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Familienreeht. N0 16.
geschädigten Klägerin. Vielmehr haften für den durch
diese weiteren Fehler verursachten Teil des Schadens
die dafür Verantwortlichen einfach neben ihnen, und
zwar solidarisch (wobei hier nichts darauf ankommt
dass die Solidarität bloss eine unechte gemäss Art. 51
OR ist). Dagegen haben wegen dieser Haftung mehrerer
Personen fiir den gleichen Schaden die Beteiligten gegen-
einander Rückgriff nach richterlichem Ermessen (Art. 50/1
OR). Und zwar scheint es angemessen, dass der Beirat
und sein Beauftragter im Umfange der von ihnen ver-
säumten Sicherstellung von 10,000 Fr. den Schaden
endgültig tragen, also 10,000 Fr., und hievon der Beirat
2000 Fr., der beauftragte Notar 8000 Fr. Alsdann ver-
bleiben (zu Lasten der erst nach 1923 in die Vormund-
schaftsbehörde
eingetretenen Mitglieder endgültig je
125 Fr., wie von der Vorinstanz ausgesprochen, und) zu
Lasten jedes l\fitgliedes der Vormundschaftsbehörde von
1923, ausser Robert von Grünigen, 138 Fr. 16 ets.;
unter ihnen würde sich irgendwelche Ungleichheit nicht
rechtfertigen lassen, da nicht einzusehen ist, wieso sie
für die Rechtswidrigkeit der erteilten Weisung und den
Mangel an überwachung der Ausführung derselben nicht
alle in gleicher Weise verantwortlich wären.
Demnach erkennt da8 Bundesgericht :
Die Hauptberufung des Beklagten Nr. 2 (R. von Grü-
nigen) wird abgewiesen.
Die Hauptberufung der Klägerin und die Anschluss-
berufung des Beklagten Nr. 1 (Zingre) werden teilweise
dahin begründet erklärt und das Urteil des Appellations-
hofes des Kantons Bern vom 30. September 1932 wird
dahin abgeändert, dass verurteilt werden
a) die Beklagten Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, H, 12, 13,
18 zur Zahlung von je 896 Fr. 78 ets. nebst 5 % Zins
seit 1. Januar 1930 und
b) die Beklagten Nr. 1 und 2 zu 1/5 bezw. 4/5, jedoch
mit solidarischer Haftbarkeit unter sich sowie mit sämt-
Familienrecht. No 17.
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lichen übrigen Beklagten, zur Zahlung von 10,000 Fr.
nebst 5 % Zins seit 1. Januar 1930.
Sobald einer der Beklagten Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10,
11, 12, 13, 18 mehr als 138 Fr. 18 ets. nebst Zins dafür
bezahlt hat, kann er für den Mehrbetrag gegenüber den
Beklagten Nr. 1 und 2 Rückgriff nehmen, und sobald
der Beklagte Nr. 1 mehr als 2000 Fr. nebst Zins dafür
bezahlt hat, kann er für den Mehrbetrag gegenüber dem
Beklagten Nr. 2 (von Grünigen) Rückgriff nehmen.
Im übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt,
insbesondere die Verurteilung der Beklagten Nr. 14-17
zur Zahlung von je 125 Fr. nebst Zins.
17. Auszug aus dem P'rteil der II. Zivilabtellung
vom 28. Juni 1983 i. S. Blatter gegen Garbaccio.
Selbstkontrahieren des gesetzlichen Ver-
t r e t e r s: ist nur verpönt, wenn die Gefahr einer Benach-
teiligung des Vertretenen besteht. Bringt das Geschäft dem
Vertretenen ausschliesslich Vorteile, so bedarf es weder der
Bestellung eines Beistandes (Art. 392 Ziff. 2) noch der Zu-
stimmung der Aufsichtsbehörde (Art. 422 Ziff. 7 ZGB).
Im Jahre 1926 war ein gewisser Bayard Vormund des
Beklagten. Derselbe gewährte einem Mattana ein Dar-
lehen von 5000 Fr. aus dem Mündelvermögen; der hiefür
ausgestellte Schuldschein nennt den Beklagten als Gläu-
biger und enthält am Schluss eine Erklärung, in welcher
der Vormund Bayard und der Kläger Garbaccio die
Solidarbürgschaft für das Darlehen übernehmen.
Als der Beklagte gestützt auf diese Erklärung in einer
gegen den Kläger als Bürgen gerichteten Betreibung
Rechtsöffnung erhielt, machte der Kläger die vorliegende
Aberkennungsklage anhängig, in welcher er u. a. den
Standpunkt einnahm, er sei gemäss Art. 497 Abs. 3 OR
befreit worden, weil die Verpflichtung des Mitbürgen
Bayard mangels Zustimmung der Aufsichtsbehörde und
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Bestellung eines Beistandes für den Beklagten nicht
zustande gekommen sei.
·Während das Kantonsgericht des Kantons Wallis diese
Einrede guthiess, hat das Bundesgericht sie verworfen
aus folgenden
Erwägungen:
3. -- ... Richtig ist, dass Bayard als gesetzlicher'
Vertreter des Beklagten die von ihm selbst abgegebene
Bürgschaftserklärung angenommen, also mit sich selbst
kontrahiert hat. 'Vie das Bundesgericht aber schon in
dem von der Vorinstanz angezogenen Entscheid BGE 39 II
568 ausgeführt hat, ist das Kontrahieren des Vertreters
mit sich selbst nicht schlechtweg verpönt, sondern nur
dann, wenn die Gefahr einer Benachteiligung des Vertre-
tenen besteht. Dies ist auch der Sinn der Bestimmung
des Art. 392 Ziff. 2 ZGB : Ein Widerstreit der Interessen
des Mündels mit denen des Vormundes, der die Bestellung
eines Beistandes erforderlich macht, besteht nur dann,
wenn vom Mündel die übernahme von Verpflichtungen
oder Preisgabe von Rechten verlangt wird. Hievon kann
jedoch keine Rede sein bei einem Rechtsgeschäft, bei
welchem die Verpflichtungen . ausschliesslich auf Seiten
des Vormundes, auf Seiten des Mündels dagegen nur die
Vorteile liegen. So aber lagen die Interessen im Fall
dieser von Bayard unentgeltlich übernommenen Bürg-
schaft für die Schuld des Ma.ttana. An der Unentgeltlich-
keit dieser Bürgschaft vermag der Umstand nichts zu
ändern, dass der Vormund vorher mit der Gewährung
des Darlehens den Interessen des Mündels zuwiderge-
handelt hatte; die darin liegende Benachteiligung des
Mündels erfuhr durch die übernahme der Bürgschaft
durch den Vormund keine Vergrösserung mehr, sondern
im Gegenteil eher eine Verminderung.
Auch in Art. 422 Ziff. 7 ZGB sind nur Verträge ver-
standen, die den Mündel irgendwie belasten. Es ist kein
Grund ersichtlich, warum Rechtsgeschäfte, die dem Mündel
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nur Vorteile bringen, erst mit Genehmigung der Aufsichts-
behörde verbindlich sein sollten; die Bestimmung i"t
ja nicht zum Schutz des Vormundes, sondern zum Schutz
des Mündels geschaffen worden.
Die Bürgschaftsverpflichtung des Bayard besteht daher
auch ohne Mitwirkung eines Beistandes und ohne Zustim-
mung der Aufsichtsbehärde zu Recht; infolgedessen steht
dem Kläger die Einrede aus Art. 497 Abs. 3 OR auch
in dieser Beziehung nicht zu.
18. Auszug aus dem Beschluss der 11. Zivilabteilung
vom 29. Juni 1933 i. S. Schmidlin gegen Schmidlln.
Ehescheidung
ausländischer
Ehegatten
verschiedener Staatsangehörigkeit:
Der Kläger hat nachzuweisen, dass der geltend gemachte Schei-
dungsgrund und der sohweizerisohe Gerichtsstand nach Gesetz
oder Geriohtsgebrauch nicht nur seiner eigenen Heimat,
sondern auch derjenigen des Beklagten anerkannt ist.
Ist der Kläger he i m a tl 0 s, so wäre dieser Nachweis nur für
seine eigene Person entbehrlich, nieht aber auch mit Bezug
auf den Beklagten.
Art. 7 h NAG.
Die ehemals in der Schweiz heimatberechtigt. gewesene
Klägerin hatte 1915 den Beklagten, damals Elsass-Loth-
ringer, geheiratet und dadurch das deutsche Bürgerrecht
erworben. Nach Friedensschluss hat der Beklagte für
sich und die Kinder für das französische Staatsbürgerrecht
optiert, die Klägerin dagegen nicht. Im Scheidungs-
prozess, den sie in der Folge nach ihrer Übersiedelung in
die Schweiz in Basel einleitete, hatte das Bundesgericht ~.
bei Behandhmg eines Armenrechtsgesuches zur Frage
Stellung zu nehmen, ob der schweizerische Gerichtsstand
gegeben sei. Es hat diese Frage verneint aus folgenden
Erwägungen :
Nach Art. 7 lit. h NAG kann ein ausländischer Ehegatte,
der in der Schweiz wohnt, eine Scheidungsklage beim