Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 -- ... Richtig ist, dass Bayard als gesetzlicher'
Vertreter des Beklagten die von ihm selbst abgegebene
Bürgschaftserklärung angenommen, also mit sich selbst
kontrahiert hat. 'Vie das Bundesgericht aber schon in
dem von der Vorinstanz angezogenen Entscheid BGE 39 II
568 ausgeführt hat, ist das Kontrahieren des Vertreters
mit sich selbst nicht schlechtweg verpönt, sondern nur
dann, wenn die Gefahr einer Benachteiligung des Vertre-
tenen besteht. Dies ist auch der Sinn der Bestimmung
des Art. 392 Ziff. 2 ZGB : Ein Widerstreit der Interessen
des Mündels mit denen des Vormundes, der die Bestellung
eines Beistandes erforderlich macht, besteht nur dann,
wenn vom Mündel die übernahme von Verpflichtungen
oder Preisgabe von Rechten verlangt wird. Hievon kann
jedoch keine Rede sein bei einem Rechtsgeschäft, bei
welchem die Verpflichtungen . ausschliesslich auf Seiten
des Vormundes, auf Seiten des Mündels dagegen nur die
Vorteile liegen. So aber lagen die Interessen im Fall
dieser von Bayard unentgeltlich übernommenen Bürg-
schaft für die Schuld des Ma.ttana. An der Unentgeltlich-
keit dieser Bürgschaft vermag der Umstand nichts zu
ändern, dass der Vormund vorher mit der Gewährung
des Darlehens den Interessen des Mündels zuwiderge-
handelt hatte; die darin liegende Benachteiligung des
Mündels erfuhr durch die übernahme der Bürgschaft
durch den Vormund keine Vergrösserung mehr, sondern
im Gegenteil eher eine Verminderung.
Auch in Art. 422 Ziff. 7 ZGB sind nur Verträge ver-
standen, die den Mündel irgendwie belasten. Es ist kein
Grund ersichtlich, warum Rechtsgeschäfte, die dem Mündel
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nur Vorteile bringen, erst mit Genehmigung der Aufsichts-
behörde verbindlich sein sollten; die Bestimmung i"t
ja nicht zum Schutz des Vormundes, sondern zum Schutz
des Mündels geschaffen worden.
Die Bürgschaftsverpflichtung des Bayard besteht daher
auch ohne Mitwirkung eines Beistandes und ohne Zustim-
mung der Aufsichtsbehärde zu Recht; infolgedessen steht
dem Kläger die Einrede aus Art. 497 Abs. 3 OR auch
in dieser Beziehung nicht zu.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
17. Auszug aus dem P'rteil der II. Zivilabtellung
vom 28. Juni 1983 i. S. Blatter gegen Garbaccio.
Selbstkontrahieren des gesetzlichen Ver-
t r e t e r s: ist nur verpönt, wenn die Gefahr einer Benach-
teiligung des Vertretenen besteht. Bringt das Geschäft dem
Vertretenen ausschliesslich Vorteile, so bedarf es weder der
Bestellung eines Beistandes (Art. 392 Ziff. 2) noch der Zu-
stimmung der Aufsichtsbehörde (Art. 422 Ziff. 7 ZGB).
Im Jahre 1926 war ein gewisser Bayard Vormund des
Beklagten. Derselbe gewährte einem Mattana ein Dar-
lehen von 5000 Fr. aus dem Mündelvermögen; der hiefür
ausgestellte Schuldschein nennt den Beklagten als Gläu-
biger und enthält am Schluss eine Erklärung, in welcher
der Vormund Bayard und der Kläger Garbaccio die
Solidarbürgschaft für das Darlehen übernehmen.
Als der Beklagte gestützt auf diese Erklärung in einer
gegen den Kläger als Bürgen gerichteten Betreibung
Rechtsöffnung erhielt, machte der Kläger die vorliegende
Aberkennungsklage anhängig, in welcher er u. a. den
Standpunkt einnahm, er sei gemäss Art. 497 Abs. 3 OR
befreit worden, weil die Verpflichtung des Mitbürgen
Bayard mangels Zustimmung der Aufsichtsbehörde und
112
Familienrf'('ht. Xo 17.
Bestellung eines Beistandes für den Beklagten nicht
zustande gekommen sei.
·Während das Kantonsgericht des Kantons Wallis diese
Einrede guthiess, hat das Bundesgericht sie verworfen
aus folgenden
Erwägungen:
3. -- ... Richtig ist, dass Bayard als gesetzlicher'
Vertreter des Beklagten die von ihm selbst abgegebene
Bürgschaftserklärung angenommen, also mit sich selbst
kontrahiert hat. 'Vie das Bundesgericht aber schon in
dem von der Vorinstanz angezogenen Entscheid BGE 39 II
568 ausgeführt hat, ist das Kontrahieren des Vertreters
mit sich selbst nicht schlechtweg verpönt, sondern nur
dann, wenn die Gefahr einer Benachteiligung des Vertre-
tenen besteht. Dies ist auch der Sinn der Bestimmung
des Art. 392 Ziff. 2 ZGB : Ein Widerstreit der Interessen
des Mündels mit denen des Vormundes, der die Bestellung
eines Beistandes erforderlich macht, besteht nur dann,
wenn vom Mündel die übernahme von Verpflichtungen
oder Preisgabe von Rechten verlangt wird. Hievon kann
jedoch keine Rede sein bei einem Rechtsgeschäft, bei
welchem die Verpflichtungen . ausschliesslich auf Seiten
des Vormundes, auf Seiten des Mündels dagegen nur die
Vorteile liegen. So aber lagen die Interessen im Fall
dieser von Bayard unentgeltlich übernommenen Bürg-
schaft für die Schuld des Ma.ttana. An der Unentgeltlich-
keit dieser Bürgschaft vermag der Umstand nichts zu
ändern, dass der Vormund vorher mit der Gewährung
des Darlehens den Interessen des Mündels zuwiderge-
handelt hatte; die darin liegende Benachteiligung des
Mündels erfuhr durch die übernahme der Bürgschaft
durch den Vormund keine Vergrösserung mehr, sondern
im Gegenteil eher eine Verminderung.
Auch in Art. 422 Ziff. 7 ZGB sind nur Verträge ver-
standen, die den Mündel irgendwie belasten. Es ist kein
Grund ersichtlich, warum Rechtsgeschäfte, die dem Mündel
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nur Vorteile bringen, erst mit Genehmigung der Aufsichts-
behörde verbindlich sein sollten; die Bestimmung i"t
ja nicht zum Schutz des Vormundes, sondern zum Schutz
des Mündels geschaffen worden.
Die Bürgschaftsverpflichtung des Bayard besteht daher
auch ohne Mitwirkung eines Beistandes und ohne Zustim-
mung der Aufsichtsbehärde zu Recht; infolgedessen steht
dem Kläger die Einrede aus Art. 497 Abs. 3 OR auch
in dieser Beziehung nicht zu.