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58_I_244

BGE 58 I 244

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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24~

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B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

1. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

39. Auszug aus dem Urteil vom ß. Oktober 1939

i. S. Stucki gegen Glarus.

Mi 1 i t ä r p fl ich te r s atz. 1. Wehrmänner, die bei Eintritt

der Wehrpflicht zurückgestellt wurden und deshalb ersatz-

pflichtig sind, später aber dienstpflichtig werden und ihre

obligatorischen Dienste nachträglich bestehen, haben Anspruch

auf Rückerstattung der früher mangels Militärdienstpflicht

bezahlten Ersatzleistungen.

2. Die Rückerstattung findet statt nach Massgabe der nach-

träglich geleisteten Dienste, ist aber beschränkt auf Jahre, in

denen die Einheit des damals. zurückgestellten Wehrmannes

die ordentlichen obligatorischen oder ihnen ungefähr entspre-

chende Dienste zu leisten hat·te oder überhaupt nicht einberufen

wurde.

A. -

Der Beschwerdeführer, geboren 1897, wurde bei

der Rekrutenaushebung im Jahre 1916 auf ein Jahr, und

sodann 1917 auf zwei Jahre zurückgestellt. 1919 wurde

er tauglich erklärt. Er bestand 1920 die Rekrutenschule

und 1921 bis 1928 sieben Wiederholungskurse im Auszug,

den sechsten 1926, den siebenten 1928. Für die Jahre

1917 bis 1919 hat er Ersatz bezahlt. Die Ersatzleistung

für das Jahr 1919 wurde ihm 1931 zurückerstattet. Für

Bundesrochtliehe Abgaben. N° 39.

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die Jahre 1917 und 1918 wurde die Rückerstattung

abgelehnt, für 1918 weil der Beschwerdeführer, wenn er

rechtzeitig rekrutiert worden wäre, damals mit seiner

Einheit 90 Tage Aktivdienst zu leisten gehabt hätte, was

durch einen Wiederholungskurs von 13 Tagen nicht

nachgeholt werden könne. Die Rückerstattung der Steuer

für das Rekrutenschuljahr 1917 war übrigens schon 1925

auf Grund der damals geltenden Praxis verweigert worden.

B. -

Mit Eingabe vom 30. Mai 1932 ist die Rückerstat-

tung der Steuerleistungen von 1917 und 1918 nochmals

nachgesucht worden. Unmittelbaren Anstoss dazu gab

eine Belehrung der Mannschaften über die Rückerstattungs-

praxis anlässlich der Waffen- und Kleiderinspektion. Das

Gesuch wurde abgewiesen wegen Verjährung des Anspruchs

und im Hinblick auf die Dienste, die die Einheit des

Beschwerdeführers in den Jahren 1917 und 1918 zu leisten

gehabt hatte.

Stucki beschwert sich rechtzeitig unter Berufung auf die

Begründung seines Gesuches.

Der Rückerstattungsan-

spruch sei übrigens nicht verjährt, da er erst mit der

Leistung sämtlicher Dienste, also 1928, entstanden sei.

Es wäre nicht richtig, die Rückerstattung zu verweigern

und den Beschwerdeführer entgelten zu lassen, dass er

erSt später als andere diensttauglich geworden ist.

Die Militär- und Polizeidirektion des Kantons Glarus

und die eidgenössische Steuerverwaltung beantragen Ab-

weisung der Beschwerde.

DaR Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Der Beschwerdeführer war in den Jahren 1917

bis 1919, als zurückgestellter Wehrmann, von der :Mllitär-

dienstpflicht enthoben und unterlag der Militärsteuer-

pflicht im Sinne von Art, 1, Abs. 2 MO (BGE 56 I S. 40).

Nach der Praxis des Bundesgerichts haben solche Wehr-

männer, wenn sie dienstpflichtig geworden~sind und ihre

obligatorischen Dienste bestehen, Anspruch auf Rück-

erstattung der früher mangels Militärdienstpflicht gezahl-

z46

ten Ersatzleistungen. Die Rückerstattung wird in diesem

Falle ~cht deshalb gewährt, weil eine Dienstnachholung

, stattgefunden hätte. Denn Dienstnachhohmg setzt V()l"-

aus,'dass Dienst versäumt worden ist. Der zurückgestellte

Wehrmann versäumt aber keinen Dienst; er ist überhaupt

nicht dienstpflichtig. Er schuldet die Militärsteuer auch

nicht wegen Dienstversäumnis, sondern aus dem all-

gemeinen Gesichtspunkte mangelnder Dienstpflicht. Seine

Ersatzpflicht ist demgemäss unabhängig von den Dienst-

leistungen seiner dienstpflichtigen Alterskameraden. Sie

erstreckt sich besonders auch auf die Jahre, in denen der

zurückgestellte Wehrmann bei rechtzeitiger Rekrntierung

keinen Dienst zu leisten gehabt hätte (BGE 56 I S. 44). -

Die Rückerstattung findet statt, weil es' als richtig

erscheint, Wehrmännern; die früher der Ersatzpflicht

unterlagen, dann aber dienstpflichtig werden und ihren

obligatorischen Dienst noch erfüllen, einen· gewissen

Ausgleich im Hinblick auf ihre nachträglichen Dienst-

leistungen zu gewähren. Der Ausgleich erfolgt grund-

sätzlich nach Massgabe der nachträglichen Dienste in der

Weise, dass bei Bestehen der Rekrutenschule die Steuer

für das Rekrutenschuljahr, für jeden nachträglich gelei-

steten Wiederholungskurs die Steuer eines der folgenden

Jahre zurückerstattet wird und zwar auch für die Jahre,

in denen die Einheit und Altersklasse des Wehrpflichtigen

keinen Wiederholungskurs oder. sonstigen Dienst zu leisten

hatte (BGE 56 I S. 44 f.). Demgemäss ist dem Beschwerde-

führer die Steuer des Jahres 1919, in welchem seine

Einheit keinen Dienst getan hat, zurückzuerstattet worden.

Ein solcher Ausgleich der Leistungen durch Rück-

erstattung der Militärsteuer erscheint aber nicht als

gerechtfertigt im Hinblick auf Jahre, in welchen der

Wehrmann bei Erfüllung seiner Dienstpflicht mit seiner

Altersklasse und Einheit ausserordentlichen Militärdienst

zu leisten gehabt hätte, der die Dauer des für die Rück-

erstattung in Betracht fallenden Dienstes wesentlich über-

steigt. Er ist nur angezeigt, wo der Wehrpflichtige durch

,

.

l'

Registersachen. N0 40.

247

di.e Mili'tärsteuerpflicht infolge verspäteter Rekrutierung

in Verbindung mit seinen obligatorischen Diensten beson-

ders belastet würde. Dem Gedanken eines billigen Aus-

gleichs der Leistungen ist Genüge getan, wenn die Rück-

erstattung bezahlter Militärsteuern für Jahre gewährt

wird, in denen die Einheit des zurückgestellten Wehr-

mannes die ordentlichen obligatorischen oder ihnen unge-

fähr entsprechende Dienste zu leisten hatte oder überhaupt

nicht einberufen wurde.

Da die Altersklasse und Einheit des Beschwerdeführers

im Jahre 1918 90 Tage Aktivdienst zu bestehen hatte,

von dem der Beschwerdeführer infolge verspäteter Rekru-

tierung befreit war, kann die Bezahlung der Militärsteuer

für dieses Jahr in Verbindung mit dem sechsten Wieder-

holungskurs von 13 Tagen nicht als eine Belastung gelten,

die die Rückerstattung jener Steuer rechtfertigen würde.

Ob die Rückerstattung auch wegen Verwirkung des

Anspruchs infolge Fristablaufs verweigert werden müsste,

kann dahjngestellt bleiben, da sie aus materiellen Gründen

abgelehnt werden muss.

2. -.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird als ungegründet abgewiesen.

Ir. REGISTERSACHEN

REGISTRES

40. Urtell der 1 Zivilabteilung vom 20. September 1932

i. S. Vollers gegen Volkawirtschaftsdirektion

des Xantons Zürich.

Ha. n deI s r e gis t e r ein t rag.

Voraussetzungen,für

die

Eintragspflicht eines Handwerkergewerbes (i. c.

Malergeschäftes) gemäss Art. 13 Ziff. 3 lit. cHRegY.