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58_I_126

BGE 58 I 126

Bundesgericht (BGE) · 1932-03-04 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfie~.

Vertragsgegner der Konkursbetreibung unterliege, so

haben sie ja die Möglichkeit, bevor sie sich auf ein Geschäft

. einlassen, sieh beim Handelsregisteramt zu erkundigen,

ob ein Eintrag besteht, und. wenn dies nicht der Fall ist,

einen solchen zu veranlassen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und demgemäss die

angefochtene Verfügung der Justizkommission des Kan-

tons Basel-Stadt vom 4. März 1932 aufgehoben.

20. Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. Juni 1932

i. S. Schöchlin gegen Regierungsrat Bem.

H a n deI s l'e gis t e r ein t rag s p f 1 ich t.

Wenn der gemäss Art. 26 Abs. 1 HRegV zur Eintragung ins

Handelsregister Aufgeforderte der an ihn ergangenen Auf-

forderung innert der gesetzten Frist von fünf Tagen ohne

Angabe der Weigerungsgründe nicht nachkommt, mus s

er von Amtes wegen eingetragen werden, ohne dass ihm

hiegegen die verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das

Bundesgericht offen steht.

A. -

Am 5_ Januar 1932 wurde Raoul Schöchlin, Tech-

nisches Versandgeschäft, Biel, vom Handelsregisteramt

Biel aufgefordert, sich bis zum 15. Januar 1932 ins Han-

delsregister eintragen zu lassen. mit dem Bemerken, dass,

falls er gegen seine Verpflichtung zur Eintragung Ein-

wendungen erheben sollte, er diese bis ebenfalls zum

15. Januar 1932 schriftlich, unter Angabe der Gründe,

beim Handelsregisteramt einzureichen habe. Schöchlin

kam dieser Aufforderung nicht nach, weder meldete er

sich bis zum angegebenen Zeitpunkt zur Eintragung an,

noch bestritt er seine Eintragungspflicht. Erst am 18.

Januar 1932 teilte er dem Handelsregisteramt in einer

schriftlichen Eingabe mit, es sei ihm vom Gerichtspräsi-

denten eine Nachlasstundung von zwei Monaten bewilligt

worden. Ob ein Nachlassvertrag zustandekomme, lasse

Registersachen. N° 20.

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sich, da die Eingabefrist noch laufe, picht ermessen.

Demnach sei auch nicht sicher, ob das Geschäft weiter-

geführt werde, weswegen es keinen Sim habe, in,der

jetzigen ungünstigen Lage die Eintragung vorzunehmen.

B. -

Nach Eingang dieser Eingabe überwies das Han-

delsregisteramt die Angelegenheit gemäss Art. 26 Abs. 3

HRegV der Justizdirektion des Kantons Bern, zu Handen

des bernischen Regierungsrates als kantonaler Aufsichts-

behörde, welche mit Verfügung vom 25. Februar 1932

den Regierungsstatthalter von Biel beauftragte, den

. Schöchlin nochmals zur freiwilligen Eintragung aufzu-

fordern, unter Ansetzung einer erneuten Frist von zehn

Tagen, verbunden mit der Androhung, dass nach deren

Ablauf die Eintragung von Amtes wegen vorgenommen

würde.

Nachdem Schöchlin auch dieser Aufforderung

nicht nachgekommen war, setzte ihm die Justizdirektion

am 8. März 1932 eine letzte Frist bis zum 10. März 1932,

welche Schöchlin jedoch wieder unbenützt verstreichen

liess. Daraufhin verfügte die kantonale Aufsjchtsbehörde

mit Entscheid vom 18. März 1932 -

in welchem sie sich

mit den Einwendungen des Schöchlin in seiner Eingabe

vom 18. Januar 1932 auseinandersetzte -

von Amtes

wegen den Eintrag mit dem Beifügen, dass gegen den

Entscheid innert 30 Tagen an das Bundesgericht rekurriert

werden könne.

G. -

Hiegegen hat Schöchlin am H. April 1932 die

verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht

erhoben mit dem Begehren, es sei in Abänderung des

angefochtenen Entscheides die verfügte Eintragung nicht

vorzunehmen.

Der Regierungsrat des Kantons Bern sowie das eidge-

nössische Justiz- und Polizeidepartement haben die Ab-

weisung der Beschwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Der Beschwerdeführer ist der seinerzeit an ihn gerich-

teten amtlichen Aufforderung des Handelsregisteramtes

Aß 68 1- 1932

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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege .

vom 5. Januar 1932 nicht nachgekommen, da er innert

der ihm gesetzten Frist weder sich zur Eintragung an-

gemeldet noch Weigerungsgrüllde bekanntgegeben hat.

'Das Handelsregisteramt hätte deshalb nach dem erlolgten

Ablauf der Frist die Eintragung gemäss Art. 26 Abs. 2

HRegV von Amtes wegen vornehmen und gleichzeitig die

Aufsichtsbehörde davon unterrichten sollen, damit sie die

vorgesehene Ordnungsbusse ausgefällt hätte. Gegen diesen

Entscheid, wenn er ergangen wäre, hätte Schöchlin nicht

an das Bundesgericht rekurrieren können; denn aus Art.

26 Abs. 3-5 HRegV geht in eindeutiger Weise hervor,

dass nur derjenige das Rechtsmittel ergreifen kann, der

die Weigerungsgründe rechtzeitig bekannt gegeben hat,

der aber im Verfahren gemäss Art. 26 Abs. 3 und 4 vor

der Aufsichtsbehörde damit unterlegen ist. Wer innert

Frist keine Antwort gibt, ist, wie das Bundesgericht im

Einklang mit der bisherigen Praxis des Bundesrates (vgl.

STAMPA, Sammlung von Entscheiden in Handelsregister-

sachen Nr. 32 und 33) schon früher entschieden hat (vgl.

den ungedruckten Entscheid vom 17. November 1931 i. S.

Benz), zu behandeln, als ob er die Eintragungspflicht

anerkannt oder wenigstens auf das ihm zugestandene

Rechtsmittel verzichtet hätte. Nun ist freilich das Han-

deIsregisteramt im vorliegenden -Falle nicht in dieser

Weise vorgegangen, sondern es hat, nachdem der Be-

schwerdeführer nach Ablauf der. ihm gesetzten Frist doch

noch gegen seine Eintragung Einwendungen erhoben

hatte, die Eingabe an die kantonale Aufsichtsbehörde

weitergeleitet, und auch diese hat die Eintragung von

Amtes wegen erst verfügt, nachdem sie den Beschwerde-

führer vorher noch zweimal vergeblich zur Anmeldung

seiner Eintragung aufgefordert hatte. Dadurch wurde in-

dessen nichts daran geändert, dass der Beschwerdeführer

durch die Missachtung der ihm ursprünglich vom Handels-

registeramt angesetzten Frist seines Beschwerderechtes

verlustig gegangen ist, d. h. es kann dem Beschwerde-

führer nicht deshalb nun doch noch das Beschwerde-

Registersachen. N° 21.

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recht gegen den angefochtenen Entscheid der kantonalen

Aufsichtsbehörde zuerkannt werden, weil diese, statt auf

das passive Verhalten des Beschwerdeführers während der

ihm vom Handelsregisteramt angesetzten Frist abzustel-

len, sich doch noch mit den von ihm verspätet erhobenen

Einwendungen auseinandergesetzt hat. Auch spielt keine

Rolle, dass dem Beschwerdeführer im angefochtenen

Entscheid angegeben worden war, er könne gegen diesen

innert 30 Tagen an das Bundesgericht rekurrieren. Es

ist nicht Sache der kantonalen Aufsichtsbehörde, sondern

des Bundesgerichtes selbst, über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels zu entscheiden. Einer derartigen Angabe

der Verwaltungsbehörde kommt lediglich der Charakter

einer unverbindlichen Aufklärung zu, aus deren Unrich-

tigkeit dalIer dem Beschwerdeführer keine Rechte er-

wachsen konnten. Infolgedessen kann auf die Beschwerde

nicht eingetreten werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

21. Orteil der II. Zivilabteilung vom aa. März 1932

i. So Edlin gegen Obergericht Zürich.

Unzulässigkeit der ver wal tun g s ger ich t I ich e n B e-

8 c h wer d e gegen eine von der kantonalen Auf sie h t 8-

behörde über die Grundbuchämter gegen

einen Beschwerdeführer ausgefällte 0 r d nun g s s t r a f e

wegen Ungebühr. ZGB Art. 957, VDG Art. 10.

Das Obergericht des Kantons Zürich als kantonale

Aufsichtsbehörde über die Notariate und Grundbuch-

ämter hat in seinem Entscheid vom 2. Oktober 1931 über

die Beschwerde des Elvezio Perini, vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. G. Edlin, gegen das Grundbuchamt

Unterstrass-Zürich « dem Rechtsanwalt Dr. G. Edlin eine

Ordnungsbusse von 40 Fr. auferlegt», weil er « in der