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58_I_129

BGE 58 I 129

Bundesgericht (BGE) · 1931-11-17 · Deutsch CH
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Verwaltungs" und Disziplinarrechtspflege.

vom 5. Januar 1932 nicht nachgekommen, da er innert

der ihm gesetzten Frist weder sich zur Eintragung an-

gemeldet noch Weigerungsgründe bekanntgegeben hat.

. Das Handelsregisteramt hätte deshalb nach dem erfolgten

Ablauf der Frist die Eintragung gemäss Art. 26 Abs. 2

HRegV von Amtes wegen vornehmen und gleichzeitig die

Aufsichtsbehörde davon unterrichten sollen, damit sie die

vorgesehene Ordnungsbusse ausgefällt hätte. Gegen diesen

Entscheid, wenn er ergangen wäre, hätte Schöchlin nicht

an das Bundesgericht rekurrieren können; denn aus Art.

26 Abs. 3-5 HRegV geht in eindeutiger Weise hervor,

dass nur derjenige das Rechtsmittel ergreifen kann, der

die Weigerungsgründe rechtzeitig bekannt gegeben hat,

der aber im Verfahren gemäss Art. 26 Abs. 3 und 4 vor

der Aufsichtsbehörde damit unterlegen ist. Wer innert

Frist keine Antwort gibt, ist, wie das Bundesgericht im

Einklang mit der bisherigen Praxis des Bundesrates (vgL

STAMPA, Sammlung von Entscheiden in Handelsregister-

sachen Nr. 32 und 33) schon früher entschieden hat (vgl.

den ungedruckten Entscheid vom 17. November 1931 i. S.

Benz), zu behandeln, als ob er die Eintragungspflicht

anerkannt oder wenigstens auf das ihm zugestandene

Rechtsmittel verzichtet hätte. Nuil ist freilich das Han-

deIsregisteramt im vorliegenden. Falle nicht in dieser

Weise vorgegangen, sondern es hat, nachdem der Be-

schwerdeführer nach Ablauf de:t; ihm gesetzten Frist doch

noch gegen seine Eintragung Einwendungen erhoben

hatte, die Eingabe an die kantonale Aufsichtsbehörde

weitergeleitet, und auch diese hat die Eintragung von

Amtes wegen erst verfügt, nachdem sie den Beschwerde-

führer vorher noch zweimal vergeblich zur Anmeldung

seiner Eintragung aufgefordert hatte. Dadurch wurde in-

dessen nichts daran geändert, dass der Beschwerdeführer

durch die Missachtung der ihm ursprünglich vom Handels-

registeramt angesetzten Frist seines Beschwerderechtes

verlustig gegangen ist, d. h. es kann dem Beschwerde-

führer nicht deshalb nun doch noch das Beschwerde-

Registersachen. N° 21.

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recht gegen den angefochtenen Entscheid der kantonalen

Aufsichtsbehörde zuerkannt werden, weil diese, statt auf

das passive Verhalten des Beschwerdeführers während der

ihm vom Handelsregisteramt angesetzten Frist abzustel-

len, sich doch noch mit den von ihm verspätet erhobenen

Einwendungen auseinandergesetzt hat. Auch spielt keine

Rolle, dass dem Beschwerdeführer im angefochtenen

Entscheid angegeben worden war, er könne gegen diesen

innert 30 Tagen an das Bundesgericht rekurrieren. Es

ist nicht Sache der kantonalen Aufsichtsbehörde, sondern

des Bundesgerichtes selbst, über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels zu entscheiden. Einer derartigen Angabe

der Verwaltungsbehörde kommt lediglich der Charakter

einer unverbindlichen Aufklärung zu, aus deren Unrich-

tigkeit daher dem Beschwerdeführer keine Rechte er-

wachsen konnten. Infolgedessen kann auf die Beschwerde

nicht eingetreten werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

21. Orteil d.er II. Zivila.bteilung vom sa. Kärz 1932

i. S. Sdlin gegen Obergericht Zürich.

Unzulässigkeit der ver wal tun g s ger ich t I ich e n B e-

s c h wer d e gegen eine von der kantonalen Auf 8 ich t s-

behörde über die Grundbuchämter gegen

einen Beschwerdeführer ausgefällt{l 0 I' d nun g 8 8 t I' a f e

wegen Ungebühr. ZGB Art. 957, VDG Art. 10.

Das Obergericht des Kantons Zürich als kantonale

Aufsichtsbehörde über die Notariate und Grundbuch-

ämter hat in seinem Entscheid vom 2. Oktober 1931 über

die Beschwerde des Elvezio Perini, vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. G. Edlin, gegen das Grundbuchamt

Unterstrass-Zürich « dem Rechtsanwalt Dr. G. Edlin eine

Ordnungsbusse von 40 Fr. auferlegt», weil er « in der

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Verwaltungs- und Diszipline.rrechtspflege.

Rekursbegründung dem Grundbuchverwalter wiederholt

vorgeworfen hat, er habe sich wie ein Analphabet benom-

men».

Hiegegen hat Dr. G. Edlin verwaltungsgerichtliche Be-

schwerde geführt.

In Erwägung:

dass freilich die Entscheide der kantonalen Aufsichts-

behörden in Grundbuchsachen der Anfechtung durch

Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen,

dass jedoch mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

nur geltend gemacht werden kann, der Entscheid beruhe

auf einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 10 VDG),

dass dementsprechend nur solche Entscheide durch

Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kön-

nen, welche in Anwendung-von Bundesrecht gefällt worden

sind oder hätten gefällt werden sollen,

dass das Bundesrecht allerdings nur Ordnungsstrafen

gegen die Funktionäre der Grundbuchverwaltung vorsieht

(Art. 957 ZGB),

dass hieraus jedoch nicht geschlossen werden darf,

Ordnungsstrafen wegen Ungebühr im kantonalen Beschwer-

deverfahren seien von Bundesre~hts wegen unzulässig,

wie der Beschwerdeführer meint,

dass überhaupt keine ins einzelne gehende bundes-

rechtliche Ordnung des Beschwerdeverfahrens in Grund-

buchsachen vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über

die Grundbuchämter aufgestellt worden ist,

dass es daher den Kantonen auch unbenommen bleibt,

Ordnungsstrafen wegen Verletzung des durch die gute

Sitte gebotenen Anstandes im (mündlichen oder) schrift-

lichen Geschäftsverkehr vor den kantonalen Aufsichts-

behörden über die Grundbuchämter anzudrohen,

dass also der angefochtene Entscheid auf bundesrecht-

lich zulässiger Anwendung kantonalen Rechtes beruht,

erkennt das Bundesgericht :

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Registersachen. N° 22.

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. 22. t1rte~ der II. Zivila.bteilung vom 2a. Kärz 1932

1. S. SChweIZ. Ba.nkgesellschaft gegen :Regierungsra.t :Sern.

Erfordernisse des Begehrens um Zug e hör A

k

.

-

nrner ung

1 rn G run d b u c h, ZGB Art. 644/5, 805 Abs. 2, 946 Abs. 2,

?:und?uchverordnung, Art. 78 (El"'V.2).

Legi~lmatlOn des Grundpfandgläubigers zur verwaltungsgericht_

lichen Beschwerde gegen die Abweisung des Begehrens, VDG

Art. 9 (Erw. 1).

A. -

Die Worbla A.-G., Eigentümerin der liegen-

schaften laut Grundbuchblättern 995 und 2251 in Bolligen

stellte am 5. Mai 1931 das Begehren um Anmerkung vo~

Zugehör, nämlich

auf Blatt 995 laut einem Inventar im Werte von

2,104,650 Fr.,

auf Blatt 2251 laut einem Inventar im Werte von

790,965 Fr.,

auf heiden Blättern entsprechend der Klausel :

« Ausser den bereits als Zugehör im Sinne von Art. 644

und ~~ ~GB angemerkten Gegenständen gelten ferner

alle dieJemgen Sachen (Maschinen, Einrichtungen, Werk-

zeuge etc.) als Zugehör zu den vorstehend aufgeführten

Gebäuden, soweit sie nicht Bestandteil der Liegenschaften

sind, ~e jetzt für den Betrieb des Etablissements vorhanden

sind,. und. ferner diejenigen Sachen, die künftig zum

Fabnkbetnebe angeschafft werden, sei es als Ersatz für

abge~angene Stücke, sei es zur Vervollkommnung und

ErweIterung des Geschäftsbetriebes. »

B. -

Als die Schweizerische Bankgesellschaft in Zürich

Gläubigerin zweier Schuldbriefe, die Pfandtitel ohn~

Anmerkung vennittelst JHinweises auf das die allgemeine

~usel enthaltende Beleg erhielt, der auch gar nicht in

die Kolonne Anmerkungen aufgenommen worden ist

verlangte sie die Vornahme einer weiteren Zugehöranmer-'

kung entsprechend jener Klausel und, als dem nicht

Folge gegeben wurde, führte sie Beschwerde.