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59_III_250

BGE 59 III 250

Bundesgericht (BGE) · 1933-12-04 · Deutsch CH
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260 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 61.

61. Entscheid vom 4. Dezember 1933 i. S. Dr. Huber. Fr ist zur B e s c h wer d e gegen gewöhnliche Betreibung wegen Bestehens von Fa u s t P f ä n der n für die in Betrei- bung gesetzte Forderung: läuft von der Zustellung des Zah- lungsbefehls an, nicht von der allenfalls erst später erfolgten Kenntnisnahme von der Pfandbestellung an. (Erw. 1.) K ein e Wie der her s tell u n g der einmal abgelaufenen B e s c h wer d e fr ist, insbesondere keine a.na.loge An- wendung von Art. 77 SchKG auf die Beschwerde (Erw.2). Art. 17 SchRG, 85 Abs. 2 VZG. D€lai de plainte. PJainte d'un d6biteur poursuivi par voie de saisie qui invoque ]e fait que la crea.nce est garantie par un gage mobilier : le d6Iai se ca.lcule a. partir du jour de la. noti- fication du commandement de payer et non pas de celui ob le debiteur 80 eu connais.sance du nantissement, meme si cette date est posterieure a. Ja notüication (consid. 1). Le delai de plainte n'est pa8 8U8Ceptibk de restitution; I'art. 77 LP n'est pas applicable par a.na.logie a. la. plainte (consid. 2). Art. 17 LP, 85 al. 2 ORI. Termine di ricorso. Recla.mo d 'un debitore escusso in via di pigno- ramento, il quaIe invoca il fatto che il credito e gamntito da un pegno mobilia.re: il termine si computa dal giorno della notifica deI precetto esecutivo e non da quello in cui il debitore ebbe conoscenza. delIa costituzione deI pegno anche se quasts. data e posteriore alla notifica (consid. 1). Non e ammessa 180 restituzione contro il decorso deI termine di reclamo; l'art. 77 LEF non e applicabile par a.na.logia al reclamo (consid. 2). Art. 17 LEF, 85 ap. 2 RRF. A. - Am 7. Mai 1932 wurde dem Rekurrenten der Zahlungsbefehl No. 2700 (für gewöhnliche Betreibung auf Pfändung) für eine Forderung der Schweizerischen Volks- bank von ca. 24,000 Fr. zugestellt. Unterm I. Juni 1933 reichte der Rekurrent die vorliegende Beschwerde ein mit dem Antrag, die Betreibung aufzuheben und die Bank auf eine Faustpfandverwertungsbetreibung zu verweisen, weil sie, wie er erst am 24. Mai 1933 erfahren habe, ent- weder bereits voll befriedigt sei - worüber im hängigen Anerkennungsprozess zu entscheiden sei - oder aber sich Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 61. 261 Faustpfänder für ihre Forderung verschafft habe. Er ver- lange, dass die Bank zur Edition der ganzen Korrespon- denz mit den Bürgen, den Vertretern und Erben verhalten werde, aus welcher Korrespondenz der Besitz von Faust- pfändern hervorgehen werde. B. - Mit Entscheid vom 15. November 1933 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, aus den im Be- schwerdeverfahren von der Gläubigerin abgegebenen ernst- haften Erklärungen und aus den Akten ergebe sich, dass nicht nur im massgebenden Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls, sondern überhaupt nie ein Pfand für die in Betreibung gesetzte Hauptschuld bestellt worden sei. Ein Pfand bestehe nur für die Erfüllung der Verpflichtung eines Bürgen; wenn es sich dabei auch um eine Solidar- bürgschaft handle, so werde deswegen die Hauptschuld nicht auch pfandgesichert. O. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, ihn aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen zur Abnahme der Beweise, eventuell den Gläubiger ohne weiteres zur Durchführung der Betreibung auf Faust- pfandverwertung zu verpflichten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : I. - Der Rekurrent behauptet heute selbst, das Pfand, auf das er sich beruft, sei schon vor der Zustellung des Zahlungsbefehls errichtet worden, nur habe er damals noch keine Kenntnis davon gehabt. Es ist daher nicht zu untersuchen, wie es sich verhielte, wenn die Pfand- bestellung selbst erst seit Erlass des Zahlungsbefehls erfolgt wäre. .Art. 85 Abs. 2 der Verordnung über die Zwangsverwer- tung von Grundstücken, vom 23. April 1920 (VZG), be- stimmt, dass der Schuldner, welcher gegen eine Betreibung auf PIandung oder Konkurs die Einrede erheben will, dass die Forderung pfandgesichert und deshalb nur die 252 ~ehuldootreibungs. und Konlrursrecht. :So 61. Betreibung auf Pfandverwertung zulässig sei, dies binnen 10 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls durch Beschwerde geltend zu machen habe. Diese Vorschrift gilt auch da, wo der Schuldner gegenüber einer gewöhn- lichen Betreibung die Einrede der Pfandversicherung durch Fa u s t pfand erheben will (vgl. BGE III 243, ferner Ziff. 4 der auf dem Zahlungsbefehl aufgedruckten « Er- läuterungen »). Damit, dass hier positivrechtlich der Beginn der Beschwerdefrist auf den Tag der Zustellung des Zahlungsbefehls verlegt wurde, ist implicite die Auffassung des Rekurrenten abgelehnt, dass der Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis von der Pfandbestellung massgebend sei. Wohl wird der Schuldner in der Regel schon bei der Zustellung des Zahlungsbefehls über den Bestand von Pfandrechten aufgeklärt sein. Aber nicht das ist der Grund der jetzigen RegehlIlg, sondern die Notwendigkeit, dass einmal- und zwar schon zu Beginn des Verfahrens - feststehet> muss, welche Betreibungsart durchzuführen sei. Es würde aller Verfahrensökonomie widelsprechen und unter Umständen auch Interessen Dritter verletzen, wenn noch nach Jahr und Tag und erst nach Durchführung von Widerspruchsprozessen eine ge- wöhnliche Betreibung nur deswegen aufgehoben werden könnte, weil der Schuldner nachträglich einer Pfand- bestellung auf die Spur kam und dies nun geltend macht. Das Gesetz bezw. die Verordnung stellen dem Schuldner die auf die Zustellung des' Zahlungsbefehls folgenden 10 Tage zur Verfügung, binnen welcher er sich die Kennt- nis der Tatsachen zu verschaffen hat, aus welchen sich Gründe für die Erhebung eines Rechtsvorschlages oder einer Beschwerde ergeben können. Gelingt ihm dies nicht in dieser Frist und bleibt der Zahlungsbefehl unangefoch- ~en, so nimmt das angefangene Verfahren seinen Lauf. Dem Schuldner wird damit nicht Unmögliches oder Un- billiges zugemutet, wenn man von ihm verlangt, dass er sich nach Empfang eines Zahlungsbefahls u. a. auch die Frage vorlege, ob für die Forderung etwa von Mitverpflich- Schuldbetreibungs. und Konkursrecht.. N° 62. 253 teten - jemand anders ·wird hiefür praktisch kaum in Betracht kommen - ohne sein Wissen Pfänder auch zu seineu Gunsten bestellt worden seien, und dass er sich darüber sofort sowohl beim Gläubiger wie auch bei den Mitverpflichteten erkundige.

2. - Eine Wiederherstellung der einmal abgelaufenen Beschwerdefrist kennt das Gesetz nicht, gleichgültig, aus welchem Grmld die Frist nicht gewahrt wurde - im Gegen- satz zur Regelung des Rechtsvorschlages (vgL Art. 77 SchKG). Eine analoge Anwendung dieses Art. 77 auf die Beschwerde ist indessen grundsätzlich ausgeschlossen (BGI~ 47 III 81 am Schluss). Hievon abgesehen wäre auch zu sagen, dass ein Rechtsvorschlag nur dann nachträglich zugelassen werden kann, wenn der Schuldner durch Gründe, welclw ausserhalb seiner Person liegen, am rechtzeitigen Handeln verhindert war; der blosse Umstand, dass er erst später vom Rechtsvorschlagsgrund Kenntnis erhielt, genügt dafür nicht (vg1. JAEGEll No. 2 zu Art. 77 SchKGl. Demnach erkennt die Bchuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

62. Auszug a.us dem Entsoheil vom 4. Dezember 1933

i. S. Schneider. B e t r 0 i b u n g g e gen ein e Ehe fra u. Auch auf Grund eines der Ehefrau allein zugestellten Zahlungs- befehles kann Pfändung des in der ehelichen Wohnung befind- lichen Hausrates verlangt werden. La saisie des ustensiles de menage se trouvant au domicile conjugaI peut eire requise meme en vertu d'Wl cormnundement de payer notifie uniquement a Ia femme. 11 pignoramento degli arredi domostici sifi al domicilio coniugale puo essere chiesto anche in forzH d'un precetto esecutivo llotificato soltanto alla moglie. Das Betreibungsamt hat nicht auszuscheiden, was Son- dergut der Ehefrau, was eingebrachtes Gut und was Eigen-