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44_III_186

BGE 44 III 186

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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186

Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-

50. Entscheid vom 19. Delember 1918

i. S. k. t. Pri9l1egierte öaierrelohisohe Lbderbant.

Art. 207, 243, 256 SchKG, 63 und 79 KV. Abtretung von

Rechtsansprüchen der Masse, die zur Zeit der Konkurs-

eröffnung im Prozesse lagen, an einzelne Konkursgläubiger

nach Art. 260 SchKG. Nachträgliche Versteigerung der-

selben für Rechnung der Masse, wenn die Zessionare die

ihnen mit der Abtretung gesetzte Frist zur GcUelldmachung

der abgetretenen Rechte unbenUtzt haben ablaufetl lassen.

-

Bedeutung des Abstandes der Masse von einem lwi

Konkurseröffnung hängigen Prozesse, wenll sich

dicsl~l'

zugleich auf eine Aktivforderung des Gemeinschuldners

gegen den Dritten und auf eine Passivforderullg des Drit-

ten an den Gemeinsehuldner bezog. Befugniss der Masse,

trotz des Prozessabstnndes ihn~ Aktivforderung noch gegtm

die Passivforderung zu ycrredmcn und deshalb die letz-

tere im Kollokatiollsplall abzuwt'isCll.

A. -

Die Finna Baumanll & Oe, Kollektivgesellschaft

in Bern, hatte gegen die k. k. Privilegierte österreichische

Länderbank A.-G. in \Vien einen Prozess auf Zahlung

von « 5000 Fr. nebst 5<}o Zins seit 16. Mai 1909abzüglich

483 Fr. 40 Cts.) angestrengt. Die beklagte Bank hatte

Abweisung der Klage beantragt und. widerklagsweise

Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 2000 Fr. nebst

5 % Zins seit 14. Oktober 1909 an sie verlangt. Der Prozess

befand sich noch im Stadium der Instruktion, als im Jabre

1915 übet Baumann & Cie der Konkurs ausbrach. Man-

gels genügender Mittel verzichtete die Konkursver-

waltung (Konkursamt Bern-Stadt) auf die Fortführung

des Streites namens der Masse und bot den einzelnen

Gläubigern Abtretung der Ansprüche dieser nach Art. 260

SchKG an. Das betreffende Zirkular, das sich ausser auf

den erwähnten noch auf eine Reihe weiterer hängiger

Prozesse bezieht, woran die Gemeinschuldnerin teils als

Klägerin, teils als. Beklagte beteiligt war, bemerkt am

Schlusse: « Werden die Prozesse auch von einzelnen

)} Gläubigern nicht fortgeführt, sogelten dieForderungell

» als anerkannt und die Gläubiger haben kein Recht mehr,

und Konkurskammel'. N° 50.

li\7

» deren Kollokation nach Art. 250 SchKG anzufechten

» (Art. 63 KV).)} In der Folge verlangten drei Gläubiger

die Abtretu~g, worauf das Konkursamt ihnen eine ent-

sprechende Urkunde ausstellte, zur Geltendmachung der

abgetretenen Rechte Frist ansetzte und den Anwalt der

Anspruchsgegnerin k. k. Privilegierte österreichische

Länderbank davon unterrichtete. Am 19. April 1916

schrieb dieser darauf an das Konkursam t : « Ich mache

) Sie darauf aufmerksam, dass die Länderbank in dem

)) eingestellten Prozesse widerklagsweise 2000 Fr. nebst

»Zins zu 5% seit 14. Oktober 1909 verlangte. Sollte die

» Widerklage gutgeheissen werden und die Gläubiger,

» welche Abtretung verlangt haben, dafür nich t aufkom~

» men, so hat die Konkursmasse dafür aufzukommen.

» Der Konkurs ist daher bis zur Erledigung des Prozesses

» nicht abzuschliessen. Eine Abänderung des Kollokations-

» planes scheint mir aber vorläufig nicht notwendig; es

» kann damit zugewartet werden bis nach Erledigung des

» Prozesses. l} Nachdem die Zessionare innert der ihnen

gesetzten und wiederholt verlängerten Frist keinerlei

Vorkehren zur Wiederaufnahme des Prozesses getroffen

hatten, erklärte das Konkursamt am 2. September 1918

die Abtretungen als hinfällig und ordnete die Versteige-

rung . der Forderungsansprüche der Gemeinschuldnerin

an die Länderbank an.

Hierüber beschwerte sich letztere bei der Aufsichts~

behörde, indem sie geltend machte: die Abtretung eines

Anspruchs an einzelne Gläubiger nach Art. 260 SchKG

schliesse einen Verzicht der Masse bezw. der übligen

Gläubiger auf dessen Geltendmachung in sich. Die Kon-

kursverwaltung sei deshalb nicht berechtigt, nachträglich

den Anspruch docb wiederzul' Masse zu ziehen und für

sie zn verwerten, wie sie es bier beabsichtige. Versteige-

rung und Abtretung bildeten lediglich verschiedene

Fonnen der Geltendmacbung des Anspruchs. Was einmal

abgetreten worden sei, könne nicht hinterher wieder ver-

steigert werden.

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Durch Entscheid vom 10. Oktober 1918 wies die kanto-

nale A~sichtsb~hör~e die Beschwerde mit derBegründung

ab.: mIt der. NICh!eInhaltung der an die Abtretung ge-

~nu~ften Fn~tbedmgung sei auch die Abtretung selbst

In Ihren WIrkungen dahingefallen und folglich das

Recht der Konkursmasse, über die betreffenden An-

sprüc~e zu ve~ügen, insbesondere sie auf Versteigerung

zu bnngen, Wlederaufgelebt. Im übrigen wäre die Be-

schwerdeführerin in ihrer Stellung als Anspruchsgegnerin

auch nicht legitimiert, sich darüber zu beschweren dass

die Konkursverwaltung in der erwähnten Weise auf ihre

frühere Verfügung zurückkomme. Der Verzichtsbeschluss

der Gläubigergesamtheit, der der Abtretung nach Art. 260

vorausgehe, regle nur das interne Verhältnis unter den

l~onkursg.läubigern. Es liege darin keineswegs eine mate-

nellrechtllche Anerkennung des Anspruchs namens der

Masse.

B. -

Gegen diesen Entscheid rekurriert die k. k. Pri-

vilegierte österreichische Länderbank A.-G. an das

Bundesgericht, indem sie an dem in ihrer Beschwerde

ei~.~nommenen Standpunkte festhält und ergänzend

belfugt : Durch die Nichtaufnahme des Prozesses seitens

der Masse und der einzelnen G.Jäubiger sei die von ihr

darin widerklagsweise geltend gemachte Forderung von

2000 Fr. an die Gemeinschuldnerin anerkannt worden und

könne deshalb heute weder von der Masse noch von

einzelnen Gläubigern mehr' bestritten werden: Damit

müssten aber «implicite» auch die Forderungen der Haupt-

klage gegen die Rekurrentin dahinfallen, da Vor- und

Widerklage «untrennbar zusammenhingen ».

C. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegen-

bemerkungen verzichtet.

-

Die Sclluldbetreibungs- und Konkurskammer ziehl

in Erwägung:

.1. - Nach feststehender Praxis desBunde..~erichts hat

dIe Abtretung nach Art. 260 SchKG nicht die Bedeutung

einer zivilrechtlichen Zession, sondern lediglich eines

Prozessmandats. Der Gläubiger, dem sie ausgestellt wird,

wird dadurch nicht zum Träger des Anspruchs, sondern

erhält nur das Recht, ihn als Vertreter und Beauftragter

der Masse, aber auf eigene Gefahr und mit dem Anrecht

auf privilegierte Deckung aus dem Ergebnis geltend zu

machen. "Was die Masse durch einen Verzichtsbeschluss

nach Art. 260 SchKG preisgibt, ist mit anderen Worten

nur das Recht zur eigenen prozessualen Verfolgung des

Anspruchs und nicht der Anspruch selbst, was zwingend

daraus hervorgeht, dass ein allfälliger über die Konkurs-

forderung des Zessionars und dessen Prozesskosten ver-

bleibender übererlös ihr znkommt (AS 48 III Nr. 5 und

dortige Zitate). Hat die Konkursverwaltung, Wie es hier

der Fall war und im Interesse einer prompten Abwicklung

des Konkurses regelmässig geschehen soll, die Abtretung

an die Bedingung geknüpft,· dass der Zessionar die

abgetretenen Rechte innert bestimmter Frist auch

wirklich geltend mache, so kann ihr daher nicht verwehrt

werden, nach unbenütztem Ablaufe dieser Frist über den

Anspruch in anderer Weise zu verfügen und das noch

immer bestehende konkursmässige Beschlagsrec)1 t der

Masse daran in der Weise zu realisieren, dass sie ihn

«in Wert und Unwert» d. h. als bestrittenen versteigert.

Das folgt abgesehen von dem Gesagten auch schon daraus,

dass nach der den Art. 243, 256 und 260 SchKG von der

Praxis gegebenen und nunmehr durch Art. 79 KV aus-

drücklich sanktionierten Auslegung bestrittene Rechts-

anspruche der Masse, auf deren Verfolgung durch Mehr-

heitsbeschluss der Gläubiger verzichtet worden ist, nicht

versteigert werden dürfen, ohne dass zuvor erfolglos noch

den einzelnen Gläubigern die Abtretung nach Art. 260

angeboten worden ist. Erscheint demnach in diesem

Falle die Versteigerung trotz jenes vorangegangenen Ver-

zichtsbeschlusses noch möglich, so muss dasselbe auch dann

gelten, wenn die erteilte Abtretung infolge Verwirkung

der darin dem Zessionar gesetzten Frist dahingefallen

190

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

ist, da die Rechtslage alsdann die nämliche ist, wie wenn

ein Abtretungsbegehren überhaupt nie gestellt worden

wäre.

An dieser Folgerung vermag auch der Umstand nichts

zu ändern, dass in dem Prozesse zwischen der Gemein-

schuldnerin und der Rekurrentin nicht nur die Forderung

jener an diese, die heute versteigert werden soll, sondern

zugleich auch eine Forderung der Rekun-entin an die

Gemeinschuldnerin im Streite lag. Da Konkursforderun-

gen, über die bei Konkursausbruch bereits ein Prozess

schwebt, nur durch Eintritt in diesen Prozess seitens der

Masse oder einzelner Gläubiger bestritten werden können,

kommt allerdings der Abstand vom Prozess insoweit

einer Anerkennung gleich und kann daher jene zweite,

gegen die Kridarin als Schuldnerin gerichtete Forderung

heute, soweit ihr Bestand als solcher in Betracht kommt,

nicht mehr angefochten werden (Art. 63 KV). Die Gegen-

stand der Hauptklage bildende Forderung der Gemein-

schuldnerin an die. Rekurrentin wird dadurcll nicht

berührt. Die Wirkungen des Prozessabstands auf sie

folgen anderen Regeln, die oben entwickelt worden und

von den für PassIvprozesse gegen die Masse geltenden

verschieden sind. Wieso hier di~ mit der Haupt- und die

mit der Widerklage geltend gemachte Forderung so zu-

sammenhängen soHen, dass die Anerkennung der einen

auch· die weitere Verfolgung der anderen ausschliessen

würde, ist nicht ausgeführt worden. Im übrigen wilrdees

sich dabei nicht mehr um einen konkursprozessualen,

sondern um. einen materiellrechtlichen Verwirkungs-

grund handeln, über den nicht von den Aufsichtsbehörden,

sondern vom Richter im Prozesse zwischen der Rekur-

rentin und dem Ersteigerer des Anspruchs zu entscheiden

wäre.

2. -

Steht der Masse nach wie vor das Verfügungsrecht

übet die fragliche Forderung an die Rekurrentin zu, so

muss sie sie aber auch noch in der Weise zur Geltung

bringen können, dass sie damit gegen die Forderung der

und Konkurakammer. N° 50

Rekurrentin, die Gegenstand der Widerklage bildete,

aufrechnet und gestützt darauf diese trotz der im Prozess-

abstand an sich liegenden Anerkennung· aus dem. Kol-

lokationsplan wegweist. Der Abstand vom Prozesse kann

demnach in einem Falle, wo wie hier sich darin eine

Aktivforderung des Gemeinschuldners und eine Passiv-

forderung tm ihn gegenüberstanden, nur zur Folg~ haben,

dass der Bestand der letzteren als solcher als anerkannt zu

gelten 11at, nicht auch, dass die Masse damit auf die

Verrechnungseinrede. die sich ja nicht gegen den Bestand

des Anspruchs richtet, sondern nur ein Mittel zu dessen

Tilgung bildet, verzichten würde. Da andererseits im Falle

einer solchen Verrechnung die Konkursverwaltung natür-

lich nicht mehr die ganze Forderung gegen die Rekur-

rentin, sondern nur denjenigen Teil derselben, den sie

nicht zur Verrechnung verwendet, versteigern kann, wird

sie sich daher zunächst darüber scblüssig zu machen

haben, ob sie von jener Möglichkeit Gebrauch machen will

oder nicht. Wenn ja, so wird der Gegenstand der Verstei-

gerung in der erwähnten ·Weise zu beschränken sein. Ver-

zichtet sie darauf und anerkennt sie den Anspruch der

Rekun-entin ·auf Bezug der Konkursdividende für ihre

Widerklageforderung, indem sie dieselbe im Kollokations-

plan zulässt. so steht auch nichts entgegen, umgekehrt die

Gesamtheit der Forderungsansprüche der Masse aus dem

Rechtsverhältnis zwischen der Rekurrentin und der

Gemeinschuldnerin zur Versteigerung zu bringen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskamma:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.