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44_III_205

BGE 44 III 205

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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Entscbeidg. derSchuldbetreibungs-u. Konkurskammer. N° 53.

geltend machte, im Prozesse ohne weiteres ihre Schul~­

pflicht für die Abgangsentschädigung anerkenne~, weIl

• damit gleichzeitig das Nichtbestehen des PensIOnsall-

spruches des Rekursbeklagten gerichtlich

festgestel~t

würde. Es kann nun aber nicht angehen, dass durch dIe

Zwangsvollstreckung dem Schuldner nicht nur der Ver-

mögensgegenstand, in den sie sich richtet, sondern -

was

im vorliegenden Falle die Folge der Pfändung b~zw.

Verwertung der Abgangsentschädigung wäre -

Ihm

zustehende 11 ö c 11 s t per s ö n li elle und unp f ä n d -

bar ewe i tel' geh end e Re eh t e entzogen werden;

denn darin läge implicite ein Verstoss gegen die gesetz-

licllen Vorschriften über die Unpfändbarkeit. Schon die

blosse Möglicllkeit, dass die Verwertung diese Rechts-

folgeil nach sich zieht; muss zur Aufhebung der Pfän-

dm;t.g genügen. Solange daher nicht feststeht, welcheIl

der beiden einander ausschliessendell Ansprüche der

Schuldner besitzt, darf nicht der eine von ihnen gepfändet

werden. Die Pfändung der Abgangsentschädigung kann

daher erst in Frage kommen, wenn der Rekursbeklagte

im Streite um die Pensionsberechtigung unterlegen ist

oder auf sie in rechtsverbindlicher Weise verzichtet hat.

Ihn durcll Ansetzung einer Frist zu zwingen, die Pensions-

ansprüche einzuklagen bezw. auf sie zu verzichten, fehlt

der Aufsichtsbehörde die Kompetenz.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Entscheidungen der Zivilkammern. N° 54.

Entscheidungen dar Zirilkammarn. -

Arrtil

dIa slctiOD. ciYilas.

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54.,A,118Zug aus eiem lJ'rteU eier n. ZivUabteil.q

vom SI. O~ober 1918 i. S. Irnlt gegen Lnenberpr.

Schadenersatzklage wegen unerlaubter Handlung (betrügIichen

Bankerotts für den in einer Betreibung erlittenen Verlust

hergeleitet aus Akten, die, ihr Zutreffen vorausgesetzt, zu-

gleich einen Anfechtungstatbestand nach Art. 285 ff. SchKG

enthalten würden. Verhältnis beider Ansprüche. Einwand,

dass der Kläger durch Fallenlassen der Widerspruchsklage

. gegen die vom Beklagten in Konnivenz mit dem Betrei-

bungsschuldner [erhobene. Eigentumsansprache auch einen

allfälligen Deliktsanspruch verwirkt habe.

In der Betreibung des Klägers Ernst gegen Fritz Leuen-

berger Vater auf {(Schibach » wurden die sämtlichen

gepfändeten Sachen von Dritten, worunter dem heutigen

Beklagten Benedikt Leuenberger. mit der Behauptung zu

Eigentum angesprochen, dass sie dieselben vor der Pfän-

dung vom Schuldner gekauft, übereignet erhalten und

bezahlt hätten. Ernst leitete deshalb gegen die Anspre-

eher gemäss Art: 109 SchKG Klage mit dem Begehren ein,

es sei· festzustellen, dass die von ihnen behaupteten

dinglichen Rechte an den Pfändungsobjekten nicht

bestehen. Nachdem der Prozess nacll geschlossenem

Schriftenwechsel mehr als ein Jahr geruht hatte, ohne dass

eine Partei darin weitere Schritte getan hätte, schrieb

ihn das Gericht gestützt auf eine entsprechende Vor-

schrift der kantonalen Prozessordnung als erledigt ab.

Schon vorher hatte Ernst gegen den Pfändungsschuldner

Fritz Leuenberger Vater und Benedikt Leuenberger

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Entscheidungen

auch Strafanzeige eingereicht, die nach durchgeführter

Untersuchung mit der Verurteilung des ersteren wegen

• betrügerischen Bankerottes i. S. von § 228 litt. ades

luzernischen Kriminalstrafgesetzes und des letzteren

wegen Gehilfenschaft dabei endete ..

Die erwähnte Vorschrift lautet:

« § 228. Wer seine Gläubiger nich t oder nich t 'v ollständig

zu befriedigen vermag oder dies nicht zu vermögen

vorgibt, macht sich des betrüglichen Bankerottes in

folgenden Fällen schuldig :

a) wenn er sein Vermögen ganz oder teilweise verheim-

licht oder bei Seite schafft;

b) wenn er Schulden oder belästigende Rechtsgeschäfte

anerkannt oder abgeschlossen hat, die ganz oder teilweise

erdichtet sind,

e) wenn er seiner Zahlungsunfähigkeit bewusst andere

als die zur Zahlung zunächst berechtigten Ansprecher

durch Hypothekarverschreibungen oder Ueberlassung

von Waren an Zahlungsstatt oder in anderer Weise be-

friedigt und sie dergestalt begünstigt. >}

In der erwähnten Betreibung gegen Fritz Leuenberger

Vater vom Jahre 1913 erhielt Ernst am 3. Februar 1916

für die ganze Forderungssumme von 8821 Fr. 35 Cts.

einen Verlustschein. Im heutigen Prozesse verlangt er

deshalb von Benedikt Leuenberger auf Grund der Art. 41

und 50 OR Erstattung dieses'Betrages als des ihm durch

den betrügerischen Bankerott des Vaters Leueriberger

entstandenen und vom Beklagten, als Gehilfen mitver-

ursachten Schadens. Der Beklagte beantragte Abweisung

der Klage, indem er u. a. einwendete: die Akte, aus

welchen der Anspruch hergeleitet werde, würden, wenn

die Darstellung des Klägers zuträfe, eine anfechtbare

Rechtshandlung nach Art. 285 ff. SchKG enthalten. Der

Kläger hätte demnach den Ersatz des ihm erwachsenen

Schadens mit der Anfechtungsklage nach Massgabe dieser

Vorschriften betreiben müssen. Eine Deliktsklage aus

Art.41 ff. OR sei daneben nicht zulässig. Es sei ihr übrigens

der Zivilkammern. N° 54.

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auch dadurch der Boden entzogen, dass der Kläger die

Widerspruchsklage nach Art. 109 SchKG nicht durchge,-

führt und damit die Rechtsbeständigkeit des Eigentums-

erwerbes' des Beklagten an den Pfändungsobjekten an ..

erkannt habe.

In seinem Urteile vom 31. Oktober 1918, womit es die

Klage in der Höhe des Wertes des vom Beklagten durch

seine Eigentumsansprache der Vollstreckung entzogenen

Sachen guthiess, sprach sich das Bundesgericht zu diesen

Einreden folgendermassen aus:

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich das Ziel, das

der Kläger mit der Klage verfolgt, nicht auch auf dem

Wege der Anfechtung nach Art. 285 ff. SchKG hätte er-

reichen lassen. Selbst wenn es der Fall wäre, könnte er

deshalb mit dem heute geltend gemachten Schadenersatz-

anspruche aus unerlaubter Handlung nicht ausgeschlossen

werden. Die Haftung nach Art. 285 ff. SchKG ist nicht

eine solche aus Delikt, sondern aus einem besonders

gearteten, durch gesetzliche Ausnahmesatzung geschaffe-

nen Tatbestand (obligatio ex lege). Es wird dadurch in

Abweichung von dem Grundsatze, dass der ZwangsvolI..,

streckung nur die noch zum Vermögen des Schuldners

gehörenden Aktiven unterliegen, der Kreis der davon

betroffenen Gegenstände unter gewissen Voraussetzungen

auch auf Vermögenswerte ausgedehnt, die er bereits

veräussert oder aufgegeben hat, und zu diesem Zwecke

eine Rückgewährpflicht des Empfängers, bezw. durch die

Preisgabe Begünstigten statuiert. Der anfechtb.are Rechts-

akt kann gleichzeitig ein Delikt enthalten, muss es aber

nicht. Erfüllt 'er sowohl die Merkmale der Anfechtbarkeit

nach Art. 285 ff. SchKG als der unerlaubten Handlung

nach Art. 41 OR, so wird deshalb die Verbindlichkeit des

Anfechtungsbeklagten noch nicht zu einer Deliktsobliga-

tion, sodass die Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschrif-

ten des OR über diese durch diejenige der Normen des

SchKG über die Anfechtungsklage als lex spccialisausge-

schlossen würde und der geschädigte Gläubiger zum Aus-

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Entscheidungen

gleich seines Schadens auf den letzteren RechtsbeheJf

beschränkt wäre, viehnehr ist die Folge die, dass ihm zwei

• konkurrierende Ansprüche zustehen, der eine nach den

Grundsätzen der Gläubigeranfechtung auf Rückgewähr,

der andere aus Delikt auf Schadenersatz, die in ihrem

Entstehen, Erlöschen und Inhalt selbständigen Regeln

folgen und nur insoweit von einander abhängen, als der

Gläubiger durch ihre Kumulation nicht mehr als seinen

wirklichen Schaden ersetzt erhalten darf, was er auf

Grund des einen Rechtsmittels erhalten hat, sich also auf

den mit dem anderen geltend gemachten Betrag anrech-

nen lassen muss. Es kann deshalb auch im vorliegenden

Fall der Beklagte nichts daraus herleiten, dass der Kläger

von dem ihm allenfalls zustehenden Mittel der Anfech-

tungsklage keinen Gebrauch gemacht bezw. sie nicht

durchgeführt hat (vergl. JAEGER zu Art. 285 SchKG Nr. 1

a. E.; JAEGER, Gläubigeranfechtung ausserhalb des Kon-

kurses, S. 48 H.; SEUFFERT, Konkursrecht, S. 225).

2. Dasselbe gilt inbezug auf den Abstand von der im

Februar 1913 angehobenen Widerspruchsklage. Zweck

des Widerspruchsverfahrens ist die Entscheidung darüber,

ob ein bestimmter Gegenstand in die Zwangsvollstreckung

gegen den Schuldner einbezogen werden dürfe oder nicht.

Nur hierauf, d. h. auf die Verwertung der'von Dritten ange-

sprochenen Sachen in der Betreibung gegen Fritz Leuen-

berger Vater, konnte deshalb auch der Kläger durch das

Fallenlassen der Widerspruchsklage verzichten. Ein Ver-

zicbt auf den heute allein in Betracbt kommenden Scha-

denersatzanspruch aus unerlaubter Handlung kann daraus

nicht hergeleitet werden. Ebensow~nig kann derselbe als

durch den Ausgang des Widerspruchsverfallrens in dem

Sinne « materiell präjudiziert» gelten, dass damit die

Reclltsgiltigkeit des Eigentumserwerbes des Beklagten

an den streitigen Gegenständen und « folglich» das

Fehlen einer rechtswidrigen Handlung seinerseits gegen-

über dem Kläger verbindlich festgestellt wäre. Einmal

schliesst die Rechtsbeständigkeit des Eigentumsübergangs

der Zivilkammern. No 54

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n~ch den Grundsätzen des Sachenrechts nicht aus, dass

mcht dennoch in der Aneignungseitens des Erwerbers

nach anderer Richtung ein Delikt liegt. Sodann ist es ein

feststehender Grundsatz, dass das Urteilim Widerspruchs-

proze~ und somit auch der Verzicht auf die Widerspruchs-

klage 1Dl Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem

Ansprecher nur für die betreffende Betreibung Recht

s~hafft und nicht eine verbindliche Feststellung der

EIgentumsverhältnisse an dem Gegenstand überhaupt

enthält.