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59_II_111

BGE 59 II 111

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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Familienreeht. N0 16.

geschädigten Klägerin. Vielmehr haften für den durch

diese weiteren Fehler verursachten Teil des Schadens

die dafür Verantwortlichen einfach neben ihnen, und

zwar solidarisch (wobei hier nichts darauf ankommt

dass die Solidarität bloss eine unechte gemäss Art. 51

OR ist). Dagegen haben wegen dieser Haftung mehrerer

Personen fiir den gleichen Schaden die Beteiligten gegen-

einander Rückgriff nach richterlichem Ermessen (Art. 50/1

OR). Und zwar scheint es angemessen, dass der Beirat

und sein Beauftragter im Umfange der von ihnen ver-

säumten Sicherstellung von 10,000 Fr. den Schaden

endgültig tragen, also 10,000 Fr., und hievon der Beirat

2000 Fr., der beauftragte Notar 8000 Fr. Alsdann ver-

bleiben (zu Lasten der erst nach 1923 in die Vormund-

schaftsbehörde

eingetretenen Mitglieder endgültig je

125 Fr., wie von der Vorinstanz ausgesprochen, und) zu

Lasten jedes l\fitgliedes der Vormundschaftsbehörde von

1923, ausser Robert von Grünigen, 138 Fr. 16 ets.;

unter ihnen würde sich irgendwelche Ungleichheit nicht

rechtfertigen lassen, da nicht einzusehen ist, wieso sie

für die Rechtswidrigkeit der erteilten Weisung und den

Mangel an überwachung der Ausführung derselben nicht

alle in gleicher Weise verantwortlich wären.

Demnach erkennt da8 Bundesgericht :

Die Hauptberufung des Beklagten Nr. 2 (R. von Grü-

nigen) wird abgewiesen.

Die Hauptberufung der Klägerin und die Anschluss-

berufung des Beklagten Nr. 1 (Zingre) werden teilweise

dahin begründet erklärt und das Urteil des Appellations-

hofes des Kantons Bern vom 30. September 1932 wird

dahin abgeändert, dass verurteilt werden

a) die Beklagten Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, H, 12, 13,

18 zur Zahlung von je 896 Fr. 78 ets. nebst 5 % Zins

seit 1. Januar 1930 und

b) die Beklagten Nr. 1 und 2 zu 1/5 bezw. 4/5, jedoch

mit solidarischer Haftbarkeit unter sich sowie mit sämt-

Familienrecht. No 17.

III

lichen übrigen Beklagten, zur Zahlung von 10,000 Fr.

nebst 5 % Zins seit 1. Januar 1930.

Sobald einer der Beklagten Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10,

11, 12, 13, 18 mehr als 138 Fr. 18 ets. nebst Zins dafür

bezahlt hat, kann er für den Mehrbetrag gegenüber den

Beklagten Nr. 1 und 2 Rückgriff nehmen, und sobald

der Beklagte Nr. 1 mehr als 2000 Fr. nebst Zins dafür

bezahlt hat, kann er für den Mehrbetrag gegenüber dem

Beklagten Nr. 2 (von Grünigen) Rückgriff nehmen.

Im übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt,

insbesondere die Verurteilung der Beklagten Nr. 14-17

zur Zahlung von je 125 Fr. nebst Zins.

17. Auszug aus dem P'rteil der II. Zivilabtellung

vom 28. Juni 1983 i. S. Blatter gegen Garbaccio.

Selbstkontrahieren des gesetzlichen Ver-

t r e t e r s: ist nur verpönt, wenn die Gefahr einer Benach-

teiligung des Vertretenen besteht. Bringt das Geschäft dem

Vertretenen ausschliesslich Vorteile, so bedarf es weder der

Bestellung eines Beistandes (Art. 392 Ziff. 2) noch der Zu-

stimmung der Aufsichtsbehörde (Art. 422 Ziff. 7 ZGB).

Im Jahre 1926 war ein gewisser Bayard Vormund des

Beklagten. Derselbe gewährte einem Mattana ein Dar-

lehen von 5000 Fr. aus dem Mündelvermögen; der hiefür

ausgestellte Schuldschein nennt den Beklagten als Gläu-

biger und enthält am Schluss eine Erklärung, in welcher

der Vormund Bayard und der Kläger Garbaccio die

Solidarbürgschaft für das Darlehen übernehmen.

Als der Beklagte gestützt auf diese Erklärung in einer

gegen den Kläger als Bürgen gerichteten Betreibung

Rechtsöffnung erhielt, machte der Kläger die vorliegende

Aberkennungsklage anhängig, in welcher er u. a. den

Standpunkt einnahm, er sei gemäss Art. 497 Abs. 3 OR

befreit worden, weil die Verpflichtung des Mitbürgen

Bayard mangels Zustimmung der Aufsichtsbehörde und

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Familienrf'('ht. Xo 17.

Bestellung eines Beistandes für den Beklagten nicht

zustande gekommen sei.

·Während das Kantonsgericht des Kantons Wallis diese

Einrede guthiess, hat das Bundesgericht sie verworfen

aus folgenden

Erwägungen:

3. -- ... Richtig ist, dass Bayard als gesetzlicher'

Vertreter des Beklagten die von ihm selbst abgegebene

Bürgschaftserklärung angenommen, also mit sich selbst

kontrahiert hat. 'Vie das Bundesgericht aber schon in

dem von der Vorinstanz angezogenen Entscheid BGE 39 II

568 ausgeführt hat, ist das Kontrahieren des Vertreters

mit sich selbst nicht schlechtweg verpönt, sondern nur

dann, wenn die Gefahr einer Benachteiligung des Vertre-

tenen besteht. Dies ist auch der Sinn der Bestimmung

des Art. 392 Ziff. 2 ZGB : Ein Widerstreit der Interessen

des Mündels mit denen des Vormundes, der die Bestellung

eines Beistandes erforderlich macht, besteht nur dann,

wenn vom Mündel die übernahme von Verpflichtungen

oder Preisgabe von Rechten verlangt wird. Hievon kann

jedoch keine Rede sein bei einem Rechtsgeschäft, bei

welchem die Verpflichtungen . ausschliesslich auf Seiten

des Vormundes, auf Seiten des Mündels dagegen nur die

Vorteile liegen. So aber lagen die Interessen im Fall

dieser von Bayard unentgeltlich übernommenen Bürg-

schaft für die Schuld des Ma.ttana. An der Unentgeltlich-

keit dieser Bürgschaft vermag der Umstand nichts zu

ändern, dass der Vormund vorher mit der Gewährung

des Darlehens den Interessen des Mündels zuwiderge-

handelt hatte; die darin liegende Benachteiligung des

Mündels erfuhr durch die übernahme der Bürgschaft

durch den Vormund keine Vergrösserung mehr, sondern

im Gegenteil eher eine Verminderung.

Auch in Art. 422 Ziff. 7 ZGB sind nur Verträge ver-

standen, die den Mündel irgendwie belasten. Es ist kein

Grund ersichtlich, warum Rechtsgeschäfte, die dem Mündel

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nur Vorteile bringen, erst mit Genehmigung der Aufsichts-

behörde verbindlich sein sollten; die Bestimmung i"t

ja nicht zum Schutz des Vormundes, sondern zum Schutz

des Mündels geschaffen worden.

Die Bürgschaftsverpflichtung des Bayard besteht daher

auch ohne Mitwirkung eines Beistandes und ohne Zustim-

mung der Aufsichtsbehärde zu Recht; infolgedessen steht

dem Kläger die Einrede aus Art. 497 Abs. 3 OR auch

in dieser Beziehung nicht zu.

18. Auszug aus dem Beschluss der 11. Zivilabteilung

vom 29. Juni 1933 i. S. Schmidlin gegen Schmidlln.

Ehescheidung

ausländischer

Ehegatten

verschiedener Staatsangehörigkeit:

Der Kläger hat nachzuweisen, dass der geltend gemachte Schei-

dungsgrund und der sohweizerisohe Gerichtsstand nach Gesetz

oder Geriohtsgebrauch nicht nur seiner eigenen Heimat,

sondern auch derjenigen des Beklagten anerkannt ist.

Ist der Kläger he i m a tl 0 s, so wäre dieser Nachweis nur für

seine eigene Person entbehrlich, nieht aber auch mit Bezug

auf den Beklagten.

Art. 7 h NAG.

Die ehemals in der Schweiz heimatberechtigt. gewesene

Klägerin hatte 1915 den Beklagten, damals Elsass-Loth-

ringer, geheiratet und dadurch das deutsche Bürgerrecht

erworben. Nach Friedensschluss hat der Beklagte für

sich und die Kinder für das französische Staatsbürgerrecht

optiert, die Klägerin dagegen nicht. Im Scheidungs-

prozess, den sie in der Folge nach ihrer Übersiedelung in

die Schweiz in Basel einleitete, hatte das Bundesgericht ~.

bei Behandhmg eines Armenrechtsgesuches zur Frage

Stellung zu nehmen, ob der schweizerische Gerichtsstand

gegeben sei. Es hat diese Frage verneint aus folgenden

Erwägungen :

Nach Art. 7 lit. h NAG kann ein ausländischer Ehegatte,

der in der Schweiz wohnt, eine Scheidungsklage beim