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58_I_56

BGE 58 I 56

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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116 VerwBltungs. und Disziplinarreehtspflege. IV.BEAMTENRECHT STATUT DES FONCTIONNAIRES

8. Urteil der ltammer für BeamtellSlChen vom 14. Kirz 1932

i. S. Steiner und ltonsorten gegen S. I. B. (Pensionskasle). Art. 12 der Statuten der Pensions· und Hülfskasse der S. B. B. : Beim Tod eines Versicherten erfolgt die Rückzahlung der von diesem geleisteten Beiträge an die pensionsberechtigten An- gehörigen, nicht an die Erben. Die Beiträge werden also nicht mit der Erbschaft ausgeschlagen und stehen dem Zugriff der Gläubiger des Versicherten nicht offen. A. - Im April 1931- erlitt der S. B. B.-Angestellte Schär einen tötlichen Dienstunfall. Die SUV AL richtete der Witwe und den drei minderjährigen Kindern Unfall- renten aus. Da diese Leistungen die statutarischen Leistungen der Pensions- und Hülfskasse der S. B. B. überstiegen, hatte diese keinen Ausfall zu decken und waren die von Schär einbezahlten Beiträge zurückzuer- statten (Art. 12 der Statuten). Die Pensions- und Hülfs- kasse bezahlte dann auch nach Abzug anderer Leistungen den Saldo der Beiträge von 4699 Fr. 50 Cts. auf den Namen der Witwe an die Kanzlei der Wohnsitzgemeinde aus. Der Nachlass des Schäl' wm:de von den Erben (Witwe und Kindern) ausgeschlagen und wird konkursamtlich liquidiert. Die drei Kläger hatten für Schäl' aus Bürgschaft 9420 Fr. zu bezahlen gehabt, wofür ihnen vom Gläubiger dessen Rechte gegen den Nachlass Schär abgetreten worden sind. Die Konkursverwaltung Schäl' anerkannte diese Rechte und trat den Klägern gemäss Art. 260 SchKG die Ansprü- che der Masse gegen die Pensions- und Hülfskasse auf Ablieferung der 4699 Fr. 50 Cts. zurückzuerstattende Versicherungsbeiträge in die Masse ab. Am 9. Januar 1932 ersuchten die Kläger die Kreisdirektion I S. B. B. um Beamtenrecht. N° !l. 57 Zahlung dieses Betrages. Die Kreisdirektion lehnte das mit der Begründung ab, dass die Zahlung zu Recht an die Witwe und die Kinder erfolgt sei. B. - Mit der vorliegenden Klage vom 18. Januar 1932 haben Hans Steiner, Wirt in Biel, F. Arnold Weyeneth, Kaufmann in Madretsch und Alphonse Loviat, Magaziner in Courroux, beim Bundesgericht das Begehren gestellt, die Beklagte habe ihnen 4699 Fr. 50 Cts. nebst gesetz- lichem Zins zu bezahlen. Die Kläger stehen auf dem Standpunkt, dass wenn im Todesfall eines Versicherten dessen Beiträge zurückzubezahlen sind (Statuten Art. 122), der Anspruch hierauf zum Nachlass gehört und nicht, wie allfällige Versicherungsleistungen der Kasse, der Witwe und den Kindern aus eigenem Rechte zukommt. An- spruchsberechtigt seien daher die Erben, und wenn diese die Erbschaft ausschlagen, die Konkursmasse. Durch die Zahlung an die Vormundschaftsbehörde zu Handen der Hinterbliebenen habe sich die Beklagte befreit. G. - Die Generaldirektion der S.B.B. hat die Abwei- sung der Klage beantragt. Sie führt aus: Eine amt.liche Mitteilung über die Ausschlagung der Erbschaft Schäl' sei ihr vor der Zahlung an die Vormundschaftsbehörde nicht zugekommen. Empfangsberechtigt inbezug auf die zurückzuerstattenden Beiträge seien die pensionsberech- tigte Witwe und die Waisen. Drittpersonen, wie Eltern, Geschwister hätten keinen Anspruch darauf, weil sie nicht zu den pensionsberechtigten Personen gehörten. Die zurückzuzahlenden Beiträge bildeten im Falle des Art. 121 einen integrierenden Bestandteil der Leistung der SUV AL oder der Militärversicherung. Wären hier keine 'Witwe und keine Waisen vorhanden gewesen, so hätten die Bei- träge nicht zurückerstattet werden müssen. Art. 12 wolle nur die Personen begünstigen, die nach den Statuten Anspruch auf Pension hätten. Das sei der Grundsatz des Versicherungsrechtes der in Frage stehenden Fürsorgeein- richtung. Anders im Falle des Art. 7, wo dem Austre- tenden die Beiträge zurückerstattet werden und wo sie

\' "rwaltung-s- lIntl I>isziplinarrechtspflege. ein gewöhnliches, dem Zugriff der Gläubiger offenstehendes Ciuthaben darstellen. Der Anspruch auf Rückzahlung . der Beiträge im Falle des Todes des Versicherten habe einen andern Charakter und sei seiner Rechtsnatur nach nicht pfändbar. D. - In der Replik erklären die Rekurrenten, dass, wenn mehr als 4699 Fr. 50 Cts. an die Vormundschafts- behörde ausbezahlt worden sei, die Klage sich auch auf den Mehrbetrag erstrecke. E. - In der Duplik hat die Beklagte an ihrem Stand- punkt festgehalten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - ...............•................•..........

2. - Die Statuten der Pensions- und Hülfskasse der S.B.B. sehen die Rückerstattung der vom Versicherten geleist,eten Beiträge in drei Fällen vor :

a) Beim Aus s ehe i den des Versicherten, abge- sehen vom Todesfall, ohne dass die Kasse eine Leistung zu machen hätte. Die geleisteten Beiträge werden ohne Zins zurückerstattet (Abgangsentschädigung, Art. 7).

b) Wenn im Falle von I n val i d i t ä tinfolge Leistung der SUV AL oder der Militärversicherung gemäss Art. 121 die Kasse von jeder gegenwärtigen oder künftigen Leistung befreit ist (Art. 122 1. Satz, der auf Art. 7 verweist).

c) Wenn im l' 0 des fall eines Versicherten aus den seI ben G I' Ü n den die Kasse von jeder Leistung befreit ist (Art. 122 2. Satz: « Im Todesfalle eines Ver- sicherten sind, wenn die Militärversicherung oder die schweizerische Unfallversicherungsanstalt Hinterlassenen- pensionen zu zahlen haben und die Kasse auf Grund des Absatzes (1) von jeder Leistung befreit' ist, die vom V er- sicherten einbezahlten Beiträge zurückzuerstatten »), In den Fällen a) und b) ist klar, dass die Rückerstattung an den bisherigen Versicherten erfolgt. An wen im Falle c) bezahlt wird; sagen die Statuten, wenigstens der deutsche Text, nicht. Beamtenl'echt,. N0 8. Der Rechtsgrund der Rückerstattung ist,nicht in einer Art ungerechtfertigten Bereicherung der Kasse zu suchen, weil sie Beiträge erhalten hätte, ohne in der Folge eine Versicherungsleistung machen zu müssen. Vom Versi- cherungsstandpunkt aus liegt die Gegenleistung der Kasse wohl schon darin, dass sie während der Dauer des Ver- sicherungsverhältnisses das Risiko getragen hat. Die Statuten stellen denn auch nicht etwa den allgemeinen Grundsatz auf, dass die Beiträge zurnckzubezahlen sind, wenn das Versicherungsverhältnis aufhört, ohne dass es zu einer Leistung der Kasse kommt. Muss im Todesfall eines Versicherten die Kasse keine Leistung machen. weil keine pensionsberechtigten Angehörigen (oder lmter- stützungsbedürftige Verwandte, Art. 441) vorhanden sind, so findet eine Rückerstattung nicht statt. Der Anspruch auf Rückerstattung ist also hier nicht einfach ein Recht, das den nicht pensionsberechtigten Angehörigen (z. B. Kindern über 18 Jahren, Art. 351) oder sonstigen Erben oder Rechtsnachfolgern zustehen würde. Es kommt nur zur Entstehung zu Gunsten des Versicherten persönlich oder wenn im Todesfall desselben an sich pensionsberech- tigte Hinterbliebene vorhanden sind, denen gegenüber die Kasse zufolge der Leistungen der SD\! AL oder der Militär- versicherung befreit ist. Gegen den Gedanken einer unge- rechtfertigten Bereicherung spricht ferner, dass der An- spruch in keiner Weise abgestuft ist. Er besteht entweder in vollem Umfange oder gar nicht ohne Rücksicht auf die Grösse der Leistung der Kasse. Schon die geringste Leistung dieser schliesst ihn völlig aus, z. B. ein ganz kleiner Zu- schuss der Kasse zu den Leistungen der SUV AL oder der lVIilitärversicherung (Art. 121). Die Rückerstattung ist allerdings keine « Leistung » der Kasse im eigentlichen Sinne, als welche die Statuten in Art. 19 bezeichneten: Pensionen, einmalige Abfin- dungen, Krankengelder und Unterstützungen. Und aUf; dem Wortlaut des Art. 18 kann geschlossen werden, dass sie nicht, wie die « Leistungen», absolut unpfändbar iRt

Verwaltungs· und Diszil'linarrechtspflege. (Art. 92 SchKG, so BGE 11 III 10ot, 44 III 202, wenigstens für die Abga:ngsentschädigung; betreffend die relative Pfändbarkeit nach Art. 93 s. II III l00s).Allein ans dem oben über die Natur des Rechtes auf Rückgabe der Beiträge Gesagten erhellt doch, dass es sich nicht um einen gewöhnlichen vermögensrechtlichen Anspruch handelt, Hondern um eine besondere, versicherungstechnisch kaum . begründete Vergünstigung, die doch auch etwas von dem Fürsorgecharakter der eigentlichen « Leistung » der Kasse in sich trägt. Und diese Feststellung führt zur Verneinung des Klage- anspruches. Hätte Schäl' keine pensionsberechtigten Ange- hörigen hinterlassen (keine Witwe und keine Kinder unter I R Jahren), so würden, nach dem oben Gesagten, die Bei- träge nicht zurückerstattet, sondern blieben bei der Kasse. In diesem Falle könnte von einem Rechte der Erben oder einem Zugriff der Gläubiger des Schär inbezug auf die Beiträge von vorneherein nicht die Rede sein. Nur weil pensionsberechtigte Angehörige vorhanden waren (die von der SUV AL voll entschädigt werden), kommt es zur Rückerstattung der Beiträge. Es wäre eine absonderliche und mit jenem der Rückerstattung zu Grunde liegenden Gedanken schwer vereinbare Regelung, wenn nun deshalb hier - bei Ausschlagung der Erbschaft - nicht die Hinter- lassenen, sondern die Gläubiger des Verstorbenen die Begünstigten sein sollten. Ist das Vorhandensein pensions- berechtigter Hinterbliebener nach den Statuten eine Voraussetzung der Rückerstattung, so wäre nicht ver- ständlich, dass nicht auch diese Hinterbliebenen persönlich die Begünstigten und somit die Berechtigten sein sollten. Daher liegt es durchaus nahe, die Statuten in ihrem deut- schen Text in diesem Sinne ergänzend auszulegen. Hie- gegen können umsoweniger Bedenken bestehen, als der französische Text die Ergänzung bereits enthält. Er la.utet : « En cas de deces d'un assure, les cotisations versees par lui doivent etre remboursees a ses survivants, si l'assurance militaire ou la caisse nationale d'assurance en cas d'acci- Beamtenrecht. No 8. 61 dents est tenue de leur payer des rentes et que la caisse de pension soit liberee de toute prestation en vertu du premier alinea du present article. » Danach geschieht die Rückzahlung an die Hin t e r- b 1 i e ben e n wobei der Begriff der Hinterbliebenen näher dahin präzisiert wird, dass es die Personen sind. die von der SUV AL oder Militärversicherung in eine; Weise entschädigt werden, dass gemäss Art. 121 der Statuten die Kasse von jeder Leistung befreit ist. Das kann nur eintreffen für die nach den Statuten pen- sionsberechtigten Hinterbliebenen, eben die Witwe und die Kinder unter 18 Jahren. Diese sind somit in Bezug auf die zurückzuerstattenden Beiträge anspruchsberech- tigt nach dem klaren französischen Text der Statuten, dem auch der Sinn des deutschen Textes entspricht (nach Angabe der Beklagten in der Duplik ist der französische Text der ursprüngliche Text. Der deutsche wäre aus dem französischen übersetzt, wobei die vVorte « an seine Hinter- bliebenen» aus Versehen ausgefallen sind). Und zwar handelt es sich um einen statutarischen Anspruch dieser Personen aus eigenem Rechte, nicht als Erben. Er fällt daher nicht in den Nachlass des Verstorbenen Versicherten und in die allfällige konkursrechtliche Liquidation des- selben. Erwähnt sei noch, dass in der entsprechenden Besti:rp.mung der Statuten der Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Art. 13 Absatz 2, ~nd zwar in bei den Texten übereinstimmend, gesagt ist, dass das Recht auf die Abgangsentschädigung beim Tod des Versicherten den Hin tel' b I i e ben e n zusteht, wobei nach dem Zusammenhang unter den Hinterbliebenen wiederum die nach den Statuten pensionsberechtigten Hinterbliebenen zu verstehen sind. Man kann mit der Antwort diesen Anspruch der Witwe und der Kinder qualifizieren als eine Art einmalige aus der Pensions- und Hülfskasse erfolgende Ergänzung der Leistungen der SUV AL. Die Rückgabe der Beiträge ist hier eine den spezifischen « Leistungen » der Kasse analoge

62 St.ra.frecht-. Leistung. Ob hieraus für den Anspruch der Witwe und der Kinder die Unpfändbarkeit hergeleitet werden kann, muss dahingestellt bleiben. Der entscheidende Gesichts- punkt dafür, dass die Kläger als Gläubiger des Schäl' keinen Zugriff auf den Betrag haben, liegt in dem eigenen Forderungsrecht der Hinterbliebenen. Die Frage der Pfändbarkeit würde sich erst stellen, wenn die Gläubiger nicht des Schär, sondern der Hinterbliebenen, darauf greifen wollten. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird abgewiesen. C. STRAFRECHT DROIT PENAL - I. BUNDESSTRAFRECHT CODE PENAL FEDERAL

9. Urteil des Eassationshofes vom 8. Februar 193a i. S. Staatsanwaltsohaft Baselland gegen Küller. Art. 61 BStR : • Bundesakte» : Erw. 1. - Zahlungsanweisung beim Postcheck und Mandatskarton beim Mandat als Bundesakte. Erw. 1. - - auch inbezug auf den vorgedruckten und den vom Post- benützer geschriebenen Text. Erw. 1. - Auszahlungsrechnungen, Monats- und ~anptbilanzen der Post. stellen als Bundesakte. Erw. 2. Die Vernichtung einer Zahlungsanweisungsurkunde durch einen Postbeamten fällt unter Art. 61 BStR, nicht unter Art. 57 Abs. 3 PVG. Die von einem Postbeamten bega.ngene Fälschung, Verfälschung oder Zerstörung von postamtlichen Bundesakten erfüUt zugleich den Tatbestand des Amtspflichtsverletzung. Erw.4. Bundesstrafrel'ht. X" !l. A. - Der Kassationsbeklagte hat als Postverwalter von Pratteln der ihm anvertrauten Postkasse verschie- dentlich Geldbeträge entnommen und diese Unterschla- gungen dadurch zu verheimlichen versucht, dass er auf bereits ausbezahlten Zahlungsanweisungen die Eintra- gungen der Beträge abänderte und eine solche Zahlungs- anweisung vernichtete, und dass er in den Auszahlungs- rechnungen und in den Monats- und Hauptbilanzen falsche Eintragungen vornahm. Gestützt auf diesen Tatbestand hat das Kriminalgericht Baselland am 29. August 1929 den Kassationsbeklagten wegen fortgesetzter Unterschlagung gemäss den § § 140 lmd 138/2, wiederholter Urkundenfälschung gemäss § 69 und wegen Vernichtung einer Privaturkunde gemäss § 76 des Strafgesetzes zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Das Obergericht des Kantons Baselland hat am 24. Novem- ber 1931 auf Appellation der Staatsanwaltschaft das Kriminalgerichtsurteil bestätigt mit der Abänderung, dass der Kassationsbeklagte ferner der Amtspflichtverletzung gemäss § 53 lit. f des Bundesstrafrechtes schuldig erklärt und ausser zu den fünf Monaten Gefängnis noch zu 100 Fr. Busse, eventuell zehn weitern Tagen Gefängnis verurteilt wurde. B. - Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Baselland rechtzeitig und formrichtig die Kassationsbeschwerde ans Bundesgericht eingereicht, mit .Ier Begründung : In der Verfälschung von Zahlungsanweisungen sei ent- gegen der Ansicht der kantonalen Gerichte eine Fälschung nicht von Privaturkunden, sondern von Bundesakten im Sinne von Art. 61 BStR zu erblicken. Werde die Zahlungsanweisungsurkunde als eine Bundes- akte betrachtet, so könne die Beseitigung und Zerstörung einer solchen nur entweder nach Art. 61 BStrG oder nach Art. 57 Postverkehrsgesetz (absichtliche Verletzung der Beförderungspflicht) beurteilt werden. Die Verfälschung richtiger Eintragungen in den Aus-