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59_III_139

BGE 59 III 139

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 32.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung:

Der Umstand, dass die in Betreibung gesetzte Forderung

bereits verpfandet war und der Pfandgläubiger der Rück-

zugserklärung nicht zugestimmt hat, ist von Betreibungs-

rechts wegen ohne Einfluss auf die Gültigkeit der Rück-

zugserklärung. Das Betreibungsamt hat sich nicht in

Untersuchungen über die materielle Berechtigung desjeni-

gen einzulassen, der als betreibender Gläubigerauftri~t.

Die Person, welche die Betreibung angehoben hat, 1st

allein auch zum Rückzug legitimiert, es wäre denn, sie

habe unterdessen die Handlungsfahigkeit verloren oder

die Forderung überhaupt abgetreten, was aber beides

hier nicht in Frage s~ht.

Der Rekurs muss jedoch aus einem andern Grunde

gutgeheissen werden :

Durch das Abkommen vom 21. Februar 1933 ver-

pflichtete sich die· Rekurrentin allerdings zum vorbehalt-

losen Rückzug der Betreibung (d. h. zur Unterlassung

weiterer Fortsetzungsbegehren, was schliesslich zum Erlö-

schen der Betreibung führen würde). Gegen die grund-

sätzliche Zulässigkeit eines solchen Rückzuges bestehen

keinerlei Bedenken; es werden dadurch ausschliesslich

vermögensrechtliche Interessen des Gläubigers berührt.

Durch jenes Abkommen wa~ aber erst eine obligatorisc~e

Verpflichtung der Rekurrentin zum Rückzug der BetreI-

bung begründet worden, die noch einer besondern Er-

füllungshandlung bedurfte, nämlich einer entsprechenden

Erklärung gegenüber dem Betreibungsamt .

Diese Er-

füllungshandlung muss aber vom Verpflichteten selbst

oder von einer von ihm dazu ermächtigten Person vorge-

nommen werden; andernfalls darf sie vom Amt nic~t

berücksichtigt werden. Allerdings steht es dem Gläubiger

frei, den Schuldner zur Abgabe dieser Erklärung in seinem

Namen zu ermächtigen.

Damit jedoch das Amt vor

einer klaren Situation steht, muss verlangt werden, dass

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 33.

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eine solche Vollmacht ausdrücklich und schriftlich, sei

es nun in der Verpflichtungsurkunde selbst, sei es auf

einem andern Schriftstück, erteilt werde. Es kann nicht

Sache der Betreibungsbehörden sein, beim Fehlen einer

solchen schriftlichen Vollmacht aus bIossen Indizien auf

den Bestand oder das Nichtvorhandensein einer mündlichen

oder gar nur stillschweigend erteilten Ermächtigung zu

schliessen. Im vorliegenden Fall hat übrigens der Schuldner

selbst nie behauptet, dass ihm eine solche Vollmacht von

der Rekurrentin je in irgend einer Form erteilt worden

sei. Aus was für Gründen der Gläubiger seiner Ver-

pflichtung nicht nachkommen will, spielt für die Betrei-

bungsbehörden keine Rolle; für sie ist entscheidend, dass

der Gläubiger dem Amt gegenüber einen Rückzug weder

selbst noch durch einen Bevollmächtigten erklärt hat.

Ist die Weigerung des Gläubigers unbegründet, so wird

dieser dem Schuldner u. U. schadenersatzpflichtig; auf

keinen Fall aber darf ihm von den Betreibungsbehörden

die Erfüllung seiner Verpflichtung gegen seinen Willen

aufgezwungen werden.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird begründet erklärt und die von der

Vorinstanz bestätigte Einstellung der Betreibung No. 6323

aufgehoben.

33. Entscheid vom 30. Mai 1933 i. S. Frey.

Will

das

Betreibungsamt

einen

tel e p h 0 n i s ehe n

R e c h t s vor s chI a g nicht annehmen, so muss es das

sofort am Telephon erklären, ansonst er als angenommen zu

gelten hat. Art. 74 SchKG.

L'office des poursuites qui ne veut pas recevoir une oppOBition

teUphonique doit le declarer immematement en repondant

au telephone, sinon I'opposition est reputee valable. Art. 74

LP.

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 33.

Se l"ufficio delle esecuzioni non vuole aIlllnettere un'opposiziolle

trasmessagli per telefono deve dichiararlo immediatamente

rispondendo all'apparecchio. In caso contrario l'opposizione

deve ritenersi valida. Art. 74 LEF.

A. -

In einer Betreibung des Rekurrenten gegen die

Firma Richard Albrecht & Cle in Zürich wurde am 25.

Oktober 1932 der Zahlungsbefehl zugestellt. Am 4. No-

vember telephonierte der Buchhalter der Betreibungs-

schuldnerin nach ihrer Darstellung dem Betreibungsamt,

dass sie die Forderung bestreite und Rechtsvorschlag

erheben möchte, worauf der Beamte geantwortet haben

soll, der Rechtsvorschlag könne noch rechtzeitig genug

am folgenden Tage schriftlich abgegeben werden. Als

dann der Buchhalter am 5. November auf dem Betrei-

bungsamte erschien, UIP. den Rechtsvorschlag, den er am

Vortage telephonisch erklärt habe, zu bestätigen, wurde

ihm erklärt, dass derselbe verspätet sei und daher nicht

mehr entgegengenommen werden könne.

B. -

Hierüber beschwerte sich die Schuldnerin am

14. November mit dem Antrag, der am 4. November

telephonisch erhobene Rechtsvorschlag sei als gültig an-

zuerkennen. Mit Eingabe vom 22. November so dann

verlangte sie die Aufhebung der ihr am 16. November

zugestellten Konkursandrohung. Das Betreibungsamt be-

stritt in der Vernehmlassung, dass dem Buchhalter am

Telephon gesagt worden sei, der Rechtsvorschlag könne

noch am folgenden Tage erhoben werden, gab aber zu,

dass der Wille, Rechtsvorschlag zu erheben, offenbar

schon bei diesem telephonischen Gespräch vorhanden

war.

Die erstinstanzliche Aufsichtsbehörde wies die

Be-

schwerde ab, die zweite Instanz hiess sie durch Entscheid

vom 4. Mai 1933 gut, wies das Betreibungsamt an, den

Rechtsvorschlag entgegenzunehmen und hob die Konkurs-

androhung auf. Sie ging davon aus, dass die Schuldnerin

den Rechtsvorschlag nach der ganzen Sachlage schon am

4. November am Telephon erklärt habe und nur im Zweifel

Schuldbetreibung •. und Konkur~recht. Xo 33.

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darüber gewesen sei, ob diese telephonisehe Erklärung vom

Amte werde entgegengenommen werden können.

C. -

Gegen diesen Entscheid rekurrierte der Gläubiger

rechtzeitig an das Bundesgericht mit dem Antrag, es sei

die Fortsetzung der Betreibung zu bewilligen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammel'

zieht in Erwägung:

Es ist eine reine Tatbestandsfrage, welchen Inhalt das

Telephongespräch vom 4. November 1932 gehabt hat.

Auch wurde nicht etwa dem Gläubiger in unzulässiger

Weise der Beweis dafür auferlegt, dass die Schuldnerin

keinen Rechtsvorschlag erhoben habe. Die Vorinstanz

konnte, ohne mit Bundesrecht in Widerspruch zu kom-

men, gestützt auf das von beiden Parteien Vorgebrachte

und die amtlich erhobenen Akten die Angaben der Schuld-

nerin als erwiesen annehmen.

Die Feststellung, dass

tatsächlich Rechtsvorschlag erhoben worden sei, ist daher

für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 81 OG).

Rechtlichen Charakter hat allein die Frage, ob ein

telephonisch erklärter Rechtsvorschlag überhaupt gültig

ist. Die Frage muss an Hand des Gesetzes, das einen

mündlichen Rechtsvorschlag erlaubt (Art. 74), unbedenk-

lich in dem Sinne bejaht werden, dass das Betreibungs-

amt, welches einen telephonisch erhobenen Rechtsvor-

schlag nicht annehmen will (weil es die Identität des

Telephonierenden mit dem Schuldner nicht nachprüfen

kann), es sofort am Telephon selbst zu erklären hat;

geschieht das nicht, so muss sich der Schuldner darauf

verlassen können, !lass der Rechtsvorschlag angenommen

ist. Im vorliegenden Falle hat das Amt der Schuldnerin

eine unzweideutige Erklärung in diesem Sinne nicht

abgegeben.

Damit muss der Rechtsvorschlag als an-

genommen gelten.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und KonkuTskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.