeaufwand anhand der konkreten Pflegemassnahmen: Aufstehen, Hilfe bei der Katheterisierung tagsüber und nachts, Bereitstellung des Materials dazu, Transfer auf den Rollstuhl, Dusche und Hilfe beim Anziehen, Zäpfchenverabrei- chung, Zubereitung von Mahlzeiten, Essenseinnahme, Betten machen, Intimpfle- ge, tägliches Wäschewaschen infolge nächtlicher Inkontinenz der Klägerin, Durchbewegung der Beine, Ausführen der Klägerin im Rollstuhl, Kleiderwechsel wegen Inkontinenz der Klägerin, Fahrdienst zu den verschiedenen Therapien der Klägerin sowie zu den Nachkontrollen ins Spital F._____, Hilfeleistung beim Zu- bettgehen der Klägerin (act. 27 Ziff. 18.1 S. 16-17). Ergänzend wird auf act. 1 Ziff. 18 S. 15 und act. 27 Ziff. 18.1 S. 16-17 verwiesen. Die Beklagte behauptet unter Hinweis auf Berichte der IV-Stelle für berufliche Eingliederung vom 13. Dezember 1994 (act. 36/1) und vom 8. August 1995 (act. 36/2), die Klägerin habe sich bis Mai 1995 in Tschechien aufgehalten (act. 35 Ziff. 18 S. 21). Unter nochmaligem Hinweis auf das Schreiben des dama- ligen Rechtsvertreters der Klägerin an die Beklagte vom 21. Juni 1994 (act. 10/12) bestreitet die Beklagte zudem einen Aufwand von täglich mehr als 2 Stunden (act. 9 Ziff. 18.1 S. 14). Ein Aufwand von täglich maximal zwei Stunden habe so lange bestanden, als das Badezimmer in der Wohnung der Mutter der Klägerin nicht umgebaut gewesen sei. Im Mai 1994 sei im Treppenhaus ein Treppenlift in- stalliert und Anfang September 1994 das Badezimmer behindertengerecht umge- baut worden (act. 9 Ziff. 18.1 S. 14-15). Die Beklagte bestreitet weiter, dass die Mutter der Klägerin wegen deren Betreuung ihre Arbeitsstelle bei einer Bank auf- gegeben habe bzw. dies aufgrund der Unfallfolgen notwendig gewesen sei (act. 9 Ziff. 18.1 S. 14). Unter Hinweis auf die Aktennotiz des Unfallversicherers vom
24. Juli 1995 (act. 10/15) behauptet die Beklagte, die Klägerin habe lediglich bei der Morgentoilette mit Duschen, Haarewaschen etc., beim Anziehen und beim täglichen Wechseln und Waschen der verschmutzten Bettwäsche Dritthilfe benö- tigt (act. 9 Ziff. 18.1 S. 15). Die Klägerin habe schon damals keine Hilfe beim Ka- theterisieren, bei der Darmentleerung und beim nächtlichen Umlagern benötigt; bei der Essenszubereitung und der Reinigen handle es sich zudem nicht um Pfle- geleistungen (act. 35 Ziff. 18 S. 20).
- 36 - 6.2.3.1. Zur Behauptung der Klägerin, dass die Klägerin ab dem 1. Oktober 1994 von ihrer Mutter zuhause betreut worden sei (Beweissatz I.1.1), liegen als Haupt- beweismittel die Aussagen der Zeugin 1 U._____, der Mutter der Klägerin, in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, als Gegenbeweismittel die Berichte der IV-Stelle für berufliche Eingliederung vom 13. Dezember 1994 (act. 36/1) und vom
8. August 1995 (act. 36/2) vor. Mit Eingabe vom 17. November 2016 hat die Klä- gerin auf die Einvernahme der zunächst ebenfalls angebotenen Zeugin 2 V._____ und des Zeugen 3 W._____ verzichtet (act. 249). Die Zeugin 1 U._____ konnte zwar mit einiger Gewissheit angeben, die Stelle bei der Bank im Oktober 1994 gekündigt zu haben (Prot. S. 193), sagte jedoch auch aus, die Klägerin sei nach den Weihnachten 1994, gegen Frühling 1995, in die Schweiz zurückgekehrt (Prot. S. 193, 194). Der Bericht vom 13. Dezember 1994 bezieht sich auf einen ambulanten Arztbesuch im Spital F._____ und die Mittei- lung der Sozialarbeiterin, die Klägerin sei wieder nach Tschechien zurück gekehrt und wolle voraussichtlich erst im Herbst 1995 das Gymnasium weiterführen (act. 36/1). Der Bericht vom 8. August 1995 erwähnt, die Klägerin habe bis im Mai 1995 in Tschechien geweilt (act. 36/2). Mit den angebotenen Beweismitteln ist ein Aufenthalt der Klägerin in der Schweiz lediglich ab Mai 1995 erstellt. Wohl sind an die Aussagen der Zeugin U._____ an- gesichts der vergangenen Zeit und ihrer damaligen zweifellos aussergewöhnli- chen physischen und emotionalen Belastung durch die Folgen des Unfalls ihrer Tochter, der Klägerin, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Zeugin ordnet die Rückkehr jedoch zeitlich eindeutig nach den Festtagen 1994/1995 ein. Da die Festtage im Unterschied zu abstrakten Daten ein mit Gefühlen des familiä- ren Zusammenseins assoziiertes Ereignis darstellen, ist eine solche zeitliche Ein- ordnung auch aus der Erinnerung noch mit einer hinreichenden Gewissheit mög- lich. Später sagte die Zeugin denn auch aus, sie sei wahrscheinlich über die Fest- tage 1994/1995 nach Tschechien gefahren und habe dort mit der Klägerin zu- sammen Weihnachten verbracht (Prot. S. 199). Auch wenn sich nicht ausschlies- sen lässt, dass die Zeugin sich im Sinne ihrer ursprünglichen Angabe, die Kläge- rin sei im Frühling 1994 in die Schweiz zurück gekehrt (Prot. S. 193), auf die Ent-
- 37 - lassung aus der Rehabilitation bezogen hätte, läge dazwischen der Aufenthalt in Tschechien im Sommer 1994. Da auch dieser Aufenthalt bei der Grossmutter in Tschechien einen markanten Punkt in der Geschichte der Klägerin darstellt, er- scheint es als wenig wahrscheinlich, dass er der Zeugin entgangen ist. Die Aus- sage der Zeugin stimmt zudem mit jenen in den Berichten vom 13. Dezember 1994 und vom 8. August 1995 überein. Die zeitlichen Angaben in diesen Berich- ten sind zwar mit Vorsicht zu würdigen, da diese nicht im Hinblick darauf erstellt wurden, die zeitlichen Verhältnisse bezüglich des Aufenthalts zu verurkunden, und auch nicht klar wird, ob die Klägerin selber Angaben gemacht hat oder diese lediglich von der nicht näher beschriebenen Sozialarbeiterin übernommen worden sind. Der zivilrechtliche Urkundenbegriff setzt jedoch keine Beweisbestimmung der Urkunde voraus, und eine gewisse Beweiseignung dieser Urkunden im Hin- blick auf den Zeitpunkt der Rückkehr der Klägerin ist durchaus gegeben. Da sich die Urkunden mit den Aussagen der Zeugin weitgehend decken, ist davon auszu- gehen, dass sich die Klägerin bis zum Mai 1995 lediglich zeitweise in der Schweiz aufhielt. Nach den Regeln der Beweislastverteilung fällt es zum Nachteil der Klä- gerin aus, dass sich eine frühere Rückkehr in die Schweiz nicht nachweisen lässt. Es ist bewiesen, dass die Klägerin ab dem 1. Mai 1995 von ihrer Mutter zuhause betreut wurde; im Übrigen ist der Beweis nicht erbracht. Demnach hielt sich die Klägerin bis zum 30. April 1995 in Tschechien bei ihrer Grossmutter auf. 6.2.3.2. Zur Behauptung der Klägerin, dass der Betreuungs- und Pflegeaufwand der Mutter der Klägerin vom 1. Oktober 1994 bis 31. Juli 1995 8 Stunden pro Tag betragen habe (Beweissatz I.1.2) liegen als Hauptbeweismittel die Aussagen der Zeugin 1 U._____, der Mutter der Klägerin, in der Beweisverhandlung vom
9. März 2017, sowie das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das pflegerische Gutachten vom 25. März 2015 (act. 238), als Ge- genbeweismittel der Austrittsbericht der Ergotherapie vom 3. Mai 1994 (act. 10/10), die ADL-Checkliste der Ergotherapie vom 27. April 1994 (act. 10/11), das Schreiben vom 21. Juni 1994 (act. 10/12), die Rechnung der AA._____ AG für einen Rollstuhl-Lift vom 1. Juni 1994 (act. 10/13), das Kontrollblatt der IV- Ausgleichskasse über individuelle Sachleistungen (act. 10/14), die Aktennotiz des
- 38 - Unfallversicherers vom 24. Juli 1995 (act. 10/15), das Schreiben betreffend Selbsthilfestatuts vom 5. Januar 1995 (act. 10/16), das Schreiben an die Beklagte vom 24. März 1998 (act. 47/1) und die Stellungnahme von Dr. med. AB._____ vom 26. Januar 1995 (act. 47/2) vor. Zur Behauptung der Beklagten, dass der Betreuungsaufwand der Mutter in der Zeit vom 1. Oktober 1994 bis 31. Juli 1995 nur 2 Stunden pro Tag betragen habe (Beweissatz II.2.1), liegen als Gegenbeweismittel der Austrittsbericht der Ergothe- rapie vom 3. Mai 1994 (act. 10/10), die ADL-Checkliste der Ergotherapie vom
27. April 1994 (act. 10/11), das Schreiben vom 21. Juni 1994 (act. 10/12), die Rechnung der AA._____ AG für einen Rollstuhl-Lift vom 1. Juni 1994 (act. 10/13), das Kontrollblatt der IV-Ausgleichskasse über individuelle Sachleistungen (act. 10/14) und die Aktennotiz des Unfallversicherers vom 24. Juli 1995 (act. 10/15) vor. Der Beweissatz II.2.1 ist ein Gegenbeweissatz zu Beweissatz I.1.2. Die von der Beklagten angerufenen Beweismittel sind in den Gegenbeweismitteln zu Beweis- satz I.1.2 enthalten. Die Wiedergabe und Würdigung der Beweismittel kann für den Haupt- und den Gegenbeweissatz gemeinsam erfolgen. Die Zeugin 1 U._____ sagte, die Klägerin habe bis 2001 oder 2002 bei ihr ge- wohnt. In der ersten Zeit sei sie praktisch auf hundertprozentige Hilfe angewiesen gewesen (Prot. S. 194). Man könne mit einem Zeitaufwand von sechs bis acht Stunden rechnen (Prot. S. 199). Im Oktober 1994 habe sie ihre Stelle gekündigt (Prot. S. 199). Es habe keine andere Möglichkeit gegeben, da sie alleine und Al- leinverdienerin für die Familie gewesen sei. Die Klägerin habe Pflege gebraucht, und diese habe sie in der Schweiz nicht so gut zahlen können (Prot. S. 200). Zu den einzelnen Tätigkeiten sagte die Zeugin, die Klägerin habe selbstständig es- sen (Prot. S. 197), sich Zäpfchen verabreichen (Prot. S. 198) und sich katheteri- sieren können; vielleicht habe sie ihr die Sachen, die sie dazu gebraucht habe, schnell zum Bett oder auf die Toilette gebracht (Prot. S. 198). Im Übrigen stützte sie die Behauptungen der Klägerin zu den einzelnen Verrichtungen. Ergänzend wird auf Prot. S. 194-200, 212-216 verwiesen.
- 39 - Das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das pflegerische Gutachten vom 25. März 2016 errechnen für den Zeitraum vom 1. Oktober 1994 (ausgehend von der Behauptung der Klägerin, ihre Mutter habe ihre Berufstätig- keit in der Bank ab 1. Oktober 1994 aufgegeben; act. 27 Ziff. 18.1 S. 15) bis zu
31. Juli 1995 folgenden Pflegeaufwand (act. 234 Ziff. 6.7 [recte: Ziff. 6.6] S. 7-8; act. 238 Ziff. 6 S. 1-2): Lagerung und Mobilisation (Unterstützung durch Drittperson = Mutter) 70 Min./Tag Blasenentleerung (Unterstützung durch Drittperson = Mutter) 110 Min./Tag Darmentleerung (selbständig durch die Klägerin) 100 Min./Tag Körperpflege (Unterstützung durch Drittperson = Mutter) 60 Min./Tag Zubereiten von Mahlzeiten (vollständige Übernahme durch Drittperson = Mutter) 60 Min./Tag Haushalt (vollständige Übernahme durch Drittperson = Mutter) 45 Min./Tag In dieser Aufstellung nicht berücksichtigt seien der zeitliche Aufwand für die Ver- sorgung der restlichen Haushaltspflichten wie Staubsaugen, Putzen, Fensterreini- gen, Erledigung von Besorgungen etc. Der Punkt Haushalt beziehe sich zeitlich nur auf Wäschewaschen und das Beziehen des Bettes. Dies ergibt einen Betreu- ungs- und Pflegeaufwand von insgesamt 7.42 Stunden pro Tag. Der zeitliche Aufwand erscheine realistisch und plausibel in Anbetracht der Lähmungshöhe der Klägerin (act. 234 Ziff. 6.7 [recte: Ziff. 6.6] S. 8; act. 238 Ziff. 6 S. 1-2). Der Fahr- dienst zu den Therapien sei durch die Mutter übernommen worden. Im einzelnen seien dies wöchentlich 3 Mal Schwimmen, 1-2 Mal Hippotherapie und 2 Mal Phy- siotherapie gewesen (act. 234 Ziff. 6.7 [recte: Ziff. 6.6] S. 8; act. 238 Ziff. 6 S. 2). Ergänzend wird auf act. 234 Ziff. 6.7 [recte: Ziff. 6.6] S. 7-8 und act. 238 Ziff. 6 S. 1-2 verwiesen. Hinsichtlich des Aufwands für die Blasenentleerung besteht zwischen den Aussa- gen der Zeugin und dem Gutachten insofern eine Diskrepanz, als diese nach den Aussagen der Zeugin selbstständig durch die Klägerin, nach dem Gutachten hin- gegen mit Hilfe der Mutter erfolgt sei. Da die Zeugin zu diesem sachverhaltlichen Umstand über eigene Wahrnehmungen verfügt, das Gutachten dagegen auf
- 40 - Fremdaussagen abstellen muss, kommt den Aussagen der Zeugin grösseres Gewicht zu. Im Übrigen kann auf die quantitativen Feststellungen des Gutachtens abgestellt werden. Die diesbezüglichen Einwendungen der Beklagten (act. 250 Ziff. 3 S. 3-4) dringen nicht durch. Eine Vermischung mit dem Haushaltschaden liegt nicht vor, da beim Betreuungs- und Pflegeschaden der Mehrbedarf und nicht die Eigenleis- tung der Klägerin abgegolten wird (Ziffer 6.1.1 oben). Zum Punkt Haushalt hält das Gutachten folgerichtig fest, dass sich dieser zeitlich nur auf das Wäschewa- schen und das Beziehen des Bettes beziehe, was dem bei der Klägerin anfallen- den Mehraufwand entspricht. Die Differenzen zwischen dem gerichtlichen Gut- achten und jenem der T._____, welchem als Privatgutachten lediglich die Bedeu- tung einer Parteibehauptung zukommt (Ziffer 6.1.2 oben), erklären sich daraus, dass letzteres den Status am 27. Juni 2007 abklärt, während es im vorliegenden Beweissatz um den Pflegeaufwand in den Jahre 1994/1995 geht. Die beiden Si- tuationen sind nicht vergleichbar. Im Jahre 2007 verfügte die Klägerin über Routi- ne im Umgang mit ihren Einschränkungen und benötigte deshalb auch keine Fremdhilfe mehr. Im Jahre 1994/1995 ging es bei der Klägerin hingegen darum, nach den Klinik- und Rehabilitationsaufenthalten überhaupt erst wieder den Ein- stieg in das Alltagsleben zu finden. Damit ist von einem Fremdpflegeaufwand von 235 Min./Tag und einem Selbst- pflegeaufwand von 210 Min./Tag auszugehen. Für den fraglichen Zeitraum macht die Klägerin lediglich den Fremdpflegeaufwand geltend (act. 1 Ziff. 18 S. 16). Die Fahrten zur Therapie erwähnt das Gutachten zwar, berücksichtigt diesen Aufwand jedoch in der Aufstellung nicht (vgl. auch den entsprechenden Einwand der Klägerin, act. 247 Ziff. 2 S. 2). 6-7 Therapiesitzungen pro Woche bedeuten, dass auf gewisse Wochentage zwei Termine fallen, während an den Wochenen- den keine Termine stattgefunden haben dürften. Zum Zwecke der Berechnung ist von einem durchschnittlichen Aufwand für die Therapien von 1 ½ Stunden pro Tag auszugehen. Damit erhöht sich der Fremdpflegeaufwand um 90 Min./Tag.
- 41 - Der Hauptbeweis ist im Umfang eines Fremdpflegeaufwands von 325 Min./Tag bzw. 5.42 Stunden/Tag gelungen. Die als Gegenbeweismittel angerufenen Urkunden scheinen dieses Ergebnis zu- nächst zu relativieren. Der Austrittsbericht der Ergotherapie vom 3. Mai 1994 (act. 10/10) und die ADL-Checkliste vom 27. April 1994 (act. 10/11) attestieren der Klägerin im Zeitpunkt des Austritts aus der Rehabilitation bei angepassten Wohnverhältnissen in allen Bereichen des täglichen Lebens Selbstständigkeit (act. 10/10 S. 1) mit Ausnahme des Transfers zum WC, dem Überwinden des Trottoirrandes und des Verladens des Rollstuhls ins Auto (act. 10/11). Die Stel- lungnahme von Dr. med. AB._____ vom 26. Januar 1995 scheint von denselben Prämissen auszugehen (act. 47/2). Ein darüber hinausgehender Beweiswert kommt dieser nicht zu, da nicht bekannt ist, auf welche Akten sich Dr. med. AB._____ stützen konnte. Aus dem Austrittsbericht vom 3. Mai 1994 ergibt sich allerdings zugleich, dass der Umbau der sanitären Anlagen noch nicht stattgefun- den hat (act. 10/10 S. 2). Die Ausführungen im Schreiben vom 21. Juni 1994 (act. 10/12 S. 2) und die Rechnung der AA._____ AG vom 1. Juni 1994 (act. 10/13) belegen lediglich den Einbau des Deckenlifts. Der im Schreiben vom
21. Juni 1994 geltend gemachte Aufwand von täglich 2 Stunden bezieht sich zu- dem auf den Zeitraum zwischen dem 1. Mai 1994 und dem 31. Juli 1994 (act. 10/12 S. 3), worauf auch im Schreiben vom 24. März 1998 nochmals hinge- wiesen wird (act. 47/1 S. 2). Dem Kontrollblatt (act. 10/14) und der Aktennotiz vom 24. Juli 1995 (act. 10/15 S. 1) ist zu entnehmen, dass danach auch das WC umgebaut wurde. Aus den vorliegenden Urkunden ergibt sich zugleich, dass am übrigen Nassbereich keine Anpassung erfolgte, weshalb es der Klägerin nicht möglich war, selbstständig zu duschen (act. 10/15 S. 1). Im Schreiben vom
5. Januar 1995 ist denn auch lediglich von einem Umbau der Toilette die Rede (act. 10/16). Wenn der Bericht der Ergotherapie vom 3. Mai 1994 von angepass- ten Wohnverhältnissen ausgeht (act. 10/10 S. 1), berücksichtigt er die konkreten baulichen Schwierigkeiten nicht. In Bezug auf die baulichen Anpassungen sagte auch die Zeugin U._____ auf Nachfrage, bei der Toilette sei die Türe verbreitert worden und später sei der Lift dazu gekommen (Prot. S. 201-202, 215). Da die Voraussetzungen der angepassten Wohnverhältnisse nicht erfüllt waren, können
- 42 - die Aussagen des Berichts der Ergotherapie nicht unbesehen übernommen wer- den. Der Gegenbeweis ist insoweit erstellt, als es der Klägerin möglich war, das WC selbstständig zu benutzen. Die Beklagte kann jedoch nicht widerlegen, dass es der Klägerin nicht möglich war, selbstständig zu duschen, da eine Anpassung des übrigen Nassbereichs nicht erfolgt war. Da hinsichtlich des Fremdpflegeaufwands bei der Blasenentleerung bereits der Hauptbeweis nicht erbracht ist und die Klä- gerin die Darmentleerung auch nach dem medizinischen und pflegerischen Gut- achten selbstständig vornahm, ändert der Gegenbeweis am Beweisergebnis nichts. Es ist bewiesen, dass die auf den Unfall vom 22. September 1993 zurückzufüh- renden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin in der Zeitspanne vom
1. Mai 1995 bis 31. Juli 1995 einen Betreuungs- und Pflegeaufwand von 5.42 Stunden pro Tag erforderten; im Übrigen ist der Beweis nicht erbracht. Nachdem die Klägerin den Beweis, bereits ab 1. Oktober 1994 in der Schweiz von ihrer Mutter gepflegt worden zu sein, nicht erbracht hat, ist für die Zeit zwischen dem 1. Oktober 1994 und dem 30. April 1995 davon auszugehen, dass sich die Klägerin weiterhin bei ihrer Grossmutter in Tschechien aufhielt und dort die not- wendige Pflege erhielt. Demnach betrug der Pflegeaufwand von 1. Oktober 1994 bis 30. April 1995 (wei- terhin) 2 Stunden pro Tag. Der Gegenbeweis, dass der Betreuungsaufwand der Mutter in der Zeit vom 1. Oktober 1994 bis 31. Juli 1995 nur 2 Stunden pro Tag betragen habe (Beweissatz II.2.1), ist insoweit erbracht; im Übrigen ist der Ge- genbeweis nicht erbracht. 6.2.3.3. Zur Behauptung der Beklagten, dass die Mutter der Klägerin ihre Arbeits- stelle bei einer Bank wegen der Betreuung ihrer Tochter nicht aufgegeben habe (Beweissatz II.2.2), liegen als Gegenbeweismittel die Berichte der IV-Stelle für be- rufliche Eingliederung vom 13. Dezember 1994 (act. 36/1) und vom 8. August 1995 (act. 36/2) sowie das Schreiben der Mutter der Klägerin vom 14. September
- 43 - 2012 (act. 93) mit dem beiliegenden Arbeitszeugnis der I._____ Bank vom
31. Oktober 1994 (act. 94/1), der Gratifikations- und Gehaltsmitteilung der I._____ Bank vom 6. Dezember 1993 (act. 94/2) und dem Anstellungsvertrag für Büro- und Verkaufspersonal vom 26. Februar 1996 (act. 94/3) vor. Aus den vorliegenden Dokumenten ergibt sich eindeutig, dass die Mutter der Klä- gerin die Stelle bei der I._____ Bank nach dem 31. Oktober 1994 aufgab (act. 94/1) und am 4. März 1996 eine Halbtagesstelle bei der AC._____ antrat (act. 94/3). Die Berichte der IV-Stelle für berufliche Eingliederung vom
13. Dezember 1994 (act. 36/1) und vom 8. August 1995 (act. 36/2) äussern sich lediglich zum Aufenthalt der Klägerin in Tschechien (Ziffer 6.2.3.1 oben), nicht je- doch zur beruflichen Situation der Mutter der Klägerin. Es erscheint naheliegend, dass sie sich während des Tschechien-Aufenthalts der Klägerin ebenfalls öfters bei dieser aufhielt. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass die Mutter der Klägerin ab 1. November 1994 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, schliesse eine frei- willige Aufgabe der Erwerbstätigkeit aus (act. 263 Ziff. 33 S. 8). Die Mutter der Klägerin erwähnt zwar im Schreiben vom 14. September 2012 Abrechnungen der Arbeitslosenkasse vom 1. November 1994 bis zum 28. Februar 1996 (act. 93). Das erwähnte act. 94/2 stellt hingegen eine Gratifikations- und Gehaltsmitteilung der I._____ Bank vom 6. Dezember 1993, nicht eine Abrechnung der Arbeitslo- senkasse dar. Es ist deshalb nicht erstellt, dass die Mutter der Klägerin Arbeitslo- sengelder bezogen habe. Die Klägerin bemisst den Angehörigenpflegeschaden vorliegend allerdings so- wieso nach den mutmasslichen Lohnkosten einer Ersatzkraft. Dies entspricht der im Schrifttum und Rechtsprechung insbesondere für den künftigen Pflegeschaden befürworteten Auffassung (BGer 4C.276/2001 vom 26. März 2002, Pra 91 [2002] Nr. 212 E. 6b/dd S. 1130; LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 373 zu Art. 46 OR), soll doch sichergestellt sein, dass der Geschädigte eine Drittperson marktgerecht entlohnen kann, wenn die Angehörigen die Pflege nicht mehr über- nehmen können oder wollen (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 374 zu Art. 46 OR).
- 44 - 6.2.4. Vom 1. August 1995 bis zum 29. Februar 1996 Vom 1. August 1995 bis 29. Februar 1996 wohnte die Klägerin im Haushalt ihrer Mutter und besuchte ab 21. August 1995 das Gymnasium (act. 1 Ziff. 21 S. 26; act. 9 Ziff. 18.2 S. 15-16; act. 27 Ziff. 18.2 S. 18; anstelle des in den Rechtschrif- ten angeführten 28. Februar 1996 wird im Sinne der Einheitlichkeit der Monatsab- grenzungen nachfolgend der 29. Februar 1996 als Enddatum verwendet). Den Schulweg legte die Klägerin selbstständig mit dem Auto zurück (act. 9 Ziff. 18.2 S. 15-16; act. 27 Ziff. 18.2 S. 18). Die Klägerin behauptet, ab 1. August 1995 habe sie einen Teil der "Pflegearbei- ten" wie z.B. die Blasen- und Darmentleerung, Körperpflege, Muskeltraining und Physiotherapie selber ausführen können (act. 1 Ziff. 18 S. 16). Der Aufwand habe 3,9 Stunden/Tag betragen (act. 1 Ziff. 18 S. 16). Zu den einzelnen erforderlichen Pflegehandlungen stützt sich die Klägerin auf das von ihr bei T._____ in Auftrag gegebene Gutachten (act. 1 Ziff. 17 S. 13-14; act. 4/15), welches den Pflegeauf- wand nach den folgenden Positionen gruppiert: Lagerungen, Mobilisation 35 Min. Blasenentleerung 46.8 Min. Darmentleerung 80.7 Min.(*) Körperpflege 55 Min. Diverses / Sonstiges 20.5 Min. Muskeltraining, Therapien 46.2 Min.(**) (*) In act. 1 Ziff. 17 S. 14 irrtümlich als 87 Min. übertragen (**) In act. 1 Ziff. 17 S. 14 irrtümlich als 44.2 Min. übertragen Aus den aufgeführten Werten ergibt sich ein Zeitaufwand von insgesamt 284.2 Min. pro Tag. Dem Gutachten von T._____, welches lediglich 270.2 Min. pro Tag aufführt (act. 4/15 S. 3), liegt ein Rechnungsfehler zugrunde. Für den Zeitraum der vollständigen Selbstpflege übernimmt die Klägerin den gerundeten Wert von 4.5 Stunden in die Rechtsschrift (act. 1 Ziff. 17 S. 14; act. 4/15 S. 3).
- 45 - Der Aufwand der Mutter habe sich auf etwa 4 Stunden reduziert (act. 1 Ziff. 18 S. 16; act. 27 Ziff. 18.2 S. 18). Die Hilfeleistungen der Mutter zuhause seien not- wendig gewesen, weil die Klägerin durch die Fahrt in die Stadt, in die Schule und die Selbstkatheterisierung in der Schule mit dem vielen Hygienematerial, welches sie habe mit sich schleppen müssen, am Ende ihrer Kräfte gewesen sei (act. 27 Ziff. 18.2 S. 18). Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe immer weniger Dritthilfe in Anspruch nehmen müssen. Es sei denkbar, dass sie noch bis zum 20. Februar 1996 an Ta- gen mit Stuhlgang durchschnittlich täglich während maximal einer Stunde und an- sonsten maximal 30 bis 45 Minuten Dritthilfe in Anspruch habe nehmen müssen (act. 9 Ziff. 18.2 S. 16). Im Einzelnen bestreitet sie die Positionen wie folgt: Da die Hautverhältnisse der Klägerin gut seien, müsse sie sich pro Nacht lediglich zwei bis drei Mal umlagern, wobei sie dies im Anschluss an das Katheterisieren mache. Somit falle lediglich ein zusätzlicher Aufwand von täglich 5 bis 10 Minuten an (act. 9 Ziff. 17.1 S. 12). Die Klägerin müsse sich nicht acht, sondern effektiv nur vier Mal katheterisieren, womit sich der tägliche Aufwand um 20 Minuten kür- ze (act. 9 Ziff. 17.2 S. 12). Während der Wartezeit, bis das Zäpfchen wirke, könne die Klägerin andere Verrichtungen ausführen, weshalb sich der Aufwand für die Darmentleerung auf maximal 50 Minuten verkürze (act. 9 Ziff. 17.3 S. 12-13). Schliesslich bestreitet die Beklagte einen Mehraufwand für Duschen, An- und Auskleiden (act. 9 Ziff. 17.4 S. 13). Hinsichtlich des Zeitaufwands für Inkontinenzsituationen ergibt sich nach Korrek- tur des in act. 1 Ziff. 17 S. 14 enthaltenen Rechnungsfehlers Übereinstimmung mit den Behauptungen der Klägerin (act. 9 Ziff. 17.3 S. 13). Ob der bei den ange- nommenen zwei Vorfällen resultierende Zeitaufwand nun eine oder zwei Stunden beträgt (act. 9 Ziff. 17.3 S. 12-13), fällt nicht mehr erheblich ins Gewicht. 6.2.4.1. Zur Behauptung der Klägerin, dass der Betreuungs- und Pflegeaufwand der Mutter im Zeitraum vom 1. August 1995 bis 28. bzw. 29. Februar 1996 4 Stunden pro Tag betragen habe (Beweissatz I.1.3), liegen als Hauptbeweismit- tel die Aussagen der Zeugin 1 U._____, der Mutter der Klägerin, in der Beweis-
- 46 - verhandlung vom 9. März 2017, das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das pflegerische Gutachten vom 25. März 2016 (act. 238), als Gegenbeweismittel der Austrittsbericht der Ergotherapie vom 3. Mai 1994 (act. 10/10), die ADL-Checkliste der Ergotherapie vom 27. April 1994 (act. 10/11), das Schreiben vom 21. Juni 1994 (act. 10/12), die Rechnung der AA._____ AG für einen Rollstuhl-Lift vom 1. Juni 1994 (act. 10/13), das Kontrollblatt der IV- Ausgleichskasse über individuelle Sachleistungen (act. 10/14), die Aktennotiz des Unfallversicherers vom 24. Juli 1995 (act. 10/15), das Schreiben betreffend Selbsthilfestatus vom 5. Januar 1995 (act. 10/16), das Schreiben an die Beklagte vom 24. März 1998 (act. 47/1) und die Stellungnahme von Dr. med. AB._____ vom 26. Januar 1995 (act. 47/2) vor. Die Zeugin 1 U._____ sagte, es habe weniger Arbeit für sie gegeben, als die Klä- gerin nicht mehr den ganzen Tag zuhause gewesen sei. Am Abend habe es je- doch wieder Wäsche gegeben. Es sei nicht viel besser geworden. Im Jahre 1995 sei es mit der Inkontinenz nicht viel besser gewesen. Das sei nachher erst alles besser geworden, aber es habe nach ihrer Erinnerung schon einige Jahre gedau- ert, bis sie das beherrscht habe (Prot. S. 201). In der Wohnung an der AD._____- Strasse sei nur die Toilette umgebaut worden. Ab 1. Januar 2000 hätten sie ge- genüber in der AD._____-Strasse … gewohnt, wo die rollstuhlgängige Dusche, das Bett und der Lift im Haus gewesen seien. Dann sei das selbstverständlich al- les einfacher gewesen, und die Klägerin habe auch die Hygiene mehr oder weni- ger selber ausüben können (Prot. S. 202). Im August 1995 sei die Klägerin noch nicht so geübt gewesen. Sie habe noch immer mit der Hygiene mithelfen müssen (Prot. S. 202). Sie habe die Klägerin auch in der Garage erwarten und ihr mit dem Rollstuhl helfen müssen (Prot. S. 203). Sie habe wieder Arbeit bei einer Bank ge- funden, am Anfang 50 Prozent und mit der Zeit 80 Prozent gearbeitet, jedoch ha- be sie nie mehr 100 Prozent gearbeitet (Prot. S. 203). Mit dem 50 Prozent Pen- sum habe sie jeden Tag gearbeitet; sie glaube, zu Beginn am Nachmittag (Prot. S. 203). Die Klägerin habe sie am Morgen gebraucht, als sie ins Gymnasium ge- gangen sei (Prot. S. 204).
- 47 - Das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das pflegerische Gut- achten vom 25. März 2016 gehen für den Zeitraum vom 1. August 1995 bis zum
28. bzw. 29. Februar 1996 davon aus, der Pflegeaufwand reduziere sich gegen- über dem Zeitraum vom 1. Oktober 1994 bis zu 31. Juli 1995 dreimal wöchentlich um die Lagerungs- und Mobilisationszeit sowie die für die Zubereitung von Mahl- zeiten benötigte Zeit von 30 Minuten, da die Klägerin an drei von fünf Wochenta- gen über Mittag in der Schule gewesen sei (act. 234 Ziff. 6.7 S. 8; act. 238 Ziff. 7 S. 2). Der Betreuungs- und Pflegeaufwand habe an 3 von 5 Wochentagen insge- samt 6.41 Stunden betragen (act. 234 Ziff. 6.7 S. 9; act. 238 Ziff. 7 S. 2). Den Gutachtern lag auch das von der Klägerin bei T._____ in Auftrag gegebene Gutachten vom 2. Juli 2007 vor (act. 234 Ziff. 2.1.6 S. 2-3). Da dieses somit in die Begutachtung eingeflossen ist, ist auf die Einwendungen der Beklagten gegen die dort getroffenen Annahmen einzugehen: Bezüglich Lagerung, Mobilisation geht die Beklagte davon aus, eine zwei- bis dreimalige Umlagerung in der Nacht sei ausreichend. Die zweimalige Rollstuhl- mobilisation bestreitet die Beklagte nicht. Der Aufwand würde sich deshalb ledig- lich um 10 bis 15 Minuten auf 20 bis 25 Minuten reduzieren. Beim Gutachten der T._____ vom 2. Juli 2007 handelt es sich zwar um ein Parteigutachten. Derselbe Vorbehalt gilt jedoch auch für die durch die Beklagte angeführten Erfahrungen ih- res medizinischen Dienstes (act. 9 Ziff. 17.1 S. 12). Zudem legt die Beklagte nicht dar, wer hinter dem medizinischen Dienst steht, so dass sich nicht beurteilen lässt, ob dieser im fraglichen Bereich über höhere oder jedenfalls hinreichende Kompetenz verfügt, um diese Frage zu beurteilen. Die Angaben der Klägerin wir- ken schlüssig, weshalb kein Grund besteht, von diesen auf das Gutachten der T._____ vom 2. Juli 2007 zurückgehenden Annahmen abzuweichen. Bezüglich Blasenentleerung hält bereits das Gutachten der T._____ vom 2. Juli 2007 fest, dass eine achtmalige Katheterisierung eher viel sei (act. 4/15 S. 4). Die Klägerin leidet jedoch nachgewiesenermassen unter einer neurogenen Blasen- funktionsstörung mit Sensorik-, Speicher- und Entleerungsstörung (act. 234 Ziff. 2.1.11 S. 3; act. 237 Zusammenfassung S. 9). Zusätzlich verhindert eine Fehlkoordination zwischen Blasenmuskel und dem äusseren Harnröhren-
- 48 - schliessmuskel (sog. Detrusor-Sphinkter-Dyssynergie) eine vollständige Entlee- rung der Blase, weshalb die Klägerin die Blasenentleerung regelmässig mittels in- termittierendem Selbstkatheterismus mit sterilen Einmalkathetern durchführen muss (act. 234 Ziff. 2.1.11 S. 3; act. 237 Zusammenfassung S. 9). Die neurogene Blasenfunktionsstörung führt zudem zu gehäuften Harnwegsinfekten (act. 237 Zusammenfassung S. 10). Die relativ häufige Katheterisierung lässt sich deshalb einerseits auf die fehlkoordinationsbedingt unvollständige Entleerung der Blase, andererseits auf die bereits im Gutachten der T._____ vom 2. Juli 2007 erwähnte genügende Flüssigkeitsaufnahme zur Prophylaxe der Blasenfunktion und in Be- zug auf die Darmentleerung erklären (act. 4/15 S. 4). Die Einwendungen der Be- klagten tragen der konkreten Situation der Klägerin nicht Rechnung. Sie erfolgen lediglich pauschal und erweisen sich als nicht stichhaltig. Zudem ist darauf hinzu- weisen, dass das Gutachten der T._____ vom 2. Juli 2007 auch festhält, der Zeit- aufwand von je 5 Minuten sei sehr kurz und durch die grosse Selbstständigkeit der Klägerin begründet, welche zudem eine Technik anwende, mit welcher sich ein Transfer auf das WC oder aufs Bett erübrige (act. 4/15 S. 4). Würde der Auf- wand anhand von Normwerten berechnet, müsste deshalb konsequenterweise der Zeitaufwand höher angesetzt werden, was durch die geringere Häufigkeit des Katheterisierens erzielte Einsparung wieder kompensieren dürfte. Ein abwechs- lungsweises Abstellen auf konkrete Werte und Normwerte nach dem Günstig- keitsprinzip ist mit einer nachvollziehbaren Schadensberechnung (bzw. -schätzung) unvereinbar. Bezüglich Darmentleerung bemerkt auch das Gutachten der T._____ vom 2. Juli 2007, der Zeitbedarf sei eher hoch, jedoch nicht aussergewöhnlich (act. 4/15 S. 5). Die von der Beklagten verfochtene These, die Klägerin könne während der Wartezeit auch andere Verrichtungen ausführen (act. 9 Ziff. 17.3 S. 12; act. 35 Ziff. 15 S. 18), ist jedoch nicht hinnehmbar. Wie die Klägerin zu Recht bemerkt, verspürt die Klägerin aufgrund fehlender Sensibilität keinen Stuhldrang (act. 27 Ziff. 17.3 S. 13-14), da sie verletzungsbedingt an einer Sensibilitäts-Anästhesie sub Th6 für alle Modalitäten leidet (act. 234 Ziff. 3 S. 6). Die Klägerin kann sich deshalb nicht von der Toilette entfernen, zumal auch der Transfer auf den Roll- stuhl wieder Zeit benötigen würde. Damit ist es ihr während der Wartezeit allen-
- 49 - falls möglich, etwa einen Podcast zu hören oder Zeitung zu lesen. Eine eigentli- che Tätigkeit stellt dies jedoch nicht dar. Die Beklagte hat denn auch ihre Behaup- tung in der Klageantwort, die Klägerin könne parallel dazu ihr Frühstück einneh- men (act. 9 Ziff. 17.3 S. 12), erheblich relativiert, indem sie in der Replik lediglich auf "andere Tätigkeiten" verweist (act. 35 Ziff. 15 S. 18). In diesem Zusammen- hang geht es auch nicht an, wenn die Beklagte ihrer Berechnung des Pflegescha- dens die Annahme zugrunde legt, die Klägerin habe lediglich jeden zweiten oder dritten Tag Stuhlgang (act. 9 Ziff. 18.1 S. 15, Ziff. 18.2 S. 16; act. 263 Ziff. 3 S. 1), welche sie auf das von ihr als Gegenbeweismittel angerufene Schreiben betref- fend Selbsthilfestatus vom 5. Januar 1995 (act. 10/16) stützt (act. 9 Ziff. 18.1 S. 15). Das medizinische Gutachten geht von einer anderen Annahme aus, näm- lich täglichem Stuhlgang am Morgen (act. 234 Ziff. 2.2 S. 4). Da die Klägerin über keine Sensibilität verfügt, handelt es sich nicht um gewöhnlichen Stuhlgang, son- dern um eine eigentliche präventive Entleerung des Darms. Diese muss zur Ver- meidung von Stuhlinkontinenzsituationen über den gesamten Tagesablauf hinhal- ten. Das unterscheidet die Situation der Klägerin grundsätzlich von jener von Per- sonen, welche über eine intakte Sensibilität verfügen und den Zeitpunkt für Toilet- tengänge spüren sowie allenfalls bis zu einem gewissen Grad auch steuern kön- nen. Wie das Schreiben vom 5. Januar 1995 (act. 10/16) unter diesen Vorausset- zungen zur Annahme lediglich zwei- oder dreitäglichen Stuhlgangs kommt, lässt sich höchstens damit erklären, dass es sich um dabei um eine Momentaufnahme handelt. Ansonsten ist diese Annahme nicht nachvollziehbar. Bezüglich Körperpflege trifft es zu, dass das Gutachten der T._____ vom 2. Juli 2007 festhält, es bestehe keine persönliche Vergleichsmöglichkeit (act. 4/15 S. 3). Die Beklagte blendet mittels Auslassungspunkten jedoch aus, dass das Gutach- ten vor der entsprechenden Feststellung festhält "Der berechnete Gesamtzeitauf- wand ist eine Nettozeit." (act. 4/15 S. 3). Die Aussage des Gutachtens der T._____ erweist sich damit nicht als eindeutig. Es lässt sich weder eindeutig auf eine Brutto- noch auf eine Nettozeit schliessen. Eine Beurteilung ist lediglich im Hinblick auf eine Plausibilitätsprüfung möglich. Unter diesem Blickwinkel ist ein Mehraufwand von 15 Minuten bei der Grundpflege sowie dem An- und Auskleiden jedenfalls nicht übertrieben.
- 50 - Damit zeigt sich, dass das medizinische und das pflegerische Gutachten von plausiblen Grundannahmen ausgehen und diese in der Folge auch durchwegs bestätigen. Naturgemäss bewegt sich eine solche Aufwandsberechnung im Be- reich der Schadensschätzung. Für den Zeitraum vom 1. Mai 1995 bis zum 31. Juli 1995 ist gemäss Beweiser- gebnis ein Betreuungs- und Pflegeaufwand von 5.42 Stunden/Tag erstellt. Aus- gehend von der Feststellung des medizinisch-pflegerischen Gutachtens, wonach sich der Fremdpflegeaufwand an drei Wochentagen um je eine Stunde reduziert habe, verbleibt ein durchschnittlicher Betreuungs- und Pflegeaufwand von 5 Stunden (Reduktion um 3 Wochenstunden / 7 Wochentage = 0.43 Stunden/Tag). Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe für die Blasen- entleerung keine Dritthilfe mehr benötigt (act. 250 Ziff. 4 S. 4), erweist sich im Hinblick auf deren eigene Behauptungen (act. 1 Ziff. 18 S. 16) als berechtigt. Da- mit reduziert sich der Fremdpflegeaufwand um weitere 110 Minuten pro Tag. So- mit verbleibt ein Betreuungs- und Pflegeaufwand von 3.16 Stunden pro Tag. Dies deckt sich mit den Aussagen der Zeugin, wonach sich zwar die Selbstständigkeit der Klägerin nach und nach verbessert habe, jedoch in diesem Zeitpunkt, auch aufgrund der Wohnverhältnisse, noch nicht besonders ausgeprägt gewesen sei. Zum Gegenbeweis ruft die Beklagte dieselben Gegenbeweismittel wie zu Beweis- satz I.1.2 an. Deshalb wird auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffer 6.2.3.2 oben) verwiesen. Aus den Aussagen der Zeugin ergibt sich, dass das Badezim- mer erst in der ab 1. Januar 2000 bezogenen Wohnung den Einschränkungen der Klägerin angepasst war. Die Prämisse der angepassten Wohnverhältnisse im Be- richt der Ergotherapie vom 3. Mai 1994 (act. 10/10 S. 1) ist deshalb in einem we- sentlichen Punkt nicht erfüllt. Es ist bewiesen, dass der Betreuungs- und Pflegeaufwand der Mutter im Zeitraum vom 1. August 1995 bis 29. Februar 1996 3.16 Stunden pro Tag betrug; im Übri- gen ist der Beweis nicht erbracht. 6.2.4.2. Zur Behauptung der Beklagten, dass der Fremdbetreuungsaufwand in der Zeit vom 1. August 1995 bis zum 28. bzw. 29. Februar 1996 maximal eine Stunde
- 51 - pro Tag betragen habe (Beweissatz II.2.3), liegen als Gegenbeweismittel das me- dizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das pflegerische Gutachten vom 25. März 2016 (act. 238), die Aktennotiz des Unfallversicherers vom 22. November 1995 (act. 10/7), der Austrittsbericht der Ergotherapie vom
3. Mai 1994 (act. 10/10), die Rechnung der AA._____ AG für einen Rollstuhl-Lift vom 1. Juni 1994 (act. 10/13), das Kontrollblatt der IV-Ausgleichskasse über indi- viduelle Sachleistungen (act. 10/14), die Stellungnahme von Dr. med. AB._____ vom 26. Januar 1995 (act. 47/2) und das Schreiben betreffend Selbsthilfestatus vom 5. Januar 1995 mit der ADL-Checkliste der Ergotherapie vom 27. April 1994 (act. 47/9 = act. 10/11; act. 10/16) vor. Soweit die Beklagte sich auf dieselben Gegenbeweismittel wie zu Beweis- satz I.1.2 beruft, wird auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffer 6.2.3.2 oben) verwiesen. Die Beklagte beruft sich zusätzlich auf die Aktennotiz des Unfallversicherers vom
22. November 1995 (act. 10/7). Im Anschluss an die vom gleichen Sachbearbeiter der Unfallversicherung erstellte Aktennotiz vom 24. Juli 1995 (act. 10/15), welche vorliegend jedoch nicht als Beweismittel angerufen ist, führt diese folgende Ver- richtungen auf, bei denen die Klägerin nach wie vor auf Fremdhilfe angewiesen sei: Morgentoilette mit Duschen, Haarewaschen, etc.; Mithilfe beim Anziehen; Wechseln der Bettwäsche. Die Aktennotiz vermerkt, die Mutter der Klägerin wolle wieder eine Stelle suchen, nachdem sie auf ein Einkommen angewiesen sei. Man wolle die morgendlichen Verrichtungen, welche ungefähr 1 Stunde pro Tag dauer- ten, durch eine SPITEX-Organisation durchführen lassen (act. 10/7). Die Aktennotiz vom 22. November 1995 erwähnt wohl die Dauer von einer Stun- de, bezieht sich dabei jedoch lediglich auf die morgendlichen Verrichtungen. In diesem Umfang sollte die Fremdhilfe durch eine SPITEX-Organisation geleistet werden. Damit war jedoch kein vollständiger Ersatz der Fremdhilfe bezweckt, sondern lediglich ein solcher in dem Umfange, welcher für eine erneute Erwerbs- tätigkeit der Mutter der Klägerin erforderlich war. Die Aktennotiz vom
22. November 1995 belegt deshalb nicht, dass der Fremdbetreuungsaufwand in
- 52 - der Zeit vom 1. August 1995 bis 29. Februar 1996 maximal eine Stunde pro Tag betragen habe. Der Beweis, dass der Fremdbetreuungsaufwand in der Zeit vom 1. August 1995 bis 29. Februar 1996 maximal eine Stunde pro Tag betragen habe, ist nicht er- bracht. Es wird auf das Beweisergebnis unter Ziffer 6.2.4.1 oben verwiesen. 6.2.4.3. Neben dem Fremdpflegeaufwand für die durch die Mutter übernommenen Tätigkeiten macht die Klägerin vom 1. August 1995 bis 28. bzw. 29. Februar 1996 einen Selbstpflegeaufwand von 3,9 Stunden/Tag geltend (act. 1 Ziff. 18 S. 16). Für diesen kann für sich genommen kein Ersatz verlangt werden (Ziffer 6.1.1 oben). Deshalb ist auch eine Beweisabnahme unterblieben. 6.2.5. Vom 1. März 1996 bis zum tt. Februar 2025 Ab 1. März 1996 benötigte die Klägerin gemäss übereinstimmender Behauptung der Parteien keine Dritthilfe mehr (act. 1 Ziff. 18 S. 16; act. 9 Ziff. 18.3 S. 16). Für den Zeitraum vom 1. März 1996 bis zum tt. Februar 2025 behauptet die Klä- gerin unter Hinweis auf das von ihr bei T._____ in Auftrag gegebene Gutachten einen Selbstpflegeaufwand von 4,5 Stunden/Tag (act. 1 Ziff. 18 S. 16; act. 27 Ziff. 18.3 S. 18). Die Beklagte bestreitet den Pflegeaufwand vollumfänglich (act. 9 Ziff. 18.3 S. 16; act. 35 Ziff. 20 S. 21). Für den Selbstpflegeaufwand kann für sich genommen kein Ersatz verlangt wer- den (Ziffer 6.1.1 oben). Deshalb ist auch eine Beweisabnahme unterblieben. 6.2.6. Vom tt. Februar 2025 bis zum tt. Februar 2035 Für den Zeitraum von tt. Februar 2025 (Alter 50) bis tt. Februar 2035 macht die Klägerin einen Fremdpflegeaufwand von 20 Stunden pro Woche geltend (act. 1 Ziff. 16 S. 13, Ziff. 18 S. 16; act. 27 Ziff. 16 S. 12). Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin der Unfallfolgen wegen ab Alter 50 Dritthilfe für ihre Mobilität bean- spruchen werde (act. 9 Ziff. 16 S. 10; act. 35 Ziff. 11.2 S. 15).
- 53 - Die Klägerin macht in der Klagebegründung unter Berufung auf ein von ihr ange- fordertes Schreiben von PD Dr. med. AE._____, Oberarzt an der Uniklinik F._____, vom 29. Februar 2008 (act. 4/10) geltend, querschnittgelähmte Perso- nen hätten eine erhöhte Unfallgefahr, würden zu 49-73 % unter einem Karpaltun- nelsyndrom und zu 30-73 % an durch die Überbeanspruchung der Schulter verur- sachten Schulterschmerzen leiden (act. 1 Ziff. 15 lit. a-c S. 10-11). Die Klägerin führt weitere Reaktionen des Körpers auf; auf die diesbezüglichen Ausführungen unter act. 1 Ziff. 15 lit. d S. 12-13 wird verwiesen. Auf die Substantiierungsrüge der Beklagten (act. 9 Ziff. 16 S. 11; Prot. S. 7-8) führt die Klägerin in der Replik aus, am 28. Juli 2009 habe sie bei der Zubereitung eines Tees einen Spasmusanfall erlitten und dabei die Haut der Oberschenkel mit dem heissen Teewasser verbrüht; da die Klägerin nicht sofort habe aufstehen können, sei die Hitze des kochenden Wassers tief ins Gewebe gedrungen; die starken Verbrennungen hätten eine Hauttransplantation notwendig gemacht (act. 27 Ziff. 15 lit. a S. 8-10). Das Karpaltunnelsyndrom und Schulterschmerzen würden sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in 15-20 Jahren verwirklichen mit der Folge, dass die Klägerin weniger oder überhaupt nicht mehr mobil sein und mehr Pflege benötigen werde (act. 27 Ziff. 15 lit. b und c S. 10). Die starke Inanspruchnahme der Schultergelenke und die nachlassenden Kräfte, täglich für die Aufrechterhaltung der eigenen Erwerbs- und Leistungsfähigkeit 4 ½ Stunden aufzuwenden, die altersbedingten degenerativen Veränderungen, schliesslich ein wohl wahrscheinlicher Eintritt der erörterten Risiken, würden die Klägerin in ihrer Mobilität erheblich einschränken, wenn nicht vollständig von Drittpersonen ab- hängig machen. Der Gesundheitszustand der Klägerin werde sich verschlechtern, sollte sie wegen degenerativen altersbedingten Veränderungen oder durch den Eintritt eines der erwähnten Risiken nicht mehr in der Lage sein, ihre täglichen 4 ½ Stunden beanspruchenden Selbsterhaltungsübungen durchzuführen (act. 27 Ziff. 16 S. 10-11). Es sei von der Annahme auszugehen, die Klägerin werde sich ab Alter 50 wegen eingeschränkter Beweglichkeit aus ihrem Haus kaum hinaus- wagen und deshalb auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen sei, um täg- lich 1-2 Stunden aus dem Haus zu gehen (act. 27 Ziff. 16 S. 12). Darüber hinaus werde die Klägerin verschiedene Verrichtungen, z.B. Katheterisieren, Darm-
- 54 - Entleeren, sich nachts vor allem selbst Katheterisieren oder Umlagern, nicht mehr selbst durchführen können oder nur mit erheblicher Mühe und Verletzungsgefahr (act. 27 Ziff. 16 S. 12). Die Klägerin gehe von der Sachverhaltshypothese aus, dass in dieser Phase zwischen Alter 50 und 60 ihr Bedarf an Dritthilfe zwar konti- nuierlich zunehmen werde, aber durchschnittlich während diesen 10 Jahren eine Dritthilfe von 3 Stunden/Tag notwendig sein werde (act. 27 Ziff. 16 S. 12). In der Duplik bestreitet die Beklagte, dass sich der Gesundheitszustand der Klä- gerin bis Alter 50 derart verschlechtern solle, dass sie dann hilflos im mittleren Grad im Sinne von Art. 37 IVV sein solle (act. 35 Ziff. 11.2 S. 16). Es werde be- stritten, dass die Klägerin ab Alter 50 in ihrer Beweglichkeit derart eingeschränkt sein werde, dass sie sich kaum mehr aus ihrem Haus hinauswagen werde. Es werde weiter bestritten, dass sie ab Alter 50 auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen sein werde, um ausser Haus zu gehen. Weiter werde bestritten, dass sie ab Alter 50 verschiedene Verrichtungen, z.B. das Katheterisieren, das Entlee- ren des Darmes, die nächtlichen Umlagerungen etc. nicht mehr selber werde durchführen können oder dies nur noch mit erheblicher Mühe und Verletzungsge- fahr (act. 35 Ziff. 11.2 S. 16). Es werde bestritten, dass die Klägerin ab Alter 50 im mittleren Grad hilflos sein werde aufgrund der Folgen des Unfalls vom 22. Sep- tember 1993. Es werde weiter bestritten, dass der Bedarf der Klägerin an Dritthilfe zwischen Alter 50 und 60 kontinuierlich zunehmen werde. Es werde bestritten, dass die Klägerin der Folgen des Unfalls vom 22. September 1993 wegen zwi- schen Alter 50 und 60 durchschnittlich während 3 Stunden täglich auf Dritthilfe angewiesen sein werde (act. 35 Ziff. 11.2 S. 16). 6.2.6.1. Zur Behauptung der Klägerin, sie werde zwischen Alter 50 und 60 durch- schnittlich 3 Stunden Dritthilfe pro Tag benötigen (Beweissatz I.1.4), liegen als Haupt- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234), das urologische Gutachten vom 8. Januar 2015/25. Mai 2016 (act. 237) und das pflegerische Gutachten vom 25. März 2016 (act. 238), als zu- sätzliches Gegenbeweismittel das Gutachten von T._____ vom 2. Juli 2007 (act. 4/15) vor.
- 55 - Das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das pflegerische Gut- achten vom 25. März 2016 halten zu den auf den zukünftigen Pflegeaufwand be- zogenen Fragen fest, solche Angaben seien zum jetzigen Zeitpunkt reine Speku- lation. Allerdings könne aufgrund der Erfahrung mit Querschnittgelähmten und de- ren Komplikationengefährdung sowie altersbedingten Veränderungen gesagt werden, dass der Betreuungs- und Pflegeaufwand steigen und sicher nicht ab- nehmen werde. Dies sei individuell für jede betroffene Person zu sehen und kön- ne derzeit für die Klägerin nicht beurteilt werden. Häufig auftretende Komplikatio- nen seien: Dekubitus, Störungen des Blasen- und Darmmanagements, Transfer- probleme aufgrund von Muskulaturschwäche, Schulterschmerzen bei Überbean- spruchung, Osteoporose – hormonelle Veränderung, Schulterbeschwerden, Schmerzen (act. 234 Ziff. 6.8.1-6.10 S. 9; act. 238 Ziff. 8.1-10 S. 3). Auch das Gutachten von T._____ hält fest, zukünftige Prognosen könnten konkret nicht ge- stellt werden und wären spekulativ. Allgemein lasse sich jedoch feststellen, dass aufgrund der durch die Querschnittlähmung hohen Komplikationsgefährdung und auch aufgrund von altersbedingten Veränderungen eine zukünftige Zunahme des Aufwandes zu erwarten sei (act. 4/15 S. 4). Gemäss urologischem Gutachten soll- te sich der Bedarf an zusätzlichen Hilfspersonen auf urologischem Fachgebiet nicht ändern (act. 237 Ziff. 8.1 S. 8). 6.2.6.2. Zur Behauptung der Klägerin, sie werde sich ab Alter 50 wegen einge- schränkter Beweglichkeit aus ihrem Haus kaum mehr hinauswagen und deshalb auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen sein, um täglich 1-2 Stunden aus dem Haus zu gehen (Beweissatz I.1.5.1), sowie, sie werde verschiedene Verrich- tungen, z.B. Katheterisieren, Darm-Entleeren, nachts Umlagern, nicht mehr selber durchführen können oder nur mit erheblicher Mühe und Verletzungsgefahr (Be- weissatz I.1.5.2), liegen als Beweis- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das pflegerische Gutachten vom 25. März 2016 (act. 238) sowie als Gegenbeweismittel das Gutachten von T._____ vom 2. Juli 2007 (act. 4/15) vor. Die Beweismittel decken sich mit Be- weissatz I.1.4. Zum Beweisergebnis wird deshalb auf 6.2.6.1 oben verwiesen. Das urologische Gutachten hält zusätzlich fest, die rückenmarkbedingte Blasen- funktionsstörung und Darmfunktionsstörung stellten einen chronischen Defekt dar,
- 56 - bei welchem eine Verbesserung nicht zu erwarten sei. Wenn die Überaktivität des Blasenmuskels nicht ausreichend gedämpft werden könne, würden die Episoden mit unwillkürlichem Urinverlust weiter andauern. Aufgrund einer zu erwartenden hormonellen Umstellung im Alter zwischen 50 und 60 Jahren sei die Rate an möglichen Komplikationen mit Hautstörung, Harnwegsinfekten, vermehrter Inkon- tinenz durchaus möglich. Eine genaue Bezifferung sei jedoch aus aktueller Sicht nicht möglich. Voraussichtlich werde die Klägerin den Katheterismus weiter durch- führen können, inklusive der Darmentleerung (act. 237 Ziff. 8.3 S. 8). 6.2.6.3. Zur Behauptung der Beklagten, dass die Klägerin ab Alter 50 keine Dritt- hilfe für ihre Mobilität werde beanspruchen müssen (Beweissatz II.2.4), liegen als Gegenbeweismittel das Gutachten von T._____ vom 2. Juli 2007 (act. 4/15) sowie das Schreiben des klägerischen Rechtsvertreters vom 11. Oktober 2010 (act. 44/1) vor. Zum Gutachten von T._____ vom 2. Juli 2007 (act. 4/15) wird auf die Ausführun- gen unter Ziffer 6.2.6.1 oben verwiesen. Beim Schreiben des klägerischen Rechtsvertreters vom 11. Oktober 2010 handelt es sich um ein Fristerstreckungs- gesuch, welches dieser unter anderem damit begründet, dass die Klägerin am tt.mm.2010 einen Sohn zur Welt gebracht habe, was eine Klageänderung gemäss § 61 aZPO/ZH zwingend mache (s. dazu Ziffer 1.4.2 oben). Aus dieser Tatsache, welche unbestritten und deshalb nicht beweisbedürftig ist (§ 133 aZPO/ZH), schliesst die Beklagte, die Klägerin werde abgeklärt haben, ob sie der Mutter- schaft bis zur Volljährigkeit des Kindes vollumfänglich gewachsen sei (act. 46 Ziff. 17 S. 12). 6.2.6.4. Die Beweissätze I.1.4, I.1.5.1, I.1.5.2 und der Gegenbeweissatz II.2.4 be- treffen die Pflegebedürftigkeit der Klägerin zwischen tt. Februar 2025 und tt. Februar 2035. Da sich die Beweismittel weitgehend decken, ist eine gesamt- hafte Würdigung vorzunehmen. Die Parteien stimmten bereits vor dem Beginn des Beweisverfahrens darin über- ein, dass eine Prognose über die künftige Zunahme der Pflegebedürftigkeit der Klägerin schwierig oder gar unmöglich sei (act. 9 Ziff. 16 S. 10; act. 27 Ziff. 16
- 57 - S. 11; act. 35 Ziff. 11.1 S. 13-14). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass sich im Hinblick auf den konkreten Fall keine Prognosen stellen lassen. Die Beklagte ver- tritt die Ansicht, die Klägerin habe die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (act. 9 Ziff. 36 S. 43-44), wenn sie den künftigen Schaden nicht mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen könne (act. 35 Ziff. 11.1 S. 13-14, Ziff. 36 S. 58). Die Klägerin habe das Risiko auf sich genommen, auch den zu- künftigen Schaden einzuklagen, obwohl sie sich aufgrund des Gutachtens von T._____ (act. 4/15 S. 4) der Beweisschwierigkeiten bewusst gewesen sei (act. 35 Ziff. 11.1 S. 13-14). Bei der gerichtlichen Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR handle es sich lediglich um eine Regel der Beweiswürdigung (act. 250 Ziff. 5 S. 5). Während die Sachverständigen aus der Sicht ihres Fachgebietes eine Prognose für unmöglich erklären können und müssen, besteht für das Gericht eine solche Möglichkeit nicht. Ist die sichere Feststellung des Schadens nicht möglich, so muss es zur Schadensschätzung schreiten, aus welcher ein Wert zwischen Null und – aufgrund der Dispositionsmaxime (§ 54 Abs. 2 aZPO/ZH) – dem eingeklag- ten Betrag resultiert. Würde es dies nicht tun, käme dies einer Rechtsverweige- rung gleich. Der Unsicherheit bei der Bestimmung des künftigen Schadens trägt Art. 42 Abs. 2 OR Rechnung, welcher deshalb auch das Beweismass der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit genügen lässt (Ziffer 5 oben). Würden die Anforderungen gelten, welche die Beklagte an den Nachweis des künftigen Pflegeschadens mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrschein- lichkeit stellt, so wäre dieser wohl erst bei Eintritt der Klägerin in ein Pflegeheim möglich, nach der Darstellung der Klägerin also im Jahre 2045, wenn die Klägerin 70 Jahre alt wird, nach der Darstellung der Beklagten allenfalls noch später. Es liegt auf der Hand, dass ein solches Zuwarten weder der Klägerin noch der Be- klagten zuzumuten ist. Zur Ingangsetzung der relativen Verjährungsfrist von Art. 60 Abs. 1 OR bzw. Art. 83 Abs. 1 SVG genügt es bereits, dass der Geschä- digte den Eintritt, die Natur und die wesentlichen Elemente des Schadens kennt, so dass er in der Lage ist, sich zur Klageerhebung zu entschliessen (BGE 74 II 30 E. 1 S. 33-34; BGE 89 II 402 E. 2b S. 404; BGE 131 III 61 E. 3.1.1 S. 68). Sind
- 58 - nicht wie vorliegend bloss die Vermögens-, sondern auch die körperlichen Folgen unsicher, besteht die Möglichkeit eines zweijährigen Abänderungsvorbehalts nach Art. 46 Abs. 2 OR. Durch die Beschränkung des Abänderungsvorbehalts auf zwei Jahre bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass nach deren Ablauf ein Urteil beste- hen bleibt, auch wenn es nicht in allen Teilen mit der späteren Entwicklung über- einstimmt (BGE 86 II 41 E. 4b S. 46-48; dem folgend BGE 114 II 253 E. 2a S. 256). Eine jahrzehntelang aufgeschobene Schadensregulierung widerspricht der Absicht des Gesetzes (BGE 86 II 41 E. 4b S. 46-48). Diese Wertungen sind bei einer Schadensschätzung zu berücksichtigen. Als erstellt gelten darf, dass der Betreuungs- und Pflegeaufwand der Klägerin steigen wird. Es lässt sich deshalb mit Bestimmtheit sagen, dass der im jetzigen Zeitpunkt erreichte stabilisierte Zustand nicht verbessert wird. Für eine Schätzung erschwerend wirkt sich aus, dass es keine zuverlässigen Anhaltspunkte zum Zu- sammenhang zwischen Lebensalter und den entsprechenden Problemen zu ge- ben scheint. Die Beklagte beruft sich auf die Geburt des ersten Kindes der Klägerin am tt.mm.2010. In grundsätzlicher Hinsicht ist jedoch festzuhalten, dass auch die Klägerin ein Recht auf Familienleben (Art. 14 BV, Art. 8 EMRK) geniesst. Es ist deshalb unstatthaft, bei der Klägerin nach den Motiven ihrer Familienplanung zu forschen. Dies liefe letztlich darauf hinaus, ihr eine eigene Familie zu verbieten. Die Anwendung des Zivilrechts muss grundrechtekonform erfolgen. Die Klägerin ist nicht aufgrund der Schadenminderungsobliegenheit gehalten, keine Familie zu gründen. Wenn sie durch das Schadensereignis ihren Betreuungspflichten nicht mehr nachkommen kann, dann stellt dies schlicht einen Haushaltschaden dar. Keinesfalls darf die Geburt eines Kindes einseitig zu Lasten der Geschädigten gewürdigt werden. Das jüngere Kind der Klägerin wurde am tt.mm.2012 geboren und wird somit am tt.mm.2025, in welchem Jahr die Klägerin 50 Jahre alt wird, 13 Jahre alt werden. In diesem Alter dürfte es angesichts der auch einem Kind bewussten Einschrän- kungen seiner Mutter eine gewisse Selbstständigkeit erlangt haben. Zudem be- hauptet die Klägerin nicht, am 50. Geburtstag plötzlich Fremdpflege im Umfang
- 59 - von 3 Stunden pro Tag zu benötigen, sondern legt ihrer Schadensschätzung ei- nen Durchschnittswert zugrunde. Bei der von der Klägerin geltend gemachten eingeschränkten Mobilität ab dem
50. Altersjahr stehen zunächst ein mögliches Karpaltunnelsyndrom sowie Schul- terbeschwerden, allenfalls auch ein durch Osteoporose begünstigter Knochen- bruch im Vordergrund. Für sämtliche dieser Risiken besteht isoliert betrachtet ei- ne gewisse Wahrscheinlichkeit. Es lässt sich jedoch nicht prognostizieren, wel- ches Risiko sich am ehesten verwirklicht, ob sich nur ein einziges Risiko verwirk- licht oder ob sich sämtliche Risiken verwirklichen. Die Mehrzahl der möglichen Ri- siken führt zu einer Risikokumulation. Die Wahrscheinlichkeiten der Verwirkli- chung der Einzelrisiken verdichten sich dadurch zu einer überwiegenden Wahr- scheinlichkeit. Aufgrund der erwähnten Wertungsgesichtspunkte kann nicht ver- langt werden, dass sich genau vorhersagen lässt, welches Risiko sich verwirk- licht, sondern es ist auf dieser Grundlage eine Schadensschätzung vorzunehmen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin einen Mobilitätsschaden er- leidet und 2 Stunden Dritthilfe pro Tag benötigen wird. Bei der von der Klägerin geltend gemachten Einschränkung in den alltäglichen Pflegeverrichtungen stehen eine Muskulaturschwäche im Vordergrund, während Störungen des Blasen- und Darmmanagements und Dekubitus wohl den Pflege- aufwand erhöhen, damit jedoch noch nicht gesagt ist, inwiefern ein höherer Be- darf an Drittpflege besteht. Diesbezüglich besteht zwar eine gewisse Wahrschein- lichkeit für einen erhöhten Drittpflegebedarf, die jedoch noch nicht als überwie- gend erscheint. Deshalb ist nicht von einem erhöhten Drittpflegebedarf auszuge- hen. Demnach ist bewiesen, dass die Klägerin zwischen Alter 50 und 60 durchschnitt- lich 2 Stunden Dritthilfe pro Tag benötigen wird; im Übrigen ist der Beweis nicht erbracht. Die Dritthilfe stellt ausschliesslich Betreuungsaufwand dar.
- 60 - 6.2.7. Vom tt. Februar 2035 bis zum tt. Februar 2045 Für den Zeitraum vom tt. Februar 2035 (Alter 60) bis tt. Februar 2045 macht die Klägerin einen Fremdpflegeaufwand von 20-40 Stunden (act. 1 Ziff. 16 S. 13) bzw. von 42 Stunden pro Woche geltend (act. 1 Ziff. 18 S. 16). Der Bedarf an Dritthilfe in den täglichen Verrichtungen werde zunehmen und pro Tag auf 6 Stunden steigen (act. 27 Ziff. 16 S. 12). Die Behauptungen der Klägerin in der Klagebegründung sind zwar – wie die Beklagte bemerkt (act. 35 Ziff. 11.2 S. 16-
17) – nicht völlig deckungsgleich, indem sie den Aufwand einmal mit 20- 40 Stunden und einige Seiten weiter hinten mit 42 Stunden angibt. Nach den Aus- führungen in der Replik zeigt sich jedoch, dass die Klägerin von einem Aufwand von 6 Stunden pro Tag, entsprechend 42 Stunden pro Woche, ausgeht. Mithin nimmt sie eine Verdoppelung des Betreuungs- und Pflegeaufwands gegenüber der vorangehenden Periode vor. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin der Unfallfolgen wegen ab Alter 60 ent- weder in ein Pflegeheim gehen und dort gepflegt und sowie betreut werden oder pro Woche 20-40 Stunden Dritthilfe in Anspruch nehmen müsse (act. 9 Ziff. 16 S. 10). Es werde bestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin weiter verschlechtern solle, so dass sie ab Alter 60 gar hilflos im schweren Grad gemäss Art. 37 IVV sein solle (act. 35 Ziff. 11.2 S. 16). Es werde bestritten, dass der Be- darf an Dritthilfe in den täglichen Verrichtungen zwischen Alter 60 und 70 zuneh- men und auf sechs Stunden pro Tag steigen werde (act. 35 Ziff. 11.2 S. 16). 6.2.7.1. Zur Behauptung der Klägerin, sie werde zwischen Alter 60 und 70 durch- schnittlich 6 Stunden Dritthilfe pro Tag benötigen (Beweissatz I.1.6), liegen als Beweis- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das pflegerische Gutachten vom 25. März 2016 (act. 238), als Gegenbeweismittel das Gutachten von T._____ vom 2. Juli 2007 (act. 4/15) vor. Die Beweismittel decken sich mit Beweissatz I.1.4. Zum Beweisergebnis wird deshalb auf 6.2.6.1 oben verwiesen. 6.2.7.2. Zur Behauptung der Klägerin, sie könne vor allem nachts die Katheterisie- rung und Umlagerung nicht mehr selber vornehmen (Beweissatz I.1.7), liegen als
- 61 - Beweis- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234), das urologische Gutachten vom 8. Januar 2015/25. Mai 2016 (act. 237) und das pflegerische Gutachten vom 25. März 2016 (act. 238), als Ge- genbeweismittel das Gutachten von T._____ vom 2. Juli 2007 (act. 4/15) vor. Die Beweismittel decken sich mit Beweissatz I.1.4. Zum Beweisergebnis wird deshalb auf 6.2.6.1 oben verwiesen. Das urologische Gutachten hält zusätzlich fest, wenn der Transfer auf das WC bzw. die Handfunktion sich nicht verschlechterten, sollte der Katheterismus auch im Alter von 60 Jahren möglich sein. Einschränkung der Beweglichkeit, insbesondere im Bereich der Wirbelsäule, der Handgelenke oder des Beckens, die bei Rollstuhlfahrern früher und häufiger auftreten könnten als in der Normalbevölkerung, könnten die Fähigkeit zum Katheterismus beeinträchti- gen, so dass dann eine Hilfsperson notwendig sein könne (act. 237 Ziff. 9.2 S. 8). 6.2.7.3. Die Beweismittel zu den Beweissätzen I.1.6 und I.1.7 betreffen die Be- treuungs- und Pflegebedürftigkeit der Klägerin zwischen tt. Februar 2035 und tt. Februar 2045 und decken sich mit jenen der vorangehenden Perioden. Da sich die Beweismittel weitgehend decken, ist eine gesamthafte Würdigung vorzuneh- men. Zu den Schwierigkeiten der Beweisführung wird auf die Ausführungen unter Ziffer 6.2.6.4 oben verwiesen. Ausgangspunkt der Schätzung bildet der Aufwand der Vorperiode von 2 Stunden pro Tag. Als erstellt gelten muss weiter, dass der Betreuungs- und Pflegeaufwand der Klägerin steigen wird. Die Klägerin geht von einer Verdoppelung aus. Da die Klägerin für die Vorperiode von einem Aufwand von 3 Stunden ausgeht, ergibt sich für sie ein Aufwand von 6 Stunden. Im Unterschied zur Vorperiode erscheint ab einem Alter von 60 Jahren als wahrscheinlich, dass die Klägerin gewisse Selbstpflegehandlungen nicht mehr wird vornehmen können und deshalb nicht bloss für die Mobilität auf Dritthilfe angewiesen sein wird. Es ist deshalb gerecht- fertigt, zu den 2 Stunden Betreuungsaufwand der Vorperiode einen Fremdpflege- aufwand von 2 Stunden anzunehmen. Demnach ist bewiesen, dass die Klägerin zwischen Alter 60 und 70 durchschnitt- lich 4 Stunden Dritthilfe pro Tag benötigen wird; im Übrigen ist der Beweis nicht
- 62 - erbracht. Die Dritthilfe stellt zu 2 Stunden Betreuungs- und zu 2 Stunden Pflege- aufwand dar. 6.2.8. Ab dem tt. Februar 2045 In der Klagebegründung geht die Klägerin davon aus, ab dem tt. Februar 2045 (Alter 70) in ein Pflegeheim eintreten zu müssen (act. 1 Ziff. 16 S. 13, Ziff. 18 S. 16). Sie nimmt dazu einen Pflegeaufwand von 6 Stunden pro Tag bzw. 42 Stunden pro Woche an (act. 1 Ziff. 36 S. 41). In der Replik führt sie aus, bis Al- ter 70 sei sie zunehmend unselbständig bzw. vollständig auf Dritthilfe angewie- sen. Ab Alter 70 werde sie entweder in ein Pflegeheim gehen oder zumindest im gleichen Umfange, nämlich 42 Stunden pro Woche, eine Dritthilfe in Anspruch nehmen. Da aber anzunehmen sei, dass vor allem nachts die Katheterisierung und Umlagerung durch die Klägerin selbst nicht mehr vorgenommen werden könnten, werde eine Hilfsperson ständig bei ihr schlafen müssen, um diese Hand- lungen vorzunehmen. Da diese Person am nächsten Tag wegen der selbst erfah- renen Schlafunterbrüche nicht mehr in der Lage sein dürfte, die Klägerin auch tagsüber zu betreuen, werde eine zweite Hilfsperson notwendig sein. So betrach- tet, dürfte ab Alter 70 der Bedarf an Dritthilfe mehr als 15, 16 Stunden pro Tag be- tragen, weshalb die Klägerin in der Klageschrift für diese Phase die Heimpflege- kosten geltend gemacht habe. In der Replik werde der Betreuungsaufwand vor- läufig mit 57 Stunden pro Woche eingesetzt (act. 27 Ziff. 16 S. 12-13). Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin zukünftig pflegebedürftig sein werde bzw. Dritthilfe bei den täglichen Verrichtungen etc. in Anspruch nehmen müsse (act. 9 Ziff. 36 S. 43-44). Der unfallbedingte Pflegeaufwand von 43 Stunden wö- chentlich werde bestritten. Der Klägerin werde kein entsprechender Aufwand ent- stehen, und der behauptete Aufwand habe spekulativen Charakter (act. 9 Ziff. 36 S. 45). Es sei völlig ungewiss, ob die Klägerin wegen der Folgen des Unfalls vom
22. September 1993 ab Alter 70 auf ein Pflegeheim angewiesen sein werde (act. 9 Ziff. 36 S. 43-44; act. 35 Ziff. 52 S. 58). Gemäss den Erkenntnissen des medizinischen Dienstes der Beklagten sei das Risiko einer verfrühten Pflegebe- dürftigkeit gegenüber einem nicht behinderten Menschen bei Durchführung der Physiotherapie und des Muskeltrainings höchstens geringfügig erhöht (act. 35
- 63 - Ziff. 52 S. 58). Dazu vertritt die Beklagte die Ansicht, die Klägerin würde ohnehin einmal pflegebedürftig werden; sie könnte deshalb höchstens Ersatz für die mit dem vorzeitigen Eintritt aufgrund der Folgen des Unfalls vom 22. September 1993 verbundenen Kosten beanspruchen (act. 35 Ziff. 52 S. 58-59). Zur Behauptung der Klägerin, sie werde ab Alter 70 entweder in einem Pflege- heim betreut werden müssen oder der Betreuungsaufwand erhöhe sich auf 57 Stunden pro Woche (Beweissatz I.1.8), liegen als Beweis- und Gegenbeweis- mittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234), das uro- logische Gutachten vom 8. Januar 2015/25. Mai 2016 (act. 237) und das pflegeri- sche Gutachten vom 25. März 2016 (act. 238), als Gegenbeweismittel das Gut- achten von T._____ vom 2. Juli 2007 (act. 4/15) vor. Die Beweismittel decken sich mit Beweissatz I.1.4. Zum Beweisergebnis wird deshalb auf Ziffer 6.2.6.1 oben verwiesen. Das urologische Gutachten hält zusätzlich fest, ausgehend von der heutigen Katheterismushäufigkeit von 5 bis 8 Mal pro 24 Stunden und der Mög- lichkeit, durch Bewegungseinschränkungen, Veränderung der Beckenbodenkraft und eventueller Einschränkungen der Handfunktion, Hilfe beim Transfer und/oder beim Einmalkatheterismus zu benötigen, müsste für die Blasenentleerung mit mindestens 100 bis 160 Minuten Fremdhilfe pro 24 Stunden gerechnet werden. Eine exakte Vorhersage sei aber nicht möglich, da sowohl die Wahrscheinlichkeit der Hilfsbedürftigkeit als auch das Ausmass an nötiger Hilfe nicht abschätzbar seien. Die individuelle Variabilität sei für eine belastbare Abschätzung zu gross (act. 237 Ziff. 10 S. 8). Die Klägerin stellt den vorzeitigen Eintritt in ein Pflegeheim mit 70 Jahren zur Dis- position. In grundsätzlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob die Klägerin aus Gründen der Schadenminderung gehalten ist, in ein Pflegeheim einzutreten. Ge- mäss Art. 25a Abs. 1 KVG übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversiche- rung Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim erbracht werden. Die Leistungen müssen wirksam, zweck- mässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 KVG). Bei von Pflegefachfrauen und -männern oder von Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause er-
- 64 - brachten Leistungen vergütet die obligatorische Krankenpflegeversicherung in Abhängigkeit der Art der erbrachten Leistungen Stundensätze von CHF 79.80, CHF 65.40 oder CHF 54.60 (Art. 7a Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a und b KLV), bei von Pflegeheimen erbrachten Leistungen in Abhängigkeit vom Pflegebedarf Pflegetagespauschalen zwischen CHF 9.00 und CHF 108.00 (Art. 7a Abs. 3 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. c KLV). Bei der Wahl zwischen ambulanter oder stationärer Erbringung von Pflegeleistungen darf die Wirtschaftlichkeit nicht anhand einer Gegenüberstellung der beiden Kostenbeträge erfolgen, sondern die Prinzipien der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit sind gegeneinander abzuwägen (BGE 126 V 334 E. 2a S. 338; dem folgend BGE 139 V 135 E. 4.5 S. 140-141; weitere Nw. bei LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 405-407 zu Art. 46 OR). BGE 126 V 334 bezeichnete gegenüber dem Pflegeheimbetrag 3.5-fach höhere Spitex- Kosten bei einer Teilerwerbstätigen, welche an einer durch eine erbliche Krank- heit verursachten teilweisen Lähmung aller vier Extremitäten litt, als an der oberen Grenze des Vertretbaren liegend, verneinte jedoch ein grobes Missverhältnis (BGE 126 V 334 E. 3b S. 342-343). Hingegen erachtete BGE 139 V 135 bei einer an Alzheimer erkrankten Person gegenüber der Pflegeheimpauschale 2.5-fache Kosten für die Hauspflege als nicht mehr wirtschaftlich, was auch nicht durch eine höhere Wirksam- und Zweckmässigkeit einer Hauspflege aufgewogen werde (BGE 139 V 135 E. 5.1-5.2 S. 141-143). Ausschlaggebend war insbesondere, dass die zu pflegende Person an Alzheimer in einem fortgeschrittenen, irreversib- len Stadium litt, was zu einer völligen Abhängigkeit im Alltagsleben führte, und of- fensichtlich nicht mehr über hinreichende Fähigkeiten zur aktiven Teilnahme an irgend einer Form von Sozial- oder Familienleben verfügte (BGE 139 V 135 E. 5.1 S. 141-142). Im Gegensatz dazu wirkt sich die körperliche Einschränkung der Klägerin nicht auf ihre Empfindungswelt und ihre geistigen Fähigkeiten aus. Sie ist geistig fit sowie im Sozial- und Familienleben aktiv. Dies wird sie auch in einem Alter über 70 Jahre noch sein. Es ist ihr deshalb so lange als möglich ein Aufent- halt im gewohnten Umfeld zu ermöglichen. Im Haftpflichtrecht gelten nicht diesel- ben restriktiven Wirtschaftlichkeitskriterien wie im Sozialversicherungsrecht. Der Schädiger hat den Pflege- und Betreuungsbedarf in der vom Geschädigten ge- wählten Lebensgestaltung zu decken, wenn die gewählte Pflegeform den konkre-
- 65 - ten Umständen des Falles angemessen erscheint und im Einklang mit der objekti- ven Pflegebedürftigkeit steht (HGer ZH ZR 101 [2002] Nr. 94 S. 289-290). Zum Einwand der Beklagten, die Klägerin wäre sowieso pflegebedürftig gewor- den, ist festzuhalten, dass gemäss Statistik der sozialmedizinischen Institutionen (SOMED) am 31. Dezember 2016 der Anteil der Personen, die in Pflegeheimen wohnten, an der Bevölkerung ab 80 Jahren gerade einmal 16.0 % betrug (Bun- desamt für Statistik, Gesundheit, Taschenstatistik 2017, Ziff. 4.2 S. 32, abrufbar unter ). Damit kann von einer notorischen stationären Pflegebedürftigkeit ab einem bestimmten Alter nicht die Rede sein. Da als erstellt gelten muss, dass der Betreuungs- und Pflegeaufwand der Klägerin steigen und nicht sinken wird, ist der Pflege- und Betreuungsaufwand von 4 Stunden der Vorperiode als Ausgangspunkt zu wählen. Aufgrund degenerativer Veränderungen kann der Pflegeaufwand plötzlich ansteigen, wenn die Klägerin etwa einen Sturz erleidet, dessen Folgen nicht mehr vollständig ausheilen. Dieses Risiko wird bei einer querschnittgelähmten Person aufgrund der im Gutachten ge- nannten Risikofaktoren potenziell früher eintreten als bei einer gesunden Person. Wann sich ein solches Risiko verwirklichen wird, lässt sich nicht sagen. Jede Ver- sicherung würde jedoch einer solchen Tendenz durch einen erheblichen Risiko- zuschlag Rechnung tragen. So ist auch bei der Schadensschätzung zu verfahren. Es lässt sich zwar nicht nachweisen, dass die Klägerin mit 70 Jahren mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit einen Unfall erleidet. Jedoch besteht eine überwie- gende Wahrscheinlichkeit für eine Zunahme des Pflege- und Betreuungsaufwan- des. Da eine solche Zunahme in fortgeschrittenem Alter sprungartig erfolgt, ist nicht von einer linearen Entwicklung auszugehen. Die Annahme eines bestimm- ten Wertes über die ganze Periode bildet insofern lediglich eine Vereinfachung, welche allerdings im Rahmen einer Schadensschätzung zulässig sein muss. Da- bei ist auch einem Alter jenseits von 80 Jahren Rechnung zu tragen. Es erscheint deshalb als wenig realistisch, lediglich von einer weiteren Zunahme um 2 Stunden pro Tag auszugehen, wie dies für die Vorperiode angenommen wird. Der Pflege- und Betreuungsaufwand wird auch bei einer Durchschnittsbetrachtung auf insge-
- 66 - samt 8 Stunden pro Tag steigen. Dies ergibt einen Aufwand von 56 Stunden pro Woche, welcher sich je hälftig auf den Pflege- und den Betreuungsaufwand ver- teilt. Demnach ist bewiesen, dass sich der Betreuungsaufwand der Klägerin ab Al- ter 70 auf 56 Stunden pro Woche erhöht; im Übrigen ist der Beweis nicht erbracht. Die Dritthilfe stellt zu 4 Stunden Betreuungs- und zu 4 Stunden Pflegeaufwand dar. Beim Eintritt in ein Pflegeheim ist nach Tagespauschalen zu verfahren. Dazu sind die erforderlichen Ausführungen weiter unten zu machen (Ziffer 6.3.2.2 unten). 6.3. Ansatz Zur monetären Bestimmung des Pflegeschadens ist der eruierte zeitliche Auf- wand mit dem massgebenden Stundenansatz zu multiplizieren (HGer ZH ZR 101 [2002] Nr. 94 S. 290; dem folgend HGer ZH SG 2010 Nr. 1634 E. 6.3b). Für Behandlungs- und Grundpflegeleistungen bestimmt sich der massgebliche Stundenansatz ausgehend von den Löhnen des Pflegepersonals (LANDOLT, Zür- cher Kommentar, a.a.O., N. 383 zu Art. 46 OR). In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung orientiert er sich am Stundenansatz eines diplomierten Kranken- pflegers im 1. bis 5. Berufsjahr (HGer ZH ZR 101 [2002] Nr. 94 S. 290; HGer ZH SG 2010 Nr. 1634 E. 6.7b/bb/bbb). Für Betreuungs-, Präsenz- und hauswirtschaftliche Leistungen orientiert sich der massgebliche Stundenansatz an jenem für den Haushaltschaden (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 384 zu Art. 46 OR). Das gegenüber der schlichten Besorgung des Haushalts erhöhte Anforderungsprofil rechtfertigt eine entspre- chende Erhöhung. In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung orientiert sich der massgebliche Stundenansatz an jenem einer Pflegehilfe (HGer ZH SG 2010 Nr. 1634 E. 6.7b/bb/bbb).
- 67 - 6.3.1. Vergangener Pflegeschaden 6.3.1.1. Drittpflegeschaden: Bei entgeltlicher Betreuung oder Pflege sind die tat- sächlich anfallenden Kosten zu entschädigen (LANDOLT, in: Haftung und Versiche- rung, a.a.O., N 10.60). Dazu zählen Franchisen und Selbstbehalte im Zusam- menhang mit sozialversicherungsrechtlichen Pflegeentschädigungen sowie Nicht- pflichtleistungen (LANDOLT, in: Haftung und Versicherung, a.a.O., N 10.60; DERS., in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 350, 353 zu Art. 46 OR). Sind die tatsächlichen Kosten unbekannt, ist auf die im mutmasslichen Wohnkanton üblichen Kosten ab- zustellen (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 353 zu Art. 46 OR). Die Klägerin weist den Drittpflegeschaden nicht getrennt aus, sondern geht durchwegs von einem normativen Stundensatz von CHF 30.00 aus (act. 1 Ziff. 36 S. 42; act. 27 Ziff. 36 S. 44). Wenn die Beklagte einen Stundenansatz von CHF 25.00 bestreitet (act. 9 Ziff. 36 S. 45), bezieht sie sich dabei auf das Schrei- ben des klägerischen Rechtsvertreters vom 21. Juni 1994 (act. 10/12 S. 3). Eine entsprechende Behauptung findet sich in den Rechtsschriften der Klägerin nicht. Die Beklagte vertritt die Ansicht, für die Zeit, welche die Klägerin in Tschechien verbracht habe, seien die effektiven Auslagen für den Betreuungsaufwand zu ver- güten (act. 9 Ziff. 36 S. 45; act. 263 Ziff. 5 S. 2). In diesem Zusammenhang be- streitet sie konkrete Auslagen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Fremdhilfe bei der Grossmutter (act. 35 Ziff. 18 S. 20-21). Die Lohnkosten in Tschechien seien damals im Vergleich zur Schweiz derart tief gewesen, dass die Klägerin es vorgezogen habe, statt allfälliger effektiver Auslagen bei der Beklag- ten eine pauschale Vergütung zu verlangen (act. 35 Ziff. 18 S. 20-21). Die Auslagen im Zusammenhang mit entgeltlicher Drittpflege in Tschechien sind nicht zu einem Beweis verstellt worden, da die Klägerin an dieser Stelle ebenfalls einen normativen Schaden geltend macht. Beim Haushaltschaden ist der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt verursachte wirtschaftliche Wertverlust unabhängig davon zu ersetzen, ob dieser Wertverlust zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu zeitlichem Mehraufwand, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt (BGE 127 III 403
- 68 - E. 4b S. 405-406; BGE 131 III 360 E. 8.1 S. 369 = Pra 95 [2006] Nr. 18; BGE 132 III 321 E. 3.1 S. 332). Den zur Kompensation erforderlichen Aufwand kann das Gericht entweder ausschliesslich gestützt auf statistische Daten festlegen oder konkret ermitteln (BGE 129 III 135 E. 4.2.1 S. 152; BGE 132 III 321 E. 3.1 S. 332). Die unterschiedliche Natur des Haushalts- und des Pflegeschadens (Ziffer 6.1.1 oben) wirkt sich auf die Bestimmung des Aufwands und die Ersatzfähigkeit des Selbstpflegeschadens aus. Steht der Aufwand bzw. Bedarf einmal fest, ist die Be- rechnung des Ansatzes nach denselben Grundsätzen wie jene des Angehörigen- pflegeschadens vorzunehmen. Dem Geschädigten kommt auch beim Pflege- schaden ein Substitutionsrecht zwischen der entgeltlichen Pflege durch Dritte und der unentgeltlichen Pflege durch Angehörige zu. Da die Klägerin zur Zeit des Auf- enthalts in Tschechien ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte, muss sie sich nicht auf die niedrigeren Ansätze in Tschechien verweisen lassen (BGer Pra 88 [1999] Nr. 171 E. 2c). 6.3.1.2. Angehörigenpflegeschaden: Die Klägerin geht von einem Stundenansatz von CHF 30.00 aus, welchen sie ab dem Rechnungstag mit 2 % pro Jahr dynami- siert (act. 1 Ziff. 36 S. 40, 41). Die Gesundheitskosten würden seit Jahren zwi- schen 4 und 5 % steigen, und ein Ende dieser starken Progression sei nicht ab- zusehen. Die Dynamisierung von 2 % sei eine bescheidene Annahme, weil man bereits heute für die Dienstleistungen für Pflegepersonal auf dem freien Markt pro Stunde zwischen CHF 60.00 und CHF 80.00 bezahlen müsse. Bei der Klägerin werde ein Satz von CHF 71.74 mit 2 %-iger Dynamisierung erst im Jahre 2045 er- reicht (act. 1 Ziff. 36 S. 41). Beim Selbst- und Angehörigenpflegeschaden bestreitet die Beklagte den behaup- teten Stundenansatz von CHF 30.00 der Höhe nach; die Dynamisierung mit 2 % sei nicht sachgerecht. Es wäre an der Klägerin gewesen, jedenfalls betreffend den angeblich bisher entstandenen Pflegeschaden im Einzelnen die Pflegeperso- nalkosten darzulegen und zu beweisen. Die entsprechende Nominallohnentwick- lung in diesem Berufsbereich (Hilfskrankenschwester) hätte sie ebenfalls darlegen und beweisen müssen (act. 9 Ziff. 36 S. 43).
- 69 - Zur Behauptung der Klägerin, dass der Stundenlohn für den geltend gemachten vergangenen Pflegeschaden CHF 30.00 betragen habe (Beweissatz I.1.9), liegen als Hauptbeweismittel der ab 1. Januar 1998 gültige Anhang I zum Spitex-Vertrag (act. 49/1) und die [unbestrittenermassen ab 1. Januar 2010 gültige] Spitex- Tarifordnung (act. 49/2), als Gegenbeweismittel Auszüge aus der Schweizeri- schen Lohnstrukturerhebung 1994 (act. 47/3) und der Schweizerischen Lohn- strukturerhebung 1996 (act. 47/4) vor. Der Spitex-Mischbeitrag für Massnahmen der Grundpflege beträgt CHF 51.40 (act. 49/1; act. 49/2). Der monatliche Durchschnittsbruttolohn gemäss Lohnstruk- turerhebung 1994 betrug im Bereich "Gastgewerbliche und hauswirtschaftliche Tätigkeiten" bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten für Frauen CHF 3'158.00 und für Männer CHF 3'077.00 (act. 47/3). Die Beklagte lässt den höheren Betrag gelten, beruft sich jedoch auf die niedrigste Anforderungsstufe, und errechnet so einen Bruttostundenlohn von CHF 18.22 (act. 46 Ziff. 7 S. 4-5; act. 263 Ziff. 5 S. 2). Der monatliche Medianbruttolohn gemäss Lohnstrukturerhebung 1996 be- trug im Bereich "Gastgewerbliche und hauswirtschaftliche Tätigkeiten" für Frauen CHF 3'112.00 und für Männer CHF 3'049.00 (act. 47/4). Die Beklagte lässt wiede- rum den höheren Betrag gelten, beruft sich jedoch auf die niedrigste Anforde- rungsstufe, und errechnet so einen Bruttostundenlohn von CHF 17.95 (act. 46 Ziff. 7 S. 4-5; act. 263 Ziff. 5 S. 2). Die monetäre Bewertung des Angehörigenpflegeschadens erfolgt vorliegend an- hand der Kosten einer Ersatzkraft (Ziffer 6.2.3.3 oben). Massgebend ist dabei das Brutto-Bruttolohnprinzip, d.h. es sind sämtliche Lohnnebenkosten zu berücksichti- gen (HGer ZH ZR 101 [2002] Nr. 94 S. 291-292, bestätigt durch BGer 4C.276/2001 vom 26. März 2002, Pra 91 [2002] Nr. 212 E. 6c S. 1130-1131; LAN- DOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 376 zu Art. 46 OR). Diesbezüglich sind die von der Klägerin angeführten Spitex-Tarife nur beschränkt aussagekräftig, da sie einerseits auch Organisations- und Betriebskosten der Spitex-Organisation beinhalten, andererseits diese Subventionen erhalten (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 378 zu Art. 46 OR). Die von der Beklagten angerufenen Stundensätze sind ebenfalls nicht einschlägig, beziehen sich diese doch auf
- 70 - hauswirtschaftliche und nicht auf Betreuungsleistungen. Letztere weisen in der Regel ein höheres Anforderungsprofil als das Besorgen des Haushalts auf, wes- halb auf den Lohn einer Pflegehilfe abzustellen ist (HGer ZH SG 2010 Nr. 1634 E. 6.7d/aa; HARDY LANDOLT, Der Fall Kramis (BGE vom 24.03.2002 4C.276/2001)
– Pflegeschaden quo vadis?, ZBJV 2003, 394, S. 405; DERS., in: Zürcher Kom- mentar, a.a.O., N. 385 zu Art. 46 OR; Ziffer 6.3 oben). Der Nachweis eines Stundenlohns für den geltend gemachten vergangenen Pfle- geschaden von CHF 30.00 ist somit klägerischerseits nicht erbracht. Dies wirkt sich jedoch, wie nachstehend ausgeführt, auf das Ergebnis nicht aus, da es zu- lässig ist, auf Erfahrungswerte abzustellen. Anstelle von konkreten Vergleichslöhnen kann der Stundenansatz auch anhand von statistischen Vergleichslöhnen im Sinne von Erfahrungswerten bestimmt wer- den (BGE 131 III 360 E. 8.3 S. 373-374 = Pra 95 [2006] Nr. 18; HGer ZH HG120057-O vom 26. Januar 2016 E. 4.5.2, abrufbar unter ). Der von der Beklagten als Referenzwert postulierte Stunden- satz von CHF 24.40 geht von dem HGer ZH ZR 101 (2002) Nr. 94 S. 292 zugrun- de liegenden Einstiegs-Monatslohn für eine Krankenschwester von CHF 4'500.00 aus (act. 9 Ziff. 36 S. 43), vernachlässigt jedoch die bezahlten Fehltage eines im Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmers. Dem im Stundenlohn beschäftigten Ar- beitnehmer ist einerseits für das Risiko der unverschuldeten Arbeitsverhinderung ein Lohnzuschlag zu gewähren, andererseits ist für diese Zeit eine Stellvertretung zu bezahlen, da der Pflegeaufwand auch während der Fehlzeiten anfällt (LAN- DOLT, ZBJV 2003, S. 400 [unter 7] und 400-401 [unter 9]). Im Schrifttum wird für die hauswirtschaftlichen Dienstleistungen ein Stundensatz von CHF 30.00, für die übrigen Betreuungs- und Pflegeleistungen ein solcher mit CHF 50.00 mit Stand am 1. Januar 2007 postuliert (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 389 zu Art. 46 OR). Im Zusammenhang mit der Bestimmung des Haushaltschadens hat das Bundesgericht für hauswirtschaftliche Dienstleistungen in den 1990er-Jahren einen Stundensatz von CHF 25.00 für ländliche Gebiete als vertretbar, jedoch am unteren Ende der angemessenen Beträge bezeichnet (BGE 129 II 145 E. 3.2.2 S. 153). Für städtische Gebiete erachtet es einen solchen von CHF 30.00 als an-
- 71 - gemessen (BGE 131 III 360 E. 8.3 S. 373-374 = Pra 95 [2006] Nr. 18). Die Be- treuungstätigkeiten stellen höhere Anforderungen als eine reine hauswirtschaftli- che Tätigkeit, weshalb dazu ein Zuschlag zu gewähren ist. Der von der Klägerin geltend gemachte Stundensatz von CHF 30.00 erscheint deshalb als angemes- sen. Für den vergangenen Pflegeschaden ist von einem Stundensatz von CHF 30.00 als Erfahrungswert auszugehen. 6.3.2. Künftiger Pflegeschaden 6.3.2.1. Hauspflege: Die Klägerin legt der Berechnung des Stundensatzes für die Hauspflege den beim Hausbetreuungsdienst für Stadt und Land erfragten Ansatz von CHF 45.20 pro Stunde inkl. MWST zugrunde (act. 27 Ziff. 36 S. 43; in der Klagebegründung noch CHF 30.00, act. 1 Ziff. 36 S. 41), welchen sie ab dem Rechnungstag (1. Januar 2009) mit 2 % dynamisiert (act. 1 Ziff. 36 S. 41). Die Beklagte bestreitet sowohl einen behaupteten Stundenansatz von CHF 70.00 der Höhe nach, auch auf dem freien Markt werde für Pflegeleistungen nicht ein derart hoher Stundenansatz bezahlt (act. 9 Ziff. 17.5 S. 13), als auch den (neu) behaupteten Ausgangspunkt von CHF 45.20 (act. 35 Ziff. 52 S. 56-57). Ergän- zend sei darauf hinzuweisen, dass die Krankenkasse die kassenpflichtigen Spi- tex-Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 KLV voll vergüte. Hierzu würde z.B. das Einführen von Kathetern gehören. Diese Leistungen müsste sich die Klägerin vollumfänglich anrechnen lassen (act. 35 Ziff. 52 S. 57). 6.3.2.1.1. Zur Behauptung der Klägerin, dass der Stundenlohn für den geltend gemachten zukünftigen Pflegeschaden CHF 45.20 (inkl. MWST) betrage (Be- weissatz I.1.10), liegen als Hauptbeweismittel der ab 1. Januar 1998 gültige An- hang I zum Spitex-Vertrag (act. 49/1) und die [unbestrittenermassen ab 1. Januar 2010 gültige] Spitex-Tarifordnung (act. 49/2), als Gegenbeweismittel ein Auszug aus Arbeitsplatz Haushalt: Zeitaufwand für Haus- und Familienarbeit und deren monetäre Bewertung des Bundesamts für Statistik (act. 47/5) und der Nominal- lohnindex 2005-2009 (act. 47/6) vor.
- 72 - Der zur Aussagekraft des Spitex-Mischbeitrags für Massnahmen der Grundpflege für die Berechnung des Angehörigenpflegeschadens gemachte Vorbehalt (Zif- fer 6.3.1.2 oben) gilt für den Fremdpflegeschaden nicht. Abzustellen ist deshalb auf die mutmasslichen Spitexkosten (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 356 zu Art. 46 OR), nicht wie beim Angehörigenpflegeschaden auf die mut- masslichen Lohnkosten einer Ersatzkraft. Die als Hauptbeweismittel abgenom- menen Spitex-Tarife (act. 49/1; act. 49/2) stellen einen geeigneten Ausgangs- punkt dar. Die Beklagte stellt dagegen auf die Lohnkosten ab. Was den von ihr als Aus- gangspunkt gewählten Wert von CHF 22.60 (act. 46 Ziff. 8 S. 5) betrifft, so ent- spricht dieser wiederum dem Brutto-Äquivalenzlohn für gastgewerbliche und hauswirtschaftliche Tätigkeiten nach der Lohnstrukturerhebung 2004 (act. 47/5), welche die Beklagte für die Folgejahre nach dem Nominallohnindex erhöht (act. 47/6). Für die Betreuung pflegebedürftiger Haushaltsmitglieder beträgt der Bruttolohn gemäss Lohnstrukturerhebung CHF 34.40 (act. 47/5). Nach dem Brut- to-Bruttoprinzip wäre zudem nicht auf den Bruttolohn, sondern auf die Arbeitskos- ten abzustellen, welche für die Betreuung pflegebedürftiger Haushaltsmitglieder im Mittel CHF 50.60 betrage (act. 47/5). Der von der Klägerin geltend gemachte Betrag würde selbst bei einem Abstellen auf die (niedrigeren) Lohnkosten er- reicht. Es ist bewiesen, dass der Stundenlohn für den geltend gemachten künftigen Pfle- geschaden CHF 45.20 (inkl. MWST) beträgt. 6.3.2.1.2. Die Ansicht der Beklagten, die Dynamisierung sei bei zukünftigem Schaden bereits im Abzinsungsfaktor berücksichtigt (act. 9 Ziff. 36 S. 43), trifft mindestens in dieser Allgemeinheit nicht zu. Während die Berücksichtigung einer Reallohnerhöhung durch sog. Dynamisierung eine Erhöhung des zuzusprechen- den Betrages bedeutet, verläuft die Wirkung des Abzinsungsfaktors genau entge- gengesetzt. Der Abzinsungsfaktor schliesst die Reallohnerhöhung mit ein, wenn der Abzinsungsfaktor sowohl um die Teuerung als auch um den Reallohnerhö- hungsfaktor reduziert worden ist (vgl. BGE 132 III 342 E. 3.7.2.3 S. 342; LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 267 der Vorbemerkungen zu Art. 45/46 OR).
- 73 - Der vom Bundesgericht verwendete Kapitalisierungszinsfuss von 3.5 % berück- sichtigt zwar die Teuerung (BGE 125 III 312 E. 5a S. 317). Damit sind Nominal- lohnsteigerungen in dem Masse abgegolten, als sie auf einem Teuerungsaus- gleich beruhen. Keine Rechnung trägt der Kapitalisierungszinsfuss jedoch einer allfälligen Reallohnsteigerung. Dieser ist durch sog. Dynamisierung Rechnung zu tragen, wobei allenfalls vereinfachend eine Verrechnung mit dem Kapitalisie- rungszinsfuss vorgenommen werden kann. Die Frage der Berücksichtigung künf- tiger Lohnerhöhungen im Kapitalisierungszinsfuss erübrigt sich, wenn, wie vorlie- gend noch zu begründen ist (Ziffer 6.5.2.1 unten), der zukünftige Betreuungs- und Pflegeschaden in Form einer Rente zuzusprechen ist. Zur Begründung des geltend gemachten Dynamisierungssatzes von 2 % verweist die Klägerin auf eine Kommentarstelle, wonach die Heimpflegekosten um 5.2 % pro Jahr gestiegen seien (act. 1 Ziff. 36 S. 40 mit Hinweis auf LANDOLT, in: Zür- cher Kommentar, a.a.O., N. 343 zu Art. 46 OR). Diese der Botschaft zum Bun- desgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 16. Februar 2005 (BBl 2005 2033 Ziff. 1.2.2 S. 2058) entnommene Angabe bezieht sich jedoch auf die Entwicklung der gesamten Pflegekosten. Die Steigerung der Gesamtkosten kann sowohl auf höhere Stundensätze als auch auf eine Mengenausweitung, et- wa bedingt durch die demographische Entwicklung oder den Rückgang unentgelt- lich erbrachter Pflegeleistungen, zurückzuführen sein. Diese Faktoren sind bereits beim Aufwand berücksichtigt worden. Nachdem sich Prognosen über die künftige Entwicklung von Stundensätzen als schwierig gestalten, wäre am bisher von der Rechtsprechung gebilligten, einem Erfahrungswert entsprechenden Dynamisie- rungssatz von 1 % festzuhalten (BGE 132 III 321 E. 3.7.2.2 S. 339-340; SCHAETZ- LE/WEBER, a.a.O., N 3.459, 3.520). Da der effektive Ersatz für den Betreuungs- und Pflegeschaden in Form einer Rente zuzusprechen ist, hat eine Indexierung indessen nach dem Nominallohnindex zu erfolgen, der die allgemeine Entwick- lung der Reallöhne und die Teuerung berücksichtigt (HGer ZH ZR 101 [2002] Nr. 94 S. 295-296). Der Dynamisierungssatz von 1 % gelangt lediglich zur An- wendung, soweit eine Kapitalisierung zur Bestimmung der Kosten- und Entschä- digungsfolgen vorzunehmen ist.
- 74 - Im Gegensatz zur Praxis beim Haushaltschaden ist die Steigerung der Löhne auch über das ordentliche Rentenalter hinaus zu berücksichtigen. Beim Haus- haltsschaden begründet die Rechtsprechung die Beschränkung einer Reallohner- höhung bis zum ordentlichen Rentenalter damit, dass "nach allgemeiner Le- benserfahrung davon auszugehen [ist], dass die Arbeitskraft der geschädigten Person, für deren Verlust Ersatz zu leisten ist, auch im Validenfall allmählich nachlassen würde und entweder Hilfen für bestimmte Arbeiten beigezogen oder diese nicht mehr erledigt, also Qualitätseinbussen in Kauf genommen würden" (BGE 132 III 321 E. 3.7.2.3 S. 341-342). Die Natur des Pflegeschadens unter- scheidet sich in diesem Punkt grundsätzlich von jener des Haushaltsschadens, geht es doch beim Pflegeschaden nicht um die Leistungsfähigkeit, sondern um einen zusätzlichen Bedarf der geschädigten Person (Ziffer 6.1.1 oben). Am Bedarf ändert der Eintritt des ordentlichen Rentenalters jedoch nichts. Die Praxis zum Haushaltschaden lässt sich deshalb nicht auf den Pflegeschaden übertragen. Für den zukünftigen Pflegeschaden ist von einem Stundensatz von CHF 45.20 und einer jährlichen Steigerung nach dem Nominallohnindex ab dem Jahr 2009 auszugehen. 6.3.2.2. Heimpflege: Bei der Heimpflege geht die Klägerin von einem heutigen Ansatz von CHF 12'000.00 pro Monat aus, welchen sie mit 2 % dynamisiert (act. 1 Ziff. 36 S. 40; act. 27 Ziff. 36 S. 44). Die Beklagte bestreitet die Höhe der Pflegeheimkosten und die Dynamisierung mit 2 % (act. 9 Ziff. 36 S. 44; act. 35 Ziff. 52 S. 59). Auf die Substantiierungsrüge der Beklagten (act. 9 Ziff. 36 S. 44; Prot. S. 7-8) be- antragte die Klägerin die Einholung eines Gutachtens beim Leiter der AF._____ AG und hielt im Übrigen an ihren Forderungen fest (act. 27 Ziff. 36 S. 44). Auf ei- ne Beweisabnahme kann jedoch verzichtet werden, da statistische Zahlen beste- hen, welche zur Bestimmung der prospektiven Kosten geeigneter erscheinen als die Kosten eines einzelnen Pflegeheims. Zudem sind der Beklagten, da sie nicht gehalten ist, aus Gründen der Schadenminderung in ein Pflegeheim umzuziehen, die Stunden der Hauspflege zu entschädigen (Ziffer 6.2.8 oben).
- 75 - Für den Fall eines Heimaufenthalts macht die Beklagte geltend, die Klägerin müsste sich eingesparte Wohn- und Verpflegungskosten anrechnen lassen (act. 9 Ziff. 36 S. 44; act. 35 Ziff. 36 S. 58-59). Da die vorliegende Schadensschätzung auf einer Hauspflege beruht, muss eine solche Vorteilsanrechnung unterbleiben. Zur Plausibilisierung ist der vorliegend verfolgte Ansatz der Hauspflege jenem ei- ner Heimpflege gegenüber zu stellen. Gemäss Statistik der sozialmedizinischen Institutionen (SOMED) beliefen sich im Jahre 2016 die durchschnittlichen Kosten eines Pflegeheimaufenthaltes auf CHF 293.00 pro Tag (Bundesamt für Statistik, Gesundheit, Taschenstatistik 2017, Ziff. 4.2 S. 32, abrufbar unter ). Die jährlichen Kosten eines Pflegeheimaufenthalts betragen somit CHF 107'080.25 (365.25 Tage zu CHF 293.00/Tag). Die Hauspflegekosten belaufen sich demge- genüber auf CHF 132'074.40 (365.25 Tage zu 8 Stunden/Tag zu CHF 45.20/Stunde). Die Hauspflegekosten liegen um rund einen Viertel höher als die Heimpflegekosten. Dieser Effekt akzentuiert sich aufgrund fehlender Vorteils- anrechnung (ersparte Wohnkosten) noch etwas. Der Unterschied bleibt jedoch in angemessenen Verhältnissen. Der Pflegeschaden ist demnach auf Grundlage einer Hauspflege zu berechnen. 6.4. Versicherungsleistungen 6.4.1. Hilflosenentschädigung Die Hilflosenentschädigung dient der Deckung des Mehrbedarfs, wenn "der Versi- cherte wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung" bedarf (Art. 26 Abs. 1 aUVG; vgl. heute Art. 9 ATSG). Der Geschädigte muss sich die Hilflosenentschädigung an den Pflege- und Betreuungsschaden anrechnen lassen (BGer 4C.276/2001 vom 26. März 2002 nicht in Pra 91 [2002] Nr. 212 abgedruckte E. 3; heute Art. 74 Abs. 2 lit. d ATSG). Heilungs- und Pflegekosten bilden eine eigene Schadenska- tegorie (Art. 43 Abs. 2 lit. a aUVG).
- 76 - Am 20. Dezember 1995 sprach die Unfallversicherung der Klägerin eine Hilflo- senentschädigung leichten Grades ab 1. Mai 1994 zu (act. 9 Ziff. 16 S. 10; act. 10/6 S. 8). Für die Zeit von 1. Mai 1994 bis 31. Dezember 1999 betrug die Hilflosenentschädigung CHF 534.00 pro Monat (act. 1 Ziff. 23 S. 27, Ziff. 33 S. 35; act. 9 Ziff. 16 S. 10, Ziff. 33.1 S. 34; act. 263 Ziff. 6 S. 2-3), von 1. Januar 2000 bis
31. Dezember 2007 CHF 586.00 pro Monat (act. 1 Ziff. 23 S. 27, Ziff. 33 S. 35; act. 9 Ziff. 16 S. 10, Ziff. 33.1 S. 34; act. 263 Ziff. 6 S. 2-3), von 1. Januar 2008 bis
31. Dezember 2015 CHF 692.00 pro Monat (act. 9 Ziff. 16 S. 10, Ziff. 33.2 S. 35; act. 27 Ziff. 36 S. 45; act. 263 Ziff. 6 S. 2-3; Art. 38 Abs. 1 UVV i.V.m. Art. 22 Abs. 1 UVV i.d.F. gemäss Ziff. I d. V vom 27. Juni 2007, AS 2007 3667) und seit
1. Januar 2016 CHF 812.00 (act. 263 Ziff. 6 S. 2-3; Art. 38 Abs. 1 UVV i.V.m. Art. 22 Abs. 1 UVV i.d.F. gemäss Ziff. I d. V vom 12. November 2014, AS 2014 4213). Der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz verbietet die Anrechnung der funktional kongruenten Versicherungsleistungen über den gesamten Zeitraum im Sinne ei- ner Globalrechnung (BGer 4A_437/2017, 4A_349/2017 vom 14. Juni 2018 E. 4.4.1) oder die Verrechnung eines Überschusses der Versicherungsleistungen mit dem ungedeckten Schaden einer anderen Periode im Sinne einer Saldover- rechnung (134 III 489 E. 4.4 S. 493; dem folgend BGer 4A_437/2017, 4A_349/2017 vom 14. Juni 2018 E. 4.4.2). In der Praxis erfolgt jedoch ein Aus- gleich innerhalb des bisherigen Schadens und der bisherigen Versicherungsleis- tungen (STEPHAN WEBER/ROLAND VOß, Neue Koordinationsregeln im Berech- nungsprogramm Leonardo, HAVE 2014, 327, S. 328). Die Rechtsprechung schützt dieses Vorgehen, solange den Parteien die Möglichkeit offen steht, bei all- fälligen erheblichen Veränderungen während der Perioden eine detailliertere Be- rechnung zu verlangen (BGE 131 III 12 E. 7.4 S. 18; dem folgend BGer 4A_254/2017 vom 9. April 2018 E. 4.3). Da die Klägerin zwischen dem 1. März 1996 und dem tt. Februar 2025 keine Dritthilfe mehr benötigt (Ziffer 6.2.5 oben), erleidet sie in diesem Zeitraum keinen haftpflichtrechtlichen Schaden. Dessen un- geachtet erhält sie weiterhin eine Hilflosenentschädigung. Stehen in gewissen Pe- rioden Versicherungsleistungen keinem haftpflichtrechtlichen Schaden gegen- über, stellt dies eine erhebliche Veränderung dar, welche nach einer feineren Pe-
- 77 - riodisierung verlangt, als sie die erwähnte Praxismethode erlaubt. Um den Grund- satz der zeitlichen Kongruenz zu wahren, muss in Perioden ohne haftpflichtrecht- lichen Schaden eine Anrechnung von (sachlich kongruenten) Versicherungsleis- tungen unterbleiben. Der Übertrag von Versicherungsleistungen aus Jahren ohne haftpflichtrechtlichen Schaden würde zu einer unerwünschten Privilegierung der Beklagten durch die Sozialversicherungsleistungen führen (BGE 134 III 489 E. 4.2 S. 491-492, E. 4.4 S. 493 m.Nw.). In den Monaten bzw. Jahren ohne haftpflicht- rechtlichen Schaden sind deshalb keine Versicherungsleistungen zu berücksichti- gen. Die Parteien gehen davon aus, dass die Klägerin zwischen Alter 50 und 60 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades und ab Alter 60 eine Hilflosenentschädi- gung schweren Grades erhalten werde (act. 9 Ziff. 16 S. 11, Ziff. 36 S. 44; act. 27 Ziff. 16 S. 11). Ausgehend von den im Zeitpunkt der Verfassung der Schriftsätze gültigen Ansätzen betrug diese zwischen Alter 50 und 60 CHF 1'384.00 und ab Alter 60 CHF 2'076.00 (act. 9 Ziff. 33.2 S. 35; act. 27 Ziff. 16 S. 11, Ziff. 35 S. 41; in act. 35 Ziff. 11.2 S. 15-17 unbestritten geblieben). Die Werte sind indessen an die am Rechnungstag gültige Fassung von Art. 22 Abs. 1 UVV anzupassen. Demnach beträgt die Hilflosenentschädigung mittleren Grades CHF 1'624.00, je- ne schweren Grades CHF 2'436.00 (Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 UVV; vgl. auch die von der Beklagten eingereichten Empfehlungen der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG vom 22. Juli 2015; act. 264/1). Die Klägerin hat sich ab tt. Februar 2025 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades und ab tt. Februar 2035 eine solche schweren Grades anrechnen zu lassen. Bei der Zusprechung von Ersatz für Pflege- und Betreuungsschaden sind die der Klägerin dann zustehenden Leis- tungen in Abzug zu bringen. 6.4.2. Leistungen der Krankenpflegeversicherung Die Beklagte macht geltend, die Klägerin müsse sich auch die weiteren Leistun- gen der Sozialversicherer anrechnen lassen (act. 9 Ziff. 36 S. 44; act. 35 Ziff. 52 S. 58-59; act. 263 Ziff. 36 S. 9). Die Kosten der Krankenpflege würden grundsätz- lich von der Krankenkasse oder der Unfallversicherung vergütet (act. 35 Ziff. 52 S. 58-59).
- 78 - Haftungs- und sozialversicherungsrechtliche Pflegekosten sind grundsätzlich kongruent (zur Unfallversicherung vgl. Art. 43 Abs. 2 lit. a aUVG). Aufgrund des Quotenvorrechts (Art. 88 SVG) können diese Leistungen jedoch nicht bereits im Rahmen der Schadensberechnung vom Aufwand abgezogen werden. Zur Behauptung der Beklagten, dass die Pflegekosten weitestgehend durch die Krankenkasse abgedeckt seien (Beweissatz II.2.5), liegen als Gegenbeweismittel der Internet-Ausdruck "Tarife/Finanzierung" des Spitex Verbandes Schweiz vom
29. Dezember 2009 (act. 36/12) sowie die Krankenversicherungspolice der Kläge- rin vom 9. Oktober 2010 (act. 105/4/1) und die Prämienabrechnung für die Zeit zwischen dem 1. April 2010 und dem 30. Juni 2012 (act. 105/4/2) vor. Aus der Krankenversicherungspolice der Klägerin vom 9. Oktober 2010 (act. 105/4/1) ergibt sich, dass die Klägerin neben der obligatorischen (sozialen) Krankenpflegeversicherung nach KVG über die Krankenzusatzversicherung "UNO+" bei der AG._____ Versicherung AG verfügt. Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung unterstehen dem VVG (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 KVAG). Zwar bilden die Tarife und Allgemeinen Versicherungsbedingungen Teil des von der FINMA zu genehmigenden Geschäftsplans (Art. 4 Abs. 2 lit. r VAG), es herrscht jedoch grundsätzlich Vertragsfreiheit. Aufgrund der Krankenversiche- rungspolice lässt sich eine Deckungspflicht für Pflegeleistungen deshalb nicht be- urteilen. Angesichts der – im Vergleich zur obligatorischen Krankenpflegeversi- cherung – eher bescheidenen Monatsprämie von CHF 33.00 sind jedoch keine substantiellen Leistungen im Pflegefall zu erwarten. Der Internet-Ausdruck "Tari- fe/Finanzierung" des Spitex Verbandes Schweiz vom 29. Dezember 2009 (act. 36/12) bestätigt lediglich, was sich bereits aus der KLV ergibt. In der Beweisantretungsschrift vom 12. November 2010 beantragte die Beklagte zum Beweissatz II.2.5 die Einholung einer Expertise (act. 46 Ziff. 18 S. 13). Eine solche wurde im Beweisabnahmebeschluss vom 20. August 2012 vorbehalten (act. 74 E. 2.5 S. 4). In der Stellungnahme zum Beweisergebnis hält die Beklagte an diesem Beweisantrag fest (act. 263 Ziff. 36 S. 10). Die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommenen Kosten ergeben sich aus der KLV. Welcher Leistungsumfang in Zukunft gelten wird, kann auch ein Gutachten nicht
- 79 - vorhersagen. Zudem lassen sich die einzelnen Leistungen nicht prognostizieren. Diesen Unabwägbarkeiten ist damit zu begegnen, dass der Schadenersatz für zukünftige Pflegekosten in Rentenform zugesprochen wird. Auf die Abnahme des beantragten Gutachtens kann deshalb verzichtet werden. Für den in Tschechien angefallenen Drittpflegeschaden fällt eine Anrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen ausser Betracht, da es sich nicht um einen nach KVG oder UVG anerkannten Leistungserbringer handelt. Dasselbe gilt für die Mutter der Klägerin. Auf den Angehörigenpflegeschaden kann keine Anrechnung erfolgen. Bei der Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit der Klägerin zwischen tt. Februar 2025 und tt. Februar 2035 handelt es sich um reinen Betreuungsschaden, wel- cher keine nach Art. 7 KLV vergütungspflichtige Pflegeleistungen beinhaltet (Zif- fer 6.2.6.4 oben). Eine Anrechnung hat ebenfalls zu unterbleiben. Hingegen hat eine Anrechnung auf den Pflegeaufwand von 2 Stunden zwischen tt. Februar 2035 und tt. Februar 2045 sowie auf den Pflegeaufwand von 4 Stunden nach dem tt. Februar 2045 zu erfolgen. Die Klägerin hat sich die ihr dann zustehenden Leistungen für Pflegekosten anrechnen zu lassen, wobei ihr Quotenvorrecht zu berücksichtigen ist. Für die Zeit zwischen tt. Februar 2035 und tt. Februar 2045 ist davon auszuge- hen, dass die Klägerin die anspruchsvolleren Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung nach Art. 7 Abs. 2 lit. b KLV teilweise nicht mehr wird selber vor- nehmen können. Dafür sind ihr täglich zwei Stunden vergütete Leistungen anzu- rechnen. Die Anrechnung kann jedoch nicht zum vollen Satz von CHF 65.40 ge- mäss Art. 7a Abs. 1 lit. b KLV erfolgen, da sich der der Schadensberechnung zu- grunde gelegte mittlere Stundensatz lediglich auf CHF 61.61 ([CHF 58.55 + CHF 64.67] / 2) beläuft. Der Klägerin sind deshalb lediglich zwei Stunden zu CHF 61.61 anzurechnen. Dies ergibt eine Anrechnung an den Pflegeschaden von CHF 123.22 pro Tag (bzw. CHF 44'975.00/CHF 45'098.52 pro Jahr).
- 80 - Für die Zeit nach dem tt. Februar 2045 sind der Klägerin zwei Stunden zum Satz von CHF 65.40 gemäss KLV anzurechnen, da dieser durch die Dynamisierung bereits im Jahre 2046 erreicht wird. Dies ergibt eine Anrechnung an den Pflege- schaden von CHF 130.80 pro Tag (bzw. CHF 47'742.00/CHF 47'872.80 pro Jahr). Dieser Betrag liegt leicht über der höchsten Pflegeheimpauschale von CHF 108.00 (Art. 7a Abs. 3 lit. l KLV), was zulässig ist (Ziffer 6.2.8 oben). Weitere allfällige Vergütungen sind der Klägerin nicht anzurechnen, da sich nicht mit hin- reichender Gewissheit vorhersagen lässt, wie weit die Krankenversicherung die Klägerin dannzumal nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot auf die Heimpflege ver- weisen wird. 6.5. Schadensberechnung 6.5.1. Bisheriger Betreuungs- und Pflegeschaden 6.5.1.1. Haftpflichtrechtlicher Schaden Anzahl Zeitaufwand Zeitaufwand Stundenan- Pflegeschaden Von Bis Tage (h pro Tag) (h pro Woche) satz (CHF) (CHF) UT 30.04.1994 221 0 0 30.00 0 01.05.1994 30.04.1995 365 2 14 30.00 21'840 01.05.1995 31.07.1995 92 5.42 37.94 30.00 14'918 01.08.1995 29.02.1996 213 3.16 22.12 30.00 20'122 01.03.1996 31.12.2008 4'689 0 0 30.00 0 45.20 01.01.2009 RT-1 3'610 0 0 (+ 1 %/Jahr) 0 6.5.1.2. Versicherungsleistungen Zu den Versicherungsleistungen wird auf Ziffer 6.4 oben verwiesen.
- 81 - 6.5.1.3. Direktschaden Versiche- Schadener- Betreuungs- Direktscha- Jahr rungs- Ungedeckt satz Regress Überschuss schaden den leistungen (90 %) 1993 0 0 0 0 / 0 0 / 0 1994 14'660 4'272 10'388 13'194 10'388 / 0 0 / 4'272 2'806 (QV) 1995 36'563 6'408 30'155 32'907 30'155 / 0 0 / 6'408 2'752 (QV) 1996 5'657 1'068 4'589 5'091 4'589 / 0 0 / 1'068 502 (QV) Total 56'880 11'748 45'132 51'192 45'132 6'060 6'060 6.5.2. Zukünftiger Betreuungs- und Pflegeschaden 6.5.2.1. Haftpflichtrechtlicher Schaden Gemäss Art. 43 Abs. 1 OR bestimmt das Gericht nicht nur den Umfang, sondern auch die Art des Schadenersatzes. Die beiden Ersatzformen der Kapitalabfindung und der Rente sind ebenbürtig (BGE 125 III 312 E. 6c S. 320-321). Die Zuspre- chung des Ersatzes für den zukünftigen Betreuungs- und Pflegeschaden erlaubt es, durch Bindung an den Nominallohnindex der Unsicherheit hinsichtlich der künftigen Lohnentwicklung Rechnung zu tragen. Der Rente ist die Basis bei Kla- geerhebung zugrunde zu legen (HGer ZH ZR 101 [2002] Nr. 94 S. 295). Das Ab- stellen auf den Zeitpunkt der Klageerhebung und nicht auf das Urteilsdatum recht- fertigt sich vorliegend insbesondere auch durch die zehnjährige Verfahrensdauer, welche sich weder zum Vor- noch zum Nachteil einer Partei auswirken darf. Für das Jahr 2008 betrugt der Nominallohnindex 1993 120.9 Punkte (Basis 1993 = 100 Punkte). Im Jahr 2017 stand dieser auf 130.5 Punkten. Der von der Kläge- rin behauptete Stundensatz von CHF 45.20 ist nach folgender Formel zu erhöhen: CHF 45.20 x 130.5 Stundenansatz 2017 = = gerundet CHF 48.80 120.9 Auf der Basis des Indexstandes im Jahr 2017 von 130.5 Punkten ergibt sich der folgende haftpflichtrechtliche Schaden:
- 82 - Anzahl Zeitaufwand Zeitaufwand Stundenan- Pflegeschaden Von Bis Tage (h pro Tag) (h pro Woche) satz (CHF) pro Monat (CHF) RT tt.02.2025 2'276 0 0 48.80 0 tt.02.2025 tt.02.2035 3'652 2 14 48.80 2'961 tt.02.2035 tt.02.2045 3'653 4 28 48.80 5'921 tt.02.2045 Tod 17'165 8 56 48.80 11'842 6.5.2.2. Versicherungsleistungen Zu den Versicherungsleistungen wird auf Ziffer 6.4 oben verwiesen. Bei der Zu- sprechung von Schadenersatz in Rentenform sind indessen die der Klägerin dannzumal zustehenden kongruenten Versicherungsleistungen in Abzug zu brin- gen, deren Höhe zum heutigen Zeitpunkt unbekannt ist. 6.5.2.3. Direktschaden Der Direktschaden ergibt sich aus dem haftpflichtrechtlichen Schaden abzüglich die erhaltenen Versicherungsleistungen unter Berücksichtigung des Quotenvor- rechts. Die Rentenhöhe reduziert sich somit jeweils um den Betrag, um welchen die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen, welche die Klägerin für den Pfle- ge- und Betreuungsschaden erhält oder deren Geltendmachung sie unterlässt, zusammen mit der zugesprochenen Rente den Gesamtschaden übersteigt. Zur Bestimmung der Anteile des Obsiegens bzw. Unterliegens der Klägerin ist dieser Betrag zu kapitalisieren. Vorliegend ist deshalb eine Modellrechnung unter Zu- grundelegung eines Stundensatzes von CHF 48.80 mit einer Dynamisierung von 1 % ab RT sowie der geltenden Sozialversicherungsansätze durchzuführen: Versiche- Schaden- Pflege- Direkt- Über- Alter Jahr rungs- Ungedeckt ersatz Regress Faktor schaden schaden schuss leistungen (90 %) 50 8 38'089 19'488 18'601 34'280 18'601 / 0 0 / 19'488 15'679 (QV) 0.79 51 9 38'488 19'488 19'000 34'639 19'000 / 0 0 / 19'488 15'639 (QV) 0.76 52 10 38'886 19'488 19'398 34'997 19'398 / 0 0 / 19'488 15'599 (QV) 0.74 53 11 39'285 19'488 19'797 35'356 19'797 / 0 0 / 19'488 15'559 (QV) 0.71
- 83 - 54 12 39'683 19'488 20'195 35'715 20'195 / 0 0 / 19'488 15'520 (QV) 0.68 55 13 40'082 19'488 20'594 36'073 20'594 / 0 0 / 19'488 15'479 (QV) 0.66 56 14 40'480 19'488 20'992 36'432 20'992 / 0 0 / 19'488 15'440 (QV) 0.64 57 15 40'879 19'488 21'391 36'791 21'391 / 0 0 / 19'488 15'400 (QV) 0.61 58 16 41'277 19'488 21'789 37'149 21'789 / 0 0 / 19'488 15'360 (QV) 0.59 59 17 41'676 19'488 22'188 37'508 22'188 / 0 0 / 19'488 15'320 (QV) 0.57 60 18 84'148 74'084 10'064 75'733 10'064 / 0 0 / 74'084 65'669 (QV) 0.55 61 19 85'029 74'331 10'698 76'526 10'698 / 0 0 / 74'331 65'827 (QV) 0.53 62 20 85'909 74'207 11'702 77'318 11'702 / 0 0 / 74'207 65'616 (QV) 0.51 63 21 86'789 74'207 12'582 78'110 12'582 / 0 0 / 74'207 65'529 (QV) 0.49 64 22 87'670 74'207 13'462 78'903 13'463 / -1 0 / 74'207 65'440 (QV) 0.47 65 23 88'550 74'331 14'219 79'695 14'219 / 0 0 / 74'331 65'476 (QV) 0.45 66 24 89'430 74'207 15'223 80'487 15'223 / 0 0 / 74'207 65'265 (QV) 0.44 67 25 90'311 74'207 16'103 81'280 16'104 / -1 0 / 74'207 65'176 (QV) 0.42 68 26 91'191 74'207 16'984 82'072 16'984 / 0 0 / 74'207 65'088 (QV) 0.40 69 27 92'072 74'331 17'741 82'864 17'741 / 0 0 / 74'331 65'123 (QV) 0.39 70 28 185'904 76'966 108'937 167'313 108'938 / -1 0 / 76'966 58'376 (QV) 0.37 71 29 188'262 76'974 111'288 169'436 111'288 / 0 0 / 76'974 58'148 (QV) 0.36 72 30 190'621 76'974 113'647 171'559 113'647 / 0 0 / 76'974 57'912 (QV) 0.34 73 31 192'979 77'105 115'874 173'681 115'874 / 0 0 / 77'105 57'807 (QV) 0.33 74 32 195'338 76'974 118'364 175'804 118'364 / 0 0 / 76'974 57'440 (QV) 0.31 75 33 197'696 76'974 120'722 177'926 120'722 / 0 0 / 76'974 57'204 (QV) 0.30 76 34 200'055 76'974 123'081 180'049 123'081 / 0 0 / 76'974 56'968 (QV) 0.29 77 35 202'413 77'105 125'308 182'172 125'308 / 0 0 / 77'105 56'863 (QV) 0.27 78 36 204'771 76'974 127'797 184'294 127'797 / 0 0 / 76'974 56'497 (QV) 0.26
- 84 - 79 37 207'130 76'974 130'156 186'417 130'156 / 0 0 / 76'974 56'261 (QV) 0.25 80 38 209'488 76'974 132'514 188'540 132'514 / 0 0 / 76'974 56'026 (QV) 0.23 81 39 211'847 77'105 134'742 190'662 134'742 / 0 0 / 77'105 55'920 (QV) 0.22 82 40 214'205 76'974 137'231 192'785 137'231 / 0 0 / 76'974 55'554 (QV) 0.21 83 41 216'564 76'974 139'590 194'907 139'590 / 0 0 / 76'974 55'317 (QV) 0.20 84 42 218'922 76'974 141'948 197'030 141'948 / 0 0 / 76'974 55'082 (QV) 0.18 85 43 221'281 77'105 144'176 199'153 144'176 / 0 0 / 77'105 54'976 (QV) 0.17 86 44 223'639 76'974 146'665 201'275 146'665 / 0 0 / 76'974 54'610 (QV) 0.16 87 45 225'998 76'974 149'024 203'398 149'024 / 0 0 / 76'974 54'374 (QV) 0.14 88 46 228'356 76'974 151'382 205'520 151'382 / 0 0 / 76'974 54'138 (QV) 0.13 89 47 230'714 77'105 153'610 207'643 153'609 / 1 0 / 77'105 54'034 (QV) 0.12 90 48 233'073 76'974 156'099 209'766 156'099 / 0 0 / 76'974 53'667 (QV) 0.10 91 49 235'431 76'974 158'457 211'888 158'457 / 0 0 / 76'974 53'431 (QV) 0.09 92 50 237'790 76'974 160'816 214'011 160'816 / 0 0 / 76'974 53'195 (QV) 0.08 93 51 240'148 77'105 163'043 216'133 163'043 / 0 0 / 77'105 53'090 (QV) 0.07 94 52 242'507 76'974 165'533 218'256 165'533 / 0 0 / 76'974 52'723 (QV) 0.05 95 53 244'865 76'974 167'891 220'379 167'891 / 0 0 / 76'974 52'488 (QV) 0.05 96 54 247'224 76'974 170'250 222'501 170'250 / 0 0 / 76'974 52'251 (QV) 0.04 97 55 249'582 77'105 172'477 224'624 172'477 / 0 0 / 77'105 52'147 (QV) 0.03 98 56 251'941 76'974 174'967 226'747 174'967 / 0 0 / 76'974 51'780 (QV) 0.02 99 57 254'299 76'974 177'325 228'869 177'325 / 0 0 / 76'974 51'544 (QV) 0.02 100 58 256'657 76'974 179'683 230'992 179'683 / 0 0 / 76'974 51'309 (QV) 0.01 101 59 259'016 77'105 181'911 233'114 181'911 / 0 0 / 77'105 51'203 (QV) 0.01 102 60 261'374 76'974 184'400 235'237 184'400 / 0 0 / 76'974 50'837 (QV) 0.01 103 61 263'733 76'974 186'759 237'360 186'759 / 0 0 / 76'974 50'601 (QV) 0.01
- 85 - 104 62 266'091 76'974 189'117 239'482 189'117 / 0 0 / 76'974 50'365 (QV) 0.00 105 63 268'450 77'105 191'345 241'605 191'345 / 0 0 / 77'105 50'260 (QV) 0.00 106 64 270'808 76'974 193'834 243'727 193'834 / 0 0 / 76'974 49'893 (QV) 0.00 107 65 273'167 76'974 196'193 245'850 196'193 / 0 0 / 76'974 49'657 (QV) 0.00 108 66 275'525 76'974 198'551 247'973 198'551 / 0 0 / 76'974 49'422 (QV) 0.00 109 67 277'884 77'105 200'779 250'095 200'779 / 0 0 / 77'105 49'316 (QV) 0.00 110 68 280'242 76'974 203'268 252'218 203'268 / 0 0 / 76'974 48'950 (QV) 0.00 111 69 282'601 76'974 205'627 254'340 205'627 / 0 0 / 76'974 48'713 (QV) 0.00 112 70 284'959 76'974 207'985 256'463 207'985 / 0 0 / 76'974 48'478 (QV) 0.00 113 71 287'317 77'105 210'213 258'586 210'212 / 1 0 / 77'105 48'374 (QV) 0.00 114 72 289'676 76'974 212'702 260'708 212'702 / 0 0 / 76'974 48'006 (QV) 0.00 115 73 292'034 76'974 215'060 262'831 215'060 / 0 0 / 76'974 47'771 (QV) 0.00 116 74 294'393 76'974 217'419 264'954 217'419 / 0 0 / 76'974 47'535 (QV) 0.00 Total 1'809'370 896'058 913'313 1'628'433 913'313 715'120 715'119 22.45 6.5.2.4. Sicherstellung Gemäss Art. 43 Abs. 2 OR ist der Schuldner bei Zusprechung von Schadenersatz in Form einer Rente zu einer Sicherheitsleistung anzuhalten. Handelt es sich beim Schuldner um einen Haftpflichtversicherer, untersteht dieser bereits einer auf- sichtsrechtlichen Pflicht zur Bildung von Rückstellungen bzw. besteht mit dem Na- tionalen Garantiefonds ein zusätzliches Sicherungssystem, weshalb es sich nicht rechtfertigt, diesen zusätzlich zu einer Sicherstellung anzuhalten (OGer LU SG 2008 Nr. 1612, E. 8.4; BREHM, in: Berner Kommentar, a.a.O., N. 94 zu Art. 43 OR). Zudem besteht derzeit kein erkennbares Inkassorisiko. Die Beklagte ist des- halb nicht zur Sicherstellung anzuhalten.
- 86 - 6.6. Zwischenergebnis Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz des folgenden Betreuungs- und Pflege- schadens gegen die Beklagte: Schadensposition Betrag Vergangener Pflege- und Betreuungsschaden CHF 45'132 Zukünftiger Pflege- und Betreuungsschaden (kapitalisierte Rente) CHF 913'313 Total Pflege- und Betreuungsschaden (inkl. kapitalisierte Ren- CHF 958'445 te) Aufgelaufener Zins bis RT CHF 53'055
7. Erwerbsausfall 7.1. Allgemeines 7.1.1. Bruttoeinkommen Gemäss Art. 62 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 OR hat der Geschädigte An- spruch auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsun- fähigkeit unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkom- mens. Massgebend ist die Verminderung der Erwerbsfähigkeit (BGE 129 III 135 E. 2.2 S. 141 = Pra 92 [2003] Nr. 69; dem folgend BGE 131 III 360 E. 5.1 S. 363 = Pra 95 [2006] Nr. 18). Das schweizerische Haftpflichtrecht geht dabei von der konkreten Methode aus (BGE 116 II 295 E. 3a/aa S. 296-297; BREHM, a.a.O., N. 56 zu Art. 46 OR). Der Geschädigte muss seinen Erwerbsschaden so weit als möglich konkret nachweisen. Das Gericht hat vom medizinisch-theoretischen In- validitätsgrad auszugehen und dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit oder das wirtschaftliche Fortkommen des Geschädigten zu ermitteln (BGE 129 III 135 E. 2.2 S. 141 = Pra 92 [2003] Nr. 69; dem folgend BGE 131 III 360 E. 5.1 S. 363 = Pra 95 [2006] Nr. 18). Um die finanziellen Folgen der Arbeitsunfähigkeit zu bestimmen, muss der Ver- dienst berechnet werden, den der Geschädigte aus seiner beruflichen Tätigkeit ohne den Unfall erzielt hätte (BGE 129 III 135 E. 2.2 S. 141 = Pra 92 [2003]
- 87 - Nr. 69; dem folgend BGE 131 III 360 E. 5.1 S. 363 = Pra 95 [2006] Nr. 18). Dabei dient das Einkommen des Geschädigten zum Unfallzeitpunkt als Ausgangspunkt, doch muss das Gericht die künftige Einkommensentwicklung berücksichtigen (BGE 116 II 295 E. 3a/aa S. 296-297; dem folgend BGE 129 III 135 E. 2.2 S. 141 = Pra 92 [2003] Nr. 69; BGE 131 III 360 E. 5.1 S. 363 = Pra 95 [2006] Nr. 18). Dazu bedarf es eines Minimums an konkreten Angaben (BGE 129 III 135 E. 2.2 S. 141 = Pra 92 [2003] Nr. 69; dem folgend BGE 131 III 360 E. 5.1 S. 363 = Pra 95 [2006] Nr. 18). Es obliegt dem Geschädigten, die tatsächlichen Umstände glaubhaft zu machen, aus denen das Gericht die massgebenden Gesichtspunkte zur Bestimmung des Einkommens ohne den Unfall bestimmen kann (BGE 129 III 135 E. 2.2 S. 141 = Pra 92 [2003] Nr. 69; dem folgend BGE 131 III 360 E. 5.1 S. 363 = Pra 95 [2006] Nr. 18). Diese Verteilung der Behauptungs- und Beweis- last entspricht den Regeln der Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB und Art. 42 Abs. 1 OR (BGE 131 III 360 E. 5.1 S. 363-364 = Pra 95 [2006] Nr. 18). Gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden nach Ermessen des Gerichts mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. Diese Bestimmung befreit den Geschädigten jedoch nicht davon, im Rahmen des Mögli- chen und Zumutbaren sämtliche tatsächlichen Umstände, welche Indizien für den Eintritt des Schadens darstellen und dessen Schätzung erlauben oder erleichtern, vorzubringen (BGE 131 III 360 E. 5.1 S. 363-364 = Pra 95 [2006] Nr. 18). Der Ge- schädigte hat alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen (BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 276-277 m.Nw.; dem folgend 4A_116/2008 vom 13. Juni 2008 nicht in BGE 134 III 489 publ. E. 3.2.2). Besondere Probleme stellen sich bei der Schadensschätzung, wenn sich das schädigende Ereignis vor Eintritt des Geschädigten in das wirkliche Erwerbsleben ereignet hat. Der künftige Erwerbsausfall ist unter Heranziehung statistischer Werte zu bestimmen (BGE 116 II 295 E. 3a/aa S. 296-297). Der Grundsatz der konkreten Schadensberechnung verbietet jedoch ein blosses Abstellen auf ein Durchschnittseinkommen. Allerdings fehlt es bei einem Unfall vor Eintritt in das Erwerbsleben an einem bisherigen Erwerbseinkommen, an welches die Scha-
- 88 - densberechnung anknüpfen könnte. Eine Möglichkeit besteht darin, an die soziale und berufliche Stellung der Eltern anzuknüpfen (GEISSELER, a.a.O., S. 111-112; DIETER MEDICUS, Schadensersatz bei Verletzung vor Eintritt in das Erwerbsleben, Deutsches Autorecht [DAR] 1994, 442, S. 447). Daneben können auch die per- sönlichen Verhältnisse des Kindes sowie Berufswünsche berücksichtigt werden (GEISSELER, a.a.O., S. 112-113). Schliesslich ist auch das Verhalten des Geschä- digten zu berücksichtigen, wenn dieser trotz Unfall eine Berufsausbildung mit Er- folg abgeschlossen hat (MEDICUS, DAR 1994, S. 447). 7.1.2. Nettoeinkommen Da der Rentenschaden als Rentenverkürzungsschaden konkret durch einen Ver- gleich der hypothetischen, ohne das schädigende Ereignis dem Geschädigten ausbezahlten Versicherungsleistungen einerseits und den künftig mutmasslich ausgerichteten Altersleistungen anderseits zu berechnen ist (BGer 4C.197/2001 vom 12. Februar 2002, Pra 91 [2002] Nr. 152, E. 4b; dem folgend BGer 4C.222/2004 vom 14. September 2004, nicht in BGE 131 III 12 publ. E. 6.2), ist der Berechnung des Erwerbsausfalls das Nettoeinkommen zugrunde zu legen (BGE 129 III 135 E. 2.2 S. 142-143 = Pra 92 [2003] Nr. 69; dem folgend BGer 4C.222/2004 vom 14. September 2004 nicht in BGE 131 III 12 publ. E. 6.2). Vom gesamten Bruttoeinkommen sind deshalb die vom Arbeitnehmer zu tragenden Beiträge an die Sozialversicherungen und die berufliche Vorsorge abzuziehen (BGE 129 III 135 E. 2.3.2.2 S. 146-147). Die für die einzelnen Perioden gültigen Arbeitnehmerbeitragssätze lauten wie folgt (s. auch die Übersicht des BSV unter ):
- 89 - Von Bis AHV(1) IV(2) EO(3) ALV(7) Total 01.01.2001 30.06.2003 1.5 %(8) 6.55 % 01.07.2003 31.12.2007 0.15 %(4) 1.0 %(9) 6.05 % 01.01.2008 31.12.2010 1.0 %(10) 6.05 % 4.2 % 0.7 % 01.01.2011 31.03.2011 1.1 %(11) 6.25 % 0.25 %(5) 01.04.2011 31.12.2015 1.1 %(12) 6.25 % 01.01.2016 0.225 %(6) 1.1 %(13) 6.225 % (1) Art. 5 Abs. 1 AHVG (2) Art. 3 Abs. 1 Satz 2 IVG (3) Art. 27 Abs. 2 Satz 2 EOG; Art. 36 Abs. 1 Satz 1 EOV; Art. 23a Abs. 1 Satz 1 aEOV (4) AS 1995 4388; AS 2005 1251; AS 2008 4727 (5) AS 2010 4589 (6) AS 2015 3079 (7) Art. 3 Abs. 2 AVIG; Art. 4 Abs. 1 aAVIG (8) bis CHF 106'800/Jahr: 1.5 %, bis CHF 267'000/Jahr: 0.5 % (AS 1999 2374; AS 1998 2588) (9) bis CHF 106'800/Jahr: 1.0 % (AS 2003 1728; AS 1998 2588) (10) bis CHF 126'000/Jahr: 1.0 % (AS 2003 1728; AS 2007 3667) (11) bis CHF 126'000/Jahr: 1.1 %, bis CHF 315'000: 0.5 % (AS 2010 5247; AS 2007 3667) (12) bis CHF 126'000/Jahr: 1.1 %, darüber hinaus: 0.5 % (AS 2011 1167; AS 2013 3519; AS 2007 3667) (13) bis CHF 148'200/Jahr: 1.1 %, ab CHF 148'201/Jahr: 1 % (AS 2011 1167; AS 2014 4213) Die Beiträge des Arbeitnehmers an die berufliche Vorsorge werden gemäss den Statuten oder dem Reglement der Pensionskasse festgesetzt (BGE 129 III 135 E. 2.3.2.2 S. 146-147). Mangels konkreter Anhaltspunkte rechtfertigt es sich, den
- 90 - Abzug in Anwendung von Art. 16 BVG pauschaliert in der Form zu berechnen, dass vom jeweiligen anzunehmenden, koordinierten Lohn (ohne Berücksichtigung der Limiten) der gesetzlich vorgesehene Prozentsatz für Altersgutschriften hälftig als mutmassliche Altersleistung des Arbeitnehmers abgezogen wird. Da das Nettoeinkommen sowohl dem Validen- als auch dem Invalideneinkommen zugrunde liegt, können die Beiträge in die Sozialversicherung und die berufliche Vorsorge vor bzw. hinter die Klammer gezogen und vereinfachend erst von der Einkommensdifferenz abgezogen werden. Somit ist zuerst die Differenz der Brut- toeinkommen zu ermitteln und danach von dieser die Beiträge in die Sozialversi- cherung und die berufliche Vorsorge abzuziehen. Dadurch lässt sich ein zweima- liger fehleranfälliger Abzug der Beiträge in die Sozialversicherung und in die be- rufliche Vorsorge sowohl beim Bruttovaliden- (Minuend) als auch beim Bruttoinva- lideneinkommen (Subtrahend) vermeiden. Diese Methode liegt auch der Applika- tion Leonardo zugrunde. 7.1.3. Berufswahl 7.1.3.1. Die Klägerin behauptet, es sei ihr grosser Traum gewesen, Medizin zu studieren (act. 1 Ziff. 21 S. 26). Sie habe sich entweder als Gynäkologin oder als Allgemeinmedizinerin spezialisieren wollen (act. 1 Ziff. 27 S. 29-30). Aufgrund ih- rer Behinderung habe sie vom Medizinstudium abgesehen. Als die einzige aka- demische Disziplin, die noch mit Medizin eng verbunden gewesen sei, sei ihr das Psychologiestudium geblieben. Dieses habe sie im Herbst 1997 begonnen und mit einem Diplom im Sommersemester 2004 abgeschlossen. Das Motiv für die Wahl des Psychologiestudiums sei nicht nur die Nähe dieses Fachs zur Medizin gewesen, sie sei auch vom Wunsch beseelt gewesen, anderen Leidensgenossen zu helfen (act. 1 Ziff. 21 S. 26). Die Klägerin habe vor dem Unfall, auch wenn diese Absicht oder dieser Gedanke noch nicht ganz 100%ig sicher gewesen sei, Medizin oder Jus studieren wollen (act. 27 Ziff. 21.9 S. 25). Die nach dem Unfall getroffene Berufswahl bilde ein starkes Indiz dafür, dass die Klägerin die Nähe zur Medizin gesucht und gefunden habe. Hätte sie nicht diese Affinität zur Medizin, dann hätte sie sich einen anderen
- 91 - Beruf ausgesucht, wie z.B. Jus oder Germanistik (Lehrerin). Diese Berufe seien für sie nicht nur wegen ihrer Neigung, sondern auch aus rein rationalen Gründen nicht in Frage gekommen, weil sie gewusst habe, dass sie aufgrund der Anforde- rungen dieser Berufe diese auch nicht ausüben könne (act. 27 Ziff. 21.7 S. 23). Durch die nächtlichen Unterbrechungen ihres Schlafes sei die Klägerin nicht in der Lage, eine stundenlange Vergleichsverhandlung zu führen oder einer ganztä- gigen Zeugeneinvernahme beizuwohnen (act. 27 Ziff. 21.7 S. 24). Die Klägerin habe trotz allen widrigen Umständen mit viel Elan und Durchhaltewil- len an der Universität Zürich in der Rekordzeit von 6 Jahren Psychologie studiert; es stehe ausser Zweifel, dass sie das Medizinstudium geschafft hätte (act. 1 Ziff. 27 S. 29-30). Der Nachweis der nötigen Intelligenz sei als erbracht anzuse- hen (act. 27 Ziff. 21.3 S. 22). Durch ihre Tätigkeit als klinische Psychologin in der Universitätsklinik F._____ habe sich herausgestellt, dass die Klägerin die medizi- nischen Zusammenhänge sehr schnell begreife und umsetze (act. 27 Ziff. 21.4 S. 22). Für die Studienwahl spreche auch das soziale Umfeld (act. 27 Ziff. 21.6 S. 23). Die Klägerin komme aus einer tschechischen Akademikerfamilie mit hervorragen- den Juristen und Geschäftsleuten (act. 1 Ziff. 26 S. 28). 7.1.3.2. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin ohne Unfall Medizin studiert hätte (act. 9 Ziff. 21 S. 25, 28, Ziff. 27 S. 30) und erst aufgrund der Unfallfolgen auf die Idee gekommen sein soll, Psychologie zu studieren (act. 9 Ziff. 21 S. 28). Dies sei auch nicht ihr grosser Traum gewesen. Die Klägerin habe schon vor dem Unfall vom 22. September 1993 ihre Ausbildung am Gymnasium an der Kantons- schule H._____ unterbrochen und am 1. September 1993 eine auf vier Monate beschränkte Arbeitsstelle bei der I._____ Bank in J._____ angetreten. Die Kläge- rin habe damals noch nicht gewusst, ob und gegebenenfalls welches Studium sie ergreifen werde (act. 9 Ziff. 21 S. 25). Das Medizinstudium falle ausser Betracht, weil es sich die Klägerin gar nicht habe leisten können, dieses Studium zu ergreifen. Dies deshalb, weil die Klägerin nach ihrer eigenen Sachdarstellung während des Studiums durchgehend hätte einer
- 92 - Erwerbstätigkeit nachgehen müssen und dies neben einem Medizinstudium gar nicht möglich sei. Naheliegend sei, dass die Klägerin auch ohne Unfallfolgen Psy- chologie studiert hätte (act. 9 Ziff. 21 S. 28). Die Sozialversicherer seien ebenfalls vom Einkommen als vollzeitig tätige Psy- chologin ausgegangen, wogegen die Klägerin nicht opponiert habe (act. 9 Ziff. 21 S. 28, Ziff. 27 S. 31). Die heutige Ausbildung und Tätigkeit entspreche offenkun- dig den Neigungen und Fähigkeiten der Klägerin, weshalb bei der Bemessung des Erwerbsausfalls davon auszugehen sei, dass die Klägerin ohne Unfallfolgen dieselbe Berufswahl getroffen hätte (act. 9 Ziff. 27 S. 31). 7.1.3.3. Wird die klägerische Darstellung als wahr unterstellt, so ergibt sich daraus nicht zwingend der Schluss auf eine medizinische Laufbahn der Klägerin, gibt diese doch selber an, auch andere Studienrichtungen in Betracht gezogen zu ha- ben. Für sämtliche Studienrichtungen mag eine gewisse Wahrscheinlichkeit spre- chen, doch lässt sich diese kaum als überwiegend bezeichnen. Aufgrund der Vor- bildung bzw. des trotz des Unfalls vom 22. September 1993 erreichten Ausbil- dungsstands, der Motivation und der Leistungsfähigkeit der Klägerin lässt sich mit Bestimmtheit einzig sagen, dass diese eine akademische Ausbildung auf Tertiär- stufe ergriffen hätte. Die Klägerin hat unbestritten ein Studium in Psychologie erfolgreich abgeschlos- sen und damit eine ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Ausbildung erreicht. Insofern kommt dem Verhalten der Klägerin nach dem Schadensereignis gewichtige Bedeutung zu (Ziffer 7.1.1 oben). Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die von der Beklagten angedachte Ausbil- dung im Hotelfach absolviert hätte (act. 9 Ziff. 21 S. 26-27, Ziff. 27 S. 31). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten (act. 9 Ziff. 21 S. 25-28, Ziff. 27 S. 30-31) braucht deshalb nicht weiter eingegangen zu werden. Grundsätzlich ist der Ansicht der Klägerin, von der tatsächlichen Berufswahl als Psychologin könne nicht einfach darauf geschlossen werden, die Klägerin hätte auch ohne Unfall dieses Studium ergriffen (act. 258 Ziff. 5 S. 4), zuzustimmen. Es fehlt jedoch selbst unter Zugrundelegung der Behauptungen der Klägerin an ein-
- 93 - deutigen Kenntnissen zur Frage der Studienwahl der Klägerin. Insgesamt er- scheint das Studium der Psychologie, welches die Klägerin trotz des Unfalls vom
22. September 1993 absolvieren konnte, als das wahrscheinlichste Szenario. Auf eine Beweisabnahme kann somit verzichtet werden. 7.1.4. Reallohnsteigerung (Dynamisierung) Die Klägerin nimmt für das von ihr für den Vaildenfall gewählte Szenario einer Karriere im Arztberuf eine Steigerung der Ärzteeinkommen von 1 % an, ohne die- se näher zu begründen (act. 1 Ziff. 28 S. 30; act. 27 Ziff. 28 S. 32; act. 50 Ziff. 3.1 S. 6). Im Übrigen legt sie dem Validenfall eine Karriere als Ärztin zugrunde: Von
1. September 2001 bis 31.Dezember 2005 hätte die Klägerin als Assistenzärztin in einem Spital zu einem Jahreslohn von CHF 105'000, vom 1. Januar 2006 bis
31. Dezember 2010 als Oberärztin zu einem Jahreslohn von CHF 140'000 und ab
1. Januar 2011 in einer eigenen Praxis als Gynäkologin oder Allgemeinmedizine- rin zu einem Jahreseinkommen von CHF 225'245.00 gearbeitet (act. 1 Ziff. 27 S. 30; s. zum Ganzen Ziffer 7.3 unten). An einer solchen karrieremässigen Lohn- entwicklung hält sie auch mit der Eingabe vom 15. November 2010 abgesehen von den veränderten Beschäftigungsgraden fest (act. 50 Ziff. 3.1 S. 5-6). Beim zukünftigen Invalideneinkommen geht die Klägerin von einer Reallohnsteigerung von 1 % aus (act. 27 Ziff. 30 S. 34; act. 50 Ziff. 3.2 S. 9). Die Rechtsprechung lehnt beim Erwerbsausfall im Gegensatz zum Haushaltscha- den eine generelle Berücksichtigung der Reallohnerhöhung ab, da beim Erwerbs- ausfall regelmässig konkrete Umstände des Einzelfalls, insbesondere die berufli- che Situation des Geschädigten, berücksichtigt werden könnten (BGer 4C.349/2006 vom 22. Januar 2007 E. 3.4; dem folgend 4A_116/2008 vom
13. Juni 2008 nicht in BGE 134 III 489 publ. E. 3.1). Nach der in der neueren Rechtsprechung getroffenen Differenzierung ist zwischen durch Veränderung persönlicher Eigenschaften wie das Alter begründeter individueller und durch Veränderung des allgemeinen Lohnniveaus begründeter allgemeiner Reallohner- höhung zu unterscheiden (BGer 4A_260/2014 vom 8. September 2014 E. 6; MATTHIAS MAURER, Die Bestimmung der Einkommensentwicklung in der Berech-
- 94 - nung des Personenschadens, in: Pierre Tercier (Hrsg.), Kapitalisierung – Neue Wege, 1998, 283--320, S. 292; STEPHAN WEBER/ROLAND VOß, Neue Zahlen und Hilfsmittel für die Schadenberechung, in: Stephan Weber (Hrsg.), Personen- Schaden-Forum 2018, 231-294, S. 234). Nachdem die Rechtsprechung beim Haushaltschaden eine künftige allgemeine Reallohnsteigerung im Rahmen der Entwicklung des Lohnniveaus von Ersatzkräften berücksichtigt (BGE 132 III 321 E. 3.7.2.2 S. 339-340), ist es konsequent, dies auch beim Erwerbsausfall zu tun. Die konkreten Umstände des Einzelfalls kommen nur bei der individuellen Real- lohnerhöhung zum Tragen. Der Klägerin ist deshalb auf dem künftigen Einkom- men eine allgemeine Reallohnsteigerung von 1 % zu gewähren. Fraglich ist die Berücksichtigung der individuellen Lohnentwicklung. Diese bildet die alters- und karrieremässige Lohnentwicklung ab (WEBER/VOß, a.a.O., S. 234). Die bisherige Einkommensentwicklung zeigt folgendes Bild: An der Doktoranden- stelle der Universität Zürich betrug das Bruttojahreseinkommen der Klägerin im Jahre 2005 CHF 41'242.00 (act. 4/18/3-6), im Jahre 2006 CHF 42'261.00 (act. 4/21/1) – +2,47 %, im Jahre 2007 CHF 42'472.00 (act. 4/22/1; act. 1 Ziff. 29 S. 31) – +0,50 %. Für das Jahr 2008 behauptet die Klägerin einen Bruttomonats- lohn von CHF 3'700.00, entsprechend einem Bruttojahreseinkommen von CHF 48'100.00 (act. 27 Ziff. 34 S. 39), doch ist gemäss Lohnausweis 2008 ledig- lich von CHF 44'491.00 auszugehen (act. 66/1). Für das Jahr 2009 behauptet die Klägerin einen Bruttomonatslohn von CHF 3'800.00, entsprechend einem Brutto- jahreseinkommen von CHF 49'400.00 (act. 27 Ziff. 34 S. 39). Da sie in dieser Funktion lediglich bis Ende September 2009 arbeitete (act. 66/3), lässt sich dem Lohnausweis 2009 das zugrunde liegende Bruttojahreseinkommen nicht entneh- men. An der Stelle beim Unispital F._____ betrug der Bruttojahreslohn bei einem Pensum von 30 % CHF 29'520.00 (act. 27 Ziff. 28 S. 32, Ziff. 34 S. 39 [dort: CHF 29'510.00]; vgl. auch act. 66/4 [zur Zeit der Replik vom 24. September 2009 noch nicht vorhanden; act. 119/4]), was hochgerechnet auf ein Pensum von 50 % CHF 49'200.00 entspricht. Ab 1. Januar 2010 bezog die Klägerin für ein Pensum von 50 % einen Bruttojahreslohn von CHF 45'415.20 (act. 48 S. 12; act. 50 Ziff. 3.2 S. 8) – -7,69 %. Aus dem bisherigen Werdegang lässt sich kein eindeuti- ger Schluss ziehen, ob die Klägerin regelmässig in den Genuss von Lohnerhö-
- 95 - hungen komme oder nicht. Dies gilt auch für den Validenfall, da auch für diesen von einem Werdegang als Psychologin auszugehen ist. Der Nachweis der individuellen Lohnerhöhung ist allerdings kaum zu führen, wes- halb an die Substantiierung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden können (WEBER/VOß, a.a.O., S. 233-234). Die bisherige Lohnentwicklung der Klä- gerin ist wenig aussagekräftig, einerseits weil es sich bei den von ihr bisher be- setzten Funktionen grösstenteils um Ausbildungs- bzw. Qualifikationsstellen ge- handelt hat, andererseits weil der zur Verfügung stehende Beobachtungszeitraum sehr begrenzt ist. Für die längerfristige Lohnentwicklung liessen sich selbst bei ei- ner eindeutigen Tendenz kaum belastbare Aussagen herleiten. Da dem von der Klägerin aufgestellten Szenario einer Ärztekarriere nicht zu folgen ist (Ziffer 7.1.3 oben), lassen sich die von ihr in diesem Zusammenhang aufgestellten Zahlen nicht direkt heranziehen. Diesen lässt sich jedoch die Behauptung entnehmen, dass die Klägerin in der ersten Hälfte des Erwerbslebens substantielle Steigerun- gen des Erwerbseinkommens erzielt hätte, einerseits indem sie in eine höhere Funktionsstufe (von der Assistenz- zur Oberärztin) gewechselt hätte, andererseits durch Wechsel in die private Erwerbstätigkeit (Tätigkeit in einer Arztpraxis). Eine solche Entwicklung steht im Einklang mit den statistischen Zahlen. Gestützt auf die AHV-Statistik ergeben sich im Mittel individuelle Steigerungen von 2.91 % im Alter zwischen 25-29), von 1.80 % im Alter zwischen 30 und 34, von 1.10 % im Al- ter zwischen 35 und 39, von 0.58 % im Alter zwischen 40 und 44, von 0.27 % im Alter zwischen 45 und 49; ab Alter 50 kann mit keiner Steigerung mehr gerechnet werden (WEBER/VOß, a.a.O., S. 253; vgl. auch schon SCHAETZLE/WEBER, a.a.O., N 4.35). Die individuelle Steigerung beruht im Gegensatz zur allgemeinen Lohn- entwicklung auf einer Längsschnittbetrachtung (WEBER/VOß, a.a.O., S. 254). In der allgemeinen Lohnentwicklung ist sie nicht berücksichtigt (SCHAETZLE/WEBER, a.a.O., N 4.34). Gestützt auf diese Erfahrungswerte rechtfertigt sich die (konser- vative) Annahme einer individuellen Reallohnsteigerung der Klägerin von 1 % bis zum Alter 50. Die allgemeine und die individuelle Lohnsteigerung sind zu addieren (WEBER/VOß, a.a.O., S. 250, 253). Bis zum tt. Februar 2025, wenn die Klägerin 50 Jahre alt
- 96 - wird, ist von einer jährlichen Reallohnsteigerung von 2 % (Kumulation von allge- meiner und individueller Reallohnsteigerung), danach von einer solchen von 1 % (ausschliesslich allgemeine Reallohnsteigerung) auszugehen. Dies gilt sowohl für das künftige Validen- als auch für das künftige Invalideneinkommen. Als Stichtag ist für das Validen- und das Invalideneinkommen derselbe Tag zu wählen (entge- gen act. 50 Ziff. 3.1 S. 7, wo die Klägerin zwischen 2011 und 2016 lediglich das Valideneinkommen dynamisiert hat). Da die Klägerin im Jahre 2010 zum letzten Mal in der Schweiz gearbeitet hat, ist das schweizerische Einkommen ab diesem Jahr zu dynamisieren, damit sich die lange Verfahrensdauer nicht auf das Ergebnis auswirkt. So stellte denn die Kläge- rin auch letztmals in der Eingabe vom 15. November 2010 Behauptungen zum Erwerbseinkommen in der Schweiz auf. 7.2. Invalideneinkommen 7.2.1. Vergangenes Invalideneinkommen bis zum 31. Dezember 2009 Nach dem Abschluss des Psychologiestudiums erhielt die Klägerin im Paraplegi- kerzentrum der Universitätsklinik F._____ ab 1. Dezember 2004 [bzw. teilweise noch im November 2004; act. 1 Ziff. 29 S. 30; act. 4/18/1] eine Teilzeitstelle mit einem Pensum von 50 %, wo sie an einer Forschungsarbeit teilnahm (act. 1 Ziff. 21 S. 26). Damit erzielte die Klägerin im Jahre 2004 ein Bruttoeinkommen von CHF 4'393.35 (act. 1 Ziff. 29 S. 30; act. 4/18/1-2). Ab Juli 2005 wurde die Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin mit einem Jah- reslohn von ca. CHF 42'000.00 projektbezogen angestellt (act. 1 Ziff. 21 S. 26). Damit erhielt sie von der Universität Zürich ein Bruttojahreseinkommen von CHF 41'242.00 im Jahre 2005 (act. 4/18/3-6), von CHF 42'261.00 im Jahre 2006 (act. 4/21/1) und von CHF 42'472.00 im Jahre 2007 (act. 4/22/1; act. 1 Ziff. 29 S. 31). Daneben arbeitete die Klägerin vom 1. August 2005 bis 31. Oktober 2008 bei der K._____ AG mit einem Pensum von 20 % zu einem Nettoeinkommen von ca. CHF 1'000.00 (act. 1 Ziff. 22 S. 27). Mit dieser Tätigkeit erzielte sie ein Brutto- jahreseinkommen von CHF 3'666.05 im Jahre 2005 (act. 4/17/1-3; unbestritten
- 97 - geblieben), von CHF 15'125.00 im Jahre 2006 (act. 4/21/2) und von CHF 14'725.00 im Jahre 2007 (act. 4/22/2; act. 1 Ziff. 29 S. 31). Das von der Klä- gerin für das Jahr 2005 genannte Bruttojahreseinkommen beruht auf einem Kal- kulationsirrtum; richtigerweise beträgt dieses nicht CHF 43'923.45, sondern CHF 44'908.05, was zu berichtigen ist. Insgesamt sind ein Bruttojahreseinkom- men von CHF 44'908.05 im Jahre 2005, von CHF 57'386.00 im Jahre 2006 und von CHF 57'197.00 im Jahre 2007 unbestritten (act. 1 Ziff. 29 S. 31; act. 9 Ziff. 22 S. 28-29; act. 27 Ziff. 35 S. 42). Nachdem das Forschungsprojekt abgeschlossen war, arbeitete die Klägerin vom
1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2009 als klinische Psychologin im Unispital F._____ mit einem Pensum von 30 % zu einem Bruttojahreslohn von CHF 29'520.00 (act. 27 Ziff. 28 S. 32, Ziff. 34 S. 39 [dort: CHF 29'510.00]; vgl. auch act. 66/4 [zur Zeit der Replik vom 24. September 2009 noch nicht vorhan- den; act. 119/4]). Die Klägerin behauptet, im Jahre 2008 habe sie ein Bruttoeinkommmen von CHF 48'100.00, im Jahre 2009 auf der bisherigen Stelle mit einem Pensum zu 50 % zwischen 1. Januar und 30. September 2009 ein solches von CHF 37'050.00, auf der neuen Stelle mit einem Pensum zu 30 % zwischen
1. Oktober 2009 und 31. Dezember 2009 ein solches von CHF 7'380.00, insge- samt somit CHF 44'430.00, erzielt (act. 27 Ziff. 34 S. 39). Das Arbeitsverhältnis mit der K._____ AG habe sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, da ihre Kräfte dazu nicht mehr ausgereicht hätten (act. 1 Ziff. 22 S. 27, Ziff. 29 S. 31; act. 27 Ziff. 22 S. 31, Ziff. 34 S. 39). Die Stelle als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Uniklinik F._____ sei bis Ende August 2009 befristet gewesen (act. 1 Ziff. 29 S. 31; act. 27 Ziff. 21.4 S. 22-23). Sie hätte keine Chance, ein höheres Einkommen als jenes ab 1. Januar 2010 als klinische Psychologin zu 50 % zu er- zielen (act. 27 Ziff. 28 S. 32). Wie dargelegt (s. Ziffer 6.2.6 oben) habe die Kläge- rin kürzlich einen Unfall gehabt, der sie mehr als einen Monat arbeitsunfähig ge- macht habe (act. 27 Ziff. 34 S. 39). Aufgrund dieser Wechselwirkungen und ihres Gesundheitszustands [wohl gemeint die Wechselwirkungen zwischen Arbeitspen-
- 98 - sum, äusseren Faktoren und Gesundheitszustand; s. auch act. 35 Ziff. 50 S. 52- 53] sei das Einkommen der Klägerin instabil (act. 27 Ziff. 34 S. 39). Die Klägerin vertritt die Ansicht, diesen Umständen müsse beim zumutbaren und tatsächlich erzielten Einkommen im Sinne der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens Rechnung getragen werden und das jetzt erzielte Invalidenein- kommen könne nur zu 50 % berücksichtigt werden (act. 1 Ziff. 29 S. 31). Die Be- endigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses mit den ohnehin befristeten Arbeits- verträgen und das Angebot einer Arbeitsstelle von 30 % würden mit aller Deut- lichkeit zeigen, dass man bei der Klägerin mit der Erschwerung des wirtschaftli- chen Fortkommens rechnen müsse (act. 27 Ziff. 29 S. 33). Es könne nicht sche- matisch angenommen werden, dass die Klägerin die Hälfte ihres mutmasslichen Einkommens auch im Invalidenzustand verdienen würde, sei doch das Einkom- men der Klägerin schwankend und von vielen Faktoren abhängig, welche sie nicht steuern könne (act. 27 Ziff. 34 S. 39). Unter Hinweis auf BGer 6P.58/2003, 6S.159/2003, 6S.160/2003 vom 3. August 2005 (Pra 94 [2005] Nr. 29) erwägt die Klägerin sogar, ihr Einkommen könne den haftpflichtrechtlichen Ansprüchen nicht angerechnet werden, da ihre Einkommensverhältnisse sehr instabil seien (act. 27 Ziff. 34 S. 39). Wenn man der Klägerin dennoch ein Einkommen anrechnen las- sen wolle, so müsse zumindest berücksichtigt werden, dass ein klassischer Fall der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens vorliege, weil die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt benachteiligt sei und diesem Umstand bei der Schätzung des mutmasslichen Einkommens Rechnung getragen werden müsse (act. 27 Ziff. 34 S. 39). Der Selbstpflegeaufwand der Klägerin und ihr Einkommen stünden in einem derart engen Zusammenhang, dass es sinnvoll erscheine, das Erwerbseinkommen mit dem Pflegeaufwand zu verrechnen, d.h. der Klägerin den Selbstpflegeaufwand nicht zu entschädigen, jedoch das durch diesen Aufwand ermöglichte Invalideneinkommen den haftpflichtrechtlichen Ansprüchen nicht an- zurechnen (act. 27 Ziff. 36 S. 40). Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei bereits seit Jahren insgesamt zu 100 % erwerbstätig und erziele ein Jahreseinkommen von ca. CHF 100'000.00 (act. 35 Ziff. 43 S. 40-41). Gemäss Lohnabrechnung der Uniklinik F._____ vom
- 99 -
22. Oktober 2008 (act. 28/4/1) sei die Klägerin nebst dem Monatslohn als Doktor- andin im Rahmen eines 50 %-Pensums noch zusätzlich im Stundenlohn für die Uniklinik F._____ tätig; der Lohn für den Monat Oktober 2008 habe sich auf brutto CHF 1'517.75 (für 29.5 Arbeitsstunden zu CHF 41.10 Stundenlohn) belaufen; auf ein Jahr hochgerechnet ergebe dies zusätzlich zum Jahreslohn als Mitarbeiterin der Universität Zürich, Doktorandin, von mindestens CHF 48'100.00 (13 * CHF 3'700.00, Einkommen 2008) ein Zusatzeinkommen von CHF 18'213.00 und somit ein Jahreseinkommen 2008 allein von der Universität Zürich und der Unikli- nik F._____ von total CHF 66'313.00 (act. 35 Ziff. 43 S. 40, Ziff. 50 S. 50-51). Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin ihre Stelle bei der K._____ AG der Un- fallfolgen wegen gekündigt habe (act. 9 Ziff. 22 S. 29, Ziff. 29 S. 32; act. 35 Ziff. 43 S. 41); der Umstand, dass sie beide Tätigkeiten während drei Jahren durchgehend habe verrichten können, beweise, dass ihr dieses Arbeitspensum zuzumuten sei (act. 9 Ziff. 22 S. 29, Ziff. 29 S. 32). Die Klägerin habe seit dem Jahre 2005 ein Arbeitspensum von rund 70 % bewältigt (act. 9 Ziff. 28 S. 32). Wie sich aus den Lohnabrechnungen Mai bis Juli 2005 bzw. Oktober 2008 bis März 2009 ergebe, sei die Klägerin zusätzlich zu ihrer Erwerbstätigkeit mit ihrer Doktor- arbeit beschäftigt; die Klägerin sei nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen ihrer Doktorarbeit nur in einem reduzierten Arbeitspensum tätig (act. 9 Ziff. 22 S. 28-29; act. 35 Ziff. 43 S. 40). Weiter bestreitet die Klägerin, dass der Fortbestand der Stelle als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Uniklinik F._____ von entsprechenden Forschungsprojekten abhängig sei und die konkrete Gefahr bestehe, dass zukünftig keine Forschungsprojekte mehr durchgeführt würden (act. 9 Ziff. 29 S. 32). Die Beklagte bestreitet sodann, dass die Klägerin ihre bisherige Stelle per August 2009 verloren habe; die Reduktion des Beschäftigungsgrads habe nichts mit den Folgen des Unfalls 1993 zu tun (act. 35 Ziff. 30 S. 26). Wäre das Einkommen in den Jahre 2008 und 2009 tatsächlich aufgrund einer Verschlechterung des Ge- sundheitszustands tiefer gewesen als in den Vorjahren, hätte die Klägerin ent- sprechende Revisionsverfahren bei der UVG-Versicherung und der IV-Stelle ein- leiten müssen, was sie offenbar nicht gemacht habe (act. 35 Ziff. 50 S. 51).
- 100 - Die Beklagte bestreitet schliesslich, dass die Klägerin der Folgen des Unfalls vom
22. September 1993 wegen nicht in der Lage sein solle, eine stabile Arbeitsleis- tung und damit ein stabiles Einkommen zu erzielen (act. 35 Ziff. 50 S. 52-53). Die behauptete, angeblich engste Verknüpfung zwischen Selbstpflegeaufwand und Einkommen werde bestritten, da der Selbstpflegeaufwand jedenfalls mehrheitlich die Grundbedürfnisse der Klägerin betreffe und nicht auf die Erhaltung ihrer Ar- beitsfähigkeit im Erwerb und im Haushalt gerichtet sei (act. 35 Ziff. 50 S. 54). Die Beklagte vertritt die Ansicht, es gebe weder Anlass noch Berechtigung, bei der Schadensberechnung das tatsächlich und mittlerweile während Jahren erziel- te Einkommen nicht voll zu berücksichtigen (act. 9 Ziff. 29 S. 33). Es fehle die rechtliche Grundlage für die von der Klägerin vorgeschlagene "Verrechnung des Pflegeaufwand mit dem Erwerbseinkommen" (act. 35 Ziff. 50 S. 54). In keinem der von der Klägerin eingereichten 32 Arztberichte (act. 4/5/1-28, 4/6-8, 4/10) würden die Ärzte Stellung zur Frage der Arbeitsfähigkeit nehmen oder eine Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit attestieren, womit es die Klägerin versäumt habe, gehörig zu behaupten und zu dokumentieren, dass (und gegebenenfalls in wel- chem Ausmass) sie aus ärztlicher Sicht der Folgen des Unfalls vom
22. September 1993 wegen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei (act. 35 Ziff. 50 S. 54-35). 7.2.1.1. Die Behauptung der Klägerin, dass sie das Arbeitsverhältnis mit der K._____ AG aufgelöst habe, weil sie festgestellt habe, dass ihre Kräfte dazu nicht mehr ausreichen würden, sie die Stelle also gesundheitsbedingt aufgegeben habe (Beweissatz I.2.2), wurde nach der Beweisantretungsschrift der Klägerin vom
15. November 2010 (act. 48 S. 11) durch den Unterbeweissatz A, dass die Räum- lichkeiten bei der K._____ AG in L._____, vor allem das einzige WC, für die Be- dürfnisse der Klägerin nicht optimal gewesen seien, und den Unterbeweissatz B, dass die Klägerin wegen Katheterisierung das WC mehrere Minuten für sich habe sperren müssen, ergänzt (act. 74 S. 14). Als Haupt- und Gegenbeweismittel lie- gen das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234), das berufs- beraterische Gutachten vom 31. Mai 2016 (act. 235) und das urologische Gutach- ten vom 8. Januar 2015/25. Mai 2016, als zusätzliche Gegenbeweismittel die
- 101 - Aussagen des Zeugen 5 Dr. sc. techn. AH._____, CEO der K._____ AG, in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, der Bericht des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik F._____ vom 24. August 2006 (act. 4/5/1 [= act. 91/33]) und vom 11. April 2006 (act. 4/5/2), der Erfahrungsbericht der Klägerin zum Lokomat vom Juli 2007 (act. 10/5), die Lohnabrechnungen der Universität Zürich für die Monate Mai-Juli 2005 (act. 10/26), die Promotionsliste der Universität Zürich vom tt.mm.2010 (act. 47/7), das Schreiben der K._____ AG vom 18. September 2012 (act. 95) mit dem beiliegenden Personaldossier (act. 96/1-25), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 2 S. 2) bezeichneten Urkunden aus der Krankengeschichte der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 121/2-8) sowie die von der Universitätsklinik F._____ nachgereichte voll- ständige Krankengeschichte der Klägerin (act. 182) vor. Gemäss dem medizinischen Gutachten vom 12. September 2016 und dem be- rufsberaterischen Gutachten vom 31. Mai 2016 habe die Anstellung bei der K._____ AG zu Beginn der Dissertationsarbeit eine willkommene Ergänzung zum Dissertationsthema gebildet (act. 234 Ziff. 6.11.1 S. 9; act. 235 Ziff. 11.1 S. 2). Die Toilette in diesem Betrieb sei nicht ideal gewesen (act. 234 Ziff. 6.11.1 S. 9, Ziff. 6.11.2 S. 10; act. 235 Antwort 11.1 S. 2, Antwort 11.2 S. 2). Offiziell hätten den Damen zwei Toiletten zur Verfügung gestanden. Da jedoch die Kabinen für den Rollstuhl zu eng gewesen seien, habe die Klägerin während der Katheterisie- rungszeit das WC ca. 3 bis 4 Mal pro Tag für ca. 5 Minuten sperren müssen (act. 234 Ziff. 6.11.1 S. 9; act. 235 Ziff. 11.2 S. 2). Die Anstellung bei der Firma K._____ sei aus berufsberaterischer Sicht zwar verständlich, jedoch hätte sie oh- ne eine Reduktion der bereits bestehenden Anstellung an der Uniklinik F._____ (50 %) nicht angetreten werden dürfen. In Kombination mit der parallel dazu ge- führten Dissertationsarbeit habe es mittelfristig zu einer Überforderung kommen müssen (act. 234 Ziff. 6.11.3 S. 10; act. 235 Ziff. 11.3 S. 2). Das urologische Gutachten hält fest, im Rahmen der aktuellen Begutachtung ha- be die Klägerin angegeben, dass das Zeitfenster von 5 Minuten, von welchem das Gutachten der T._____ vom 2. Juli 2007 (act. 4/15) ausgehe, Schätzungen dar- stellten und tendenziell eher knapp bemessen seien; im Alltag benötige sie jetzt
- 102 - und auch früher mehr Zeit sowohl für den Katheterismus als auch für die Instillati- onen. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass aus den Erfahrungswerten mit anderen Patienten durchaus eine Zeiteinheit von jeweils 10 Minuten pro WC- Nutzung angenommen werden könne (act. 237 Ziff. 11.2 S. 8-9). Der Zeuge 5 Dr. sc. techn. AH._____ sagte, zur Beendigung des Arbeitsverhält- nisses sei es gekommen, weil die Klägerin sich einerseits wieder vermehrt auf ih- re Arbeit habe konzentrieren wollen; andererseits sei es für die Klägerin etwas umständlich gewesen, weil die Räumlichkeiten der K._____ AG damals nicht roll- stuhlgerecht ausgebaut gewesen seien; es habe zum Beispiel kein rollstuhlge- rechtes WC gegeben. Das sei für die Klägerin sehr mühsam gewesen. Sie habe quasi den Schlüssel für das ganze Frauen-WC holen müssen, da sie mit dem Rollstuhl nicht in eine Kabine gekommen sei und deshalb das ganze Frauen-WC habe schliessen müssen (Prot. S. 222-223). Diese Informationen habe er von Herrn AI._____, einem der Gründer der K._____ (Prot. S. 223). Er wisse aus dem Arbeitszeugnis, dass sich die Klägerin habe auf die Doktorarbeit konzentrieren wollen (Prot. S. 223). Bei ihm persönlich habe sich die Klägerin nicht beklagt, die Arbeit bei der K._____ werde ihr zu viel oder sie möchte aufhören (Prot. S. 224- 225). Der Bericht des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik F._____ vom
24. August 2006 hält fest, die Klägerin arbeite zu 70 % (act. 4/5/1 S. 2 [= act. 91/33 S. 2]). Gemäss Lohnabrechnungen Mai-Juli 2005 war die Klägerin zu jener Zeit als Doktorandin mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % bei der Uni- versität Zürich angestellt (act. 10/26). Der Erfahrungsbericht der Klägerin vom Juli 2007 schreibt, die Klägerin arbeite Teilzeit für K._____ (act. 10/5). Dazu hält das Schreiben der K._____ AG fest, die Klägerin sei vom 1. August 2005 bis zum
31. Oktober 2008 mit einem 20 %-Pensum als Mitarbeiterin Verkauf resp. Mitar- beiterin in der Abteilung Clinical Applications angestellt gewesen (act. 95 S. 1), was sich mit den Angaben im Personaldossier deckt (act. 96/1 Ziff. 3 S. 1; act. 96/2; act. 96/6). Im Kündigungsschreiben vom 16. September 2008 schrieb die Klägerin, sie wolle sich zu 100 % ihrer Doktorarbeit an der Uniklinik F._____ widmen und benötige mehr Zeit, um sich ihrer Gesundheit zu widmen (Physiothe-
- 103 - rapie etc.; act. 96/2). Im Arbeitszeugnis wird die Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses mit dem Abschluss der Doktorarbeit begründet (act. 96/6). Gemäss der Pro- motionsliste der Universität Zürich wurde die Klägerin im Juni 2010 promoviert (act. 47/7 Ziff. 6 S. 6). Gemäss den Berichten über die ambulante Verlaufskontrol- le der Universitätsklinik F._____ vom 5. August 2005 und vom 21. Februar 2008 arbeite die Klägerin zu 50 % als wissenschaftliche Mitarbeiterin (act. 182). Den Auszügen aus der Krankengeschichte, dem Bericht an die Unfallversicherung und den Berichten der Physiotherapie (act. 121/2-8) lassen sich keine weiteren für das Beweisthema schlüssigen Feststellungen entnehmen. Aus den vorliegenden Beweismitteln ergibt sich, dass die Klägerin vom 1. August 2005 bis zum 31. Oktober 2008 mit einem Pensum von 20 % bei der K._____ AG arbeitete. Hinsichtlich Toilettenbenutzung war die dortige Situation nicht optimal, da keine Behindertentoilette mit entsprechend breiter Kabine zur Verfügung stand. Im Zusammenhang mit der Aufgabe dieser Nebentätigkeit durch die Kläge- rin kam die entscheidende Rolle jedoch nicht der suboptimalen sanitären Infra- struktur, sondern der zeitlichen Belastung neben der 50 %-Stelle und dem zusätz- lichen Zeitaufwand für Alltagspflege und Physiotherapie zu. Die Feststellung des berufsberaterischen Gutachtens, wonach die Nebenbeschäftigung zusätzlich zur bestehenden 50 %-Stelle mittelfristig zu einer Überforderung führen musste, ist entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 250 Ziff. 2 S. 3, Ziff. 7 S. 6) nicht unbelegt, sondern wird durch die übrigen Beweismittel bestätigt. Die Beklagte weist darauf hin, dass sich den von ihr bezeichneten ärztlichen Ver- laufsberichten aus der Krankengeschichte der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ keine Anhaltspunkte für die behauptete Überforderung entnehmen lies- sen (act. 167 Ziff. 2 S. 2). Aus einer fehlenden urkundlichen Feststellung ergibt sich jedoch kein direkter Beweis, weder für noch gegen das Vorliegen der ent- sprechenden Tatsache, sondern allenfalls ein Indizienbeweis. Im Unterschied zum strafrechtlichen verlangt der zivilprozessuale Urkundenbegriff keine Beweis- bestimmung, sondern lässt die Beweiseignung genügen. Selbst eine Beweiseig- nung liegt indessen bei den vorliegenden Arztberichten in Bezug auf eine durch die Kumulation von Nebentätigkeit und Doktorarbeit entstandene Überforderungs-
- 104 - situation nicht vor. Aus einer Lücke in der ärztlichen Dokumentation kann nur auf ein Negativum geschlossen werden, wenn die fragliche Feststellung im Zeitpunkt der Erstellung der Dokumentation aus medizinischen Gründen notwendig und üb- lich war (vgl. dazu im Zusammenhang mit der Arzthaftung BGE 141 III 363 E. 5.3 S. 368). Solches trifft bei einem Verlaufsbericht für die Attestierung einer berufli- chen Überlastungssituation nicht zu. Damit ist die Beweiseignung zu verneinen. Aus dem Fehlen von Feststellungen über eine durch Kumulation von Nebentätig- keit und Doktorat entstandene Überlastungssituation lässt sich deshalb nicht im Sinne eines qualifizierten Schweigens schliessen, dass eine solche nicht vorgele- gen habe. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe ihr Arbeitsverhältnis wegen der Doktorarbeit aufgegeben (act. 263 Ziff. 7 S. 3, Ziff. 38 S. 10), ist zwar insofern zu- treffend, als die Klägerin ohne Doktorarbeit wohl ohne weiteres in der Lage gewe- sen wäre, eine Erwerbstätigkeit von 20 % auszuüben. Die Klägerin war allerdings parallel bei der K._____ AG und mit ihrer Doktorarbeit beschäftigt. Es kann ihr nun nicht zum Nachteil gereichen, dass sie eine gewisse Zeit lang mehr geleistet hat, als ihr zumutbar ist. Keiner weiteren Erklärung bedarf, dass die Klägerin das kleine Pensum bei der K._____ AG und nicht das grosse Pensum auf der Dokto- randenstelle aufgegeben hat, dient die Anrechnung des höheren Einkommens doch auch der Beklagten. Demnach ist der Beweis erbracht, dass die Klägerin die Nebentätigkeit aus ge- sundheitlichen Gründen aufgab. Es ist erstellt, dass die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit der K._____ AG auflös- te, weil sie festgestellt hatte, dass ihre Kräfte dazu nicht mehr ausreichen würden, sie die Stelle also gesundheitsbedingt aufgab. Zur Behauptung der Beklagten, die Klägerin sei nicht aus gesundheitlichen Grün- den, sondern wegen ihrer Doktorarbeit, in einem reduzierten Arbeitsverhältnis tä- tig (Beweissatz II.3.2), liegen als Gegenbeweismittel die Aussagen der Klägerin in der persönlichen Befragung an der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, die Lohnabrechnungen der Universität Zürich für die Monate Mai-Juli 2005
- 105 - (act. 10/26), die Promotionsliste der Universität Zürich vom tt.mm.2010 (act. 47/7), das Personaldossier der Klägerin bei der Universität Zürich (act. 89/1-2), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 18 S. 10) bezeich- neten Urkunden aus dem Unfallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/1 [= act. 4/3]; act. 91/2-3, 5-26, 28, 29; act. 91/33 S. 2 [= act. 4/5/1], 36-37, 45-46), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 18 S. 9-10) be- zeichneten Urkunden aus dem Personaldossier der Klägerin in der Universitäts- klinik F._____ (act. 119/4 [= act. 49/3]; act. 119/5-6, 9, 14, 32-34), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 18 S. 10) bezeichneten Ur- kunden aus der Krankengeschichte der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 121/2-9) sowie die von der Universitätsklinik F._____ nachgereichte voll- ständige Krankengeschichte der Klägerin (act. 182), die mit Eingabe der Beklag- ten vom 21. Juni 2013 (act. 153 Ziff. 7 S. 3) bezeichneten Urkunden aus dem IV- Dossier der Klägerin (act. 129/303 S. 2 Ziff. 1.1; act. 129/304 S. 1 Ziff. 2.2; act. 129/326 S. 2; act. 129/330 S. 2) vor. Die Klägerin sagte in der persönlichen Befragung, sie habe im Jahre 2005 oder 2006 im F._____ als wissenschaftliche Mitarbeiterin begonnen, und ungefähr ein Jahr oder ein Dreivierteljahr später dann mit ihrer Dissertation (Prot. S. 266). Im Herbst 2009 habe sie die Doktorarbeit abgeschlossen (Prot. S. 267). Die Doktor- arbeit sei ihre Arbeit gewesen, sie habe da nicht noch eine andere gehabt. Der Vorteil in der Forschung sei, dass man sich das [die Zeit] mehr oder weniger ein- teilen könne. Sie habe natürlich auch später kommen und dort alle möglichen Ge- räte benutzen können. Man könne auch Artikel mit nach Hause nehmen und die dort auf dem Sofa lesen zum Beispiel. Man sei da sehr frei und müsse nicht im- mer voll präsent sein. Man könne auch in der Nacht arbeiten. Somit sei das sehr ausgedehnt (Prot. S. 267). Es gebe nicht je eine Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin und als Doktorand (Prot. S. 268). Wenn man vor einer Abgabe sei, dann sei der Leistungsdruck schon gross. Wenn man dann vom Morgen bis zum Abend dranbleiben müsse, mit Sitzungen, Besprechungen, was auch immer (Prot. S. 268). Zum Ende bzw. zum Abschluss werde es immer anstrengender; und weil man dann auch immer mehr zeitlich unter Druck sei, weil man immer mehr Termine habe, die man vorher vielleicht eher selber habe gestalten können
- 106 - und die dann einfach gegeben seien, komme man schon an die Grenze (Prot. S. 268). Diese Schlussphase habe bestimmt ein halbes Jahr, wenn nicht vielleicht ein Jahr gedauert (Prot. S. 268). Üblicherweise arbeite man als Dokto- rand zu 100 Prozent; alle ausser sie hätten dies getan (Prot. S. 268-269). Man könne nicht sagen, dass sie nur während der Arbeitszeit an der Dissertation gear- beitet habe. Sie glaube, wenn man nun wissenschaftlich tätig sei oder an einer Doktorarbeit, sei das fliessend. Es sei nicht wie in einem anderen Job, in dem man dann einfach nach Hause gehe. Man habe immer irgendwelche Artikel dabei, die man dann halt zu Hause oder wo auch immer lese. Es sei wie eine Weiterfüh- rung des Studiums. Es sei nie wirklich abgeschlossen, sondern es sei dann immer präsent (Prot. S. 269). Im Fragebogen der Sozialversicherungsanstalt vom 24. Juni 2009 erklärte die Klägerin, der Gesundheitszustand sei gleich geblieben (act. 129/303 S. 2 Ziff. 1.1). Im Fragebogen für Arbeitgebende vom 5. August 2009 nannte die K._____ AG als Grund zur Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses die Dok- torarbeit (act. 129/304 S. 1 Ziff. 2.2). Das Feststellungsblatt vom 27. Januar 2011 geht von einem unveränderten Gesundheitszustand aus (act. 129/326 S. 2) Mit Verfügung vom 9. März 2011 lehnte die Sozialversicherungsanstalt unter Hinweis auf die unveränderte 50 %-ige Einschränkung im Erwerb eine Erhöhung der Inva- lidenrente ab (act. 129/330 S. 2). Aus dem Personaldossier der Universität Zürich (act. 89/1-2), dem Personaldosser der Universitätsklinik F._____ (act. 119/4 [= act. 49/3]; act. 119/5-6, 9, 14, 32-34) und den von der Beklagten gegenüber Be- weissatz I.2.2. zusätzlich angerufenen medizinischen Akten (act. 91/1 [= act. 4/3]; act. 91/2-3, 5-26, 28, 29; act. 91/33 S. 2 [= act. 4/5/1], 36-37, 45-46; act. 121/9; act. 182) sind keine Hinweise in Bezug auf die zum Beweis verstellte Frage er- sichtlich, zumal die Urkunden im Personaldossier der Universitätsklinik F._____ sich auf die Jahre 2009/2010 beziehen und ein Pensum von 30-50 % betreffen. Die Aussagen der Klägerin ergeben ein realistisches Bild der Tätigkeit eines Dok- torierenden in ihrem Fachbereich. Im Gegensatz zum beispielsweise in den Rechtswissenschaften üblichen Modell, bei welcher ein interner Doktorand über ein (in der Regel durch den allgemeinen Universitätshaushalt) bezahltes Teilzeit-
- 107 - pensum am Lehrstuhl oder Institut verfügt, seine Dissertation jedoch ausserhalb dieses Pensums in der unbezahlten Zeit bzw. Freizeit verfasst, bestehen für im Rahmen eines Forschungsprojekts verfasste Dissertationen meist Finanzierun- gen, oft über Drittmittel, welche es den Doktorierenden erlauben, ihrer Forschung im Rahmen eines eigentlichen Beschäftigungsverhältnisses nachzugehen. Im Vergleich zu einem normalen Anstellungsverhältnis bietet eine solche Beschäfti- gung oft den Vorteil, die Arbeitszeit relativ frei einteilen zu können, wobei das re- sultierende Pensum in der Regel jenes einer normalen Arbeitswoche überschrei- tet, andererseits ist die Beschäftigungssicherheit durch die übliche Befristung und Abhängigkeit von einer Finanzierung nicht mit einem normalen Anstellungsver- hältnis vergleichbar. Somit lässt sich aus dem Umstand, dass die Klägerin wäh- rend ihres Doktorats ein Pensum von 50 % inne hatte, nicht einfach der Schluss ziehen, sie wäre ohne Doktorat zu 100 % erwerbstätig gewesen. Vielmehr wäre sie ohne die gesundheitliche Einschränkung auch als Doktorandin zu 100 % er- werbstätig gewesen. Die Aussagen der Klägerin und die von der Beklagten ange- rufenen IV-Akten stützen zudem die Feststellung im medizinischen und berufsbe- raterischen Gutachten zu Beweissatz I.2.3, wonach die Tätigkeit bei der K._____ AG aus berufsberaterischer Sicht nachvollziehbar gewesen sei, zusammen mit dem Doktorat jedoch die Arbeitskapazität der Klägerin überstiegen habe. Letztlich bleibt es dabei, dass die lediglich 50 %-ige Erwerbstätigkeit auf die gesundheitli- che Einschränkung der Klägerin zurückzuführen ist. Der Beweis, die Klägerin sei nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen ihrer Doktorarbeit, in einem reduzierten Arbeitsverhältnis tätig, ist nicht erbracht. 7.2.1.2. Zur Behauptung der Klägerin, dass ihr die 50 %-Stelle bei der Uniklinik F._____ per Ende August 2009 gekündigt worden sei (Beweissatz I.2.3), liegen als Hauptbeweismittel die Aussagen des Zeugen 6 PD Dr. AJ._____, als Gegen- beweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das berufsberaterische Gutachten vom 31. Mai 2015 (act. 235), die Lohnabrech- nungen der Universität Zürich für die Monate Mai-Juli 2005 (act. 10/26), die Pro- motionsliste der Universität Zürich vom tt.mm.2010 (act. 47/7), das Personaldos- sier der Klägerin bei der Universität Zürich (act. 89/1-2) und die mit Eingabe der
- 108 - Beklagten vom 21. Juni 2013 (act. 153 Ziff. 1 S. 1) bezeichneten Urkunden aus dem IV-Dossier der Klägerin (act. 129/305 S. 6; act. 129/306 S. 2 Ziff. 2.1 und 2.3; act. 129/325 S. 1 Ziff. 2.2 und S. 2 Ziff. 2.4; act. 129/319 S. 1) vor. Der Zeuge 6 AJ._____ bestätigte, dass die Klägerin als Doktorandin an der Uni- klinik F._____ angestellt gewesen sei; sie habe in der Klinik jedoch auch eine kli- nische Funktion gehabt, doch könne er sich nicht mehr genau an Zeiten oder Da- ten erinnern. Er glaube nicht, dass die Klägerin je Vollzeit gearbeitet habe (Prot. S. 229). Es sei eine relativ grosse Forschungsabteilung gewesen (Prot. S. 230). Es habe mehrere Doktoranden gegeben (Prot. S. 232). Nach einigem Überlegen sagte er, er glaube, da seien schon einmal die Pensen gewechselt worden; die Klägerin habe, so glaube er, auch einmal in Teilzeit bei der Firma von Herrn AH._____ gearbeitet; auch die klinische Tätigkeit werde sicher etwas ausgemacht haben, aber er könne da keine genaue Aussage machen (Prot. S. 230). Die meis- ten Doktoranden würden "100 Prozent plus" arbeiten; sie seien in Vollzeit be- schäftigt, und Doktorarbeiten seien eigentlich dafür bekannt, dass man eher zu viel arbeite als zu wenig (Prot. S. 232). Das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das berufsberateri- sche Gutachten vom 31. Mai 2016 halten fest, die Klägerin sei aufgrund der Be- hinderung und ihrer Ausbildung nach Ende August 2009 in den Funktionen als wissenschaftliche Mitarbeiterin und Psychologin 50 % arbeitsfähig (act. 234 Ziff. 6.12.1 S. 10; act. 235 Ziff. 12.1 S. 2). Ende August 2009 (Abschluss Disserta- tionsarbeit) habe die Klägerin nahtlos von der Uniklinik F._____ als Psychologin in die Rehaklinik F._____ wechseln können. Diese Anstellung sei für sie ideal gewe- sen. Nebst ihren theoretischen Kenntnissen aus dem Studium habe sie in dieser neuen Tätigkeit aus den eigenen Erfahrungen und von ihrem gut gemeisterten Verarbeitungsprozess profitieren könne. Zudem seien die Anstellungsbedingun- gen und die Infrastruktur optimal gewesen. Ihr Arbeitspensum sei von zu Beginn 30 % auf 50 % gesteigert worden. Durch die Schwangerschaft, die sie vor allem körperlich sehr belastet habe, habe sie das Anstellungsverhältnis auflösen müs- sen (act. 234 Ziff. 6.12.2 S. 10; act. 235 Ziff. 12.2 S. 2).
- 109 - Gemäss Lohnabrechnungen Mai-Juli 2005 war die Klägerin zu jener Zeit als Dok- torandin mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % bei der Universität Zürich ange- stellt (act. 10/26). Die Promotion erfolgte gemäss der Promotionsliste der Univer- sität Zürich im Juni 2010 (act. 47/7 Ziff. 6 S. 6). Aus den im Personaldossier lie- genden Vertragsdokumenten ergibt sich, dass die Klägerin seit 16. Juli 2005 an der Uniklinik F._____ über die Universität Zürich an einer aus Drittmitteln finan- zierten Stelle als wissenschaftliche Mitarbeiterin befristet beschäftigt war. Der ur- sprüngliche, bis 31. Dezember 2005 befristete Arbeitsvertrag vom 22./25./28. Juli 1995 wurde am 15. November 2005, 11. Mai 2006 und am 23. Mai 2007 jeweils verlängert; am 23. April 2008 erfolgte eine Funktions- und Lohnänderung mit wei- terer Verlängerung, am 23. Februar 2009 ein Kreditwechsel mit weiterer Verlän- gerung bis 31. August 2009; schliesslich wurde mit der Ergänzungsvereinbarung vom 4. August 2009 der Beschäftigungsgrad neu auf 20 % als wissenschaftliche Mitarbeiterin festgelegt und bis 31. Dezember 2009 verlängert; am 31. Dezember 2009 lief das Arbeitsverhältnis aus (act. 89/2). Gemäss Brief von Dr. med. AK._____ arbeite die Klägerin seit 2004 als wissen- schaftliche Mitarbeiterin/Doktorandin zu 50 %, welche Tätigkeit optimal angepasst und welche Arbeitsfähigkeit auch in weiterer Zukunft adäquat sei (act. 129/305 S. 6). Gemäss den Angaben der Universitätsklinik F._____ im Fragebogen der Sozialversicherungsanstalt vom 15. Juli 2009 arbeite die Klägerin seit
22. November 2004 in einer befristeten Stelle bis 31. Dezember 2009 (act. 129/306 S. 2 Ziff. 2.1 und 2.3). Gemäss dem Abklärungsbericht vom
25. Januar 2011 sei die Klägerin gemäss IK-Auszug bis Dezember 2009 an der Universität Zürich beschäftigt gewesen und habe bis zur Geburt in einem Pensum von 50 % gearbeitet, wobei gemäss Aussage der Klägerin eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach der Geburt nicht erfolgen könne (act. 129/325 S. 1 Ziff. 2.2 und S. 2 Ziff. 2.4). Im Schreiben vom 15. November 2010 schrieb Rechtsanwalt Dr. X1._____, das Arbeitsverhältnis sei per 30. November 2010 aufgelöst worden (act. 129/319 S. 1). Aus den vorliegenden Beweismitteln ergibt sich, dass die Klägerin bis 31. August 2009 als wissenschaftliche Mitarbeiterin in einer befristeten Stelle tätig war. Die
- 110 - Stelle wurde jeweils für 6-12 Monate verlängert. Solche Kettenbefristungen sind im wissenschaftlichen Bereich häufig anzutreffen, was sich damit rechtfertigen lässt, dass solche Stellen in erster Linie der akademischen Qualifikation dienen. Die Ambivalenz dieses Phänomens kommt darin zum Ausdruck, dass es sich po- sitiv als Portfolio-Arbeit, negativ als prekäres Beschäftigungsverhältnis bezeich- nen lässt. Ein Vergleich mit einem gewöhnlichen Beschäftigungsverhältnis mit entsprechenden sozialen Sicherheiten ist deshalb nur bedingt sachgerecht (s. auch schon die Ausführungen unter Ziffer 7.2.1.1 oben). Mit Abschluss des Projektes bzw. Abgabe der Dissertation – die Promotion erfolgte aufgrund der für die Begutachtung und Auflage erforderlichen Zeit sowie der festen Promotions- termine erst im darauffolgenden Jahr – war auch eine Verlängerung der Tätigkeit nicht mehr möglich. Die nachmalige Reduktion auf ein Pensum von 20 % ab
1. September 2009 erfolgte zwar formell als Ergänzungsvereinbarung zum Ar- beitsvertrag vom 28. Juli 2005, stellte jedoch materiell keine Fortsetzung des früheren Beschäftigungsverhältnisses dar, was sich bereits aus der wieder geän- derten Funktionsbezeichnung als wissenschaftliche Mitarbeiterin und dem we- sentlich reduzierten Beschäftigungsgrad ergibt. Die Bezeichnung als Kündigung ist folglich rechtlich unzutreffend. In der Sache ist jedoch erstellt, dass es nach dem 31. August 2009 zu einer Zäsur im Beschäftigungsverhältnis der Klägerin kam. In diesem Zusammenhang erweist sich der Hinweis der Beklagten auf prominente querschnittgelähmte Personen wie den Rechtsanwalt, Notar und habilitierten Titu- larprofessor Dr. Hardy Landolt oder den kürzlich verstorbenen Rechtsanwalt, Notar und langjährigen Nationalrat Marc F. Suter (act. 250 Ziff. 8 S. 7) als wenig hilfreich. Bei den genannten Personen handelt es sich um ausgesprochene Aus- nahmetalente. Gewiss stellt es ein gesellschaftlich positives Zeichen dar, dass auch Menschen mit erheblichen Einschränkungen Spitzenämter oder -berufe be- kleiden können. Auch unter der Normalbevölkerung sind solche Positionen jedoch die Ausnahme und nicht die Regel, weshalb sich von einer Art Vermutung der Durchschnittlichkeit sprechen liesse. Schliesslich wird auch bei der Bestimmung des Valideneinkommens von einer gewöhnlichen Laufbahn ausgegangen, wes- halb sich eine solche Annahme insgesamt eher zu Gunsten der Beklagten aus-
- 111 - wirken dürfte. Die Annahmen für den Validen- und den Invalidenfall dürfen jeden- falls nicht in sich widersprüchlich sein. Es ist erstellt, dass die 50 %-Stelle der Klägerin bei der Uniklinik F._____ per En- de August 2009 im bisherigen Beschäftigungsumfang nicht mehr aufrecht erhal- ten wurde; der Gegenbeweis ist jedoch insofern gelungen, als die Klägerin erstell- termassen von September 2009 bis Dezember 2009 in einem Pensum von 20 % weiter beschäftigt wurde. 7.2.1.3. Zur Behauptung der Klägerin, dass sie seit dem 1. Oktober 2009 bis zum
31. Dezember 2009 als klinische Psychologin im Unispital F._____ in einem Ar- beitspensum von 30 % gearbeitet habe (Beweissatz I.2.4), liegen als Hauptbe- weismittel die Aussagen der Zeugin 8 AL._____ … UZH in der Beweisverhand- lung vom 9. März 2017, das Schreiben der Uniklinik F._____ vom 30. Dezember 2009 (act. 49/4), als Haupt- und Gegenbeweismittel die Aussagen des Zeugen 7 AM._____ … UZH in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017 und der Arbeits- vertrag zwischen dem Schweizerischen Verein F._____ und der Klägerin vom
2. Juli 2009 (act. 49/3 = act. 119/4), als Gegenbeweismittel die Aussagen der Zeugin 9 AN._____ in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, die Lohnab- rechnungen der Universität Zürich für die Monate Mai-Juli 2005 (act. 10/26), die Promotionsliste der Universität Zürich vom tt.mm. 2010 (act. 47/7), der Lohnaus- weis der Universität Zürich vom 4. Januar 2010 (act. 66/3), der Lohnausweis der Uniklinik F._____ vom 31. Dezember 2009 (act. 66/4), das Personaldossier der Klägerin bei der Universität Zürich (act. 89/1-2), die Auszüge aus dem individuel- len Konto vom 10. September 2012 für die AHV-Nr. 1 und 2 (act. 105/3/1-2), die Steuererklärungen der Jahre 2005 bis 2010 (act. 105/5/1-6), Schlussrechnung und Veranlagungskorrespondenz für die Jahre 2008, 2009 und 2010 (act. 105/6/1-2; act. 105/7/1-2; act. 105/8/1-2) und die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 4 S. 2-3) bezeichneten Urkunden aus dem Personaldossier der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 119/4 = act. 49/3; act. 119/5-6, 9, 32-34) vor. Der Zeuge 7 AM._____ konnte aus der Erinnerung keine genauen Daten benen- nen (Prot. S. 241). Er bestätigte jedoch, dass die Klägerin als klinische Psycholo-
- 112 - gin eingestellt worden sei; es habe sich um ein Teilpensum gehandelt; er wisse nur, dass sie eigentlich das Pensum noch hätten ausbauen wollen, das sei dann jedoch, so glaube er, nicht gegangen (Prot. S. 241-242). Auf Vorhalt sagte er, ein 30 Prozent-Pensum könnte zutreffend sein, da er einmal 100 Prozent gearbeitet und dann auf 70 Prozent reduziert habe, womit in der klinischen Psychologie 30 Prozent frei geworden seien (Prot. S. 242). Auf weiteren Vorhalt sagte er, dies könnte im Oktober 2009 der Fall gewesen sein (Prot. S. 242). Zur Erhöhung des Pensums ergänzte er auf Nachfrage, er wisse nur, dass die Klägerin für ihn ein Schmerzkonzept entwickelt habe, wenn er sich recht erinnere; er wisse aber nicht, ob die Klägerin dafür schon ein Extra-Pensum von ihnen bekommen habe oder nicht (Prot. S. 242-243). Die Zeugin 8 AL._____ sagte, sie sei im Oktober 2009 als Berufsberaterin im Institut für Berufsfindung tätig gewesen (Prot. S. 251). Die Klägerin habe sicher einmal in der Abteilung Beratende Dienste als Psychologin gearbeitet im Pensum von 30 Prozent, soweit sie sich erinnern könne, aber als Aushilfe für eine Über- gangszeit; das sei nicht sehr lange gewesen, bis man eine neue Psychologin fest angestellt habe (Prot. S. 251). Nach dieser Übergangszeit sei die Klägerin mit ih- rem Mann oder Partner nach Deutschland gezogen (Prot. S. 251). Sie glaube, das Pensum habe sich nicht verändert; Psychologin am F._____ sei auch immer ein 30-Prozent-Pensum gewesen (Prot. S. 252). Gemäss Arbeitsvertrag vom 2. Juli 2009 wurde die Klägerin per 1. Oktober 2009 zu einer Jahres-Bruttobesoldung von CHF 29'520.00 bei einem Beschäftigungs- grad von 30 % angestellt (act. 49/3 = act. 119/4). Das Schreiben vom
30. Dezember 2009 bestätigt, dass das Arbeitspensum der Klägerin per 1. Januar 2010 von 30 % auf 50 % erhöht werde (act. 49/4). Die Zeugin 9 AN._____ sagte, die Klägerin sei ab Oktober 2009 als Psychologin im Beratungsdienst angestellt gewesen; sie sei damals als Personalleiterin tätig gewesen (Prot. S. 258). Es habe sich um ein relativ geringes Teilzeitpensum ge- handelt, was bedeute, dass sich dieses um die 30 oder 50 Prozent herum bewegt habe; sie wisse es nicht genau (Prot. S. 259). Das Pensum habe sich nicht ver- ändert (Prot. S. 259).
- 113 - Im Jahre 2009 leistete die Universität Zürich von Januar bis Dezember 2009, der Schweizerische Verein F._____ im April und von Oktober bis Dezember 2009 So- zialversicherungsbeiträge (act. 105/3/1). Das Arbeitszeugnis vom 30. November 2010 deckt sich insofern mit dem Arbeitsvertrag vom 2. Juli 2009, als die Festan- stellung der Klägerin am 1. Oktober 2009 erfolgte und die Klägerin mit einem Be- schäftigungsgrad zwischen 30 % und 50 % angestellt war (act. 119/32). Gemäss dem internen Formular Antrag auf Stellenbesetzung vom 25./26. Juni 2009 und der Mitarbeiter-Beurteilung vom 21./24. Dezember 2009 betrug der Beschäfti- gungsumfang bei Eintritt am 1. Oktober 2009 30 % (act. 119/9; act. 119/34 S. 1). Aus dem Schreiben der Personalabteilung vom 30. Dezember 2009 (act. 119/5) und dem internen Formular Änderung Arbeitspensum vom 26. Dezember 2009 (act. 119/6) ergibt sich weiter, dass das Arbeitspensum der Klägerin per 1. Januar 2010 von 30 % auf 50 % erhöht wurde. Hinsichtlich der vorliegend interessierenden Frage, in welchem Arbeitspensum die Klägerin vom 1. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2009 als klinische Psychologin an der Uniklinik F._____ gearbeitet habe, sagen die Zeugen übereinstimmend aus, dass es sich um ein Teilzeit-Pensum handelte, wobei ein solches von 30 o- der 50 Prozent im Vordergrund steht. Der Zeuge AM._____ und die Zeugin AL._____ leiten ein Pensum von 30 Prozent aus dem ihnen offenbar noch be- kannten Stellenplan ab. Keiner der Zeugen kann sich hingegen schlüssig zu einer späteren Erhöhung des Pensums der Klägerin äussern. Die verfügbaren Urkun- den belegen eine Erhöhung des Pensums von 30 auf 50 Prozent. Aus dem vorhe- rigen Beweissatz I.2.3 ist jedoch bekannt, dass die Klägerin auch noch vom
1. September 2009 bis 31. Dezember 2009 unter dem Arbeitsvertrag vom 28. Juli 2005 über die Universität Zürich als wissenschaftliche Mitarbeiterin mit einem Pensum von 20 Prozent beschäftigt war (Ziffer 7.2.1.2 oben; act. 66/3). Dazu passt auch, dass der Zeuge AM._____ erwähnt, die Klägerin habe für ihn ein Schmerzkonzept entwickelt. Mit dem Arbeitsvertrag vom 2. Juli 2009 als klinische Psychologin mit einem Pensum von 30 Prozent über den Verein F._____ (act. 49/3; act. 66/4) verfügte sie vom 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010 über ein Gesamtpensum von 50 Prozent.
- 114 - Es ist erstellt, dass die Klägerin vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2009 als klinische Psychologin im Unispital F._____ in einem Arbeitspensum von 30 % arbeitete; in einem weiteren Pensum von 20 % war die Klägerin als wissenschaft- liche Mitarbeiterin tätig. 7.2.1.4. Zur Behauptung der Klägerin, dass sie auf dem freien Arbeitsmarkt keine Chance hätte, ein höheres als das jetzige jährliche Einkommen von CHF 45'415.00 zu erzielen (Beweissatz I.2.5), liegen als Hauptbeweismittel die Aussagen der Zeugin 8 AL._____ … UZH in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, als Haupt- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom
12. September 2016 (act. 234) und das berufsberaterische Gutachten vom
31. Mai 2016 (act. 235), als Gegenbeweismittel die Aussagen des Zeugen 7 AM._____ … UZH und der Zeugin 9 AN._____ in der Beweisverhandlung vom
9. März 2017, die Lohnabrechnungen der Universität Zürich für die Monate Mai- Juli 2005 (act. 10/26), die Promotionsliste der Universität Zürich vom tt.mm.2010 (act. 47/7), das Personaldossier der Klägerin bei der Universität Zürich (act. 89/1- 2), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 5 S. 3) bezeichneten Urkunden aus dem Unfallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/29; act. 19/33 [= act. 4/5/1]; act. 91/36-37, 45-46), die mit nämlicher Ein- gabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 5 S. 3) bezeichneten Urkunden aus dem Personaldossier der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 119/4 = act. 49/3; act. 119/5-6, 9, 32-34, 47), die mit Eingabe der Beklagten vom 21. Juni 2013 (act. 153 Ziff. 2 S. 2) bezeichneten Urkunden aus dem IV- Dossier der Klägerin (act. 129/285; act. 129/305 S. 6; act. 129/306 S. 3 Ziff. 2.10 und S. 8 Mitte; act. 129/243 S. 2 Ziff. 13, S. 3 Ziff. 129, S. 4 und 5; act. 129/325 S. 2 Ziff. 2.5) sowie die von der Universitätsklinik F._____ nachgereichte vollstän- dige Krankengeschichte der Klägerin (act. 182) vor. Die Zeugin 8 AL._____ konnte in Bezug auf eine Person mit dem Gesundheitssta- tus und Hintergrund der Klägerin keine Angaben zum auf dem freien Arbeitsmarkt in der Schweiz jährlich erzielbaren Einkommen machen machen, da sie die Diag- noseliste der Klägerin nicht kenne und dies von den individuellen Gegebenheiten abhänge (Prot. S. 252-253). Bei den Psychologenlöhnen gebe es auch für Ge-
- 115 - sunde eine riesengrosse Spannweite (Prot. S. 253). Was die Löhne an der Klinik F._____ betreffe, wisse sie von Psychologinnen, die im F._____ gearbeitet und an anderen Stellen nachher mehr verdient hätten; die Vorgängerin oder Nachfol- gerin der Klägerin hätten an anderen Stellen mehr verdient als im F._____ (Prot. S. 255). Das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das berufsberateri- sche Gutachten vom 31. Mai 2016 kommen zum Schluss, ein jährliches Einkom- men von CHF 45'415.00 bilde je nach Region eine realistische Einkommensgrös- se. Ohne eine professionelle Unterstützung bei der Stellensuche werde es jedoch für die Klägerin schwierig sein, eine auch längerfristige Anstellung auf diesem Lohnniveau zu finden. Zudem werde es für die Klägerin in Zukunft nicht einfacher werden, sowohl das Pensum als auch die aktuellen Berufskenntnisse im geforder- ten Masse umzusetzen und einzuhalten (act. 234 Ziff. 6.13 S. 10; act. 235 Ziff. 13 S. 2). Der Zeuge 7 AM._____, welcher selber querschnittgelähmt ist (Prot. S. 243), sag- te, die Einkommenshöhe sei durch die körperliche Beeinträchtigung der Klägerin nicht tangiert, jedoch müsse der Arbeitsplatz von der Behinderung her zugänglich sein, und es finde eine Einengung der Berufsfelder statt (Prot. S. 243). Bei einem Feld, das den eigenen Neigungen und Fähigkeiten entspreche und behinde- rungsadäquat sei, handle es sich eher um eine Nische (Prot. S. 243). In der gan- zen Breite der Psychologie gebe es viele Felder, in denen ein Querschnittgelähm- ter einfach schlechte Karten habe, wenn er sich einen Platz suchen wolle, neben architektonischen Hindernissen auch, da man vielleicht denke, der sei eher ein- mal krank oder fehle. Es gebe so viele Psychologen auf dem Markt; er denke, dass es da Schwierigkeiten gebe (Prot. S. 244). Man könne 100 Prozent arbeiten, jedoch müssten solche Leute Dinge in die Freizeit verschieben, damit sie am Ar- beitsplatz die Leistung erbringen könnten (Prot. S. 244). Aus seiner eigenen Per- spektive, könne er sagen, dass dann einfach am Abend die Dinge gemacht wür- den, welche sonst eher am Tag gemacht würden, damit sei dann die Freizeit weggeschmolzen. Dies sei gegangen, bis er irgendwann gefunden habe, jetzt sei es genug (Prot. S. 244-245). Es sei eine Belastung (Prot. S. 245). Konkret würde
- 116 - sich die Entlastung zur Verhinderung von Druckgeschwüren [Dekubitusprophyla- xe] oder die Blasenentleerung auf die Freizeit verlagern, indem man entspre- chend länger arbeite (Prot. S. 245). Statistisch gesehen würden etwa zwei Drittel der Querschnittgelähmten arbeiten, davon die meisten im Teilpensum (Prot. S. 245). Das Teilpensum entspreche dem, dass es einen zusätzlichen Auf- wand gebe und man diesen auslagern könne, indem man sich arbeitsorganisato- risch anders einrichte (Prot. S. 246). Für eine Person wie die Klägerin sei es mög- lich, zwischen CHF 40'000.00 und CHF 50'000.00 im Jahr zu verdienen (Prot. S. 245). Die Zeugin 9 AN._____ schätzte das aktuelle Einkommen in der Funktion als Psychologie oder Psychologin auf CHF 150'000 bis CHF 180'000 für ein 100 %- Pensum (Prot. S. 259, 261-262). Sie glaube nicht, dass eine Person mit den ge- sundheitlichen Einschränkungen der Klägerin fähig sei, mit einem 100 Prozent- Pensum zu arbeiten; wenn die Person in Teilzeit arbeiten würde, erzielte sie ein prozentual niedrigeres Einkommen nach einer linearen Skala (Prot. S. 260). Gemäss den Lohnabrechnungen und dem Personaldossier der Universität Zürich (act. 10/26; act. 89/2) war die Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin jeweils lediglich zu einem Pensum von 50 % beschäftigt. Die Tätigkeit in diesem Pensum wird übereinstimmend als angemessen erachtet (act. 129/243 S. 2 Ziff. 13, S. 5; act. 129/305 S. 6; act. 129/325 S. 2 Ziff. 2.5). Die Klägerin übte diese Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrer Promotion aus (act. 10/26; act. 47/7). Danach erfolgte am 1. Oktober 2009 die Anstellung als klinische Psychologin zunächst mit einem Pensum von 30 % (act. 119/4; act. 119/9; act. 119/34), ab 1. Januar 2010 mit ei- nem Pensum von 50 % (act. 119/5; act. 119/6; zum Ganzen act. 119/32). Die Klägerin erhielt eine UVG-Rente von 50 % (act. 129/285). Die einzige Feststellung, welche auf ein 50 % übersteigendes Arbeitspensum hinweist, ist jene im Bericht der Universitätsklinik F._____ vom 24. August 2006, wonach die Klägerin zu 70 % arbeite (act. 91/33 S. 2), welches Beweismittel be- reits unter dem Beweissatz I.2.2, dort allerdings als act. 4/5/1, angerufen wurde. Diese faktische Feststellung ist zutreffend, wie sich aus den vorstehenden Aus- führungen (Ziffer 7.2.1.1 oben) erweist, in welchem Zusammenhang sich jedoch
- 117 - auch ergeben hat, dass die Klägerin ihre mittelfristige Belastungsgrenze über- schritten hatte. Im Hinblick auf die vorliegend zu treffende normative Einschät- zung, welches Arbeitspensum der Klägerin auf die Dauer zumutbar ist, kann des- halb nicht auf den dortigen Beschäftigungsgrad abgestellt werden. Hinsichtlich der Einkommenshöhe geht die Zeugin AN._____ mit einem aktuellen Einkommen von CHF 150'000 bis CHF 180'000 für ein 100 %-Pensum von einem deutlich höheren Ansatz aus als das Gutachten, jedoch bleibt unklar, auf welche Einstufung und Erfahrung sie sich dabei bezieht. Gemäss der Zeugin AL._____ besteht eine enorme Bandbreite bezüglich der Lohnhöhe; ihren Aussagen nach zu urteilen wäre das Lohnniveau an der Universitätsklinik F._____ eher unter- durchschnittlich. Mangels verlässlicher Angaben ist auf das tatsächlich von der Klägerin erzielte Einkommen abzustellen. Damit ist auch die Kongruenz zwischen dem Validen- und dem Invalideneinkommen im Auge zu behalten. Somit ist der Beweis erbracht. Die Beklagte stützt sich beim Gegenbeweis auf die von ihr angerufenen Zeugen AM._____ und AN._____ (act. 263 Ziff. 9 S. 3). Zwar äusserte sich der Zeuge AM._____ in dem Sinne, dass für eine querschnittgelähmte Person ein Pensum von 100 % möglich sei, er räumte jedoch auch ein, dass von den arbeitstätigen querschnittgelähmten Personen die meisten Teilzeit arbeiten würden und er sel- ber das Erwerbspensum auch reduziert habe. Die Zeugin AN._____ bezweifelte, dass eine Person mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin ein 100 Prozent-Pensum führen könne. Entscheidend ist jedoch, dass die Frage, wel- ches Einkommen die Klägerin auf dem Arbeitsmarkt erzielen könnte, keiner eige- nen Wahrnehmung der angerufenen Zeugen bedarf, weshalb sie nicht durch Zeugen, sondern durch Sachverständige zu beantworten ist (vgl. OGer ZH, ZR 115 [2016] Nr. 45, E. 3.6.2 S. 194-195). Dazu fehlt es den angerufenen Zeugen bereits an der Unabhängigkeit, und die fachliche Qualifikation ist nicht abgeklärt worden. Die Zeugenaussagen sind deshalb zu dieser Frage nicht verwertbar. Der Gegenbeweis ist somit nicht erbracht. Es ist erstellt, dass die Klägerin auf dem freien Arbeitsmarkt keine Chance hätte, ein höheres als das jetzige jährliche Einkommen von CHF 45'415.00 zu erzielen.
- 118 - 7.2.1.5. Zur Behauptung der Klägerin, dass bei ihr allgemein mit einer Erschwe- rung des wirtschaftlichen Fortkommens zu rechnen sei (Beweissatz I.2.6), liegen als Haupt- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom
12. September 2016 (act. 234) und das berufsberaterische Gutachten vom
31. Mai 2016 (act. 235), als Gegenbeweismittel die Lohnabrechnungen der Uni- versität Zürich für die Monate Mai-Juli 2005 (act. 10/26), die Promotionsliste der Universität Zürich vom tt.mm.2010 (act. 47/7), das Personaldossier der Klägerin bei der Universität Zürich (act. 89/1-2), die mit Eingabe der Beklagten vom
25. November 2013 (act. 167 Ziff. 6 S. 4) bezeichneten Urkunden aus dem Un- fallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/29; act. 91/33 [= act. 4/5/1]; act. 91/36-37; act. 91/45-46), die mit nämlicher Eingabe der Beklagten vom
25. November 2013 (act. 167 Ziff. 6 S. 3-4) bezeichneten Urkunden aus dem Per- sonaldossier der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 119/4 [= act. 49/3]; act. 119/5-6, 9, 32-34, 47), die mit nämlicher Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 6 S. 4) bezeichneten Urkunden aus der Krankengeschichte der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 121/1-4), die von der Universitätsklinik F._____ nachgereichte vollständige Krankenge- schichte der Klägerin (act. 182) und die mit Eingabe der Beklagten vom 21. Juni 2013 (act. 153 Ziff. 3 S. 2) bezeichneten Urkunden aus dem IV-Dossier der Kläge- rin (act. 129/285; act. 129/289 S. 3; act. 129/305 S. 6; act. 129/306 S. 3 Ziff. 2.10 und S. 8 Mitte) vor. Das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das berufsberateri- sche Gutachten vom 31. Mai 2016 bejahen eine Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens der Klägerin. Diese habe bereits bei ihrer Berufswahl zur Psycholo- gin eine Auswahleinschränkung gehabt. Zudem sei der berufliche Einbruch nach der Schwangerschaft gekommen, der bei einer nichtbehinderten Frau mit einer sehr grossen Wahrscheinlichkeit geringere körperliche Konsequenzen gehabt hät- te. Leider seien in diesem Zusammenhang auch die Karrierechancen der Klägerin eingeschränkter als bei einer nichtbehinderten Frau. Während den Schwanger- schaften seien ausserdem körperliche Abnutzungserscheinungen aufgetreten (Rückenschmerzen, Ellenbogenbeschwerden und Verdauungsprobleme; act. 234 Ziff. 6.14 S. 10-11; act. 235 Ziff. 14 S. 3).
- 119 - Die als Gegenbeweismittel genannten Urkunden decken sich weitgehend mit je- nen zu Beweissatz I.2.5, jedoch nicht vollständig: So ruft die Beklagte aus den IV- Akten der Klägerin den Fragebogen für den Arbeitgeber vom 19. Januar 2005 (act. 129/243 S. 2 Ziff. 13, S. 3 Ziff. 129, S. 4 und 5) und den Abklärungsbericht von AO._____ vom 25. Januar 2011 (act. 129/325 S. 2 Ziff. 2.5) zu Beweis- satz I.2.6 nicht an. Aus dem ebenfalls angerufenen Brief von Dr. AK._____ vom
27. August 2009 ergibt sich jedoch, dass die Tätigkeit als wissenschaftliche Mitar- beiterin/Doktorandin zu 50 % optimal angepasst und die Arbeitsfähigkeit mit 50 % auch in weiterer Zukunft adäquat ist (act. 129/305 S. 6). Die Beklagte benennt gegenüber Beweissatz I.2.5 zusätzlich das Feststellungsblatt vom 28. Juli 2006, welches aufgrund der Methode des Einkommensvergleichs von einem IV-Grad von 50 % ausgeht (act. 129/289 S. 3). Im Übrigen wird auf die Ausführungen un- ter Ziffer 7.2.1.4 oben verwiesen. Bei der Klägerin ist, wie bereits in den vorstehenden Ausführungen (Ziffer 7.2.1.4 oben) festgestellt, auch nach Wegfallen der familiären Betreuungsaufgaben höchstens eine Erwerbstätigkeit von 50 % möglich. Bereits durch diesen Umstand schränken sich die Erwerbsmöglichkeiten deutlich ein, sind doch Vollzeitstellen nach wie vor die Regel und Teilzeitstellen die Ausnahme. In vielen Fällen entste- hen Teilzeitstellen auch durch Reduktion des bisherigen Pensums. Da die Kläge- rin nur zu 50 % arbeiten kann, entfällt für sie die Möglichkeit, sich auf eine Voll- zeitstelle zu bewerben und danach zu versuchen, ihr Pensum zu reduzieren. Zu- dem haben Teilzeiterwerbstätige bei Beförderungen meistens das Nachsehen. Hinzu kommen bei der Klägerin die gesundheitlichen Probleme. Diesbezüglich kommen die Gutachter zum Schluss, dass der Gesundheitszustand der Klägerin ihre beruflichen Möglichkeiten einschränkt. Damit ist der Beweis als erbracht zu betrachten. Wenn sich die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens nicht quantifizie- ren lässt, wie die Beklagte grundsätzlich zu Recht feststellt (act. 263 Ziff. 10 S. 3), liegt dies in der Natur der Sache begründet. Die erwähnten Einschränkungen so- wie verminderten Karrierechancen durch das reduzierte Arbeitspensum und die gesundheitlichen Einschränkungen entsprechen jedoch einer Erfahrungstatsache.
- 120 - Es ist erstellt, dass bei der Klägerin allgemein mit einer Erschwerung des wirt- schaftlichen Fortkommens zu rechnen ist. 7.2.1.6. Zur Behauptung der Klägerin, dass ihr tatsächliches Einkommen (brutto) in den Jahren 2008 und 2009 jeweils tiefer als CHF 100'000.00 gewesen sei, ins- besondere im Jahre 2008 CHF 48'100.00 (brutto) sowie im Jahre 2009 CHF44'430.00 (brutto) (Beweissatz I.2.7), liegen als Haupt- und Gegenbeweismit- tel die Lohnausweise der Universität Zürich für das Jahr 2008 (act. 66/1) und 2009 (act. 66/3), der Lohnausweis der K._____ AG für das Jahr 2008 (act. 66/2) und der Lohnausweis der Uniklinik F._____ für das Jahr 2009 (act. 66/4), als zu- sätzliche Gegenbeweismittel die IK-Auszüge vom 10. September 2012 für die AHV-Nr. 1/2 (act. 105/3/1-2), die Steuererklärungen der Jahre 2008 bis 2010 (act. 105/5/4-6) sowie Schlussrechnung und Veranlagungskorrespondenz für die Jahre 2008, 2009 und 2010 (act. 105/6/1-2; act. 105/7/1-2; act. 105/8/1-2) vor. Bei den im Beweisabnahmebeschluss vom 3. September 2014 ebenfalls genannten Steuererklärungen der Jahre 2005 bis 2007 (act. 205 S. 14) handelt es sich um ein redaktionelles Versehen, hat die Beklagte diese doch nicht beantragt (act. 67 Ziff. 3 S. 4) und können diesen naturgemäss keine Angaben über künftige Steu- erperioden entnommen werden. 7.2.1.6.1. Für das Jahr 2008 weisen der Lohnausweis der Universität Zürich ein Bruttoeinkommen von CHF 44'491.00 (act. 66/1) und der Lohnausweis der K._____ AG ein solches von CHF 12'458.00 (act. 66/2) aus. Daraus ergibt sich ein Gesamtbruttoeinkommen von CHF 56'949.00. Dieses anerkennt die Beklagte in der Stellungnahme zum Beweisergebnis (act. 263 Ziff. 11 S. 3). Gemäss IK-Auszug leisteten im Jahre 2008 die Universität Zürich Beiträge auf ein Einkommen von CHF 44'491.00 für Januar bis Dezember 2008 (act. 105/3/1), die K._____ AG auf ein Einkommen von CHF 13'466.00 für Januar bis Oktober 2008 und der Schweizerische Verein F._____ auf ein Einkommen von CHF 1'517.00 für Oktober 2008 (act. 105/3/2). Die Steuererklärung 2008 enthält keine weiteren Lohnausweise (act. 105/5/4).
- 121 - Für das Jahr 2008 hat die Klägerin ausgehend von einem Bruttomonatslohn von CHF 3'700.00 einen Jahresbruttolohn von CHF 48'100.00 bei der Universität Zü- rich errechnet (act. 27 Ziff. 34 S. 39). Woraus sich die Differenz zum Bruttoein- kommen von CHF 44'491.00 gemäss Lohnausweis 2008 ergibt, lässt sich nicht feststellen, da nicht für sämtliche Monate Lohnabrechnungen in den Akten liegen. Möglicherweise wurde der Bruttolohn innerhalb des Jahre 2008 angepasst. Dem- zufolge ist auf den Lohnausweis mit einem Bruttoeinkommen von CHF 44'491.00 für das Jahr 2008 abzustellen. Zur Stelle bei der K._____ AG erklärt die Klägerin zwar, dass sie diese per
31. Oktober 2008 gekündigt habe (act. 1 Ziff. 29 S. 31; act. 27 Ziff. 34 S. 39; vgl. 7.2.1.1 oben), berücksichtigt sie in der Einkommensberechnung für das Jahr 2008 jedoch nicht (act. 27 Ziff. 34 S. 39). Zur Erklärung der Einkommensdifferenz zwi- schen dem Lohnausweis und dem IK-Konto lassen sich den vorliegenden Akten keine Hinweise entnehmen. Diesbezüglich ist auf den detaillierteren Lohnausweis mit einem Bruttoeinkommen von CHF 12'458.00 für das Jahr 2008 abzustellen. Bislang unberücksichtigt geblieben ist das Einkommen beim Schweizerischen Verein F._____ von CHF 1'517.00 gemäss IK-Auszug. Diesbezüglich ist von ei- nem Bruttoeinkommen von CHF 1'517.00 für das Jahr 2008 auszugehen. Im Einkommen sind sämtliche Einkünfte gemäss dem Ergebnis des Beweisver- fahrens zu berücksichtigen. Somit betrug das Bruttoeinkommen der Klägerin für das Jahr 2008 CHF 58'466.00. 7.2.1.6.2. Für das Jahr 2009 weisen der Lohnausweis der Universität Zürich ein Bruttoeinkommen von CHF 36'458.00 (act. 66/3), der Lohnausweis der Uniklinik F._____ ein solches von CHF 7'380.00 (act. 66/4) aus. Daraus ergibt sich ein Ge- samtbruttoeinkommen von CHF 43'838.00. Dieses anerkennt die Beklagte in der Stellungnahme zum Beweisergebnis (act. 263 Ziff. 11 S. 3). Gemäss IK-Auszug leisteten im Jahre 2009 die Universität Zürich Beiträge auf ein Einkommen von CHF 33'258.00 für Januar bis Dezember 2009, die K._____ AG auf ein Einkommen von CHF 690.00 für Januar bis Dezember 2009 und der
- 122 - Schweizerische Verein F._____ auf ein Einkommen von CHF 1'411.00 für April 2009 und CHF 7'380.00 für Januar bis November 2009 (act. 105/3/1). Die Steuer- erklärung 2009 enthält keine weiteren Lohnausweise (act. 105/5/5). Der in der Steuererklärung 2010 enthaltene Lohnausweis betrifft das Einkommen bei der Uniklinik F._____ zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 30. November 2010 (act. 105/5/6). Die Einschätzungsunterlagen enthalten keine Lohnausweise (act. 105/6/1-2; act. 105/7/1-2; act. 105/8/1-2). Für das Jahr 2009 errechnet die Klägerin ausgehend von einem Bruttomonats- lohn von CHF 3'800.00 einen Jahresbruttolohn von CHF 37'050.00 bei der Uni- versität Zürich (act. 27 Ziff. 34 S. 39). Woraus sich die Differenz zum Bruttoein- kommen von CHF 36'458.00 gemäss Lohnausweis 2009 und zum Einkommen von CHF 33'258.00 gemäss IK-Auszug ergibt, lässt sich aufgrund der vorliegen- den Akten nicht feststellen. Woraus sich diese Differenzen ergeben, lässt sich wiederum nicht erklären. Es ist auf den Lohnausweis mit einem Bruttoeinkommen von CHF 36'458.00 für das Jahr 2009 abzustellen, da dessen Aussagekraft am höchsten erscheint. Bei der Uniklinik F._____ ist in Übereinstimmung mit dem Lohnausweis und dem IK-Auszug von einem Einkommen von CHF 7'380.00 für die 30 %-Stelle von Ok- tober bis Dezember 2009 auszugehen. Bislang unberücksichtigt geblieben ist das (zusätzliche) Einkommen beim Schweizerischen Verein F._____ von CHF 1'411.00 und die Nachzahlung der K._____ AG von CHF 690.00 gemäss IK- Auszug, die möglicherweise im Zusammenhang mit einem Bonus oder derglei- chen erfolgt ist. Diesbezüglich ist von entsprechenden zusätzlichen Einkommen für das Jahr 2009 auszugehen. Im Einkommen sind sämtliche Einkünfte gemäss dem Ergebnis des Beweisver- fahrens zu berücksichtigen. Somit betrug das Bruttoeinkommen der Klägerin für das Jahr 2009 CHF 45'939.00. 7.2.1.6.3. Es ist erstellt, dass die Klägerin im Jahre 2008 ein Bruttoeinkommen von CHF 58'466.00 und im Jahre 2009 ein Bruttoeinkommen von CHF 45'939.00 erzielte.
- 123 - 7.2.1.7. Gestützt auf das Beweisergebnis ergibt sich folgendes vergangenes Inva- lideneinkommen bis 31. Dezember 2009: Invalideneinkommen Anzahl Von Bis Tage Brutto- Arbeitgeber Pensum einkommen 01.12.2004 31.12.2004 366 Universität Zürich 50 % CHF 4'393.35 Total 2004 CHF 4'393.35 01.01.2005 31.12.2005 365 Universität Zürich 50 % CHF 41'242.00 01.08.2005 31.12.2005 153 K._____ AG 20 % CHF 3'666.05 Total 2005 CHF 44'908.05 01.01.2006 31.12.2006 365 Universität Zürich 50 % CHF 42'261.00 01.01.2006 31.12.2006 365 K._____ AG 20 % CHF 15'125.00 Total 2006 CHF 57'386.00 01.01.2007 31.12.2007 365 Universität Zürich 50 % CHF 42'472.00 01.01.2007 31.12.2007 365 K._____ AG 20 % CHF 14'725.00 Total 2007 CHF 57'197.00 01.01.2008 31.12.2008 366 Universität Zürich 50 % CHF 44'491.00 01.01.2008 31.10.2008 305 K._____ AG 20 % CHF 12'458.00 01.10.2008 31.10.2008 31 Uniklinik F._____ unbekannt CHF 1'517.00 Total 2008 CHF 58'466.00 01.01.2009 31.08.2009 243 Universität Zürich 50 % CHF 36'458.00 01.09.2009 31.12.2009 122 Universität Zürich 20 % 01.01.2009 31.12.2009 365 K._____ AG unbekannt CHF 690.00 01.04.2009 30.04.2009 30 Uniklinik F._____ unbekannt CHF 1'411.00 01.10.2009 31.12.2009 92 Uniklinik F._____ 30 % CHF 7'380.00
- 124 - Total 2009 CHF 45'939.00 In rechtlicher Hinsicht stellt sich die von der Klägerin aufgeworfene Frage (act. 27 Ziff. 34 S. 39), ob ihr das erzielte Invalideneinkommen nicht oder nur teilweise an- zurechnen ist. Ausgehend von der haftpflichtrechtlichen Differenzhypothese und dem Bereicherungsverbot muss der Anwendungsspielraum für eine Nichtanrech- nung begrenzt sein. In der Vergangenheit tatsächlich erzieltes Erwerbseinkom- men ist grundsätzlich anzurechnen (vgl. BGer 5A_733/2009 vom 10. Februar 2009, nicht in BGE 136 III 209 publ. E. 10.3). Von einer Anrechnung kann abge- sehen werden, wenn ein Geschädigter mit eigentlich wirtschaftlich nicht mehr verwertbarer Restarbeitsfähigkeit dennoch aus sozialen Gründen – in der Regel durch den bisherigen Arbeitgeber – weiterbeschäftigt wird und es sich dabei folg- lich um eine Liberalität handelt, welche dem Geschädigten zugute kommen soll (BGer 6P.58/2003, 6S.159/2003, 6S.160/2003 vom 3. August 2005, Pra 94 [2005] Nr. 29 E. 11.2 S. 219; OFTINGER/STARK, a.a.O., § 6 N 153). Die Frage dürfte je- doch vorrangig im Rahmen der Bestimmung des künftigen Invalideneinkommens eine Rolle spielen, obschon aus der zitierten Rechtsprechung nicht zweifelsfrei hervorgeht, ob auch die Anrechnung vergangenen Invalideneinkommens Pro- zessthema war. Bei der Klägerin könnte der geringe Beschäftigungsgrad bei der K._____ AG so- wie der Umstand, dass sich bei dieser spezifischen Tätigkeit (die Klägerin erstellte Dokumentationen für u.a. durch Querschnittgelähmte benutzte Trainingsgeräte) das Handicap der Klägerin als Stärke erwies, gegen eine Anrechnung sprechen. Aus der spezifischen Stärke der Klägerin im vorliegenden Bereich folgt jedoch wiederum, dass es sich nicht lediglich um eine Liberalität der Arbeitgeberin han- delte, sondern die Klägerin eine vollwertige Arbeit erbrachte. Verhielte es sich nicht so, hätte die Klägerin nicht ihr Pensum aus gesundheitlichen Gründen redu- zieren müssen. Es erscheint deshalb schwer begründbar, weshalb dieses in der Vergangenheit erzielte Erwerbseinkommen der Klägerin nicht angerechnet wer- den sollte. Unter moralischen Gesichtspunkten mag es als stossend erscheinen, dass die Klägerin durch überdurchschnittliches Engagement finanziell nicht profi- tiert hat. Die Schadenersatzberechnung muss jedoch rechtlichen Kriterien folgen,
- 125 - welche das Bereicherungsverbot ebenso hoch gewichten wie das Prinzip des vol- len Schadenersatzes. Davon abgesehen, hat sich die berufliche Tätigkeit im vor- liegenden Fall auch nicht in der blossen Erwerbserzielung erschöpft, sondern auch dem Gewinn von Arbeitserfahrung und der Horizonterweiterung gedient. Die anderen Fälle, in welchen die Rechtsprechung von der Anrechnung eines Einkommens abgesehen hat, betreffen den Versorgerschaden. So ist der Witwe, die erst nach dem Tod ihres Mannes eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, aufgrund dieses Umstands alleine der Versorgerschadenersatz nicht zu kürzen (BGE 59 II 461 E. 2b S. 463-465; dem folgend BGE 119 II 361 E. 5b S. 366-367 = Pra 83 [1994] Nr. 163). Die Rechtsprechung stützt sich dabei jedoch massgeblich darauf, dass Tatsachen, die nach dem Tod des Versorgers eingetreten sind, nur mit Zurückhaltung zu berücksichtigen sind (BGE 119 II 361 E. 5b S. 366-367 = Pra 83 [1994] Nr. 163) und ein Anspruch auf die Fortführung der standesgemäs- sen Lebensführung besteht (BGE 59 II 461 E. 2b S. 463-465). Auf den vorliegen- den Sachverhalt eines Invaliditätsschadens lässt sich diese Argumentation nicht übertragen. Anders zu würdigen sein wird die zusätzliche Arbeitstätigkeit der Klägerin im Zu- sammenhang mit Rückschlüssen auf das zumutbare künftige Invalideneinkom- men. 7.2.2. Vergangenes Invalideneinkommen ab dem 1. Januar 2010 Mit der Eingabe vom 15. November 2010 passt die Klägerin ihre Behauptungen zum Invalideneinkommen ab 1. Januar 2010 dem Umstand an, dass sie am tt.mm.2010 ein Kind zur Welt gebracht hat (act. 50 Ziff. 1 S. 3). Aufgrund der durch Noven bedingten tiefgreifenden Änderungen des Klagefundaments drängt es sich aus Gründen der Übersichtlichkeit auf, das vergangene Invalideneinkom- men ab 1. Januar 2010 in einem eigenen Abschnitt zu behandeln. Ab 1. Januar 2010 konnte die Klägerin ihr Pensum als klinische Psychologin im Unispital F._____ von 30 % (Ziffer 7.2.1 oben) auf 50 % erhöhen, wo sie bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende November 2010 einen Jahreslohn
- 126 - von CHF 45'415.20 bezog (act. 48 S. 12; act. 50 Ziff. 3.2 S. 8). Dies ist von der Beklagten unbestritten geblieben. Demnach verdiente die Klägerin von Januar 2010 bis November 2010 CHF 41'630.60 (11/12 von CHF 45'415.20; in der Tabel- le in act. 50 Ziff. 3.1 S. 7 ist entsprechend der Konvention in der Applikation Le- onardo hingegen der Jahreslohn eingetragen, welcher erst im Rahmen der Be- rechnung des Ausfalls auf die Periode berechnet wird). Daneben anerkennt die Beklagte eine mutterschaftsbedingte Pause bis
31. August 2011 (act. 54 Ziff. 4.2 S. 6). Für die darauf folgende Zeit gehen die Behauptungen der Parteien auseinander. In der Eingabe vom 15. November 2010 behauptet die Klägerin, sie werde bis
31. August 2016 nicht arbeiten können und bis zu diesem Zeitpunkt kein Invali- deneinkommen erzielen (act. 50 Ziff. 3.2 S. 8). Die Beklagte behauptet in ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2011 dagegen, die Klägerin könne trotz der Un- fallfolgen ihre Erwerbstätigkeit am 1. September 2011 wieder aufnehmen (act. 54 Ziff. 4.2 S. 6). Mit Beschluss vom 30. August 2011 wurde der Beweisauflagebeschluss vom
16. September 2010 den mit der Eingabe vom 15. November 2010 geänderten Behauptungen der Klägerin angepasst (act. 61). Mit Beweissatz I.2.8 wurde der Klägerin der Beweis auferlegt, dass sie zwischen dem 1. September 2011 und dem 31. August 2016 nicht werde arbeiten können. Nach den Eingaben der Be- klagten vom 22. Oktober 2012 (act. 100) und vom 14. März 2013 (act. 123) sowie der Stellungnahmen der Klägerin vom 31. Oktober 2012 (act. 106) und vom
19. April 2013 (act. 135) ist dieser Beweissatz weitgehend überholt. Der Ehemann der Klägerin ging Anfang 2011 nach Deutschland, um dort seinen Facharzttitel zu erwerben (act. 106 Ziff. 3 lit. c S. 3; act. 132 Ziff. 2 S. 2-3). Auf- grund dessen lebte die Klägerin ab Mai 2011 zeitweise in Deutschland (act. 106 Ziff. 3 lit. c S. 4; act. 123 Ziff. 2 S. 3). Ab März 2012 war sie auch polizeilich mit Wohnsitz an der …-Strasse … in AP._____ (DE) gemeldet (act. 123 Ziff. 2 S. 3). Als im Oktober 2011 die Haus-Psychologin für die querschnittgelähmten Patien- ten im Berufsgenossenschaftlichen Uni-Klinikum P._____ (nachfolgend Uni-
- 127 - Klinikum P._____) altershalber berentet wurde, sprang die Klägerin für diese ein (act. 106 Ziff. 3 lit. c S. 4). In der Folge arbeitete die Klägerin von Oktober 2011 bis Mai 2012 als Psychologin im Uni-Klinikum P._____ als Mitglied der Abteilung für Rückenmarksverletzung (act. 123 Ziff. 2 S. 1-2). Von Mai 2012 bis tt.mm.2012 erhielt die Klägerin vom Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung in voller Höhe; ab tt.mm.2012 bezog sie Elterngeld (act. 123 Ziff. 2 S. 1-2; act. 135 Ziff. II.2 S. 5). Die Klägerin behauptet, sie habe in der Woche während drei Tagen von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr und während eines Tages von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr gearbeitet; dies entspreche einer wöchentlichen Bruttoarbeitszeit von 24 Stunden bzw. unter Abzug einer Verpflegungszeit von je einer Stunde einer Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche (act. 135 Ziff. II.2 S. 3-4; vgl. dagegen die ursprüngliche Behauptung einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden; act. 106 Ziff. 3 lit. d S. 4). Für ihre Tätigkeit habe sie monatlich zwischen EUR 1'300 und EUR 1'500 ver- dient (act. 135 Ziff. II.2 S. 4; vgl. dagegen die ursprüngliche Behauptung eines Nettoverdienstes zwischen EUR 1'250 und EUR 1'300; act. 106 Ziff. 3 lit. e S. 4). Ab tt.mm.2012 beziehe die Klägerin sog. Elterngeld, welches sich jeden Monat um einen Zwölftel reduziere, bis die Klägerin zwischen tt.mm. bis tt.mm.2013 ei- nen Zwölftel ihres Lohnes erhalten werde (act. 135 Ziff. II.2 S. 4). Der Ehemann der Klägerin werde nach Erwerb des Facharzttitels per 1. Juni 2014 in die Schweiz zurückkehren, am Paraplegikerzentrum F._____ arbeiten und seine For- schungen hier fortsetzen (act. 106 Ziff. 3 lit. c S. 3; act. 135 Ziff. 3 S. 4); es beste- he eine entsprechende Abmachung mit der Universitätsklinik F._____ (act. 135 Ziff. 3 S. 4). Das Ehepaar habe nie die Absicht gehabt, nach Deutschland umzu- ziehen (act. 106 Ziff. 3 lit. c S. 3). Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe zu einem Pensum von durchgehend 25 Stunden, also zu einem betriebsüblichen Arbeitspensum von rund 70 %, gear- beitet (act. 123 Ziff. 2 S. 1-2). Das Nettoeinkommen habe mehr als monatlich EUR 1'300 betragen (act. 123 Ziff. 2 S. 2-3). Die Klägerin erhalte nach der Geburt weiterhin den bisherigen Lohn in Form des Mutterschaftsgelds und/oder Mutter- schaftslohn im Sinne von § 11 des deutschen Mutterschaftsgesetzes (act. 123 Ziff. 2 S. 2-3). Die Klägerin und ihre Familie würden nicht nur bis Sommer 2014,
- 128 - sondern auf unbestimmte Zeit in Deutschland leben, wo der Ehemann der Kläge- rin herstamme, ausgebildet worden sei und sich auch weiterhin ausbilden lasse (act. 123 Ziff. 2 S. 4). Die Klägerin verfüge über einen zeitlich unbefristeten Ar- beitsvertrag als Psychologin im Berufsgenossenschaftlichen Uni-Klinikum P._____ GmbH in R._____ und werde nach dem Mutterschaftsurlaub an ihren Arbeitsplatz zurückkehren (act. 123 Ziff. 2 S. 1-2, 4). Die Beklagte vertritt die An- sicht, die Klägerin erleide seit der Geburt des ersten Kindes keinen Erwerbsaus- fall, sondern sei in dem Ausmass erwerbstätig gewesen, in welchem sie auch oh- ne Unfallfolgen tätig gewesen wäre (act. 123 S. 2-3). Mit Beschluss vom 24. Mai 2013 erfolgte eine Anpassung des Beweissatzes I.2.8 in die Unterbeweissätze I.2.8.A-E (act. 140 S. 2, 5-6). Durch die eingetretenen Änderungen widersprechen die Unterbeweissätze I.2.8.A-E teilweise dem Ober- beweissatz I.2.8, indem erstere von einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit ausgehen, wo letzterer eine vollständige Nichterwerbstätigkeit beinhaltet. Nachfolgend ist davon auszugehen, dass die spezielleren Unterbeweissätze I.2.8.A-E dem allge- meineren Oberbeweissatz I.2.8 vorgehen. Durch den Zeitablauf beziehen sich die Beweissätze zudem nicht mehr auf künftiges, sondern auf vergangenes Erwerbs- einkommen. 7.2.2.1. Auf die Behauptung der Beklagten, das Nettoeinkommen habe mehr als monatlich EUR 1'300 betragen (act. 123 Ziff. 2 S. 2-3), behauptet die Klägerin un- ter Verweis auf die Verdienstabrechnungen der Monate Dezember 2011 bis De- zember 2012 einen Monatsverdienst zwischen EUR 1'300 und EUR 1'500 (act. 135 Ziff. II.2 S. 4), ohne in den Rechtsschriften die konkrete Höhe für die einzelnen Monate anzugeben. Beide Parteien setzen sich nicht näher mit der ab- weichenden Berechnung des Nettoeinkommens in Deutschland und in der Schweiz auseinander (vgl. den pauschalen Hinweis der Beklagten auf die Be- rücksichtigung der Steuern und der Krankenkassenbeiträge; act. 123 Ziff. 2 S. 2- 3). Wie sich aus den Verdienstabrechnungen, auf welche sich die Klägerin beruft, ergibt, sind beim Nettoentgelt nicht nur die Beiträge in die Rentenversicherung (RV) und die Arbeitslosenversicherung (AV), sondern auch jene in die Kranken- versicherung (KV) und in die Pflegeversicherung (PV) sowie die Lohnsteuer und
- 129 - der Solidaritätszuschlag (act. 136/1-15; vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbe- ordnung [Entgeltbescheinigungsverordnung – EBV] vom 19. Dezember 2012, BGBl. 2012 I, S. 2712) abgezogen. Mindestens die Lohnsteuer ist deshalb mit zu berücksichtigen, womit sich regelmässig Beträge von über EUR 1'500.00 erge- ben. Gestützt auf die von der Klägerin behaupteten Maximalbeträge ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 1'500.00 von Oktober 2011 bis mm.2012 auszugehen. 7.2.2.2. Für die aus der Eingabe der Klägerin vom 15. November 2010 (act. 50 Ziff. 3.2 S. 8) und der Stellungnahme der Beklagten vom 14. Januar 2011 (act. 54 Ziff. 4.2 S. 6) umstritten gebliebene Tatsache, ob die Klägerin zwischen dem
1. September 2011 und dem 1. Oktober 2011 habe arbeiten können (Beweis- satz I.2.8.A), liegen als Hauptbeweismittel die Aussagen der Zeugin 1 U._____ und des Zeugen 11 Dr. med. O._____ in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, als Haupt- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom
12. September 2016 (act. 234) und das berufsberaterische Gutachten vom
31. Mai 2016 (act. 235), als Gegenbeweismittel die Artikel von Gabriele Hellwig in RehaTreff 2/2010 (act. 55/3) und von Christine Zwygart in Paraplegie Nr. 136 von November 2010 (act. 55/4), das Interview mit Katharina Marks aus vom 15. Juli 2007 (act. 68/1) und das Interview mit Brigitte Seiferheld und Bärbel Wilkes aus vom 5. September 2005 (act. 68/2) vor. Die Zeugin 1 U._____ wusste lediglich, dass die Klägerin in Deutschland gearbei- tet habe; sie glaube, die Klägerin hätte zwischen der Geburt der beiden Kinder arbeiten können; sie sei selbstständig gewesen, habe die Betreuung organisieren und die Arbeit finden müssen (Prot. S. 205). Zum Zeitpunkt September 2011 oder Oktober 2011 konnte sie jedoch keine konkreten Angaben machen (Prot. S. 205- 206). Der Zeuge 11 O._____, der Ehemann der Klägerin (Prot. S. 270-271), sagte, die Klägerin sei frühestens im Sommer 2011 nach AP._____ (DE) gezogen (Prot. S. 273), er würde sagen, zwischen April, Mai und Juni 2011 (Prot. S. 273);
- 130 - die Klägerin sei erst nachgekommen, da sie Probleme gehabt hätten mit der Wohnung, die nicht so schnell fertig gewesen sei (Prot. S. 273). Mit der Arbeit ha- be die Klägerin erst später begonnen (Prot. S. 273). In der Erinnerung des Zeu- gen soll dies sogar erst im Jahre 2012 gewesen sein (Prot. S. 273, 274). Insbe- sondere konnte sich der Zeuge nicht mehr erinnern, ob die Klägerin am
1. September 2011 bereits eine Stelle gehabt habe (Prot. S. 274). Hinsichtlich Ar- beitsfähigkeit äusserte der Zeuge sich dahingehend, dass die Klägerin theoretisch sofort nach Ankunft einen Job hätte suchen können, wobei man, wie gesagt, schon etwas Passendes finden müsse, weil sie ja Zugang brauche; je nachdem, was sie mache, müsse das ja auch ihrem Beruf entsprechen (Prot. S. 274). Das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das berufsberateri- sche Gutachten vom 31. Mai 2016 stellen fest, in dieser Zeit sei die Klägerin im Zwischenstadium von zwei Schwangerschaften gewesen; dabei habe sie in Deutschland eine Anstellung von 60 % gehabt (act. 234 Ziff. 6.15.1 S. 11; act. 235 Ziff. 15.1 S. 3). Die gutachterlichen Feststellungen gehen von der unzutreffenden Prämisse aus, die Klägerin sei im September 2011 bereits erwerbstätig gewesen. Entsprechend scheinen sie implizit gesundheitliche Gründe, welche gegen eine Wiederaufnah- me der Erwerbstätigkeit im September 2011 sprechen, zu verneinen. Auch aus den Zeugenaussagen ergibt sich, dass es der Gesundheitszustand der Klägerin erlaubt hätte, im September 2011 zu arbeiten. Dementsprechend verneint die Be- klagte eine Erwerbsunfähigkeit der Klägerin im entsprechenden Zeitraum (act. 263 Ziff. 13 S. 4). Aus den Zeugenaussagen ergibt sich jedoch ebenso, dass sich der Umzug nach AP._____ (DE) aufgrund erforderlicher Umbauarbeiten verzögerte, was einem früheren Arbeitsbeginn entgegen stand. Zwar erfolgte der Umzug nach AP._____ (DE) aus familiären Gründen, die nicht in direktem Zusammenhang mit den ge- sundheitlichen Einschränkungen aufgrund des Unfalls vom 22. September 1993 stehen. Unfallbedingt waren jedoch die Umbauarbeiten, wären diese doch bei ei- ner Person ohne Einschränkungen nicht erforderlich gewesen. Da nicht der Um- zug an sich, sondern die erforderlichen Umbauarbeiten die Verzögerung verur-
- 131 - sacht haben, ist diese nicht auf die berufliche Situation des Ehemanns der Kläge- rin, sondern letztlich auf den Unfall zurückzuführen. Die Klägerin konnte deshalb unfallbedingt im September 2011 nicht arbeiten. Die von der Beklagten angerufenen Artikel und Interviews enthalten Erfahrungs- berichte von querschnittgelähmten Müttern (act. 55/3; act. 55/4; act. 68/1; act. 68/2). Solche Publikationen dienen dazu, betroffenen Personen Mut zu ma- chen, und sind in der Tendenz positiv verfasst. Damit verfolgen sie keinen wis- senschaftlichen Zweck und sind nicht repräsentativ. Für die konkrete Situation der Klägerin lassen sich aus diesen individuellen, nicht repräsentativen Berichten kei- ne Schlüsse ziehen. Es ist erstellt, dass die Klägerin zwischen dem 1. September 2011 und dem
1. Oktober 2011 nicht arbeiten konnte. 7.2.2.3. Zur Behauptung der Klägerin, dass sie zwischen dem 1. Oktober 2011 und dem 1. Mai 2012 wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden im Uni-Klinikum P._____ gearbeitet habe (Beweissatz I.2.8.B), liegen als Hauptbeweismittel die persönliche Befragung der Klägerin in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, als Haupt- und Gegenbeweismittel die Lohnabrechnungen des Uni-Klinikums P._____ für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2012 (act. 136/1-15), als zusätzliche Gegenbeweismittel die Eingabe von Rechtsanwalt Dr. X1._____ vom 31. Oktober 2012 (act. 106 S. 4 lit. d), der Arbeitsvertrag zwi- schen dem Uni-Klinikum P._____ und der Klägerin vom 2. September 2011 (act. 165/1 = act. 185/2), die weitere in der Eingabe der Beklagten 10. April 2014 (act. 189 Ziff. 2 S. 1, Ziff. 5 S. 2) bezeichnete Urkunde aus dem Personaldossier der Klägerin beim Uni-Klinikum P._____ (act. 185/4) und das Schreiben des Uni- Klinikums P._____ vom 30. Oktober 2013 (act. 171; in der Beweisabnahmeverfü- gung vom 3. September 2014 als act. 184 bezeichnet) vor. Der Gegenbeweis um- fasst auch die Behauptung der Beklagten, dass die Klägerin zwischen dem
1. Oktober 2011 und dem 1. Mai 2012 wöchentlich 25 Stunden im Uni-Klinikum P._____ gearbeitet habe (Beweissatz II.3.6).
- 132 - Die Klägerin sagte in der persönlichen Befragung, sie meine, am 10. oder
12. Oktober 2011 mit der Arbeitstätigkeit am Uni-Klinikum P._____ begonnen zu haben. Sie wisse nicht mehr genau, bis wann sie dort tätig gewesen sei, bis Mai oder Juni 2012. Sie habe als klinische Psychologin auf der paraplegiologischen Abteilung gearbeitet; sie meine, das seien 25 Stunden pro Woche gewesen (Prot. S. 265). Die Stelle sei zu mehr Stunden ausgeschrieben gewesen, und es sei eine Verhandlungssache, ein Kompromiss von beiden Seiten gewesen; weil sie mehr nicht gekonnt hätte, sei ihre damalige Chefin, die Leitende Ärztin, noch zur Direktion gegangen und habe das auf die 25 Stunden herunterhandeln kön- nen (Prot. S. 265-266). Ausserdem habe es eine mündliche Absprache gegeben, dass sie – sie habe ein eigenes Büro gehabt – in den Pausenzeiten, als sie keine Patienten oder keine Visite gehabt habe, sich habe ausruhen und die Geräte be- nutzen können, wie das Motomed, um ihre Beine durchzubewegen und so weiter. Sie habe ein bisschen länger Mittagspause machen dürfen, um einfach trotzdem auf dem Papier 25 Stunden arbeiten zu können, aber eigentlich die Zeit, die sie für sich gebraucht habe, dort integrieren zu können (Prot. S. 265-266). Sie sei 25 Stunden anwesend gewesen (Prot. S. 266). Dies sei jedoch nicht alles reine Arbeitszeit gewesen (Prot. S. 266). Die Verdienstabrechnungen belegen eine wöchentliche Arbeitszeit von 25 Stunden (unter "Teilzeit-Zähler"; act. 136/1-15). Gemäss Schreiben des Uni-Klinikums P._____ vom 30. Oktober 2013 und Ar- beitsvertrag vom 2. September 2011 war die Klägerin seit 10. Oktober 2011 beim Uni-Klinikum P._____ als Teilzeitbeschäftigte mit einer durchschnittlichen regel- mässigen wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden beschäftigt (act. 171; act. 165/1 S. 1 = act. 185/2 S. 1). Bei steigendem Arbeitsbedarf wird die wöchent- liche Arbeitszeit auf 30 Stunden erhöht (act. 165/1 S. 1 = act. 185/2 S. 1; act. 185/4). Von einem wöchentlichen Pensum von 25 Stunden geht auch die Eingabe von Rechtsanwalt Dr. X1._____ vom 31. Oktober 2012 aus, allerdings mit der Einschränkung, die Klägerin könne dieses Pensum auf die Dauer nicht halten (act. 106 Ziff. 3 lit. d S. 4). Da es sich um eine Eingabe im laufenden Ver-
- 133 - fahren handelt, liegt allerdings kein eigentliches Beweismittel vor. Vielmehr han- delt es sich um eine Einlassung der Klägerin. Sämtliche Beweismittel belegen eine wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin von 25 Stunden, was der ursprünglichen Behauptung der Klägerin entspricht (act. 106 Ziff. 3 lit. d S. 4). Die Differenz zur (späteren) Behauptung der Klägerin von 20 Stunden pro Woche (act. 135 Ziff. II.2 S. 3-4) erklärt sich dadurch, dass die Klägerin, wie sie in der persönlichen Befragung ausführt, mit einem gewissen Verständnis für ihre Einschränkungen rechnen konnte. Die Klägerin kann sich al- lerdings nicht auf die persönliche Befragung zu ihren Gunsten berufen (§ 149 Abs. 3 aZPO/ZH). Damit ist der Beweis im Sinne der Behauptungen der Beklag- ten bzw. des Gegenbeweissatzes II.3.6 erbracht. Zur Erwerbstätigkeit im vorliegenden Zeitraum (Beweissatz I.2.8.B und Beweis- satz II.3.6) ist die Einholung eines Gutachtens von den Parteien nicht beantragt worden (act. 146 S. 2; act. 154 Ziff. 2 S. 2); ein Gutachten ist formell lediglich für den Oberbeweissatz I.2.8 abgenommen worden. In Bezug auf den entsprechen- den Zeitraum veranschlagen das berufsberaterische Gutachten vom 31. Mai 2016 und das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 die Arbeitsfähigkeit, abgesehen von einer durch die Schwangerschaft reduzierten medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit, mit 50 % (act. 234 Ziff. 6.15.2 S. 11; act. 235 Ziff. 15.2 S. 3). Die gutachterliche Einschätzung der Erwerbsfähigkeit, welche die Beklagte in Frage stellt (act. 250 Ziff. 13 S. 7-8), ist jedoch für den vorliegenden Zeitraum nicht von Bedeutung, da die Klägerin im Sinne der Behauptungen der Beklagten tatsächlich in einem höheren Pensum tätig war. Es ist erstellt, dass die Klägerin zwischen dem 1. Oktober 2011 und dem 1. Mai 2012 wöchentlich 25 Stunden im Uni-Klinikum P._____ arbeitete. Bei einer Wo- chenarbeitszeit von 38.50 Stunden entspricht dies einem Pensum von 65 %. 7.2.2.4. Für die aus der Eingabe der Klägerin vom 15. November 2010 (act. 50 Ziff. 3.2 S. 8) und der Stellungnahme der Beklagten vom 14. Januar 2011 (act. 54 Ziff. 4.2 S. 6) umstritten gebliebene Tatsache, ob die Klägerin zwischen dem tt.mm.2012 und dem 31. August 2016 nicht werde arbeiten können (Beweis-
- 134 - satz I.2.8.C), liegen als Haupt- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutach- ten vom 12. September 2016 (act. 234) und das berufsberaterische Gutachten vom 31. Mai 2016 (act. 235), als Gegenbeweismittel die Artikel von Gabriele Hellwig in RehaTreff 2/2010 (act. 55/3) und von Christine Zwygart in Paraplegie Nr. 136 von November 2010 (act. 55/4), das Interview mit Katharina Marks aus vom 15. Juli 2007 (act. 68/1) und das Interview mit Brigitte Seiferheld und Bärbel Wilkes aus vom 5. September 2005 (act. 68/2), die Eingabe von Rechtsanwalt Dr. X1._____ vom 6. November 2013 (act. 164), das Schreiben des Uni-Klinikums P._____ vom 30. Oktober 2013 (act. 171; in der Beweisabnahmeverfügung vom 3. September 2014 auch als act. 184 aufgeführt) und die in der Eingabe der Beklagten 10. April 2014 (act. 189 Ziff. 3 S. 2) bezeichneten Urkunden aus dem Personaldossier der Klägerin bei Uni-Klinikum P._____ (act. 185/31, 33-34) vor. Das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das berufsberateri- sche Gutachten vom 31. Mai 2016 schätzen die Arbeitsfähigkeit der Klägerin zwi- schen dem tt.mm.2012 und dem 31. August 2016 auf 50 % (act. 234 Ziff. 6.15.3 S. 11; act. 235 Ziff. 15.3 S. 3). Dies entspricht der Einschränkung der Arbeitsfä- higkeit von 50 % im Zeitpunkt der Begutachtung am 22. März 2016 (act. 234 Ziff. 1 S. 1-2, Ziff. 6.5 S. 7). Mit der Eingabe vom 6. November 2013 erklärte Rechtsanwalt Dr. X1._____, die Klägerin habe ab Januar 2013 bzw. überhaupt seit ihrer Schwangerschaft nicht mehr gearbeitet (act. 164 S. 2). Mit Antrag vom 8. Januar 2013 beantragte die Klägerin für die Zeit vom 26. Januar 2013 bis tt.mm.2013 Elternzeit (act. 185/31). Mit Antrag vom 10. Juli 2013 beantragte die Klägerin eine Verlängerung um ein Jahr (act. 185/33). Mit Schreiben vom 10. Juli 2013 bestätigte das Uni-Klinikum P._____ die Verlängerung bis tt.mm.2014 (act. 185/34). Zur fehlenden Beweiseignung der von der Beklagten angerufenen Artikel und In- terviews (act. 55/3; act. 55/4; act. 68/1; act. 68/2) im Hinblick auf die konkrete Si- tuation der Klägerin wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen (Zif- fer 7.2.2.2 oben).
- 135 - Das Gutachten attestiert der Klägerin eine 50 %-ige Arbeitsfähigkeit. Die Klägerin arbeitete nach dem 1. Mai 2012 (Ziffer 7.2.2.3 oben) zwar nicht mehr, jedoch nicht oder nicht ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen, sondern da sie am tt.mm.2012 ihr zweites Kind zur Welt brachte. Demnach ist eine Arbeitsunfähigkeit nicht erstellt. Der Beweis, dass die Klägerin zwischen dem tt.mm.2012 und dem 31. August 2016 nicht werde arbeiten können, ist nicht gelungen; es ist von einer Arbeitsfä- higkeit von 50 % auszugehen. Die Klägerin war bereits nach der Geburt ihres ersten Kindes zwischen dem
1. Oktober 2011 und dem 1. Mai 2012 mit einem Pensum von 65 % am Uni- Klinikum P._____ tätig (Ziffer 7.2.2.3 oben). Die Klägerin legt nicht dar, inwiefern ihr die Wiederaufnahme dieser Tätigkeit nach Auslaufen ihrer Berechtigung zum Bezug von Elterngeld am tt.mm.2013 nicht möglich gewesen wäre. Die Verlänge- rung des Mutterschaftsurlaubs um ein weiteres Jahr beruht damit auf einer freien Entscheidung der Klägerin, wie sie diese auch im Validenfall getroffen hätte. Demzufolge hat sich die Klägerin ab dem tt.mm.2013 ein hypothetisches Invali- deneinkommen von EUR 1'500/Monat (Ziffer 7.2.2.1 oben) auf ein geltend ge- machtes Valideneinkommen anrechnen zu lassen. 7.2.2.5. Für die Behauptung der Klägerin, dass sich das monatliche Einkommen der Klägerin aus ihrer Berufstätigkeit in R._____ ab mm.2012 monatlich um 1/12 von EUR 1'500.00 reduziere, bis es auf den Betrag von 1/12 von EUR 1'500.00 zu liegen komme (Beweissatz I.2.8.D), liegen als Hauptbeweismittel Auszüge aus dem deutschen Elterngeldgesetz (§ 2 und 4 BEEG; act. 147/1-2) sowie der Be- scheid der Stadt AP._____ (DE) vom 26. März 2013 (act. 147/3), als Gegenbe- weismittel die Eingabe von Rechtsanwalt Dr. X1._____ vom 6. November 2013 (betreffend Lohnabrechnungen ab Januar 2013; act. 164 Ziff. I.2 S. 2) und das Schreiben des Uni-Klinikums P._____ vom 30. Oktober 2013 (act. 171) vor. Der Anspruch auf Elterngeld stützt sich auf deutsches öffentliches Recht, welches von den zuständigen deutschen Behörden angewendet wird. In einer privatrechtli- chen Auseinandersetzung schliesst der öffentlichrechtliche Charakter einer Be-
- 136 - stimmung ausländischen Rechts allein deren Anwendung nicht aus (Art. 13 Satz 2 IPRG). Die Höhe des von der Klägerin bezogenen Elterngeldes ist jedoch vorlie- gend nicht als rechtliche Vorfrage, sondern als Tatsache zu bestimmen, weshalb den Parteien auch der Beweis dafür auferlegt worden ist. Zudem hat mit dem Be- scheid der Stadt AP._____ (DE) vom 26. März 2013 (act. 147/3) bereits die zu- ständige Behörde über den Anspruch der Klägerin auf Elterngeld entschieden. Bei dieser Konstellation bestünde auch bei der Anwendung schweizerischen öffentli- chen Rechts eine grundsätzliche Bindung an die Entscheidung der zuständigen Behörde (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 7. Aufl. 2016, N 1760 m.Nw.). Mit dem Bescheid vom 26. März 2013 sprach die Stadt AP._____ (DE) der Kläge- rin monatliches Elterngeld in folgender Höhe zu: Lebensmonat Von Bis Elterngeld
1. - 2. tt.mm.2012 21.01.2013 EUR 0.00/Monat
3. 22.01.2013 21.02.2013 EUR 730.32/Monat
4. - 9. 22.02.2013 21.08.2013 EUR 870.77/Monat
10. - 12. 22.08.2013 tt.mm..2013 EUR 791.61/Monat Die von der Klägerin behauptete Degression um einen Zwölftel pro Monat wider- spiegelt sich weder im Bescheid der Stadt AP._____ (DE) vom 26. März 2013 noch in den von der Klägerin eingereichten Auszügen aus dem deutschen Eltern- geldgesetz (amtliche Bezeichnung: Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit [Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz; BEEG], BGBl. 2006 I, S. 2748 ff.). Die Klägerin hat ihre ursprünglichen Behauptungen in der Beweisantretungsschrift vom 13. Juni 2013 denn auch im Sinne der genannten Dokumente angepasst (act. 146 S. 3). Gemäss § 4 Abs. 1 Satz 1 BEEG kann Elterngeld in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Eltern- geld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge
- 137 - (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BEEG). Gemäss § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Für Einkommen unter EUR 1'000 und über EUR 1'200 erhöht bzw. vermindert sich dieser Prozentsatz. Es erfolgt jedoch keine Degression. Gemäss Eingabe von Rechtsanwalt Dr. X1._____ vom 6. November 2013 beste- hen ab Januar 2013 keine Verdienstabrechnungen mehr, da die Klägerin nicht mehr gearbeitet habe (act. 164 Ziff. I.2 S. 2). Gemäss Schreiben des Uni- Klinikums P._____ vom 30. Oktober 2013 war die Klägerin seit 10. Oktober 2011 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt (act. 165/1 [= act. 185/2]; act. 171). Die von der Beklagten angeführten Beweismittel belegen lediglich, dass die Klä- gerin ihre unbefristete Stelle während der Elternzeit behielt. Daraus folgt jedoch nicht, dass sie während dieser Zeit ein Gehalt bezog. Die Frage, ob die Klägerin ihre unbefristete Stelle behalten konnte, ist zu trennen von der Frage, ob sie fi- nanzielle Leistungen erhielt. Wohl ist auch der Anspruch auf Elternzeit im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit vom 5. Dezember 2006 geregelt (BEEG; BGBl. 2006 I, S. 2748 ff.), jedoch in einem vom Elterngeld getrennten Abschnitt (Ab- schnitt 2: Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer). Der Beweis, dass sich das monatliche Einkommen der Klägerin aus ihrer Berufs- tätigkeit in R._____ ab Dezember 2012 monatlich um 1/12 von EUR 1'500.00 re- duziere, bis es auf den Betrag von 1/12 von EUR 1'500.00 zu liegen komme, ist nicht erbracht. Zur Behauptung der Beklagten, die Klägerin erhalte ihr bisheriges monatliches Einkommen aus ihrer Berufstätigkeit in R._____ auch ab Dezember 2012 in vol- lem Umfang (Beweissatz II.3.7), liegen als Gegenbeweismittel der Ausdruck aus der Homepage der Abteilung für Rückenmarkverletzte der Chirurgischen Klinik des Berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikums P._____ vom 5. Juli 2013 (act. 155/1), der Arbeitsvertrag zwischen dem Uni-Klinikum P._____ und der Klä- gerin vom 2. September 2011 (act. 165/1 [= act. 185/2]) und das Schreiben des
- 138 - Uni-Klinikums P._____ vom 30. Oktober 2013 (act. 171; in der Beweisabnahme- verfügung vom 3. September 2014 auch als act. 184 aufgeführt) vor. Auf dem Ausdruck der Homepage der Abteilung für Rückenmarkverletzte der Chi- rurgischen Klinik des Berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikums P._____ vom 5. Juli 2013 ist die Klägerin als Dipl.-Psychologin im Team aufgeführt (act. 155/1). Gemäss dem Arbeitsvertrag zwischen dem Uni-Klinikum P._____ und der Klägerin vom 2. September 2011 und dem Schreiben des Uni-Klinikums P._____ vom 30. Oktober 2013 war die Klägerin seit 10. Oktober 2011 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt (act. 165/1 [= act. 185/2]; act. 171). Die von der Beklagten angeführten Beweismittel belegen wiederum lediglich, dass die Klägerin ihre unbefristete Stelle während der Elternzeit behielt, nicht jedoch, dass sie während dieser Zeit ein (volles) Gehalt erhielt. Der Beweis, dass die Klägerin ihr bisheriges monatliches Einkommen aus ihrer Berufstätigkeit in R._____ auch ab mm.2012 in vollem Umfang erhalte, ist nicht erbracht. Für das Jahr 2013 ist somit erstellt, dass die Klägerin kein Gehalt bezog, jedoch monatliches Elterngeld in folgender Höhe gemäss Bescheid der Stadt AP._____ (DE) vom 26. März 2013 erhielt: Anzahl Von Bis Elterngeld Tage 22.01.2013 21.02.2013 31 EUR 730.32/Monat 22.02.2013 21.08.2013 181 EUR 870.77/Monat 22.08.2013 tt.mm.2013 92 EUR 791.61/Monat 7.2.2.6. Für die Behauptung der Klägerin, dass die Klägerin ab dem Juni 2014 ihr Berufs- und Familienleben wieder in die Schweiz verlegen werde (Beweis- satz I.2.8.E), liegen als Hauptbeweismittel die Vereinbarung betreffend Gewäh- rung eines Stipendiums zwischen der Uniklinik F._____ und Dr. O._____ vom
9. März 2010 (act. 196/1), die Ergänzungsvereinbarung zum befristeten privat- rechtlichen Anstellungsvertrag vom 17. September 2009 zwischen der Universität
- 139 - Zürich und Dr. O._____ vom 26. Oktober 2011/7. November 2011 (act. 196/2) und vom 10. November 2012/27. November 2012 (act. 196/3), der Auszug aus der Homepage der AQ._____ Foundation vom 20. Mai 2014 (act. 196/4), der In- ternet-Auszug der Liste der "verantwortlichen Beitragsempfänger" des Schweize- rischen Nationalfonds vom 16. Juni 2014 (act. 196/5/1-3), die Urkunde der Ärzte- kammer … [Teil eines Bundeslandes] über die Anerkennung zum Führen der Facharztbezeichnung von Dr. med. O._____ vom 25. Januar 2014 (act. 196/6), die Kündigungsbestätigung des …-Hospital AP._____ (DE) vom 11. Februar 2014 (act. 196/7), die Wohnsitzbescheinigung der Stadt G._____ vom 23. Mai 2014 (act. 196/8), die Kündigungsbestätigung des Berufsgenossenschaftlichen Univer- sitätsklinikums P._____ vom 14. Februar 2014 (act. 196/9), die Bestätigung der Universitätsklinik F._____ über die Anstellung als Oberarzt von Dr. med. O._____ vom 16. Januar 2014 (act. 196/10), als Haupt- und Gegenbeweismittel die Aussa- gen des Zeugen 11 Dr. med. O._____ in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, als Gegenbeweismittel der Wohnungsmietvertrag zwischen Dr. med. O._____ und Dr. med. AR._____ über die Wohnung im Mehrfamilienhaus an der …-Strasse … in DE-AP._____ (act. 165/2) und die von der Beklagten in der Ein- gabe vom 10. April 2014 (act. 189 Ziff. 4 S. 2, Ziff. 7 S. 3) bezeichnete Urkunde aus dem Personaldossier der Klägerin beim Uni-Klinikum P._____ (act. 185/33) vor. Der Gegenbeweis umfasst auch die Behauptung der Beklagten, dass die Klägerin ab dem Juni 2014 auf unbestimmte Zeit in Deutschland leben werde (Beweissatz II.3.9). Anlässlich der Beweisverhandlung vom 9. März 2017 hat die Klägerin auf die Abnahme des Zeugen 12 Dr. med. AS._____ und des Zeugen 13 Prof. Dr. AT._____ verzichtet (Prot. S. 189-190). Zur Behauptung der Beklagten, dass die Klägerin über einen unbefristeten Ar- beitsvertrag des Uni-Klinikums P._____ verfügt (Beweissatz II.3.8), liegen als Ge- genbeweismittel der Arbeitsvertrag vom 2. September 2011 (act. 165/1 = act. 185/2) und die weiteren in der Eingabe der Beklagten 10. April 2014 (act. 189 Ziff. 4 S. 2) bezeichneten Urkunden aus dem Personaldossier der Klägerin beim Uni-Klinikum P._____ (act. 185/4, 31, 33-34) und das Schreiben des Uni- Klinikums P._____ vom 30. Oktober 2013 (act. 171) vor.
- 140 - Gemäss dem Arbeitsvertrag zwischen dem Uni-Klinikum P._____ und der Kläge- rin vom 2. September 2011 und dem Schreiben des Uni-Klinikums P._____ vom
30. Oktober 2013 war die Klägerin seit 10. Oktober 2011 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt (act. 165/1 = act. 185/2; act. 171; Ziffer 7.2.2.5 oben). Damit ist der Beweissatz II.3.8 grundsätzlich erstellt. Der Umstand, dass die Klägerin über einen unbefristeten Arbeitsvertrag des Uni-Klinikums P._____ verfügte, bildet jedoch lediglich ein Indiz zur übergeordneten Behauptung, dass die Klägerin ab dem Juni 2014 ihr Berufs- und Familienleben wieder in die Schweiz verlegen werde (Beweissatz I.2.8.E). Da sich aus der Kündigungsbestä- tigung des Uni-Klinikums P._____ vom 14. Februar 2014 ergibt, dass das Arbeits- verhältnis mit der Klägerin durch Auflösungsvertrag auf den 28. Februar 2014 be- endet wurde (act. 196/9), ist dieses Indiz durch die nachfolgenden Ereignisse wi- derlegt. Der Zeuge 11 O._____ sagte, er sei mit der Klägerin am 1. Juli 2014 definitiv in die Schweiz zurückgekehrt (Prot. S. 275). Dies sei längerfristig geplant, sie hätten ein Haus (Prot. S. 275). Seine Spezialisierung sei sehr auf diese Institution [ge- meint: die Universitätsklinik F._____] zugeschnitten, weshalb er auch dabei ge- blieben sei. Das finde man sowohl vom Wissenschaftlichen als auch vom Klini- schen her gesehen in der Form und Qualität nur am Platz Zürich (Prot. S. 275). Aus der Vereinbarung betr. Gewährung eines Stipendiums zwischen der Uniklinik F._____ und Dr. med. O._____ vom 9. März 2010 ergibt sich, dass bereits zu die- sem Zeitpunkt beabsichtigt war, Dr. med. O._____ nach Erlangung des Facharzt- titels in … [Fachgebiet] als Oberarzt für das Paraplegikerzentrum der Uniklinik F._____ anzustellen (act. 196/1). Die Universität Zürich verlängerte den privat- rechtlichen Anstellungsvertrag vom 17. September 2009 jeweils für das Jahr 2012 und 2013 (act. 196/2; act. 196/3). Zudem erhielt Dr. med. O._____ Forschungs- beiträge des Schweizerischen Nationalfonds (act. 196/5/1-3). Daneben ist er Stv. Stiftungsratspräsident der AQ._____ Foundation (act. 196/4). Mit Urkunde vom
25. Januar 2014 verlieh ihm die Ärztekammer … [Teil eines Bundeslandes] den Titel eines Facharztes für … [Fachgebiet] (act. 196/6). Das Beschäftigungsver- hältnis mit dem …-Hospital AP._____ (DE) wurde auf den 30. April 2014 beendet
- 141 - (act. 196/7). Seit Juli 2014 arbeitet er als Oberarzt in der Neuro-… der Uniklinik F._____ (act. 196/10). In den Akten findet sich auch der Kaufvertrag über die Lie- genschaft am S._____-Weg in D._____ AG (Gemeinde … AG; act. 196/11), je- doch ist dieser nicht als Beweismittel zu diesem Beweissatz angerufen (act. 195 Ziff. 10 S. 5-6). Damit besteht kein Zweifel, dass die Klägerin mit ihrem Ehemann im Juni 2014 mit der Absicht dauernden Verbleibs in die Schweiz zurückgekehrt ist. Es ist erstellt, dass die Klägerin ab dem Juni 2014 ihr Berufs- und Familienleben wieder in die Schweiz verlegte. 7.2.2.7. Nachdem erstellt ist, dass die Klägerin ab dem Juni 2014 ihr Berufs- und Familienleben wieder in die Schweiz verlegte, bleibt der Oberbeweissatz I.2.8 für den nachfolgenden Zeitraum aktuell. Demnach ist zu prüfen, ob die Klägerin zwi- schen dem 1. Juni 2014 und dem 31. August 2016 nicht werde arbeiten können. Als Haupt- und Gegenbeweismittel liegen das medizinische Gutachten vom
12. September 2016 (act. 234) und das berufsberaterische Gutachten vom
31. Mai 2016 (act. 235), als Gegenbeweismittel die Artikel von Gabriele Hellwig in RehaTreff 2/2010 (act. 55/3) und von Christine Zwygart in Paraplegie Nr. 136 von November 2010 (act. 55/4), das Interview mit Katharina Marks aus vom 15. Juli 2007 (act. 68/1) und das Interview mit Brigitte Seiferheld und Bärbel Wilkes aus vom 5. September 2005 (act. 68/2) vor. Das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das berufsberateri- sche Gutachten vom 31. Mai 2016 halten fest, in der Zeit zwischen dem tt.mm.2012 und dem 31. August 2016 habe die Klägerin gerade ihr zweites Kind geboren. Auch hier gelte die berufsberaterische Einschätzung von einer mögli- chen 50-prozentigen Arbeitsfähigkeit, abgesehen von den sicher auch in dieser Phase vorgekommenen medizinisch verordneten Reduktionen (act. 234 Ziff. 6.15.3 S. 11; act. 235 Ziff. 15.3 S. 3). Dies entspricht wiederum der allgemei- nen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 50 % im Zeitpunkt der Begutachtung am 22. März 2016 (act. 234 Ziff. 1 S. 1-2, Ziff. 6.5 S. 7).
- 142 - Für die Zeit in AP._____ (DE) bis zum 31. Mai 2014 ist aufgrund des bestehenden Arbeitsvertrags und der Tätigkeit nach der Geburt des ersten Kindes von einer hypothetischen Erwerbsmöglichkeit der Klägerin am Uni-Klinikum P._____ aus- zugehen, welche sich die Klägerin auf ein geltend gemachtes Valideneinkommen anrechnen lassen muss (Ziffer 7.2.2.4 oben). Für die Zeit in der Schweiz fehlt es an einer nachgewiesenen Erwerbsmöglichkeit. Eine Wiederaufnahme der Er- werbstätigkeit an der Uniklinik F._____ ist zwar denkbar. Das bisherige Beschäfti- gungsverhältnis ist jedoch aufgehoben. Der Abschluss eines neuen Arbeitsver- trags ist weder behauptet noch aus den Akten ersichtlich. Die Anrechnung einer entsprechenden Erwerbsmöglichkeit wäre deshalb lediglich hypothetisch möglich. Das Gutachten assoziiert die 50-prozentige Arbeitsfähigkeit der Klägerin mit einer Leistungsfähigkeit von 100 % (act. 234 Ziff. 6.5 S. 7). Die gutachterlich festgestell- ten 50 % entsprechen somit der durch die Invalidität geminderten medizinisch- theoretischen Erwerbsfähigkeit, während im Validenszenario die Klägerin voll er- werbsfähig wäre, jedoch aufgrund familiärer Betreuungspflichten nur zu 50 % er- werbstätig sein kann. Damit geht die Klägerin deutlich sowohl über die bisherige als auch die neue familienrechtliche Praxis zur Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hinaus. Gemäss der früheren sog. 10/16-Regel kann vom kin- derbetreuenden Ehepartner nicht verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit von 50 %, bevor das jüngste Kind das 10. Altersjahr, und von 100 %, bevor dieses das 16. Altersjahr vollendet hat, auf- bzw. wiederaufzunehmen (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 109). Das aufgrund des neuen Betreuungsunterhaltsrechts einge- führte Schulstufenmodell betrachtet eine Erwerbstätigkeit von 50 % bereits bei der Einschulung, von 80 % beim Eintritt in die Sekundarstufe I und von 100 % bei vollendetem 16. Altersjahr des jüngsten Kindes als zumutbar (BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.7.6 [zur Publikation vorgesehen]). Aus dem Um- stand, dass sich der Umfang der durch das Gutachten festgestellten Erwerbsfä- higkeit mit der von der Klägerin für den nämlichen Zeitraum geltend gemachten Erwerbstätigkeit im Validenfall deckt, kann deshalb nicht darauf geschlossen wer- den, die Klägerin könne auch im Invalidenfall im gleichen Umfang von 50 % er- werbstätig sein. Da im Validenszenario die verminderte Erwerbstätigkeit betreu- ungs-, im Invalidenszenario dagegen gesundheitsbedingt ist, ist die verminderte
- 143 - Erwerbstätigkeit im Validen- und im Invalidenszenario nicht gleicher Natur. Das familienrechtliche Zumutbarkeitskriterium muss auch im vorliegenden Fall gelten. Die gutachterlichen Feststellungen beziehen sich lediglich auf die Arbeits-, nicht jedoch auf die enger zu verstehende Erwerbsfähigkeit (vgl. Art. 6 und 7 ATSG). Für die Zeit in AP._____ (DE) ist eine tatsächlich vorhandene Erwerbsmöglichkeit erstellt, aus welcher auf das mögliche Invalideneinkommen geschlossen werden kann. In der Schweiz liegen andere Wohn- und Arbeitsumstände vor, und es fehlt an einer nachgewiesenen Erwerbsmöglichkeit für die Klägerin im Umfang von 65 %. Der Weg von D._____ bis Zürich, wo sich die Universitätsklinik F._____ be- findet, beträgt je nach Route zwischen 30 und 40 km und dauert im Morgenver- kehr rund eine Stunde (vgl. die Aussagen des Zeugen O._____ in der Beweisver- handlung vom 9. März 2017, Prot. S. 280-281). Zudem lassen sich die Verhältnis- se in Bezug auf die ausserfamiliäre Kinderbetreuung in der Schweiz und in Deutschland nicht direkt vergleichen. Der Schluss von der Erwerbstätigkeit in Deutschland auf eine mögliche Erwerbstätigkeit in der Schweiz ist deshalb nicht möglich. Aufgrund des Umstands, dass die Klägerin bis anhin stets in Bereichen mit einer Affinität zu ihren körperlichen Einschränkungen tätig war, muss davon ausgegan- gen werden, dass der Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit auf günstigen Umständen beruht (vgl. auch die Aussagen des Zeugen AM._____ in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, Prot. S. 243-244). Der einzige Hinweis auf eine Erwerbstätig- keit findet sich, wie die Beklagte feststellt (act. 250 Ziff. 2 S. 3), im urologischen Gutachten vom 8. Januar 2015/25. Mai 2016. Gegenüber der urologischen Gut- achterin, bei welcher die Konsultation am 25. November 2014 erfolgte (act. 237 S. 1), soll die Klägerin angegeben haben, sie sei teilzeitlich berufstätig (act. 237 S. 2 oben), jedoch bestehen weder Angaben zum Umfang noch zu der Art der angeblichen Erwerbstätigkeit. Diese Feststellung widerspricht dem medizinischen Gutachten, welches auf einer Konsultation vom 22. März 2016 beruht (act. 234 Ziff. 1 S. 1-2), wonach die Klägerin seit der Beendigung ihrer Arbeitstätigkeit im Universitätsklinikum P._____ im Juni 2012 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachge- he (act. 234 Ziff. 2.2 S. 4), und den Angaben der Klägerin gegenüber den medizi-
- 144 - nischen Gutachtern (act. 234 Ziff. 2.2 S. 5). Bei einer tatsächlichen echtzeitlichen Erwerbstätigkeit handelt es sich um eine ohne besonderen Sachverstand wahr- nehmbare Tatsache, welche dementsprechend durch Urkunden (§§ 183 ff. aZPO/ZH), Zeugnis (§§ 157 ff. aZPO/ZH) oder Parteibefragung (§§ 149 ff. aZPO/ZH) nachzuweisen ist. Der vorliegende gutachterliche Beweis taugt nicht zum Nachweis einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit. Zudem fehlt es bereits an entsprechenden prozesskonform eingebrachten Behauptungen in tatsächlicher Hinsicht. Somit sind für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis zum 31. August 2016 für die Klägerin keine Erwerbsmöglichkeiten nachgewiesen. Es ist deshalb davon abzusehen, der Klägerin auch für diesen Zeitraum ein hypothetisches Invaliden- einkommen anzurechnen. Zur fehlenden Beweiseignung der von der Beklagten angerufenen Artikel und In- terviews (act. 55/3; act. 55/4; act. 68/1; act. 68/2) im Hinblick auf die konkrete Si- tuation der Klägerin wird auf die bereits erfolgten Ausführungen verwiesen (Zif- fer 7.2.2.2 oben). Es ist erstellt, dass die Klägerin zwischen dem 1. Juni 2014 und dem 31. August 2016 nicht hat arbeiten können. 7.2.2.8. Gestützt auf das Beweisergebnis ergibt sich folgendes vergangenes Inva- lideneinkommen vom 1. Januar 2010 bis zum 31. August 2016: Invalideneinkommen Anzahl Von Bis Tage Brutto- Arbeitgeber Pensum einkommen 01.01.2010 30.11.2010 334 Universitätsklinik F._____ 50 % CHF 41'630.60 01.12.2010 31.12.2010 31 Mutterschaftsurlaub 0 % CHF 0.00 Total 2010 CHF 41'630.60
- 145 - 01.01.2011 31.08.2011 243 Mutterschaftsurlaub 0 % CHF 0.00 01.09.2011 30.09.2011 30 Mutterschaftsurlaub 0 % CHF 0.00 01.10.2011 31.12.2011 92 Uni-Klinikum P._____ 65 % EUR 4'500.00 Total 2011 EUR 4'500.00 01.01.2012 30.04.2012 121 Uni-Klinikum P._____ 65 % EUR 6'000.00 01.05.2012 tt..m2012 205 Lohnfortzahlung EUR 6'000.00 tt.mm..2012 31.12.2012 40 Elterngeld (EUR 0.00 / Monat) EUR 0.00 Total 2012 EUR 12'000.00 01.01.2013 21.01.2013 21 Elterngeld (EUR 0.00 / Monat) EUR 0.00 22.01.2013 21.02.2013 31 Elterngeld (EUR 730.32 / Monat) EUR 730.32 22.02.2013 21.08.2013 181 Elterngeld (EUR 870.77 / Monat) EUR 5'224.62 22.08.2013 tt.mm.2013 92 Elterngeld (EUR 791.61 / Monat) EUR 2'374.83 tt.mm.2013 31.12.2013 40 Uni-Klinikum P._____ 65 % EUR 1'900.00 Total 2013 EUR 10'229.77 01.01.2014 31.05.2014 151 Uni-Klinikum P._____ 65 % EUR 7'500.00 01.06.2014 31.12.2014 214 Kinderbetreuung CHF 0.00 Total 2014 EUR 7'500.00 01.01.2015 31.12.2015 365 Kinderbetreuung CHF 0.00 Total 2015 CHF 0.00 01.01.2016 31.08.2016 244 Kinderbetreuung CHF 0.00 Total 01.01.2016 bis 31.08.2016 CHF 0.00 7.2.3. Vergangenes und künftiges Invalideneinkommen ab 1. September 2016 Die Klägerin behauptet in der Klagebegründung, auf dem freien Markt würde sie kaum so günstige Bedingungen wie auf der Forschungsstelle in der Universitäts- klinik F._____ finden, wonach sie sich selber die Arbeit zuteilen und den Tag völ- lig frei gestalten und zwischendurch ihre Körperhygiene/Blasentraining durchfüh-
- 146 - ren könne (act. 1 Ziff. 29 S. 31); die Klägerin könne wegen ihrer Inkontinenz nie durchschlafen, weshalb ihre Leistungsfähigkeit im Laufe des Tages Schwankun- gen unterworfen sei. Hinzu komme, dass die Klägerin jederzeit ihre Mobilität teil- weise oder ganz, temporär oder für immer verlieren könne, weshalb eine Fortset- zung des bisherigen Arbeitspensums fraglich erscheine (act. 1 Ziff. 29 S. 31). Die Beklagte bestreitet in der Klageantwort, dass die Klägerin auf dem freien Markt in ihrem Fachbereich Schwierigkeiten hätte, wieder eine vergleichbare An- stellung zu finden (act. 9 Ziff. 29 S. 33). Weiter bestreitet sie, dass die Klägerin nie durchschlafe und ihre Leistungsfähigkeit im Laufe des Tages Schwankungen un- terworfen sein sollte; abgesehen davon gebe es viele Menschen, welche nicht durchschlafen, was indessen nicht zu einer spürbaren Leistungsbeeinträchtigung führe (act. 9 Ziff. 29 S. 33). Die Beklagte hält daran fest, dass die Klägerin auch zukünftig ihre Mobilität weder teilweise noch ganz, temporär oder für immer verlie- ren werde; die Fortsetzung des bisherigen Arbeitspensums sei somit nicht in Ge- fahr; abgesehen davon würde dies zu höheren Sozialversicherungsleistungen führen, was bei der Schadensberechnung entsprechend zu berücksichtigen wäre (act. 9 Ziff. 29 S. 33). Mit der Eingabe vom 15. November 2010 hat die Klägerin ihre Behauptungen zum Invalideneinkommen ab 1. Januar 2010 dem Umstand angepasst, dass sie am tt.mm.2010 ein Kind zur Welt gebracht hatte (act. 50 Ziff. 1 S. 3; Ziffer 1.4.2 oben). Dadurch sind die früheren Behauptungen überholt. Für das künftige Invali- deneinkommen ist deshalb auf die Behauptungen in der Eingabe vom
15. November 2010 abzustellen. Die Klägerin behauptet, sie werde vom 1. September 2016 bis 31. August 2022 bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin, der Universitätsklinik F._____, wieder mit ei- nem Pensum von 30 % arbeiten und dabei CHF 27'220.00 verdienen (entspre- chend 30 % von CHF 90'830.40; act. 50 Ziff. 3.2 S. 9; somit recte CHF 27'249.12 ohne Dynamisierung bzw. CHF 27'249.12 * 1.016 = CHF 28'925.49 mit Dynami- sierung von 1 % ab 2010; davon abweichend die Tabelle in act. 50 Ziff. 3.1 S. 7: CHF 47'732.00). Vom 1. September 2022 bis 31. August 2030 werde die Klägerin ihr Pensum auf 40 % erhöhen (act. 50 Ziff. 3.2 S. 9; dies ergibt rechnerisch ein
- 147 - Einkommen von CHF 36'332.16 ohne Dynamisierung bzw. von CHF 36'332.16 * 1.0112 = CHF 40'939.99 mit Dynamisierung von 1 % ab 2010; davon abweichend die Tabelle in act. 50 Ziff. 3.1 S. 7: CHF 50'668.00). Das Invalideneinkommen sei mit 1 % Reallohnsteigerung zu dynamisieren (act. 50 Ziff. 3.2 S. 9). Ab 31. August 2030, wenn die Klägerin 55 ½ Jahre alt sein werde, werde sie aus gesundheitli- chen Gründen kaum mehr arbeiten können (act. 50 Ziff. 3.2 S. 9). Dazu vertritt die Klägerin die Ansicht, ein weiteres anrechenbares Einkommen sei ihr daher nicht zuzumuten; auch wenn sie, im Rahmen der ihr verbliebenen Fähigkeiten, noch da und dort als Beraterin tätig sein würde, würde sie kaum ein Einkommen erzielen, welches nach der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichts (unter Hinweis auf BGE 117 II 609 E. 9 S. 625; BGer 6P.58/2003, 6S.159/2003, 6S.160/2003 vom 3. August 2005, Pra 94 [2005] Nr. 29; BGer 8C_489/07 vom 28. Dezember
2007) ihr als gesichertes Invalideneinkommen anzurechnen wäre (act. 50 Ziff. 3.2 S. 9). Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin aufgrund der Unfallfolgen ab
1. September 2016 nur zu 30 % und ab 1. September 2022 nur zu 40 % arbeiten können werde (act. 54 Ziff. 4.2 S. 8). Da die Klägerin mindestens zu 50 % arbeits- fähig sei und nach ihrer eigenen Darstellung auch im Gesundheitsfall bis Ende August 2022 nicht mehr als 50 % erwerbstätig wäre, erleide sie bis Ende August 2022 keinen Erwerbsausfall (act. 54 Ziff. 4.2 S. 7). Schliesslich bestreitet die Be- klagte, dass die Klägerin ab 31. August 2030 aus gesundheitlichen Gründen gar nicht mehr erwerbstätig sein werde (act. 54 Ziff. 4.2 S. 8). Die Beklagte vertritt zudem die Ansicht, die Klägerin hätte sich die Auslagen der Kinderkrippe an die Schadensberechnung vollumfänglich anzurechnen, wenn man davon ausgehen würde, dass die Klägerin das Kind im Gesundheitsfall in die Kinderkrippe bringen würde, dies aufgrund der Unfallfolgen jedoch nicht auch möglich sei (act. 54 Ziff. 4.2 S. 6). Diesbezüglich behauptet sie, in der Stadt Zü- rich koste ein Krippenplatz für einen halben Tag täglich inklusive Mittagessen in einer städtischen Krippe CHF 1'722.00 monatlich; in einer – wie die Klägerin be- haupten lasse – "ausgewählten Kinderkrippe" würden noch höhere Kosten anfal- len, weil private Kinderkrippen teurer seien; beispielsweise verlange das
- 148 - AU._____ in G._____, dem damaligen Wohnort der Klägerin, für den vormittägli- chen Vorkindergarten (Kinder bis 3 Jahre) monatlich CHF 2'000.00 (act. 54 Ziff. 4.2 S. 6). Die Eingaben der Beklagten vom 22. Oktober 2012 (act. 100) und vom 14. März 2013 (act. 106) sowie die Stellungnahmen der Klägerin vom 31. Oktober 2012 (act. 106) und vom 19. April 2013 (act. 135) enthalten lediglich neue Behauptun- gen aufgrund des Aufenthalts der Klägerin in Deutschland von 2011 bis 2014. Für die Zeit ab 2014 ist auf die bisherigen Behauptungen abzustellen. Es erscheint denn auch nicht unrealistisch, dass die Klägerin wieder bei ihrer früheren Arbeit- geberin in der Schweiz, der Universitätsklinik F._____, arbeiten würde. Nach der Geburt des zweiten Kindes am tt.mm.2012 hat die Klägerin mit der Ein- gabe vom 19. April 2013 angekündigt, nach Durchführung des Beweisverfahrens nochmals eine neue Schadensberechnung vorzunehmen (act. 135 Ziff. I.3 S. 2). Die mit der Eingabe vom 15. November 2010 behaupteten Erwerbstätigkeitsab- schnitte hat sie in der Folge jedoch nicht mehr geändert. Deshalb ist von den dor- tigen Behauptungen auszugehen, welche auch die Grundlage der Beweissätze bilden. 7.2.3.1. Zu den folgenden Beweissätzen liegen als Haupt- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das berufs- beraterische Gutachten vom 31. Mai 2016 (act. 235), als Gegenbeweismittel die Artikel von Gabriele Hellwig in RehaTreff 2/2010 (act. 55/3) und von Christine Zwygart in Paraplegie Nr. 136 von November 2010 (act. 55/4), das Interview mit Katharina Marks aus vom 15. Juli 2007 (act. 68/1) und das Interview mit Brigitte Seiferheld und Bärbel Wilkes aus vom 5. September 2005 (act. 68/2) vor: − dass die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit ab dem 1. September 2016 bis zum
31. August 2022 lediglich zu 30 % wieder aufnehmen kann (Beweis- satz I.2.9);
- 149 - − dass die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit ab dem 1. September 2022 bis zum
31. August 2030 lediglich zu 40 % wieder aufnehmen kann (Beweis- satz I.2.10); − dass die Klägerin ab dem 1. September 2030 aus gesundheitlichen Gründen kaum mehr wird arbeiten können (Beweissatz I.2.11). Zwischen dem 1. September 2016 und dem 31. August 2022 ist gemäss Gutach- ten aus berufsberaterischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % realistisch; diese Frage könne allerdings nur hypothetisch beantwortet werden, da sie mit einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit verbunden sei (act. 234 Ziff. 6.15.4 S. 11; act. 235 Ziff. 15.4 S. 3). Zwischen dem 1. September 2022 und dem 31. August 2030 ist gemäss Gutach- ten aus langjährigen Erfahrungswerten für diese Altersperiode eine Arbeitsfähig- keit von 40 bis 50 % realistisch, wenn keine gesundheitlichen Komplikationen auf- treten, die familiären Randbedingungen stimmen und entsprechende Unterstüt- zung im häuslichen und berufliche Umfeld gewährleistet seien (act. 234 Ziff. 6.15.5 S. 11; act. 235 Ziff. 15.5 S. 3). Ab dem 1. September 2030 sei im besten Fall eine 20 bis 30 %-ige Arbeitsfähig- keit zu erwarten; da bei einer querschnittgelähmten Person nicht nur der Alte- rungsprozess früher einsetze, sondern auch eine längere Erholungszeit als bei einem Nichtbehinderten erforderlich werde, seien die letzten Arbeitsjahre vor der Pensionierung sehr schwierig einzuschätzen; zudem werde ein Karriereabbruch wahrscheinlicher, getriggert durch vermehrte querschnittbedingte Fehlzeiten (act. 234 Ziff. 6.15.6 S. 12; act. 235 Ziff. 15.6 S. 3). Die von der Beklagten angerufenen Artikel und Interviews enthalten Erfahrungs- berichte von querschnittgelähmten Müttern (act. 55/3; act. 55/4; act. 68/1; act. 68/2). Für die konkrete Situation der Klägerin lassen sich aus diesen individu- ellen, nicht repräsentativen Berichten keine Schlüsse ziehen (s. bereits Zif- fer 7.2.2.2 oben).
- 150 - Auszugehen ist von der durch das Gutachten für den Invalidenfall festgestellten Arbeitsfähigkeit von 50 % für die Zeit zwischen dem 1. September 2016 und dem
31. August 2022. Die Klägerin geht für den Validenfall von einer 50%-igen Ar- beitstätigkeit aus. Dadurch könnte der Eindruck entstehen, die Klägerin erleide keine Erwerbseinbusse. Die durch die Invalidität geminderte medizinisch- theoretische Erwerbsfähigkeit ist jedoch – entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 250 Ziff. 15 S. 8) – nicht mit der aufgrund familiärer Betreuungspflicht einge- schränkten Erwerbsmöglichkeit gleichzusetzen. Auf die vorstehenden Ausführun- gen wird verwiesen (Ziffer 7.2.2.7 oben). Für die Zeit zwischen dem 1. September 2016 und 31. August 2022 geht das Gutachten von einer gesundheitsbedingt auf 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit aus. Dazu kommt die betreuungsbedingte Minderung der Erwerbsmöglichkeit von 50 % (act. 50 Ziff. 3.1 S. 6). Wird die gesundheitsbedingte Einschränkung gleich- mässig auf Erwerbs- und Betreuungszeit verteilt, ergibt sich eine Erwerbsmög- lichkeit von 25 %. Somit ist erstellt, dass die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit ab dem
1. September 2016 bis zum 31. August 2022 lediglich zu 30 % wieder aufnehmen kann. Für die Zeit zwischen dem 1. September 2022 und dem 31. August 2030 geht das Gutachten von einer gesundheitsbedingt auf 40 bis 50 % reduzierten Arbeitsfä- higkeit aus. Dazu kommt die betreuungsbedingte Minderung der Erwerbsmöglich- keit von 70 % (act. 50 Ziff. 3.1 S. 6). Wird die gesundheitsbedingte Einschränkung gleichmässig auf Erwerbs- und Betreuungszeit verteilt, ergibt sich eine Erwerbs- möglichkeit von 20 bis 30 %. Somit ist erstellt, dass die Klägerin ihre Erwerbstä- tigkeit ab dem 1. September 2022 bis zum 31. August 2030 lediglich zu 40 % wieder aufnehmen kann. Für die Zeit zwischen dem 1. September 2030 und dem tt. Februar 2039 (Pensio- nierungsalter der Klägerin) geht das Gutachten von einer gesundheitsbedingt bes- tenfalls auf 20 bis 30 % reduzierten Arbeitsfähigkeit aus. Den im Gutachten er- wähnten Risiken gesundheitlicher Komplikationen und eines Karriereabbruchs ist durch eine Halbierung dieser Werte Rechnung zu tragen. Die resultierende Ar- beitsfähigkeit von 10 bis 15 % ist wirtschaftlich nicht mehr verwertbar (BGE 113 II
- 151 - 345 E. 1a S. 348; BGE 117 II 609 E. 9 S. 625; dem folgend BGer 6P.58/2003, 6S.159/2003, 6S.160/2003 vom 3. August 2004, Pra 94 [2005] Nr. 29 E. 11.1 S. 218; 4C.263/2006 vom 17. Januar 2007 E. 4.1). Beim Beruf der Psychologin handelt es sich zwar um einen spezialisierten Beruf, jedoch nicht um einen hoch- spezialisierten in dem Masse, welches ausnahmsweise eine Anrechnung auch bei einer verbliebenen Restarbeitsfähigkeit unter 20 % rechtfertigen würde (BGE 117 II 609 E. 9 S. 625). Damit ist eine Erwerbsfähigkeit der Klägerin nicht mehr gege- ben. Somit ist erstellt, dass die Klägerin ab dem 1. September 2030 aus gesund- heitlichen Gründen kaum mehr wird arbeiten können. Die von der Beklagten unter Hinweis auf die Aussagen des Zeugen 7 AM._____ gegen dieses Beweisergebnis vorgebrachten Einwendungen (act. 263 Ziff. 19 und 20 S. 4-5) sind nicht stichhaltig. Der Zeuge AM._____ ist zu den Beweissät- zen I.2.10 und I.2.11 von den Parteien zu Recht nicht angerufen. Bei diesen Fra- gen geht es weder um die persönliche Situation des Zeugen AM._____ noch um dessen Wahrnehmungen, sondern um eine Prognose über die künftige Erwerbs- fähigkeit der Klägerin. Deshalb sind diese nicht durch Zeugnis, sondern durch Gutachten zu klären. Die Situation des Zeugen AM._____ ist zudem nicht mit je- ner der Klägerin vergleichbar, da sich bei ihm die Frage der Wechselwirkung von Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, verbleibender Erwerbstätigkeit und Betreu- ungspflichten nicht stellt. Zudem ist nicht bekannt, ob dessen Einschränkungen und Grundkonstitution mit der Klägerin vergleichbar sind. Rückschlüsse von der Erwerbstätigkeit des Zeugen AM._____ auf die Erwerbsmöglichkeiten der Kläge- rin sind deshalb nicht möglich. 7.2.3.2. Zur Behauptung der Beklagten, dass die Klägerin ab Ende des Mutter- schaftsurlaubs nach der Geburt ihres zweiten Kindes bis zum tt. Februar 2039 zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne (Beweissatz II.3.5; angepasst an die neue Sachlage durch Beschluss vom 30. August 2011, act. 61 E. 2), liegen als Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234), das berufsberaterische Gutachten vom 31. Mai 2016 (act. 235), die Ar- tikel von Gabriele Hellwig in RehaTreff 2/2010 (act. 55/3) und von Christine Zwygart in Paraplegie Nr. 136 von November 2010 (act. 55/4), das Interview mit
- 152 - Katharina Marks aus vom 15. Juli 2007 (act. 68/1) und das Interview mit Brigitte Seiferheld und Bärbel Wilkes aus vom 5. September 2005 (act. 68/2), die Krankengeschichte des Paraplegikerzent- rums der Universitätsklinik F._____ vom 24. August 2006 (act. 4/5/1-28), die Lohnausweise der Universität Zürich für das Jahr 2008 (act. 66/1) und 2009 (act. 66/3), der Lohnausweis der K._____ AG für das Jahr 2008 (act. 66/2) und der Lohnausweis der Uniklinik F._____ für das Jahr 2009 (act. 66/4), die mit Ein- gabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 19 S. 10) bezeichne- ten Urkunden aus dem Unfallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/1 [= act. 4/3]; act. 91/2-3, 5-26, 28-29; act. 91/33 S. 2 [= act. 4/5/1]; act. 91/36-37, 45- 46), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 19 S. 10) bezeichneten Urkunden aus der Krankengeschichte der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 121/1-9), die von der Universitätsklinik F._____ nachgereichte vollständige Krankengeschichte der Klägerin (act. 182), die mit Eingabe der Beklagten vom 21. Juni 2013 (act. 153 Ziff. 7 S. 3) bezeichneten Ur- kunden aus dem IV-Dossier der Klägerin (act. 129/325 S. 2 Ziff. 2.5; act. 129/326 S. 1; act. 129/330 S. 2) vor. Zum medizinischen und zum berufsberaterischen Gutachten sowie den in den von der Beklagten angerufenen Artikel und Interviews enthaltenen Erfahrungsbe- richten von querschnittgelähmten Müttern (act. 55/3; act. 55/4; act. 68/1; act. 68/2) wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen (Ziffer 7.2.3.2 oben). Die übri- gen von der Beklagten angerufenen Beweismittel beziehen sich auf vergangenes Erwerbseinkommen und die Krankengeschichte der Klägerin. Aus diesen lassen sich durch den medizinischen Laien keine Prognosen herleiten, weshalb auf die gutachterliche Einschätzung abzustellen ist. Das zu den Beweissätzen I.2.9, I.2.10 und I.2.11 gewonnene Beweisergebnis ist somit nicht widerlegt. Der Beweis, dass die Klägerin ab Ende des Mutterschaftsurlaubs nach der Geburt ihres zweiten Kindes bis zum tt. Februar 2039 zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, ist nicht erbracht, soweit die Behauptung die bereits erstellten Erwerbsfähigkeitsgrade der Klägerin übersteigt.
- 153 - 7.2.3.3. Zur Behauptung der Klägerin, dass sie auf dem freien Arbeitsmarkt kaum Bedingungen finde, wonach sie sich selber die Arbeit zuteilen und den Tag völlig frei gestalten und zwischendurch ihre Körperhygiene/Blasentraining durchführen könne (Beweissatz I.2.12), liegen als Hauptbeweismittel die Aussagen der Zeugin 8 AL._____ in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, als Haupt- und Gegen- beweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das berufsberaterische Gutachten vom 31. Mai 2016 (act. 235), als Gegenbe- weismittel die Aussagen des Zeugen 7 AM._____ und der Zeugin 9 AN._____ in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017 und die mit Eingabe der Beklagten vom 21. Juni 2013 (act. 153 Ziff. 1 S. 1) bezeichneten Urkunden aus dem IV- Dossier der Klägerin (act. 129/243 S. 2 Ziff. 13, S. 3 Ziff. 29, S. 4 und 5; act. 129/305 S. 6; act. 129/306 S. 3 Ziff. 2.10 und S. 8 Mitte; act. 129/297 S. 1; act. 129/294 S. 1; act. 129/308 S. 1; act. 129/325 S. 2 Ziff. 2.5; act. 129/326 S. 1; act. 129/330 S. 2) vor. Die Zeugin 8 AL._____ sagte, wenn der Arbeitsplatz angepasst sei, rollstuhlgän- gig, rollstuhlgängiges WC, dann könne man als Psychologin arbeiten (Prot. S. 253). Wenn man Aussicht auf eine längere Anstellung habe, könne man einen Arbeitsplatz anpassen lassen und umbauen, das WC, einen Lift einbauen (Prot. S. 253-254). Psychologe sei jedoch nicht gerade ein Beruf, für den auf dem Markt viele Stellen offen wären. Es gebe auch eine rechte Arbeitslosenquote un- ter Psychologen, unabhängig von der Querschnittlähmung (Prot. S. 254). Es gebe Selbstständigerwerbende im Psychotherapiebereich. Wenn man noch eine Aus- bildung gemacht habe, eine Zusatzausbildung in Psychotherapie, dann wäre es denkbar, dass man sich den Arbeitstag und die Anzahl Patienten, die man als Psychotherapeutin begleite, wirklich einteilen könne (Prot. S. 254). Sie habe die Klägerin als intelligente, damals junge Frau kennen gelernt. Es gebe Stellen in Teilzeit, und sie finde, man müsse einen grossen Aufwand betreiben, zum Bei- spiel nicht eine gewisse Zeit aus dem Berufsleben herausfliegen wegen den Kin- dern oder einfach immer dranbleiben; es sei ein Aufwand (Prot. S. 254). Gemäss dem medizinischen Gutachten vom 12. September 2016 und dem be- rufsberaterischen Gutachten vom 31. Mai 2016 bestünden durchaus Chancen, die
- 154 - Klägerin wieder im freien Arbeitsmarkt zu platzieren. Dabei werde sie aber keine Chancengleichheit haben, da ihre behinderungsbedingten Einschränkungen einen speziell angepassten Arbeitsalltag verlangten, und dazu müsse eine angepasste Infrastruktur vorhanden sein. Mit der nötigen Unterstützung, zum Beispiel durch ein Jobcoaching, könnten diese zusätzlichen Schwierigkeiten möglicherweise kompensiert werden (act. 234 Ziff. 6.16 S. 12; act. 235 Ziff. 16 S. 3). Der Zeuge 7 AM._____ sagte, er leite den Bereich Berufsfindung und stelle fest, dass es mittlerweile auch in der Schweiz, die eine hohe Eingliederungsrate habe, ein bisschen schwieriger geworden sei. Er denke, das habe mit den wirtschaftli- chen Entwicklungen zu tun. Und dann müsse er sagen, dass, wenn man spezi- fisch Psychologie anschaue, eine Marktschwemme da sei. Es gebe so viele Psy- chologinnen und Psychologen. Er meine, es sei nicht ganz einfach, auch wenn man nicht behindert sei. Er habe Leute, die würden gratis arbeiten kommen (Prot. S. 246). Die Bereitschaft zur Rücksichtnahme von Arbeitgeberseite her sei unterschiedlich gross, aber in vielen Fällen durchaus vorhanden (Prot. S. 246- 247). In einem gewissen Mass liessen sich auf dem Arbeitsmarkt Bedingungen finden, nach denen man als Paraplegiker seine Arbeitszeit etwas freier einteilen, seine Arbeitserledigung anders organisieren könne, damit man zum Beispiel auch seine Körperhygiene usw. verrichten könne. Es komme auf die Funktion an (Prot. S. 247). Von den Betrieben kämen viele entgegen, aber es gebe betriebli- che Bedürfnisse, wo man einfach zum Teil auch sage, dann könne man die Funk- tion nicht machen (Prot. S. 247). Es sei eine Mischung aus der Fähigkeit, selber auch konstruktive Lösungsangebote zu machen, verhandeln zu können, aber man sei auch schlicht und einfach darauf angewiesen, dass ein Arbeitgeber die Bereit- schaft habe, auch konstruktiv mitzudenken (Prot. S. 247). Die Zeugin 9 AN._____ sagte, eine Stelle, bei der man auf die Bedürfnisse einer Arbeitnehmerin wie der Klägerin adäquat einzugehen bereit sei, interpretiere sie als Teilzeitpensum; das werde schwierig, könnte sie sich noch vorstellen (Prot. S. 260-261). Relativ tiefe Pensen, 50 Prozent oder weniger, seien bei den Arbeitgebern nicht so wahnsinnig beliebt (Prot. S. 261). Sie denke, Bedingungen, wonach die Klägerin sich selber die Arbeit etwas freier gestalten könne und zwi-
- 155 - schendurch ihre Körperhygiene bzw. ihr Blasentraining durchführen könne, könn- ten noch am ehesten im Gesundheitsbereich oder im öffentlichen Dienst möglich sein (Prot. S. 261). Aus den entsprechenden Stellen im Fragebogen vom 19. Januar 2005 ergibt sich, dass der Lohn der Klägerin von CHF 40'554.00 bei einer 50 %-Anstellung der Ar- beitsleistung entsprochen habe (act. 129/243 S. 2 Ziff. 13) und es sich um die ers- te Stelle nach dem Studium handle (act. 129/243 S. 3 Ziff. 29). Die Tätigkeit um- fasse oft Arbeiten am PC, manchmal Lesen von Artikeln; die Anforderungen an Konzentration/Aufmerksamkeit, Durchhaltevermögen und Sorgfalt seien gross; die Anforderungen bedingten eine 50 %-Anstellung, da ein höheres Pensum we- gen der Sitzbelastung zu Problemen führen könne (regelmässige Therapie sei notwendig; act. 129/243 S. 4 und 5). Gemäss Brief von Dr. med. AK._____ sei die Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin/Doktorandin zu 50 % optimal ange- passt und auch in weiterer Zukunft adäquat (act. 129/305 S. 6). Aus den entsprechenden Stellen im Fragebogen für Arbeitgebende vom 15. Juli 2009 ergibt sich, dass der Lohn von CHF 18'173.35 pro Jahr bzw. CHF 1'397.95 pro Monat der Arbeitsleistung entspreche (act. 129/306 S. 3 Ziff. 2.10). Die Kläge- rin fühle sich zum jetzigen Zeitpunkt am Arbeitsplatz wohl, die Tätigkeit entspre- che ihrer Ausbildung und ihrer Vorstellung (act. 129/306 S. 8 Mitte). Mit der Verfügung der IV vom 23. November 2006 (act. 129/297 S. 1) und dem Verfügungsteil 2 zum Schreiben der IV-Stelle vom 2. Oktober 2006 (act. 129/294 S. 1) wurde der Klägerin aufgrund eines IV-Grades von 50 % eine halbe Rente der IV zugesprochen. Mit Schreiben vom 6. November 2009 teilte die IV-Stelle mit, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades habe sie keine Änderung festge- stellt, die sich auf die Rente auswirke (act. 129/308 S. 1). Das Feststellungsblatt vom 27. Januar 2011 (act. 129/326 S. 1) und das Schreiben der IV-Stelle vom
9. März 2011 (act. 129/330 S. 2) gehen ebenfalls von einem unveränderten IV- Grad von 50 % aus. Aus dem Abklärungsbericht von AO._____ vom 25. Januar 2011 ergibt sich, dass die Klägerin ohne Behinderung nach dem ordentlichen Schwangerschaftsurlaub wieder zu 100 % in den Erwerb eingestiegen wäre (act. 129/325 S. 2 Ziff. 2.5).
- 156 - Aus sämtlichen Beweismitteln folgt, dass die Tätigkeit als Psychologin eine den Bedürfnissen der Klägerin angepasste bzw. anpassbare Tätigkeit darstellt, was al- lerdings im Grundsatz zwischen den Parteien unstreitig sein dürfte. Diesbezüglich geben jedoch das Gutachten sowie die Zeuginnen und der Zeuge zu bedenken, dass sowohl im Hinblick auf die Infrastruktur des Arbeitsplatzes als auch im Hin- blick auf den Tagesablauf gegenüber einer gesunden Person Anpassungen not- wendig sind. Die Zeugin AL._____ und der Zeuge AM._____ schätzen den Ar- beitsmarkt für Psychologinnen und Psychologen eher als angespannt ein. Die Zeugin AL._____ und die Zeugin AN._____ verweisen zusätzlich darauf, dass Teilzeitpensen nicht sehr beliebt seien. Die Zeugenaussagen, auch jene der als Gegenbeweismittel angerufenen Zeugnispersonen, stützen damit die Behauptung der Klägerin. Was die generellen Aussagen darüber betrifft, dass eine Person in der Situation der Klägerin auf dem freien Arbeitsmarkt Schwierigkeiten haben werde, eine angepasste Arbeitstätigkeit zu finden, handelt es sich allerdings nicht um eigene Wahrnehmungen, womit der Nachweis durch Sachverständige zu er- bringen ist. Die angerufenen Zeuginnen und Zeugen erfüllen bereits die Anforde- rungen an die Unabhängigkeit nicht, weshalb auf ihr Zeugnis nicht abzustellen ist. Insofern erweisen sich die Einwendungen der Beklagten (act. 263 Ziff. 21 S. 5) als zutreffend. Deshalb ist diesbezüglich auf das Gutachten abzustellen. Schliesslich belegen die angerufenen Urkunden in eindeutiger Weise, dass die Arbeitsfähig- keit der Klägerin lediglich in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 50 % ge- geben ist (vgl. dazu auch die Ausführungen unter Ziffer 7.2.1.1 oben und 7.2.1.4 oben). Es ist erstellt, dass die Klägerin auf dem freien Arbeitsmarkt kaum Bedingungen findet, wonach sie sich selber die Arbeit zuteilen und den Tag völlig frei gestalten und zwischendurch ihre Körperhygiene/Blasentraining durchführen kann. 7.2.3.4. Zur Behauptung der Klägerin, dass sie wegen ihrer Inkontinenz nie durchschlafen könne, weshalb ihre Leistungsfähigkeit im Laufe des Tages Schwankungen unterworfen sei (Beweissatz I.2.13), liegen als Hauptbeweismittel die Aussagen der Zeugin 10 Prof. Dr. med. AV._____, als Haupt- und Gegenbe- weismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234), das
- 157 - berufsberaterische Gutachten vom 31. Mai 2016 (act. 235) und das urologische Gutachten vom 8. Januar 2015/25. Mai 2016 (act. 237), als Gegenbeweismittel das Schreiben der Uniklinik F._____ vom 18. Dezember 2007 (act. 4/8) vor. Die Zeugin 10 AV._____ sagte, die Störung der Blase mache, dass die Patienten sich katheterisieren müssten. Es könne zu Inkontinenz führen. Sie glaube schon, dass dies das Schlafen stören könne. Die Klägerin habe viele Schwierigkeiten mit der Blase gehabt entlang den Jahren. Sie glaube, dies sei bei ihr ein Thema ge- wesen (Prot. S. 237). Sie sei spezialisiert für Neuro-Urologie, das heisse, sie sei auch zuständig für die Blasenkontrolle. Die Routine sei, dass man den Patienten immer frage, wie oft er sich in der Nacht wecken müsse, um sich zu katheterisie- ren oder um die Bettwäsche zu wechseln. Dies sei bei der Klägerin der Fall ge- wesen (Prot. S. 237). Die Klägerin habe in der Nacht aufstehen und die Katheteri- sierung vornehmen oder die Bettwäsche oder die Unterwäsche wechseln müssen (Prot. S. 238). Die Auswirkungen der unterbrochenen Nacht auf die Befindlichkeit der Klägerin am Tag könne sie nicht beurteilen, da sie den Patienten nur einen Moment sehe (Prot. S. 238). Gemäss medizinischem Gutachten vom 12. September 2016 und urologischem Gutachten vom 8. Januar 2015/25. Mai 2016 sei die Entleerung der Blase mittels Einmalkatheterismus mitunter in der Nacht notwendig, dies führe zu Durchschlaf- störungen und damit Einbussen im Bereich der Leistungsfähigkeit am Tag; der nächtliche Wechsel der Inkontinenzeinlagen sei ebenso schlafunterbrechend. Da sowohl nächtlicher Katheterismus als auch die nächtliche Harninkontinenz sehr variabel seien, sei der Grad der Belastung durch den Schlafunterbruch ebenso unterschiedlich ausgeprägt (act. 234 Ziff. 6.17 S. 12; act. 237 Ziff. 17 S. 9; s. auch act. 234 Ziff. 2.2 S. 4). Das urologische Gutachten vom 8. Januar 2015/25. Mai 2016 diagnostiziert eine neurogene Blasenfunktionsstörung mit Sensorik-, Spei- cher- und Entleerungsstörung (act. 237 Zusammenfassung S. 9). Aufgrund der Blasenentleerungsstörung bei Fehlkoordination zwischen Blasenmuskel und dem äusseren Harnröhrenschliessmuskel (sog. Detrusor-Sphinkter-Dyssynergie) müs- se die Klägerin die Blasenentleerung regelmässig mittels intermittierendem Selbstkatheterismus mit sterilen Einmalkathetern durchführen; aktuell erfolge dies
- 158 - bis zu 7 Mal täglich und bis zu 1 Mal in der Nacht (act. 237 Zusammenfassung S. 9). Gemäss medizinischem Gutachten vom 12. September 2016 und berufsbe- raterischem Gutachten vom 31. Mai 2016 wirkten sich bei einem Paraplegiker sporadische oder dauerhafte Schlafstörungen nicht nur in der Arbeitswelt verhee- rend aus. Durch die ohnehin stetige körperliche Überbelastung seien die Leis- tungsfähigkeit, Belastbarkeit und die Konzentrationsfähigkeit sehr oft stark beein- trächtigt. Dies wiederum könne leider auch eine Abnahme der Grunddisziplin, welche für eine querschnittgelähmte Person von höchster Bedeutung resp. sogar überlebenswichtig sei, zur Folge haben (act. 234 Ziff. 6.17 S. 12; act. 235 Ziff. 17 S. 3). Gemäss dem von der Zeugin AV._____, welche damals noch an der Uniklinik F._____ tätig war, verfassten Schreiben vom 18. Dezember 2007 sei es unter der Anwendung von Oxybutynin zu einer deutlichen Verbesserung der Inkontinenz gekommen, jedoch sei die Anzahl des Selbstkatheterismus bei 6-8 Mal pro Tag und 0-2 Mal pro Nacht geblieben (act. 4/8). Sowohl aus den zum Haupt- als auch zum Gegenbeweis angerufenen Beweismit- teln ergibt sich, dass die Klägerin an einer Blasenstörung leidet, welche auch eine nächtliche Katheterisierung notwendig macht. Wohl beziffert das Schreiben vom
18. Dezember 2007 die Anzahl der erforderlichen nächtlichen Katheterisierungen mit 0-2 Mal, was impliziert, dass eine nächtliche Katheterisierung auch einmal ent- fallen kann. Auch gemäss dieser Quantifizierung beträgt die Anzahl nächtlicher Katheterisierungen jedoch nicht durchwegs Null. Der Hinweis der Beklagten, wo- nach die nächtliche Katheterisierung allgemein nicht notwendig sei (act. 250 Ziff. 17 S. 8), geht deshalb an der Sache vorbei. Auch das medizinische und das urologische Gutachten gehen von einer beträchtlichen Variabilität des nächtlichen Katheterismus aus. Sodann bestätigte die unterzeichnende Zeugin AV._____ auch in der Einvernahme als Zeugin, dass die Klägerin sich nachts habe kathete- risieren müssen. Schwieriger zu beurteilen sind die Folgen der mit der Katheterisierung verbunde- nen Unterbrechung des nächtlichen Schlafes auf die berufliche Leistungsfähigkeit der Klägerin. Das medizinische und das urologische Gutachten gehen von Ein-
- 159 - bussen der Leistungsfähigkeit am Tag aus. In nachvollziehbarer Weise legen das medizinische und das berufsberaterische Gutachten dar, die durch die körperliche Überlastung ohnehin bestehende Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit, Be- lastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit könnten zu einer Abnahme der Grunddis- ziplin führen, wenn Durchschlafstörungen dazu kämen. Zwischen der Beeinträch- tigung der Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit, den Durchschlafstörungen und der Grunddisziplin bestehen demnach Wechselwirkun- gen. Die durch die Inkontinenz bedingten Durchschlafstörungen wirken sich des- halb auch auf die weiteren Faktoren negativ aus. Es ist erstellt, dass die Klägerin wegen ihrer Inkontinenz nie durchschlafen kann, weshalb ihre Leistungsfähigkeit im Laufe des Tages Schwankungen unterworfen ist. 7.2.3.5. Zur Behauptung der Klägerin, dass sie jederzeit ihre Mobilität teilweise oder ganz verlieren könne (Beweissatz I.2.14), liegen als Haupt- und Gegenbe- weismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das berufsberaterische Gutachten vom 31. Mai 2016 (act. 235), als Gegenbe- weismittel die Krankengeschichte des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik F._____ vom 24. August 2006 (act. 4/5/1-28), die Verlaufsberichte der Universi- tätsklinik F._____ (act. 121/1-4), die mit Eingabe der Beklagten vom
25. November 2013 (act. 167 Ziff. 7 S. 4) bezeichneten Urkunden aus dem Un- fallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/1-3; act. 91/5-26; act. 91/28-29; act. 91/33; act. 91/36-37; act. 91/45-46), die mit nämlicher Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 7 S. 4) bezeichneten Urkunden aus der Krankengeschichte der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 121/1-4), die von der Universitätsklinik F._____ nachgereichte vollständige Krankenge- schichte der Klägerin (act. 182) und die mit Eingabe der Beklagten vom 21. Juni 2013 (act. 153 Ziff. 5 S. 2-3) bezeichneten Urkunden aus dem IV-Dossier der Klä- gerin (act. 129/243 S. 2 Ziff. 13, S. 3 Ziff. 29, S. 4 und 5; act. 129/297 S. 1; act. 129/294 S. 1; act. 129/308 S. 1; act. 129/325 S. 2 Ziff. 2.5; act. 129/326 S. 1; act. 129/330 S. 2) vor.
- 160 - Das berufsberaterische Gutachten vom 31. Mai 2016 weist darauf hin, dass die körperlichen Restfunktionen bei Transfers stark beansprucht seien, was erahnen lasse, dass hier erhebliche Gefahren bestünden, die Mobilität zu verlieren; als Gegenmassnahme sei vor allem eine eiserne Disziplin erforderlich, mit der die körperliche Fitness möglichst lange erhalten bleibe, die auch noch in den Lebens- jahren über 70 den selbstständigen Transfer erlaube; im Übrigen verweist es je- doch darauf, dass diese Frage in erster Priorität von der Medizin beantwortet werden müsse (act. 235 Ziff. 18 S. 4). Gemäss medizinischem Gutachten vom
12. September 2016 sei eine Abnahme der Mobilität mit fortschreitendem Alter anzunehmen, wenn typische paraplegiologische Komplikationen manifest würden und die Selbstständigkeit zusätzlich einschränkten. Zu erwähnen seien hier typi- scherweise muskuloskelettale Beschwerden, insbesondere Schulterschmerzen mit deutlicher Erschwerung der Transferleistungen, neurourologische Komplikati- onen, erschwertes Darmmanagement oder Dekubitalulzera, die zu langwierigen Liegezeiten und Immobilitäten führen könnten. Insgesamt sei eine präventive Vor- sorge und Schonung in vielen Lebensbereichen essentiell, um die Mobilität mög- lichst lange zu erhalten. Dies erfordere ein erhebliches Ausmass an Selbstacht- samkeit und Disziplin für alle Belange und eine hohe Priorisierung des körperlich angemessenen Fitness-Trainings. Unter günstigen Umständen sei ein hohes Mass an Selbstständigkeit jenseits des 70. Lebensjahres möglich, die auch noch in den Lebensjahren über 70 den selbstständigen Transfer erlaube (act. 234 Ziff. 6.18 S. 12-13). Das medizinische Gutachten verweist weiter auf eine schwei- zerische Studie über den Zusammenhang zwischen Lebensalter, Zeitpunkt der Verletzung und Erwerbstätigkeit (act. 234 Ziff. 6.4 S. 7). Gemäss dieser Studie korrelieren ein höheres Lebens- und Verletzungsalter negativ mit der Erwerbstä- tigkeit (Spinal Cord [2016] 54, 239-244, DOI: 10.1038/sc.2015.159; act. 239). Aus dem medizinischen Gutachten ergibt sich somit, dass die Klägerin ihre Mobili- tät unter günstigen Umständen auch über das 70. Lebensjahr hinaus erhalten kann, jedoch die Mobilität mit fortschreitendem Alter ab- und kaum zunehmen wird. Dieses Ergebnis lässt sich aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung gut nach- vollziehen. Entgegen der Ansicht der Beklagten (act. 250 Ziff. 8 S. 8-9) besteht keine Vermutung einer günstigen Prognose. Der Beklagten ist jedoch insofern zu-
- 161 - zustimmen (act. 250 Ziff. 1 S. 1-2), als das Gutachten keine konkreten Einschrän- kungen der Klägerin benennt. Dies ist so zu verstehen, dass die Entwicklung der Klägerin von einem Normalverlauf nicht abweicht. Statistisch wirkt sich das junge Alter der Klägerin im Zeitpunkt der Verletzung günstig, das fortschreitende Le- bensalter jedoch ungünstig aus. Es bleibt damit bei den durch das Gutachten er- wähnten Risiken mit fortschreitendem Alter. Was die von der Beklagten als Gegenbeweismittel angerufenen Urkunden betrifft, so finden sich darin keine Feststellungen über eine künftige Mobilitätseinschrän- kung. Die Beklagte will im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit aus einem solchen Fehlen ableiten, es liege keine Beschränkung vor (act. 35 Ziff. 50 S. 54- 55). Dieser Schluss wäre nur zulässig, wenn die Attestierung einer künftigen Mo- bilitätseinschränkung im Zeitpunkt der Erstellung der Dokumentation aus medizi- nischen Gründen notwendig und üblich gewesen wäre (vgl. dazu im Zusammen- hang mit der Arzthaftung BGE 141 III 363 E. 5.3 S. 368; Ziffer 7.2.1.1 oben). Dies ist jedoch nicht der Fall. Somit kann nicht von einem qualifizierten Schweigen der ärztlichen Dokumentation ausgegangen werden. Aus dem Fehlen von Feststel- lungen über die Arbeitsunfähigkeit lässt sich deshalb nicht schliessen, dass eine solche nicht vorliege. Entgegenstehende Erkenntnisse in Bezug auf die künftige Mobilität der Klägerin lassen sich daraus nicht gewinnen. Es ist erstellt, dass die Klägerin jederzeit ihre Mobilität teilweise oder ganz verlie- ren könne. 7.2.3.6. Gestützt auf das Beweisverfahren ergibt sich folgendes vergangenes und künftiges Invalideneinkommen ab 1. September 2016: Invalideneinkommen Anzahl Von Bis Tage Bruttojahres- Arbeitgeber Pensum einkommen (CHF) 30'686.93 (*) 01.09.2016 RT-1 810 Universitätsklinik F._____ 30 % +2 %/Jahr 31'926.55 RT 31.08.2022 1'381 Universitätsklinik F._____ 30 % +2 %/Jahr 46'077.96 (**) 01.09.2022 tt.02.2025 894 Universitätsklinik F._____ 40 % +2 %/Jahr
- 162 - 48'418.91 (***) tt.02.2025 31.08.2030 2'028 Universitätsklinik F._____ 40 % +1 %/Jahr 01.09.2030 28.02.2039 3'103 Keine Erwerbstätigkeit 0 % 0.00 (*) Auf der Basis Jahreseinkommen 2010 mit jährlicher Dynamisierung um 2 %: CHF 90'830.40
* 1.026 = CHF 102'289.78 für das Jahr 2016 (**) Auf der Basis Jahreseinkommen 2010 mit jährlicher Dynamisierung um 2 %: CHF 90'830.40
* 1.0212 = CHF 115'194.91 (***) Auf der Basis Jahreseinkommen 2010 mit jährlicher Dynamisierung um 2 % bis Alter 50 (2024), danach 1 %: CHF 90'830.40 * 1.0214 * 1.01 = CHF 121'047.27 7.3. Valideneinkommen Gestützt auf die von ihr behauptete medizinische Laufbahn geht die Klägerin von einem Valideneinkommen von CHF 105'000.00 als Assistenzärztin in einem Spital vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2005 und von CHF 140'000.00 als Oberärztin in einem Spital ab 1. Januar 2006 aus (act. 1 Ziff. 27 S. 30, Ziff. 35 S. 36; act. 27 Ziff. 28 S. 32, Ziff. 35 S. 41; act. 50 Ziff. 3.1 S. 5-6). Hernach be- hauptet die Klägerin in der Klagebegründung und in der Replik eine Karriere der Klägerin als selbstständige Ärztin mit eigener Praxis als Gynäkologin oder allge- meine Medizin, womit sie ab dem 1. Januar 2011 ein jährliches Einkommen von CHF 225'245.00 erzielt hätte (act. 1 Ziff. 27, 28 S. 29-30; act. 27 Ziff. 28 S. 32). Diesen Betrag dynamisiert die Klägerin ab 1. Januar 2011 mit 1 % (act. 1 Ziff. 28 S. 30; act. 27 Ziff. 28 S. 32). In der Eingabe vom 15. November 2010 hält die Klägerin ihre bisherigen Behaup- tungen zur Validenlaufbahn aufrecht, berücksichtigt als Eventualstandpunkt je- doch den Umstand, dass sie am tt.mm.2010 ein Kind zur Welt gebracht hat, und führt auf dieser Grundlage eine Neuberechnung des Erwerbsschadens durch (act. 50 Ziff. 3.1 S. 5). Im Hauptstandpunkt geht die Klägerin indessen auch nach der Eingabe vom 15. November 2010 von einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit aus (act. 258 Ziff. 6 S. 4). Die Argumentation der Klägerin, sie hätte ohne Unfall keine Familie gegründet und wäre vollzeitlich erwerbstätig geblieben (act. 258 Ziff. 7 S. 4-5), stellt eine mögliche Hypothese dar. Diesbezüglich verhält es sich indes-
- 163 - sen gleich wie bei der Frage der Berufswahl (Ziffer 7.1.3.3 oben): Auch wenn es "weder der allgemeinen Lebenserfahrung noch dem gewöhnlichen Lauf der Din- ge" (act. 258 Ziff. 7 S. 4-5) – eine gelegentlich in Urteilen des Bundesgerichts zur Qualifikation einer natürlichen Vermutung verwendete Formulierung (BGE 123 III 241 E. 3a S. 243; vgl. auch BGE 124 III 222 E. 3a S. 226) – entsprechen mag, dass jede Frau heiratet und zwei Kinder zur Welt bringt, handelt es sich dabei auch für eine Akademikerin um einen vollkommen normalen Vorgang. Zur An- nahme einer abweichenden Familienplanung im Validenfall bedarf es deshalb plausibler Gründe, welche diese als überwiegend wahrscheinlich erscheinen las- sen. Da solche nicht vorliegen, ist davon auszugehen, die Klägerin hätte auch im Validenfall geheiratet und zwei Kinder zur Welt gebracht. Dem Valideneinkommen ist deshalb der Eventualstandpunkt der Klägerin zugrunde zu legen. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 geht die Klägerin von einem Jahreseinkom- men von CHF 160'000.00 bei einem Pensum von 100 % aus, welches sie durch- gehend mit 1 % dynamisiert (act. 50 Ziff. 3.1 S. 6). Die Klägerin wäre nicht er- werbstätig gewesen, bis das Kind 1-jährig geworden wäre und in einer Kinder- krippe oder bei der Grossmutter teilweise hätte versorgt werden können. Die heu- tigen jungen Mütter würden ausgewählte Kinderkrippen bevorzugen, weil dadurch nicht nur das Kind beschäftigt werde, sondern es auch eine gewisse Sozialkom- petenz entwickle (act. 50 Ziff. 3.1 S. 5-6). Ausgehend von dieser modernen päda- gogischen Erkenntnis wäre die Klägerin nach einem Jahr wieder teilweise in ihren Beruf zurückgekehrt, entweder in einer Praxisgemeinschaft oder als angestellte Ärztin oder Hochschulabsolventin, und hätte vom 1. September 2011 bis
31. August 2022, bis ihr Kind 12-jährig werde, mindestens in einem Pensum von 50 % gearbeitet (act. 50 Ziff. 3.1 S. 6). Vom 1. September 2023 bis 31. August 2030 hätte die Klägerin 70 %, ab 1. September 2030 bis Alter 64 100 % gearbei- tet (act. 50 Ziff. 3.1 S. 6). Das von der Klägerin in der Stellungnahme zum Be- weisergebnis vom 19. Juni 2017 behauptete Pensum von 60-80 % beim berufli- chen Wiedereinstieg (act. 258 Ziff. 8 S. 5) stellt ein verspätetes Novum dar. Ge- mäss § 114 aZPO/ZH sind diese nach der letzten Rechtsschrift grundsätzlich ausgeschlossen. Die Klägerin kann sich bezüglich der Geburt der Kinder zwar auf § 115 Ziff. 3 aZPO/ZH berufen (Ziffer 1.4.2 oben), hätte die Behauptungen jedoch
- 164 - mit den Eingaben vom 15. November 2010 (act. 54) und vom 19. April 2013 (act. 135) aufstellen müssen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, die von der Klägerin angeführten Einkommens- zahlen für eine Gynäkologin oder eine Allgemeinpraktikerin seien unerheblich, da die Klägerin diese Berufe auch ohne Unfall nicht ausgeübt hätte (act. 9 Ziff. 28 S. 32, Ziff. 35.2 S. 36; act. 35 Ziff. 45 S. 41, Ziff. 51 S. 55). Die Klägerin hätte nicht Medizin studiert (act. 35 Ziff. 45 S. 41, Ziff. 51 S. 55). Indessen habe der Unfall zu einer Verzögerung der Ausbildung um zwei Jahre geführt; somit hätte die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit statt am 22. November 2004 bereits am 22. November 2002 aufgenommen und zwar in einem Beschäftigungsgrad von 100 % (act. 9 Ziff. 35.2 S. 36). Das zukünftige Einkommen sei nicht zu dynamisieren; werde es dynami- siert, sei auch das Invalideneinkommen zu dynamisieren, wodurch sich die Real- lohnerhöhungen wenigstens weitgehend neutralisieren würden (act. 35 Ziff. 28 S. 32; act. 35 Ziff. 45 S. 41-42; act. 54 Ziff. 4.1 S. 5). Hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Geburt des ersten Kindes am tt.mm.2010 mit Eingabe vom 15. November 2010 geltend gemachten Reduktion des Arbeitspensums anerkennt die Beklagte eine Erwerbstätigkeit zu 50 % ab
1. September 2011, bestreitet jedoch, dass die Klägerin ihren Beschäftigungsgrad per 1. September 2022 auf 70 % und per 1. September 2030 gar auf 100 % er- höht hätte (act. 54 Ziff. 4.1 S. 4-5). Unter den gegebenen Verhältnissen (keine wirtschaftliche Notwendigkeit, Leben mit einem Partner) sei nicht davon auszuge- hen, dass die Klägerin ihren Beschäftigungsgrad auf über 50 % erhöhen würde. Erst recht werde bestritten, dass die Klägerin im Jahre 2030, d.h. im Alter von 55 Jahren, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ihren Beschäftigungsgrad gar auf Vollzeit erhöhen würde und dies auch umsetzen könnte (act. 54 Ziff. 4.1 S. 4- 5). Die Beklagte bestreitet ebenfalls die Höhe des von der Klägerin als Berechnungs- basis verwandten Jahreseinkommens von CHF 160'000.00 bei einem Pensum von 100 % bzw. CHF 80'000.00 bei einem Pensum von 50 %. Faktum sei, dass die Klägerin nach ihrer eigenen Darstellung ab Januar 2010 in einem 50 %- Pensum gearbeitet habe und dadurch ein auf ein Jahr hochgerechnetes Einkom-
- 165 - men von CHF 45'415.20 brutto erzielt habe; es sei nicht einzusehen, weshalb die Klägerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung bei demselben Beschäftigungs- grad nahezu das Doppelte verdienen sollte. Dies wäre nur möglich, wenn ihr Ar- beitgeber ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung ein tieferes Ein- kommen auszahlen würde, was jedoch unbestrittenermassen nicht der Fall sei. Aus all diesen Gründen sei davon auszugehen, dass die Klägerin bei Wiederauf- nahme der Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50 % ein Jahreseinkommen von CHF 45'415.20 erzielen würde (act. 50 Ziff. 4.1 S. 4-5). Mit Eingabe vom 19. April 2013 teilt die Klägerin mit, dass sie am tt.mm.2012 in der Schweiz ein zweites Kind zur Welt gebracht habe (act. 135 Ziff. I.1 S. 2). Die in Aussicht gestellte Neuberechnung des Schadens (act. 135 Ziff. I.1 S. 2; act. 195 S. 6) ist jedoch nicht erfolgt. Im Zusammenhang mit der Geburt des zwei- ten Kindes ist von sinngemäss gleichen Behauptungen auszugehen wie für die Geburt des ersten Kindes. Nach den Behauptungen der Klägerin hätte demnach die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit ebenfalls bis zum ersten Geburtstag des zwei- ten Kindes ausgesetzt, bis zum 12. Geburtstag auf 50 % und hernach bis zum
20. Geburtstag noch auf 70 % reduziert. 7.3.1. Hypothetischer Beginn der Erwerbstätigkeit 7.3.1.1. Zur Behauptung der Klägerin, dass die Klägerin ohne den Unfall vom
22. September 1993 ihre Erwerbstätigkeit am 1. September 2001 aufgenommen hätte (Beweissatz I.2.1), hat die Klägerin keine Beweismittel angeboten (act. 48 S. 9-11). Entsprechend ist eine Beweisabnahme unterblieben. Die Klägerin führt dazu aus, sie hätte im August 1994 die Matura gemacht und in- nerhalb von 7 Jahren ihr Universitätsstudium abgeschlossen (act. 48 S. 10). Die- se Erklärung ist schlüssig, wie sich im Zusammenhang mit dem Gegenbeweis er- geben wird. 7.3.1.2. Zur Behauptung der Beklagten, dass die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit ohne den Unfall vom 22. September 1993 erst am 22. November 2002 aufge- nommen hätte (Beweissatz II.3.1), liegen als Gegenbeweismittel die Lohnabrech-
- 166 - nungen der Klägerin von November und Dezember 2004 (act. 4/18/1-2), eine Passage aus dem Bericht des Schadensinspektors der Beklagten vom 5. März 1994 (act. 10/20 S. 2) und die Bestätigung der Kantonsschule H._____ Zürich vom 27. August 2012 (act. 87) vor. Aus den Lohnabrechnungen der Klägerin (act. 4/18/1-2) ergibt sich, dass die Klä- gerin ihre Erwerbstätigkeit im November 2004 aufnahm (act. 46 S. 6). Gemäss Bericht des Schadensinspektors der Beklagten vom 5. März 1994 habe E._____, der Stiefvater der Klägerin, anlässlich der Besprechung vom 3. März 1994 an sei- nem Wohnort gesagt, die Klägerin habe nach den Sommerferien 1993 die Schule für ein Jahr unterbrochen, um ihr Französisch zu verbessern; vorgesehen sei die Wiederaufnahme der Schule im Frühling 1994 gewesen (act. 10/20 S. 2). Aus der Bestätigung der Kantonsschule H._____ Zürich vom 27. August 2012 ergibt sich, dass die Klägerin von 1988 bis Januar 1997 das Gymnasium der Kantonsschule H._____ Zürich besuchte und mit der eidgenössisch anerkannten Maturität Typus … abschloss (act. 87). Die Beklagte schliesst aus der Aussage von E._____, die Klägerin habe nach den Sommerferien 1993 die Schule für ein Jahr unterbrochen, dass die Klägerin die Matura frühestens im Sommer 1995 hätte erlangen können (act. 46 S. 6). Damit setzt sie sich allerdings zu ihren eigenen Behauptungen in Widerspruch, wonach die Arbeitsstelle bei der I._____ Bank in J._____ auf vier Monate beschränkt ge- wesen sei (act. 9 Ziff. 21 S. 25). Zudem hat sie die Behauptung der Klägerin, sie hätte im Jahre 1994 die Maturität erworben (act. 1 Ziff. 27 S. 30) in der Klageant- wort nicht bestritten (act. 9 Ziff. 27 S. 30), sondern beruft sich im Zusammenhang mit der ungewissen Berufs- bzw. Studienwahl der Klägerin in der Duplik selber darauf, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls wenige Monate vor der Matur gestanden habe (act. 35 Ziff. 34 S. 27-28). Die pauschale Behauptung, der Unfall habe zu einer Verzögerung der Ausbildung um zwei Jahre geführt (act. 9 Ziff. 35.2 S. 36), vermag als Bestreitung nicht zu genügen. Die Behauptung der Beklagten in der Beweisantretungsschrift vom 12. November 2010, die Klägerin hätte die Maturität erst im Sommer 1995 erwerben können (act. 46 Ziff. 9 S. 6), ist verspä- tet erfolgt.
- 167 - Der Gegenbeweis, dass die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit ohne den Unfall vom
22. September 1993 erst am 22. November 2002 aufgenommen hätte, ist nicht erbracht. Demgegenüber hat als unbestritten zu gelten, dass die Klägerin ohne den Unfall vom 22. September 1993 ihre Erwerbstätigkeit am 1. September 2001 aufgenommen hätte. 7.3.2. Hypothetischer Beschäftigungsgrad Bei der Bestimmung des dem Valideneinkommen zugrunde zu legenden Beschäf- tigungsgrades gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Klägerin bei der Geburt des ersten Kindes am tt.mm.2010 noch bis 30. November 2010 ein Einkommen erzielt und ihre Erwerbstätigkeit danach am 1. September 2011 mit einem Pensum von 50 % wieder aufgenommen hätte (act. 50 Ziff. 3.1 S. 5-6; act. 54 Ziff. 4.1 S. 3, 4-5). Weiter gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, die Klägerin wäre bis zu einem Alter von 64 Jahren erwerbstätig gewesen (act. 50 Ziff. 3.1 S. 6; act. 54 Ziff. 4.1 S. 5). Im Zusammenhang mit der Geburt des zweiten Kindes am tt.mm.2012 ist von entsprechenden Erwerbstätigkeitspausen und - pensenreduktionen auszugehen (Ziffer 7.3 oben). Die Beklagte bestreitet dagegen, dass die Klägerin ihren Beschäftigungsgrad spä- ter auf 70 % und schliesslich auf 100 % erhöht hätte (act. 54 Ziff. 4.1 S. 4-5). Die Beurteilung der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit im Validenfall hat auf- grund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozialen und öko- nomischen Umstände des konkreten Falles zu erfolgen, wobei keinem dieser Kri- terien von vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 194 E. 4b S. 197-198). Je älter die Kinder werden, desto geringer ist nach der allgemeinen Lebenserfah- rung der zeitlich bemessene Betreuungsaufwand (vgl. dazu die einschlägige SAKE-Tafel T03.06.02.08) und desto mehr Zeit steht für eine Erweiterung der Er- werbstätigkeit zur Verfügung. Gemäss der bereits erwähnten (bisherigen und neuen) familienrechtlichen Praxis kann vom kinderbetreuenden Ehepartner die Wiederaufnahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit bereits verlangt werden,
- 168 - wenn das jüngste Kind das Alter von 16 Jahren erreicht hat (Ziffer 7.2.2.7 oben). Bei wirtschaftlich knappen Verhältnissen verlangt die Rechtsprechung von einem nicht mit Betreuungspflichten belasteten Ehepartner selbst nach einer 20-jährigen Hausgattenehe eine substantielle Erhöhung des Arbeitspensums von bisher 20 %, allenfalls gar auf 100 %, noch während der Trennungszeit (BGE 128 III 65 E. 4c S. 69). Eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit kann somit nicht als unrealis- tisch bezeichnet werden. Bei der Klägerin liegen zwar keine wirtschaftlich knappen Verhältnisse vor. Indem sie bei der Invalidenerwerbstätigkeit jedoch deutlich über den familienrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung geblieben ist, hat sie den Tatbeweis erbracht, dass sie auch ohne wirtschaftliche Notwendigkeit eine Erwerbstätigkeit auszu- üben gewillt ist. Auch gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Klägerin bis zur Geburt des ersten Kindes zu 100 % gearbeitet und bereits ein Jahr nach der Geburt ihrer Kinder jeweils wieder zu 50 % gearbeitet hätte. So drängt sich die Annahme auf, die Klägerin hätte wieder intensiver in ihrem Beruf gearbeitet, sobald es die Betreuungspflichten erlaubt hätten. Die aufgrund der Partnerschaft allenfalls fehlende wirtschaftliche Notwendigkeit zur Wiederaufnah- me der Erwerbstätigkeit ist demgegenüber nicht schwerer zu gewichten. Die Er- höhung des Grades der Erwerbsfähigkeit auf 70 % nach dem 12. Geburtstag des älteren Kindes und auf 100 % nach dem 20. Geburtstag des jüngeren Kindes er- scheint deshalb als überwiegend wahrscheinlich. Unter diesen Umständen hat eine Beweisabnahme unterbleiben können. Zusammengefasst ist somit von einer Erwerbstätigkeit der Klägerin im folgenden Umfang auszugehen: Anzahl Erwerbstätig- Von Bis Begründung Tage keit 01.09.2001 30.11.2010 3'378 100 % Erwerbstätigkeit/Mutterschaftsurlaub 01.12.2010 31.08.2011 244 0 % Kinderbetreuung 01.09.2011 31.03.2013 578 50 % Erwerbstätigkeit/Mutterschaftsurlaub 01.04.2013 31.12.2013 275 0 % Kinderbetreuung
- 169 - 01.01.2014 31.12.2024 4'018 50 % Erwerbstätigkeit bis 12. Geburtstag des zweiten Kindes 01.01.2025 31.12.2032 2'922 70 % Erwerbstätigkeit bis 20. Geburtstag des zweiten Kindes 01.01.2033 28.02.2039 2'250 100 % Erwerbstätigkeit bis Erreichen des Rentenalters 64 7.3.3. Hypothetische Höhe des Einkommens 7.3.3.1. Bei der quantitativen Bestimmung des Erwerbsausfalls ist davon auszu- gehen, dass die Klägerin auch ohne das Unfallereignis mit Erfolg ein Psycholo- giestudium absolviert hätte (Ziffer 7.1.3.3 oben). Die Klägerin stellt die Beantwor- tung der Frage, ob sie Ärztin geworden wäre oder einen anderen akademischen Beruf ergriffen hätte, in das Ermessen des Gerichts im Rahmen von Art. 42 Abs. 2 OR (act. 50 Ziff. 3.1 S. 5). Das von der Klägerin behauptete Einkommen bezieht sich jedoch auf eine Laufbahn als Ärztin, weshalb diese Werte nicht als hypotheti- sches Einkommen übernommen oder zum Beweis verstellt werden können. Da der Beruf der Psychologin auch im Validenfall als das wahrscheinlichste Szenario erscheint (Ziffer 7.1.3 oben), ist im Validenfall das von der Klägerin tatsächlich er- zielte Einkommen als angestellte Psychologin auszugehen. Gestützt auf die Aussagen der Zeugin 9 AN._____ im Zusammenhang mit dem Invalideneinkommen als Psychologin (Ziffer 7.2.1.4 oben) geht die Klägerin auch für die Tätigkeit als Psychologin von einem Einkommen zwischen CHF 150'000 und CHF 180'000 für ein 100 %-Pensum aus (act. 258 Ziff. 5 S. 4). Das medizini- sche Gutachten vom 12. September 2016 und das berufsberaterische Gutachten vom 31. Mai 2016 halten dagegen das im Jahre 2010 erzielte, einem jährlichen Einkommen von CHF 45'415.00 für ein 50 %-Pensum entsprechende Einkommen für realistisch (Ziffer 7.2.1.4 oben), was (gerundet) dem Jahreslohn der Klägerin an der Universitätsklinik F._____ für ein Pensum von 50 % entspricht (act. 48 Ziff. 2.4 S. 12; act. 50 S. 8). Auf dieser Grundlage ergibt sich für ein 100 %- Pensum lediglich ein Einkommen von CHF 90'830.40. Bei der Frage, welches Erwerbseinkommen eine Psychologin erzielen könnte, handelt es sich nicht um eine Tatsache, welche der unmittelbaren Wahrnehmung bedarf, sondern um eine gutachterlich zu klärende Fachfrage. Diese ist deshalb
- 170 - nicht durch Zeugenbeweis, sondern durch Sachverständigengutachten zu klären. Auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffer 7.2.1.4 oben) wird verwiesen. Das Zeugnis ist zur Klärung der Frage des Erwerbseinkommens einer Psychologin nicht verwertbar. Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist vom von der Klägerin tatsächlich erzielten Einkommen als angestellte Psychologin auszugehen. Da die Tätigkeit in Deutschland durch den Beruf des Ehemannes der Klägerin bedingt war, ist für die entsprechenden Zeiten auf das dortige Einkommen abzustellen. Nachdem die Klägerin bedingt durch die mit den Kindern verbundenen Betreuungspflichten auch im Validenfall lediglich in einem entsprechenden teilzeitlichen Pensum gear- beitet hätte, hat sie zwischen dem 1. Oktober 2012 und dem 31. Dezember 2013 keinen Einkommensausfall erlitten, weshalb diese Zeit aus der Berechnung her- ausfällt. Aus dem von der Klägerin tatsächlich erzielten Einkommen als angestellte Psy- chologin ergeben sich hochgerechnet auf die jeweilig anzunehmenden Arbeits- pensen damit folgende Valideneinkommen: Valideneinkommen Anzahl Von Bis Tage Brutto- Arbeitgeber Pensum einkommen 01.09.2001 30.11.2010 3'378 Uniklinik F._____ 100 % CHF 90'830.40 01.12.2010 31.08.2011 274 Identisch mit Invalidenfall CHF 1'850.33(*) 01.09.2011 30.09.2011 30 Uni-Klinikum P._____ 65 % [EUR 1'500.00] 01.10.2011 31.05.2014 974 Identisch mit Invalidenfall (*) Umrechnung mit dem Jahresmittelkurs der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) 2011 von CHF 1.233554 / EUR Ab dem 1. Juni 2014 ist von einer Tätigkeit der Klägerin in der Uniklinik F._____ auszugehen, jedoch unterscheiden sich die Pensen. Anstatt sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen zu dynamisieren, liesse sich die Dynamisierung auch lediglich einmal auf dem (höheren) Valideneinkommen berechnen und für
- 171 - das Invalideneinkommen eine Kürzung um den anhand der unterschiedlichen Be- schäftigungsgrade bestimmten Invaliditätsgrad vornehmen: Valideneinkommen Anzahl Invaliditäts- Von Bis Invalidenpensum Tage grad Brutto- Pensum einkommen CHF 49'158.87(*) 01.06.2014 31.08.2016 823 50 % 0 % 100 % +2 %/Jahr CHF 51'144.89 01.09.2016 31.08.2022 2'191 50 % 30 % 40 % +2 %/Jahr CHF 57'597.45 01.09.2022 31.12.2024 853 50 % 40 % 20 % +2 %/Jahr CHF 83'894.15(**) 01.01.2025 tt.02.2025 41 70 % 40 % 42.86 % CHF 84'733.09 tt.02.2025 31.08.2030 2'028 +1 %/Jahr CHF 89'055.33 01.09.2030 31.12.2032 853 70 % 0 % 100 % +1 %/Jahr CHF 129'779.06(***) 01.01.2033 28.02.2039 2'232 100 % 0 % 100 % +1 %/Jahr (*) Auf der Basis Jahreseinkommen 2010 mit jährlicher Dynamisierung um 2 %: CHF 90'830.40
* 1.024 = CHF 98'317.75 (**) Auf der Basis Jahreseinkommen 2010 mit jährlicher Dynamisierung um 2 %: CHF 90'830.40
* 1.0214 = CHF 119'848.78 (***) Auf der Basis Jahreseinkommen 2010 mit jährlicher Dynamisierung um 2 % bis Alter 50 (2024), danach um 1 %: CHF 90'830.40 * 1.0214 * 1.018 = CHF 129'779.06 7.4. Versicherungsleistungen Schadenersatz für Arbeitsunfähigkeit ist zu Taggeldern, Schadenersatz für Er- werbsunfähigkeit zu Invalidenrenten kongruent (zur Unfallversicherung vgl. Art. 43 Abs. 2 lit. a aUVG; heute Art. 74 Abs. 2 lit. b und c ATSG). 7.4.1. Invalidenversicherung Die Eidgenössische Invalidenversicherung bezahlte der Klägerin vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 ein Taggeld von CHF 75.00, vom 1. Januar 2004 bis zum 9. Mai 2004 ein solches von CHF 88.00 (act. 1 Ziff. 24 S. 27, Ziff. 32 S. 33):
- 172 - Anzahl Ansatz Von Bis Total Anrechnung an Tage (CHF/Tag) 01.01.2001 31.12.2003 1'095 75.00 82'125 Erwerbsausfall 01.01.2004 09.05.2004 130 88.00 11'440 Erwerbsausfall Ab 1. Mai 2004 wurde der Klägerin eine halbe Rente zugesprochen. Diese betrug ab 1. Mai 2004 monatlich CHF 827.00, ab 1. Januar 2005 CHF 843.00, ab
1. Januar 2007 CHF 867.00 (act. 1 Ziff. 24 S. 28, Ziff. 32 S. 33; act. 9 Ziff. 32 S. 33-34), ab 1. Januar 2009 CHF 895.00 (act. 9 Ziff. 24 S. 29, Ziff. 32 S. 33-34; act. 27 Ziff. 23/24 S. 32). Ab 12. Februar 2025 geht die Klägerin von einer vollen Invalidenrente aus (act. 27 Ziff. 34 S. 41). In der Eingabe vom 15. November 2010 rechnet sich die Klägerin ab 1. August 2010 eine volle Invalidenrente von monatlich CHF 1'790.00 und eine Kinderrente für das erste Kind M._____ von CHF 318.00 an (act. 50 Ziff. 3.1 S. 7-8, Ziff. 6 S. 14). Diese Behauptungen der Klägerin sind widersprüchlich. Die Höhe der Kin- derrente beträgt gemäss Art. 38 Abs. 1 Satz 1 IVG 40 Prozent der dem massge- benden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Invalidenrente. Demzufolge wäre entweder von einer ganzen Invalidenrente von CHF 1'790.00 und einer Kinderrente CHF 716.00 oder von einer halben Invalidenrente von CHF 895.00 und einer Kinderrente von CHF 358.00 auszugehen (beim Betrag von CHF 318.00 handelt es sich jedenfalls um ein zu berichtigendes redaktionel- les Versehen). Die Beklagte bringt ihrerseits bereits im Zusammenhang mit der von der Klägerin geltend gemachten Beschäftigung ab 1. Oktober 2009 als klinische Psychologin mit einem Pensum von 30 % zu einem Jahresverdienst von CHF 29'520.00 (act. 27 Ziff. 34 S. 39; Ziffer 7.2.1.3 oben) vor, die Klägerin wäre verpflichtet ge- wesen, bei Eintritt der angeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands ein Revisionsverfahren bei der IV-Stelle und der UVG-Versicherung einzuleiten und hätte sich, würde ihr der Nachweis der Verschlechterung der Gesundheit und Erhöhung der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit tatsächlich gelingen, die hö- heren Leistungen der IV-Stelle und der UVG-Versicherung folgerichtig anrechnen
- 173 - zu lassen, wie wenn sie rechtzeitig die Revisionsanträge gestellt hätte (act. 35 Ziff. 50 S. 51-52). Der Eingabe der Klägerin vom 15. November 2010 lässt sich entnehmen, dass die Klägerin gleichentags ein Revisionsgesuch bei der Invali- denversicherung eingereicht hat (act. 50 Ziff. 4 S. 12). In den vorhandenen IV- Akten der Klägerin findet sich die Verfügung vom 9. März 2011, mit welcher das Rentenrevisionsgesuch der Klägerin abgewiesen wurde (act. 129/330). Dieser Entscheid der zuständigen Verwaltungsbehörde ist dem Sachverhalt zugrunde zu legen: Anzahl Ansatz Von Bis Total Anrechnung an Monate (CHF/Monat) 01.05.2004 31.12.2004 8 827.00 6'616 Erwerbsausfall 01.01.2005 31.12.2006 24 843.00 20'232 Erwerbsausfall 01.01.2007 31.12.2008 24 867.00 20'808 Erwerbsausfall 01.01.2009 RT-1 119 895.00 106'505 Erwerbsausfall RT tt.02.2025 75 895.00 59'738 Erwerbsausfall tt.02.2025 AHV 168 1'790.00 182'836 Erwerbsausfall AHV Tod 1'790.00 172'104 Erwerbsausfall Damit stimmt die verfügte Kinderrente überein: Mit Verfügung vom 5. April 2011 wurde für M._____ eine Kinderrente von CHF 358.00 vom 1. Juli 2010 bis
31. Dezember 2010, von CHF 364.00 ab 1. Januar 2011 zugesprochen (act. 129/331). Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 AHVG ha- ben Kinder Anspruch auf eine Kinderrente bis zur Vollendung des
18. Lebensjahrs (Art. 25 Abs. 4 Satz 2 AHVG) bzw. bis zum Abschluss der Aus- bildung, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 5 AHVG). Die Klägerin hat für M._____ eine Kinderrente bis zum 20. Altersjahr ein- gesetzt (act. 50 Ziff. 3.1 S. 8), was die Beklagte nicht bestritten hat (act. 54 Ziff. 4.1 S. 5): Anzahl Ansatz Von Bis Total Anrechnung an Monate (CHF/Monat) 01.07.2010 31.12.2010 6 358.00 2'148 Erwerbsausfall
- 174 - 01.01.2011 RT-1 95 364.00 34'580 Erwerbsausfall RT 31.07.2030 140 364.00 41'294 Erwerbsausfall Ebenso ist davon auszugehen, dass die Klägerin auch für das zweite Kind Q._____ ab 1. November 2012 bis zum Alter von 20 Jahren eine entsprechende Kinderrente erhält: Anzahl Ansatz Von Bis Total Anrechnung an Monate (CHF/Monat) 01.11.2012 RT-1 73 364.00 26'572 Erwerbsausfall RT 30.11.2032 168 364.00 47'491 Erwerbsausfall 7.4.2. Unfallversicherung Die Klägerin behauptet eine monatliche Rente des Unfallversicherers von CHF 472.00 seit dem 1. Juni 2004, CHF 477.00 seit dem 1. Januar 2005 und nunmehr CHF 593.00 (act. 1 Ziff. 23 S. 27, Ziff. 33 S. 34). Die Beklagte behaup- tet, die Klägerin erhalte eine monatliche Rente des Unfallversicherers von CHF 472.00 vom 1. Juni 2004 bis 31. Dezember 2004, von CHF 477.00 zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2006, von CHF 487.00 zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2008 und von CHF 501.00 seit dem
1. Januar 2009 (act. 9 Ziff. 23 S. 29, Ziff. 33.1 S. 34). Diese Angaben sind von der Klägerin unbestritten geblieben. Die Darstellung der Beklagten stimmt zudem mit den von ihr erwähnten gesetzlichen Bestimmungen überein (Verordnung 07 vom
15. November 2006 über Teuerungszulagen an Rentnerinnen und Rentner der obligatorischen Unfallversicherung, AS 2006 4673; Verordnung 09 über Teue- rungszulagen an Rentnerinnen und Rentner der obligatorischen Unfallversiche- rung vom 29. Oktober 2008, AS 2008 5191 = SR 832.205.27). Auf die Angaben der Beklagten ist abzustellen. Ab tt. Februar 2025 geht die Klägerin von einer vol- len Invalidenrente aus (act. 27 Ziff. 34 S. 41): Anzahl Ansatz Von Bis Total Anrechnung an Monate (CHF/Monat) 01.06.2004 31.12.2004 7 472.00 3'304 Erwerbsausfall 01.01.2005 31.12.2006 24 477.00 11'448 Erwerbsausfall
- 175 - 01.01.2007 31.12.2008 24 487.00 11'688 Erwerbsausfall 01.01.2009 RT-1 119 501.00 59'619 Erwerbsausfall RT tt.02.2025 75 501.00 33'440 Erwerbsausfall tt.02.2025 Tod 1'002.00 197'687 Erwerbsausfall 7.5. Schadensberechnung 7.5.1. Bisheriger Erwerbsschaden 7.5.1.1. Haftpflichtrechtlicher Schaden Die nachfolgende Tabelle orientiert sich am Urteilsaufbau und weicht deshalb leicht vom Leonardo-Standard ab: Bruttoeinkommen CHF Anzahl AN- Nettoausfall Von Bis Tage Beiträge CHF Valid Invalid Ausfall 22.09.1993 31.08.2001 2'901 0 0 0 – 0 83'609/Jahr 01.09.2001 31.12.2003 852 90'830/Jahr 0 90'830/Jahr 7.95 % = 195'164 01.01.2004 31.12.2004 366 90'830 4'393 86'437 8.10 % 79'436 01.01.2005 31.12.2005 365 90'830 44'908 45'922 8.68 % 41'936 01.01.2006 31.12.2006 365 90'830 57'386 33'444 11.79 % 29'502 01.01.2007 31.12.2007 365 90'830 57'197 33'633 11.91 % 29'627 01.01.2008 31.12.2008 366 90'830 58'466.00 32'364 12.15 % 28'433 01.01.2009 31.12.2009 365 90'830 45'939 44'891 10.58 % 40'140 01.01.2010 30.11.2010 334 83'260 41'630 41'630 9.73 % 37'578 01.12.2010 31.08.2011 274 identisch 0 – 0 1'850 1'850 01.09.2011 30.09.2011 30 0 – 1'850 (DE-netto) (DE-netto) 01.10.2011 31.05.2014 974 identisch 0 – 0 43'171 49'158 47'259 01.06.2014 31.08.2016 823 0 8.75 % +1 %/Jahr +2 %/Jahr +1 %/Jahr = 98'275
- 176 - 17'612 51'144 28'925 19'284 01.09.2016 RT-1 810 8.81 % +1 %/Jahr +2 %/Jahr +1 %/Jahr +1 %/Jahr = 32'570 7.5.1.2. Versicherungsleistungen Zu den Versicherungsleistungen wird auf Ziffer 7.4 oben verwiesen. 7.5.1.3. Direktschaden Versiche- Schadener- Erwerbsaus- Direktscha- Jahr rungs- Ungedeckt satz Regress Überschuss fall den leistungen (90 %) 1993 0 0 0 0 / 0 0 / 0 1994 0 0 0 0 / 0 0 / 0 1995 0 0 0 0 / 0 0 / 0 1996 0 0 0 0 / 0 0 / 0 1997 0 0 0 0 / 0 0 / 0 1998 0 0 0 0 / 0 0 / 0 1999 0 0 0 0 / 0 0 / 0 2000 0 0 0 0 / 0 0 / 0 2001 27'946 27'375 571 25'151 571 / 0 0 / 27'375 24'580 (QV) 2002 83'609 27'375 56'234 75'248 56'234 / 0 0 / 27'375 19'014 (QV) 2003 83'609 27'375 56'234 75'248 56'234 / 0 0 / 27'375 19'014 (QV) 2004 79'436 21'360 58'076 71'492 58'076 / 0 0 / 21'360 13'416 (QV) 2005 41'936 15'840 26'096 37'742 26'096 / 0 0 / 15'840 11'646 (QV) 2006 29'502 15'840 13'662 26'552 13'662 / 0 0 / 15'840 12'890 (QV) 2007 29'627 16'248 13'379 26'664 13'379 / 0 0 / 16'248 13'285 (QV) 2008 28'433 16'248 12'185 25'590 12'185 / 0 0 / 16'248 13'405 (QV) 2009 40'140 16'752 23'388 36'126 23'388 / 0 0 / 16'752 12'738 (QV) 2010 37'578 18'900 18'678 33'820 18'678 / 0 0 / 18'900 15'142 (QV) 2011 1'850 21'120 -19'270 1'665 0 / -19'270 0 / 1'850 1'665 (QV)
- 177 - 2012 21'848 -21'848 0 / -21'848 0 / 0 0 (QV) 2013 25'488 -25'488 0 / -25'488 0 / 0 0 (QV) 2014 26'299 25'488 811 23'669 811 / 0 0 / 25'488 22'858 (QV) 2015 45'762 25'488 20'274 41'186 20'274 / 0 0 / 25'488 20'912 (QV) 2016 37'331 25'488 11'843 33'598 11'843 / 0 0 / 25'488 21'755 (QV) 2017 19'033 25'488 -6'455 17'130 0 / -6'455 0 / 19'033 17'130 (QV) 2018 bis 17'176 23'364 -6'188 15'459 0 / -6'188 0 / 17'176 15'459 (QV) RT-1 Total 629'267 397'085 232'182 566'340 232'182 334'158 254'909 7.5.2. Zukünftiger Erwerbsausfall 7.5.2.1. Haftpflichtrechtlicher Schaden Bruttoeinkommen CHF Anzahl AN- Nettoausfall Von Bis Tage Beiträge CHF Valid Invalid Ausfall 53'210 31'926 21'284 19'388 RT 31.08.2022 1'381 8.91 % +2 %/Jahr +2 %/Jahr +2 %/Jahr +2 %/Jahr 57'596 46'077 11'519 10'307 01.09.2022 31.12.2024 853 10.52 % +2 %/Jahr +2 %/Jahr +2 %/Jahr +2 %/Jahr 83'894 47'939 35'955 31'615 01.01.2025 tt.02.2025 41 12.07 % +2 %/Jahr +2 %/Jahr 84'733 48'418 36'315 32'124 tt.02.2025 31.08.2030 2'028 11.54 % +1 %/Jahr +1 %/Jahr +1 %/Jahr +1 %/Jahr 89'055 89'055 78'119 01.09.2030 31.12.2032 853 0/Jahr 12.28 % +1 %/Jahr +1 %/Jahr +1 %/Jahr 129'779 129'779 116'308 01.01.2033 28.02.2039 2'232 0/Jahr 10.38 % +1 %/Jahr +1 %/Jahr +1 %/Jahr 7.5.2.2. Versicherungsleistungen Zu den Versicherungsleistungen wird auf Ziffer 7.4 oben verwiesen. 7.5.2.3. Direktschaden Versiche- Schaden- Erwerbs- Direkt- Über- Alter Jahr rungs- Ungedeckt ersatz Regress Faktor ausfall schaden schuss leistungen (90 %) 43 1 19'388 25'488 -6'100 17'450 0 / -6'100 0 / 19'388 17'450 (QV) 0.22
- 178 - 44 2 19'788 25'488 -5'700 17'809 0 / -5'700 0 / 19'788 17'809 (QV) 0.98 45 3 20'188 25'488 -5'300 18'169 0 / -5'300 0 / 20'188 18'169 (QV) 0.94 46 4 20'587 25'488 -4'901 18'528 0 / -4'901 0 / 20'587 18'528 (QV) 0.90 47 5 16'218 25'488 -9'270 14'596 0 / -9'270 0 / 16'218 14'596 (QV) 0.87 48 6 10'516 25'488 -14'972 9'464 0 / -14'972 0 / 10'516 9'464 (QV) 0.84 49 7 13'064 25'488 -12'424 11'758 0 / -12'424 0 / 13'064 11'758 (QV) 0.81 50 8 32'124 42'240 -10'116 28'911 0 / -10'116 0 / 32'124 28'911 (QV) 0.78 51 9 32'451 42'240 -9'789 29'206 0 / -9'789 0 / 32'451 29'206 (QV) 0.75 52 10 32'779 42'240 -9'461 29'501 0 / -9'461 0 / 32'779 29'501 (QV) 0.72 53 11 33'107 42'240 -9'133 29'796 0 / -9'133 0 / 33'107 29'796 (QV) 0.69 54 12 33'435 42'240 -8'805 30'091 0 / -8'805 0 / 33'435 30'091 (QV) 0.66 55 13 53'571 39'692 13'879 48'214 13'879 / 0 0 / 39'692 34'335 (QV) 0.64 56 14 78'904 37'872 41'032 71'014 41'032 / 0 0 / 37'872 29'982 (QV) 0.61 57 15 83'791 36'780 47'011 75'412 47'011 / 0 0 / 36'780 28'401 (QV) 0.59 58 16 117'506 33'504 84'002 105'755 84'002 / 0 0 / 33'504 21'753 (QV) 0.57 59 17 118'704 33'504 85'200 106'834 85'200 / 0 0 / 33'504 21'634 (QV) 0.54 60 18 119'903 33'504 86'399 107'912 86'399 / 0 0 / 33'504 21'513 (QV) 0.52 61 19 121'101 33'504 87'597 108'991 87'597 / 0 0 / 33'504 21'394 (QV) 0.50 62 20 122'300 33'504 88'796 110'070 88'796 / 0 0 / 33'504 21'274 (QV) 0.48 63 21 123'498 33'504 89'994 111'148 89'994 / 0 0 / 33'504 21'154 (QV) 0.46 Total 714'366 466'986 247'380 642'929 247'381 395'548 314'401 14.07 7.6. Zwischenergebnis Schadensposition Betrag Bisheriger Erwerbsausfall CHF 232'182 Zukünftiger Erwerbsausfall CHF 247'381
- 179 - Total Erwerbsausfall CHF 479'563 Aufgelaufener Zins bis RT CHF 173'312
8. Rentenschaden In der Eingabe vom 15. November 2010 macht die Klägerin neu einen Renten- schaden geltend (act. 50 Ziff. 2 S. 4). Nach der massgebenden Rentenausfallme- thode ist der Rentenschaden durch einen Vergleich der hypothetisch ohne das schädigende Ereignis erzielten Versicherungsleistungen mit den mutmasslich nach der Schädigung noch anfallenden Renten festzulegen (BGer 4C.197/2001 vom 12. Februar 2002, Pra 91 [2002] Nr. 152, E. 4b S. 822; dem folgend BGE 129 III 135 E. 2.2 S. 142-143 = Pra 92 (2003) Nr. 69; BGer 4C.222/2004 vom
14. September 2004 nicht in BGE 131 III 12 publ. E. 6.2). Erfahrungsgemäss er- reichen die hypothetischen Altersrenten entsprechend der Quote des beitrags- pflichtigen Einkommens zwischen 50 % und 80 % des massgeblichen Bruttoein- kommens (BGer 4C.197/2001 vom 12. Februar 2002, Pra 91 [2002] Nr. 152, E. 4b S. 822; vgl. auch SCHAETZLE/WEBER, a.a.O., N 4.58 [60-70 %]). 8.1. Die Klägerin beziffert den jährlichen Rentenschaden mit CHF 117'137.00 (act. 50 Ziff. 3.1 S. 7). Nachdem die Klägerin von einem Bruttoeinkommen von CHF 195'229.38 im Jahre 2039, wenn die Klägerin 64 Jahre alt wird, ausgeht (CHF 178'506.00 am 1. September 2030 * 1.019; act. 50 Ziff. 3.1 S. 7), behauptet sie somit eine hypothetische Altersrente von 60 % des letzten Bruttoeinkommens. Die künftige AHV-Rente beziffert die Klägerin in der Höhe einer vollen IV-Rente von monatlich CHF 1'790.00 (act. 27 Ziff. 33 S. 36; act. 50 Ziff. 3.1 S. 8). Wegen ihres sehr geringen Eigeneinkommens werde die Klägerin im Alter, wenn über- haupt, eine sehr kleine BVG-Rente erhalten (act. 1 Ziff. 24 S. 28). Die Beklagte bestreitet einen Rentenschaden in Bestand und Umfang (act. 54 Ziff. 4.1 S. 5-6). Die Klägerin äufne durch ihre Erwerbstätigkeit eine Altersvorsor- ge; sie habe sich die Leistungen der AHV und der erwarteten tatsächlichen Alters- rente der Vorsorgeeinrichtung anrechnen zu lassen (act. 9 Ziff. 35.5 S. 39-40).
- 180 - Zudem erhielte sie weiterhin eine volle UVG-Rente von monatlich CHF 1'002.00 (act. 9 Ziff. 35.5 S. 39-40; act. 27 Ziff. 35 S. 41; act. 54 Ziff. 4.1 S. 5-6). 8.2. Zur Behauptung der Klägerin, dass sie ab Alter 64 keine Altersrenten von Vorsorgeeinrichtungen (BVG) erhalten werde (Beweissatz I.2.15), liegen keine Hauptbeweismittel vor; folglich ist auch die Abnahme von Gegenbeweisen unter- blieben. 8.3. Die Beklagte anerkennt eine Quote von 60 % des letzten Bruttoeinkom- mens (act. 9 Ziff. 35.5 S. 39-40). Die hypothetischen Altersleistungen können deshalb auf dieser Basis bestimmt werden. Sie betragen 60 % des letzten Brutto- valideneinkommens (CHF 90'830.40 * 1.0214 * 1.0114 = CHF 137'762.48), was CHF 82'657.49 entspricht. Anzurechnen sind die AHV-Rente von monatlich CHF 1'790.00, entsprechend CHF 21'480.00 pro Jahr, sowie die UVG-Rente von monatlich CHF 1'002.00, ent- sprechend CHF 12'024.00. Damit verbleibt eine Finanzierungslücke von CHF 38'504.03. Es fragt sich nun, inwieweit diese durch allfällige Altersleistungen von Vorsorgeeinrichtungen (BVG) gedeckt wird. Zur Berechnung der zu erwartenden BVG-Jahresrente ist zu bestimmen, welches BVG-Alterskapital die Klägerin bei Erreichen des Rentenalters angespart haben und welche Rente daraus resultieren wird. Dazu ist vom erstellten Bruttoinvali- deneinkommen auszugehen. Der Koordinationsabzug beträgt CHF 24'675 (Art. 8 Abs. 1 BVG). Die (altersabhängigen) Beitragssätze richten sich nach Art. 16 BVG. Im Gegensatz zur Berechnung des Nettolohnes ist auch der Anteil des Arbeitge- bers zu berücksichtigen, da dieser gleichermassen kapitalbildend ist. Die Verzin- sung des angesparten Altersguthabens richtet sich für die vergangenen Perioden nach Art. 12 BVV 2. Für die künftigen Perioden ist der Zins zu schätzen. Eine Prognose über die künftigen Zinssätze ist nicht möglich. In Anbetracht der für die vergangenen Zeitperioden gültigen Zinssätze ist von einem Durchschnittswert von 2.00 % auszugehen. Dies führt zur folgenden Berechnung:
- 181 - Bruttoeinkommen Beitrag CHF Anz. Alters- Von Bis Zins Tage guthaben Jahr Periode koordiniert Satz Betrag 01.12.2004 31.12.2004 30 52'716 4'393 2'337 7% 164 2.25% 164 01.01.2005 31.12.2005 360 44'908 44'908 20'233 7% 1'416 2.50% 1'584 01.01.2006 31.12.2006 360 57'386 57'386 32'711 7% 2'290 2.50% 3'913 01.01.2007 31.12.2007 360 57'197 57'197 32'522 7% 2'277 2.50% 6'288 01.01.2008 31.12.2008 360 58'466 58'466 33'791 7% 2'365 2.75% 8'826 01.01.2009 31.12.2009 360 45'939 45'939 21'264 7% 1'488 2.00% 10'491 01.01.2010 tt.02.2010 40 45'415 5'046 2'304 7% 161 2.00% tt.02.2010 30.11.2010 290 45'415 36'584 16'707 10% 1'671 2.00% 12'533 01.12.2010 31.12.2010 0 45'415 0 0 10% 0 2.00% 01.01.2011 31.12.2011 360 Keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz 10% 0 2.00% 12'783 01.01.2012 31.12.2012 360 Keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz 10% 0 1.50% 12'975 01.01.2013 31.12.2013 360 Keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz 10% 0 1.50% 13'170 01.01.2014 31.12.2014 360 Keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz 10% 0 1.75% 13'400 01.01.2015 31.12.2015 360 Keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz 10% 0 1.75% 13'635 01.01.2016 31.12.2016 210 30'686 17'900 3'506 10% 351 1.25% 14'156 01.01.2017 31.12.2017 360 31'306 31'306 6'631 10% 663 1.00% 14'961 01.01.2018 19.11.2018 320 31'926 28'379 6'445 10% 645 1.00% 15'835 20.11.2018 31.12.2018 40 31'926 3'547 806 10% 81 01.01.2019 tt.02.2019 40 31'926 3'547 806 10% 81 2.00% 16'936 tt.02.2019 31.12.2019 320 32'584 28'964 7'030 10% 703 01.02.2020 tt.02.2020 40 32'584 3'620 879 10% 88 2.00% 18'504
- 182 - tt.02.2020 31.12.2020 320 33'242 29'548 7'615 15% 1'142 01.01.2021 tt.02.2021 40 33'242 3'694 952 15% 143 2.00% 20'247 tt.02.2021 31.12.2021 320 33'899 30'132 8'199 15% 1'230 01.01.2022 tt.02.2022 40 33'899 3'767 1'025 15% 154 tt.02.2022 31.08.2022 200 34'557 19'198 5'490 15% 824 2.00% 22'699 01.09.2022 31.12.2022 120 46'077 15'359 7'134 15% 1'070 01.01.2023 tt.02.2023 40 46'077 5'120 2'378 15% 357 2.00% 26'488 tt.02.2023 31.12.2023 320 47'008 41'785 19'852 15% 2'978 01.01.2014 tt.02.2024 40 47'008 5'223 2'481 15% 372 2.00% 30'492 tt.02.2024 31.12.2024 320 47'939 42'612 20'679 15% 3'102 01.01.2025 tt.02.2025 40 47'939 5'327 2'585 15% 388 2.00% 34'655 tt.02.2025 31.12.2025 320 48'418 43'038 21'105 15% 3'166 01.01.2026 tt.02.2026 40 48'418 5'380 2'638 15% 396 2.00% 38'975 tt.02.2026 31.12.2026 320 48'912 43'477 21'544 15% 3'232 01.01.2027 tt.02.2027 40 48'912 5'435 2'693 15% 404 2.00% 43'456 tt.02.2027 31.12.2027 320 49'406 43'916 21'983 15% 3'297 01.01.2028 tt.02.2028 40 49'406 5'490 2'748 15% 412 2.00% 48'101 tt.02.2028 31.12.2028 320 49'900 44'356 22'422 15% 3'363 01.01.2029 tt.02.2029 40 49'900 5'544 2'803 15% 420 2.00% 52'913 tt.02.2029 31.12.2029 320 50'394 44'795 22'861 15% 3'429 01.01.2030 tt.02.2030 40 50'394 5'599 2'858 15% 429 tt.02.2030 31.08.2030 200 50'888 28'271 14'563 18% 2'621 2.00% 57'021 01.09.2030 31.12.2030 120 0 0 0 18% 0
- 183 - Unter Zugrundelegung dieser Parameter beträgt das Alterskapital der Klägerin am
31. Dezember 2030 CHF 57'021 und erhöht sich bei einer Weiterverzinsung zu 2 % bis tt. Februar 2039 auf CHF 68'145 (CHF 57'021 * 1.029). Bei einem Um- wandlungssatz von 6.8 % (Art. 14 Abs. 2 BVG) ergäbe sich eine hypothetische Al- tersrente von CHF 4'634 pro Jahr. Diese muss sich die Klägerin unabhängig da- von anrechnen lassen, ob sie die Möglichkeit hat, eine Rente zu beziehen, oder lediglich das Kapital erhält, da letzteres an die Stelle einer Rente tritt. 8.4. Die Klägerin erhält damit anrechenbare Versicherungsleistungen (AHV, UVG, BV) von insgesamt CHF 38'138 pro Jahr. Dadurch entsteht ein jährlicher Rentenschaden von CHF 44'519.49. Aufgrund des Quotenvorrechts ist dieser trotz reduzierter Haftungsquote vollständig als Direktschaden aus dem Schaden- ersatzanspruch zu decken. Zur Kapitalisierung ist die Tabelle M4y (Aufgeschobe- ne Leibrente bis Alter 64 – Frauen, Rechnungsgrundlagen 2010) der Barwertta- feln (WILHELM STAUFFER/THEO SCHAETZLE/MARC SCHAETZLE/STEPHAN WEBER, Bar- werttafeln und Berechnungsprogramme, 6. Aufl. 2013) zu verwenden. Bei Alter 43 und einem Kapitalisierungszinsfuss von 3,5 % beträgt der entsprechende Kapita- lisierungsfaktor 7.80 (STAUFFER/SCHAETZLE/SCHAETZLE/WEBER, a.a.O., S. 213) bzw. bei taggenauer Kapitalisierung mit der Applikation Leonardo per Rechnungs- tag 8.01. Der kapitalisierte Rentenschaden beläuft sich auf CHF 356'700. Bei ei- ner Haftungsquote von 90 % beträgt der ersatzfähige Direktschaden CHF 321'030. 8.5. Die Klägerin verfügt gegen die Beklagte über einen Anspruch auf Ersatz des Rentenschadens von CHF 321'030.
9. Haushaltschaden 9.1. Allgemeines Gemäss Art. 62 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 OR hat der Geschädigte An- spruch auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsun- fähigkeit. Darunter fällt nicht nur die Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsleben, sondern auch die unentgeltliche Haushalts- und Erziehungsarbeit (BGE 129 III 135
- 184 - E. 4.2.1 S. 151). Als Haushaltschaden zu entschädigen ist "der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt ent- standen ist" (BGE 127 III 403 E. 4b S. 405-406). Dieser "wird nach der Recht- sprechung nicht bloss ersetzt, wenn konkret Kosten für Haushalthilfen erwachsen, die wegen des Ausfalls der Haushalt führenden Person beigezogen werden; aus- zugleichen ist vielmehr der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchti- gung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstanden ist, und zwar unabhängig da- von, ob dieser Wertverlust zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Auf- wand der Teilinvaliden, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt" (BGE 127 III 403 E. 4b S. 405-406 m.Nw.; dem folgend BGE 132 III 321 E. 3.1 S. 332; BGer 4C.222/2004 vom
14. September 2004, nicht in BGE 131 III 12 publ. E. 5; in französischer Original- sprache BGE 131 III 360 E. 8.1 S. 369 = Pra 95 [2006] Nr. 18). Dieser "'normativ', gleichsam von Gesetzes wegen ohne Nachweis der daraus konkret entstandenen Vermögenseinbusse zu ersetzende Schaden ist am Auf- wand zu messen, den eine entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft verursachen würde" (BGE 127 III 403 E. 4 b S. 405-406; dem folgend BGE 132 III 321 E. 3.1 S. 332). Bei der Bestimmung des Haushaltschadens ist zunächst der zur Führung des Haushalts notwendige Zeitaufwand festzustellen (BGE 131 III 360 E. 8.1 S. 369). Den Aufwand kann das Gericht "entweder ausschliesslich gestützt auf statistische Daten festlegen oder konkret ermitteln" (BGE 132 III 321 E. 3.1 S. 332 m.Hw. auf das französische Urteil BGE 129 III 135 E. 4.2.1 S. 152; BGer 4C.222/2004 vom
14. September 2004, nicht in BGE 131 III 12 publ. E. 5; zur Entwicklung der Rechtsprechung s. HGer ZH HG120057-O vom 26. Januar 2016 E. 4.3.4.1, ab- rufbar unter ). Für die abstrakte Ermittlung des Aufwands erweisen sich insbesondere die Tabellen der Schweizerischen Arbeits- kräfteerhebung (SAKE) als geeignet (BGE 129 III 135 E. 4.2.2.1 S. 155-156; dem folgend BGE 131 III 360 E. 8.2.1 S. 370; BGer 4C.222/2004 vom 14. September 2004, nicht in BGE 131 III 12 publ. E. 5.1; HGer ZH HG120057-O vom 26. Januar 2016 E. 4.3.4.1). Im nächsten Schritt ist die Verminderung zur Erfüllung der ent- sprechenden Tätigkeiten beim Geschädigten festzustellen (BGE 129 III 135 E. 4.2.1 S. 153). Im letzten Schritt ist der Wert der Haushaltsarbeit zu bestimmen
- 185 - (BGE 131 III 360 E. 8.1 S. 369; zum Ganzen HGer ZH HG120057-O vom
26. Januar 2016 E. 4.1, 4.3.4.1, 4.3.4.2, abrufbar unter ). Die Klägerin stützt sich auf ein von ihr eingeholtes Gutachten von AW._____ BA._____ vom 11. März 2008 (act. 4/17) auf Basis der SAKE-2004-Tabellen, wel- ches sie als integrierenden Bestandteil der Klageschrift versteht (act. 1 Ziff. 20 S. 17; act. 27 Ziff. 30 S. 19), und berechnet den Aufwand entsprechend nach der abstrakten Methode (act. 1 Ziff. 20 S. 17, Ziff. 37 S. 44-45; act. 27 Ziff. 20 S. 19, Ziff. 37 S. 45; act. 50 Ziff. 5.1 S. 12-13). Die Beklagte setzt sich eingehend mit den Behauptungen der Klägerin zum Haushaltschaden auseinander (act. 9 Ziff. 20 S. 17-25; act. 35 Ziff. 23-27 S. 22-24), stellt jedoch die Anwendung der SAKE-2004-Tabellen nicht grundsätzlich in Frage, sondern legt diese vielmehr auch ihrer eigenen Berechnung zugrunde (act. 9 Ziff. 20.10.4 S. 24-25, Ziff. 37 S. 46-47; act. 35 Ziff. 27 S. 23-24, Ziff. 53 S. 60-61; act. 54 Ziff. 6.1 S. 13-14). Als die Klägerin verunfallte, lebte sie als jugendliche Gymnasiastin im Haushalt ih- rer Mutter. Die Bestimmung des Haushaltsaufwands im Validenfall muss sich deshalb weitgehend auf Hypothesen stützen, da die Klägerin für die verschiede- nen Haushaltsformen, in welchen sie nach dem Auszug aus dem Haushalt der Mutter gelebt hat, über keine Erfahrungswerte vor dem Unfall verfügen kann (vgl. im Zusammenhang mit dem künftigen Aufwand BGer 4C.222/2004 vom
14. September 2004, nicht in BGE 131 III 12 publ. E. 5.1). Vor diesem Hinter- grund ist das Vorgehen nach der abstrakten Methode zweckmässig. Die SAKE- Tabellen bilden dazu eine geeignete Grundlage. Die für die unterschiedlichen Wohnsituationen der Klägerin jeweils anwendbare Tabelle wird nachfolgend zu bestimmen sein. 9.2. Aufwand Nach der Entlassung aus der Klinik F._____ lebte die Klägerin vom 1. Mai 1994 bis 30. September 2001 mit ihrer Mutter zusammen. Vom 1. Oktober 2001 bis
30. September 2005 lebte sie mit einer Kollegin in einer Wohngemeinschaft. Ab
1. Oktober 2005 lebte sie alleine (act. 1 Ziff. 20 S. 17; act. 9 Ziff. 20.1 lit. a S. 17).
- 186 - Ab dem 1. Mai 2010 wohnte die Klägerin bei ihrer Mutter in G._____ (act. 50 Ziff. 4 S. 9-10; act. 106 Ziff. 3 lit. b S. 3). Zwischen den Parteien ist weiter unstrei- tig geblieben, dass nach der Geburt des ersten Kindes am tt.mm.2010 ein Drei- personenhaushalt bestand (act. 50 Ziff. 5.1 S. 12; act. 54 Ziff. 6.1 S. 13). Ab Mai 2011 lebte die Klägerin mit ihrem Ehemann zeitweise in Deutschland (act. 106 Ziff. 3 lit. c S. 3-4; act. 123 Ziff. 2 S. 3). Seit Juni 2014 lebt die Klägerin mit ihrem Ehemann in der Schweiz (Ziffer 7.2.2.6 oben). 9.2.1. Vom 1. Mai 1994 bis zum tt.mm.2010 Im Urteil vom 26. Januar 2016 berechnete das hiesige Gericht den Haushaltscha- den gestützt auf für die einzelnen Zeiträume jeweils aktuellen SAKE-Tabellen (HGer ZH HG120057-O vom 26. Januar 2016 E. 4.3.4.3, 4.3.4.7, 4.4.5.2.-4.4.5.4, abrufbar unter ), was im Schrifttum zu Vorbehal- ten im Hinblick auf die Praktikabilität geführt hat, muss bei diesem Vorgehen doch selbst bei gleichbleibenden Haushaltsverhältnissen aufgrund der Publikation ak- tualisierter Tabellen alle drei Jahre eine neue Berechnungsperiode eröffnet wer- den (VOLKER PRIBNOW, Abstrakter Haushaltschaden vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich, HAVE 2017, 56, S. 58; WEBER/VOß, a.a.O., S. 262). Im vorlie- genden Verfahren, welches rund vier Jahre früher eingeleitet worden ist, ist nicht zu klären, ob an dieser Praxis festzuhalten ist. Die Klägerin begründet ihren Haushaltschaden gestützt auf die SAKE-2004-Tabellen, deren Werte das Gericht in den Beweissätzen übernommen hat. Die Wahl einer anderen Tabelle ist bislang weder von den Parteien noch vom Gericht thematisiert worden. Die Parteien sind in ihrem Vertrauen zu schützen (§ 50 Abs. 1 aZPO/ZH). Dem Haushaltsaufwand sind folglich die von der Klägerin plädierten SAKE-2004-Tabellen zugrunde zu le- gen: Statistische Grundlage: Haushalts- Hyp. Arbeits- Hyp. Aufwand Von Bis Alter SAKE-Tabellen zu Haus- grösse pensum Std./Woche und Familienarbeiten Alleinlebende Hälftige Auftei- Mütter mit Kind lung: 01.05.1994 30.09.2001 90-100 % 2004: T 03.06.02.13 Kind(ern) im 15-24 29.4 / 2 Haushalt 14.7 Frauen in Mittelwert: Paarhaushal- (16.4 + 12.7) 2004: T 03.06.02.05 01.10.2001 30.09.2005 ten 90-100 % 15-29 / 2 2004: T 03.06.02.06 Männer in 14.5 Paarhaushal-
- 187 - ten Alleinlebende 01.10.2005 tt.mm.2010 90-100 % 30-44 14.8 2004: T 03.06.02.03 Frauen 9.2.1.1. Für die Zeit im Haushalt mit der Mutter zwischen 1. Mai 1994 bis
30. September 2001 geht das AW._____-Gutachten, dem sich die Klägerin an- schliesst (act. 1 Ziff. 20 S. 17), von einer hälftigen Aufteilung der Haushaltsarbeit zwischen der Klägerin und ihrer Mutter aus (act. 4/16 Ziff. 3.1 S. 15). Die Beklagte bestreitet diese Aufteilung: Auch erwerbstätige Mütter würden normalerweise den grösseren Anteil an den Aufwendungen im Haushalt übernehmen, auch wenn ihre Töchter bereits erwachsen seien; diesbezüglich würden die Gewohnheiten spie- len, dass die Mutter den Haushalt schon immer besorgt und das Kind davon profi- tiert habe; sachgerecht sei die Aufteilung von einem Drittel durch die Klägerin und zwei Dritteln durch die Mutter erbrachter Haushaltarbeit (act. 9 Ziff. 20.10.1 S. 23). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist von einer hälftigen Teilung auszugehen. Die hypothetische Aufteilung der Haushaltarbeit zwischen Mutter und Tochter kann naturgemäss bloss geschätzt werden. Bei einer Schätzung ist es zweck- mässig, zunächst von einer hälftigen Aufteilung auszugehen, um danach die Ge- sichtspunkte, welche für eine abweichende Aufteilung sprechen, abzuwägen und gegebenenfalls eine Korrektur der Aufteilung vorzunehmen. Es ist unbestritten, dass die Mutter der Beklagten zur Zeit des Unfalls zu 100 % berufstätig war und weiterhin gewesen wäre. Die vom AW._____-Gutachten getroffene Annahme, die Tochter habe als Gymnasiastin unter der Woche häufig mehr Zeit für den Haus- halt aufwenden können als die voll erwerbstätige Mutter, hingegen seien die Leis- tungen der Mutter routinierter gewesen als jene der noch jungen Tochter (act. 4/16 Ziff. 1.1. lit. B S. 6), erscheint deshalb nachvollziehbar und realistisch. Es rechtfertigt sich somit, von einer hälftigen Aufteilung der Hausarbeiten auszu- gehen. 9.2.1.2. Im Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2005 lebte die Klä- gerin mit einer Kollegin in einer Wohngemeinschaft. Eine SAKE-Tabelle für Wohngemeinschaften (Mehrpersonenhaushalt, der kein Paarhaushalt ist) besteht nicht. Das AW._____-Gutachten bedient sich deshalb der beiden Tabellen T
- 188 - 03.06.02.05 "Frauen in Paarhaushalten" und T 03.06.02.06 "Männer in Paarhaus- halten" und bildet daraus die Summe aus dem Haushaltsaufwand einer Frau und eines Mannes in einem Paarhaushalt; diesen teilt sie hälftig auf (act. 4/16 Ziff. 1.1. lit. C S. 6). Im Ergebnis liegt damit der Mittelwert vor. Diese Berechnung nimmt auch die Beklagte vor (act. 9 Ziff. 20.10.3 S. 24). Angesichts dessen, dass sich die Arbeitsteilung bei Paarhaushalten effizienter gestaltet, indem etwa meistens nur eine Mahlzeit zubereitet wird, ist diese Berechnungsweise für die Klägerin nicht vorteilhaft. Nach der Tabelle T 03.06.02.03 "Alleinlebende Frauen" würde sich denn auch ein Wert von 15.1 Stunden/Woche ergeben. Da beide Parteien von dem gleichen Aufwand ausgehen, ist auf die plädierten Werte abzustellen. Die Klägerin wurde am tt. Februar 2005 dreissig Jahre alt, weshalb ab diesem Tag die Tabellenzeile für Alter 30-44 zu verwenden wäre. Nach der Tabelle T 03.06.02.05 "Frauen in Paarhaushalten" würde sich der Aufwand von 16.4 Stunden/Woche auf 17.7 Stunden/Woche erhöhen. Es ist deshalb zum Nachteil der Klägerin, dass sie im Zeitraum vom tt. Februar 2005 bis
30. September 2005 noch von der Tabelle für Alter 15-29 ausgeht. Auch in die- sem Punkt ist die von der Klägerin plädierte Tabelle zu verwenden und folglich auf eine Aufteilung zu verzichten. 9.2.2. Ab dem tt.mm.2010 Bei der von der Klägerin mit Eingabe vom 15. November 2010 eingebrachten Än- derung des Haushaltschadens für den Zeitraum ab tt.mm.2010 stützt sich die Klägerin auf die neueren SAKE-2007-Tabellen (act. 50 Ziff. 5 S. 13). Die Beklagte geht in ihrer Bestreitung ebenfalls von den SAKE-2007-Tabellen aus (act. 54 Ziff. 6.1 S. 13-14; act. 55/5). Die Erwägungen zur Anwendbarkeit der SAKE-2004- Tabellen (Ziffer 9.2.1 oben) gelten entsprechend. Dem Zeitraum ab dem tt.mm.2010 sind somit die von der Klägerin plädierten SAKE-2007-Tabellen zu- grunde zu legen. Die Klägerin stützt sich auf die SAKE-2007-Tabelle T 03.06.02.07 "Mütter in Paarhaushalten mit 1 Kind" (act. 50 Ziff. 5 S. 13), was, nachdem die Parteien übereinstimmend von einem entsprechenden Haushaltstyp ausgehen (Ziffer 9.2
- 189 - oben), den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Innerhalb dieser Tabelle stützt sich die Klägerin für den Zeitraum von der Geburt des ersten Kindes (tt.mm.2010) bis vor dem 3. Geburtstag (tt.mm.2013) auf die Spalte Erwerbssituation 0 % (67.4 Stunden/Woche), bis vor dem 6. Geburtstag (tt.mm.2016) erneut auf die Spalte Erwerbssituation 0 % (59.8 Stunden/Woche), hernach bis vor dem
15. Geburtstag (tt.mm.2025) auf die Spalte Erwerbssituation 1-49 % (45.9 Stunden/Woche), danach bis vor dem 20. Geburtstag (tt.mm.2030) erneut auf die Spalte Erwerbssituation 1-49 % (38.5 Stunden/Woche). Ab Vollendung des 20. Altersjahres des ersten Kindes stellt die Klägerin auf die SAKE-2007- Tabelle T 03.06.02.05 "Frauen in Paarhaushalten", Spalte Erwerbssituation 0 %, ab, offenbar in der Annahme, ihr Kind würde im Alter von 20 Jahren von zuhause ausziehen. In Bezug auf die Erwerbssituation stellt die Klägerin damit in etwa auf die von ihr für die entsprechenden Zeiträume angenommenen Invalidenszenarien ab (vgl. act. 50 Ziff. 3.2 S. 8-10). Dagegen wendet die Beklagte ein, es sei nicht auf das Invaliden-, sondern auf das von der Klägerin im Zusammenhang mit dem Er- werbsausfall aufgestellte Validenszenario abzustellen (act. 54 Ziff. 6.1 S. 13-14). Dem Einwand der Beklagten ist zuzustimmen. Für die Berechnung des Haushalt- schadens ist vom Validenszenario auszugehen (HGer ZH ZR 102 [2003] Nr. 36 E. 3.4e S. 176-177; HGer ZH HG120057-O vom 26. Januar 2016 E. 4.3.4.4, ab- rufbar unter ). Auch bei der Berechnung des Haushaltschadens ist vom hypothetischen Validenszenario auszugehen und da- von die verbleibende Restarbeitsfähigkeit abzuziehen. Würde das entgangene Erwerbseinkommen entschädigt, ohne die damit verbundenen Einsparungen zu berücksichtigen, führte diese zu einer Überentschädigung (HGer ZH ZR 102 [2003] Nr. 36 E. 3.4e S. 176-177). Der bei fehlender Erwerbstätigkeit regelmässig höhere Haushaltaufwand und der Umfang der Erwerbstätigkeit stehen in einer gegenseitigen Wechselwirkung. Letztlich geht es um die Aufteilung der aktiven Tageszeit zwischen Erwerbs- und Haushaltstätigkeit. Da auch im Validenszenario der Tag nicht mehr als 24 Stunden hat, ist eine Mischung der höheren Erwerbstä- tigkeit der Validenkarriere mit der hypothetisch höheren Haushaltstätigkeit der In- validenkarriere nicht sachgerecht. Nachdem auch für den Validenfall davon aus-
- 190 - zugehen ist, die Klägerin hätte mit ihrem Ehemann eine Familie gegründet und an den jeweiligen Daten Kinder geboren, ändert sich dabei an den grundsätzlich an- wendbaren Tabellen freilich nichts. Darin ist jedoch auf die Werte abzustellen, welche dem von der Klägerin behaupteten Umfang der Erwerbstätigkeit im Vali- denfall (Ziffer 7.3.1 oben) entspricht. Der Auszug des ersten Kindes im Alter von 20 Jahren erscheint realistisch. Ein solcher deckt sich auch mit der von der Klägerin behaupteten Erhöhung der Er- werbstätigkeit von 70 % auf 100 %. Im Schrifttum wird von einem Mittelwert bei ca. 22 Jahren ausgegangen (STEPHAN WEBER/MARC SCHAETZLE/REMO DOLF, in: Haftung und Versicherung, hrsg. von Stephan Weber und Peter Münch, 2. Aufl. 2015, N. 9.128). Ein früherer Auszug wirkt sich zu Lasten der Klägerin aus. Somit ist entsprechend den Behauptungen der Klägerin davon auszugehen, dass das erste Kind der Klägerin am tt.mm.2030 von Zuhause ausziehen wird. In den Behauptungen der Parteien findet der Umstand keine Berücksichtigung, dass die Klägerin am tt.mm.2012 ein zweites Kind zur Welt gebracht hat. Diesbe- züglich ist gleich vorzugehen wie im Zusammenhang mit dem Umfang der Er- werbstätigkeit und von sinngemäss gleichen Behauptungen wie für die Geburt des ersten Kindes auszugehen. Die Berücksichtigung dieses Umstands führt zur Anwendung der SAKE-2007-Tabelle T 03.06.02.08 "Mütter in Paarhaushalten mit 2 Kindern" zwischen dem tt.mm.2012 und dem tt.mm.2030 (Auszug des ersten Kindes). Auch beim zweiten Kind ist von einem Auszug aus dem Elternhaus im Alter von 20 Jahren, d.h. am tt.mm.2032, auszugehen, womit bis zu diesem Da- tum wiederum die SAKE-2007-Tabelle T 03.06.02.07 "Mütter in Paarhaushalten mit 1 Kind" zur Anwendung gelangt Dem Haushaltsaufwand ab dem tt.mm.2010 sind demnach die folgenden Tabel- lenwerte zugrunde zu legen: Statistische Grundlage: Haushalts- Hyp. Arbeits- Hyp. Aufwand Von Bis Alter SAKE-Tabellen zu Haus- grösse pensum Std./Woche(*) und Familienarbeiten Paarhaushalt Kind tt.mm.2010 31.08.2011 0 % 67.4 mit 1 Kind 0-2 2007: T 03.06.02.07 Paarhaushalt Kind 01.09.2011 tt.mm.2012 50 % 50.7 mit 1 Kind 0-2
- 191 - Paarhaushalt Kind tt.mm.2012 31.12.2013 0 % 72.4 mit 2 Kindern 0-2 Paarhaushalt Kind 01.01.2014 tt.mm.2015 50 % 54.7 mit 2 Kindern 0-2 Paarhaushalt Kind tt.mm.2015 tt.mm.2019 50 % 50.2 2007: T 03.06.02.08 mit 2 Kindern 3-6 Paarhaushalt Kind tt.mm.2019 tt.mm.2027 50 % / 70 % 43.3 mit 2 Kindern 7-14 Paarhaushalt Kind tt.mm.2027 tt.mm.2030 70 % 34.5 mit 2 Kindern 15-24 Paarhaushalt Kind tt.mm.2030 tt.mm.2032 70 % 30.5 2007: T 03.06.02.07 mit 1 Kind 15-24 tt.mm.2032 31.12.2032 Paarhaushalt 45-63 70 % 25.3 01.01.2033 28.02.2039 Paarhaushalt 45-63 100 % 22.0 2007: T 03.06.02.05 01.03.2039 tt.02.2055 Paarhaushalt 64-79 0 % 29.1 tt.02.2055 EA Paarhaushalt 80+ 0 % 23.4 (*) Aufwand gemäss den veröffentlichten SAKE-Tabellen. In den veröffentlichten SAKE- Tabellen entspricht der Aufwand im Total aus statistisch-methodischen Gründen oft nicht der Summe der Einzelpositionen (s. JACQUELINE SCHÖN-BÜHLMANN, Haushaltschaden: Erste Erfahrungen mit den neuen SAKE-Tabellen 2004, in: Personen-Schaden-Forum 2007, hrsg. von Stephan Weber, 77-92, S. 79-80). Da der Haushaltsaufwand anhand der Einzelwerte errechnet wird, ist bei der relativen Gewichtung von der errechneten Summe der ausgewie- senen Einzelwerte auszugehen. 9.3. Einschränkungen 9.3.1. Vom 1. Mai 1994 bis zum 31. Dezember 1995 Für den Zeitraum zwischen 1. Mai 1994 und 31. Dezember 1995 gehen die Par- teien übereinstimmend von einer Einschränkung von 100 % aus (act. 1 Ziff. 20 S. 25; act. 9 Ziff. 20.10.1 S. 23). 9.3.2. Vom 1. Oktober 2005 bis zum tt.mm.2010 Für die Zeiträume jenseits des 31. Dezember 1995 ist der jeweilige Umfang der Einschränkung streitig. Das AW._____-Gutachten, dem sich die Klägerin an- schliesst (act. 1 Ziff. 20 S. 17), berechnet ausgehend vom Status am 28. Februar
- 192 - 2008 die Werte für die übrigen Zeiträume (act. 4/16 Ziff. 3.1 S. 14-15). Zuerst ist deshalb die Einschränkung in der Haushaltsführung für den Zeitraum vom
1. Oktober 2005 bis zum tt.mm.2010, als die Wohnsituation jener vom 28. Februar 2008 entsprach, zu bestimmen. Gestützt auf das Gutachten von AW._____ vom 11. März 2008 behauptet die Klägerin folgende Einschränkungen in der Haushaltführung (act. 1 Ziff. 20 S. 17- 26, Ziff. 37 S. 46; act. 50 Ziff. 5 S. 12-13; act. 4/17 Ziff. 3.1 S. 14): 01.10.2005 bis tt.mm.2010 Zeitaufwand Einschränkung Einschränkung SAKE 2004: T 03.06.02.03 "Alleinlebende Frauen" Validenhaushalt (%) (h) 30-44 Jahre, Erwerbssituation 90-100 % (h) Mahlzeiten zubereiten 3.6 55 % 2.0 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 1.7 40 % 0.7 Einkaufen 1.7 45 % 0.8 Putzen, aufräumen, betten usw. 3.1 90 % 2.8 Waschen, bügeln 1.4 33 % 0.5 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.7 95 % 0.7 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 1.8 51 %(*) 0.9 Administrative Aufgaben 0.9 0 % – Total 14.8 56 % 8.3 (*) Die Angabe von 51 % beruht auf dem Mittelwert der Einschränkungen in den übrigen Tätig- keiten, da beim von AW._____ Haushaltsstatus am 28. Februar 2008 lediglich Zimmer- und Balkonpflanzen vorhanden waren, welche den wöchentlichen Standardwert der SAKE- Tabelle von 1.8 Stunden nicht ausfüllen. Die Beklagte bestreitet die von der Klägerin behauptete Einschränkung; sie be- hauptet in der Duplik vom 8. Januar 2010 die folgenden Einschränkungen der Klägerin in der Haushaltführung (act. 35 Ziff. 27 S. 23-24 [inverse Berechnung anhand der verbleibenden Haushaltführungsfähigkeit]); die davon abweichenden behaupteten Werte in der Klageantwort vom 30. Januar 2009 (act. 9 Ziff. 20.2- 20.9 S. 19-23, Ziff. 20.10.4 S. 24-25; s. auch act. 263 Ziff. 24 S. 6) sind in Klam- mern angefügt:
- 193 - 01.10.2005 bis tt.mm.2010 Zeitaufwand Einschränkung Einschränkung SAKE 2004: T 03.06.02.03 "Alleinlebende Frauen" Validenhaushalt (%) (h) 30-44 Jahre, Erwerbssituation 90-100 % (h) 30 % 1.08 Mahlzeiten zubereiten 3.6 (15 %) (0.54) 30 % 0.51 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 1.7 (20 %) (0.34) Einkaufen 1.7 20 % 0.34 Putzen, aufräumen, betten usw. 3.1 80 % 2.48 Waschen, bügeln 1.4 25 % 0.35 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.7 50 % 0.35 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 1.8 20 % 0.36 Administrative Aufgaben 0.9 20 % 0.18 38 % Total 14.9 8.3 (33 %) 9.3.2.1. Zu den von der Klägerin behaupteten Einschränkungen (Beweissatz I.3.1) liegen als Haupt- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom
12. September 2016 (act. 234) und das ergotherapeutische Gutachten vom
4. April 2016 (act. 236), als zusätzliches Hauptbeweismittel das Gutachten von AW._____ BA._____ vom 11. März 2008 (act. 4/16 S. 9-13), als zusätzliche Ge- genbeweismittel die Krankengeschichte des Paraplegikerzentrums der Universi- tätsklinik F._____ vom 24. August 2006 (act. 4/5/1-28), der Haushaltstatus von BB._____ vom 27. Juni 2007 (act. 10/17), der Kurzbericht der Ergotherapie vom
27. Juni 2007 (act. 10/18), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 8 S. 5) bezeichneten Urkunden aus dem Unfallversiche- rungsdossier der Klägerin (act. 91/1-3, 5-26, 28-29, 33, 36-37, 45-46), die mit nämlicher Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 8 S. 4-5) bezeichneten Urkunden aus der Krankengeschichte der Klägerin in der Universi- tätsklinik F._____ (act. 121/1-9) und die von der Universitätsklinik F._____ nach- gereichte vollständige Krankengeschichte der Klägerin (act. 182) vor. Beim Gutachten von AW._____ vom 11. März 2008 handelt es sich um ein Par- teigutachten, welchem lediglich die Bedeutung von Parteibehauptungen zukommt (Ziffer 6.1.2 oben). Dieses stellt damit kein taugliches Beweismittel dar. Das me- dizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das ergotherapeutische Gut-
- 194 - achten vom 4. April 2016 nehmen zwar ebenfalls Bezug auf das Gutachten von AW._____ (act. 234 Vor Ziff. 6.19 S. 13; act. 236 S. 1). Darin ist jedoch kein un- gewöhnlicher Vorgang zu sehen. Ein Gutachten im prozessrechtlichen Sinne muss bereits deshalb auf die Parteivorbringen Bezug nehmen, weil die zum Be- weis verstellte Tatsche auf Parteibehauptung beruht. Entscheidend ist, dass das medizinische Gutachten und das ergotherapeutische Gutachten auf einer ausführ- lichen Befundaufnahme mit der Klägerin vom 22. März 2016 beruhen (act. 234 Vor Ziff. 6.19 S. 13; act. 236 Vor Ziff. 19 S. 1). Wenn das ergotherapeutische Gut- achten dabei zu einer grundsätzlich übereinstimmenden Einschätzung gelangt (act. 236 S. 1), stellt dies eine gutachterliche Einschätzung dar, welcher voller Beweiswert zukommt. Der Umstand, dass die nachfolgende Beantwortung der Fragen in knapper Form und unter Bezugnahme auf das Gutachten von AW._____ vom 11. März 2008 erfolgt, stellt – entgegen der Ansicht der Beklag- ten (act. 250 Ziff. 19 S. 9; act. 263 Ziff. 24 S. 5-6) – dessen Beweistauglichkeit noch nicht grundsätzlich in Frage. Auch ein Gutachten kann und muss nicht auf jedes Dokument der Prozessakten eingehen, sondern darf sich auf die wesentli- chen Gesichtspunkte konzentrieren (vgl. Ziffer C oben). Gemäss dem ergotherapeutischen Gutachten vom 4. April 2016 entspricht die Einschränkung in der Haushaltführung für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum tt.mm.2010 über sämtliche Positionen den Werten von 2008 (act. 236 Ziff. 19 S. 1). Das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 führt die einzelnen Werte nochmals auf (act. 234 Ziff. 6.19 S. 13). Darauf kann verwiesen werden. Der Haushaltstatus vom 27. Juni 2007 hält in gewohnter Umgebung ein leichtes Problem beim Einkaufen, Zubereiten einer komplexen Mahlzeit, Zusammenlegen von Wäsche, Abwaschen und Abtrocknen von Geschirr, Reinigen von Tisch, Herd, Abstellflächen, Staubsaugen und -wischen, Giessen von Pflanzen im Innen- und Aussenbereich fest; ein vollständiges Problem bestehe beim Bügeln von Wä- sche, Reinigen des Bodens, Beziehen von Betten, feuchten Aufnehmen des Bo- dens, Entsorgen von Abfall und Fensterputzen; kein Problem stelle sich beim Zu- bereiten einer einfachen Mahlzeit, Ein- und Ausräumen der Waschmaschine, Fül- len des Wäschetrockners sowie Ein- und Ausräumen der Spülmaschine
- 195 - (act. 10/17). Der zugehörige Kurzbericht der Ergotherapie hält u.a. fest, die Kläge- rin könne ihre Wohnung nicht alleine sauber halten; zum Falten von grossen Wä- scheteilen und zum Bügeln benötige sie eine Drittperson, es sei ihr nicht möglich, das Bügelbrett alleine aufzustellen; die Einkäufe würden sich auf eine Einkaufstü- te beschränken, welche die Klägerin auf dem Schoss transportieren könne, des- halb müsse die Klägerin ca. dreimal in der Woche (ca. 30 Minuten pro Einkauf) einkaufen; im Supermarkt sei die Klägerin darauf angewiesen, Personal oder an- dere Personen anzusprechen, um Dinge zu bekommen, die oben im Regal stün- den, und es sei ihr nicht möglich, grosse, sperrige Dinge einzukaufen (act. 10/18). Die Beklagte stützt sich auf die Einteilung des Haushaltstatus vom 27. Juni 2007 und den Kurzbericht der Ergotherapie vom 27. Juni 2007 (act. 9 Ziff. 20.2-20.6 S. 19-22, Ziff. 20.8 S. 23; act. 250 Ziff. 19 S. 9; act. 263 Ziff. 24 S. 5-6). Deren Struktur deckt sich nicht vollständig mit jener der SAKE-Tabellen. In den meisten Punkten lässt sich jedoch eine gewisse Übereinstimmung erreichen. Bezüglich Zubereitung von Mahlzeiten, Einkaufen, Abwaschen, Waschen, Pflanzenpflege würde demnach nur ein leichtes Problem, hinsichtlich Reinigungsarbeiten ein schweres Problem vorliegen, während sich zu Reparaturarbeiten keine Angaben finden. Damit erscheint die vom Gutachten ausgewiesene Einschränkung für die Zubereitung von Mahlzeiten und die Pflanzenpflege zu hoch. Letztere Position umfasst jedoch auch die Haustierversorgung und Gartenarbeiten, welche Punkte sich im Haushaltstatus und im Kurzbericht der Ergotherapie nicht finden. Es ver- bleibt insbesondere eine Divergenz im Hinblick auf das Zubereiten von Mahlzei- ten. Entscheidend ist indessen folgendes: Es geht bei der Prüfung der Einschränkun- gen in der Haushaltsführung nicht darum, vorhandene Urkunden einer aus- schliesslich grammatikalischen Würdigung zu unterziehen und wie bei einem Mul- tiple-Choice-Test die Kreuze zusammen zu zählen. Die Beweismittel sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, anhand des Gesamtzusammenhangs ein- zuordnen und zu bewerten im Hinblick darauf, welche Tatsachen sie belegen und welche nicht. Bereits bei grammatikalischer Betrachtung fällt jedoch auf, dass der Haushaltstatus nicht von "Einschränkung", sondern von "Problem" spricht, sich
- 196 - ferner insbesondere zu Hilfsmitteln und -personen äussert. Der Haushaltstatus beurteilt, welche Tätigkeiten die betreffende Person überhaupt ausführen kann und für welche Tätigkeiten sie zwingend Hilfe benötigt. Die interessierende Frage ist, welche sachlichen und personellen Hilfen die betreffende Person für die Ver- richtung der Alltagstätigkeiten benötigt. Der Begriff des Haushaltschadens ist wei- ter. Ein Haushaltschaden besteht nicht nur, wenn eine Person zwingend auf Dritt- hilfe angewiesen ist, sondern auch schon dann, wenn sie für gewisse Tätigkeiten mehr Zeit benötigt und deshalb die Wahl hat, den Mehraufwand hinzunehmen, die Tätigkeit durch Dritte vornehmen zu lassen oder allenfalls auf sie teilweise zu ver- zichten (z.B. durch Hinnahme von Abstrichen bei Ordnung und Sauberkeit im Haushalt, Auslassen von Mahlzeiten). In dieser Hinsicht ist die Position Zubereitung von Mahlzeiten illustrativ. Durch Anpassungen, welche zur Zeit der Aufnahme des Haushaltstatus nicht bestanden (act. 10/17 S. 2), lässt sich eine gewisse Optimierung erzielen. Andere Einschrän- kungen, welche das Gutachten AW._____ anschaulich beschreibt, bleiben dage- gen bestehen. So erfordert das Zubereiten von Menüs (drei oder mehr Gerichte) Ausdauer; die Klägerin muss beim Abschütten von Teigwarenwasser die Pfanne vom Kochfeld zum Ausguss führen, indem sie eine Hand an der Pfanne hält, wäh- rend sie mit der anderen Hand den Rollstuhl antreibt (act. 4/16 Ziff. 2.2. lit. a S. 9). Dabei handelt es sich zwar lediglich um Parteibehauptungen. Die geschilderten Vorgänge sind jedoch offenkundig, so dass sie keines Beweises bedürfen. Offen- kundig ist ebenfalls, dass das Ausgiessen von Teigwarenwasser bei dieser Vor- gehensweise mehr Zeit als bei einem gesunden Menschen benötigt. Die Klägerin nimmt einen Teil der Mahlzeiten deshalb auswärts ein (act. 4/16 Ziff. 2.2. lit. a S. 9). Durch ihre Einschränkungen entsteht der Klägerin ein zeitlicher oder ein fi- nanzieller Mehraufwand. Genau dieser Mehraufwand ist es, welcher durch den Haushaltschaden abgegolten wird. Die Selbstständigkeit der Klägerin steht der Annahme eines Haushaltschaden somit nicht entgegen. Die Krankengeschichte des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik F._____ (act. 4/5/1-28), die Akten des Unfallversicherers (act. 91/1-3; act. 91/5-26; act. 91/28-29; act. 91/33; act. 91/36-37; act. 91/45-46) und die Krankengeschichte
- 197 - der Universitätsklinik F._____ (act. 121/1-9; act. 182) äussern sich nicht zu einem allfälligen Haushaltschaden; insbesondere fehlt ein eigentliches Haushaltsassess- ment. Die Einschränkungen in der Haushaltführung tangieren wohl auch medizini- sche Fragen, beschränken sich jedoch nicht darauf, weshalb diesbezüglich auf eine hauswirtschaftliche oder ergotherapeutische Beurteilung abzustellen ist. Aus dem Fehlen entsprechender Hinweise in der medizinischen Dokumentation kann jedenfalls nicht auf eine fehlende Einschränkung in der Haushaltsführung ge- schlossen werden (Ziffer 7.2.3.5 oben). Es ist erstellt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Paraplegie vom 1. Oktober 2005 bis zum tt.mm.2010 im Haushalt insgesamt zu 56 % (bzw. zu 55 %; s. Zif- fer 9.3.2.3 unten) beeinträchtigt war. 9.3.2.2. Zu den von der Beklagten behaupteten Einschränkungen (Beweis- satz II.4.1) liegen als Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom
12. September 2016 (act. 234), das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 (act. 236), die Krankengeschichte des Paraplegikerzentrums der Universi- tätsklinik F._____ vom 24. August 2006 (act. 4/5/1-28), der Haushaltstatus von BB._____ vom 27. Juni 2007 (act. 10/17), der Kurzbericht der Ergotherapie vom
27. Juni 2007 (act. 10/18), die Artikel von Gabriele Hellwig in RehaTreff 2/2010 (act. 55/3) und von Christine Zwygart in Paraplegie Nr. 136 von November 2010 (act. 55/4), das Interview mit Katharina Marks aus vom
15. Juli 2007 (act. 68/1) und das Interview mit Brigitte Seiferheld und Bärbel Wil- kes aus vom 5. September 2005 (act. 68/2), die mit Ein- gabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 20 S. 11) bezeichne- ten Urkunden aus dem Unfallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/1-3, 5-26, 28-29; act. 33 S. 2; act. 91/36-37, 45-46), die mit nämlicher Eingabe der Beklag- ten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 20 S. 11) bezeichneten Urkunden aus der Krankengeschichte der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 121/1-
9) und die von der Universitätsklinik F._____ nachgereichte vollständige Kran- kengeschichte der Klägerin (act. 182) vor. Soweit sich die Beweismittel mit jenen zum Hauptbeweissatz I.3.1 decken, wird auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen (Ziffer 9.3.2.1 oben). Gegenüber
- 198 - dem Hauptbeweissatz neu sind die Artikel von Gabriele Hellwig in RehaTreff 2/2010 (act. 55/3) und von Christine Zwygart in Paraplegie Nr. 136 von November 2010 (act. 55/4), das Interview mit Katharina Marks aus vom
15. Juli 2007 (act. 68/1) und das Interview mit Brigitte Seiferheld und Bärbel Wil- kes aus vom 5. September 2005 (act. 68/2). Aus den individuellen, nicht repräsentativen Erfahrungsberichten von querschnitt- gelähmten Müttern (act. 55/3; act. 55/4; act. 68/1; act. 68/2) lassen sich keine Schlüsse in Bezug auf die Situation der Klägerin ziehen (Ziffer 7.2.2.2 oben). In- wiefern sich aus der Krankengeschichte die von der Beklagten behaupteten, ge- ringeren Einschränkungen ergeben sollen, ist nicht ersichtlich (Ziffer 9.3.2.1 oben). Hinsichtlich der Einteilung des Haushaltstatus vom 27. Juni 2007 und den Kurzbericht der Ergotherapie vom 27. Juni 2007, auf welche sich die Beklagte be- ruft (act. 263 Ziff. 45 S. 11), wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen (Ziffer 9.3.2.1 oben). Die Gegenbeweismittel führen deshalb zu keiner Änderung des Beweisergebnisses. Der Beweis, dass die Klägerin aufgrund ihrer Paraplegie seit dem 1. Oktober 2005 im Haushalt (ohne allfällige Kinderbetreuung) insgesamt zu lediglich 33 % beeinträchtigt ist, ist nicht erbracht. 9.3.2.3. Im Ergebnis sind die folgenden Einschränkungen erstellt: 01.10.2005 bis tt.mm.2010 Zeitaufwand Einschränkung Einschränkung SAKE 2004: T 03.06.02.03 "Alleinlebende Frauen" Validenhaushalt (%) (h) 30-44 Jahre, Erwerbssituation 90-100 % (h) Mahlzeiten zubereiten 3.6 55 % 2.0 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 1.7 40 % 0.7 Einkaufen 1.7 45 % 0.8 Putzen, aufräumen, betten usw. 3.1 90 % 2.8 Waschen, bügeln 1.4 33 % 0.5 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.7 95 % 0.7 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 1.8 51 % 0.9 Administrative Aufgaben 0.9 0 % 0.0 Total 14.8 55 %(*) 8.3
- 199 - (*) Eine Nachberechnung ergibt ein gewichtetes Mittel der Einschränkungen von 55 % (anstatt 56 %), was zu korrigieren ist. 9.3.3. Vom 1. Januar 1996 bis zum 30. September 2001 Für die Zeit im Haushalt mit der Mutter zwischen 1. Januar 1996 bis
30. September 2001 geht das AW._____-Gutachten, dem sich die Klägerin an- schliesst (act. 1 Ziff. 20 S. 17), von einem Mittelwert zwischen 56 % und 100 % (Wert der Vorperiode) aus, was eine Einschränkung von 78 % ergibt (act. 4/16 Ziff. 3.1 lit. B S. 15). Die Klägerin übernimmt diese Zahl (act. 1 Ziff. 20 S. 25). Die Beklagte bestreitet die von der Klägerin behauptete Einschränkung; diese sei nicht das Resultat einer konkreten Schadenermittlung, sondern entspreche dem Durchschnitt zwischen 100 % und der behaupteten Einschränkung ab 1. Oktober 2001; die gegenwärtige Einschränkung betrage nicht 56 %, sondern 33 % [nach der Replik berechnet: 38 %; Ziffer 9.3.2 oben]; entgegenkommenderweise könnte in dieser Zeitperiode eine Einschränkung von 50 % akzeptiert werden (act. 9 Ziff. 2.1.2 S. 24). 9.3.3.1. Zur Behauptung der Klägerin, die Beeinträchtigung im Zeitraum vom
1. Januar 1996 bis 30. September 2001 habe 78 % betragen (Beweissatz I.3.2), liegen als Haupt- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom
12. September 2016 (act. 234) und das ergotherapeutische Gutachten vom
4. April 2016 (act. 236), als zusätzliches Hauptbeweismittel das Gutachten von AW._____ BA._____ vom 11. März 2008 (act. 4/16 S. 14-15), als zusätzliche Ge- genbeweismittel die Krankengeschichte des Paraplegikerzentrums der Universi- tätsklinik F._____ vom 24. August 2006 (act. 4/5/1-28), der Haushaltstatus von BB._____ vom 27. Juni 2007 (act. 10/17), der Kurzbericht der Ergotherapie vom
27. Juni 2007 (act. 10/18) und die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 9 S. 5) bezeichneten Urkunden aus dem Unfallversicherungs- dossier der Klägerin (act. 91/1-3, 5-26, 28-29, 33 S. 2) vor. Zum Verhältnis zwischen dem Gutachten AW._____ und dem medizinischen so- wie ergotherapeutischen Gutachten wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen (Ziffer 9.3.2.1 oben). Das medizinische Gutachten vom 12. September
- 200 - 2016 und das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 stützen die An- nahme eines Mittelwerts zwischen 56 % und 100 % im AW._____-Gutachten nicht, sondern gehen rückwirkend von einem gegenüber 2008 unveränderten Sta- tus aus (act. 234 Ziff. 6.20 S. 13; act. 236 Ziff. 20 S. 2). Es sind keine Gründe er- sichtlich, welche diese Einschätzung als unhaltbar erscheinen lassen oder ein Abweichen rechtfertigen würden. Demnach ist der Einschätzung einer Einschrän- kung von insgesamt 56 % (act. 234 Ziff. 6.20 S. 13) bzw. unter Berücksichtigung der Rundungsdifferenz von 55 % zu folgen. Zum Verhältnis zwischen dem medizinischen sowie ergotherapeutischen Gutach- ten und dem Haushaltstatus sowie dem Kurzbericht der Ergotherapie erhebt die Beklagte dieselben Einwendungen wie zu Beweissatz I.3.1 (act. 250 Ziff. 19 S. 9; act. 263 Ziff. 25 S. 6). Diesbezüglich wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen (Ziffer 9.3.2.2 oben), ebenso zu den Schlussfolgerungen, welche sich aus den Arztberichten ziehen lassen (Ziffer 9.3.2.1 oben). Demnach fehlt diesen Urkunden die Eignung zum Beweis oder Nichtbeweis eines Haushaltschadens. Es ist erstellt, dass die Beeinträchtigung im Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis
30. September 2001 55 % betrug; im Übrigen ist der Beweis nicht erbracht. 9.3.3.2. Zur Behauptung der Beklagten, die Beeinträchtigung der Klägerin habe im Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 30. September 2001 50 % betragen (Be- weissatz II.4.2), liegen als Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom
12. September 2016 (act. 234), das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 (act. 236), die Krankengeschichte des Paraplegikerzentrums der Universi- tätsklinik F._____ vom 24. August 2006 (act. 4/5/1-28), der Haushaltstatus von BB._____ vom 27. Juni 2007 (act. 10/17), der Kurzbericht der Ergotherapie vom
27. Juni 2007 (act. 10/18), die Artikel von Gabriele Hellwig in RehaTreff 2/2010 (act. 55/3) und von Christine Zwygart in Paraplegie Nr. 136 von November 2010 (act. 55/4), das Interview mit Katharina Marks aus vom
15. Juli 2007 (act. 68/1) und das Interview mit Brigitte Seiferheld und Bärbel Wil- kes aus vom 5. September 2005 (act. 68/2), die mit Ein- gabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 21 S. 11) bezeichne- ten Urkunden aus dem Unfallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/1;
- 201 - act. 91/2-3, 5-26, 28-29; act. 91/33 S. 2) und die von der Universitätsklinik F._____ nachgereichte vollständige Krankengeschichte der Klägerin (act. 182) vor. Die Beweismittel decken sich mit Ausnahme von act. 91/36-37 und act. 91/45-46 mit jenen zu Beweissatz II.4.1 und betreffen dieselbe Problematik lediglich für ei- nen früheren Zeitraum. Auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffer 9.3.2.2 oben) wird verwiesen. Die Gegenbeweismittel führen deshalb zu keiner Änderung des Beweisergebnisses. Der Beweis, dass die Beeinträchtigung der Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 30. September 2001 [lediglich] 50 % betragen habe, ist in dem eine Be- einträchtigung von 55 % unterschreitenden Masse nicht erbracht; im Übrigen ist der Beweis erbracht. 9.3.4. Vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2005 Für die Zeit in der Wohngemeinschaft zwischen 1. Oktober 2001 bis
30. September 2005 geht das AW._____-Gutachten, dem sich die Klägerin an- schliesst (act. 1 Ziff. 20 S. 17), erneut von einem Mittelwert zwischen 56 % und 78 % (Wert der Vorperiode) aus, was eine Einschränkung von 67 % ergibt (act. 4/16 Ziff. 3.1 lit. C S. 15). Die Klägerin übernimmt diese Zahl (act. 1 Ziff. 20 S. 25). Die Beklagte bestreitet die von der Klägerin behauptete Einschränkung; es sei nicht einzusehen, weshalb die Klägerin in der Zeit, in welcher sie mit einer Kolle- gin zusammengewohnt habe, eingeschränkter sein solle als aktuell, umso mehr als bei der Aufteilung der einzelnen Tätigkeiten auf die Möglichkeiten und Gren- zen der Klägerin Rücksicht genommen werden könne; die Beklagte gehe von ei- ner Einschränkung von 33 % [den Annahmen in der Replik entsprechend müsste es sich um 38 % handeln] aus (act. 9 Ziff. 20.10.3 S. 24). 9.3.4.1. Zur Behauptung der Klägerin, die Beeinträchtigung habe im Zeitraum vom
1. Oktober 2001 bis 30. September 2005 67 % betragen (Beweissatz I.3.3), liegen als Haupt- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom
- 202 -
12. September 2016 (act. 234) und das ergotherapeutische Gutachten vom
4. April 2016 (act. 236), als zusätzliches Hauptbeweismittel das Gutachten von AW._____ BA._____ vom 11. März 2008 (act. 4/16 S. 15), als zusätzliche Ge- genbeweismittel die Krankengeschichte des Paraplegikerzentrums der Universi- tätsklinik F._____ vom 24. August 2006 (act. 4/5/1-28), der Haushaltstatus von BB._____ vom 27. Juni 2007 (act. 10/17), der Kurzbericht der Ergotherapie vom
27. Juni 2007 (act. 10/18) und die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 10 S. 5) bezeichneten Urkunden aus dem Unfallversiche- rungsdossier der Klägerin (act. 91/1-3, 5-26, 28-29, 33 S. 2) vor. Die Beweismittel decken sich mit jenen zu Beweissatz I.3.3 und betreffen dieselbe Problematik lediglich für einen früheren Zeitraum. Das medizinische und das er- gotherapeutische Gutachten stützen die Annahme eines Mittelwerts zwischen 56 % und 78% im AW._____-Gutachten nicht, sondern gehen rückwirkend von einem gegenüber 2008 unveränderten Status aus (act. 234 Ziff. 6.21 S. 14; act. 236 Ziff. 21 S. 2). Es sind keine Gründe ersichtlich, welche diese Einschät- zung als unhaltbar erscheinen lassen oder ein Abweichen rechtfertigen würden. Demnach ist der Einschätzung einer Einschränkung von insgesamt 56 % (act. 234 Ziff. 6.21 S. 14) bzw. unter Berücksichtigung der Rundungsdifferenz von 55 % zu folgen. Im Übrigen wird insbesondere bezüglich der analogen Einwen- dungen der Beklagten (act. 250 Ziff. 19 S. 9; act. 263 Ziff. 26 S. 6-7) auf die Er- wägungen zu Beweissatz I.3.1 verwiesen (Ziffer 9.3.3.1 oben). Es ist erstellt, dass die Beeinträchtigung im Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis
30. September 2005 55 % betrug; im Übrigen ist der Beweis nicht erbracht. 9.3.4.2. Zur Behauptung der Beklagten, die Beeinträchtigung habe im Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2005 33 % betragen (Beweissatz II.4.3), liegen als Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234), das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 (act. 236), die Krankengeschichte des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik F._____ vom 24. August 2006 (act. 4/5/1-28), der Haushaltstatus von BB._____ vom
27. Juni 2007 (act. 10/17), der Kurzbericht der Ergotherapie vom 27. Juni 2007 (act. 10/18), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167
- 203 - Ziff. 22 S. 12) bezeichneten Urkunden aus dem Unfallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/1; act. 91/2-3, 5-26, 28-29; act. 91/33 S. 2) und die von der Uni- versitätsklinik F._____ nachgereichte vollständige Krankengeschichte der Kläge- rin (act. 182) vor. Die Beweismittel decken sich mit Ausnahme von act. 55/3-4 und act. 68/1-2 mit jenen zu Beweissatz II.4.2 und betreffen dieselbe Problematik lediglich für einen früheren Zeitraum. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen (Zif- fer 9.3.3.2 oben). Die Gegenbeweismittel führen zu keiner Änderung des Beweis- ergebnisses. Der Beweis, dass die Beeinträchtigung der Klägerin im Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2005 [lediglich] 33 % betragen habe, ist in dem eine Be- einträchtigung von 55 % unterschreitenden Masse nicht erbracht; im Übrigen ist der Beweis erbracht. 9.3.5. Vom tt.mm.2010 bis zum tt. Februar 2025 In der Eingabe vom 15. November 2010 behauptet die Klägerin, von der Geburt des Kindes an sei sie in der Haushaltsführung zu 100 % beeinträchtigt, weil die Betreuung des Kindes wesentlich mehr Zeit beanspruche bzw. die Hilfe einer Drittperson notwendig mache und somit dieser Aufwand wesentlich die Annah- men der SAKE-Durchschnittswerte übersteige (act. 50 Ziff. 5.1 S. 12). Die Beklag- te bestreitet eine 100-prozentige Einschränkung der Klägerin in der Haushaltsfüh- rung (act. 54 Ziff. 6.1 S. 13). Die Klägerin behauptet in der Eingabe vom 15. November 2010 einige Behinde- rungen in tatsächlicher Hinsicht, die allerdings keinen Anspruch auf Vollständig- keit erheben könnten, da sowohl der Klägerin als auch ihrem Rechtsvertreter die Erfahrungen fehlten, um ein vollständiges Bild aufzuzeigen (act. 50 Ziff. 4 S. 10). Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin aufgrund der Unfallfolgen nicht in der Lage sei, für ihr Kind zu sorgen (act. 54 Ziff. 5 S. 8). Die Klägerin stützt sich für ihre Behauptungen bis zur Geburt des Kindes auf die statistische Methode (Ziffer 9.2 oben). Diese stellt eine Vereinfachung für die ge-
- 204 - schädigte Person dar, indem der in der Statistik ausgewiesene Aufwand als Er- fahrungswert gilt, soweit die Statistiken für den konkreten Haushalt repräsentativ sind (BGer 4A_288/2017 vom 22. November 2017 E. 5.2). In der Eingabe vom
15. November 2010 macht die Klägerin in der Konsequenz geltend, die SAKE- Durchschnittswerte seien ab Geburt des Kindes für ihren Haushalt nicht mehr re- präsentativ. Dennoch stützt sie sich bei der Quantifizierung auf die SAKE- Statistik. Eine solche Vermischung von statistischer und konkreter Methode ist nicht sachgerecht. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin nach wie vor an der statistischen Methode festhält. Diesbezüglich erweist sich die Behauptung ei- ner 100-prozentigen Einschränkung in der Haushaltsführung in dieser Allgemein- heit als unsubstantiiert, hat die Klägerin doch darzulegen, inwiefern und aufgrund welcher Tatsachen Einschränkungen in den einzelnen bisherigen und nach der Geburt des Kindes neuen Bereichen der Haushaltsführung (Mahlzeiten zuberei- ten; Abwaschen, Einräumen, Tisch decken; Einkaufen; Putzen, Aufräumen; Wa- schen, Bügeln; Handwerkliche Tätigkeiten, Handarbeiten; Haustiere, Pflanzen, Garten; Administrative Arbeiten; Kleinkinder Essen geben, waschen; Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen; Kinder begleiten, transportieren) bestehen. Im Einzelnen behauptet die Klägerin die folgenden Einschränkungen: Die Klägerin könne ihr Kind nicht selbst waschen bzw. baden oder mit dem Kind in der Woh- nung herumlaufen. Sie könne das Kind nicht einmal selbst transportieren, weil sie beide Hände für das Führen des Rollstuhls benötige. Bei Blähungen könne sie das Baby nicht auf der Schulter tragen, damit es ein "Bäuerchen" mache. Wenn das Kind zu krabbeln beginne und aufstehen könne, werde es mit gefährlichen Si- tuationen konfrontiert sein (Ecken und Kanten der Möbel, Steckdosen, heisse Herdplatten, Schubladen und Schranktüren, Tischtücher, ungeniessbare Dinge), welche die Klägerin im Rollstuhl nur mangelhaft und zum Teil überhaupt nicht kontrollieren und schon gar nicht nötigenfalls intervenieren könne. Die Klägerin könne auch mit dem Kind nicht einkaufen gehen, weil sie das Kind nicht mittrans- portieren könne. Schon gar nicht könne sie eingekaufte Sachen mit dem Kind auf den Rollstuhl laden und diese nach Hause bringen. Die Klägerin könne das Kind nicht in den Kindergarten bringen. Sie könne das Kind nicht zu Hause und auf dem Spielplatz beaufsichtigen. Schliesslich könne die Klägerin ihr Kind während
- 205 - der 4.5 Stunden, welche sie für die Selbstpflege benötige, nicht betreuen (act. 50 Ziff. 4 S. 10-11). In die Kategorien der SAKE-Statistiken übersetzt legt die Klägerin eine 100- prozentige Einschränkung im bisherigen Bereich Einkaufen (diesbezüglich ist die Annahme in der Beweisabnahme zu korrigieren) sowie in den neuen Bereichen (Kleinkinder Essen geben, waschen; Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen) dar. Für die übrigen Bereiche ist auch nach der Geburt des Kindes von der bishe- rigen Behauptungslage auszugehen. Die Gewichtung ist anhand der von der Klä- gerin verwendeten SAKE-2007-Tabelle T 03.06.02.07 "Mütter in Paarhaushalten mit 1 Kind" und entsprechend ihren Behauptungen den Totalwerten bei fehlender Erwerbstätigkeit (0 %) vorzunehmen. Daraus ergeben sich für den Zeitraum vom tt.mm.2010 bis tt. Februar 2025 folgende behauptete Einschränkungen: SAKE 2007: T 03.06.02.07 "Mütter in Paarhaushalten Zeitaufwand Einschränkung Einschränkung mit 1 Kind" Validenhaushalt (%) (h) Total, Erwerbssituation 0 % (h) Mahlzeiten zubereiten 10.7 55 % 5.8 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 4.0 40 % 1.6 Einkaufen 4.0 100 % (*) 1.8 Putzen, aufräumen, betten usw. 8.2 90 % 7.4 Waschen, bügeln 4.3 33 % 1. Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 1.0 95 % 1.0 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 3.0 51 % 1.5 Administrative Aufgaben 1.0 0 % 0 Kleinkinder Essen geben, waschen 13.4 100 % 13.4 Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen 15.2 100 % 15.2 Kinder begleiten, transportieren 1.5 100 % 1.5 Total 55.1 76 % 50.7 (*) In der Beweisabnahme wurde noch von der bisherigen Einschränkung von 45 % ausgegan- gen, allerdings mit Beweissatz I.3.8 auch über die Möglichkeit der Klägerin, mit dem Kind einkaufen zu gehen, Beweis abgenommen. Es ist deshalb von einer behaupteten Ein- schränkung von 100 % auszugehen.
- 206 - Die Beklagte bestreitet die von der Klägerin beschriebenen Einschränkungen (act. 54 Ziff. 5 S. 10-11). Der Hinweis auf die Ausführungen in der Duplik vom
8. Januar 2010 (act. 35 Ziff. 27 S. 23-24, Ziff. 53 S. 60-61) durch die Beklagte in ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 27. Juni 2017 (act. 263 Ziff. 28 S. 7) ist allerdings unzutreffend, da dort der mit den familiären Betreuungsaufga- ben verbundene Aufwand nicht berücksichtigt ist, ist doch das Novum der Geburt des ersten und des zweiten Kindes erst nach Abschluss des Schriftenwechsels eingetreten. In Abweichung vom Aufbau der Beweisabnahmeverfügung vom 3. September 2014 ist zunächst Beweis über die Beweissätze I.3.6-I.3.10 sowie den Gegenbe- weissatz II.4.4 und erst danach gesamthaft über den Beweissatz I.3.5 abzuneh- men. Die Klägerin verknüpft mit den in den Beweissätze I.3.6-I.3.10 zum Beweis verstellten Tatsachen keine konkreten vermögensrechtlichen Folgen. Diese stel- len deshalb lediglich Hilfstatsachen zum Beweissatz I.3.5 dar. 9.3.5.1. Zur Behauptung der Klägerin, dass sie ihr Kind weder selbst waschen bzw. baden noch mit ihm in der Wohnung herumlaufen, es transportieren oder mit ihm "Bäuerchen" machen könne (Beweissatz I.3.6), liegen als Haupt- und Gegen- beweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 (act. 236), als zusätzliches Hauptbeweismittel die Aussagen der Zeugin 1 U._____ in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, als Gegenbeweismittel die Krankengeschichte des Paraplegi- kerzentrums der Universitätsklinik F._____ vom 24. August 2006 (act. 4/5/1-28), der Haushaltstatus von BB._____ vom 27. Juni 2007 (act. 10/17), der Kurzbericht der Ergotherapie vom 27. Juni 2007 (act. 10/18), die Artikel von Gabriele Hellwig in RehaTreff 2/2010 (act. 55/3) und von Christine Zwygart in Paraplegie Nr. 136 von November 2010 (act. 55/4), das Interview mit Katharina Marks aus vom 15. Juli 2007 (act. 68/1) und das Interview mit Brigitte Seiferheld und Bärbel Wilkes aus vom 5. September 2005 (act. 68/2), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 13 S. 7) bezeichneten Urkunden aus dem Unfallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/1-3, 5-26, 28-29, 33 S. 2, 36-37, 45-46), die mit Eingabe der Be-
- 207 - klagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 13 S. 7) bezeichneten Urkunden aus der Krankengeschichte der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 121/1-9) und die von der Universitätsklinik F._____ nachgereichte vollständi- ge Krankengeschichte der Klägerin (act. 182) vor. 9.3.5.1.1. Zum Waschen des Kindes halten das medizinische Gutachten vom
12. September 2016 und das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 fest, dass der Klägerin das tägliche Waschen von Händen und Gesicht sowie das Reinigen der Zähne des Kindes möglich sei; nicht möglich sei das Baden des Kindes, da die Rumpfstabilität die erforderliche Unterstützung beim Ein- und Aus- steigen des Kindes in die Badewanne nicht erlaube; auch das Sichern des Kindes gegen Ausrutschen etc. sei nicht möglich (act. 234 Ziff. 24.1 lit. a S. 16; act. 236 Ziff. 24.1 lit. a S. 4). Die Zeugin 1 U._____ sagte, sie [die Zeugin U._____] habe das Kind stets geba- det. Das sei mit der Klägerin leider nicht gegangen (Prot. S. 209). Gestützt auf die Gutachten und die Aussagen der Zeugin ergibt sich eindeutig, dass die Klägerin ein Kleinkind aufgrund fehlender Rumpfstabilität nicht selbst- ständig baden kann. Dies steht auch in Übereinstimmung mit der allgemeinen Le- benserfahrung, wonach eine vornüber geneigte Tätigkeit hohe Anforderungen an die Muskeln im Rumpfbereich stellt. Hingegen ist der Klägerin das Waschen von Gesicht und Händen sowie die Zahnreinigung möglich, da sie das Kind dabei nicht in die Badewanne legen und wieder heben muss. Es besteht deshalb eine Einschränkung für etwa die Hälfte der entsprechenden Tätigkeiten. 9.3.5.1.2. Zum Herumlaufen mit dem Kind halten das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 fest, dass das Herumlaufen in der Wohnung gut möglich sei, nicht jedoch mit dem Baby; eine Unterstützung beim Gehenlernen sei nicht möglich (act. 234 Ziff. 24.1 lit. b S. 16; act. 236 Ziff. 24.1 lit. b S. 4). Die Zeugin 1 U._____ sagte, die Klägerin habe den Kindern nicht hinterher laufen können, als diese zu laufen begonnen hätten; sie könne bis heute nicht so schnell
- 208 - reagieren, wenn das Kind etwas mache oder irgendwohin laufe (Prot. S. 208, 209). Gestützt auf die Gutachten und die Aussagen der Zeugin ergibt sich, dass sich die Klägerin zwar selber in der Wohnung fortbewegen, jedoch nicht mit dem Kleinkind in der Wohnung herumlaufen kann. In diesem Bereich besteht deshalb eine vollständige Einschränkung. 9.3.5.1.3. Zum Transportieren des Kindes halten das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 fest, das Transportieren des Kindes sei für kurze Strecken innerhalb des Hauses möglich, sofern das Kind selbst auf den Schoss klettern könne (act. 234 Ziff. 24.1 lit. c S. 16; act. 236 Ziff. 24.1 lit. c S. 4). Die Zeugin 1 U._____ sagte, mit einem Baby im Arm habe man nur eine Hand zum Rollstuhlfahren, so dass man nicht selber steuern könne; entweder habe sie gestossen und die Klägerin habe das Baby gehabt, oder sie habe ihr das Baby gegeben, als die Klägerin irgendwo auf das Sofa gesessen sei, damit sie weiter- hin stillen oder ihm Essen habe geben können (Prot. S. 207, 209). Die Gutachten und die Aussagen der Zeugin führen zu unterschiedlichen Ergeb- nissen. Die Gutachter gehen davon aus, dass es der Klägerin lediglich nicht mög- lich sei, das Kind aufzunehmen, sie dieses jedoch im Rollstuhl transportieren könne, wenn es selbst auf den Schoss klettere [oder gereicht werde]. Dagegen sagt die Zeugin, es sei nicht möglich, den Rollstuhl mit einem Baby im Arm zu steuern, da man beide Hände benötige. Letzteres erscheint nachvollziehbar und überzeugend. Der Rollstuhl muss mit beiden Händen bewegt werden, ansonsten würde er sich, da nur ein Rad dreht, im Kreis drehen. In diesem Bereich besteht deshalb eine vollständige Einschränkung. 9.3.5.1.4. Bei der Frage, ob die Klägerin mit dem Kind "Bäuerchen" machen kön- ne, verneinen das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das er- gotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 die Relevanz; beim Baby sei dies jedoch nicht möglich wegen fehlender Rumpfstabilität; ebenso sei das Beruhigen
- 209 - durch Gehen und Wiegen nicht möglich (act. 234 Ziff. 24.1 lit. d S. 16; act. 236 Ziff. 24.1 lit. d S. 5). Die Zeugin 1 U._____ sagte, wenn die Klägerin auf dem Sofa oder einem Sessel gesessen habe, sei das vielleicht möglich gewesen; das könne sie nicht mehr so genau sagen; sonst habe sie [d.h. die Zeugin U._____] das Kind genommen und sei ein bisschen durch die Wohnung spaziert, und dann sei es passiert (Prot. S. 209-210). Gestützt auf die Gutachten ergibt sich eine vollständige Einschränkung. Die Zeu- gin kann sich nicht mehr genau erinnern. Deshalb ist auf das Gutachten abzustel- len. Da es der Klägerin an der erforderlichen Rumpfstabilität fehlt, ist das Ergeb- nis nachvollziehbar. Es besteht eine vollständige Einschränkung. 9.3.5.1.5. Hinsichtlich der Aussagen, welche sich dem Haushaltstatus von BB._____ vom 27. Juni 2007 (act. 10/17) und dem Kurzbericht der Ergotherapie vom 27. Juni 2007 (act. 10/18) entnehmen lassen, ist auf die vorstehenden Aus- führungen (Ziffer 9.3.2.1 oben) zu verweisen. Aus diesen Urkunden ergibt sich le- diglich, welche Tätigkeiten der Klägerin grundsätzlich möglich sind, was jedoch nicht mit dem Fehlen eines Haushaltschadens in den erwähnten Bereichen gleichzusetzen ist. Inwiefern sich aus den Krankengeschichte die von der Beklag- ten behaupteten, geringeren Einschränkungen ergeben sollen, ist nicht ersichtlich (s. bereits Ziffer 9.3.2.1 oben). Aus den individuellen, nicht repräsentativen Erfah- rungsberichten von querschnittgelähmten Müttern (act. 55/3; act. 55/4; act. 68/1; act. 68/2) lassen sich ebenfalls keine Schlüsse in Bezug auf die Situation der Klä- gerin ziehen (Ziffer 7.2.2.2 oben). Die Gegenbeweismittel vermögen das Ergebnis des Hauptbeweises nicht zu erschüttern. Es ist erstellt, dass die Klägerin ihr Kind nicht selbst baden, mit ihm nicht in der Wohnung herumlaufen, es nicht transportieren oder mit ihm "Bäuerchen machen" kann; im Übrigen ist der Beweis nicht erbracht. 9.3.5.2. Zur Behauptung der Klägerin, dass die Klägerin gefährliche Situationen für das Kind (Ecken und Kanten der Möbel, Steckdosen, heisse Herdplatten, Schubladen und Schranktüren, Tischtücher, ungeniessbare Dinge) nur mangel- haft kontrollieren und nötigenfalls nicht intervenieren könne (Beweissatz I.3.7),
- 210 - liegen als Haupt- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom
12. September 2016 (act. 234) und das ergotherapeutische Gutachten vom
4. April 2016 (act. 236), als zusätzliches Hauptbeweismittel die Aussagen der Zeugin 1 U._____ in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, als Gegenbe- weismittel die Krankengeschichte des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik F._____ vom 24. August 2006 (act. 4/5/1-28), der Haushaltstatus von BB._____ vom 27. Juni 2007 (act. 10/17), der Kurzbericht der Ergotherapie vom 27. Juni 2007 (act. 10/18), die Artikel von Gabriele Hellwig in RehaTreff 2/2010 (act. 55/3) und von Christine Zwygart in Paraplegie Nr. 136 von November 2010 (act. 55/4), das Interview mit Katharina Marks aus vom 15. Juli 2007 (act. 68/1) und das Interview mit Brigitte Seiferheld und Bärbel Wilkes aus vom 5. September 2005 (act. 68/2), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 14 S. 8) bezeichneten Urkun- den aus dem Unfallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/1-3; act. 91/5-26; act. 91/28-29; act. 91/33 S. 2, 36-37, 45-46), die mit nämlicher Eingabe der Be- klagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 14 S. 7-8) bezeichneten Urkunden aus der Krankengeschichte der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 121/1-9) und die von der Universitätsklinik F._____ nachgereichte vollständi- ge Krankengeschichte der Klägerin (act. 182) vor. Das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das ergotherapeuti- sche Gutachten vom 4. April 2016 halten fest, dass bei der Klägerin die erforderli- che Schnelligkeit und physische Souveränität gegenüber dem Kind nicht gegeben sei; eine Kontrolle sei meist nur mit dem Einverständnis des Kindes möglich (bspw. ergreife das Kind einen gefährlichen Gegenstand, laufe damit spielerisch weg und entziehe sich einer sichernden/schützenden Intervention; act. 234 Ziff. 24.1 lit. e S. 16; act. 236 Ziff. 24.1 lit. e S. 5). Die Zeugin 1 U._____ sagte, die Klägerin könne in gefährlichen Situationen nur sehr beschränkt eingreifen; zum Glück sei bislang nichts passiert, z.B. Verbren- nungen mit heissem Wasser und dergleichen. Sie könne sich nicht vorstellen, dass die Klägerin dies schnell beseitigen könnte, wenn so etwas passiere, oder schnell reagieren könnte (Prot. S. 210).
- 211 - Gestützt auf das Gutachten und die Aussagen der Zeugin ergibt sich, dass die Klägerin körperlich nicht imstande ist, dem Kind bzw. den Kindern bei Gefahrensi- tuationen nachzufolgen und dieses bzw. diese aufzuhalten. Möglich ist einzig ein Zurufen. Dieses Ergebnis entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Zur fehlenden Beweiseignung der von der Beklagten angerufenen Artikel und In- terviews (act. 55/3; act. 55/4; act. 68/1; act. 68/2) im Hinblick auf die konkrete Si- tuation der Klägerin wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen (Zif- fer 7.2.2.2 oben). Die von der Beklagten angerufenen medizinischen Unterlagen (act. 91/1-3; act. 91/5-26; act. 91/28-29; act. 91/33 S. 2, 36-37, 45-46; act. 121/1- 9; act. 182) beziehen sich auf Zeiten vor Geburt der Kinder. Es entspricht auch nicht dem Zweck einer ärztlichen Dokumentation, Feststellungen zu hypotheti- schen Einschränkungen bei der Geburt von Kindern zu treffen (s. Ziffer 7.2.2.1 oben). Jedenfalls ohne medizinische Fachkenntnisse lassen sich aus diesen kei- ne Erkenntnisse für die vorliegend zum Beweis verstellte Frage gewinnen. Es ist deshalb auf die gutachterlichen Feststellungen und die Aussagen der Zeugin ab- zustellen. Es ist erstellt, dass die Klägerin gefährliche Situationen für das Kind (Ecken und Kanten der Möbel, Steckdosen, heisse Herdplatten, Schubladen und Schranktü- ren, Tischtücher, ungeniessbare Dinge) nur mangelhaft kontrollieren und nötigen- falls nicht intervenieren kann. 9.3.5.3. Zur Behauptung der Klägerin, dass sie mit dem Kind nicht einkaufen ge- hen und es nicht in den Kindergarten bringen könne (Beweissatz I.3.8), liegen als Haupt- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 (act. 236), als zusätzliches Hauptbeweismittel die Aussagen der Zeugin 1 U._____ in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, als Gegenbeweismittel die Krankengeschichte des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik F._____ vom
24. August 2006 (act. 4/5/1-28), der Haushaltstatus von BB._____ vom 27. Juni 2007 (act. 10/17), der Kurzbericht der Ergotherapie vom 27. Juni 2007 (act. 10/18), die Artikel von Gabriele Hellwig in RehaTreff 2/2010 (act. 55/3) und von Christine Zwygart in Paraplegie Nr. 136 von November 2010 (act. 55/4), das
- 212 - Interview mit Katharina Marks aus vom 15. Juli 2007 (act. 68/1) und das Interview mit Brigitte Seiferheld und Bärbel Wilkes aus vom 5. September 2005 (act. 68/2), das Schreiben des Unfallversicherers vom 5. September 2012 (act. 90), die mit Eingabe der Beklag- ten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 15 S. 8) bezeichneten Urkunden aus dem Unfallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/1-3, 5-26, 28-29, 33 S. 2, 36-37, 45-46), die mit nämlicher Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 15 S. 8) bezeichneten Urkunden aus der Krankengeschichte der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 121/1-9) und die von der Universi- tätsklinik F._____ nachgereichte vollständige Krankengeschichte der Klägerin (act. 182) vor. Das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das ergotherapeuti- sche Gutachten vom 4. April 2016 halten fest, das Halten oder Führen des Kindes bei gleichzeitiger Fortbewegung des Rollstuhls und Transportieren des Einkaufs- korbes sei nicht möglich; das Baby müsste auf den Oberschenkeln gelagert und gehalten werden, es hätte keinen Platz für den Einkaufswagen; das zweite Kind wäre auf sich alleine gestellt (act. 234 Ziff. 24.1 lit. f S. 17; act. 236 Ziff. 24.1 lit. f S. 5). Die Zeugin 1 U._____ sagte, die Klägerin könne den Kleinen nicht am Morgen di- rekt in den Kindergarten begleiten; dann müsse sie auch eine Frau organisieren, die den Kleinen im ersten Jahr jeden Morgen zum Kindergarten bringe und hole (Prot. S. 209). Jemand werde den Kleineren ein Jahr lang in den Kindergarten begleiten (Prot. S. 210-211). Der Grössere besuche nach den Sommerferien [2017] die erste Klasse; den Weg schaffe er schon alleine (Prot. S. 211). Die Klä- gerin könne vielleicht Kleinigkeiten einkaufen, aber wenn man einen grossen Ein- kauf mache, müsse jemand mithelfen oder jemand mitkommen. Eine so grosse Familie brauche meistens grosse Einkäufe und nicht nur ein paar Brötchen im Sack; die Klägerin brauche immer Betreuung (Prot. S. 209, 210). Gestützt auf die Gutachten ergibt sich, dass der Klägerin das Einkaufen zusam- men mit den Kindern körperlich nicht möglich ist. Die Klägerin muss die Einkäufe deshalb tätigen, während eine Drittperson auf das noch nicht schulpflichtige Kind
- 213 - aufpasst (act. 234 Ziff. 2.2 S. 5). Daraus darf jedoch nicht geschlossen werden, die Klägerin sei beim Einkaufen nicht eingeschränkt, denn die Organisation einer Kinderbetreuung erfolgt in diesem Falle gerade, damit die Klägerin die Haushalts- arbeiten erledigen kann. Somit ist sie kein Ersatz für die durch die andere Positio- nen der SAKE-Tabelle erfassten Betreuungstätigkeiten im engeren Sinne. Ge- mäss den Aussagen der Zeugin ist es der Klägerin nicht möglich, das kleinere Kind am Morgen in den Kindergarten zu bringen. Die Beklagte hält es für möglich, dass die Klägerin die Kinder mit dem Auto in den Kindergarten bringt (act. 263 Ziff. 30 S. 8). Es kann dahingestellt bleiben, ob ein solches Vorgehen der körperli- chen und geistigen Entwicklung eines Kindes zuträglich ist (vgl. hierzu die Ausfüh- rungen im Gutachten, wonach dies in vielen Einrichtungen in der Schweiz nicht erwünscht ist; act. 234 Ziff. 24.5 S. 18). Jedenfalls wäre die Klägerin nicht imstan- de, die Kinder anzuschnallen, soweit das diese noch nicht selbstständig tun kön- nen, was beim jüngeren Sohn der Fall ist (vgl. die Aussagen des Zeugen 11 O._____ zum Gegenbeweissatz II.4.4 lit. c in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, Prot. S. 279). Zudem benötigt die Klägerin für sich selber mehr Zeit beim Ein- und Aussteigen, was ebenfalls ersatzfähigen Haushaltschaden darstellt. Da- mit besteht eine vollständige Einschränkung. Zur fehlenden Beweiseignung der von der Beklagten angerufenen Artikel und In- terviews sowie der von der Beklagten angerufenen medizinischen Unterlagen wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen (Ziffer 9.3.5.2 oben). Es ist erstellt, dass die Klägerin mit dem Kind nicht einkaufen gehen und es nicht in den Kindergarten bringen kann. 9.3.5.4. Zur Behauptung der Klägerin, dass sie nicht dazu in der Lage sei, das Kind zuhause oder auf dem Spielplatz zu beaufsichtigen (Beweissatz I.3.9), liegen als Haupt- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom
12. September 2016 (act. 234) und das ergotherapeutische Gutachten vom
4. April 2016 (act. 236), als zusätzliches Hauptbeweismittel die Aussagen der Zeugin 1 U._____ in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, als Gegenbe- weismittel die Krankengeschichte des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik F._____ vom 24. August 2006 (act. 4/5/1-28), der Haushaltstatus von BB._____
- 214 - vom 27. Juni 2007 (act. 10/17), der Kurzbericht der Ergotherapie vom 27. Juni 2007 (act. 10/18), die Artikel von Gabriele Hellwig in RehaTreff 2/2010 (act. 55/3) und von Christine Zwygart in Paraplegie Nr. 136 von November 2010 (act. 55/4), das Interview mit Katharina Marks aus vom 15. Juli 2007 (act. 68/1) und das Interview mit Brigitte Seiferheld und Bärbel Wilkes aus vom 5. September 2005 (act. 68/2), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 16 S. 9) bezeichneten Urkun- den aus dem Unfallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/1-3, 5-26, 28-29, 33 S. 2, 36-37, 45-46), die mit nämlicher Eingabe der Beklagten vom
25. November 2013 (act. 167 Ziff. 15 S. 8) bezeichneten Urkunden aus der Kran- kengeschichte der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 121/1-9) und die von der Universitätsklinik F._____ nachgereichte vollständige Krankengeschichte der Klägerin (act. 182) vor. Das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das ergotherapeuti- sche Gutachten vom 4. April 2016 halten fest, das Rollstuhlfahren ausserhalb des Hauses, auf Gehwegen und Strassen erfordere den vollen beidhändigen Einsatz zur Fortbewegung und zur Ausführung sicherer Manöver; es sei lediglich eine verbale Führung des Kindes möglich, was in diesem Alter nicht ausreichend si- cher sei; weiterhin sei die gleichzeitige Aufsicht über das zweite Kind nicht mög- lich (act. 234 Ziff. 24.1 lit. g, h S. 17; act. 236 Ziff. 24.1 lit. g, h S. 5). Die Zeugin 1 U._____ sagte, die Klägerin könne nicht mit den Kindern auf den Spielplatz gehen; es sei nicht jeder Spielplatz rollstuhlgängig (Prot. S. 208). Es gebe draussen überall Probleme mit den Kindern, wenn die Kinder auch heute mit dem Velo fahren würden, müsse man immer aufpassen wegen Autos und so. Die Klägerin könne auch nicht so schnell reagieren oder schnell da sein, wenn etwas passieren würde. Sie sei überall in ihrem Leben beschränkt im Vergleich zu ge- sunden Menschen. Auch wenn man vielleicht im Kopf wolle, könne man nicht so schnell physisch reagieren. Das gehe nicht (Prot. S. 211). Die Klägerin wähle auf der einen Seite selber nicht die komplizierten Ausgänge mit den Kindern, um sol- che Situationen von vornherein zu vermeiden, würde auf der anderen Seite sehr gerne am Spielplatz dabei sein (Prot. S. 211). Wenn man rollstuhlgängige Spiel-
- 215 - plätze finde, was aber nicht so oft der Fall sei, dann sei sie mit grosser Freude dabei (Prot. S. 211). Die Beweismittel äussern sich einzig zu der Beaufsichtigung der Kinder auf Spiel- plätzen. Die Beaufsichtigung der Kinder zuhause geht jedoch, allenfalls mit der Differenzierung zwischen Innen- und Aussenbereich, in der Frage, ob die Klägerin gefährliche Situationen für das Kind kontrollieren und nötigenfalls intervenieren kann (Beweissatz I.3.7), auf. Diesbezüglich ist deshalb auf die vorstehenden Aus- führungen zu verweisen (Ziffer 9.3.5.2 oben). Im Aussenbereich wird sich die Be- aufsichtigung noch schwieriger gestalten als im Innenbereich. Was die Möglich- keiten der Begleitung und Beaufsichtigung der Kinder auf Spielplätzen betrifft, so ergibt sich aus den Gutachten und den Aussagen der Zeugin eindeutig, dass die Klägerin körperlich nicht imstande ist, ohne Drittperson mit den Kindern einen Spielplatz aufzusuchen, wenn dieser nicht speziell angepasst ist. Es ist deshalb von einer vollständigen Einschränkung auszugehen. Zur fehlenden Beweiseignung der von der Beklagten angerufenen Artikel und In- terviews sowie der von der Beklagten angerufenen medizinischen Unterlagen wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen (Ziffer 9.3.5.2 oben). Es ist erstellt, dass die Klägerin nicht in der Lage ist, das Kind zuhause oder auf dem Spielplatz zu beaufsichtigen. 9.3.5.5. Zur Behauptung der Klägerin, dass sie zur Aufrechterhaltung ihrer Leis- tungs- und Arbeitsfähigkeit täglich 4.5 Stunden für sich selbst benötigt und ihr Kind während dieser Zeit nicht betreuen könne (Beweissatz I.3.10), liegen als Haupt- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 (act. 236), als zusätzliches Hauptbeweismittel die Aussagen der Zeugin 1 U._____ in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, als Gegenbeweismittel die Krankengeschichte des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik F._____ vom
24. August 2006 (act. 4/5/1-28), der Haushaltstatus von BB._____ vom 27. Juni 2007 (act. 10/17), der Kurzbericht der Ergotherapie vom 27. Juni 2007 (act. 10/18), die Artikel von Gabriele Hellwig in RehaTreff 2/2010 (act. 55/3) und
- 216 - von Christine Zwygart in Paraplegie Nr. 136 von November 2010 (act. 55/4), das Interview mit Katharina Marks aus vom 15. Juli 2007 (act. 68/1) und das Interview mit Brigitte Seiferheld und Bärbel Wilkes aus vom 5. September 2005 (act. 68/2), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 17 S. 9) bezeichneten Urkun- den aus dem Unfallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/1-3, 5-26, 28-29, 33 S. 2, 36-37, 45-46), die mit nämlicher Eingabe der Beklagten vom
25. November 2013 (act. 167 Ziff. 17 S. 9) bezeichneten Urkunden aus der Kran- kengeschichte der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 121/1-9) und die von der Universitätsklinik F._____ nachgereichte vollständige Krankengeschichte der Klägerin (act. 182) vor. Das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das ergotherapeuti- sche Gutachten vom 4. April 2016 halten fest, aus therapeutischer Sicht seien zur Vorbeugung bzw. Verlangsamung von Komplikationen im Sinne von Überlastung besonders der Schultern/Nackenbereich, Arme und Hände täglich mindestens 30 Minuten selbstständiges Eigentraining zur Kräftigung und zum Erhalt der Schulterfunktion erforderlich; derzeit würden langwierige Schulter- /Nackenschmerzen und Ellbogenschmerzen links bestehen. Bei der lähmungsbe- dingten Sitzhaltung mit ausgeprägter Kyphose (Krümmung der ganzen Wirbelsäu- le nach vorne) mit daraus folgender Einengung des Verdauungstraktes sowie der Atmungsorgane sei ein erhöhtes Komplikationsrisiko anzunehmen. Aufgrund der fehlenden Sensibilität und Motorik sei intuitives Entlasten der Sitzfläche nicht und aktives Entlasten nur eingeschränkt möglich. Darauf folge die verminderte Durch- blutung der Haut in den am stärksten belasteten Zonen des Sitzbereiches, was zu erhöhter Dekubitusgefahr führe. Diese könne neben der geeigneten Wahl der Hilfsmittel nur durch regelmässige und ausreichend langen Entlastungspausen im Liegen vermindert werden (alle 4 bis 6 Stunden während 30 bis 60 Minuten). Aus diesen Gründen sei das regelmässige Schwimmen einmal wöchentlich (ca. 3 Stunden mit Weg) indiziert und üblich. Eine physiotherapeutische Begleitung al- le zwei Wochen unterstütze die Festlegung der aktuellen Therapieschwerpunkte und gewährleiste die korrekte Ausführung der Übungen (act. 234 Ziff. 6.24.2 S. 17; act. 236 Ziff. 24.2 S. 5).
- 217 - Die Zeugin 1 U._____ sagte, während der Morgenhygiene brauche die Klägerin Zeit für sich und könne nicht für die Kinder schauen (Prot. S. 212). Man müsse berechnen, dass der Stuhlgang am Morgen über eine Stunde dauere, dann Du- schen und alles. Wenn die Klägerin auf der Toilettenschüssel sitze, könne sie si- cher nicht weggehen, und das dauere fast eine Stunde morgens (Prot. S. 212). Über den ganzen Tag verteilt seien es minimal vielleicht drei Stunden, in welchen die Klägerin für sich schauen müsse und nicht abkömmlich sei, plus/minus, das komme darauf an (Prot. S. 212). Ausgehend von den Gutachtern beträgt der tägliche Aufwand für die Kräftigungs- übungen 30 Minuten, und Entlastungspausen durchschnittlich 45 Minuten. Entge- gen der Ansicht der Beklagten ist bei einer 16-Stunden-Wachphase nicht von zwei (act. 263 Ziff. 31 S. 8), sondern von drei Entlastungspausen auszugehen. Für das Schwimmtraining ist zudem anteilsmässig eine halbe Stunde pro Tag zu veranschlagen. Hinzu kommt der morgendliche Stuhlgang mit einer Stunde ge- mäss Aussagen der Zeugin (s. dazu bereits Ziffer 6.2.4.1 oben). Dies ergibt einen Gesamtaufwand von 3.75 Stunden. Zur fehlenden Beweiseignung der von der Beklagten angerufenen Artikel und In- terviews sowie der von der Beklagten angerufenen medizinischen Unterlagen wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen (Ziffer 9.3.5.2 oben). Es ist erstellt, dass die Klägerin zur Aufrechterhaltung ihrer Leistungs- und Ar- beitsfähigkeit täglich 3.75 Stunden für sich selbst benötigt; im Übrigen ist der Be- weis nicht erbracht. Allerdings stellt sich in rechtlicher Hinsicht die Frage, ob der geltend gemachte Selbstpflegeschaden unter dem Titel Haushaltschaden ersatzfähig ist. Nachdem die Klägerin den Selbstpflegeschaden als Pflegeschaden geltend macht, bedarf es einer Abgrenzung zwischen den Schadenspositionen, denn das haftpflicht- rechtliche Bereicherungsverbot verbietet es, ein- und denselben Zeitaufwand un- ter zwei Positionen und damit doppelt abzugelten. Es ist auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffer 6.1 oben) zu verweisen, wonach zu unterscheiden ist, ob der
- 218 - Selbstpflegeschaden zu Lasten der Erwerbstätigkeit oder der Haushaltführung geht. Soweit der Selbstpflegeschaden zu Lasten der Erwerbstätigkeit geht, kann er nicht mehr unter dem Haushaltschaden ersetzt werden, denn unabhängig davon, wie viele Ursachen die Minderung der Erwerbsfähigkeit hat, handelt es sich immer um dieselbe Erwerbsfähigkeit, welche betroffen ist. Hat ein Schaden mehrere Ge- samtursachen, so ist er dennoch nur einmal ersetzbar (MARTIN A. KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, hrsg. von Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand, 6. Aufl. 2015, N. 24 zu Art. 41 OR). Dieser Grundsatz gilt auch für die Haftungsausfüllung, wenn eine körperliche Beeinträchtigung aus verschiedenen Gründen denselben Schaden verursacht. Somit ist derjenige Selbstpflegeschaden auszuscheiden, welcher bereits bei der Minderung der Er- werbsfähigkeit berücksichtigt wurde. Dazu ist auf den hypothetischen Umfang der Erwerbstätigkeit im Validenfall abzustellen. Dieser hätte im fraglichen Zeitraum zwischen tt.mm.2010 und tt. Februar 2025 rund 50 % betragen (Ziffer 7.3.2 oben). Die Haushaltsquote beträgt damit 50 %. Somit ist der Selbstpflegeschaden zu rund der Hälfte, mithin zu zwei Stunden, beim Haushaltschaden zu berücksichti- gen. Dies ergibt eine Beeinträchtigung im Umfang von 14 Stunden pro Woche. Ausgehend vom Totalwert für Haushaltarbeit nach der Tabelle SAKE 2007: T 03.06.02.07 "Mütter in Paarhaushalten mit 2 Kindern", Erwerbssituation 90- 100 %, von 49.3 Stunden entspricht dies einer Einschränkung von 28.4 %. Für die Berücksichtigung des Selbstpflegeschadens unter dem Haushaltschaden gilt jedoch wiederum dasselbe wie beim Erwerbsschaden: Ist dafür bereits aus anderen Gründen Ersatz zuzusprechen, etwa weil die Klägerin gewisse Verrich- tungen gar nicht erst ausführen kann, kann für dieselbe Beeinträchtigung nicht nochmals Schadenersatz zugesprochen werden. Anders ausgedrückt: Ist der Klägerin die Reinigung des Haushalts nicht möglich, kann sie mit dem zugespro- chenen Haushaltschaden eine Reinigungskraft beiziehen. Dafür muss sie die frei- gewordene Zeit ihrer Selbstpflege widmen. Wäre sie nicht verletzungsbedingt eingeschränkt, würde zwar der Aufwand für die Selbstpflege nicht anfallen, sie müsste sich jedoch in dieser Zeit dem Haushalt widmen. Möchte sie die Zeit lieber
- 219 - anders investieren, müsste sie im Validenfall eine Ersatzkraft aus ihrem Erwerbs- einkommen bezahlen, im Invalidenfall aus dem Einkommensersatz. Damit ist die Klägerin vermögensmässig im Invaliden- und im Validenfall gleich gestellt, was Ziel des Schadenersatzes ist. Da die Beeinträchtigung der Klägerin in der Haushaltsführung höher als der auf die Haushaltsführung entfallende Anteil des Selbstpflegeschadens von 28.4 % liegen wird, kann der Selbstpflegeaufwand nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Die durch die Übernahme von Haushaltarbeit durch Dritte und unter dem Haus- haltschaden entschädigte Einschränkung wiegt den durch die Selbstpflege be- dingten zeitlichen Mehraufwand auf. 9.3.5.6. Zur Behauptung der Klägerin, dass sie aufgrund ihrer Paraplegie vom tt.mm.2010 bis zum tt. Februar 2025 im Haushalt insgesamt (durchschnittlich) zu 76 % beeinträchtigt sein werde (Beweissatz I.3.5; für die einzelnen Positionen wird auf die vorstehende Tabelle unter Ziffer 9.3.5 oben verwiesen) liegen als Haupt- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 (act. 236), als zusätzliches Hauptbeweismittel die Aussagen der Zeugin 1 U._____ in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, als Gegenbeweismittel die Krankengeschichte des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik F._____ vom
24. August 2006 (act. 4/5/1-28), der Haushaltstatus von BB._____ vom 27. Juni 2007 (act. 10/17), der Kurzbericht der Ergotherapie vom 27. Juni 2007 (act. 10/18), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 12 S. 6-7) bezeichneten Urkunden aus dem Unfallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/1-3, 5-26, 28-29, 33 S. 2, 36-37, 45-46), die mit Eingabe der Be- klagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 12 S. 6) bezeichneten Urkunden aus der Krankengeschichte der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 121/1-9) sowie die von der Universitätsklinik F._____ nachgereichte voll- ständige Krankengeschichte der Klägerin (act. 182) vor. Nachfolgend sind die Feststellungen des medizinischen Gutachtens vom
12. September 2016 und des ergotherapeutischen Gutachtens vom 4. April 2016 darzustellen und zu würdigen:
- 220 -
a) Mahlzeiten zubereiten: In der neuen Küche (seit Herbst 2014) teilweise er- leichtert durch teilweise rollstuhlgerechte Einrichtung. Einige Oberschränke seien nicht erreichbar, hierbei sei Hilfe erforderlich für weniger häufig benötigte Gegen- stände. Durch die Unterfahrbarkeit einiger Arbeitsflächen (Kochherd, Waschbe- cken) sei die Ausgangsstellung zum Hantieren teilweise verbessert. Nach wie vor sei häufiges Rangieren notwendig, oft mit Gegenständen auf dem Schoss (was erhöhte Vorsicht erfordere). Zum Rangieren sei jeweils beidseitiger Handkontakt mit den Greifreifen und den Feststellbremsen erforderlich, was während der Zube- reitung von Mahlzeiten grundsätzlich ein Hygieneproblem darstelle. Weitere As- pekte unverändert zu 2008. Bei der gleichzeitigen Kinderbetreuung sei wesentlich erhöhte Vorsicht geboten, da die Arbeitsflächen wegen rollstuhlgerechter Bauhö- he auch für Kleinkinder viel besser zu erreichen seien. Weitere Aspekte unverän- dert zu 2008 (act. 234 Ziff. 6.22 lit. a S. 14; act. 236 Ziff. 22 lit. a S. 2). Würdigung: Gegenüber der Situation im Jahre 2008 stellt die Anpassung der Kü- che auf der einen Seite eine Verbesserung dar. Auf der anderen Seite erfordern die Vorsichtsmassnahmen wegen der Kinder einen grösseren Aufwand. Die Prob- leme mit der Erreichbarkeit der oberen Schränke verbleiben. Da die Unterfahrbar- keit der Küchenmöbel zu gewährleisten ist, sind die Möglichkeiten zu Schaffung von Stauraum im unteren Küchenbereich beschränkt (vgl. die Aussagen des Zeu- gen 11 O._____; Prot. S. 276). Die Klägerin kann nicht einen Topf mit beiden Händen festhalten und durch die Küche tragen, da sie die Hände zum Bewegen des Rollstuhls benötigt. Es verbleiben deshalb selbst mit den baulichen Anpas- sungen erhebliche Einschränkungen. Insgesamt ist weiterhin von einer Ein- schränkung von 55 % auszugehen.
b) Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken: Aufgrund der Lähmungshöhe sub Th7 (etwa Brusthöhe) sei bei jeglichem körperfernem Hantieren oder Manipu- lieren von Gegenständen und abhängig von deren Gewicht im Sinne von Kü- chenaktivitäten meist nur der einhändige Einsatz möglich. Die andere Hand müs- se zum Erhalten des Gleichgewichts, Heranziehen des Rumpfes, Abstützen oder für andere Halte- oder Sicherheitsgriffe eingesetzt werden, unabhängig von der
- 221 - Rollstuhlgängigkeit der Kücheneinrichtung (act. 234 Ziff. 6.22 lit. b S. 14; act. 236 Ziff. 22 lit. b S. 2). Würdigung: Es ergeben sich erhebliche Einschränkungen. Da diese Tätigkeiten gegenüber der Zubereitung von Mahlzeiten vermehrtes Transportieren und Han- tieren erfordern, erscheint die Annahme einer Einschränkung von 40 % gar eher niedrig angesetzt. Insgesamt ist von einer Einschränkung von 40 % auszugehen.
c) Einkaufen: Jeder Einkauf müsse mit dem Auto ausgeführt werden, was mit dem entsprechenden Aufwand für Transfer und Rollstuhlverlad einhergehe. Ein rollstuhlgängiger Parkplatz mit der erforderlichen Rangierfläche müsse vorhanden sein. Das Aufsuchen verschiedener Geschäfte sei damit erheblich eingeschränkt. Im Laden stehe nur die Möglichkeit eines Tragekorbes zur Verfügung, wodurch die gleichzeitige Erreichbarkeit der Waren in den oberen und unteren Regalberei- chen noch mehr eingeschränkt sei als es bereits ohne Transportgut auf den Oberschenkeln der Fall sei. Zusätzlich sei die Einkaufsmenge begrenzt auf das Fassungsvermögen des Korbes und die Manövrierbarkeit bei zunehmender Fül- lung desselben. Einkaufen sei nur während Fremdbetreuung der Kinder möglich. Weitere Aspekte unverändert zu 2008 (act. 234 Ziff. 6.22 lit. c S. 14; act. 236 Ziff. 22 lit. c S. 2). Zur Würdigung wird vorab auf die vorstehenden Ausführungen zur Thematik ver- wiesen (Ziffer 9.3.5.3 oben). Eine Familie hat wesentlich grössere und andere Einkaufsbedürfnisse als ein Single-Haushalt. Die SAKE-Tabellen bilden lediglich den Zeitaufwand ab, können dagegen veränderte Anforderungen an die Intensität der Tätigkeit nicht darstellen. Ein grösserer Einkauf verursacht mitunter bei Per- sonen ohne körperliche Einschränkungen keinen erheblich grösseren Zeitauf- wand als ein kleinerer Einkauf. Er stellt jedoch ganz andere Anforderungen an die physische Leistungsfähigkeit. Die Berücksichtigung veränderter Einkaufsbedürf- nisse gehört deshalb nicht zum Aufwand, wenn sie sich nicht zeitlich in der SAKE- Tabelle widerspiegelt, sondern zu einer grösseren Einschränkung führt. Es ist von einer Einschränkung von 100 % auszugehen.
- 222 -
d) Putzen, aufräumen, betten usw.: Deutlich höherer Aufwand beim Putzen, besonders nach Mahlzeiten mit den Kindern (act. 234 Ziff. 6.22 lit. d S. 14; act. 236 Ziff. 22 lit. d S. 3). Würdigung: Ein Mehraufwand durch die Kinder ist bereits durch die entsprechen- de SAKE-Tabelle erfasst, weshalb sie keine im Grad der Einschränkung zu be- rücksichtigende Veränderung darstellt. Zudem ist bereits für das Jahr 2008 eine praktisch vollständige Einschränkung festgestellt. Es ist weiterhin von einer Ein- schränkung von 90 % auszugehen.
e) Waschen, bügeln: Tumbler und Waschmaschine seien nebeneinander an- geordnet. Die Zugänglichkeit der Öffnungen sei somit etwas erleichtert gegenüber
2008. ln Anbetracht ihrer eingeschränkten Möglichkeiten des Hantierens von Ge- genständen und Gewichten (in diesem Falle vor allem der Wäschekörbe) und dem ständigen Rangierbedarf sei ein deutlich grösserer Zeitaufwand nötig. Auf- hängen der Wäsche zum Trocknen mit der bestehenden Rumpfinstabilität sei nur für kleine Wäschestücke in Körpernähe denkbar. Wäsche-Zusammenfalten an ei- nem geeigneten Arbeitsplatz sei mit erhöhtem Zeitaufwand für einen Teil der Wä- sche möglich. Zusammenfalten grösserer Wäschestücke, die körperferne Bewe- gungen erfordern, sei beidhändig nicht möglich. Der ohnehin erhöhte Zeitaufwand werde durch die vermehrte Wäsche wegen der Kinder nochmals grösser. Bügeln sei nur stark eingeschränkt denkbar. Das Hantieren in teilweise körperfernen Po- sitionen erfordere koordinierte Rumpfkontrolle zum zielgenauen Führen des Ge- wichts des Bügeleisens. Das Aufstellen oder Positionieren des Bügeleisens in Warteposition an geeigneter Stelle in körperferner Position für das Zusammenfal- ten der Kleidungsstücke sei nur mit Rumpfstabilisierung durch den anderen Arm möglich (act. 234 Ziff. 6.22 lit. e S. 14-15; act. 236 Ziff. 22 lit. e S. 3). Würdigung: Die angepasste bauliche Anordnung führt zwar zu einer geringfügigen Verbesserung gegenüber 2008, welche jedoch durch den quantitativen Mehrbe- darf einer Familie aufgewogen werden dürfte. Die Tätigkeit weist deshalb eine grössere Intensität als im Single-Haushalt von 2008 auf. Insgesamt ergeben sich damit keine erheblichen Änderungen, weshalb weiterhin von einer Einschränkung von 33 % auszugehen ist.
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f) Reparieren, renovieren, schneidern, stricken: Unverändert zu 2008 (act. 234 Ziff. 6.22 lit. f S. 15; act. 236 Ziff. 22 lit. f S. 3). Würdigung: Es ist weiterhin von einer Einschränkung von 95 % auszugehen.
g) Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeiten: Keine. Unverändert zu 2008 (act. 234 Ziff. 6.22 lit. g S. 15; act. 236 Ziff. 22 lit. g S. 3). Würdigung: Es ist weiterhin von einer Einschränkung von 51 % auszugehen.
h) Kinder Essen geben, waschen, ins Bett bringen: Die Lähmungshöhe er- schwere wegen fehlender Rumpfkontrolle das kontrollierte und sichere Heben, Tragen, Verlagern und Sichern des Kindes im Baby- und Kleinkindalter deutlich. Zum Essen das Kind platzieren und die Sitzposition des Kindes erhalten sei nicht möglich. Anreichen des Essens am Tisch sei sitzend möglich, sofern die Rumpfstabilität mit einer Haltehand gewährleistet werden könne. Umziehen und Windeln-Wechseln sowie Waschen auf angepasstem Wickeltisch sei möglich. Kind ins Bett legen und herausheben unter angepasster Umgebung (individuelles Kinderbett mit Matratze auf Kniehöhe und wegschwenkbarem Gitter) nur unter er- höhtem Zeit- und Kraftaufwand (act. 234 Ziff. 6.22 lit. h S. 15; act. 236 Ziff. 22 lit. h S. 3). Würdigung: Es wird auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffer 9.3.5.1 oben) zur Problematik verwiesen.
i) Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen: Den Rollstuhl-Bodentransfer könne die Klägerin nicht ausführen. Am Boden sitzend benötige sie beide Hände, um die eigene Rumpfstabilität zu sichern. Aktivitäten mit Kleinkindern seien in dieser Ausgangslage weitgehend unmöglich. ln den ersten Lebensjahren spielten Kinder fast ausschliesslich am Boden. Aufnehmen und Reichen von Spielsachen oder Interaktion mit einer oder beiden Händen in Bodennähe sei nur sehr stark eingeschränkt, meistens jedoch nicht möglich. Das Sichern von Fortbewegungs- versuchen des Kindes mit Sturz- oder Anschlaggefährdung sei nicht möglich. Auf Spielplätzen seien Spielgeräte und Einrichtungen für Rollstuhlfahrer in der Regel nicht erreichbar, da meist auf nicht ebenen Rasen- oder Kiesflächen oder im
- 224 - Sandbereich angeordnet. Vielfach sei das Areal zusätzlich mit Schwellen oder Stufen gegliedert, die nur von sehr geschickten und kräftigen Rollstuhlfahrern die- ser Lähmungshöhe bedingt überwunden werden könnten. Dies treffe auf die Klä- gerin nicht zu. Die Wahrnehmung der Aufsicht oder Unterstützung der Kinder in dieser Umgebung sei nicht möglich. Beim Hausaufgaben machen bestünden kei- ne Einschränkungen (act. 234 Ziff. 6.22 lit. i S. 15; act. 236 Ziff. 22 lit. i S. 3-4). Würdigung: Es wird auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffer 9.3.5.1 oben) zur Problematik verwiesen.
j) Kinder begleiten, transportieren: Im Innenbereich sei gleichzeitiges Trans- portieren und Erledigen anderer Tätigkeiten nur eingeschränkt möglich. Das Kind müsse bei Manövern selbst sicher auf dem Schoss der Mutter sitzen können (Ba- by: stark eingeschränkt möglich. Kind müsse stets mindestens einhändig gesi- chert werden, daher nur alternierendes Fortbewegen möglich). Ausserhalb des Hauses gelte generell: Sobald die Sicherheit der Kinder durch Umgebungsfakto- ren beeinträchtigt werden könne, sei schnelles und sicheres Intervenieren nicht möglich (Strasse, Spielplatz, gestürztes Kind benötigt Trost und ähnliches). Selbstständiges Autofahren mit Kindern aus Sicherheitsgründen derzeit nicht ver- tretbar wegen Anschnallpflicht. Mit verbaler Anleitung des älteren Kindes denkbar, ab frühestens 2019 (Baby: Hantieren von Babyschale sowie diese im Auto sichern nicht möglich. Mit dem zweiten, älteren Kind könne nicht gleichzeitig ausreichend auf die Sicherheit des mobilen Kindes geachtet werden; act. 234 Ziff. 6.22 lit. j S. 15-16; act. 236 Ziff. 22 lit. j S. 4). Würdigung: Es wird auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffer 9.3.5.1 oben) zur Problematik verwiesen. Die medizinischen und ergotherapeutischen Gutachter haben die einzelnen Posi- tionen der SAKE-Tabelle nicht quantifiziert. Das medizinische Gutachten beziffert den Gesamtansatz im Anschluss an das AW._____-Gutachten auf insgesamt 56 % Einschränkung (act. 234 Ziff. 6.22 a.E. S. 16). Darauf stellt die Beklagte in der Stellungnahme zum Beweisergebnis ab (act. 263 Ziff. 28 S. 7). Dabei geht vergessen, dass dem AW._____-Gutachten die SAKE-2004-Tabelle
- 225 - T 03.06.02.03 "Alleinlebende Frauen" zugrunde liegt (act. 4/16 Ziff. 3.1 S. 14), welche keine die Kinderbetreuung betreffenden Positionen (Kindern Essen geben, waschen; Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen; Kinder begleiten, transpor- tieren) enthält. Durch die Anwendung der neueren SAKE-2007-Tabellen ergeben sich zudem Verschiebungen beim Aufwand für die einzelnen Tätigkeiten, welche sich über die Gewichtung auch auf die Berechnung der prozentualen Gesamtein- schränkungen auswirkt. Der Bestimmung der Gesamteinschränkung ist die SAKE-2007-Tabelle T 03.06.02.08 "Mütter in Paarhaushalten mit 2 Kindern" – jüngstes Kind 3-6 Jahre – Erwerbssituation 90-100 % zugrunde zu legen, welche der bei Erstellung des Gutachtens aktuellen Situation entsprach, hatte doch die Klägerin zum Zeitpunkt des Haushaltsassessments am 22. März 2016 zwei Kin- der (act. 234 Vor Ziff. 6.19 S. 13; act. 236 Vor Ziff. 19 S. 1). Abgesehen von der Verweisung auf eine unzutreffende SAKE-Tabelle haben die medizinischen und ergotherapeutischen Gutachter jedoch die Positionen, welche die Kinderbetreu- ung betreffen, erfasst und gewürdigt (act. 234 ZIff. 6.22 lit. h-j S. 15-16; act. 236 Ziff. 22 lit. h-j S. 3-4). Zu den dagegen erhobenen Einwendungen der Beklagten (act. 250 Ziff. 20 S. 9, 10) wird auf die vorstehenden Ausführungen zu derselben Problematik verwiesen (Ziffer 9.3.2.1 oben). Die Gutachter haben die veränderte Wohn- und Familiensituation berücksichtigt (act. 234 Vor Ziff. 6.19 S. 13; act. 236 Vor Ziff. 19 S. 1). Auch halten sie zutreffend fest, dass es sich bei den Fragen zu den Beweissätzen I.3.6-I.3.10 um Konkretisierungen der aktuellen Situation han- delt (act. 234 Vor Ziff. 24.1 S. 16; act. 236 Vor Ziff. 24.1 S. 4). Die Korrektur der Zahlenfaktoren betrifft damit eine rein numerische Frage. Sie kann durch das Ge- richt vorgenommen werden, ohne dass es hierzu einer Ergänzung des Gutach- tens bedürfte. Zu den Aussagen der Zeugin 1 U._____ ist vorab auf die vorstehenden Ausfüh- rungen zu verweisen (Ziffer 9.3.5.1 oben-9.3.5.5 oben). Zu den weiteren, dort nicht abgehandelten Einschränkungen sagte die Zeugin 1 U._____, die Klägerin habe das kleine Baby nicht zu Bett bringen können, wenn man sich vorstelle, dass das Bettchen ziemlich niedrig sei und Gitter habe (Prot. S. 206). Bei den heutigen Betten sei das Gitter fest angemacht (Prot. S. 206). Die Klägerin habe das Baby nicht aus dem Bett holen können (Prot. S. 206). Die Klägerin habe die
- 226 - Kinder nicht anziehen können beim Herausgehen im Winter; mit dem Kinderwa- gen habe sie nie spazieren gehen können; Rollstuhl und Kinderwagen, das gehe nicht (Prot. S. 206). Beim Essen-Geben habe sie immer mitgeholfen; mit dem Stil- len sei es vielleicht einfacher gewesen, aber nachher müsse man die verschiede- nen Breie vorbereiten; da habe sie geholfen (Prot. S. 207). Die Klägerin sei bei ihr gewesen, bis das Kind neun Monate alt gewesen sei; da habe sie sich an der Be- treuung vom Baby den ganzen Tag beteiligt (Prot. S. 207). Dies habe sie nicht gemacht, weil sie einfach da gewesen sei und dies dazu gehört habe, sondern weil es notwendig gewesen sei (Prot. S. 207). Die Klägerin habe auch nicht mit dem Baby spazieren gehen können (Prot. S. 207). In Deutschland habe die Klä- gerin Nannies gehabt, die jeden Tag zu ihrer Hilfe da gewesen seien; da sei sie nicht mehr so beteiligt gewesen (Prot. S. 207). Schulaufgaben könne die Klägerin mit den Kindern machen, da die Klägerin den Kopf hundertprozentig benutzen könne (Prot. S. 208). Ohne fremde Hilfe würde der Tag wahrscheinlich gar nicht gut laufen (Prot. S. 209). Heute sei es so, dass sie die Kinder betreue und bei al- lem, was die Klägerin nicht machen könne, im Haushalt helfe, wenn sie bei der Klägerin sei. Die Klägerin könne den Abfallkübel nicht in die Mülltonne bringen, nicht staubsaugen; wenn das Kind beim Essen Wasser ausleere und das vom Tisch auf den Boden fliesse, könne sie es nicht wegwischen (Prot. S. 216). Heute habe die Klägerin Nannies oder Mithilfen organisiert. Sie könne das heute auch nicht jeden Tag machen. Selbstverständlich, wenn die Mithilfe ausfalle oder in die Ferien gehe, gebe es Zeiten, in denen sie jeden Tag in der Woche da sei. Aber wenn die Mithilfe wieder da sei, habe sie ihren sogenannten freien Tag. Sie sei immer der beste, hundertprozentige Einspringer. Die Mutter sei immer besser als fremde Personen. Das sei immer so im Leben (Prot. S. 217). Die Zeugin 1 U._____ beziffert die Einschränkung bei der Kinderbetreuung mit 50 Prozent (Prot. S. 208). Diese Bezifferung ist jedoch nicht zu übernehmen, da nicht bekannt ist, welchen Referenzwert sie zur Grundlage verwendet. In Würdigung der vorstehenden Beweismittel bestehen in den folgenden Berei- chen Einschränkungen im folgenden Umfang:
- 227 - 9.3.5.6.1. Einkaufen: Die Klägerin kann mit dem Kind nicht einkaufen gehen. Ent- scheidend sind diesbezüglich die Änderungen der familiären Verhältnisse. War es der Klägerin noch teilweise möglich, für einen Einpersonenhaushalt einzukaufen, ist dies für einen Familienhaushalt nicht mehr möglich (vgl. insbesondere die Aus- sagen der Zeugin unter Ziffer 9.3.5.3 oben). Daran ändert nichts, dass am Wo- chenende bzw. an den freien Tagen der als Spitalarzt tätige Ehemann der Kläge- rin Einkäufe übernehmen kann, denn die SAKE-Tabelle gibt nur die Arbeitsleis- tung der erwerbstätigen Mütter, nicht jedoch des Gesamthaushalts wieder. Eine vermehrte Mitarbeit des Ehemanns gehört gerade zu den Schäden, welche über den Haushaltschaden normativ abgegolten werden. Die von der Beklagten ins Feld geführten Online-Einkaufsmöglichkeiten (act. 250 Ziff. 20 S. 9) bestehen zwar, bieten jedoch keine vollwertige Alternative zum persönlichen Einkauf. Die Auswahl an Online-Anbietern für Lebensmittel ist ausserdem beschränkt. Zudem stellen sich auch Fragen der Verfügbarkeit und Zustellung. Es kann von der Klä- gerin zudem nicht verlangt werden, sich nur noch an solche Anbieter zu halten. Eine solche Beschränkung der Wahlfreiheit würde zudem einen Qualitätsverlust im Haushalt bedeuten, welcher seinerseits als Haushaltsschaden ersatzfähig wä- re. Schliesslich ist weder erstellt noch statistisch erwiesen, wie sich bei Lebens- mitteln der Zeit- und Kostenaufwand von Online-Einkäufen zu demjenigen bei Einkäufen vor Ort verhält. Deshalb ist auch der Einkaufsaufwand nach der abs- trakten Methode zu berechnen und die Wahl der Kompensation der Klägerin zu überlassen. Insgesamt ist von einer Einschränkung von 100 % auszugehen. 9.3.5.6.2. Kleinkinder Essen geben, waschen: Die Klägerin kann die Kinder wa- schen, jedoch nicht baden (Ziffer 9.3.5.1.1 oben, 9.3.5.1.5 oben). Die Klägerin kann mit dem Kind nicht "Bäuerchen" machen (Ziffer 9.3.5.1.4 oben, 9.3.5.1.5 oben). Gemäss den Aussagen der Zeugin U._____ kann die Klägerin den Kindern nicht selbstständig Essen geben, weshalb sie beim Zubereiten der Breie geholfen habe. Dies steht allerdings in einem Spannungsverhältnis zur lediglich rund hälfti- gen Einschränkung bei der Zubereitung von Mahlzeiten. Da die Klägerin einen Teil der Tätigkeiten ausführen kann, dafür jedoch mehr Zeit als der statistische Haushalt benötigt, während bei einem anderen Teil eine vollständige Einschrän- kung besteht, ist insgesamt von einer Einschränkung von 75 % auszugehen.
- 228 - 9.3.5.6.3. Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen: Die Klägerin kann mit dem Kind nicht in der Wohnung herumlaufen (Ziffer 9.3.5.1.2 oben, 9.3.5.1.5 oben) und das Kind nicht in der Wohnung transportieren (Ziffer 9.3.5.1.3 oben, 9.3.5.1.5 oben). Sie kann gefährliche Situationen nur mangelhaft kontrollieren und nötigen- falls nicht intervenieren (Ziffer 9.3.5.2 oben), und sie kann das Kind nicht zuhause oder auf dem Spielplatz beaufsichtigen (Ziffer 9.3.5.4 oben). Gemäss den Aussa- gen der Zeugin U._____ ist es der Klägerin jedoch möglich, mit den Kindern Hausaufgaben zu machen. Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar, hat die Kläge- rin doch mit Erfolg ein akademisches Studium absolviert. Insgesamt ist von einer Einschränkung von 50 % auszugehen. 9.3.5.6.4. Kinder begleiten, transportieren: Die Klägerin kann das Kind nicht sel- ber in den Kindergarten begleiten (Ziffer 9.3.5.3 oben). Die Klägerin kann autofah- ren. Das Einsteigen und das Verladen des Rollstuhls benötigen jedoch zusätzlich Zeit, was eine Erfahrungstatsache ist (vgl. allerdings auch die Aussagen des Zeu- gen O._____, Prot. S. 279-281). Insgesamt ist von einer Einschränkung von 75 % auszugehen. 9.3.5.7. Zur Behauptung der Beklagten, dass die Klägerin aufgrund ihrer Paraple- gie seit dem tt.mm.2010 im Haushalt bei der Kinderbetreuung (Kindern Essen ge- ben, waschen, ins Bett bringen; mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen; Kin- der begleiten, transportieren) insgesamt nicht beeinträchtigt sei (Beweis- satz II.4.4), liegen als Gegenbeweismittel die Aussagen des Zeugen 11 Dr. med. O._____ in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017 (in Bezug auf die Frage, ob der Vater des Kindes anfänglich seinen Sohn in den Kindergarten begleiten könne und letzterer den Weg ohne Begleitung der Eltern zurücklegen könne), das medi- zinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234), das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 (act. 236), die Krankengeschichte des Paraplegiker- zentrums der Universitätsklinik F._____ vom 24. August 2006 (act. 4/5/1-28), der Haushaltstatus von BB._____ vom 27. Juni 2007 (act. 10/17), der Kurzbericht der Ergotherapie vom 27. Juni 2007 (act. 10/18), die mit Eingabe der Beklagten vom
25. November 2013 (act. 167 Ziff. 23 S. 12) bezeichneten Urkunden aus dem Un- fallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/1-3; act. 91/5-26, 28-29; act. 91/33
- 229 - S. 2; act. 91/36-37, 45-46), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 23 S. 12) bezeichneten Urkunden aus der Krankengeschichte der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 121/1-9) und die von der Uni- versitätsklinik F._____ nachgereichte vollständige Krankengeschichte der Kläge- rin (act. 182) vor. Zu den Feststellungen des medizinischen Gutachtens vom 12. September 2016 und des ergotherapeutischen Gutachtens vom 4. April 2016 wird vorab auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen (Ziffer 9.3.5.6 oben). Im Rahmen von Be- weissatz II.4.4 ist zu klären, ob Strategien bestehen, mit welchen sich allfällige Einschränkungen der Klägerin bei der Kinderbetreuung beheben lassen, insbe- sondere durch die Verwendung entsprechender Hilfsmittel, eine Anpassungsleis- tung des Kindes oder die Übernahme von Tätigkeiten durch den Vater. Zwischen diesen Möglichkeiten ist im Folgenden zu differenzieren. 9.3.5.7.1. Zur Behauptung der Beklagten, dass eine querschnittgelähmte Mutter mit entsprechenden Hilfsmitteln wie jede andere Mutter für ihr Kind sorgen könne (Unterbeweissatz II.4.4 lit. a), halten das medizinische Gutachten vom
12. September 2016 und das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 fest, aufgrund der Seltenheit dieser Situation und der meist individuellen Bedin- gungen und Fähigkeiten der querschnittgelähmten Mutter würden kaum stan- dardmässige, spezifische Hilfsmittel für die Betreuung der Kinder in den verschie- denen Altersphasen existieren. Daher seien individuelle Lösungen die Regel. Im vorliegenden Fall treffe dies auch zu. Zum Einsatz komme ein individuell herge- stelltes Kinderbett auf geeigneter Höhe mit wegschwenkbarem Gitter, so dass das Aufnehmen und Ablegen des Kleinkindes selbstständig möglich sei, des Weiteren ein angefertigter Wickeltisch, der mit dem Rollstuhl knapp unterfahrbar sei mit um- laufender Sturzsicherung für das Kind. Für die Mobilität ausser Haus werde gele- gentlich ein elektrisches Zuggerät (Swisstrak) mit einem Fahrrad-Kindersitz mit Spezialhalterung verwendet, sobald das Kind die nötige Rumpf- und Kopfkontrolle bei den auftretenden Erschütterungen und Bewegungen habe. Für das selbst- ständige Begleiten des älteren Kindes auf dem Weg in den Kindergarten bei gleichzeitigem Mitführen des kleinen Kindes würde sich durch den Einsatz dieses
- 230 - Hilfsmittels eine Änderung ergeben (act. 234 Ziff. 6.24.3 S. 17; act. 236 Ziff. 24.3 S. 6). Der Gegenbeweis ist teilweise erbracht. Gestützt auf die gutachterlichen Feststel- lungen ist davon auszugehen, dass für die Begleitung eines Kindes keine voll- ständige Einschränkung besteht. Die unter dem Punkt "Kinder begleiten, transpor- tieren" ermittelte Einschränkung von 75 % ist entsprechend nach unten zu korri- gieren. Es ist von einer Einschränkung von 50 % auszugehen. 9.3.5.7.2. Zur Behauptung der Beklagten, dass sich das Kind schnell an die Geh- behinderung seiner Mutter gewöhnen und sich darauf einstellen werde (Unterbe- weissatz II.4.4 lit. c), enthalten sich das medizinische Gutachten vom
12. September 2016 und das ergotherapeutische Gutachten vom 4. April 2016 ei- ner Stellungnahme; die Frage sei von der situativen Kontextsituation und von der individuellen Reife des Kindes abhängig (act. 234 Ziff. 6.24.4 S. 17; act. 236 Ziff. 24.4 S. 6). Der Gegenbeweis ist nicht erbracht. Es erscheint bereits fraglich, ob eine Anpas- sungsleistung der Kinder überhaupt schadensmindernd zu berücksichtigen ist. Für den nach der abstrakten Methode berechneten Haushaltschaden ist unab- hängig davon Ersatz zu leisten, ob die geschädigte Person Dritthilfe in Anspruch nimmt oder Familienmitglieder Mehrarbeit leisten. Eine Anpassungsleistung der Kinder ist wie eine Mehrarbeit zu behandeln. Es ist nicht ersichtlich, weshalb einer Mehrleistung minderjähriger Kinder kein normativer Wert zukommen soll. Eine Anpassungsleistung der Kinder müsste deshalb als ersatzfähiger Haushaltscha- den behandelt werden. 9.3.5.7.3. Zur Behauptung der Beklagten, dass der Vater des Kindes anfänglich seinen Sohn [bzw. seine Söhne] in den Kindergarten begleiten kann und letzterer [bzw. letztere] den Weg in den Kindergarten ohne Begleitung der Eltern zurückle- gen kann [bzw. können] (Unterbeweissatz II.4.4 lit. c), ist vorab zu bemerken, dass eine Begleitung durch den Vater nur dann schadensmindernd zu berücksich- tigen ist, wenn dieser die entsprechende Tätigkeit auch ohne die Verletzung der Klägerin übernehmen würde. Handelt es sich hingegen um eine Substitution
- 231 - durch den Ehemann, so stellt diese als Mehrarbeit eines Familienmitglieds einen zu ersetzenden Haushaltschaden dar. Der normativ bestimmte Haushaltschaden gilt auch eine unentgeltlich erbrachte Mehrleistung von Familienangehörigen ab. Das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das ergotherapeuti- sche Gutachten vom 4. April 2016 halten fest, im vorliegenden Fall [entsprechend dem Zeitpunkt der Befundaufnahme am 22. März 2016 am derzeitigen Wohnort der Klägerin in D._____ AG] sei eine Wegzeit von etwa 10 Minuten bei zielstrebi- gem und im Wesentlichen ununterbrochenem Gehen realistisch. Dabei müsse ei- ne wenig frequentierte Quartierstrasse und eine Hauptstrasse (Ortsdurchfahrt und regionale Verbindungsstrasse mit Berufs- und Gewerbeverkehr) überquert wer- den. Eine Aussage sei von der individuellen Reife des Kindes abhängig. Eine Aussage über das geeignete Alter könne von dieser Seite nicht gemacht werden (act. 234 Ziff. 6.24.5 S. 18; act. 236 Ziff. 24.5 S. 6). Der Zeuge 11 O._____ sagte, der ältere Sohn M._____ könne den Weg zum Kin- dergarten unterdessen [entsprechend dem Zeitpunkt der Beweisverhandlung: März 2017] selbstständig zurücklegen, weil der Kindergarten auch sehr nahe sei. Der habe jetzt gelernt, wie er das zu meistern habe; da gehe keiner mehr mit. Am Anfang habe das die Klägerin gemacht oder, weil sie für die Kinderbetreuung im- mer eine Hilfe hätten und auch brauchen würden, habe diese das meistens über- nommen, teilweise aus praktischen Gründen. Aber die Klägerin habe das auch schon einmal gemacht, dann fahre sie den Weg mit bis zu einer bestimmten Stel- le, weil der Kindergarten auch wieder so eine Rampe hochgehe. Die dann hoch- zufahren sei sehr schwierig (Prot. S. 279-280). Der jüngere Sohn Q._____ kom- me erst diesen Sommer [2017] in den Kindergarten. Der werde schon ab und zu in die Krippe gebracht, zwei Tage die Woche in eine Kinderspielgruppe. Da bringe die Klägerin ihn auch hin. Aber das dauere manchmal länger, deswegen teile sie sich das, wenn sie Unterstützung habe, manchmal (Prot. S. 280). Es sei der Klä- gerin grundsätzlich möglich, Q._____ da abzugeben. Es seien jedoch immer Ab- sprachen notwendig, weil sie teilweise nicht voll in die Räumlichkeiten herein- komme. Sie müsse immer schauen. Man suche natürlich prinzipiell schon die Krippe aus, die am rollstuhlgängigsten sei. Aber das sei noch nicht überall etab-
- 232 - liert. Das könne man auch nicht erwarten, aber man müsse dann manchmal Ab- sprachen machen, dass Q._____ herausgebracht werde. Weil immer aussteigen, indem man den Rollstuhl hinten heraus nehme, das müsse man sich vorstellen, das Prozedere des Einsteigens dauere mindestens sechs, sieben Minuten. Er müsste es einmal stoppen, es sei fürchterlich lang. Wenn man sich gewohnt sei, einfach einzusteigen und loszufahren, sei das ein elendiger Prozess für ihn als Beobachter von aussen. Deswegen müsse man sich dann so ein bisschen arran- gieren. Sonst sei man den ganzen Tag nur mit Ein- und Aussteigen beschäftigt (Prot. S. 280). Ihm selber sei es zeitlich nicht möglich, die Kinder in den Kinder- garten zu bringen und sie wieder zu holen. Wenn er morgens 07:45 Uhr in der Klinik sein sollte und da es von D._____ nach Zürich der weitere Weg sei. Mit dem Morgenverkehr müsse er spätestens 06:45 Uhr, besser 06:30 Uhr, aus dem Haus, damit er nicht die ganze Zeit im Stau stehe (Prot. S. 280-281). Die Krippe gehe frühestens um 8 Uhr los. Wenn er um 8 Uhr das Kind zur Schule oder zur Krippe bringe, dann sei er, wenn er Glück habe, um 9 Uhr in Zürich. Da sei sein Arbeitgeber dann nicht so glücklich (Prot. S. 281). Der Zeuge O._____ hat weitere Aussagen zu den Einschränkungen der Klägerin im Haushalt und in der Kinderbetreuung gemacht, wurde jedoch lediglich zum Beweissatz II.4.4 lit. c abgenommen. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der Beweisverhandlung vom 9. März 2017 (Prot. S. 275-279) verwiesen. Was die Möglichkeit der Kinder betrifft, den Weg in den Kindergarten selbststän- dig zurückzulegen, so beschlägt diese nicht die Einschränkung, sondern den Aufwand. Die SAKE-Tabellen differenzieren nach dem Alter des jüngsten Kindes. Der Umstand, dass ältere Kinder selbständiger sind und keine Begleitung mehr benötigen, ist somit bereits in den Aufwandstabellen berücksichtigt. Eine nochma- lige Berücksichtigung im Rahmen der Einschränkung verbietet sich. Der Einwand der Beklagten, den Gutachtern sei entgangen, dass M._____ keine Begleitung auf dem Weg in den Kindergarten benötige (act. 250 Ziff. 22 S. 10), erweist sich des- halb als nicht stichhaltig. Die abstrakte Methode zur Bestimmung des Haushalt- schadens will gerade solche Einzeldiskussionen vermeiden.
- 233 - Im Übrigen vermögen die Aussagen des Zeugen O._____ den Gegenbeweis nicht zu erbringen; sie stützen vielmehr den Hauptbeweis. 9.3.5.8. Gestützt auf die vorhandenen Beweismittel sind zum Stichtag des
22. März 2016 (Zeitpunkt der Befundaufnahme; act. 236 S. 1) folgende Ein- schränkungen erstellt: (Änderungen und Erweiterungen gegenüber den Werten für die Zeit zwischen 1. Oktober 2005 und tt.mm.2010 unter Ziffer 9.3.2.3 oben unterstrichen): tt.mm.2015 bis tt.mm.2019 Zeitaufwand SAKE 2007: T 03.06.02.08 "Mütter in Paarhaushalten Einschränkung Einschränkung Validenhaushalt mit 2 Kindern" (%) (h) (h) Jüngstes Kind 3-6 Jahre, Erwerbssituation 50 % Mahlzeiten zubereiten 9.3 55 % 5.1 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 3.1 40 % 1.2 Einkaufen 2.9 100 % 2.9 Putzen, aufräumen, betten usw. 6.1 90 % 5.5 Waschen, bügeln 3.5 33 % 1.2 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 1.5 95 % 1.4 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 2.1 51 % 1.1 Administrative Aufgaben 0.8 0 % 0.0 Kleinkinder Essen geben, waschen 4.7 75 % 3.5 Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen 14.7 50 % 7.4 Kinder begleiten, transportieren 1.4 50 % 0.7 Total 50.1 (*) 60 % 30.0 (*) Gemäss veröffentlichter SAKE-Statistik 50.2. Für die übrigen Zeiträume sind zur Berechnung die jeweils passenden SAKE- Tabellen zu verwenden. Damit ist auch dem Einwand der Beklagten Rechnung getragen, für die Wahl der passenden SAKE-Tabelle sei der Umfang der Erwerbs- tätigkeit im Validenfall massgebend (Ziffer 9.2.2 oben). Der weitere Einwand der Beklagten, die Kinder würden durch ihr Heranwachsen immer weniger Betreuung benötigen (act. 250 Ziff. 20 S. 9), findet sich schliesslich durch die Wahl der je- weils passenden SAKE-Tabelle berücksichtigt, weisen diese doch nach dem Alter
- 234 - der Kinder abgestufte Aufwandswerte auf (s. bereits Ziffer 9.3.5.7.2 oben). Auch dabei handelt es sich um eine numerische Frage, welche das Gericht gestützt auf die anerkannte statistische Grundlage der SAKE-Tabellen selber beantworten kann. 9.3.5.8.1. Zeitraum vom tt.mm.2010 bis 31. August 2011 tt.mm.2010 bis 31.08.2011 Zeitaufwand SAKE 2007: T 03.06.02.07 "Mütter in Paarhaushalten Einschränkung Einschränkung Validenhaushalt mit 1 Kind " (%) (h) (h) Jüngstes Kind 0-2 Jahre, Erwerbssituation 0 % Mahlzeiten zubereiten 10.3 55 % 5.7 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 4.0 40 % 1.6 Einkaufen 3.7 100 % 3.7 Putzen, aufräumen, betten usw. 7.5 90 % 6.8 Waschen, bügeln 4.1 33 % 1.4 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.6 95 % 0.6 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 1.8 51 % 0.9 Administrative Aufgaben 1.2 0 % 0.0 Kleinkinder Essen geben, waschen 16.2 75 % 12.2 Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen 17.3 50 % 8.7 Kinder begleiten, transportieren 1.9 50 % 1.0 Total 68.6 (*) 62 % 42.3 (*) Gemäss veröffentlichter SAKE-Statistik 67.4. 9.3.5.8.2. Zeitraum vom 1. September 2011 bis tt.mm.2012 01.09.2011 bis tt.mm.2012 Zeitaufwand SAKE 2007: T 03.06.02.07 "Mütter in Paarhaushalten Einschränkung Einschränkung Validenhaushalt mit 1 Kind " (%) (h) (h) Jüngstes Kind 0-2 Jahre, Erwerbssituation 50 % Mahlzeiten zubereiten 7.6 55 % 4.2 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 2.9 40 % 1.2 Einkaufen 3.0 100 % 3.0 Putzen, aufräumen, betten usw. 5.1 90 % 4.6 Waschen, bügeln 2.5 33 % 0.8 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.3 95 % 0.3
- 235 - Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 1.8 51 % 0.9 Administrative Aufgaben 0.8 0 % 0.0 Kleinkinder Essen geben, waschen 13.0 75 % 9.8 Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen 13.4 50 % 6.7 Kinder begleiten, transportieren 1.8 50 % 0.9 Total 52.2 (*) 62 % 32.3 (*) Gemäss veröffentlichter SAKE-Statistik 50.7. 9.3.5.8.3. Zeitraum vom tt.mm.2012 bis 31. Dezember 2013 tt.mm.2012 bis 31.12.2013 Zeitaufwand SAKE 2007: T 03.06.02.08 "Mütter in Paarhaushalten Einschränkung Einschränkung Validenhaushalt mit 2 Kindern" (%) (h) (h) Jüngstes Kind 0-2 Jahre, Erwerbssituation 0 % Mahlzeiten zubereiten 11.4 55 % 6.3 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 4.9 40 % 2.0 Einkaufen 4.8 100 % 4.8 Putzen, aufräumen, betten usw. 9.1 90 % 8.2 Waschen, bügeln 5.3 33 % 1.7 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 1.0 95 % 1.0 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 2.5 51 % 1.3 Administrative Aufgaben 1.2 0 % 0.0 Kleinkinder Essen geben, waschen 15.6 75 % 11.7 Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen 16.6 50 % 8.3 Kinder begleiten, transportieren 2.2 50 % 1.1 Total 74.6 (*) 62 % 46.3 (*) Gemäss veröffentlichter SAKE-Statistik 72.4. 9.3.5.8.4. Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis tt.mm.2015 01.01.2014 bis tt.mm.2015 Zeitaufwand SAKE 2007: T 03.06.02.08 "Mütter in Paarhaushalten Einschränkung Einschränkung Validenhaushalt mit 2 Kindern" (%) (h) (h) Jüngstes Kind 0-2 Jahre, Erwerbssituation 50 % Mahlzeiten zubereiten 8.1 55 % 4.5 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 3.5 40 % 1.4
- 236 - Einkaufen 3.6 100 % 3.6 Putzen, aufräumen, betten usw. 5.6 90 % 5.0 Waschen, bügeln 3.5 33 % 1.2 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.4 95 % 0.4 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 1.4 51 % 0.7 Administrative Aufgaben 1.2 0 % 0.0 Kleinkinder Essen geben, waschen 12.4 75 % 9.3 Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen 15.4 50 % 7.7 Kinder begleiten, transportieren 1.2 50 % 0.6 Total 56.3 (*) 61 % 34.3 (*) Gemäss veröffentlichter SAKE-Statistik 54.7. 9.3.5.8.5. Zeitraum vom tt.mm.2015 bis tt.mm.2019 Für diesen Zeitraum gelten die Werte des Stichtags (Ziffer 9.3.5.8 oben). 9.3.5.8.6. Zeitraum vom tt.mm.2019 bis tt. Februar 2025 tt.mm.2019 bis tt.02.2025 Zeitaufwand SAKE 2007: T 03.06.02.08 "Mütter in Paarhaushalten Einschränkung Einschränkung Validenhaushalt mit 2 Kindern" (%) (h) (h) Jüngstes Kind 7-14 Jahre, Erwerbssituation 50/70 % Mahlzeiten zubereiten 9.6 55 % 5.3 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 3.5 40 % 1.4 Einkaufen 3.3 100 % 3.3 Putzen, aufräumen, betten usw. 6.4 90 % 5.8 Waschen, bügeln 4.3 33 % 1.4 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.8 95 % 0.8 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 3.0 51 % 1.5 Administrative Aufgaben 1.4 0 % 0.0 Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen 9.9 50 % 5.0 Kinder begleiten, transportieren 1.1 50 % 0.6 Total 43.3 58 % 24.9
- 237 - 9.3.6. Vom tt. Februar 2025 bis zum tt. Februar 2045 Die Klägerin behauptet für den Zeitraum vom tt. Februar 2025 bis tt. Februar 2045 eine 100-prozentige Einschränkung in der Haushaltsführungstätigkeit, welche ab tt. Februar 2045 einzig aufgrund des hypothetischen Eintritts in ein Pflegeheim entfalle (act. 1 Ziff. 20 S. 25, Ziff. 37 S. 45-46). Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin ab tt. Februar 2045 der Unfallfolgen wegen in ein Pflegeheim umziehen müsse (act. 9 Ziff. 20.10.5 S. 25). Zur Behauptung der Klägerin, dass die Beeinträchtigung im Zeitraum vom tt. Februar 2025 bis tt. Februar 2045 100 % betragen werde (Beweissatz I.3.4), liegen als Haupt- und Gegenbeweismittel das medizinische Gutachten vom
12. September 2016 (act. 234) und das ergotherapeutische Gutachten vom
4. April 2016 (act. 236), als zusätzliche Gegenbeweismittel die Krankengeschichte des Paraplegikerzentrums der Universitätsklinik F._____ vom 24. August 2006 (act. 4/5/1-28), der Haushaltstatus von BB._____ vom 27. Juni 2007 (act. 10/17), der Kurzbericht der Ergotherapie vom 27. Juni 2007 (act. 10/18), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 11 S. 6) bezeichneten Ur- kunden aus dem Unfallversicherungsdossier der Klägerin (act. 91/1-3, 5-26, 28- 29, 33 S. 2, 36-37, 45-46), die mit Eingabe der Beklagten vom 25. November 2013 (act. 167 Ziff. 11 S. 6) bezeichneten Urkunden aus der Krankengeschichte der Klägerin in der Universitätsklinik F._____ (act. 121/1-9) und die von der Uni- versitätsklinik F._____ nachgereichte vollständige Krankengeschichte der Kläge- rin (act. 182) vor. Das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das ergotherapeuti- sche Gutachten vom 4. April 2016 halten fest, eine Voraussage über die be- schriebenen Einschränkungen sei konkret nicht möglich. Eine Verbesserung der Fähigkeiten sei nicht zu erwarten, da die Routinen in den Tätigkeiten aufgrund der langjährigen Alltagserfahrung im Rollstuhl ausgeschöpft sei, dies entsprechend den individuellen körperlichen Fähigkeiten. Die Erfahrungen würden zeigen, dass bei langjährigen Rollstuhlfahrern aufgrund chronischer Überlastungen besonders von Schultern, Armen und Händen sowie einer grossen Komplikationsgefährdung
- 238 - klar mit einer Zunahme von Einschränkungen gerechnet werden müsse (act. 234 Ziff. 6.23 S. 16; act. 236 Ziff. 23 S. 4). Zur fehlenden Beweiseignung der von der Beklagten angerufenen medizinischen Unterlagen und zur Würdigung fehlender Feststellungen in der ärztlichen Doku- mentation wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen (Ziffer 7.2.1.1 oben; 9.3.5.2 oben). Die Beklagte ist der Ansicht, der Beweis sei nicht erbracht, da die Gutachter die Frage nicht beantworten könnten (act. 250 Ziff. 21 S. 10; act. 263 Ziff. 27 S. 7). Zur Schwierigkeit der Schätzung künftiger Beeinträchtigungen wird vorab auf die vorstehenden Ausführungen zu derselben Problematik im Zusammenhang mit dem Pflegeschaden verwiesen (Ziffer 6.2.6.4 oben). Die gesetzliche Regelung sowie das Bedürfnis, einen eingetretenen Schadensfall innerhalb nützlicher Frist abschliessen zu können und den Umfang seiner Ansprüche zu kennen, führen dazu, dass mitunter auch über weit entfernte künftige Schäden entschieden wer- den muss. Diese entsprechende Unsicherheit liegt in der Natur des künftigen Ge- sundheitsschadens begründet. Einen gutachterlichen Nachweis für etwas zu ver- langen, was sich schlechterdings nicht nachweisen lässt, liefe auf eine Verweige- rung des Rechtsschutzes hinaus. Eine solche verbietet der Justizgewährleis- tungsanspruch. Es ist deshalb eine Schadensschätzung aufgrund des vorhande- nen Beweisergebnisses vorzunehmen. Dieses zeigt, dass die bestehenden Ein- schränkungen sich nicht verbessern, sondern allenfalls verschlechtern würden. Im Rahmen der Bestimmung des Invalideneinkommens wurde ab 1. September 2030 von einer 10 bis 15 %-igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen, die wirtschaftlich nicht mehr verwertbar ist (Ziffer 7.2.3.1 oben). Die Wahl dieses Anfangsdatums geht auf die Behauptungen der Klägerin in der Eingabe vom 15. November 2010 zurück (act. 50 Ziff. 3.2 S. 9). Diese Einschränkung lässt sich nicht einfach auf die Einschränkung in der Haushaltsführung übertragen. Wenn jedoch der Klägerin mangels wirtschaftlicher Verwertbarkeit kein Erwerbsersatzeinkommen mehr an- zurechnen ist, muss sie sich dies im Gegenzug beim Haushaltschaden, bei wel- chem die wirtschaftliche Verwertbarkeit keine Rolle spielt, anrechnen lassen. Für die Einschränkung in der Haushaltsführung ist es zweckmässiger, auf das Le-
- 239 - bensalter abzustellen. Da somit in einem gewissen Rahmen bei einer Verschlech- terung des Gesamtzustands eine Kompensation durch die wegfallende Erwerbs- tätigkeit möglich ist, ist bis Alter 60 (tt. Februar 2035) von einer gleichbleibenden Einschränkung in der Haushaltführung auszugehen (Ziffer 9.3.6.1 unten-9.3.6.5 unten). In Übereinstimmung mit dem Beweisergebnis beim Pflegeschaden (Ziffer 6.2.8 oben) ist von einer vollständigen Einschränkung ab Alter 70 (tt. Februar 2045) auszugehen (Ziffer 9.3.6.8 unten). Für die Zeit zwischen Alter 60 und 70 ist vom Mittel zwischen den bis tt. Februar 2035 anzunehmenden Werten und einer Einschränkung von 100 % auszugehen (Ziffer 9.3.6.6 unten und 9.3.6.7 unten). Bei der Position "Einkaufen" ist zu berücksichtigen, dass ab tt.mm.2032 nur noch ein Paarhaushalt besteht, weshalb an sich der Wert vor Familiengründung von 45 % zu übernehmen wäre. Wie unter dem Pflegeaufwand dargestellt, ist jedoch anzunehmen, dass die Klägerin ab Alter 50 Mobilitätshilfe benötigen wird (Zif- fer 6.2.6.4 oben). Die anzunehmende verminderte Selbstständigkeit der Klägerin kompensiert den durch die Verkleinerung der Kernfamilie entstehenden positiven Effekt. Es verbleibt deshalb in der Position "Einkaufen" bei einer Einschränkung von 100 %. 9.3.6.1. Vom tt. Februar 2025 bis zum tt.mm.2027 tt.02.2025 bis tt.mm.2027 Zeitaufwand SAKE 2007: T 03.06.02.08 "Mütter in Paarhaushalten Einschränkung Einschränkung Validenhaushalt mit 2 Kindern" (%) (h) (h) Jüngstes Kind 7-14 Jahre, Erwerbssituation 70 % Mahlzeiten zubereiten 9.6 55 % 5.3 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 3.5 40 % 1.4 Einkaufen 3.3 100 % 3.3 Putzen, aufräumen, betten usw. 6.4 90 % 5.8 Waschen, bügeln 4.3 33 % 1.4 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.8 95 % 0.8 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 3.0 51 % 1.5
- 240 - Administrative Aufgaben 1.4 0 % 0.0 Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen 9.9 50 % 5.0 Kinder begleiten, transportieren 1.1 50 % 0.6 Total 43.3 58 % 24.9 9.3.6.2. Vom tt.mm.2027 bis zum tt.mm.2030 tt.mm.2027 bis tt.mm.2030 Zeitaufwand SAKE 2007: T 03.06.02.08 "Mütter in Paarhaushalten Einschränkung Einschränkung Validenhaushalt mit 2 Kindern" (%) (h) (h) Jüngstes Kind 15-24 Jahre, Erwerbssituation 70 % Mahlzeiten zubereiten 8.8 55 % 4.8 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 3.2 40 % 1.3 Einkaufen 3.3 100 % 3.3 Putzen, aufräumen, betten usw. 6.0 90 % 5.4 Waschen, bügeln 4.3 33 % 1.4 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.6 95 % 0.6 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 4.7 51 % 2.4 Administrative Aufgaben 1.4 0 % 0.0 Total 32.3 (*) 59 % 24.9 (*) Gemäss publizierter SAKE-Tabelle 34.5. 9.3.6.3. Vom tt.mm.2030 bis zum tt.mm.2032 tt.mm.2030 bis tt.mm.2032 Zeitaufwand SAKE 2007: T 03.06.02.07 "Mütter in Paarhaushalten Einschränkung Einschränkung Validenhaushalt mit 1 Kind" (%) (h) (h) Kind 15-24 Jahre, Erwerbssituation 70 % Mahlzeiten zubereiten 8.6 55 % 4.7 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 3.0 40 % 1.2 Einkaufen 3.1 100 % 3.1 Putzen, aufräumen, betten usw. 5.0 90 % 4.5 Waschen, bügeln 3.1 33 % 1.0 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 1.3 95 % 1.2 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 3.4 51 % 1.7 Administrative Aufgaben 1.2 0 % 0.0
- 241 - Total 28.7 (*) 61 % 17.5 (*) Gemäss publizierter SAKE-Tabelle 30.5. 9.3.6.4. Vom tt.mm. 2032 bis zum 31. Dezember 2032 tt.mm.2032 bis 31.12.2032 Zeitaufwand Einschränkung Einschränkung SAKE 2007: T 03.06.02.05 "Frauen in Paarhaushalten" Validenhaushalt (%) (h) 45-63 Jahre, Erwerbssituation 70 % (h) Mahlzeiten zubereiten 6.7 55 % 3.7 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 2.4 40 % 1.0 Einkaufen 2.6 100 % 2.6 Putzen, aufräumen, betten usw. 4.7 90 % 4.2 Waschen, bügeln 3.0 33 % 1.0 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 0.8 95 % 0.8 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 3.9 51 % 2.0 Administrative Aufgaben 1.0 0 % 0.0 Total 25.1 (*) 61 % 15.2 (*) Gemäss publizierter SAKE-Tabelle 25.3. 9.3.6.5. Vom 1. Januar 2033 bis zum tt. Februar 2035 01.01.2033 bis tt.02.2035 Zeitaufwand Einschränkung Einschränkung SAKE 2007: T 03.06.02.05 "Frauen in Paarhaushalten" Validenhaushalt (%) (h) 45-63 Jahre, Erwerbssituation 100 % (h) Mahlzeiten zubereiten 6.4 55 % 3.5 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 2.2 40 % 0.9 Einkaufen 2.5 100 % 2.5 Putzen, aufräumen, betten usw. 3.6 90 % 3.2 Waschen, bügeln 2.5 33 % 0.8 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 1.0 95 % 1.0 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 2.8 51 % 1.4 Administrative Aufgaben 0.9 0 % 3.5 Total 21.9 (*) 61 % 13.3 (*) Gemäss publizierter SAKE-Tabelle 22.0.
- 242 - 9.3.6.6. Vom tt. Februar 2035 bis zum 28. Februar 2039 tt.02.2035 bis 28.02.2039 Zeitaufwand Einschränkung Einschränkung SAKE 2007: T 03.06.02.05 "Frauen in Paarhaushalten" Validenhaushalt (%) (h) 45-63 Jahre, Erwerbssituation 100 % (h) Mahlzeiten zubereiten 6.4 80% 5.1 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 2.2 70% 1.5 Einkaufen 2.5 100% 2.5 Putzen, aufräumen, betten usw. 3.6 100% 3.6 Waschen, bügeln 2.5 66% 1.7 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 1.0 100% 1.0 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 2.8 75% 2.1 Administrative Aufgaben 0.9 0% 0.0 Total 21.9 (*) 80 % 17.5 (*) Gemäss publizierter SAKE-Tabelle 22.0. 9.3.6.7. Vom 1. März 2039 bis zum tt. Februar 2045 01.03.2039 bis tt.02.2045 Zeitaufwand Einschränkung Einschränkung SAKE 2007: T 03.06.02.05 "Frauen in Paarhaushalten" Validenhaushalt (%) (h) 64-79 Jahre, Erwerbssituation 0 % (h) Mahlzeiten zubereiten 9.1 80% 7.3 Abwaschen, Geschirr räumen, Tisch decken 2.8 70% 2.0 Einkaufen 2.9 100% 2.9 Putzen, aufräumen, betten usw. 5.3 100% 5.3 Waschen, bügeln 2.6 66% 1.7 Reparieren, renovieren, schneidern, stricken 1.2 100% 1.2 Haustierversorgung, Pflanzenpflege, Gartenarbeit 3.9 75% 2.9 Administrative Aufgaben 0.7 0% 0.0 Total 28.5 (*) 82 % 23.3 (*) Gemäss publizierter SAKE-Tabelle 29.1. Eine Betreuung pflegebedürftiger Haushaltsmit- glieder kann nicht einfach angenommen werden, wenn für diese Position nicht eine über- wiegende Wahrscheinlichkeit spricht. Diesbezüglich wurde jedoch nichts dargetan.
- 243 - 9.3.6.8. Zeitraum ab dem tt. Februar 2045 Es ist von einer 100 %-igen Einschränkung auszugehen. 9.4. Ansatz 9.4.1. Haushalt in der Schweiz Die Klägerin legt dem Haushaltschaden einen Stundenansatz von CHF 26.00 zu- grunde und passt diesen ab 1. Mai 1994 der Entwicklung an (act. 1 Ziff. 37 S. 45- 46). Die Beklagte erachtet den von der Klägerin verwendeten Stundensatz als zu hoch; angemessen seien anfänglich CHF 25.00 und ab 1. Oktober 2005 CHF 27.00 (act. 9 Ziff. 37 S. 46). Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der zukünftige Haushaltschaden mit 1 % zu dynamisieren ist (act. 50 Ziff. 5 S. 13; act. 54 Ziff. 6 S. 14), nach der Ansicht der Beklagten allerdings lediglich bis zum Pensionsalter (act. 54 Ziff. 6 S. 14). Auf der Grundlage der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) 2004 und der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 liegen die Spezialistenlohnansätze brutto pro Stunde ohne Ferienentschädigung zwischen CHF 20.40 (Waschen, Bügeln) und CHF 40.50 (Mit Kindern spielen, Hausaufgaben machen, begleiten), der Ge- neralistenlohn bei CHF 32.80 im Durchschnitt, bei CHF 22.60 für gastgewerbliche und hauswirtschaftliche Tätigkeiten (BFS Aktuell, Arbeitsplatz Haushalt: Zeitauf- wand für Haus- und Familienarbeit und deren monetäre Bewertung: Statistische Grundlagen und Tabellen für die Bemessung, Juni 2006, S. 42). Dazu kommen die Arbeitgeberbeiträge in die Sozialversicherungen sowie die Kosten für krank- heits- oder ferienbedingte Abwesenheiten oder entsprechende Zuschläge. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Stundenansätze zwischen CHF 25.00 und CHF 30.00 angemessen, wobei der angemessene Betrag für städtische Gebiete eher bei CHF 30.00 liegt (Ziffer 6.3.1.2 oben). Der von der Klägerin gewählte Stundenansatz von CHF 26.00 ist deshalb nicht zu beanstan- den. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist einer Reallohnsteigerung durch Dynamisierung mit 1 % bis zum ordentlichen Pensio-
- 244 - nierungsalter am tt. Februar 2039 Rechnung zu tragen (BGE 132 III 321 E. 3.7.2.3 S. 341). Dem Haushaltschaden ist ein Stundensatz von CHF 26.00 zugrunde zu legen, welcher ab 1. Mai 1994 bis tt. Februar 2039 mit 1 % zu dynamisieren ist. 9.4.2. Haushalt in Deutschland In der Eingabe vom 14. März 2013 vertritt die Beklagte die Ansicht, der tatsächli- che Aufenthaltsort der Klägerin in Deutschland sei bei der Bemessung des Haus- haltschadens im Rahmen des Stundenansatzes zu berücksichtigen, da der Stun- denlohn für hauswirtschaftliche Angestellte und Kindermädchen/Erzieherin in ei- ner zudem ländlichen Gegend in … [Bundesland] deutlich tiefer sei als in der Ag- glomeration Zürich (die Lohndifferenz betrage über 50 %) und bei der Bemessung des Haushaltschadens die Lohnverhältnisse für hauswirtschaftliche Angestellte und Kindermädchen/Erzieherin am Aufenthaltsort der geschädigten Person mas- sgebend sei (act. 123 Ziff. 2 S. 3). Der Stundensatz orientiert sich am Lohn einer Ersatzkraft (BGer 4C.222/2004 vom 14. September 2004 nicht in BGE 131 III 12 publ. E. 5.4) in der Wohnregion des Geschädigten (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 1101 zu Art. 46 OR). Es ist unbestritten, dass die Klägerin ab Mai 2011 zeitweise in Deutschland lebte (act. 106 S. 4; act. 123 S. 3). Weiter ist erstellt, dass die Klägerin ihr Berufs- und Familienleben ab Juni 2014 wieder in die Schweiz verlegte (Ziffer 7.2.2.6 oben). Da sich der Haushalt der Klägerin zwischen dem 1. Mai 2011 und dem
31. Mai 2014 in AP._____ (DE) befand, ist für diese Zeit auf das örtliche Lohnni- veau für eine Ersatzkraft abzustellen. In tatsächlicher Hinsicht behauptet die Beklagte einen Stundenansatz von CHF 10.00 (EUR 8.00 zu einem Umrechnungskurs von CHF 1.25), wozu sie sich auf zwei Urteile des OLG … [Ort] (DE) [in dessen Gerichtsbezirk AP._____ (DE) liegt; vgl. ] stützt (act. 123 Ziff. 2 S. 3; act. 124/2). In der Folge hat die Klägerin der Behauptung ei- nes Stundensatzes von CHF 10.00 für AP._____ (DE) nicht widersprochen. Es ist
- 245 - deshalb von einem Stundenansatz von CHF 10.00 auszugehen (im Gegensatz zum damaligen unterjährigen Aufenthalt in Tschechien; Ziffer 6.3.1.1 oben). 9.5. Schadensberechnung 9.5.1. Bisheriger Haushaltschaden 9.5.1.1. Haftpflichtrechtlicher Schaden Zeitaufwand Anzahl Beeinträchtigung Stundenan- Haushaltschaden Von Bis Validenhaushalt Tage (%) satz (CHF) (CHF) (h pro Woche) 22.09.1993 30.04.1994 221 0.0 – – 0 26.00 01.05.1994 31.12.1995 610 14.7 100 % 33'413 +1 %/Jahr 26.26 01.01.1996 30.09.2001 2'100 14.7 55 % 66'188 +1 %/Jahr 27.60 01.10.2001 30.09.2005 1'461 14.5 55 % 47'678 +1 %/Jahr 28.72 01.10.2005 tt.mm.2010 1'763 14.8 55 % 60'244 +1 %/Jahr 29.16 tt.mm.2010 30.04.2011 275 67.4 62 % 47'954 +1 %/Jahr 01.05.2011 31.08.2011 123 67.4 62 % 10.00 7'323 01.09.2011 30.09.2011 30 50.7 62 % 10.00 1'343 01.10.2011 tt.mm.2012 418 50.7 62 % 10.00 18'679 tt.mm.2012 31.12.2013 405 72.4 62 % 10.00 25'893 01.01.2014 31.05.2014 151 54.7 61 % 10.00 7'178 29.75 01.06.2014 tt.mm.2015 539 54.7 61 % 76'686 +1 %/Jahr 30.05 tt.mm.2015 RT-1 1'094 50.2 60 % 143'615 +1 %/Jahr 9.5.1.2. Versicherungsleistungen Beim Haushaltschaden bestehen keine anrechenbaren Versicherungsleistungen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungen der Sozialversiche- rungen nicht ausschliesslich mit Blick auf die Erwerbseinbusse ausgerichtet wor- den sind (vgl. BGE 134 III 489 E. 4.5.3 S. 496).
- 246 - 9.5.1.3. Direktschaden Versiche- Schadener- Erwerbsaus- Direktscha- Jahr rungs- Ungedeckt satz Regress Überschuss fall den leistungen (90 %) 1993 0 0 0 0 / 0 0 / 0 1994 13'340 13'340 12'006 12'006 / 1'334 0 / 0 1995 20'073 20'073 18'066 18'066 / 2'007 0 / 0 1996 11'241 11'241 10'117 10'117 / 1'124 0 / 0 1997 11'356 11'356 10'220 10'220 / 1'136 0 / 0 1998 11'470 11'470 10'323 10'323 / 1'147 0 / 0 1999 11'585 11'585 10'427 10'427 / 1'158 0 / 0 2000 11'700 11'700 10'530 10'530 / 1'170 0 / 0 2001 11'774 11'774 10'596 10'596 / 1'178 0 / 0 2002 11'772 11'772 10'595 10'595 / 1'177 0 / 0 2003 11'890 11'890 10'701 10'701 / 1'189 0 / 0 2004 12'009 12'009 10'808 10'808 / 1'201 0 / 0 2005 12'190 12'190 10'971 10'971 / 1'219 0 / 0 2006 12'416 12'416 11'174 11'174 / 1'242 0 / 0 2007 12'454 12'454 11'209 11'209 / 1'245 0 / 0 2008 12'492 12'492 11'243 11'243 / 1'249 0 / 0 2009 12'530 12'530 11'277 11'277 / 1'253 0 / 0 2010 34'142 34'142 30'728 30'728 / 3'414 0 / 0 2011 33'829 33'829 30'446 30'446 / 3'383 0 / 0 2012 17'110 17'110 15'399 15'399 / 1'711 0 / 0 2013 23'342 23'342 21'008 21'008 / 2'334 0 / 0 2014 37'442 37'442 33'698 33'698 / 3'744 0 / 0 2015 51'579 51'579 46'421 46'421 / 5'158 0 / 0
- 247 - 2016 47'537 47'537 42'783 42'783 / 4'754 0 / 0 2017 48'012 48'012 43'211 43'211 / 4'801 0 / 0 2018 bis 42'908 42'908 38'617 38'617 / 4'291 0 / 0 RT-1 Total 536'194 536'194 482'574 482'574 0 0 9.5.2. Zukünftiger Haushaltschaden 9.5.2.1. Haftpflichtrechtlicher Schaden Zeitaufwand Anzahl Beeinträchtigung Stundenan- Haushaltschaden Von Bis Validenhaushalt Tage (%) satz (CHF) (CHF) (h pro Woche) 30.96 RT tt.mm.2019 367 50.2 60 % 47'992 +1 %/Jahr 31.27 tt.mm.2019 tt.02.2025 1'909 43.3 58 % 192'362 +1 %/Jahr 33.19 tt.02.2025 tt.mm.2027 1'013 43.3 58 % 91'044 +1 %/Jahr 33.86 tt.mm.2027 tt.mm.2030 980 34.5 59 % 65'915 +1 %/Jahr 34.88 tt.mm..2030 tt.mm..2032 847 30.5 61 % 48'401 +1 %/Jahr tt.mm.2032 31.12.2032 40 25.3 61 % 35.59 1'842 35.59 01.01.2033 tt.02.2035 771 22.0 61 % 29'647 +1 %/Jahr 36.67 tt.02.2035 28.02.2039 1'479 22.0 80 % 67'498 +1 %/Jahr 01.03.2039 tt.02.2045 2'174 29.1 82 % 38.15 109'699 tt.02.2045 tt.02.2055 3'652 29.1 100 % 38.15 138'885 tt.02.2055 EA 9'862 23.4 100 % 38.15 43'560 9.5.2.2. Versicherungsleistungen Beim Haushaltschaden bestehen keine anrechenbaren Versicherungsleistungen (vgl. auch Ziffer 9.5.1.2 oben). 9.5.2.3. Direktschaden Der zukünftige Haushaltschaden ist mit Hilfe der Aktivitätstafeln zu kapitalisieren (BGE 129 III 135 E. 4.2.2.3 S. 159-160; SCHAETZLE/WEBER, a.a.O., N 2.222):
- 248 - Versiche- Schaden- Erwerbs- Direkt- Über- Alter Jahr rungs- Ungedeckt ersatz Regress Faktor ausfall schaden schuss leistungen (90 %) 43'639 / 43 1 48'488 48'488 43'639 0 / 0 0.22 4'849 42'450 / 44 2 47'166 47'166 42'450 0 / 0 0.98 4'716 37'127 / 45 3 41'252 41'252 37'127 0 / 0 0.94 4'125 37'503 / 46 4 41'671 41'671 37'503 0 / 0 0.90 4'168 37'880 / 47 5 42'089 42'089 37'880 0 / 0 0.87 4'209 38'257 / 48 6 42'508 42'508 38'257 0 / 0 0.84 4'251 38'634 / 49 7 42'927 42'927 38'634 0 / 0 0.81 4'293 39'011 / 50 8 43'345 43'345 39'011 0 / 0 0.78 4'334 39'403 / 51 9 43'781 43'781 39'403 0 / 0 0.75 4'378 38'121 / 52 10 42'357 42'357 38'121 0 / 0 0.72 4'236 32'580 / 53 11 36'200 36'200 32'580 0 / 0 0.69 3'620 32'905 / 54 12 36'562 36'562 32'905 0 / 0 0.66 3'657 31'689 / 55 13 35'210 35'210 31'689 0 / 0 0.64 3'521 30'679 / 56 14 34'088 34'088 30'679 0 / 0 0.61 3'409 29'440 / 57 15 32'712 32'712 29'440 0 / 0 0.59 3'272 22'578 / 58 16 25'087 25'087 22'578 0 / 0 0.57 2'509 22'804 / 59 17 25'338 25'338 22'804 0 / 0 0.54 2'534 30'203 / 60 18 33'559 33'559 30'203 0 / 0 0.52 3'356 30'510 / 61 19 33'900 33'900 30'510 0 / 0 0.50 3'390 30'816 / 62 20 34'240 34'240 30'816 0 / 0 0.48 3'424 31'123 / 63 21 34'581 34'581 31'123 0 / 0 0.46 3'458 42'055 / 64 22 46'728 46'728 42'055 0 / 0 0.44 4'673 42'606 / 65 23 47'340 47'340 42'606 0 / 0 0.42 4'734 42'606 / 66 24 47'340 47'340 42'606 0 / 0 0.40 4'734
- 249 - 42'606 / 67 25 47'340 47'340 42'606 0 / 0 0.38 4'734 42'606 / 68 26 47'340 47'340 42'606 0 / 0 0.36 4'734 42'606 / 69 27 47'340 47'340 42'606 0 / 0 0.34 4'734 51'959 / 70 28 57'732 57'732 51'959 0 / 0 0.32 5'773 51'959 / 71 29 57'732 57'732 51'959 0 / 0 0.30 5'773 51'959 / 72 30 57'732 57'732 51'959 0 / 0 0.28 5'773 51'959 / 73 31 57'732 57'732 51'959 0 / 0 0.27 5'773 51'959 / 74 32 57'732 57'732 51'959 0 / 0 0.25 5'773 51'959 / 75 33 57'732 57'732 51'959 0 / 0 0.23 5'773 51'959 / 76 34 57'732 57'732 51'959 0 / 0 0.21 5'773 51'959 / 77 35 57'732 57'732 51'959 0 / 0 0.20 5'773 51'959 / 78 36 57'732 57'732 51'959 0 / 0 0.18 5'773 51'959 / 79 37 57'732 57'732 51'959 0 / 0 0.16 5'773 41'781 / 80 38 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.15 4'643 41'781 / 81 39 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.13 4'643 41'781 / 82 40 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.12 4'643 41'781 / 83 41 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.10 4'643 41'781 / 84 42 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.09 4'643 41'781 / 85 43 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.08 4'643 41'781 / 86 44 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.06 4'643 41'781 / 87 45 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.05 4'643 41'781 / 88 46 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.04 4'643 41'781 / 89 47 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.03 4'643 41'781 / 90 48 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.03 4'643 41'781 / 91 49 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.02 4'643
- 250 - 41'781 / 92 50 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.01 4'643 41'781 / 93 51 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.01 4'643 41'781 / 94 52 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.01 4'643 41'781 / 95 53 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.00 4'643 41'781 / 96 54 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.00 4'643 41'781 / 97 55 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.00 4'643 41'781 / 98 56 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.00 4'643 41'781 / 99 57 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.00 4'643 41'781 / 100 58 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.00 4'643 41'781 / 101 59 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.00 4'643 41'781 / 102 60 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.00 4'643 41'781 / 103 61 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.00 4'643 41'781 / 104 62 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.00 4'643 41'781 / 105 63 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.00 4'643 41'781 / 106 64 46'424 46'424 41'781 0 / 0 0.00 4'643 Total 836'845 0 836'845 753'160 753'160 0 0 19.76 9.6. Zwischenergebnis Schadensposition Betrag Bisheriger Haushaltschaden CHF 482'574 Zukünftiger Haushaltschaden CHF 753'160 Total Haushaltschaden CHF 1'235'734 Aufgelaufener Zins bis RT CHF 212'719
10. Wohnungsmehrkosten In der Replik vom 24. September 2009 macht die Klägerin neu einen Wohnscha- den (Wohnungsmehrkosten) geltend (act. 27 Ziff. 38 S. 45-48). Die Beklagte be-
- 251 - streitet einen vergangenen sowie einen zukünftigen Wohnschaden (act. 35 Ziff. 54 S. 61-62). Wohnungsmehrkosten entstehen, wenn der Geschädigte als Folge der Verletzung eine grössere und damit teurere Mietwohnung beziehen oder seine eigene oder eine Mietwohnung umbauen muss (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 175 zu Art. 46 OR). Sie umfassen sowohl Umbaukosten als auch Unterhalts- mehrkosten (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 175, 181, 190 zu Art. 46 OR). Wird von einem Umbau abgesehen, ist ein angemessener Mietzinszuschlag zu gewähren, wozu im Schrifttum ein Zuschlag von 3 % vorgeschlagen wird (LAN- DOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 191 zu Art. 46 OR). Der Geschädigte, welcher Wohnungsmehrkosten geltend macht, hat diese substantiiert zu behaup- ten und gegebenenfalls zu beweisen (BGer Pra 86 [1997] Nr. 170, nicht in BGE 123 III 306 publ. E. 8b S. 922; LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 180 zu Art. 46 OR). 10.1. Vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2005 10.1.1. Für die Zeit zwischen dem 1. Oktober 2001 (act. 1 Ziff. 20 S. 17; gemäss Replik: 1. April 2001; act. 27 Ziff. 38 S. 47) und dem 30. September 2005, wäh- rend welcher die Klägerin mit einer Kollegin in einer Wohngemeinschaft in der Stadt Zürich lebte (Ziffer 9.2.1.2 oben), macht die Klägerin einen Wohnschaden von CHF 550.00 pro Monat bzw. CHF 6'600.00 pro Jahr geltend (act. 27 Ziff. 38 S. 46, 47). Zur Begründung führt die Klägerin an, in den Jahre 2001 bis 30. September 2005 habe sie mit einer Studienkollegin in einer teilweise behindertengerechten Woh- nung gelebt (act. 27 Ziff. 38 S. 46). Der Mietzins habe CHF 2'200.00 zuzüglich CHF 150.00 für die Garage betragen; der Anteil der Klägerin habe bei CHF 1'450.00 gelegen, sei also höher gewesen als der Anteil ihrer Kollegin (act. 27 Ziff. 38 S. 46). 10.1.2. Die Beklagte bestreitet, dass der Klägerin in der Zeitperiode 2001 bis
30. September 2005 ein monatlicher Wohnschaden von CHF 550.00 entstanden
- 252 - sein solle. Es sei auch nicht klar, wie die Klägerin diesen Betrag errechnet habe. Diesbezüglich würden jegliche Angaben fehlen. Namentlich werde bestritten, dass die Klägerin einen grösseren Anteil an den Wohnungskosten übernommen haben solle, weil sie zusammen mit ihrer Kollegin aufgrund ihrer Behinderung eine teure- re Wohnung gemietet habe. Gegenüber der Privatgutachterin BA._____ habe die Klägerin übrigens erklärt, sie hätte mit ihrer damaligen Wohnungspartnerin ver- einbart gehabt, dass die Klägerin einen grösseren Anteil an der Miete übernehme, weil die Kollegin im Haushalt wesentlich mehr geleistet habe (act. 4/16 Ziff. 3.1 lit. C S. 15). Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Klägerin könne diesen Schaden nicht doppelt geltend machen, indem sie ihn zum einen bei der Bemessung des Haushaltschadens berücksichtige und zum anderen zusätzlich einen Wohnscha- den geltend mache (act. 35 Ziff. 54 S. 63). 10.1.3. Der von der Klägerin als Wohnungsmehrkosten geltend gemachte Betrag von CHF 550.00 entspricht der Differenz zwischen dem von ihr getragenen Anteil von CHF 1'450.00 an die monatlichen Mietkosten und dem von ihrer Mitbewohne- rin getragenen Anteil von CHF 900.00 (CHF 2'200.00 + CHF 150.00 - CHF 1'450.00 = CHF 900.00). Von diesem Betrag sind CHF 150.00 Mietkosten für den Garagenplatz für das Auto, welche eigentlich Mobilitätsschaden darstel- len. Der übrige Mehrbetrag an die Mietkosten von CHF 400.00 gründet auf der zwischen der Klägerin und ihrer Kollegin getroffenen Vereinbarung über die Ver- teilung der Mietkosten. Diesbezüglich wendet die Beklagte zu Recht ein, dass die Klägerin damit die Mehrarbeit ihrer Kollegin im Haushalt kompensiert hat. Somit handelt es sich nicht um Wohnungsmehrkosten, sondern um Haushaltschaden. Für die Zeit zwischen dem 1. Oktober 2001 (act. 1 Ziff. 20 S. 17; gemäss Replik:
1. April 2001; act. 27 Ziff. 38 S. 47) und dem 30. September 2005 sind deshalb keine Wohnungsmehrkosten dargetan. 10.2. Vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Mai 2010 Zum Zeitraum ab 1. Oktober 2005 führt die Klägerin aus, nach dem Abschluss des Studiums habe sie sich von ihrer Kollegin trennen müssen, sich alleine die teure Wohnung jedoch nicht leisten können, so dass sie in die Wohnung an der N._____-Strasse … in Zürich … umgezogen sei (act. 27 Ziff. 38 S. 46). Mit der
- 253 - Eingabe vom 15. November 2010 teilt die Klägerin mit, sie habe diese Wohnung per 31. Mai 2010 gekündigt und wohne seit dem 1. Juni 2010 bei ihrer Mutter in G._____ (act. 50 Ziff. 4 S. 9-10). Damit behauptet die Klägerin für den Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 31. Mai 2010 keinen Wohnungsschaden, macht sie doch in der Replik lediglich künftigen Wohnschaden nach einem Woh- nungswechsel geltend (act. 27 Ziff. 38 S. 47). Für den Zeitraum zwischen dem
1. Oktober 2005 bis 31. Mai 2010 erübrigen sich deshalb Weiterungen. 10.3. Zukunft 10.3.1. In der Replik beziffert die Klägerin die künftigen Wohnungsmehrkosten auf CHF 800.00 pro Monat entsprechend den zusätzlichen Mietzinskosten für eine rollstuhlgängige Wohnung in der Stadt Zürich (act. 27 Ziff. 38 S. 46, 48). Das ent- spreche einem Jahresschaden von CHF 9'600.00 (act. 27 Ziff. 38 S. 48). Eine be- hindertengerechte Wohnung koste in der Stadt Zürich, wenn man sie überhaupt finde, pro Monat mindestens CHF 800.00 bis CHF 1'400.00 mehr Zins (act. 27 Ziff. 20.1 lit. a S. 19). Ausgehend von der Annahme, dass die Klägerin mit Alter 70 in ein Altersheim gehe, müsse der Wohnschaden bis Alter 70 kapitalisiert werden. Darüber hinaus sei anzunehmen, dass die Mietzinsen ebenfalls der allgemeinen Nominallohnentwicklung angepasst würden, weshalb dieser Betrag jährlich mit 1 % dynamisiert werden müsse (act. 27 Ziff. 38 S. 48). Zur Begründung führt die Klägerin aus, in der Wohnung an der N._____-Strasse … in Zürich … werde sie nicht länger wohnen können, so bald ihre Kräfte nur ge- ringfügig nachliessen und sie nicht mehr in der Lage sein werde, quasi durch den Keller in ihre Wohnung zu gelangen. Auch heute könne sie den Briefkasten nicht selber entleeren, weil sie an den Haupteingang der Wohnung gar nicht gelangen könne. Sie bitte Freunde, Bekannte und Nachbarn, ihre Post vom Briefkasten ab- zuholen und ihr zu bringen (act. 27 Ziff. 38 S. 46). Sobald der Klägerin die genü- genden Mittel zur Verfügung gestellt würden, werde sie als erstes die Wohnung wechseln; der Schaden habe sich bis jetzt einzig deshalb nicht realisiert, weil die Klägerin nicht über die entsprechenden Mittel verfügt habe und von ihrem Vermö- gen nicht für die teurere Wohnung habe zehren wollen (act. 27 Ziff. 38 S. 47). Der Wohnschaden werde sich ab 1. Januar 2011 realisieren, da die Klägerin mit gros-
- 254 - ser Wahrscheinlichkeit zu diesem Zeitpunkt ihre Wohnung wechseln müsse (act. 27 Ziff. 38 S. 48). Nachdem die Klägerin und ihr Mann in der Schweiz ein Haus gekauft haben (Zif- fer 7.2.2.6 oben), führt die Klägerin in der Eingabe vom 16. Juni 2014 aus, dieses Haus müsse noch rollstuhlgängig gemacht werden (act. 195 Ziff. 10 S. 5-6). Bei der Schadensberechnung werde die Klägerin auf diese zusätzlichen Kosten zu- rückkommen (act. 195 Ziff. 10 S. 5-6). 10.3.2. Die Beklagte bestreitet, dass eine behindertengerechte Wohnung in der Stadt Zürich pro Monat mindestens CHF 800.00 bis CHF 1'400.00 mehr Mietzins kosten solle. Sie räumt jedoch ein, dass es nicht einfach sei, eine entsprechende Wohnung zu finden. Demzufolge gebe sie ihren Standpunkt auf, die Klägerin ha- be durch die Wahl ihrer Wohnung ihre Schadensminderungspflicht verletzt (act. 35 Ziff. 24 S. 22). Die Beklagte bestreitet, dass es aus gesundheitlichen Gründen nötig sein werde, die Wohnung erneut zu wechseln. Der Umstand, dass die Klägerin offenbar den Briefkasten nicht selber entleeren könne, rechtfertige offenkundig keinen Umzug, und sie bestreitet, dass die Klägerin deswegen umziehen wolle; es gäbe wohl viel einfachere Möglichkeiten, diese Beeinträchtigung zu beseitigen, indem ein zusätz- licher Briefkasten montiert werde, welcher für die Klägerin frei zugänglich sei (act. 35 Ziff. 54 S. 62). Es werde bestritten, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage sein solle, in ihre Wohnung zu gelangen, sobald ihre Kräfte nur geringfügig nachliessen. Es werde sodann erst recht und mit Nachdruck bestritten, dass diese angebliche Verschlechterung bereits im Laufe des kommenden Jahres eintreten solle (da die Klägerin einen Umzug auf den 1. Januar 2011 behaupte; act. 35 Ziff. 54 S. 62). Die Beklagte bestreitet einen Schadenersatzanspruch der Klägerin aus dem Um- bau ihres neu erworbenen Hauses (act. 201 S. 2). Die Klägerin habe weder in der Klage noch in der Replik die eingeklagte Forderung mit Auslagen im Zusammen- hang mit invaliditätsbedingten baulichen Veränderungen ihres Hauses begründet (act. 201 S. 1-2). Dazu vertritt die Beklagte die Ansicht, der Anspruch der Klägerin
- 255 - gegenüber der IV-Stelle gehe von Gesetzes wegen vor. Da die Klägerin keine konkreten Vorbringen zur Sache gemacht bzw. keinen konkreten Antrag gestellt habe, könne zur Frage der prozessrechtlichen Zulässigkeit von neuen Forderun- gen wie auch zur Höhe der Forderung nicht Stellung bezogen werden (act. 201 S. 2). 10.3.3. Die von der Klägerin in der Replik getroffene Annahme eines Umzugs in eine behindertengerechte Wohnung hat sich nicht verwirklicht. Für die Zeit des Aufenthalts in AP._____ (DE) von Mai 2011 bis Mitte 2014 sind keine Woh- nungsmehrkosten dargetan, obschon offenbar gewisse Umbauarbeiten vorge- nommen werden mussten (Ziffer 7.2.2.2 oben). Ebenso hat die Klägerin die Um- baukosten des Hauses in D._____ AG, soweit sie nicht sowieso bereits von den Sozialversicherungsträgern übernommen worden sind, bis anhin weder beziffert noch begründet, obwohl die Umbauarbeiten im Herbst 2014 abgeschlossen zu sein scheinen (vgl. die Ausführungen in den Gutachten zur neuen Küche; act. 234 Ziff. 6.22 S. 14; act. 236 Ziff. 22 lit. a S. 2; Ziffer 9.3.5.6 oben). Demzufolge sind auch für den vorliegenden Zeitraum Wohnungsmehrkosten nicht hinreichend dar- getan. 10.4. Zwischenergebnis Die Klägerin verfügt über keinen Anspruch auf Ersatz von Wohnungsmehrkosten gegen die Beklagte.
11. Mobilitätsschaden In der Replik vom 24. September 2009 macht die Klägerin weiter neu einen Mobi- litätsschaden geltend (act. 27 Ziff. 39 S. 49, 50). Der Mobilitätsschaden (Mobili- tätsmehrkosten) umfasst die Kosten der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmit- tel oder die Kosten von Anschaffung, Umbau und Betrieb eines geeigneten Fahr- zeugs, welche Folge des Gesundheitsschadens sind (LANDOLT, in: Zürcher Kom- mentar, a.a.O., N. 196 zu Art. 46 OR) und nicht durch die regressberechtigten Sozial- und Privatversicherer übernommen werden (LANDOLT, a.a.O., N. 193 zu Art. 46 OR).
- 256 - 11.1. Die Klägerin beziffert den Mobilitätsschaden auf CHF 5'200.00 pro Jahr (act. 27 Ziff. 39 S. 49, 50). Gehe man davon aus, dass die Klägerin sich ein be- scheidenes Auto von ca. CHF 30'000.00 leisten würde, welches über 6 Jahre [li- near] amortisiert werde, so entspreche dies jährlichen Fixkosten von CHF 5'000.00; hinzu kämen die Kosten für die obligatorische Haftpflichtversiche- rung, Steuern, die Abnutzung von Pneus und die Wartung von schätzungsweise CHF 200.00 pro Monat (act. 27 Ziff. 39 S. 49). Davon seien die Kosten für ein Generalabonnement für Behinderte von CHF 2'400.00 abzuziehen (act. 27 Ziff. 39 S. 49). Zur Begründung führt die Klägerin an, sie wohne an der abschüssigen N._____- Strasse, so dass sie ohne Auto nicht aus der Wohnung hinaus gehen könne. Sie müsse auch für sehr kurze Strecken das Auto benutzen. Sie könne weder die ab- schüssige Strasse mit dem Rollstuhl hinunterfahren, noch diese Steigung hoch- fahren. Für jemanden, der in der Stadt Zürich mit einem sehr stark ausgebauten Netz des öffentlichen Verkehrs wohne, sei ein Auto nicht unbedingt notwendig, könne man doch auch grössere Strecken heute ohne weiteres mit den öffentli- chen Verkehrsmitteln zurücklegen. Es gebe viele Stadtbewohner, die nicht einmal ein Auto besässen (act. 27 Ziff. 39 S. 49). 11.2. Die Beklagte bestreitet den behaupteten Mobilitätsschaden in Bestand und Umfang (act. 35 Ziff. 55 S. 65). Die These, dass die Klägerin nie ein Auto ange- schafft hätte, hätte sich der Unfall vom 22. September 1993 nicht ereignet, werde bestritten. Aufgrund des hohen Motorisierungsgrades in der Schweiz wäre es un- gewöhnlich, hätte die Klägerin, deren Stiefvater nota bene Autohändler gewesen sei und somit eine besondere Affinität zu Autos habe, tatsächlich nie ein Auto ge- fahren (act. 35 Ziff. 55 S. 65). Die Dichte der Autobesitzer in der Stadt Zürich sei nicht tiefer als gesamtschweizerisch (act. 35 Ziff. 55 S. 65). 11.3. Die Einwendungen der Beklagten sind teilweise berechtigt. Dabei kann da- hingestellt bleiben, ob die unbelegte Parteibehauptung der Beklagten, die Dichte der Autobesitzer in der Stadt Zürich sei nicht tiefer als gesamtschweizerisch, in dieser Allgemeinheit zutrifft, hat die Klägerin doch zwischenzeitlich in AP._____ im …-Gebiet (DE) gelebt und wohnt nun in D._____ AG. Für diese Orte gilt der
- 257 - von der Klägerin geltend gemachte Vorbehalt betreffend Motorisierung nicht mehr, so dass davon auszugehen ist, die Klägerin hätte an diesen Wohnorten auch ohne Bewegungseinschränkungen über ein Auto verfügt. Eher unüblich ist dagegen die Anschaffung eines Autos für Gymnasiasten, Studierende und Dokto- rierende im Grossraum Zürich. Insoweit ist von einer einschränkungsbedingten Anschaffung zu jenem Zeitpunkt auszugehen. Im Quantitativ ist von den behaupteten Anschaffungskosten von CHF 30'000.00 und einer Amortisationsdauer von 6 Jahren als Erfahrungswert auszugehen (LAN- DOLT, Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 206, 207 zu Art. 46 OR). Daneben sind Be- triebskosten von CHF 200.00 pro Monat angemessen (vgl. LANDOLT, Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 210-213 zu Art. 46 OR, wonach in der Praxis bei den Be- triebskosten von 15'000 km pro Jahr zu Kosten von CHF 0.50 bis CHF 1.00 / km ausgegangen wird). Bei der Anrechnung der Kosten eines Generalabonnements ist von den von der Beklagten geltend gemachten CHF 3'100.00/Jahr auszuge- hen; der Einwand der Beklagten, dass von den Kosten eines gewöhnlichen Gene- ralabonnements wie im Validenfall auszugehen sei, ist berechtigt (act. 35 Ziff. 55 S. 65-66). Demnach beträgt der Mobilitätsschaden zwischen dem 1. April 1996 (act. 27 Ziff. 39 S. 50) und dem 31. Mai 2010 (Wegzug von der N._____-Strasse) CHF 4'300.00 pro Jahr bzw. CHF 360.00 pro Monat. Hinzu kommen die Kosten für den Garagenplatz von CHF 150.00 vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2005, welche nicht als Wohnungsmehrkosten berücksichtigt worden sind (Zif- fer 10.1.3 oben). Eine Überschneidung mit der unter Pflege-Betreuungsschaden geltend gemach- ten Dritthilfe für die Mobilität besteht nicht. Einerseits fallen unter die Dritthilfe die Kosten der personellen Betreuung der Klägerin, während der Mobilitätsschaden die Kosten von Sachmitteln betrifft. Andererseits besteht ein Mobilitäts- Betreuungsschaden erst ab dem 12. Februar 2025 (Ziffer 6.2.6.4 oben), weshalb sich bereits die Zeiträume nicht überschneiden.
- 258 - Insgesamt ergibt sich der folgende Mobilitätsschaden: Anzahl Mobilitäts- Von Bis Wohnort Monate schaden 01.04.1996 30.09.2001 66 AD._____-Strasse, G._____ CHF 360.00 01.10.2001 30.09.2005 48 …-Strasse, Zürich … CHF 510.00 01.10.2005 31.05.2010 56 N._____-Strasse, Zürich … CHF 360.00 Gesamtschaden CHF 68'393.00 Schadenersatz (90 %) CHF 61'554 Aufgelaufener Zins bis RT CHF 47'771
12. Genugtuung Gemäss Art. 62 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 47 OR kann das Gericht bei Körperverlet- zung unter Würdigung der besonderen Umstände der verletzten Person eine an- gemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Bemessungskriterien der Genugtuung sind die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 412 E. 2a S. 417; dem folgend BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119; BGer 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008, nicht in BGE 134 III 97 publ. E. 3.2; BGE 141 III 97 E. 11.2 S. 98), ein allfälliges Selbstver- schulden des Geschädigten (BGE 124 III 182 E. 4d S. 186-187; dem folgend BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119; BGer 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008, nicht in BGE 134 III 97 publ. E. 3.2; BGE 141 III 97 E. 11.2 S. 98) sowie die Aussicht auf Linde- rung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 118 II 410 E. 2a S. 413; dem folgend BGE 132 II 117 E. 2.2.2 S. 119; zum Ganzen: KLAUS HÜT- TE/HARDY LANDOLT, Genugtuungsrecht, Band 2, Zürich/St. Gallen 2013, N 361). Die Höhe der Genugtuung lässt sich naturgemäss nicht errechnen (BGE 130 III 699 E. 5.1 S. 704-705; BGer 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008, nicht in BGE 134 III 97 publ. E. 3.2), muss jedoch angemessen sein (BGE 130 III 699 E. 5.1 S. 704- 705; dem folgend BGE 141 III 97 E. 11.2 S. 98). Ihre Festsetzung beruht auf ge- richtlichem Ermessen nach Art. 4 ZGB (BGE 125 III 412 E. 2a S. 417-418; BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; BGE 141 III 97 E. 11.2 S. 98). Die Bemessung der Ge-
- 259 - nugtuung darf deshalb nicht schematisch erfolgen, sondern muss dem Einzelfall angepasst sein (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120; vgl. auch BGer 6S.232/2003 vom
17. Mai 2004 E. 2.1 = Pra 93 [2004] Nr. 144). Hinsichtlich der subjektiven Emp- findlichkeit wird dagegen auf eine vermutete durchschnittliche Empfindsamkeit abzustellen sein, wenn nicht in erheblichem Mass vom Durchschnitt abweichende Umstände bewiesen sind (BGer 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1 = Pra 93 [2004] Nr. 144). Gleichzeitig hat die Genugtuung in einem ausgewogenen Ver- hältnis zu den Genugtuungsbeträgen, die in vergleichbaren Fällen zugesprochen werden, zu stehen (BGE 134 III 97 S. 4.2 S. 99-100). 12.1. Die Klägerin beantragt eine jährliche Genugtuungsrente nach richterlichem Ermessen von mehr als CHF 16.00/Tag (act. 1 Ziff. 38 S. 48). Sie ersucht das Ge- richt, sich über eine Änderung der ihres Erachtens restriktiven Genugtuungspraxis Gedanken zu machen (act. 1 Ziff. 38 S. 47-48). In rechtlicher Hinsicht verweist sie auf BGE 125 III 312 E. 6c; der Geschädigte habe das Wahlrecht, seinen materiel- len Schaden in Form von Kapital oder Rente zu verlangen (act. 1 Ziff. 39 S. 48). Die Beklagte hält ausgehend von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtspre- chung eine Genugtuung von CHF 140'000.00 für angemessen, von welchem Be- trag die Integritätsentschädigung in der Höhe von CHF 87'480.00 abzuziehen sei, so dass ein Betrag von CHF 52'520.00 verbleibe (act. 9 Ziff. 40 S. 49). Die Kläge- rin erkläre nicht wirklich, weshalb die Gerichtspraxis hinsichtlich der Genugtu- ungshöhe zu ändern sei, weshalb von einer Praxisänderung abzusehen sei (act. 9 Ziff. 38 S. 48-49). In rechtlicher Hinsicht verweist sie auf BGE 134 III 97 (act. 9 Ziff. 38-40 S. 47-49); eine Genugtuungsrente müsse auf jeden Fall in einem aus- gewogenen Verhältnis zu den Genugtuungsbeträgen in Kapitalform stehen, die in vergleichbaren Fällen zugesprochen würden (act. 9 Ziff. 40 S. 49). Die (neuere) Rechtsprechung lässt die Zusprechung einer Genugtuung in Renten- form zu, jedoch muss diese in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Genugtu- ungsbeträgen in Kapitalform stehen, die in vergleichbaren Fällen zugesprochen werden (BGE 134 III 97 E. 4.2 S. 99-100). Dies führt in einigen Fällen zum Vor- wurf gegenüber den Geschädigten, es gehe ihnen mit der Beantragung einer Ge- nugtuungsrente in erster Linie darum, insgesamt eine höhere als die angemesse-
- 260 - ne Genugtuungssumme zu erwirken (BGE 134 III 97 E. 4.3 S. 100-101; BGer 4A_157/2009 vom 22. Juni 2009 E. 5). Mit analogen Argumenten unter umge- kehrten Vorzeichen liesse sich jedoch gegen die Praxis des Vergleichs von Kapi- talbeträgen einwenden, damit würde der Zusprechung einer unangemessen nied- rigen Genugtuung Vorschub geleistet. Dem Geschädigten erscheint ein sechsstel- liges Genugtuungskapital regelmässig höher als ein zweistelliger Genugtuungs- Tagessatz (vgl. BGer 4A_157/2009 vom 22. Juni 2009 E. 3). Wenn die Recht- sprechung darauf hinweist, dass der zugesprochene Betrag dem Geschädigten nicht als lächerlich erscheinen dürfe (BGE 125 III 269 E. 2a S. 273 = Pra 88 [1999] Nr. 175), kann damit jedoch nicht gemeint sein, durch Zusprechung eines Genugtuungskapitals lediglich den Eindruck eines namhaften Betrags zu erwe- cken. Als einzig gangbarer Weg erweist sich deshalb, sowohl eine Tagessatz- als auch eine Kapitalbetrachtung durchzuführen. 12.2. In methodischer Hinsicht erfolgt die Bemessung der Genugtuung in der Regel nach der sog. Präjudizienvergleichsmethode (HÜTTE/ LANDOLT, a.a.O., N 365; vgl. etwa BGer 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1 = Pra 93 [2004] Nr. 144; BGer 4A_113/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3). Als neuerer Ansatz findet sich die sog. Zwei-Phasen-Methode. Dabei werden in einem ersten Schritt eine Basisgenugtuung nach objektiven Ansätzen festgesetzt und in einem zweiten Schritt individuelle Zuschläge in Prozenten der Basisgenugtuung (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., N 370). Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung hat die Bewertung in zwei Phasen unter Heranziehung der Skala über die Integritätseinbusse zur Unfallversicherung zur Bewertung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung zugelassen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 S. 120). 12.2.1. Art und Schwere der Verletzung: Die Klägerin hat durch den Unfall vom
22. September 1993 eine Querschnittlähmung erlitten. Die für die Bemessung der Integritätsentschädigung massgebende Skala in Anhang 3 UVV bewertet diese mit 90 % nahe beim Maximum von 100 %. Die Schwere der Verletzung ist somit als hoch einzustufen. Der UVG-Versicherer sprach der Klägerin am 8. Juli 1996 eine Integritätsentschädigung von CHF 87'480.00 zu (act. 1 Ziff. 33 S. 34).
- 261 - 12.2.2. Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Be- troffenen: Eine Rollstuhlabhängigkeit bedeutet eine einschneidende Beeinträchti- gung der Lebensfreude; neben der Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit führt sie zu Schwierigkeiten der Blasen- und Darmentleerung, wiederkehrenden Harn- wegsinfekten, der Dekubitusgefahr sowie eine Beeinträchtigung der Sexualfunkti- on (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, N. 178 zu Art. 47 OR). Die Klägerin ist im Alltag auf rollstuhlgängige Einrichtungen angewiesen. Naturgemäss ist sie in sportlichen Aktivitäten beschränkt. Durch die Einschränkung im Haushalt wird sie auch kaum Gäste bewirten können, was allenfalls eine gewisse Alternative zur Pflege von Kontakten ausser Haus darstellen könnte. Immerhin ist die Klägerin in ihrer geistigen Tätigkeit nicht eingeschränkt; diesbezüglich kann sie mit den Mit- menschen auf Augenhöhe kommunizieren und interagieren. Die erheblichen kör- perlichen Einschränkungen in der Lebensgestaltung rechtfertigen eine deutliche Erhöhung der Basisgenugtuung. Als zweiter Umstand kommt der erhebliche Selbst- oder Fremdpflegeaufwand hinzu, welcher vor allem zu einem erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand führt, der finanziell nicht abgegolten wird, soweit er sich nicht in einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit oder der Haushaltführung niederschlägt. Auch bei der Fremdpfle- ge werden lediglich die Kosten der Fremdpflege, nicht aber die dazu auch seitens des Gepflegten erforderliche Zeit in Rechnung gestellt. Sodann ist zu beachten, dass die Zeit der Ausführung der Pflege weitgehend vorgegeben ist und somit den Tagesablauf bestimmt. Diese zusätzlichen Einschränkungen wirken sich ebenfalls erheblich erhöhend auf die Basisgenugtuung aus. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Einschränkung der Klägerin nach dem heu- tigen Stand der Wissenschaft nach wie vor bleibend ist, sie somit zeitlebens an den Rollstuhl gebunden sein wird. Die Klägerin verunfallte mit 18 Jahren in einem jungen Alter und muss die Folgen entsprechend während langer Zeit tragen. Der Fall ist insofern vergleichbar mit BGE 134 III 97 (Motorradunfall einer 19-jährigen Jugendlichen). Das damals junge Alter führt zu einer deutlichen Erhöhung der Basisgenugtuung.
- 262 - 12.2.3. Grad des Verschuldens des Schädigers: Diesbezüglich ist davon auszu- gehen, dass der Unfall vom 22. September 1993 weder auf Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit des Lenkers, sondern auf eine kurze Unaufmerksamkeit zurückzu- führen ist. 12.2.4. Selbstverschulden der Geschädigten: Die durch Vergleich anerkannte Mit- verschuldensquote der Klägerin ist wie beim Schadenersatz bei 10 % anzusetzen (BREHM, in: Berner Kommentar, a.a.O., N. 78 zu Art. 47 OR; s. Ziffer 4 oben). 12.2.5. Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbe- trags: Eine Wiedergutmachungsfunktion kommt der Genugtuung im vorliegenden Fall nicht zu. Die Aussicht auf Linderung des Schmerzes erweist sich deshalb nicht als bemessungsrelevant. 12.2.6. Auszugehen ist von der zugesprochenen Integritätsentschädigung von CHF 87'480.00 als Basisgenugtuung. Die genannten Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit der Klägerin rechtfertigen eine Verdreifachung der Basisgenugtuung. Somit ist von einer Gesamtgenugtuung von CHF 262'440.00 auszugehen, welche auf CHF 265'000.00 aufzurunden ist. 12.3. Nachdem die Genugtuung in einem angemessenen Verhältnis zu bisheri- gen Genugtuungsbeträgen stehen muss, ist weiter ein Vergleich mit den in bishe- rigen vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträgen anzustellen. Dabei hat der jeweilige Unfallzeitpunkt insofern in die Betrachtung einzufliessen, als die Genug- tuung nicht durch die Teuerung entwertet werden darf. Da die Genugtuung ab dem Unfallzeitpunkt zu verzinsen ist, kommt dem Urteilszeitpunkt keine Bedeu- tung als Zeitfaktor zu. Bis zum Urteilszeitpunkt zu berücksichtigen sind jedoch Entwicklungen in der Praxis der Genugtuungsbemessung (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., N 340). 12.3.1. In BGE 134 III 97 = HÜTTE/LANDOLT Urteil-Nr. 562 erlitt die Geschädigte im Alter von 19 Jahren am 3. Juni 1990 als Motorradfahrerin einen schweren Ver- kehrsunfall, welcher zu schweren Kopf- und Hirnverletzungen mit bleibenden Schäden führte; die Vorinstanz sprach ihr dafür eine Genugtuung von
- 263 - CHF 140'000.00 zu, wobei die Geschädigte eine deutlich höhere Genugtuungs- summe in Rentenform beantragte. Der zugesprochene Betrag von CHF 140'000.00 berücksichtigte auch die sozialversicherungsrechtliche Integri- tätsentschädigung von CHF 81'600.00 aus dem Unfallereignis am 3. Juni 1990, die abgezogen wird; zusätzlich wurden Zinsen von 5 % seit dem Unfallereignis geleistet, weshalb sich der insgesamt ausbezahlte Betrag auf CHF 231'600.00 belief (BGer 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008, BGE 134 III 97 Sachverhalt B so- wie nicht in BGE 134 III 97 publ. E. 3.1; unklar HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., N 347 und Urteil-Nr. 562, welche von einer Gesamtgenugtuung von CHF 221'600.00 inkl. In- tegritätsentschädigung ausgehen). Insofern kann der Beklagten grundsätzlich ge- folgt werden, wenn sie von einer Genugtuung von CHF 140'000.00 die Integri- tätsentschädigung abzieht (act. 9 Ziff. 40 S. 49). Nachdem sich der vorliegende Unfall am 22. September 1993 ereignete, ist jedoch die zwischen Juni 1990 und September 1993 eingetretene Teuerung zu berücksichtigen. Der damals aktuelle Landesindex für Konsumentenpreise Basis Dezember 1982 stieg von 120.9 Punkten im Juni 1990 auf 138.9 Punkte im September 1993. Teuerungsbe- reinigt ist deshalb von einer Genugtuung von CHF 160'843.67 auszugehen. In BGer 4C.103/2002 vom 16. Juli 2002 = HÜTTE/LANDOLT Urteil-Nr. 65 erlitt der Geschädigte im Alter von 29 Jahren am 20. Oktober 1993 einen Arbeitsunfall, welcher zu einer senso-motorischen posttraumatischen Querschnittlähmung mit Schwierigkeiten der Blasen- und Darmentleerung, wiederkehrenden Harnwegin- fekten und Dekubitus und gestörter Sexualfunktion führte; die Vorinstanz sprach ihm dafür eine Genugtuung von CHF 120'000.00 zu, was der vom Geschädigten beantragten Genugtuungssumme entsprach. In BGE 123 III 306 = Pra 86 (1997) Nr. 170 = HÜTTE/LANDOLT Urteil-Nr. 69 erlitt der Geschädigte im Alter von 17 Jahren am 8. August 1985 einen Badeunfall, welcher zu einer bleibenden teilweisen Tetraplegie führte; die Vorinstanz sprach ihm dafür eine Genugtuung von CHF 120'000.00 zu, welche wegen Selbstver- schuldens um 20 % zu reduzieren war, was indessen aufgrund der bei der An- rechnung der Integritätsentschädigung zu berücksichtigenden Quotenteilung teil- weise kompensiert wurde (die Vorinstanz ging noch vom Quotenvorrecht des Ge-
- 264 - schädigten aus, was eine vollständige Kompensation des Selbstverschuldens zur Folge gehabt hätte). Im Hinblick auf die bisherige Praxis liegt eine Genugtuungssumme von CHF 265'000.00 um gut die Hälfte über dem in BGE 134 III 97 = HÜTTE/LANDOLT Urteil-Nr. 562 zugesprochenen Betrag, welchen die Beklagte für angemessen hält, wenn die bis zum vorliegend zu beurteilenden Unfallereignis aufgelaufene Teuerung berücksichtigt wird (CHF 265'000.00 zu CHF 160'843.67). Angesichts dessen, dass seit der Beurteilung jenes Falles zehn Jahre vergangen sind, dürfen auch die seitherigen Entwicklungen der Rechtsprechung miteinbezogen werden, ist doch auf die Ansätze am Urteilstag abzustellen. Diesbezüglich besteht eine Tendenz, grössere Beträge zuzusprechen (BGE 125 III 269 E. 2a S. 274 = Pra 88 [1999] Nr. 175). In diesem Sinne erscheint eine Genugtuungssumme von CHF 265'000.00 als massvolle Weiterentwicklung. Von einer Verzehnfachung, wie sie in BGE 134 III 97 zur Debatte stand, ist diese weit entfernt. 12.3.2. Der Kapitalisierungsfaktor für eine 18-jährige Frau (Alter im Zeitpunkt des Unfalls) bei einem Kapitalisierungszinsfuss von 3,5 % beträgt 26.26 (Berech- nungsgrundlagen 2010; STAUFFER/SCHAETZLE/WEBER, a.a.O., Tabelle M1y S. 177). Ein Genugtuungskapital von CHF 265'000.00 entspricht somit einer Ge- nugtuungsrente von CHF 10'091.39 pro Jahr, CHF 840.95 pro Monat oder CHF 27.63 pro Tag (1 Jahr = 365.25 Tage). Zum Vergleich anhand von Tagessätzen wird im Schrifttum auf die Praxis bei Ge- nugtuung für erlittene Haft hingewiesen, welche zwischen CHF 100.00 und CHF 300.00 pro Tag betragen würden (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., N 346). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der vorübergehende Entzug der Bewegungsfrei- heit höher entschädigt werden sollte als die lebenslängliche Beschränkung der Bewegungsfreiheit (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., N 348). Die vorliegend errechnete Tages-Genugtuungsrente nimmt sich dagegen vergleichsweise bescheiden aus. Sie würde lediglich zwischen 9 und 28 % ausmachen. Allerdings erscheint fraglich, ob der Vergleich mit erlittener Untersuchungshaft ge- rechtfertigt ist. Immerhin kann sich eine Person in der Lage der Klägerin im Rah-
- 265 - men ihrer Möglichkeiten in der Wohnung bewegen oder diese verlassen. Neben den physischen Einschränkungen fällt jedoch ins Gewicht, dass bei einer Unter- suchungshaft auch keine freie Kommunikation möglich ist. Zudem hat letztere ei- ne grosse stigmatisierende Wirkung. Die Praxis zur Genugtuung für Haft lässt sich deshalb nicht unbesehen auf die Genugtuung bei Körperverletzung übertra- gen. Eine Genugtuungsrente von CHF 27.63 pro Tag oder CHF 840.95 pro Monat kann jedenfalls nicht als lächerlich kleiner Betrag bezeichnet werden. Gleichzeitig ist sie auch weit entfernt von einer Rente von CHF 100.00, wie sie in BGE 134 III 97 zur Debatte stand. Eine Genugtuungssumme von CHF 265'000.00 erweist sich auch bei einem Tagessatzvergleich als angemessen. 12.4. Die Abgeltungsform der Genugtuung ist unabhängig von der Abgeltungs- bemessung zu bestimmen (BGE 134 III 97 E. 4.2 S. 99-100). Dasselbe Wahlrecht besteht, wie die Klägerin zu Recht bemerkt (act. 1 Ziff. 39 S. 48), auch hinsichtlich des Schadenersatzes; beansprucht die geschädigte Person eine indexierte Ren- te, ist ihr diese im Regelfall nicht zu verweigern (BGE 125 III 312 E. 6c S. 320- 321). Die Klägerin hat die Abgeltung in Form einer Rente für die Genugtuung, nicht jedoch für den Schadenersatz beantragt. Im Gegensatz zum zukünftigen Pflegeschaden (Ziffer 6.5.2.1 oben) erscheint es wenig sinnvoll, die Genugtuung in Rentenform zuzusprechen. In der Stellungnahme zum Beweisergebnis geht die Klägerin denn auch für die Genugtuung von einem Kapitalbetrag von CHF 350'000.00 aus (act. 258 Ziff. 27 S. 16). Die Genugtuung ist deshalb in Form einer Kapitalzahlung abzugelten. 12.5. Die unfallversicherungsrechtliche Integritätsentschädigung ist von Geset- zes wegen kongruent zur zivilrechtlichen Genugtuung (Art. 43 Abs. 2 lit. d aUVG). Die der Klägerin am 8. Juli 1996 zugesprochene Integritätsentschädigung in der Höhe von CHF 87'480.00 (act. 1 Ziff. 33 S. 34) ist deshalb auf den Genugtuungs- anspruch anzurechnen (BGE 123 III 306 E. 9b S. 315-316 = Pra 86 [1997] Nr. 170 = HÜTTE/LANDOLT, Urteil-Nr. 69). Nach der bisherigen Rechtsprechung gilt im Rahmen der Genugtuung das Prinzip der Quotenteilung (BGE 123 III 306 E. 9b S. 315-316 = Pra 86 (1997) Nr. 170 [= HÜTTE/LANDOLT, Urteil-Nr. 69]). Die
- 266 - neuere Rechtsprechung billigt dem Geschädigten bei der Kürzung der Genugtu- ung wegen vorbestehender körperlicher Beeinträchtigungen nunmehr das Quo- tenvorrecht zu, lässt allerdings ausdrücklich offen, ob dies auch bei einer Kürzung wegen Selbstverschuldens gilt (BGer 4A_631/2017 vom 24. April 2018 E. 4.5). Eine unterschiedliche Behandlung von konstitutioneller Prädisposition und Selbst- verschulden erscheint nicht als angebracht. In vielen Fällen treffen nämlich beide Reduktionsgründe aufeinander, was bei unterschiedlichem Schicksal des Quo- tenvorrechts eine Berechnung verunmöglichen würde. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass sich die Parteien vergleichsweise auf eine auf 90 % reduzierte Haftungsquote verständigt haben, welche Einigung in materielle Rechtskraft er- wachsen ist (Ziffer 4 oben). Zwar ist unbestritten, dass die Klägerin beim Unfall vom 22. September 1993 nicht angegurtet war (Ziffer A.b oben), was für eine Re- duktion aufgrund Selbstverschuldens spricht (vgl. act. 9 Ziff. 4 S. 5). Aufgrund der materiellen Rechtskraftwirkung sind die Gründe, welche zur Reduktion der Haf- tungsquote geführt haben, vorliegend jedoch nicht mehr zu prüfen. Auch wenn das Bundesgericht die künftige Behandlung der Fälle von Selbstverschulden offen gelassen hat, betont es die Gemeinsamkeiten zwischen dem Schadenersatz und der Genugtuung(BGer 4A_631/2017 vom 24. April 2018 E. 4.5). Angesichts die- ser Tendenz in der Rechtsprechung erscheint es gerade im vorliegenden Fall nicht angebracht, die Integritätsentschädigung anders anzurechnen als den übri- gen Schaden. Der Klägerin ist das Quotenvorrecht deshalb integral zuzugeste- hen. Ihr ist die volle Differenz zwischen der ungekürzten Genugtuung und der In- tegritätsentschädigung von CHF 177'520.00 zuzusprechen. Diese ist seit dem Un- falltag (22. September 1993) mit 5 % zu verzinsen (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., N 352 m.Nw.). Der aufgelaufene Zins bis zum RT beträgt CHF 202'343. 12.6. Die zuzusprechende Genugtuung beträgt CHF 177'520.00 (zuzüglich Zins).
13. Vorprozessuale Anwaltskosten Vorprozessuale Anwaltskosten sind als haftpflichtrechtlicher Schadenersatz nur ersatzfähig, wenn sie nicht von der Parteientschädigung nach kantonalem Verfah- rensrecht gedeckt sind (BGE 117 II 101 E. 5 S. 106-107 = Pra 80 [1991] Nr. 163;
- 267 - dem folgend BGE 117 II 394 E. 3a S. 395-396; BGE 126 III 388 E. 10b S. 392; BGE 131 II 121 E. 2.1 S. 125) und der Beizug eines Anwalts notwendig und an- gemessen war (BGE 97 II 259 E. III.5b S. 267-268; BGE 126 III 388 E. 10b S. 392). Gemäss § 68 Abs. 1 Satz 1 aZPO/ZH hat jede Partei in der Regel die Gegenpartei im gleichen Verhältnis für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe, einschliesslich Weisungskosten, zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt wer- den. Nach zürcherischem Verfahrensrecht werden vorprozessuale Anwaltskosten deshalb bei der Bemessung der Prozessentschädigung nach Massgabe des beidseitigen Unterliegens und Obsiegens berücksichtigt (HGer ZH ZR 107 [2008] Nr. 14 E. 15e S. 47; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 8 zu § 68 aZPO/ZH, N. 2a zu § 69 aZPO/ZH). Die Partei, welche Schadenersatz für vorprozessuale Anwaltskosten verlangt, hat diese so zu substantiieren, dass sie von der Gegen- partei geprüft sowie gegebenenfalls substantiiert bestritten und vom Gericht beur- teilt werden können (BGer 4D_24/2016 vom 28. Juli 2016 E. 4.6.3; BGer 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2). 13.1. In der Klagebegründung beziffert die Klägerin ihre vorprozessualen An- waltskosten auf 251 Stunden (act. 1 Ziff. 41 S. 49, 50) zu einem Honoraransatz von CHF 480.00 zuzüglich Mehrwertsteuer und 3 % Kleinspesenpauschale (act. 1 Ziff. 41 S. 51). Dies entspreche den Bemühungen des Rechtsvertreters der Kläge- rin von der Übernahme des Mandats bis zum Abbruch der Vergleichsverhandlun- gen am 26. April 2007 (act. 1 Ziff. 41 S. 50). Bei Klageeinleitung habe das Man- datsverhältnis bereits 14 ½ Jahre gedauert, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich der Rechtsvertreter während all diesen Jahren nur auf die Klageschrift vorbereitet habe (act. 1 Ziff. 41 S. 49, 50). Zusammen mit der Fristansetzung zur Einreichung der Replik wurde der Klägerin mit Verfügung vom 29. Juni 2009 zu den vorprozessualen Anwaltskosten der Substantiierungshinweis gegeben, den Teil, der noch als vorprozessuale Rechts- verfolgungskosten von der Prozessentschädigung erfasst werde, zu trennen vom haftpflichtrechtlichen Teil, der nicht mehr (retrospektiv betrachtet) der Vorberei- tung oder auch der versuchten Verhinderung des Prozesses gedient habe. Die entsprechende Begründung der Zuordnung sei nachzuliefern. Die eingereichte
- 268 - elektronische Leistungserfassung genüge für die geforderte Abgrenzung nicht. Die Vereinbarung eines bestimmten Stundenansatzes (CHF 480.00) sei zu kon- kretisieren (wann wie was vereinbart). "Ende Vergleichsverhandlung", also das Scheitern der aussergerichtlichen Gespräche, erscheine nicht als tauglicher Tren- nungsstrich (Prot. S. 7-8). In der Replik führt die Klägerin aus, es sei keine Honorarvereinbarung getroffen worden. Der Rechtsvertreter habe die Mutter der Klägerin und die Klägerin später persönlich verschiedentlich auf den geltenden Tarif des Zürcher Anwaltsverban- des aufmerksam gemacht und gesagt, sie müssten mit einem Honoraransatz von CHF 450.00 bis CHF 500.00 rechnen. Der Stundenansatz sei gemessen am Streitwert angemessen. Bezüglich der Unterscheidung zwischen den Bemühun- gen gegenüber den Versicherungen und der Haftpflichtversicherung sei darauf hinzuweisen, dass das Mandat gesamthaft geführt werde und eine Unterschei- dung weder sachlich noch inhaltlich möglich sei. Die Leistungen der Sozialversi- cherer würden an die haftpflichtversicherungsrechtlichen Ansprüche voll ange- rechnet. Daher sei der Gesamtschaden als solcher im Auge zu behalten. Durch die künstliche Aufteilung zwischen Sozialversicherungsbemühungen und Haft- pflichtversicherungsbemühungen werde eine Unterscheidung herbei geführt, ob- wohl ja der Anwalt für den Gesamtschaden der Klientin verantwortlich sei (act. 27 Ziff. 41 S. 51). Das Datum des Scheiterns der Vergleichsverhandlungen sei die einzige feststellbare zeitliche Grenze (act. 27 Ziff. 41 S. 52). Dieses sei entgegen der Klagebegründung nicht der 26. April 2007, sondern der 21. September 2007 (act. 27 Ziff. 41 S. 52). 13.2. In der Klageantwort vertritt die Beklagte die Ansicht, der vom klägerischen Rechtsvertreter geltend gemachte zeitliche Aufwand im Rahmen der Erfüllung seines Auftrags sei bei der Bemessung der Prozessentschädigung nach Massga- be des beidseitigen Unterliegens bzw. Obsiegens zu berücksichtigen (act. 9 Ziff. 41 S. 50). Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin mit ihrem Anwalt anläss- lich der Besprechung vom 27. Januar 1994 bzw. vom 2. Februar 1994 einen Stundenansatz von CHF 480.00 vereinbart habe (act. 9 Ziff. 41 S. 50-51). Selbst wenn die Klägerin einen derart hohen Stundenansatz mit ihrem Anwalt vereinbart
- 269 - gehabt hätte, sei ein solcher haftpflichtrechtlich nicht geschuldet, weil er übersetzt wäre (act. 9 Ziff. 41 S. 50-51). In den Sozialversicherungsverfahren habe ein Grossteil der anwaltlichen Bemühungen sodann in der Entgegennahme von Tag- geldabrechnungen bestanden, wofür ein Ansatz von maximal CHF 250.00 ge- rechtfertigt erscheine. Aus haftpflichtrechtlicher Sicht frage es sich zudem, ob [die Beklagte für] die Abgeltung dieser Bemühungen überhaupt ersatzpflichtig sei (act. 9 Ziff. 41 S. 51). Da die Haftungsquote nur 90 % betrage, seien die ausge- wiesenen Anwaltskosten um 10 % zu kürzen. Überdies sei daran zu erinnern, dass die Beklagte der Klägerin am 6. Mai 1996 die Summe von CHF 30'000.00 akonto Anwaltshonorar überwiesen habe (act. 9 Ziff. 35.1 S. 35-36, Ziff. 41 S. 51). In der Duplik bestreitet die Beklagte einen Honoraransatz von CHF 480.00 in der damaligen Gebührenordnung des Vereins Zürcherischer Rechtsanwälte; der or- dentliche Stundenansatz habe gemäss Art. 3 lit. a der Gebührenordnung 1989 bei einem Interessenwert von CHF 1 Mio. bis 4 Mio. CHF 200 bis 400 und bei einem Interessenwert über CHF 4 Mio. CHF 225 bis CHF 450 betragen (act. 35 Ziff. 57 S. 69). 13.3. Gemäss § 54 Abs. 1 Satz 1 aZPO/ZH ist es Sache der Parteien, dem Ge- richt die Tatsachen des Rechtsstreits darzulegen. Die Klägerin ist dem Substanti- ierungshinweis in der Replik nicht nachgekommen, sondern hat weitere Gründe angeführt, weshalb sie das Datum des Scheiterns der Vergleichsverhandlung als taugliches zeitliches Abgrenzungskriterium erachtet (act. 27 Ziff. 41 S. 52). Das von der Klägerin angeführte Argument, dass ein Rechtsanwalt bis zur Beendigung des Mandates aus persönlichen Gründen oder wegen Vertrauensverlusts An- spruch auf ein Honorar habe, begründet allfällige Aufwendungen, sagt jedoch über deren Ersatzfähigkeit noch nichts aus. Der Vorrang der Prozessentschädi- gung nach dem kantonalen Prozessrecht kommt in den von der Klägerin genann- ten Fällen nicht zum Tragen, da es gar nicht erst zu einem Prozess kommt und sich folglich auch die Frage einer Prozessentschädigung nicht stellt. Die vom Bundesgericht mehrfach bestätigte Rechtsprechung verlangt die Sub- stantiierung der vorprozessualen Anwaltskosten, so dass der Gegenpartei und dem Gericht deren Beurteilung möglich ist. Dazu hätte die Klägerin die einzelnen
- 270 - Leistungen und aufgewendeten Stunden in den Rechtsschriften von den anderen Bemühungen ausscheiden, beschreiben und insbesondere darlegen müssen, dass und inwiefern diese behaupteten Leistungen für die Prozessvorbereitung notwendig waren. Nachdem die Klägerin dies unterlassen hat, ist eine Beurteilung nicht möglich. Gestützt auf die blosse Annahme zeitlicher Zäsuren kann keine Zu- sprechung von Schadenersatz erfolgen. Die entsprechende Forderung von Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten ist folg- lich abzuweisen. 13.4. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte am 6. Mai 1996 ei- ne Zahlung von CHF 30'000.00 akonto Anwaltshonorar leistete (act. 9 Ziff. 35.1 S. 35-36; act. 27 Ziff. 35 S. 42). Angesichts des Umstands, dass diese Zahlung mehr als zehn Jahre vor Klageeinleitung erfolgte, ist immerhin zu sagen, dass die Zahlung der Beklagten in der Höhe von CHF 30'000.00 am 6. Mai 1996 akonto Anwaltshonorar zu diesem Zeitpunkt wohl nicht als für vorprozessuale Rechtsver- folgungskosten gedacht angesehen werden kann und deshalb von einer allfällig zu zahlenden Parteientschädigung nicht abzuziehen ist.
14. Akontozahlungen Gemäss Darstellung der Klägerin hat die Beklagte zwischen dem 14. März 1994 und dem 27. Oktober 2005 zehn Zahlungen von insgesamt CHF 192'034.00 ge- leistet; für die Einzelheiten wird auf die Aufstellung in der Klageschrift verwiesen (act. 1 Ziff. 35 S. 36). Grundsätzlich anerkennt die Beklagte die Aufstellung der Klägerin (act. 9 Ziff. 35.1 S. 35). In der Duplik behauptet die Beklagte eine weitere Zahlung von CHF 100'000.00 (act. 35 S. 2), welche unbestritten geblieben ist. Mutmasslich handelt es sich um die von der Beklagten im Schreiben vom 2. Juli 2009 (act. 19/2) angekündigte Zahlung. Da die Beklagte für den Zeitpunkt der Zahlung kein Datum nennt, ist hierfür das Datum der Duplik (8. Januar 2010) ein- zusetzen. Die Beklagte behauptet, sie habe neben den in der Aufstellung der Klägerin auf- geführten Zahlungen am 22. Juli 1997 eine weitere Zahlung von CHF 7'125.00
- 271 - akonto Gesamtschaden geleistet (act. 9 Ziff. 35.1 S. 35). Die Klägerin macht gel- tend, diese Zahlung sei für einen speziellen Rollstuhl geleistet worden und sei deshalb dem Gesamtschaden nicht anzurechnen (act. 27 Ziff. 35 S. 42). Zur Stüt- zung ihres Standpunkts berufen sich beide Parteien auf das Schreiben der Be- klagten an den Rechtsvertreter der Klägerin vom 22. Juli 1997 (act. 28/8). Gemäss Art. 86 Abs. 1 OR ist der Schuldner berechtigt, bei der Zahlung zu erklä- ren, welche von mehreren Schulden er tilgen will. Mit Schreiben vom 22. Juli 1997 teilte die Beklagte mit, da ihr der UVG-Versicherer seit geraumer Zeit die medizi- nischen Akten nicht zur Verfügung stelle, sei es ihr leider nicht möglich, sich über die Ausgewiesenheit der Anschaffung des LEVO-Aufrichtrollstuhls ein Bild zu ma- chen; sie denke aber dass der Klägerin gedient sein werde, wenn ihr der Betrag von CHF 7'125.00 unpräjudiziell als Akontozahlung unter freier Verrechenbarkeit an den Gesamtschaden überwiesen werde (act. 28/8). Damit hat die Beklagte die Leistung akonto Gesamtschaden erklärt. Die Klägerin hätte die Anschaffung des erwähnten Aufrichtrollstuhls als Schaden geltend machen können. Die Akonto- zahlung von CHF 7'125.00 ist deshalb an den Gesamtschaden anzurechnen. Hinsichtlich der Zahlung akonto Anwaltshonorar (act. 9 Ziff. 35.1 S. 35-36; act. 27 Ziff. 35 S. 42) wird auf Ziffer 13.4 oben verwiesen.
- 272 - Demnach ergeben sich die folgenden Zahlungen akonto Gesamtschaden: Zahlungsdatum Betrag Für 14.03.1994 CHF 5'000.00 Gesamtschaden 07.07.1994 CHF 5'000.00 Gesamtschaden 30.01.1996 CHF 50’000.00 Gesamtschaden 04.03.1996 CHF 10’000.00 Gesamtschaden 22.07.1997 CHF 7’125.00 Gesamtschaden 14.04.1998 CHF 27'034.00 Gesamtschaden 15.03.1999 CHF 15'000.00 Gesamtschaden 22.03.2001 CHF 20'000.00 Gesamtschaden 27.02.2002 CHF 20'000.00 Gesamtschaden 04.09.2003 CHF 20'000.00 Gesamtschaden 27.10.2005 CHF 20'000.00 Gesamtschaden 08.01.2010 CHF 100’000.00 Gesamtschaden Total CHF 299'159.00
- 273 -
15. Gesamtergebnis Die Beklagte hat der Klägerin die folgenden Schadenspositionen zu ersetzen: Schadensposition Rechtsbegehren Entscheid Pflege-Betreuungsschaden (exkl. kapitalisierte Rente für künftigen CHF 45'132 Schaden) CHF 3'573'623 Pflege-Betreuungsschaden (inkl. kapitalisierte Rente für künftigen CHF 958'445 Schaden) Erwerbsausfall CHF 479'563 CHF 1'584'484 Rentenschaden CHF 321'030 Haushaltschaden CHF 1'235'734 Wohnungsmehrkosten CHF 1'572'015 CHF 0 Mobilitätsschaden CHF 61'554 Genugtuung CHF 115'200 CHF 177'520 Vorprozessuale Anwaltskosten CHF 133'251 CHF 0 Gesamtschaden (exkl. kapitalisierte Rente für künftigen Pflege- CHF 2'320'533 Betreuungsschaden) CHF 6'978'573 Gesamtschaden (inkl. kapitalisierte Rente für künftigen Pflege- CHF 3'233'846 Betreuungsschaden) ./. Akontozahlungen – ./. CHF 299'159 Total (exkl. kapitalisierte Rente für künftigen Pflege- CHF 2'021'374 Betreuungsschaden) CHF 6'978'573 Total (inkl. kapitalisierte Rente für künftigen Pflege- CHF 2'934'687 Betreuungsschaden) Der Klägerin sind somit CHF 2'021'374 in Kapitalform (Dispositiv Ziffer 1) sowie eine indexierte Rente für künftigen Pflege- und Betreuungsschaden (Dispositiv Ziffer 2 bis 4) zuzusprechen.
16. Zinsen Die Klägerin verlangt Zins zu 5 % auf dem Betreuungs- und Pflegeschaden, Er- werbsausfall, Haushaltschaden sowie der Genugtuungsrente für die Vergangen- heit ab dem mittleren Verfalldatum und für die Zukunft ab dem Rechnungstag, auf den vorprozessualen Anwaltskosten ab der Klageeinleitung. Die Beklagte bestrei- tet den Zinssatz und den Beginn des Zinsenlaufs nicht.
- 274 - Nach ständiger Rechtsprechung gehört zum Schaden auch der Zins vom Zeit- punkt an, an welchem sich das schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat, bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes (BGE 81 II 512 E. 6 S. 519; BGE 131 III 12 E. 9.1 S. 22). Beim periodisch angefallenen vergangenen Schaden kann aus Praktikabilitätsgründen der mittlere Verfalltag berechnet werden (BGE 131 III 12 E. 9.5 S. 25-26). Mit dem Zinseszinsverbot vereinbar erscheint es jedoch auch, die aufgelaufenen Zinsen zunächst mit den Vorauszahlungen zu verrechnen (BGE 113 II 323 E. 8 S. 340-341) und im Übrigen als nicht verzinslichen Kapital- betrag zuzusprechen. Der kapitalisierte künftige Schaden ist ab dem Zeitpunkt der Kapitalisierung (Rechnungstag) zu verzinsen (BGE 131 III 12 E. 9.5 S. 25-26). Bis zum Rechnungstag sind folgende Schadenszinsen aufgelaufen: Schadensposition Aufgelaufener Zins Pflege-Betreuungsschaden CHF 53'055 Erwerbsausfall CHF 173'312 Haushaltschaden CHF 212'719 Mobilitätsschaden CHF 47'771 Genugtuung CHF 202'343 Total CHF 683'240 ./. Zins Akontozahlungen ./. CHF 238'006 Aufgelaufener Zins bis RT CHF 451'193
17. Kosten- und Entschädigungsfolgen 17.1. Gerichtskosten Am 1. Januar 2011 trat die Gebührenverordnung des Obergerichts vom
8. September 2010 (GebV OG/ZH, LS 211.11) in Kraft. Nachdem auf das vorlie- gende Verfahren das bisherige kantonale Prozessrecht Anwendung findet (Zif- fer 1.1 oben), richtet sich die Höhe der Gerichtsgebühr gemäss § 23 GebV OG noch nach der alten Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren
- 275 - vom 4. April 2007 (aGebV OG/ZH), welche sich auf § 64 Abs. 1 aZPO/ZH i.V.m. § 202 aGVG/ZH stützt. Bei der Gerichtsgebühr handelt es sich um eine Pau- schalgebühr (§ 201, § 202 Abs. 2 aGVG/ZH i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3 aGebV OG/ZH). Hinzu kommen die Barauslagen, insbesondere die Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige sowie die Unkosten bei Augenscheinen (§ 201 Ziff. 2 aGVG/ZH). Grundlage für die Festsetzung der Gerichtsgebühr bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 aGebV OG/ZH). Gemäss § 18 Abs. 1 aZPO/ZH bestimmt sich der Streitwert nach den Rechtsbegehren des Klägers zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit. Diese tritt mit Einreichen der Weisung beim Gericht ein (§ 102 Abs. 1 aZPO/ZH). Mit Klage vom 15. Oktober 2008 verlangte die Klägerin Beträge von insgesamt CHF 8'795'127.00 sowie (als Genugtuung) eine (lebenslängliche) Rente von CHF 16.00 pro Tag bzw. CHF 480.00 pro Monat (act. 1 S. 2-3). Als deren Kapi- talwert gilt nach der Regel von § 21 Satz 2 aZPO/ZH der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung, was CHF 115'200.00 entspricht (CHF 480.00 * 12 * 20). Somit beträgt der Streitwert CHF 8'910'327.00. Die in Anwendung von § 4 Abs. 1 aGebV OG/ZH ermittelte Grundgebühr beträgt CHF 109'853.27. Das vorliegende Verfahren erstreckte sich über knapp 10 Jahre. Es wurde ein aufwändiges Beweisverfahren durchgeführt. Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen führten zu mehreren Noveneingaben, welche Ergänzungen der Beweisabnahmen nach sich zogen (vgl. dazu u.a. Ziffer 1.4 oben). Bei der Bear- beitung und Schlussredaktion war der ursprüngliche Sachverhalt teilweise kaum mehr zu erkennen. Der dem Urteil zu Grunde liegende Sachverhalt musste aus den sich überlagernden Noveneingaben erstellt werden. Damit liegt ein besonders aufwändiges Verfahren vor, welches gemäss § 9 Ziff. 1 aGebV OG/ZH eine Erhö- hung der Grundgebühr bis auf das Doppelte rechtfertigt. In Anwendung dieser Bestimmung ist die Grundgebühr auf CHF 200'000.00 zu erhöhen. Demgegen- über hat der mit der Eingabe der Klägerin vom 15. November 2010 erfolgte teil- weise Klagerückzug den Sachverhalt nicht vereinfacht, weshalb keine Reduktion
- 276 - nach § 10 Abs. 1 aGebV OG/ZH zu erfolgen hat, zumal die Maximalgebühr nicht voll ausgeschöpft wird. Die Gerichtsgebühr ist damit auf CHF 200'000.00 festzusetzen. Hinzu kommen die Barauslagen für das Gutachten von CHF 24'000.00. Sämtliche Zeugen haben auf ein Zeugengeld verzichtet. 17.2. Prozessentschädigung Am 1. Januar 2011 trat die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom
8. September 2010 (AnwGebV/ZH; LS 215.3) in Kraft. Nachdem auf das vorlie- gende Verfahren das bisherige kantonale Prozessrecht Anwendung findet (Zif- fer 1.1 oben), richtet sich die Höhe der Entschädigung für die Parteivertretung gemäss § 25 AnwGebV/ZH noch nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV/ZH), welche sich auf § 48 lit. c i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. b des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (LS 215.1) stützt. Grundlage für die Festsetzung der Anwaltsgebühr bilden der Streitwert, die Ver- antwortung, die Schwierigkeit des Falls und der notwendige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 2 aAnwGebV/ZH). Der Streitwert beträgt CHF 8'910'327.00 (Ziffer 17.1 oben). Die in Anwendung von § 3 Abs. 1 aAnwGebV/ZH ermittelte Grundgebühr beträgt CHF 98'227.45. Dem Zeitaufwand wird mit Zuschlägen zur Grundgebühr für bestimmte über die erste Rechtsschrift hinausgehende Prozesshandlungen gemäss § 6 Abs. 1 aAnw- GebV/ZH Rechnung getragen. Der einzelne Zuschlag beträgt höchstens 50 % der Grundgebühr, und die Summe aller Zuschläge soll in der Regel die Höhe der festgesetzten Grundgebühr nicht übersteigen. Für die Referentenaudienz mit Vergleichsverhandlung vom 28. Mai 2009 ist ein Zuschlag von 15 % zu berechnen (§ 6 Abs. 1 lit. a aAnwGebV/ZH). Für die zweite Rechtsschrift ist ein Zuschlag von 25 % zu berechnen (§ 6 Abs. 1 lit. c aAnw- GebV/ZH). Für die drei Beweisantretungsschriften ist ein Zuschlag von insgesamt 25 %, für die Beweisverhandlung vom 9. März 2017 einschliesslich der schriftli-
- 277 - chen Stellungnahme zum Beweisergebnis ein solcher von 15 % zu berechnen (§ 6 Abs. 1 lit. d AnwGebV/ZH). Für die verschiedenen Noveneingaben ist analog einer zusätzlichen Rechtsschrift ein Zuschlag von insgesamt 25 % zu berechnen (§ 6 Abs. 1 lit. c aAnwGebV/ZH). Diese sind zwar kürzer als eine Rechtsschrift, erfordern jedoch einen grossen Instruktionsaufwand. Die Summe aller Zuschläge beträgt somit 205 %. § 6 Abs. 2 aAnwGebV/ZH steht einer Überschreitung der Höchstgrenze des Doppelten der Grundgebühr in Ausnahmefällen nicht entge- gen. In Anwendung von § 6 ist die Grundgebühr auf CHF 200'000.00 zu erhöhen. Die Anwaltsgebühr ist auf CHF 200'000.00 festzusetzen. Der notwendige Zeitaufwand für die Vorbereitung eines Prozesses wird nach § 11 aAnwGebV/ZH in der Regel zu einem Stundensatz zwischen CHF 150 bis 350 abgegolten, so insbesondere die Vertretung vor Friedensrichter (§ 11 Abs. 1 lit. a aAnwGebV/ZH). Dazu fehlt es vorliegend jedoch an entsprechenden Angaben seitens der Parteien. Gemäss § 68 Abs. 1 aZPO/ZH umfasst die Prozessentschädigung auch die Wei- sungsgebühr. Mit Weisung vom 7. Oktober 2008 wurde diese auf CHF 1'240.00 festgesetzt (act. 3). 17.3. Verteilung Die Verteilung der Gerichtskosten und die Zusprechung der Prozessentschädi- gung erfolgen im gleichen Verhältnis (§ 68 Abs. 1 Satz 1 aZPO/ZH) und richtet sich in der Regel nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (§ 64 Abs. 2 aZPO/ZH). Von dieser Regel kann inbesondere dann abgewichen werden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah oder wenn dem Kläger die genaue Bezifferung seines Anspruchs nicht zumutbar war und seine Klage im Grundsatz gutgeheissen wurde (§ 64 Abs. 3 aZPO/ZH). Bei Haftpflichtprozessen kann es sich auch bei nur teilweiser Klagegutheissung rechtfertigen, nach dem sog. Veranlassungsprinzip die Kosten vollständig der be- klagten Partei aufzuerlegen und diese zur Zahlung einer vollen Prozessentschä- digung an die klagende Partei zu verpflichten (KassGer ZH ZR 102 [2003] Nr. 59
- 278 - E. 3b S. 281-282; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 29 zu § 64 aZPO/ZH). In gewissen Fällen kann sich dies gar bei erheblichem Überklagen (Gutheissung von weniger als 50 %) rechtfertigen (KassGer ZH ZR 102 [2003] Nr. 59 E. 3c S. 282- 283). Der letzte aufrecht erhaltene Klagebetrag ist CHF 6'978'573. Davon erhält die Klägerin – unter Berücksichtigung der kapitalisierten Rente für den Pflege- und Betreuungsschaden – CHF 2'934'687 zugesprochen und obsiegt damit zu gut 40 %. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der teils schwierigen Berechnungen, aber auch unter Berücksichtigung des Faktums, dass die Beklag- te eine Haftung nicht bestritten hat, erscheint eine hälftige Kostenteilung als an- gemessen. Die Klagereduktion vom 15. November 2010 ist durch die Geburt ei- nes Kindes durch die Klägerin veranlasst worden. Damit hat sich eine Wendung im Leben der Klägerin vollzogen, die ihr nicht einseitig angelastet werden darf. Es rechtfertigt sich auch für den durch Rückzug erledigten Teil der Klage eine hälftige Teilung. Die Kosten sind deshalb insgesamt hälftig zu teilen. Die Prozessent- schädigungen heben sich gegenseitig auf. Der Klägerin ist jedoch die halbe Wei- sungsgebühr zuzusprechen. Die Gerichtskosten sind den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessentschädigung von CHF 620.00 zu be- zahlen. Im Übrigen sind keine Prozessentschädigungen zuzusprechen.
18. Rechtsmittelstreitwert Der Streitwert vor Bundesgericht entspricht den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben sind (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Bei wiederkehrenden Leistun- gen ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung (Art. 51 Abs. 4 Satz 2 BGG), was mit § 21 Satz 2 aZPO/ZH übereinstimmt. Der Rechtsmittelstreitwert beträgt somit CHF 6'978'573.
- 279 - Das Handelsgericht beschliesst:
1. Das Verfahren wird im Umfang von CHF 1'931'754.00 zufolge Klagerück- zugs als erledigt abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. und erkennt sodann:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zu bezahlen CHF 2'021'374.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 20. November 2018; CHF 451'193.00 aufgelaufene Zinsen.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Rente für künftigen Pflege- und Betreuungsschaden wie folgt zu bezahlen: CHF 2'665.00 pro Monat von tt. Februar 2025 bis tt. Februar 2035; CHF 5'329.00 pro Monat von tt. Februar 2035 bis tt. Februar 2045; CHF 10'658.00 pro Monat ab tt. Februar 2045. Die Rente ist monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten jeden Monats zu bezahlen. Der Rentenanspruch erlischt mit dem Tod der Klägerin.
3. Die Rentenhöhe gemäss Ziffer 2 reduziert sich um den Betrag, um welchen die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen, welche die Klägerin für die- selbe Periode erhält oder deren Geltendmachung sie unterlässt, und welche den Ausgleich des Pflege- und Betreuungsschadens bezwecken (Kongru- enz), zusammen mit der zugesprochenen Rente den folgenden Gesamt- schaden übersteigt: CHF 2'961.00 pro Monat von tt. Februar 2025 bis tt. Februar 2035; CHF 5'921.00 pro Monat von tt. Februar 2035 bis
- 280 - tt. Februar 2045; CHF 11'842.00 pro Monat ab tt. Februar 2045.
4. Die Rente bzw. der Gesamtschaden gemäss Ziffer 2 und 3 basieren auf dem Totalnominallohnindex 1993 des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2017 von 130.5 Punkten (Basis 1993 = 100 Punkte). Die Beträge sind je- weils auf den 1. Januar jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2019, dem Stand des jeweils aktuellsten, vom Bundesamt für Statistik publizierten Stand des Totalnominallohnindexes anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alte Rentenhöhe x neuer Index Neue Rentenhöhe = 130.5
5. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 200'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 24'000.00 Gutachten
7. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
8. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von CHF 620.00 zu bezahlen. Im Übrigen werden keine Prozessentschädigun- gen zugesprochen.
9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie gemäss Art. 49 Abs. 2 VAG an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern.
10. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
- 281 - und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 6'978'573.00. Zürich, 20. November 2018 Handelsgericht des Kantons Zürich Präsident: Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. George Daetwyler Jan Busslinger