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59_II_401

BGE 59 II 401

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 60.

des Borgers gemeint war, muss nach der Bestimmung des

Art. 74 OR und der bundesgerichtlichen Praxis für die

Rückzahlungspflicht der Wohnsitz des Darleihersals

Erfüllungsort angesehen werden (vgl. OSER-SCHÖNEN-

BERGER, Kommentar zum OR, Allg. Einleitung, N 117).

Dieser Erfüllungsort befindet sich im vorliegenden Fall

im Ausland, denn die Klägerschaft hat Wohnsitz in

Frankreich. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist

in der Literatur allerdings angefochten worden und es ist

verlangt worden, dass auf das Recht am Domizil des

Darleihers als der im Vertrag präponderierenden Partei

für die Beurteilung überhaupt sämtlicher Verpflichtungen

der Kontrahenten abzustellen sei (OSER-SCHÖNENBERGER,

a.a.O. N 118, der sich auch auf BECKER, N 20 zu Art. 312

beruft). Diese Kontroverse ist aber im vorliegenden Fall

ohne Bedeutung, da wie gesagt auch nach der Praxis des

Bundesgerichtes hier der Wohnsitz des Darleihers als

Erfüllungsort in Betracht kommt.

Der Umstand, dass die Forderung abgetreten worden

ist, ändert nichts daran, dass auf die Rückzahlungspflicht

ausländisches Recht anwendbar ist. Erstens hat auch der

Neugläubiger seinen Wohnsitz im Ausland, sodass der

Erfüllungsort ohnehin nicht in's Inland verlegt worden

sein konnte, und zweitens wechselt bei Änderung des

Erfüllungsortes durch Zession das materiell auf die Ver-

pflichtung anwendbare Recht überhaupt nicht (VON TUHR,

OR 11 S. 443 N 26, OSER-ScflöNENBERGER a.a.O. N 95 der

Allg. Einleitung, BECKER, N 11 zu Art. 74 OR).

Wird die Rückzahlungspflicht aber durch das auslän-

dische Recht beherrscht, so kann das Bundesgericht auf

die vorliegende Berufung nicht eintreten.

Die Frage,

ob die Schuldsumme seinerzeit wirklich ausbezahlt worden

sei, ist allerdings eine reine Tatfrage, und das Bundesgericht

wäre nach Art. 81 OG an die Entscheidung der Vorinstanz,

dass eine Auszahlung stattgefunden habe, ohnehin ge-

bunden gewesen. Die Anwendbarkeit des ausländischen

Rechtes führt nun aber dazu, dass auch auf die von dem

Urheh

hervorgeht, die zur Ehe notwendige Gesinnung... Der

Beklagten konnte der Kläger belegbare Vorwürfe für ein

ehewidriges Verhalten nicht machen. Die Beklagte ist

heute noch willens, die eheliche Gemeinschaft fortzusetzen,

sobald der Kläger sich nur etwas bessert. Sie erklärt, den

Kläger heute noch zu lieben und widersetzt sich der

Scheidung. In Erwägung, dass nach Auffassung des

Gerichts die Ehe durch das Verschulden des Mannes

tatsächlich zerrüttet ist und mit Rücksicht auf die kurze

Dauer der Ehe und die ganze Einstellung der Beklagten

zu derselben, Aussicht auf eine Wiedervereinigung der

Ehegatten vorhanden ist », rechtfertige sich eine Trennung

der Ehe für 1 Jahr.

B. Gegen dieses Urteil erklärte die Beklagte die Berufung

an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Klage abzu-

weisen.

AB 69 II -

1933