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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
verwertungsverfahren, insbesondere der gegen ihn ausge-
stellte Verlustschein im Betrage von 207 Fr. 55 Cts., als
null und nichtig zu erklären». Zur Begründung wurde
angeführt, die Verletzung des Art. 47 mache die erste
Betreibung zu einer absolut nichtigen. Die Beschwerde
gegen dieselbe sei daher in jedem Stadium des Verfahrens
noch zulässig.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung :
Das Begehren des Beschwerdeführers geht auf Auf-
hebung des ersten, gegen ihn gerichteten Betreibuugs-
verfahrens, insbesondere auf Kassation des nach seiner
Durchführung ausgestellten Verlustscheines. Nun ist
aber diese Betreibung bereits abgeschlossen und durch-
geführt und kann nachträglich nicht mern' aufgehoben
werden. Zwar ist richtig, dass bei Verletzung zwingender
Normen die Beschwerde ohne Rücksicht auf die Beschwer-
defrist in jedem Stadium des Verfahrens noch zulässig
ist. Allein das gilt doch nur dann, wenn der betreffende
Beb'eibungsakt noch rückgängig gemacht werden kann.
Im vorliegenden Falle aber besteht ein Verfahren, gegen
das sich die Beschwerde richten könnte, gar nicht mehr.
Die angefochtene erste Betreibung ist erledigt, die Ver-
wertung durchgeführt und die Verteilung vorgenommen.
Eine Aufhebung ist daher. ausgeschlossen. Allerdings
zeitigt dieses durchgeführte Verfahren in dem Verlust-
schein noch gewisse Nachwirkungen, allein, wenn die
seine Grundlage bildende Betreibung nicht mehr anfecht-
bar ist, so kann auch gegen ihn nicht mehr vorgegangen
werden, da er ja nur die Art und Weise ihrer Erledigung
konstatiert.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
und Konkurskammer. Ne 53.
53. Entscheid. vom SO. Dezember 1918 i. S. Ktitr-SteiDer.
Art. 93 SchKG. Stellung des Bundesgerichtes in Lohnpfän-
dungssachen. Art. 93 SchKG ist nicht anwendbar wenn für
eine AIimentenforderung gepfändet wird. -
Verhältnis
zwischen dem Pensions anspruch und dem Anspruch auf
Abgangsentschädigung nach den Statuten der Hülfs- und
Pensionskasse der Beamten und ständigen Angestellten der
SBB; i~sbesondere im Vollstreckungsrecht. Unzulässigkeit
der Pfandung des Anspruches auf die Abgangsentschädi-
gung, wenn der Schuldner Pensionsansprüche geltend macht
bevor rechtskräftig festgestellt ist, dass die Pensionsbe~
rechtigung nicht besteht.
A. -
Durch Urteil vom 9. Februar 1912 hat das Be-
zirksgericht Winterthur die Ehe der heutigen Parteien,
des Rekursbeklagten Johann Keusch und der Rekurrentil1
Bertha Keusch geb. Steiner, nunmehr verehelichte Meier
geschieden, den Knaben Rudolf, geb. 1907, dem Vater,
den Knaben Otto, geb. 1909, und das Mädchen Margrit,
geb. 1910, der Mutter zugesprochen und den Rekurs-
beklagten verurteilt, an die Kosten des Unterhaltes und
der Erziehung der beiden der Rekurrentin zugewiesenen
Kinder monatlich je 15 Fr. bis zum zurückgelegten
sechsten und je 20 Fr. von da an bis zum zurückgelegten
16. Altersjahr zu bezahlen. Da der Rekursbeklagte den
ihm obliegenden Alimentationspflichten nicht nachkam
ging die Rekurrentin auf dem Exekutionswege gegen ihl;
vor. Gestützt auf einen Verlustschein vom 31. Januar 1917
erwirkte sie 'am 20. November 1917 beim Einzelrichter
des Bezirksgerichtes Winterthur für eine A1imentations-
forderung von 243 Fr. 95 Cts. einen Arrestbefehl auf das
(j Guthaben des Arrestschuldners an die Pensions- und
Hülfskasse der SBB im Betrage von 1041 Fr. 10 Cts.,
soweit zur Deckung der Betreibungsforderung nebst
Kosten notwendig». Der Rekursbeklagte war nämlich
früher als Güterarbeiter bei den SBB angestellt gewesen,
von diesen aber auf den 20. November 1917 entlassen
worden. Die SBB verweigerten die vom Rekursbeklagten
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
verlangte Pensionierung nach Art. 22 ff. der Statuten der
Pensions- und Hülfskasse für die Beamten wld ständig~n
Angestellten der SBB vom 19. Oktober 1906 und erklärten
• sich lediglich zur Bezahlung der Abgangsentschädigung
gemäss Art. 12 ebenda im Betrage von 60% der vom
Versicherten während der Versicherungsdauer in die
Kasse gemachten Einlagen verpflichtet, mit der Be-
gründung, dass eine Pensionierung des Rekursbeklagten
nicht in Frage kommen könne, weil die Entlassung wegen
unbotmässigen Verhaltens im Dienste erfolgt sei. Die
AbfindWlgssumme (1041 Fr. 10 Cts.) wurde bei der
Güterexpedition Winterthur zur Auszahlung an den
Rekursbeklagten bereit gehalten; er verweigerte indessen
deren Annahme, indem er an dem geltend gemachten
Pensionierungsanspruch . festhielt. Die SBB schieden,
nachdem sie vom Erlass des Arrestbefehls in Kenntnis
gesetzt worden waren, von der zur Verfügung des Rekurs-
beklagten gehaltenen Abgangsentschädigung 300 Fr. aus
und hinterlegten sie beim Betreibungsamt Veltheim,
welches diesen Betrag verarrestierte. Auf Beschwerde des
Rekursbeklagten hin hob die kantonale Aufsichtsbehörde
durch Entscheid vom 15. März 1917 den Arrest auf, in
Erwägung, dass der Arrestgegenstand dem Schuldner
und S(:ner Familie unumgänglich notwendig sei. Nichts-
destoweniger blieb der arrestiert gewesene Betrag von
300 Fr. auf dem Betreibungsamt Veltheim liegen und er
wurde am 15. April 1918 in' der von der Rekurrentin
gegen den Rekursbeklagten für eine Alimentenforderung
von 300 Fr. angehobenen Betreibung NI'. 587 des Be-
treibungsamtes Veltheim mit Pfändungsbeschlag belegt.
Der Rekursbeklagte verlangte daraufhin auf dem Be-
schwerdewege Aufhebung dieser Pfändung, indem er
sich auf Art. 93 SchKG berief und geltend machte, dass
die Gründe, aus denen seinerzeit der Arrest aufgehoben
worden sei, fortbestünden und folgerichtig auch die
Pfändung aufgehoben werden müsse. Durch Entscheid
vom 29. November 1918 hat die kantonale Aufsichts-
und Konkl1l'8kammer. N° 53.
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behörde die BeschWerde geschützt mit folgender Be-
gründung: Als Gegenstand der Pfändung sei der An-
spruch des BetreibWlgsschuldners gegen die Pensions- und
Hülfskasse der SBB bezw. ein Teil davon zu betrachten,
dagegen nicht der von den SBB beim Betreibungsamt
deponierte Betrag, da dieser infolge des Widerspruches
des Schuldners gegen die Abfindung mit der in Art. 12
der Statuten vorgesehenen Abgangsentschädigung nicht in
sein Vermögen übergegangen sei. Der Anspruch sei grund-
sätzlich pfändbar, jedoch immerhin nur im Rahmen VOll
Art. 93 SchKG. Aus dem Umstande, dass die monatlichen
Gehaltsabzüge nicht für den Unterhalt der Familie ver-
wendet, sondern in die Kasse eingelegt worden seien,
dürfe nicht ohne weiteres geschlossen werden, sie seien
nicht unumgänglich notwendig gewesen; denn es handle
sich um ErsparniS8e die nicht auf dem freien Willen de~
Beschwerdeführers beruhten, sondern die ihm zwangs-
weise auferlegt worden seien. Demnach sei aber die
Pfändung nur insofern zulässig, als der vom Schuldner
seinerzeit bezogene Lohn pfändbar gewesen wäre. In die-
ser Beziehung stehe nun fest, dass der Beschwerdeführer
bei den SBB monatlich nur 183 Fr. 35 Cts. verdient habe.
Da andrerseits seine Familie aus fünf Personen bestehe,
indem er eine neue Ehe eingegangen habe, aus der zwei
Kinder hervorgegangen seien und überdies noch den ihm
zugewiesenen Sohn erster Ehe erhalten müsse, hätte eine
Lohnpfändung nicht in Frage kommen können, weil das
für eine fünfköpfige -Familie notwendige Existenzmini-
mum 183 Fr. 35 Cts. übersteige. Somit müsse auch die
Pfändung des Anspruches gegen die Hülfs- und Pensions-
kasse aufgehoben werden.
B. -
Gegen diesen, ihr am 10. Dezember zugestellten
Entscheid rekurriert Frau Meier-Steiner am 24. Dezember
an das Bundesgericht mit dem Antrage, er sei aufzuheben
und die am 15. April in der Betreibung Nr. 587 des Be-
treibungsamtes Veltheim vollzogene Pfändung sei als zu.
Recht bestehend zu erklären. Auf die Höhe des seinerzeit
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Entscheidungen der Schuldbetreibung!!-
bezogenen Lohnes, so wird ausgeführt, könne nichts an-
kommen vielmehr frage sich nur, ob das ganze Guthaben
• von 104i Fr. 10 Cts. unumgänglich notwendig sei. Diese
Frage müsse aber zweifellos verneint werden.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Die Vorinstanz hat die Pfändung aufgehoben mit
der Begründung, dass der Pfändungsgegenstand zum
Unterhalte des Rekursbeklagten und seiner Familie un-
umgänglich notwendig sei, dass also die Voraussetzungen
von Art. 93 SchKG vorlägen. Selbst unter der Annahme,
dass die gepfändete Forderung zu den in diesem Artikel
genannten Ansprüchen gehöre, könnte indessen aus .den
von der Vorinstanz angeführten Gründen VOll emer
Aufhebung der Pfändung nicht die Rede sein. Obschon
zwar die Feststellung des Existe'nzminimums eine Er-
messensfrage und daher der Kognition des Bundesgerichts
entzogen ist, so hat diese immerhin zu überprüfen, ob
der angefochtene Entscheid nicht von u n r ich t i gen
R e c h t s g run d sät zen ausgeht, also insbesondere,
ob die dem Art. 93 zu Grunde lieg~nde ratio im konkreten
Falle zutrifft, ob die gepfändete Forderung in die Kate-
gorie der nach Art. 93 nur beschränkt pfändbaren Forde-
rungen fällt, und sofern dies bejaht wird, ob die kantona!e
Aufsichtsbehörde den Begriff der Familie und den Begnff
des zum Lebensunterhalt unumgänglich Notwendigen
richtig ausgelegt hat. Dabei handelt es sich nicht mehr
um die Prüfung der A n g e m e s sen h e i t, sondern
der Ge se t z m ä s si g k ei t des angefochtenen Ent-
scheides und dieser kann daher, wenn er in dieser Hin-
sicht an einem Mangel leidet, vom BundesgeriCht aufge-
hoben werden (vergl. Art. 19 SchKG). Die ratio der in
Art. 93 SchKGal\fgestellten Pfändungsbeschränkung
geht dahin, dass die Exekution nicht zur Kahlpfändung
führen, den Schuldner also nicht des zum Unterhalte
seiner selbst und seiner Familie Notwendigen berauben
und Konkurskammer. N° 53.
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dürfe. Hieraus folgt, dass eine Lohnpfändung nur aufge:'
hoben werden darf, wenn durch die sich an sie anschlies-
sende Verwertung der Pfändungsgegenstand dieser
Z w eck b e s tim m u n gen t f r.e m d e t würde, dass
somit andrerseits, wenn diese Folge nicht eintritt, der
Pfändungsgegenstand bezw. sein Erlös also nach wie vor
zum Unterhalte der Familie des Schuldners verwendet
werden kann, die PfänduIl!1 bestehen bleiben muss, weil bei
dieser Sachlage die dem Art. 93 zu Grunde liegende ratio
für die Unpfändbarkeit nicht vorhanden ist. Um einen
solchen Fall handelt es sich aber hier. Zur Familie des
Rekursbeklagten gehören nicht nur seine zweite' Frau, die
beiden Kinder zweiter Ehe und der ihm zugesprochene
Knabe erster Ehe, sondern auch die beiden Kinder erster
Ehe, die der Rekurrentin zur Ernehung und Pflege zuge-
'sprochen worden sind; denn auch ihnen gegenüber ist der
Rekursbeklagte zum Unterhalt verpflichtet. Der einzige,
für das Vollstreckungsverfahren aber irrelevante Unter-
schied in den rechtlichen Beziehungen zwischen dem
Rekursbeklagten und den aus der ersten Ehe hervorge-
gangenen Kindern besteht darin, dass die Unterhalts:..
ansprüch{' der beiden jüngern, der Rekurrentin zuge-
teilten Kinder durch richterliches Urteil auf einen be-
stimmten Betrag fixiert worden sind, diejenigen des im
Haushalte des Rekursbeklagten lebenden Knaben nicht.
Wenn daher für die Alimentenforderung der beiden er-
steren ein Drittel der Abgangsentschädigung gepfändet
wird, so kann die Pfändungsbeschränkung von Art. 93
keine Anwendung finden, weil dit> gepfändete Forderung
zum Unterhalte aller Kinder dienen muss und auch trotz
der erfolgten Pfändung und nachfolgenden Verwertung
dazu dienen wird, also ihrer Z w eck b e s tim m u n g
e r ha I t e n bleibt. Kann daher die Pfändung aus die-
sem Grunde nicht aufgehoben werden, so ist immerhin der
Vorbehalt zu machen dass Gläubiger, welche keine Ali-
mentenforderung geltend machen, sich an diese Pfändung
nicht anschliessen können, weil im vorliegenden Falle
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
hinsichtlich aller andern Forderungen die Voraussetzun;..
gen von Art. 93 gegeben sind.
2. -
Der Rekurs ist indessen aus einem alldern, z'war
weder von der Vorinstanz noch vom Rekursbeklagten
relevierten Grunde abzuweisen. Wie das Bundesgericht
in seinen Entscheiden in Sachen Ranval (AS Sep~-Ausg.
14 S. 387) und in Sachen SBB Kreis I (AS 44 III S. 173 ff)
ausgeführt hat, bilden die Statuten der Hülfs- und Pen-
sionskasse der SBB einen Bestandteil der Bundesgesetz-
gebung und sie konnten daher. da sie nach dem SchKG
erlassen worden sind, dessen Vorschriften über die Un-
pfändbarkeit modiflzieren und Vermögensgegenstände als
unpfändbar erklären, die nach dem SchKG der Pfändung
unterworfen wären. Von dieser Möglichkeit haben die Sta-
tuten in der Tat Gebrauch gemacht; denn Art. 3 der revi-
dierten Statuten vom 20. Nov. 1917 bestimmt, dass die'
Ansprüche auf Versicherullgslcistungell, sowie
die als Versicherungsleistung bezogene n Gelder weder
gepfändet; noch mit Arrest belegt, noch in eine Konkurs-
masse gezogen werden dürfen, während Art. 3 der ur-
sprünglichen Statuten vom 19. Oktober 1906 die Pfändung
im Rahmen von Art. 93 SchKG zugelassen haUe (AS
Sep.-Ausg. 14 S. 384 ff.). Unte!: den Begriff der Ver-
sicherungsleistungen im Sinne von Art. 3 der Statuten
fallen die in Art. 17 ebenda angeführten Leistungen der
Kasse, somit nicht die dort nioht erwähnte A b g a n g s -
e n t s c h äd i gun g nach Art. 12, was übrigens auch
aus Art. 12 selbst erhellt, der dahin lautet, dass der Ver-
sicherte, wenn sein Austritt aus dem Bahndienste keine
Versicherungsleistungen nach sich zieht, mit der Ab-
gangsentschädigung abgefunden wird.
Demnach ist
also der Anspruch, den der Rekurshek1agte zu besitzen
behauptet (der Pension san spruch mit Inbegriff der
einzelnen Pensionsleistungen), der Pfändung schlechthin
entzogen, während der Anspruch, den die SBB anerkennen
und den das Betreibungsamt gepfändet hat, auch ge-
pfändet werden kann (AS Sep.-Ausg. 11 S. 100; ZBJV 46
und Konkurskanuner. N0 53.
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S. 702), freilich nur soweit er nicht zum Unterhalte des
Schuldners und seiner Familie unumgänglich notwendig
ist. Im vorliegenden Falle kann indessen trotzdem mit
Rücksicht auf die besonderen ihm zu Grunde liegenden
tatsächlichen Verhältnisse die Pfändung nicht aufrecht
erhalten werden~ Der ·aus dem Eisenbahndienst~ aus-
tretende Angestellte, welcher der Pensionskasse angehört,
hat nach dem Gesagten Anspruch auf Pe n s ion i e -
run g bezw., sofern die in den Statuten dafür aufge-
stellten Voraussetzungen nicht zutreffen, auf die Ab-
g a n g sen t '; c h ä d i gun g, bestehend in den von
ihm in die Kasse gemachten Einlagen ohne Zins. Diese
heiden Ansprüche schliessen sieh gegenseitig aus, d. h·
, es kann nur der eine 0 der der andere zu Recht bestehen.
Solange nun aber, wie im vorliegenden Falle, die Frage
noch nicht abgeklärt ist, welcher der beiden Ansprüche
dem Berechtigten zustehe, kann von einer Pfändung des
einen - an sich pfändbaren - Anspruches nicht die Rede
sein. Es darf nicht et-wa dahin argumentiert werden; dass
der vom Betreibungsamt gepfändete Anspruch auf die
Abgangsentschädigung gleich einer bestrittenen Forde-
rung' verwertet werden könne;. denn abgesehen davon,
dass es sich nicht um eine bestrittene Forderung im
gewöhnlichen Sin.ne handelt, weil ja nicht der Schuldner,
sondern der Gläubiger die Forderung bestreitet, indem er
weitergehende, sie ausschliessende Ansprüche zu besitzen
behauptet, so könnte offenbar ein Dritter den Anspruch
auf die Abgangsentschädigung nicht einklagen, weil in
einem eventuellen Prozesse darüber, auch über die
Pensionierungsberechtigung des Rekursbeklagten abge-
sprochen werden müsste, das Recht auf Pensionierung
aber ein ihm zustehendes höchstpersönliches Recht ist
und daher auch nur von ihm geltend gemacht werden
kann. Selbst wenn man übrigens davon ausgehen wollte,
dass die Forderung verwertbar sei, so wäre dennoch di{;
Zulässigkeit der Pfändung zu verneinen. Die SBB würden
offenbar, wenn ein Dritter die Forderung gegen sie
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Entscheidg. der Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer. N° 53.
ueltclld machte im Prozesse olme weiteres ihre Schuld-
;mcht für die 'Ahgangsentschädigung anerkenIle~, weil
• damit gleichzeitig das Nichtbestehen des PensIonsan-
spruches des Rekursbeklagten gerichtlich
festgestel~t
würde. Es kann nun aber nicht angehen, dass durch dIe
Zwangsvollstreckung dem Schuldner nicht nur der Ver-
mögensgegenstand, in den sie sich richtet, sondern -
was
im vorliegenden Falle die Folge der Pfändung b~zw.
Verwertung der Ahgangsentschädigung wäre -
Ihm
zustehende h ö c h s t per s ö n li ehe und unp f ä n d -
bar ewe i t erg ehe II deR e c h t e entzogen werden;
denn darin läge implicite ein Verstoss gegen die gesetz-
lichen Vorschriften über die- Unpfändbarkeit. Schon die
blosse Möglichkeit, dass die Verwertung diese Rechts-
folgen nach sich zieht; muss zur Aufhebung der Pfän-
dung genügen. Solange daher nicht feststeht, welchen
der beiden einander ausschliessenden Ansprüche der
Schuldner besitzt, darf nicht der eine von ihnen gepfändet
werden. Die Pfändung der Abgangsentschädigung kann
daher erst in Frage kommen, wenn der Rekursbeklagte
im Streite um die Pensionsberechtigung unterlegen ist
oder auf sie in rechtsverbindlicher Weise verzichtet hat.
Ihn durch Ansetzullg einer Frist zu zwingen, die Pensions-
ansprüche einzuklagen bezw. auf sie zu verzichten, fehlt
der Aufsichtsbehörde die Kompetenz.
Demnac]1 erkennt die Schuldbelr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidungen der Zivilkammern. N° 54.
Entscheidungen dar ZiYilkammarn. -
Arrt'"
diS .Icüona nies.
205
54. Auszug a118 dem Urteil der n. ztYi1abteilq
vom 31. O~ber 1918 i. S. Irnai gegen Leuenberger.
Schadenersatzklage wegen unerlaubter Handlung (betrügIichen
Bankerotts für den in einer Betreibung erlittenen Verlust
hergeleitet aus Akten, die, ihr Zutreffen vorausgesetzt, .zu-
gleich einen Anfechtungstatbestand nach Art. 285 ff. SchKG
enthalten würden. Verhältnis belder Ansprüche. Einwand,
dass der Kläger durch FaHenlassen der Widerspruchsklage
-gegen die vom Beklagten in Konnivenz mit dem Betrei-
bungsschuldner !erhobene EIgentumsansprache auch einen
allfälligen Deliktsanspruch verwirkt habe.
In der Betreibung des Klägers Ernst gegen Fritz Leuen·-
berger Vater auf «Schibach» wurden die sämtlichen
gepfändeten Sachen von Dritten, worunter dem heutigen
Beklagten Benedikt Leuenberger, mit der Behauptung zu
Eigentum angesprochen, dass sie dieselben vor der Pfän-
dung vom Schuldner gekauft, übereignet erhalten und
bezahlt hätten. Ernst leitete deshalb gegen die Anspre-
cher gemäss Art: 109 SchKG Klage mit dem Begehren ein,
es sei -festzustellen, dass die von ihnen behaupteten
dinglichen Rechte an den Pfändungsobjekten nicht
bestehen. Nachdem der Prozess nach geschlossenem
Schriftenwechsel mehr als ein Jahr geruht batte, ohne dass
eine Partei darin weitere Schritte getan hätte, schrieb
ihn das Gericht gestützt auf eine entsprechende Vor-
schrift der kantonalen Prozessordnung als erledigt ab.
Schon vorher hatte Ernst gegen den Pfändungsschuldner
Fritz Leuenberger Vater und Benedikt Leuenberger