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58_I_268

BGE 58 I 268

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflegt>.

alla consegna della polizza all'assicurato e concessa, non

per ottenere Ia conc1usione del contratto, ma allo scopo

d'evitare un'eseeuzione eontro l'assieurato ehe rifiutava di

pagare.

Anche ammessa l'esattezza di questa versione -

ehe

sembra eontrastare col contenuto della lettera 31 luglio in

cui il Rima rammenta d'aver mandato « la quietanza» deI

premio interinale « inserita nella polizza» -

il ricorso

dovrebbe perö essere cio nondimeno respinto.

Se e infatti vero ehe il Consiglio feder ale fu indotto al

deereto 23 maggio 1930 principalmente dall'abuso dei

favori accordati per ottenere la conc1usione di contratti

d'assicurazione, il tenore deI divieto ha perö una portata

piil vasta. Partendo dal prineipio che il pagamentodel

premio fissato conformemente al piano d'esercizio e

principio fondamentale di una sana gestione assicuratoria

e deve essere salvaguardato dallo Stato, l'Autorita di

Vigilanza ha infatti vietato tutti i favori, senza distinguere

fra quelli accordati prima e quelli accordati dopo la

conclusione del contratto d'assicurazione sulla vita.

11 Tribunale federale pronuncia :

Il ricorso e respinto.

IV. EISENBAIiNRECHT

CHEMINS DE FER

44. Auszug aus dem Urteil vom aa. September 1932

i. S. S. 33. B. gegen Aargau.

1. Streitigkeiten zwischen Bund (SBB) und Kantonen über Ent-

schädigungsforderungen nach Art. 15, Abs. 1 des Eisen-

bahngesetzes werden vom Bundesgericht im direkten verwal·

tnngsrechtlichen Prozess nach Art. 17 ff. VDG beurteilt.

2. Wenn öffentliche \Verke des Staates oder der Gemeinden

bestehende Bahnanlagen durchkreuzen müssen, so hat die

Eisenbahnrecht. N° 44.

260

Bahnunternehmung die Inanspruchnahme der Bahnanlagen

für die Dnrchleitung unentgeltlich zu gestatten und allfällige

Aufwendungen für einen infolge des neuen Werkes notwendig

gewordenen vermehrten Bahnschutz selbst zu tragen. Einen

Beitrag der Bahn an die Kosten der Errichtung des neuen

Werkes statuiert die Eisenbahngesetzgebung dagegen nicht.

A. -

Im Jahre 1929 hat der Kanton Aargau eine

Korrektion des Holzbaches,

eines linksseitigen

Zu-

flusses der Bünz, im Zusammenhang mit der Bünzkorrek-

tion von Wohlen bis Dottikon (lU. Abschnitt) durch-

geführt laut Dekret des Grossen Rates vom 19. Mai

1925. Die Kosten der Holzbachkorrektion waren auf

240,000 Fr. veranschlagt worden. Dem Kanton war eine

Bundessubvention von 80,000 Fr. (33 % %) zugesichert

worden; 25 % der Kosten wurden vom Kanton über-

nommen, 41 % % sollten von den beteiligten Gemeinden

gedeckt werden unter Beizug der interessierten Grund-

eigentümer (§§ 4 und 9 des Dekretes).

Vor der Korrektion kreuzte der Holzbach die Bundes-

bahnlinie Dottikon-Wohlen (aargauische Südbahn) bei

Km. 70,010. Durch die Korrektion kam die Kreuzung

des Bahnkörpers, ein gewölbter Betondurchlass von 3 m

lichter Weite, auf Km. 69.325, südwestlich des bisherigen

Durchlasses zu liegen. Das erforderliche Brückenproviso-

rium wurde, auf Auftrag des Wasserbauamtes des Kantons

Aargau vom 23. Mai 1929 hin, von den SBB errichtet,

wobei sich die Baudirektion des Kantons Aargau die

Erörterung der Kostenverteilung vorbehalten hatte (Schrei-

ben vom 27. Juni 1929).

Die SBB haben dem Wasserbauamt des Kantons Aargau

für die Ein- und Ausbau der Notbrücke anlässlich der

Erstellung der Holzbachbrücke am 23. Dezember 1929

Rechnung gestellt...

Die Baudirektion des Kantons

Aargau verweigert die Zahlung, um die massgebenden

Rechtsverhältnisse auf dem Prozesswege feststellen zu

lassen.

B. -

Mit Klage vom 20. Januar 1932 belangt deshalb

die Kreisdirektion lIder SBB den Kanton Aargau auf

270

\' orwaltungs- und Disziplinarrechtspflege_

Bezahlung von 5061 Fr. 45 Cts. nebst Zins zu 5 % seit

dem 23. Dezember 1929, unter Kostenfolge.

Der Regierungsrat des Kantons Aargau beantragt

Abweisung der Klage unter Kostenfolge. Die Verpflich-

tung der SBB, die eingeklagten Kosten der Notbrücke

für die Holzbachkorrektion selbst zu übernehmen, ergebe

sich aus § 9 der Südbahnkonzession, die auf die SBB

übergegangen sei, wenn man davon ausgehe, dass die

Bachkorrektion als Verlegung eines bestehenden Wasser-

laufes zu gelten habe, somit für die Bahn nur den Ausbau

eines alten Durchlasses bedeute. Betrachte man dagegen

den Durchlass als ein neues, erst nach Errichtung der

Bahn erstelltes Bauwerk, so seien die Kosten der Not-

brücke, als einer Vorrichtung zum Schutze der Bahn

und ihres Betriebes, nach· Art. 15 des Bundesgesetzes

über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem

Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft, vom

23. Dezember 1872, (EG) von der Bahnunternehmung zu

tragen. Schliesslich habe der Kanton auch unter dem

Gesichtspunkt einer Kostenverteilung zwischen ihm und

der Bahn mit der Übernahme der Kosten der definitiven

Brücke mehr gleistet, als dem ihm allenfalls obliegenden

Anteil am Gemeinschaftsbau entsprechen würde ...

Das Bundesgericht zieht -in Erwägung :

1. -

Die Zuständigkeit des ~undesgerichtes ist gegeben

Elowohl nach Art. 48, Ziff. 1 OG als auch nach Art. 17,

Abs. 1 VDG. Unter Art. 48, Ziff. 1 OG fällt die Streitig-

keit als eine zivilrechtliehe in dem besonderen Sinne, der

ihm in ständiger Praxis beigelegt wurde, unter Art. 17

VDG, weil sie einen vermögensrechtlichen Anspruch des

Bundes aus dem öffentlichen Recht betrifft (vgl. KIRCH-

HOFER, Verwaltungsrechtspflege S. 78 ff.), was aus Art. 18,

lit. c VDG in Verbindung mit Art. 50, Ziff. 2 OG geschlos-

sen werden muss. Wenn nämlich nach Massgabe dieser

Vorschriften die Beurteilung von Entschädigungsforde-

rungen der Bahnverwaltung an Private, deren Werke das

Eisenbahnrecht. No 44.

271

Bahngebiet kreuzen (Art. 15, Abs. 2 EG) dem Bundes-

gericht als Verwaltungsgericht zugewiesen wird, so müssen

erst recht Streitigkeiten zwischen der Bahn und Kantonen

über Entschädigungsforderungen aus Art. 15, Abs. 1 EG

als verwaltungsrechtliche gelten.

Für das Verfahren

vor Bundesgericht ist diese Charakterisierung insofern

von Bedeutung, als sie die Verweisung der Streitsache

in den direkten verwaltungsrechtlichen Prozess nach· sich

zieht (KmCHHOFER, a. a. O. S. 90 f.).

2. -

Der Kanton Aargau ist Unternehmer der Holz-

bachkorrektion und deshalb grundsätzlich Träger der

damit verbundenen Kosten. Die Notbrücke im Bahn-

damm, welche die Bundesbahnen auf Veranlassung· der

aargauischen Behörden errichtet haben, ist durch die

Bachkorrektion notwendig geworden und bildet einen

Teil der Korrektionsarbeiten. Deren Kosten fallen daher

grundsätzlich, als Kosten der Bachkorrektion dem Unter-

nehmer zur Last. Allgemeine Gesichtspunkte, die eine

andere Lösung rechtfertigen würden, sind von den Par ..

teien nicht geltend gemacht worden. Der Beklagte glaubt

zu Unrecht, dass Billigkeitsgründe, besonders die Ver-

teuerung der Bachkorrektion durch die Durchquerung

der Bahnanlage und die Belastung der Baurechnung durch

die Kosten des definitiven Durchlasses durch den Bahn-

damm, dazu führen müssten, dass die Bahnunternehmung

wenigstens die Kosten der provisorischen Brücke auf sich

nehme. Dass ein bestehendes Werk, hier eine Bahnanlage,

die Errichtung eines neuen Werkes erschwert und ver-

teuert, ist für sich allein kein genügender Grund dafür,

der Bahn einen Teil der Kosten des ihre Anlagen kreu-

zenden neuen Werkes zu überbinden.

Unter diesem

Gesichtspunkte könnte übrigens wohl nur eine anteilsmäs-

sige Beteiligung der Bahn a.m Brockenbau in Frage kom-

men, nicht aber eine Belastung der Bahn mit den Kosten

einer speziellen, den Brnckenbau betreffenden Teilarbeit.

Jedenfalls lässt sich die Stellungnahme des Beklagten

mit solchen allgemeinen Erwägungen nicht rechtfertigen.

272

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

3. -

Aber auch aus den speziellen Bestimmungen der

Eisenbahngesetzgebung und der massgebenden Bahn-

konzession ist die Abwälzung der Kosten der Notbrücke

im Bahndamm vom Unternehmer der Bachkorrektion,

der sie grundsätzlich zu tragen hat, auf die Bahnunter-

nehmung nicht zu begründen.

Allerdings schafft Art. 15, Abs. 1 EG Ausnahme-

verhältnisse in Fällen, in denen öffentliche Werke des

Staates oder der Gemeinden die Bahnanlagen durchkreuzen

mÜ8e'en. Er befreit jene öffentlichen Unternehmer von

gewissen Lasten, die sie sonst nach allgemeinen Grund-

sätzen zu tragen hätten und die privaten Unternehmern

auferlegt werden können, wenn sie Bahnanlagen für ihre

Werke in Anspruch nehmen (Art. 15, Abs. 2 EG). Eine

Beteiligung der Bahnunternehmung an den Kosten der

Errichtung des neuen Werkes statuiert er aber nicht. Es

wird darin lediglich angeordnet, dass die Bahn keine

Entschädigung beanspruchen darf für die Benützung ihres

.Grund und Bodens «(Überschreitung ihres Eigentums»)

und sodann für einen allfälligen, infolge der Durchleitung

notwendig gewordenen vermehrten Bahnschutz.

Das

Gesetz nennt neue Bahnwärterhäuschen, Anstellung von

Bahnwärtern, sowie alle übrigen zum Schutze der Bahn

und ihres Betriebes nötigen Vorkehrungen. Diese beson-

deren Kosten, die für die Bahn Mehraufwendungen bedeu-

ten im Vergleiche zu denjenigen, die der bisherige Zustand

bedingte, fallen der Bahn allein zur Last. Die Bahn hat

keinen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten und muss vor

allem die Durchleitung ohne Entschädigung gestatten,

auch wenn ihr dadurch vermehrte Lasten für den Bahn-

schutz erwachsen. Dass es sich dabei nicht um die Kosten

handelt, die die Errichtung des Werkes mit sich bringt,

ergibt sich, abgesehen von der Formulierung der Bestim-

mung' die schon ihrem Wortlaut nach auf den Zustand

abstellt, wie er nach Erstellung des Werkes « geworden»

ist auch aus den angeführten Fällen : Bahnwärterhäus-

ch~n und vermehrte Bahnbewachung werden notwendig

Eisenbahnrecht. No 44.

2'13

durch die Erstellung neuer Strassen, den Fall, der bei

Erlass des EG in erster Linie in Betracht zu ziehen war.

Sie setzen den Bestand der neuen Strasse und ihre Über-

gabe an den Verkehr voraus. Erst damit werden die

genannten Vorkehrungen notwendig. Das nämliche soll

nach Gesetz gelten für die « übrigen Vorkehrungen zum

Schutze der Bahn und ihres Betriebes», also allgemein

für alles, was unter den nämlichen Voraussetzungen, also

infolge der veränderten Verhältnisse notwendig geworden

ist. Die Kosten der Veränderung selbst und was damit

zusammenhängt können darunter nicht verstanden werden.

Auch die Konzession für den Bau und Betrieb der

aargauischen Südbahn, vom 3. Mai 1872, bietet keine

Grundlage für den Standpunkt der beklagten Partei.

§ 9 der Konzession, auf den sich der Beklagte beruft, regelt

die Verhältnisse beim Bau der Bahn. Er belastet die

Bahn mit sämtlichen Kosten der infolge des Baues not-

wendigen Veränderungen. Er kommt hier nicht in Frage.

Denn die Korrektion des Holzbaches hat zur Erstellung

eines neuen Bachbettes und damit eines neuen Durch-

lasses durch den bestehenden Bahnkörper geführt. Die

Kosten eines solchen neuen Bauwerkes fallen nach § 11

der Konzession ausschliesslich dem Staate, bezw. den

allfällig beteiligten Gemeinden zur Last, sind also nicht

von der Bahnunternehmung zu tragen. Ob der Bahn

auf Grund von § 9 der Konzession ein Teil der Kosten

eines Brückenausbaus hätte belastet werden dürfen, wenn

die Korrektion unter Weiterbenützung des bestehenden

Durchlasses durchgeführt worden wäre und lediglich

dessen Anpassung an die durch die Korrektion geschaf-

fenen Verhältnisse bedingt hätte, ist nicht zu erörtern.

Auch wenn es der Fall wäre, liesse sich daraus nicht

ableiten, dass die Bahn an die Kosten eines neuen Durch-

bruches durch den Bahnkörper beizutragen hätte.

Die Einwendungen, mit denen der Kanton Aargau die

grundsätzlich berechtigte Forderung der Klagpartei ab-

lehnt, sind demnach unbegründet.

274

Strafrecht.

4.-

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird begründet erklärt. Der Kanton Aargau

wird verurteilt, dem Kläger 5061 Fr. 45 Cts. nebst Zins

zu 5 % seit 23. Dezember 1929 zu bezahlen.

V. VERFAHREN

PROCEDURE

V gl. Nr. 43 und 44. -

Voir nOS 43 et 44.

C. STRAFRECHT -

DROIT PENAL

-

I. JAGDPOLIZEI

LOI SUR LA CHASSE

45. Urteil des Xassa.tionshofes vom 96. September 1939

i. S. Bischofberger und Genossen gegen Appenzell

Ausser-Bhoden.

Art. 45 eidg. Jagdgesetz vom 10. Juni 1925: Fa.hrlässigkeit des

Jägers beim Abirren von Ja.gdhnnden über die Kantonsgrenze.

A. -

Im Kanton Appenzell I. Rh. wird die Jagd 12

Tage früher eröffnet als in Appenzell A. Rh. Am 1. Okto-

ber, als man in I. Rh. bereits jagen durfte, während in

A. Rh. derJagdbeginn noch nicht stattgefunden hatte,

lag der Kassationskläger Bischofberger, Inhaber eines

Jagdpolizei. N0 45.

275

innerrhodischen Patentes, auf dem Gebiet der Gemeinde

Oberegg und zwar, wie von der Vorinstanz ausdrücklich

festgestellt wird, in der Nähe der ausserrhodischen Grenze

der Jagd ob. Dabei überschritt sein Hund die Grenze und

jagte ca. eine Viertelstunde auf ausserrhodischem Gebiet.

Am 5. Oktober, ebenfalls vor dem ausserrhodischen

Jagdbeginn, hat sodann der Kassationskläger Sonderegger

in Oberegg in der Nähe der Grenze gejagt. Auch sein

Hund ist auf das Gebiet des Kantons Ausserrhoden über-

getreten und hat dort während ca. 20 Minuten eine Wild-

spur verfolgt.

Die bei den Kassationskläger wurden gestützt auf diesen

Tatbestand gemäss Art. 45 des eidgenössischen Jagd-

gesetzes in eine Busse von je 20 Fr. verfällt.

B. -

lVIit der Kassationsbeschwerde verlangen sie die

Aufhebung des kantonalen Entscheides.

Der Kas8ationshof zieht in Erwägung:

L -

Durch Art. 45 Abs. 2 und 3 BG vom 10. Juni 1925

über Jagd und Vogelschutz wird derjenige unter Strafe

gestellt, der einen Hund ohne Berechtigung jagen lässt.

Dabei macht das Gesetz einen Unterschied zwischen

dem Jagenlassen während geschlossener und während

offener Jagdzeit. Während der geschlossenen Jagdzeit; in

welcher überhaupt keine Hunde jagen dürfen, beträgt die

Busse 20 bis 200 Fr., während sie für die offene Jagdzeit

auf 10 bis 100 Fr. herabgesetzt wird. Dabei dürfen natür-

lich während dieser Zeit die Patentinhaber ihre Hunde

jagen lassen, so dass sich die Bussandrohung nur gegen

diejenigen richtet, welche unberechtigterweise, d. h. ohne

im Besitz eines Patentes zu sein, Hunde jagen lassen.

Die Patente werden von den Kantonen ausgestellt und

die damit verbundene Berechtigung, u. a. auch die Befugnis

zum Jagenlassen von Hunden während der Jagdzeit, gelten

lediglich für das Gebiet des Kantons, der das Patent

ausgibt. Der Inhaber eines Patentes, der seinen Hund in

einem andern Kanton jagen lässt, macht sich somit