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Obligationenrecht. N° 60.
des Borgers gemeint war, muss nach der Bestimmung des
Art. 74 OR und der bundesgerichtlichen Praxis für die
Rückzahlungspflicht der Wohnsitz des Darleihersals
Erfüllungsort angesehen werden (vgl. OSER-SCHÖNEN-
BERGER, Kommentar zum OR, Allg. Einleitung, N 117).
Dieser Erfüllungsort befindet sich im vorliegenden Fall
im Ausland, denn die Klägerschaft hat Wohnsitz in
Frankreich. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist
in der Literatur allerdings angefochten worden und es ist
verlangt worden, dass auf das Recht am Domizil des
Darleihers als der im Vertrag präponderierenden Partei
für die Beurteilung überhaupt sämtlicher Verpflichtungen
der Kontrahenten abzustellen sei (OSER-SCHÖNENBERGER,
a.a.O. N 118, der sich auch auf BECKER, N 20 zu Art. 312
beruft). Diese Kontroverse ist aber im vorliegenden Fall
ohne Bedeutung, da wie gesagt auch nach der Praxis des
Bundesgerichtes hier der Wohnsitz des Darleihers als
Erfüllungsort in Betracht kommt.
Der Umstand, dass die Forderung abgetreten worden
ist, ändert nichts daran, dass auf die Rückzahlungspflicht
ausländisches Recht anwendbar ist. Erstens hat auch der
Neugläubiger seinen Wohnsitz im Ausland, sodass der
Erfüllungsort ohnehin nicht in's Inland verlegt worden
sein konnte, und zweitens wechselt bei Änderung des
Erfüllungsortes durch Zession das materiell auf die Ver-
pflichtung anwendbare Recht überhaupt nicht (VON TUHR,
OR 11 S. 443 N 26, OSER-ScflöNENBERGER a.a.O. N 95 der
Allg. Einleitung, BECKER, N 11 zu Art. 74 OR).
Wird die Rückzahlungspflicht aber durch das auslän-
dische Recht beherrscht, so kann das Bundesgericht auf
die vorliegende Berufung nicht eintreten.
Die Frage,
ob die Schuldsumme seinerzeit wirklich ausbezahlt worden
sei, ist allerdings eine reine Tatfrage, und das Bundesgericht
wäre nach Art. 81 OG an die Entscheidung der Vorinstanz,
dass eine Auszahlung stattgefunden habe, ohnehin ge-
bunden gewesen. Die Anwendbarkeit des ausländischen
Rechtes führt nun aber dazu, dass auch auf die von dem
Urheh
hervorgeht, die zur Ehe notwendige Gesinnung... Der
Beklagten konnte der Kläger belegbare Vorwürfe für ein
ehewidriges Verhalten nicht machen. Die Beklagte ist
heute noch willens, die eheliche Gemeinschaft fortzusetzen,
sobald der Kläger sich nur etwas bessert. Sie erklärt, den
Kläger heute noch zu lieben und widersetzt sich der
Scheidung. In Erwägung, dass nach Auffassung des
Gerichts die Ehe durch das Verschulden des Mannes
tatsächlich zerrüttet ist und mit Rücksicht auf die kurze
Dauer der Ehe und die ganze Einstellung der Beklagten
zu derselben, Aussicht auf eine Wiedervereinigung der
Ehegatten vorhanden ist », rechtfertige sich eine Trennung
der Ehe für 1 Jahr.
B. Gegen dieses Urteil erklärte die Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Klage abzu-
weisen.
AB 69 II -
1933