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58_I_62

BGE 58 I 62

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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62

Strafrecht.

Leistung. Ob hieraus für den Anspruch der Witwe und

der Kinder die Unpfändbarkeit hergeleit,et werden kann,

muss dahingestellt bleiben. Der entscheidende Gesichts-

punkt dafür, dass die Kläger als Gläubiger des Schär

keinen Zugriff auf den Betrag haben, liegt in dem eigenen

Forderungsrecht der Hinterbliebenen.

Die Frage der

Pfändbarkeit würde sich erst stellen, wenn die Gläubiger

nicht des Schär, sondern der Hinterbliebenen, darauf

greifen wollten.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird abgewiesen.

C. STRAFRECHT -

DROIT PENAL

--

I. BUNDESSTRAFREQHT

CODE PENAL FEDERAL

9. 'Urteil des ltassationshofes vom 8. Februar 1939 i. S.

Staatsanwaltschaft Baselland gegen Müller.

Art. 61 BStR : I Bundesakte» : Erw. 1.

-

Zahlungsanweisung beim Postcheck und Mandatskarton beim

Mandat als Bundesakte. Erw. 1.

-

-

auch inbezug auf den vorgedruckten und den vom Post-

benützer geschriebenen Text. Erw. 1.

-

Auszahlungsrechnungen, Monats- und ~anptbilanzen der Post-

stellen als Bundesakte. Erw. 2.

Die Vernichtung einer Zahlungsanweisungsurkunde durch einen

Postbeamten fällt unter Art. 61 BStR, nicht unter Art. 57

Aba. 3 PVG. Die von einem Postbeamten begangene Fälschung,

Verfälschung oder Zerstörung von postamtlichen Bundesakten

erfüllt zugleich den Tatbestand des Amtspflichtsverletzung.

Erw.4.

Bundesstrafre flichtverletzung des Art. 53 lit. f BStR nur von Bundes-

heamten begangen werden. Das Delikt der Amtspflicht-

verletzung ist also nicht durch dasjenige der Bundes-

aktenverfälschung konsumiert, sondern durch eine und

dieselbe Handlung werden gegebenenfalls beide Delikte

miteinander begangen. Das Gleiche gilt von der nach

kantonalem Recht sich beurteilenden Unterschlagung zum

Nachteil der eidgenössischen Postverwaltung, die, weil von

einem Bundesbeamten in Ausübung seines Amtes began-

gen, zugleich den Tatbestand der Amtspflichtverletzung

erfüllt.

Bumlesstrafreeht. N° 10.

5. -

Die Sache ist daher unter Aufhebung des vor-

instanzlichen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen

zur Sehuldigerklärung ausser nach kantonalem Recht

wegen Unterschlagung (in welcher Beziehung das heute

angefochtene Urteil rechtskräftig ist) noch nach eidge-

nössischem Recht wegen Verfälschung und Zerstörung

von Bundesakten und wegen Amtspflichtverletzung, lie-

gend in der Unterschlagung und der Verfälschung· und

Zerstörung von Zahlungsanweisungen. Die Strafe wird

dabei gemäss Art. 33 BStR und in Berücksichtigung von

Art. 32 BStR im übrigen nach freiem Ermessen neu aus-

zufällen sein.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil

des Obergerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom

24. November 1931 aufgehoben und die Sache sur Neu-

beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

10. Orteil des ltassationshofes vom 14. März 1932

i. S. Staa.tsanwa.ltschaft '.rhnrga.u gegen ltohler.

Art. 67 BStrG: ein mit abgeblendeten Lichtern (gegen, einen

Bahnübergang) fahrendes Automobil hat so langsam zu fahren,

dass es innerhalb der herabgesetzten Sichtstrecke halten kann.

A. -

Am Abend des 2. Dezember 1930, nach einge-

tretener Dunkelheit, fuhr der Kassationsbeklagte mit sei-

nem Personenauto gegen einen Niveauübergang der Mittel-

thurgau-Bahn. Ihm entgegen fuhr, wie er glaubte, ein

anderes Automobil mit unabgeblendeten Scheinwerfern.

Tatsächlich stand dasselbe auf der andern Seite der Barriere

still, weil diese geschlossen war. Er selbst blendete seine

Scheinwerfer ab und verminderte gleichzeitig seine Ge-

schwindigkeit. Weil das andere Automobil nicht abblen-

dete, gab er ebenfalls wieder volles Licht und entdeckte