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Verwaltungs. und Disziplina .... "'·htspflege.
Einkommensziftern, die der Beschwerdeführer aufweist,
sowie im Hinblick auf die Zahl der in diesem Betriebe
• beschäftigten Arbeiter ohne weiteres bejaht werden.
Daran ändert nichts, dass, wie der Beschwerdeführer
. geltend macht, die Arbeiterzahl erheblich schwankt. Das
mit der Untersuchung des streitigen Betriebes betraute
Polizeiorgan beschränkte sich nicht darauf, die Zahl der
vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung
beschäftigten Arbeiter und Angestellten festzustellen,
vielmehr errechnete es auch die Durchschnittszahl, so
dass von einem Zufallsresultat nicht die Rede sein kann.
Nach diesen Erhebungen beschäftigt aber der Beschwerde-
führer durchschnittlich acht Arbeiter und einen Chauffeur,
was in Verbindung mit dem hohen Jahresumsatz von
80 bis 90,000 Fr. zwingend auf ein «im Grossen » betrie-
benes Geschäft hinweist. Der Beschwerdeführer macht
allerdings noch geltend, es müsse angesichts der bereits
begonnenen Krise im Baugewerbe mit einem starken
Rückgang seines Betriebes gerechnet werden.
Dieser
Einwand hält nicht Stich. Denn einmal hat das Bundes-
gericht in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl.
statt vieler BGE 57 I S.146 f.), dass für die Beurteilung der
Pflicht zur Eintragung ins Handels~gister die Verhältniese
massgebend sind, wie sie im Zeitpunkt der vom Handels-
registeramt erlassenen Eintragungsaufforderung bestanden
haben.
Zudem entbehrt aber auch die Behauptung
Vollers ohnehin jeglicher Gewissheit, da die Wirkungen
der Krise auf das Geschäft des Beschwerdeführers sich in
keiner Weise auch nur annähernd zum Voraus ermessen
liessen. Unbehelflich ist endlich auch sein Einwand, ein
Malergeschäft erfordere keine komplizierte Buchführung.
Es mag zutreffen, dass da, wo die Führung einer geord-
neten Buchhaltung der Natur des betreffenden Betriebes
entsprechend grössere Anforderungen stellt, die Gefahr,
dass eine solche unterlassen wird, ebenfalls grösser ist,
welchem Mangel durch die Einführung eines staatlichen
Zwanges abgeholfen wird. Allein diese Pflicht zur Führung
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Registersachen. No 41.
einer geordneten Buchhaltung ist nicht die einzige Wir-
kung, die der Eintrag im Handelsregister nach sich zieht.
Durch diesen wird der Eingetragene ~uch der Konkurs-
betreibung unterstellt, wodurch -
abgesehen von andern
gegenüber der gewöhnlichen Pfändungsbetreibung beste-
henden Vorteilen -
die gleichmässige Befriedigung seiner
Gläubiger ermöglicht wird. Das erscheint aber für Betriebe
vom Umfange desjenigen des Beschwerdeführers im In-
teresse eines geordneten kaufmännischen Verkehrs uner-
lässlich.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiel;!en.
41. Urten der I. Zivilabteilung vom 12. Oktober 1932
i. S. Schmid gegen Aargau, J'ustizdirektion.
H an deI s r e gis t er, Eihtragungspflicht eines Fuhrhalters
mit einem einzigen Lastautomobil '!
Handelsregisterverordnung Art. 13 Ziff. 1 Lit. d.
A. -
Fritz Schmid betreibt seit etwa 10 Jahren in
Eiken die Ausführung von Gesellschaftsfahrten, Möbel-
transporten und Speditionen aller Art. Auf Denunziation
eines Dritten hin wurde er am 18. Juni 1932 aufgefordert,
seine Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen.
Er lehnte das Ansinnen ab und begründete seinen Stand-
punkt in einem Verhör vor Bezirksamt Laufenburg am
27. Juli 1932 folgendermassen :
« Zur Zeit besitze ich einen Personenlastwagen mit
Anhänger, der vor drei Jahren 60,000 Fr. gekostet hat
und heute noch einen Wert von ca. 20,000 besitzt. Das
sind alle meine Betriebsmittel. Andere Fahrzeuge besitze
ich nicht.
Den. Sechsplätzer-Personenwagen habe ich
verkauft. An Vorräten habe ich nur etwas Benzin und
Öl. Das Benzindepot bei meiner Garage in Eiken gehört
der « Standard» und wird von· meinem Bruder Emil,
AS 68 I -
193:(
18
Verwaltungs. und Disziplinarreehtspflege.
Besitzer des Gasthofes zur Sonne, bedient. Im Laufe der
letzten zwei/drei Jahre habe ich auf meinem Grundstück
im Sisslerfeld eine ZwetschgenpfIanzung von 600 :Bäumen
, angelegt und mich dort betätigt, wenn im Transportunter-
nehmen nichts zu tun war. Mein Transportunternehmen
hat mir in den letzten Jahren nie eine Roheinnahme von
10,000 Fr. pro Jahr gebracht. Auch dieses Jahr wird
diese Summe nicht erreicht. »
Mit dem Verhörprotokoll sandte der Bezirksammann
der Justizdirektion des Kantons Aargau eine Zusammen-
stellung der Einnahmen und Ausgaben Schmids für das
Jahr 1931 und den ersten Teil des Jahres 1932, wonach
er aus dem Transportgewerbe 1931 an Roheinnahmen
22,072 Fr. 96 Ots., bis Juli 1932 7715 Fr. 35 Cts. ge~.ogen
hätte. Der Bezirksamm!tnn bezeichnete in seiner Uber-
weisungsverfügung die Eintragung Schmid's in das Han-
delsregister als gerechtfertigt.
.
B. -
Am 16. August 1932 hat die Justizdirektion des
Kantons Aargau als kantonale Aufsichtsbehörde die
Eintragung Fritz Schmid's in das Handelsregister von
Amtes wegen angeordnet. In den Motiven hat sie gefunden,
dass Schmid ein Transportunternehmen von grösserem
Ausmass betreibe, welches eine kaufmännische Einrich-
tung erfordere. Es sei lediglich !tuf den Umsatz, d. h. auf
die Roheinnahmen abzustellen, welche auch im laufenden
Jahre voraussichtlich 10,000 Fr. wesentlich übersteigen.
Unbehelflich sei der Einwand, das Unternehmen habe
mehr saisonmässigen Charakter. Als ständiges Bureau
genüge ein Wohn- und Geschäftsraum, in welchem ~e
nötigen Anordnungen getroffen würden, und wo man SIch
stets an den Inhaber oder einen Vertreter wenden könne.
(STAMPA, Sammlung von Entscheiden in Handelsregister-
sachen Nr. 75, 81, 82.),
G. -
Gegen diese Verfügung hat Schmid rechtzeitig
die verwaltungsrechtliche Beschwerde an das Bundes-
gericht ergriffen und den Antrag gestellt, es sei v~n der
Eintragungspflicht abzusehen. Das Geschäft gehe Immer
schlechter und er werde im laufenden Jahr keinen Umsatz
von 10,000 Fr. erzielen, zumal er noch im Juli einen
Autounfall gehabt und die Reparaturkosten und den
Arbeitsausfall während vier Wochen der Hochsaison selbst
tragen müsse. Er führe nur von Zeit zu Zeit Fahrten aus,
die ihm übergeben würden. Er besorge sein Geschäft allein,
und seine Haushälterin habe lediglich am Telephon Aus-
künfte zu geben. Es sei richtig, dass er früher einen
grösseren Umsatz gehabt habe, doch habe ihn der schlechte
Geschäftsgang gezwungen, die andern Wagen zu ver-
kll.ufen, und jetzt könne er nicht mehr mit einem grössern
Umsatz rechnen.
D. -
Die Justizdirektion des Kantons Aargau hat in
der Beschwerdebeantwortung an ihrem Entscheid fest-
gehalten. Die' tatsächlichen Angaben des Rekurrenten
könnten nach den Erhebungen des Bezirksamtes Laufen-
burg nicht stimmen.
Allerdings handle es sich beim
Beschwerdeführer nicht um einen Grossbetrieb, aber Art
und Umfang d~ Unternehmens seien so, dass sie eine
kaufmännische Einrichtung erfordern. Das Gewerbe sei
ein nach kaufmännischer Art geführtes im Sinne des
Art. 865 Abs. 4 OR.
E. -
Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
hat in seiner Vernehmlassung Gutheissung der Beschwerde
beantragt. Seine zutreffenden und erschöpfenden Aus-
führungen sind dem Entscheid über die Beschwerde zu
Grunde zu legen.
Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :
1. -
Nach Art. 13 Ziff. I Lit. d der Verordnung über
das Handelsregister und Handelsamtsblatt vom 6. Mai
1890 ist der Eintragungspflicht unterworfen die gewerbs-
mässige Beförderung von Personen, Sachen, Nachrichten
usw. unter Haltung eines ständigen Bnreau's. Als Beispiele
nennt die Verordnung in derselben Bestimmung Transport-
anstalten, grössere Dienstmännerinstitute, Zeitungs- und
Telegra.phenagenturen usw. Solche Gewerbe sind eintra-
Yerwaltungs· und Disziplinarrechtspflege.
gungspflichtig ohne Rücksicht auf die Höhe ihrel' jähr-
lichen Roheinnahme (Art. 13 Schlussabsatz der Verord-
• DUng). Wenn. also die Tätigkeit des Rekurrenten zwar
grundsätzlich unter Art. 13 Ziff. 1 Lit. d fällt, d. h. in der
gewerbsmässigen Beförderung von Personen, Sachen oder
Nachrichten besteht, wenn aber kein ständiges Bureau
gehalten wird oder das durch die gesetzlichen Beispiele
angedeutete Ausmass nicht erreicht wird, besteht ent-
gegen der Auffassung der Justizdirektion keine Eintra-
gungspflicht, auch wenn die Roheinnahmen 10,000 Fr. im
Jahr übersteigen. (Vgl. STAMPA a. a. O. Nr. 99.)
Aus den in Art. 13 Ziff. 1 Lit. d erwähnten Beispielen
geht ohne weiteres hervor, dass nur grössere Transport-
unternehmen eintragungspflichtig sind; es ist z. B. aus-
drücklich von Transport ans tal t e n und von g r ö s-
se ren Dienstmännerinstituten die Rede. Das eidgenös-
sische Justiz- und Polizeidepartement hat demgemäss in
seiner Praxis wiederholt ausgesprochen, dass zwischen
Gross- und Kleinbetrieb zu unterscheiden und d'l.SS der
Kleinbetrieb nicht eintragungspflichtig ist (STAMPA Nr. 99,
Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden 1928 Nr. 38).
Ähnlich beschränkt § 1 Ziff. 5 des deutschen Handels-
gesetzbuches die Handelsgewerbe 'auf die Transportall8tal-
ten und unterstellt demnach nicht jedes Trall8portgewerbe
unter den Begriff des Kaufmanns (STAUß'S Kommenta.r,
12. und 13. Auf!. N. 72 zu §. 1 HGB). Diese Praxis des
Justiz- und Polizeidepartementes war wohlbegründet und
ist durch das Bundesgericht, das nunmehr zur Beurteilung
der Handelsregisterbeschwerden zuständig ist, zu über-
, nehmen. Es leuchtet nämlich ohne weiteres ein, dass
Dienstmänner oder Fuhrhalter, die sich mit Automobil
oder Tierfuhrwerk zur Beförderung von Personen oder
Sachen auf einem öffentlichen Platz anbieten, deswegen
noch kein Handelsgewerbe betreiben. Auf die Natur des
Verkehrs- und Beförderungsmittels kQmmt es dabei nicht'
an. Ob ein. Gross- oder ein Kleinbetrieb vorliegt, bleibt
freilich im Einzelfall zu entscheiden, und hiebei ist dann
j
namentlich zu untersuchen, ob d",s Gewerbe eine kauf-
männische Einrichtung erfordert.
2. -
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden
Fall an, so kann nicht zweifelhaft sein, dass Schmid nicht
eintragungspflichtig ist, selbst wenn seine EUlIlfLhmen
10,000 übersteigen sollten, was seinerseits übrigens für
das laufende Jahr durchaus nicht feststeht. Die Justiz-
direktion räumt in ihrer BeschweI'deant,wort selber ein
dass es sich nicht um einen Grossbetrieb handle.
Aller~
d~ngs betreibt er die Personen- und Giiterbeförderung im
Smne des Art. 13 Ziff. 1 Lit. d, aber eben nicht in dem
dort geforderten Umfang. Ein Fuhrhalter, der mit einem
einzigen Fahrzeug, das dazu in der Regel von ihm selbst
gesteuert wird, Transporte ausführt, hat offenbar keine
Transportanstalt. Der grössere Umfang des Gewerbes in
frühern J amen kommt heute nicht mehr in Betracht da
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes die Ver-
hältnisse massgebend sind, wie sie im Zeitpunkte der vom
Handelsregisteramt gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung
erlassenen Aufforderung bestanden haben (BGE 57 I
S. 143 ff.). Diese Verhältnisse sind aber offenbar nicht
so, dass sie eine kaufmännische Einrichtung erfordern
würden, sondern sie sind, wie das eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement gegenüber der kantonalen Behörde
mit Fug bemerkt, die denkbar einfachsten. Schmid hat
eine einzige Angestellte, welche in der Hauptsache im
Haushalt tätig ist.
Er selbst ist heute nicht einmal
regelmässig mit de~ Transporten beschäftigt, sondern er
besorgt noch seinen Obstbau. Dazu ist anzunehmen, dass
die Transporte meistens bar bezahlt werden, und dass die
Schuld- und Forderungsyerhältnisse des Rekurrenten der-
art übersichtlich sind, dass sich die Führung von Ge-
schäftsbüchern erübrigt (OR Art. 877). (Vgl. auch SIEG-
MUND, Handbuch für die E'chweizerischen Handelsregister-
führer S. 37.)
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\"enm!tungs- uml Disziplinarrechtspfleg.:.
Demnach erkennt das Bundesget'icht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung
der Justizdirektion d,es. Kantons Aargau vom 16. August
1932 wird aufgehoben.
UI. PRIVATVERSICHERUNG
ASSURANCES PRIVEES
42. Arr6t du SO juin 1932 dans la cause
Societe PO'l11' la. Proteetion juridique des asaures, S.A.,
contre Departement {edera! da Justica et Police.
I. Notion de l'entl'eprise d'o8surance au sens de l'art.. I a1. 1 de
la loi fbderale de surveillance du 25 juin 1885.
2. Com'ltitue une entreprise d'assurance et doit etre assujettie a
la surveillance de la Confederation, conformement a la loi
precitee, l'etablissement qui se propose de reunir un grand
nombre de clients en leur promettant, contre une remunera-
tion forfaitaire, d'assumer pour eux les frais de justiee et les
honoraires d'avocats, dans les proces nes des incidents et des
accidents de la circulation.
3. 11 importe peu, a eet egard, que cette entreprise offre, en
outre, a. ses assures des prestations non pemmiaires qui n'ont
pas, en fait" une importance preponderante,
4. ni que le prix des frais de justice et d'avocat ne soit pas exclu-
sivement couvert par les taxes uniformement perl,lUes de tous
les assures, rnais que l'ent,reprise reclame en outre, dans chaque
cas de proces, une provision-proportionnelle a la valeur liti-
gieuse, et que ses preRtations soient, en pareil cas, subordonnees
au paienwnt de larlite pTO"Irision.
Re8ume des taits :
A. -
Par am~tes des 7 juin 1926 et 18 fevrier 1927, le
Conseil f6deral a accorde l'autorisation de faire des ope-
rations d'assurance en Suisse a la « Defense automobile
et sportive» (ici appelee DAS) et a la « Compagnie d'assis-
tance et de protection juridique pour Ies usagers de la
route » (ici appelee CAP), toutes deux a Geneve.
Moyennant Je paiement d'une redevance periodique,
ces socretes assument, pour leurs adherents, en cas d'ac-
cidents ou de contraventions, tons les frais de prooes,
d'assistance judiciaire et d'expertise et se chargent des
demarches necessaires, soit qu'il s'agisse de faire valoir
une pretention contre un tiers responsable du domrnage
cause a un de leurs adherents, soit qu'il s'agisse de
defendre celui-ci devant les autoritCs judiciaires ou admi-
nistratives a la suite d'une infraction aux lois et reglements
auxquels sont soumis les usagers de la route.
B. -
Le 5 juillet 1929 a eM fondee a Geneve la
« Sooiet6 pour la Proteetion juridique des assures (SPA) »).
Suivant les conditions generales d'abonnement qu'elle a
elaborees au debut de son activite, la SP A promet a ses
adherents, moyennant une redevance annuelle fixe, de
leur donner des conseils et des renseignements en matiere
d'assurance, de les representer dans leurs rapports ou
leurs litiges avec les assureurs on les tiers assures et de
prendre a sa charge les honoraires d'avocat et les frais
de justice, dans ces litiges, jusqu'a concurrence d'un
certain maximum, a condition toutefois que le proces
ne soit pas denue de toute chance de succes.
En mai 1931, la SPA a adopM de nouvelles « conditions
generales d'abonnement ». Ces conditions s'ecartent des
preoodentes notamment Sur les points suivants :
1. L'abonne doit verser a la societ6, en cas de proces,
une provision proportionnelle a la valeur litigieuse. A
defaut de ce versement prealable, la SPA n'assume pas
les frais du prooes.
2. En ce qui concerne l'etendue de l'assistance accordee
par la societe, l'art. 2, 1 e dispose :
« Cette protection s'etend a toutes les branches de
l'assuranca... ainsi qu'aux demarches devant les auto-
rites administratives ou penales pour delits et contra-
ventions en faisant usage da vehicules a moteur ou autres
moyens da transports, designes sur 1;a,bonnamant, ou
pour infractions aux lois et reglements Bur la circulation. »