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58_I_247

BGE 58 I 247

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs. und Disziplinar:reeMspßege.

ten ErsatzJeistungen. Die Rückerstattung wird in diesem

Falle picht deshalb gewährt, weil eine Dienstnachholung

• stattgefunden hätte. Denn Dienstnaehholong setzt vor-

aus,' dass Dienst versäumt worden ist. Der zurückgestellte

Wehrmann versäumt aber keinen Dienst; er ist überhaupt

nicht dienstpflichtig. Er schuldet die Militärsteuer auch

nicht wegen Dienstversämnnis, sündern aus dem all-

gemeinen Gesichtspunkte mangelnder Dienstpflicht. Seine

Ersatzpflicht ist demgemäss unabhängig von den Dienst-

leistungen seiner dienstpflichtigen Alterskameraden. Sie

erstreckt sich besonders auch auf die Jahre, in denen der

zurückgestellte Wehrmann bei rechtzeitiger Rekrutierung

keinen Dienst zu leisten gehabt hätte (BGE 56 I S. 44). -

Die Rückerstattung findet statt, weil es· als richtig

erscheint, Wehrmännern; die früher der Ersatzpflicht

unterlagen, dann aber dienstpflichtig werden und ihren

obligatorischen Dienst noch erfüllen, einen· gewissen

Ausgleich im Hinblick auf ihre nachträglichen Dienst-

leistungen zu gewähren. Der Ausgleich erfolgt grund-

sätzlich nach Massgabe der nachträglichen Dienste in der

Weise, dass bei Bestehen der Rekrutenschule die Steuer

für das Rekrutenschuljahr, für jeden nachträglich gelei-

steten Wiederholungskurs die Steuer eines der folgenden

Jahre zurückerstattet wird und zwar auch für die Jahre,

in denen die Einheit und Altersklasse des Wehrpflichtigen

keinen Wiederholungskurs oder. sonstigen Dienst zu leisten

hatte (BGE 56 I S. 44 f.). Demgemäss ist dem Beschwerde-

führer die Steuer des Jahres 1919, in welchem seine

Einheit keinen Dienst getan hat, zurückzuerstattet worden.

Ein solcher Ausgleich der Leistungen durch Rück-

erstattung der Militärsteuer erscheint aber nicht als

gerechtfertigt im Hinblick auf Jahre, in welchen der

Wehrmann bei Erfüllung seiner Dienstpflicht mit seiner

Altersklasse und Einheit ausserordentlichen Militärdienst

zu leisten gehabt hätte, der die Dauer des für die Rück-

erstattung in Betracht fallenden Dienstes wesentlich über-

steigt. Er ist nur angezeigt, wo der Wehrpflichtige durch

Registersachen. N0 40.

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die Militärsteuerpflicht infolge verspäteter Rekrutierung

in Verbindung mit seinen obligatorischen Diensten beson-

ders belastet würde. Dem Gedanken eines billigen Aus-

gleichs der Leistungen ist Genüge getan, wenn die Rück-

erstattung bezahlter Militärsteuern für Jahre gewährt

wird, in denen die Einheit des zurückgestellten Wehr-

mannes die ordentlichen obligatorischen oder ihnen unge-

fähr entsprechende Dienste zu leisten hatte oder überhaupt

nicht einberufen wurde.

Da die Altersklasse und Einheit des Beschwerdeführers

im Jahre 1918 90 Tage Aktivdienst zu bestehen hatte,

von dem der Beschwerdeführer infolge verspäteter Rekru-

tierung befreit war, kann die Bezahlung der Militärsteuer

für dieses Jahr in Verbindung mit dem sechsten Wieder-

holungskurs von 13 Tagen nicht als eine Belastung gelten,

die die Rückerstattung jener Steuer rechtfertigen würde.

Ob die Rückerstattung auch wegen Verwirkung des

Anspruchs infolge Fristablaufs verweigert werden müsste,

kann dahingestellt bleiben, da sie aus materiellen Gründen

abgelehnt werden muss.

2. -.

Demnach erkennt das Bundesgericht,

Die Beschwerde wird als ungegründet abgewiesen.

H. REGISTERSACHEN

REGISTRES

40. t1rten der 1 Zivilabteilung Tom 20. September 1932

i. S. VollerB gegen Volkswirtschaftsdirektion

des Xantons Zürich.

Handelsregistereintrag.

VOri':ussetzungen ·für

die

Eintragspflicht eines Handwerkergewerbes (i. c.

Malergeschäftes) gemäss Art. 13 Ziff. 3 lit. c HRegV.

24'1

Ve",valtungs. un Ta 40.

249

noch angeführt, dass Vollers sich hauptsächlich den

Bureauarbeiten und dem Kundenbesuch widme.

O. -

Hiegegen hat Vollers am 20. Juli 1932 die ver-

waltungsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erho-

ben mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung

aufzuheben.

Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich sowie

das Eidgenössische JU8tiz- und Polizeidepartement haben

die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Gemäss Art. 13 Ziff. 3 lit. c HRegV sind in das Handels-

register einzutragen: « Gewerbe, die vermöge ihres Um-

fanges und Geschäftsbetriebs Handels- und Fabrikations-

gewerben gleichgestellt werden (Gewerbe von Handwer-

kern, die entweder ein Verkaufsmagazin halten oder ihr

Geschäft im Grossen betreiben, so dass dasselbe einer

geordneten Buchführung bedarf; Maurer-, Zimmer-oder

Schreinereigeschäfte, Baugeschäfte, Parquetterien und

dgI., Brauereien, Brennereien u. a. m.). Der Beschwerde-

führer bestreitet nun, dass diese Vorschrift die Eintragung

seines Geschäftes erfordere. Die Malergeschäfte seien in

dieser Bestimmung nicht aufgeführt; zudem halte er kein

Verkaufsmagazin; auch betreibe er sein Geschäft nicht

derart « im Grossen », dass hieraus eine Eintragung8pflicht

abgeleitet werden könne.

Diese Einwendungen sind

nicht zu hören. Die in der streitigen Vorschrift erfolgte

Aufzählung einzelner Handwerksbetriebe ist nicht erschöp-

fend; das sind lediglich Beispiele, wie dies klar aus den

Wendungen

« und dgl.» und « u. a. m.» hervorgeht.

Wieso ein Malergeschäft nicht unter diese Bestimmung

fallen sollte, ist schlechterdings nicht erfindlieh. Dass der

Beschwerdeführer kein Verkaufsmagazin hält, scheint

zuzutreffen; dies ist indessen ohne Belang, da ein Hand-

werker auch ohne dies zum Eintrag verpflichtet ist, wenn

er sein Geschäft « im Grossen » betreibt. Letzteres muss

aber vorliegend angesichts der grossen Umsatz-

und

250

Verwaltungs. und Disziplina .... ef·htspflege.

Einkommenszifiern, die der Beschwerdeführer aufweist,

sowie im Hinblick auf die Zahl der in diesem Betriebe

, beschäftigten Arbeiter ohne weiteres bejaht werden.

Daran ändert nichts, dass, wie der Beschwerdeführer

. geltend macht, die Arbeiterzahl erheblich schwankt. Das

mit der Untersuchung des streitigen Betriebes betraute

Polizeiorgan beschränkte sich nicht darauf, die Zahl der

vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung

beschäftigten Arbeiter und Angestellten festzustellen,

vielmehr errechnete es auch die Durchschnittszal1l, so

dass von einem Zufallsresultat nicht die Rede sein kann.

Nach diesen Erhebungen beschäftigt aber der Beschwerde-

führer durchschnittlich acht Arbeiter und einen Chauffeur,

was in Verbindung mit dem hohen Jahresumsatz von

80 bis 90,000 Fr. zwingend auf ein « im Grossen » betrie-

benes Geschäft hinweist. Der Beschwerdeführer macht

allerdings noch geltend, es müsse angesichts der bereits

begonnenen Krise im Baugewerbe mit einem starken

Rückgang seines Betriebes gerechnet werden.

Dieser

Einwand hält nicht Stich. Denn einmal hat das Bundes-

gericht in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl.

statt vieler BGE 57 I S. 146 f.), dass für die Beurteilung der

Pflicht zur Eintragung ins HandeIsi-egister die Verhältniese

massgebend sind, wie sie im Zeitpunkt der vom Handels-

registeramt erlassenen Eintragungsaufforderung bestanden

haben.

Zudem entbehrt aber auch die Behauptung

Vollers ohnehin jeglicher Gewissheit, da die Wirkungen

der Krise auf das Geschäft des Beschwerdeführers sich in

keiner Weise auch nur annähernd zum Voraus ermessen

liessen. Unbehelflich ist endlich auch sein Einwand, ein

Malergeschäft erfordere keine komplizierte Buchführung.

Es mag zutreffen, dass da, wo die Führung einer geord-

neten Buchhaltung der Natur des betreffenden Betriebes

entsprechend grössere Anforderungen stellt, die Gefahr,

dass eine solche unterlassen wird, ebenfalls grösser ist,

welchem Mangel durch die Einführung eines staatlichen

Zwanges abgehoHen wird. Allein diese Pflicht zur Führung

Registersachen. N" 41.

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einer geordneten Buchhaltung ist nicht die einzige Wir-

kung,. die der Eintrag im Handelsregister nach sich zieht.

Durch diesen wird der Eingetragene auch der Konkurs-

betreibung unterstellt, wodurch -

abgesehen von andern

gegenüber der gewöhnlichen Pfändungsbetreibung beste-

henden Vorteilen -

die gleichmässige Befriedigung seiner

Gläubiger ermöglicht wird. Das erscheint aber für Betriebe

vom Umfange desjenigen des Beschwerdeführers im In-

teresse eines geordneten kaufmännischen Verkehrs uner-

lässlich.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

41. t1rt.ll der L Zi'rilabtellung vom l~. Oktober 19Sa

i. S. Schmid gegen Aargau, Justizdirektion.

H an deI s r e gis t er, Eintragungspflicht eines Fuhrhalters

mit einem einzigen Lastautomobil ?

Handelsregisterverordnung Art. 13 Ziff. 1 Lit. d.

A. -

Fritz Schmid betreibt seit etwa 10 Jahren in

Eiken die Ausführung von Gesellschaftsfahrten, Möbel-

transporten und Speditionen aller Art. Auf Denunziation

eines Dritten hin wurde er am 18. Juni 1932 aufgefordert,

seine Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen.

Er lehnte das Ansinnen ab und begründete seinen Stand-

punkt in einem Verhör vor Bezirksamt Laufenburg am

27. Juli 1932 folgendermassen :

« Zur Zeit besitze ich einen Personenlastwagen mit

Anhänger, der vor drei Jahren 60,000 Fr. gekostet hat

und heute noch einen Wert von ca. 20,000 besitzt. Das

sind alle meine Betriebsmittel. Andere Fahrzeuge besitze

ich nicht.

Den Sechsplätzer-Personenwagen habe ich

verkauft. An Vorräten habe ich nur etwas Benzin und

ÖL Das Benzindepot bei meiner Garage in Eiken gehört

der « Standard» und wird von' meinem Bruder Emil,

AS 58 I -

1932

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