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H8 Verwaltungs. und Disziplinarroohtspflege. Sache des zur Eintragung Aufgeforderten, den Umfang seines Umsatzes nachzuweisen. Vielmehr ist der Sach- verhalt, wenn das Vorhandensein der gesetzlichen Mindest- anforderung bestritten wird, durch von Amtes wegen anzustellende Erhebungen abzuklären. Da dies nicht geschehen ist, andererseits aber die Angaben des Beschwer- deführers nicht unglaubwürdig erscheinen, darf daher auf letztere abgestellt werden. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hält nun in seiner Vernehm- lassung allerdings dafür, dass selbst auf Grund dieser Angaben der Jahresumsatz auf 10,000 Fr. gewertet wer- den müsse; ...... (Diese Annahme wird als unrichtig bezeichnet, was näher ausgeführt wird) ... Auf alle Fälle lässt sich unter den gegebenen Umständen nicht mit Sicherheit feststellen, dass der Gesamtumsatz des Be- schwerdeführers das vorgeschriebene Mindestmass von 10,000 Franken erreicht. Wo aber Zweifel hierüber bestehen, soll, wie das Bundesgericht schon früher entschieden hat (vgl. BGE 57 I S. 241), von einer zwangsweisen Eintragung Umgang genommen werden, da sich zufolge der seit Erlass der HRegV (1890) eingetretenen Geldentwertung die Eintragungspflicht ohnehin zum Nachteil der Klein- kaufleute und Kleinhandwerker nach unten ausgedehnt hat.
19. OrteU der I. ZivUa.bteUung. vom:l0. Mai 1932 i. S.11ug gegen Justizkommission des XD.ntons Basel-Stadt. Handelsregisterein tr ag sp fl icht. Diese entfällt mit der Einstellung des betr. Betriebes. Wann ist ein Betrieb als eingestellt zu erachten ? Es kommt darauf an, bis zu welchem Zeitpunkte noch Geschäfte abgeschlossen wurden. - Tatsache, dass das Geschrutslokal noch nicht geschlossen, dass der Firmaschild noch nicht entfernt wurde, dass im Lokal noch gearbeitet wird, ist an sich ohne Bedeutung, kann aber allenfalls als Indicium in Frage kommen. • A. - Mit Eingabe vom 2. Dezember 1931 stellte die Firma Maure und Angelier in Genf beim Handelsregister- Registersachen. N0 19. ll9 amt von Basel das Gesuch, es sei Heinrich Hug, Kohlen- händler in Basel, zur Eintragung seiner Firma ins Handels- register anzuhalten, da Hug im vergangenen Jahre für Zehntausende von Franken Waren umgesetzt habe. Laut einer von der Gesuchstellerin auf Verlangen des Handelsregisteramtes am 4. Dezember 1931 zu den Akten gebrachten Aufstellung erreichten allein die Lieferungen dieser Firma an Hug für den Zeitraum vom 15. Januar bis 31. Oktober 1931 total 30,468.80 Fr. Gestützt hierauf forderte das Handelsregisteramt Hein- rich Hug am 5. Dezember 1931 zum Eintrag auf, worauf dieser am 14. Dezember 1931 durch seinen Anwalt mit- teilen liess, dass er sein Geschäft seit Oktober aufgegeben, das Personal entlassen und das Bureau geschlossen habe ; auch besitze er kein Warenlager. Eine Eintragungs- pflicht bestehe daher nicht mehr. Das Handelsregisteramt überwies deshalb gemäss Art. 26 Abs. 3 HRegV die Angelegenheit der kantonalen Auf- sichtsbehörde, bemerkte aber hiebei, dass es seinerseits die Eintragungspflicht des Hug nicht als gegeben erachte. Es habe beim Pfändungsbeamten Erkundigungen einge- zogen, welch letzterer sich dahin geäussert habe, dass nach seiner Wahrnehmung (bei einer Pfändung Mitte Dezember) schon seit einiger Zeit von Hug kein Geschäfts- betrieb mehr unterhalten wurde, auch sei kein Warenlager vorhanden. B. - Mit Entscheid vom 4. März 1932 verfügte die kantonale Aufsichtsbehörde, die den Standpunkt des Handelsregisteramtes nicht teilte, dass Hug von Amtes wegen ins Handelsregister einzutragen sei. Sie stützte sich hiebei auf folgende Tatsachen : 1) dass die Bureauräume des Hug im Hause der Markthallengenossenschaft erst um den 15. Dezember 1931 herum geschlossen worden seien; 2) dass bis zu diesem Zeitpunkt noch eine Ange- stellte auf dem Bureau tätig gewesen sei ; 3) dass der Geschäftsschild am Hause erst am 14. Dezember 1931 entfernt worden sei; 4) dass Hug noch am 5. Januar 1932 120 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. einen Wagen Saarkohlen gekauft habe; 5) dass eine An- gestellte des Hug noch nach dem 15. Dezember 1931 in dessen Privatwohnung weiter beschäftigt worden sei. Hieraus ergebe sich, dass Hug zur Zeit, als er zur Ein- tragung aufgefordert wurde, sein Geschäft noch geführt habe. G. - Gegen diesen Entscheid hat Hug am 12. März 1932 die verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben mit dem Antrag um dessen Auf- hebung. Er bestreite, noch am 5. Januar 1932 einen Wagen Saarkohle gekauft zu haben. Die übrigen Fest- stellungen würden anerkannt, vermöchten aber seine Eintragungspflicht nicht darzutun. Er habe die letzten Geschäfte im Oktober 1931 getätigt. Seit 1. Dezember 1931 sei er als Provisionsreisender bei der Firma Calora A.-G. in Basel angestellt. Die Bureauräumlichkeiten, die er im September auf das nächste Ziel gekündigt habe, seien deshalb erst am 14. Dezember endgültig verlassen worden, weil Hug eine in Aussicht gestellte Pfändung zuerst noch habe vollziehen lassen wollen. Einen Geschäftsschild habe er nicht besessen, doch sei sein Name auf die Wand gemalt gewesen, welcher dann aber am 14. Dezember 1931 überstrichen worden sei. Seiner Angestellten habe. er Ende Oktober ebenfalls auf das nächste Kündigungsziel,
d. h. auf 31. Dezember 1931, gekündigt. Die kantonale Aufsichtsbehörde sowie das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartemen,t haben die Abweisung der Beschwerde beantragt. Hiebei bemerkte die erstere, ihre Feststellung im angefochtenen Entscheide, wonach Hug noch am 6. Januar 1932 Kohlen gekauft habe, sei nicht ganz richtig, vielmehr handle es sich hiebei um die Vermittlung eines Kaufes, worin jedoch ebenfalls eine :Fortsetzung der bisherigen Geschäftstätigkeit zu erblicken sei. Diese Feststellung beruht auf Erkundigungen, welche die kantonale Aufsichtsbehörde am 18. März 1932 beim Inspektor der Mines Domaniales de la SaITe in Basel eingeholt, der sich dahin geäussert hat: Hug stehe seit Registersachen. N° 19. l:!l Januar 1932 mit dieser Firma in Geschäftsverbindung : da er in schlechten finanziellen Verhältnissen sei, werde ihm aber nicht direkt geliefert. Es seien auf Bestellung des Hug am 6., 14. und 26. Januar und 5. Februar 1932 insgesamt 70 Tonnen Kohle an einen Abnehmer in der Südschweiz geliefert worden. Andere Kunden habe Hug nicht gebracht. Er vermittle nur und beziehe eine Kommission von Fr. 1.75 per Tonne, er stehe aber nicht im Dienste der Gesellschaft. Nachträglich sandte die kantonale Aufsichtsbehörde . noch ein Schreiben der Firma Maure und Angelier vom
18. März 1932 ein, worin diese auseinandersetzte, dass Hug früher immer durch ihre Vermittlung mit den Mines Domaniales de la SaITe verkehrt habe. Nachdem dann die Firma Maure und Angelier ihre Beziehungen zu Hug abgebrochen, habe er sich direkt an die genannte Gesell- schaft gewendet, um die Aufträge, die er noch von seinem frühem Kunden Gaggini erhalten habe, ausführen zu können. Die Mines Domaniales hätten dann vor Aus- führung der Lieferung die Firma Maure und Angelier um ihr Einverständnis ersucht, welches sie erteilt habe mit der Weisung, dass angesichts der schlechten finanziel- len Lage des Hug die Rechnung direkt an Gaggini auszu- stellen sei. Dies sei dann auch geschehen. Gaggini sei aber nie Kunde der Mines Domaniales de la SaITe gewesen ; denn diese Gesellschaft verkaufe überhaupt nur durch Vermittlung ihrer Konzessionäre. Am 8. April richtete Dr. Schiess namens der Harpener Kohlenhandels A.-G. eine Eingabe an das Bundesgericht, in der er darauf aufmerksam machte, dass Hug auch mit dieser Gesellschaft ausgedehnte Geschäftsbeziehungen unterhalten habe. Am 8. September 1931 seiihrgegen Hug ein anerkanntes Guthaben von 55,600 Fr. zugestanden, für dessen Liquidation mit Hug vereinbart worden sei, dass er der Gläubigerin die geschuldete Summe durch Akzepte mit einer Laufzeit bis zum 10. Oktober 1932 zurückzuzahlen habe. Solange Hug diesen Verpflichtun- 122 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. gen noch nicht nachgekommen sei, sei er auch eintra- gungspflichtig. Eventuell müsste übrigens die Eintra- gUllgspflicht auch im Hinblick auf die Vorschriften von Art. 39 ff. SchKG bejaht werden. Diese nachträglichen Angaben wurden dem Hug zur Einsichtnahme und Vernehmlassung vorgelegt, worauf er sich am 19. April 1932 mit Bezug auf das Geschäft mit Gaggini dahin äusserte, es habe sich hiebei nur Um ein Provisionsgeschäft gehandelt, das die Mines Domaniales de la Sarre entgegengenommen hätten, um dann direkt mit Gaggini als ihrem Kunden zu verhandeln; Hug habe einzig eine Provisionsabrechnung von 122 Fr. 50 erhalten. Von einem auf eigenen Namen abgeschlossenen Geschäft könne daher nicht die Rede sein. Hinsichtlich der Eingabe der Harpener Kohlenhandels A.-G. gebe er zu, dieser ungefähr den angegebenen Saldobetrag zu schulden. Er habe aber vom September 1931 an keine Akzepte mehr ausgestellt, da er nicht mehr willens gewesen sei, auf eigene Rechnung weiter zu handeln: Das B1tndesgericht zieht in Erwägung:
1. - Angesichts des umfangreichen Geschäftsverkehrs, den Hug nur schon mit den au~ den Akten bekannten Firmen Maure und Angelier und Harpener Kohlen- handels A.-G. unterhalten, ist kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer ein Geschäft betrieben hat, das der Eintragungspflicht unterlag. -Dies wird von Hug denn auch nicht bestritten, nur behauptet er, dass er diesen Betrie b schon bevor er zur Eintragung aufgefordert wurde, d. h. schon vor dem 5. Dezember 1931, eingestellt habe. Wenn dies zutreffen sollte, wäre die Aufforderung in der Tat verspätet und könnte der Eintrag nicht mehr verfügt werden. Diese Behauptung wird jedoch von der kantonalen Aufsichtsbehörde und vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement nicht anerkannt, wobei beide in erster Linie auf die von Hug zu den Mines Domaniales unterhaltenen Beziehungen hinweisen. Die Registersachen. No 19. 123 Stellung, die Hug bei den fraglichen Kohlenlieferungen dieser Gesellschaft an Gaggini eingenommen hat, ist nicht völlig abgeklärt, da sich die beidseitigen Behauptun- gen des Hug einerseits und der Firma Maure und Angelier andererseits widersprechen und keine der beiden Darstel- lungen restlos zu überzeugen vennag. Der Beschwerde- führer legt Wert darauf, dass er - was die Finna Maure und Angelier zwar bestreitet - das Geschäft nicht im eigenen Namen abgeschlossen habe. Selbst wenn das zutreffen sollte, so würde dies seine Eintragungspflicht nicht ohne weiteres ausschliessen, da Art. 13 Ziff. 1 lit. b HRegV ganz allgemein die gewerbsmässige Vermittlung von Kauf und Verkauf und nicht nur das Kommissions- geschäft erwähnt. Es braucht indessen auf diese Ver- hältnisse nicht näher eingetreten zu werden, da keiner- lei Anhaltspunkte gegeben sind, die es rechtfertigen würden, in der fraglichen Kaufsvermittlung eine mit dem bisherigen Geschäftsbetrieb zusammenhängende Ge- schäftstätigkeit zu erblicken. Es liegt nichts dafür vor, dass Hug, wie die Firma Maure und AngeHer behauptet, dieses Geschäft getätigt bezw. vermittelt hat, um dadurch eine schon während seines frühem Geschäftsbetriebes bei ihm aufgegebene Bestellung zur Ausführung zu bringen. Vielmehr handelt es sich hiebei offenbar nur um ein Gelegenheitsgeschäft, das Hug mehr oder weniger beiläufig abgeschlossen hat, ohne dass er noch, wie dies früher der Fall war, ein ständiges Bureau halten würde. Aus den Angaben des von der ka,ntonalen Aufsichts- behörde einvernommenen Inspektors der Mines Domaniales de Ia Sarre ergibt sich denn auch, dass Hug mit Ausnahme der fraglichen Lieferung an Gaggini von 70 Tonnen für diese Gesellschaft keine andern Geschäfte vermittelt hat.
2. - Aber auch die übrigen angeführten Argumente vermögen den Nachweis nicht zu erbringen, dass Hug im Zeitpunkt, da er zur EintragUng aufgefordert wurde, sein Kohlengeschäft noch betrieben hat. Es mag zutreffen, dass er dadurch, dass er sein Geschäftslokal damals noch 124 Verwaltungs· und Di.ziplinarreehtspfiegE'. nicht geschlossen hatte, dass sein Name noch auf der ~lauer angeschrieben war und dass er auch noch eine .Angestellte im Dienst hatte, nach aussen den Anschein erweckte, als ob er das Geschäft noch führe. Dies ist jedoch für die Frage der Eintragungspflicht ohne Bedeutung, wenn damals tatsächlich keine Geschäfte mehr getätigt worden sind. Es könnte sich daher höchstens fragen, ob nicht in diesen Umständen schlüssige Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt noch geschäftlich tätig gewesen sei, zu erblicken wären. Das ist jedoch vorliegend deshalb zu verneinen, weil Hug in glaubwürdiger Weise dargetan hat, dass er den Mietvertrag betreffend seine Geschäftsräumlichkeiten, wie auch den Dienstvertrag mit seiner Angestellten erst auf Ende Dezember 1931 als· nächstes Ziel habe kündigen können. Es steht auch fest, dass das Mobiliar in diesen Räumlichkeiten im Laufe des Monates Dezember 1931 gepfändet wurde, so dass es verständlich ist, wenn sowohl Hug wie seine Angestellte gelegentlich noch im Lokale anwesend waren, ganz abgesehen davon, dass wohl auch noch diese und jene Liquidationsarbeit, die sich nicht auf neu abgeschlossene Geschäfte zu beziehen brauchte, zu erledigen war. Die Angaben d~s Beschwerdeführers, der übrigens festgestelltermassen -am 1. Dezember 1931 als Reisender in den Dienst der Calora A.-G. in Basel eingetreten ist, verdienen umsomehr Glauben, als der Pfändungsbeamte, der Mitte Dezember 1931 zur Vornahme von Pfändungen im Geschäfte des Hug Erhebungen anstellte, die Wahrnehmung gemacht hat, dass dieser schon seit einiger Zeit den Geschäftsbetrieb tatsächlich eingestellt hatte.
3. - Unbehelflich sind endlich auch die von der Harpener Kohlenhandels A.-G. angeführten Gründe. Dass ein Geschäftsbetrieb erst dann als eingestellt zu erachten sei, wenn sämtliche Schulden aus dem Betriebe getilgt sind, davon kann keine Rede sein. Es kommt, wie bereits bemerkt wurde, darauf an, bis zu welchem Zeitpunkt Registersachen. No 19. 125 noch Geschäfte abgeschlossen wurden. Nun hat aber die Harpener Kohlenhandels A.-G. nicht einmal behauptet, dass ihre Geschäftsbeziehungen zu Hug am 5. Dezember 1931 noch bestanden hätten; sie, wie auch die Firma Maure und Angelier hatten diese schon vorher abgebro- chen. Auch der Hinweis auf Art. 39 ff. SchKG geht fehl. Die Harpener Kohlenhandels A.-G. beruft sich darauf, dass gemäss Art. 40 SchKG die Personen, die im Handels- register eingetragen waren, noch während sechs Monaten, nachdem ihre Streichung im Handelsamtsblatt bekannt gegeben worden ist, der Konkursbetreibung unterliegen. Hieraus müsse geschlossen werden, dass auch derjenige Kaufmann, der noch nicht eingetragen worden ist, während sechs Monaten nach Aufhebung seines Gewerbebetriebes auf Antrag zur Eintragung sollte gezwungen werden können. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Eine derartige Regelung hätte, gerade im Hinblick auf die Vorschrift des Art. 40 SchKG, zur Folge, dass ein solcher Kaufmann unter Umständen noch während vollen zwölf Monaten nach Aufgabe des Geschäftes,
d. h. nach dem Zeitpunkte, wo er, falls er eingetragen gewesen wäre, sich hätte löschen lassen können, der Kon- kursbetreibung unterläge, eine Lösung, die dem Sinn des Gesetzes zweifellos nicht entspricht.' Die in Art. 40 SchKG aufgestellte Frist von sechs Monaten müsste daher, wenn man eine Eintragung nach Aufgabe des Geschäfts- betriebes zulassen wollte, jeweils entsprechend abgekürzt werden können in dem Masse, dass die betreffende Person unter allen Umständen sechs Monate nach Aufgabe des Geschäftsbetriebes nicht mehr der Konkursbetreibung unterläge. Eine solche Regelung ist aber im Gesetze nirgends vorgesehen und wäre auch praktisch oft gar nicht durchführbar. Es ist richtig, dass die Gläubiger durch die bestehende Praxis, wonach eine Eintragungs- pflicht nach Beendigung des Geschäftsbetriebes unter allen Umständen entfällt, eine gewisse Benachteiligung erfahren. Allein, wenn sie Wert darauf legen, dass ihr 126 Verwaltungs- und Disziplinarreehtspflege. Vertragsgegner der Konkursbetreibung unterliege, so haben sie ja die Möglichkeit, bevor sie sich auf ein Geschäft . einlassen, sich beim Handelsregisteramt zu erkundigen, ob ein Eintrag besteht, und, wenn dies nicht der Fall ist, einen solchen zu veranlassen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und demgemäss die angefochtene Verfügung der Justizkommission des Kan- tons Basel-Stadt vom 4. März 1932 aufgehoben.
20. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 7. Juni 1932
i. S. Schächlin gegen Regierungsra.t Bern. H a n deI s r e gis t e r ein t rag s p f 1 ich t. Wenn der gemäss Art. 26 Abs. 1 HRegV zur Eintragung ins Handelsregister Aufgeforderte der an ihn ergangenen Auf- forderung innert der gesetzten Frist von fünf Tagen ohne Angabe der Weigerungsgründe nicht nachkommt, mus s er von Amtes wegen eingetragen werden, ohne dass ihm hiegegen die verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen steht. A. - Am 5. Januar 1932 wurde Raoul Schöchlin, Tech- nisches Versandgeschäft, Biel, vom Handelsregisteramt Biel aufgefordert, sich bis zum 15. Januar 1932 ins Han- delsregister eintragen zu lassen,mit dem Bemerken, dass, falls er gegen seine Verpflichtung zur Eintragung Ein- wendungen erheben sollte, er diese bis ebenfalls zum
15. Januar 1932 schriftlich, unter Angabe der Grunde, beim Handelsregisteramt einzureichen habe. Schöchlin kam dieser Aufforderung nicht nach, weder meldete er sich bis zum angegebenen Zeitpunkt zur Eintragung an, noch bestritt er seine Eintragungspflicht. Erst am 18. Januar 1932 teilte er dem Handelsregisteramt in einer schriftlichen Eingabe mit, es sei ihm vom Gerichtspräsi- denten eine Nachlasstundung von zwei Monaten bewilligt worden. Ob ein Nachlassvertrag zustandekomme, lasse Registersaehen. No 20. 127 sich, da; die Eingabefrist noch laufe, picht ermessen. Demnach sei auch nicht sicher, ob das Geschäft weiter- geführt werde, weswegen es keinen Sim habe, inder jetzigen ungünstigen Lage die Eintragung vorzunehmen. B. - Nach Eingang dieser Eingabe überwies das Han- deisregisteramt die Angelegenheit gemäss Art. 26 Abs. 3 HRegV der Justizdirektion des Kantons Bern, zu Handen des bernischen Regierungsrates als kantonaler Aufsichts- behörde, welche mit Verfügung vom 25. Februar 1932 den Regierungsstatthalter von Biel beauftragte, den . Schöchlin nochmals zur freiwilligen Eintragung aufzu- fordern, unter Ansetzung einer erneuten Frist von zehn Tagen, verbunden mit der Androhung, dass nach deren Ablauf die Eintragung von Amtes wegen vorgenommen würde. Nachdem Schöchlin auch dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, setzte ihm die Justizdirektion am 8. März 1932 eine letzte Frist bis zum 10. März 1932, welche Schöchlin jedoch wieder unbenützt verstreichen liess. Daraufhin verfügte die kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 18. März 1932 - in welchem sie sich mit den Einwendungen des Schöchlin in seiner Eingabe vom 18. Januar 1932 auseinandersetzte - von Amtes wegen den Eintrag mit dem Beliügen, dass gegen den Entscheid innert 30 Tagen an das Bundesgericht rekurriert werden könne. O. - Hiegegen hat Schöchlin am 11. April 1932 die verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben mit dem Begehren, es sei in Abänderung des angefochtenen Entscheides die verfügte Eintragung nicht vorzunehmen. Der Regierungsrat des Kantons Bern sowie daseidge- nössische Justiz- und Polizeidepartement haben die Ab- weisung der Beschwerde beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Der Beschwerdeführer ist der seinerzeit an ihn gerich- teten amtlichen Aufforderung des Handelsregisteramtes AB 58 1- 1932 9