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59_II_113

BGE 59 II 113

Bundesgericht (BGE) · 1931-02-12 · Deutsch CH
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112

Familienrel'ht. Xo 11.

Bestellung eines Beistandes für den Beklagten nicht

zustande gekommen sei.

'Während das Kantonsgericht des Kantons Wallis diese

Einrede guthiess, hat das Bundesgericht sie verworfen

aus folgenden

Erwägungen:

3. -- ... Richtig ist, dass Bayard als gesetzlicher"

Vertreter des Beklagten die von ihm selbst abgegebene

Bürgschaftserklärung angenommen, also mit sich selbst

kontrahiert hat. 'Vie das Bundesgericht aber schon in

dem von der V orinstanz angezogenen Entscheid BGE 39 II

568 ausgeführt hat, ist das Kontrahieren des Vertreters

mit sich selbst nicht schlechtweg verpönt, sondern nur

dann, wenn die Gefahr einer Benachteiligung des Vertre-

tenen besteht. Dies ist auch der Sinn der Bestimmung

des Art. 392 Ziff. 2 ZGB : Ein Widerstreit der Interessen

des Mündels mit denen des Vormundes, der die Bestellung

eines Beistandes erforderlich macht, besteht nur dann,

wenn vom Mündel die Übernahme von Verpflichtungen

oder Preisgabe von Rechten verlangt wird. Hievon kann

jedoch keine Rede sein bei einem Rechtsgeschäft, bei

welchem die Verpflichtungen. ausschliesslich auf Seiten

des Vormundes, auf Seiten des Mündels dagegen nur die

Vorteile liegen. So aber lagen die Interessen im Fall

dieser von Bayard unentgeltlich übernommenen Bürg-

schaft für die Schuld des :Mattana. An der Unentgeltlich-

keit dieser Bürgschaft vermag der Umstand nichts zu

ändern, dass der Vormund vorher mit der Gewährung

des Darlehens den Interessen des Mündels zuwiderge-

handelt hatte; die darin liegende Benachteiligung des

Mündels erfuhr durch die Übernahme der Bürgschaft

durch den Vormund keine Vergrösserung mehr, sondern

im Gegenteil eher eine Verminderung.

Auch in Art. 422 Ziff. 7 ZGB sind nur Verträge ver-

standen, die den Mündel irgendwie belasten. Es ist kein

Grund ersichtlich, warum Rechtsgeschäfte, die dem Mündel

Familieurer-ht. x', 18.

nur Vorteile bringen, erst mit Genehmigung der Aufsichts-

behörde verbindlich sein sollten; die Bestimmung ist

ja nicht zum Schutz des Vormundes, sondern zum Schutz

des Mündels geschaffen worden.

Die Bürgschaftsverpflichtung des Bayard bestehl} daher

auch ohne Mitwirkung eines Beistandes und ohne Zustim-

mung der Aufsichtsbehörde zu Recht; infolgedessen steht

dem Kläger die Einrede aus Art. 49i Abs. 3 OR auch

in dieser Beziehung nicht zu.

18. Auszug aus dem Beschluss der II. Zivilabteilung

vom 99. Juni 1933 i. S. Schmidlin gegen Schmidlin.

Ehescheidung

ausländischer

Ehegatten

verschiedener Staatsangehörigkeit:

Der Kläger hat nachzuweisen, dass der geltend gemachte Schei-

dungsgrund und der schweizerische Gerichtsstand nach Gesetz

oder Gerichtsgebrauch nicht nur seiner eigenen Heimat,

sondern auch derjenigen des Beklagten anerkannt ist.

Ist der Kläger he i m a tl 0 S, so wäre dieser Nachweis nur für

seine eigene Person entbehrlich, nicht aber auch mit Bezug

auf den Beklagten.

Art. 7 h NAG.

Die ehemals in der Schweiz heimatberechtigt gewesene

Klägerin hatte 1915 dt:n Beklagten, damals Elsass-Loth-

ringer, geheiratet und dadurch das deutsche Bürgerrecht

erworben. Nach Friedensschluss hat der Beklagte für

sich und die Kinder für das französische Staatsbürgerrecht

optiert, die Klägerin dagegen nicht. Im Scheidungs-

prozess, den sie in der Folge nach ihrer Übersiedelung in

die Schweiz in Basel einleitete, hatte das Bundesgericht

bei Behandlung eines Armenrechtsgesuches zur Frage

Stellung zu nehmen, ob der schweizerische Gerichtsstand

gegeben sei. Es hat diese Frage verneint aus folgenden

Erwägungen:

Nach Art. 7lit. h NAG kann ein ausländischer Ehegatte,

der in der Schweiz wohnt, eine Scheidungsklage beim

114

Familiellrecht. N° 18.

Richter seines vVohnortes anbringen, wenn er nachweist,

dass nach Gesetz oder Gerichtsgebrauch seiner Heimat

der geltend gemachte Scheidungsgrund zugelassen und

der schweizerische Gerichtsstand anerkannt ist. Zwar

spricht die erwähnte Bestimmung nur von der Heimat

des Klägers. Das erklärt sich daraus, dass das Gesetz

davon ausgeht, dass beide Ehegatten dem nämlichen

Staat angehören, was ja in den weitaus meisten Fällen

zutrifft. Der Sinn der Bestimmung geht jedoch dahin,

die Scheidung nichtschweizerischer Ehegatten in der

Schweiz nur dann zuzulassen, wenn mit den Heimat-

staaten dieser Personen keine Konflikte bezüglich des

Zivilstandes entstehen können. Infolgedessen muss in

denjenigen Fällen, wo die bei den Parteien nicht die

nämliche Staatsangehörigkeit besitzen, der Kläger den

ihm durch Art. 7 h NAG auferlegten Nachweis sowohl

für sich selbst als auch für den Beklagten erbringen

(vgl. BECK Nr. 45 zu Art. 7 h NAG -

Art. 59 SchI. T.

zum ZGB -

und dort angeführte Literatur). Hievon

wäre die Klägerin nur befreit, wenn sie selbst Schweizer-

bürgerin wäre; denn dann hätte man es nicht mit einer

Ehe unter Ausländern zu tun und Art. 7 h NAG käme gar

nicht zur Anwendung (BGE 40.1 426 Erw.3.). Allein die

Klägerin hat ihre schweizerische Staatsangehörigkeit durch

ihre Heirat im Jahre 1915 verloren und ist Deutsche

geworden. Schweizerbürgerin konnte sie nur auf dem

ordentlichen Weg der Wiedm-einbürgerung wieder werden.

Dass dieser Weg eingeschlagen worden sei, hat sie selbst

nicht behauptet. Ob sie Deutsche geblieben oder, sofern

hiefür das Bürgerrecht eines deutschen Gliedstaates

erforderlich wäre, heimatlos geworden ist, kann dahin-

gestellt bleiben; denn im letztern Fall wäre wohl der

Nachweis nur für ihre eigene Person entbehrlich (vgl.

BECK Nr. 36 und dort angeführte Entscheidungen),

nicht aber auch mit Bezug auf den Beklagten. Hier steht

nun fest, dass der Beklagte heute Franzose ist und in

Frankreich Wohnsitz hat. Dass unter diesen Umständen

}<~rbrecht. ~

0 19.

115

der schweizerische Gerichtsstand von Frankreich aner-

kannt werde, hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Aus

der bisher bekannten französischen Rechtsprechung geht

vielmehr das Gegenteil hervor (vgl. BECK Nr. 137 zu Art.

7 h NAG, sowie SECRETAN, im Journal des Tribunaux,

Jahrg. 1925 S. 419 und dort angeführte französische

Praxis).

II. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

19. Extrait da l'arrit da 1a. IIme seation aivile

du 16 fevrier 1933 dans la causa Cuendet contre Bornet.

Testament olographe. Nullite d'un post-scriptum ajoute apres la

signature et non signe lui-meme.

A. -

Dame Jenny-Marie Weber, nee Bornet, veuve de

Henri-Germann Weber, est decedee a Geneve, le 10 juin

1931 sans laisser d'ascendants ni de descendants. Ses seuls

Mritiers legaux etaient :

1) Henri-Jean-Franl}ois Bornet, son frere,

2) Eugerue-Marie Bornet, sa srour,

3) Jeanne Willen, nee Bornet, sa niece,

4) Marie Bornet, sa niece.

La defunte avait fait le testament olographe ci-apres:

« Le 12 fevrier 1931 -

Testament de Vve Germann

» Weber-Bornet, le 12 fevrier 1931. -

Le douze fevrier 1931.

» Ceci est mon testament etant saine de corps et d'esprit

» fait le deux janvier mil neuf cent trente a mon domicile,

» Villa Massis, Avenue Potter Pinchat/Carouge.

» Je demande donc a la personne que je vais designer de

I) bien vouloir accepter la mission d'executeur testamentaire,

» car je tiens essentiellement que mes dernieres volontes

» soient respectees strictement.