Volltext (verifizierbarer Originaltext)
276
Strafrecht.
grundsätzlich einer Übertretung des Art. 45 des eidg.
Jagdgesetzes schuldig und zwar im Gegens~tz zur Ansieht
der Vorinstanz auch dann, wenn in beiden Kantonen die
• Jagd eröffnet ist. Die Tatsache, dass auch in dem Kanton,
auf dessen Gebiet der Hund übertritt, die Jagd offen ist,
hat lediglich zur Folge, dass nicht Absatz 2, sondern Ab-
satz 3 des Art. 45 zur Anwendung kommt und somit eine
kleinere Busse ausgesprochen werden muss.
2. -
Damit eine Übertretung der Absätze 2 oder 3 des
Art. 45 vorliege, genügt nun allerdings nicht die objektive
Tatsache, dass ein Hund in einem Gebiet jagt, für das
der Tierhalter kein Jagdpatent besitzt; vielmehr muss
das Jagen des Hundes jemandem als Vorsatz oder Fahr-
lässigkeit angerechnet werden können. Dass die Kassa-
tionskläger ihre Hunde vorsätzlich in den Kanton Appen-
zell A. Rh. geschickt haben, wird nicht behauptet, es
kann somit nur Fahrlässigkeit in Frage kommen. Nun
wird man es einem Jäger, der ein Patent für einen be-
stimmten Kanton besitzt und einen Hund innerhalb der
Grenzen dieses Kantons loslässt, nicht ohne weiteres als
Fahrlässigkeit anrechnen können, wenn der Hund in
Verf01gung einer Spur auf ausserkantonales Gebiet gerät.
Ebensowenig kann man sich aber" mit den Kassations-
klägern auf den Standpunkt stellen, dass der Jäger immer
dann entschuldigt ist, wenn er für das Gebiet, auf welchem
er den Hund losgelassen hat, ein Patent besitzt. Es wird
vielmehr darauf ankommen, ob er im Moment, wo er den
Hund frei lässt, mit der nahen Möglichkeit rechnen musste,
dass das Tier die Kantonsgrenze überschreiten und jen-
seits weiterjagen werde. Beginnt er seine Jagd in ordent-
licher Entfernung von der Grenze, und ~erät sein Hund
auf ausserkantonales Gebiet, dann wird man nicht von
Fahrlässigkeit sprechen können, weil mit einem so weiten
Abirren des Tieres nicht von vornherein gerechnet werden
musste; wird der Hund jedoch in der Nähe der Grenze
losgelassen, dann liegt die Gefahr eines Grenzübertritts
so nahe, dass ihre Nichtbeachtung ein Verschulden bedeu-
I
i
;1
I
\
Lotteriegesetz. N" 46.
277
tet. Das hat zur Folge, dass der Jagd mit Hunden in unmit-
telbarer Nähe der Kantonsgrenze gewisse Grenzen gezogen
sind, was für den Jäger allerlei Unannehmlichkeiten im
Gefolge haben mag, was aber nur durch positive Bestim-
mungen über die Einschränkung der kantonalen Jagd-
hoheit zu Gunsten der Grenzjagd vermieden werden könnte.
Im vorliegenden Fall stellt nun die Vorlnstanz für den
Kassationshof verbindlich fest, dass die beiden Kassa-
tionskläger ihre Hunde so nahe der Grenze losgelassen
haben, dass mit einem Übertritt der Tiere auf, ausser-
rhodisches Gebiet habe gerechnet werden müssen. Nach
dem Ausgeführten ist ihnen deshalb der erfolgte übertritt
als Fahrlässigkeit anzurechnen.
Demnach erkennt der Ka88ationshof:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
H. LOTTERIEGESETZ
LOI SUR LES LOTERIES
46. Urteil des ICassa.tioDlhofes vom as. September 19Sa
i. S. Wirth gegen Sta.ttha.lteramt Zürich.
Art. 1 des BG vom 8. Jmli 1923 über die Lotterien und gewerbs-
mässigen Wetten: Begriff der Lotterie.
A. -
Der Kassationskläger hat nach den Feststellungen
des Obergerichtes am 18. Juli 1931 auf dem Festplatz
des Arbeiter-Radfahrerbundes in Oerlikon und am 13. und
14. September 1931 beim Knabenschiessen in Zürich auf
einem festen Stand in folgender Weise Ansichts-
oder
Phantasiekarten vertrieben: Je 3 Karten wurden in
einem Couvert zu I Fr. verkauft. Der Käufer zog das
Couvert aus einer Schachtel oder aus der Hand des
Verkäufers; er erhielt mit demselben das Recht auf ein
Geschenk, das auf der Innenseite des Couverts näher
278
Strafrecht.
bezeichnet war.
Die Geschenkartikel waren teils von
geringem Wert (Seifen, Taschenspiegel, Clowns, Pelz-
. äffchen, Bilder u. a.), teils überstiegen sie die Leistung
des Käufers (Teddybären verschiedener Grösse).
Der
Käufer war berechtigt, den gezogenen kleinem Geschenk-
artikel gegen einen andern umzutauschen, nicht aber
gegen einen der grössern Teddybären. Ein solcher konnte
nur gegen mehrere Geschenkartikel oder unter Zahlung
eines Aufgeldes eingetauscht werden.
Durch Urteil vom 15. März 1932 hat das Obergericht
des Kantons Zürich auf Grund dieses Tatbestandes den
Kassationskläger der wiederholten vorsätzlichen Wider-
handlung gegen Art. 1 und 4 des BG über die Lotterien
und gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 (LG)
schuldig erklärt und zu einer Busse von 100 Fr. verurteilt.
B. -
Gegen dieses Urteil hat Wirth Kassationsbe-
schwerde eingereicht, in der er Aufhebung des Urteils
wegen Verletzung von Art. 1 LG und Art. 11 BStrG und
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Frei-
sprechung beantragt.
De:r Kassationshof zieht in Erwägung :
L -
Der Kassationskläger ficht die Feststellung des
Obergerichtes an, dass die grössern Teddybären ebenfalls
aJs Gewinne auf den Couverts notiert waren und von
Zeit zu Zeit abgegeben wurd~n. Allein seine Kritik der
Beweiswürdigung kann gemäss Art. 163 OG vom Kassa-
tionshof nicht gehört werden. Besteht aber diese Fest-
stellung zu Recht, so handelt es sich bei dem Karten-
verkauf um eine Lotterie im Sinne des Art. 1 W. Diese
Bestimmung bezeichnet als Lotterie jede Veranstaltung,
bei der gegen Leistung eines Einsatzes oder bei Abschluss
eines Rechtsgeschäftes ein vermägensrechtlicher Vorteil
als Gewinn in Aussicht gestellt wird, über dessen Erwer-
bung, Grösse oder Beschaffenheit planmässig durch Zie-
hung von Losen oder Nummern oder durch ein anderes
auf Zufall gestelltes Mittel entschieden wird. Für den
Lotteriegesetz. No 4-6.
Erwerb der kleinern Gewinne war das Zufallsmoment
ausgeschaJtet, weil der Kartenkäufer das Recht hatte,
den gezogenen Gegenstand gegen einen andern aus-
zutauschen, er erwarb also mit dem Kaufpreis die Karten
und einen der als Gewinne angebotenen kleinem Gegen-
stände nach eigener, freier Wahl. Der Erwerb der grössern
Teddybären dagegen war vom Zufall abhängig, nämlich
davon, dass der Käufer ein Kartencouvert zog, das diesen
Gewinn bezeichnete. Dieser Teddybär stellte einen ver-
mögensrechtlichen Vorteil dar, da sein Wert den des
Kaufpreises weit überstieg. Nach der zutreffenden Auf-
fassung des Obergerichtes übte er zufolge seiner modischen
Beliebtheit zweifellos eine besondere Anziehungskraft . auf
das Publikum au"! und bildete die Chance seines Erwerbes
vermutlich das hauptsächlichste Stimulans für die Kauf-
lust. Solche Reizung der Kauflust durch in Aussicht
stehenden aJeatorischen Gewinn will aber das Gesetz
gerade verbieten. Darum macht es das Bestehen eines
Verlustrisikos neben der Gewinnchance nicht zum Merk-
maJ der Lotterie, sondern lässt es genügen, dass ein
vermögensrechtlicher Vorteil als Gewinn in Aussicht steht,
über den der Zufall entscheidet. Es kann also dem Kassa-
tionskläger nichts helfen, wenn die Karten zusammen
mit dem auf jeden Fall zu erwartenden kleinen Gewinn-
gegenstand durchaus preiswürdig waren, wie er das
behauptet, der Mehrwert des Teddybären also ein reines
Geschenk war.
2. -
Der Kassationskläger sieht ferner eine Verletzung
de::. Bundesrechtes darin, dass die Vorinstanz das Bewusst-
sein der Rechtswidrigkeit bejaht hat. Nach seiner Be-
hauptung hätte er in gutem Glauben seinen Kartenverkauf
aJs erlaubt amehen dürfen, nachdem ein anderer Markt-
fahrer am 5. März 1929 und er selbst am 2. Oktober 1930
von gleichartigen Anklagen vom Bezirksgericht Zürich
freigesprochen worden seien, nachdem er ferner im Kanton
Aargau wie im Kanton Bern anstandslos die Bewilligung
zum Vertrieb seiner Glücksbriefe erhalten habe.
280
Strafrecht.
Da gemäss Art. 46 LG der 1. Abschnitt des BG über
das Bundesstrafrecht bei Beurteihmg der Widerhandlungen
gegen das LG Anwendung findet, ist gemäss Art. 11
• BStrG der Kassationskläger nur zu bestrafen, wenn er die
Lotterie mit rechtswidrigem Vorsatz veranstaltet hat,
wozu gehört, dass er das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit
hatte. Ob das der Fall, ist eine Tatfrage. Die Vorinstanz
hat sie bejaht. Hieran ist der Kassationshof gemäss
Art. 163 OG gebunden.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
III. BEKÄMPFUNG DER TUBERKULOSE
LOI SUR LA LUTTE CONTRE LA TUBERCULOSE
47 . Urteil des Ka.ssationshofs vom aß. September 19Sa
in Sachen 13undesanwaltschaft. gegen Eich.
Art. 9 BG vom 13. Juni 1928 betreffend die Massnahmen gegen
die Tuberkulose: Begriff des Geheimmittels. Erw. 2 und 4.
Art. 44 Vollz. Verordnung vom 20. Juni 1930 zum Tuberkulose-
gesetz : Gesetzmässigkeit. Erw. 3.
A. -
Der Kassationsbeklagte ist Leiter der Kakus-
Werke in Solothurn, die sich mit der Herstellung und
dem Vertrieb der Heilsalben U'nd Spezialitäten der Frau
Wetterwald seI. von Biberist befassen. Im Prospekt der
Kakus-Werke empfahl er u. a. : « Kakus-Thee. Spezielle
Mischung wie Blutreinigungstee, Tee gegen L u n gen -
lei den, Nieren- und Blasenleiden, Wassersucht, Magen-
leiden, Gelbsucht, Nervosität, Husten und Heiserkeit,
Rheumatismus und Gicht, Appetitlosigkeit, Schlaflosig-
keit, Bettnässe. Auf Wunsch wird für jede Krankheit
Tee nach bewährten Rezepten hergestellt und billig
berechnet ». Angefügt sind Zeugnisse, die u. a. betreffen
Bekämpfung der Tuberkulose. No 47.
Asthma, chronischer Lungen-
und Luftröhrenkat"arrh,
Lungen- und Kehlkopfkatarrh.
Wegen dieser Anpreisungen wurde gegen den Kassa-
tionskläger ein Strafverfahren wegen Übertretung des
Tuberkulosegesetzes lInd der Tuberkuloseverordnung ein-
geleitet. Das Richteramt Solothurn-Lebern verfügte, es
sei der Strafanzeige keine Folge zu geben; und das Ober-
gericht des Kantons Solothurn bestätigte auf Beschwerde
hin diesen Entscheid.
B. -
Dagegen erhebt die Bundesanwaltschaft recht-
zeitig und formrichtig die Kassationsbeschwerde ans
Bundesgericht.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. -
Die Bundesanwaltschaft hat nach Ablauf der
Beschwerdefrist ein baselstädtisches Strafdossier eingelegt,
wonach der Kassationsbeklagte wegen Übertretung des
Tuberkulosegesetzes zu Busse verurteilt worden ist.
Dieser Dossier darf berücksichtigt werden. Dem Bundes-
gericht steht es frei, in den aus dem einen Kanton an es
gelangenden Straffällen Akten über konnexe oder ver-
wandte Straffälle aus andern Kantonen beizuziehen.
2. -
Art. 9 BG vom 13. Juni 1928 betreffend M.ass-
nahmen gegen die Tuberkulose verbietet die Ankündigung,
die Feilhaltung und den Verkauf von Geheimmitteln zur
Behandlung der Tuberkulose. Art. 44 der Verordnung
vom 20. Juni 1930 zu diesem Gesetz bestimmt:
«(Als Geheimmittel im Sinne von Art. 9 des Gesetzes
gelten alle Stoffe, Stoffmischungen, einfachen oder zusam-
mengesetzten Präparate -, die zur Verhütung oder
Behandlung der Tuberkulose angepriesen werden und deren
Natur, Zusammensetzung und Herstellungsart nicht be-
kannt oder deren Wirkung nicht in wissenschaftlich ein-
wandfreier Weise nachgewiesen ist. Unmassgeblich ist
dabei, ob die Tuberkulose in der Anpreisung als solche
oder mit einem ihrer Symptome (Lungenschwindsucht,
Auszehrung,
Bluthusten,
chronischer
Lungenkatarrh,
Drüsen, Knochenfrass, Skrofulose usw.) bezeichnet ist. »