Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflegt>.
alla consegna della polizza all'assicurato e concessa, non
per ottenere Ia conc1usione del contratto, ma allo scopo
d'evitare un'eseeuzione eontro l'assieurato ehe rifiutava di
pagare.
Anche ammessa l'esattezza di questa versione -
ehe
sembra eontrastare col contenuto della lettera 31 luglio in
cui il Rima rammenta d'aver mandato « la quietanza» deI
premio interinale « inserita nella polizza» -
il ricorso
dovrebbe perö essere cio nondimeno respinto.
Se e infatti vero ehe il Consiglio feder ale fu indotto al
deereto 23 maggio 1930 principalmente dall'abuso dei
favori accordati per ottenere la conc1usione di contratti
d'assicurazione, il tenore deI divieto ha perö una portata
piil vasta. Partendo dal prineipio che il pagamentodel
premio fissato conformemente al piano d'esercizio e
principio fondamentale di una sana gestione assicuratoria
e deve essere salvaguardato dallo Stato, l'Autorita di
Vigilanza ha infatti vietato tutti i favori, senza distinguere
fra quelli accordati prima e quelli accordati dopo la
conclusione del contratto d'assicurazione sulla vita.
11 Tribunale federale pronuncia :
Il ricorso e respinto.
IV. EISENBAIiNRECHT
CHEMINS DE FER
44. Auszug aus dem Urteil vom aa. September 1932
i. S. S. 33. B. gegen Aargau.
1. Streitigkeiten zwischen Bund (SBB) und Kantonen über Ent-
schädigungsforderungen nach Art. 15, Abs. 1 des Eisen-
bahngesetzes werden vom Bundesgericht im direkten verwal·
tnngsrechtlichen Prozess nach Art. 17 ff. VDG beurteilt.
2. Wenn öffentliche \Verke des Staates oder der Gemeinden
bestehende Bahnanlagen durchkreuzen müssen, so hat die
Eisenbahnrecht. N° 44.
260
Bahnunternehmung die Inanspruchnahme der Bahnanlagen
für die Dnrchleitung unentgeltlich zu gestatten und allfällige
Aufwendungen für einen infolge des neuen Werkes notwendig
gewordenen vermehrten Bahnschutz selbst zu tragen. Einen
Beitrag der Bahn an die Kosten der Errichtung des neuen
Werkes statuiert die Eisenbahngesetzgebung dagegen nicht.
A. -
Im Jahre 1929 hat der Kanton Aargau eine
Korrektion des Holzbaches,
eines linksseitigen
Zu-
flusses der Bünz, im Zusammenhang mit der Bünzkorrek-
tion von Wohlen bis Dottikon (lU. Abschnitt) durch-
geführt laut Dekret des Grossen Rates vom 19. Mai
1925. Die Kosten der Holzbachkorrektion waren auf
240,000 Fr. veranschlagt worden. Dem Kanton war eine
Bundessubvention von 80,000 Fr. (33 % %) zugesichert
worden; 25 % der Kosten wurden vom Kanton über-
nommen, 41 % % sollten von den beteiligten Gemeinden
gedeckt werden unter Beizug der interessierten Grund-
eigentümer (§§ 4 und 9 des Dekretes).
Vor der Korrektion kreuzte der Holzbach die Bundes-
bahnlinie Dottikon-Wohlen (aargauische Südbahn) bei
Km. 70,010. Durch die Korrektion kam die Kreuzung
des Bahnkörpers, ein gewölbter Betondurchlass von 3 m
lichter Weite, auf Km. 69.325, südwestlich des bisherigen
Durchlasses zu liegen. Das erforderliche Brückenproviso-
rium wurde, auf Auftrag des Wasserbauamtes des Kantons
Aargau vom 23. Mai 1929 hin, von den SBB errichtet,
wobei sich die Baudirektion des Kantons Aargau die
Erörterung der Kostenverteilung vorbehalten hatte (Schrei-
ben vom 27. Juni 1929).
Die SBB haben dem Wasserbauamt des Kantons Aargau
für die Ein- und Ausbau der Notbrücke anlässlich der
Erstellung der Holzbachbrücke am 23. Dezember 1929
Rechnung gestellt...
Die Baudirektion des Kantons
Aargau verweigert die Zahlung, um die massgebenden
Rechtsverhältnisse auf dem Prozesswege feststellen zu
lassen.
B. -
Mit Klage vom 20. Januar 1932 belangt deshalb
die Kreisdirektion lIder SBB den Kanton Aargau auf
270
\' orwaltungs- und Disziplinarrechtspflege_
Bezahlung von 5061 Fr. 45 Cts. nebst Zins zu 5 % seit
dem 23. Dezember 1929, unter Kostenfolge.
Der Regierungsrat des Kantons Aargau beantragt
Abweisung der Klage unter Kostenfolge. Die Verpflich-
tung der SBB, die eingeklagten Kosten der Notbrücke
für die Holzbachkorrektion selbst zu übernehmen, ergebe
sich aus § 9 der Südbahnkonzession, die auf die SBB
übergegangen sei, wenn man davon ausgehe, dass die
Bachkorrektion als Verlegung eines bestehenden Wasser-
laufes zu gelten habe, somit für die Bahn nur den Ausbau
eines alten Durchlasses bedeute. Betrachte man dagegen
den Durchlass als ein neues, erst nach Errichtung der
Bahn erstelltes Bauwerk, so seien die Kosten der Not-
brücke, als einer Vorrichtung zum Schutze der Bahn
und ihres Betriebes, nach· Art. 15 des Bundesgesetzes
über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem
Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft, vom
23. Dezember 1872, (EG) von der Bahnunternehmung zu
tragen. Schliesslich habe der Kanton auch unter dem
Gesichtspunkt einer Kostenverteilung zwischen ihm und
der Bahn mit der Übernahme der Kosten der definitiven
Brücke mehr gleistet, als dem ihm allenfalls obliegenden
Anteil am Gemeinschaftsbau entsprechen würde ...
Das Bundesgericht zieht -in Erwägung :
1. -
Die Zuständigkeit des ~undesgerichtes ist gegeben
Elowohl nach Art. 48, Ziff. 1 OG als auch nach Art. 17,
Abs. 1 VDG. Unter Art. 48, Ziff. 1 OG fällt die Streitig-
keit als eine zivilrechtliehe in dem besonderen Sinne, der
ihm in ständiger Praxis beigelegt wurde, unter Art. 17
VDG, weil sie einen vermögensrechtlichen Anspruch des
Bundes aus dem öffentlichen Recht betrifft (vgl. KIRCH-
HOFER, Verwaltungsrechtspflege S. 78 ff.), was aus Art. 18,
lit. c VDG in Verbindung mit Art. 50, Ziff. 2 OG geschlos-
sen werden muss. Wenn nämlich nach Massgabe dieser
Vorschriften die Beurteilung von Entschädigungsforde-
rungen der Bahnverwaltung an Private, deren Werke das
Eisenbahnrecht. No 44.
271
Bahngebiet kreuzen (Art. 15, Abs. 2 EG) dem Bundes-
gericht als Verwaltungsgericht zugewiesen wird, so müssen
erst recht Streitigkeiten zwischen der Bahn und Kantonen
über Entschädigungsforderungen aus Art. 15, Abs. 1 EG
als verwaltungsrechtliche gelten.
Für das Verfahren
vor Bundesgericht ist diese Charakterisierung insofern
von Bedeutung, als sie die Verweisung der Streitsache
in den direkten verwaltungsrechtlichen Prozess nach· sich
zieht (KmCHHOFER, a. a. O. S. 90 f.).
2. -
Der Kanton Aargau ist Unternehmer der Holz-
bachkorrektion und deshalb grundsätzlich Träger der
damit verbundenen Kosten. Die Notbrücke im Bahn-
damm, welche die Bundesbahnen auf Veranlassung· der
aargauischen Behörden errichtet haben, ist durch die
Bachkorrektion notwendig geworden und bildet einen
Teil der Korrektionsarbeiten. Deren Kosten fallen daher
grundsätzlich, als Kosten der Bachkorrektion dem Unter-
nehmer zur Last. Allgemeine Gesichtspunkte, die eine
andere Lösung rechtfertigen würden, sind von den Par ..
teien nicht geltend gemacht worden. Der Beklagte glaubt
zu Unrecht, dass Billigkeitsgründe, besonders die Ver-
teuerung der Bachkorrektion durch die Durchquerung
der Bahnanlage und die Belastung der Baurechnung durch
die Kosten des definitiven Durchlasses durch den Bahn-
damm, dazu führen müssten, dass die Bahnunternehmung
wenigstens die Kosten der provisorischen Brücke auf sich
nehme. Dass ein bestehendes Werk, hier eine Bahnanlage,
die Errichtung eines neuen Werkes erschwert und ver-
teuert, ist für sich allein kein genügender Grund dafür,
der Bahn einen Teil der Kosten des ihre Anlagen kreu-
zenden neuen Werkes zu überbinden.
Unter diesem
Gesichtspunkte könnte übrigens wohl nur eine anteilsmäs-
sige Beteiligung der Bahn a.m Brockenbau in Frage kom-
men, nicht aber eine Belastung der Bahn mit den Kosten
einer speziellen, den Brnckenbau betreffenden Teilarbeit.
Jedenfalls lässt sich die Stellungnahme des Beklagten
mit solchen allgemeinen Erwägungen nicht rechtfertigen.
272
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
3. -
Aber auch aus den speziellen Bestimmungen der
Eisenbahngesetzgebung und der massgebenden Bahn-
konzession ist die Abwälzung der Kosten der Notbrücke
im Bahndamm vom Unternehmer der Bachkorrektion,
der sie grundsätzlich zu tragen hat, auf die Bahnunter-
nehmung nicht zu begründen.
Allerdings schafft Art. 15, Abs. 1 EG Ausnahme-
verhältnisse in Fällen, in denen öffentliche Werke des
Staates oder der Gemeinden die Bahnanlagen durchkreuzen
mÜ8e'en. Er befreit jene öffentlichen Unternehmer von
gewissen Lasten, die sie sonst nach allgemeinen Grund-
sätzen zu tragen hätten und die privaten Unternehmern
auferlegt werden können, wenn sie Bahnanlagen für ihre
Werke in Anspruch nehmen (Art. 15, Abs. 2 EG). Eine
Beteiligung der Bahnunternehmung an den Kosten der
Errichtung des neuen Werkes statuiert er aber nicht. Es
wird darin lediglich angeordnet, dass die Bahn keine
Entschädigung beanspruchen darf für die Benützung ihres
.Grund und Bodens «(Überschreitung ihres Eigentums»)
und sodann für einen allfälligen, infolge der Durchleitung
notwendig gewordenen vermehrten Bahnschutz.
Das
Gesetz nennt neue Bahnwärterhäuschen, Anstellung von
Bahnwärtern, sowie alle übrigen zum Schutze der Bahn
und ihres Betriebes nötigen Vorkehrungen. Diese beson-
deren Kosten, die für die Bahn Mehraufwendungen bedeu-
ten im Vergleiche zu denjenigen, die der bisherige Zustand
bedingte, fallen der Bahn allein zur Last. Die Bahn hat
keinen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten und muss vor
allem die Durchleitung ohne Entschädigung gestatten,
auch wenn ihr dadurch vermehrte Lasten für den Bahn-
schutz erwachsen. Dass es sich dabei nicht um die Kosten
handelt, die die Errichtung des Werkes mit sich bringt,
ergibt sich, abgesehen von der Formulierung der Bestim-
mung' die schon ihrem Wortlaut nach auf den Zustand
abstellt, wie er nach Erstellung des Werkes « geworden»
ist auch aus den angeführten Fällen : Bahnwärterhäus-
ch~n und vermehrte Bahnbewachung werden notwendig
Eisenbahnrecht. No 44.
2'13
durch die Erstellung neuer Strassen, den Fall, der bei
Erlass des EG in erster Linie in Betracht zu ziehen war.
Sie setzen den Bestand der neuen Strasse und ihre Über-
gabe an den Verkehr voraus. Erst damit werden die
genannten Vorkehrungen notwendig. Das nämliche soll
nach Gesetz gelten für die « übrigen Vorkehrungen zum
Schutze der Bahn und ihres Betriebes», also allgemein
für alles, was unter den nämlichen Voraussetzungen, also
infolge der veränderten Verhältnisse notwendig geworden
ist. Die Kosten der Veränderung selbst und was damit
zusammenhängt können darunter nicht verstanden werden.
Auch die Konzession für den Bau und Betrieb der
aargauischen Südbahn, vom 3. Mai 1872, bietet keine
Grundlage für den Standpunkt der beklagten Partei.
§ 9 der Konzession, auf den sich der Beklagte beruft, regelt
die Verhältnisse beim Bau der Bahn. Er belastet die
Bahn mit sämtlichen Kosten der infolge des Baues not-
wendigen Veränderungen. Er kommt hier nicht in Frage.
Denn die Korrektion des Holzbaches hat zur Erstellung
eines neuen Bachbettes und damit eines neuen Durch-
lasses durch den bestehenden Bahnkörper geführt. Die
Kosten eines solchen neuen Bauwerkes fallen nach § 11
der Konzession ausschliesslich dem Staate, bezw. den
allfällig beteiligten Gemeinden zur Last, sind also nicht
von der Bahnunternehmung zu tragen. Ob der Bahn
auf Grund von § 9 der Konzession ein Teil der Kosten
eines Brückenausbaus hätte belastet werden dürfen, wenn
die Korrektion unter Weiterbenützung des bestehenden
Durchlasses durchgeführt worden wäre und lediglich
dessen Anpassung an die durch die Korrektion geschaf-
fenen Verhältnisse bedingt hätte, ist nicht zu erörtern.
Auch wenn es der Fall wäre, liesse sich daraus nicht
ableiten, dass die Bahn an die Kosten eines neuen Durch-
bruches durch den Bahnkörper beizutragen hätte.
Die Einwendungen, mit denen der Kanton Aargau die
grundsätzlich berechtigte Forderung der Klagpartei ab-
lehnt, sind demnach unbegründet.
274
Strafrecht.
4.-
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird begründet erklärt. Der Kanton Aargau
wird verurteilt, dem Kläger 5061 Fr. 45 Cts. nebst Zins
zu 5 % seit 23. Dezember 1929 zu bezahlen.
V. VERFAHREN
PROCEDURE
V gl. Nr. 43 und 44. -
Voir nOS 43 et 44.
C. STRAFRECHT -
DROIT PENAL
-
I. JAGDPOLIZEI
LOI SUR LA CHASSE
45. Urteil des Xassa.tionshofes vom 96. September 1939
i. S. Bischofberger und Genossen gegen Appenzell
Ausser-Bhoden.
Art. 45 eidg. Jagdgesetz vom 10. Juni 1925: Fa.hrlässigkeit des
Jägers beim Abirren von Ja.gdhnnden über die Kantonsgrenze.
A. -
Im Kanton Appenzell I. Rh. wird die Jagd 12
Tage früher eröffnet als in Appenzell A. Rh. Am 1. Okto-
ber, als man in I. Rh. bereits jagen durfte, während in
A. Rh. derJagdbeginn noch nicht stattgefunden hatte,
lag der Kassationskläger Bischofberger, Inhaber eines
Jagdpolizei. N0 45.
275
innerrhodischen Patentes, auf dem Gebiet der Gemeinde
Oberegg und zwar, wie von der Vorinstanz ausdrücklich
festgestellt wird, in der Nähe der ausserrhodischen Grenze
der Jagd ob. Dabei überschritt sein Hund die Grenze und
jagte ca. eine Viertelstunde auf ausserrhodischem Gebiet.
Am 5. Oktober, ebenfalls vor dem ausserrhodischen
Jagdbeginn, hat sodann der Kassationskläger Sonderegger
in Oberegg in der Nähe der Grenze gejagt. Auch sein
Hund ist auf das Gebiet des Kantons Ausserrhoden über-
getreten und hat dort während ca. 20 Minuten eine Wild-
spur verfolgt.
Die bei den Kassationskläger wurden gestützt auf diesen
Tatbestand gemäss Art. 45 des eidgenössischen Jagd-
gesetzes in eine Busse von je 20 Fr. verfällt.
B. -
lVIit der Kassationsbeschwerde verlangen sie die
Aufhebung des kantonalen Entscheides.
Der Kas8ationshof zieht in Erwägung:
L -
Durch Art. 45 Abs. 2 und 3 BG vom 10. Juni 1925
über Jagd und Vogelschutz wird derjenige unter Strafe
gestellt, der einen Hund ohne Berechtigung jagen lässt.
Dabei macht das Gesetz einen Unterschied zwischen
dem Jagenlassen während geschlossener und während
offener Jagdzeit. Während der geschlossenen Jagdzeit; in
welcher überhaupt keine Hunde jagen dürfen, beträgt die
Busse 20 bis 200 Fr., während sie für die offene Jagdzeit
auf 10 bis 100 Fr. herabgesetzt wird. Dabei dürfen natür-
lich während dieser Zeit die Patentinhaber ihre Hunde
jagen lassen, so dass sich die Bussandrohung nur gegen
diejenigen richtet, welche unberechtigterweise, d. h. ohne
im Besitz eines Patentes zu sein, Hunde jagen lassen.
Die Patente werden von den Kantonen ausgestellt und
die damit verbundene Berechtigung, u. a. auch die Befugnis
zum Jagenlassen von Hunden während der Jagdzeit, gelten
lediglich für das Gebiet des Kantons, der das Patent
ausgibt. Der Inhaber eines Patentes, der seinen Hund in
einem andern Kanton jagen lässt, macht sich somit