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44_III_197

BGE 44 III 197

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

verwertungsverfahren, insbesondere der gegen ihn ausge-

stellte Verlustschein im Betrage von 207 Fr. 55 Cts., als

null und nichtig zu erklären». Zur Begründung wurde

angeführt, die Verletzung des Art. 47 mache die erste

Betreibung zu einer absolut nichtigen. Die Beschwerde

gegen dieselbe sei daher in jedem Stadium des Verfahrens

noch zulässig.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung :

Das Begehren des Beschwerdeführers geht auf Auf-

hebung des ersten, gegen ihn gerichteten Betreibuugs-

verfahrens, insbesondere auf Kassation des nach seiner

Durchführung ausgestellten Verlustscheines. Nun ist

aber diese Betreibung bereits abgeschlossen und durch-

geführt und kann nachträglich nicht mern' aufgehoben

werden. Zwar ist richtig, dass bei Verletzung zwingender

Normen die Beschwerde ohne Rücksicht auf die Beschwer-

defrist in jedem Stadium des Verfahrens noch zulässig

ist. Allein das gilt doch nur dann, wenn der betreffende

Beb'eibungsakt noch rückgängig gemacht werden kann.

Im vorliegenden Falle aber besteht ein Verfahren, gegen

das sich die Beschwerde richten könnte, gar nicht mehr.

Die angefochtene erste Betreibung ist erledigt, die Ver-

wertung durchgeführt und die Verteilung vorgenommen.

Eine Aufhebung ist daher. ausgeschlossen. Allerdings

zeitigt dieses durchgeführte Verfahren in dem Verlust-

schein noch gewisse Nachwirkungen, allein, wenn die

seine Grundlage bildende Betreibung nicht mehr anfecht-

bar ist, so kann auch gegen ihn nicht mehr vorgegangen

werden, da er ja nur die Art und Weise ihrer Erledigung

konstatiert.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

und Konkurskammer. Ne 53.

53. Entscheid. vom SO. Dezember 1918 i. S. Ktitr-SteiDer.

Art. 93 SchKG. Stellung des Bundesgerichtes in Lohnpfän-

dungssachen. Art. 93 SchKG ist nicht anwendbar wenn für

eine AIimentenforderung gepfändet wird. -

Verhältnis

zwischen dem Pensions anspruch und dem Anspruch auf

Abgangsentschädigung nach den Statuten der Hülfs- und

Pensionskasse der Beamten und ständigen Angestellten der

SBB; i~sbesondere im Vollstreckungsrecht. Unzulässigkeit

der Pfandung des Anspruches auf die Abgangsentschädi-

gung, wenn der Schuldner Pensionsansprüche geltend macht

bevor rechtskräftig festgestellt ist, dass die Pensionsbe~

rechtigung nicht besteht.

A. -

Durch Urteil vom 9. Februar 1912 hat das Be-

zirksgericht Winterthur die Ehe der heutigen Parteien,

des Rekursbeklagten Johann Keusch und der Rekurrentil1

Bertha Keusch geb. Steiner, nunmehr verehelichte Meier

geschieden, den Knaben Rudolf, geb. 1907, dem Vater,

den Knaben Otto, geb. 1909, und das Mädchen Margrit,

geb. 1910, der Mutter zugesprochen und den Rekurs-

beklagten verurteilt, an die Kosten des Unterhaltes und

der Erziehung der beiden der Rekurrentin zugewiesenen

Kinder monatlich je 15 Fr. bis zum zurückgelegten

sechsten und je 20 Fr. von da an bis zum zurückgelegten

16. Altersjahr zu bezahlen. Da der Rekursbeklagte den

ihm obliegenden Alimentationspflichten nicht nachkam

ging die Rekurrentin auf dem Exekutionswege gegen ihl;

vor. Gestützt auf einen Verlustschein vom 31. Januar 1917

erwirkte sie 'am 20. November 1917 beim Einzelrichter

des Bezirksgerichtes Winterthur für eine A1imentations-

forderung von 243 Fr. 95 Cts. einen Arrestbefehl auf das

(j Guthaben des Arrestschuldners an die Pensions- und

Hülfskasse der SBB im Betrage von 1041 Fr. 10 Cts.,

soweit zur Deckung der Betreibungsforderung nebst

Kosten notwendig». Der Rekursbeklagte war nämlich

früher als Güterarbeiter bei den SBB angestellt gewesen,

von diesen aber auf den 20. November 1917 entlassen

worden. Die SBB verweigerten die vom Rekursbeklagten

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

verlangte Pensionierung nach Art. 22 ff. der Statuten der

Pensions- und Hülfskasse für die Beamten wld ständig~n

Angestellten der SBB vom 19. Oktober 1906 und erklärten

• sich lediglich zur Bezahlung der Abgangsentschädigung

gemäss Art. 12 ebenda im Betrage von 60% der vom

Versicherten während der Versicherungsdauer in die

Kasse gemachten Einlagen verpflichtet, mit der Be-

gründung, dass eine Pensionierung des Rekursbeklagten

nicht in Frage kommen könne, weil die Entlassung wegen

unbotmässigen Verhaltens im Dienste erfolgt sei. Die

AbfindWlgssumme (1041 Fr. 10 Cts.) wurde bei der

Güterexpedition Winterthur zur Auszahlung an den

Rekursbeklagten bereit gehalten; er verweigerte indessen

deren Annahme, indem er an dem geltend gemachten

Pensionierungsanspruch . festhielt. Die SBB schieden,

nachdem sie vom Erlass des Arrestbefehls in Kenntnis

gesetzt worden waren, von der zur Verfügung des Rekurs-

beklagten gehaltenen Abgangsentschädigung 300 Fr. aus

und hinterlegten sie beim Betreibungsamt Veltheim,

welches diesen Betrag verarrestierte. Auf Beschwerde des

Rekursbeklagten hin hob die kantonale Aufsichtsbehörde

durch Entscheid vom 15. März 1917 den Arrest auf, in

Erwägung, dass der Arrestgegenstand dem Schuldner

und S(:ner Familie unumgänglich notwendig sei. Nichts-

destoweniger blieb der arrestiert gewesene Betrag von

300 Fr. auf dem Betreibungsamt Veltheim liegen und er

wurde am 15. April 1918 in' der von der Rekurrentin

gegen den Rekursbeklagten für eine Alimentenforderung

von 300 Fr. angehobenen Betreibung NI'. 587 des Be-

treibungsamtes Veltheim mit Pfändungsbeschlag belegt.

Der Rekursbeklagte verlangte daraufhin auf dem Be-

schwerdewege Aufhebung dieser Pfändung, indem er

sich auf Art. 93 SchKG berief und geltend machte, dass

die Gründe, aus denen seinerzeit der Arrest aufgehoben

worden sei, fortbestünden und folgerichtig auch die

Pfändung aufgehoben werden müsse. Durch Entscheid

vom 29. November 1918 hat die kantonale Aufsichts-

und Konkl1l'8kammer. N° 53.

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behörde die BeschWerde geschützt mit folgender Be-

gründung: Als Gegenstand der Pfändung sei der An-

spruch des BetreibWlgsschuldners gegen die Pensions- und

Hülfskasse der SBB bezw. ein Teil davon zu betrachten,

dagegen nicht der von den SBB beim Betreibungsamt

deponierte Betrag, da dieser infolge des Widerspruches

des Schuldners gegen die Abfindung mit der in Art. 12

der Statuten vorgesehenen Abgangsentschädigung nicht in

sein Vermögen übergegangen sei. Der Anspruch sei grund-

sätzlich pfändbar, jedoch immerhin nur im Rahmen VOll

Art. 93 SchKG. Aus dem Umstande, dass die monatlichen

Gehaltsabzüge nicht für den Unterhalt der Familie ver-

wendet, sondern in die Kasse eingelegt worden seien,

dürfe nicht ohne weiteres geschlossen werden, sie seien

nicht unumgänglich notwendig gewesen; denn es handle

sich um ErsparniS8e die nicht auf dem freien Willen de~

Beschwerdeführers beruhten, sondern die ihm zwangs-

weise auferlegt worden seien. Demnach sei aber die

Pfändung nur insofern zulässig, als der vom Schuldner

seinerzeit bezogene Lohn pfändbar gewesen wäre. In die-

ser Beziehung stehe nun fest, dass der Beschwerdeführer

bei den SBB monatlich nur 183 Fr. 35 Cts. verdient habe.

Da andrerseits seine Familie aus fünf Personen bestehe,

indem er eine neue Ehe eingegangen habe, aus der zwei

Kinder hervorgegangen seien und überdies noch den ihm

zugewiesenen Sohn erster Ehe erhalten müsse, hätte eine

Lohnpfändung nicht in Frage kommen können, weil das

für eine fünfköpfige -Familie notwendige Existenzmini-

mum 183 Fr. 35 Cts. übersteige. Somit müsse auch die

Pfändung des Anspruches gegen die Hülfs- und Pensions-

kasse aufgehoben werden.

B. -

Gegen diesen, ihr am 10. Dezember zugestellten

Entscheid rekurriert Frau Meier-Steiner am 24. Dezember

an das Bundesgericht mit dem Antrage, er sei aufzuheben

und die am 15. April in der Betreibung Nr. 587 des Be-

treibungsamtes Veltheim vollzogene Pfändung sei als zu.

Recht bestehend zu erklären. Auf die Höhe des seinerzeit

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Entscheidungen der Schuldbetreibung!!-

bezogenen Lohnes, so wird ausgeführt, könne nichts an-

kommen vielmehr frage sich nur, ob das ganze Guthaben

• von 104i Fr. 10 Cts. unumgänglich notwendig sei. Diese

Frage müsse aber zweifellos verneint werden.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Die Vorinstanz hat die Pfändung aufgehoben mit

der Begründung, dass der Pfändungsgegenstand zum

Unterhalte des Rekursbeklagten und seiner Familie un-

umgänglich notwendig sei, dass also die Voraussetzungen

von Art. 93 SchKG vorlägen. Selbst unter der Annahme,

dass die gepfändete Forderung zu den in diesem Artikel

genannten Ansprüchen gehöre, könnte indessen aus .den

von der Vorinstanz angeführten Gründen VOll emer

Aufhebung der Pfändung nicht die Rede sein. Obschon

zwar die Feststellung des Existe'nzminimums eine Er-

messensfrage und daher der Kognition des Bundesgerichts

entzogen ist, so hat diese immerhin zu überprüfen, ob

der angefochtene Entscheid nicht von u n r ich t i gen

R e c h t s g run d sät zen ausgeht, also insbesondere,

ob die dem Art. 93 zu Grunde lieg~nde ratio im konkreten

Falle zutrifft, ob die gepfändete Forderung in die Kate-

gorie der nach Art. 93 nur beschränkt pfändbaren Forde-

rungen fällt, und sofern dies bejaht wird, ob die kantona!e

Aufsichtsbehörde den Begriff der Familie und den Begnff

des zum Lebensunterhalt unumgänglich Notwendigen

richtig ausgelegt hat. Dabei handelt es sich nicht mehr

um die Prüfung der A n g e m e s sen h e i t, sondern

der Ge se t z m ä s si g k ei t des angefochtenen Ent-

scheides und dieser kann daher, wenn er in dieser Hin-

sicht an einem Mangel leidet, vom BundesgeriCht aufge-

hoben werden (vergl. Art. 19 SchKG). Die ratio der in

Art. 93 SchKGal\fgestellten Pfändungsbeschränkung

geht dahin, dass die Exekution nicht zur Kahlpfändung

führen, den Schuldner also nicht des zum Unterhalte

seiner selbst und seiner Familie Notwendigen berauben

und Konkurskammer. N° 53.

201

dürfe. Hieraus folgt, dass eine Lohnpfändung nur aufge:'

hoben werden darf, wenn durch die sich an sie anschlies-

sende Verwertung der Pfändungsgegenstand dieser

Z w eck b e s tim m u n gen t f r.e m d e t würde, dass

somit andrerseits, wenn diese Folge nicht eintritt, der

Pfändungsgegenstand bezw. sein Erlös also nach wie vor

zum Unterhalte der Familie des Schuldners verwendet

werden kann, die PfänduIl!1 bestehen bleiben muss, weil bei

dieser Sachlage die dem Art. 93 zu Grunde liegende ratio

für die Unpfändbarkeit nicht vorhanden ist. Um einen

solchen Fall handelt es sich aber hier. Zur Familie des

Rekursbeklagten gehören nicht nur seine zweite' Frau, die

beiden Kinder zweiter Ehe und der ihm zugesprochene

Knabe erster Ehe, sondern auch die beiden Kinder erster

Ehe, die der Rekurrentin zur Ernehung und Pflege zuge-

'sprochen worden sind; denn auch ihnen gegenüber ist der

Rekursbeklagte zum Unterhalt verpflichtet. Der einzige,

für das Vollstreckungsverfahren aber irrelevante Unter-

schied in den rechtlichen Beziehungen zwischen dem

Rekursbeklagten und den aus der ersten Ehe hervorge-

gangenen Kindern besteht darin, dass die Unterhalts:..

ansprüch{' der beiden jüngern, der Rekurrentin zuge-

teilten Kinder durch richterliches Urteil auf einen be-

stimmten Betrag fixiert worden sind, diejenigen des im

Haushalte des Rekursbeklagten lebenden Knaben nicht.

Wenn daher für die Alimentenforderung der beiden er-

steren ein Drittel der Abgangsentschädigung gepfändet

wird, so kann die Pfändungsbeschränkung von Art. 93

keine Anwendung finden, weil dit> gepfändete Forderung

zum Unterhalte aller Kinder dienen muss und auch trotz

der erfolgten Pfändung und nachfolgenden Verwertung

dazu dienen wird, also ihrer Z w eck b e s tim m u n g

e r ha I t e n bleibt. Kann daher die Pfändung aus die-

sem Grunde nicht aufgehoben werden, so ist immerhin der

Vorbehalt zu machen dass Gläubiger, welche keine Ali-

mentenforderung geltend machen, sich an diese Pfändung

nicht anschliessen können, weil im vorliegenden Falle

202

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

hinsichtlich aller andern Forderungen die Voraussetzun;..

gen von Art. 93 gegeben sind.

2. -

Der Rekurs ist indessen aus einem alldern, z'war

weder von der Vorinstanz noch vom Rekursbeklagten

relevierten Grunde abzuweisen. Wie das Bundesgericht

in seinen Entscheiden in Sachen Ranval (AS Sep~-Ausg.

14 S. 387) und in Sachen SBB Kreis I (AS 44 III S. 173 ff)

ausgeführt hat, bilden die Statuten der Hülfs- und Pen-

sionskasse der SBB einen Bestandteil der Bundesgesetz-

gebung und sie konnten daher. da sie nach dem SchKG

erlassen worden sind, dessen Vorschriften über die Un-

pfändbarkeit modiflzieren und Vermögensgegenstände als

unpfändbar erklären, die nach dem SchKG der Pfändung

unterworfen wären. Von dieser Möglichkeit haben die Sta-

tuten in der Tat Gebrauch gemacht; denn Art. 3 der revi-

dierten Statuten vom 20. Nov. 1917 bestimmt, dass die'

Ansprüche auf Versicherullgslcistungell, sowie

die als Versicherungsleistung bezogene n Gelder weder

gepfändet; noch mit Arrest belegt, noch in eine Konkurs-

masse gezogen werden dürfen, während Art. 3 der ur-

sprünglichen Statuten vom 19. Oktober 1906 die Pfändung

im Rahmen von Art. 93 SchKG zugelassen haUe (AS

Sep.-Ausg. 14 S. 384 ff.). Unte!: den Begriff der Ver-

sicherungsleistungen im Sinne von Art. 3 der Statuten

fallen die in Art. 17 ebenda angeführten Leistungen der

Kasse, somit nicht die dort nioht erwähnte A b g a n g s -

e n t s c h äd i gun g nach Art. 12, was übrigens auch

aus Art. 12 selbst erhellt, der dahin lautet, dass der Ver-

sicherte, wenn sein Austritt aus dem Bahndienste keine

Versicherungsleistungen nach sich zieht, mit der Ab-

gangsentschädigung abgefunden wird.

Demnach ist

also der Anspruch, den der Rekurshek1agte zu besitzen

behauptet (der Pension san spruch mit Inbegriff der

einzelnen Pensionsleistungen), der Pfändung schlechthin

entzogen, während der Anspruch, den die SBB anerkennen

und den das Betreibungsamt gepfändet hat, auch ge-

pfändet werden kann (AS Sep.-Ausg. 11 S. 100; ZBJV 46

und Konkurskanuner. N0 53.

203

S. 702), freilich nur soweit er nicht zum Unterhalte des

Schuldners und seiner Familie unumgänglich notwendig

ist. Im vorliegenden Falle kann indessen trotzdem mit

Rücksicht auf die besonderen ihm zu Grunde liegenden

tatsächlichen Verhältnisse die Pfändung nicht aufrecht

erhalten werden~ Der ·aus dem Eisenbahndienst~ aus-

tretende Angestellte, welcher der Pensionskasse angehört,

hat nach dem Gesagten Anspruch auf Pe n s ion i e -

run g bezw., sofern die in den Statuten dafür aufge-

stellten Voraussetzungen nicht zutreffen, auf die Ab-

g a n g sen t '; c h ä d i gun g, bestehend in den von

ihm in die Kasse gemachten Einlagen ohne Zins. Diese

heiden Ansprüche schliessen sieh gegenseitig aus, d. h·

, es kann nur der eine 0 der der andere zu Recht bestehen.

Solange nun aber, wie im vorliegenden Falle, die Frage

noch nicht abgeklärt ist, welcher der beiden Ansprüche

dem Berechtigten zustehe, kann von einer Pfändung des

einen - an sich pfändbaren - Anspruches nicht die Rede

sein. Es darf nicht et-wa dahin argumentiert werden; dass

der vom Betreibungsamt gepfändete Anspruch auf die

Abgangsentschädigung gleich einer bestrittenen Forde-

rung' verwertet werden könne;. denn abgesehen davon,

dass es sich nicht um eine bestrittene Forderung im

gewöhnlichen Sin.ne handelt, weil ja nicht der Schuldner,

sondern der Gläubiger die Forderung bestreitet, indem er

weitergehende, sie ausschliessende Ansprüche zu besitzen

behauptet, so könnte offenbar ein Dritter den Anspruch

auf die Abgangsentschädigung nicht einklagen, weil in

einem eventuellen Prozesse darüber, auch über die

Pensionierungsberechtigung des Rekursbeklagten abge-

sprochen werden müsste, das Recht auf Pensionierung

aber ein ihm zustehendes höchstpersönliches Recht ist

und daher auch nur von ihm geltend gemacht werden

kann. Selbst wenn man übrigens davon ausgehen wollte,

dass die Forderung verwertbar sei, so wäre dennoch di{;

Zulässigkeit der Pfändung zu verneinen. Die SBB würden

offenbar, wenn ein Dritter die Forderung gegen sie

204

Entscheidg. der Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer. N° 53.

ueltclld machte im Prozesse olme weiteres ihre Schuld-

;mcht für die 'Ahgangsentschädigung anerkenIle~, weil

• damit gleichzeitig das Nichtbestehen des PensIonsan-

spruches des Rekursbeklagten gerichtlich

festgestel~t

würde. Es kann nun aber nicht angehen, dass durch dIe

Zwangsvollstreckung dem Schuldner nicht nur der Ver-

mögensgegenstand, in den sie sich richtet, sondern -

was

im vorliegenden Falle die Folge der Pfändung b~zw.

Verwertung der Ahgangsentschädigung wäre -

Ihm

zustehende h ö c h s t per s ö n li ehe und unp f ä n d -

bar ewe i t erg ehe II deR e c h t e entzogen werden;

denn darin läge implicite ein Verstoss gegen die gesetz-

lichen Vorschriften über die- Unpfändbarkeit. Schon die

blosse Möglichkeit, dass die Verwertung diese Rechts-

folgen nach sich zieht; muss zur Aufhebung der Pfän-

dung genügen. Solange daher nicht feststeht, welchen

der beiden einander ausschliessenden Ansprüche der

Schuldner besitzt, darf nicht der eine von ihnen gepfändet

werden. Die Pfändung der Abgangsentschädigung kann

daher erst in Frage kommen, wenn der Rekursbeklagte

im Streite um die Pensionsberechtigung unterlegen ist

oder auf sie in rechtsverbindlicher Weise verzichtet hat.

Ihn durch Ansetzullg einer Frist zu zwingen, die Pensions-

ansprüche einzuklagen bezw. auf sie zu verzichten, fehlt

der Aufsichtsbehörde die Kompetenz.

Demnac]1 erkennt die Schuldbelr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Entscheidungen der Zivilkammern. N° 54.

Entscheidungen dar ZiYilkammarn. -

Arrt'"

diS .Icüona nies.

205

54. Auszug a118 dem Urteil der n. ztYi1abteilq

vom 31. O~ber 1918 i. S. Irnai gegen Leuenberger.

Schadenersatzklage wegen unerlaubter Handlung (betrügIichen

Bankerotts für den in einer Betreibung erlittenen Verlust

hergeleitet aus Akten, die, ihr Zutreffen vorausgesetzt, .zu-

gleich einen Anfechtungstatbestand nach Art. 285 ff. SchKG

enthalten würden. Verhältnis belder Ansprüche. Einwand,

dass der Kläger durch FaHenlassen der Widerspruchsklage

-gegen die vom Beklagten in Konnivenz mit dem Betrei-

bungsschuldner !erhobene EIgentumsansprache auch einen

allfälligen Deliktsanspruch verwirkt habe.

In der Betreibung des Klägers Ernst gegen Fritz Leuen·-

berger Vater auf «Schibach» wurden die sämtlichen

gepfändeten Sachen von Dritten, worunter dem heutigen

Beklagten Benedikt Leuenberger, mit der Behauptung zu

Eigentum angesprochen, dass sie dieselben vor der Pfän-

dung vom Schuldner gekauft, übereignet erhalten und

bezahlt hätten. Ernst leitete deshalb gegen die Anspre-

cher gemäss Art: 109 SchKG Klage mit dem Begehren ein,

es sei -festzustellen, dass die von ihnen behaupteten

dinglichen Rechte an den Pfändungsobjekten nicht

bestehen. Nachdem der Prozess nach geschlossenem

Schriftenwechsel mehr als ein Jahr geruht batte, ohne dass

eine Partei darin weitere Schritte getan hätte, schrieb

ihn das Gericht gestützt auf eine entsprechende Vor-

schrift der kantonalen Prozessordnung als erledigt ab.

Schon vorher hatte Ernst gegen den Pfändungsschuldner

Fritz Leuenberger Vater und Benedikt Leuenberger