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80 Sehuldbetreibungs- u,nd KonlLursrecht. No 23. geprüft zu werden, welche Bedeutung der vorsorglichen Rekursanmeldung vom 23. August beizumessen ist.
2. - Nach ständiger Rechtsprechung steht es den Betreibungsbehörden zu, die Vollziehung von Arresten auf nicht pfändbare Objekte zu verweigern. Nun steht der Arrestierung der von einer Drittperson dem Be- treibungsamt durch Bürgschaft geleisteten Arrestsicher- heit grundsät~lich die Ueberlegung entgegen, dass eine derartige Bürgschaft schlechterdings nicht zum pfänd- baren Vermögen des Schuldners gerechnet werden kann. Zu Unrecht behauptet der Rekurrent, der Arrest- gläubiger werde. durch die Freigabe der Arrestgegen- stände gegen Bürgschaft benachteiligt. wel!n ihm ver- sagt bleibe, die Bürgschaft in der Folge gegebenenfalls arrestieren zu lassen. Denn wenn der Arrestgläubiger den Arrest hat dahinfalien lassen, so kann der Schuldner eine neue Arrestierung ja ohnehin dadurch verunmög- lichen oder mindestens illusorisch machen, dass er die Arrestgegenstände wegschafft oder, sofern dies nicht möglich ist, veräussert. Hievon abgesehen ginge es im vorliegenden Falle unmöglich an, den Bürgen weiter- hin in Anspruch zu nehmen, nachdem er sich für den Fall der « Aufhebung») des Arrestes, womit nichts an- deres als jede Art des Dahinfallens desselben gemeint sein kann, ausdrücklich das Erlöschen der Bürgschaft ausbedungen ~nd das Betreibungsamt diese Erklärung entgegengenommen hat. Datauf, ob der Gläubiger seine Zustimmung zu dieser Formulierung der Bürgschafts ... erklärung gegeben hat oder nicht, kann für den Inhalt der Ansprüche' gegen den Bürgen natürlich nichts an- kommen. Nachdem seine Verpflichtung erloschen ist, steht dem Betreibungsamt auch kein Grund mehr zur Seite, die Bürgschaftsurkunde zurückzubehalten. , Kann der Arrestbü~ge selbst nicht mehr in Anspruch genommen, insbesondere seine Bürgschaftsverpflichtu~g nicht arrestiert werden, so bedarf keiner weiteren Aus- führungen, dass das gleiche bezüglich derjenigen Dritt- SChuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 24, 8t: personen gilt, auf welche der Bürge den Rüc~f nehmen kann, bezw. bezüglich ihrer Verpflichtungen, denen natürlich keinerlei selbständige Bedeutung zu~ kommt.
3. - Da die Oltener Zweiguiederlassung der Julius Berger Tiefbau-A.-G. schon längst gelöscht ist, konnte sich die Zuständigkeit des Betreibungsamtes Olten zur Anhebung von Betreibungen gegen diese Firma einzig auf den Arrest stützen. Dessen Aufhebung musste somit auch diejenige der Betreibungen nach sich ziehen. D~mnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
24. A.uszug aus dem Entscheid vom 2a. September 1921
i. S. mfeHinger. SchKG Art. 17, Abs. 2, und 64 H.: Die Beschwerdefrist be- ginnt von der Zustellung bezw. Mitteilung an zu laufen, auch wenn sie - zulässigerweise - an eine Drittperson erfolgt.
• Gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG läuft die zehntägige Frist zur Beschwerdeführung gegen Verfügungen des Be- treibungs- oder Konkursamtes von dem Tage, an wel- chem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat. Dieser Vorschrift darf jedoch nicht der Sinn beigemessen werden, dass die Beschwerdefrist unter allen Umständen erst in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung persönlich in Kenntnis gesetzt worden ist. Besteht die Verfügung in der Zustellung einer Betreibungsurkunde oder wird sie schriftlich mitgeteilt, so ist vielmehr anzu- nehmen, dass der Betroffene in dem Zeitpunkt von der Verfügung Kenntnis erhält, in welchem die Zustellung oder Mitteilung in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise AS "1 tIl - t9il 6
82 Schuldbetreibungs- und Kvllkursrecbt. No 24. erfolgt. So kann z. B. keinem Zweifel unterliegeil, dass die Empfangnahme von Mitteilungen, die zulässigerweise an einen Bevollmächtigten gemacht werden, der Empfang- nahme durch den Vollmachtgeber gleichzuachten ist, auch wenn sie in ,den Händen des Bevollmächtigten verbleiben und der Vollmachtgeber nichts davon erfährt. Nicht anders kann es sich verhalten bei der Zustellung von Betreibungsurkundell an andere Personen als den Schuldner selbst, an welche das Gesetz die Zustellung vorzunehmen gestattet, wie dies gemäss Art. 64 Abs. 1 SchKG bezüglich der zur Haushaltung des Schuldners gehörenden erwachsenen Personen oder seiner Ange- stellten dann zutrifft, wenn der Schuldner selbst in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, nicht angetroffen wird. Der zulässigerweise an eine solche Person vorgenommenen Zustellung ist die gleiche Wirkung beizumessen, wie der Zustellung an den Schuld- ner selbst, gleichgültig, ob sie die zugestellte Ur:t pt>rche la creditrice le avrebbe