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44_III_179

BGE 44 III 179

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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178 Entscheidungen der ZlvUkammern. N° 48, beschränkung beimisst, womit nach dem dem Sachen- recht des ZGB zu Grunde liegenden Grundbuchsystem und Art. 960 ZGB, auf den damit verwiesen wird, ge- geben ist, dass der im Grundbuch nicht vorgemerkte Pfändungsakt dem späteren gutgläubigen Erwerber der Liegenschaft nicht entgegengehalten werden kann. Es hat denn auch die Schuldbetreibungs- und Konkurs- kammer selbst, wie aus den Entscheiden AS 42 IU, Nr. 44 Erw. 1 und 41 IU, Nr. 5 hervorgeht, unter derHen'- schaft des, neuen Rechtes an ihrer früheren Praxis nicht mehr festgehalten. Da es sich hiebei um eine Folgerung handelt, die sich schon aus dem Betreibungsrecht. der Umschreibung der Wirkungen der Grundstückspfän- dung selbst ergibt, ist es nicht nötig, dafür die Vorschrift des Art. 973 ZGB heranzuziehen. Die Frage des Zutref- fens der letzteren Bestimmung, die nach Art. 48 Abs. 3 SchlT zum ZGB angesichts der Tatsache, dass im Kan- ton Zug weder das eidgenössische Grundbuch schon eingeführt noch eine andere kantonale Einrichtung ihm gleichgestellt ist, nicht ohne weiteres liquid erscheint, braucht daher nicht erörtert zu werden. Es genügt fest- zustellen, dass man zum nämlichen Resultat, was die Wirksamkl"it des P f ä n dun g sb e s chI a g e s ge- genüber Dritten belangt. schon-auf Grund der Vorschrif- ten des SchKG kommt. Der gute Glaube des Klägers, d. h. seine Nichtkennt- nis von der (im Grundprotokolle nicht vorgemerkten) Pfändung im Zeitpunkte des Eigentumserwerbes muss aber nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ohne weiteres bejaht werden ... » OfDAG Offset-, formular- und fotodruck AG 3000 Bern Int.acheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. ,bräts de la Chambre dos poursuites et des failliLes. -19. Entscheid. vom 12. Dezember 1918

i. S. ltantonalbank lern. Art.2U-276, 278Abs.2,98 SchKG. Klage auf Anerkennung der ArrestfQrderung beim urizuständigen Richter. Dahinfallen des Arrestes trotz einer Vorschrift der kantonalen Prozess- ordnung, wonach wenn der Kläger die Klage innert be- stimmter Frist seit der Rückweisung zuständigen Ortes neu anbringt, die Streithängigkeit auf den Zeitpunkt der ersten Einreichung zurückbezogen wird. - Erfordernis der Spezifikation der Arrestgegenstände. Angaben, die dazu gemacht werden müssen. Unzulässigkeit der Beschlagnahme von Baarschaft durch blosse Anzeige an den dritten Inhaber. iL - Auf Begehren des. Salomon Geismar in Basel erliess der Gerichtspräsident II des Bezirkes Bern am

19. JuJi 1918 für dessen Forderung von 875,000 Fr. an Hermann A. Marx, Hofrat in Mannheim, gegen den letzteren einen Arrestbefehl, worin als Arrestgegenstände aufgeführt werden: «( sämtliche Guthaben, Barschaften, » Depots im Inhalte der Safes des Schuldners und zwar » sowohl diejenigen, die auf den Namen des Schuldners » als. auch auf· den Namen Marx & Goldschmidt in » Mannheim eingetragen sind und sich befinden' bei : » Berner Kantonalbank, Eidgenössische Bank A.-G., » usw. (folgen die Namen einer Anzahl weiterer Banken » auf dem Platze Bern). » Die vom Betreibungsamt Bern-Stadt am gleichen Tage AS « UI - 1918 180 En tseheidungen der Schuldbetreibungs- aufgenommene und am 22. Juli versandte Arresturkunde lautet: « Der unterzeichnete Beamte hat in Vollziehung » vorstehenden Arrestbefehls am 19. Juli 1918 in Bern »folgende Gegenstände mit Arrest belegt » (diese Worte mit Ausnahme des Datums sind im Formulare vorge- druckt) : « 1. Guthaben, Barschaften und Depots in den Safes » des Arrestschuldners wie auch auf den Namen Marx & »Goldschmidt bei der Kantonalbank von Bern. Die » beiden Beamten dieser Bank, die Prokuristen BüUikofer »und Häfliger. verweigern namens der Direktion die » Auskunft über das Bestehen allfälliger Arrestgegen- » stände. » Bei allen andern hievor genannten Bankinstituten ;} wurde mir erklärt, dass weder auf den Namen des »Arrestschuldners noch auf den Namen Marx & Gold- )} schmidt Arrestgegenstände vorhanden seien. Ich habe ;} gesprochen: » (Folgen die Firmen der weiteren ange- fragten Banken bezw. der Beamten, die für sie Auskunft gaben.) Irgend eine Anzeige an die Kantonalbank im Sinne von Art. 99 SchKG erging im Anschluss an den Arrestvol1zug nicht. Dagegen stellte ihr das Betreibungsamt nachträg- lich am 25. September 1918 nachstehende « Notifikation» zu : {( Für eine Forderung des Salomon Geismar in Basel ) an Hermann A. Marx, Hofrat in Mannheim, wurden » letzterem mit Arrest belegt: Guthaben, Barschaften )} und Depots in den Safes des Arrestschuldners wie )} auf den Namen Marx & Goldschmidt bei der Kantonal- ;} bank von Bern. Hievon wird der Kantonalbank andurch »Mitteilung gemacht. Das Verfügungsrecht über die » Arrestgegenstände steht einzig dem Betreibung~amt )} zu. )} Am 4. Oktober 1918 verlangte darauf die Kantonalbank von Bern auf dem Beschwerdewege die Aufhebung des Arrestes bezw. der {( Notifikation)} vom 25. September. 1918 mangels genügender Umschreibung der Arrestgegen- und Konkunkamm .... Ne 49 181 stände. Durch Entscheid vom 6. November 1918 wies indessen die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit _ Begründung ab: als am Arrestverfahren nicht unmittelbar beteiligte Dritte sei die Kantonalbank nur zur Beschwerde legitimi~ wenn die angefochtene Ver- fügung ihre rechtlich geschützten Interessen verletze. Zu Unrecht berufe sie sich in dieser Hinsicht darauf, dass sie durch die allgemeine und unbestimmte Fassung des Arrestbefehls zur Auskunft über ihre Geschäftsbeziehun- gen gezwungen werde, da eine derartige Auskunft von ihr tatsächlich nicht verlangt worden sei und auch nach der . Praxis nicht erzwungen werden könne. Dagegen habe sie allerdings ein Recht darauf, dass die arrestierten Gegen- stände und Forderungen bestimmt bezeichnet würden. Dies sei jedoch hier in genügendem Masse geschehen, wenn der Arrestbefehl die in den Safes auf den Namen Marx und Marx & Goldschmidt gelegenen Objekte als arrestiert erkläre. Da dieBank den Inhalt der Safes kenne. wisse sie damit auch, was dem Arrest unterliege. Die Ar~ restlegung berühre deshaJb die Interessen der Beschwerde- führerin in dem von ihr behaupteten Sinne nicht, weshalb sie auch nicht legitimiert sei, sich wegen unzureichender Spezifikation der Arrestgegenstände zu beschweren. B. - Gegen diesen ihr am 21. November 1918 zugestell- ten Entscheid rekurriert die Kantonalbank von Bern am 26. November 1918 an das Bundesgericht, Indem sie an ihrem Beschwerdebegehren festhält. Die Begründung des Rekurses ist soweit wesentlich aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich. C. - Aus den beigezogenen Akten des Betreibungs- amtes Bern-Stadt ergibt sich, dass der Arrestgläubiger Geismar nach Zustellung der Arresturkunde rechtzeitig Betreibung für die Arrestforderung und auf den Rechts- vorschlag des Schuldners Klage auf Anerkennung dersel- ben beim bernischen Handelsgericht eingeleitet hatte. Dieses lehnte jedoch das Eintreten darauf wegen Unzu- ständigkeit ab. worauf Geismar die Klageschrift innert lS2 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- weiteren zehn Tagen neuerdings, diesmal beim Appella- tionshof des Kantons Bern als zuständiger Instanz, ein-

• reichte und in dem Schreiben, worin er dem Betreibungs- amt hievon Mitteilung machte, bemedde, dass damit

s. E. gemäss Art. 163 der neuen bernischen Zivilprozess- ordnung der Arrest aufrechterhalten sei. Die zitierte Vorschrift bestimmt: «( Art. 163. Wird eine infolge Beanstandung der örtli- » ehen oder sachlichen Zuständigkeit oder wegen eines » verbesserlichen Fehlers zurückgezogene oder vom Rich- » ter zurückgewiesene Klage innert zehn Tagen nach dem }) Rückzug oder der Rückweisung beim zuständigen ;) bernischen Richter neu angebracht, so gilt als Zeitpunkt }) der Rechtshängigkeit .das Datum der ersten Klage- » einreichung. )} Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

- in Erwägung :

1. - In erster Linie und der Erörterung der übrigen Anfechtungsgründe vorangehend ist zu prüfen, ob nicht die Notifikation des Betreibungsamtes vom 25. September 1918 schon deshalb aufzuheben sei, weil·sie sich auf einen mangels Prosequierung erloschenen Arrest stützte. Da die Hinfälligkeit des Arrestes ab Folge der Versäumung der in Art. 278 vorgesehenen Fristen ipso jure und ohne dass es eines darauf gerichteten Begehrens bedürfte, eintritt, müsste in diesem Falle der Arrest von Amtes wegen als nichtig behandelt werden und das nämliche folgerichtig auch für die zu seinem Vollzuge bestimmten Akte gelten, sodass die Frage, ob die Beschwerdeführerin zur Anfechtung der Notifikation auch noch aus anderen Gesichtspunkten legitimiert wäre, gegenstandslos würde.

2. - Die in Art. 278 Abs. 2 dem Arrestgläubiger gesetzte Klagefristhat ihren Grund in der Besonderheit des Arres- tes als einer Massnahme zur Sicherung der künftigen Voll- streckung einer erst noch richterlich festzustellenden Forderung. Sie soll dafür sorgen, dass der Schuldner nicht und KODkurskammer. N° 49. 183 wegen einer solchen möglicherweise sich als unbegründet herausstellenden Forderungsansprache länger in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt wird~ als es zur Sicherung der Interessen des Ansprechers bei ihm zuzumutenden diligentem Vorgehen unbedingt erforder- lich ist. Der Arrestgläubiger hat demnach die ihm in: Art. 278 Abs. 2 auferlegte Pflicht nur dann erfüllt, wenn er innert der zehntägigen Frist ein Gericht so anruft, dass das Verfahren ungestört vorwärts gehenka.nn -und der Be- klagte zur Einlassung auf die Klage verpflichtet ist. Die Anrufung -eines örtlich oder sachlich unzuständigen Richters komnit, wenn aus diesem Grunde die Klage von ihm zurockgewiesenwird, einer Unterlassung der Klage- anstellung überhaupt gleich. Da es sich dabei um einen Grundsatz des Bundesrechts, die Auslegung -des Begriffes der « Klageanstellung »in Art. 278.Abs. 2 SchKG handelt, kann daran durch abweichende Vorschriften des kanto- nalen Rechts über den Beginn der Streithängigkeit nichts geändert werden. So wenig der Richter von sich -ans die Frist des Art. 278 dadurch erstrecken kann, dass er, statt die Klage einfach wegen Unzuständigkeit von der Hand zu weisen, dem Kläger Zeit zu deren erneuter Anbringung am zuständigen Orte gibt (AS Sep.-Ausg. 15 Nr. 60*). so wenig kann jene Wirkung mit einer kantonalen Gesetzes- vorschrift verbunden sein, welche unter dieser Bedingung die durch die erste Klage begründete LitispeIidenz trotz tatsächlicher Beendigung des Prozesses infolge Inkompe- tenzbeschlusses im Wege einer Fiktion weiterbesiehen lässt. Es muss deshalb die Vorschrift des Art. lß3 der betmschen ZPO, soweit sie hierauf, d. h. auf eine 'Er- streckung der Klagefrist des Art. 278 Abs. 2 SchKG hinausläuft, als bundesrechtswidrig betrachtet werden, woraus, da die Klageeinreichung beim zuständigen Richter, dem Appellationshof, hier nach den amtlichen Akten des Betreibungsamtes - die, weil sie schon von der ... Ges.-Ausg. 31 I Nr. 104. 184 Entscheidungen der Schuldbetreibung5- Vorinstanz hätten beigezogen werden müssen, nicht als unzulässige nova betrachtet werden können (AS Sep.- Ausg.14Nr.49*) - erst mehr als zehn Tage nach Kennt- nis des Rechtsvorschlags geschah, folgt, dass der Arrest bereits erloschen war, als das Betreibungsamt die Noti- fikation vom 25. September 1918 erliess. Bestand aber ein Arrest nicht mehr, so durfte das Betreibungsamt auch kein Verfügungsverßot im Sinne von Art. 99 SchKG an den dritte~ Inhaber der Arrestgegenstände mehr erlassen. 3 .. - Im übrigen mag beigefügt werden, dass dasselbe auch noch aus dem weiteren von der Rekurrentin ange- führten Grunde, wenigstens soweit es sich auf « Bar- schaUen und Depots in den Safes » des Arrestschu1dners bezieht, nicht hätte aufrecht erhalten werden können. Die Legitimation des Dritten, bei dem angeblich dem Arrest- schuldner zustehende Vermögensobjekte mit Beschlag belegt worden sind, den Arrest wegen ungenügender Spezifikation derselben anzufechten, ist vom Bundes- gericht wiederholt stillschweigend und im Falle AS oll IU Nr.22 auch noch ausdrücklich anerkannt worden. Ob die Spezifikation hier hinreichend gewesen sei, ist nicht eine Frage der Beschwerdelegitimation, sondern der sachlichen Begründetheit der Beschwerde, sodass diese von der Vorinstanz keinesfalls aus jenem formellen Grunde, sondern nur als materiell unbegründet hätte ver- worfen werden können. Mag nun auch, soweit gewöhnliche Forderungsrechte des Arrestschuldners in Betracht kom- men, die in der Arresturkunde gegebene Umschreibung «( Guthaben des Arrestschuldners bei der Kantonalbank von Bern » allenfalls noch als genügend angesehen wer- den, so verhält es sich doch anders, was die weiteren Arrest- objekte «Barschaften und Depositen in den Safes I) betrifft. Barschaft, worunter nur Geldstücke und allenfalls noch Banknoten verstanden sein können, kann vom

* Ges.-Ausg. 37 I Nr.83. und Konkurskammer. N° 49. 185 Betreibungsamt nur in der Weise gepfändet und folglich auch arrestiert werden, dass es dieselben in seine Verwah- rung nimmt. Eine Beschlagnahme durch blosse Anzeige an den Inhaber ist ausgeschlossen. Die allgemeine Be- zeichnung «( Depositen l) aber kann unmöglich als genaue Umschreibung des Arrestgegenstandes, wie das Gesetz und die Praxis sie fordern, anerKannt werden, da damit aUe möglichen Objekte - Bargeld, Wertschriften, Kost- barkeiten, usw.- gemeint sein können. Es hätte daher das Betreibungsamt, nachdem die Kantonalbank sich geweigert hatte, freiwillig über das bei ihr allenfalls lie- gende Vermögen des Schuldners Auskunft zu geben, die Vollziehung des Arrestes ablehnen sollen, bis der Arrest- gläubiger den Arrestbefehl durch die Arrestbehörde hatte ergänzen lassen, d. h. ihr die zu einer bestimmten Um- schreibung der Arrestobjekte nötigen Angaben gemacht hatte. Eine Beschlagnahme in der generellen und unbe- stimmten Fassung, wie sie hier vorliegt, ist auch dem angeblichen dritten Inhaber der Sachen gegenüber nicht zulässig. (Vergl. den Entscheid AS 40 III Nr. 29, dessen Erwägungen auch auf den vorliegenden Fall in allen Teilen zutreffen. ) Demnach erkennt. die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und die Notifikation des Betreibungsamtes Bern-Stadt an die Rekurrentin vom 25. September 1918 aufgehoben.