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113. Urteil vom 19. Oktober 1899 in Sachen Eisenhut=Geißberger gegen Gebrüder Gegauf. Klage eines Konkursiten aus einem Provisionsversprechen. Abweisung zur Zeit wegen mangelnder Aktivlegitimation. Art. 204 Abs. 1, 205 Abs. 1, 197 und 269 Abs. 1 Konk.-Ges. A. Mit Urteil vom 31. August 1899 erkannte das Oberge¬ richt des Kantons Thurgau im Rechtsstreite zwischen den rubri¬ zierten Parteien über die Rechtsfrage, ob die Beklagten pflichtig
seien, dem Kläger auf die Summe von 43,909 Fr. 70 Cts. für gelieferte Waren das Betreffnis von 10% mit 4391 Fr. als schuldig anzuerkennen und zu bezahlen, nebst Zins zu 5% seit 10. März 1899, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils: Sei die Rechtsfrage verneinend entschieden. Dem Urteil liegen folgende Thatsachen zu Grunde: Durch Verpflichtungsschein vom 8. Dezember 1891 verpflichteten sich die Beklagten, dem Kläger auf sämtlichen von diesem Tage an auf die Firma Pullmann & Cie. in St. Gallen ausgestellten Fakturen eine Kommission von 10% zu vergüten. Der Kläger erhob, hierauf gestützt, im Frühjahr 1899 gegen die Beklagten Klage auf Bezahlung von 4391 Fr., indem er behauptete, daß dieselben seit 8. Dezember 1891 an Pullmann & Cie. Waren im Gesamtbetrage von 43,909 Fr. 70 Cts. geliefert hätten. Die Beklagten bestritten zunächst die Aktivlegitimation des Klägers: Er sei im März 1892 in Konkurs gekommen, d. h. zu einer Zeit, da der Anspruch auf sie bestanden habe; nach Art. 269 Betr.=Ges. sei demnach nicht der Kläger, sondern dessen Konkurs¬ masse forderungsberechtigt. Im Fernern machten die Beklagten geltend, daß nur für die durch den Kläger vermittelten Waren eine Provision versprochen worden sei, daß sie aber durch dessen Vermittlung keine Bestellungen von Pullmann & Cie. erhalten hätten. Schließlich wurde eingewendet, daß sich der Provisions¬ schein nur auf Stickereiwaren bezogen habe, daß aber der größte Teil der Fakturen Maschinenlieferungen betreffe. Der Kläger replizierte in formeller Hinsicht: Im Jahre 1892 habe der Klä¬ ger noch nicht gewußt, ob die Beklagten etwas geliefert oder nicht, ob er überhaupt schon eine Forderung an sie habe oder nicht. Er sei zudem wieder rehabilitiert und der Konkurs ausgetragen. Vor der obern Instanz brachte der Kläger weiter an: Er habe dem Konkursamt seiner Zeit von seinem Provisionsanspruch Mit¬ teilung gemacht, allein dieses habe erklärt, es überlasse ihm diesen Anspruch, gleichsam als Alimentationsbeitrag. In rechtlicher Beziehung führt das obergerichtliche Urteil aus: Es stehe fest, daß beim Konkursausbruch über den Kläger sein Provisionsanspruch an die Beklagten schon bestanden habe. Trotz¬ dem er in seiner Höhe noch unbestimmt gewesen sei, habe er ein Aktivum der Masse gebildet und sei gemäß Art. 222 Betr.=Ges. an diese übergegangen. Der Anspruch könne deshalb nicht mehr vom Kläger geltend gemacht werden, sondern entweder von seiner Masse oder von irgend jemand, der sich von dieser die bezüglichen Rechte habe abtreten lassen. Die Behauptung des Klägers, die Masse habe ihm den Anspruch überlassen, könne als Novum nicht mehr berücksichtigt werden. Das Obergericht gelange infolgedessen zu dem Schlusse, daß der Anspruch gegenüber dem Kläger zwar nicht untergegangen sei, daß aber diesem ein Recht zu dessen Geltendmachung nicht mehr zustehe, weshalb die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation zu schützen und die Klage ange¬ brachtermaßen abzuweisen sei. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei dasselbe auf¬ zuheben und der Prozeß an die thurgauischen Gerichte zur ma¬ teriellen Entscheidung zurückzuweisen. Der Vertreter der Beklagt¬ schaft schloß auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Bezüglich des vorab zu prüfenden Einwandes der mangelnden Aktivlegitimation steht zunächst fest, daß Eisenhut nach Aus¬ stellung des fraglichen Verpflichtungsscheines in Konkurs gefallen ist, und es behauptet der Kläger selbst nicht, daß der Konkurs in seinen civilrechtlichen Folgen dahingefallen sei, daß ein Wider¬ ruf desselben stattgefunden habe. Wenn er sich nämlich darauf beruft, daß er rehabilitiert und der Konkurs ausgetragen sei, so will er mit letzterer Bemerkung offenbar nur sagen, daß das Verfahren durchgeführt sei, und was die Rehabilitation betriff so bezieht sich diese nur auf die öffentlich=rechtlichen Folgen des Konkurses und ist für die heute streitige civilrechtliche Frage völlig unerheblich. Durch die Konkurseröffnung nun ist der Kläger den Konkursgläubigern gegenüber in seiner Dispositionsbefugnis über die Vermögensstücke, die in die Masse fielen, gemäß Art. 204 Abs. 1 Betr.=Ges. eingestellt worden. Insbesondere konnte er auch über Forderungen, die zur Masse gehörten, nicht mehr frei verfügen, d. h. er durfte solche weder abtreten, oder in seinem persönlichen Interesse zur Kompensation verwenden, noch durfte
er sich dafür zu seinen Handen Zahlung leisten lassen. In letzterer Hinsicht ist zum Schutze der Gläubiger in Art. 205 Abs. 1 Betr.=Ges. ausdrücklich bestimmt: „Forderungen, die zur Konkurs¬ „masse gehören, können nach Eröffnung des Konkurses nicht „mehr durch Zahlung an den Gemeinschuldner getilgt werden; „eine solche Zahlung bewirkt den Konkursgläubigern gegenüber „nur insoweit Befreiung, als das geleistete in die Konkursmasse „gelangt ist.“ Daraus folgt denn, daß der Schuldner eines Ge¬ meinschuldners, der von diesem auf Bezahlung einer zur Masse gehörenden Forderung belangt wird, den Nachweis verlangen kann, daß die Gefahr, doppelt bezahlen zu müssen, nicht besteht, und daß er die Zahlung verweigern kann, so lange dieser Nach¬ weis nicht geleistet ist. Nun hat der Kläger allerdings behauptet, die Masse habe ihm die Forderung quasi als Alimentation ab¬ getreten. Allein es ist diese Behauptung von den Vorinstanzen aus prozessualischen Gründen aus dem Recht gewiesen worden, und hieran ist das Bundesgericht nach bekannter Regel gebunden. Im übrigen aber kann es sich nach dem vorhandenen Proze߬ material nur fragen, ob dadurch, daß der Konkurs verpflogen ist, die Gefahr für den Drittschuldner doppelt bezahlen zu müssen, und damit die daraus hergeleitete sog. Einrede der mangelnden Aktivlegitimation beseitigt sei. Dies ist zu verneinen. Die Disposi¬ tionsbeschränkung des Gemeinschuldners bezieht sich auf alles Vermögen, das in die Konkursmasse gehört. Dasselbe ist den Gläubigern verstrickt, ihrem Beschlagsrecht verfallen, ob dieses thatsächlich ausgeübt werde oder nicht. Es ergibt sich dies nicht nur aus der allgemeinen Fassung von Art. 197 Betr.=Ges., wonach sämtliches Vermögen, das dem Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung angehört, gleichviel wo sich dasselbe be¬ findet, die Konkursmasse bildet, sondern auch aus Art. 269 Abs. 1 leg. cit. Die aus Art. 205 Betr.=Ges. hergeleitete Ein¬ rede steht somit der Klage auch nach Durchführung des Kon¬ kurses noch entgegen..... Fraglich kann danach nur noch sein, ob die Forderung, die den Gegenstand der Klage bildet, in die Konkursmasse gehörte oder nicht. Die Vorinstanz bejaht dies ohne weiteres, und es scheint auch der Kläger selbst diesen Stand¬ punkt einzunehmen, sonst hätte er nicht seinen allerdings erst vor oberer Instanz erhobenen Einwand damit substanzieren können daß ihm die Forderung quasi als Alimentation vom Konkurs¬ amt überlassen worden sei. Thatsächlich kann denn auch darüber, daß die Forderung zur Masse gehörte, kein Zweifel bestehen. Der Rechtsgrund, auf den sie sich stützt, liegt in dem Ver¬ pflichtungsschein vom 8. Dezember 1891. Dieser enthält alle Elemente, die erforderlich waren, um ein Forderungsrecht in der Person des Klägers zur Entstehung zu bringen. Insbesondere bedurfte es danach keiner weitern Thätigkeit des Berechtigten mehr, um die in seinem Rechtsgrund vorhandene Forderung zu einer existenten zu machen. Dieselbe war allerdings in ihrer Höhe unbestimmt und deren realer Inhalt abhängig von zukünftigen Thatsachen. Wenn jedoch diese eintraten, so gewann damit ohne weiteres, ohne daß es irgend einer andern Thätigkeit des Klägers bedurfte, sein Forderungsrecht nach Maßgabe des Verpflichtungs¬ scheines eine feste Gestalt. Zur Konkursmasse gehören aber nicht nur ihrem Betrage nach bestimmte oder fest bestimmbare For¬ derungen, sondern auch bedingte und solche, die in ihrer Höhe erst durch spätere, vom Willen des Berechtigten unabhängige That¬ sachen bestimmt werden. Die Berufung ist somit zu verwerfen, immerhin mit der Modifikation, daß die Klage nicht ohne anderes, sondern im Sinne der obigen Ausführungen lediglich zur Zeit abgewiesen wird. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen verworfen und das angefochtene Urteil des thurgauischen Obergerichtes insofern bestätigt, als die Klage zur Zeit abgewiesen wird.