opencaselaw.ch

59_II_111

BGE 59 II 111

Bundesgericht (BGE) ·II · 1933-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 -- ... Richtig ist, dass Bayard als gesetzlicher'

Vertreter des Beklagten die von ihm selbst abgegebene

Bürgschaftserklärung angenommen, also mit sich selbst

kontrahiert hat. 'Vie das Bundesgericht aber schon in

dem von der Vorinstanz angezogenen Entscheid BGE 39 II

568 ausgeführt hat, ist das Kontrahieren des Vertreters

mit sich selbst nicht schlechtweg verpönt, sondern nur

dann, wenn die Gefahr einer Benachteiligung des Vertre-

tenen besteht. Dies ist auch der Sinn der Bestimmung

des Art. 392 Ziff. 2 ZGB : Ein Widerstreit der Interessen

des Mündels mit denen des Vormundes, der die Bestellung

eines Beistandes erforderlich macht, besteht nur dann,

wenn vom Mündel die übernahme von Verpflichtungen

oder Preisgabe von Rechten verlangt wird. Hievon kann

jedoch keine Rede sein bei einem Rechtsgeschäft, bei

welchem die Verpflichtungen . ausschliesslich auf Seiten

des Vormundes, auf Seiten des Mündels dagegen nur die

Vorteile liegen. So aber lagen die Interessen im Fall

dieser von Bayard unentgeltlich übernommenen Bürg-

schaft für die Schuld des Ma.ttana. An der Unentgeltlich-

keit dieser Bürgschaft vermag der Umstand nichts zu

ändern, dass der Vormund vorher mit der Gewährung

des Darlehens den Interessen des Mündels zuwiderge-

handelt hatte; die darin liegende Benachteiligung des

Mündels erfuhr durch die übernahme der Bürgschaft

durch den Vormund keine Vergrösserung mehr, sondern

im Gegenteil eher eine Verminderung.

Auch in Art. 422 Ziff. 7 ZGB sind nur Verträge ver-

standen, die den Mündel irgendwie belasten. Es ist kein

Grund ersichtlich, warum Rechtsgeschäfte, die dem Mündel

I

i

!

I j

nur Vorteile bringen, erst mit Genehmigung der Aufsichts-

behörde verbindlich sein sollten; die Bestimmung i"t

ja nicht zum Schutz des Vormundes, sondern zum Schutz

des Mündels geschaffen worden.

Die Bürgschaftsverpflichtung des Bayard besteht daher

auch ohne Mitwirkung eines Beistandes und ohne Zustim-

mung der Aufsichtsbehärde zu Recht; infolgedessen steht

dem Kläger die Einrede aus Art. 497 Abs. 3 OR auch

in dieser Beziehung nicht zu.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

17. Auszug aus dem P'rteil der II. Zivilabtellung

vom 28. Juni 1983 i. S. Blatter gegen Garbaccio.

Selbstkontrahieren des gesetzlichen Ver-

t r e t e r s: ist nur verpönt, wenn die Gefahr einer Benach-

teiligung des Vertretenen besteht. Bringt das Geschäft dem

Vertretenen ausschliesslich Vorteile, so bedarf es weder der

Bestellung eines Beistandes (Art. 392 Ziff. 2) noch der Zu-

stimmung der Aufsichtsbehörde (Art. 422 Ziff. 7 ZGB).

Im Jahre 1926 war ein gewisser Bayard Vormund des

Beklagten. Derselbe gewährte einem Mattana ein Dar-

lehen von 5000 Fr. aus dem Mündelvermögen; der hiefür

ausgestellte Schuldschein nennt den Beklagten als Gläu-

biger und enthält am Schluss eine Erklärung, in welcher

der Vormund Bayard und der Kläger Garbaccio die

Solidarbürgschaft für das Darlehen übernehmen.

Als der Beklagte gestützt auf diese Erklärung in einer

gegen den Kläger als Bürgen gerichteten Betreibung

Rechtsöffnung erhielt, machte der Kläger die vorliegende

Aberkennungsklage anhängig, in welcher er u. a. den

Standpunkt einnahm, er sei gemäss Art. 497 Abs. 3 OR

befreit worden, weil die Verpflichtung des Mitbürgen

Bayard mangels Zustimmung der Aufsichtsbehörde und

112

Familienrf'('ht. Xo 17.

Bestellung eines Beistandes für den Beklagten nicht

zustande gekommen sei.

·Während das Kantonsgericht des Kantons Wallis diese

Einrede guthiess, hat das Bundesgericht sie verworfen

aus folgenden

Erwägungen:

3. -- ... Richtig ist, dass Bayard als gesetzlicher'

Vertreter des Beklagten die von ihm selbst abgegebene

Bürgschaftserklärung angenommen, also mit sich selbst

kontrahiert hat. 'Vie das Bundesgericht aber schon in

dem von der Vorinstanz angezogenen Entscheid BGE 39 II

568 ausgeführt hat, ist das Kontrahieren des Vertreters

mit sich selbst nicht schlechtweg verpönt, sondern nur

dann, wenn die Gefahr einer Benachteiligung des Vertre-

tenen besteht. Dies ist auch der Sinn der Bestimmung

des Art. 392 Ziff. 2 ZGB : Ein Widerstreit der Interessen

des Mündels mit denen des Vormundes, der die Bestellung

eines Beistandes erforderlich macht, besteht nur dann,

wenn vom Mündel die übernahme von Verpflichtungen

oder Preisgabe von Rechten verlangt wird. Hievon kann

jedoch keine Rede sein bei einem Rechtsgeschäft, bei

welchem die Verpflichtungen . ausschliesslich auf Seiten

des Vormundes, auf Seiten des Mündels dagegen nur die

Vorteile liegen. So aber lagen die Interessen im Fall

dieser von Bayard unentgeltlich übernommenen Bürg-

schaft für die Schuld des Ma.ttana. An der Unentgeltlich-

keit dieser Bürgschaft vermag der Umstand nichts zu

ändern, dass der Vormund vorher mit der Gewährung

des Darlehens den Interessen des Mündels zuwiderge-

handelt hatte; die darin liegende Benachteiligung des

Mündels erfuhr durch die übernahme der Bürgschaft

durch den Vormund keine Vergrösserung mehr, sondern

im Gegenteil eher eine Verminderung.

Auch in Art. 422 Ziff. 7 ZGB sind nur Verträge ver-

standen, die den Mündel irgendwie belasten. Es ist kein

Grund ersichtlich, warum Rechtsgeschäfte, die dem Mündel

I

i

!

I j

nur Vorteile bringen, erst mit Genehmigung der Aufsichts-

behörde verbindlich sein sollten; die Bestimmung i"t

ja nicht zum Schutz des Vormundes, sondern zum Schutz

des Mündels geschaffen worden.

Die Bürgschaftsverpflichtung des Bayard besteht daher

auch ohne Mitwirkung eines Beistandes und ohne Zustim-

mung der Aufsichtsbehärde zu Recht; infolgedessen steht

dem Kläger die Einrede aus Art. 497 Abs. 3 OR auch

in dieser Beziehung nicht zu.