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Entscbeidg. derSchuldbetreibungs-u. Konkurskammer. N° 53.
geltend machte, im Prozesse ohne weiteres ihre Schul~
pflicht für die Abgangsentschädigung anerkenne~, weIl
• damit gleichzeitig das Nichtbestehen des PensIOnsall-
spruches des Rekursbeklagten gerichtlich
festgestel~t
würde. Es kann nun aber nicht angehen, dass durch dIe
Zwangsvollstreckung dem Schuldner nicht nur der Ver-
mögensgegenstand, in den sie sich richtet, sondern -
was
im vorliegenden Falle die Folge der Pfändung b~zw.
Verwertung der Abgangsentschädigung wäre -
Ihm
zustehende 11 ö c 11 s t per s ö n li elle und unp f ä n d -
bar ewe i tel' geh end e Re eh t e entzogen werden;
denn darin läge implicite ein Verstoss gegen die gesetz-
licllen Vorschriften über die Unpfändbarkeit. Schon die
blosse Möglicllkeit, dass die Verwertung diese Rechts-
folgeil nach sich zieht; muss zur Aufhebung der Pfän-
dm;t.g genügen. Solange daher nicht feststeht, welcheIl
der beiden einander ausschliessendell Ansprüche der
Schuldner besitzt, darf nicht der eine von ihnen gepfändet
werden. Die Pfändung der Abgangsentschädigung kann
daher erst in Frage kommen, wenn der Rekursbeklagte
im Streite um die Pensionsberechtigung unterlegen ist
oder auf sie in rechtsverbindlicher Weise verzichtet hat.
Ihn durcll Ansetzung einer Frist zu zwingen, die Pensions-
ansprüche einzuklagen bezw. auf sie zu verzichten, fehlt
der Aufsichtsbehörde die Kompetenz.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidungen der Zivilkammern. N° 54.
Entscheidungen dar Zirilkammarn. -
Arrtil
dIa slctiOD. ciYilas.
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54.,A,118Zug aus eiem lJ'rteU eier n. ZivUabteil.q
vom SI. O~ober 1918 i. S. Irnlt gegen Lnenberpr.
Schadenersatzklage wegen unerlaubter Handlung (betrügIichen
Bankerotts für den in einer Betreibung erlittenen Verlust
hergeleitet aus Akten, die, ihr Zutreffen vorausgesetzt, zu-
gleich einen Anfechtungstatbestand nach Art. 285 ff. SchKG
enthalten würden. Verhältnis beider Ansprüche. Einwand,
dass der Kläger durch Fallenlassen der Widerspruchsklage
. gegen die vom Beklagten in Konnivenz mit dem Betrei-
bungsschuldner [erhobene. Eigentumsansprache auch einen
allfälligen Deliktsanspruch verwirkt habe.
In der Betreibung des Klägers Ernst gegen Fritz Leuen-
berger Vater auf {(Schibach » wurden die sämtlichen
gepfändeten Sachen von Dritten, worunter dem heutigen
Beklagten Benedikt Leuenberger. mit der Behauptung zu
Eigentum angesprochen, dass sie dieselben vor der Pfän-
dung vom Schuldner gekauft, übereignet erhalten und
bezahlt hätten. Ernst leitete deshalb gegen die Anspre-
eher gemäss Art: 109 SchKG Klage mit dem Begehren ein,
es sei· festzustellen, dass die von ihnen behaupteten
dinglichen Rechte an den Pfändungsobjekten nicht
bestehen. Nachdem der Prozess nacll geschlossenem
Schriftenwechsel mehr als ein Jahr geruht hatte, ohne dass
eine Partei darin weitere Schritte getan hätte, schrieb
ihn das Gericht gestützt auf eine entsprechende Vor-
schrift der kantonalen Prozessordnung als erledigt ab.
Schon vorher hatte Ernst gegen den Pfändungsschuldner
Fritz Leuenberger Vater und Benedikt Leuenberger
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•
Entscheidungen
auch Strafanzeige eingereicht, die nach durchgeführter
Untersuchung mit der Verurteilung des ersteren wegen
• betrügerischen Bankerottes i. S. von § 228 litt. ades
luzernischen Kriminalstrafgesetzes und des letzteren
wegen Gehilfenschaft dabei endete ..
Die erwähnte Vorschrift lautet:
« § 228. Wer seine Gläubiger nich t oder nich t 'v ollständig
zu befriedigen vermag oder dies nicht zu vermögen
vorgibt, macht sich des betrüglichen Bankerottes in
folgenden Fällen schuldig :
a) wenn er sein Vermögen ganz oder teilweise verheim-
licht oder bei Seite schafft;
b) wenn er Schulden oder belästigende Rechtsgeschäfte
anerkannt oder abgeschlossen hat, die ganz oder teilweise
erdichtet sind,
e) wenn er seiner Zahlungsunfähigkeit bewusst andere
als die zur Zahlung zunächst berechtigten Ansprecher
durch Hypothekarverschreibungen oder Ueberlassung
von Waren an Zahlungsstatt oder in anderer Weise be-
friedigt und sie dergestalt begünstigt. >}
In der erwähnten Betreibung gegen Fritz Leuenberger
Vater vom Jahre 1913 erhielt Ernst am 3. Februar 1916
für die ganze Forderungssumme von 8821 Fr. 35 Cts.
einen Verlustschein. Im heutigen Prozesse verlangt er
deshalb von Benedikt Leuenberger auf Grund der Art. 41
und 50 OR Erstattung dieses'Betrages als des ihm durch
den betrügerischen Bankerott des Vaters Leueriberger
entstandenen und vom Beklagten, als Gehilfen mitver-
ursachten Schadens. Der Beklagte beantragte Abweisung
der Klage, indem er u. a. einwendete: die Akte, aus
welchen der Anspruch hergeleitet werde, würden, wenn
die Darstellung des Klägers zuträfe, eine anfechtbare
Rechtshandlung nach Art. 285 ff. SchKG enthalten. Der
Kläger hätte demnach den Ersatz des ihm erwachsenen
Schadens mit der Anfechtungsklage nach Massgabe dieser
Vorschriften betreiben müssen. Eine Deliktsklage aus
Art.41 ff. OR sei daneben nicht zulässig. Es sei ihr übrigens
der Zivilkammern. N° 54.
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auch dadurch der Boden entzogen, dass der Kläger die
Widerspruchsklage nach Art. 109 SchKG nicht durchge,-
führt und damit die Rechtsbeständigkeit des Eigentums-
erwerbes' des Beklagten an den Pfändungsobjekten an ..
erkannt habe.
In seinem Urteile vom 31. Oktober 1918, womit es die
Klage in der Höhe des Wertes des vom Beklagten durch
seine Eigentumsansprache der Vollstreckung entzogenen
Sachen guthiess, sprach sich das Bundesgericht zu diesen
Einreden folgendermassen aus:
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich das Ziel, das
der Kläger mit der Klage verfolgt, nicht auch auf dem
Wege der Anfechtung nach Art. 285 ff. SchKG hätte er-
reichen lassen. Selbst wenn es der Fall wäre, könnte er
deshalb mit dem heute geltend gemachten Schadenersatz-
anspruche aus unerlaubter Handlung nicht ausgeschlossen
werden. Die Haftung nach Art. 285 ff. SchKG ist nicht
eine solche aus Delikt, sondern aus einem besonders
gearteten, durch gesetzliche Ausnahmesatzung geschaffe-
nen Tatbestand (obligatio ex lege). Es wird dadurch in
Abweichung von dem Grundsatze, dass der ZwangsvolI..,
streckung nur die noch zum Vermögen des Schuldners
gehörenden Aktiven unterliegen, der Kreis der davon
betroffenen Gegenstände unter gewissen Voraussetzungen
auch auf Vermögenswerte ausgedehnt, die er bereits
veräussert oder aufgegeben hat, und zu diesem Zwecke
eine Rückgewährpflicht des Empfängers, bezw. durch die
Preisgabe Begünstigten statuiert. Der anfechtb.are Rechts-
akt kann gleichzeitig ein Delikt enthalten, muss es aber
nicht. Erfüllt 'er sowohl die Merkmale der Anfechtbarkeit
nach Art. 285 ff. SchKG als der unerlaubten Handlung
nach Art. 41 OR, so wird deshalb die Verbindlichkeit des
Anfechtungsbeklagten noch nicht zu einer Deliktsobliga-
tion, sodass die Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschrif-
ten des OR über diese durch diejenige der Normen des
SchKG über die Anfechtungsklage als lex spccialisausge-
schlossen würde und der geschädigte Gläubiger zum Aus-
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Entscheidungen
gleich seines Schadens auf den letzteren RechtsbeheJf
beschränkt wäre, viehnehr ist die Folge die, dass ihm zwei
• konkurrierende Ansprüche zustehen, der eine nach den
Grundsätzen der Gläubigeranfechtung auf Rückgewähr,
der andere aus Delikt auf Schadenersatz, die in ihrem
Entstehen, Erlöschen und Inhalt selbständigen Regeln
folgen und nur insoweit von einander abhängen, als der
Gläubiger durch ihre Kumulation nicht mehr als seinen
wirklichen Schaden ersetzt erhalten darf, was er auf
Grund des einen Rechtsmittels erhalten hat, sich also auf
den mit dem anderen geltend gemachten Betrag anrech-
nen lassen muss. Es kann deshalb auch im vorliegenden
Fall der Beklagte nichts daraus herleiten, dass der Kläger
von dem ihm allenfalls zustehenden Mittel der Anfech-
tungsklage keinen Gebrauch gemacht bezw. sie nicht
durchgeführt hat (vergl. JAEGER zu Art. 285 SchKG Nr. 1
a. E.; JAEGER, Gläubigeranfechtung ausserhalb des Kon-
kurses, S. 48 H.; SEUFFERT, Konkursrecht, S. 225).
2. Dasselbe gilt inbezug auf den Abstand von der im
Februar 1913 angehobenen Widerspruchsklage. Zweck
des Widerspruchsverfahrens ist die Entscheidung darüber,
ob ein bestimmter Gegenstand in die Zwangsvollstreckung
gegen den Schuldner einbezogen werden dürfe oder nicht.
Nur hierauf, d. h. auf die Verwertung der'von Dritten ange-
sprochenen Sachen in der Betreibung gegen Fritz Leuen-
berger Vater, konnte deshalb auch der Kläger durch das
Fallenlassen der Widerspruchsklage verzichten. Ein Ver-
zicbt auf den heute allein in Betracbt kommenden Scha-
denersatzanspruch aus unerlaubter Handlung kann daraus
nicht hergeleitet werden. Ebensow~nig kann derselbe als
durch den Ausgang des Widerspruchsverfallrens in dem
Sinne « materiell präjudiziert» gelten, dass damit die
Reclltsgiltigkeit des Eigentumserwerbes des Beklagten
an den streitigen Gegenständen und « folglich» das
Fehlen einer rechtswidrigen Handlung seinerseits gegen-
über dem Kläger verbindlich festgestellt wäre. Einmal
schliesst die Rechtsbeständigkeit des Eigentumsübergangs
der Zivilkammern. No 54
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n~ch den Grundsätzen des Sachenrechts nicht aus, dass
mcht dennoch in der Aneignungseitens des Erwerbers
nach anderer Richtung ein Delikt liegt. Sodann ist es ein
feststehender Grundsatz, dass das Urteilim Widerspruchs-
proze~ und somit auch der Verzicht auf die Widerspruchs-
klage 1Dl Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem
Ansprecher nur für die betreffende Betreibung Recht
s~hafft und nicht eine verbindliche Feststellung der
EIgentumsverhältnisse an dem Gegenstand überhaupt
enthält.