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59_III_250

BGE 59 III 250

Bundesgericht (BGE) · 1933-12-04 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 61.

61. Entscheid vom 4. Dezember 1933 i. S. Dr. Huber.

Fr ist zur B e s c h wer d e gegen gewöhnliche Betreibung

wegen Bestehens von Fa u s t P f ä n der n für die in Betrei-

bung gesetzte Forderung: läuft von der Zustellung des Zah-

lungsbefehls an, nicht von der allenfalls erst später erfolgten

Kenntnisnahme von der Pfandbestellung an. (Erw. 1.)

K ein e

Wie der her s tell u n g der einmal abgelaufenen

B e s c h wer d e fr ist, insbesondere keine a.na.loge An-

wendung von Art. 77 SchKG auf die Beschwerde (Erw.2).

Art. 17 SchRG, 85 Abs. 2 VZG.

D€lai de plainte. PJainte d'un d6biteur poursuivi par voie de

saisie qui invoque ]e fait que la crea.nce est garantie par un

gage mobilier : le d6Iai se ca.lcule a. partir du jour de la. noti-

fication du commandement de payer et non pas de celui ob

le debiteur 80 eu connais.sance du nantissement, meme si cette

date est posterieure a. Ja notüication (consid. 1).

Le delai de plainte n'est pa8 8U8Ceptibk de restitution; I'art. 77 LP

n'est pas applicable par a.na.logie a. la. plainte (consid. 2).

Art. 17 LP, 85 al. 2 ORI.

Termine di ricorso. Recla.mo d 'un debitore escusso in via di pigno-

ramento, il quaIe invoca il fatto che il credito e gamntito da

un pegno mobilia.re: il termine si computa dal giorno della

notifica deI precetto esecutivo e non da quello in cui il debitore

ebbe conoscenza. delIa costituzione deI pegno anche se quasts.

data e posteriore alla notifica (consid. 1).

Non e ammessa 180 restituzione contro il decorso deI termine di

reclamo; l'art. 77 LEF non e applicabile par a.na.logia al

reclamo (consid. 2).

Art. 17 LEF, 85 ap. 2 RRF.

A. -

Am 7. Mai 1932 wurde dem Rekurrenten der

Zahlungsbefehl No. 2700 (für gewöhnliche Betreibung auf

Pfändung) für eine Forderung der Schweizerischen Volks-

bank von ca. 24,000 Fr. zugestellt. Unterm I. Juni 1933

reichte der Rekurrent die vorliegende Beschwerde ein

mit dem Antrag, die Betreibung aufzuheben und die Bank

auf eine Faustpfandverwertungsbetreibung zu verweisen,

weil sie, wie er erst am 24. Mai 1933 erfahren habe, ent-

weder bereits voll befriedigt sei -

worüber im hängigen

Anerkennungsprozess zu entscheiden sei -

oder aber sich

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 61.

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Faustpfänder für ihre Forderung verschafft habe. Er ver-

lange, dass die Bank zur Edition der ganzen Korrespon-

denz mit den Bürgen, den Vertretern und Erben verhalten

werde, aus welcher Korrespondenz der Besitz von Faust-

pfändern hervorgehen werde.

B. -

Mit Entscheid vom 15. November 1933 hat die

kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen,

im Wesentlichen mit der Begründung, aus den im Be-

schwerdeverfahren von der Gläubigerin abgegebenen ernst-

haften Erklärungen und aus den Akten ergebe sich, dass

nicht nur im massgebenden Zeitpunkt der Zustellung des

Zahlungsbefehls, sondern überhaupt nie ein Pfand für

die in Betreibung gesetzte Hauptschuld bestellt worden sei.

Ein Pfand bestehe nur für die Erfüllung der Verpflichtung

eines Bürgen; wenn es sich dabei auch um eine Solidar-

bürgschaft handle, so werde deswegen die Hauptschuld

nicht auch pfandgesichert.

O. -

Diesen Entscheid hat der Rekurrent rechtzeitig

an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, ihn

aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu-

weisen zur Abnahme der Beweise, eventuell den Gläubiger

ohne weiteres zur Durchführung der Betreibung auf Faust-

pfandverwertung zu verpflichten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

I. -

Der Rekurrent behauptet heute selbst, das Pfand,

auf das er sich beruft, sei schon vor der Zustellung des

Zahlungsbefehls errichtet worden, nur habe er damals

noch keine Kenntnis davon gehabt. Es ist daher nicht

zu untersuchen, wie es sich verhielte, wenn die Pfand-

bestellung selbst erst seit Erlass des Zahlungsbefehls

erfolgt wäre.

.Art. 85 Abs. 2 der Verordnung über die Zwangsverwer-

tung von Grundstücken, vom 23. April 1920 (VZG), be-

stimmt, dass der Schuldner, welcher gegen eine Betreibung

auf PIandung oder Konkurs die Einrede erheben will,

dass die Forderung pfandgesichert und deshalb nur die

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~ehuldootreibungs. und Konlrursrecht. :So 61.

Betreibung auf Pfandverwertung zulässig sei, dies binnen

10 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls durch

Beschwerde geltend zu machen habe. Diese Vorschrift

gilt auch da, wo der Schuldner gegenüber einer gewöhn-

lichen Betreibung die Einrede der Pfandversicherung durch

Fa u s t pfand erheben will (vgl. BGE III 243, ferner

Ziff. 4 der auf dem Zahlungsbefehl aufgedruckten « Er-

läuterungen »).

Damit, dass hier positivrechtlich der

Beginn der Beschwerdefrist auf den Tag der Zustellung

des Zahlungsbefehls verlegt wurde, ist implicite die

Auffassung des Rekurrenten abgelehnt, dass der Zeitpunkt

der Erlangung der Kenntnis von der Pfandbestellung

massgebend sei. Wohl wird der Schuldner in der Regel

schon bei der Zustellung des Zahlungsbefehls über den

Bestand von Pfandrechten aufgeklärt sein. Aber nicht

das ist der Grund der jetzigen RegehlIlg, sondern die

Notwendigkeit, dass einmal- und zwar schon zu Beginn

des Verfahrens -

feststehet> muss, welche Betreibungsart

durchzuführen sei. Es würde aller Verfahrensökonomie

widelsprechen und unter Umständen auch Interessen

Dritter verletzen, wenn noch nach Jahr und Tag und erst

nach Durchführung von Widerspruchsprozessen eine ge-

wöhnliche Betreibung nur deswegen aufgehoben werden

könnte, weil der Schuldner nachträglich einer Pfand-

bestellung auf die Spur kam und dies nun geltend macht.

Das Gesetz bezw. die Verordnung stellen dem Schuldner

die auf die Zustellung des' Zahlungsbefehls folgenden

10 Tage zur Verfügung, binnen welcher er sich die Kennt-

nis der Tatsachen zu verschaffen hat, aus welchen sich

Gründe für die Erhebung eines Rechtsvorschlages oder

einer Beschwerde ergeben können. Gelingt ihm dies nicht

in dieser Frist und bleibt der Zahlungsbefehl unangefoch-

~en, so nimmt das angefangene Verfahren seinen Lauf.

Dem Schuldner wird damit nicht Unmögliches oder Un-

billiges zugemutet, wenn man von ihm verlangt, dass er

sich nach Empfang eines Zahlungsbefahls u. a. auch die

Frage vorlege, ob für die Forderung etwa von Mitverpflich-

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht.. N° 62.

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teten -

jemand anders ·wird hiefür praktisch kaum in

Betracht kommen -

ohne sein Wissen Pfänder auch zu

seineu Gunsten bestellt worden seien, und dass er sich

darüber sofort sowohl beim Gläubiger wie auch bei den

Mitverpflichteten erkundige.

2. -

Eine Wiederherstellung der einmal abgelaufenen

Beschwerdefrist kennt das Gesetz nicht, gleichgültig, aus

welchem Grmld die Frist nicht gewahrt wurde -

im Gegen-

satz zur Regelung des Rechtsvorschlages (vgL Art. 77

SchKG). Eine analoge Anwendung dieses Art. 77 auf die

Beschwerde ist indessen grundsätzlich ausgeschlossen

(BGI~ 47 III 81 am Schluss). Hievon abgesehen wäre auch

zu sagen, dass ein Rechtsvorschlag nur dann nachträglich

zugelassen werden kann, wenn der Schuldner durch Gründe,

welclw ausserhalb seiner Person liegen, am rechtzeitigen

Handeln verhindert war; der blosse Umstand, dass er

erst später vom Rechtsvorschlagsgrund Kenntnis erhielt,

genügt dafür nicht (vg1. JAEGEll No. 2 zu Art. 77 SchKGl.

Demnach erkennt die Bchuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

62. Auszug a.us dem Entsoheil vom 4. Dezember 1933

i. S. Schneider.

B e t r 0 i b u n g g e gen ein e Ehe fra u.

Auch auf Grund eines der Ehefrau allein zugestellten Zahlungs-

befehles kann Pfändung des in der ehelichen Wohnung befind-

lichen Hausrates verlangt werden.

La saisie des ustensiles de menage se trouvant au domicile conjugaI

peut eire requise meme en vertu d'Wl cormnundement de payer

notifie uniquement a Ia femme.

11 pignoramento degli arredi domostici sifi al domicilio coniugale

puo essere chiesto anche in forzH d'un precetto esecutivo

llotificato soltanto alla moglie.

Das Betreibungsamt hat nicht auszuscheiden, was Son-

dergut der Ehefrau, was eingebrachtes Gut und was Eigen-