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44_III_179

BGE 44 III 179

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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178

Entscheidungen der ZlvUkammern. N° 48,

beschränkung beimisst, womit nach dem dem Sachen-

recht des ZGB zu Grunde liegenden Grundbuchsystem

und Art. 960 ZGB, auf den damit verwiesen wird, ge-

geben ist, dass der im Grundbuch nicht vorgemerkte

Pfändungsakt dem späteren gutgläubigen Erwerber der

Liegenschaft nicht entgegengehalten werden kann. Es

hat denn auch die Schuldbetreibungs- und Konkurs-

kammer selbst, wie aus den Entscheiden AS 42 IU,

Nr. 44 Erw. 1 und 41 IU, Nr. 5 hervorgeht, unter derHen'-

schaft des, neuen Rechtes an ihrer früheren Praxis nicht

mehr festgehalten. Da es sich hiebei um eine Folgerung

handelt, die sich schon aus dem Betreibungsrecht. der

Umschreibung der Wirkungen der Grundstückspfän-

dung selbst ergibt, ist es nicht nötig, dafür die Vorschrift

des Art. 973 ZGB heranzuziehen. Die Frage des Zutref-

fens der letzteren Bestimmung, die nach Art. 48 Abs. 3

SchlT zum ZGB angesichts der Tatsache, dass im Kan-

ton Zug weder das eidgenössische Grundbuch schon

eingeführt noch eine andere kantonale Einrichtung ihm

gleichgestellt ist, nicht ohne weiteres liquid erscheint,

braucht daher nicht erörtert zu werden. Es genügt fest-

zustellen, dass man zum nämlichen Resultat, was die

Wirksamkl"it des P f ä n dun g sb e s chI a g e s ge-

genüber Dritten belangt. schon-auf Grund der Vorschrif-

ten des SchKG kommt.

Der gute Glaube des Klägers, d. h. seine Nichtkennt-

nis von der (im Grundprotokolle nicht vorgemerkten)

Pfändung im Zeitpunkte des Eigentumserwerbes muss

aber nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils

ohne weiteres bejaht werden ... »

OfDAG Offset-, formular- und fotodruck AG 3000 Bern

Int.acheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer.

,bräts de la Chambre dos poursuites et des failliLes.

-19. Entscheid. vom 12. Dezember 1918

i. S. ltantonalbank lern.

Art.2U-276, 278Abs.2,98 SchKG. Klage auf Anerkennung der

ArrestfQrderung beim urizuständigen Richter. Dahinfallen

des Arrestes trotz einer Vorschrift der kantonalen Prozess-

ordnung, wonach wenn der Kläger die Klage innert be-

stimmter Frist seit der Rückweisung zuständigen Ortes

neu anbringt, die Streithängigkeit auf den Zeitpunkt der

ersten Einreichung zurückbezogen wird. -

Erfordernis der

Spezifikation der Arrestgegenstände. Angaben, die dazu

gemacht werden müssen. Unzulässigkeit der Beschlagnahme

von Baarschaft durch blosse Anzeige an den dritten Inhaber.

iL -

Auf Begehren des. Salomon Geismar in Basel

erliess der Gerichtspräsident II des Bezirkes Bern am

19. JuJi 1918 für dessen Forderung von 875,000 Fr. an

Hermann A. Marx, Hofrat in Mannheim, gegen den

letzteren einen Arrestbefehl, worin als Arrestgegenstände

aufgeführt werden: «(sämtliche Guthaben, Barschaften,

» Depots im Inhalte der Safes des Schuldners und zwar

» sowohl diejenigen, die auf den Namen des Schuldners

» als. auch auf· den Namen Marx & Goldschmidt in

» Mannheim eingetragen sind und sich befinden' bei :

» Berner Kantonalbank, Eidgenössische Bank A.-G.,

» usw. (folgen die Namen einer Anzahl weiterer Banken

» auf dem Platze Bern). »

Die vom Betreibungsamt Bern-Stadt am gleichen Tage

AS « UI -

1918

180

En tseheidungen der Schuldbetreibungs-

aufgenommene und am 22. Juli versandte Arresturkunde

lautet: « Der unterzeichnete Beamte hat in Vollziehung

» vorstehenden Arrestbefehls am 19. Juli 1918 in Bern

»folgende Gegenstände mit Arrest belegt » (diese Worte

mit Ausnahme des Datums sind im Formulare vorge-

druckt) :

« 1. Guthaben, Barschaften und Depots in den Safes

» des Arrestschuldners wie auch auf den Namen Marx &

»Goldschmidt bei der Kantonalbank von Bern. Die

» beiden Beamten dieser Bank, die Prokuristen BüUikofer

»und Häfliger. verweigern namens der Direktion die

» Auskunft über das Bestehen allfälliger Arrestgegen-

» stände.

» Bei allen andern hievor genannten Bankinstituten

;} wurde mir erklärt, dass weder auf den Namen des

»Arrestschuldners noch auf den Namen Marx & Gold-

)} schmidt Arrestgegenstände vorhanden seien. Ich habe

;} gesprochen: » (Folgen die Firmen der weiteren ange-

fragten Banken bezw. der Beamten, die für sie Auskunft

gaben.)

Irgend eine Anzeige an die Kantonalbank im Sinne von

Art. 99 SchKG erging im Anschluss an den Arrestvol1zug

nicht. Dagegen stellte ihr das Betreibungsamt nachträg-

lich am 25. September 1918 nachstehende « Notifikation»

zu : {(Für eine Forderung des Salomon Geismar in Basel

) an Hermann A. Marx, Hofrat in Mannheim, wurden

» letzterem mit Arrest belegt: Guthaben, Barschaften

)} und Depots in den Safes des Arrestschuldners wie

)} auf den Namen Marx & Goldschmidt bei der Kantonal-

;} bank von Bern. Hievon wird der Kantonalbank andurch

»Mitteilung gemacht. Das Verfügungsrecht über die

» Arrestgegenstände steht einzig dem Betreibung~amt

)} zu.)}

Am 4. Oktober 1918 verlangte darauf die Kantonalbank

von Bern auf dem Beschwerdewege die Aufhebung des

Arrestes bezw. der {(Notifikation)} vom 25. September.

1918 mangels genügender Umschreibung der Arrestgegen-

und Konkunkamm .... Ne 49

181

stände. Durch Entscheid vom 6. November 1918 wies

indessen die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde

mit _

Begründung ab: als am Arrestverfahren nicht

unmittelbar beteiligte Dritte sei die Kantonalbank nur

zur Beschwerde legitimi~ wenn die angefochtene Ver-

fügung ihre rechtlich geschützten Interessen verletze.

Zu Unrecht berufe sie sich in dieser Hinsicht darauf, dass

sie durch die allgemeine und unbestimmte Fassung des

Arrestbefehls zur Auskunft über ihre Geschäftsbeziehun-

gen gezwungen werde, da eine derartige Auskunft von ihr

tatsächlich nicht verlangt worden sei und auch nach der

. Praxis nicht erzwungen werden könne. Dagegen habe sie

allerdings ein Recht darauf, dass die arrestierten Gegen-

stände und Forderungen bestimmt bezeichnet würden.

Dies sei jedoch hier in genügendem Masse geschehen,

wenn der Arrestbefehl die in den Safes auf den Namen

Marx und Marx & Goldschmidt gelegenen Objekte als

arrestiert erkläre. Da dieBank den Inhalt der Safes kenne.

wisse sie damit auch, was dem Arrest unterliege. Die Ar~

restlegung berühre deshaJb die Interessen der Beschwerde-

führerin in dem von ihr behaupteten Sinne nicht, weshalb

sie auch nicht legitimiert sei, sich wegen unzureichender

Spezifikation der Arrestgegenstände zu beschweren.

B. - Gegen diesen ihr am 21. November 1918 zugestell-

ten Entscheid rekurriert die Kantonalbank von Bern

am 26. November 1918 an das Bundesgericht, Indem sie

an ihrem Beschwerdebegehren festhält. Die Begründung

des Rekurses ist soweit wesentlich aus den nachstehenden

Erwägungen ersichtlich.

C. -

Aus den beigezogenen Akten des Betreibungs-

amtes Bern-Stadt ergibt sich, dass der Arrestgläubiger

Geismar nach Zustellung der Arresturkunde rechtzeitig

Betreibung für die Arrestforderung und auf den Rechts-

vorschlag des Schuldners Klage auf Anerkennung dersel-

ben beim bernischen Handelsgericht eingeleitet hatte.

Dieses lehnte jedoch das Eintreten darauf wegen Unzu-

ständigkeit ab. worauf Geismar die Klageschrift innert

lS2

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

weiteren zehn Tagen neuerdings, diesmal beim Appella-

tionshof des Kantons Bern als zuständiger Instanz, ein-

• reichte und in dem Schreiben, worin er dem Betreibungs-

amt hievon Mitteilung machte, bemedde, dass damit

s. E. gemäss Art. 163 der neuen bernischen Zivilprozess-

ordnung der Arrest aufrechterhalten sei.

Die zitierte Vorschrift bestimmt:

«(Art. 163. Wird eine infolge Beanstandung der örtli-

» ehen oder sachlichen Zuständigkeit oder wegen eines

» verbesserlichen Fehlers zurückgezogene oder vom Rich-

» ter zurückgewiesene Klage innert zehn Tagen nach dem

}) Rückzug oder der Rückweisung beim zuständigen

;) bernischen Richter neu angebracht, so gilt als Zeitpunkt

}) der Rechtshängigkeit .das Datum der ersten Klage-

» einreichung.)}

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

- in Erwägung :

1. - In erster Linie und der Erörterung der übrigen

Anfechtungsgründe vorangehend ist zu prüfen, ob nicht

die Notifikation des Betreibungsamtes vom 25. September

1918 schon deshalb aufzuheben sei, weil·sie sich auf einen

mangels Prosequierung erloschenen Arrest stützte. Da

die Hinfälligkeit des Arrestes ab Folge der Versäumung

der in Art. 278 vorgesehenen Fristen ipso jure und ohne

dass es eines darauf gerichteten Begehrens bedürfte,

eintritt, müsste in diesem Falle der Arrest von Amtes

wegen als nichtig behandelt werden und das nämliche

folgerichtig auch für die zu seinem Vollzuge bestimmten

Akte gelten, sodass die Frage, ob die Beschwerdeführerin

zur Anfechtung der Notifikation auch noch aus anderen

Gesichtspunkten legitimiert wäre, gegenstandslos würde.

2. - Die in Art. 278 Abs. 2 dem Arrestgläubiger gesetzte

Klagefristhat ihren Grund in der Besonderheit des Arres-

tes als einer Massnahme zur Sicherung der künftigen Voll-

streckung einer erst noch richterlich festzustellenden

Forderung. Sie soll dafür sorgen, dass der Schuldner nicht

und KODkurskammer. N° 49.

183

wegen einer solchen möglicherweise sich als unbegründet

herausstellenden Forderungsansprache länger in der

Verfügung über sein Vermögen beschränkt wird~ als es

zur Sicherung der Interessen des Ansprechers bei ihm

zuzumutenden diligentem Vorgehen unbedingt erforder-

lich ist. Der Arrestgläubiger hat demnach die ihm in: Art.

278 Abs. 2 auferlegte Pflicht nur dann erfüllt, wenn er

innert der zehntägigen Frist ein Gericht so anruft, dass das

Verfahren ungestört vorwärts gehenka.nn -und der Be-

klagte zur Einlassung auf die Klage verpflichtet ist. Die

Anrufung -eines örtlich oder sachlich unzuständigen

Richters komnit, wenn aus diesem Grunde die Klage von

ihm zurockgewiesenwird, einer Unterlassung der Klage-

anstellung überhaupt gleich. Da es sich dabei um einen

Grundsatz des Bundesrechts, die Auslegung -des Begriffes

der « Klageanstellung »in Art. 278.Abs. 2 SchKG handelt,

kann daran durch abweichende Vorschriften des kanto-

nalen Rechts über den Beginn der Streithängigkeit nichts

geändert werden. So wenig der Richter von sich -ans die

Frist des Art. 278 dadurch erstrecken kann, dass er, statt

die Klage einfach wegen Unzuständigkeit von der Hand

zu weisen, dem Kläger Zeit zu deren erneuter Anbringung

am zuständigen Orte gibt (AS Sep.-Ausg. 15 Nr. 60*). so

wenig kann jene Wirkung mit einer kantonalen Gesetzes-

vorschrift verbunden sein, welche unter dieser Bedingung

die durch die erste Klage begründete LitispeIidenz trotz

tatsächlicher Beendigung des Prozesses infolge Inkompe-

tenzbeschlusses im Wege einer Fiktion weiterbesiehen

lässt. Es muss deshalb die Vorschrift des Art. lß3 der

betmschen ZPO, soweit sie hierauf, d. h. auf eine 'Er-

streckung der Klagefrist des Art. 278 Abs. 2 SchKG

hinausläuft, als bundesrechtswidrig betrachtet werden,

woraus, da die Klageeinreichung beim zuständigen

Richter, dem Appellationshof, hier nach den amtlichen

Akten des Betreibungsamtes -

die, weil sie schon von der

... Ges.-Ausg. 31 I Nr. 104.

184

Entscheidungen der Schuldbetreibung5-

Vorinstanz hätten beigezogen werden müssen, nicht als

unzulässige nova betrachtet werden können (AS Sep.-

Ausg.14Nr.49*) -

erst mehr als zehn Tage nach Kennt-

nis des Rechtsvorschlags geschah, folgt, dass der Arrest

bereits erloschen war, als das Betreibungsamt die Noti-

fikation vom 25. September 1918 erliess. Bestand aber

ein Arrest nicht mehr, so durfte das Betreibungsamt

auch kein Verfügungsverßot im Sinne von Art. 99 SchKG

an den dritte~ Inhaber der Arrestgegenstände mehr

erlassen.

3 .. -

Im übrigen mag beigefügt werden, dass dasselbe

auch noch aus dem weiteren von der Rekurrentin ange-

führten Grunde, wenigstens soweit es sich auf « Bar-

schaUen und Depots in den Safes » des Arrestschu1dners

bezieht, nicht hätte aufrecht erhalten werden können. Die

Legitimation des Dritten, bei dem angeblich dem Arrest-

schuldner zustehende Vermögensobjekte mit Beschlag

belegt worden sind, den Arrest wegen ungenügender

Spezifikation derselben anzufechten, ist vom Bundes-

gericht wiederholt stillschweigend und im Falle AS oll

IU Nr.22 auch noch ausdrücklich anerkannt worden. Ob

die Spezifikation hier hinreichend gewesen sei, ist nicht

eine Frage der Beschwerdelegitimation, sondern der

sachlichen Begründetheit der Beschwerde, sodass diese

von der Vorinstanz keinesfalls aus jenem formellen

Grunde, sondern nur als materiell unbegründet hätte ver-

worfen werden können. Mag nun auch, soweit gewöhnliche

Forderungsrechte des Arrestschuldners in Betracht kom-

men, die in der Arresturkunde gegebene Umschreibung

«(Guthaben des Arrestschuldners bei der Kantonalbank

von Bern » allenfalls noch als genügend angesehen wer-

den, so verhält es sich doch anders, was die weiteren Arrest-

objekte «Barschaften und Depositen in den Safes I)

betrifft. Barschaft, worunter nur Geldstücke und allenfalls

noch Banknoten verstanden sein können, kann vom

* Ges.-Ausg. 37 I Nr.83.

und Konkurskammer. N° 49.

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Betreibungsamt nur in der Weise gepfändet und folglich

auch arrestiert werden, dass es dieselben in seine Verwah-

rung nimmt. Eine Beschlagnahme durch blosse Anzeige

an den Inhaber ist ausgeschlossen. Die allgemeine Be-

zeichnung «(Depositen l) aber kann unmöglich als genaue

Umschreibung des Arrestgegenstandes, wie das Gesetz

und die Praxis sie fordern, anerKannt werden, da damit

aUe möglichen Objekte - Bargeld, Wertschriften, Kost-

barkeiten, usw.- gemeint sein können. Es hätte daher

das Betreibungsamt, nachdem die Kantonalbank sich

geweigert hatte, freiwillig über das bei ihr allenfalls lie-

gende Vermögen des Schuldners Auskunft zu geben, die

Vollziehung des Arrestes ablehnen sollen, bis der Arrest-

gläubiger den Arrestbefehl durch die Arrestbehörde hatte

ergänzen lassen, d. h. ihr die zu einer bestimmten Um-

schreibung der Arrestobjekte nötigen Angaben gemacht

hatte. Eine Beschlagnahme in der generellen und unbe-

stimmten Fassung, wie sie hier vorliegt, ist auch dem

angeblichen dritten Inhaber der Sachen gegenüber nicht

zulässig. (Vergl. den Entscheid AS 40 III Nr. 29, dessen

Erwägungen auch auf den vorliegenden Fall in allen Teilen

zutreffen.)

Demnach erkennt. die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen und die Notifikation

des Betreibungsamtes Bern-Stadt an die Rekurrentin

vom 25. September 1918 aufgehoben.