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44_III_192

BGE 44 III 192

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

51. IDtaohtid vom 14. :DeIembtr 1918, i. S. Bochaler.

Streitigkeit zwischen einem Gläubiger und einem Dritten über

die jenem laut Verteilungsliste zukommende Dividende.

Zuständigkeit des Richters oder der Aufsichtsbehörde ?

insbesondere wenn die Streitigkeit sich nach Art. 217 SehKG

beurteilt '1

.

A. -

Der Rekurrent, Notar Bochsler in Bremgarten,

war Inhaber einer Grundpfandverschreibung von 3000 Fr.

haftend auf der in Besenbüren gelegenen Liegenschaft

Kat. NI'. 73174, des Josef Duss, Antiquar in Zug, verbürgt

durch Frau Widmer-Staub in Luzern und die Rekurs-

beklagte Frau Wiki-Frey in Luzern als Solidarbürgen.

In dem in der Folge über den Grundpfandschuldner Duss

ausgebrochenen Konkurs blieb die Forderung im Betrage

von 2379 Fr. 30 Cts. ungedeckt. Gegen die vom Konkurs-

amt Zug aufgestellte Verteilungsliste, wonach die auf

den Pfandausfall entfallende Konkursdividende im Be-

trage von 72 Fr. 10 Cts. dem Rekurrenten zugewiesen

wurde, erhob Frau Wiki-Frey rechtzeitig Beschwerde

mit dem Antrage, die Dividende sei ihr zuzuteilen, weil

sie als Bürgin den Rekurrenten befriedigt habe und dem-

nach die Dividende beanspruchen könne. Der Rekurrent

beantragte Abweisung der Beschwerde, mit der Begrün-

dung, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht

richtig seien, indem nämlich nbch ein Betrag von 222 Fr.

90 Cts. ausstehe. Solange aber seine Forderung nicht völlig

bezahlt sei, müsse die Dividende ihm zukommen.

Durch Entscheid vom 24. Oktober hat die Aufsichts-

behörde des Kantons Zug die Beschwerde in dem Sinne

g~tge~eisse~. dass die Dividende so lange zu deponieren

seI, bIS ZWIschen den Parteien gütlich oder gerichtlich

entschieden sei, wem die Dividende zufallen solle, in

Erwägung, dass die Prüfung der Frage nach der Divi-

~endenberechtigung nicht in die Zuständigkeit der Auf-

slchtsbehörden, sondern des Richters falle und die strei-

und Konkurskammer. N° 51.'

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tige Dividende daher bis zur Ausfällung des richterlichen

Entscheides hinterlegt werden müsse.

B. -

Gegen diesen, ihm am 26. Oktober zugestellten

Entscheid rekurriert Notar Bochsler am 5. November

an das Bundesgericht mit dem Antrage, er sei aufzuheben.

Zur Begründung dieses Antrages werden die in der Be-

schwerdeantwort gemachten Ausführungen wiederholt·

C. -

In einer am 4. November bei der kantonalen

Aufsicht&behörde zu Handen des Bundesgerichts einge-

legten Rekuroantwort beantragt Frau Wiki-Frey, deI

angefochtene Entscheid sei zu bestätigen. Sie macht

geltend. dass sie durch Quittungen die Bezahlung des

Pfandausfalls von 2379 Fr. 30 Cts. nachweisen könne.

Um den Rest -

Zinsvergütungen etc. -

auch noch

begleichen zu können, habe sie den Rekurrenten um Ab-

legung der Schlussrechnung ersucht, was dieser bis anhin

v«.>rweigert habe. Wenn nun der Rekurrent sich «.>twa auf

den Standpunkt steHen sollte, die Forderung sei noch

nicht ganz gedeckt und er habe. daher Anspruch auf die

Dividende, so könne trotzdem der Rekurs nichtgutge-

heissen werden, weil sie den Pfandausfall, auf den die

Dividende en"tfalle, gedeckt habe.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Der im angefochtenen Entscheide ausgesprochene

Grundsatz, dass die Aufsichtsbehörde nicht zuständig

sei zur Beurteilung der Frage nach der Rechtsbeständig-

keit der Ansprüche, die von einem Dritten an der nach

der Verteilungsliste einem Gläubiger zufallenden Divi-

dende geltend gemacht werden und daher lediglich die

Hinterlegung der Dividende verfügen könne, den Ent-

scheid in der Sache selbst aber dem Richter überlassen

müsse, ist in dieser allgemeinen Formulierung nicht

zutreffend. Er ist richtig, wenn diese Ansprüche sich auf

das materielle Recht stützen, nicht aber dann, wenn die

Streitigkeit eine Ver t eil u n g s fra ge beschlägt,

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Entscheidungen der SchuldbetreiblUlgs-

deren Lösung in den G run d sät zen des Voll-

streckungsrechtes gefunden werden muss; denn

unter solchen Umständen ist der Zivilriehter zur Erle-

• digu~g der Streitigkeit inkompetent, folgerichtig kann die

Au f sie h t sb eh ö r de nicht lediglich die Deposition

anordnen, sondern sie hat über die Begründetheit des

Anspruches zu entscheiden. Ein solcher Fall liegt aber

hier vor. DIe Rekursbeklagte bestreitet die im Kolloka-

tionsplan festgelegte materielle Rechtslage, wonach der

PfandausfallimBetrage von 2379Fr.30 Cts. in der 5. Klasse

kolloziert und damit der Anspruch des Rekurrenten auf

die, auf· diesen Betrag entfallende Dividende festg~stellt

wird, nicht, wie auch anderseits der Rekurrent die der

Rekursbeklagten aus Art. 505 OR zustehenden Rechte

anerkennt. Streitig ist nur, auf welche Weise die Konkur-

renz dieser beiden, von -den Parteien gegenseitig aner-

kannten Ansprüche, in der Verteilungsliste zum Ausdruck

komm~n soll, d. h. insbesondere. inwiefern der Anspruch

der Rekursbeklagten aus .Art. 505 OR darin zu berück-

sichtigen ist. Die Lösung dieser Frage gibt Art. 217 SchKG

welcher bestimmt, dass der Rückgriffsberechtigte -

im

vorliegenden Falle also die Rekursbeklagte -

erst dann

die Berücksichtigung seiner Rechte im Verteilungsver-

fahren verlangen und die Dividende beanspruchen kanu,

wenu der Gläubiger für seine Forderung völlige Deckung

erhalten hat, sodass also nur ein allfälliger, zur vollen

Befriedigung des Gläubigers' nicht mehr notwendiger

Dividendenüberschuss dem Regressberechtigten zuge-

wiesen werden darf. Dies ist eine Vorschrift, welche dit;

Verteilung im Konkurse betrifft und über deren Aus-

führung somit nur die Aufsichtsbehörden wachen können.

Im vorliegenden Falle steht nun aber gestützt auf das

von der Rekursbeklagten in ihrer Rekursbeantwortung

vom 4. November gemachte Zugeständnis fest, dass die

Zinsen der von der Rekursbeklagten verbürgten Forde-

rung noch ausstehend sind, der Rekurrent al~ no.c~nicht

völlig befriedigt ist. Fo1gerichtig kann er dIe DIVIdende

I

und Konkurskammer. N° 51.

beanspruchen, soweit sie zur völligen Deckung seiner

Forderung erforderlich ist und es kann nur ein eventuell

noch verbleibender Ueberschuss der Rekursbeklagten

zugewiesen werden.

Demnach erkennt die Schuldbelr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen.

52. lIntsoheid vom 16. Dezember 1918 i. S. Oattani.

Anfechtung einer Betreibung nachdem sie abgescblossen, ein

Verlustschein ausgestellt und gestützt auf den letzteren

eine neue Betreibung angehoben worden ist.

A. -

Gestützt auf einen in einer früheren Betreibung

erhaltenen Verlustschein betrieb der Beschwerdegegner den

Beschwerdeführer für eine Forderung von 207 Fr. 55 Cts.

Nachdem diesem am 31. Oktober 1918 der Zahlungsbefehl

zugestellt worden war. erhob er am 20./21. November

1918 Beschw~rde, weil die erste Betreibung, trotzdem er

damals noch minderjährig gewesen, statt gegen seinen

Vormund, gegen ihn selbst geführt worden sei. Dement-

sprechend verlange er, dass der in der Folge ausgestelItt.

Verlustschein, weil absolut nichtig, annulliert weIde.

Das Betreibungsamt gab seinen Fehler zu, verwies je-

doch darauf, dass die Akte der ersten Betreibung insge-

samt in Rechtskraft erwachsen seien.

B. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde wies· die Be-

schwerdt- wegen Verspätung ab, davon ausgehend, sie

hätte innert 10 Tagen stit Zustellung des zweiten Zah-

lungsbefehleserhoben werden müssen, und weil im übrigen

die zweite Betreibung formgültig eingeleitet worden sei.

C. -

Hierüber beschwerte sich Cattani beim Bundes-

gericht, indem er beantragen liess: Es sei das « in den

Jahren 1916/17 gegen den minderjährigen Otto Cattani

in ArIesheim durchgeführte Betreibullgs- und Piand-

AS 44 III -

1918

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