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58_I_118

BGE 58 I 118

Bundesgericht (BGE) · 1932-01-01 · Deutsch CH
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H8

Verwaltungs. und Disziplinarroohtspflege.

Sache des zur Eintragung Aufgeforderten, den Umfang

seines Umsatzes nachzuweisen. Vielmehr ist der Sach-

verhalt, wenn das Vorhandensein der gesetzlichen Mindest-

anforderung bestritten wird, durch von Amtes wegen

anzustellende Erhebungen abzuklären.

Da dies nicht

geschehen ist, andererseits aber die Angaben des Beschwer-

deführers nicht unglaubwürdig erscheinen, darf daher

auf letztere abgestellt werden. Das eidgenössische Justiz-

und Polizeidepartement hält nun in seiner Vernehm-

lassung allerdings dafür, dass selbst auf Grund dieser

Angaben der Jahresumsatz auf 10,000 Fr. gewertet wer-

den müsse; ...... (Diese Annahme wird als unrichtig

bezeichnet, was näher ausgeführt wird) ... Auf alle Fälle

lässt sich unter den gegebenen Umständen nicht mit

Sicherheit feststellen, dass der Gesamtumsatz des Be-

schwerdeführers das vorgeschriebene Mindestmass von

10,000 Franken erreicht. Wo aber Zweifel hierüber bestehen,

soll, wie das Bundesgericht schon früher entschieden hat

(vgl. BGE 57 I S. 241), von einer zwangsweisen Eintragung

Umgang genommen werden, da sich zufolge der seit

Erlass der HRegV (1890) eingetretenen Geldentwertung

die Eintragungspflicht ohnehin zum Nachteil der Klein-

kaufleute und Kleinhandwerker nach unten ausgedehnt

hat.

19. OrteU der I. ZivUa.bteUung. vom:l0. Mai 1932 i. S.11ug

gegen Justizkommission des XD.ntons Basel-Stadt.

Handelsregisterein tr ag sp fl icht.

Diese entfällt mit der Einstellung des betr. Betriebes. Wann ist

ein Betrieb als eingestellt zu erachten ? Es kommt darauf an,

bis zu welchem Zeitpunkte noch Geschäfte abgeschlossen

wurden. -

Tatsache, dass das Geschrutslokal noch nicht

geschlossen, dass der Firmaschild noch nicht entfernt wurde,

dass im Lokal noch gearbeitet wird, ist an sich ohne Bedeutung,

kann aber allenfalls als Indicium in Frage kommen. •

A. -

Mit Eingabe vom 2. Dezember 1931 stellte die

Firma Maure und Angelier in Genf beim Handelsregister-

Registersachen. N0 19.

ll9

amt von Basel das Gesuch, es sei Heinrich Hug, Kohlen-

händler in Basel, zur Eintragung seiner Firma ins Handels-

register anzuhalten, da Hug im vergangenen Jahre für

Zehntausende von Franken Waren umgesetzt habe.

Laut einer von der Gesuchstellerin auf Verlangen des

Handelsregisteramtes am 4. Dezember 1931 zu den Akten

gebrachten Aufstellung erreichten allein die Lieferungen

dieser Firma an Hug für den Zeitraum vom 15. Januar

bis 31. Oktober 1931 total 30,468.80 Fr.

Gestützt hierauf forderte das Handelsregisteramt Hein-

rich Hug am 5. Dezember 1931 zum Eintrag auf, worauf

dieser am 14. Dezember 1931 durch seinen Anwalt mit-

teilen liess, dass er sein Geschäft seit Oktober aufgegeben,

das Personal entlassen und das Bureau geschlossen habe;

auch besitze er kein Warenlager.

Eine Eintragungs-

pflicht bestehe daher nicht mehr.

Das Handelsregisteramt überwies deshalb gemäss Art. 26

Abs. 3 HRegV die Angelegenheit der kantonalen Auf-

sichtsbehörde, bemerkte aber hiebei, dass es seinerseits

die Eintragungspflicht des Hug nicht als gegeben erachte.

Es habe beim Pfändungsbeamten Erkundigungen einge-

zogen, welch letzterer sich dahin geäussert habe, dass

nach seiner Wahrnehmung (bei einer Pfändung Mitte

Dezember) schon seit einiger Zeit von Hug kein Geschäfts-

betrieb mehr unterhalten wurde, auch sei kein Warenlager

vorhanden.

B. -

Mit Entscheid vom 4. März 1932 verfügte die

kantonale Aufsichtsbehörde, die den Standpunkt des

Handelsregisteramtes nicht teilte, dass Hug von Amtes

wegen ins Handelsregister einzutragen sei. Sie stützte sich

hiebei auf folgende Tatsachen : 1) dass die Bureauräume

des Hug im Hause der Markthallengenossenschaft erst

um den 15. Dezember 1931 herum geschlossen worden

seien; 2) dass bis zu diesem Zeitpunkt noch eine Ange-

stellte auf dem Bureau tätig gewesen sei; 3) dass der

Geschäftsschild am Hause erst am 14. Dezember 1931

entfernt worden sei; 4) dass Hug noch am 5. Januar 1932

120

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

einen Wagen Saarkohlen gekauft habe; 5) dass eine An-

gestellte des Hug noch nach dem 15. Dezember 1931 in

dessen Privatwohnung weiter beschäftigt worden sei.

Hieraus ergebe sich, dass Hug zur Zeit, als er zur Ein-

tragung aufgefordert wurde, sein Geschäft noch geführt

habe.

G. -

Gegen diesen Entscheid hat Hug am 12. März

1932 die verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das

Bundesgericht erhoben mit dem Antrag um dessen Auf-

hebung. Er bestreite, noch am 5. Januar 1932 einen

Wagen Saarkohle gekauft zu haben. Die übrigen Fest-

stellungen würden anerkannt, vermöchten aber seine

Eintragungspflicht nicht darzutun. Er habe die letzten

Geschäfte im Oktober 1931 getätigt. Seit 1. Dezember 1931

sei er als Provisionsreisender bei der Firma Calora A.-G.

in Basel angestellt. Die Bureauräumlichkeiten, die er

im September auf das nächste Ziel gekündigt habe, seien

deshalb erst am 14. Dezember endgültig verlassen worden,

weil Hug eine in Aussicht gestellte Pfändung zuerst noch

habe vollziehen lassen wollen.

Einen Geschäftsschild

habe er nicht besessen, doch sei sein Name auf die Wand

gemalt gewesen, welcher dann aber am 14. Dezember 1931

überstrichen worden sei.

Seiner Angestellten habe. er

Ende Oktober ebenfalls auf das nächste Kündigungsziel,

d. h. auf 31. Dezember 1931, gekündigt.

Die kantonale Aufsichtsbehörde sowie das eidgenössische

Justiz- und Polizeidepartemen,t haben die Abweisung der

Beschwerde beantragt.

Hiebei bemerkte die erstere,

ihre Feststellung im angefochtenen Entscheide, wonach

Hug noch am 6. Januar 1932 Kohlen gekauft habe, sei

nicht ganz richtig, vielmehr handle es sich hiebei um die

Vermittlung eines Kaufes, worin jedoch ebenfalls eine

:Fortsetzung der bisherigen Geschäftstätigkeit zu erblicken

sei. Diese Feststellung beruht auf Erkundigungen, welche

die kantonale Aufsichtsbehörde am 18. März 1932 beim

Inspektor der Mines Domaniales de la SaITe in Basel

eingeholt, der sich dahin geäussert hat: Hug stehe seit

Registersachen. N° 19.

l:!l

Januar 1932 mit dieser Firma in Geschäftsverbindung :

da er in schlechten finanziellen Verhältnissen sei, werde

ihm aber nicht direkt geliefert. Es seien auf Bestellung

des Hug am 6., 14. und 26. Januar und 5. Februar 1932

insgesamt 70 Tonnen Kohle an einen Abnehmer in der

Südschweiz geliefert worden.

Andere Kunden habe

Hug nicht gebracht. Er vermittle nur und beziehe eine

Kommission von Fr. 1.75 per Tonne, er stehe aber nicht

im Dienste der Gesellschaft.

Nachträglich sandte die kantonale Aufsichtsbehörde

. noch ein Schreiben der Firma Maure und Angelier vom

18. März 1932 ein, worin diese auseinandersetzte, dass

Hug früher immer durch ihre Vermittlung mit den Mines

Domaniales de la SaITe verkehrt habe. Nachdem dann

die Firma Maure und Angelier ihre Beziehungen zu Hug

abgebrochen, habe er sich direkt an die genannte Gesell-

schaft gewendet, um die Aufträge, die er noch von seinem

frühem Kunden Gaggini erhalten habe, ausführen zu

können. Die Mines Domaniales hätten dann vor Aus-

führung der Lieferung die Firma Maure und Angelier

um ihr Einverständnis ersucht, welches sie erteilt habe

mit der Weisung, dass angesichts der schlechten finanziel-

len Lage des Hug die Rechnung direkt an Gaggini auszu-

stellen sei. Dies sei dann auch geschehen. Gaggini sei

aber nie Kunde der Mines Domaniales de la SaITe gewesen;

denn diese Gesellschaft verkaufe überhaupt nur durch

Vermittlung ihrer Konzessionäre.

Am 8. April richtete Dr. Schiess namens der Harpener

Kohlenhandels A.-G. eine Eingabe an das Bundesgericht,

in der er darauf aufmerksam machte, dass Hug auch

mit dieser Gesellschaft ausgedehnte Geschäftsbeziehungen

unterhalten habe. Am 8. September 1931 seiihrgegen Hug

ein anerkanntes Guthaben von 55,600 Fr. zugestanden,

für dessen Liquidation mit Hug vereinbart worden sei,

dass er der Gläubigerin die geschuldete Summe durch

Akzepte mit einer Laufzeit bis zum 10. Oktober 1932

zurückzuzahlen habe. Solange Hug diesen Verpflichtun-

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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

gen noch nicht nachgekommen sei, sei er auch eintra-

gungspflichtig. Eventuell müsste übrigens die Eintra-

gUllgspflicht auch im Hinblick auf die Vorschriften von

Art. 39 ff. SchKG bejaht werden.

Diese nachträglichen Angaben wurden dem Hug zur

Einsichtnahme und Vernehmlassung vorgelegt, worauf

er sich am 19. April 1932 mit Bezug auf das Geschäft mit

Gaggini dahin äusserte, es habe sich hiebei nur Um ein

Provisionsgeschäft gehandelt, das die Mines Domaniales

de la Sarre entgegengenommen hätten, um dann direkt

mit Gaggini als ihrem Kunden zu verhandeln; Hug habe

einzig eine Provisionsabrechnung von 122 Fr. 50 erhalten.

Von einem auf eigenen Namen abgeschlossenen Geschäft

könne daher nicht die Rede sein. Hinsichtlich der Eingabe

der Harpener Kohlenhandels A.-G. gebe er zu, dieser

ungefähr den angegebenen Saldobetrag zu schulden. Er

habe aber vom September 1931 an keine Akzepte mehr

ausgestellt, da er nicht mehr willens gewesen sei, auf

eigene Rechnung weiter zu handeln:

Das B1tndesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Angesichts des umfangreichen Geschäftsverkehrs,

den Hug nur schon mit den au~ den Akten bekannten

Firmen Maure und Angelier und Harpener Kohlen-

handels A.-G. unterhalten, ist kein Zweifel, dass der

Beschwerdeführer ein Geschäft betrieben hat, das der

Eintragungspflicht unterlag. -Dies wird von Hug denn

auch nicht bestritten, nur behauptet er, dass er diesen

Betrie b schon bevor er zur Eintragung aufgefordert

wurde, d. h. schon vor dem 5. Dezember 1931, eingestellt

habe. Wenn dies zutreffen sollte, wäre die Aufforderung

in der Tat verspätet und könnte der Eintrag nicht mehr

verfügt werden. Diese Behauptung wird jedoch von der

kantonalen Aufsichtsbehörde und vom eidgenössischen

Justiz- und Polizeidepartement nicht anerkannt, wobei

beide in erster Linie auf die von Hug zu den Mines

Domaniales unterhaltenen Beziehungen hinweisen.

Die

Registersachen. No 19.

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Stellung, die Hug bei den fraglichen Kohlenlieferungen

dieser Gesellschaft an Gaggini eingenommen hat, ist

nicht völlig abgeklärt, da sich die beidseitigen Behauptun-

gen des Hug einerseits und der Firma Maure und Angelier

andererseits widersprechen und keine der beiden Darstel-

lungen restlos zu überzeugen vennag. Der Beschwerde-

führer legt Wert darauf, dass er -

was die Finna Maure

und Angelier zwar bestreitet -

das Geschäft nicht im

eigenen Namen abgeschlossen habe. Selbst wenn das

zutreffen sollte, so würde dies seine Eintragungspflicht

nicht ohne weiteres ausschliessen, da Art. 13 Ziff. 1 lit. b

HRegV ganz allgemein die gewerbsmässige Vermittlung

von Kauf und Verkauf und nicht nur das Kommissions-

geschäft erwähnt. Es braucht indessen auf diese Ver-

hältnisse nicht näher eingetreten zu werden, da keiner-

lei Anhaltspunkte gegeben sind, die es rechtfertigen

würden, in der fraglichen Kaufsvermittlung eine mit

dem bisherigen Geschäftsbetrieb zusammenhängende Ge-

schäftstätigkeit zu erblicken. Es liegt nichts dafür vor,

dass Hug, wie die Firma Maure und AngeHer behauptet,

dieses Geschäft getätigt bezw. vermittelt hat, um dadurch

eine schon während seines frühem Geschäftsbetriebes

bei ihm aufgegebene Bestellung zur Ausführung

zu

bringen. Vielmehr handelt es sich hiebei offenbar nur

um ein Gelegenheitsgeschäft, das Hug mehr oder weniger

beiläufig abgeschlossen hat, ohne dass er noch, wie dies

früher der Fall war, ein ständiges Bureau halten würde.

Aus den Angaben des von der ka,ntonalen Aufsichts-

behörde einvernommenen Inspektors der Mines Domaniales

de Ia Sarre ergibt sich denn auch, dass Hug mit Ausnahme

der fraglichen Lieferung an Gaggini von 70 Tonnen für

diese Gesellschaft keine andern Geschäfte vermittelt hat.

2. -

Aber auch die übrigen angeführten Argumente

vermögen den Nachweis nicht zu erbringen, dass Hug

im Zeitpunkt, da er zur EintragUng aufgefordert wurde,

sein Kohlengeschäft noch betrieben hat. Es mag zutreffen,

dass er dadurch, dass er sein Geschäftslokal damals noch

124

Verwaltungs· und Di.ziplinarreehtspfiegE'.

nicht geschlossen hatte, dass sein Name noch auf der

~lauer angeschrieben war und dass er auch noch eine

.Angestellte im Dienst hatte, nach aussen den Anschein

erweckte, als ob er das Geschäft noch führe. Dies ist

jedoch für die Frage der Eintragungspflicht ohne

Bedeutung, wenn damals tatsächlich keine Geschäfte

mehr getätigt worden sind. Es könnte sich daher höchstens

fragen, ob nicht in diesen Umständen schlüssige Indizien

dafür, dass der Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt

noch geschäftlich tätig gewesen sei, zu erblicken wären.

Das ist jedoch vorliegend deshalb zu verneinen, weil

Hug in glaubwürdiger Weise dargetan hat, dass er den

Mietvertrag betreffend seine Geschäftsräumlichkeiten, wie

auch den Dienstvertrag mit seiner Angestellten erst auf

Ende Dezember 1931 als· nächstes Ziel habe kündigen

können. Es steht auch fest, dass das Mobiliar in diesen

Räumlichkeiten im Laufe des Monates Dezember 1931

gepfändet wurde, so dass es verständlich ist, wenn sowohl

Hug wie seine Angestellte gelegentlich noch im Lokale

anwesend waren, ganz abgesehen davon, dass wohl auch

noch diese und jene Liquidationsarbeit, die sich nicht

auf neu abgeschlossene Geschäfte zu beziehen brauchte,

zu erledigen war. Die Angaben d~s Beschwerdeführers,

der übrigens festgestelltermassen -am 1. Dezember 1931

als Reisender in den Dienst der Calora A.-G. in Basel

eingetreten ist, verdienen umsomehr Glauben, als der

Pfändungsbeamte, der Mitte Dezember 1931 zur Vornahme

von Pfändungen im Geschäfte des Hug Erhebungen

anstellte, die Wahrnehmung gemacht hat, dass dieser

schon seit einiger Zeit den Geschäftsbetrieb tatsächlich

eingestellt hatte.

3. -

Unbehelflich sind endlich auch die von der

Harpener Kohlenhandels A.-G. angeführten Gründe. Dass

ein Geschäftsbetrieb erst dann als eingestellt zu erachten

sei, wenn sämtliche Schulden aus dem Betriebe getilgt sind,

davon kann keine Rede sein. Es kommt, wie bereits

bemerkt wurde, darauf an, bis zu welchem Zeitpunkt

Registersachen. No 19.

125

noch Geschäfte abgeschlossen wurden. Nun hat aber

die Harpener Kohlenhandels A.-G. nicht einmal behauptet,

dass ihre Geschäftsbeziehungen zu Hug am 5. Dezember

1931 noch bestanden hätten; sie, wie auch die Firma

Maure und Angelier hatten diese schon vorher abgebro-

chen. Auch der Hinweis auf Art. 39 ff. SchKG geht fehl.

Die Harpener Kohlenhandels A.-G. beruft sich darauf,

dass gemäss Art. 40 SchKG die Personen, die im Handels-

register eingetragen waren, noch während sechs Monaten,

nachdem ihre Streichung im Handelsamtsblatt bekannt

gegeben worden ist, der Konkursbetreibung unterliegen.

Hieraus müsse geschlossen werden, dass auch derjenige

Kaufmann, der noch nicht eingetragen worden ist, während

sechs Monaten nach Aufhebung seines Gewerbebetriebes

auf Antrag zur Eintragung sollte gezwungen werden

können. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.

Eine derartige Regelung hätte, gerade im Hinblick auf

die Vorschrift des Art. 40 SchKG, zur Folge, dass ein

solcher Kaufmann unter Umständen noch während

vollen zwölf Monaten nach Aufgabe des Geschäftes,

d. h. nach dem Zeitpunkte, wo er, falls er eingetragen

gewesen wäre, sich hätte löschen lassen können, der Kon-

kursbetreibung unterläge, eine Lösung, die dem Sinn

des Gesetzes zweifellos nicht entspricht.' Die in Art. 40

SchKG aufgestellte Frist von sechs Monaten müsste daher,

wenn man eine Eintragung nach Aufgabe des Geschäfts-

betriebes zulassen wollte, jeweils entsprechend abgekürzt

werden können in dem Masse, dass die betreffende Person

unter allen Umständen sechs Monate nach Aufgabe des

Geschäftsbetriebes nicht mehr der Konkursbetreibung

unterläge.

Eine solche Regelung ist aber im Gesetze

nirgends vorgesehen und wäre auch praktisch oft gar

nicht durchführbar. Es ist richtig, dass die Gläubiger

durch die bestehende Praxis, wonach eine Eintragungs-

pflicht nach Beendigung des Geschäftsbetriebes unter

allen Umständen entfällt, eine gewisse Benachteiligung

erfahren. Allein, wenn sie Wert darauf legen, dass ihr

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Verwaltungs- und Disziplinarreehtspflege.

Vertragsgegner der Konkursbetreibung unterliege, so

haben sie ja die Möglichkeit, bevor sie sich auf ein Geschäft

. einlassen, sich beim Handelsregisteramt zu erkundigen,

ob ein Eintrag besteht, und, wenn dies nicht der Fall ist,

einen solchen zu veranlassen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und demgemäss die

angefochtene Verfügung der Justizkommission des Kan-

tons Basel-Stadt vom 4. März 1932 aufgehoben.

20. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 7. Juni 1932

i. S. Schächlin gegen Regierungsra.t Bern.

H a n deI s r e gis t e r ein t rag s p f 1 ich t.

Wenn der gemäss Art. 26 Abs. 1 HRegV zur Eintragung ins

Handelsregister Aufgeforderte der an ihn ergangenen Auf-

forderung innert der gesetzten Frist von fünf Tagen ohne

Angabe der Weigerungsgründe nicht nachkommt, mus s

er von Amtes wegen eingetragen werden, ohne dass ihm

hiegegen die verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das

Bundesgericht offen steht.

A. -

Am 5. Januar 1932 wurde Raoul Schöchlin, Tech-

nisches Versandgeschäft, Biel, vom Handelsregisteramt

Biel aufgefordert, sich bis zum 15. Januar 1932 ins Han-

delsregister eintragen zu lassen,mit dem Bemerken, dass,

falls er gegen seine Verpflichtung zur Eintragung Ein-

wendungen erheben sollte, er diese bis ebenfalls zum

15. Januar 1932 schriftlich, unter Angabe der Grunde,

beim Handelsregisteramt einzureichen habe.

Schöchlin

kam dieser Aufforderung nicht nach, weder meldete er

sich bis zum angegebenen Zeitpunkt zur Eintragung an,

noch bestritt er seine Eintragungspflicht. Erst am 18.

Januar 1932 teilte er dem Handelsregisteramt in einer

schriftlichen Eingabe mit, es sei ihm vom Gerichtspräsi-

denten eine Nachlasstundung von zwei Monaten bewilligt

worden. Ob ein Nachlassvertrag zustandekomme, lasse

Registersaehen. No 20.

127

sich, da; die Eingabefrist noch laufe, picht ermessen.

Demnach sei auch nicht sicher, ob das Geschäft weiter-

geführt werde, weswegen es keinen Sim habe, inder

jetzigen ungünstigen Lage die Eintragung vorzunehmen.

B. -

Nach Eingang dieser Eingabe überwies das Han-

deisregisteramt die Angelegenheit gemäss Art. 26 Abs. 3

HRegV der Justizdirektion des Kantons Bern, zu Handen

des bernischen Regierungsrates als kantonaler Aufsichts-

behörde, welche mit Verfügung vom 25. Februar 1932

den Regierungsstatthalter von Biel beauftragte, den

. Schöchlin nochmals zur freiwilligen Eintragung aufzu-

fordern, unter Ansetzung einer erneuten Frist von zehn

Tagen, verbunden mit der Androhung, dass nach deren

Ablauf die Eintragung von Amtes wegen vorgenommen

würde.

Nachdem Schöchlin auch dieser Aufforderung

nicht nachgekommen war, setzte ihm die Justizdirektion

am 8. März 1932 eine letzte Frist bis zum 10. März 1932,

welche Schöchlin jedoch wieder unbenützt verstreichen

liess. Daraufhin verfügte die kantonale Aufsichtsbehörde

mit Entscheid vom 18. März 1932 -

in welchem sie sich

mit den Einwendungen des Schöchlin in seiner Eingabe

vom 18. Januar 1932 auseinandersetzte -

von Amtes

wegen den Eintrag mit dem Beliügen, dass gegen den

Entscheid innert 30 Tagen an das Bundesgericht rekurriert

werden könne.

O. -

Hiegegen hat Schöchlin am 11. April 1932 die

verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht

erhoben mit dem Begehren, es sei in Abänderung des

angefochtenen Entscheides die verfügte Eintragung nicht

vorzunehmen.

Der Regierungsrat des Kantons Bern sowie daseidge-

nössische Justiz- und Polizeidepartement haben die Ab-

weisung der Beschwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Der Beschwerdeführer ist der seinerzeit an ihn gerich-

teten amtlichen Aufforderung des Handelsregisteramtes

AB 58 1- 1932

9