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Verwaltungs. und Disziplinarroohtspflege.
Sache des zur Eintragung Aufgeforderten, den Umfang
seines Umsatzes nachzuweisen. Vielmehr ist der Sach-
verhalt, wenn das Vorhandensein der gesetzlichen Mindest-
anforderung bestritten wird, durch von Amtes wegen
anzustellende Erhebungen abzuklären.
Da dies nicht
geschehen ist, andererseits aber die Angaben des Beschwer-
deführers nicht unglaubwürdig erscheinen, darf daher
auf letztere abgestellt werden. Das eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement hält nun in seiner Vernehm-
lassung allerdings dafür, dass selbst auf Grund dieser
Angaben der Jahresumsatz auf 10,000 Fr. gewertet wer-
den müsse; ...... (Diese Annahme wird als unrichtig
bezeichnet, was näher ausgeführt wird) ... Auf alle Fälle
lässt sich unter den gegebenen Umständen nicht mit
Sicherheit feststellen, dass der Gesamtumsatz des Be-
schwerdeführers das vorgeschriebene Mindestmass von
10,000 Franken erreicht. Wo aber Zweifel hierüber bestehen,
soll, wie das Bundesgericht schon früher entschieden hat
(vgl. BGE 57 I S. 241), von einer zwangsweisen Eintragung
Umgang genommen werden, da sich zufolge der seit
Erlass der HRegV (1890) eingetretenen Geldentwertung
die Eintragungspflicht ohnehin zum Nachteil der Klein-
kaufleute und Kleinhandwerker nach unten ausgedehnt
hat.
19. OrteU der I. ZivUa.bteUung. vom:l0. Mai 1932 i. S.11ug
gegen Justizkommission des XD.ntons Basel-Stadt.
Handelsregisterein tr ag sp fl icht.
Diese entfällt mit der Einstellung des betr. Betriebes. Wann ist
ein Betrieb als eingestellt zu erachten ? Es kommt darauf an,
bis zu welchem Zeitpunkte noch Geschäfte abgeschlossen
wurden. -
Tatsache, dass das Geschrutslokal noch nicht
geschlossen, dass der Firmaschild noch nicht entfernt wurde,
dass im Lokal noch gearbeitet wird, ist an sich ohne Bedeutung,
kann aber allenfalls als Indicium in Frage kommen. •
A. -
Mit Eingabe vom 2. Dezember 1931 stellte die
Firma Maure und Angelier in Genf beim Handelsregister-
Registersachen. N0 19.
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amt von Basel das Gesuch, es sei Heinrich Hug, Kohlen-
händler in Basel, zur Eintragung seiner Firma ins Handels-
register anzuhalten, da Hug im vergangenen Jahre für
Zehntausende von Franken Waren umgesetzt habe.
Laut einer von der Gesuchstellerin auf Verlangen des
Handelsregisteramtes am 4. Dezember 1931 zu den Akten
gebrachten Aufstellung erreichten allein die Lieferungen
dieser Firma an Hug für den Zeitraum vom 15. Januar
bis 31. Oktober 1931 total 30,468.80 Fr.
Gestützt hierauf forderte das Handelsregisteramt Hein-
rich Hug am 5. Dezember 1931 zum Eintrag auf, worauf
dieser am 14. Dezember 1931 durch seinen Anwalt mit-
teilen liess, dass er sein Geschäft seit Oktober aufgegeben,
das Personal entlassen und das Bureau geschlossen habe;
auch besitze er kein Warenlager.
Eine Eintragungs-
pflicht bestehe daher nicht mehr.
Das Handelsregisteramt überwies deshalb gemäss Art. 26
Abs. 3 HRegV die Angelegenheit der kantonalen Auf-
sichtsbehörde, bemerkte aber hiebei, dass es seinerseits
die Eintragungspflicht des Hug nicht als gegeben erachte.
Es habe beim Pfändungsbeamten Erkundigungen einge-
zogen, welch letzterer sich dahin geäussert habe, dass
nach seiner Wahrnehmung (bei einer Pfändung Mitte
Dezember) schon seit einiger Zeit von Hug kein Geschäfts-
betrieb mehr unterhalten wurde, auch sei kein Warenlager
vorhanden.
B. -
Mit Entscheid vom 4. März 1932 verfügte die
kantonale Aufsichtsbehörde, die den Standpunkt des
Handelsregisteramtes nicht teilte, dass Hug von Amtes
wegen ins Handelsregister einzutragen sei. Sie stützte sich
hiebei auf folgende Tatsachen : 1) dass die Bureauräume
des Hug im Hause der Markthallengenossenschaft erst
um den 15. Dezember 1931 herum geschlossen worden
seien; 2) dass bis zu diesem Zeitpunkt noch eine Ange-
stellte auf dem Bureau tätig gewesen sei; 3) dass der
Geschäftsschild am Hause erst am 14. Dezember 1931
entfernt worden sei; 4) dass Hug noch am 5. Januar 1932
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
einen Wagen Saarkohlen gekauft habe; 5) dass eine An-
gestellte des Hug noch nach dem 15. Dezember 1931 in
dessen Privatwohnung weiter beschäftigt worden sei.
Hieraus ergebe sich, dass Hug zur Zeit, als er zur Ein-
tragung aufgefordert wurde, sein Geschäft noch geführt
habe.
G. -
Gegen diesen Entscheid hat Hug am 12. März
1932 die verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das
Bundesgericht erhoben mit dem Antrag um dessen Auf-
hebung. Er bestreite, noch am 5. Januar 1932 einen
Wagen Saarkohle gekauft zu haben. Die übrigen Fest-
stellungen würden anerkannt, vermöchten aber seine
Eintragungspflicht nicht darzutun. Er habe die letzten
Geschäfte im Oktober 1931 getätigt. Seit 1. Dezember 1931
sei er als Provisionsreisender bei der Firma Calora A.-G.
in Basel angestellt. Die Bureauräumlichkeiten, die er
im September auf das nächste Ziel gekündigt habe, seien
deshalb erst am 14. Dezember endgültig verlassen worden,
weil Hug eine in Aussicht gestellte Pfändung zuerst noch
habe vollziehen lassen wollen.
Einen Geschäftsschild
habe er nicht besessen, doch sei sein Name auf die Wand
gemalt gewesen, welcher dann aber am 14. Dezember 1931
überstrichen worden sei.
Seiner Angestellten habe. er
Ende Oktober ebenfalls auf das nächste Kündigungsziel,
d. h. auf 31. Dezember 1931, gekündigt.
Die kantonale Aufsichtsbehörde sowie das eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartemen,t haben die Abweisung der
Beschwerde beantragt.
Hiebei bemerkte die erstere,
ihre Feststellung im angefochtenen Entscheide, wonach
Hug noch am 6. Januar 1932 Kohlen gekauft habe, sei
nicht ganz richtig, vielmehr handle es sich hiebei um die
Vermittlung eines Kaufes, worin jedoch ebenfalls eine
:Fortsetzung der bisherigen Geschäftstätigkeit zu erblicken
sei. Diese Feststellung beruht auf Erkundigungen, welche
die kantonale Aufsichtsbehörde am 18. März 1932 beim
Inspektor der Mines Domaniales de la SaITe in Basel
eingeholt, der sich dahin geäussert hat: Hug stehe seit
Registersachen. N° 19.
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Januar 1932 mit dieser Firma in Geschäftsverbindung :
da er in schlechten finanziellen Verhältnissen sei, werde
ihm aber nicht direkt geliefert. Es seien auf Bestellung
des Hug am 6., 14. und 26. Januar und 5. Februar 1932
insgesamt 70 Tonnen Kohle an einen Abnehmer in der
Südschweiz geliefert worden.
Andere Kunden habe
Hug nicht gebracht. Er vermittle nur und beziehe eine
Kommission von Fr. 1.75 per Tonne, er stehe aber nicht
im Dienste der Gesellschaft.
Nachträglich sandte die kantonale Aufsichtsbehörde
. noch ein Schreiben der Firma Maure und Angelier vom
18. März 1932 ein, worin diese auseinandersetzte, dass
Hug früher immer durch ihre Vermittlung mit den Mines
Domaniales de la SaITe verkehrt habe. Nachdem dann
die Firma Maure und Angelier ihre Beziehungen zu Hug
abgebrochen, habe er sich direkt an die genannte Gesell-
schaft gewendet, um die Aufträge, die er noch von seinem
frühem Kunden Gaggini erhalten habe, ausführen zu
können. Die Mines Domaniales hätten dann vor Aus-
führung der Lieferung die Firma Maure und Angelier
um ihr Einverständnis ersucht, welches sie erteilt habe
mit der Weisung, dass angesichts der schlechten finanziel-
len Lage des Hug die Rechnung direkt an Gaggini auszu-
stellen sei. Dies sei dann auch geschehen. Gaggini sei
aber nie Kunde der Mines Domaniales de la SaITe gewesen;
denn diese Gesellschaft verkaufe überhaupt nur durch
Vermittlung ihrer Konzessionäre.
Am 8. April richtete Dr. Schiess namens der Harpener
Kohlenhandels A.-G. eine Eingabe an das Bundesgericht,
in der er darauf aufmerksam machte, dass Hug auch
mit dieser Gesellschaft ausgedehnte Geschäftsbeziehungen
unterhalten habe. Am 8. September 1931 seiihrgegen Hug
ein anerkanntes Guthaben von 55,600 Fr. zugestanden,
für dessen Liquidation mit Hug vereinbart worden sei,
dass er der Gläubigerin die geschuldete Summe durch
Akzepte mit einer Laufzeit bis zum 10. Oktober 1932
zurückzuzahlen habe. Solange Hug diesen Verpflichtun-
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
gen noch nicht nachgekommen sei, sei er auch eintra-
gungspflichtig. Eventuell müsste übrigens die Eintra-
gUllgspflicht auch im Hinblick auf die Vorschriften von
Art. 39 ff. SchKG bejaht werden.
Diese nachträglichen Angaben wurden dem Hug zur
Einsichtnahme und Vernehmlassung vorgelegt, worauf
er sich am 19. April 1932 mit Bezug auf das Geschäft mit
Gaggini dahin äusserte, es habe sich hiebei nur Um ein
Provisionsgeschäft gehandelt, das die Mines Domaniales
de la Sarre entgegengenommen hätten, um dann direkt
mit Gaggini als ihrem Kunden zu verhandeln; Hug habe
einzig eine Provisionsabrechnung von 122 Fr. 50 erhalten.
Von einem auf eigenen Namen abgeschlossenen Geschäft
könne daher nicht die Rede sein. Hinsichtlich der Eingabe
der Harpener Kohlenhandels A.-G. gebe er zu, dieser
ungefähr den angegebenen Saldobetrag zu schulden. Er
habe aber vom September 1931 an keine Akzepte mehr
ausgestellt, da er nicht mehr willens gewesen sei, auf
eigene Rechnung weiter zu handeln:
Das B1tndesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Angesichts des umfangreichen Geschäftsverkehrs,
den Hug nur schon mit den au~ den Akten bekannten
Firmen Maure und Angelier und Harpener Kohlen-
handels A.-G. unterhalten, ist kein Zweifel, dass der
Beschwerdeführer ein Geschäft betrieben hat, das der
Eintragungspflicht unterlag. -Dies wird von Hug denn
auch nicht bestritten, nur behauptet er, dass er diesen
Betrie b schon bevor er zur Eintragung aufgefordert
wurde, d. h. schon vor dem 5. Dezember 1931, eingestellt
habe. Wenn dies zutreffen sollte, wäre die Aufforderung
in der Tat verspätet und könnte der Eintrag nicht mehr
verfügt werden. Diese Behauptung wird jedoch von der
kantonalen Aufsichtsbehörde und vom eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartement nicht anerkannt, wobei
beide in erster Linie auf die von Hug zu den Mines
Domaniales unterhaltenen Beziehungen hinweisen.
Die
Registersachen. No 19.
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Stellung, die Hug bei den fraglichen Kohlenlieferungen
dieser Gesellschaft an Gaggini eingenommen hat, ist
nicht völlig abgeklärt, da sich die beidseitigen Behauptun-
gen des Hug einerseits und der Firma Maure und Angelier
andererseits widersprechen und keine der beiden Darstel-
lungen restlos zu überzeugen vennag. Der Beschwerde-
führer legt Wert darauf, dass er -
was die Finna Maure
und Angelier zwar bestreitet -
das Geschäft nicht im
eigenen Namen abgeschlossen habe. Selbst wenn das
zutreffen sollte, so würde dies seine Eintragungspflicht
nicht ohne weiteres ausschliessen, da Art. 13 Ziff. 1 lit. b
HRegV ganz allgemein die gewerbsmässige Vermittlung
von Kauf und Verkauf und nicht nur das Kommissions-
geschäft erwähnt. Es braucht indessen auf diese Ver-
hältnisse nicht näher eingetreten zu werden, da keiner-
lei Anhaltspunkte gegeben sind, die es rechtfertigen
würden, in der fraglichen Kaufsvermittlung eine mit
dem bisherigen Geschäftsbetrieb zusammenhängende Ge-
schäftstätigkeit zu erblicken. Es liegt nichts dafür vor,
dass Hug, wie die Firma Maure und AngeHer behauptet,
dieses Geschäft getätigt bezw. vermittelt hat, um dadurch
eine schon während seines frühem Geschäftsbetriebes
bei ihm aufgegebene Bestellung zur Ausführung
zu
bringen. Vielmehr handelt es sich hiebei offenbar nur
um ein Gelegenheitsgeschäft, das Hug mehr oder weniger
beiläufig abgeschlossen hat, ohne dass er noch, wie dies
früher der Fall war, ein ständiges Bureau halten würde.
Aus den Angaben des von der ka,ntonalen Aufsichts-
behörde einvernommenen Inspektors der Mines Domaniales
de Ia Sarre ergibt sich denn auch, dass Hug mit Ausnahme
der fraglichen Lieferung an Gaggini von 70 Tonnen für
diese Gesellschaft keine andern Geschäfte vermittelt hat.
2. -
Aber auch die übrigen angeführten Argumente
vermögen den Nachweis nicht zu erbringen, dass Hug
im Zeitpunkt, da er zur EintragUng aufgefordert wurde,
sein Kohlengeschäft noch betrieben hat. Es mag zutreffen,
dass er dadurch, dass er sein Geschäftslokal damals noch
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Verwaltungs· und Di.ziplinarreehtspfiegE'.
nicht geschlossen hatte, dass sein Name noch auf der
~lauer angeschrieben war und dass er auch noch eine
.Angestellte im Dienst hatte, nach aussen den Anschein
erweckte, als ob er das Geschäft noch führe. Dies ist
jedoch für die Frage der Eintragungspflicht ohne
Bedeutung, wenn damals tatsächlich keine Geschäfte
mehr getätigt worden sind. Es könnte sich daher höchstens
fragen, ob nicht in diesen Umständen schlüssige Indizien
dafür, dass der Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt
noch geschäftlich tätig gewesen sei, zu erblicken wären.
Das ist jedoch vorliegend deshalb zu verneinen, weil
Hug in glaubwürdiger Weise dargetan hat, dass er den
Mietvertrag betreffend seine Geschäftsräumlichkeiten, wie
auch den Dienstvertrag mit seiner Angestellten erst auf
Ende Dezember 1931 als· nächstes Ziel habe kündigen
können. Es steht auch fest, dass das Mobiliar in diesen
Räumlichkeiten im Laufe des Monates Dezember 1931
gepfändet wurde, so dass es verständlich ist, wenn sowohl
Hug wie seine Angestellte gelegentlich noch im Lokale
anwesend waren, ganz abgesehen davon, dass wohl auch
noch diese und jene Liquidationsarbeit, die sich nicht
auf neu abgeschlossene Geschäfte zu beziehen brauchte,
zu erledigen war. Die Angaben d~s Beschwerdeführers,
der übrigens festgestelltermassen -am 1. Dezember 1931
als Reisender in den Dienst der Calora A.-G. in Basel
eingetreten ist, verdienen umsomehr Glauben, als der
Pfändungsbeamte, der Mitte Dezember 1931 zur Vornahme
von Pfändungen im Geschäfte des Hug Erhebungen
anstellte, die Wahrnehmung gemacht hat, dass dieser
schon seit einiger Zeit den Geschäftsbetrieb tatsächlich
eingestellt hatte.
3. -
Unbehelflich sind endlich auch die von der
Harpener Kohlenhandels A.-G. angeführten Gründe. Dass
ein Geschäftsbetrieb erst dann als eingestellt zu erachten
sei, wenn sämtliche Schulden aus dem Betriebe getilgt sind,
davon kann keine Rede sein. Es kommt, wie bereits
bemerkt wurde, darauf an, bis zu welchem Zeitpunkt
Registersachen. No 19.
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noch Geschäfte abgeschlossen wurden. Nun hat aber
die Harpener Kohlenhandels A.-G. nicht einmal behauptet,
dass ihre Geschäftsbeziehungen zu Hug am 5. Dezember
1931 noch bestanden hätten; sie, wie auch die Firma
Maure und Angelier hatten diese schon vorher abgebro-
chen. Auch der Hinweis auf Art. 39 ff. SchKG geht fehl.
Die Harpener Kohlenhandels A.-G. beruft sich darauf,
dass gemäss Art. 40 SchKG die Personen, die im Handels-
register eingetragen waren, noch während sechs Monaten,
nachdem ihre Streichung im Handelsamtsblatt bekannt
gegeben worden ist, der Konkursbetreibung unterliegen.
Hieraus müsse geschlossen werden, dass auch derjenige
Kaufmann, der noch nicht eingetragen worden ist, während
sechs Monaten nach Aufhebung seines Gewerbebetriebes
auf Antrag zur Eintragung sollte gezwungen werden
können. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.
Eine derartige Regelung hätte, gerade im Hinblick auf
die Vorschrift des Art. 40 SchKG, zur Folge, dass ein
solcher Kaufmann unter Umständen noch während
vollen zwölf Monaten nach Aufgabe des Geschäftes,
d. h. nach dem Zeitpunkte, wo er, falls er eingetragen
gewesen wäre, sich hätte löschen lassen können, der Kon-
kursbetreibung unterläge, eine Lösung, die dem Sinn
des Gesetzes zweifellos nicht entspricht.' Die in Art. 40
SchKG aufgestellte Frist von sechs Monaten müsste daher,
wenn man eine Eintragung nach Aufgabe des Geschäfts-
betriebes zulassen wollte, jeweils entsprechend abgekürzt
werden können in dem Masse, dass die betreffende Person
unter allen Umständen sechs Monate nach Aufgabe des
Geschäftsbetriebes nicht mehr der Konkursbetreibung
unterläge.
Eine solche Regelung ist aber im Gesetze
nirgends vorgesehen und wäre auch praktisch oft gar
nicht durchführbar. Es ist richtig, dass die Gläubiger
durch die bestehende Praxis, wonach eine Eintragungs-
pflicht nach Beendigung des Geschäftsbetriebes unter
allen Umständen entfällt, eine gewisse Benachteiligung
erfahren. Allein, wenn sie Wert darauf legen, dass ihr
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Verwaltungs- und Disziplinarreehtspflege.
Vertragsgegner der Konkursbetreibung unterliege, so
haben sie ja die Möglichkeit, bevor sie sich auf ein Geschäft
. einlassen, sich beim Handelsregisteramt zu erkundigen,
ob ein Eintrag besteht, und, wenn dies nicht der Fall ist,
einen solchen zu veranlassen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und demgemäss die
angefochtene Verfügung der Justizkommission des Kan-
tons Basel-Stadt vom 4. März 1932 aufgehoben.
20. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 7. Juni 1932
i. S. Schächlin gegen Regierungsra.t Bern.
H a n deI s r e gis t e r ein t rag s p f 1 ich t.
Wenn der gemäss Art. 26 Abs. 1 HRegV zur Eintragung ins
Handelsregister Aufgeforderte der an ihn ergangenen Auf-
forderung innert der gesetzten Frist von fünf Tagen ohne
Angabe der Weigerungsgründe nicht nachkommt, mus s
er von Amtes wegen eingetragen werden, ohne dass ihm
hiegegen die verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das
Bundesgericht offen steht.
A. -
Am 5. Januar 1932 wurde Raoul Schöchlin, Tech-
nisches Versandgeschäft, Biel, vom Handelsregisteramt
Biel aufgefordert, sich bis zum 15. Januar 1932 ins Han-
delsregister eintragen zu lassen,mit dem Bemerken, dass,
falls er gegen seine Verpflichtung zur Eintragung Ein-
wendungen erheben sollte, er diese bis ebenfalls zum
15. Januar 1932 schriftlich, unter Angabe der Grunde,
beim Handelsregisteramt einzureichen habe.
Schöchlin
kam dieser Aufforderung nicht nach, weder meldete er
sich bis zum angegebenen Zeitpunkt zur Eintragung an,
noch bestritt er seine Eintragungspflicht. Erst am 18.
Januar 1932 teilte er dem Handelsregisteramt in einer
schriftlichen Eingabe mit, es sei ihm vom Gerichtspräsi-
denten eine Nachlasstundung von zwei Monaten bewilligt
worden. Ob ein Nachlassvertrag zustandekomme, lasse
Registersaehen. No 20.
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sich, da; die Eingabefrist noch laufe, picht ermessen.
Demnach sei auch nicht sicher, ob das Geschäft weiter-
geführt werde, weswegen es keinen Sim habe, inder
jetzigen ungünstigen Lage die Eintragung vorzunehmen.
B. -
Nach Eingang dieser Eingabe überwies das Han-
deisregisteramt die Angelegenheit gemäss Art. 26 Abs. 3
HRegV der Justizdirektion des Kantons Bern, zu Handen
des bernischen Regierungsrates als kantonaler Aufsichts-
behörde, welche mit Verfügung vom 25. Februar 1932
den Regierungsstatthalter von Biel beauftragte, den
. Schöchlin nochmals zur freiwilligen Eintragung aufzu-
fordern, unter Ansetzung einer erneuten Frist von zehn
Tagen, verbunden mit der Androhung, dass nach deren
Ablauf die Eintragung von Amtes wegen vorgenommen
würde.
Nachdem Schöchlin auch dieser Aufforderung
nicht nachgekommen war, setzte ihm die Justizdirektion
am 8. März 1932 eine letzte Frist bis zum 10. März 1932,
welche Schöchlin jedoch wieder unbenützt verstreichen
liess. Daraufhin verfügte die kantonale Aufsichtsbehörde
mit Entscheid vom 18. März 1932 -
in welchem sie sich
mit den Einwendungen des Schöchlin in seiner Eingabe
vom 18. Januar 1932 auseinandersetzte -
von Amtes
wegen den Eintrag mit dem Beliügen, dass gegen den
Entscheid innert 30 Tagen an das Bundesgericht rekurriert
werden könne.
O. -
Hiegegen hat Schöchlin am 11. April 1932 die
verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht
erhoben mit dem Begehren, es sei in Abänderung des
angefochtenen Entscheides die verfügte Eintragung nicht
vorzunehmen.
Der Regierungsrat des Kantons Bern sowie daseidge-
nössische Justiz- und Polizeidepartement haben die Ab-
weisung der Beschwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Der Beschwerdeführer ist der seinerzeit an ihn gerich-
teten amtlichen Aufforderung des Handelsregisteramtes
AB 58 1- 1932
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