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Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-
50. Entscheid vom 19. Delember 1918
i. S. k. t. Pri9l1egierte öaierrelohisohe Lbderbant.
Art. 207, 243, 256 SchKG, 63 und 79 KV. Abtretung von
Rechtsansprüchen der Masse, die zur Zeit der Konkurs-
eröffnung im Prozesse lagen, an einzelne Konkursgläubiger
nach Art. 260 SchKG. Nachträgliche Versteigerung der-
selben für Rechnung der Masse, wenn die Zessionare die
ihnen mit der Abtretung gesetzte Frist zur GcUelldmachung
der abgetretenen Rechte unbenUtzt haben ablaufetl lassen.
-
Bedeutung des Abstandes der Masse von einem lwi
Konkurseröffnung hängigen Prozesse, wenll sich
dicsl~l'
zugleich auf eine Aktivforderung des Gemeinschuldners
gegen den Dritten und auf eine Passivforderullg des Drit-
ten an den Gemeinsehuldner bezog. Befugniss der Masse,
trotz des Prozessabstnndes ihn~ Aktivforderung noch gegtm
die Passivforderung zu ycrredmcn und deshalb die letz-
tere im Kollokatiollsplall abzuwt'isCll.
A. -
Die Finna Baumanll & Oe, Kollektivgesellschaft
in Bern, hatte gegen die k. k. Privilegierte österreichische
Länderbank A.-G. in \Vien einen Prozess auf Zahlung
von « 5000 Fr. nebst 5<}o Zins seit 16. Mai 1909abzüglich
483 Fr. 40 Cts.) angestrengt. Die beklagte Bank hatte
Abweisung der Klage beantragt und. widerklagsweise
Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 2000 Fr. nebst
5 % Zins seit 14. Oktober 1909 an sie verlangt. Der Prozess
befand sich noch im Stadium der Instruktion, als im Jabre
1915 übet Baumann & Cie der Konkurs ausbrach. Man-
gels genügender Mittel verzichtete die Konkursver-
waltung (Konkursamt Bern-Stadt) auf die Fortführung
des Streites namens der Masse und bot den einzelnen
Gläubigern Abtretung der Ansprüche dieser nach Art. 260
SchKG an. Das betreffende Zirkular, das sich ausser auf
den erwähnten noch auf eine Reihe weiterer hängiger
Prozesse bezieht, woran die Gemeinschuldnerin teils als
Klägerin, teils als. Beklagte beteiligt war, bemerkt am
Schlusse: « Werden die Prozesse auch von einzelnen
)} Gläubigern nicht fortgeführt, sogelten dieForderungell
» als anerkannt und die Gläubiger haben kein Recht mehr,
und Konkurskammel'. N° 50.
li\7
» deren Kollokation nach Art. 250 SchKG anzufechten
» (Art. 63 KV).)} In der Folge verlangten drei Gläubiger
die Abtretu~g, worauf das Konkursamt ihnen eine ent-
sprechende Urkunde ausstellte, zur Geltendmachung der
abgetretenen Rechte Frist ansetzte und den Anwalt der
Anspruchsgegnerin k. k. Privilegierte österreichische
Länderbank davon unterrichtete. Am 19. April 1916
schrieb dieser darauf an das Konkursam t : « Ich mache
) Sie darauf aufmerksam, dass die Länderbank in dem
)) eingestellten Prozesse widerklagsweise 2000 Fr. nebst
»Zins zu 5% seit 14. Oktober 1909 verlangte. Sollte die
» Widerklage gutgeheissen werden und die Gläubiger,
» welche Abtretung verlangt haben, dafür nich t aufkom~
» men, so hat die Konkursmasse dafür aufzukommen.
» Der Konkurs ist daher bis zur Erledigung des Prozesses
» nicht abzuschliessen. Eine Abänderung des Kollokations-
» planes scheint mir aber vorläufig nicht notwendig; es
» kann damit zugewartet werden bis nach Erledigung des
» Prozesses. l} Nachdem die Zessionare innert der ihnen
gesetzten und wiederholt verlängerten Frist keinerlei
Vorkehren zur Wiederaufnahme des Prozesses getroffen
hatten, erklärte das Konkursamt am 2. September 1918
die Abtretungen als hinfällig und ordnete die Versteige-
rung . der Forderungsansprüche der Gemeinschuldnerin
an die Länderbank an.
Hierüber beschwerte sich letztere bei der Aufsichts~
behörde, indem sie geltend machte: die Abtretung eines
Anspruchs an einzelne Gläubiger nach Art. 260 SchKG
schliesse einen Verzicht der Masse bezw. der übligen
Gläubiger auf dessen Geltendmachung in sich. Die Kon-
kursverwaltung sei deshalb nicht berechtigt, nachträglich
den Anspruch docb wiederzul' Masse zu ziehen und für
sie zn verwerten, wie sie es bier beabsichtige. Versteige-
rung und Abtretung bildeten lediglich verschiedene
Fonnen der Geltendmacbung des Anspruchs. Was einmal
abgetreten worden sei, könne nicht hinterher wieder ver-
steigert werden.
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Durch Entscheid vom 10. Oktober 1918 wies die kanto-
nale A~sichtsb~hör~e die Beschwerde mit derBegründung
ab.: mIt der. NICh!eInhaltung der an die Abtretung ge-
~nu~ften Fn~tbedmgung sei auch die Abtretung selbst
In Ihren WIrkungen dahingefallen und folglich das
Recht der Konkursmasse, über die betreffenden An-
sprüc~e zu ve~ügen, insbesondere sie auf Versteigerung
zu bnngen, Wlederaufgelebt. Im übrigen wäre die Be-
schwerdeführerin in ihrer Stellung als Anspruchsgegnerin
auch nicht legitimiert, sich darüber zu beschweren dass
die Konkursverwaltung in der erwähnten Weise auf ihre
frühere Verfügung zurückkomme. Der Verzichtsbeschluss
der Gläubigergesamtheit, der der Abtretung nach Art. 260
vorausgehe, regle nur das interne Verhältnis unter den
l~onkursg.läubigern. Es liege darin keineswegs eine mate-
nellrechtllche Anerkennung des Anspruchs namens der
Masse.
B. -
Gegen diesen Entscheid rekurriert die k. k. Pri-
vilegierte österreichische Länderbank A.-G. an das
Bundesgericht, indem sie an dem in ihrer Beschwerde
ei~.~nommenen Standpunkte festhält und ergänzend
belfugt : Durch die Nichtaufnahme des Prozesses seitens
der Masse und der einzelnen G.Jäubiger sei die von ihr
darin widerklagsweise geltend gemachte Forderung von
2000 Fr. an die Gemeinschuldnerin anerkannt worden und
könne deshalb heute weder von der Masse noch von
einzelnen Gläubigern mehr' bestritten werden: Damit
müssten aber «implicite» auch die Forderungen der Haupt-
klage gegen die Rekurrentin dahinfallen, da Vor- und
Widerklage «untrennbar zusammenhingen ».
C. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegen-
bemerkungen verzichtet.
-
Die Sclluldbetreibungs- und Konkurskammer ziehl
in Erwägung:
.1. - Nach feststehender Praxis desBunde..~erichts hat
dIe Abtretung nach Art. 260 SchKG nicht die Bedeutung
einer zivilrechtlichen Zession, sondern lediglich eines
Prozessmandats. Der Gläubiger, dem sie ausgestellt wird,
wird dadurch nicht zum Träger des Anspruchs, sondern
erhält nur das Recht, ihn als Vertreter und Beauftragter
der Masse, aber auf eigene Gefahr und mit dem Anrecht
auf privilegierte Deckung aus dem Ergebnis geltend zu
machen. "Was die Masse durch einen Verzichtsbeschluss
nach Art. 260 SchKG preisgibt, ist mit anderen Worten
nur das Recht zur eigenen prozessualen Verfolgung des
Anspruchs und nicht der Anspruch selbst, was zwingend
daraus hervorgeht, dass ein allfälliger über die Konkurs-
forderung des Zessionars und dessen Prozesskosten ver-
bleibender übererlös ihr znkommt (AS 48 III Nr. 5 und
dortige Zitate). Hat die Konkursverwaltung, Wie es hier
der Fall war und im Interesse einer prompten Abwicklung
des Konkurses regelmässig geschehen soll, die Abtretung
an die Bedingung geknüpft,· dass der Zessionar die
abgetretenen Rechte innert bestimmter Frist auch
wirklich geltend mache, so kann ihr daher nicht verwehrt
werden, nach unbenütztem Ablaufe dieser Frist über den
Anspruch in anderer Weise zu verfügen und das noch
immer bestehende konkursmässige Beschlagsrec)1 t der
Masse daran in der Weise zu realisieren, dass sie ihn
«in Wert und Unwert» d. h. als bestrittenen versteigert.
Das folgt abgesehen von dem Gesagten auch schon daraus,
dass nach der den Art. 243, 256 und 260 SchKG von der
Praxis gegebenen und nunmehr durch Art. 79 KV aus-
drücklich sanktionierten Auslegung bestrittene Rechts-
anspruche der Masse, auf deren Verfolgung durch Mehr-
heitsbeschluss der Gläubiger verzichtet worden ist, nicht
versteigert werden dürfen, ohne dass zuvor erfolglos noch
den einzelnen Gläubigern die Abtretung nach Art. 260
angeboten worden ist. Erscheint demnach in diesem
Falle die Versteigerung trotz jenes vorangegangenen Ver-
zichtsbeschlusses noch möglich, so muss dasselbe auch dann
gelten, wenn die erteilte Abtretung infolge Verwirkung
der darin dem Zessionar gesetzten Frist dahingefallen
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
ist, da die Rechtslage alsdann die nämliche ist, wie wenn
ein Abtretungsbegehren überhaupt nie gestellt worden
wäre.
An dieser Folgerung vermag auch der Umstand nichts
zu ändern, dass in dem Prozesse zwischen der Gemein-
schuldnerin und der Rekurrentin nicht nur die Forderung
jener an diese, die heute versteigert werden soll, sondern
zugleich auch eine Forderung der Rekun-entin an die
Gemeinschuldnerin im Streite lag. Da Konkursforderun-
gen, über die bei Konkursausbruch bereits ein Prozess
schwebt, nur durch Eintritt in diesen Prozess seitens der
Masse oder einzelner Gläubiger bestritten werden können,
kommt allerdings der Abstand vom Prozess insoweit
einer Anerkennung gleich und kann daher jene zweite,
gegen die Kridarin als Schuldnerin gerichtete Forderung
heute, soweit ihr Bestand als solcher in Betracht kommt,
nicht mehr angefochten werden (Art. 63 KV). Die Gegen-
stand der Hauptklage bildende Forderung der Gemein-
schuldnerin an die. Rekurrentin wird dadurcll nicht
berührt. Die Wirkungen des Prozessabstands auf sie
folgen anderen Regeln, die oben entwickelt worden und
von den für PassIvprozesse gegen die Masse geltenden
verschieden sind. Wieso hier di~ mit der Haupt- und die
mit der Widerklage geltend gemachte Forderung so zu-
sammenhängen soHen, dass die Anerkennung der einen
auch· die weitere Verfolgung der anderen ausschliessen
würde, ist nicht ausgeführt worden. Im übrigen wilrdees
sich dabei nicht mehr um einen konkursprozessualen,
sondern um. einen materiellrechtlichen Verwirkungs-
grund handeln, über den nicht von den Aufsichtsbehörden,
sondern vom Richter im Prozesse zwischen der Rekur-
rentin und dem Ersteigerer des Anspruchs zu entscheiden
wäre.
2. -
Steht der Masse nach wie vor das Verfügungsrecht
übet die fragliche Forderung an die Rekurrentin zu, so
muss sie sie aber auch noch in der Weise zur Geltung
bringen können, dass sie damit gegen die Forderung der
und Konkurakammer. N° 50
Rekurrentin, die Gegenstand der Widerklage bildete,
aufrechnet und gestützt darauf diese trotz der im Prozess-
abstand an sich liegenden Anerkennung· aus dem. Kol-
lokationsplan wegweist. Der Abstand vom Prozesse kann
demnach in einem Falle, wo wie hier sich darin eine
Aktivforderung des Gemeinschuldners und eine Passiv-
forderung tm ihn gegenüberstanden, nur zur Folg~ haben,
dass der Bestand der letzteren als solcher als anerkannt zu
gelten 11at, nicht auch, dass die Masse damit auf die
Verrechnungseinrede. die sich ja nicht gegen den Bestand
des Anspruchs richtet, sondern nur ein Mittel zu dessen
Tilgung bildet, verzichten würde. Da andererseits im Falle
einer solchen Verrechnung die Konkursverwaltung natür-
lich nicht mehr die ganze Forderung gegen die Rekur-
rentin, sondern nur denjenigen Teil derselben, den sie
nicht zur Verrechnung verwendet, versteigern kann, wird
sie sich daher zunächst darüber scblüssig zu machen
haben, ob sie von jener Möglichkeit Gebrauch machen will
oder nicht. Wenn ja, so wird der Gegenstand der Verstei-
gerung in der erwähnten ·Weise zu beschränken sein. Ver-
zichtet sie darauf und anerkennt sie den Anspruch der
Rekun-entin ·auf Bezug der Konkursdividende für ihre
Widerklageforderung, indem sie dieselbe im Kollokations-
plan zulässt. so steht auch nichts entgegen, umgekehrt die
Gesamtheit der Forderungsansprüche der Masse aus dem
Rechtsverhältnis zwischen der Rekurrentin und der
Gemeinschuldnerin zur Versteigerung zu bringen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskamma:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.