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Strafrecht.
Da gemäss Art. 46 LG der I. Abschnitt des BG über
das Bundesstrafrecht bei Beurteilung der Widerhandlungen
gegen das LG Anwendung findet, ist gemäss Art. 11
. BStrG der Kassationskläger nur zu bestrafen, wenn er die
Lotterie mit rechtswidrigem Vorsatz veranstaltet hat,
wozu gehört, dass er das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit
hatte. Ob das der Fall, ist eine Tatfrage. Die Vorinstanz
hat sie bejaht. Hieran ist der Kassationshof gemäss
Art. 163 OG gebunden.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
III. BEKÄl\IPFUNG DER TUBERKULOSE
LOI SUR LA LUTTE CONTRE LA TUBERCULOSE
47 • Urteil des lta.ssa.tionshofs vom aß. September 193a
in Sachen Bundesanwaltscha.ft gegen Rä.ch.
Art. 9 BG vom 13. Juni 1928 betreffend die Massnahmen gegen
die Tuberkulose: Begriff des Geheimmittels. Erw. 2 und 4.
Art. 44 Vollz. Verordnung vom 20. Juni 1930 zum Tuberkulose-
gesetz : Gesetzmässigkeit. Erw. 3.
A. -
Der Kassationsbeklagte ist Leiter der Kakus-
Werke in Solothurn, die sich mit der Herstellung und
dem Vertrieb der Heilsalben u'nd Spezialitäten der Frau
Wetterwald sel. von Biberist befassen. Im Prospekt der
Kakus-Werke empfahl er u. a. : « Kakus-Thee. Spezielle
Mischung wie Blutreinigungstee, Tee gegen L u n gen -
lei den, Nieren- und Blasenleiden, Wassersucht, Magen-
leiden, Gelbsucht, Nervosität, Husten und Heiserkeit,
Rheumatismus und Gicht, Appetitlosigkeit, Schlaflosig-
keit, Bettnässe. Auf Wunsch wird für jede Krankheit
Tee nach bewährten Rezepten hergestellt und billig
berechnet». Angefügt sind Zeugnisse, die u. a. betreffen
j
I
BE.>kämpfung der Tuberkulose. No 4;.
:!Hl
Asthma, chronischer Lungen-
und Luftröhren katarrh,
Lungen- und Kehlkopfkatarrh.
Wegen dieser Anpreisungen wurde gegen den Kassa-
tionskläger ein Strafverfahren wegen Übertretung des
Tuberkulosegesetzes und der Tuberkuloseverordnung ein-
geleitet. Das Richteramt Solothurn-Lebern verfügte, es
sei der Strafanzeige keine Folge zu geben; und das Ober-
gericht des Kantons Solothurn bestätigte auf Beschwerde
hin diesen Entscheid.
B. -
Dagegen erhebt die Bundesanwaltschaft recht-
zeitig und formrichtig die Kassationsbeschwerde ans
Bundesgericht.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
l. -
Die Bundesanwaltschaft hat nach Ablauf der
Beschwerdefrist ein baselstädtisches Strafdossier eingelegt,
wonach der Kassationsbeklagte wegen Übertretung des
Tuberkulosegesetzes zu Busse verurteilt worden ist.
Dieser Dossier darf berücksichtigt werden. Dem Bundes-
gericht steht es frei, in den aus dem einen Kanton an es
gelangenden Straffällen Akten über konnexe oder ver-
wandte Straffälle aus andern Kantonen beizuziehen.
2. -
Art. 9 BG vom 13. Juni 1928 betreffend Mass-
nahmen gegen die Tuberkulose verbietet die Ankündigung,
die Feilhaltung und den Verkauf von Geheimmitteln zur
Behandlung der Tuberkulose. Art. 44 der Verordnung
vom 20. Juni 1930 zu diesem Gesetz bestimmt:
« Als Geheimmittel im Sinne von Art. 9 des Gesetzes
gelten alle Stoffe, Stoffmischungen, einfachen oder zusam-
mengesetzten Präparate -, die zur Verhütung oder
Behandlung der Tuberkulose angepriesen werden und deren
Natur, Zusammensetzung und Herstellungsart nicht be-
kannt oder deren Wirkung nicht in wissenschaftlich ein-
wandfreier Weise nachgewiesen ist. Unmassgeblich ist
dabei, ob die Tuberkulose in der Anpreisung als solche
oder mit einem ihrer Symptome (Lungenschwindsucht,
Auszehrung,
Bluthusten,
chronischer
Lungenkatarrh,
Drüsen, Knochenfrass, Skrofulose usw.) bezeichnet ist. »
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Strafrecht.
Unter « Stoffen, Stoffmischungen, einfachen und zusam-
mengesetzten Präparaten» sind auch rein pflanzliche,
nicht nur chemische Präparate, somit auch Teekräuter
und Mischungen von solchen, roh oder verarbeitet, zu
, verstehen. Die Natur, Zusammensetzung- und Herstel-
lungsart solcher Teepräpl:"rate ist dann nicht bekannt,
wenn sie für den Verbraucher nicht offensichtlich und im
Prospekt oder auf der Verpackung und dergleichen nicht
angegeben ist. Ob der Fachmann sie bestimmen könne,
ist dabei entgegen der Annahme der Vorinstanz (die sich
auf einen Bericht der Hirschapotheke in Solothurn stützte)
unerheblich.
Diese Bedingungen, die für sich allein schon ein Prä-
parat zum Geheimmittel im Sinne von Art. 44 VO machen,
werden von dem vom Kassationsbeklagten angepriesenen
Kakustee erfüllt. Es kommt dazu, dass nach den ver-
bindlichen Feststellunge~ der Vorinstanz auch « seine
Wirkung nicht in wissenschaftlich einwandfreier Weise
nachgewiesen ist)), was auch für sich allein genügt,
um ein angebliches Heilkraut zum Geheimmittel zu
machen.
3. -
Die Annahme der Vorinstanz, dass der Kakus-Tee
kein Geheimmittel im Sinne von Art. 44 VO sei, beruht
also auf unrichtiger Auslegung dieser Verordnungsvor-
schrift. Dass diese Vorschrift über den Gesetzesinhalt
hinausgehe, lässt sich nicht behaupten. Nach Art. 18 des
Tuberkulosegesetzes erlässt der Bundesrat die zur Durch-
führung des Gesetzes notwendigen Ausführungsverord-
ilUngen.
Die Tuberkuloseverordnung ist a~so von der
zuständigen Behörde erlassen.
Dass in Ausführungs-
verordnungen des Bundesrates für im Gesetze aufgestellte
Begriffe Legaldefinitionen aufgestellt werden dürfen, wenn
das im Interesse der Gesetzesvollziehung und der Rechts-
sicherheit liegt, entspricht einem allgemein anerkannten
Grundsatz des schweizerischen Bundesstaatsrechts. Wie
weit in dieser Legaldefinition der Begriff des Geheimmittels
zu fassen war, hängt in erster Linie von gesundheitspolizei -
BekAmpfung der Tuberkulose. N° 47.
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Hchen Erwägungen ab, deren Überprüfung sich dem
Bundesgerieht entzieht.
4. -
Es bleibt noch zu prüfen, ob der Kakus-Tee als
Mittel « zur Behandlung der Tuberkulose» angepriesen
worden sei. Die Anklagebehörden haben das angenommen,
und zwar mit Recht. Denn angepriesen wurde er aus-
drücklich als Mittel gegen Lungenleiden. Unter solchen
versteht man aber im gewöhnlichen Sprachgebrauch die
Lungentuberkulose; jedenfalls umfassen die Lungenleiden
auch die Lungentuberkulose. Dass es auf den gewöhnlichen
Sprachgebrauch nicht ankomme, lässt sich schlechterdings
nicht behaupten. Das Verbot des Geheimmittelvertriebs
soll doch das Publikum vor Produkten schützen, die
angeblich die Tuberkulose heilen sollen, ohne diese Wir-
kung zu haben. Dann aber kommt es darauf an, ob das
Pub I i ku m die Anpreisung eines Produktes so versteht,
dass dieses tuberkulöse Erkrankungen zu heilen vermöge.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, der Ent-
scheid des Obergerichts des Kari,v.'s Solothurn vom
7. April 1932 aufgehoben und die S&.che an die Vorinstanz
zurückgewiesen zur Eröffnung des Strafverfahrens.
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