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58_I_280

BGE 58 I 280

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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280

Strafrecht.

Da gemäss Art. 46 LG der I. Abschnitt des BG über

das Bundesstrafrecht bei Beurteilung der Widerhandlungen

gegen das LG Anwendung findet, ist gemäss Art. 11

. BStrG der Kassationskläger nur zu bestrafen, wenn er die

Lotterie mit rechtswidrigem Vorsatz veranstaltet hat,

wozu gehört, dass er das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit

hatte. Ob das der Fall, ist eine Tatfrage. Die Vorinstanz

hat sie bejaht. Hieran ist der Kassationshof gemäss

Art. 163 OG gebunden.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.

III. BEKÄl\IPFUNG DER TUBERKULOSE

LOI SUR LA LUTTE CONTRE LA TUBERCULOSE

47 • Urteil des lta.ssa.tionshofs vom aß. September 193a

in Sachen Bundesanwaltscha.ft gegen Rä.ch.

Art. 9 BG vom 13. Juni 1928 betreffend die Massnahmen gegen

die Tuberkulose: Begriff des Geheimmittels. Erw. 2 und 4.

Art. 44 Vollz. Verordnung vom 20. Juni 1930 zum Tuberkulose-

gesetz : Gesetzmässigkeit. Erw. 3.

A. -

Der Kassationsbeklagte ist Leiter der Kakus-

Werke in Solothurn, die sich mit der Herstellung und

dem Vertrieb der Heilsalben u'nd Spezialitäten der Frau

Wetterwald sel. von Biberist befassen. Im Prospekt der

Kakus-Werke empfahl er u. a. : « Kakus-Thee. Spezielle

Mischung wie Blutreinigungstee, Tee gegen L u n gen -

lei den, Nieren- und Blasenleiden, Wassersucht, Magen-

leiden, Gelbsucht, Nervosität, Husten und Heiserkeit,

Rheumatismus und Gicht, Appetitlosigkeit, Schlaflosig-

keit, Bettnässe. Auf Wunsch wird für jede Krankheit

Tee nach bewährten Rezepten hergestellt und billig

berechnet». Angefügt sind Zeugnisse, die u. a. betreffen

j

I

BE.>kämpfung der Tuberkulose. No 4;.

:!Hl

Asthma, chronischer Lungen-

und Luftröhren katarrh,

Lungen- und Kehlkopfkatarrh.

Wegen dieser Anpreisungen wurde gegen den Kassa-

tionskläger ein Strafverfahren wegen Übertretung des

Tuberkulosegesetzes und der Tuberkuloseverordnung ein-

geleitet. Das Richteramt Solothurn-Lebern verfügte, es

sei der Strafanzeige keine Folge zu geben; und das Ober-

gericht des Kantons Solothurn bestätigte auf Beschwerde

hin diesen Entscheid.

B. -

Dagegen erhebt die Bundesanwaltschaft recht-

zeitig und formrichtig die Kassationsbeschwerde ans

Bundesgericht.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

l. -

Die Bundesanwaltschaft hat nach Ablauf der

Beschwerdefrist ein baselstädtisches Strafdossier eingelegt,

wonach der Kassationsbeklagte wegen Übertretung des

Tuberkulosegesetzes zu Busse verurteilt worden ist.

Dieser Dossier darf berücksichtigt werden. Dem Bundes-

gericht steht es frei, in den aus dem einen Kanton an es

gelangenden Straffällen Akten über konnexe oder ver-

wandte Straffälle aus andern Kantonen beizuziehen.

2. -

Art. 9 BG vom 13. Juni 1928 betreffend Mass-

nahmen gegen die Tuberkulose verbietet die Ankündigung,

die Feilhaltung und den Verkauf von Geheimmitteln zur

Behandlung der Tuberkulose. Art. 44 der Verordnung

vom 20. Juni 1930 zu diesem Gesetz bestimmt:

« Als Geheimmittel im Sinne von Art. 9 des Gesetzes

gelten alle Stoffe, Stoffmischungen, einfachen oder zusam-

mengesetzten Präparate -, die zur Verhütung oder

Behandlung der Tuberkulose angepriesen werden und deren

Natur, Zusammensetzung und Herstellungsart nicht be-

kannt oder deren Wirkung nicht in wissenschaftlich ein-

wandfreier Weise nachgewiesen ist. Unmassgeblich ist

dabei, ob die Tuberkulose in der Anpreisung als solche

oder mit einem ihrer Symptome (Lungenschwindsucht,

Auszehrung,

Bluthusten,

chronischer

Lungenkatarrh,

Drüsen, Knochenfrass, Skrofulose usw.) bezeichnet ist. »

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Strafrecht.

Unter « Stoffen, Stoffmischungen, einfachen und zusam-

mengesetzten Präparaten» sind auch rein pflanzliche,

nicht nur chemische Präparate, somit auch Teekräuter

und Mischungen von solchen, roh oder verarbeitet, zu

, verstehen. Die Natur, Zusammensetzung- und Herstel-

lungsart solcher Teepräpl:"rate ist dann nicht bekannt,

wenn sie für den Verbraucher nicht offensichtlich und im

Prospekt oder auf der Verpackung und dergleichen nicht

angegeben ist. Ob der Fachmann sie bestimmen könne,

ist dabei entgegen der Annahme der Vorinstanz (die sich

auf einen Bericht der Hirschapotheke in Solothurn stützte)

unerheblich.

Diese Bedingungen, die für sich allein schon ein Prä-

parat zum Geheimmittel im Sinne von Art. 44 VO machen,

werden von dem vom Kassationsbeklagten angepriesenen

Kakustee erfüllt. Es kommt dazu, dass nach den ver-

bindlichen Feststellunge~ der Vorinstanz auch « seine

Wirkung nicht in wissenschaftlich einwandfreier Weise

nachgewiesen ist)), was auch für sich allein genügt,

um ein angebliches Heilkraut zum Geheimmittel zu

machen.

3. -

Die Annahme der Vorinstanz, dass der Kakus-Tee

kein Geheimmittel im Sinne von Art. 44 VO sei, beruht

also auf unrichtiger Auslegung dieser Verordnungsvor-

schrift. Dass diese Vorschrift über den Gesetzesinhalt

hinausgehe, lässt sich nicht behaupten. Nach Art. 18 des

Tuberkulosegesetzes erlässt der Bundesrat die zur Durch-

führung des Gesetzes notwendigen Ausführungsverord-

ilUngen.

Die Tuberkuloseverordnung ist a~so von der

zuständigen Behörde erlassen.

Dass in Ausführungs-

verordnungen des Bundesrates für im Gesetze aufgestellte

Begriffe Legaldefinitionen aufgestellt werden dürfen, wenn

das im Interesse der Gesetzesvollziehung und der Rechts-

sicherheit liegt, entspricht einem allgemein anerkannten

Grundsatz des schweizerischen Bundesstaatsrechts. Wie

weit in dieser Legaldefinition der Begriff des Geheimmittels

zu fassen war, hängt in erster Linie von gesundheitspolizei -

BekAmpfung der Tuberkulose. N° 47.

283

Hchen Erwägungen ab, deren Überprüfung sich dem

Bundesgerieht entzieht.

4. -

Es bleibt noch zu prüfen, ob der Kakus-Tee als

Mittel « zur Behandlung der Tuberkulose» angepriesen

worden sei. Die Anklagebehörden haben das angenommen,

und zwar mit Recht. Denn angepriesen wurde er aus-

drücklich als Mittel gegen Lungenleiden. Unter solchen

versteht man aber im gewöhnlichen Sprachgebrauch die

Lungentuberkulose; jedenfalls umfassen die Lungenleiden

auch die Lungentuberkulose. Dass es auf den gewöhnlichen

Sprachgebrauch nicht ankomme, lässt sich schlechterdings

nicht behaupten. Das Verbot des Geheimmittelvertriebs

soll doch das Publikum vor Produkten schützen, die

angeblich die Tuberkulose heilen sollen, ohne diese Wir-

kung zu haben. Dann aber kommt es darauf an, ob das

Pub I i ku m die Anpreisung eines Produktes so versteht,

dass dieses tuberkulöse Erkrankungen zu heilen vermöge.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, der Ent-

scheid des Obergerichts des Kari,v.'s Solothurn vom

7. April 1932 aufgehoben und die S&.che an die Vorinstanz

zurückgewiesen zur Eröffnung des Strafverfahrens.

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