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44_III_195

BGE 44 III 195

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibuags-

deren Lösung in den G run d sät zen des Vo11-

streckungsrechtes gefunden werden muss; denn

unter solchen Umständen ist der Zivilriehter zur Erle-

• digung der Streitigkeit inkompetent, folgerichtig kann die

Au f sie h t sb eh ö r de nicht lediglich die Deposition

anordnen, sondern sie hat über die Begründetheit des

Anspruches zu. entscheiden. Ein solcher Fall liegt aber

hier vor. DIe Rekursbeklagte bestreitet die im Kolloka-

tionsplan festgelegte materielle Rechtslage, wonach der

Pfandausfall im Betrage von 2379 Fr. 30 Cts. in der 5. Klasse

kolloziert und damit der Anspruch des Rekurrenten auf

die auf· diesen Betrag entfallende Dividende festgestellt

wi:d, nicht, wie auch anderseits der Rekurrent die der

Rekursbeklagten aus Art. 505 OR zustehenden Rechte

anerkennt. Streitig ist nur, auf welche Weise die Konkur-

renz dieser beiden, von -den Parteien gegenseitig aner-

kannten Ansprüche, in der Verteilungsliste zum Ausdruck

kommf;ln soll, d. h. insbesondere, inwiefern der Anspruch

der Rekursbeklagten aus .Art. 505 OR darin zu berück-

sichtigen ist. Die Lösung dieser Frage gibt Art. ~17 Sch~G

welcher bestimmt, dass der RückgriffsberechtIgte -

Im

vorliegenden Falle also die Rekursbeklagte -

erst dann

die Berücksichtigung seiner Rechte im Verteilungsver-

fahren verlangen und die Dividende beanspruchen kann,

wenn der Gläubiger für seine Forderung völlige Deckung

erhalten hat, sodass also nur ein allfälliger, zur vollen

Befriedigung des Gläubigers' nicht mehr notwendiger

Dividendenüberschuss dem Regressberechtigten zuge-

wiesen werden darf. Dies ist eine Vorschrift, welche dit;

Verteilung im Konkurse betrifft und über deren Aus-

führung somit nur die Aufsichtsbehörden wachen können.

Im vorliegenden Falle steht nun aber gestützt auf das

von der Rekursbeklagten in ihrer Rekursbeantwortung

vom 4. November gemachte Zugeständnis fest, dass die

Zinsen der von der Rekursbeklagten verbürgten Forde-

runa noch ausstehend sind, der Rekurrent also noch nicht

VÖllig befriedigt ist. Folgerichtig kann er die Dividende

und Konkurskammer. Nu 52.

beanspruchen, soweit sie zur völligen DeckUllg seiner

Forderung erforderlich ist und es kann nur ein eventuell

noch verbleibender Ueberschuss der Rekursbe~agten

zugewiesen werden.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konlmrskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen.

52. 3ntaohaid. vom se. Dezember 1918 i. S. Cattani.

Anfechtung einer Betreibung nachdem sie abgeschlossen. ein

Verlustschein ausgestellt und gestützt auf· den letzteren

eine neue Betreibung angehoben worden ist.

A. -

Gestützt auf einen in einer früheren Betreibung

erhaltenenVerlustschein betrieb der Beschwerdegegnerden

Beschwerdeführer für eine Forderung von 207 Fr. 55 Cts.

Nachdem diesem am 31. Oktober 1918 der Zahlungsbefehl

zugestellt worden war, erhob er am 20./21. November

1918 Beschw~rde, weil die erste Betreibung, trotzdem er

damals noch minderjährig gewesen, statt gegen seinen

Vormund, gegen ihn selbst geführt worden sei. Dement-

sprechend verlange er, dass der in der Folge ausgestelltl.

Verlustschein, weil absolut nichtig, annulliert wCIde.

Das Betreibungsamt gab seinen Fehler zu, verwies je-

doch darauf, dass die Akte der ersten Betreibung insge-

samt in Rechtskraft erwachsen seien.

B. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Be-

schwerdt- wegen Verspätung ab, davon ausgehend, sie

hätte innert 10 Tagen stit Zustellung des zweiten Zah-

lungsbefehles erhoben werden müssen, und weil im übrigen

die zwe~te Betreibung formgültig eingeleitet worden sei.

C. -

Hierüber beschwerte sich Cattani beim Bundes-

gericht, indem er beantragen liess: Es sei das « in den

Jahren 1916/17 gegen den minderjährigen Otto Cattani

in ArIesheim durchgeführte Betreibungs- und pfand-

,\s .u III -

1918

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

verwertungsverfahren, insbesondere der gegen. ihn ausge-

stellte Verlustschein im Betrage von 207 Fr. 55 Cts., als

null und nichtig zu erklären~. Zur Begründung wurde

angeführt, die Verletzung des Art. 47 mache die erste

Betreibung zu einer absolut nichtigen. Die Beschwerde

gegen dieselbe sei daher in jedem Stadium des Verfahrens

noch zulässig.

Die Schuldbelreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung :

Das Begehren des Beschwerdeführers geht auf Auf-

hebung des ersten, gegen ihn gerichteten Betreibungs-

verfahrens, insbesondere auf Kassation des nach seiner

Durchführung ausgestellten Verlustscheines. Nun ist

aber diese Betreibung bereits abgeschlossen und durch-

geführt und kann nachträglich nicht mehr aufgehoben

werden. Zwar ist richtig, dass bei Verletzung zwingender

Normen die Beschwerde ohne Rücksicht auf die Beschwer-

defrist in jedem Stadium des Verfahrens noch zulässig

ist. Allein das gilt doch nur dann, wenn der betreffende

Betreibungsakt noch rückgängig gemacht werden kann.

Im vorliegenden Falle aber besteht ein Verfahren, gegen

das sich die Beschwerde richten könnte, gar nicht mehr.

Dieangefochtelle erste Betreibung ist erledigt, die Ver-

wertung durchgeführt und die Verteilung vorgenommen.

Eine Aufhebuüg ist daher _ ausgeschlossen. Allerdings

zeitigt dieses durchgeführte Verfahren in dem Verlust-

schein noch gewisse Nachwirkungen, allein, wenn die

seine Grundlage bildende Betreibung nicht mehr anfecht-

bar ist, so kann auch gegen ihn nicht mehr vorgegangen

werden, da er ja nur die Art und Weise ihrer Erledigung

ko nsta tiert.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Die Beschwerde wird abge",iesell.

und Konkurskammer. N· 53.

53. Intacheia vom SO. Dezember 1918 i. S. Ktitr-SteiJler.

Art. 93 SchKG. Stellung des Bundesgerichtes in Lohnpfän-

dungssachen. Art. 93 SchKG ist nicht anwendbar wenn für

eine AIimentenforderung gepfändet wird. -

Verhältnis

zwischen dem Pensions anspruch und dem Anspruch auf

Abgangsentschädigung nach den Statuten der Hülfs- und

Pensionskasse der Beamten und ständigen Angestellten der

SBB; i~sbesondere im Vollstreckungsrecht. Unzulässigkeit

der Pfandung des Anspruches auf die Abgangsentschädi-

gung, wenn der Schuldner Pensions ansprüche geltend macht

bevor rechtskräftig festgestellt ist, dass die Pensionsbe~

rechtigung nicht besteht.

A. -

Durch Urteil vom 9. Februar 1912 hat das Be-

zirksgericht Winterthur die Ehe der heutigen Parteien,

des Rekursbeklagten Johann Keusch und der Rekurrentin

Bertha Keusch geb. Steiner, nunmehr verehelichte Meier

geschieden, den Knaben Rudolf, geb. 1907, dem Vater,

den Knaben Otto, geb. 1909, und das Mädchen Margrit,

geb. 1910, der Mutter zugesprochen und den Rekurs-

beklagten verurteilt, an die Kosten des Unterhaltes und

der Erziehung der beiden der Rekurrentin zugewiesenen

Kinder monatlich je 15 Fr. bis zum zurückgelegten

sechsten und je 20 Fr. von da an bis zum zurückgelegten

16. Altersjahr zu bezahlen. Da der Rekursbeklagte den

ihm obliegenden Alimentationspflichten nicht nachkam

ging die Rekurrentin auf dem Exekutionswege gegen ihl;

vor. Gestützt auf einen Verlustschein vom 31. Januar 1917

erwirkte sie 'am 20. November 1917 beim Einzelrichter

des Bezirksgerichtes Winterthur für eine Alimentations-

forderung von 243 Fr. 95 Cts. einen Arrestbefehl auf das

(j Guthaben des Arrestschuldners an die Pensions- und

Hülfskasse der SBB im Betrage von 1041 Fr. 10 Cts.,

soweit zur Deckung der Betreibungsforderung nebst

Kosten notwendig». Der Rekursbeklagte war nämlich

früher als Güterarbeiter bei den SBB angestellt gewesen,

von diesen aber auf den 20. November 1917 entlassen

worden. Die SBB verweigerten die vom Rekursbeklagten