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59_II_397

BGE 59 II 397

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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Obligatiouem-echt.. No 59.

et de BECKER ad art. 58}. En l'espeee, il s'agit d'une route

de troisieme classe. Exiger qu'une pareille voie de eommuni-

cation, destinee essentiellement au trafie loeal, soit eons-

truite et entretenue comme une autostrade, ce serait

imposer a I'Etat ou a la commune des frais excessifs,

hors de proportion avec ce que 1'0n peut raisonnablement

reclamer de la part du proprietaire de I'ouvrage et sans

rapport avec les avantages procures aux usagers habituels

de la route. Si, a la verite, une autostrade doit etre cons-

truite et maintenue dans un etat repondant aux exigences

d'une circulation rapide de vehieules a moteur, il n'en est

pas de meme pour les voies de communication ordinaires.

Le proprietaire peut alors exiger un plus grand degre

d'attention et de prudenee de la part de eeux qui utilisent

la route : ils doivent compter avec certains risques inhe-

rents aces sortes d'ou'vrages et conduire leurs machines

en consequence.

Les fouilles comme ceIles de la route de Collex ne sOllt

pas des travaux extraordinaires et les tassements et affais-

sements qu'elles oeeasionnent ne sont pas non plus excep-

tionnels. On sait par experience qu'ils sont au contraire

inevitables et qu'on ne peut y remedier d'embIee comple-

tement. Il ne s'agit d'ailleurs pas de vices caches. Les

conducteurs de vehicules peuvent les reconnaitre; ils

doivent s'y attendre et prendre des preeautions pour les

eviter ou les passer sans dommage. Comme le Tribunal

federall'a releve dans l'affaire Bignens (RO 58 II p. 359),

de teIles denivellations ne sont pas en general dangereuses

en elles-memes; elles ne le deviennent que si on ne les

aborde pas avec la prudence voulue.

Le creux qui a cause en l'espece le derapage da la moto-

cyclette ne presentait pas un danger particulier. Le juge

du fait constate que l'entrepreneur et les cantonniers ont

fait en sorte de diminuer dans la mesure du possible

l'inegalite de niveau : la fouille a ete creusee, rembla.vee

et « colassee » (recouverte de Colas) dans les regles de l'art;

en automne 1929, des tassements s'etant produits, ils ont

Obligationenrecht. No 60.

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ete aussitöt recharges; et « il n'est pas possible de proceder

a la refection des tassements pendant la mauvaise saison n.

On doit des 10rs admettre avec la Cour de Justice que

l'Etat de Geneve a fait tout ce qui lui incombait et n'en-

court point la responsabiliM instituee par l'art 58 CO.

60. Auszug aus dem Urteil der J. ZivllabteUung

vom 7. November 1933 i. S. Mirki gegen Xrebs.

Pflicht des kantonalen Gerichtes, in dem der BerufwIg unterlie·

genden Urteil anzugeben, welches Recht es angewendet hat.

OG Art. 63 Ziff. 3 (Erw. 1).

Dar I ehe n und Abt r e tun g der Darlehensruckforderung.

anwendbares Recht. (Erw. 2 u. 3.)

Tatfragen können dem Bundesgericht, wenn Aktenwidrigkeits-

rügen erhoben werden, immer nur im Hinblick auf bestimmte

Rechtsfragen, nicht selbständig nnterbreitet werden. OG Art .81

(Erw.3).

A. -

Am 15. April 1926 schrieb der Beklagte, Fritz

Maerki, der damals in Paris-Neuilly wohnhaften Frau

Henri Müller von London aus einen Brief, der folgende

Schuldanerkennung enthält:

« Ich anerkenne hiermit, für Ihre Rechnung 3250 Pfund

Sterling erhalten zu haben, die ich als Anlage für den

Ankauf meines Hauses « Danecroft» Rose Walk Purley

(Surrey) verwendet habe. Ich bin also Ihr Schuldner für

diesen Betrag geworden, für den ich Ihnen einen jährlichen

Zins von 4 % entrichte, zahlbar jeweilen am Jahresende

an einem von Ihnen zu bezeichnenden Orte. »

Am 6. November 1927 trat Frau Henri Müller die in

diesem Schuldschein erwähnte Darlehensforderung von

3250 Pfund vorbehaltlos und in vollem Umfang an den

heutigen Kläger, E. C. Krebs, ab. Die Zession ist in Neuilly

in den Formen des französischen Rechtes erfolgt.

B. -

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger

vom Beklagten Zahlung von 3250 Pfund nebst 4 % Zins

seit 9. April 1926.

31lS

Obligationel1recht.. N° 60.

O. -

Das Bezirksgericht Zürich und das Obergericht des

Kantons Zürich haben die Klage entgegen dem Antrag

des Beklagten glltgeheissen, dieses mit Urteil vom 4. Fe-

bruar 1933.

D. -

(Nichtigkeitsbeschwerde).

E. -

Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Beklagte

die Berufung an das Btmdesgericht ergriffen und um

Abweisllilg der Klage, eventuell Rückweisung des Prozesses

gestützt auf Art. 64 OG tmd zur Erhebung der beantragten

Beweise ersucht.

Das Bundesgericht zieht ·in E·rwägung :

1. -

Das kantonale Gericht hat nach Art. 63 Ziff. 3

OG in seinem Urteil anzugeben, inwieweit die Entschei-

dung auf der Anwendung eidgenössischer, kantonaler und

ausländischer Gesetzesbestimmungen beruht.

Der Be-

klagte macht in seiner Berufungserklärung geltend, dass

das Obergericht dieser Vorschrift nicht nachgelebt habe

und dass die Sache deshalb zur Verbesserung gemäss

Art. 64 OG zurückzuweisen sei. Wenn nun auch eine

ausdrückliche Feststellung, welches Recht anwendbar sei,

in dem angefochtenen Urteil zu Unrecht nicht enthalten

ist, geht doch aus Erw. 1 b und Erw. 2 hervor, dass die

Vorinstanz die materiellrechtlichen Fragen nach franzö-

sischem Recht beurteilt hat, sodass für einmal noch von

der durch das Gesetz vorgesehenen Rückweisung zur Ver-

besserung des formellen Mangels abgesehen werden kann.

2. -

Das Darlehen ist nach französischem Recht ein

Realvertrag, der erst durch die Hingabe der Geldsumme

zustande kommt (Cc Art. 1892/93, PLAN'IOL, Traite eIe-

mentaire de droit civil se ed. II N° 2048 p. 650); nach

englischem Recht ist das Darlehen ein hinkender Nominal-

vertrag, indem gegen den Darlehensgeber nicht auf Er-

füllung der Auszahlungspflicht und auch auf Schaden-

ersatz nur bei Verzinslichkeit geklagt werden kann (vgl.

SCHIRRMEISTER-PROCHOWNICH, Das Bürgerliche Recht

Englands II S. 430-432, Digeste de Droit civil Anglais par

Obligatio1l6urecht. Ku 60.

;J99

.JENKS et cons. 2e cd. I Art. 442/43}. Nach schweizerischem

Recht dagegen ist das Darlehen ein echter Nominalvertrag,

OR Art. 312. Wollte man nun das Darlehen als Real-

vertrag behandeln, so wäre die im vorliegenden Fall

streitige Frage, ob es ausbezahlt worden sei, identisch mit

der Frage, ob der Darlehensvertrag zustande gekommen

sei, und es wäre darauf nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtes das Recht des Abschlussortes anwendbar.

Der Abschlussort befindet sich im vorliegenden Fall im

Ausland (vgl. BGE 44 II S. 280, 46 II S. 493). Wollte

man dagegen das Darlehen als Nominalvertrag behandeln,

so wäre auf die streitige Rückzahlungspflicht, d. h. auf

die Wirkung eines obligatorischen Vertrages, nach der

bundesgerichtlichen Praxis das Recht anwendbar, auf

welches die Parteien von Anfang an verwiesen haben oder

das sie beim Geschäftsabschluss entweder als massgebend

betrachteten oder dessen Anwendung sie doch vernünftiger-

und billigerweise erwarten konnten und mussten, d. h. im

Zweifel das Recht des Erfüllungsortes. Nach dem all-

gemeinen Grundsatz des internationalen Privatrechtes,

wonach dem Richter die Kollisionsnorm durch seine

nationale Gesetzgebung oder durch die Rechtsprechung

seines Landes dargeboten wird (vgl. NUSSBAUM, Deut-

sches Internationales Privatrecht S. 41), ist in casu davon

auszugehen, dass das Darlehen ein Nominalvertrag ist

und dass infolgedessen nicht das Recht des Abschlussortes,

sondern -

angesichts des Fehlens einer abweichenden

Parteivereinbarung . -

das Recht des Erfüllungsortes

anzuwenden ist. Die Unterscheidung ist übrigens hier

nicht von Bedeutung, weil beide Orte sich im Ausland

befinden, wie noch zu zeigen sein wird.

3. -

Ein Erfüllungsort ist hier nicht vereinbart worden.

Maerki hat im Gegenteil wenigstens hinsichtlich der Zinsen

an Frau Müller geschrieben, dass sie den Erfüllungsort

jeweilen noch zu bestimmen habe. Mangels einer ausdrück-

lichen Vereinbarung eines Erfüllungsortes und da nicht

aus den Umständen zu schliessen ist, dass der Wohnsitz

400

Obligationenrecht .• N° 60.

des Borgers gemeint war, muss nach der Bestimmung des

Art. 74 OR und der bundesgerichtlichen Praxis für die

Rückzahlungspflicht der Wohnsitz des Darleihersals

Erfüllungsort angesehen werden (vgl. OSER-SCHÖNEN-

BERGER, Kommentar zum OR, Allg. Einleitung, N 117).

Dieser Erfüllungsort befindet sich im vorliegenden Fall

im Ausland, denn die Klägerschaft hat Wohnsitz in

Frankreich. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist

in der Literatur allerdings angefochten worden und es ist

verlangt worden, dass auf das Recht am Domizil des

Darleihers als der im Vertrag präponderierenden Partei

für die Beurteilung überhaupt sämtlicher Verpflichtungen

der Kontrahenten abzustellen sei (OSER-SCHÖNENBERGER,

a.a.O. N 118, der sich auch aufBECKER, N 20 zu Art. 312

beruft). Diese Kontroverse ist aber im vorliegenden Fall

ohne Bedeutung, da wie gesagt auch nach der Praxis des

Bundesgerichtes hier der Wohnsitz des Darleihers als

Erfüllungsort in Betracht kommt.

Der Umstand, dass die Forderung abgetreten worden

ist, ändert nichts daran, dass auf die Rückzahlungspflicht

ausländisches Recht anwendbar ist. Erstens hat auch der

Neugläubiger seinen Wohnsitz im Ausland, sodass der

Erfüllungsort ohnehin nicht in's Inland verlegt worden

sein konnte, und zweitens wechselt bei Änderung des

Erfüllungsortes durch Zession das materiell auf die Ver-

pflichtung anwendbare Recht überhaupt nicht (VON TuHR,

OR II S. 443 N 26, OSER-SCi'IÖNENBERGER a.a.O. N 95 der

Allg. Einleitung, BEcKER, N II zu Art. 74 OR).

Wird die Rückzahlungspflicht aber durch das auslän-

dische Recht beherrscht, so kann das Bundesgericht auf

die vorliegende Berufung nicht eintreten.

Die Frage,

ob die Schuldsumme seinerzeit wirklich ausbezahlt worden

sei, ist allerdings eine reine Tatfrage, und das Bundesgericht

wäre nach Art. 81 OG an die Entscheidung der Vorinstanz,

dass eine Auszahlung stattgefunden habe, ohnehin ge-

bunden gewesen. Die Anwendbarkeit des ausländischen

Rechtes führt nun aber dazu, dass auch auf die von dem

Urheoorrecht. N0 In.

4l)]

Beklagten erhobenen Aktenwidrigkeitsrugen nicht einge-

treten werden kann. Das Bundesgerifht hat nicht zu

untersuchen, ob die Feststellungen der Vorinstanz inbezug

nuf die Auszahlung des Darlehens mit den Akten im Wider-

spruch stehen und ob das Darlehen am Ende doch nicht

ausbezahlt worden sei, denu eine Tatfrage kann dem

Bundesgericht, auch wenn Aktenwidrigkeitsrügen er-

hoben werden, ohnehin nur im Hinblick auf eine bestimmte

Rechtsfrage unterbreitet werden; hier aber ist diese

Rechtsfrage diejenige der Rückzahlungspflicht des Beklag-

ten, die eben vom ausländischen Recht beherrscht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Berufung gegen das Urteil des Obergerichtes

des Kantons Zürich vom 4. Februar 1933 wird nicht

eingetreten.

IV. URHEBERRECH'l'

DROIT D'AUTEUR

61. Auszug aus dem Urteil der I. Zivil abteilung

vom 17. Ok~ober 1933 i. S. X:~l1ektivgesenscnaf~ 1. und W. Kunz

gegen Stadtgemeinde· Zürich.

U r heb e r r e 0 h t: Ein

S t a d t P I a n

geniesst urheber-

rechtlichen Schutz, wenn er eine eigenartige Geistesschöpfung

von individuellem Gepräge darstellt. Art. 1 des Urheber-

rechtsgesetzes.

Ver jäh run g der Ansprüche aus Verletzung eines Urheber-

rechtes. Art. 44 des Urheberrechtsgesetzes in Verbindung

mit Art. 60 OR.

Aus dem Tatbestand :

Die Beklagte hat im Juni 1931 unter dem Titel « Zürich

in der Westentasche» ein Strassenverzeichnis der Stadt

Zürich mit einem in 8 Blätter zerlegten Stadtplan im