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Verwaltungs" und Disziplinarrechtspflege.
vom 5. Januar 1932 nicht nachgekommen, da er innert
der ihm gesetzten Frist weder sich zur Eintragung an-
gemeldet noch Weigerungsgründe bekanntgegeben hat.
. Das Handelsregisteramt hätte deshalb nach dem erfolgten
Ablauf der Frist die Eintragung gemäss Art. 26 Abs. 2
HRegV von Amtes wegen vornehmen und gleichzeitig die
Aufsichtsbehörde davon unterrichten sollen, damit sie die
vorgesehene Ordnungsbusse ausgefällt hätte. Gegen diesen
Entscheid, wenn er ergangen wäre, hätte Schöchlin nicht
an das Bundesgericht rekurrieren können; denn aus Art.
26 Abs. 3-5 HRegV geht in eindeutiger Weise hervor,
dass nur derjenige das Rechtsmittel ergreifen kann, der
die Weigerungsgründe rechtzeitig bekannt gegeben hat,
der aber im Verfahren gemäss Art. 26 Abs. 3 und 4 vor
der Aufsichtsbehörde damit unterlegen ist. Wer innert
Frist keine Antwort gibt, ist, wie das Bundesgericht im
Einklang mit der bisherigen Praxis des Bundesrates (vgL
STAMPA, Sammlung von Entscheiden in Handelsregister-
sachen Nr. 32 und 33) schon früher entschieden hat (vgl.
den ungedruckten Entscheid vom 17. November 1931 i. S.
Benz), zu behandeln, als ob er die Eintragungspflicht
anerkannt oder wenigstens auf das ihm zugestandene
Rechtsmittel verzichtet hätte. Nuil ist freilich das Han-
deIsregisteramt im vorliegenden. Falle nicht in dieser
Weise vorgegangen, sondern es hat, nachdem der Be-
schwerdeführer nach Ablauf de:t; ihm gesetzten Frist doch
noch gegen seine Eintragung Einwendungen erhoben
hatte, die Eingabe an die kantonale Aufsichtsbehörde
weitergeleitet, und auch diese hat die Eintragung von
Amtes wegen erst verfügt, nachdem sie den Beschwerde-
führer vorher noch zweimal vergeblich zur Anmeldung
seiner Eintragung aufgefordert hatte. Dadurch wurde in-
dessen nichts daran geändert, dass der Beschwerdeführer
durch die Missachtung der ihm ursprünglich vom Handels-
registeramt angesetzten Frist seines Beschwerderechtes
verlustig gegangen ist, d. h. es kann dem Beschwerde-
führer nicht deshalb nun doch noch das Beschwerde-
Registersachen. N° 21.
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recht gegen den angefochtenen Entscheid der kantonalen
Aufsichtsbehörde zuerkannt werden, weil diese, statt auf
das passive Verhalten des Beschwerdeführers während der
ihm vom Handelsregisteramt angesetzten Frist abzustel-
len, sich doch noch mit den von ihm verspätet erhobenen
Einwendungen auseinandergesetzt hat. Auch spielt keine
Rolle, dass dem Beschwerdeführer im angefochtenen
Entscheid angegeben worden war, er könne gegen diesen
innert 30 Tagen an das Bundesgericht rekurrieren. Es
ist nicht Sache der kantonalen Aufsichtsbehörde, sondern
des Bundesgerichtes selbst, über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels zu entscheiden. Einer derartigen Angabe
der Verwaltungsbehörde kommt lediglich der Charakter
einer unverbindlichen Aufklärung zu, aus deren Unrich-
tigkeit daher dem Beschwerdeführer keine Rechte er-
wachsen konnten. Infolgedessen kann auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
21. Orteil d.er II. Zivila.bteilung vom sa. Kärz 1932
i. S. Sdlin gegen Obergericht Zürich.
Unzulässigkeit der ver wal tun g s ger ich t I ich e n B e-
s c h wer d e gegen eine von der kantonalen Auf 8 ich t s-
behörde über die Grundbuchämter gegen
einen Beschwerdeführer ausgefällt{l 0 I' d nun g 8 8 t I' a f e
wegen Ungebühr. ZGB Art. 957, VDG Art. 10.
Das Obergericht des Kantons Zürich als kantonale
Aufsichtsbehörde über die Notariate und Grundbuch-
ämter hat in seinem Entscheid vom 2. Oktober 1931 über
die Beschwerde des Elvezio Perini, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. G. Edlin, gegen das Grundbuchamt
Unterstrass-Zürich « dem Rechtsanwalt Dr. G. Edlin eine
Ordnungsbusse von 40 Fr. auferlegt», weil er « in der
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Verwaltungs- und Diszipline.rrechtspflege.
Rekursbegründung dem Grundbuchverwalter wiederholt
vorgeworfen hat, er habe sich wie ein Analphabet benom-
men».
Hiegegen hat Dr. G. Edlin verwaltungsgerichtliche Be-
schwerde geführt.
In Erwägung:
dass freilich die Entscheide der kantonalen Aufsichts-
behörden in Grundbuchsachen der Anfechtung durch
Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen,
dass jedoch mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
nur geltend gemacht werden kann, der Entscheid beruhe
auf einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 10 VDG),
dass dementsprechend nur solche Entscheide durch
Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kön-
nen, welche in Anwendung-von Bundesrecht gefällt worden
sind oder hätten gefällt werden sollen,
dass das Bundesrecht allerdings nur Ordnungsstrafen
gegen die Funktionäre der Grundbuchverwaltung vorsieht
(Art. 957 ZGB),
dass hieraus jedoch nicht geschlossen werden darf,
Ordnungsstrafen wegen Ungebühr im kantonalen Beschwer-
deverfahren seien von Bundesre~hts wegen unzulässig,
wie der Beschwerdeführer meint,
dass überhaupt keine ins einzelne gehende bundes-
rechtliche Ordnung des Beschwerdeverfahrens in Grund-
buchsachen vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über
die Grundbuchämter aufgestellt worden ist,
dass es daher den Kantonen auch unbenommen bleibt,
Ordnungsstrafen wegen Verletzung des durch die gute
Sitte gebotenen Anstandes im (mündlichen oder) schrift-
lichen Geschäftsverkehr vor den kantonalen Aufsichts-
behörden über die Grundbuchämter anzudrohen,
dass also der angefochtene Entscheid auf bundesrecht-
lich zulässiger Anwendung kantonalen Rechtes beruht,
erkennt das Bundesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Registersachen. N° 22.
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. 22. t1rte~ der II. Zivila.bteilung vom 2a. Kärz 1932
1. S. SChweIZ. Ba.nkgesellschaft gegen :Regierungsra.t :Sern.
Erfordernisse des Begehrens um Zug e hör A
k
.
-
nrner ung
1 rn G run d b u c h, ZGB Art. 644/5, 805 Abs. 2, 946 Abs. 2,
?:und?uchverordnung, Art. 78 (El"'V.2).
Legi~lmatlOn des Grundpfandgläubigers zur verwaltungsgericht_
lichen Beschwerde gegen die Abweisung des Begehrens, VDG
Art. 9 (Erw. 1).
A. -
Die Worbla A.-G., Eigentümerin der liegen-
schaften laut Grundbuchblättern 995 und 2251 in Bolligen
stellte am 5. Mai 1931 das Begehren um Anmerkung vo~
Zugehör, nämlich
auf Blatt 995 laut einem Inventar im Werte von
2,104,650 Fr.,
auf Blatt 2251 laut einem Inventar im Werte von
790,965 Fr.,
auf heiden Blättern entsprechend der Klausel :
« Ausser den bereits als Zugehör im Sinne von Art. 644
und ~~ ~GB angemerkten Gegenständen gelten ferner
alle dieJemgen Sachen (Maschinen, Einrichtungen, Werk-
zeuge etc.) als Zugehör zu den vorstehend aufgeführten
Gebäuden, soweit sie nicht Bestandteil der Liegenschaften
sind, ~e jetzt für den Betrieb des Etablissements vorhanden
sind,. und. ferner diejenigen Sachen, die künftig zum
Fabnkbetnebe angeschafft werden, sei es als Ersatz für
abge~angene Stücke, sei es zur Vervollkommnung und
ErweIterung des Geschäftsbetriebes. »
B. -
Als die Schweizerische Bankgesellschaft in Zürich
Gläubigerin zweier Schuldbriefe, die Pfandtitel ohn~
Anmerkung vennittelst JHinweises auf das die allgemeine
~usel enthaltende Beleg erhielt, der auch gar nicht in
die Kolonne Anmerkungen aufgenommen worden ist
verlangte sie die Vornahme einer weiteren Zugehöranmer-'
kung entsprechend jener Klausel und, als dem nicht
Folge gegeben wurde, führte sie Beschwerde.