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58_I_251

BGE 58 I 251

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs. und Disziplina .... "'·htspflege.

Einkommensziftern, die der Beschwerdeführer aufweist,

sowie im Hinblick auf die Zahl der in diesem Betriebe

• beschäftigten Arbeiter ohne weiteres bejaht werden.

Daran ändert nichts, dass, wie der Beschwerdeführer

. geltend macht, die Arbeiterzahl erheblich schwankt. Das

mit der Untersuchung des streitigen Betriebes betraute

Polizeiorgan beschränkte sich nicht darauf, die Zahl der

vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung

beschäftigten Arbeiter und Angestellten festzustellen,

vielmehr errechnete es auch die Durchschnittszahl, so

dass von einem Zufallsresultat nicht die Rede sein kann.

Nach diesen Erhebungen beschäftigt aber der Beschwerde-

führer durchschnittlich acht Arbeiter und einen Chauffeur,

was in Verbindung mit dem hohen Jahresumsatz von

80 bis 90,000 Fr. zwingend auf ein «im Grossen » betrie-

benes Geschäft hinweist. Der Beschwerdeführer macht

allerdings noch geltend, es müsse angesichts der bereits

begonnenen Krise im Baugewerbe mit einem starken

Rückgang seines Betriebes gerechnet werden.

Dieser

Einwand hält nicht Stich. Denn einmal hat das Bundes-

gericht in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl.

statt vieler BGE 57 I S.146 f.), dass für die Beurteilung der

Pflicht zur Eintragung ins Handels~gister die Verhältniese

massgebend sind, wie sie im Zeitpunkt der vom Handels-

registeramt erlassenen Eintragungsaufforderung bestanden

haben.

Zudem entbehrt aber auch die Behauptung

Vollers ohnehin jeglicher Gewissheit, da die Wirkungen

der Krise auf das Geschäft des Beschwerdeführers sich in

keiner Weise auch nur annähernd zum Voraus ermessen

liessen. Unbehelflich ist endlich auch sein Einwand, ein

Malergeschäft erfordere keine komplizierte Buchführung.

Es mag zutreffen, dass da, wo die Führung einer geord-

neten Buchhaltung der Natur des betreffenden Betriebes

entsprechend grössere Anforderungen stellt, die Gefahr,

dass eine solche unterlassen wird, ebenfalls grösser ist,

welchem Mangel durch die Einführung eines staatlichen

Zwanges abgeholfen wird. Allein diese Pflicht zur Führung

I

I

J

Registersachen. No 41.

einer geordneten Buchhaltung ist nicht die einzige Wir-

kung, die der Eintrag im Handelsregister nach sich zieht.

Durch diesen wird der Eingetragene ~uch der Konkurs-

betreibung unterstellt, wodurch -

abgesehen von andern

gegenüber der gewöhnlichen Pfändungsbetreibung beste-

henden Vorteilen -

die gleichmässige Befriedigung seiner

Gläubiger ermöglicht wird. Das erscheint aber für Betriebe

vom Umfange desjenigen des Beschwerdeführers im In-

teresse eines geordneten kaufmännischen Verkehrs uner-

lässlich.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiel;!en.

41. Urten der I. Zivilabteilung vom 12. Oktober 1932

i. S. Schmid gegen Aargau, J'ustizdirektion.

H an deI s r e gis t er, Eihtragungspflicht eines Fuhrhalters

mit einem einzigen Lastautomobil '!

Handelsregisterverordnung Art. 13 Ziff. 1 Lit. d.

A. -

Fritz Schmid betreibt seit etwa 10 Jahren in

Eiken die Ausführung von Gesellschaftsfahrten, Möbel-

transporten und Speditionen aller Art. Auf Denunziation

eines Dritten hin wurde er am 18. Juni 1932 aufgefordert,

seine Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen.

Er lehnte das Ansinnen ab und begründete seinen Stand-

punkt in einem Verhör vor Bezirksamt Laufenburg am

27. Juli 1932 folgendermassen :

« Zur Zeit besitze ich einen Personenlastwagen mit

Anhänger, der vor drei Jahren 60,000 Fr. gekostet hat

und heute noch einen Wert von ca. 20,000 besitzt. Das

sind alle meine Betriebsmittel. Andere Fahrzeuge besitze

ich nicht.

Den. Sechsplätzer-Personenwagen habe ich

verkauft. An Vorräten habe ich nur etwas Benzin und

Öl. Das Benzindepot bei meiner Garage in Eiken gehört

der « Standard» und wird von· meinem Bruder Emil,

AS 68 I -

193:(

18

Verwaltungs. und Disziplinarreehtspflege.

Besitzer des Gasthofes zur Sonne, bedient. Im Laufe der

letzten zwei/drei Jahre habe ich auf meinem Grundstück

im Sisslerfeld eine ZwetschgenpfIanzung von 600 :Bäumen

, angelegt und mich dort betätigt, wenn im Transportunter-

nehmen nichts zu tun war. Mein Transportunternehmen

hat mir in den letzten Jahren nie eine Roheinnahme von

10,000 Fr. pro Jahr gebracht. Auch dieses Jahr wird

diese Summe nicht erreicht. »

Mit dem Verhörprotokoll sandte der Bezirksammann

der Justizdirektion des Kantons Aargau eine Zusammen-

stellung der Einnahmen und Ausgaben Schmids für das

Jahr 1931 und den ersten Teil des Jahres 1932, wonach

er aus dem Transportgewerbe 1931 an Roheinnahmen

22,072 Fr. 96 Ots., bis Juli 1932 7715 Fr. 35 Cts. ge~.ogen

hätte. Der Bezirksamm!tnn bezeichnete in seiner Uber-

weisungsverfügung die Eintragung Schmid's in das Han-

delsregister als gerechtfertigt.

.

B. -

Am 16. August 1932 hat die Justizdirektion des

Kantons Aargau als kantonale Aufsichtsbehörde die

Eintragung Fritz Schmid's in das Handelsregister von

Amtes wegen angeordnet. In den Motiven hat sie gefunden,

dass Schmid ein Transportunternehmen von grösserem

Ausmass betreibe, welches eine kaufmännische Einrich-

tung erfordere. Es sei lediglich !tuf den Umsatz, d. h. auf

die Roheinnahmen abzustellen, welche auch im laufenden

Jahre voraussichtlich 10,000 Fr. wesentlich übersteigen.

Unbehelflich sei der Einwand, das Unternehmen habe

mehr saisonmässigen Charakter. Als ständiges Bureau

genüge ein Wohn- und Geschäftsraum, in welchem ~e

nötigen Anordnungen getroffen würden, und wo man SIch

stets an den Inhaber oder einen Vertreter wenden könne.

(STAMPA, Sammlung von Entscheiden in Handelsregister-

sachen Nr. 75, 81, 82.),

G. -

Gegen diese Verfügung hat Schmid rechtzeitig

die verwaltungsrechtliche Beschwerde an das Bundes-

gericht ergriffen und den Antrag gestellt, es sei v~n der

Eintragungspflicht abzusehen. Das Geschäft gehe Immer

schlechter und er werde im laufenden Jahr keinen Umsatz

von 10,000 Fr. erzielen, zumal er noch im Juli einen

Autounfall gehabt und die Reparaturkosten und den

Arbeitsausfall während vier Wochen der Hochsaison selbst

tragen müsse. Er führe nur von Zeit zu Zeit Fahrten aus,

die ihm übergeben würden. Er besorge sein Geschäft allein,

und seine Haushälterin habe lediglich am Telephon Aus-

künfte zu geben. Es sei richtig, dass er früher einen

grösseren Umsatz gehabt habe, doch habe ihn der schlechte

Geschäftsgang gezwungen, die andern Wagen zu ver-

kll.ufen, und jetzt könne er nicht mehr mit einem grössern

Umsatz rechnen.

D. -

Die Justizdirektion des Kantons Aargau hat in

der Beschwerdebeantwortung an ihrem Entscheid fest-

gehalten. Die' tatsächlichen Angaben des Rekurrenten

könnten nach den Erhebungen des Bezirksamtes Laufen-

burg nicht stimmen.

Allerdings handle es sich beim

Beschwerdeführer nicht um einen Grossbetrieb, aber Art

und Umfang d~ Unternehmens seien so, dass sie eine

kaufmännische Einrichtung erfordern. Das Gewerbe sei

ein nach kaufmännischer Art geführtes im Sinne des

Art. 865 Abs. 4 OR.

E. -

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement

hat in seiner Vernehmlassung Gutheissung der Beschwerde

beantragt. Seine zutreffenden und erschöpfenden Aus-

führungen sind dem Entscheid über die Beschwerde zu

Grunde zu legen.

Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 13 Ziff. I Lit. d der Verordnung über

das Handelsregister und Handelsamtsblatt vom 6. Mai

1890 ist der Eintragungspflicht unterworfen die gewerbs-

mässige Beförderung von Personen, Sachen, Nachrichten

usw. unter Haltung eines ständigen Bnreau's. Als Beispiele

nennt die Verordnung in derselben Bestimmung Transport-

anstalten, grössere Dienstmännerinstitute, Zeitungs- und

Telegra.phenagenturen usw. Solche Gewerbe sind eintra-

Yerwaltungs· und Disziplinarrechtspflege.

gungspflichtig ohne Rücksicht auf die Höhe ihrel' jähr-

lichen Roheinnahme (Art. 13 Schlussabsatz der Verord-

• DUng). Wenn. also die Tätigkeit des Rekurrenten zwar

grundsätzlich unter Art. 13 Ziff. 1 Lit. d fällt, d. h. in der

gewerbsmässigen Beförderung von Personen, Sachen oder

Nachrichten besteht, wenn aber kein ständiges Bureau

gehalten wird oder das durch die gesetzlichen Beispiele

angedeutete Ausmass nicht erreicht wird, besteht ent-

gegen der Auffassung der Justizdirektion keine Eintra-

gungspflicht, auch wenn die Roheinnahmen 10,000 Fr. im

Jahr übersteigen. (Vgl. STAMPA a. a. O. Nr. 99.)

Aus den in Art. 13 Ziff. 1 Lit. d erwähnten Beispielen

geht ohne weiteres hervor, dass nur grössere Transport-

unternehmen eintragungspflichtig sind; es ist z. B. aus-

drücklich von Transport ans tal t e n und von g r ö s-

se ren Dienstmännerinstituten die Rede. Das eidgenös-

sische Justiz- und Polizeidepartement hat demgemäss in

seiner Praxis wiederholt ausgesprochen, dass zwischen

Gross- und Kleinbetrieb zu unterscheiden und d'l.SS der

Kleinbetrieb nicht eintragungspflichtig ist (STAMPA Nr. 99,

Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden 1928 Nr. 38).

Ähnlich beschränkt § 1 Ziff. 5 des deutschen Handels-

gesetzbuches die Handelsgewerbe 'auf die Transportall8tal-

ten und unterstellt demnach nicht jedes Trall8portgewerbe

unter den Begriff des Kaufmanns (STAUß'S Kommenta.r,

12. und 13. Auf!. N. 72 zu §. 1 HGB). Diese Praxis des

Justiz- und Polizeidepartementes war wohlbegründet und

ist durch das Bundesgericht, das nunmehr zur Beurteilung

der Handelsregisterbeschwerden zuständig ist, zu über-

, nehmen. Es leuchtet nämlich ohne weiteres ein, dass

Dienstmänner oder Fuhrhalter, die sich mit Automobil

oder Tierfuhrwerk zur Beförderung von Personen oder

Sachen auf einem öffentlichen Platz anbieten, deswegen

noch kein Handelsgewerbe betreiben. Auf die Natur des

Verkehrs- und Beförderungsmittels kQmmt es dabei nicht'

an. Ob ein. Gross- oder ein Kleinbetrieb vorliegt, bleibt

freilich im Einzelfall zu entscheiden, und hiebei ist dann

j

namentlich zu untersuchen, ob d",s Gewerbe eine kauf-

männische Einrichtung erfordert.

2. -

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden

Fall an, so kann nicht zweifelhaft sein, dass Schmid nicht

eintragungspflichtig ist, selbst wenn seine EUlIlfLhmen

10,000 übersteigen sollten, was seinerseits übrigens für

das laufende Jahr durchaus nicht feststeht. Die Justiz-

direktion räumt in ihrer BeschweI'deant,wort selber ein

dass es sich nicht um einen Grossbetrieb handle.

Aller~

d~ngs betreibt er die Personen- und Giiterbeförderung im

Smne des Art. 13 Ziff. 1 Lit. d, aber eben nicht in dem

dort geforderten Umfang. Ein Fuhrhalter, der mit einem

einzigen Fahrzeug, das dazu in der Regel von ihm selbst

gesteuert wird, Transporte ausführt, hat offenbar keine

Transportanstalt. Der grössere Umfang des Gewerbes in

frühern J amen kommt heute nicht mehr in Betracht da

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes die Ver-

hältnisse massgebend sind, wie sie im Zeitpunkte der vom

Handelsregisteramt gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung

erlassenen Aufforderung bestanden haben (BGE 57 I

S. 143 ff.). Diese Verhältnisse sind aber offenbar nicht

so, dass sie eine kaufmännische Einrichtung erfordern

würden, sondern sie sind, wie das eidgenössische Justiz-

und Polizeidepartement gegenüber der kantonalen Behörde

mit Fug bemerkt, die denkbar einfachsten. Schmid hat

eine einzige Angestellte, welche in der Hauptsache im

Haushalt tätig ist.

Er selbst ist heute nicht einmal

regelmässig mit de~ Transporten beschäftigt, sondern er

besorgt noch seinen Obstbau. Dazu ist anzunehmen, dass

die Transporte meistens bar bezahlt werden, und dass die

Schuld- und Forderungsyerhältnisse des Rekurrenten der-

art übersichtlich sind, dass sich die Führung von Ge-

schäftsbüchern erübrigt (OR Art. 877). (Vgl. auch SIEG-

MUND, Handbuch für die E'chweizerischen Handelsregister-

führer S. 37.)

256

\"enm!tungs- uml Disziplinarrechtspfleg.:.

Demnach erkennt das Bundesget'icht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung

der Justizdirektion d,es. Kantons Aargau vom 16. August

1932 wird aufgehoben.

UI. PRIVATVERSICHERUNG

ASSURANCES PRIVEES

42. Arr6t du SO juin 1932 dans la cause

Societe PO'l11' la. Proteetion juridique des asaures, S.A.,

contre Departement {edera! da Justica et Police.

I. Notion de l'entl'eprise d'o8surance au sens de l'art.. I a1. 1 de

la loi fbderale de surveillance du 25 juin 1885.

2. Com'ltitue une entreprise d'assurance et doit etre assujettie a

la surveillance de la Confederation, conformement a la loi

precitee, l'etablissement qui se propose de reunir un grand

nombre de clients en leur promettant, contre une remunera-

tion forfaitaire, d'assumer pour eux les frais de justiee et les

honoraires d'avocats, dans les proces nes des incidents et des

accidents de la circulation.

3. 11 importe peu, a eet egard, que cette entreprise offre, en

outre, a. ses assures des prestations non pemmiaires qui n'ont

pas, en fait" une importance preponderante,

4. ni que le prix des frais de justice et d'avocat ne soit pas exclu-

sivement couvert par les taxes uniformement perl,lUes de tous

les assures, rnais que l'ent,reprise reclame en outre, dans chaque

cas de proces, une provision-proportionnelle a la valeur liti-

gieuse, et que ses preRtations soient, en pareil cas, subordonnees

au paienwnt de larlite pTO"Irision.

Re8ume des taits :

A. -

Par am~tes des 7 juin 1926 et 18 fevrier 1927, le

Conseil f6deral a accorde l'autorisation de faire des ope-

rations d'assurance en Suisse a la « Defense automobile

et sportive» (ici appelee DAS) et a la « Compagnie d'assis-

tance et de protection juridique pour Ies usagers de la

route » (ici appelee CAP), toutes deux a Geneve.

Moyennant Je paiement d'une redevance periodique,

ces socretes assument, pour leurs adherents, en cas d'ac-

cidents ou de contraventions, tons les frais de prooes,

d'assistance judiciaire et d'expertise et se chargent des

demarches necessaires, soit qu'il s'agisse de faire valoir

une pretention contre un tiers responsable du domrnage

cause a un de leurs adherents, soit qu'il s'agisse de

defendre celui-ci devant les autoritCs judiciaires ou admi-

nistratives a la suite d'une infraction aux lois et reglements

auxquels sont soumis les usagers de la route.

B. -

Le 5 juillet 1929 a eM fondee a Geneve la

« Sooiet6 pour la Proteetion juridique des assures (SPA) »).

Suivant les conditions generales d'abonnement qu'elle a

elaborees au debut de son activite, la SP A promet a ses

adherents, moyennant une redevance annuelle fixe, de

leur donner des conseils et des renseignements en matiere

d'assurance, de les representer dans leurs rapports ou

leurs litiges avec les assureurs on les tiers assures et de

prendre a sa charge les honoraires d'avocat et les frais

de justice, dans ces litiges, jusqu'a concurrence d'un

certain maximum, a condition toutefois que le proces

ne soit pas denue de toute chance de succes.

En mai 1931, la SPA a adopM de nouvelles « conditions

generales d'abonnement ». Ces conditions s'ecartent des

preoodentes notamment Sur les points suivants :

1. L'abonne doit verser a la societ6, en cas de proces,

une provision proportionnelle a la valeur litigieuse. A

defaut de ce versement prealable, la SPA n'assume pas

les frais du prooes.

2. En ce qui concerne l'etendue de l'assistance accordee

par la societe, l'art. 2, 1 e dispose :

« Cette protection s'etend a toutes les branches de

l'assuranca... ainsi qu'aux demarches devant les auto-

rites administratives ou penales pour delits et contra-

ventions en faisant usage da vehicules a moteur ou autres

moyens da transports, designes sur 1;a,bonnamant, ou

pour infractions aux lois et reglements Bur la circulation. »