Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Familienrel'ht. Xo 11.
Bestellung eines Beistandes für den Beklagten nicht
zustande gekommen sei.
'Während das Kantonsgericht des Kantons Wallis diese
Einrede guthiess, hat das Bundesgericht sie verworfen
aus folgenden
Erwägungen:
3. -- ... Richtig ist, dass Bayard als gesetzlicher"
Vertreter des Beklagten die von ihm selbst abgegebene
Bürgschaftserklärung angenommen, also mit sich selbst
kontrahiert hat. 'Vie das Bundesgericht aber schon in
dem von der V orinstanz angezogenen Entscheid BGE 39 II
568 ausgeführt hat, ist das Kontrahieren des Vertreters
mit sich selbst nicht schlechtweg verpönt, sondern nur
dann, wenn die Gefahr einer Benachteiligung des Vertre-
tenen besteht. Dies ist auch der Sinn der Bestimmung
des Art. 392 Ziff. 2 ZGB : Ein Widerstreit der Interessen
des Mündels mit denen des Vormundes, der die Bestellung
eines Beistandes erforderlich macht, besteht nur dann,
wenn vom Mündel die Übernahme von Verpflichtungen
oder Preisgabe von Rechten verlangt wird. Hievon kann
jedoch keine Rede sein bei einem Rechtsgeschäft, bei
welchem die Verpflichtungen. ausschliesslich auf Seiten
des Vormundes, auf Seiten des Mündels dagegen nur die
Vorteile liegen. So aber lagen die Interessen im Fall
dieser von Bayard unentgeltlich übernommenen Bürg-
schaft für die Schuld des :Mattana. An der Unentgeltlich-
keit dieser Bürgschaft vermag der Umstand nichts zu
ändern, dass der Vormund vorher mit der Gewährung
des Darlehens den Interessen des Mündels zuwiderge-
handelt hatte; die darin liegende Benachteiligung des
Mündels erfuhr durch die Übernahme der Bürgschaft
durch den Vormund keine Vergrösserung mehr, sondern
im Gegenteil eher eine Verminderung.
Auch in Art. 422 Ziff. 7 ZGB sind nur Verträge ver-
standen, die den Mündel irgendwie belasten. Es ist kein
Grund ersichtlich, warum Rechtsgeschäfte, die dem Mündel
Familieurer-ht. x', 18.
nur Vorteile bringen, erst mit Genehmigung der Aufsichts-
behörde verbindlich sein sollten; die Bestimmung ist
ja nicht zum Schutz des Vormundes, sondern zum Schutz
des Mündels geschaffen worden.
Die Bürgschaftsverpflichtung des Bayard bestehl} daher
auch ohne Mitwirkung eines Beistandes und ohne Zustim-
mung der Aufsichtsbehörde zu Recht; infolgedessen steht
dem Kläger die Einrede aus Art. 49i Abs. 3 OR auch
in dieser Beziehung nicht zu.
18. Auszug aus dem Beschluss der II. Zivilabteilung
vom 99. Juni 1933 i. S. Schmidlin gegen Schmidlin.
Ehescheidung
ausländischer
Ehegatten
verschiedener Staatsangehörigkeit:
Der Kläger hat nachzuweisen, dass der geltend gemachte Schei-
dungsgrund und der schweizerische Gerichtsstand nach Gesetz
oder Gerichtsgebrauch nicht nur seiner eigenen Heimat,
sondern auch derjenigen des Beklagten anerkannt ist.
Ist der Kläger he i m a tl 0 S, so wäre dieser Nachweis nur für
seine eigene Person entbehrlich, nicht aber auch mit Bezug
auf den Beklagten.
Art. 7 h NAG.
Die ehemals in der Schweiz heimatberechtigt gewesene
Klägerin hatte 1915 dt:n Beklagten, damals Elsass-Loth-
ringer, geheiratet und dadurch das deutsche Bürgerrecht
erworben. Nach Friedensschluss hat der Beklagte für
sich und die Kinder für das französische Staatsbürgerrecht
optiert, die Klägerin dagegen nicht. Im Scheidungs-
prozess, den sie in der Folge nach ihrer Übersiedelung in
die Schweiz in Basel einleitete, hatte das Bundesgericht
bei Behandlung eines Armenrechtsgesuches zur Frage
Stellung zu nehmen, ob der schweizerische Gerichtsstand
gegeben sei. Es hat diese Frage verneint aus folgenden
Erwägungen:
Nach Art. 7lit. h NAG kann ein ausländischer Ehegatte,
der in der Schweiz wohnt, eine Scheidungsklage beim
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Familiellrecht. N° 18.
Richter seines vVohnortes anbringen, wenn er nachweist,
dass nach Gesetz oder Gerichtsgebrauch seiner Heimat
der geltend gemachte Scheidungsgrund zugelassen und
der schweizerische Gerichtsstand anerkannt ist. Zwar
spricht die erwähnte Bestimmung nur von der Heimat
des Klägers. Das erklärt sich daraus, dass das Gesetz
davon ausgeht, dass beide Ehegatten dem nämlichen
Staat angehören, was ja in den weitaus meisten Fällen
zutrifft. Der Sinn der Bestimmung geht jedoch dahin,
die Scheidung nichtschweizerischer Ehegatten in der
Schweiz nur dann zuzulassen, wenn mit den Heimat-
staaten dieser Personen keine Konflikte bezüglich des
Zivilstandes entstehen können. Infolgedessen muss in
denjenigen Fällen, wo die bei den Parteien nicht die
nämliche Staatsangehörigkeit besitzen, der Kläger den
ihm durch Art. 7 h NAG auferlegten Nachweis sowohl
für sich selbst als auch für den Beklagten erbringen
(vgl. BECK Nr. 45 zu Art. 7 h NAG -
Art. 59 SchI. T.
zum ZGB -
und dort angeführte Literatur). Hievon
wäre die Klägerin nur befreit, wenn sie selbst Schweizer-
bürgerin wäre; denn dann hätte man es nicht mit einer
Ehe unter Ausländern zu tun und Art. 7 h NAG käme gar
nicht zur Anwendung (BGE 40.1 426 Erw.3.). Allein die
Klägerin hat ihre schweizerische Staatsangehörigkeit durch
ihre Heirat im Jahre 1915 verloren und ist Deutsche
geworden. Schweizerbürgerin konnte sie nur auf dem
ordentlichen Weg der Wiedm-einbürgerung wieder werden.
Dass dieser Weg eingeschlagen worden sei, hat sie selbst
nicht behauptet. Ob sie Deutsche geblieben oder, sofern
hiefür das Bürgerrecht eines deutschen Gliedstaates
erforderlich wäre, heimatlos geworden ist, kann dahin-
gestellt bleiben; denn im letztern Fall wäre wohl der
Nachweis nur für ihre eigene Person entbehrlich (vgl.
BECK Nr. 36 und dort angeführte Entscheidungen),
nicht aber auch mit Bezug auf den Beklagten. Hier steht
nun fest, dass der Beklagte heute Franzose ist und in
Frankreich Wohnsitz hat. Dass unter diesen Umständen
}<~rbrecht. ~
0 19.
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der schweizerische Gerichtsstand von Frankreich aner-
kannt werde, hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Aus
der bisher bekannten französischen Rechtsprechung geht
vielmehr das Gegenteil hervor (vgl. BECK Nr. 137 zu Art.
7 h NAG, sowie SECRETAN, im Journal des Tribunaux,
Jahrg. 1925 S. 419 und dort angeführte französische
Praxis).
II. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
19. Extrait da l'arrit da 1a. IIme seation aivile
du 16 fevrier 1933 dans la causa Cuendet contre Bornet.
Testament olographe. Nullite d'un post-scriptum ajoute apres la
signature et non signe lui-meme.
A. -
Dame Jenny-Marie Weber, nee Bornet, veuve de
Henri-Germann Weber, est decedee a Geneve, le 10 juin
1931 sans laisser d'ascendants ni de descendants. Ses seuls
Mritiers legaux etaient :
1) Henri-Jean-Franl}ois Bornet, son frere,
2) Eugerue-Marie Bornet, sa srour,
3) Jeanne Willen, nee Bornet, sa niece,
4) Marie Bornet, sa niece.
La defunte avait fait le testament olographe ci-apres:
« Le 12 fevrier 1931 -
Testament de Vve Germann
» Weber-Bornet, le 12 fevrier 1931. -
Le douze fevrier 1931.
» Ceci est mon testament etant saine de corps et d'esprit
» fait le deux janvier mil neuf cent trente a mon domicile,
» Villa Massis, Avenue Potter Pinchat/Carouge.
» Je demande donc a la personne que je vais designer de
I) bien vouloir accepter la mission d'executeur testamentaire,
» car je tiens essentiellement que mes dernieres volontes
» soient respectees strictement.