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58_I_75

BGE 58 I 75

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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74 Strafrecht. beförderung in die Schweiz erhalten, ohne dass besondere Umstände für Brieftanben gesprochen hätten. Ein beson- derer Grund, seinen erfahrenen Zolldeklaranten auf diese . Möglichkeit ausdrücklich aufmerksam zu machen, bestand also für ihn nicht. Er durfte sich darauf verlassen, dass dieser von sich aus das Erforderliche vorkehren werde. Das umsomehr, als der Zolldeklarant die Sendung zusam- men mit den Zollorganen in Augenschein zu nehmen hatte und diese somit alles, was der Zolldeklarant feststellen konnte und an dessen Platz der Kassationskläger persönlich hätte feststellen können, selbst zu kontrollieren in der Lage waren.

2. - Die Vorinstanzen gehen denn auch bei der An- nahme einer fahrlässigen Widerhandlung des Kassations- klägers gegen Art. 1 des Brieftaubengesetzes von einer ganz andern Voraussetzung aus. Sie nehmen an, dass ein Frachtführer verpflichtet sei, von sich aus eine ihm zur Weiterspedition in die Schweiz übergebene Tauben- sendung daraufhin zu überprüfen, ob es sich allenfalls um Brieftauben handle. Das würde die Verpflichtung des Frachtführers zur Überprüfung einer ihm zur Einfuhr übergebenen Sendung auf die Übereinstimmung des dekla- rierten mit ihrem wirklichen Inhalt bedeuten. Eine solche Pflicht folgt aber jedenfalls nicht aus dem ihm erteilten Frachtauftrag. (Der Auftraggeber verlangt vom Fracht- führer keineswegs, dass dieser seine eigenen -- des Auftrag- gebers - Angaben auf ihre Richtigkeit überprüfe.) Sie müsste deshalb dem Frachtführer unmittelbar durch das Gesetz auferlegt sein. Aber auch das ist nicht der Fall. Eine Gesetzesvorschrift, die den Frachtführer ganz all- gemein zur Prüfung einer Auslandsendung auf ihren wirklichen Inhalt verpflichten würde, fehlt. Insbesondere fehlt eine Vorschrift, die ihn verpflichten würde, bei einer Taubensendung sich darüber zu vergewissern, dass sie nicht Brieftauben enthalte. Denn jedenfalls ist ein solches Gebot noch nicht in dem in Art, 1 des Gesetzes aufgestellten Verbot, ohne Bewilligung Brieftauben in die Schweiz zu Kontrolle der Ausländer. N° I:!. liefern oder zur Lieferung in die Schweiz zu bestellen, enthalten; und eine andere dahingehende Bestimmung kennt das Brieftaubengesetz nicht, im Gegenteil : Dessen Art. 5 verpflichtet die B e amt e nun dAn g e s tell - t e n der eidgenössischen Zoll- und Postverwaltung und der kantonalen Polizei, Übertretungen des Gesetzes zu verzeigen. Infolgedessen besteht diese Verpflichtung nicht auch für P r i v a t e, und umsoweniger die noch viel weitergehende Pflicht, der bloss objektiven Möglichkeit solcher Übertretungen nachzugehen und zuhanden der Zollbehörden zur Abklärung zu bringen. Die Verurteilung des Kassationsklägers wegen Über- tretung des Brieftaubeneinfuhrverbotes beruht also auf einer Verletzung von Bundesrecht. Demna-ch erkennt der Ka8sationshof : Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom

19. Oktober 1931 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. III. KONTROLLE DER AUSLÄNDER CONTRÖLE DES ETRANGERS

12. Urteil des Xassationshofs vom 14. Kärz 19sa

i. S. Statthalteramt Zürich gegen Käd.er & !tonsorten. Art. 17 bis BRB vom 7. Dezember 1925 betr. Abänderung der VO vom 29. November 1921 über die Kontrolle der Ausländer: Die Bewilligung zum Antritt einer Stelle im Kanton.sgebiet berechtigt zur Ausführung von Arbeiten für diesen Dienstherrn auch im Gebiete anderer Kantone. A. - Baumeister Mader, in Baden, hatte für die in seinem Geschäfte arbeitenden ausländischen Maurer die

76 Strafrecht. Bewilligung zum Stellenantritt gemäss Art. 17 bis des Bundesratsbeschlusses betreffend Abänderung der Ver- ordnung vom 29. November 1921 über die Kontrolle der Ausländer vom 7. Dezember 1925 (00 41, 752 bezw. 37,

825) erhalten. Vorübergehend beschäftigte er sie auch an einem Neubau in Dietikon im Kanton Zürich. Die 8 in Baden wohnhaften Arbeiter fuhren jeden Morgen zur Arbeit und kehrten am Abend nach Baden zurück. Die Zürcher Polizei, die der Auffassung war, dass sie für diese Arbeit im Kanton Zürich die zürcherische Bewilligung benötigten, verzeigte die Arbeiter wegen Übertretung der zitierten Verordnung und ihren Arbeitgeber wegen An- stiftung hierzu. Sie wurden vom Statthalteramt gebüsst, die ersteren mit je 20 Fr., letzterer mit 40 Fr. Auf ihre Einsprache hin wurde die Busse vom Bezirksgericht Zürich durch Urteil vom 11. September 1931 aufgehoben. B. - Gegen dieses, am 11. September 1931 ohne An- wesenheit eines Vertreters des Statthalteramtes mündlich eröffnete und am .10. November 1931 diesem schriftlich mitgeteilte Bezirksgerichtsurteil erhob das Statthalteramt binnen zehn Tagen seit der schriftlichen Eröffnung die Kassationsbeschwerde ans Bundesgericht. Darin wird ausgeführt, dass die ratio des Art. 17bis des zitierten Bundesratsbeschlusses dahingehe, den fremdenpolizeilichen Organen ein Kontrollrecht über Ausländer zu geben, welche in ihrem Gebiet erwerbstätig sein wollen und damit zu- gleich ein Mittel an die Hand zu geben, den Arbeitsmarkt im Kantonsgebiet nötigenfalls vor zu starker Konkur- }'enzierung durch Ausländer zu schützen. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im einzelnen Kanton sei also « Stellenantritt », oder doch « übrige Erwerbstätigkeit » im Sinne der angezogenen Bestimmung. Da die Kantone noch echte Staaten geblieben seien, so könne kein Kanton auf dem Gebiet des andern den Aufenthalt bewil- ligen. G. - Die Kassationsbeklagten beantragen vorab, auf die Kassationsbeschwerde sei nicht einzutreten, weil diese Kontrolle der Ausländer. Xo 12. 77 verspätet sei und weil die Appellation an das zürcherische Obergericht möglich gewesen wäre. Einlässlich wird daran festgehalten, dass die aargauische Bewilligung genügt habe. Der Bundesratsbeschluss sehe die Bewilligung vor für den Stellenantritt, der hier unstrei- tig im Kanton Aargau erfolgt sei. Unter « übriger Erwerbs- tätigkeit » in Art. 17bis sei eine Erwerbstätigkeit ausser Dienstvertrag zu verstehen. Wollte man anders ent- scheiden, so wäre übrigens bei den Angeklagten die Schuldfrage zu verneinen, da sie im guten Glauben gewesen seien, der zürcherischen Bewilligung nicht zu bedürfen. Der Kas8ationshof zieht in Erwägung : Ob auf die Kassationsbeschwerde überhaupt einzu- treten sei, kann dahingestellt bleiben. Denn sie kann auch bei materieller Prüfung nicht gutgeheissen werden: Art. 15 bi8 des zur Anwendung gelangenden Bundesrats- beschlusses untersagt den S tell e n a n tri t t ohne Bewilligung. Stellenantritt ist Eingehung eines Dienst- verhältnisses. Die ü b I' i g e E I' wer b s t ä t i g k e i t, die bei bestimmter Dauer die gleiche Bewilligung erfordert, ist selbständige Tätigkeit ausserhalb eines Dienstver- hältnisses, kommt also hier nicht in Frage. Die Regelung, welche die Bewilligungen zum Stellenantritt durch die kantonalen Fremdenpolizeibehörden erteilen lässt, zwingt keine~wegs zur Auslegung, dass sie nur für das Kantons- gebiet Geltung haben. Die Ordnung ist eine eidgenössische, nicht den Kantonen überlassene, und die kantonalen Fremdenpolizeibehörden sind bei Anwendung derselben nichts anderes als Organe der eidgenössischen Fremden- polizei. Bei dieser Organisation ist es durchaus nOrnlal, dass die von der zuständigen Stelle, das ist im Kanton des Stellenantrittes, erteilte Bewilligung sich auch für Arbeiten in einem anderen Kanton versteht. Die Wirksamkeit der Kontrolle wird hierunter kaum leiden, sicher aber hätte die gegenteilige Regelung in den Grenzgebieten schwere Unzukömmlichkeiten zur Folge. Darum ist der Schluss

78 Strafrecht. nicht zulässig, dass die Absicht des Bundesrates bei Erlass des Beschlusses dahin gegangen sei, die Bewilligung auf das kantonale Gebiet zu beschränken, jedenfalls hat eine solche Absicht den erforderlichen deutlichen Ausdruck im Erlass nicht gefunden. Dass schon das Erfordernis einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung, die sich nur für das Kantonsgebiet versehen könne, zur Auffassung der beschwerdeführenden Behörde zwinge, ist ganz abwegig. Die im Kanton Aargau niedergelassenen und wohnhaften Arbeiter bedürfen für das Betreten des Kantons Zürich daselbst keiner Aufenthaltsbewilligung. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.