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58_I_67

BGE 58 I 67

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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66 Strafrecht. senden geschriebenen Text den Tatbestand der Verfäl- schung einer Bundesakte erfüllt. Sie lässt das betreffende Organ der eidgenössischen Postverwaltung etwas anderes beurkunden, als was es in Wirklichkeit beurkundet hat; sie stellt die Verfälschung einer postamtlichen Erklärung dar.

2. - Nach dem in Erwägung 1 Ausgeführten müssen auch die vom Kassationsbeklagten verfälschten Auszah- lungsrechnungen, Monats- und Hauptbilanzen als Bundes- akte und ihre Verfälschung deshalb wie diejenige der Zahlungsanweisungen nach Art. 61 BStR behandelt wer- den (vgI. BGE 34 I 118).

3. - Ist die Zahlungsanweisungsurkunde eine Bundes- akte im Sinne von Art. 61 BStR, so ist auch ihre Zer- störung nach Bundesstrafrecht, nicht nach kantonalem Strafrecht, zu beurteilen. Die hier anwendbare Bundes- strafvorschrift ist wiederiIm Art. 61 BStR und nicht, wie die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf BUSER « das Postverkehrsgesetz » eventuell meint, Art. 57 Abs. 3 des Postverkehrsgesetzes. Die Zahlungsanweisungsurkunde ist, wie die V orinstanz zu Recht bemerkt, keine Post- sendung, auf deren Aushändigung der Postbenützer einen (in Art. 57 Aba. 3 strafrechtlich sanktionierten) Anspruch hat, sondern eine Urkunde über eine Postsendung, welche im Besitze der Postverwaltung verbleibt. 4.- Während die Bundesak-tenverfälschung von jedem Deliktsfähigen begangen werden kann, kann die Amts- pflichtverletzung des Art. 53 lit. f BStR nur von Bundes- heamten begangen werden. Das Delikt der Amtspflicht- verletzung ist also nicht durch dasjenige der Bundes- aktenverfälschung konsumiert, sondern durch eine und dieselbe Handlung werden gegebenenfalls beide Delikte miteinander begangen. Das Gleiche gilt von der nach kantonalem Recht sich beurteilenden Unterschlagung zum Nachteil der eidgenössischen Postverwaltung, die, weil von einem Bundesbeamten in Ausübung seines Amtes began- gen, zugleich den Tatbestand der Amtspflichtverletzung erfüllt. Bnndesstra.frecht. No 10. 6i'

5. - Die Sache ist daher unter Aufhebung des vor- instanzlichen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Schuldigerklärung ausser nach kantonalem Recht wegen Unterschlagung (in welcher Beziehung das heute angefoehtene Urteil rechtskräftig ist) noch nach eidge- nössischem Recht wegen Verfälschung und Zerstörung von Bundesakten und wegen Amtspflichtverletzung, lie- gend in der Unterschlagung und der Verfälschung und Zerstörung von Zahlungsanweisungen. Die Strafe wird dabei gemäss Art. 33 BStR und in Berücksichtigung von Art. 32 BStR im übrigen nach freiem Ermessen neu aus- zufällen sein. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom

24. November 1931 aufgehoben und die Sache Bur Neu- beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

10. Urteil des Kassa.tionshofes vom 14. Mä.rz 1932

i. S. Sta.atsanwa.ltschaft 'l'hurga.u gegen Kahler. Art. 67 BStrG: ein mit abgeblendeten Lichtern (gege~ einen Bahnübergang) fahrendes Automobil hat so langsam zu fahren, dass es imlerhalb der hera.bgesetzten Sichtstrecke ha.lten kann. A. - Am Abend des 2. Dezember 1930, nach einge- tretener Dunkelheit, fuhr der Kassationsbeklagte mit sei- nem Personenauto gegen einen Niveauübergang der Mittel- thurgau-Bahn. Ihm entgegen fuhr, wie er glaubte, ein anderes Automobil mit unabgeblendeten Scheinwerfern. Tatsächlich stand dasselbe auf der andern Seite der Barriere still, weil diese geschlossen war. Er selbst blendete seine Scheinwerfer ab und verminderte gleichzeitig seine Ge- schwindigkeit. Weil das andere Automobil nicht abblen- dete, gab er ebenfalls wieder volles Licht und entdeckte

ü8 Strafrecht. sofort ungefähr 10 m vor sich die geschlossene Barriere. Er bremste, konnte jedoch nicht mehr rechtzeitig anhalten, durchbrach die Barriere und blieb auf den Schienen stehen. Der Zug, der nicht mehr früh genug anhalten konnte, fuhr in die nach den Schienen abgebogene Barriere, die demo- liert wurde. Auf Grund dieses Vorfalls ist der Kassationsbeklagte der fahrlässigen Eisenbahngefährdung gemäss Art. 67 BStrG angeklagt, mit Urteil vom 12. Januar 1932 vom Obergericht des Kantons Thurgau aber freigesprochen worden. Das Obergericht geht davon aus, dass der Kassa- tionsbeklagte nach den neben der Strasse angebrachten Warnungszeichen wissen musste, dass er sich einem be- wachten Übergang nähere, nicht dagegen, ob die Barriere offen oder geschlossen sei. Infolge der Herabsetzung des Tempos sei er imstande gewesen, auf ungefähr 20 m anzu- halten. Er habe damit rechnen dürfen, dass die Barriere, falls sie geschlossen sei, mindestens auf diese Distanz erkennbar sei; mit einem Versagen' der Kennzeichnung habe er nicht zu rechnen brauchen. Nun habe aber der Augenschein ergeben, !dass die Barrierenkennzeichnung versagt habe, weil jenseits ein Automobil mit unabgeblen- deten Scheinwerfern gestanden. Dadurch wäre sogar das volle, erst recht aber das abgeblendete Licht des Kassa- tionsbeklagten derart beeinträchtigt worden, dass die geschlossene Barriere samt den Katzenaugen trotz ge- spanntester Aufmerksamkeit erst auf einige Meter sichtbar geworden sei. Mit dieser BiEmdwirkung habe er aber nicht zu rechnen brauchen. B. - Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Kassationsbeschwerde eingereicht. Sie macht geltend, da..<;s der Kassationsbeklagte bei abgeblendeten Lichtern höchstens 4-5 m weit Lichtwirkung hatte, was ihn hätte veranlassen müssen, so langsam zu fahren, dass er auf der Stelle sein Fahrzeug hätte anhalten können, ob er nun um den Bahnübergang wusste oder nicht.

e. - Der Kassationsbeklagte beantragt Abweisung Bundesstrafrecht. N° 10. 69 der Beschwerde. Er gibt zu, dass in der Horizontalen seine abgeblendeten Lichter nicht weiter als 5 m leuchteten, dass aber die Fahrbahn dadurch erheblich weiter erhellt wurde. Der Kassationshof zieht in Erwägung: Die Vorinstanz stellt fest, dass der Kassationsbeklagte bei dem Tempo, mit dem er auf den Bahnübergang zufuhr, auf 20 m hätte anhalten können. Hätte er sich mit vollen lichtern oder zwar mit abgeblendeten, aber vorschrifts- mässig weit reichenden Lichtern der Barriere genähert, so hätte er nach der Annahme der Vorinstanz versichert sein dürfen, eine heruntergelassene Barriere mindestens auf diese Distanz zu erkennen und also rechtzeitig davor anhalten zu können. Wenn dann in Wirklichkeit wegen der Blendwirkung des entgegenstehenden Automobils die Distanz, auf welche er die Barriere sah, bedeutend kürzer gewesen wäre, so hätte ihm die Beibehaltung der angeschlagenen Geschwindigkeit nicht zum Verschulden angerechnet werden können, weil er nach der Feststellung der Vorinstanz mit dieser durch die gegebenen Beleuch- tungs- und örtlichen Verhältnisse bedingten Verminderung der Sicht nicht hätte zu rechnen brauchen. Allein der Fall liegt anders. Der Kassationsbeklagte näherte sich nicht mit vollen, sondern mit abgeblendeten Lichtern der Barriere, und diese zündeten, wie er selbst zugibt, nur ungefähr 5 m nach vorn, um dann scharf auf den Boden geworfen zu werden und die Fahrbahn allein noch einige Meter weiter zu beleuchten, was die Annahme der Vorin- stanz, der Kassationsbeklagte habe damit rechnen dürfen auf mindestens 20 m die geschlossene Barriere zu erkennen hinfällig macht; diese gälte unter Voraussetzung der Benutzung der Scheinwerfer oder stärkerer abgeblendeter Lichter. Auch ohne Blendung durch die entgegenstehenden Lichter konnte also der Autolenker eine heruntergelassene Barriere, um die er sich nach den vorhandenen Warn- signalen zu kümmern hatte, nicht eher als 5 m davor

70 Stra.frecht. wahrnehmen. Da war es ein Gebot der elementarsten Vorsicht, das Tempo so zu verlangsamen, dass er auf min- destens 5 m den Wagen stellen konnte; statt dessen behielt . er ein Tempo bei, das ihm, als er 10 m vor der Barriere die Scheinwerfer wiederum in Funktion setzte und sofort die Barrieren sah, nicht einmal auf diese Distanz anzuhalten erlaubte. Wäre er abgeblendet weiter gefahren, so hätte er auch ohne jede Störung von vorne die Barriere erst auf ungefähr 5 m erblickt und 20 m zum Anhalten gebraucht. Der Staatsanwaltschaft ist durchaus zuzustimmen, wenn sie vom Automobillenker verlangt, dass er die Fahrge- schwindigkeit der Sicht anpasse, 80 dass er bei auftau- chenden Hindernissen sein Fahrzeug rechtzeitig anhalten kann, und es ist unbegreiflich, wenn der Kassations- beklagte dies in der Beschwerdeantwort als eine über- spannte Anforderung bezeichnet. Die Unterlassung dieser Vorsicht hat den Unfall herbeigeführt, nicht die Blend- wirkung durch die Lichter des Automobils auf der andern Seite der Barriere. Sie ist dem Kassationsbeklagten als Fahrlässigkeit anzurechnen, die ihn gemäss Art. 67 BStrG straffällig macht. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Kassationsbeschwerde wird g~tgeheissen, das ange- fochtene Urteil des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 12. Januar 1932 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen zur- Ausfällung eines neuen Urteils im Sinne der Motive. "Oberwachung der Briefta.uben. No 11. 71 II. ÜBERWACHUNG DER BRIEFTAUBEN CONTROLE DE L'IMPORTATION ET DE L'EMPLOI DES PIGEONS VOYAGEURS

11. Urteil des Kassationshofes vom 8. Februar 1932

i. S. Ursprung gegen Ba.sel-Stadt. BG vom 24. Juni 1904 betreffend Überwachung der Einführung und Verwendung von Brieftauben, Art. 1, 4, 5 (Erw. 1) : - Die Übertretung des Art. 1 wird begangen von dem, welcher Brieftauben ohne Erlaubnis zur Lieferung in die Schweiz bestellt oder auf Bestellung in die Schweiz liefert. - Teilnahme ? Diligenzpflicht des Frachtführers inhezug auf Einfuhrverbote (Erw. 2). A. - Die Transport- und Speditionsfirma Natural A.-G. in Basel, deren Direktor der Kassationskläger ist, erhielt Ende Juni 1931 von einer französischen Speditionsfirma zwei Kistchen zu je sechs im Frachtbrief als « pigeons vivants» bezeichnete Tauben zur Weiterspedition ab Schweizergrenze Basel, die eine an Josef Emmenegger in Grandfey (Kt. Freiburg), die andere an Arnold Kullmann in La Chaux-de-Fonds. Der Kassatiouskläger beauftragte den bei seiner Firma als Zolldeklaranten angestellten Mohler, die Kistchen in Empfang zu nehmen. Dieser schrieb nach Einsichtnahme in die Sendung und auf Befragung hin in seiner Zolldeklaration « keine Brief- tauben ». Da eine vom Zoll durchgeführte Untersuchung ergab, dass es sich doch um Brieftauben handle, für deren Einfuhr eine Bewilligung nicht eingeholt worden sei, ist der Kassa- tionskläger dem Strafrichter zur Aburteilung wegen Über- tretung desBrieftaubeneinfuhrverbotes überwiesen worden. Am 29. August 1931 hat das Polizeigericht Basel-Stadt erkannt: « Walter Ursprung wird der verbotenen Einfuhr