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58_I_277

BGE 58 I 277

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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Strafrecht.

grundsätzlich einer Übertretung des Art. 45 des eidg.

Jagdgesetzes schuldig und zwar im Gegens~tz zur Ansieht

der Vorinstanz auch dann, wenn in beiden Kantonen die

• Jagd eröffnet ist. Die Tatsache, dass auch in dem Kanton,

auf dessen Gebiet der Hund übertritt, die Jagd offen ist,

hat lediglich zur Folge, dass nicht Absatz 2, sondern Ab-

satz 3 des Art. 45 zur Anwendung kommt und somit eine

kleinere Busse ausgesprochen werden muss.

2. -

Damit eine Übertretung der Absätze 2 oder 3 des

Art. 45 vorliege, genügt nun allerdings nicht die objektive

Tatsache, dass ein Hund in einem Gebiet jagt, für das

der Tierhalter kein Jagdpatent besitzt; vielmehr muss

das Jagen des Hundes jemandem als Vorsatz oder Fahr-

lässigkeit angerechnet werden können. Dass die Kassa-

tionskläger ihre Hunde vorsätzlich in den Kanton Appen-

zell A. Rh. geschickt haben, wird nicht behauptet, es

kann somit nur Fahrlässigkeit in Frage kommen. Nun

wird man es einem Jäger, der ein Patent für einen be-

stimmten Kanton besitzt und einen Hund innerhalb der

Grenzen dieses Kantons loslässt, nicht ohne weiteres als

Fahrlässigkeit anrechnen können, wenn der Hund in

Verf01gung einer Spur auf ausserkantonales Gebiet gerät.

Ebensowenig kann man sich aber" mit den Kassations-

klägern auf den Standpunkt stellen, dass der Jäger immer

dann entschuldigt ist, wenn er für das Gebiet, auf welchem

er den Hund losgelassen hat, ein Patent besitzt. Es wird

vielmehr darauf ankommen, ob er im Moment, wo er den

Hund frei lässt, mit der nahen Möglichkeit rechnen musste,

dass das Tier die Kantonsgrenze überschreiten und jen-

seits weiterjagen werde. Beginnt er seine Jagd in ordent-

licher Entfernung von der Grenze, und ~erät sein Hund

auf ausserkantonales Gebiet, dann wird man nicht von

Fahrlässigkeit sprechen können, weil mit einem so weiten

Abirren des Tieres nicht von vornherein gerechnet werden

musste; wird der Hund jedoch in der Nähe der Grenze

losgelassen, dann liegt die Gefahr eines Grenzübertritts

so nahe, dass ihre Nichtbeachtung ein Verschulden bedeu-

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Lotteriegesetz. N" 46.

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tet. Das hat zur Folge, dass der Jagd mit Hunden in unmit-

telbarer Nähe der Kantonsgrenze gewisse Grenzen gezogen

sind, was für den Jäger allerlei Unannehmlichkeiten im

Gefolge haben mag, was aber nur durch positive Bestim-

mungen über die Einschränkung der kantonalen Jagd-

hoheit zu Gunsten der Grenzjagd vermieden werden könnte.

Im vorliegenden Fall stellt nun die Vorlnstanz für den

Kassationshof verbindlich fest, dass die beiden Kassa-

tionskläger ihre Hunde so nahe der Grenze losgelassen

haben, dass mit einem Übertritt der Tiere auf, ausser-

rhodisches Gebiet habe gerechnet werden müssen. Nach

dem Ausgeführten ist ihnen deshalb der erfolgte übertritt

als Fahrlässigkeit anzurechnen.

Demnach erkennt der Ka88ationshof:

Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.

H. LOTTERIEGESETZ

LOI SUR LES LOTERIES

46. Urteil des ICassa.tioDlhofes vom as. September 19Sa

i. S. Wirth gegen Sta.ttha.lteramt Zürich.

Art. 1 des BG vom 8. Jmli 1923 über die Lotterien und gewerbs-

mässigen Wetten: Begriff der Lotterie.

A. -

Der Kassationskläger hat nach den Feststellungen

des Obergerichtes am 18. Juli 1931 auf dem Festplatz

des Arbeiter-Radfahrerbundes in Oerlikon und am 13. und

14. September 1931 beim Knabenschiessen in Zürich auf

einem festen Stand in folgender Weise Ansichts-

oder

Phantasiekarten vertrieben: Je 3 Karten wurden in

einem Couvert zu I Fr. verkauft. Der Käufer zog das

Couvert aus einer Schachtel oder aus der Hand des

Verkäufers; er erhielt mit demselben das Recht auf ein

Geschenk, das auf der Innenseite des Couverts näher

278

Strafrecht.

bezeichnet war.

Die Geschenkartikel waren teils von

geringem Wert (Seifen, Taschenspiegel, Clowns, Pelz-

. äffchen, Bilder u. a.), teils überstiegen sie die Leistung

des Käufers (Teddybären verschiedener Grösse).

Der

Käufer war berechtigt, den gezogenen kleinem Geschenk-

artikel gegen einen andern umzutauschen, nicht aber

gegen einen der grössern Teddybären. Ein solcher konnte

nur gegen mehrere Geschenkartikel oder unter Zahlung

eines Aufgeldes eingetauscht werden.

Durch Urteil vom 15. März 1932 hat das Obergericht

des Kantons Zürich auf Grund dieses Tatbestandes den

Kassationskläger der wiederholten vorsätzlichen Wider-

handlung gegen Art. 1 und 4 des BG über die Lotterien

und gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 (LG)

schuldig erklärt und zu einer Busse von 100 Fr. verurteilt.

B. -

Gegen dieses Urteil hat Wirth Kassationsbe-

schwerde eingereicht, in der er Aufhebung des Urteils

wegen Verletzung von Art. 1 LG und Art. 11 BStrG und

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Frei-

sprechung beantragt.

De:r Kassationshof zieht in Erwägung :

L -

Der Kassationskläger ficht die Feststellung des

Obergerichtes an, dass die grössern Teddybären ebenfalls

aJs Gewinne auf den Couverts notiert waren und von

Zeit zu Zeit abgegeben wurd~n. Allein seine Kritik der

Beweiswürdigung kann gemäss Art. 163 OG vom Kassa-

tionshof nicht gehört werden. Besteht aber diese Fest-

stellung zu Recht, so handelt es sich bei dem Karten-

verkauf um eine Lotterie im Sinne des Art. 1 W. Diese

Bestimmung bezeichnet als Lotterie jede Veranstaltung,

bei der gegen Leistung eines Einsatzes oder bei Abschluss

eines Rechtsgeschäftes ein vermägensrechtlicher Vorteil

als Gewinn in Aussicht gestellt wird, über dessen Erwer-

bung, Grösse oder Beschaffenheit planmässig durch Zie-

hung von Losen oder Nummern oder durch ein anderes

auf Zufall gestelltes Mittel entschieden wird. Für den

Lotteriegesetz. No 4-6.

Erwerb der kleinern Gewinne war das Zufallsmoment

ausgeschaJtet, weil der Kartenkäufer das Recht hatte,

den gezogenen Gegenstand gegen einen andern aus-

zutauschen, er erwarb also mit dem Kaufpreis die Karten

und einen der als Gewinne angebotenen kleinem Gegen-

stände nach eigener, freier Wahl. Der Erwerb der grössern

Teddybären dagegen war vom Zufall abhängig, nämlich

davon, dass der Käufer ein Kartencouvert zog, das diesen

Gewinn bezeichnete. Dieser Teddybär stellte einen ver-

mögensrechtlichen Vorteil dar, da sein Wert den des

Kaufpreises weit überstieg. Nach der zutreffenden Auf-

fassung des Obergerichtes übte er zufolge seiner modischen

Beliebtheit zweifellos eine besondere Anziehungskraft . auf

das Publikum au"! und bildete die Chance seines Erwerbes

vermutlich das hauptsächlichste Stimulans für die Kauf-

lust. Solche Reizung der Kauflust durch in Aussicht

stehenden aJeatorischen Gewinn will aber das Gesetz

gerade verbieten. Darum macht es das Bestehen eines

Verlustrisikos neben der Gewinnchance nicht zum Merk-

maJ der Lotterie, sondern lässt es genügen, dass ein

vermögensrechtlicher Vorteil als Gewinn in Aussicht steht,

über den der Zufall entscheidet. Es kann also dem Kassa-

tionskläger nichts helfen, wenn die Karten zusammen

mit dem auf jeden Fall zu erwartenden kleinen Gewinn-

gegenstand durchaus preiswürdig waren, wie er das

behauptet, der Mehrwert des Teddybären also ein reines

Geschenk war.

2. -

Der Kassationskläger sieht ferner eine Verletzung

de::. Bundesrechtes darin, dass die Vorinstanz das Bewusst-

sein der Rechtswidrigkeit bejaht hat. Nach seiner Be-

hauptung hätte er in gutem Glauben seinen Kartenverkauf

aJs erlaubt amehen dürfen, nachdem ein anderer Markt-

fahrer am 5. März 1929 und er selbst am 2. Oktober 1930

von gleichartigen Anklagen vom Bezirksgericht Zürich

freigesprochen worden seien, nachdem er ferner im Kanton

Aargau wie im Kanton Bern anstandslos die Bewilligung

zum Vertrieb seiner Glücksbriefe erhalten habe.

280

Strafrecht.

Da gemäss Art. 46 LG der 1. Abschnitt des BG über

das Bundesstrafrecht bei Beurteihmg der Widerhandlungen

gegen das LG Anwendung findet, ist gemäss Art. 11

• BStrG der Kassationskläger nur zu bestrafen, wenn er die

Lotterie mit rechtswidrigem Vorsatz veranstaltet hat,

wozu gehört, dass er das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit

hatte. Ob das der Fall, ist eine Tatfrage. Die Vorinstanz

hat sie bejaht. Hieran ist der Kassationshof gemäss

Art. 163 OG gebunden.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.

III. BEKÄMPFUNG DER TUBERKULOSE

LOI SUR LA LUTTE CONTRE LA TUBERCULOSE

47 . Urteil des Ka.ssationshofs vom aß. September 19Sa

in Sachen 13undesanwaltschaft. gegen Eich.

Art. 9 BG vom 13. Juni 1928 betreffend die Massnahmen gegen

die Tuberkulose: Begriff des Geheimmittels. Erw. 2 und 4.

Art. 44 Vollz. Verordnung vom 20. Juni 1930 zum Tuberkulose-

gesetz : Gesetzmässigkeit. Erw. 3.

A. -

Der Kassationsbeklagte ist Leiter der Kakus-

Werke in Solothurn, die sich mit der Herstellung und

dem Vertrieb der Heilsalben U'nd Spezialitäten der Frau

Wetterwald seI. von Biberist befassen. Im Prospekt der

Kakus-Werke empfahl er u. a. : « Kakus-Thee. Spezielle

Mischung wie Blutreinigungstee, Tee gegen L u n gen -

lei den, Nieren- und Blasenleiden, Wassersucht, Magen-

leiden, Gelbsucht, Nervosität, Husten und Heiserkeit,

Rheumatismus und Gicht, Appetitlosigkeit, Schlaflosig-

keit, Bettnässe. Auf Wunsch wird für jede Krankheit

Tee nach bewährten Rezepten hergestellt und billig

berechnet ». Angefügt sind Zeugnisse, die u. a. betreffen

Bekämpfung der Tuberkulose. No 47.

Asthma, chronischer Lungen-

und Luftröhrenkat"arrh,

Lungen- und Kehlkopfkatarrh.

Wegen dieser Anpreisungen wurde gegen den Kassa-

tionskläger ein Strafverfahren wegen Übertretung des

Tuberkulosegesetzes lInd der Tuberkuloseverordnung ein-

geleitet. Das Richteramt Solothurn-Lebern verfügte, es

sei der Strafanzeige keine Folge zu geben; und das Ober-

gericht des Kantons Solothurn bestätigte auf Beschwerde

hin diesen Entscheid.

B. -

Dagegen erhebt die Bundesanwaltschaft recht-

zeitig und formrichtig die Kassationsbeschwerde ans

Bundesgericht.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. -

Die Bundesanwaltschaft hat nach Ablauf der

Beschwerdefrist ein baselstädtisches Strafdossier eingelegt,

wonach der Kassationsbeklagte wegen Übertretung des

Tuberkulosegesetzes zu Busse verurteilt worden ist.

Dieser Dossier darf berücksichtigt werden. Dem Bundes-

gericht steht es frei, in den aus dem einen Kanton an es

gelangenden Straffällen Akten über konnexe oder ver-

wandte Straffälle aus andern Kantonen beizuziehen.

2. -

Art. 9 BG vom 13. Juni 1928 betreffend M.ass-

nahmen gegen die Tuberkulose verbietet die Ankündigung,

die Feilhaltung und den Verkauf von Geheimmitteln zur

Behandlung der Tuberkulose. Art. 44 der Verordnung

vom 20. Juni 1930 zu diesem Gesetz bestimmt:

«(Als Geheimmittel im Sinne von Art. 9 des Gesetzes

gelten alle Stoffe, Stoffmischungen, einfachen oder zusam-

mengesetzten Präparate -, die zur Verhütung oder

Behandlung der Tuberkulose angepriesen werden und deren

Natur, Zusammensetzung und Herstellungsart nicht be-

kannt oder deren Wirkung nicht in wissenschaftlich ein-

wandfreier Weise nachgewiesen ist. Unmassgeblich ist

dabei, ob die Tuberkulose in der Anpreisung als solche

oder mit einem ihrer Symptome (Lungenschwindsucht,

Auszehrung,

Bluthusten,

chronischer

Lungenkatarrh,

Drüsen, Knochenfrass, Skrofulose usw.) bezeichnet ist. »