Volltext (verifizierbarer Originaltext)
70 Strafrecht. wahrnehmen. Da war es ein Gebot der elementarsten Vorsicht, das Tempo so zu verlangsamen, dass er auf min- destens 5 m den Wagen stellen konnte; statt dessen behielt . er ein Tempo bei, das ihm, als er 10 m vor der Barriere die Scheinwerfer wiederum in Funktion setzte und sofort die Barrieren sah, nicht einmal auf diese Distanz anzuhalten erlaubte. Wäre er abgeblendet weiter gefahren, so hätte er auch ohne jede Störung von vorne die Barriere erst auf ungefähr 5 m erblickt und 20 m zum Anhalten gebraucht. Der Staatsanwaltschaft ist durchaus zuzustimmen, wenn sie vom Automobillenker verlangt, dass er die Fahrge- schwindigkeit der Sicht anpasse, so dass er bei auftau- chenden Hindernissen sein Fahrzeug rechtzeitig anhalten kann, und es ist unbegreiflich, wenn der Kassations- beklagte dies in der Beschwerdeantwort als eine über- spannte Anforderung bezeichnet. Die Unterlassung dieser Vorsicht hat den Unfall herbeigeführt, nicht die Blend- wirkung durch die Lichter des Automobils auf der andern Seite der Barriere. Sie ist dem Kassationsbeklagten als Fahrlässigkeit anzurechnen, die ihn gemäss Art. 67 BStrG straffällig macht. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das ange- fochtene Urteil des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 12. Januar 1932 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen zur· Ausfällung eines neuen Urteils im Sinne der Motive. "Oberwachung der Brieftauben. No 11. Tl II. tJBERWACHUNG DER BRIEFTAUBEN CONTROLE DE L'IMPORTATION ET DE L'EMPLOI DES PIGEONS VOYAGEURS
11. Urteil des Kassa.tionshofes vom 8. Februa.r 1932
i. S. Ursprung gegen Ba.sel-Stadt. BG vom 24. Juni 1904 betreffend Überwachung der Einführung und Verwendung von Brieftauben, Art. 1, 4, 5 (Erw. 1) : - Die Übertretung des Art. 1 wird begangen von dem, welcher Brieftauben ohne Erlaubnis zur Lieferung in die Schweiz bestellt oder auf Bestellung in die Schweiz liefert. - Teilnahme ? Diligenzpflicht des Frachtführers inbezug auf Einfuhrverbote (Erw. 2). A. - Die Transport- und Speditionsfirma Natural A.-G. in Basel, deren Direktor der Kassationskläger ist, erhielt Ende Juni 1931 von einer französischen Speditionsfirma zwei Kistchen zu je sechs im Frachtbrief als « pigeons vivants» bezeichnete Tauben zur Weiterspedition ab Schweizergrenze Basel, die eine an Josef Emmenegger in Grandfey (Kt. Freiburg), die andere an Arnold Kullmann in La Chaux-de-Fonds. Der Kassationskläger beauftragte den bei seiner Firma als Zolldeklaranten angestellten Mohler, die Kistchen in Empfang zu nehmen. Dieser schrieb nach Einsichtnahme in die Sendung und auf Befragung hin in seiner Zolldeklaration « keine Brief- tauben ». Da eine vom Zoll durchgeführte Untersuchung ergab, dass es sich doch um Brieftauben handle, für deren Einfuhr eine Bewilligung nicht eingeholt worden sei, ist der Kassa- tionskläger dem Strafrichter zur Aburteilung wegen Über- tretung desBrieftaubeneinfuhrverbotes überwiesen worden. Am 29. August 1931 hat das Polizeigericht Basel-Stadt erkannt: « Walter Ursprung wird der verbotenen Einfuhr
72 Strafrecht. lebender ausländischer Brieftauben in die Schweiz ohne Bewilligung der schweizerischen Militärbehörde schuldig erklärt und gemäss Art. 1,4 des Bundesgesetzes betreffend . die Überwachung der Einführung und der Verwendung von Brieftauben vom 24. Juni 1904 zu 60 Fr. Busse, im Nichteinbringensfalie innert 3 Monaten zu 6 Tagen Ge- fängnis, und zu den Kosten des Verfahrens mit. Einschluss einer Urteilsgebühr von 5 Fr. verurteilt. -- Die 12 Brief- tauben werden zuhanden des Brieftaubendienstes der Generalstabsabteilung konfisziert I). Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt: Der Kassationskläger habe zumindest fahrlässig gehandelt. Das bestehende Einfuhr- verbot habe ihm als erfahrenem Spediteur bekannt sein müssen. Wenn er vom Ausland lebende Tauben zum Weitertransport bekomme, so hätte er seinem Deklaranten Anweisungen geben sollen, vor der Zolldeklaration sich zu überzeugen, ob die einzuführenden Tauben nicht etwa Brieftauben seien .. Dann hätte er den Deklaranten auf das Einfuhrverbot aufmerksam machen sollen. Denn hätte der Deklarant nur genaue Instruktion gehabt, so hätte er die 12 Brieftauben wohl nicht, 'wie er es nun aus Unkenntnis getan, als « keine Brieftauben » deklariert. - Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sei auch die fahrlässige tibertretung des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1904 straf- bar. Das Appellationsgericht von Basel-Stadt hat am 19. Oktober 1931 das Polizeigerichtsurteil bestätigt. B. - Gegen dieses Urteil hat der Kassationskläger rechtzeitig und formrichtig die Kassationsbeschwerde ans Bundesgericht eingereicht. C. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt hat binnen der ihr eingeräumten Frist keine Antwort eingereicht. Der Ka,ssationshof zieht in Enüägl1.ng :
1. - Das Bundesgesetz vom 24. Juni 1904 betreffend die Überwachung der Einführung und der Verwendung von Brieftauben bestimmt: Überwachung der Brieftauben. N0 11. 73 Art. 1 : « Die Einführung lebender ausländischer Brief- tauben in die Schweiz ohne Bewilligung der schweiz. Militärbehörde ist untersagt. » Art. 4: « Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der Art. 1-3 dieses Gesetzes... werden mit Busse von 10 bis 200 Fr. bestraft. Mit der Busse ist die Konfiskation der vorschriftswidrig eingeführten oder gehaltenen Brief- tauben zuhanden der eidgenössischen Brieftaubenstation zu verbinden. » « Die vorstehende Strafandrohung gilt auch für den Versuch.)} Die Strafandrohung richtet sich somit gegen den, wel- cher ohrie Bewilligung Brieftauben aus dem Ausland in die Schweiz einführt oder einzuführen versucht. Darunter kann nur derjenige verstanden werden, welcher die Brief- tauben zur Lieferung in die Schweiz bestellt oder der die bei ihm gemachte Bestellung ausführt. Damit ist allerdings noch nicht gesagt, dass ausser diesen Personen als Täter nicht noch andere Personen als Teil- nehmer strafbar werden können; und ebensowenig, dass letzternfalls nur die vorsätzliche, nicht auch die fahrlässige Teilnahme an der - vorsätzlich oder fahrlässig begange- nen -- Strafhandlung Anderer die Strafbarkeit begründe. Das erstere läuft auf die Frage hinaus, ob der allgemeine Teil des BStR über die Teilnahme auch auf die Straf- bestimmungen des Brieftaubengesetzes anwendbar sei, und das letztere, wie diese allgemeinen Bestimmungen gege- benenfalls auszulegen seien. Doch können diese Fragen offen bleiben. Denn auch von einer fahrlässigen Teilnahme des Kassationsklägers an einer Widerhandlung Anderer gegen Art. 1 L c. könnte nur dann die Rede sein, wenn der Kassationskläger die Abgabe der Zollerklärung « keine Brieftauben » selbst veranlasst hätte im Bewusstsein, dass es sich möglicherweise doch um Brieftauben .handle. Das jst aber nach den vorinstanzlichen Feststellungen nicht der Fall. Der Kassationskläger hat die Taubensendung zur Weiter-
Stra.frecht. beförderung in die Schweiz erhalten, ohne dass besondere Umstände für Brieftauben gesprochen hätten. Ein beson- derer Grund, seinen erfahrenen Zolldeklaranten auf diese . Möglichkeit ausdrücklich aufmerksam zu machen, bestand also für ihn nicht. Er durfte sich darauf verlassen, dass dieser von sich aus das Erforderliche vorkehren werde. Das umsomehr, als der Zolldeklarant die Sendung zusam- men mit den Zollorganen in Augenschein zu nehmen hatte und diese somit alles, was der Zolldeklarant feststellen konnte und an dessen Platz der Kassationskläger persönlich hätte feststellen können, selbst zu kontrollieren in der Lage waren.
2. - Die Vorinstanzen gehen denn auch bei der An- nahme einer fahrlässigen Widerhandlung des Kassations- klägers gegen Art. 1 des Brieftaubengesetzes von einer ganz andern Voraussetzung aus. Sie nehmen an, dass ein Frachtführer verpflichtet sei, von sich aus eine ihm zur Weiterspedition in die Schweiz übergebene Tauben- sendung daraufhin zu überprüfen, ob es sich allenfalls um Brieftauben handle. Das würde die Verpflichtung des Frachtführers zur Überprüfung einer ihm zur Einfuhr übergebenen Sendung auf die Übereinstimmung des dekla- rierten mit ihrem wirklichen Inhalt bedeuten. Eine solche Pflicht folgt aber jedenfalls nicht aus dem ihm erteilten Frachtauftrag. (Der AuftraggeIJer verlangt vom Fracht- führer keineswegs, dass dieser seine eigenen -- des Auftrag- gebers - Angaben auf ihre Riahtigkeit überprüfe.) Sie müsste deshalb dem Frachtführer unmittelbar durch das Gesetz auferlegt sein. Aber auch das ist nicht der Fall. Eine Gesetzesvorschrift, die den Frachtführer ganz all- gemein zur Prüfung einer Auslandsendung auf ihren wirklichen Inhalt verpflichten würde, fehlt. Insbesondere fehlt eine Vorschrift, die ihn verpflichten würde, bei einer Taubensendung sich darüber zu vergewissern, dass sie nicht Brieftauben enthalte. Denn jedenfalls ist ein solches Gebot noch nicht in dem in Art; 1 des Gesetzes aufgestellten Verbot, ohne Bewilligung Brieftauben in die Schweiz zu Kontrolle der Ausländer. N° I:!. liefern oder zur Lieferung in die Schweiz zu bestellen, enthalten; und eine andere dahingehende Bestimmung kennt das Brieftaubengesetz nicht, im Gegenteil : Dessen Art. 5 verpflichtet die B e amt e nun dAn g e s t e 11 - t e n der eidgenössischen Zoll- und Postverwaltung und der kantonalen Polizei, Übertretungen des Gesetzes zu verzeigen. Infolgedessen besteht diese Verpflichtung nicht auch für P r i v a t e, und umsoweniger die noch viel weitergehende Pflicht, der bloss objektiven Möglichkeit solcher Übertretungen nachzugehen und zuhanden der Zollbehörden zur Abklärung zu bringen. Die Verurteilung des Kassationsklägers wegen Über- tretung des Brieftaubeneinfuhrverbotes beruht also auf einer Verletzung von Bundesrecht. Demna-eh erkennt der Ka8sation8ho! : Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom
19. Oktober 1931 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. III. KONTROLLE DER AUSLÄNDER CONTRÖLE DES ETRANGERS
12. UrteU des Xassationshofs vom 14. Mä.rz 1932
i. S. Statthalteramt Zürich gegen Mä.der & Xonsorten. Art. 17 bis BRB vom 7. Dezember 1925 betr. Abänderung der VO vom 29. November 1921 über die Kontrolle der Ausländer: Die Bewilligung zwn Antritt einer Stelle im Kantonsgebiet berechtigt zur Ausführung von Arbeiten für diesen Dienstherrn auch im Gebiete anderer Kantone. A. - Baumeister Mader, in Baden, hatte für die in seinem Geschäfte arbeitenden ausländischen Maurer die