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47_III_81

BGE 47 III 81

Bundesgericht (BGE) · 1921-01-01 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Nach ständiger Rechtsprechung steht es den

Betreibungsbehörden zu, die Vollziehung von Arresten

auf nicht pfändbare Objekte zu verweigern. Nun steht

der Arrestierung der von einer Drittperson dem Be-

treibungsamt durch Bürgschaft geleisteten Arrestsicher-

heit grundsät~lich die Ueberlegung entgegen, dass eine

derartige Bürgschaft schlechterdings nicht zum pfänd-

baren Vermögen des Schuldners gerechnet werden

kann. Zu Unrecht behauptet der Rekurrent, der Arrest-

gläubiger werde. durch die Freigabe der Arrestgegen-

stände gegen Bürgschaft benachteiligt. wel!n ihm ver-

sagt bleibe, die Bürgschaft in der Folge gegebenenfalls

arrestieren zu lassen. Denn wenn der Arrestgläubiger

den Arrest hat dahinfalien lassen, so kann der Schuldner

eine neue Arrestierung ja ohnehin dadurch verunmög-

lichen oder mindestens illusorisch machen, dass er die

Arrestgegenstände wegschafft oder, sofern dies nicht

möglich ist, veräussert. Hievon abgesehen ginge es

im vorliegenden Falle unmöglich an, den Bürgen weiter-

hin in Anspruch zu nehmen, nachdem er sich für den

Fall der « Aufhebung») des Arrestes, womit nichts an-

deres als jede Art des Dahinfallens desselben gemeint

sein kann, ausdrücklich das Erlöschen der Bürgschaft

ausbedungen ~nd das Betreibungsamt diese Erklärung

entgegengenommen hat. Datauf, ob der Gläubiger seine

Zustimmung zu dieser Formulierung der Bürgschafts ...

erklärung gegeben hat oder nicht, kann für den Inhalt

der Ansprüche' gegen den Bürgen natürlich nichts an-

kommen. Nachdem seine Verpflichtung erloschen ist,

steht dem Betreibungsamt auch kein Grund mehr zur

Seite, die Bürgschaftsurkunde zurückzubehalten.

, Kann der Arrestbü~ge selbst nicht mehr in Anspruch

genommen, insbesondere seine Bürgschaftsverpflichtu~g

nicht arrestiert werden, so bedarf keiner weiteren Aus-

führungen, dass das gleiche bezüglich derjenigen Dritt-

SChuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 24,

8t:

personen gilt, auf welche der Bürge den Rüc~f

nehmen kann, bezw. bezüglich ihrer Verpflichtungen,

denen natürlich keinerlei selbständige Bedeutung zu~

kommt.

E. 3 Da die Oltener Zweiguiederlassung der Julius

Berger Tiefbau-A.-G. schon längst gelöscht ist, konnte

sich die Zuständigkeit des Betreibungsamtes Olten

zur Anhebung von Betreibungen gegen diese Firma

einzig auf den Arrest stützen. Dessen Aufhebung musste

somit auch diejenige der Betreibungen nach sich ziehen.

D~mnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

24. A.uszug aus dem Entscheid vom 2a. September 1921

i. S. mfeHinger.

SchKG Art. 17, Abs. 2, und 64 H.: Die Beschwerdefrist be-

ginnt von der Zustellung bezw. Mitteilung an zu laufen,

auch wenn sie -

zulässigerweise -

an eine Drittperson

erfolgt.

• Gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG läuft die zehntägige

Frist zur Beschwerdeführung gegen Verfügungen des Be-

treibungs- oder Konkursamtes von dem Tage, an wel-

chem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis

erhalten hat. Dieser Vorschrift darf jedoch nicht der Sinn

beigemessen werden, dass die Beschwerdefrist unter allen

Umständen erst in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in

welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung

persönlich in Kenntnis gesetzt worden ist. Besteht die

Verfügung in der Zustellung einer Betreibungsurkunde

oder wird sie schriftlich mitgeteilt, so ist vielmehr anzu-

nehmen, dass der Betroffene in dem Zeitpunkt von der

Verfügung Kenntnis erhält, in welchem die Zustellung

oder Mitteilung in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise

AS "1 tIl -

t9il

E. 6 82

Schuldbetreibungs- und Kvllkursrecbt. No 24.

erfolgt. So kann z. B. keinem Zweifel unterliegeil, dass

die Empfangnahme von Mitteilungen, die zulässigerweise

an einen Bevollmächtigten gemacht werden, der Empfang-

nahme durch den Vollmachtgeber gleichzuachten ist,

auch wenn sie in,den Händen des Bevollmächtigten

verbleiben und der Vollmachtgeber nichts davon erfährt.

Nicht anders kann es sich verhalten bei der Zustellung

von Betreibungsurkundell an andere Personen als den

Schuldner selbst, an welche das Gesetz die Zustellung

vorzunehmen gestattet, wie dies gemäss Art. 64 Abs. 1

SchKG bezüglich der zur Haushaltung des Schuldners

gehörenden erwachsenen Personen oder seiner Ange-

stellten dann zutrifft, wenn der Schuldner selbst in seiner

Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben

pflegt, nicht angetroffen wird. Der zulässigerweise an eine

solche Person vorgenommenen Zustellung ist die gleiche

Wirkung beizumessen, wie der Zustellung an den Schuld-

ner selbst, gleichgültig, ob sie die zugestellte Ur:t<.unde

an den Schuldner weitergibt bezw. ihn von der Zustellu'lg

sonstwie in Kenntnis setzt oder nicht. Dies ergibt sich

ohne weiteres aus der Ueberlegung, dass es sonst dem

Schuldner anheimgestellt wäre, die Zustellung dadurch

zu verunmöglichen, dass er seine' Hausgenossen oder All-

gestellten veranlasst, für ihn bestimmte, allfällig an' sie

zugestellte BetreibungsUl'kunden ihm nicht zu übergeben,

überhaupt ihm von der Zus.tellung keinerlei Mitteilung

zu machen. Vor allem lassen es praktische Bedürfnisse

. wünschbar erscheinen, den Lauf der Frist zur Beschwerde

gegen die Zustellung von BetreibungsUl'kunden nicht

in dem meist nicht einwandfrei feststellbaren Zeitpunkte

beginnen zu lassen, in welchem der Zustellungsempfänger

die Urkunde dem Schuldner übergibt, während doch die

amtliche Zustellungsbescheinigung u, a, gerade auch dazu

dienen sQll, den Zeitpunkt genau festzulegen, in welchem

die Zustellung ihre Wirkungen zu entfalten beginnt. So ist

denn nach der positiven Vorschrift des Art. 74 SchKG

auch der Rechtsvorschlag innerhalb zehn Tagen nach

Scbuldbetreibungs- und KOllkursrecht. No 25.

83

der Zustellung des Zahlungsbefehls zu erklären. Dort wird

freilich die Härte dieser Regelung durch Art. 77 SchKG

einigermassen abgeschwächt, der dem' Betriebenen, wel-

cher ohne seine Schuld verhindert war, innerhalb der

gesetzlichen Frist Recht vorzuschlagen, was z. B. dann

angenommen wird, wenn er von der Betreibung keine

Kenntnis hatte, gestattet, den Rechtsvorschlag :noch bin-

nen drei Tagen seit dem Wegfall des Hindernisses anzu-

bringen. Allein für den Fall der Versäumung der Be-

schwerdefrist ist eine derartige Restitution nicht vorge-

sehen, und die analoge Anwendung des Art. 77 SchKG

auf die Beschwerdeführung verbietet sein Charakter als

Ausnahmevorschrift zum Schutze des materiellen Rechts.

25. Sentenza 10 ottobre 1921 nella causa L. Gaggini e !glio.

Validita di una opposizione fatta in questi termini : «Si fa

formale opposizione per l'impossibilita assoluta. »

Escussa per il pagamento di 231 fr. 04, la debitrice

:Maria Paolucci in Castagnola sollevö opposizione in questi

t~rmini: !(Si fa formale opposizione per rimpossibiJitä.

assoluta. }) L'ufficio di esecuzione di Lugano essendosi

rifiutato a cOlltinuare l'esecuzione perehe ravvisava in

quei termini valida opposizione, la ditta creditrice se ne

aggravo presso l'Autorita diVigilanza allegando : L'uffi-

eio non puö teuer conto (li tale opposizione perehe con

essa la debitrice non vuol dichiarare altro ehe la sua

ineapacita a pagare e ciö non costituisce contestazione

della consistenza od esigibilita del credito, L'esecuzione

deve quindi essere proseguita.

Nella risposta al ricorso -

redatta in termini non

troppo chiari -

la debitrice sembra voler sostenere di

aver sollevato opposizioJlt> pt>rche la creditrice le avrebbe

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

80 Sehuldbetreibungs- u,nd KonlLursrecht. No 23. geprüft zu werden, welche Bedeutung der vorsorglichen Rekursanmeldung vom 23. August beizumessen ist.

2. - Nach ständiger Rechtsprechung steht es den Betreibungsbehörden zu, die Vollziehung von Arresten auf nicht pfändbare Objekte zu verweigern. Nun steht der Arrestierung der von einer Drittperson dem Be- treibungsamt durch Bürgschaft geleisteten Arrestsicher- heit grundsät~lich die Ueberlegung entgegen, dass eine derartige Bürgschaft schlechterdings nicht zum pfänd- baren Vermögen des Schuldners gerechnet werden kann. Zu Unrecht behauptet der Rekurrent, der Arrest- gläubiger werde. durch die Freigabe der Arrestgegen- stände gegen Bürgschaft benachteiligt. wel!n ihm ver- sagt bleibe, die Bürgschaft in der Folge gegebenenfalls arrestieren zu lassen. Denn wenn der Arrestgläubiger den Arrest hat dahinfalien lassen, so kann der Schuldner eine neue Arrestierung ja ohnehin dadurch verunmög- lichen oder mindestens illusorisch machen, dass er die Arrestgegenstände wegschafft oder, sofern dies nicht möglich ist, veräussert. Hievon abgesehen ginge es im vorliegenden Falle unmöglich an, den Bürgen weiter- hin in Anspruch zu nehmen, nachdem er sich für den Fall der « Aufhebung») des Arrestes, womit nichts an- deres als jede Art des Dahinfallens desselben gemeint sein kann, ausdrücklich das Erlöschen der Bürgschaft ausbedungen ~nd das Betreibungsamt diese Erklärung entgegengenommen hat. Datauf, ob der Gläubiger seine Zustimmung zu dieser Formulierung der Bürgschafts ... erklärung gegeben hat oder nicht, kann für den Inhalt der Ansprüche' gegen den Bürgen natürlich nichts an- kommen. Nachdem seine Verpflichtung erloschen ist, steht dem Betreibungsamt auch kein Grund mehr zur Seite, die Bürgschaftsurkunde zurückzubehalten., Kann der Arrestbü~ge selbst nicht mehr in Anspruch genommen, insbesondere seine Bürgschaftsverpflichtu~g nicht arrestiert werden, so bedarf keiner weiteren Aus- führungen, dass das gleiche bezüglich derjenigen Dritt- SChuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 24, 8t: personen gilt, auf welche der Bürge den Rüc~f nehmen kann, bezw. bezüglich ihrer Verpflichtungen, denen natürlich keinerlei selbständige Bedeutung zu~ kommt.

3. - Da die Oltener Zweiguiederlassung der Julius Berger Tiefbau-A.-G. schon längst gelöscht ist, konnte sich die Zuständigkeit des Betreibungsamtes Olten zur Anhebung von Betreibungen gegen diese Firma einzig auf den Arrest stützen. Dessen Aufhebung musste somit auch diejenige der Betreibungen nach sich ziehen. D~mnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

24. A.uszug aus dem Entscheid vom 2a. September 1921

i. S. mfeHinger. SchKG Art. 17, Abs. 2, und 64 H.: Die Beschwerdefrist be- ginnt von der Zustellung bezw. Mitteilung an zu laufen, auch wenn sie - zulässigerweise - an eine Drittperson erfolgt.

• Gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG läuft die zehntägige Frist zur Beschwerdeführung gegen Verfügungen des Be- treibungs- oder Konkursamtes von dem Tage, an wel- chem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat. Dieser Vorschrift darf jedoch nicht der Sinn beigemessen werden, dass die Beschwerdefrist unter allen Umständen erst in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung persönlich in Kenntnis gesetzt worden ist. Besteht die Verfügung in der Zustellung einer Betreibungsurkunde oder wird sie schriftlich mitgeteilt, so ist vielmehr anzu- nehmen, dass der Betroffene in dem Zeitpunkt von der Verfügung Kenntnis erhält, in welchem die Zustellung oder Mitteilung in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise AS "1 tIl - t9il 6

82 Schuldbetreibungs- und Kvllkursrecbt. No 24. erfolgt. So kann z. B. keinem Zweifel unterliegeil, dass die Empfangnahme von Mitteilungen, die zulässigerweise an einen Bevollmächtigten gemacht werden, der Empfang- nahme durch den Vollmachtgeber gleichzuachten ist, auch wenn sie in,den Händen des Bevollmächtigten verbleiben und der Vollmachtgeber nichts davon erfährt. Nicht anders kann es sich verhalten bei der Zustellung von Betreibungsurkundell an andere Personen als den Schuldner selbst, an welche das Gesetz die Zustellung vorzunehmen gestattet, wie dies gemäss Art. 64 Abs. 1 SchKG bezüglich der zur Haushaltung des Schuldners gehörenden erwachsenen Personen oder seiner Ange- stellten dann zutrifft, wenn der Schuldner selbst in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, nicht angetroffen wird. Der zulässigerweise an eine solche Person vorgenommenen Zustellung ist die gleiche Wirkung beizumessen, wie der Zustellung an den Schuld- ner selbst, gleichgültig, ob sie die zugestellte Ur:t<.unde an den Schuldner weitergibt bezw. ihn von der Zustellu'lg sonstwie in Kenntnis setzt oder nicht. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der Ueberlegung, dass es sonst dem Schuldner anheimgestellt wäre, die Zustellung dadurch zu verunmöglichen, dass er seine' Hausgenossen oder All- gestellten veranlasst, für ihn bestimmte, allfällig an' sie zugestellte BetreibungsUl'kunden ihm nicht zu übergeben, überhaupt ihm von der Zus.tellung keinerlei Mitteilung zu machen. Vor allem lassen es praktische Bedürfnisse . wünschbar erscheinen, den Lauf der Frist zur Beschwerde gegen die Zustellung von BetreibungsUl'kunden nicht in dem meist nicht einwandfrei feststellbaren Zeitpunkte beginnen zu lassen, in welchem der Zustellungsempfänger die Urkunde dem Schuldner übergibt, während doch die amtliche Zustellungsbescheinigung u, a, gerade auch dazu dienen sQll, den Zeitpunkt genau festzulegen, in welchem die Zustellung ihre Wirkungen zu entfalten beginnt. So ist denn nach der positiven Vorschrift des Art. 74 SchKG auch der Rechtsvorschlag innerhalb zehn Tagen nach Scbuldbetreibungs- und KOllkursrecht. No 25. 83 der Zustellung des Zahlungsbefehls zu erklären. Dort wird freilich die Härte dieser Regelung durch Art. 77 SchKG einigermassen abgeschwächt, der dem' Betriebenen, wel- cher ohne seine Schuld verhindert war, innerhalb der gesetzlichen Frist Recht vorzuschlagen, was z. B. dann angenommen wird, wenn er von der Betreibung keine Kenntnis hatte, gestattet, den Rechtsvorschlag :noch bin- nen drei Tagen seit dem Wegfall des Hindernisses anzu- bringen. Allein für den Fall der Versäumung der Be- schwerdefrist ist eine derartige Restitution nicht vorge- sehen, und die analoge Anwendung des Art. 77 SchKG auf die Beschwerdeführung verbietet sein Charakter als Ausnahmevorschrift zum Schutze des materiellen Rechts.

25. Sentenza 10 ottobre 1921 nella causa L. Gaggini e !glio. Validita di una opposizione fatta in questi termini : «Si fa formale opposizione per l'impossibilita assoluta. » Escussa per il pagamento di 231 fr. 04, la debitrice :Maria Paolucci in Castagnola sollevö opposizione in questi t~rmini: !(Si fa formale opposizione per rimpossibiJitä. assoluta. }) L'ufficio di esecuzione di Lugano essendosi rifiutato a cOlltinuare l'esecuzione perehe ravvisava in quei termini valida opposizione, la ditta creditrice se ne aggravo presso l'Autorita diVigilanza allegando : L'uffi- eio non puö teuer conto (li tale opposizione perehe con essa la debitrice non vuol dichiarare altro ehe la sua ineapacita a pagare e ciö non costituisce contestazione della consistenza od esigibilita del credito, L'esecuzione deve quindi essere proseguita. Nella risposta al ricorso - redatta in termini non troppo chiari - la debitrice sembra voler sostenere di aver sollevato opposizioJlt> pt>rche la creditrice le avrebbe