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A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC I. GERICHTSSTAND FüR
13. Urteil vom 97. Kai 1939 i. S. Xaufmann gegen t1nion-Xassenfabrik A. -G. Art. 59 BV. Art. 11 d. BG über die Handelsreisenden, wonach ein mit Kleinreisenden beim Aufsuchen von Bestellungen verein· barter Verzicht der Käufer auf die Garantie des Wohnsitz- gerichtsstandes nichtig ist, ist seit dem 1. Juli 1931 auch auf die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Vereinbarungen anwendbar. . A. - Am 13. Mai 1931 sprach ein Reisender der Firma Gottfr. Gut, Tresorbau, Zürich, beim Rekurrenten Leon- hard Kaufmann, Landwirt in Horw, vor und veranlasste ihn zur Unterzeichnung eines « Kaufvertrages », mit dem er von Gut eine Kassette (Tresor) für 190 Fr. bestellte. Dieser Vertrag enthält u. a. folgende Klausel: « Der Besteller verzichtet ausdrücklich auf den ihm verfassungs- mässig zustehenden Gerichtsstand seines Wohnortes und die Parteien vereinbaren den ausschliesslichen Gerichts- stand Zürich, d. h. sollten aus dem vorliegenden Kaufver- trage sich Rechtsstreitigkeiten ergeben, so werden die- selben ausschliesslich durch die ordentlichen Gerichte Zürichs beurteilt ». Am 25. Juni 1931 teilte Gottfr. Gut dem Rekurrenten mit, dass er seine Forderung aus diesem Kaufvertrage an die Rekursbeklagte, die Union-Kassen- fabrik A.-G. in Zürich, abgetreten habe. Da der Rekurrent AS 58 I - 1932 6
80 Staatsrecht. die Annahme der ihm zugesandten Kassette verweigerte und trotz Mahnung den Kaufpreis nicht bezahlte, hob die Rekursbeklagte gegen ihn am 5. August 1931 die Betreibung an und reichte, als Rechtsvorschlag erfolgte, gegen ihn beim Einzelrichter des Bezirkes Zürich im ordent- lichen Verfahren eine Klage ein, mit der sie die Bezahlung von 190 Fr. nebst 5 % Zins seit 23. Juni 1931 und den Betreibungskosten verlangte. Der Einzelrichter lud den Rekurrenten vorerst auf den 16. Oktober 1931 und her- nach auf den 6. November 1931 zur gerichtlichen Ver- handlung vor. Der Rekurrent leistete diesen Vorladungen keine Folge. Mit Urteil vom 6. November 1931 hiess der Einzelrichter die Klage der Rekursbeklagten gut und sprach ihr eine Prozessentschädigung zu, die zusammen mit einer dem Rekurrenten schon am 16. Oktober aufge- legten Entschädigung 70 Fr. betrug. Am 2. Januar 1932 hob die Rekursbeklagte neuerdings gegen den Rekur- renten eine Betreibung an und zwar für einen Betrag von 262 Fr. 80 Cts., der sich zusammensetzte aus dem Kauf- preis (190 Fr.), den Kosten des ersten Zahlungsbefehls (2 Fr. 80 Cts.) und der Prozessentschädigung (70 Fr.). Der Rekurrent erhob wiederum Rechtsvorschlag. Am
16. Februar 1932 erteilte in dieser Betreibung der Amts- gerichtspräsident von Luzem-Land der Rekursbeklagten definitive Rechtsöffnung, indem er die Einrede des Re- kurrenten, dass der Einzelrichter des Bezirkes Zürich örtlich nicht zuständig gewesen sei, abwies. B. - Innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides hat Kaufmann den staatsrechtlichen Rekurs eingereicht mit dem Antrag auf Aufhebung des Entscheides unter Kostenfolge. Zur Begründung dieses Antrages wird im wesentlichen folgendes ausgeführt : Bei Unterzeichnung des fraglichen Kaufvertrages habe der Rekurrent nicht auf seinen ordentlichen. Gerichtsstand verzichten wollen, da er die Gerichtsstandsklausel nicht bemerkt habe. Überdies be- stimme Art. I I 4es Bundesgesetzes über die Handelsrei- Gerichtsstand. No l3. 8l senden, dass Vereinbarungen mit Kleinreisenden, die beim Aufsuchen von Bestellungen abgeschlossen werden und womit der Käufer auf seinen ordentlichen Gerichtsstand verzichtet, nichtig seien. Da diese Vorschrüt aus sitten- polizeilichen Gründen zum Schutze des Publikums aufge- stellt worden sei, müsse ihr rückwirkende Kraft beigelegt werden. Ab 1. Juli 1931 seien daher alle von Kleinreisenden mit Käufern abgeschlossenen Vereinbarungen, durch die letztere auf den verfassungsmässig garantierten Gerichts- stand des Wohnsitzes verzichten, als nichtig zu betrachten. Dass dies der Wille des Gesetzgebers sei, ergebe sich klar und deutlich aus dem französischen Text von Art. ll. Der Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten verletze die Art. 4, 59 und 61 BV. G. - Der Präsident des Amtsgerichtes von Luzern-Land hat auf die Einreichung von Gegenbemerkungen verzichtet. Die Rekursbeklagte hat überhaupt nicht geantwortet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Wenn ein Rechtsöffnungsrichter ein zur Vollstreckung vorgelegtes, in einem andern Kanton ergangenes Urteil entgegen dem Art. 59 BV als vom kompetenten Richter erlassen bezeichnet, kann der Schuldner wegen Verletzung dieser Verfassungsgarantie das Bundesgericht anrufen, das den ~ntscheid frei auf dessen Übereinstimmung mit Art. 59 BV nachzuprüfen hat. Es ist daher im vorliegenden Fall frei zu prüfen, ob der Einzelrichter des Bezirkes Zürich zum Erlass des Kostenentscheides vom 16. Oktober 1931 und des Urteils vom 6. November 1931 vor Art. 59 BV zuständig war. Diese beiden Entscheide widersprechen nur dann nicht dem Art. 59 BV,wenn die im Kaufvertrage vom 13. Mai 1931 enthaltene Gerichtsstandsklausel rechtswirksam ist. Denn es be,steht kein Streit darüber, dass die beim zür- cherischen Richter eingeklagte Forderung eine persönliche Ansprache ist, sowie dass der Rekurrent aufrechtstehend ist und seinen Wohnsitz im Kanton Luzern hat. Art. 11
82 Staatsrecht. des Bundesgesetzes über die Handelsreisenden vom 4. Ok- tober 1930 bestimmt: « Vereinbarungen mit Kleinreisen- den, die beim Aufsuchen von Bestellungen abgeschlossen werden und womit der Käufer auf seinen ordentlichen Gerichtsstand verzichtet, sind nichtig. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu berücksichtigen. » Im vorliegenden Falle liegt zweifellos eine Gerichtsstandsklausel dieser Art vor. Sie ist somit nichtig, wenn die Gesetzesbestimmung auf sie Anwendung findet. Das Handelsreisendengesetz ist am
1. Juli 1931, also nach der Unterzeichnung des Kaufver- trages vom 13. Mai 1931, aber noch vor der Klageeinrei- chung beim Einzelrichter des Bezirkes Zürich in Kraft getreten. Es fragt sich daher, ob Art. 11 vom Richter seit dem 1. Juli 1931 auch auf solche Gerichtsstandsverein- barungen, die bei Inkraft~reten des Gesetzes bereits abge- schlossen waren, anzuwenden ist. Einem Gesetz kommt nicht nur dann rückwirkende Kraft zu, wenn sie ausdrück- lich angeordnet ist, sondern auch dann, wenn sie sich sonst als gewollt aus dessen Ausdruck und Inhalt ergibt (FLEINER, Institutionen des Verwaltungsrechtes, 8 .. Aufl. S. 89; WINDSCHEID-KIPP, Pandekten, 8. Aufl. I S. 112). Nun spricht jedenfalls der französische Text des Art. 11 dafür, dass der Gesetzgeber auch die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits abgeschlossenen Vereinbarungen als nichtig erklären wollte; denn als nichtig wird bezeichnet : {(Toute convention qui a 6t6 conclue avec un voyageur ... a l'occasion de la recherche de commandes ... » Zudem führt der Inhalt von Art. 11 zu dieser Auffassung. Im Zweifel kommt nämlich den Vorschriften, die aus Gründen der Sittlichkeit und des Gemeinwohls· erlassen sind, rückwirkende Kraft zu (FLEINER, a.a.O. S. 89/90; WIND- .sCHEID-KIPP, a.a.O. S. 112). Erklärt daher ein Gesetz Vereinbarungen wegen ihres Verstosses gegen die guten Sitten oder ihren Gefahren für das Publikum als ungültig, so wird damit - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist -:- dem Richter verboten, fortan irgendwie seine Hand zur Durchführung solcher Vereinbarungen Gerichtsstand. N0 13. 83 zu reichen, gleichgültig, ob dieselben erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes oder schon vorher abgeschlossen wurden (vgl. REGELSBERGER, Pandekten S. 190). Art. 11 ist nun aber - wie sich aus dessen Entstehungsgeschichte (vgl. Botschaft des Bundesrates BBl1929 I S. 65; Stenogr. Bulletin der Bundesversammlung, Ständerat 1929 S.203 H.) klar ergibt - aus sittenpolizeilichen Gründen zum Schutze des Publikums erlassen worden. Durch die Beifügung des Satzes ({ die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu berück- sichtigen » wird dem Richter noch besonders eingeschärft, zur Vollziehung der in Art. 11 nichtig erklärten Gerichts- standsklauseln niemals Hand zu bieten. Das Bundesgericht hat übrigens bereits einmal den Art. II auf eine vor seinem Inkrafttreten abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung angewendet (Entscheid in Sachen Finkelmann vom 6. Mai 1932). Es besteht keine Veranlassung hievon abzugehen (vgl. auch LEEMANN in der Schweiz. Juristenzeitung 1930/31 S. 240). Der Einzelrichter des Bezirkes Zürich war somit zu seinen Entscheiden vom 16. Oktober und
6. November 1931 nicht zuständig. Dahingestellt kann bleiben, ob der nach Inkrafttreten des Handelsreisendengesetzes angerufene Rechtsöffnungs- richter auch dann die Rechtsöffnung unter Berufung auf Art. 11 dieses Gesetzes verweigern darf, wenn bei Erlass des zur Vollstreckung vorgelegten Urteils das Gesetz noch nicht in Kraft stund und daher der dieses Urteil fällende Richter seine Kompetenz nicht gestützt auf Art. 11 des Gesetzes ablehnen konnte. Da die im Kaufvertrage vom 13. Mai 1931 enthaltene Gerichtsstandsklausel schon gemäss Art. 11 des Handels- reisendengesetzes rechtsunwirksam ist, braucht auch nicht untersucht zu werden, ob sie für den Rekurrenten noch aus weitem Gründen nicht verbindlich ist. Der Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten von Luzern- Land ist daher aufzuheben, das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen und die Kosten sind der Rekursbeklagten auf- zulegen (vgl. BGE 51 I S. 446 Erw. 4).
84 StaatsreehL Demnach erkennt das BundesgencM :
1. - Der Rekurs wird gutgeheissen. der Entscheid des . Amtgerichtspräsidenten von Luzern-Land vom 16. Fe- bruar 1932 aufgehoben und das Roohtsöffnungsgesuch abgewiesen.
2. - Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von 10 Fr. und eine Entschädigung für dieses Verfahren im Betrage von 5 Fr. an den Rekurrenten werden der Rekursbeklagten aufgelegt.
11. VERSAMMLUNGSFREIHEIT LIBERTE DE REUNION
14. Arret du 9:l mai 1939 dans la cause Rumbert-Droz contre Oonseil d'Etat neuohAtelois. Limites dans lesquelles 1a propagande politique eontraire au regime etabli doit etre toIeree en vertu des principes de liberte regissant 1e droit public suisse actuf)l (art. 4, 55 et 56 Const. fed., 78 CC, 11 Const. neueh.). A. -
1. La 13 novembre 1931, considerant qu'au cours de « deux recentes conferences publiques» le recou- rant, secretaire du parti comniuniste suisse, avait « pro- nonce des discours contenant des appels a l'action revolutionnOOre, les methodes employees en Russiedevant servir d'exemple au proletariat suisse», le Conseil d'Etat neuchatelois a pris l'arrete suivant, fonde sur l'art. 11 de la constitution cantonale : « Artide premier. - Sont interdits sur territoire neu- chatelois toutes assembIees publiques organisOOs par le communiste Jules-Frederic Hum~rt-Droz ou dans les- quelles le communiste Humbert-Droz devrait prendre la parole.
- Versammlungsfreiheit. N° 14. 85 »Art. 2. - Sont applicables, en cas de contravention, les art. 334 et 439 du code penal. » Art. 3. - La Departement de police est charge de veiller a l'observation du present arrete.»
2. La conference d'Humbert-Droz, du 21 octobre 1931, a foot l'objet d'un rapport de police du 27 octobre qui renferme entre autres passages les suivants: « La conf6- reneier d6buta ... en informant l'auditoire qu'iletOOt venu exposer les idees et le programme politique du commu- nisme internationaL. Humbert-Droz parIa da la situation economique de la Russie des soviets et fit ressortir que l'ouvrier y etOOt mieux que partout ailleurs ... Humbert- Droz reprocha particulierement aux socialistes suisses qu'ils etaient responsables si actuellement le communisme ne dominait pas en notre pays. TI precisa que la situation auroot ete acquise pour eux si, lors de la greve generale de 1918, les socialistes n'avaient pas cede. TI annon9a en outre que le temps n'etait pas eloigne on l'on verrait les ouvriers d'usines travaillant porteurs d'un fusil et d'une baionnette. Plus tard, Humbert-Droz avoua cyni- quement que le seul moyen a employer etait la revolution violente et qu'il fallait faire couler le sang ... Un service special assure par six agents de police ... avait ere organis6 ... mais tout se passa sans incident, mis apart quelques cris pousses hostilement a l'egard d'Humoort-Droz ... »
- La meme agent confirma le 10 novembre 1931 que Humbert-Droz avOOt seulement « expose le programme communiste »... « a aucun moment il n'a provoque ou incite les. auditeurs presents a une action violente imme- diate. TI est vrOO, cependant, que, dans son discours, il a declare que le seul moyen d'arriver a etablir un gouver- nement communiste, c'etait la revolution et qu'alors le sang coulerait ». La juge d'instruction a procede a une enquete aux fins d'etablir si les elements constitutifs du delit reprime A l'art. 48 CP. fed. parOOssaient reunis. La juge a interroge _ l'agent da police, qui a maintenu ses rapports, et deux