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B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
1. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
39. Auszug aus dem Urteil vom ß. Oktober 1939
i. S. Stucki gegen Glarus.
Mi 1 i t ä r p fl ich te r s atz. 1. Wehrmänner, die bei Eintritt
der Wehrpflicht zurückgestellt wurden und deshalb ersatz-
pflichtig sind, später aber dienstpflichtig werden und ihre
obligatorischen Dienste nachträglich bestehen, haben Anspruch
auf Rückerstattung der früher mangels Militärdienstpflicht
bezahlten Ersatzleistungen.
2. Die Rückerstattung findet statt nach Massgabe der nach-
träglich geleisteten Dienste, ist aber beschränkt auf Jahre, in
denen die Einheit des damals. zurückgestellten Wehrmannes
die ordentlichen obligatorischen oder ihnen ungefähr entspre-
chende Dienste zu leisten hat·te oder überhaupt nicht einberufen
wurde.
A. -
Der Beschwerdeführer, geboren 1897, wurde bei
der Rekrutenaushebung im Jahre 1916 auf ein Jahr, und
sodann 1917 auf zwei Jahre zurückgestellt. 1919 wurde
er tauglich erklärt. Er bestand 1920 die Rekrutenschule
und 1921 bis 1928 sieben Wiederholungskurse im Auszug,
den sechsten 1926, den siebenten 1928. Für die Jahre
1917 bis 1919 hat er Ersatz bezahlt. Die Ersatzleistung
für das Jahr 1919 wurde ihm 1931 zurückerstattet. Für
Bundesrochtliehe Abgaben. N° 39.
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die Jahre 1917 und 1918 wurde die Rückerstattung
abgelehnt, für 1918 weil der Beschwerdeführer, wenn er
rechtzeitig rekrutiert worden wäre, damals mit seiner
Einheit 90 Tage Aktivdienst zu leisten gehabt hätte, was
durch einen Wiederholungskurs von 13 Tagen nicht
nachgeholt werden könne. Die Rückerstattung der Steuer
für das Rekrutenschuljahr 1917 war übrigens schon 1925
auf Grund der damals geltenden Praxis verweigert worden.
B. -
Mit Eingabe vom 30. Mai 1932 ist die Rückerstat-
tung der Steuerleistungen von 1917 und 1918 nochmals
nachgesucht worden. Unmittelbaren Anstoss dazu gab
eine Belehrung der Mannschaften über die Rückerstattungs-
praxis anlässlich der Waffen- und Kleiderinspektion. Das
Gesuch wurde abgewiesen wegen Verjährung des Anspruchs
und im Hinblick auf die Dienste, die die Einheit des
Beschwerdeführers in den Jahren 1917 und 1918 zu leisten
gehabt hatte.
Stucki beschwert sich rechtzeitig unter Berufung auf die
Begründung seines Gesuches.
Der Rückerstattungsan-
spruch sei übrigens nicht verjährt, da er erst mit der
Leistung sämtlicher Dienste, also 1928, entstanden sei.
Es wäre nicht richtig, die Rückerstattung zu verweigern
und den Beschwerdeführer entgelten zu lassen, dass er
erSt später als andere diensttauglich geworden ist.
Die Militär- und Polizeidirektion des Kantons Glarus
und die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen Ab-
weisung der Beschwerde.
DaR Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Der Beschwerdeführer war in den Jahren 1917
bis 1919, als zurückgestellter Wehrmann, von der :Mllitär-
dienstpflicht enthoben und unterlag der Militärsteuer-
pflicht im Sinne von Art, 1, Abs. 2 MO (BGE 56 I S. 40).
Nach der Praxis des Bundesgerichts haben solche Wehr-
männer, wenn sie dienstpflichtig geworden~sind und ihre
obligatorischen Dienste bestehen, Anspruch auf Rück-
erstattung der früher mangels Militärdienstpflicht gezahl-
z46
ten Ersatzleistungen. Die Rückerstattung wird in diesem
Falle ~cht deshalb gewährt, weil eine Dienstnachholung
, stattgefunden hätte. Denn Dienstnachhohmg setzt V()l"-
aus,'dass Dienst versäumt worden ist. Der zurückgestellte
Wehrmann versäumt aber keinen Dienst; er ist überhaupt
nicht dienstpflichtig. Er schuldet die Militärsteuer auch
nicht wegen Dienstversäumnis, sondern aus dem all-
gemeinen Gesichtspunkte mangelnder Dienstpflicht. Seine
Ersatzpflicht ist demgemäss unabhängig von den Dienst-
leistungen seiner dienstpflichtigen Alterskameraden. Sie
erstreckt sich besonders auch auf die Jahre, in denen der
zurückgestellte Wehrmann bei rechtzeitiger Rekrntierung
keinen Dienst zu leisten gehabt hätte (BGE 56 I S. 44). -
Die Rückerstattung findet statt, weil es' als richtig
erscheint, Wehrmännern; die früher der Ersatzpflicht
unterlagen, dann aber dienstpflichtig werden und ihren
obligatorischen Dienst noch erfüllen, einen· gewissen
Ausgleich im Hinblick auf ihre nachträglichen Dienst-
leistungen zu gewähren. Der Ausgleich erfolgt grund-
sätzlich nach Massgabe der nachträglichen Dienste in der
Weise, dass bei Bestehen der Rekrutenschule die Steuer
für das Rekrutenschuljahr, für jeden nachträglich gelei-
steten Wiederholungskurs die Steuer eines der folgenden
Jahre zurückerstattet wird und zwar auch für die Jahre,
in denen die Einheit und Altersklasse des Wehrpflichtigen
keinen Wiederholungskurs oder. sonstigen Dienst zu leisten
hatte (BGE 56 I S. 44 f.). Demgemäss ist dem Beschwerde-
führer die Steuer des Jahres 1919, in welchem seine
Einheit keinen Dienst getan hat, zurückzuerstattet worden.
Ein solcher Ausgleich der Leistungen durch Rück-
erstattung der Militärsteuer erscheint aber nicht als
gerechtfertigt im Hinblick auf Jahre, in welchen der
Wehrmann bei Erfüllung seiner Dienstpflicht mit seiner
Altersklasse und Einheit ausserordentlichen Militärdienst
zu leisten gehabt hätte, der die Dauer des für die Rück-
erstattung in Betracht fallenden Dienstes wesentlich über-
steigt. Er ist nur angezeigt, wo der Wehrpflichtige durch
,
.
l'
Registersachen. N0 40.
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di.e Mili'tärsteuerpflicht infolge verspäteter Rekrutierung
in Verbindung mit seinen obligatorischen Diensten beson-
ders belastet würde. Dem Gedanken eines billigen Aus-
gleichs der Leistungen ist Genüge getan, wenn die Rück-
erstattung bezahlter Militärsteuern für Jahre gewährt
wird, in denen die Einheit des zurückgestellten Wehr-
mannes die ordentlichen obligatorischen oder ihnen unge-
fähr entsprechende Dienste zu leisten hatte oder überhaupt
nicht einberufen wurde.
Da die Altersklasse und Einheit des Beschwerdeführers
im Jahre 1918 90 Tage Aktivdienst zu bestehen hatte,
von dem der Beschwerdeführer infolge verspäteter Rekru-
tierung befreit war, kann die Bezahlung der Militärsteuer
für dieses Jahr in Verbindung mit dem sechsten Wieder-
holungskurs von 13 Tagen nicht als eine Belastung gelten,
die die Rückerstattung jener Steuer rechtfertigen würde.
Ob die Rückerstattung auch wegen Verwirkung des
Anspruchs infolge Fristablaufs verweigert werden müsste,
kann dahjngestellt bleiben, da sie aus materiellen Gründen
abgelehnt werden muss.
2. -.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird als ungegründet abgewiesen.
Ir. REGISTERSACHEN
REGISTRES
40. Urtell der 1 Zivilabteilung vom 20. September 1932
i. S. Vollers gegen Volkawirtschaftsdirektion
des Xantons Zürich.
Ha. n deI s r e gis t e r ein t rag.
Voraussetzungen,für
die
Eintragspflicht eines Handwerkergewerbes (i. c.
Malergeschäftes) gemäss Art. 13 Ziff. 3 lit. cHRegY.