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59_III_142

BGE 59 III 142

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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I4:!

Schuldbetreibung> <. und Konkursrecht (Zivilabtpilungen). N0 34.

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damals auf rund 29,000 Fr. angestiegen. Portmann wies

daraufhin, dass bloss ein Warenkredit von 10,000 Fr.

vorgesehen gewesen sei, und machte unter Hinweis auf

Art. 509 OR alle Vorbehalte bezüglich seiner Haftung.

Die Beklagte wies diesen Vorbehalt zurück. Im Verlaufe

weiterer Korrespondenz erklärte ihr Portmann

am

19. Oktober 1931 : « Zur Sache selbst sei vorausgeschickt,

dass ich auf eine rechtliche Austragung der Zahlungspflicht

verzichte.

Offen gestanden gehen die Meinungen aus-

einander». Am 4. Juli 1931 teilte die Beklagte ihm mit,

dass sich der Schuldner ausserstande erkläre, die Schuld

zu bezahlen, und sie sich bis zum Betrag von 12,000 Fr.

an die Bürgen zu halten gezwungen sehe, und am 1. Okto-

ber 1931 eröffnete sie ihm, dass der Schuldner eine Nach-

lasstundung erlangt habe und dass sie die Bürgen für die

12,000 Fr. belaste.

« Im Nachlassverfahren haben Sie

somit diesen Betrag als Forderung Ihrerseits einzureichen,

damit Sie ebenfalls in den Genuss der schlussendlich

resultierenden Nachlassdividende kommen ».

Portmann

gab dem Sachwalter im Nachlassvertrag eine Forderung

aus Bürgschaft zu Gunsten der Firma Geldner A.-G. in

Basel im Betrage von 6000 Fr. ein. Der Sachwalter ant-

wortete ihm, dass die Forderung nicht berücksichtigt

werden könne, da die Kohlenunion Geldner A.-G. ihren

ganzen Forderungsbetrag anzumelden habe .. Diese hatte

in der Tat ihre ganze Forderung von 26,713 Fr. 15 ets.

eingegeben, mit der Bemerkung, dass 12,000 Fr. davon

von Portmann und JosefZumbühl verbügt seien. In der

Folge gab sie folgende ZustimmungserkIärung ab : « Der

unterzeichnete Gläubiger mit einer ungedeckten Forde-

rung von 14,713 Fr. 15 Cts. gibt hiermit seine Zustimmung

zu einem gerichtlichen Nachlassvertrag auf der Basis

einer Nachlassdividende von' 10 % per Saldo...

Für

den verbürgten Teil unserer Forderung,in der Höhe von

12,000 Fr. überlassen wir die ZustimmungserkIärung den

Bürgen ».

E. -

Der Nachlassvertrag kam zustande und der

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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 34.

Kohlenunion Geldner A.-G. wurden die 10 % Dividenden

auf ihrer Forderung von 26,713 Fr. 15 Cts. ausbezahlt.

In der Folge betrieb sie den Bürgen Portmann für den

verbürgten Betrag, abzüglich 10 %, ausmachend 10,800 Fr.

nebst Zins und erlangte hierfür provisorische Rechts-

öffnung. Im vorliegenden Prozess klagt der Betriebene

auf Aberkennung der Forderung, indem er den Stand-

punkt einnimmt,

seine Bürgschaftsverpflichtung sei

gemäss Art. 303 SchKG untergegangen; denn die Gläu-

bigerin habe dem Nachlassvertrag zugestimmt, ohne ihm

das Angebot gemäsß Art. 303 al. 2 und 3 SchKG zu

machen. Zwar habe sie ausdrücklich die Zustimmung auf

den nicht verbürgten Teil beschränkt, allein eine solche

Beschränkung sei mit Rücksicht auf die Einheit der

Forderung nicht möglich gewesen, so dass die Zustimmung

für die ganze Forderung gelte. Er nimmt ferner seinen

frühern Einwand wieder auf, wonach die Gläubigerin die

Interessen der Bürgen gefährdet habe, wenn sie statt

dem vorgesehenen Kredit von 10,000 Fr. einen weit

höhern bewilligt habe. Infolgedessen seien sie gemäss

Art. 509 OR freigeworden.

G. -

Das Obergericht des Kantons Luzern hat die

Klage abgewiesen.

D. -

Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig

die Berufung erklärt mit dem Antrag auf Aufhebung

desselben und Zuspruch der,Klage.

Die Beklagte liess Abweisung der Berufung und Bestäti-

gung des angefochtenen Entscheides beantragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwiigung :

1. -

(Zurückweisung der Einreden des Klägers, die

Beklagte sei mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gegen-

über dem Mitbürgen säumig gewesen, sie habe sich

ferner vom Hauptschuldner . Schadloshaltung für den

Ausfall im Nachlassverfahren zusichern lassen, und sie

habe endlich die Interessen des Klägers i. S. von Art. 509

Abs. 1 OR gefährdet.)

Schuldbetreihungs· und Konkursrecht (Zivilabteilungeu). Xo 34.

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2. -

Mit Bezug auf den Einwand aus Art. 303 SchKG

steht fest, dass die Beklagte im Nachlassverfahren ihre

volle Forderung eingegeben, ihre Zustimmung zum Nach-

lassvertrag aber in der Folge ausdrücklich nur für den

unverbürgten Betrag von 14,713 Fr. 15 C'ts. erteilt, die

Zustimmung für den verbürgten Teil von 12,000 Fr.

dagegen den Bürgen vorbehalten hat. Gegen die Zulassung

einer solchen Zerlegung einer nur zum Teil verbürgten

Forderung bei der Zustimmung zum Nachlassvertrag

lassen sich keine stichhaltigen Gründe anführen. Bedenken

könnten sich höchstens wegen der Berechnung der Kopf-

stimmenmehrheit ergeben. Hier hat jeder Gläubiger, ob

er eine einzige oder mehrere Forderungen vertritt, nur

eine einzige Stimme. Durch die Zerlegung der Forderung

in einen verbürgten und einen unverbürgten Teil erhöht

sich die Zahl der Gläubiger um einen; für dieselbe Forde-

rung treten nun zwei Gläubiger auf. Nun kann aber kein

Gläubiger daran verhindert werden, durch Abtretung

von Teilbeträgen (vor dem Nachlassverfahren) die eine

Forderung in mehrere zu zerlegen und so die Zahl der

Gläubiger zu erhöhen. Ferner erscheint vom wirtschaft-

lichen Gesichtspunkt aus eine Forderung, von der nur

ein Teil verbürgt ist, bereits von vornherein für den Fall

der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zerlegt., d. h. es

können praktisch die unverbürgte (Teil-) Forderung des

Gläubigers und die Regressforderung des Bürgen unter-

schieden werden. Es liegt daher nahe, die Teilung in die

unverbürgte und die verbürgte Forderung für die Frage

der Zustimmung -

wenn auch nicht für die Eingabe,

vgl. BGE 25 II 929 -

zum Nachlassvertrag zuzulassen.

Nur auf diese Weise werden dem Gläubiger und dem

Bürgen die Entschliessungen ermöglicht, welche ihnen

das Gesetz im Nachlassverfahren vorbehalten hat; denn

lässt man die Zerlegung nicht zu und behandelt die For-

derung als eine Einheit, so entzieht man entweder dem

Gläubiger die Freiheit, für den unverbürgten Teil die

Zustimmung ohne Einmischung des Bürgen zu gewähren

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Schuldb3koibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 34.

oder zu versagen, oder man gibt ihm diese Freiheit und

schliesst damit die Bürgen von ihrem Mitspracherecht

aus, das ihnen Art. 303 für den von ihnen verbürgten Teil

der Forderung gewährleistet. Wenn übrigens in Art. 303

Abs. 2 dem Gläubiger die Rechte gegen seine Bürgen

gewahrt werden, sofern er den letztern die Abtretung

seiner Forderung gegen Bezahlung angeboten hat, so

wird damit die Zerlegung der Forderung vom Gesetz

selbst als möglich und zulässig vorausgesetzt; denn dem

Gesetzgeber war die Möglichkeit einer bloss teilweisen

Verbürgung bekannt; dass er in solchen Fällen dem

Gläubiger die Abtretung der vollen Forderung zumuten

wollte -

der Bürge wäre ja nur zur Bezahlung der Bürg-

schaftssumme verpflichtet -

ist ausgeschlossen; und

nichts zwingt zur Anna~me, er habe eine Anwendung von

Art. 303 Abs. 2 auf diejenigen Fälle beschränken wollen,

in welchen die ganze Forderung verbürgt wurde. Ist

aber die Teilung der Zustimmung in Fällen des Abs. 2

von Art. 303 möglich, so muss sie auch in denjenigen des

Abs. 3 zugelassen werden.

In ihrem Schreiben vom 1. Oktober 1931 ist die Beklagte

nun für den verbürgten Teil ihrer Forderung nach Art. 303

Abs. 2 vorgegangen. In ihrer Mitteilung, sie belaste den

Bürgen nach Eröffnung des N 3,9hlassverfahrens über den

Schuldner mit 12,000 Fr. plus Zins und Kosten und

erkenne den Hauptschuldner im gleichen Betrag, im

Nachlassverfahren habe er somit den Betrag als seine

eigene Forderung einzureichen, damit er ebenfalls in den

Genuss der Dividende komme, -

in dieser Mitteilung

lag unmissverständlich das Angebot einer Abtretung des

verbürgten Teiles der Forderung, und der Beklagte hat

sie auch so verstanden, indem er daraufhin -

unnötiger-

weise -

eine eigene Forderung eingab; daran ändert

der Umstand nichts, dass er diese Forderung nicht auf

12,000 Fr., sondern auf die ihn im internen Verhältnis

zwischen den beiden Bürgen treffende Hälfte bemass.

Allerdings war mit der Offerte der Abtretung entgegen

Schuldbetraibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 34.

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Art. 303 Abs. 2 nicht auch noch die Mitteilung von Zeit

und Ort der Gläubigerversammlung verbunden; allein

die Vorinstanz stellt fest, dass diese Daten dem Kläger

bereits bekannt waren. Unter diesen Umständen schadete

diese Unterlassung der Beklagten nichts (vgl. BGE 31 II

102 E. 5). Auf jeden Fall müsste das Schreiben der

Beklagten vom 1. Oktober 1931 als eine Ermächtigung

im Sinne von Art. 303 Abs. 3 aufgefasst werden.

Die Beklagte hat daher ihre Rechte gegenüber dem

Kläger nicht verwirkt.

3. -

Mit Recht hat es übrigens die Vorinstanz als

unzulässig erklärt, die Zustimmungserklärung, die die

Beklagte abgegeben hat, auf die ganze Forderung zu

beziehen. Es geht in der Tat nicht an, einfach darüber

hinwegzusehen, dass sich die Zustimmung nach dem aus-

drücklich erklärten Willen der Beklagten nur auf den

verbürgten Teil der Forderung beziehen sollte. Wollte

man eine solche Einschränkung als unzulässig betrachten,

so müsste das zur Nichtbeachtung der ganzen Erklärung

führen.

Demnaeh erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Luzern vom 24. Januar 1933

bestätigt.

AS 59 ur -

1933

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