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58_I_371

BGE 58 I 371

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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370

Staatsrecht.

geltend zu machen und sofort darzutun vermag, so kann

der Gläubiger auch sein Begehren nur durch die Vorlegung

einer solchen Urkunde und auf keine andere Weise be-

gründen. Danach lässt sich aber die Anforderung, dass

diese Begründung, um gehört zu werden, in mündlichem

Vortrag vor dem Richter geschehen müsse und Urkunden,

die dem Richter nicht auf diesem Wege, sondern nur

durch schriftliche Übermittlung mit dem Rechtsöffnungs-

gesuch zur Kenntnis gebracht worden sind, unberücksich-

tigt bleiben, selbst wenn sich aus ihnen ohne weiteres die

Begründetheit des Begehrens ergeben würde, sachlich

schlechterdings nicht rechtfertigen. Sie steht im Wider-

spruch zu dem Inhalt der nach dem Gesetz allein möglichen

und erheblichen Begründung als einer Urkundenvorlegung

und stellt sich, auch wenn der Gläubiger nicht persönlich

zur Rechtsöffnungsverhandlung zu erscheinen braucht,

sondern dazu einen Vertreter bestellen kann, als eine mit

Wesen und Zweck des Institutes der Rechtsöffnung unver-

trägliche Erschwerung der Rechtsverfolgung dar, die als

bundesrechtswidrig angesehen werden muss. Dass Art. 84

SchKG die Einvernahme beider Parteien, nicht blo~s des

Schuldners zum Gesuche vorschreibt, erklärt sich aus

den dem Schuldner nach Art. 81, 82 vorbehaltenen Ein-

wendungen. Der Gläubiger soll damit in die Lage gesetzt

werden, zu diesen· Stellung zu nehmen. Bleibt er bei der

Verhandlung aus, so tut er dies insofern auf seine Gefahr

als es ihm dadurch unmöglich wird, eine vom Schuldne;

erhobene Einrede, die der Richter auf Grund der Vor-

bringen des Schuldners zunächst als bewiesen bezw. glaub-

haft gemacht betrachten darf, zu widerlegen. Dass der

Gläubiger zur Verhandlung erscheinen müsse mit der

Folge, dass anderenfalls sein Begehren ohne materielle

Prüfung von der Hand gewiesen werden dürfte, lässt sich

daraus nicht herleiten.

Da die Beschwerde schon aus den vorstehenden Gründen

gutgeheissen werden muss, braucht auf die weitern zu

deren Unterstützung geltend gemachten Rügen nicht ein-

Organisation der Bundesrechtspflege. N° 61.

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getrete~ ZU werden, so insbesondere auf die Behauptung,

dass die angenommene Säumnisfolge schon dem kanto-

~alen ~ozessrecht widerspreche, ferner auf die Frage, ob

SICh die oben dargelegte Rechtsauffassung für auf das

Rechtshilfekonkordat

gestützte

Rechtsöffnungsgesuche

nicht auch schon aus dessen Bestimmungen ergeben

würde.

3. -

Das angefochtene Urteil des Zivilgerichtspräsi-

denten ist daher in der Meinung aufzuheben, dass der

Zivilgerichtspräsident über das streitige Rechtsöffnungs-

gesuch auf Grund der mit demselben eingereichten Ur-

kunden nochmals zu entscheiden hat und es nur abweisen

darf, wenn danach die für die Erteilung der Rechtsöffnung

nach dem SchKG und dem erwähnten Konkordat erfor-

derlichen Voraussetzungen als nicht hinreichend dargetan

erscheinen, oder die Schuldnerin eine nach diesen Bestim-

n:ungen zulässige EiI~rede zu erheben und beweisen vermag,

mcht wegen AusbleIbens des Gläubigers bei der Rechts-

öffnungsverhandlung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das angefochtene

Urteil des Zivilgerichtspräsidenten von Basel-Stadt vom

29. Juli 1932 aufgehoben.

11. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

61. 'Urteil vom 25. November 1932

i. S. Bernina-Bahn A.-G. gegen Iseppi & Genossen.

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verfassungswidrigkeit

eines kantonalen Erlasses allgemein verbindlicher Natur ist

sowohl dem Erlasse selbst gegenüber als auch bei dessen

Anwendung zulässig.

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Staatsrecht.

2. Zur Beschwerde legitimiert ist im letzteren Falle indessen nur,

wer dadurch in seinen rechtlich geschützten Interessen per-

sönlich verletzt ist, dagegen nicht, wer lediglich durch Aus-

wirkungen der behördlichen Massnahme mittelbar betroffen

wird.

A. -

Das Strassengesetz des Kantons Graubünden vom

20. Februar 1927 gestattet, abgesehen von ein.zelnen

Sonderfallen (Art. 15, Art. 17 Abs. 3-5), den Verkehr mit

Personenautomobilen bis zu acht Sitzplätzen auf allen

Pass-, Tal- und Kommunalstrassen (Art. 16 Abs. 1). Last-

automobile sind nur unter Beschränkungen zugelassen;

nämlich a. zum Anschluss an die nächste Bahnstation in

Talschaften, die von keiner Bahn bedient werden, auf

Grund einer Volksabstimmung der Talschaft (Art. 17

Abs. 1), b. für den Verkehr innerhalb einer Gemeinde

auf Grund einer Zulassung durch die Gemeinde, wobei der

Kleine Rat die erforderliche Bewilligung erteilt unter

Berücksichtigung der Allgemeinheit und der vom Kanton

subventionierten Bahnen (Art. 17 Abs. 2).

Nach den

grossrätlichen Ausführungsbestimmungen zum Strassen-

gesetz vom 2. Dezember 1927 gelten als Personenauto-

mobile im Sinne des Art. 16 Strassengesetz Fahrzeuge

bis zu acht Sitzplätzen (Art. 24 Ziff. 1), als Motorlast-

wagen Fahrzeuge, die bei voller Belastung ein Gesamt-

gewicht von 3000 kg. übersteigen und einige andere

besonders bezeichnete Fahrzeuge. Leichtere Motorfahr-

zeuge mit Ladebrücke gelten. als Lieferungswagen und

fallen unter die Kategorie Lastwagen (Art. 24 Ziff. 2). In

der V ollziehungsverordnung des Kleinen Rates zum

Strassengesetz wird bestimmt (§ 37 in der Fassung vom

30. April 1929) : « a) Der Warentransport mit Personen-

automobilen ist gestattet, doch dürfen weder am Motor-

fahrzeug noch an seinen Bestandteilen diesen Transport

erleichternde Änderungen vorgenommen werden. b) Hin-

gegen ist der gewerbsmässige Warentransport mitte1st

Personenautomobils, unter Vorbehalt der Beförderung des

Reisegepäcks der Wageninsassen, untersagt. c) Muster-,

Dekorations- und Reklameautomobile, welche speziell für

Organisation der Bundesrechü;pflege. 1\" 61.

diesen Zweck konstruiert sind und verwendet W(Wt!t' 11,

sind gestattet.

Die Mitführung von Handelrl\\'!lrell ist

ihnen aber verboten. »

B. -

Die Beschwerdebeklagten,Otto beppi, Enri('\)

Triacca und Pietro Paganini, Gemüsehändlel' in Bl'IIsio,

benützen für die Belieferung ihrer Kunden im Oberengadill

Automobile, die als Personenwagen eingel'ioht.et sind,

nämlich Triacca einen neu erstellten aehtpliitzigen p(~I'­

sonenwagen offen und mit Verdeck, Paga.nini lind IS(~PJlj

in achtplätzige Personenwagen umgebaute Last,wagen, Jlt'i

denen die Ladebrücke entfernt und <Inreh eilw PeI'SOIWIl-

karosserie ersetzt worden ist. Das Bawlepal'tolllt'1I1 tlps

Kantons Graubünden untersagte die \Varelltt'HIISp0l'ln lIIit

diesen Fahrzeugen. Dagegen hat Hic der KleiII!' l:,a1. auf

Beschwerde der betroffenen GemiiHehiilldlül' hili

Zll!-(l'-

lassen, Er stellte fest, die Motorfahrzeuge deH IH('ppi, de,;

Triaeca und des Pagariini seien « im f.;illne VOll * :17 tipI'

kantonalen Verordnung zum StraHHengt'set z als I'(\I'KOI H'1l-

automobile zu qualifizieren, weHhalh dei' Wawllt.nwspol't.

mitte1st dieser Fahrzeuge auch auf I-ltl'HSSCIl, die dCII Last.-

und Lieferungswagen verschlossen Kind, geHta t tl4 isL "

G. -

Gegen diesen Entscheid erheht die Bel'llilwJmlw

A.-G. in Poschiavo die staatsrechtliehe BnHdlwlwt!(, heili!

Bundesgericht; sie beantragt: « 1.

J)a,H BUlHlesgnl'idll,

wolle erkennen, dass die Zulassung des PerHonOllallt,O/'i für

den Transport von Waren gemäsH § 37 (1m' VoJlZiellllllg,,\-

verordnung mit dem grundsätzlichen Verbot deH Lnst-

automobils des kantonalen StTassengesetzes, IIlItel' \'01'-

behalt der gesetzlichen Ausnahmen (Art. Hi und 17) IIIlU'I"

einbar und deshalb verfassungswidrig iHt. -

2. gvelll,lIell

wolle das Bundesgericht erkennen, dass die Zulassung deK

Personenautomobils zum gewerbsmässigen TransJlort VOll

\Varen, die zum Verkauf im DCtail bestimmt sind, mit

dem kantonalen Strassengesetz und mit § 37 der VCl'Ord-

nung zum Strassengesetz unvereinbar und deHhl1lh ver-

fassungswidrig ist. -

3, Das Bundesgericht wolle infolge-

dessen den angefochtenen Entscheid des Kleinen Rate8

374

Staatsrecht.

vom 23. Juni 1931 als verfassungswidrig aufheben und die

Verfügung des kantonalen Bau- und Forstdepartementes

vom 31. März 1931 in gleicher Sache bestätigen. -

Unter

• Kostenfolge für die Beschwerdeführer erster Instanz. »

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 4 BV und

29 KV, gegen die der angefochtene Entscheid verstosse

insofern, als der Kleine Rat einen Warentransport gestatte,

der mit dem Lastwagenverbot des Gesetzes unvereinbar

sei. Durch die Zulassung des Warentransportes mit Per-

sonenwagen verletze der Kleine Rat den Grundsatz der

Rechtsgleichheit, da er auf die äussere Gestalt statt auf

den Zweck des Wagens abstelle. Die Massnahme verstosse

gegen den Zweck der im Strassengesetz getroffenen

Ordnung, die bestimmt sei, volkswirtschaftliche Interessen

zu schützen, nämlich diejenigen der Öffentlichkeit im

allgemeinen und diejenige der vom Kanton subventio-

nierten Bahnen im besonderen. Unter diesem Gesichts-

punkte dürfe nicht unterschieden werden zwischen einem

'wirklichen Last- und Lieferungswagen und einem den

gleichen Dienst versehenden « mimikrierten» Personen-

wagen. Übrigens habe der Kleine Rat die Verordnung

an sich unrichtig angewendet, indem er die Bewilligung

für einen gewerbsmässigen Warentransport mit Motor-

fahrzeugen erteilt habe, der durch Art. 37 VO selbst

ausgeschlossen werde.

.

D. -

Die Beschwerdegegner haben kostenf"allige Abwei-

sung der Beschwerde aus formellen und materiellen

Gründen beantragt., aus formellen Gründen, weil die

Beschwerdeführerin als unbeteiligte Drittperson zur Be-

schwerde nicht legitimiert sei, materiell weil sich Art. 37

der Verordnung und deren Anwendung durch den Kleinen

Rat im konkreten Falle durchaus im Rahmen der gesetz-

lichen Ordnung halte.

Die Beschwerdeführerin habe

übrigens selbst dazu Anlass gegeben, dass die schweize-

rischen Gemüseproduzenten in Brusio zu dem von ihr

beanstandeten Transport ihrer . Produkte übergegangen

seien, weil sie ausländischen Grossexporteuren von Früch-

Organisation der Bundesrechtspflege. No. 61.

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ten und Gemüsen für ihre Lieferungen ins Engadin

Frachtermässigungen eingeräumt habe, die sie den schwei-

zerischen Produzenten verweigere.

E. -

Der Kleine Rat des Kantons Graubünden beantragt

Abweisung der Beschwerde. Art. 37 der Verordnung habe

den Zweck, dem Besitzer eines nach Gesetz zum freien

Verkehr auf allen Pass-, Tal- und Kommunalstrassen

zugelassenen Personenautomobils einen möglichst prak-

tischen und seiner Erwerbstätigkeit dienlichen Gebrauch

zu gestatten, das gesetzliche Lastautomobilverbot werde

dadurch nicht beeinträchtigt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung;

1. -

Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verfas-

sungswidrigkeit eines kantonalen Erlasses allgemein ver-

bindlicher Natur ist nach feststehender Praxis nicht nur

gegenüber dem Erlasse selbst, sondern auch bei dessen

Anwendung im einzelnen Falle zulässig. Insofern kann

die Verfassungsmässigkeit des am 30. April 1929 revi-

dierten Art. 37 der Verordnung des Kleinen Rates zum

Strassengesetz des Kantons Graubünden auch heute noch

angefochten werden (BGE 46 I S. 289).

2. -

Voraussetzung ist dabei allerdings, dass der

Beschwerdeführer durch die Einzelverfügung, die er zum

Gegenstand seiner Beschwerde macht, betroffen, d. h. in

seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt

worden ist (Art. 178 Ziff. 20G). Denn die staatsrechtliche

Beschwerde ist nicht dazu bestimmt, Fragen der Gesetzes-

anwendung allgemein aufzuwerfen und deren Entscheidung

durch das Bundesgericht zu veranlassen. Sie dient dem

Schutze derjenigen, die durch Massnahmen der Behörden

in ihren verfassungsmässigen Rechten persönlich verletzt

werden (BGE 56 I S. 159 ff; betr. die direkte Anfechtung

allgemein verbindlicher Beschlüsse vgl. BGE 48 I S. 265,

S. 595). Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde

kann deshalb nur mit der Behauptung begründet werden,

dass der Beschwerdeführer persönlich durch eine Mass-

376

Staatsrecht.

nahme der Behörden in seinen rechtlich geschützten

Interessen verletzt . werde (BGE 48 I S. 225). Diese Vor-

aussetzung trifft hier nicht zu.

Eine Verfügung, welche die Beschwerdeführerin formell

prozessual betreffen würde, liegt nicht vor. Der Entscheid

des Kleinen Rates, gegen den sich die Beschwerde richtet,

ist einzig den Beschwerdegegnern gegenüber ergangen;

diesen wurde die Verwendung ihrer als Personenwagen

charakterisierten Automobile zum Warentransport im

Sinne von Art. 37 der kantonalen Verordnung bewilligt.

Am Bewilligungsverfahren war die Beschwerdeführerin

direkt nicht beteiligt. Sie hatte lediglich den Anstoss

dazu gegeben dadurch, dass sie durch eine Anzeige die

Aufmerksamkeit der Behörden auf den ihrer Meinung

nach gesetzwidrigen Gemüsetransport der Beschwerde-

gegner hinlenkte. Eine formelle Beteiligung am Verfahren

wird aber mit einer solchen Anzeige, die jedermann

erstatten kann, nicht begründet.

Auch sachlich fehlt eine Interessenlage, die die Legiti-

mation der Beschwerdeführerin zur staatsrechtlichen

Beschwerde zu begründen vermöchte. Die Befugnis der

Kantone, den Automobilverkehr anf ihrem Gebiet zu

ordnen, beruht auf der kantonalen Strassenhoheit. Den

Kantonen wurde von jeher das' Recht zuerkannt, als

Träger dieses Hoheitsrechtes das Kantonsgebiet für

Automobile ganz zu schliessen, oder den Automobilverkehr

teilweise zuzulassen unter Wahrung des Grundsatzes der

Rechtsgleichheit und der übrigen bundesrechtlichen Be-

schränkungen (BGE 46 I S. 294 f.). Der Kanton Grau-

hünden hat hievon in der Weise Gebrauch gemacht, dass

er, abgesehen von Sonderregelungen für verschiedene

Verkehl'sarten, die hier nicht in Frage stehen, den Verkehr

von PersonenautomobiIen bis zu acht Plätzen auf allen

öffentlichen Strassen gestattet, denjenigen von Lastauto-

mobilen grundsätzlich verboten hat, wobei, neben Gesichts-

punkten der Strassenpolizei, allerdings auch der Gedanke

eiues Schutzes der Bahnen vor der Automobilkonkurrenz

.

\

Organisa.tion der Bundesrechtspllege. ~o -61.

377

~t in Betracht fiel. Es konnte sich aber nicht um das

prIvate Interesse der einzelnen Bahnunternehmungen

handeln, sondern nur um das allgemeine öffentliche

!nteresse an der Erhaltung der als notwendiges Vel'kehrs-

mstrument anerkannten und deshalb mit bedeutenden

staatlichen Mitteln subventionierten bündnerischen Bah-

ne.n, der Rhätischen Bahn,. der Berninabahn und der

Mlsoxer Bahn (vgl. Urteil vom 22. Januar 1932 i. S. Kuoni

n~cht publiziert). Die Beschwerdeführerin hat denn aucl~

mcht behauptet, dass ihr persönlich aus dem Strassen-

gesetz ein Anspruch darauf zukomme, dass der Automobil-

verkehr, vor allem der Güterverkehr in einer bestimmten

Weise g~regelt --:erde, etwa im Sinne einer vollständigen

U:nterdruckung Jeden Gütertransporles auf Automobilen.

Sl~ beruft si~h ~elbst nur auf das Interesse der Allgemein-

heIt an der rIchtigen Durchführung der unter dem Gesichts-

p~te der Strassenhoheit erlassenen Verkehrsordnung.

DIe Wahrung dieses allgemeinen Interesses ist aber nicht

Sache der Privaten, sondern der Behörden, welche zur

Durchführung des Gesetzes berufen sind und dabei u. a .

auch den Ausgleich zwischen allfällig widerstrebenden

Interessen der mittelbar oder unmittelbar beteiligten

Privaten zu treffen haben. Jedenfalls sind die Privaten

denen die Auswirkung einer im öffentlichen Interess~

e~lassenen Verkehrsordnung nur mittelbar zugute kommt,

~lCht bere?htigt, unter Berufung auf gesetzgebungspoli-

tl.sehe. GeslC~ts~unkte allgemeiner Natur, Verfügungen,

die die zustandigen Behörden getroffen haben mit der

staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundesgeri~ht anzu-

fechten (BGE 48 I S. 225 ff; vgl. auch 56 I S. 105 f.).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.