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Entscheidungen der Schuldbetreibuags-
deren Lösung in den G run d sät zen des Vo11-
streckungsrechtes gefunden werden muss; denn
unter solchen Umständen ist der Zivilriehter zur Erle-
• digung der Streitigkeit inkompetent, folgerichtig kann die
Au f sie h t sb eh ö r de nicht lediglich die Deposition
anordnen, sondern sie hat über die Begründetheit des
Anspruches zu. entscheiden. Ein solcher Fall liegt aber
hier vor. DIe Rekursbeklagte bestreitet die im Kolloka-
tionsplan festgelegte materielle Rechtslage, wonach der
Pfandausfall im Betrage von 2379 Fr. 30 Cts. in der 5. Klasse
kolloziert und damit der Anspruch des Rekurrenten auf
die auf· diesen Betrag entfallende Dividende festgestellt
wi:d, nicht, wie auch anderseits der Rekurrent die der
Rekursbeklagten aus Art. 505 OR zustehenden Rechte
anerkennt. Streitig ist nur, auf welche Weise die Konkur-
renz dieser beiden, von -den Parteien gegenseitig aner-
kannten Ansprüche, in der Verteilungsliste zum Ausdruck
kommf;ln soll, d. h. insbesondere, inwiefern der Anspruch
der Rekursbeklagten aus .Art. 505 OR darin zu berück-
sichtigen ist. Die Lösung dieser Frage gibt Art. ~17 Sch~G
welcher bestimmt, dass der RückgriffsberechtIgte -
Im
vorliegenden Falle also die Rekursbeklagte -
erst dann
die Berücksichtigung seiner Rechte im Verteilungsver-
fahren verlangen und die Dividende beanspruchen kann,
wenn der Gläubiger für seine Forderung völlige Deckung
erhalten hat, sodass also nur ein allfälliger, zur vollen
Befriedigung des Gläubigers' nicht mehr notwendiger
Dividendenüberschuss dem Regressberechtigten zuge-
wiesen werden darf. Dies ist eine Vorschrift, welche dit;
Verteilung im Konkurse betrifft und über deren Aus-
führung somit nur die Aufsichtsbehörden wachen können.
Im vorliegenden Falle steht nun aber gestützt auf das
von der Rekursbeklagten in ihrer Rekursbeantwortung
vom 4. November gemachte Zugeständnis fest, dass die
Zinsen der von der Rekursbeklagten verbürgten Forde-
runa noch ausstehend sind, der Rekurrent also noch nicht
VÖllig befriedigt ist. Folgerichtig kann er die Dividende
und Konkurskammer. Nu 52.
beanspruchen, soweit sie zur völligen DeckUllg seiner
Forderung erforderlich ist und es kann nur ein eventuell
noch verbleibender Ueberschuss der Rekursbe~agten
zugewiesen werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konlmrskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen.
52. 3ntaohaid. vom se. Dezember 1918 i. S. Cattani.
Anfechtung einer Betreibung nachdem sie abgeschlossen. ein
Verlustschein ausgestellt und gestützt auf· den letzteren
eine neue Betreibung angehoben worden ist.
A. -
Gestützt auf einen in einer früheren Betreibung
erhaltenenVerlustschein betrieb der Beschwerdegegnerden
Beschwerdeführer für eine Forderung von 207 Fr. 55 Cts.
Nachdem diesem am 31. Oktober 1918 der Zahlungsbefehl
zugestellt worden war, erhob er am 20./21. November
1918 Beschw~rde, weil die erste Betreibung, trotzdem er
damals noch minderjährig gewesen, statt gegen seinen
Vormund, gegen ihn selbst geführt worden sei. Dement-
sprechend verlange er, dass der in der Folge ausgestelltl.
Verlustschein, weil absolut nichtig, annulliert wCIde.
Das Betreibungsamt gab seinen Fehler zu, verwies je-
doch darauf, dass die Akte der ersten Betreibung insge-
samt in Rechtskraft erwachsen seien.
B. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Be-
schwerdt- wegen Verspätung ab, davon ausgehend, sie
hätte innert 10 Tagen stit Zustellung des zweiten Zah-
lungsbefehles erhoben werden müssen, und weil im übrigen
die zwe~te Betreibung formgültig eingeleitet worden sei.
C. -
Hierüber beschwerte sich Cattani beim Bundes-
gericht, indem er beantragen liess: Es sei das « in den
Jahren 1916/17 gegen den minderjährigen Otto Cattani
in ArIesheim durchgeführte Betreibungs- und pfand-
,\s .u III -
1918
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
verwertungsverfahren, insbesondere der gegen. ihn ausge-
stellte Verlustschein im Betrage von 207 Fr. 55 Cts., als
null und nichtig zu erklären~. Zur Begründung wurde
angeführt, die Verletzung des Art. 47 mache die erste
Betreibung zu einer absolut nichtigen. Die Beschwerde
gegen dieselbe sei daher in jedem Stadium des Verfahrens
noch zulässig.
Die Schuldbelreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung :
Das Begehren des Beschwerdeführers geht auf Auf-
hebung des ersten, gegen ihn gerichteten Betreibungs-
verfahrens, insbesondere auf Kassation des nach seiner
Durchführung ausgestellten Verlustscheines. Nun ist
aber diese Betreibung bereits abgeschlossen und durch-
geführt und kann nachträglich nicht mehr aufgehoben
werden. Zwar ist richtig, dass bei Verletzung zwingender
Normen die Beschwerde ohne Rücksicht auf die Beschwer-
defrist in jedem Stadium des Verfahrens noch zulässig
ist. Allein das gilt doch nur dann, wenn der betreffende
Betreibungsakt noch rückgängig gemacht werden kann.
Im vorliegenden Falle aber besteht ein Verfahren, gegen
das sich die Beschwerde richten könnte, gar nicht mehr.
Dieangefochtelle erste Betreibung ist erledigt, die Ver-
wertung durchgeführt und die Verteilung vorgenommen.
Eine Aufhebuüg ist daher _ ausgeschlossen. Allerdings
zeitigt dieses durchgeführte Verfahren in dem Verlust-
schein noch gewisse Nachwirkungen, allein, wenn die
seine Grundlage bildende Betreibung nicht mehr anfecht-
bar ist, so kann auch gegen ihn nicht mehr vorgegangen
werden, da er ja nur die Art und Weise ihrer Erledigung
ko nsta tiert.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Die Beschwerde wird abge",iesell.
und Konkurskammer. N· 53.
53. Intacheia vom SO. Dezember 1918 i. S. Ktitr-SteiJler.
Art. 93 SchKG. Stellung des Bundesgerichtes in Lohnpfän-
dungssachen. Art. 93 SchKG ist nicht anwendbar wenn für
eine AIimentenforderung gepfändet wird. -
Verhältnis
zwischen dem Pensions anspruch und dem Anspruch auf
Abgangsentschädigung nach den Statuten der Hülfs- und
Pensionskasse der Beamten und ständigen Angestellten der
SBB; i~sbesondere im Vollstreckungsrecht. Unzulässigkeit
der Pfandung des Anspruches auf die Abgangsentschädi-
gung, wenn der Schuldner Pensions ansprüche geltend macht
bevor rechtskräftig festgestellt ist, dass die Pensionsbe~
rechtigung nicht besteht.
A. -
Durch Urteil vom 9. Februar 1912 hat das Be-
zirksgericht Winterthur die Ehe der heutigen Parteien,
des Rekursbeklagten Johann Keusch und der Rekurrentin
Bertha Keusch geb. Steiner, nunmehr verehelichte Meier
geschieden, den Knaben Rudolf, geb. 1907, dem Vater,
den Knaben Otto, geb. 1909, und das Mädchen Margrit,
geb. 1910, der Mutter zugesprochen und den Rekurs-
beklagten verurteilt, an die Kosten des Unterhaltes und
der Erziehung der beiden der Rekurrentin zugewiesenen
Kinder monatlich je 15 Fr. bis zum zurückgelegten
sechsten und je 20 Fr. von da an bis zum zurückgelegten
16. Altersjahr zu bezahlen. Da der Rekursbeklagte den
ihm obliegenden Alimentationspflichten nicht nachkam
ging die Rekurrentin auf dem Exekutionswege gegen ihl;
vor. Gestützt auf einen Verlustschein vom 31. Januar 1917
erwirkte sie 'am 20. November 1917 beim Einzelrichter
des Bezirksgerichtes Winterthur für eine Alimentations-
forderung von 243 Fr. 95 Cts. einen Arrestbefehl auf das
(j Guthaben des Arrestschuldners an die Pensions- und
Hülfskasse der SBB im Betrage von 1041 Fr. 10 Cts.,
soweit zur Deckung der Betreibungsforderung nebst
Kosten notwendig». Der Rekursbeklagte war nämlich
früher als Güterarbeiter bei den SBB angestellt gewesen,
von diesen aber auf den 20. November 1917 entlassen
worden. Die SBB verweigerten die vom Rekursbeklagten