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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfie~.
Vertragsgegner der Konkursbetreibung unterliege, so
haben sie ja die Möglichkeit, bevor sie sich auf ein Geschäft
. einlassen, sieh beim Handelsregisteramt zu erkundigen,
ob ein Eintrag besteht, und. wenn dies nicht der Fall ist,
einen solchen zu veranlassen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und demgemäss die
angefochtene Verfügung der Justizkommission des Kan-
tons Basel-Stadt vom 4. März 1932 aufgehoben.
20. Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. Juni 1932
i. S. Schöchlin gegen Regierungsrat Bem.
H a n deI s l'e gis t e r ein t rag s p f 1 ich t.
Wenn der gemäss Art. 26 Abs. 1 HRegV zur Eintragung ins
Handelsregister Aufgeforderte der an ihn ergangenen Auf-
forderung innert der gesetzten Frist von fünf Tagen ohne
Angabe der Weigerungsgründe nicht nachkommt, mus s
er von Amtes wegen eingetragen werden, ohne dass ihm
hiegegen die verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das
Bundesgericht offen steht.
A. -
Am 5_ Januar 1932 wurde Raoul Schöchlin, Tech-
nisches Versandgeschäft, Biel, vom Handelsregisteramt
Biel aufgefordert, sich bis zum 15. Januar 1932 ins Han-
delsregister eintragen zu lassen. mit dem Bemerken, dass,
falls er gegen seine Verpflichtung zur Eintragung Ein-
wendungen erheben sollte, er diese bis ebenfalls zum
15. Januar 1932 schriftlich, unter Angabe der Gründe,
beim Handelsregisteramt einzureichen habe. Schöchlin
kam dieser Aufforderung nicht nach, weder meldete er
sich bis zum angegebenen Zeitpunkt zur Eintragung an,
noch bestritt er seine Eintragungspflicht. Erst am 18.
Januar 1932 teilte er dem Handelsregisteramt in einer
schriftlichen Eingabe mit, es sei ihm vom Gerichtspräsi-
denten eine Nachlasstundung von zwei Monaten bewilligt
worden. Ob ein Nachlassvertrag zustandekomme, lasse
Registersachen. N° 20.
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sich, da die Eingabefrist noch laufe, picht ermessen.
Demnach sei auch nicht sicher, ob das Geschäft weiter-
geführt werde, weswegen es keinen Sim habe, in,der
jetzigen ungünstigen Lage die Eintragung vorzunehmen.
B. -
Nach Eingang dieser Eingabe überwies das Han-
delsregisteramt die Angelegenheit gemäss Art. 26 Abs. 3
HRegV der Justizdirektion des Kantons Bern, zu Handen
des bernischen Regierungsrates als kantonaler Aufsichts-
behörde, welche mit Verfügung vom 25. Februar 1932
den Regierungsstatthalter von Biel beauftragte, den
. Schöchlin nochmals zur freiwilligen Eintragung aufzu-
fordern, unter Ansetzung einer erneuten Frist von zehn
Tagen, verbunden mit der Androhung, dass nach deren
Ablauf die Eintragung von Amtes wegen vorgenommen
würde.
Nachdem Schöchlin auch dieser Aufforderung
nicht nachgekommen war, setzte ihm die Justizdirektion
am 8. März 1932 eine letzte Frist bis zum 10. März 1932,
welche Schöchlin jedoch wieder unbenützt verstreichen
liess. Daraufhin verfügte die kantonale Aufsjchtsbehörde
mit Entscheid vom 18. März 1932 -
in welchem sie sich
mit den Einwendungen des Schöchlin in seiner Eingabe
vom 18. Januar 1932 auseinandersetzte -
von Amtes
wegen den Eintrag mit dem Beifügen, dass gegen den
Entscheid innert 30 Tagen an das Bundesgericht rekurriert
werden könne.
G. -
Hiegegen hat Schöchlin am H. April 1932 die
verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht
erhoben mit dem Begehren, es sei in Abänderung des
angefochtenen Entscheides die verfügte Eintragung nicht
vorzunehmen.
Der Regierungsrat des Kantons Bern sowie das eidge-
nössische Justiz- und Polizeidepartement haben die Ab-
weisung der Beschwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Der Beschwerdeführer ist der seinerzeit an ihn gerich-
teten amtlichen Aufforderung des Handelsregisteramtes
Aß 68 1- 1932
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege .
vom 5. Januar 1932 nicht nachgekommen, da er innert
der ihm gesetzten Frist weder sich zur Eintragung an-
gemeldet noch Weigerungsgrüllde bekanntgegeben hat.
'Das Handelsregisteramt hätte deshalb nach dem erlolgten
Ablauf der Frist die Eintragung gemäss Art. 26 Abs. 2
HRegV von Amtes wegen vornehmen und gleichzeitig die
Aufsichtsbehörde davon unterrichten sollen, damit sie die
vorgesehene Ordnungsbusse ausgefällt hätte. Gegen diesen
Entscheid, wenn er ergangen wäre, hätte Schöchlin nicht
an das Bundesgericht rekurrieren können; denn aus Art.
26 Abs. 3-5 HRegV geht in eindeutiger Weise hervor,
dass nur derjenige das Rechtsmittel ergreifen kann, der
die Weigerungsgründe rechtzeitig bekannt gegeben hat,
der aber im Verfahren gemäss Art. 26 Abs. 3 und 4 vor
der Aufsichtsbehörde damit unterlegen ist. Wer innert
Frist keine Antwort gibt, ist, wie das Bundesgericht im
Einklang mit der bisherigen Praxis des Bundesrates (vgl.
STAMPA, Sammlung von Entscheiden in Handelsregister-
sachen Nr. 32 und 33) schon früher entschieden hat (vgl.
den ungedruckten Entscheid vom 17. November 1931 i. S.
Benz), zu behandeln, als ob er die Eintragungspflicht
anerkannt oder wenigstens auf das ihm zugestandene
Rechtsmittel verzichtet hätte. Nun ist freilich das Han-
deIsregisteramt im vorliegenden -Falle nicht in dieser
Weise vorgegangen, sondern es hat, nachdem der Be-
schwerdeführer nach Ablauf der. ihm gesetzten Frist doch
noch gegen seine Eintragung Einwendungen erhoben
hatte, die Eingabe an die kantonale Aufsichtsbehörde
weitergeleitet, und auch diese hat die Eintragung von
Amtes wegen erst verfügt, nachdem sie den Beschwerde-
führer vorher noch zweimal vergeblich zur Anmeldung
seiner Eintragung aufgefordert hatte. Dadurch wurde in-
dessen nichts daran geändert, dass der Beschwerdeführer
durch die Missachtung der ihm ursprünglich vom Handels-
registeramt angesetzten Frist seines Beschwerderechtes
verlustig gegangen ist, d. h. es kann dem Beschwerde-
führer nicht deshalb nun doch noch das Beschwerde-
Registersachen. N° 21.
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recht gegen den angefochtenen Entscheid der kantonalen
Aufsichtsbehörde zuerkannt werden, weil diese, statt auf
das passive Verhalten des Beschwerdeführers während der
ihm vom Handelsregisteramt angesetzten Frist abzustel-
len, sich doch noch mit den von ihm verspätet erhobenen
Einwendungen auseinandergesetzt hat. Auch spielt keine
Rolle, dass dem Beschwerdeführer im angefochtenen
Entscheid angegeben worden war, er könne gegen diesen
innert 30 Tagen an das Bundesgericht rekurrieren. Es
ist nicht Sache der kantonalen Aufsichtsbehörde, sondern
des Bundesgerichtes selbst, über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels zu entscheiden. Einer derartigen Angabe
der Verwaltungsbehörde kommt lediglich der Charakter
einer unverbindlichen Aufklärung zu, aus deren Unrich-
tigkeit dalIer dem Beschwerdeführer keine Rechte er-
wachsen konnten. Infolgedessen kann auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
21. Orteil der II. Zivilabteilung vom aa. März 1932
i. So Edlin gegen Obergericht Zürich.
Unzulässigkeit der ver wal tun g s ger ich t I ich e n B e-
8 c h wer d e gegen eine von der kantonalen Auf sie h t 8-
behörde über die Grundbuchämter gegen
einen Beschwerdeführer ausgefällte 0 r d nun g s s t r a f e
wegen Ungebühr. ZGB Art. 957, VDG Art. 10.
Das Obergericht des Kantons Zürich als kantonale
Aufsichtsbehörde über die Notariate und Grundbuch-
ämter hat in seinem Entscheid vom 2. Oktober 1931 über
die Beschwerde des Elvezio Perini, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. G. Edlin, gegen das Grundbuchamt
Unterstrass-Zürich « dem Rechtsanwalt Dr. G. Edlin eine
Ordnungsbusse von 40 Fr. auferlegt», weil er « in der