Dispositiv
- Auszug a.us dem Urteil der I. Zivil abteilung vom 17. Ok,ober 1933 i. S. It~llektivgesellscnafG J. und W. Kunz gegen Stadtgemainde· Zürich. Ur heb e r r e 0 h t: Ein S t a d t P 1 a n geniesst urheber- rechtlichen Schutz, wenn er eine eigenartige Geistesschöpfung von individuellem Gepräge darstellt. Art. I des Urheber- rechtsgesetzes. Ver jäh run g der Ansprüche aus Verletzung eines Urheber- rechtes. Art. 44 des Urheberrechtsgesetzes in Verbindung mit Art. 60 OR. Aus dem Tatbestand : Die Beklagte hat im Juni 1931 unter dem Titel « Zürich in der Westentasche » ein Strassenverzeichnis der Stadt Zürich mit einem in 8 Blätter zerlegten Stadtplan im 40~ Urheberrecht. N° 61. Masstab von ca. 1 : 17500 in Schwarz-Weiss-Darstellung erscheinen lassen. Dieses Vorgehen der Beklagten wurde von der. Stadt Zürich, die durch ihr Vermessungsamt seit Jahren einen im Masstab 1: 15000 gehaltenen farbigen Verkehrsplan der Stadt nebst einem Strassenverzeichnis herausgibt, als Verletzung eines ihr zustehenden Urheberrechtes empfun- den. Sie erwirkte beim Einzelrichter im summarischen Verfahren beim Bezirksgericht Zürich ein einstweiliges Verbot der weiteren Herstellung und des Vertriebes des Stadtführers und eine vorläufige Beschlagnahme der vorrätigen Exemplare; ferner reichte sie beim Obergericht des Kantons Zürich Klage auf endgültige Anordnung dieser Massnahmen ein. Das Obergericht schützte die Klage. In Abweisung der Berufung der Beklagten bestä- tigte das Bundesgericht diesen Entscheid. A U8 den Erwägungen :
- - Die von der Klägerin behauptete Verletzung eines Urheberrechtes hat in erster Linie zur Voraussetzung, dass der vom Vermessungsamt herausgegebene Verkehrs- plan überhaupt ein des urheberrechtlichen Schutzes fahiges Werk ist. Dies ist, im Gegensatz zu der Auffassung der Beklagten, mit der Vorinsta.nz unzweifelhaft zu bejahen. Nach der ausdrücklichen Bestimmung des Art. 1 des Bundesgesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst vom 7. Dezember 1922 (im folgenden URG zitiert), fallen unter den Begriff des schutzfähigen Werkes auch geographische und topogra- phische Darstellungen, sofern sie wenigstens dem grund- legenden und dem Wesen des Urheberrechtes immanenten Erfordernis genügen, dass sie als « eigenartige Geistes- schöpfungen von individuellem Gepräge}) angesprochen werden können. Der Auffassung der Vorinstanz, dass nach dem Wortlaut von Art. 1 URG nur die Schutzfähig- keit von « kinematographisch oder durch ein verwandtes Verfahren festgehaltenen Handlungen}) vom Vorliegen Urheberrecht. No GI. 403 einer « eigenartigen Schöpfung» abh.ängig gemacht sei, kann nämlich nicht beigepflichtet werden, wie ein kurzer Überblick über die Entwicklung des Begriffes des schutz- fähigen Werkes einwandfrei dartut. Unter der Herrschaft des alten URG von 1883 hatten sowohl das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, wie auch die Literatur für die Frage der Schutzfahigkeit eines Werkes allgemein darauf abgestellt, ob dieses als das Erzeugnis einer individuellen Geistt\Stätigkeit des Urhebers, als seine geistige Schöpfung, bezeichnet werden dürfe {vgl. RÜFENACHT, Das literarische und künstlerische Urheberrecht in der Schweiz, Bem 1892, S. 45: « Die Werke der Literatur und Kunst sind ErgebIiisse einer individuellen geistigen Tätigkeit». BGE 25 II S. 971). Und zwar erstreckte sich die Geltung dieses Kriteriums auch auf die schon in Art. 8 a URG dem Gesetz ebenfalls unterstel1ten geographischen .und topographischen Zeich- nungen (RÜFENACHT, op. cit. S. 43). Diese Auffassungen hatten sich in Anlehnung an die von der deutschen Rechts- wissenschaft, und zwar sowohl für das alte Gesetz von 1870, wie auch das revidierte VOll 1901, in diesem Sinne .entwickelten Lehren herausgebildet. Bezüglich des alten Gesetzes hatte beispielsweise STENGLEIN in seinem Werke « Die Reichsgesetze zum Schutz des gewerblichen Eigen- tums, Berlin 1898», die Schutzfahlgkeit vom Vorliegen eines Produktes eigener geistiger Tätigkeit abhängig gemacht (S. 2 § 1 Anm. 2), und hinsichtlich der im Gesetz ebenfalls genannten geographischen und topographischen Zeichnungen erwähnt, dass auch diese Ausdruck eines selbständigen Gedankens sein müssten (S. 28 § 43, Anm. 2). Und ähnlich führt GOLDBAUM in seinem Kommentar zum geltenden deutschen Urheberrecht von 1901 (2. Aufl. Berlin 1927) aus, dass für die SchutzIahigkeit ein neues Erzeugnis individueller geistiger Tätigkeit vorliegen müsse (S. 19/20) und dass die Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art, zu denen auch die geographischen und topographischen Zeichnungen zu zählen seien,eben- AS 59 II - 1933 27 Urheberrecht. Ko 61. falls Erzeugnisse einer selbständigen schaffenden Geistes- tätigkeit sein müssten (S. 32; ähnlich ALLFELD, das Urhe- berrecht an Werken der Literatur und Tonkunst, München 1928, S. 26, 31, 61/63; ELSTER, Urheber-, Erfinder- usw. Recht, 1928, S. 86). Dafür, dass für das schweizerische Rechtsgebiet an- lässlich der Revision von 1922 an diesen bis anhin allge- mein anerkannten Grundsätzen etwas habe geändert werden wollen, fehlt jeder Anhaltspunkt. Es ist im Gegen- teil der Literatur und Rechtsprechung auch zum geltenden Gesetz zu entnehmen, dass an den früheren Anschauungen festgehalten worden ist. So führt CHAMOREL in seiner Arbeit « La revision de la loi federale sur la propriete litteraire et artistique, Lausanne 1918 », auf S. 14 aus: C( Ainsi l'objet du droit d'auteur sera toute crlation ori~ ginale de l'esprit, manifestoo par un ecrit, par des sons musicaux, par des representations figuratives, ainsi des dessins, gravures, photographies etc.» Und der Kassa- tionshof des Bundesgerichtes hat in einem Entscheid vom Jahre 1931 (BGE 57 I S. 68) das Vorliegen « einer neuen, originellen geistigen Idee» als Kriterium für die urheberrechtliehe Schutzfähigkeit eines Erzeugnisses bec zeichnet. Wenn das URG das Erfordernis der eigenartigen Schöpfung bei den kinematographisch oder durch ein ähnliches Verfahren festgehaltenen Handlungen auch besonders erwähnt, so darf angesichts der gesamten Entwicklungslinie des Begriffes des schutzfähigen Werkes daraus doch keineswegs der Schluss gezogen werden, damit habe hinsichtlich aller übrigen dem Gesetz unter- stellten Werke auf diese Eigenschaft verzichtet werden wollen. Der Grund für diese scheinbare redaktionelle Unebenheit ist darin 7U suchen, dass in Anlehnung an Art. 14 der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst von 1886/1908 das von Anfang an als Film geschaffene Werk, das als solches schon einOriginalwerk ist, der· blofisen kinematographi- Urheberrecht. N0 61. 405 sehen Wiedergabe oder Bearbeitung eines bereits beste- henden Werkes, z. B. eines Romans_ eines Dramas usw., die in Art.. 4 Ziffer 2 URG ihrerseits ebenfalls erwähnt ist, gegenübergestellt werden sollte (vg1. Bericht zu dem
- Vorentwurf zum rev. URG S. 13, ad B ; Botschaft des Bundesrates zum rev. URG S. 20 Ziffer 5). Andere, über diese blosse Gegenüberstellung von Originalwerk und kinematographischer Bearbeitung hinausgehende Schlüsse aber dürfen aus der Ausdrucksweise des Gesetzes nicht abgeleitet werden. Dagegen ist zu betonen, dass an das Mass der geistigen Tätigkeit keine hohen Anforderungen gestellt werden, sondern dass schon beim Vorliegen eines äusserst geringen Grades von seI b s t ä n d i g p, r geistiger Tätigkeit der urheberrechtliche Schutz gewährt wird, der einer blossen Kopie versagt bleibt (GoLDBAUM, op. cit. S. 20 ; ALLFELD S. 33). Dies wird wohl am deutlichsten durch den Um- stand illustriert, dass geographische und topographische Darstellungen überhaupt als schutzfahig erklärt werden. Denn in den wenigsten Fällen wird der Hersteller einer Karte, eines Stadtplanes usw. in der Lage sein, selber zuverlässige Messungen zur Schaffung trigonometrischer Grundlagen zu machen ; er wird eben abstellen auf die bereits bestehenden Kartenwerke, die auf Grund der Vermessungen des eidgenössischen topographischen Amtes erstellt worden sind - wozu er allerdings der Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechtes an diesen bedarf. Seine eigene Idee, auf Grund deren sein Werk sich über das Niveau einer blossen ungeschützten Kopie erhebt, wird dann auf dem Gebiete der eigentlichen Kartographie, in der Ausgestaltung der Karte, zu suchen sein. Zieht man für den vorliegenden Fall nun in Betracht, dass nach den tatsächlichen und daher für das Bundes- gericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz die Klägerin ihren Verkehrsplan sogar auf Grund eigener Vermessungen hergestellt hat, so steht die Schutzfahigkeit des Werkes ausser allem Zweifel. Abgesehen davon ist 406 Urheberrecht. No 61. der Vorinstanz auch darin beizupflichten, dass die ganze Anordnung des Planes, die Wahl der Farbtöne, die zur Erhöhung der "Übersichtlichkeit den übrigen Masstab überschreitende Breite der Strasseneinzeichnungusw., als schöpferische Ideen zu bewerten sind ...
- - Damit bleibt einzig noch die von der Beklagten heute, wie schon im kantonalen Verfahren, erhobene Einrede der Verjährung zu prüfen übrig. Massgebend für den Beginn der Verjährungsfrist ist, da nach Art. 44 URG die zivilrechtliche Haftbarkeit aus der Über- tretung dieses Gesetzes sich nach den allgemeinen Be- stimmungen des Obligationenrechtes richtet, der Zeit- punkt, in dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Schädigers erhalten hat. Dies- bezüglich hat die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass die KJägerin frühestens am
- Juni 1931 von dem beanstandeten Plan Kenntnis erhalten hat: Ob nun die Verjährungsfrist nur ein Jahr beträgt gemäss Art. 44 URG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 OR, oder ob sie, in Anwendung von Art. 60 Abs. 2 OR, auf 3 Jahre erstreckt wird, entsprechend der in Art. 51 URG für die strafrechtliche VerfoJgbarkeit aufgestellten Verjährungfrist, kann dahingestellt bleiben.: Selbst bei Annahme der einjährigen Frist des Art. 60 Abs. 1 OR hätte die Klägerln eine rechtzeitige Unter- brechung der Verjährung vorgenommen dadurch, dass sie am 11. Mai 1932 beim Einzelrichter im summarischen Verfahren die mit der vorliegenden Klage geltend gemach- ten Rechtsbegehren gestellt hat. Wie nämlich das Bun- desgericht in konstanter Rechtsprechung festgestellt hat, ist der Begriff der verjährungsunterbrechenden Klage im Sinne von Art. 135 Ziff. 2 OR aus dem Bundesrecht zu gewinnen, weil eben dadurch die Existenz oder Nicht- existenz eines Anspruches des eidgenössischen Rechtes bestimmt wird, und demgemäss hat es als Klageerhebung diejenige prozesseinleitende oder prozessvorbereitende Handlung bezeichnet, mit der zum ersten Male für~ einen TJrheberrooht. No 61. 107 Anspruch der Schutz des Richters in bestimmter Form a.ngerufen wird (BGE 55 II S. 312 und dort zitierte frühere Entscheidungen; OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 10 zu Art. lai) OR). Damit wird nicht in die Hefuguix deH kantonalen Prozessrechtes eingegriffen, die Zulässigkeit der Klageerhebung im prozessualen Sinne ahhängig zu machen von der Vornahme gewisser vorbereitender Handlungen, die an sich ausserhalb des Prozesses stehen, wie die Durch- führung eines Vermittlungsverfahrens vor einem Friedens- richter, die Zustellung eines Zahlungsbefehls oder eines Rechtsbots, sondern das Bundesrecht schreibt lediglioh vor, dass der kantonale Richter diese vor der prozessualen Klageeinleitung liegenden Handlungen für die Frage der Verjährung als Klageerhebung im Sinne des Art. 135 Ziff. 2 OR zu behandeln habe. Der Gedanke, der diesel' im Interesse einer einheitlichen Rechtspflege getroffenen Auslegung zu Grunde liegt, ist dabei offenbar der, dass der Begriff der verjährungsunterbrechenden Klageerhe- bung weit zu fassen sei. Diesem bundesreohtlichen Begriff der Klageerhebung hat die Vorinstauz Rechnung getragen, wenn sie die Einleitung des summarisohen Verfahrens vor dem Einzel- richter als genügend erachtete, um die Verjährung zu unterbrechen. Sie ist dabei allerdings über den vorstehend entwickelten Grundsatz, dass eine vom kantonalen Pro- zessrecht als notwendig vorgeschriebene Handlung bundes- rechtlich als Klageerhebung zu gelten habe, noch hinaus- gegangen, indem sie diese Wirkung anch einer rein fakul- tativen Rechtsvorkehr zugebilligt hat, nämlich der vor- sorglichen Anrufung des Einzelrichters vor der Vornahme der obligatorischen Einleitungshandlungen für die Be- schreitung des ordentlichen Prozessweges. Hiegegen ist jedoch, zum mindesten vom Standpunkt des Bundes- rechtes aus. nichts einzuwenden. Vergleicht man nämlich die Rechtsbegehren der Klägerin im summarischen und im ordentlichen Verfahren, so erweist es sich, dass sie sich inhaltlich vollkommen decken. Es ist also mit der 408 Urheberrecht. No 6]. Anhebung des summarischen Verfahrens die Forderung, für die die Verjährung lief, geltend gemacht, und nicht nur irgendeine andere vorsorgliche Massnahme zur Si- cherung des in Frage stehenden Anspruchs getroffen worden, wie z. B. ein Augenschein oder eine Expertise zum ewigen Gedächtnis, die lediglich beweissichernden Charakter haben, aber nicht eine Geltendmachung des Anspruchs als solchen in sich schliessen (OSER-SCHÖNEN- BERGER, Anm. 8 zu Art. 135 OR). Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz) .I I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA F llIILLE
- Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung vom 26. Oktober 1933 i. S. Züst-Derungs gegen Züst. Der überwiegend schuldige Ehegatte kann weder auf Scheidung noch auf Trennung (gegen den Willen des andern Teils) klagen. Art. 142 und 146 ZGB. A. Mit Urteil vom 7. Juli 1933 hat das Bezirksgericht Oberland quart das Scheidungsbegehren des Klägers abge- wiesen, die Ehe der Parteien indessen für die Dauer eines J ahreR getrennt und den Kläger verpflichtet, an den Unterhalt der Beklagten monatlich Fr. 50.- beizutragen, auf Grund folgender « Tatsachen und Rechtsgründe : ... Die Ehe scheint keine glückliche zu sein. Die Schuld liegt offenbar beim Manne; ihm fehlt, wie aus den Parteivor- bringen, den Akten und der eigenen Kenntnis des Gerichte!> hervorgeht, die zur Ehe notwendige Gesinnung... Der Beklagten konnte der Kläger belegbare Vorwürfe für ein ehewidriges Verhalten nicht machen. Die Beklagte ist heute noch willens, die eheliche Gemeinschaft fortzusetzen, sobald der Kläger sich nur etwas bessert. Sie erklärt, den Kläger heute noch zu lieben und widersetzt sich der Scheidung. In Erwägung, dass nach Auffassung des Gerichts die Ehe durch das Verschulden des Mannes tatsächlich zerrüttet ist und mit Rücksicht auf die kurze Dauer der Ehe und die ganze Einstellung der Beklagten zu derselben, Aussicht auf eine Wiedervereinigung der Ehegatten vorhanden ist », rechtfertige sich eine Trennung der Ehe für 1 Jahr. B. Gegen dieses Urteil erklärte die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Klage abzu- weisen. AB 69 II - 1933
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
400
Obligationenrecht. N° 60.
des Borgers gemeint war, muss nach der Bestimmung des
Art. 74 OR und der bundesgerichtlichen Praxis für die
Rückzahlungspflicht der Wohnsitz des Darleihersals
Erfüllungsort angesehen werden (vgl. OSER-SCHÖNEN-
BERGER, Kommentar zum OR, Allg. Einleitung, N 117).
Dieser Erfüllungsort befindet sich im vorliegenden Fall
im Ausland, denn die Klägerschaft hat Wohnsitz in
Frankreich. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist
in der Literatur allerdings angefochten worden und es ist
verlangt worden, dass auf das Recht am Domizil des
Darleihers als der im Vertrag präponderierenden Partei
für die Beurteilung überhaupt sämtlicher Verpflichtungen
der Kontrahenten abzustellen sei (OSER-SCHÖNENBERGER,
a.a.O. N 118, der sich auch auf BECKER, N 20 zu Art. 312
beruft). Diese Kontroverse ist aber im vorliegenden Fall
ohne Bedeutung, da wie gesagt auch nach der Praxis des
Bundesgerichtes hier der Wohnsitz des Darleihers als
Erfüllungsort in Betracht kommt.
Der Umstand, dass die Forderung abgetreten worden
ist, ändert nichts daran, dass auf die Rückzahlungspflicht
ausländisches Recht anwendbar ist. Erstens hat auch der
Neugläubiger seinen Wohnsitz im Ausland, sodass der
Erfüllungsort ohnehin nicht in's Inland verlegt worden
sein konnte, und zweitens wechselt bei Änderung des
Erfüllungsortes durch Zession das materiell auf die Ver-
pflichtung anwendbare Recht überhaupt nicht (VON TUHR,
OR 11 S. 443 N 26, OSER-ScflöNENBERGER a.a.O. N 95 der
Allg. Einleitung, BECKER, N 11 zu Art. 74 OR).
Wird die Rückzahlungspflicht aber durch das auslän-
dische Recht beherrscht, so kann das Bundesgericht auf
die vorliegende Berufung nicht eintreten.
Die Frage,
ob die Schuldsumme seinerzeit wirklich ausbezahlt worden
sei, ist allerdings eine reine Tatfrage, und das Bundesgericht
wäre nach Art. 81 OG an die Entscheidung der Vorinstanz,
dass eine Auszahlung stattgefunden habe, ohnehin ge-
bunden gewesen. Die Anwendbarkeit des ausländischen
Rechtes führt nun aber dazu, dass auch auf die von dem
Urheh<ll'recht. N0 6 J.
401
Beklagten erhobenen Aktenwidrigkeitsrugen nicht einge-
treten werden kann. Das Bundesgericht hat nicht zu
untersuchen, ob die Feststellungen der Vorinstanz inbezug
auf die Auszahlung des Darlehens mit den Akten im Wider-
spruch stehen und ob das Darlehen am Ende doch nicht
ausbezahlt worden sei, denn eine Tatfrage kann dem
Bundesgericht, auch wenn Aktenwidrigkeitsrügen er-
hoben werden, ohnehin nur im Hinblick auf eine bestimmte
Rechtsfrage unterbreitet werden; hier aber ist diese
Rechtsfrage diejenige der Rückzahlungspflicht des Beklag-
ten, die eben vom ausländischen Recht beherrscht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung gegen das Urteil des Obergerichtes
des Kantons Zürich vom 4. Februar 1933 wird nicht
eingetreten.
IV. URHEBERRECHT
DROIT D'AUTEUR
61. Auszug a.us dem Urteil der I. Zivil abteilung
vom 17. Ok,ober 1933 i. S. It~llektivgesellscnafG J. und W. Kunz
gegen Stadtgemainde· Zürich.
Ur heb e r r e 0 h t:
Ein
S t a d t P 1 a n
geniesst urheber-
rechtlichen Schutz, wenn er eine eigenartige Geistesschöpfung
von individuellem Gepräge darstellt. Art. I des Urheber-
rechtsgesetzes.
Ver jäh run g der Ansprüche aus Verletzung eines Urheber-
rechtes. Art. 44 des Urheberrechtsgesetzes in Verbindung
mit Art. 60 OR.
Aus dem Tatbestand :
Die Beklagte hat im Juni 1931 unter dem Titel « Zürich
in der Westentasche » ein Strassenverzeichnis der Stadt
Zürich mit einem in 8 Blätter zerlegten Stadtplan im
40~
Urheberrecht. N° 61.
Masstab von ca. 1 : 17500 in Schwarz-Weiss-Darstellung
erscheinen lassen.
Dieses Vorgehen der Beklagten wurde von der. Stadt
Zürich, die durch ihr Vermessungsamt seit Jahren einen
im Masstab 1: 15000 gehaltenen farbigen Verkehrsplan
der Stadt nebst einem Strassenverzeichnis herausgibt, als
Verletzung eines ihr zustehenden Urheberrechtes empfun-
den. Sie erwirkte beim Einzelrichter im summarischen
Verfahren beim Bezirksgericht Zürich ein einstweiliges
Verbot der weiteren Herstellung und des Vertriebes des
Stadtführers und eine vorläufige Beschlagnahme der
vorrätigen Exemplare; ferner reichte sie beim Obergericht
des Kantons Zürich Klage auf endgültige Anordnung
dieser Massnahmen ein.
Das Obergericht schützte die
Klage. In Abweisung der Berufung der Beklagten bestä-
tigte das Bundesgericht diesen Entscheid.
A U8 den Erwägungen :
1. -
Die von der Klägerin behauptete Verletzung
eines Urheberrechtes hat in erster Linie zur Voraussetzung,
dass der vom Vermessungsamt herausgegebene Verkehrs-
plan überhaupt ein des urheberrechtlichen Schutzes fahiges
Werk ist. Dies ist, im Gegensatz zu der Auffassung der
Beklagten, mit der Vorinsta.nz unzweifelhaft zu bejahen.
Nach der ausdrücklichen Bestimmung des Art. 1 des
Bundesgesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken
der Literatur und Kunst vom 7. Dezember 1922 (im
folgenden URG zitiert), fallen unter den Begriff des
schutzfähigen Werkes auch geographische und topogra-
phische Darstellungen, sofern sie wenigstens dem grund-
legenden und dem Wesen des Urheberrechtes immanenten
Erfordernis genügen, dass sie als « eigenartige Geistes-
schöpfungen von individuellem Gepräge}) angesprochen
werden können. Der Auffassung der Vorinstanz, dass
nach dem Wortlaut von Art. 1 URG nur die Schutzfähig-
keit von « kinematographisch oder durch ein verwandtes
Verfahren festgehaltenen Handlungen}) vom Vorliegen
Urheberrecht. No GI.
403
einer « eigenartigen Schöpfung» abh.ängig gemacht sei,
kann nämlich nicht beigepflichtet werden, wie ein kurzer
Überblick über die Entwicklung des Begriffes des schutz-
fähigen Werkes einwandfrei dartut.
Unter der Herrschaft des alten URG von 1883 hatten
sowohl das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, wie
auch die Literatur für die Frage der Schutzfahigkeit
eines Werkes allgemein darauf abgestellt, ob dieses als
das Erzeugnis einer individuellen Geistt\Stätigkeit des
Urhebers, als seine geistige Schöpfung, bezeichnet werden
dürfe {vgl. RÜFENACHT, Das literarische und künstlerische
Urheberrecht in der Schweiz, Bem 1892, S. 45: « Die
Werke der Literatur und Kunst sind ErgebIiisse einer
individuellen geistigen Tätigkeit». BGE 25 II S. 971).
Und zwar erstreckte sich die Geltung dieses Kriteriums
auch auf die schon in Art. 8 a URG dem Gesetz ebenfalls
unterstel1ten geographischen .und topographischen Zeich-
nungen (RÜFENACHT, op. cit. S. 43). Diese Auffassungen
hatten sich in Anlehnung an die von der deutschen Rechts-
wissenschaft, und zwar sowohl für das alte Gesetz von
1870, wie auch das revidierte VOll 1901, in diesem Sinne
.entwickelten Lehren herausgebildet. Bezüglich des alten
Gesetzes hatte beispielsweise STENGLEIN in seinem Werke
« Die Reichsgesetze zum Schutz des gewerblichen Eigen-
tums, Berlin 1898», die Schutzfahlgkeit vom Vorliegen
eines Produktes eigener geistiger Tätigkeit abhängig
gemacht (S. 2 § 1 Anm. 2), und hinsichtlich der im Gesetz
ebenfalls genannten geographischen und topographischen
Zeichnungen erwähnt, dass auch diese Ausdruck eines
selbständigen Gedankens sein müssten (S. 28 § 43, Anm.
2). Und ähnlich führt GOLDBAUM in seinem Kommentar
zum geltenden deutschen Urheberrecht von 1901 (2. Aufl.
Berlin 1927) aus, dass für die SchutzIahigkeit ein neues
Erzeugnis individueller geistiger Tätigkeit vorliegen müsse
(S. 19/20) und dass die Abbildungen wissenschaftlicher
oder technischer Art, zu denen auch die geographischen
und topographischen Zeichnungen zu zählen seien,eben-
AS 59 II -
1933
27
Urheberrecht. Ko 61.
falls Erzeugnisse einer selbständigen schaffenden Geistes-
tätigkeit sein müssten (S. 32; ähnlich ALLFELD, das Urhe-
berrecht an Werken der Literatur und Tonkunst, München
1928, S. 26, 31, 61/63; ELSTER, Urheber-, Erfinder-
usw. Recht, 1928, S. 86).
Dafür, dass für das schweizerische Rechtsgebiet an-
lässlich der Revision von 1922 an diesen bis anhin allge-
mein anerkannten Grundsätzen etwas habe geändert
werden wollen, fehlt jeder Anhaltspunkt. Es ist im Gegen-
teil der Literatur und Rechtsprechung auch zum geltenden
Gesetz zu entnehmen, dass an den früheren Anschauungen
festgehalten worden ist. So führt CHAMOREL in seiner
Arbeit « La revision de la loi federale sur la propriete
litteraire et artistique, Lausanne 1918 », auf S. 14 aus:
C(Ainsi l'objet du droit d'auteur sera toute crlation ori~
ginale de l'esprit, manifestoo par un ecrit, par des sons
musicaux, par des representations figuratives, ainsi des
dessins, gravures, photographies etc.» Und der Kassa-
tionshof des Bundesgerichtes hat in einem Entscheid
vom Jahre 1931 (BGE 57 I S. 68) das Vorliegen « einer
neuen, originellen geistigen Idee» als Kriterium für die
urheberrechtliehe Schutzfähigkeit eines Erzeugnisses bec
zeichnet.
Wenn das URG das Erfordernis der eigenartigen
Schöpfung bei den kinematographisch oder durch ein
ähnliches Verfahren festgehaltenen Handlungen auch
besonders erwähnt, so darf angesichts der gesamten
Entwicklungslinie des Begriffes des schutzfähigen Werkes
daraus doch keineswegs der Schluss gezogen werden,
damit habe hinsichtlich aller übrigen dem Gesetz unter-
stellten Werke auf diese Eigenschaft verzichtet werden
wollen. Der Grund für diese scheinbare redaktionelle
Unebenheit ist darin 7U suchen, dass in Anlehnung an
Art. 14 der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze
von Werken der Literatur und Kunst von 1886/1908 das
von Anfang an als Film geschaffene Werk, das als solches
schon einOriginalwerk ist, der· blofisen kinematographi-
Urheberrecht. N0 61.
405
sehen Wiedergabe oder Bearbeitung eines bereits beste-
henden Werkes, z. B. eines Romans_ eines Dramas usw.,
die in Art.. 4 Ziffer 2 URG ihrerseits ebenfalls erwähnt
ist, gegenübergestellt werden sollte (vg1. Bericht zu dem
1. Vorentwurf zum rev. URG S. 13, ad B; Botschaft des
Bundesrates zum rev. URG S. 20 Ziffer 5).
Andere,
über diese blosse Gegenüberstellung von Originalwerk
und
kinematographischer Bearbeitung hinausgehende
Schlüsse aber dürfen aus der Ausdrucksweise des Gesetzes
nicht abgeleitet werden.
Dagegen ist zu betonen, dass an das Mass der geistigen
Tätigkeit keine hohen Anforderungen gestellt werden,
sondern dass schon beim Vorliegen eines äusserst geringen
Grades von seI b s t ä n d i g p, r geistiger Tätigkeit der
urheberrechtliche Schutz gewährt wird, der einer blossen
Kopie versagt bleibt (GoLDBAUM, op. cit. S. 20; ALLFELD
S. 33). Dies wird wohl am deutlichsten durch den Um-
stand illustriert, dass geographische und topographische
Darstellungen überhaupt als schutzfahig erklärt werden.
Denn in den wenigsten Fällen wird der Hersteller einer
Karte, eines Stadtplanes usw. in der Lage sein, selber
zuverlässige Messungen zur Schaffung trigonometrischer
Grundlagen zu machen; er wird eben abstellen auf die
bereits bestehenden Kartenwerke, die auf Grund der
Vermessungen des eidgenössischen topographischen Amtes
erstellt worden sind -
wozu er allerdings der Erlaubnis
des Inhabers des Urheberrechtes an diesen bedarf. Seine
eigene Idee, auf Grund deren sein Werk sich über das
Niveau einer blossen ungeschützten Kopie erhebt, wird
dann auf dem Gebiete der eigentlichen Kartographie,
in der Ausgestaltung der Karte, zu suchen sein.
Zieht man für den vorliegenden Fall nun in Betracht,
dass nach den tatsächlichen und daher für das Bundes-
gericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz die
Klägerin ihren Verkehrsplan sogar auf Grund eigener
Vermessungen hergestellt hat, so steht die Schutzfahigkeit
des Werkes ausser allem Zweifel. Abgesehen davon ist
406
Urheberrecht. No 61.
der Vorinstanz auch darin beizupflichten, dass die ganze
Anordnung des Planes, die Wahl der Farbtöne, die zur
Erhöhung der "Übersichtlichkeit den übrigen Masstab
überschreitende Breite der Strasseneinzeichnungusw., als
schöpferische Ideen zu bewerten sind ...
6. -
Damit bleibt einzig noch die von der Beklagten
heute, wie schon im kantonalen Verfahren, erhobene
Einrede der Verjährung zu prüfen übrig. Massgebend
für den Beginn der Verjährungsfrist ist, da nach Art.
44 URG die zivilrechtliche Haftbarkeit aus der Über-
tretung dieses Gesetzes sich nach den allgemeinen Be-
stimmungen des Obligationenrechtes richtet, der Zeit-
punkt, in dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden
und von der Person des Schädigers erhalten hat. Dies-
bezüglich hat die Vorinstanz für das Bundesgericht
verbindlich festgestellt, dass die KJägerin frühestens am
17. Juni 1931 von dem beanstandeten Plan Kenntnis
erhalten hat: Ob nun die Verjährungsfrist nur ein Jahr
beträgt gemäss Art. 44 URG in Verbindung mit Art.
60 Abs. 1 OR, oder ob sie, in Anwendung von Art. 60
Abs. 2 OR, auf 3 Jahre erstreckt wird, entsprechend
der in Art. 51 URG für die strafrechtliche VerfoJgbarkeit
aufgestellten Verjährungfrist, kann dahingestellt bleiben.:
Selbst bei Annahme der einjährigen Frist des Art. 60
Abs. 1 OR hätte die Klägerln eine rechtzeitige Unter-
brechung der Verjährung vorgenommen dadurch, dass
sie am 11. Mai 1932 beim Einzelrichter im summarischen
Verfahren die mit der vorliegenden Klage geltend gemach-
ten Rechtsbegehren gestellt hat. Wie nämlich das Bun-
desgericht in konstanter Rechtsprechung festgestellt hat,
ist der Begriff der verjährungsunterbrechenden Klage im
Sinne von Art. 135 Ziff. 2 OR aus dem Bundesrecht zu
gewinnen, weil eben dadurch die Existenz oder Nicht-
existenz eines Anspruches des eidgenössischen Rechtes
bestimmt wird, und demgemäss hat es als Klageerhebung
diejenige prozesseinleitende oder prozessvorbereitende
Handlung bezeichnet, mit der zum ersten Male für~ einen
TJrheberrooht. No 61.
107
Anspruch der Schutz des Richters in bestimmter Form
a.ngerufen wird (BGE 55 II S. 312 und dort zitierte frühere
Entscheidungen; OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 10 zu
Art. lai) OR). Damit wird nicht in die Hefuguix deH
kantonalen Prozessrechtes eingegriffen, die Zulässigkeit der
Klageerhebung im prozessualen Sinne ahhängig zu machen
von der Vornahme gewisser vorbereitender Handlungen,
die an sich ausserhalb des Prozesses stehen, wie die Durch-
führung eines Vermittlungsverfahrens vor einem Friedens-
richter, die Zustellung eines Zahlungsbefehls oder eines
Rechtsbots, sondern das Bundesrecht schreibt lediglioh
vor, dass der kantonale Richter diese vor der prozessualen
Klageeinleitung liegenden Handlungen für die Frage der
Verjährung als Klageerhebung im Sinne des Art. 135
Ziff. 2 OR zu behandeln habe. Der Gedanke, der diesel'
im Interesse einer einheitlichen Rechtspflege getroffenen
Auslegung zu Grunde liegt, ist dabei offenbar der, dass
der Begriff der verjährungsunterbrechenden Klageerhe-
bung weit zu fassen sei.
Diesem bundesreohtlichen Begriff der Klageerhebung
hat die Vorinstauz Rechnung getragen, wenn sie die
Einleitung des summarisohen Verfahrens vor dem Einzel-
richter als genügend erachtete, um die Verjährung zu
unterbrechen. Sie ist dabei allerdings über den vorstehend
entwickelten Grundsatz, dass eine vom kantonalen Pro-
zessrecht als notwendig vorgeschriebene Handlung bundes-
rechtlich als Klageerhebung zu gelten habe, noch hinaus-
gegangen, indem sie diese Wirkung anch einer rein fakul-
tativen Rechtsvorkehr zugebilligt hat, nämlich der vor-
sorglichen Anrufung des Einzelrichters vor der Vornahme
der obligatorischen Einleitungshandlungen für die Be-
schreitung des ordentlichen Prozessweges. Hiegegen ist
jedoch, zum mindesten vom Standpunkt des Bundes-
rechtes aus. nichts einzuwenden. Vergleicht man nämlich
die Rechtsbegehren der Klägerin im summarischen und
im ordentlichen Verfahren, so erweist es sich, dass sie
sich inhaltlich vollkommen decken. Es ist also mit der
408
Urheberrecht. No 6].
Anhebung des summarischen Verfahrens die Forderung,
für die die Verjährung lief, geltend gemacht, und nicht
nur irgendeine andere vorsorgliche Massnahme zur Si-
cherung des in Frage stehenden Anspruchs getroffen
worden, wie z. B. ein Augenschein oder eine Expertise
zum ewigen Gedächtnis, die lediglich beweissichernden
Charakter haben, aber nicht eine Geltendmachung des
Anspruchs als solchen in sich schliessen (OSER-SCHÖNEN-
BERGER, Anm. 8 zu Art. 135 OR).
Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)
.I
I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA F llIILLE
62. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivila.bteilung
vom 26. Oktober 1933 i. S. Züst-Derungs gegen Züst.
Der überwiegend schuldige Ehegatte kann weder auf Scheidung
noch auf Trennung (gegen den Willen des andern Teils) klagen.
Art. 142 und 146 ZGB.
A. Mit Urteil vom 7. Juli 1933 hat das Bezirksgericht
Oberland quart das Scheidungsbegehren des Klägers abge-
wiesen, die Ehe der Parteien indessen für die Dauer eines
J ahreR getrennt und den Kläger verpflichtet, an den
Unterhalt der Beklagten monatlich Fr. 50.- beizutragen,
auf Grund folgender « Tatsachen und Rechtsgründe : ... Die
Ehe scheint keine glückliche zu sein. Die Schuld liegt
offenbar beim Manne; ihm fehlt, wie aus den Parteivor-
bringen, den Akten und der eigenen Kenntnis des Gerichte!>
hervorgeht, die zur Ehe notwendige Gesinnung... Der
Beklagten konnte der Kläger belegbare Vorwürfe für ein
ehewidriges Verhalten nicht machen. Die Beklagte ist
heute noch willens, die eheliche Gemeinschaft fortzusetzen,
sobald der Kläger sich nur etwas bessert. Sie erklärt, den
Kläger heute noch zu lieben und widersetzt sich der
Scheidung. In Erwägung, dass nach Auffassung des
Gerichts die Ehe durch das Verschulden des Mannes
tatsächlich zerrüttet ist und mit Rücksicht auf die kurze
Dauer der Ehe und die ganze Einstellung der Beklagten
zu derselben, Aussicht auf eine Wiedervereinigung der
Ehegatten vorhanden ist », rechtfertige sich eine Trennung
der Ehe für 1 Jahr.
B. Gegen dieses Urteil erklärte die Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Klage abzu-
weisen.
AB 69 II -
1933