Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Strafrecht.
4.-
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird begründet erklärt. Der Kanton Aargau
wird verurteilt, dem Kläger 5061 Fr. 45 Cts. nebst Zins
zu 5 % seit 23. Dezember 1929 zu bezahlen.
V. VERFAHREN
PROCEDURE
v gl. Nr. 43 und 44. -
Voir nOS 43 et 44.
C. STRAFRECHT -
DROIT PENAL
-
I. JAGDPOLIZEI
LOI SUR LA CHASSE
45. OrteU des ltaBSationshofes vom aa. September 1932
i. S. BiBchofberger und Genossen gegen A.ppenzell
A. usstr-Bhoden.
Art. 45 eidg. Jagdgesetz vom 10. Juni 1925: Fahrlässigkeit des
Jägers beim Abirren von Jagdhunden über die Kantonsgrenze.
A. -
Im Kanton Appenzell I. Rh. wird die Jagd 12
Tage früher eröffnet als in Appenzell A. Rh. Am 1. Okto-
ber, als man in I. Rh. bereits jagen durfte, während in
A. Rh. der Jagdbeginn noch nicht stattgefunden hatte,
lag der Kassationskläger Bischofberger, Inhaber eines
Jagdpolizei. No 45.
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innerrhodischen Patentes, auf dem Gebiet der Gemeinde
Oberegg und zwar, wie von der Vorinstanz ausdrücklich
festgestellt wird, in der Nähe der ausserrhodischen Grenze
der Jagd ob. Dabei überschritt sein Hund die Grenze und
jagte ca. eine Viertelstunde auf ausserrhodischem Gebiet.
Am 5. Oktober, ebenfalls vor dem ausserrhodischen
Jagdbeginn, hat sodann der Kassationskläger Sonderegger
in Oberegg in der Nähe der Grenze gejagt. Auch sein
Hund ist auf das Gebiet des Kantons Ausserrhoden über-
getreten und hat dort während ca. 20 Minuten eine Wild-
spur verfolgt.
Die beiden Kassationskläger wurden gestützt auf diesen
Tatbestand gemäss Art. 45 des eidgenössischen Jagd-
gesetzes in eine Busse von je 20 Fr. verfällt.
B. -
Mit der Kassationsbeschwerde verlangen sie die
Aufhebung des kantonalen Entscheides.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. -
Durch Art. 45 Abs. 2 und 3 BG vom 10. Juni 1925
über Jagd und Vogelschutz wird derjenige unter Strafe
gestellt, der einen Hund ohne Berechtigung jagen lässt.
Dabei macht das Gesetz einen Unterschied zwischen
dem Jagenlassen während geschlossener und während
offener Jagdzeit. Während der geschlossenen Jagdzeit, in
welcher überhaupt keine Hunde jagen dürfen, beträgt die
Busse 20 bis 200 Fr., während sie für die offene Jagdzeit
auf 10 bis 100 Fr. herabgesetzt wird. Dabei dürfen natür-
lich während dieser Zeit die Patentinhaber ihre Hunde
jagen lassen, so dass sich die Bussandrohung nur gegen
diejenigen richtet, welche unberechtigterweise, d. h. ohne
im Besitz eines Patentes zu sein, Hunde jagen lassen.
Die Patente werden von den Kantonen ausgestellt und
die damit verbundene Berechtigung, u. a. auch die Befugnis
zum Jagenlassen von Hunden während der Jagdzeit, gelten
lediglich für das Gebiet des Kantons, der das Patent
ausgibt. Der Inhaber eines Patentes, der seinen Hund in
einem andern Kanton jagen lässt, macht sich somit
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Strafrecht.
grundsätzlich einer Übertretung des Art. 45 des e~.
Jagdgesetzes schuldig und zwar im Gegensatz zur .Ansicht
der Vorinstanz auch dann, wenn in beiden Kantonen die
'Jagd eröffnet ist. Die Tatsache, dass auch in dem Kanton,
auf dessen Gebiet der Hund übertritt, die Jagd offen ist,
hat lediglich zur Folge, dass nicht Absatz 2, sondern Ab-
satz 3 des Art. 45 zur Anwendung kommt und somit eine
kleinere Busse ausgesprochen werden muss.
2. -
Damit eine Übertretung der Absätze 2 oder 3 des
Art. 45 vorliege, genügt nun allerdings nicht die objektive
Tatsache, dass ein Hund in einem Gebiet jagt, für das
der Tierhalter kein Jagdpatent besitzt; vielmehr muss
das Jagen des Hundes jemandem als Vorsatz oder Fahr-
lässigkeit angerechnet werden können. Dass die Kassa-
tionskläger ihre Hunde vorsätzlich in den Kanton Appen-
zell A. Rh. geschickt haben, wird nicht behauptet, es
kann somit nur Fahrlässigkeit in Frage kommen. Nun
wird man es einem Jäger, der ein Patent für einen be-
stimmten Kanton besitzt und einen Hund innerhalb der
Grenzen dieses Kantons loslässt, nicht ohne weiteres als
Fahrlässigkeit anrechnen können, wenn der Hund in
Verfolgung einer Spur auf ausserkantonales Gebiet gerät.
Ebensowenig kann man sich aber- mit den Kassations-
klägern auf den Standpunkt stellen, dass der Jäger immer
dann entschuldigt ist, wenn er für das Gebiet, auf welchem
er den Hund losgelassen hat, ein Patent besitzt. Es wird
vielmehr darauf ankommen, ob er im Moment, wo er den
Hund frei lässt, mit der nahen Möglichkeit rechnen musste,
dass das Tier die Kantonsgrenze überschreiten und jen-
seits weiterjagen werde. Beginnt er seine Jagd in ordent-
licher Entfernung von der Grenze, und ~erät sein Hund
auf ausserkantonales Gebiet, dann wird man nicht von
Fahrlässigkeit sprechen können, weil mit einem so weiten
Abirren des Tieres nicht von vornherein gerechnet werden
musste; wird der Hund jedoch in der Nähe der Grenze
losgelassen, dann liegt die Gefahr eines Grenzübertritts
so nahe, dass ihre Nichtbeachtung ein Verschulden bedeu-
Lotteriegesetz. N° 46.
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tet. Das hat zur Folge, dass der Jagd mit Hunden in unmit-
telbarer Nähe der Kantonsgrenze gewisse Grenzen gezogen
sind, was für den Jäger allerlei Unannehmlichkeiten im
Gefolge haben mag, was aber nur durch positive Bestim-
mungen über die Einschränkung der kantonalen Jagd-
hoheit zu Gunsten der Grenzjagd vermieden werden könnte.
Im vorliegenden Fall stellt nun die Vorinstanz für den
Kassationshof verbindlich fest, dass die beiden Kassa.-
tionskläger ihre Hunde so nahe der Grenze losgelassen
haben, dass mit einem Übertritt der Tiere auf, ausser-
rhodisches Gebiet habe gerechnet werden müssen. Nach
dem Ausgeführten ist ihnen deshalb der erfolgte Übertritt
als Fahrlässigkeit anzurechnen.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
ll. LOTTERIEGESETZ
LOI SUR LES LOTERIES
46. Urteil des Ita.Ssa.tioDshofes vom as. September 19Sa
i. S. Wirth gegen Stattha.1teramt Zürich.
Art. 1 des BG vom 8. Juni 1923 über die Lotterien und gewerbs-
mässigen Wetten: Begriff der Lotterie.
A. -
. Der Kassationskläger hat nach den Feststellungen
des Obergerichtes am 18. Juli 1931 auf dem Festplatz
des Arbeiter-Radfahrerbundes in Oerlikon und am 13. und
14. September 1931 beim Knabenschiessen in Zürich auf
einem festen Stand in folgender Weise Ansichts- oder
Phantasiekarten vertrieben: Je 3 Karten wurden in
einem Couvert zu I Fr. verkauft. Der Käufer zog das
Couvert aus einer Schachtel oder aus der Hand des
Verkäufers; er erhielt mit demselben das Recht auf ein
Geschenk, das auf der Innenseite des Couverts näher