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58_I_274

BGE 58 I 274

Bundesgericht (BGE) · 1929-12-23 · Deutsch CH
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274

Strafrecht.

4.-

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Klage wird begründet erklärt. Der Kanton Aargau

wird verurteilt, dem Kläger 5061 Fr. 45 Cts. nebst Zins

zu 5 % seit 23. Dezember 1929 zu bezahlen.

V. VERFAHREN

PROCEDURE

v gl. Nr. 43 und 44. -

Voir nOS 43 et 44.

C. STRAFRECHT -

DROIT PENAL

-

I. JAGDPOLIZEI

LOI SUR LA CHASSE

45. OrteU des ltaBSationshofes vom aa. September 1932

i. S. BiBchofberger und Genossen gegen A.ppenzell

A. usstr-Bhoden.

Art. 45 eidg. Jagdgesetz vom 10. Juni 1925: Fahrlässigkeit des

Jägers beim Abirren von Jagdhunden über die Kantonsgrenze.

A. -

Im Kanton Appenzell I. Rh. wird die Jagd 12

Tage früher eröffnet als in Appenzell A. Rh. Am 1. Okto-

ber, als man in I. Rh. bereits jagen durfte, während in

A. Rh. der Jagdbeginn noch nicht stattgefunden hatte,

lag der Kassationskläger Bischofberger, Inhaber eines

Jagdpolizei. No 45.

~75

innerrhodischen Patentes, auf dem Gebiet der Gemeinde

Oberegg und zwar, wie von der Vorinstanz ausdrücklich

festgestellt wird, in der Nähe der ausserrhodischen Grenze

der Jagd ob. Dabei überschritt sein Hund die Grenze und

jagte ca. eine Viertelstunde auf ausserrhodischem Gebiet.

Am 5. Oktober, ebenfalls vor dem ausserrhodischen

Jagdbeginn, hat sodann der Kassationskläger Sonderegger

in Oberegg in der Nähe der Grenze gejagt. Auch sein

Hund ist auf das Gebiet des Kantons Ausserrhoden über-

getreten und hat dort während ca. 20 Minuten eine Wild-

spur verfolgt.

Die beiden Kassationskläger wurden gestützt auf diesen

Tatbestand gemäss Art. 45 des eidgenössischen Jagd-

gesetzes in eine Busse von je 20 Fr. verfällt.

B. -

Mit der Kassationsbeschwerde verlangen sie die

Aufhebung des kantonalen Entscheides.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. -

Durch Art. 45 Abs. 2 und 3 BG vom 10. Juni 1925

über Jagd und Vogelschutz wird derjenige unter Strafe

gestellt, der einen Hund ohne Berechtigung jagen lässt.

Dabei macht das Gesetz einen Unterschied zwischen

dem Jagenlassen während geschlossener und während

offener Jagdzeit. Während der geschlossenen Jagdzeit, in

welcher überhaupt keine Hunde jagen dürfen, beträgt die

Busse 20 bis 200 Fr., während sie für die offene Jagdzeit

auf 10 bis 100 Fr. herabgesetzt wird. Dabei dürfen natür-

lich während dieser Zeit die Patentinhaber ihre Hunde

jagen lassen, so dass sich die Bussandrohung nur gegen

diejenigen richtet, welche unberechtigterweise, d. h. ohne

im Besitz eines Patentes zu sein, Hunde jagen lassen.

Die Patente werden von den Kantonen ausgestellt und

die damit verbundene Berechtigung, u. a. auch die Befugnis

zum Jagenlassen von Hunden während der Jagdzeit, gelten

lediglich für das Gebiet des Kantons, der das Patent

ausgibt. Der Inhaber eines Patentes, der seinen Hund in

einem andern Kanton jagen lässt, macht sich somit

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Strafrecht.

grundsätzlich einer Übertretung des Art. 45 des e~.

Jagdgesetzes schuldig und zwar im Gegensatz zur .Ansicht

der Vorinstanz auch dann, wenn in beiden Kantonen die

'Jagd eröffnet ist. Die Tatsache, dass auch in dem Kanton,

auf dessen Gebiet der Hund übertritt, die Jagd offen ist,

hat lediglich zur Folge, dass nicht Absatz 2, sondern Ab-

satz 3 des Art. 45 zur Anwendung kommt und somit eine

kleinere Busse ausgesprochen werden muss.

2. -

Damit eine Übertretung der Absätze 2 oder 3 des

Art. 45 vorliege, genügt nun allerdings nicht die objektive

Tatsache, dass ein Hund in einem Gebiet jagt, für das

der Tierhalter kein Jagdpatent besitzt; vielmehr muss

das Jagen des Hundes jemandem als Vorsatz oder Fahr-

lässigkeit angerechnet werden können. Dass die Kassa-

tionskläger ihre Hunde vorsätzlich in den Kanton Appen-

zell A. Rh. geschickt haben, wird nicht behauptet, es

kann somit nur Fahrlässigkeit in Frage kommen. Nun

wird man es einem Jäger, der ein Patent für einen be-

stimmten Kanton besitzt und einen Hund innerhalb der

Grenzen dieses Kantons loslässt, nicht ohne weiteres als

Fahrlässigkeit anrechnen können, wenn der Hund in

Verfolgung einer Spur auf ausserkantonales Gebiet gerät.

Ebensowenig kann man sich aber- mit den Kassations-

klägern auf den Standpunkt stellen, dass der Jäger immer

dann entschuldigt ist, wenn er für das Gebiet, auf welchem

er den Hund losgelassen hat, ein Patent besitzt. Es wird

vielmehr darauf ankommen, ob er im Moment, wo er den

Hund frei lässt, mit der nahen Möglichkeit rechnen musste,

dass das Tier die Kantonsgrenze überschreiten und jen-

seits weiterjagen werde. Beginnt er seine Jagd in ordent-

licher Entfernung von der Grenze, und ~erät sein Hund

auf ausserkantonales Gebiet, dann wird man nicht von

Fahrlässigkeit sprechen können, weil mit einem so weiten

Abirren des Tieres nicht von vornherein gerechnet werden

musste; wird der Hund jedoch in der Nähe der Grenze

losgelassen, dann liegt die Gefahr eines Grenzübertritts

so nahe, dass ihre Nichtbeachtung ein Verschulden bedeu-

Lotteriegesetz. N° 46.

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tet. Das hat zur Folge, dass der Jagd mit Hunden in unmit-

telbarer Nähe der Kantonsgrenze gewisse Grenzen gezogen

sind, was für den Jäger allerlei Unannehmlichkeiten im

Gefolge haben mag, was aber nur durch positive Bestim-

mungen über die Einschränkung der kantonalen Jagd-

hoheit zu Gunsten der Grenzjagd vermieden werden könnte.

Im vorliegenden Fall stellt nun die Vorinstanz für den

Kassationshof verbindlich fest, dass die beiden Kassa.-

tionskläger ihre Hunde so nahe der Grenze losgelassen

haben, dass mit einem Übertritt der Tiere auf, ausser-

rhodisches Gebiet habe gerechnet werden müssen. Nach

dem Ausgeführten ist ihnen deshalb der erfolgte Übertritt

als Fahrlässigkeit anzurechnen.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.

ll. LOTTERIEGESETZ

LOI SUR LES LOTERIES

46. Urteil des Ita.Ssa.tioDshofes vom as. September 19Sa

i. S. Wirth gegen Stattha.1teramt Zürich.

Art. 1 des BG vom 8. Juni 1923 über die Lotterien und gewerbs-

mässigen Wetten: Begriff der Lotterie.

A. -

. Der Kassationskläger hat nach den Feststellungen

des Obergerichtes am 18. Juli 1931 auf dem Festplatz

des Arbeiter-Radfahrerbundes in Oerlikon und am 13. und

14. September 1931 beim Knabenschiessen in Zürich auf

einem festen Stand in folgender Weise Ansichts- oder

Phantasiekarten vertrieben: Je 3 Karten wurden in

einem Couvert zu I Fr. verkauft. Der Käufer zog das

Couvert aus einer Schachtel oder aus der Hand des

Verkäufers; er erhielt mit demselben das Recht auf ein

Geschenk, das auf der Innenseite des Couverts näher