Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Urheberrecht. No 61.
Anhebung des summarischen Verfahrens die Forderung,
für die die Verjährung lief, geltend gemacht, und nicht
nur irgendeine andere vorsorgliche Massnahme zur Si-
cherung des in Frage stehenden Anspruchs getroffen
worden, wie z. B. ein Augenschein oder eine Expertise
zum ewigen Gedächtnis, die lediglich beweissichernden
Charakter haben, aber nicht eine Geltendmachung des
Anspruchs als solchen in sich schliessen (OSER-SCHÖNEN-
BERGER, Anm. 8 zu Art. 135 OR).
Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)
. !,
I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
62. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung
vom 26. Oktober 1933 i. S. Züst-Derungs gegen Züst.
Der überwiegend schuldige Ehegatte kann weder auf Scheidung
noch auf Trennung (gegen den Willen des andern Teils) klagen.
Art. 142 und 146 ZGB.
A. Mit Urteil vom 7. Juli 1933 hat das Bezirksgericht
Oberlandquart das Scheidungsbegehren des Klägers abge-
wiesen, die Ehe der Parteien indessen für die Dauer eines
J ahreR getrennt und den Kläger verpflichtet, an den
Unterhalt der Beklagten monatlich Fr. 50.- beizutragen,
auf Grund folgender ((Tatsachen und Rechtsgründe : ... Die
Ehe scheint keine glückliche zu sein. Die Schuld liegt
offenbar beim Manne; ihm fehlt, wie aus den Parteivor-
bringen, den Akten und der eigenen Kenntnis des Gerichte~
hervorgeht, die zur Ehe notwendige Gesinnung ... Der
Beklagten konnte der Kläger belegbare Vorwürfe für ein
ehewidriges Verhalten nicht machen. Die Beklagte ist
heute noch willens, die eheliche Gemeinschaft fortzusetzen,
sobald der Kläger sich nur etwas bessert. Sie erklärt, den
Kläger heute noch zu lieben und widersetzt sich der
Scheidung. In Erwägung, dass nach Auffassung des
Gerichts die Ehe durch das Verschulden des Mannes
tatsächlich zerrüttet ist und mit Rücksicht auf die kurze
Dauer der Ehe und die ganze Einstellung der Beklagten
zu derselben, Aussicht auf eine Wiedervereinigung der
Ehegatten vorhanden ist », rechtfertige sich eine Trennung
der Ehe für 1 Jahr.
E. Gegen dieses Urteil erklärte die Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Klage abzu-
weisen.
AS 59 II -
1933
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Familienre-eht. No 63.
Das Bunde<'lgericht zieht in Erwägung
Die tatsächlichen Feststellungen der V orinstanz über
den Hergang in dieser Ehe sind nicht aktenwidrig und
daher für das Bundesgericht verbindlich. Auf dieser
Grundlage lässt sich der Bestand einer tiefen Zerrüttung
der Ehe im Sinne von Art. 142 ZGB nicht verneinen,
ebensowenig aber auch, dass der Kläger als der über-
wiegend schuldige Teil dasteht. Wie der überwiegend
schuldige Teil nicht auf Scheidung klagen kann (Art. 142
Abs. 2 ZGB), ebensowenig kann er (was die Vorinstanz
zu verkennen scheint) die Trennung verlangen; denn auf
Trennung kann nur erkannt werden, wenn der Kläger
einen Scheidungsgrund nachgewiesen hat (Art. 146 Abs. 1
ZGB), und auf einen Scheidungsgrund kann sich eben
nicht berufen, wer die Zerrüttung allein oder vorwiegend
zu verantworten hat. Die Klage muss daher gänzlich
abgewiesen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
. Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene
Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
63. Auszug aus d.em Urteil der IL Zivila.bteilung
vom 24. November 1933 i. S. Bloch-Schirmbeck gegen Bloch.
Ver wa n d t e nun t e r s t ü t z u n g, Art. 328 ff ZGB.
Zu berücksichtigen sind Einkommen und Vermögen der Unter·
stützungspflichtigen. Blutsverwandte in auf· und absteigender
Linie haben nur dann einen Anspruch, ihr Vermögen unge·
schmälert zu erhalten, wenn durch die Unterstützung ihr
eigenes Auskommen in naher Zukunft gefährdet würde.
Die Berufungskläger sind die Grosseltern der drei
Berufungsbeklagten. Sie wurden vom Regierungsrat des
Kantons Basel-Landschaft durch Entscheid vom 27. Sep-
tember 1933 verpflichtet, jeden der Berufungsbeklagten
Familienrecht. :1(0 63.
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monatlich mit 20 Fr. zu unterstützen. Gegen diesen
Entscheid richtet sich die vorliegende Berufung.
Aus den Erwägungen:
Das Einkommen der Berufungskläger beträgt nach
der aktenmässigen Feststellung der Vorinstanz 2960 Fr.
im Jahr. Einerseits ist aber in diesem Betrage, wie aus
der Aufstellung des Statthalteramtes ArIesheim hervorgeht,
der Vermögensertrag inbegriffen, während anderseits die
Zinse, welche für die auf dem Hause haftenden Grund-
pfandschulden bezahlt werden müssen, nicht in Abzug
gebracht sind. Die Grundpfandschulden betragen insgesamt
35,800 Fr., die Zinse bei einem mittlern Zinsfuss von
5 %: 1790 Fr., bei einem solchen von 4 % %: 1611 Fr. Dem-
nach verbleibt als Nettoeinkommen ein Betrag von höch-
stens 1350 Fr., aus dem die beiden Berufungskläger leben
müssen. Auch wenn man berücksichtigt, dass sie keine
W' ohnungsmiete zu bezahlen haben, da sie im eigenen
Hause wohnen, ist nicht einzusehen, wie es ihnen möglich
sein sollte, von diesem dürftigen Einkommen noch etwas
an die Grosskinder abzugeben.
Es kann sich daher nur fragen, ob sie nicht im Hinblick
auf ihr Vermögen zu Leistungen zu verpflichten seien.
In der Tat best,eht in Fällen, wo Verwandte in auf- oder
absteigender Linie unterstützt werden sollen, grund-
sätzlich kein Anspruch darauf, das Vermögen unge-
schmälert zu erhalten; vielmehr können Unterstützungs-
pflichtige gezwungen werden, auch ihr Kapital anzugreifen,
sofern nicht ihr eigenes Auskommen dadurch in naher
Zukunft gefährdet wird (BGE 59 II 4). Das Reinver-
mögen der Berufungskläger beläuft sich nach der Berech-
nung der Vormstanz auf 16,210 Fr., bestehend aus 5000 Fr.
Obligationen und 11,200 Fr. Differenz zwischen dem
Schätzungswert der Grundstücke im Betmge von 47,000 Fr.
und der Grundpfandbelastung im Betrage von 35,800 Fr.
'Vie der Kassier der Darlehenskasse von ArIesheim
bestätigt, ist aber eine Obligation von 2000 Fr. verpfändet,