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59_II_409

BGE 59 II 409

Bundesgericht (BGE) · 1933-07-07 · Deutsch CH
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4.08

Urheberrecht. No 61.

Anhebung des summarischen Verfahrens die Forderung,

für die die Verjährung lief, geltend gemacht, und nicht

nur irgendeine andere vorsorgliche Massnahme zur Si-

cherung des in Frage stehenden Anspruchs getroffen

worden, wie z. B. ein Augenschein oder eine Expertise

zum ewigen Gedächtnis, die lediglich beweissichernden

Charakter haben, aber nicht eine Geltendmachung des

Anspruchs als solchen in sich schliessen (OSER-SCHÖNEN-

BERGER, Anm. 8 zu Art. 135 OR).

Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)

. !,

I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

62. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung

vom 26. Oktober 1933 i. S. Züst-Derungs gegen Züst.

Der überwiegend schuldige Ehegatte kann weder auf Scheidung

noch auf Trennung (gegen den Willen des andern Teils) klagen.

Art. 142 und 146 ZGB.

A. Mit Urteil vom 7. Juli 1933 hat das Bezirksgericht

Oberlandquart das Scheidungsbegehren des Klägers abge-

wiesen, die Ehe der Parteien indessen für die Dauer eines

J ahreR getrennt und den Kläger verpflichtet, an den

Unterhalt der Beklagten monatlich Fr. 50.- beizutragen,

auf Grund folgender ((Tatsachen und Rechtsgründe : ... Die

Ehe scheint keine glückliche zu sein. Die Schuld liegt

offenbar beim Manne; ihm fehlt, wie aus den Parteivor-

bringen, den Akten und der eigenen Kenntnis des Gerichte~

hervorgeht, die zur Ehe notwendige Gesinnung ... Der

Beklagten konnte der Kläger belegbare Vorwürfe für ein

ehewidriges Verhalten nicht machen. Die Beklagte ist

heute noch willens, die eheliche Gemeinschaft fortzusetzen,

sobald der Kläger sich nur etwas bessert. Sie erklärt, den

Kläger heute noch zu lieben und widersetzt sich der

Scheidung. In Erwägung, dass nach Auffassung des

Gerichts die Ehe durch das Verschulden des Mannes

tatsächlich zerrüttet ist und mit Rücksicht auf die kurze

Dauer der Ehe und die ganze Einstellung der Beklagten

zu derselben, Aussicht auf eine Wiedervereinigung der

Ehegatten vorhanden ist », rechtfertige sich eine Trennung

der Ehe für 1 Jahr.

E. Gegen dieses Urteil erklärte die Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Klage abzu-

weisen.

AS 59 II -

1933

:!8

410

Familienre-eht. No 63.

Das Bunde<'lgericht zieht in Erwägung

Die tatsächlichen Feststellungen der V orinstanz über

den Hergang in dieser Ehe sind nicht aktenwidrig und

daher für das Bundesgericht verbindlich. Auf dieser

Grundlage lässt sich der Bestand einer tiefen Zerrüttung

der Ehe im Sinne von Art. 142 ZGB nicht verneinen,

ebensowenig aber auch, dass der Kläger als der über-

wiegend schuldige Teil dasteht. Wie der überwiegend

schuldige Teil nicht auf Scheidung klagen kann (Art. 142

Abs. 2 ZGB), ebensowenig kann er (was die Vorinstanz

zu verkennen scheint) die Trennung verlangen; denn auf

Trennung kann nur erkannt werden, wenn der Kläger

einen Scheidungsgrund nachgewiesen hat (Art. 146 Abs. 1

ZGB), und auf einen Scheidungsgrund kann sich eben

nicht berufen, wer die Zerrüttung allein oder vorwiegend

zu verantworten hat. Die Klage muss daher gänzlich

abgewiesen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

. Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene

Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

63. Auszug aus d.em Urteil der IL Zivila.bteilung

vom 24. November 1933 i. S. Bloch-Schirmbeck gegen Bloch.

Ver wa n d t e nun t e r s t ü t z u n g, Art. 328 ff ZGB.

Zu berücksichtigen sind Einkommen und Vermögen der Unter·

stützungspflichtigen. Blutsverwandte in auf· und absteigender

Linie haben nur dann einen Anspruch, ihr Vermögen unge·

schmälert zu erhalten, wenn durch die Unterstützung ihr

eigenes Auskommen in naher Zukunft gefährdet würde.

Die Berufungskläger sind die Grosseltern der drei

Berufungsbeklagten. Sie wurden vom Regierungsrat des

Kantons Basel-Landschaft durch Entscheid vom 27. Sep-

tember 1933 verpflichtet, jeden der Berufungsbeklagten

Familienrecht. :1(0 63.

411

monatlich mit 20 Fr. zu unterstützen. Gegen diesen

Entscheid richtet sich die vorliegende Berufung.

Aus den Erwägungen:

Das Einkommen der Berufungskläger beträgt nach

der aktenmässigen Feststellung der Vorinstanz 2960 Fr.

im Jahr. Einerseits ist aber in diesem Betrage, wie aus

der Aufstellung des Statthalteramtes ArIesheim hervorgeht,

der Vermögensertrag inbegriffen, während anderseits die

Zinse, welche für die auf dem Hause haftenden Grund-

pfandschulden bezahlt werden müssen, nicht in Abzug

gebracht sind. Die Grundpfandschulden betragen insgesamt

35,800 Fr., die Zinse bei einem mittlern Zinsfuss von

5 %: 1790 Fr., bei einem solchen von 4 % %: 1611 Fr. Dem-

nach verbleibt als Nettoeinkommen ein Betrag von höch-

stens 1350 Fr., aus dem die beiden Berufungskläger leben

müssen. Auch wenn man berücksichtigt, dass sie keine

W' ohnungsmiete zu bezahlen haben, da sie im eigenen

Hause wohnen, ist nicht einzusehen, wie es ihnen möglich

sein sollte, von diesem dürftigen Einkommen noch etwas

an die Grosskinder abzugeben.

Es kann sich daher nur fragen, ob sie nicht im Hinblick

auf ihr Vermögen zu Leistungen zu verpflichten seien.

In der Tat best,eht in Fällen, wo Verwandte in auf- oder

absteigender Linie unterstützt werden sollen, grund-

sätzlich kein Anspruch darauf, das Vermögen unge-

schmälert zu erhalten; vielmehr können Unterstützungs-

pflichtige gezwungen werden, auch ihr Kapital anzugreifen,

sofern nicht ihr eigenes Auskommen dadurch in naher

Zukunft gefährdet wird (BGE 59 II 4). Das Reinver-

mögen der Berufungskläger beläuft sich nach der Berech-

nung der Vormstanz auf 16,210 Fr., bestehend aus 5000 Fr.

Obligationen und 11,200 Fr. Differenz zwischen dem

Schätzungswert der Grundstücke im Betmge von 47,000 Fr.

und der Grundpfandbelastung im Betrage von 35,800 Fr.

'Vie der Kassier der Darlehenskasse von ArIesheim

bestätigt, ist aber eine Obligation von 2000 Fr. verpfändet,